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Staatsrecht.
dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall besteht an jenem
Orte eine ständige Geschäftsstelle, deren Bedeutung und
Selbständigkeit gross genug ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin für Ansprüche, welche wie der von der Beschwerde-
gegnerin erhobene mit dem dortigen Betrieb zusammen-
hängen, daselbst muss ins Recht gefasst werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. GARANTIE DES BüRGERRECHTS
GARANTm DU DROIT DE ClTE
24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1951 i. S. Goldstein
gegen Regierungsrat des Kantons Zfirich.
Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde:
.
.,
1. Bürgerrechtliche Stellung der Ehefrau, die beI ihrer Varehe-
Hehung mit einem Staatenlosen ihr angestammtes Kantons- und
Gemeindebürgerrecht beibehalten hat, wenn der Ehemann
später anderswo ein Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht er-
wirbt und Frau und Kinder darein einbezogen werden. Stellung
der Kinder, die bei ihrer Geburt das Bürgerrecht der Mutter
erworben hatten. Die Annahme, dass Frau und Kinder das
angestammte Bürgerrecht verlieren, ist nicht willkürlich:
2. Anweisung an das Zivilstandsamt des früheren Heimatortes,
die Änderung im Zivilstandsregister vorzumerken. Beschwerde-
weg.
Droit de ciM cantonal et communal :
1. Situation, du point da vue du droit de ciM, de Ia Suissesse qui,
en epousant un apatride, 0. conserve son droit de cite cantonaI
et eommunal, Iorsque son mari acquiert par 10. suite un autre
droit de ciM cantonal et communal, qui est aussi confere a
l'epouse et au:' enfants: Situation ~~ enfants q?i, lors,de leur
naissanee, ava16nt aequIs 10. bourgeOISIe de Ieur mere. TI n est pas
arbitraire d'admettre que 10. mare et les enfants perdent 10.
bourgeoisie qu'ils avaient, eue ~r~cedeIIlI?-ent.
. .
2. Invitation a l'office de l'etat Clvil du heu de 10. bourgeOISIe
anterieure d'avoir a mentionner le changement survenu. Voies
de recoUrB.
Garantie des Bürgerrechts. N° 24.
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Oittadinanza cantonale e attinenza comunale.·
1. Situazione delm donna ehe, maritata ad uno straruero apolide,
ha eonservato il BUO diritto di eittadinanza ca.i:ltonale e di atti-
nenza eomunale, quando il marito acquista in seguito un altro
diritto di cittadinanza eantonale e di attinenza eomunale,
esteso anche aHa moglie ed ai figli. Situazione dei figli ehe,
all'atto della nascita, avevano acquistato il diritto di eitta-
dinanza e di attinenza della madre. Non e arbitrario di ammet-
tere ehe 10. madre e i figli perdono il diritto di cittadjnanza e di
attinenza ehe avevano preeedentemente.
2. Ingiunzione all'uffieiale dello stato eivile dei Iuogo di origine
anteriore di annotare 10. modifica nel registro. Proeedura di
rieorso.
A. -
Ella Margaretha Ernst, Bürgerin von Wetzikon
(Zürich), heiratete am 11. Februar 1944 den staatenlosen
Julius Goldstein. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des BRB vom ll.
November 1941 über Änderung der Vorschriften über Er-
werb und Verlust des Schweizerbürgerrechts behielt sie
wegen der Staatenlosigkeit des Ehemannes ihr Schweizer-
bürgerrecht und damit das zürcherische Kantonsbürger-
recht und das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon. Die
aus der Ehe entsprossenen Kinder Barbara Christine,
gebe 15. Mai 1944, und Peter Martin, gebe 8. Juni 1947,
erhielten gemäss Art. 5 Abs. 3 BRB mit der Geburt die
genannten Bürgerrechte.
Mit Beschluss vom 7. September 1950 hat der Grosse Rat
des Kantons Bern Julius Goldstein mit seiner Ehefrau und
den beiden Kindern in das Bürgerrecht des Kantons Bem
und der Gemeinde Bern aufgenommen. Für Julius Gold-
stein war hiemit der Erwerb des Schweizerbürgerrechts
verbunden; für Frau und Kinder war das nicht der Fall,
da sie dasselbe bereits besassen. Auf die Mitteilung hievon
traf die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 19.
Oktober 1950 folgende Verfügung:
((1. Das Zivilstandsamt Wetzikon wird angewiesen, im Familien-
register auf dem BI1'ttt der Ella Margaretha Goldstein geborene
Ernst folgenden Vermerk anzubringen:
,Der bisher staatenlose Julius Goldstein und seine Ehefrau Ella.
Margaretha geborene Ernst sowie die minderjährigen Kinder Bar-
hara Christine, geboren 1944, und Peter Martin, geboren 1947,
wurden am 7. September 1950 in das Bürgerrecht des Kantons Bern
und der Gemeinde Bern aufgenommen. Das von der Ehefrau und
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Staatsrecht.
den Kindern provisorisch beibehaltene Bürgerrecht der Gemeinde
Wetzikon ist damit erloschen.'
.
H. Gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen vom Em-
pfang an gerechnet Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Zürich erhoben werden. »
Innert dieser Frist erhob Frau Goldstein beim Re-
gierungsrat von Zürich Rekurs mit dem Antrag, die Ver-
fügung der Direktion des Innern aufzuheben und ihr und
ihren Kindern das Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon
zu belassen. Sie machte geltend, gemäss Art. 5 Abs. 4
BRB werde das nach Abs. 2 beibehaltene und das nach
Abs. 3 erworbene Schweizerbürgerrecht nur durch den
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren.
Sie und ihre Kinder hätten keine ausländische Staats-
angehörigkeit, sondern die Bürgerrechte des Kantons und
der Gemeinde Bern durch Einbürgerung erworben. Keine
Vorschrift des zürcherischen Rechtes sehe den Verlust des
durch Geburt erworbenen Bürgerrechtes vor, wenn ein
weiteres schweizerisches Bürgerrecht dazukomme.
B. -
Mit Entscheid vom 1. März 1951 hat der Regie-
rungsrat des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen.
Er führt aus, die Direktion des Innern habe zunächst
als kantonale Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen ge-
handelt. In solchen Angelegenheiten sei sie oberste kan-
tonale Instanz, so dass ihre Entscheide gemäss Art. 99
I c OG direkt beim Bundesgericht anzufechten seien. Die
angefochtene Verfügung enthalte indessen auch einen
materiellen Entscheid über den Bestand bzw. Nichtbestand
eines Gemeinde- und des zürcherischen Kantonsbürger-
rechtes, und dieser Entscheid bilde Gegenstand des Re-
kurses. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zu dessen
Behandlung sei gegeben, weil gemäss § 21 Z.3 des Ge-
setzes über die Organisation und Geschäftsführung des
Regierungsrates und seiner Direktionen der Regierungsrat
die letzte kantonale Instanz in Bürgerrechtssachen sei.
Das schweizerische Recht habe die Bürgerrechtsver-
hältnisse im Familienverband konsequent nach dem
Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie ge-
Garantie des Bürgerrechts. N° 24.
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staltet, und zwar für die Ehegatten in der Weise, dass die
Frau bürgerrechtlich dem Manne folge. Gemäss Art. 54
Abs. 4 BV und Art. 161 ZGB erwerbe sie durch die Ehe-
achliessung das Heimatrecht des Mannes, und dieser Er-
werb habe nach bewährter Praxis zur Folge, dass sie ihr
angestammtes Bürgerrecht verliere. Die in Art. 5 Aba. 2
und 3 des BRB vom 11. November 1941 statuierte Aus-
nahme habe den einzigen Zweck, die Schweizerin und ihre
Kinder vor Staatenlosigkeit zu bewahren; ihre' Wirkung
entfalle daher gemäss Abs. 4, sobald dieser Zweck durch
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit er-
reicht sei. Aus dem Prinzip der gegenseitigen Abhängig-
keit von Kantons- und Schweizerbürgerrecht ergebe sich,
dass der Verlust des Schweizerbürgerrechts nach Abs. 4
auch den Verlust des Kantons- und Gemeindebürger-
rechts nach sich ziehe. Die Auffassung der Rekurrentin,
diese Folge trete nicht ein, wenn die Ehefrau mit ihrem
Gatten nicht eine ausländische Staatsangehörigkeit, son-
dern ein anderes schweizerisches Gemeinde- und Kantons-
bürgerrecht erwerbe, sei unzutreffend und lasse sich auch
nicht daraus rechtfertigen, dass Art. 5 Abs. 4 BRB nur
den ersten, nicht aber den zweiten Fall ausdrücklich regle.
O. -
Hiegegen führt Frau Goldstein sowohl verwal-
tungsrechtliche als auch staatsrechtliche Beschwerde.
a) In der verwaltungsrechtlichen Beschwerde führt sie
aus, in der Verfügung der Direktion des Innern sei sie auf
das Rekursrecht an den Regierungsrat verwiesen worden;
der Entscheid des Regierungsrates sei deshalb als solcher
der letzten kantonalen Instanz zu betrachten. Erst im
Entscheid des Regierungsrates sei gesagt, dass die Di-
rektion des Innern oberste kantonale Instanz in Zivil-
standssachen sei; wäre das schon in der Direktionsverfü-
gung erwähnt worden, so hätte sich die Beschwerde-
führerin selbstverständlich direkt an das Bundesgericht
gewandt. Sie halte deshalb den Entscheid des Regierungs-
rates für nach Art. 102 lit. b OG anfechtbar.
Der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 des BRB
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AS 77 I -
1951
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Staatsrecht.
vom 11. November 1941 und spreche ihr und ihren Kindern
unrechtmässig die Bürgerrechte des Kantons Zürich und
der Gemeinde Wetzikon ab. Es sei unbestritten, dass sie
nach Art. 5 BRB das Schweizerbürgerrecht auch nach der
Heirat behalten habe und dass ihre Kinder dasselbe mit
der Geburt erworben hätten; Schweizer Bürger könne
aber nach Art. 43 BV nur sein, wer ein Kantonsbürgerrecht
besitze. Sie und die Kinder hätten in der Folge keine aus-
ländische Staatsangehörigkeit erworben, sondern das Bür-
gerrecht des Kantons und der Gemeinde Bem, und zwar .
durch Einbürgerung. Sowohl sie als die Kinder seien im
Beschlusse des Grossen Rates von Bem besonders auf-
geführt; nach Art. 94 des bernischen Gemeindegesetzes
hätte der Ehemann auch allein eingebürgert werden kön-
nen. Es bestehe kein Grund, zu verfügen, sie habe durch
diese Einbürgerung ihr angestammtes Bürgerrecht ver-
loren. Dessen Verlust würde sie sehr treffen; während der
Zeit der Staatenlosigkeit des Ehemannes sei sie sehr froh
gewesen, dass sie Bürgerin von Wetzikon habe bleiben
dürfen.
b) Die staatsrechtliche Beschwerde stützt sich auf
Verletzung von Art. 4 BV « und den entsprechenden
zürcherischen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ».
Zur Begründung wird auf diejenige der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde verwiesen und beigefügt: Soviel der
Beschwerdeführerin bekannt sei, gehe ein Kantons- und
Gemeindebürgerrecht nur unter durch den Tod, durch
Heirat mit bestimmten Ausnahmen oder durch Verzicht.
Die Beschwerdeführerin habe 1944 einen Staatenlosen
geheiratet und deshalb· ihr Schweizerbürgerrecht und
damit die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Ge-
meinde Wetzikon beibehalten. Ihre Kinder hätten die-
selben mit der Geburt erworben, weil der Vater damals
staatenlos gewesen sei. Sie alle hätten am 7. September
1950 das bernische Kantons- und Gemeindebürgerrecht
durch Einbürgerung erworben, nicht in Anwendung von
Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 ZGR. Sie hätten deshalb
Garantie des Bürgerrechts. N0 2'.
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die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde
Wetzikon beibehalten. Der Entscheid des Regierungsrates
von Zürich verletze Verfassung und Gesetz.
D. -"Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt,
die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden könne.
AU8 den Erwägungen:
2. -
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt sich
auf Art. 99 ZifI. I lit. c OG. Danach ist sie zulässig gegen-
über Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in
Zivilstandssachen, d. h. gege~über Entscheiden, welche
die genannten Behörden in dieser Eigenschaft mit Bezug
auf Amtshandlungen von Zivilstandsbeamten erlassen.
Oberste kantonale Aufsichtsbehörde über die Zivilstands-
ämter ist im Kanton Zürich, gemäss den §§ 12 und 16 der
kantonalen Verordnung über den Zivilstandsdienst vom
18. Oktober 1928, die Direktion des Innem. In dieser Ei-
genschaft hat sie mit der Verfügung vom 19. Oktober 1950
das Zivilstandsamt Wetzikon angewiesen, im Familien-
register auf dem Blatte der Beschwerdeführerin einen Ver-
merk über das Erlöschen des Gemeindebürgerrechts der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzubringen. Inso-
fern handelt es sich um eine Zivilstandssache und wäre
gegen jene Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig gewesen, wenn damit .geltend gemacht worden
wäre, jene Anordnung als solche verletze Bundesrecht
(Art. 104 Abs. lOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor,
in der Verfügung hätte auf diese Möglichkeit hingewiesen
werden müssen; weil das nicht geschehen, vielmehr der
Rekurs an den Regierungsrat vorbehalten worden sei und
sie diesen ergriffen habe, müsse die Verwaltungsgerichts-
beschwerde gegenüber dem Rekursentscheid des Regie-
rungsrates zugelassen werden. Aber abgesehen davon,
dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verwaltungs-
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Staatsrecht.
gerichtsbeschwerde nirgends vorgeschrieben ist, betrifft
weder der kantonale Rekurs noch der Entscheid des
Regierungsrates noch die vorliegende Beschwerde die An-
ordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstands-
sachen, nämlich die erwähnte Anweisung an das Zivil-
standsamt Wetzikon, als solche.
Ihr Gegenstand ist vielmehr der in der Verfügung vom
19. Oktober 1950 ebenfalls enthaltene, jener Anweisung
zugrunde liegende materielle Entscheid, dass das von der
Beschwerdeführerin nach der Heirat mit Julius Goldstein
beibehaltene und von ihren Kindern mit der Geburt er-
worbene Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon und des
Kantons Zürich mit ihrer Aufnahme in die Bürgerrechte
des Kantons und der Gemeinde Bern erloschen sei. Der
Verlust des Zürcher Kantonsbürgerrechts wird zwar der
Form nach nur in den Motiven festgestellt, während im
Dispositiv bloss das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon
erwähnt ist -
wohl deshalb, weil im Familienregister nur
das letztere aufgeführt wird und das Kantonsbürgerrecht
sich ohne weiteres daraus ergibt bzw. mit ihm dahinfällt.
Und zwar hat die Direktion des Innern die Frage nach
Bestand oder Nichtbestand des Gemeinde- und Kantons-
bürgerrechts nicht nur vorfrageweise geprüft; vielmehr
war dieselbe ebenfalls Gegenstand der Entscheidung
selbst, wie sich sowohl aus der Begründung wie auch -
wenigstens hinsichtlich des Gemeindebürgerrechts aus-
drücklich -
aus dem Dispositiv, namentlich aber aus
dem Hinweis auf das Rekursrecht an den Regierungsrat
ergibt; denn dieses bestand ja nur gegenüber dem mate-
riellen Entscheid, nicht aber gegenüber der blossen Wei-
sung der Aufsichtsbehörde an das Zivilstandsamt Wetzi-
kon. Den materiellen Entscheid traf die Direktion des
Innern nicht als Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen,
sondern kraft ihrer Zuständigkeit zur Feststellung von
Bürgerrechten in Zweifelsfällen. Diese Zuständigkeit ist
zwar in der kantonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich
vorgesehen und ergibt sich namentlich nicht aus dem vom
Garantie des Bürgerrechts. N° 24.
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Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zitierten § 21
Ziff. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1899 über die Organi-
sation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und
seiner Direktionen; danach steht vielmehr der Direktion
des Innern für Geschäfte betreffend Landrechts- und
Bürgerrechtsverhältnisse nur die Antragstellung und Be-
richterstattung zu. Wohl aber hat sich jene Zuständigkeit
der Direktion des Innern, unter dem Vorbehalt des Re-
kurs rechts an den Regierungsrat gemäss § 13 Abs. 2 des
zitierten Gesetzes, auf dem Wege der Praxis heraus-
gebildet, wie dem Bundesgericht aus einem früheren Falle
(BGE 75 I 287) bekannt ist und durch das Vorgehen in der
heutigen Angelegenheit bestätigt wird. Auf jeden Fall
handelt es sich bei dieser materiellen Frage nicht um eine
Zivilstandssache, weshalb der Entscheid darüber nicht
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. I
lit. c angefochten werden kann.
Mit Recht stützen sich die Beschwerdeführer nicht etwa
auf Art. 7 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 11. No-
vember 1941. Da nur ihr Gemeinde- und Kantons-, nicht
aber ihr Schweizerbürgerrecht in Frage stand, fiel weder
ein Entscheid gemäss Art. 6 BRB -
der nicht von den
. kantonalen Behörden, sondern vom eidg. Justiz- und Po-
lizeidepartement zu treffen gewesen wäre -
noch eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 7 Abs. 3 in
Betracht.
Auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde kann des-
halb nicht eingetreten werden.
3. -
Die staatsrechtliche Beschwerde wird erhoben
« wegen Verletzung von Art. 4 BV und den entsprechenden
zürcherischen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ».
Unter den entsprechenden Zürcher Verfassungsbestim-
mungen kann nur Art. 2 KV gemeint sein, der wie Art. 4
BV die Rechtsgleichheit garantiert; der Berufung auf ihn
kommt neben derjenigen auf Art. 4 BV keine selbständige
Bedeutung zu.
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Staatsrecht.
4. -
Der Vorwurf der Willkür kann sich wohl nur auf
die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 11. No-
vember 1941 beziehen, auf Grund dessen die Direktion des
Innern und der Regierungsrat von Zürich erklärt haben,
durch den Erwerb der Bürgerrechte von Kanton und
Gemeinde Bern hätten die Beschwerdeführer das Kantons-
bürgerrecht von Zürich und das Gemeindebürgerrecht von
Wetzikon verloren. Diese analoge Anwendung jener Be-
stimmung, die nur vom Verlust des Schweizerbürger-
rechts durch den Erwerb einer ausländischen Staats-
angehörigkeit spricht, ist jedoch nicht willkürlich.
Der Regierungsrat irrt zwar, wenn er glaubt, Frau
Goldstein habe das bernische Bürgerrecht nicht durch
Einbürgerung, sondern auf Grund von Art. 54 Abs. 4 BV
und Art. 161 Abs. 1 ZGB erworben. Diese Bestimmungen
ordnen die Wirkung des Eheschlusses auf das Bürger-
recht; insbesondere' Art. 54 Abs. 4 BV sagt sehr klar:
« Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Hei-
matrecht des Mannes I). Da Julius Goldstein im Zeitpunkt
der Eheschliessung staatenlos war, konnte seine Ehefrau
dadurch kein Heimatrecht erwerben; insbesondere kann
keine Rede davon sein, dass sie durch den Abschluss der
Ehe das bernische Bürgerrecht erworben habe, in das
Goldstein selber erst viel später aufgenommen wurde. Auf
die Kinder -
die der Regierungsrat in diesem Zusammen-
hang nicht erwähnt -
können sich jene Bestimmungen
erst recht nicht beziehen. Vielmehr haben. alle drei Be-
schwerdeführer das bernische Kantons- und Gemeinde-
bürgerrecht am 7. September 1950 durch ihren Einbezug
in die Einbürgerung des Julius Goldstein erworben.
Freilich wäre diese Erstreckung, auch wenn sie im Ein-
bmgerungsbeschluss nicht besonders genannt wären, man-
gels einer darin gemachten ausdrücklichen Ausnahme
schon von Gesetzes wegen eJ:folgt; die kantonale Regelung
in Art. 94. des bernischen Gesetzes über das Gemeinde-
wesen vom 9. Dezember 1917 entspricht durchaus der-
jenigen betreffend das Schweizerbürgerrecht in Art. 3 des
Garantie des Bürgerrecht-s. No M.
135
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 (vgl. dazu EHRLICH,
in SJZ 25 S. 337, und die dort zitierte Literatur, ferner
GIACOMETTI, Staatsrecht der Kantone, S.130). Die Er-
streckung der Einbürgerung auf die Familienglieder be-
ruht auf dem gleichen gesetzgeberischen Grunde wie Art.
54 Abs. 4 BV und Art. 161 Abs. 1 ZGB, nämlich auf dem
das schweizerische Recht beherrschenden Grundsatz der
Einheit des Bürgerrechts in der engeren Familie. Im vor-
liegenden Falle wurde er durch die Erstreckung der herni-
schen Einbürgerung auf Frau und Kinder des Julius Gold-
stein verwirklicht; deren bernisches Kantons- und Ge-
meindebürgerrecht beruht deshalb auf Einbürgerung und
nicht auf Eheschliessung oder Geburt.
Richtig ist aber an den Ausführungen des Regierungs-
rates, dass die Beibehaltung des Kantons- und Gemeinde-
bürgerrechts durch Frau Goldstein trotz ihrer Heirat Init
einem Ausländer und deren Erwerb durch die Kinder auf
einer Sonderordnung beruht, die zwecks Vermeidung von
Staatenlosigkeit in Durchbrechung des sonst das schwei-
zerische Staatsbürgerrecht beherrschenden Grundsatzes
der Einheit des Bürgerrechts in der Familie geschaffen
wurde und nur Anwendung finden kann, solange der Grund
jener Ausnahmebehandlung besteht. Diese Ordnung, die
jetzt in Art. 5 Abs. 2-4 des BRB vom 11. November 1941
festgelegt ist, ist schon vorher durch Gewohnheitsrecht
geschaffen worden (s. BGE 76 I 377 und die dortigen Zi-
tate). Allerdings bezieht sich diese Praxis auf das Schwei-
zerbürgerrecht; insbesondere nennt der Art. 5 BRB -
und zwar in allen Absätzen -
das Kantons- und' Ge-
meindebürgerrecht nicht, weil er sich überhaupt nur Init
dem Schweizerbürgerrecht befasst. Indessen ist unbe-
streitbar und unbestritten, dass sich die darin enthaltene
Ordnung von Erwerb und Verlust des Schweizerbürger-
rechts auch auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
auswirkt und dass nur deshalb Frau Goldstein trotz ihrer
Heirat mit einem Ausländer Init dem Schweizerbürger-
recht auch das Zürcher Kantonsbürgerrecht und das
136
Staatsrecht.
Gemeindebürgerrecht von Wetzikon beibehalten hat und
ihre Kinder dieselben mit der Geburt erhalten haben
ferner dass sie alle sie durch den Erwerb einer ausländi~
sehen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Art. 5 Abs. 4
BRB schreibt für diesen Fall den Verlust des Schweizer-
bürgerrechts ausdrücklich vor. Der Entscheid des Regie-
rungsrates über das Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde
entspricht somit durchaus den Grundsätzen, welche hin-
sichtlich des Schweizerbürgerrechts von der Rechtspre-
chung entwickelt und nunmehr von der Gesetzgebung
übernommen worden sind; er kann nicht als willkürlich
bezeichnet werden.
VI. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
25. UrteU vom 23. Mai 1951 i. S. Rahm gegen Kantonale Pen-
sionskasse Schaffhausen und Grosser Rat des Kantons Schaß-
hausen.
Wann und inwieweit ist der Pensions~pruch des kantonalen
Beamten ein wohlerworbenes, gegen Anderungen durch die
spätere Gesetzgebung geschütztes Recht?
Wenn ein kantonaler Erlass die Herabsetzung laufender Renten
~?I' na:ch vorheriger Änderung des Erlasses zulässt, verstösst die
n;c~kende Herab~etzung bereits verfallener Renten gegen
dIe EtgentumsgarantIe und die Rechtsgleichheit.
Quand et dans quelle mesure le droit du fonctionnaire cantonal a
une pension constitue-t-il un droit acquis que la legislation
ulterieure ne peut modifier 7
'
Lo~que :a l?i cant?nale prev~it qU!lles rentes courantes ne peuvent
etre, redU?-tes qu apres mO~l~catlOn prealable de la loi elle-meme,
la reductlOn avec retroactlvlte de rentes echues viole la garantie
de la proprieM, ainsi que le principe de l'egalite devant Ja loi.
Quando e in quale misura il diritto deI funzionario cantonale ad
uns pensione costituisce un diritto acquisito che l'ulteriore
legislazione non pu<> modificare ?
Se l~ legge cantonale prevede che le rendite correnti possono essere
rldotte soltanto previa modificazione deUa legge stessa, la
Eigentumsgarantie. N° 25.
137
riduzione con effetto retroattivo delle rendite scadute viola Ja
garanzia deUa proprieta come pure il principio dell'eguaglianza
davanti alla legge.
A_ -
Das schaffhausische Gesetz über die staatlichen
Besoldungsverhältnisse vom 1. Juli 1919 bestimmt in
Art. 21 :
« Der Staat errichtet entweder eine allgemeine Pensionskasse
(Unterstützungskasse) oder subventioniert eine von der Beamten-
schaft zu gründende Pensionskasse.
In diesem Falle können alle im Dienste des Staates befindlichen
Beamten, AngesteUten und Arbeiter gehalten werden, dieser Kasse
beizutreten und die statutengemässen, auf versicherungstechni-
scher Grundlage beruhenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Das Nähere wird durch Dekret des Grossen Rates geregelt •..))
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erliess der Grosse
Rat am 24. November 1925 das Dekret übe:r: die Allge-
meine Pensions- und Hilfskasse für die Beamten, Ange-
stellten und ständigen Arbeiter des Kantons Schaffhausen
(kantonale Pensionskasse). Nach diesem DekrEt -
das am
31. August 1936 revidiert wurde -
ist die kantonale Pen-
sionskasse eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausge-
stattet3, öffentlichrechtliche Anstalt, deren Verhältnisse,
soweit nicht im Dekrete selbst, in den zu dessen Ergänzung
erlassenen Statuten der kantonalen Pensionskasse vom
26./30. September 1936 geregelt sind.
In der Fassung vom 31. August 1936 enthält das Dekret
über die kantonale Pensionskasse u.a. folgende Bestim-
mungen:
§ 4. ({ Zeigt die technische Bilanz, dass das Gleichgewicht
zwischen Aktiven und Passiven der Kasse erheblich gestört ist,
so sind die Beiträge sowohl der Versicherten als auch des Staates
bzw. der staatlichen Betriebe zu erhöhen oder es hat eine entspre-
chende Reduktion der Leistungen der Kasse stattzufinden, in die
auch die laufenden Renten miteinbezogen werden können.
Abänderungen der Renten und der Prämien, sowie wesentliche
Abänderungen der übrigen Beiträge an die Kasse dürfen jedoch
nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens und
nach vorheriger Aenderung des Dekretes vorgenommen werde!!. »
§ 29. «Die jährliche Invaliden- bzw. Altersrente beträgt nach
dem dritten eigentlichen Dienstjahr 28 Prozent der Besoldung und
steigt mit jedem weitem angerechneten Dienstjahr um 1 Prozent
bis zum Maximum von 60 Prozent nach 35 Dienstjahren.))