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62_I_138

BGE 62 I 138

Bundesgericht (BGE) · 1936-07-10 · Deutsch CH
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138

Staatsrecht.

attuale dei pr~zzi, nella somma annua di fr. 3800 pari

al 2 % della cifra d'afIari annua di fr. 190.000 reputata

normale dai periti per un autocarro-negozio nel Ticino.

4. -.

. ............, ..... .

Il Tribunale federale pronuncia :

In quanto e ricevibile il ricorso e ammesso nel senso

dei considerandi.

H. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

30. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juli 1936 i. S.

Josef Atzli Baugeschäft A..-G. gegen Solothurn und Baselstadt.

Steuerpflicht eines interkantonalen Baugeschäftes am Ort eines

ständigen Baubureaus. Grundsätze für die Behandlung der

« Mobilen Konti» bei der interkantonalen Steuerausscheidung

zwischen dem Hauptsitz und der geschäftlichen Niederlassung

eines Erwerbsunternelunens im allgemeinen und eines Bau-

geschäftes im besondern.

Bei der Steuereinschätzung der Aktiengesellschaft « J osef

Atzli Baugeschäft II wurde zwischen Solothurn als dem

Kanton des Hauptsitzes einerseits und Baselstadt als

Liegenschaftskanton und Sitz einer im Handelsregister

eingetragenen Zweigniederlassung (Baubureau) ander-

seits streitig :

a) ob die Pflichtige in Basel lediglich für ihren dortigen

Grundbesitz (Spekulationsbauten) oder auch für das

Baubureau (im Sinne einer geschäftlichen Niederlassung)

Steuern zu bezahlen habe;

. c) wie im letztern Fall die Ausscheidung der « Mobilen

Konti » zwischen des beiden Kantonen vorzunehmen sei.

Den Erwägungen des hierüber ergangenen bundes-

gerichtlichen Urteils ist zu entnehmen:

Doppelbesteuertmg. ND 30.

131l

« 2. -

Die Rekurrentin ist im Kanton Basel-Stadt

nicht nur deshalb steuerpflichtig, weil sie in Basel Grund-

eigentum besitzt, sondern auch deshalb, weil sie dort

eine Betriebsstätte hat. Eine solche begründet nicht nur

dann ein sekundäres Domizil, wenn sie die rechtlichen

Merkmale einer Zweigniederlassung aufweist, sondern

nach der neuern bundesgerichtlichen Praxis genügt, dass

ständige körperliche Einrichtungen vorhanden sind und

sich in denselben ein qualitativ und quantitativ wesent-

licher Teil des Geschäftsbetriebes vollzieht. (BGE 51 I

S. 401; 52 I S. 242/3; 54 I S. 417 fI.). Diese Voraus-

setzungen sind für den Betrieb der Rekurrentin in Basel

erfüllt. Das dort errichtete Baubureau ist nicht nur eine

körperliche, sondern auch ein~ ständige Einrichtung.

Das Erfordernis der Ständigkeit fehlt zwar, wie das

Bundesgericht wiederholt entschieden hat, jeweils dann,

wenn ein Baubureau nur für eine einzelne Baute erstellt

wird (BGE 41 I S. 441/2; i. S. Seeberger vom 28. Mai

1927; i. S. Müller vom 8. Juni 1928 S. 9/10). Doch die

Rekurrentin hat ihr Basler Bureau nicht nur für eine

bestimmte Baute eröffnet, sondern zur Unterstützung

ihrer auf die Dauer angelegten spekulativen Bautätigkeit

in Basel und Umgebung... Da die auf diesem Bureau

geleistete Arbeit zum eigentlichen Geschäftsbetrieb der

Rekurrentin gehört,

muss sie

auch als

qualitativ

wesentlich bezeichnet werden (vgl. z. B. 40 I S. 74). Das

Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit aber ist von

der Praxis nur deshalb aufgestellt worden, um die Be-

steuerung von dem Umfang nach ganz nebensächlichen

gewerblichen Betätigungen und die daraus leicht sich

ergebende unerträgliche Zersplitterung der Steuerpflicht

zu verhindern (vgl. BGE i. S. EW Wynau A.-G. vom

21. September 1928 S. 3). Als völlig nebensächlich kann

aber die vom Basler Baubureau ausgehende Tätigkeit

nicht bezeichnet werden.

4. -

Im wesentlichen dreht sich der Streit uni die

140

Staatsrecht.

Zuteilung der;sog. mobilen Konti (Kassa, Posteheck,

Werttitel, Bankguthaben und Buchforderungen).

Der

Kanton Basel-Stadt geht von der Auffassung aus, dass

nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis

diese Konti stets nach den lokalisierten Aktiven auf die

einzelnen Betriebsstätten zu verteilen seien. Doch diese

Auffassung ist unrichtig. Die Praxis hat vielmehr folgende

Grundsätze aufgestellt :

a) Besitzt ein Unternehmen in mehreren Kantonen

Fa b r i k b e tri e b e, so werden die mobilen Konti auf

diese Betriebe verteilt und zwar in der Regel nach den

lokalisierten Vermögenswerten (vgl. BGE 52 I S. 250

und die nicht publizierten Entscheide i. S. Industrie-

gesellschaft für Schappe vom 9. Juli 1920 S. 8; i. S.

Gesellschaft für Bandfabrikation vom 21. Mai 1920, S.

23; i. S. Aluminiumindustriegesellschaft vom 30. Sep-

tember 1921 S. 8). Immerhin hat sich das Bundesgericht

vorbehalten, von diesem Verteilungsmodus dann abzu-

gehen, wenn er zu einem Ergebnis führen sollte, das

nicht im Einklang steht mit dem Grundsatz, « dass für

die Zuweisung in erster Linie die nach der Eigenart und

den besondern Betriebsverhältnissen des in Betracht

kommenden Unternehmens zu bestimmende wirtschaft-

liche Zugehörigkeit der betreffenden Vermögensposten

entscheidend sein muss» (vgl. den nicht publizierten

Entscheid i. S. Floretspinnerei Ringwald vom 10. Novem-

ber 1922 S. 13 ff.). So wird z. B. jenem Fabrikort, an

dem sich zugleich der Hauptsitz lnit der kaufmännischen

Leitung befindet, ein grösserer Anteil an den mobilen

Konti zugeschieden, als ihm bei einer Verteilung nach

den lokalisierten Vermögenswerten zugekommen wäre,

(vgl. z. B. BGE 45 I S. 374), wenn nicht schon in anderer

Weise (z. B. durch Zuscheidung der Beteiligungen und

Guthaben an Tochter- oder Hilfsgesellschaften) der Bedeu-

tung des Hauptsitzes Rechnung getragen ist (BGE 52

I S. 251; 58 I S. 21 ff.; nicht publizierter Entscheid i. S.

Societe anonyme pour l'industrie de l'Aluminium vom

30. September 1921 S. 9).

HI

b) Eine Verteilung der mobilen Konti findet auch dann

statt, wenn ein Unternehmen in einem Kanton die

kau fm ä n n j s c heL e i tun g und in einem andern

ein Fabrikationsgeschäft besitzt. In einem solchen Falle

erfolgt aber die Zuscheidung nie nach lokalisierten Ver-

mögenswerten, sondern stets nach freiem Ermessen

(BGE 40 I S. 212; 45 I S. 188; nicht publizierter Entscheid

i. S. Floretspinnerei Ringwald vom 10. November 1921

S. 16/17).

c) Liegt keiner der unter Lit. a und b erwähnten

Fälle vor, so sind in der Praxis die mobilen Konti durch-

wegs nicht verteilt, sondern vollständig dem Hauptsitz

zugeschieden worden. In dieser Weise ist das Bundes-

gericht z. B. vorgegangen:

aa) bei Dampf- oder Motorschiffahrtsunternehmungen

mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen (vgl. BGE

41 I S. 436; nicht publizierter Entscheid i. S. Waser &

Sohn vom 3. Juni 1932 S. 6/7),

bb) bei Eisenbahnunternehmungen, die sich über das

Gebiet mehrerer Kantone erstrecken (BGE 46 I S. 32/33),

ce) bei Elektrizitätswerken, die ausserhalb des Sitz-

kantons ein Stromverteilungsnetz zwecks Abgabe elektri-

scher Energie besitzen (vgl. den nicht pubHzierten Ent-

scheid i. S. Genossenschaft « Elektra Fraubrunnen » vom

31. Mai 1924 S. 14).

dd) bei einem Detailhande]sgeschäft mit unselbständi-

gen Verkaufsstellen in andern Kantonen (BGE 50 I S.

180).

Im· vorliegenden Falle befinden sich weder ein Fabri-

kationsbetrieb, noch die kaufmännische Leitung ausserhalb

des Kantons des Hauptsitzes. Die Fabrikationstätigkeit

der Rekurrentin (Zimmerei, Schreinerei, Glaserei usw.)

spielt sich ausschliesslich im Kanton Solothurn ab. Ebenso

geht hier die kaufmännische Leitung vor sich.

Dem

Baubureau in Basel kommt eine durchaus unselbständige

Rolle zu. Es wird -

wie der Kanton Basel-Stadt in der

Replik nicht bestreitet -

von einem Polier geführt,

der zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt

142

ist. \Vohl werden die zur Vertretung berecht.igten Personen

sich hin und wi~der auf den Bauplätzen im Kanton Basel-

Stadt und bei diesem Anlass auch auf dem Basler Bau-

bureau aufhalt~n. Doch der Kant.on Basel-Stadt hat

nicht dargetan. dass sie von hier aus einen wesentlichen

Teil der Geschäftsleitung erledigen.

Es muss

daher

angenommen werden, dass die Geschäftsleitung (auch die

Vergebung von Arbeiten an andere Geschäftsleute) im

wesenHichen am Hauptsitz erfolgt, wo sich unbestrittener-

massen die Verwaltungs- und Bet.riebsbureaux befinden

und die verfügungsberechtigten Personen ihren persön-

lichen Wohnsitz haben.

Demnach müssen aber hier nach der genannten Praxis

des Bundesgerichts die mobilen Konti vollständig dem

Hauptsitz zugeteilt werden.

Es mag allerdings offen

bleiben, ob nicht die Erwägungen, aus denen bei ausser-

kantonalen Fabrikationsbetrieben und bei ausserkanto-

naler kaufmännischer Leitung eine Verteilung dieser

Konti vorgenommen wurde, gelegentlich über das Gebiet

jener Betriebsarten hinaus zutreffen.

Auf keinen Fall

'würde aber der vorliegende Tatbestand darunter fallen;

di.e besprochene Unselbständigkeit der Basler Nieder-

lassung schliesst eine Zuteilung von mobilen Betriebs-

mitteln an den Kanton Basel-St.adt von vornherein aus

(EGE 50 I S. 181/82).

Nicht recht klar ist, was der Kanton Basel-Sta?t besagen

will mit der Bemerkung: « \Venn der Kanton Solothurn

die mobilen Konti ganz für sich beansprucht, so müssten

ihm folgericht.ig auch die Gegenposten unter den Passiven,

wie Bankschulden, Akzeptschulden und Kreditoren, in

der Verteilungsrechnung angerechnet werden ». Nach der

bundesgerichtlichen Praxis darf ein Kanton mit Subjekt-

st.euer vom Gesamtreinvermögen eines auch über andere

Kantone sich erstreckenden Unternehmens jenen Anteil

besteuern, der dem Verhältnis der ihm zugehörigen

Aktiven zu den Gesamtaktiven ent.spricht. Bei Ermittlung

dieses Verhältnisses können also nur die Aktiven und

IH

nicht auch die Passiven in Betmcht fallen. Diese werden

dann. da der Verteilungsschhissel auf das Reinvermögen

angewendet wird,

verhältni~miissig auf alle Aktiven

verlegt .')

IH. STAATSVERTRÄGE

TRAITEB INTERNATIONAUX

:H. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1936

i. S. Roth & Oie gegen Golodetz.

Uenfel' Abkommen Zut' Vollstrcckung aUclliindischer Schiedspriichp

vom 26. SepternbC'r l!}27 : Vorbehalt des Ordre public; V01l-

str'cckbarkeit eines ("nglischen Schicd;;prnchs in der Schweiz

trutz fehlender schriftlicher l\Iotiviel'ung.

Die Firma L. Roth & Cle in Liestal hatte im September

1 H34 von :31. Golodetz in London eine Lieferung Zucker

gekauft. Bei der Bezahlung ergaben sich Schwierigkeiten,

weshalb die Angelegenheit gemäss einer im Vertrag ent-

haltenen Schiedsgerichtsabrede dem Council of the Refined

Sugar Association in London als Schiedsrichter überwiesen

wurde. Am 10. April 1935 entschied diese Instanz, dass

die Beklagte schw. Fr. 669.75 an den KJäger zu bezahlen

und ausserdem die Verfahrenskosten von ~ 12.12.0 zu

tragen habe.

Gestützt hierauf leitete Golodetz gegen die Firma

Roth & Cie Betreibung ein für den ihm zugesprochenen

Betrag nebst Zins und Kosten.

Die Betriebene erhob

Rechtsvorsehlag, da ~ie keine schriftliche Begründung des

Schiedspruches erhalten habe. Im nachfolgenden Recht,s-

öffnungsverfahren legte Golodetz Bescheinigungen der

Refined Sugar Association, sowie einer Lortdoner Soli ci tor-

firma ein, dass nach englischer Übung Schiedsprüche nicht

begründet, würden.

Der Gerichtspräsident von Liestal

gewährte die verlangte Rechtsöffnllng. Er steJlte fest, daEs