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Staatsrecht.
tung zugemessen oder doch offen gelassen, ob für die Wohn-
sitzbegrÜlldung eine selbst weitgehende Präsenzpflicht am
Dienstort genüge (das erwähnte Urteil i. S. Albertoni),
wie denn auf die Frage der Präsenzpflicht auch in anderer
Beziehung nicht mehr massgeblich abgestellt worden ist
(z. B. bezüglich der Frage, ob der Pflichtige eine leitende
Stellung in einem bedeutenden Betrieb innehabe; Urteile
vom 14. November 1946 i. S. Noverraz, 26. Juni 1947
i. S. Meyer und vom 8. November 1950 i. S. Siegrist).
Möglich ist allerdings, dass sich am Dienstort ein pri-
märes und am Familienwohnsitz ein sekundäres Steuer-
domizil befindet, weil die Familie dauernd an einem vom
Dienstort des Mannes getrennten Ort sich aufhält (Urteile
vom 27. Juni 1931 i. S. Spicher und vom 27. Oktober 1922
i. S. Maret). Wo aber im übrigen die familiären und per-
sönlichen Beziehungen des Pflichtigen sich nicht am
Dienstort konzentrieren, hat das Bundesgericht schon
bisher den Ort dieser Beziehungen als Steuerwohnsitz er-
klärt (Urteile vom 4. März 1927 i. S. Mark und vom
28. März 1934 i. S. Ruf).
Der Beschwerdeführer besass in Olten zunächst bloss
ein Zimmer und begab sich nach seiner Darstellung fast
alle Tage, jedenfalls aber über das Wochenende, zu seinen
Eltern nach Pfaffnau. Die Steuerkommission bestreitet
zwar diese Angaben des Beschwerdeführers. Doch werden
sie vom Regierungsrat des Kantons Solothurn anerkannt.
Es liegt auch nichts dafür vor, dass die Darstellung des
Beschwerdeführers in diesem Punkt unzutreffend wäre.
Sie entspricht demjenigen, was der Beschwerdeführer in
der Befragung vor der Steuerkommission ausgeführt hat.
Muss aber von der Richtigkeit dieser Behauptung aus-
gegangen werden, so befand sich der Mittelpunkt der per-
sönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerde-
führers zweifellos in Pfaffnau. Selbst eine weitgehende
Präsenzpflicht würde nach dem Ausgeführten ein Steuer-
domizil· daselbst nicht ohne wejteres ausschliessen. Übri-
gens bestand für den Beschwerdeführer keine derartige
Gerichtsstand. No 23.
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Pflicht. Er war an Sonntagen zunächst völlig dienstfrei,
und in der Folge hatte er nur jeden 6. Sonntag Dienst zu
tun und dafür während eines Tages in der Woche frei.
Nichts stand im Wege, dass der Beschwerdeführer sich
während dieser freien Tage nach Pfaffnau begab. Dass er
die Schriften in Olten erst auf eine Untersuchung der
Verwaltung über die Wohnsitzverhältnisse der Post-
beamten in der Gemeinde Olten und auf deren Weisung
hin einlegte, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Dar-
stellung des Beschwerdeführers.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
23. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Sartoris gegen Frischknecht
und Gewerbegericht Zürich.
Art. 59 BV: Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung (Haupt-
oder Zweigniederlassung).
Art. 59 Cst.: For de l'etablissement commercial (etablissement
principal ou secondaire).
Art. 59 CF: Foro dell'azienda commerciale (stabilimento princi-
pale 0 secondario).
A. -
Frau C. Sartoris-Schira, welche mit ihrem Ehe-
mann in Ascona wohnt, betreibt in Zürich (Fraumünster-
strasse 13) ein Ladengeschäft, die « Onsernonetal-Heimat-
stube zur Weberin », wo Heimarbeiten aus dem Tessin
verkauft werden. Das Geschäft wurde im Handelsregister
nicht eingetragen. Anna Frischknecht war als Verkäuferin
angestellt. Sie wurde von Frau Sartoris mit Schreiben vom
20. Dezember 1950 fristlos entlassen. Darauf machte sie
Lohn- und Provisionsansprüche für die Zeit bis Ende
Februar 1951 geltend und erhob daher beim Gewerbe-
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Staatsrecht.
gericht Zürich Klage gegen Frau Sartoris auf Zahlung
eines Betrages von Fr. 1132.50 nebst Zins. Die Beklagte
bestritt die örtliche Zuständigkeit des Zürcher Richters.
Mit Entscheid vom 27. Februar 1951 wies das Gewerbe-
gericht die Einrede ab. Es nahm an, die Beklagte besitze
in Zürich eine Geschäftsniederlassung, und zwar ihr
Hauptgeschäft; sie könne deshalb für die in Frage stehen-
den Verbindlichkeiten, welche für Rechnung dieser Nieder-
lassung begründet worden seien, nach § 2 Ziff. 6 zürch.
ZPO und der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 59 BV
in Zürich belangt werden.
B. -
Mit Htaatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frau
Sartoris, das Urteil des Gewerbegerichtes Zürich wegen
Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben und die von ihr
erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dieses
Gerichtes zu schützen. Sie führt aus, der Hauptsitz ihre"
Geschäfts befinde sich nicht in Zürich, sondern in Ascona,
wo sie wohne und die leitende Tätigkeit ausübe. Dem
Zürcher Geschäft fehlten aber auch die Merkmale einer
Zweigniederlassung. Es sei nur eine Verkaufszentrale
(Verkaufsdepot), die in allem vom Hauptsitz in Ascona
abhängig sei. Hier kaufe die Beschwerdeführerin die für
den Vertrieb in Zürich bestimmten Waren ein, erledige
sie sämtliche Korrespondenz· und treffe sie überhaupt alle
für das Geschäft in Zürich erforderlichen kaufmännischen
Dispositionen. Anna Frischknecht habe eigentlich bloss die
Stellung einer Ladentochter gehabt. Die Verkaufspreise
seien von der Beschwerdeführerin in Ascona festgesetzt
worden. Die Verkäuferin habe für Geschäftsausgaben von
Fall zu Fall die Ermächtigung der Geschäftsiuhaberin
einholen müssen. In Zürich sei keine Buchhaltung geführt
worden. Die Verkäuferin habe die Geschäftseinnahmen
täglich auf das Postcheckkonto der Beschwerdeführerin
im Tessin überweisen müssen. Sie habe zwar versucht,
sich weitergehende Befugnisse anzumassen; aber gerade
deshalb sei es zu Differenzen und zur Entlassung gekom-
men.
Gerichtsstand. N" 23.
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O. -
Anna Frischknecht beantragt Abweisung der
Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin
betreibe in Ascona überhaupt kein Geschäft. Dort befinde
sich lediglich das Lebensmittelgeschäft ihres Ehemannes,
welches mit dem Betrieb in Zürich nichts zu tun habe.
Weder in einem Adress- noch in einem Telephonbuch sei
im Tessin ein Geschäft auf den Namen der Beschwerde-
führerin eingetragen. Sie besitze ein solches lediglich in
Zürich. Die Firmentafel, die Briefköpfe, die Geschäfts-
karten und der Firmenstempel, welche für dasselbe
gebraucht würden, wiesen keinerlei Zusatz auf, der auf
eine Abhängigkeit von einem auswärtigen Geschäft
schliessen liesse. Die Beschwerdegegnerin habe den Zür-
cher Betrieb sehr selbständig geführt; sie habe die Kor-
respondenz mit der Kundschaft besorgt, in der Hauptsache
die Zahlungen an die Lieferanten vorgenommen, fast
durchweg den Einkauf selbständig erledigt und auch die
Verkaufspreise festgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe
selten' von sich aus WeisungeD.o erteilt, sondern jeweilen
angefragt, wie die Beschwerdegegnerin die Situation
beurteile. In Zürich sei immer ein Kassabuch im Doppel
geführt worden. Die Beschwerdegegnerin sei auch am
Umsatz beteiligt gewesen. Die Selbständigkeit des Zürcher
Geschäftes sei lediglich zu Steuerzwecken etwas getarnt
worden. Zum mindesten habe man es mit einer Zweig-
niederlassung zu tun; auch bei dieser Betrachtungsweise
wäre der Zürcher R~chter zuständig.
D. -
Das Gewerbegericht Zürich hat auf Vernehm-
lassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -:- (Formelles.)
2. -
Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin
aufrechtstehend ist und dass die Forderung, mit welcher
die Beschwerdegegnerin sie vor dem Gewerbegericht
Zürich belangt hat, eine persönliche Ansprache darstellt.
Auch unterliegt keinem Zweifel, dass der zivilrechtliche
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Staatsrecht.
Wohnsitz der Beschwerdeführerin sich in Ascona befindet.
Gleichwohl kann sie sich auf die verfassungsmässige Ga-
rantie des Wohnsitzrichters dann nicht berufen, wenn ihre
Verkaufsstelle in Zürich, mit deren Betrieb die von der
Besch~erdegegnerin geltend gemachte Forderung zusam-
menhängt, als Geschäftsniederlassung im Sinne der Recht-
sprechung des Bundesgerichtes zu Art. 59 BV anzusehen
ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist nicht zu bean-
standen, dass das Gewerbegericht Zürich gestützt auf § 2
Ziff. 6 zürch. ZPO sich für zuständig erklärt hat.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob Zürich der
Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerde-
führerin (Hauptniederlassung) ist oder ob sie hier zum
mindesten eine Geschäftsstelle (Zweigniederlassung) be-
sitzt, wo solche Tätigkeit ausserhalb des Hauptsitzes
dauernd und, wenn auch in Verbindung mit ihm, so doch
mit gewisser Selbständigkeit ihm gegenüber sich abspielt
(BGE 30 I 657, 666 Erw. 3; 34 I 701 Erw. 2; 36 J 242;
50 I 122; 62 I 18). Die Anforderungen, welche an eine
Zweigniederlassung im Sinne des Handelsrechtes gestellt
werden (BGE 68 I 112 Erw. 3), brauchen nicht erfüllt
zu sein. Das Bundesgericht hat schon als genügend erachtet,
dass die betreffende Geschäftsstelle nach den Grundsätzen
der Doppelbesteuerungspraxis ein sekundäres Steuerdo-
mizil begründet (nicht veröffentlichtes Urteil vom 17.
Juni 1946 i. S. Frank), d. h. ständige körperliche Anlagen
oder Einrichtungen aufweist, mitte1st deren sich ein
qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des techni-
schen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens
vollzieht (BGE 54 I 418, 62 I 139).
3. -
Die körperlichen Einrichtungen, deren die Be-
schwerdeführerin sich für den Betrieb ihres Handelsge-
schäftes dauernd bedient, befinden sich, wenn nicht aus-
schliesslich, so doch jedenfalls zum grössten Teil in Zürich.
Hier unterhält sie ein Lager und einen Verkaufsladen. Sie
behauptet nicht, dass auch anderwärts, insbesondere in
Ascona, solche ständige Anlagen bestehen. Der Verkauf
Gerichtsstand. N° 23.
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wird ausschliesslich in Zürich oder von hier aus vorgenom-
men. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass sie, als
Inhaberin des Geschäftes, von Ascona aus dessen allge-
meine Leitung besorgt, die wichtigeren Anordnungen trifft.
Ihr Einwand, die Geschäftsstelle in Zürich sei in allem vom
« Hauptsitz » in Ascona abhängig, geht jedoch nach den
Akten fehl. Vielmehr war der Beschwerdegegnerin eine
weitgehende Selbständigkeit eingeräumt. Die Beschwerde-
führerin suchte denn auch ihr Geschäft in Zürich nur
dann und wann auf, manchmal in grossen Abständen. Zwar
wird zutreffen,. dass sie die Entscheidung darüber, was
einzukaufen war, sich selbst vorbehalten hat. Sie war aber
beim Einkauf auf die Vorschläge der Beschwerdegegnerin
angewiesen, welche besser als sie beurteilen konnte, was
und wieviel zu bestellen war. Die B~schwerdegegnerin
gab auch selbst Bestellungen auf. Zudem wird die bestellte
Ware direkt nach Zürich geliefert, muss also hier auf
Mängel hin überprüft werden. Zahlungen wurden nicht
nur von der Beschwerdeführerin; sondern auch von der
Beschwerdegegnerin vorgenommen. Diese konnte die Ver-
kaufspreise mindestens zum Teil nach eigenem Ermessen
festsetzen. Auch gewisse andere Aufgaben (Kundenwer-
bung, Anstände mit Kunden, Inkasso, Anstellung von
Aushilfspersonal, Verhandlungen mit Behörden) waren ihr
zur selbständigen Erledigung übertragen. Demgemäss war
auch die Geschäftskorrespondenz zu einem grossen Teil
ihre Sache. Soweit eine Buchhaltung besteht, wird sie
mindestens teilweise in Zürich besorgt. Jedenfalls steht fest,
dass hier ein Kassabuch geführt wird und die Inventare
erstellt werden. Die Selbständigkeit des Geschäfts der
Beschwerdeführerin an der FraumÜllSterstrasse in Zürich
kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass in
den Bezeichnungen, unter welchen es im Verkehr mit
Lieferanten und Kunden auftritt, einzig diese Adresse als
Sitz genannt wird, keinerlei Hinweis auf Ascona enthalten
ist. Ob der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in Zürich oder in Ascon~ liege, kann
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dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall besteht an jenem
Orte eine ständige Geschäftsstelle, deren Bedeutung und
Selbständigkeit gross genug ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin für Anspruche, welche wie der von der Beschwerde-
gegnerin erhobene mit dem dortigen Betrieb zusammen-
hängen, daselbst muss ins Recht gefasst werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. GARANTIE DES BüRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1951 i. S. GoldsteIn
gegen Regierungsrat des Kantons Zfirich.
Bürgerrecht in Kantrm und Gemeinde:
1. Bürgerrechtliche Stellung der Ehefrau, die bei ihrer Verehe-
Hchung mit einem Staatenlosen ihr angestammtes Kantons· und
Gemeindebürgerrecht beibehalten hat, wenn der Ehemann
später anderswo ein Gemeinde· und Kantonsbürgerreoht er-
wirbt und Frau und Kinder darein einbezogen werden. Stellung
der Kinder, die bei ihrer Geburt das Bürgerrecht der Mutter
erworben hatten. Die Annahme, dass Frau und Kinder das
angestammte Bürgerrecht verlieren, ist nicht willkürlich~
2. Anweisung an das Zivilstandsamt des früheren Heimatortes,
die .Änderung im Zivilstandsregister vorzumerken. Beschwerde·
weg.
Droit de du cantonal et communal :
1. Situation, du point de vue du moit de cite, de la Suissesse qui,
en epousant un apatride, a conserve son moit de cite cantonal
et communal, lorsque son mari aoquiert par la suite un autre
moit de cite oantonal et communal, qui est aussi confere 8.
l'epouse et aux enfants. Situation des enfants qui, lors de leur
naissanoe, avaientracquis la bourgeoisie de leur mere. Il u'est pas
arbitraire d'admettre que la mere et les enfants perdent Ia.
bourgeoisie qu'ils avaient eue precedemment.
2. Invitation 8. l'office de l'etat civil du lieu de la bourgeoisie
anterieure d'avoir 8. mentionner le changement survenu. Voies
de recours.
Garantie des Biirgerrechts. N° 24.
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Oittadinanza cantrmale 6 attinenza comunale.·
1. Situazione della donna ehe, maritata ad uno straniero apolide,
ha eonservato il BUO diritto di eittadinanza cantonale e di atti-
nenza. eomunale, quando il marito aoquista in seguito un altro
diritto di eittadinanza oantonale e di attinenza comunale,
esteso anche aUa moglie ed ai figli. Situazione dei figli che,
aU'atto della nascita, avevano aoquistato il diritto di eitta·
dinanza e di attinenza della madre. Non e arbitrario di ammet-
tere che la madre e i figli perdono il diritto di cittadinanza e di
attinenza ehe a.vevano preoedentemente.
2. Ingiunzione all'uffieiale dello stato civile deI luogo di origine
anteriore di annotare la modifioa nel registro. Proeedura di
rieorso.
A. -
Ella Margaretha Ernst, Bürgerin von Wetzikon
(Zürich), heiratete am 11. Februar 1944 den staatenlosen
Julius Goldstein. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des BRB vom 11.
November 1941 über Änderung der Vorschriften Über Er-
werb und Verlust des Schweizerbürgerrechts behielt sie
wegen der Staatenlosigkeit des Ehemannes ihr Schweizer-
bürgerrecht und damit das zürcherische Kantonsbürger-
recht und das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon. Die
aus der Ehe entsprossenen Kinder Barbara Christine,
geb. 15. Mai 1944, und Peter Martin, geb. 8. Juni 1947,
erhielten gemäss Art. 5 Abs. 3 BRB mit der Geburt die
genannten Bürgerrechte.
Mit Beschluss vom 7. September 1950 hat der Grosse Rat
des Kantons Bern Julius Goldstein mit seiner Ehefrau und
den heiden Kindern in das Bürgerrecht des Kantons Bern
und der Gemeinde Bern aufgenommen. Für Julius Gold-
stein war hiemit der Erwerb des Schweizerbürgerrechts
verbunden; für Frau und Kinder war das nicht der Fall,
da sie dasselbe bereits besassen. Auf die Mitteilung hievon
traf die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 19.
Oktober 1950 folgende Verfügung:
« I. Das Zivilstandsamt Wetzikou wird angewiesen, im Familien·
register auf dem Bltl,tt der Ella Margaretha Goldstein geborene
Ernst folgenden Vermerk anzubringen:
,Der bisher staatenlose .Julius Goldstein und seine Ehefrau Ella
Margaretha geborene Ernst sowie die minderjährigen Kinder Bar-
bara Christine, geboren 1944, und Peter Martin, geboren 1947,
wurden am 7. September 1950 in das Bürgerrecht des Kantons Bern
und der Gemeinde Bern aufgenommen. Das von der Ehefrau und