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Staatsrecht.
Gemeindebürgerrecht von Wetzikon beibehalten hat und
ihre Kinder dieselben mit der Geburt erhalten haben,
ferner dass sie alle sie durch den Erwerb einer ausländi-
schen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Art. 5 Abs. 4
BRB schreibt für diesen Fall den Verlust des Schweizer-
bürgerrechts ausdrücklich vor. Der Entscheid des Regie-
rungsrates über das Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde
entspricht somit durchaus den Grundsätzen, welche hin-
sichtlich des Schweizerbürgerrechts von der Rechtspre-
chung entwickelt und nunmehr von der Gesetzgebung
übernommen worden sind; er kann nicht als willkürlich
bezeichnet werden.
VI. EIGENTUMSGAR~E
GARANTIE DE LA PROPRIETE
25. Urteil vom 23. Mal 1951 i. S. Rahm gegen Kantonale Pen-
sionskasse Schafihausen und Grosser Rat des Kantons Schaff-
hausen.
Wann und inwieweit ist der Pensio~pruch des kantonalen
Beamten ein wohlerworbenes, gegen Änderungen durch die
spätere Gesetzgebung geschütztes Recht ?
Wenn ein kantonaler Erlass die Herabsetzung laufender Renten
nur nach vorheriger .Änderung des Erlasses zulässt, verstösst die
rückwirkende Herabsetzung bereits verfallener Renten gegen
die Eigentumsgarantie und die Rechtsgleichheit.
Quand et dans quelle mesure le droit du fonctionnaire cantonal a
une pension constitue-t-il un droH acquis, que la 16gislation
ulterieure ne peut modifier ?
Lorsque la loi cantonale prevoit que las rentes courantes ne peuvent
etre reduites qu'apres modification prealable de la loi elle-meme,
la reduction avec retroactivite de rentes echues viole la garantie
de la propriete, ainsi que le principe de l'egalite devant la loi.
Quando e in quale misura il diritto deI funzionario cantonale ad
una pensione costituisce un diritto acquisito che l'ulteriore
legislazione non puo modificare ?
Se la legge cantonale prevede ehe le rendite correnti possono essere
ridotte soltanto previa modificazione della legge stessa, la
Eigentumsgsrantie. N° 25.
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riduzione con effetto retroattivo delle rendite scadute viola la
garanzia della proprieta come pure il principio dell'eguaglianza
davanti alla legge.
A_ -
Das schaffhausische Gesetz über die staatlichen
Besoldungsverhältnisse vom 1. Juli 1919 bestimmt in
Art. 21 :
«Der Staat errichtet entweder eine allgemeine Pensionskasse
(Unterstützungskasse) oder subventioniert eine von der Beamten-
schaft zu gründende Pensionskasse.
.
In diesem Falle können alle im Dienste des Staates befindhchen
Beamten, Angestellten und Arbeiter gehalten we~en, dieser K~
beizutreten und die statutengemässen, auf verslCherungstechm-
scher Grundlage beruhenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Das Nähere wird durch Dekret des Grossen Rates geregelt •.•))
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erliess der Grosse
Rat am 24. November 1925 das Dekret übe:r: die Allge-
meine Pensions- und Hilfskasse für die Beamten, Ange-
stellten und ständigen Arbeiter des Kantons Schaffhausen
(kantonale Pensionskasse). Nach diesem Dekret -
das am
31. August 1936 revidiert wurde -
ist die kantonale Pen-
sionskasse eine· mit eigener Rechtspersönlichkeit ausge-
stattet3, öffentlichrechtliche Anstalt, deren Verhältnisse,
soweit nicht im Dekrete selbst, in den zu dessen Ergänzung
erlassenen Statuten der kantonalen Pensionskasse vom
26./30. September 1936 geregelt sind.
In der Fassung vom 31. August 1936 enthält das Dekret
über die kantonale Pensionskasse u.a. folgende Bestim-
mungen:
§ 4. «Zeigt die technische Bilanz, dass das. Gleichg~wi~ht
zwischen Aktiven und Passiven der Kasse erhebhch gestört ISt,
so sind die Beiträge sowohl der Versicherten als auch .des Staates
bzw. der staatlichen Betriebe zu erhöhen oder es hat eme en~spr~
chende Reduktion der Leistungen der Kasse stattzufinden, m dIe
auch die laufenden Renten miteinbezogen w~rden k?nnen.
.
Abänderungen der Renten und der PräI?len, SOWI~. wese~thche
Abänderungen der übrigen Beiträge an dIe Kasse durfen Jedoch
nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens und
nach vorheriger Aenderung des Dekretes vorgenommen we~de:p.. »
§ 29. « Die jährliche Invaliden- bzw. Altersrente betragt nach
dem dritten eigentlichen Dienstjahr 28 Pro~ent ~er Besoldung und
steigt mit jedem weitem angerechneten D16ns~Jahr.um 1 Prozent
bis zum Maximum von 60 Prozent nach 35 DIenstJahren. »
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Staatsrecht.
Beide Paragraphen finden sich auch in den Statuten der
kantonalen Pensionskasse vom 26./30. September 1936
als Art. 5 und 38.
Seit dem Jahre 1944 wies die Verwaltungs kommission
der kantonal-schaffhausischen Pensionskasse wiederholt
in ihren Geschäftsberichten auf die Notwendigkeit einer
Sanierung der Kasse hin. Nachdem am 6. Juli 1947 das
Bundesgesetz übel' die Alters- und Hinterlassenen-Ver-
sicherung (AHV) durch das Schweizervolk angenommen
worden war, kam als weiteres Problem die Frage der An-
passung der Kasse an die AHV hinzu.
Der von der Verwaltungskommission der Pensionskasse
beigezogene Experte berechnete in einem Gutachten vom
17. Januar 1948 das Defizit der Kasse auf 18,4 Millionen
Franken. Mit Beschluss vom 23. September 1948 sprach
sich die Delegiertenversammlung der kantonalen Pensions-
kasse für die Trennung der AHV und der kantonalen Pen-
sionskasse aus. Die Sanierung wurde daher angestrebt
unter Wahrung der getrennten Führung beider Kassen,
aber immerhin unter Berücksichtigung der Leistungen der
AHV.
-
Am 18. Dezember 1950 stimmte der Grosse Rat einer
Revision des Dekretes über die kantonale Pensionskasse
zu. In der revidierten Fässung sieht das Dekret u.a. vor,
dass die Prämie des Besoldungsnehmers von 5 auf 6 % und
diejenige des Besoldungsgebers von 7 auf 10 % erhöht
und die Rente um ca. 1/8 herabgesetzt wird. Für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fallen vor allem
folgende Bestimmungen in Betracht :
§ 29: ({ Die)ährli~he Inv~lide!l'bzw. Altersrente beträgt nach
dem dritten elgenthchen DIenstjahr 30 Prozent der versicherten
Besoldung und erreicht in 35 Dienstjahren das Maximum von
52 Prozent nach der folgenden Skala ... »
§ 58. ~ Versicherte, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind und
daher kernen Anspruch auf eine Rente der eidg. AHV haben
erhalten bei ihrem Rücktritt die Altersrente nach § 29 des Dekre~
vom 31. August 1936 gemäss folgender Skala ... »
§ 60. « Al~. und Invalidenrentnern, die nach dem 1. Juli
1883 geboren swd und an Pensionskassenrente und Rente der eid-
Eigentumsgarantie. N0 25.
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genössischen AHV zusammen weniger beziehen, als ihnen nach der
-Skala in § 58 zugekommen wäre, ergänzt die Kasse die Renten-
bezüge auf die nach dieser Skala sich ergebende Höhe. })
§ 63. « Das Dekret tritt mit dem Tage der Publikation im
Amtsblatt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1949 in Kraft und
wird vom Regierungsrat in Vollzug gesetzt. })
Die Publikation und Invollzugsetzung dieses Dekretes
durch den Regierungsrat erfolgte am 23. Februar 1951.
B. -
Der am 2. August 1883 geborene Beschwerdeführer
Hans Rahm stand während 36 Jahren im Dienste des
Kantons Schaffhausen. Er war der kantonalen Pensions-
kasse schon im Zeitpunkt ihrer Gründung (1. Januar 1925)
als versichertes Mitglied beigetreten. Auf sein Gesuch hin
wurde er ab 1. Januar 1949 pensioniert. Am 17. Januar
1949 eröffnete ihm die Verwaltungskommission der kan-
tona1.en Pensionskasse -
unter Hinweis darauf, dass seine
anrechenbare Besoldung sich auf Fr. 12,000.- belaufe -
folgenden Beschluss :
«1. Hr. Hans Rahm hat ab Januar 1949 eine Altersrente von
60 % = Fr. 7200.- zugut.
2. Der Entwurf der neuen Statuten sieht eine Rentenreduktion
zur teilweisen Sanierung der kantonalen Pensionskasse vor. Die
Verwaltungskommission hat beschlossen, die Renten ab Januar
1949 gemäss der neuen Rentenskala auszurichten, damit sich keine
Rückforderungen ergeben, nachdem dieses Geschäft vom GrOSBen
Rat behandelt worden ist.
Daraus ergibt sich folgender Rentenanspruch für Herrn Rahm :
52 % Altersrente = Fr. 6240.-, monatliche Auszahlung =
Fr. 520.-. Sollte der GrosBe Rat eine andere als die vorgesehene
Regelung treffen, so haben die Versicherten rückwirkend auf den
I. Januar 1949 Anspruch auf die Rente nach dem Grossratsoo·
schluss. »
Mit einem an den Präsidenten der Verwaltungskommis-
sion der kantonalen Pensionskasse gerichteten Schreiben
vom 12. Februar 1949 erhob Hans Rahm -
unter Berufung
auf § 4 des Dekretes vom 31. August 1936 und den gleich-
lautenden Art. 5 der Statuten vom 26./30. September 1936
-
Einsprache gegen die im Hinblick auf eine bevorste-
hende Dekret- bzw. Statutenrevision verfügte Reduktion
der Rente und verlangte deren ungekürzte Ausbezahlung.
Diesem Begehren wurde entsprochen, worauf Hans Rahm
140
Staatsrecht.
sich mit Schreiben vom 28. Februar 1949 bereit erklärte,
die Differenz (Fr. 80.- pro Monat) separat zur Verfügung
zu halten für den Fall, dass eine Änderung der Rechtslage
die Rückzahlung an die Pensionskasse erheischen sollte.
O. -
lnnert 30 Tagen seit der am 23. Februar 1951
erfolgten Publikation des revidierten Dekretes über die
kantonale Pensionskasse reichte Hans Rahm beim Bundes-
gericht die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ein
mit dem Antrag, die §§ 29 und 63 des Dekretes des Grossen
Rates des Kantons Schaffhausen über die kantonale Pen-
sionskasse (Versicherungskasse und Spareinlegerkasse) vom
18. Dezember 1950 seien, soweit sie die Rückwirkung die-
ser Bestimmungen auf den 1. Januar 1949 festlegen, als
verfassungswidrig aufzuheben.
Die BeschwerdebegrÜlldung lässt sich folgendermassen
zusammenfassen:
a) Gemäss § 60 des neuen Dekretes erhalte der Be-
schwerdeführer jährlich:
52 % von Fr. 12,000.- . . . . . . .
Fr. 6240.-
AHV-Rente ........... .
»
788.-
Zuschuss für Differenz zwischen alter und
neuer Rente . .
»
172.-
Total wie bisher. . . Fr. 7200.-
Die 'Regelung des neuen Dekretes laufe somit darauf
hinaus, dass die dem Beschwerdeführer gegenüber der
Pensionskasse zustehende Rente um die ihm aus einer
ganz andern Rechtsquelle zustehende AHV-Rente gekürzt
werde. Soweit diese Kürzung nur mit Wirkung seit der
Publikation des neuen Dekretes (23. Februar 1951) einge-
führt worden sei, erhebe der Beschwerdeführer keine Ein-
sprache, da sich der kantonale Gesetzgeber diese Möglich-
keit im Dekret vom 31. August 1936 (§ 4) und in den Sta-
tuten vom 26. September 1936 (Art. 5) vorbehalten habe.
Nach dieser klaren gesetzlichen Bestimmung dürfe aber
eine vor der Abänderung des Dekretes verfallene Rente
nicht gekürzt oder gar zurückgefordert werden. Wohl habe
Eigentumsgarantie. N0 25.
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das neue Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951
das frühere Dekret vom 31. August 1936 revidiert und des-
sen Bestimmungen derogiert. Doch das frühere Dekret sei
bis zum 23. Februar 1951 in Kraft gewesen und unter
diesem Dekret habe der Beschwerdeführer auf Grund
seiner Einzahlungen in die Pensions kasse einen unabding-
baren Rechtsanspruch auf die volle Rente erworben. Ein
bereits erworbenes Vermögensrecht könne nicht durch die
Einführung neuen Rechts mit rückwirkender Kraft be-
seitigt werden.
b) Ein solcher Eingriff verletze Art. 4 BV. Wenn auch
im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Sa-
nierung der kantonalen Pensionskasse durch Erhöhung
der Beiträge einerseits und Herabsetzung der Kassalei-
stungen anderseits gegeben gewesen seien, so habe doch
kein sachlicher Grund vorgelegen, die bereits entstandenen
und ausbezahlten Renten in die Sanierung einzubeziehen
und sie herabzusetzen, zumal dadurch nur eine kleine Zahl
von Rentnern betroffen werde. Auch das am 1. Januar
1949 in Kraft getretene Bundesgesetz über die AHV ver-
möge diese Rückwirkung nicht sachlich zu rechtfertigen.
Der AHV-Rentenanspruch beruhe auf einem ganz andern
Rechtstitel als der Anspruch gegen die kantonale Pen-
sionskasse. Für den ordentlichen AHV-Rentenanspruch
habe der Bezüger -
neben seinem Arbeitgeber -
während
mindestens einem Jahr die Prämien bezahlt. Das neue
Dekret schaffe Rentenbezüger von zweierlei Recht, da
lediglich jene Rentner, die für ihre AHV-Rente etwas ein-
bezahlen durften, sich eine Kürzung gefallen lassen müs-
sen; von den andern werde nichts zur Sanierung der Pen-
sionskasse beigetragen.
e) Ausser Art. 4 BV verletze die beanstandete Rück-
wirkung auch die Eigentumsgarantie (Art. 19 KV). Die
von den Rentenbezügern gemäss Dekret vom 31. August
1936 bis zum 23. Februar 1951 bezogenen Renten seien
wohlerworbene Rechte im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Die sachlich unbegründete Beschneidung
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Staatsrecht.
dieser Rechte auf zwei Jahre zurück sei ein willkürlicher
Eingriff der Staatsgewalt.
D. -
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen bean-
tragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und
führt zur Begründung seines Antrags u.a. aus:
a) Er sei zweifelsohne berechtigt gewesen, dem Dekret
vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 rückwirkende
Kraft auf den 1. Januar 1949 beizulegen. Die Grosszahl
der eidgenössischen kantonalen und kommunalen Pen-
sionskassen habe ihre neuen, in der Regel im Zusammen-
hang mit dem Inkrafttreten der AHV revidierten Statuten
mit einer Rückwirkungsklausel versehen, so z. B. die eidg.
Versicherungskasse, die Versicherungskasse der SBB, die
Versicherungskassen für das Staatspersonal des Kantons
Zürich, für das basellandschaftliche Staats- und Gemeinde-
personal sowie für das Personal der Sbdt Winterthur.
In den Statuten der Versicherungskasse für das zürche-
rische Staatspersonal seien zum Teil noch empfindlichere
Kürzungen vorgesehen als in den Statuten der kantonalen
Pensionskasse Schaffhausen. Dass es sich bei den Renten
dieser Kasse riicht um unabdingbare Rechtsansprüche
handeln könne, ergebe sich aus § 4 des Dekretes vom
31. August 1936.
b) Der Beschwerdeführer sei durch die Zahlung einer
einzigen Jahresprämie von 2 % seiner Besoldung an die
AHV schon am 1. Januar 1949 in den Genuss einer lebens-
länglichen einfachen Altersrente in der Höhe von Fr. 788.-
pro Jahr gekommen. Zusammen mit der Pensionskassen-
rente von 52 % und dem Zuschuss der Pensionskasse ge-
mäss § 60 erhalte er ab 1. Januar 1949 eine Gesamtrente
von Fr. 7200.-, was den 60 % der maximal versicherbaren
Besoldung von Fr. 12,000.- gemäss den Bestimmungen
des alten Dekretes entspreche. Er habe also keine Kürzung
des gesamten Rentenanspruches in Kauf zu nehmen. Von
den aktiven Mitgliedern der Pensionskasse seien weit
'gfössere Opfer für die Sanierung zu bringen als vom Be-
schwerdeführer. Der Aktive habe, obgleich er die um I %
Eigentumsgarantie. N° 25.
143
erhöhte persönliche Prämie zu übernehmen habe, gleich-
wohl nur Anspruch auf eine um ca. 1/8 gekürzte Pensions-
kassenrente. Diese Rente sei für die am 1. Januar 1949
Pensionierten tatsächlich immer noch höher als der An-
spruch, der sich auf Grund des vorhandenen Deckungs-
kapitals ergebe.
c) Die Anpassung an die Leistungen der AHV habe auf
den Zeitpunkt erfolgen müssen, an welchem die ersten
Rentenzahlungen der AHV zu fliessen begonnen haben.
Jedes andere Inkraftsetzungsdatum hätte grosse Härten
und Ungerechtigkeiten mit sich gebracht. Die zwischen
dem 1. Januar 1949 und dem Publikationsdatum des neuen
Dekretes pensionierten Versicherten hätten sonst aus den
Leistungen der AHV einen Gewinn ziehen können, den
weder die vor dem 1. Januar 1949 noch die nach dem
Inkrafttretungsdatum des neuen Dekretes Pensionierten
je für sich beanspruchen könnten. Auch ohne die Ein-
führung der AHV hätte eine Sanierung der kantonalen
Pensionskasse erfolgen müssen und hätte in diesem Falle
noch viel einschneidendere Massnahmen mit sich gebracht.
Es sei darum nicht einzusehen, weshalb gerade diejenigen
Funktionäre, von denen zu kleine Gründungsbeiträge und
zu niedrige Prämien einbezahlt worden seien, nichts an die
Sanierung beitragen sollen, anderseits aber jeden möglichen
Gewinn für sich beanspruchen möchten.
d) Nach dem Urteile des Bundesgerichts i. S. Eicher
(BGE 70 I S. 10 ff.) seien bei einer Pensionskasse allge-
meine Sanierungsmassnahmen unter dem Gesichtspunkte
des Verfassungsrechts nicht zu beanstanden, soweit ihnen
nicht durch die Eigentumsgarantie besonders geschützte
Zusicherungen entgegenstehen und soweit diese Massnah-
men nicht auf einer einseitigen oder sonst willkürlichen
Verlegung der zu bringenden Opfer beruhen. Eine beson-
dere Zusicherung, die die Herabsetzung der Renten allge-
mein oder im Falle des Beschwerdeführers als verfassungs-
rechtlich unzulässig erscheinen liesse, bestehe aber nicht,
wie sich aus den gemachten Ausführungen ergebe.
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Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
2. -
Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat,
besitzt der Pensionsanspruch des Beamten den Charakter
eines wohlerworbenen Rechts (BGE 63 I 40,118; 67 1188),
das auch gegenüber den allgemeinen Massnahmen des Ge-
setzgebers wenigstens nach zwei Richtungen durch die
Verfassung geschützt ist. Einmal werden durch die Eigen-
tumsgarantie und die Garantie der Rechtsgleichheit solche
Massnahmen ausgeschlossen, denen bestimmte Zusicherun-
gen des Gesetzgebers entgegenstehen. Weiter schliesst die
Garantie der Rechtsgleichheit Massnahmen aus, die un-
sachlich oder stossend sind, was bei einer Sanierung der
Pensionskasse insbesondere dann zutrifft, wenn die zu
erbringenden Opfer einseitig verlegt werden (BGE 67 I
186 ff., 70 I 20 ff., nicht veröffentlichte Entscheide vom
6. März 1944 i. S. Werren Erw. 4 und i. S. Ladame und
Kons. Erw. 6).
3. -
Die im Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Fe-
bruar 1951 vorgesehene Rentenkürzung kann, auch soweit
sie gemäss dessen § 63 rückwirkend, d. h. für die Zeit vom
1. Januar 1949 bis zur Inkraftsetzung des Dekretes
(23. Februar 1951) verfügt wurde, trotz der verhältnis-
mässig langen Rückwirkung (mehr als 2 Jahre) kaum als
unsachlich oder stossend bezeichnet werden, nachdem be-
reits mit dem 1. Januar 1949 die AHV-Rente, um die die
Pensionskassenrente gekürzt werden soll, zu laufen be-
gann und den Versicherten schon zu Anfang des Jahres
1949 von der projektierten Rentenkürzung Mitteilung ge-
macht worden war. Doch muss zu dieser Frage nicht
abschliessend Stellung genommen werden; denn die bean-
standete Rückwirkung verstösst -
wie sich aus den nach-
folgenden Ausführungen ergeben wird -
gegen eine be-
stimmte Zusicherung, die den versicherten staatlichen
Funktionären durch das frühere Dekret vom 31. August
1936 gegeben worden war.
Eigentumagarantie. N0 25.
145
4. -
Dieses frühere Dekret sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass
bei einer Sanierungsbedürftigkeit der Kasse eine Reduk-
tion der Renten erfolgen dürfe und zwar auch eine Reduk-
tion der « laufenden » Renten. Den Gegensatz zu den « lau-
fenden » Renten bilden in erster Linie die «anwartschaft-
lichen » Renten, deren Einbezug in die Sanierung ohne
weiteres als zulässig betrachtet wurde. Doch kommt darin,
dass daneben nur noch die Miteinbeziehung der « laufen-
den» Renten vorgesehen wurde, auch zum Ausdruck, dass
eine Reduktion bereits verfallener Renten nicht ins Auge
gefasst wurde. Die lJnzulässigkeit der Reduktion verfalle-
ner Renten ergibt sich dann aber ganz klar aus der in § 4
Abs. 2 beigefügten Bemerkung, dass eine Reduktion nur
nach vorheriger Änderung des Dekretes vorgenommen wer-
den dürfe. Wenn auch bei einer notwendig gewordenen Sa-
nierung der Kasse eine Reduktion laufender Renten
erfolgen darf, so hat doch der Versicherte einen Anspruch
sowohl darauf, dass diese Reduktion den Verhältnissen,
insbesondere den den übrigen· Interessenten . auferlegten
Opfern entspricht, wie auch darauf, dass die Reduktion
nur für die Zeit nach der Inkraftsetzung des neuen Dekre-
tes erfolgt, dass diesem also keine rückwirkende Kraft bei-
gelegt wird. Hätte das Dekret lediglich bestimmen wollen,
dass die Reduktion der Renten nur durch eine Abänderung
des Dekretes (und nicht etwa auch durch eine Abänderung
der Ausführungsvorschriften : der Statuten) erfolgen dürfe,
so hätte das Wort « vorherig» weggelassen werden müssen.
Mit der Beifügung dieses Wortes wurde den Versicherten
die ausdrückliche Zusicherung gegeben, dass auch bei einer
Sanierung die bereits verfallenen Renten nicht reduziert
werden. Über diese bestimmte Zusicherung des frühern
Dekretes, die bis zur Publikation des neuen Dekretes vom
23. Februar 1951 in Kraft geblieben ist, hat sich § 63 des
neuen Dekretes dadurch hinweggesetzt, dass er die Renten
rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 23. Fe-
bruar 1951 gekürzt hat. Es liegt heute ein ähnlicher Tat-
bestand vor, wie ihn das Bundesgericht auf Beschwerde des
10
AB 77 I -
1951
146
Staatsrecht.
C. Scacchi und Cons. am 27. Oktober 1941 zu beurteilen
hatte (BGE 67 I S. 177 ff.). Wie damals in der Vorschrift,
dass bei einer Sanierung der Pensionskasse die Kassalei -
stungen nur für die Neueintretenden herabgesetzt werden
dürfen, eine verfassungsmässig geschützte Zusicherung des
ungeschmälerten Weiterbezugs der Renten für die bis-
herigen Kassamitglieder erblickt wurde, so muss heute in
der Vorschrift, dass eine Reduktion der Renten nur nach
vorheriger Abänderung des Dekretes vorgenommen werden
dürfe, die verfassungsmässig geschützte Zusicherung er-
blickt werden, dass die Rentenkürzung nicht schon für
die Zeit vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Dekretes
verfügt werde.
5. -
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
kann keine Bedeutung dem Umstand zukommen, dass die
Kürzung der Pensionskassenrente durch Abzug eines der
Höhe der AHV-Rente entsprechenden Betrages erfolgt und
daher der Versicherte ab 1. Januar 1949 -
unter Ein-
schluss der AHV-Rente -
den gleichen Betrag erhält,
der ihm bis anhin von der Pensionskasse allein ausbezahlt
wurde. Die kantonale Pensionskasse Schaffhausen ist eine
nicht anerkannte Versicherungseinrichtung im Sinne von
Art. 82 AHVG. Eine Anpassung der Kasse im Sinne dieses
Artikels ist nicht erfolgt; denn durch das neue Dekret vom
18. Dezember 1950/23. Februar 1951 wurden die Prämien
der kantonalen Kasse nicht herabgesetzt, sondern erhöht.
Die AHV und die kantonale Kasse stehen völlig unabhän~
gig nebeneinander. Eine Anrechnung der AHV-Rente auf
die Pensionskassenrente ist daher nur möglich unter
Wahrung jener Grundsätze, die nach der oben unter Er-
wägung Ziff. 2 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Praxis
bei der Herabsetzung von Leistungen einer öffentlich-
rechtlichen Pensionskasse zu beobachten sind. Wenn der
Beschwerdeführer die AHV-Rente beziehen kann, obgleich
er an die AHV nur eine einzige Jahresprämie einbezahlt
hat, so ist dies eine Folge des eidg. Rechts, das den nach
dem 1. Juli 1883 geborenen Personen die AHV-Rente ge-
Eigentumsgs.rBIltie. N0 26.
147
währt, auch wenn sie nur eine Jahresprämie einbezahlt
haben.
Der Umstand, dass die Pensionskasse die Versicherten
schon zu Anfang des Jahres 1949 auf die damals projek-
tierte Rentenkürzung aufmerksam gemacht hat, wäre
vielleicht von Bedeutung gewesen, wenn die in § 4 des
frühern Dekretes den Versicherten gegebene Zusicherung
nicht vorgelegen hätte und infolgedessen zu entscheiden
gewesen wäre, ob die rückwirkend für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1949 bis 23. Februar 1951 erfolgte Herabsetzung der
Pensionskassenrente unsachlich oder stossend sei. Doch die
den Versicherten in § 4 des frühern Dekretes gegebene Zu-
sicherung stellt auf die vorherige Änderung des Dekretes
und nicht auf das vorherige Vorliegen eines Dekret- oder
Statutenentwurfes ab. Diese Zusicherung ist aber für das
Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidend.
6. -
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen ver-
weist in seiner Vernehmlassung darauf, dass die Grosszahl
der Pensionskassen -
und darunter auch die eidgenössi-
schen -
ihre neuen in der Regel im Zusammenhang mit
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die AHV revi-
dierten Statuten mit einer Rückwirkungsklausel versehen
haben. Doch versucht der Grosse Rat nicht darzutun, dass
durch diese Pensions kassen-Erlasse Renten rückwirkend
gekürzt wurden unter Missachtung einer den Versicherten
in frühern Erlassen gegebenen Zusicherung. Nur in diesem
beschränkten Umfange aber wird durch die Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde eine Rückwirkungsklausel
als verfassungswidrig erklärt. Die rückwirkend auf den
1. Januar 1950 in Kraft getretenen Statuten der allgemei-
nen Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen
Bundesverwaltung (Eidg. Versicherungskasse) vom 29. Sep-
tember 1950 und der Pensions- und Hilfskasse für das
Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vom 9. Okto-
ber 1950 haben überhaupt keine Rentenkürzungen vorge-
nommen.
148
Staatsrooht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
§ 63 des schaffhausischen Pensionskassendekretes vom
18. Dezember 1950/23. Februar 1951 insoweit aufgehoben
wird, als damit die in den § § 29 und 60 vorgesehene Kür-
zung der Pensionskassenrente rückwirkend für die Zeit
vom 1. Januar 1949 bis 23. Februar 1951 in Kraft gesetzt
wird.
VTI. VERFAHREN
PROCEDURE
26. A,rrt\t du 5 septembre 1951 dans la cause Eberhard
contre Conseil eommunal de Montreux-Planehes.
Art. 84 al. 1 OJ. Notion de l'arrete. Qu'en est·il d'un reglement
oommunaJ. 80umis a. l'approbation d'une autorite oantonale!
Art. 84 Abs.l OG. Begriff des Erlasses. Zulässigkeit der Beschwerde
gegen ein der Genehmigung duroh eine kantonale Behörde unter-
liegendes Gemeindereglement ?
Art. 84, cp. lOG. N ozione di decreto. E ammissibile il rioorso contro
un regolamento comunale 8OttopoSto all'approvazione d'un'au-
torita. oantonale f
1. -
Dans sa seance du 10 juillet 1951, le Conseil com-
munal de Montreux-Planches a complete le reglement de
police par un art. 16 bis, qui autorise la musique «dans
les jardins du Kursaalles jours de semaine jusqu'a 23 h. 30
et les samedis et dimanches jusqu'a. 24 h. ». Le recours
est dirige contre cette disposition. 11 invoque l'art. 4 Cst.
2. -
Selon l'art. "84 OJ, le recours de droit public est
ouvert contre un arrete, c'est-a.-dire contre un ensemble
da normes abstraites, edictees par un canton ou une
commune et qui, ayant une portee generale, regissent un
nombre indetermine de cas et d'individus. L'arrete est
Verfahren. N0 26.
149
obligatoire des qu'il a acquis force de loi et que son obser-
vation peut etre imposee a chäcun. Si, pour entrer en
force, il doit etre ratifie par une autre autorite, il ne pr&.
sente pas d'ordinaire, auparavant, le caractere d'un acte
de souverainete. 11 en est notamment ainsi des reglements
communaux soumis a. l'approbation d'une autorite can-
tonale, lorsque, d'apres le droit cantonal, cette formalite
a pour effet de leur conferer force obligatoire. Le recours
de droit public n'est alors recevable qu'apres l'approbation
donnee par l'autoriM competente.
Aux termes de l'art. 12 de la loi vaudoise du 18 mai
1876 sur les attributions et la competence des autorites
communales, les reglements communaux «deviennent
obligatoires et ont force de loi dans toute la commune,
apres qu'ils ont obtenu l'approbation du Conseil d'Etat ».
Avant de l'avoir obtenue, ils sont depourvus de force
obligatoire et ne constituent pas des actes de souverainete
sujets au recours de droit public. Le fait que l'autorite
communale applique un reglement avant son approbation
n'y change rien. Dans cette eventualite, il est loisible au
lese d'inviter l'autorite competente a. differer l'application
du reglement et, en cas de refus, de former un recours
de droit public, apres avoir epuise les instances cantonales.
Il est vrai qu'Eberhard s'est adresse au preIet. Mais il
n'a pas attaque la decision negative de ce dernier, qui,
s'agissant d'une disposition reglementaire non entree en
force, a estime a tort ne pas pouvoir intervenir. Le recou-
rant a certes encore la ressource de presenter une requ~te
au Conseil d'Etat (sa demarche au prefet n'en tenait pas
lieu), en faisant valoir que l'art. 16 bis du reglement de
police n'ayant pas encore eM approuve, son application
est illegale. Il y atout lieu de supposer que, saisi d'une
telle requete, le gouvernement vaudois assurera le respect
du droit.
L'absence, en l'etat, d'un acte de souveraineM exclut
donc l'entree en matiere. Elle ne permet pas non plus de
suspendre la procedure jusqu'a ce que le Conseil d'Etat