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77_I_121

BGE 77 I 121

Bundesgericht (BGE) · 1946-11-14 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

tung zugemessen oder doch offen gelassen, ob für die Wohn-

sitzbegrÜlldung eine selbst weitgehende Präsenzpflicht am

Dienstort genüge (das erwähnte Urteil i. S. Albertoni),

wie denn auf die Frage der Präsenzpflicht auch in anderer

Beziehung nicht mehr massgeblich abgestellt worden ist

(z. B. bezüglich der Frage, ob der Pflichtige eine leitende

Stellung in einem bedeutenden Betrieb innehabe; Urteile

vom 14. November 1946 i. S. Noverraz, 26. Juni 1947

i. S. Meyer und vom 8. November 1950 i. S. Siegrist).

Möglich ist allerdings, dass sich am Dienstort ein pri-

märes und am Familienwohnsitz ein sekundäres Steuer-

domizil befindet, weil die Familie dauernd an einem vom

Dienstort des Mannes getrennten Ort sich aufhält (Urteile

vom 27. Juni 1931 i. S. Spicher und vom 27. Oktober 1922

i. S. Maret). Wo aber im übrigen die familiären und per-

sönlichen Beziehungen des Pflichtigen sich nicht am

Dienstort konzentrieren, hat das Bundesgericht schon

bisher den Ort dieser Beziehungen als Steuerwohnsitz er-

klärt (Urteile vom 4. März 1927 i. S. Mark und vom

28. März 1934 i. S. Ruf).

Der Beschwerdeführer besass in Olten zunächst bloss

ein Zimmer und begab sich nach seiner Darstellung fast

alle Tage, jedenfalls aber über das Wochenende, zu seinen

Eltern nach Pfaffnau. Die Steuerkommission bestreitet

zwar diese Angaben des Beschwerdeführers. Doch werden

sie vom Regierungsrat des Kantons Solothurn anerkannt.

Es liegt auch nichts dafür vor, dass die Darstellung des

Beschwerdeführers in diesem Punkt unzutreffend wäre.

Sie entspricht demjenigen, was der Beschwerdeführer in

der Befragung vor der Steuerkommission ausgeführt hat.

Muss aber von der Richtigkeit dieser Behauptung aus-

gegangen werden, so befand sich der Mittelpunkt der per-

sönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerde-

führers zweifellos in Pfaffnau. Selbst eine weitgehende

Präsenzpflicht würde nach dem Ausgeführten ein Steuer-

domizil· daselbst nicht ohne wejteres ausschliessen. Übri-

gens bestand für den Beschwerdeführer keine derartige

Gerichtsstand. No 23.

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Pflicht. Er war an Sonntagen zunächst völlig dienstfrei,

und in der Folge hatte er nur jeden 6. Sonntag Dienst zu

tun und dafür während eines Tages in der Woche frei.

Nichts stand im Wege, dass der Beschwerdeführer sich

während dieser freien Tage nach Pfaffnau begab. Dass er

die Schriften in Olten erst auf eine Untersuchung der

Verwaltung über die Wohnsitzverhältnisse der Post-

beamten in der Gemeinde Olten und auf deren Weisung

hin einlegte, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Dar-

stellung des Beschwerdeführers.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

23. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Sartoris gegen Frischknecht

und Gewerbegericht Zürich.

Art. 59 BV: Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung (Haupt-

oder Zweigniederlassung).

Art. 59 Cst.: For de l'etablissement commercial (etablissement

principal ou secondaire).

Art. 59 CF: Foro dell'azienda commerciale (stabilimento princi-

pale 0 secondario).

A. -

Frau C. Sartoris-Schira, welche mit ihrem Ehe-

mann in Ascona wohnt, betreibt in Zürich (Fraumünster-

strasse 13) ein Ladengeschäft, die « Onsernonetal-Heimat-

stube zur Weberin », wo Heimarbeiten aus dem Tessin

verkauft werden. Das Geschäft wurde im Handelsregister

nicht eingetragen. Anna Frischknecht war als Verkäuferin

angestellt. Sie wurde von Frau Sartoris mit Schreiben vom

20. Dezember 1950 fristlos entlassen. Darauf machte sie

Lohn- und Provisionsansprüche für die Zeit bis Ende

Februar 1951 geltend und erhob daher beim Gewerbe-

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Staatsrecht.

gericht Zürich Klage gegen Frau Sartoris auf Zahlung

eines Betrages von Fr. 1132.50 nebst Zins. Die Beklagte

bestritt die örtliche Zuständigkeit des Zürcher Richters.

Mit Entscheid vom 27. Februar 1951 wies das Gewerbe-

gericht die Einrede ab. Es nahm an, die Beklagte besitze

in Zürich eine Geschäftsniederlassung, und zwar ihr

Hauptgeschäft; sie könne deshalb für die in Frage stehen-

den Verbindlichkeiten, welche für Rechnung dieser Nieder-

lassung begründet worden seien, nach § 2 Ziff. 6 zürch.

ZPO und der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 59 BV

in Zürich belangt werden.

B. -

Mit Htaatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frau

Sartoris, das Urteil des Gewerbegerichtes Zürich wegen

Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben und die von ihr

erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dieses

Gerichtes zu schützen. Sie führt aus, der Hauptsitz ihre"

Geschäfts befinde sich nicht in Zürich, sondern in Ascona,

wo sie wohne und die leitende Tätigkeit ausübe. Dem

Zürcher Geschäft fehlten aber auch die Merkmale einer

Zweigniederlassung. Es sei nur eine Verkaufszentrale

(Verkaufsdepot), die in allem vom Hauptsitz in Ascona

abhängig sei. Hier kaufe die Beschwerdeführerin die für

den Vertrieb in Zürich bestimmten Waren ein, erledige

sie sämtliche Korrespondenz· und treffe sie überhaupt alle

für das Geschäft in Zürich erforderlichen kaufmännischen

Dispositionen. Anna Frischknecht habe eigentlich bloss die

Stellung einer Ladentochter gehabt. Die Verkaufspreise

seien von der Beschwerdeführerin in Ascona festgesetzt

worden. Die Verkäuferin habe für Geschäftsausgaben von

Fall zu Fall die Ermächtigung der Geschäftsiuhaberin

einholen müssen. In Zürich sei keine Buchhaltung geführt

worden. Die Verkäuferin habe die Geschäftseinnahmen

täglich auf das Postcheckkonto der Beschwerdeführerin

im Tessin überweisen müssen. Sie habe zwar versucht,

sich weitergehende Befugnisse anzumassen; aber gerade

deshalb sei es zu Differenzen und zur Entlassung gekom-

men.

Gerichtsstand. N" 23.

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O. -

Anna Frischknecht beantragt Abweisung der

Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin

betreibe in Ascona überhaupt kein Geschäft. Dort befinde

sich lediglich das Lebensmittelgeschäft ihres Ehemannes,

welches mit dem Betrieb in Zürich nichts zu tun habe.

Weder in einem Adress- noch in einem Telephonbuch sei

im Tessin ein Geschäft auf den Namen der Beschwerde-

führerin eingetragen. Sie besitze ein solches lediglich in

Zürich. Die Firmentafel, die Briefköpfe, die Geschäfts-

karten und der Firmenstempel, welche für dasselbe

gebraucht würden, wiesen keinerlei Zusatz auf, der auf

eine Abhängigkeit von einem auswärtigen Geschäft

schliessen liesse. Die Beschwerdegegnerin habe den Zür-

cher Betrieb sehr selbständig geführt; sie habe die Kor-

respondenz mit der Kundschaft besorgt, in der Hauptsache

die Zahlungen an die Lieferanten vorgenommen, fast

durchweg den Einkauf selbständig erledigt und auch die

Verkaufspreise festgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe

selten' von sich aus WeisungeD.o erteilt, sondern jeweilen

angefragt, wie die Beschwerdegegnerin die Situation

beurteile. In Zürich sei immer ein Kassabuch im Doppel

geführt worden. Die Beschwerdegegnerin sei auch am

Umsatz beteiligt gewesen. Die Selbständigkeit des Zürcher

Geschäftes sei lediglich zu Steuerzwecken etwas getarnt

worden. Zum mindesten habe man es mit einer Zweig-

niederlassung zu tun; auch bei dieser Betrachtungsweise

wäre der Zürcher R~chter zuständig.

D. -

Das Gewerbegericht Zürich hat auf Vernehm-

lassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -:- (Formelles.)

2. -

Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin

aufrechtstehend ist und dass die Forderung, mit welcher

die Beschwerdegegnerin sie vor dem Gewerbegericht

Zürich belangt hat, eine persönliche Ansprache darstellt.

Auch unterliegt keinem Zweifel, dass der zivilrechtliche

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Staatsrecht.

Wohnsitz der Beschwerdeführerin sich in Ascona befindet.

Gleichwohl kann sie sich auf die verfassungsmässige Ga-

rantie des Wohnsitzrichters dann nicht berufen, wenn ihre

Verkaufsstelle in Zürich, mit deren Betrieb die von der

Besch~erdegegnerin geltend gemachte Forderung zusam-

menhängt, als Geschäftsniederlassung im Sinne der Recht-

sprechung des Bundesgerichtes zu Art. 59 BV anzusehen

ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist nicht zu bean-

standen, dass das Gewerbegericht Zürich gestützt auf § 2

Ziff. 6 zürch. ZPO sich für zuständig erklärt hat.

Die Entscheidung hängt davon ab, ob Zürich der

Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerde-

führerin (Hauptniederlassung) ist oder ob sie hier zum

mindesten eine Geschäftsstelle (Zweigniederlassung) be-

sitzt, wo solche Tätigkeit ausserhalb des Hauptsitzes

dauernd und, wenn auch in Verbindung mit ihm, so doch

mit gewisser Selbständigkeit ihm gegenüber sich abspielt

(BGE 30 I 657, 666 Erw. 3; 34 I 701 Erw. 2; 36 J 242;

50 I 122; 62 I 18). Die Anforderungen, welche an eine

Zweigniederlassung im Sinne des Handelsrechtes gestellt

werden (BGE 68 I 112 Erw. 3), brauchen nicht erfüllt

zu sein. Das Bundesgericht hat schon als genügend erachtet,

dass die betreffende Geschäftsstelle nach den Grundsätzen

der Doppelbesteuerungspraxis ein sekundäres Steuerdo-

mizil begründet (nicht veröffentlichtes Urteil vom 17.

Juni 1946 i. S. Frank), d. h. ständige körperliche Anlagen

oder Einrichtungen aufweist, mitte1st deren sich ein

qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des techni-

schen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens

vollzieht (BGE 54 I 418, 62 I 139).

3. -

Die körperlichen Einrichtungen, deren die Be-

schwerdeführerin sich für den Betrieb ihres Handelsge-

schäftes dauernd bedient, befinden sich, wenn nicht aus-

schliesslich, so doch jedenfalls zum grössten Teil in Zürich.

Hier unterhält sie ein Lager und einen Verkaufsladen. Sie

behauptet nicht, dass auch anderwärts, insbesondere in

Ascona, solche ständige Anlagen bestehen. Der Verkauf

Gerichtsstand. N° 23.

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wird ausschliesslich in Zürich oder von hier aus vorgenom-

men. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass sie, als

Inhaberin des Geschäftes, von Ascona aus dessen allge-

meine Leitung besorgt, die wichtigeren Anordnungen trifft.

Ihr Einwand, die Geschäftsstelle in Zürich sei in allem vom

« Hauptsitz » in Ascona abhängig, geht jedoch nach den

Akten fehl. Vielmehr war der Beschwerdegegnerin eine

weitgehende Selbständigkeit eingeräumt. Die Beschwerde-

führerin suchte denn auch ihr Geschäft in Zürich nur

dann und wann auf, manchmal in grossen Abständen. Zwar

wird zutreffen,. dass sie die Entscheidung darüber, was

einzukaufen war, sich selbst vorbehalten hat. Sie war aber

beim Einkauf auf die Vorschläge der Beschwerdegegnerin

angewiesen, welche besser als sie beurteilen konnte, was

und wieviel zu bestellen war. Die B~schwerdegegnerin

gab auch selbst Bestellungen auf. Zudem wird die bestellte

Ware direkt nach Zürich geliefert, muss also hier auf

Mängel hin überprüft werden. Zahlungen wurden nicht

nur von der Beschwerdeführerin; sondern auch von der

Beschwerdegegnerin vorgenommen. Diese konnte die Ver-

kaufspreise mindestens zum Teil nach eigenem Ermessen

festsetzen. Auch gewisse andere Aufgaben (Kundenwer-

bung, Anstände mit Kunden, Inkasso, Anstellung von

Aushilfspersonal, Verhandlungen mit Behörden) waren ihr

zur selbständigen Erledigung übertragen. Demgemäss war

auch die Geschäftskorrespondenz zu einem grossen Teil

ihre Sache. Soweit eine Buchhaltung besteht, wird sie

mindestens teilweise in Zürich besorgt. Jedenfalls steht fest,

dass hier ein Kassabuch geführt wird und die Inventare

erstellt werden. Die Selbständigkeit des Geschäfts der

Beschwerdeführerin an der FraumÜllSterstrasse in Zürich

kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass in

den Bezeichnungen, unter welchen es im Verkehr mit

Lieferanten und Kunden auftritt, einzig diese Adresse als

Sitz genannt wird, keinerlei Hinweis auf Ascona enthalten

ist. Ob der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der

Beschwerdeführerin in Zürich oder in Ascon~ liege, kann

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Staatsrecht.

dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall besteht an jenem

Orte eine ständige Geschäftsstelle, deren Bedeutung und

Selbständigkeit gross genug ist, dass die Beschwerdefüh-

rerin für Anspruche, welche wie der von der Beschwerde-

gegnerin erhobene mit dem dortigen Betrieb zusammen-

hängen, daselbst muss ins Recht gefasst werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GARANTIE DES BüRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITE

24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1951 i. S. GoldsteIn

gegen Regierungsrat des Kantons Zfirich.

Bürgerrecht in Kantrm und Gemeinde:

1. Bürgerrechtliche Stellung der Ehefrau, die bei ihrer Verehe-

Hchung mit einem Staatenlosen ihr angestammtes Kantons· und

Gemeindebürgerrecht beibehalten hat, wenn der Ehemann

später anderswo ein Gemeinde· und Kantonsbürgerreoht er-

wirbt und Frau und Kinder darein einbezogen werden. Stellung

der Kinder, die bei ihrer Geburt das Bürgerrecht der Mutter

erworben hatten. Die Annahme, dass Frau und Kinder das

angestammte Bürgerrecht verlieren, ist nicht willkürlich~

2. Anweisung an das Zivilstandsamt des früheren Heimatortes,

die .Änderung im Zivilstandsregister vorzumerken. Beschwerde·

weg.

Droit de du cantonal et communal :

1. Situation, du point de vue du moit de cite, de la Suissesse qui,

en epousant un apatride, a conserve son moit de cite cantonal

et communal, lorsque son mari aoquiert par la suite un autre

moit de cite oantonal et communal, qui est aussi confere 8.

l'epouse et aux enfants. Situation des enfants qui, lors de leur

naissanoe, avaientracquis la bourgeoisie de leur mere. Il u'est pas

arbitraire d'admettre que la mere et les enfants perdent Ia.

bourgeoisie qu'ils avaient eue precedemment.

2. Invitation 8. l'office de l'etat civil du lieu de la bourgeoisie

anterieure d'avoir 8. mentionner le changement survenu. Voies

de recours.

Garantie des Biirgerrechts. N° 24.

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Oittadinanza cantrmale 6 attinenza comunale.·

1. Situazione della donna ehe, maritata ad uno straniero apolide,

ha eonservato il BUO diritto di eittadinanza cantonale e di atti-

nenza. eomunale, quando il marito aoquista in seguito un altro

diritto di eittadinanza oantonale e di attinenza comunale,

esteso anche aUa moglie ed ai figli. Situazione dei figli che,

aU'atto della nascita, avevano aoquistato il diritto di eitta·

dinanza e di attinenza della madre. Non e arbitrario di ammet-

tere che la madre e i figli perdono il diritto di cittadinanza e di

attinenza ehe a.vevano preoedentemente.

2. Ingiunzione all'uffieiale dello stato civile deI luogo di origine

anteriore di annotare la modifioa nel registro. Proeedura di

rieorso.

A. -

Ella Margaretha Ernst, Bürgerin von Wetzikon

(Zürich), heiratete am 11. Februar 1944 den staatenlosen

Julius Goldstein. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des BRB vom 11.

November 1941 über Änderung der Vorschriften Über Er-

werb und Verlust des Schweizerbürgerrechts behielt sie

wegen der Staatenlosigkeit des Ehemannes ihr Schweizer-

bürgerrecht und damit das zürcherische Kantonsbürger-

recht und das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon. Die

aus der Ehe entsprossenen Kinder Barbara Christine,

geb. 15. Mai 1944, und Peter Martin, geb. 8. Juni 1947,

erhielten gemäss Art. 5 Abs. 3 BRB mit der Geburt die

genannten Bürgerrechte.

Mit Beschluss vom 7. September 1950 hat der Grosse Rat

des Kantons Bern Julius Goldstein mit seiner Ehefrau und

den heiden Kindern in das Bürgerrecht des Kantons Bern

und der Gemeinde Bern aufgenommen. Für Julius Gold-

stein war hiemit der Erwerb des Schweizerbürgerrechts

verbunden; für Frau und Kinder war das nicht der Fall,

da sie dasselbe bereits besassen. Auf die Mitteilung hievon

traf die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 19.

Oktober 1950 folgende Verfügung:

« I. Das Zivilstandsamt Wetzikou wird angewiesen, im Familien·

register auf dem Bltl,tt der Ella Margaretha Goldstein geborene

Ernst folgenden Vermerk anzubringen:

,Der bisher staatenlose .Julius Goldstein und seine Ehefrau Ella

Margaretha geborene Ernst sowie die minderjährigen Kinder Bar-

bara Christine, geboren 1944, und Peter Martin, geboren 1947,

wurden am 7. September 1950 in das Bürgerrecht des Kantons Bern

und der Gemeinde Bern aufgenommen. Das von der Ehefrau und