opencaselaw.ch

77_I_126

BGE 77 I 126

Bundesgericht (BGE) · 1951-06-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

126

Staatsrecht.

dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall besteht an jenem

Orte eine ständige Geschäftsstelle, deren Bedeutung und

Selbständigkeit gross genug ist, dass die Beschwerdefüh-

rerin für Ansprüche, welche wie der von der Beschwerde-

gegnerin erhobene mit dem dortigen Betrieb zusammen-

hängen, daselbst muss ins Recht gefasst werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GARANTIE DES BüRGERRECHTS

GARANTm DU DROIT DE ClTE

24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1951 i. S. Goldstein

gegen Regierungsrat des Kantons Zfirich.

Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde:

.

.,

1. Bürgerrechtliche Stellung der Ehefrau, die beI ihrer Varehe-

Hehung mit einem Staatenlosen ihr angestammtes Kantons- und

Gemeindebürgerrecht beibehalten hat, wenn der Ehemann

später anderswo ein Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht er-

wirbt und Frau und Kinder darein einbezogen werden. Stellung

der Kinder, die bei ihrer Geburt das Bürgerrecht der Mutter

erworben hatten. Die Annahme, dass Frau und Kinder das

angestammte Bürgerrecht verlieren, ist nicht willkürlich:

2. Anweisung an das Zivilstandsamt des früheren Heimatortes,

die Änderung im Zivilstandsregister vorzumerken. Beschwerde-

weg.

Droit de ciM cantonal et communal :

1. Situation, du point da vue du droit de ciM, de Ia Suissesse qui,

en epousant un apatride, 0. conserve son droit de cite cantonaI

et eommunal, Iorsque son mari acquiert par 10. suite un autre

droit de ciM cantonal et communal, qui est aussi confere a

l'epouse et au:' enfants: Situation ~~ enfants q?i, lors,de leur

naissanee, ava16nt aequIs 10. bourgeOISIe de Ieur mere. TI n est pas

arbitraire d'admettre que 10. mare et les enfants perdent 10.

bourgeoisie qu'ils avaient, eue ~r~cedeIIlI?-ent.

. .

2. Invitation a l'office de l'etat Clvil du heu de 10. bourgeOISIe

anterieure d'avoir a mentionner le changement survenu. Voies

de recoUrB.

Garantie des Bürgerrechts. N° 24.

127

Oittadinanza cantonale e attinenza comunale.·

1. Situazione delm donna ehe, maritata ad uno straruero apolide,

ha eonservato il BUO diritto di eittadinanza ca.i:ltonale e di atti-

nenza eomunale, quando il marito acquista in seguito un altro

diritto di cittadinanza eantonale e di attinenza eomunale,

esteso anche aHa moglie ed ai figli. Situazione dei figli ehe,

all'atto della nascita, avevano acquistato il diritto di eitta-

dinanza e di attinenza della madre. Non e arbitrario di ammet-

tere ehe 10. madre e i figli perdono il diritto di cittadjnanza e di

attinenza ehe avevano preeedentemente.

2. Ingiunzione all'uffieiale dello stato eivile dei Iuogo di origine

anteriore di annotare 10. modifica nel registro. Proeedura di

rieorso.

A. -

Ella Margaretha Ernst, Bürgerin von Wetzikon

(Zürich), heiratete am 11. Februar 1944 den staatenlosen

Julius Goldstein. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des BRB vom ll.

November 1941 über Änderung der Vorschriften über Er-

werb und Verlust des Schweizerbürgerrechts behielt sie

wegen der Staatenlosigkeit des Ehemannes ihr Schweizer-

bürgerrecht und damit das zürcherische Kantonsbürger-

recht und das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon. Die

aus der Ehe entsprossenen Kinder Barbara Christine,

gebe 15. Mai 1944, und Peter Martin, gebe 8. Juni 1947,

erhielten gemäss Art. 5 Abs. 3 BRB mit der Geburt die

genannten Bürgerrechte.

Mit Beschluss vom 7. September 1950 hat der Grosse Rat

des Kantons Bern Julius Goldstein mit seiner Ehefrau und

den beiden Kindern in das Bürgerrecht des Kantons Bem

und der Gemeinde Bern aufgenommen. Für Julius Gold-

stein war hiemit der Erwerb des Schweizerbürgerrechts

verbunden; für Frau und Kinder war das nicht der Fall,

da sie dasselbe bereits besassen. Auf die Mitteilung hievon

traf die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 19.

Oktober 1950 folgende Verfügung:

((1. Das Zivilstandsamt Wetzikon wird angewiesen, im Familien-

register auf dem BI1'ttt der Ella Margaretha Goldstein geborene

Ernst folgenden Vermerk anzubringen:

,Der bisher staatenlose Julius Goldstein und seine Ehefrau Ella.

Margaretha geborene Ernst sowie die minderjährigen Kinder Bar-

hara Christine, geboren 1944, und Peter Martin, geboren 1947,

wurden am 7. September 1950 in das Bürgerrecht des Kantons Bern

und der Gemeinde Bern aufgenommen. Das von der Ehefrau und

128

Staatsrecht.

den Kindern provisorisch beibehaltene Bürgerrecht der Gemeinde

Wetzikon ist damit erloschen.'

.

H. Gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen vom Em-

pfang an gerechnet Rekurs an den Regierungsrat des Kantons

Zürich erhoben werden. »

Innert dieser Frist erhob Frau Goldstein beim Re-

gierungsrat von Zürich Rekurs mit dem Antrag, die Ver-

fügung der Direktion des Innern aufzuheben und ihr und

ihren Kindern das Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon

zu belassen. Sie machte geltend, gemäss Art. 5 Abs. 4

BRB werde das nach Abs. 2 beibehaltene und das nach

Abs. 3 erworbene Schweizerbürgerrecht nur durch den

Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren.

Sie und ihre Kinder hätten keine ausländische Staats-

angehörigkeit, sondern die Bürgerrechte des Kantons und

der Gemeinde Bern durch Einbürgerung erworben. Keine

Vorschrift des zürcherischen Rechtes sehe den Verlust des

durch Geburt erworbenen Bürgerrechtes vor, wenn ein

weiteres schweizerisches Bürgerrecht dazukomme.

B. -

Mit Entscheid vom 1. März 1951 hat der Regie-

rungsrat des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen.

Er führt aus, die Direktion des Innern habe zunächst

als kantonale Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen ge-

handelt. In solchen Angelegenheiten sei sie oberste kan-

tonale Instanz, so dass ihre Entscheide gemäss Art. 99

I c OG direkt beim Bundesgericht anzufechten seien. Die

angefochtene Verfügung enthalte indessen auch einen

materiellen Entscheid über den Bestand bzw. Nichtbestand

eines Gemeinde- und des zürcherischen Kantonsbürger-

rechtes, und dieser Entscheid bilde Gegenstand des Re-

kurses. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zu dessen

Behandlung sei gegeben, weil gemäss § 21 Z.3 des Ge-

setzes über die Organisation und Geschäftsführung des

Regierungsrates und seiner Direktionen der Regierungsrat

die letzte kantonale Instanz in Bürgerrechtssachen sei.

Das schweizerische Recht habe die Bürgerrechtsver-

hältnisse im Familienverband konsequent nach dem

Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie ge-

Garantie des Bürgerrechts. N° 24.

129

staltet, und zwar für die Ehegatten in der Weise, dass die

Frau bürgerrechtlich dem Manne folge. Gemäss Art. 54

Abs. 4 BV und Art. 161 ZGB erwerbe sie durch die Ehe-

achliessung das Heimatrecht des Mannes, und dieser Er-

werb habe nach bewährter Praxis zur Folge, dass sie ihr

angestammtes Bürgerrecht verliere. Die in Art. 5 Aba. 2

und 3 des BRB vom 11. November 1941 statuierte Aus-

nahme habe den einzigen Zweck, die Schweizerin und ihre

Kinder vor Staatenlosigkeit zu bewahren; ihre' Wirkung

entfalle daher gemäss Abs. 4, sobald dieser Zweck durch

den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit er-

reicht sei. Aus dem Prinzip der gegenseitigen Abhängig-

keit von Kantons- und Schweizerbürgerrecht ergebe sich,

dass der Verlust des Schweizerbürgerrechts nach Abs. 4

auch den Verlust des Kantons- und Gemeindebürger-

rechts nach sich ziehe. Die Auffassung der Rekurrentin,

diese Folge trete nicht ein, wenn die Ehefrau mit ihrem

Gatten nicht eine ausländische Staatsangehörigkeit, son-

dern ein anderes schweizerisches Gemeinde- und Kantons-

bürgerrecht erwerbe, sei unzutreffend und lasse sich auch

nicht daraus rechtfertigen, dass Art. 5 Abs. 4 BRB nur

den ersten, nicht aber den zweiten Fall ausdrücklich regle.

O. -

Hiegegen führt Frau Goldstein sowohl verwal-

tungsrechtliche als auch staatsrechtliche Beschwerde.

a) In der verwaltungsrechtlichen Beschwerde führt sie

aus, in der Verfügung der Direktion des Innern sei sie auf

das Rekursrecht an den Regierungsrat verwiesen worden;

der Entscheid des Regierungsrates sei deshalb als solcher

der letzten kantonalen Instanz zu betrachten. Erst im

Entscheid des Regierungsrates sei gesagt, dass die Di-

rektion des Innern oberste kantonale Instanz in Zivil-

standssachen sei; wäre das schon in der Direktionsverfü-

gung erwähnt worden, so hätte sich die Beschwerde-

führerin selbstverständlich direkt an das Bundesgericht

gewandt. Sie halte deshalb den Entscheid des Regierungs-

rates für nach Art. 102 lit. b OG anfechtbar.

Der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 des BRB

9

AS 77 I -

1951

130

Staatsrecht.

vom 11. November 1941 und spreche ihr und ihren Kindern

unrechtmässig die Bürgerrechte des Kantons Zürich und

der Gemeinde Wetzikon ab. Es sei unbestritten, dass sie

nach Art. 5 BRB das Schweizerbürgerrecht auch nach der

Heirat behalten habe und dass ihre Kinder dasselbe mit

der Geburt erworben hätten; Schweizer Bürger könne

aber nach Art. 43 BV nur sein, wer ein Kantonsbürgerrecht

besitze. Sie und die Kinder hätten in der Folge keine aus-

ländische Staatsangehörigkeit erworben, sondern das Bür-

gerrecht des Kantons und der Gemeinde Bem, und zwar .

durch Einbürgerung. Sowohl sie als die Kinder seien im

Beschlusse des Grossen Rates von Bem besonders auf-

geführt; nach Art. 94 des bernischen Gemeindegesetzes

hätte der Ehemann auch allein eingebürgert werden kön-

nen. Es bestehe kein Grund, zu verfügen, sie habe durch

diese Einbürgerung ihr angestammtes Bürgerrecht ver-

loren. Dessen Verlust würde sie sehr treffen; während der

Zeit der Staatenlosigkeit des Ehemannes sei sie sehr froh

gewesen, dass sie Bürgerin von Wetzikon habe bleiben

dürfen.

b) Die staatsrechtliche Beschwerde stützt sich auf

Verletzung von Art. 4 BV « und den entsprechenden

zürcherischen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ».

Zur Begründung wird auf diejenige der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde verwiesen und beigefügt: Soviel der

Beschwerdeführerin bekannt sei, gehe ein Kantons- und

Gemeindebürgerrecht nur unter durch den Tod, durch

Heirat mit bestimmten Ausnahmen oder durch Verzicht.

Die Beschwerdeführerin habe 1944 einen Staatenlosen

geheiratet und deshalb· ihr Schweizerbürgerrecht und

damit die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Ge-

meinde Wetzikon beibehalten. Ihre Kinder hätten die-

selben mit der Geburt erworben, weil der Vater damals

staatenlos gewesen sei. Sie alle hätten am 7. September

1950 das bernische Kantons- und Gemeindebürgerrecht

durch Einbürgerung erworben, nicht in Anwendung von

Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 ZGR. Sie hätten deshalb

Garantie des Bürgerrechts. N0 2'.

131

die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde

Wetzikon beibehalten. Der Entscheid des Regierungsrates

von Zürich verletze Verfassung und Gesetz.

D. -"Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt,

die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf ein-

getreten werden könne.

AU8 den Erwägungen:

2. -

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt sich

auf Art. 99 ZifI. I lit. c OG. Danach ist sie zulässig gegen-

über Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in

Zivilstandssachen, d. h. gege~über Entscheiden, welche

die genannten Behörden in dieser Eigenschaft mit Bezug

auf Amtshandlungen von Zivilstandsbeamten erlassen.

Oberste kantonale Aufsichtsbehörde über die Zivilstands-

ämter ist im Kanton Zürich, gemäss den §§ 12 und 16 der

kantonalen Verordnung über den Zivilstandsdienst vom

18. Oktober 1928, die Direktion des Innem. In dieser Ei-

genschaft hat sie mit der Verfügung vom 19. Oktober 1950

das Zivilstandsamt Wetzikon angewiesen, im Familien-

register auf dem Blatte der Beschwerdeführerin einen Ver-

merk über das Erlöschen des Gemeindebürgerrechts der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzubringen. Inso-

fern handelt es sich um eine Zivilstandssache und wäre

gegen jene Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zulässig gewesen, wenn damit .geltend gemacht worden

wäre, jene Anordnung als solche verletze Bundesrecht

(Art. 104 Abs. lOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor,

in der Verfügung hätte auf diese Möglichkeit hingewiesen

werden müssen; weil das nicht geschehen, vielmehr der

Rekurs an den Regierungsrat vorbehalten worden sei und

sie diesen ergriffen habe, müsse die Verwaltungsgerichts-

beschwerde gegenüber dem Rekursentscheid des Regie-

rungsrates zugelassen werden. Aber abgesehen davon,

dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verwaltungs-

132

Staatsrecht.

gerichtsbeschwerde nirgends vorgeschrieben ist, betrifft

weder der kantonale Rekurs noch der Entscheid des

Regierungsrates noch die vorliegende Beschwerde die An-

ordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstands-

sachen, nämlich die erwähnte Anweisung an das Zivil-

standsamt Wetzikon, als solche.

Ihr Gegenstand ist vielmehr der in der Verfügung vom

19. Oktober 1950 ebenfalls enthaltene, jener Anweisung

zugrunde liegende materielle Entscheid, dass das von der

Beschwerdeführerin nach der Heirat mit Julius Goldstein

beibehaltene und von ihren Kindern mit der Geburt er-

worbene Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon und des

Kantons Zürich mit ihrer Aufnahme in die Bürgerrechte

des Kantons und der Gemeinde Bern erloschen sei. Der

Verlust des Zürcher Kantonsbürgerrechts wird zwar der

Form nach nur in den Motiven festgestellt, während im

Dispositiv bloss das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon

erwähnt ist -

wohl deshalb, weil im Familienregister nur

das letztere aufgeführt wird und das Kantonsbürgerrecht

sich ohne weiteres daraus ergibt bzw. mit ihm dahinfällt.

Und zwar hat die Direktion des Innern die Frage nach

Bestand oder Nichtbestand des Gemeinde- und Kantons-

bürgerrechts nicht nur vorfrageweise geprüft; vielmehr

war dieselbe ebenfalls Gegenstand der Entscheidung

selbst, wie sich sowohl aus der Begründung wie auch -

wenigstens hinsichtlich des Gemeindebürgerrechts aus-

drücklich -

aus dem Dispositiv, namentlich aber aus

dem Hinweis auf das Rekursrecht an den Regierungsrat

ergibt; denn dieses bestand ja nur gegenüber dem mate-

riellen Entscheid, nicht aber gegenüber der blossen Wei-

sung der Aufsichtsbehörde an das Zivilstandsamt Wetzi-

kon. Den materiellen Entscheid traf die Direktion des

Innern nicht als Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen,

sondern kraft ihrer Zuständigkeit zur Feststellung von

Bürgerrechten in Zweifelsfällen. Diese Zuständigkeit ist

zwar in der kantonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich

vorgesehen und ergibt sich namentlich nicht aus dem vom

Garantie des Bürgerrechts. N° 24.

133

Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zitierten § 21

Ziff. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1899 über die Organi-

sation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und

seiner Direktionen; danach steht vielmehr der Direktion

des Innern für Geschäfte betreffend Landrechts- und

Bürgerrechtsverhältnisse nur die Antragstellung und Be-

richterstattung zu. Wohl aber hat sich jene Zuständigkeit

der Direktion des Innern, unter dem Vorbehalt des Re-

kurs rechts an den Regierungsrat gemäss § 13 Abs. 2 des

zitierten Gesetzes, auf dem Wege der Praxis heraus-

gebildet, wie dem Bundesgericht aus einem früheren Falle

(BGE 75 I 287) bekannt ist und durch das Vorgehen in der

heutigen Angelegenheit bestätigt wird. Auf jeden Fall

handelt es sich bei dieser materiellen Frage nicht um eine

Zivilstandssache, weshalb der Entscheid darüber nicht

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. I

lit. c angefochten werden kann.

Mit Recht stützen sich die Beschwerdeführer nicht etwa

auf Art. 7 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 11. No-

vember 1941. Da nur ihr Gemeinde- und Kantons-, nicht

aber ihr Schweizerbürgerrecht in Frage stand, fiel weder

ein Entscheid gemäss Art. 6 BRB -

der nicht von den

. kantonalen Behörden, sondern vom eidg. Justiz- und Po-

lizeidepartement zu treffen gewesen wäre -

noch eine

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 7 Abs. 3 in

Betracht.

Auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde kann des-

halb nicht eingetreten werden.

3. -

Die staatsrechtliche Beschwerde wird erhoben

« wegen Verletzung von Art. 4 BV und den entsprechenden

zürcherischen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ».

Unter den entsprechenden Zürcher Verfassungsbestim-

mungen kann nur Art. 2 KV gemeint sein, der wie Art. 4

BV die Rechtsgleichheit garantiert; der Berufung auf ihn

kommt neben derjenigen auf Art. 4 BV keine selbständige

Bedeutung zu.

134

Staatsrecht.

4. -

Der Vorwurf der Willkür kann sich wohl nur auf

die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 11. No-

vember 1941 beziehen, auf Grund dessen die Direktion des

Innern und der Regierungsrat von Zürich erklärt haben,

durch den Erwerb der Bürgerrechte von Kanton und

Gemeinde Bern hätten die Beschwerdeführer das Kantons-

bürgerrecht von Zürich und das Gemeindebürgerrecht von

Wetzikon verloren. Diese analoge Anwendung jener Be-

stimmung, die nur vom Verlust des Schweizerbürger-

rechts durch den Erwerb einer ausländischen Staats-

angehörigkeit spricht, ist jedoch nicht willkürlich.

Der Regierungsrat irrt zwar, wenn er glaubt, Frau

Goldstein habe das bernische Bürgerrecht nicht durch

Einbürgerung, sondern auf Grund von Art. 54 Abs. 4 BV

und Art. 161 Abs. 1 ZGB erworben. Diese Bestimmungen

ordnen die Wirkung des Eheschlusses auf das Bürger-

recht; insbesondere' Art. 54 Abs. 4 BV sagt sehr klar:

« Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Hei-

matrecht des Mannes I). Da Julius Goldstein im Zeitpunkt

der Eheschliessung staatenlos war, konnte seine Ehefrau

dadurch kein Heimatrecht erwerben; insbesondere kann

keine Rede davon sein, dass sie durch den Abschluss der

Ehe das bernische Bürgerrecht erworben habe, in das

Goldstein selber erst viel später aufgenommen wurde. Auf

die Kinder -

die der Regierungsrat in diesem Zusammen-

hang nicht erwähnt -

können sich jene Bestimmungen

erst recht nicht beziehen. Vielmehr haben. alle drei Be-

schwerdeführer das bernische Kantons- und Gemeinde-

bürgerrecht am 7. September 1950 durch ihren Einbezug

in die Einbürgerung des Julius Goldstein erworben.

Freilich wäre diese Erstreckung, auch wenn sie im Ein-

bmgerungsbeschluss nicht besonders genannt wären, man-

gels einer darin gemachten ausdrücklichen Ausnahme

schon von Gesetzes wegen eJ:folgt; die kantonale Regelung

in Art. 94. des bernischen Gesetzes über das Gemeinde-

wesen vom 9. Dezember 1917 entspricht durchaus der-

jenigen betreffend das Schweizerbürgerrecht in Art. 3 des

Garantie des Bürgerrecht-s. No M.

135

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 (vgl. dazu EHRLICH,

in SJZ 25 S. 337, und die dort zitierte Literatur, ferner

GIACOMETTI, Staatsrecht der Kantone, S.130). Die Er-

streckung der Einbürgerung auf die Familienglieder be-

ruht auf dem gleichen gesetzgeberischen Grunde wie Art.

54 Abs. 4 BV und Art. 161 Abs. 1 ZGB, nämlich auf dem

das schweizerische Recht beherrschenden Grundsatz der

Einheit des Bürgerrechts in der engeren Familie. Im vor-

liegenden Falle wurde er durch die Erstreckung der herni-

schen Einbürgerung auf Frau und Kinder des Julius Gold-

stein verwirklicht; deren bernisches Kantons- und Ge-

meindebürgerrecht beruht deshalb auf Einbürgerung und

nicht auf Eheschliessung oder Geburt.

Richtig ist aber an den Ausführungen des Regierungs-

rates, dass die Beibehaltung des Kantons- und Gemeinde-

bürgerrechts durch Frau Goldstein trotz ihrer Heirat Init

einem Ausländer und deren Erwerb durch die Kinder auf

einer Sonderordnung beruht, die zwecks Vermeidung von

Staatenlosigkeit in Durchbrechung des sonst das schwei-

zerische Staatsbürgerrecht beherrschenden Grundsatzes

der Einheit des Bürgerrechts in der Familie geschaffen

wurde und nur Anwendung finden kann, solange der Grund

jener Ausnahmebehandlung besteht. Diese Ordnung, die

jetzt in Art. 5 Abs. 2-4 des BRB vom 11. November 1941

festgelegt ist, ist schon vorher durch Gewohnheitsrecht

geschaffen worden (s. BGE 76 I 377 und die dortigen Zi-

tate). Allerdings bezieht sich diese Praxis auf das Schwei-

zerbürgerrecht; insbesondere nennt der Art. 5 BRB -

und zwar in allen Absätzen -

das Kantons- und' Ge-

meindebürgerrecht nicht, weil er sich überhaupt nur Init

dem Schweizerbürgerrecht befasst. Indessen ist unbe-

streitbar und unbestritten, dass sich die darin enthaltene

Ordnung von Erwerb und Verlust des Schweizerbürger-

rechts auch auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

auswirkt und dass nur deshalb Frau Goldstein trotz ihrer

Heirat mit einem Ausländer Init dem Schweizerbürger-

recht auch das Zürcher Kantonsbürgerrecht und das

136

Staatsrecht.

Gemeindebürgerrecht von Wetzikon beibehalten hat und

ihre Kinder dieselben mit der Geburt erhalten haben

ferner dass sie alle sie durch den Erwerb einer ausländi~

sehen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Art. 5 Abs. 4

BRB schreibt für diesen Fall den Verlust des Schweizer-

bürgerrechts ausdrücklich vor. Der Entscheid des Regie-

rungsrates über das Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde

entspricht somit durchaus den Grundsätzen, welche hin-

sichtlich des Schweizerbürgerrechts von der Rechtspre-

chung entwickelt und nunmehr von der Gesetzgebung

übernommen worden sind; er kann nicht als willkürlich

bezeichnet werden.

VI. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

25. UrteU vom 23. Mai 1951 i. S. Rahm gegen Kantonale Pen-

sionskasse Schaffhausen und Grosser Rat des Kantons Schaß-

hausen.

Wann und inwieweit ist der Pensions~pruch des kantonalen

Beamten ein wohlerworbenes, gegen Anderungen durch die

spätere Gesetzgebung geschütztes Recht?

Wenn ein kantonaler Erlass die Herabsetzung laufender Renten

~?I' na:ch vorheriger Änderung des Erlasses zulässt, verstösst die

n;c~kende Herab~etzung bereits verfallener Renten gegen

dIe EtgentumsgarantIe und die Rechtsgleichheit.

Quand et dans quelle mesure le droit du fonctionnaire cantonal a

une pension constitue-t-il un droit acquis que la legislation

ulterieure ne peut modifier 7

'

Lo~que :a l?i cant?nale prev~it qU!lles rentes courantes ne peuvent

etre, redU?-tes qu apres mO~l~catlOn prealable de la loi elle-meme,

la reductlOn avec retroactlvlte de rentes echues viole la garantie

de la proprieM, ainsi que le principe de l'egalite devant Ja loi.

Quando e in quale misura il diritto deI funzionario cantonale ad

uns pensione costituisce un diritto acquisito che l'ulteriore

legislazione non pu<> modificare ?

Se l~ legge cantonale prevede che le rendite correnti possono essere

rldotte soltanto previa modificazione deUa legge stessa, la

Eigentumsgarantie. N° 25.

137

riduzione con effetto retroattivo delle rendite scadute viola Ja

garanzia deUa proprieta come pure il principio dell'eguaglianza

davanti alla legge.

A_ -

Das schaffhausische Gesetz über die staatlichen

Besoldungsverhältnisse vom 1. Juli 1919 bestimmt in

Art. 21 :

« Der Staat errichtet entweder eine allgemeine Pensionskasse

(Unterstützungskasse) oder subventioniert eine von der Beamten-

schaft zu gründende Pensionskasse.

In diesem Falle können alle im Dienste des Staates befindlichen

Beamten, AngesteUten und Arbeiter gehalten werden, dieser Kasse

beizutreten und die statutengemässen, auf versicherungstechni-

scher Grundlage beruhenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Das Nähere wird durch Dekret des Grossen Rates geregelt •..))

Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erliess der Grosse

Rat am 24. November 1925 das Dekret übe:r: die Allge-

meine Pensions- und Hilfskasse für die Beamten, Ange-

stellten und ständigen Arbeiter des Kantons Schaffhausen

(kantonale Pensionskasse). Nach diesem DekrEt -

das am

31. August 1936 revidiert wurde -

ist die kantonale Pen-

sionskasse eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausge-

stattet3, öffentlichrechtliche Anstalt, deren Verhältnisse,

soweit nicht im Dekrete selbst, in den zu dessen Ergänzung

erlassenen Statuten der kantonalen Pensionskasse vom

26./30. September 1936 geregelt sind.

In der Fassung vom 31. August 1936 enthält das Dekret

über die kantonale Pensionskasse u.a. folgende Bestim-

mungen:

§ 4. ({ Zeigt die technische Bilanz, dass das Gleichgewicht

zwischen Aktiven und Passiven der Kasse erheblich gestört ist,

so sind die Beiträge sowohl der Versicherten als auch des Staates

bzw. der staatlichen Betriebe zu erhöhen oder es hat eine entspre-

chende Reduktion der Leistungen der Kasse stattzufinden, in die

auch die laufenden Renten miteinbezogen werden können.

Abänderungen der Renten und der Prämien, sowie wesentliche

Abänderungen der übrigen Beiträge an die Kasse dürfen jedoch

nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens und

nach vorheriger Aenderung des Dekretes vorgenommen werde!!. »

§ 29. «Die jährliche Invaliden- bzw. Altersrente beträgt nach

dem dritten eigentlichen Dienstjahr 28 Prozent der Besoldung und

steigt mit jedem weitem angerechneten Dienstjahr um 1 Prozent

bis zum Maximum von 60 Prozent nach 35 Dienstjahren.))