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Staatsrecht. Kompetenz der Schätzungsorgane für einen Entschädi- gungsanspruch von der Natur des von der Rekurrentin erhobenen. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. 'Orteil vom 1. Kai 1936 i. S. Christen gegen Mä.rki u. Mitbet. Art. 59 BV. Prorogation bei Kollektivarbeitsvertrag. A. - Der Rekurrent Franz Christen wohnt mit seiner Familie in Buochs, Kanton Nidwalden, und ist dort als Inhaber eines Parkettgeschäftes «( Parkettvertrieb ») im Handelsregister eingetragen. Als solcher führt er, ausser an anderen Orten der Schweiz, auch in Basel. regelmässig oder doch häufig Aufträge zum Legen oder zur Renovation von Böden in Bauten aus und stellt die dazu nötigen Arbei- ter (Leger) jeweilen auf dem Platze an. Durch Vertrag vom
24. Januar 1931 hatte ihm die (wie es scheint, seither auf- gelöste) Schweiz. Parquet-Union die Vertretung für den Rayon Basel übertragen, wobei ihm ausser einem festen Gehalt und einer Umsatzprovision auch die Vergütung bestimmter Auslagen, insbesondere für Bürokosten, zuge- sichert. wurde. Der Rekurrent verpflichtete sich dagegen, ein Büro in Basel « gegenwärtig Elsässerstrasse 252, Telephon Safran 8309» zu eröffnen; die bereits vorher auf seinen Namen übernommenen Bestellungen sollte er, unter Bezug des Materials von einer Fabrik der Union, noch auf eigene Rechnung ausführen dürfen. Das V er- hältnis wurde dann von ihm bereits auf den 1. Oktober 1931 durch Kündigung gelöst. Im Hause Elsässerstrasse 252 in Basel wohnt die Schwe- ster des Rekurrenten. Hier hat er, wenn er sich wegen der von ihm übernommenen Aufträge in Basel aufhält, auch Gerichtsstand. No 4. 15 seine Unterkunft. Ein Büro unterhält er nach seinen An- gaben seit Lösung des Vertrages mit der Parquet-Union an diesem Ort nicht mehr, weder an der Elsässerstrasse 252 noch anderswo, obwohl er nach wie vor mit der er8teren Adresse und dem Zusatze « Parkettgeschäft » im Basler Adressbuch und im Verzeichnis der dortigen TeJephon- abonnenten aufgeführt ist. Am 28. Januar 1931 war zwischen dem· Rekurrenten « Franz Christen, Filiale» (Elsässerstrasse 252) « Basel » und der Sektion Basel des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz eine Vereinbarung getroffen worden, durch welche neben weiteren Bestimmungen u. a. der « Lohn- tarif für die Parquetleger der deutschen Schweiz» vom
1. Juni 1929 vom Rekurrenten als auch für ihn verbindlich anerkannt wurde. Kontrahenten bei dem fragJichen Tarif waren ursprünglich die Schweiz. Parquet-Union und eine Anzahl sonstiger Einzelfirmen derParquetbranche, unter denen sich der Rekurrent nicht befand, einerseits, der Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz mit Sitz in Zürich für sich und sämtliche Parquetlegergruppen der deutschen Schweiz, andererseits. Durch eingeschriebenen Brief « an die Parqueterien der Schweiz» vom 27. Februar 1932, von dem eine Ausfertigung auch dem Rekurrenten unter der Adresse Elsä8serstrasse 252 Basel zugestellt wurde, kündigte ihn die Arbeitnehmergruppe (Bau-· und Holz- arbeiterverband der Schweiz, Zürich, mit Zustimmung der schweiz. Parkettlegerkonferenz) auf den 1. Juni 1932. Schon vorher hatte der Rekurrent durch Schreiben vom
24. Februar 1932 an den « Bau- und Holzarbeiterverband, Gruppe Parkettleger der deutschen Schweiz, Zürich» auch seinerseits den Rücktritt davon auf den gleichen Zeit- punkt erklärt. Seither ist auf den 1. Januar 1935 ein neues Tarifabkommen zwischen dem Verband schweiz. Parquetfabrikanten und dem nämlichen Arbeitnehmer- verband «( Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich») getroffen worden. Anschliessend daran wurde auch der Rekurrent, der dem Verband schweiz. Parquet-
16 Staatsrecht. fabrikanten nicht angehört, zum Beitritt aufgefordert, ohne indessen der Aufforderung nachzukommen. Im Frühja~ 1935 erhoben die in Basel wohnhaften Par- kettleger Märki, Meury und Hoppe, die vom Rekurrenten zur Ausführung in Basler Bauten übernommener Aufträge angestellt worden waren und daran in den ersten Monaten dieses Jahres gearbeitet hatten, gegen den Rekurrenten beim Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt Klage auf Zahlung ausstehender Lohnbeträge. Durch Urteil vom
26. März 1935 verpflichtete das Gewerbliche Schiedsgericht den Rekurrenten an den Kläger Märki 239 Fr. 40 Cts. zu zahlen, unter Abweisung der Mehrforderung. Mit einem weiteren Urteil vom 30. April 1935 hiess es auch die Klage des Hoppe im Betrage von 114 Fr. 50 Cts. gut. Der Aus- gang bezw. Fortgang des Verfahrens in Sachen Meury ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Rekurrent, der schon vor erster Insta~ den Ge- richtsstand Basel bestritten hatte, erhob am 29. März 1935 in den Sachen Märki und Meury und am 13. Mai 1935 in der Sache Hoppe Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er machte geltend, dass er in Buochs wohne und auch dort sein Geschäft habe (es von dort aus leite). In Basel halte er sich nur vorübergehend «( gelegentlich I»~ für hier übernommene Arbeiten auf, ohne ein Büro zu besitzen oder ständige (Büro )-Angestellte zu beschäftigen. Zuständig zur Beurteilung der Klagen seien infolgedessen einzig die nidwaldnischen Gerichte. Der Ausschuss des Appellationsgerichtes wies am 9. Mai 1935 die Beschwerde in den « Sachen Märki und Meury )) ab, mit der Begründung: « Aus den Ausführungen des Vorsitzenden des Gewerb- lichen Schiedsgerichts geht hervor, dass der Beschwerde- führer hier fortwährend Parkettarbeiten ausführt und dazu in Basel Leute anstellt, dass er ferner im Adress- buch und im Telefonbuch ein Domizil an der Elsässer- strasse 252 verzeichnet und Briefumschläge mit dein Gerichtsstand. N° 4,. 17 Aufdruck « Franz Christen Basel » verwendet. In seinem mit dem Holzarbeiterverband abgeschlossenen Vertrage wird ausdrücklich von einer « Filiale Basel» gesprochen. Er hat also nach aussen kundgetan, dass er in Basel eine Filiale betreibe und muss daher für den Gerichtsstand diese Kundgabe gegen sich gelten lassen. Der Fall liegt gleich, wie wenn jemand eine Filiale im Handelsregister eintragen lässt; nach anerkannter Lehre und Recht- sprechung muss er den Eintrag auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er tatsächlich keine Filiale betreibt,
d. h. kein Unternehmen, dessen Organisation eine jeder- zeitige Loslösung vom Hauptbetrieb ermöglicht. Die Beschwerde verstösst gegen Treu und Glauben. » Im gleichen Sinne wurde durch Entscheid vom 16. Mai 1935 auch die Beschwerde in Sachen gegen Hoppe erledigt. B. - Mit der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Franz Christen die . Aufhebung der heiden Beschwerdeentscheide des Appellationsgerichtes « und damit der Urteile des Gewerb- lichen Schiedsgerichts vom 26. März und 30. April 1935». Er hält daran fest, dass er in Basel weder Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung habe und sich hier nicht anders aufhalte als an den zahlreichen übrigen Orten der Schweiz, wo er ebenfalls Aufträge von Bauherren ausführe. Die Vereinbarung mit dem Holzarbeiterverband Basel gelte, gleich dem Lohntarif von 1929 zwischen den Parkett':' geschäften und diesem Verband, auf dem sie beruht habe, schon längst nicht mehr. Sie habe sich zudem nicht auf den eigenen Betrieb des Rekurrenten bezogen, sondern auf die Schweiz. Parkett-Union, die in Basel eine Zweigstelle unterhalten habe und deren Vertreter der Rekurrent damals gewesen sei. Nach Art. 59 BV hätte er deshalb von den Rekursbeklagten an seinem Wohn- und Geschäftssitz .Buochs belangt werden müssen und es verstiessen die ange- fochtenen Entscheide und Urteile gegen diese Verfassungs- vorschrift. AB 62 I - 1936 2
18 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. - Der von der bundesrechtlichen Praxis gegenüber Art. 59 BV zugelassene Sondergerichtsstand der Geschäfts- (Zweig-) Niederlassung knüpft an einen bestimmten objek- tiven Tatbestand an, ein dadurch geschaffenes wohnsitz- ä h n I ich e s Verhältnis der Person zu dem betreffenden Orte, das es rechtfertigt sie für ihre damit zusammen- hängende Tätigkeit als hier sesshaft und gerichtszugehörig zu betrachten (WIELAND, Handelsrecht, I S. 160 unter 11 b; STEIN-JONAS, Kommentar zur deutschen ZPO unter § 21 I). Umstände, welche bloss den Anschein eines solchen Ver- hältnisses erwecken können, ohne dass es in Wirklichkeit gegeben ist, köl1l1en dazu grundsätzlich noch nicht genügen. Eine Ausnahme macht die Rechtslehre (WIELAND, a. a. O. S. 160 unter I, S. 235 ff.) und die Rechtsprechung zu der erwähnten Vorschrift der deutschen ZPO freilich für den Fall, wo ein Gewerbetreibender eine Zweigniederlassung an einem bestimmten Orte ins Handelsregister hat eintra- genlassen. Das beruht aber auf dem Wesen des Handels- registers als einer staatlichen Publizitätseinrichtung, die dazu bestimmt ist, für Dritte erhebliche Erklärungen des Firmaträgers über gewisse Verhältnisse seines Unterneh- mens aufzunehmen. Wel1l1 Dritte die durch das Handels- register bekal1l1tgegebenen Tatsachen infolgedessen gegen sich gelten lassen müssen, selbst wenn der Eintrag ihnen entgangen war, so sollen sie sich umgekehrt auch auf dessen Wahrheit verlassen dürfen. Der zugrunde liegende Ge- danke ist hiebei, was die Gerichtsstandwirkung betrifft, der, dass die dahingehende Kundgabe (Filialeintrag) die Äusserung des Willens enthalte, sich für die am Orte der angeblichen Zweigbetriebsstelle geschlossenen Geschäfte wie ein hier sesshafter Unternehmer behandeln zu lassen, mit den Folgen, die sich daraus, insbesondere für die ge~ richtliche Zuständigkeit, ergeben, also die Annahme eines der vertraglichen Prorogation auf ein bestimmtes Gericht gleichstehenden Tatbestandes (RG 50 S. 428 ff.). Adress- (l<wichts.stHnd. Xo 4. 19 buch und Telefonverzeichnis einer Ortschaft haben aber nicht jene dem Handelsregister eigentümliche rechtliche Zweckbestimmung. Wer sich darin als Gewerbetreibender eines bestimmten Gewerbezweiges einschreiben lässt, tut damit zunächst lediglich kund, dass man ihn unter dieser Adresse erreichen, ihn hier aufrufen oder ihm hierhin schriftliche geschäftliche Mitteilungen zukommen lassen könne. Die Erklärung, in der betreffenden Liegenschaft eine Geschäftsniederlassung im rechtlichen Sil1l1e zu be- sitzen oder gar zu wohnen, kal1l1 daraus nicht entnommen werden. Die deutsche Rechtsprechung hat es del1l1 aus diesen Überlegungen mit Recht abgelehnt der Eintragung in solchen Veröffentlichungen gerichtsstandsbegrnndende Wirkung im Sil1l1e von § 21 der ZPO beizuJegen (Kammer- gericht Berlin in Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, Bd. 5 S. 223 ff. ; STEIN-JONAS a. a. O. zu § 21 ZPO unter II 1 auf S. 93 unten). Fraglich kal1l1 demnach nur sein, ob nicht ein Ver- z ich t des Rekurrenten auf den Wohnsitzrichter zugun- sten der Zuständigkeit der baslerischen Gerichte auch für Klagen, wie sie von den heutigen Rekursbeklagten erhoben worden sind, in der Vereinbarung liege, die er am 28. Ja- nuar 1931 mit der Sektion Basel des Bau- und Holzarbei- terverbandes der Schweiz abgeschlossen hat. In wieder- holten Entscheidungen hat das Bundesgericht das für den Fall angenommen, wo bei der Vergebung öffentlicher Arbeiten der Unternehmer durch den bezüglichen Bau- vertrag verpflichtet worden war, für dessen Ausführung und darauf bezügliche Anstände am Orte oder doch im Kanton des Baues Domizil zu nehmen. Es liess sich dabei von der Betrachtung leiten, dass das vergebende Gemein- wesen, entsprechend seiner allgemeinen Aufgabe, durch eine solche Klausel nicht nur seine eigenen Interessen wahren wollte, sondern auch diejenigen Dritter, die inbezug auf die Erstellung des Werkes mit dem Unternehmer in geschäftliche Beziehungen treten und ihm hiezu Leistungen machen, wie insbesondere der dazu angestellten Arbeiter
20 Staatsrecht. oder Untera~ordanten (BGE 6 S. 19 Erw. 5 ; 41 I S. 94, S.278). DieseÜberlegung trifft aber in noch vermehrtem Masse für eine;n Gesamtarbeitsvertrag zu, wie er heute in Frage steht. Auch hier will der Arbeiterverband, der einen solchen abschliesst, dadurch nicht bloss seine Interessen, sondern in erster Linie diejenigen seiner Mitglieder wahren, die mit dem als Gegenkontrahenten auftretenden Arbeit- geber in ein Dienstverhältnis treten sollten, indem damit für dessen Inhalt zum voraus verbindliche Bestimmungen aufgestellt werden, die an die Stelle bezüglicher individuel- ler Vereinbarungen treten (Art; 322/3 OR). Hätte der Rekurrent in der streitigen Vereinbarung erklärt, für deren Ausführung, Erfüllung in Basel Domizil zu nehmen, so könnte deshalb die Zuständigkeit des Basler Richters für die Klagen der Rekursbeklagten keinem Zweifel unterlie- gen. Auch die ErklärUng, dass die Vereinbarung für die « Filiale Basel » des Rekurrenten abgeschlossen werde, kann aber nicht anders denn als Äusserung des Einverständ- nisses damit ausgelegt werden, für deren Durchführung in gleicher Weise als hier sesshaft gelten zu wollen, wie es im Falle des Bestehens einer solclien Niederlassung zugetroffen hätte. Es müssen sich deshalb daran - unter der Voraus- setzung fortdauernder Geltung des Vertrages - die näm- lichen Wirkungen knüpfen wie an eine « Domizilnahme ». Jedenfalls durften und mussten die auf der Gegenseite Beteiligten sie - zumal in Verbindung mit den übrigen Massnahmen des Rekurrenten : Einträgen im Adress- und Telefonbuch, Briefumschlägen - normalerweise so auf- fassen, so dass sich auch der Rekurrent nach Treu und Glauben bei seiner so verstandenen Äusserung ohne Rück- sicht auf einen abweichenden inneren Willen behaften lassen muss. Nachdem er die Vereinbarung gemäss deren Wortlaut für sich, in eigenem Namen (die « F i r m a Fra n z ehr ist e n, Filiale Basel») getroffen und sie auch in dieser Eigenschaft, als Selbstkontrahent, unterzeichnet hat, ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis für die Gericht""tand. No 4. 21 Schweiz. Parkett-Union, kann ferner die Einwendung nicht gehört werden, dass er dabei nur im Hinblick auf jenes seither erloschene Verhältnis und in dessen Rahmen gehandelt habe. Dies umsomehr, als die Worte. « per Schweiz. Parkett-Union », welche an dem für die Unter- schrift bestimmten Platze ursprünglich vorangesetzt waren, gestrichen worden sind und der Rekurrent nicht behauptet, dass das erst nach der Unterzeichnung, ohne sein Wissen geschehen wäre, und als er ferner auch zu jener Zeit neben der Vertretung der Parkett-Union noch in eigenem Namen und auf seine Rechnung Aufträge ausführte, indem ihm die Erledigung der bereits vorher für sich erhaltenen Bestellungen im Vertrage mit der Parkett-Union ausdrück- lich vorbehalten worden war. Ebenso ist eine seither erfolgte Aufhebung der streitigen Vereinbarung nicht dargetan. Da sie sich nicht darauf beschränkte, den Lohntarif vom 1. Juni 1929 für Parkett- Ieger als auch für den Rekurrenten verbindlich zu erklären, sondern ausserdem noch eine Anzahl weiterer, davon unabhängiger und keineswegs bloss nebensächlicher Be- stimmungen enthielt - so die Vereinbarung einer Höchst- arbeitszeit, die Verpflichtung, Arbeiter nur durch Vermitt- lung des Arbeitsnachweises der Parkettlegergruppen einzu- stellen - konnte sie auch durch die blo/lse Aufhebung jener T a r i fa b red e und des auf diese bezüglichen Kündi- gungsschreibens des Rekurrenten noch nicht ohne weiteres dahinfallen, ganz abgesehen davon, dass der Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich, an den sich das erwähnte Schreiben richtete, mit der Sektion Basel gleichen Namens, dem Gegenkontrahenten der Vereinbarung vom
28. Januar 1931 nicht identisch ist, die fragliche « Sektion » vielmehr nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug einen besonderen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit bildet. Vielmehr hätte sich der Rekurrent davon durch Erklärung an den Gegenkontrahenten noch besonders los- sagen müssen, wenn er an den Inhalt des Abkommens auch im übrigen nicht mehr gebunden sein wollte. Solange dies
22 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. nicht geschehen war, durften die Mitglieder des kontra- hierenden Arbeiterverbandes - und dass die Rekursbe- klagten hiezu gehören, ist nicht bestritten - sich darauf verlassen, dass es nach wie vor gelte und dass ihnen daher bei Anständen aus dem Arbeitsverhältnis der entsprechende Gerichtsstand zur Verfügung stehe_ Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES
5. Arrät da la lre Seotion oivile du 7 avril 1936 dans la cause Continl contre Tribuna.l oantonal vaudois. Inscription au registre du commerce (art .. 30 du RRC). C'est au juge et non au prepose qu'il appartient de dire si une decision d'assembIee generale de societe anonyme est contraire aux statuts de la societe. La modification d'un projet de statuts ne requiert pas l'unanimite des souscripteurs. A. - La Societe intimee a requis son inscription au registre du commerce de Lausanne le 10 septembre 1935. I 'I. J Registersachen. No 5. 23 L'office federal du registre du commerce s'est oppose a l'inscription par le motif qu'un des actionnaires M. H. Gre- ~ger recevait 60 actions de 250 fr. en retour de l'apport qu'il faisait de ses connaissances professionnelles et de ses travaux preliminaires en vue de la constitution de la Societe (art. 7 des statuts adoptes dans une assemblee du 2 septembre 1935, a laquelle avait pris part le recourant, souscripteur de 150 actions). M. Greminger a alors libere les 60 actions en especes, ce dont a pris acte une « assemblee extraordinaire » des actionnaires du 9 octobre 1935 qui a constate la liberation de tout le capitaJ social et la caducite de l'art. 7 des sta- tuts. Deux actionnaires sur trois, soit MM. Greminger et Schumacher, titulaires de 230 actions, etaient presents a cette assemblee. Le recourant avait proteste contre la convocation de l'assemblee en soutenant que la Societe etait inexistante faute d'inscription au registre du commerce. Il n'a pas participe aux decisions du 9 octobre. A la requete de M. Greminger, nomme administrateur le 2 septembre, le prepose au registre du commerce de Lausanne a inscrit Ja Societe le 9 octobre. B. - Contini a recouru au Tribunal cantonal vaudois. Il se fondait sur l'art. 14 des statuts selon lequel ceux-ci ne peuvent etre modi fies que dans une assemblee reunis- sant au moins les deux tiers des actions, condition non realisee le 9 octobre. Le Tribunal cantonal n'est pas entre en matiere par arret du 26 novembre 1935, estimant que le prepose avait bien l'obligation de verifier si certaines prescriptions legales etaient respectees et de contröJer a ce sujet les statuts, mais qu'il ne lui appartenait pas de decider si une modification des statuts etait reguliere. Le juge seul est competent pour resoudre cette question (art. 30 du regle- ment sur le registre du commerce; arret du Tribunal federal 59 I p. 239). Le recourant tente en vain de distin- guer entre le cas on le contröle ne peut etre fait que par