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77_I_136

BGE 77 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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136

Staatsrecht.

Gemeindebürgerrecht von Wetzikon beibehalten hat und

ihre Kinder dieselben mit der Geburt erhalten haben,

ferner dass sie alle sie durch den Erwerb einer ausländi-

schen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Art. 5 Abs. 4

BRB schreibt für diesen Fall den Verlust des Schweizer-

bürgerrechts ausdrücklich vor. Der Entscheid des Regie-

rungsrates über das Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde

entspricht somit durchaus den Grundsätzen, welche hin-

sichtlich des Schweizerbürgerrechts von der Rechtspre-

chung entwickelt und nunmehr von der Gesetzgebung

übernommen worden sind; er kann nicht als willkürlich

bezeichnet werden.

VI. EIGENTUMSGAR~E

GARANTIE DE LA PROPRIETE

25. Urteil vom 23. Mal 1951 i. S. Rahm gegen Kantonale Pen-

sionskasse Schafihausen und Grosser Rat des Kantons Schaff-

hausen.

Wann und inwieweit ist der Pensio~pruch des kantonalen

Beamten ein wohlerworbenes, gegen Änderungen durch die

spätere Gesetzgebung geschütztes Recht ?

Wenn ein kantonaler Erlass die Herabsetzung laufender Renten

nur nach vorheriger .Änderung des Erlasses zulässt, verstösst die

rückwirkende Herabsetzung bereits verfallener Renten gegen

die Eigentumsgarantie und die Rechtsgleichheit.

Quand et dans quelle mesure le droit du fonctionnaire cantonal a

une pension constitue-t-il un droH acquis, que la 16gislation

ulterieure ne peut modifier ?

Lorsque la loi cantonale prevoit que las rentes courantes ne peuvent

etre reduites qu'apres modification prealable de la loi elle-meme,

la reduction avec retroactivite de rentes echues viole la garantie

de la propriete, ainsi que le principe de l'egalite devant la loi.

Quando e in quale misura il diritto deI funzionario cantonale ad

una pensione costituisce un diritto acquisito che l'ulteriore

legislazione non puo modificare ?

Se la legge cantonale prevede ehe le rendite correnti possono essere

ridotte soltanto previa modificazione della legge stessa, la

Eigentumsgsrantie. N° 25.

137

riduzione con effetto retroattivo delle rendite scadute viola la

garanzia della proprieta come pure il principio dell'eguaglianza

davanti alla legge.

A_ -

Das schaffhausische Gesetz über die staatlichen

Besoldungsverhältnisse vom 1. Juli 1919 bestimmt in

Art. 21 :

«Der Staat errichtet entweder eine allgemeine Pensionskasse

(Unterstützungskasse) oder subventioniert eine von der Beamten-

schaft zu gründende Pensionskasse.

.

In diesem Falle können alle im Dienste des Staates befindhchen

Beamten, Angestellten und Arbeiter gehalten we~en, dieser K~

beizutreten und die statutengemässen, auf verslCherungstechm-

scher Grundlage beruhenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Das Nähere wird durch Dekret des Grossen Rates geregelt •.•))

Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erliess der Grosse

Rat am 24. November 1925 das Dekret übe:r: die Allge-

meine Pensions- und Hilfskasse für die Beamten, Ange-

stellten und ständigen Arbeiter des Kantons Schaffhausen

(kantonale Pensionskasse). Nach diesem Dekret -

das am

31. August 1936 revidiert wurde -

ist die kantonale Pen-

sionskasse eine· mit eigener Rechtspersönlichkeit ausge-

stattet3, öffentlichrechtliche Anstalt, deren Verhältnisse,

soweit nicht im Dekrete selbst, in den zu dessen Ergänzung

erlassenen Statuten der kantonalen Pensionskasse vom

26./30. September 1936 geregelt sind.

In der Fassung vom 31. August 1936 enthält das Dekret

über die kantonale Pensionskasse u.a. folgende Bestim-

mungen:

§ 4. «Zeigt die technische Bilanz, dass das. Gleichg~wi~ht

zwischen Aktiven und Passiven der Kasse erhebhch gestört ISt,

so sind die Beiträge sowohl der Versicherten als auch .des Staates

bzw. der staatlichen Betriebe zu erhöhen oder es hat eme en~spr~­

chende Reduktion der Leistungen der Kasse stattzufinden, m dIe

auch die laufenden Renten miteinbezogen w~rden k?nnen.

.

Abänderungen der Renten und der PräI?len, SOWI~. wese~thche

Abänderungen der übrigen Beiträge an dIe Kasse durfen Jedoch

nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens und

nach vorheriger Aenderung des Dekretes vorgenommen we~de:p.. »

§ 29. « Die jährliche Invaliden- bzw. Altersrente betragt nach

dem dritten eigentlichen Dienstjahr 28 Pro~ent ~er Besoldung und

steigt mit jedem weitem angerechneten D16ns~Jahr.um 1 Prozent

bis zum Maximum von 60 Prozent nach 35 DIenstJahren. »

138

Staatsrecht.

Beide Paragraphen finden sich auch in den Statuten der

kantonalen Pensionskasse vom 26./30. September 1936

als Art. 5 und 38.

Seit dem Jahre 1944 wies die Verwaltungs kommission

der kantonal-schaffhausischen Pensionskasse wiederholt

in ihren Geschäftsberichten auf die Notwendigkeit einer

Sanierung der Kasse hin. Nachdem am 6. Juli 1947 das

Bundesgesetz übel' die Alters- und Hinterlassenen-Ver-

sicherung (AHV) durch das Schweizervolk angenommen

worden war, kam als weiteres Problem die Frage der An-

passung der Kasse an die AHV hinzu.

Der von der Verwaltungskommission der Pensionskasse

beigezogene Experte berechnete in einem Gutachten vom

17. Januar 1948 das Defizit der Kasse auf 18,4 Millionen

Franken. Mit Beschluss vom 23. September 1948 sprach

sich die Delegiertenversammlung der kantonalen Pensions-

kasse für die Trennung der AHV und der kantonalen Pen-

sionskasse aus. Die Sanierung wurde daher angestrebt

unter Wahrung der getrennten Führung beider Kassen,

aber immerhin unter Berücksichtigung der Leistungen der

AHV.

-

Am 18. Dezember 1950 stimmte der Grosse Rat einer

Revision des Dekretes über die kantonale Pensionskasse

zu. In der revidierten Fässung sieht das Dekret u.a. vor,

dass die Prämie des Besoldungsnehmers von 5 auf 6 % und

diejenige des Besoldungsgebers von 7 auf 10 % erhöht

und die Rente um ca. 1/8 herabgesetzt wird. Für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fallen vor allem

folgende Bestimmungen in Betracht :

§ 29: ({ Die)ährli~he Inv~lide!l'bzw. Altersrente beträgt nach

dem dritten elgenthchen DIenstjahr 30 Prozent der versicherten

Besoldung und erreicht in 35 Dienstjahren das Maximum von

52 Prozent nach der folgenden Skala ... »

§ 58. ~ Versicherte, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind und

daher kernen Anspruch auf eine Rente der eidg. AHV haben

erhalten bei ihrem Rücktritt die Altersrente nach § 29 des Dekre~

vom 31. August 1936 gemäss folgender Skala ... »

§ 60. « Al~. und Invalidenrentnern, die nach dem 1. Juli

1883 geboren swd und an Pensionskassenrente und Rente der eid-

Eigentumsgarantie. N0 25.

139

genössischen AHV zusammen weniger beziehen, als ihnen nach der

-Skala in § 58 zugekommen wäre, ergänzt die Kasse die Renten-

bezüge auf die nach dieser Skala sich ergebende Höhe. })

§ 63. « Das Dekret tritt mit dem Tage der Publikation im

Amtsblatt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1949 in Kraft und

wird vom Regierungsrat in Vollzug gesetzt. })

Die Publikation und Invollzugsetzung dieses Dekretes

durch den Regierungsrat erfolgte am 23. Februar 1951.

B. -

Der am 2. August 1883 geborene Beschwerdeführer

Hans Rahm stand während 36 Jahren im Dienste des

Kantons Schaffhausen. Er war der kantonalen Pensions-

kasse schon im Zeitpunkt ihrer Gründung (1. Januar 1925)

als versichertes Mitglied beigetreten. Auf sein Gesuch hin

wurde er ab 1. Januar 1949 pensioniert. Am 17. Januar

1949 eröffnete ihm die Verwaltungskommission der kan-

tona1.en Pensionskasse -

unter Hinweis darauf, dass seine

anrechenbare Besoldung sich auf Fr. 12,000.- belaufe -

folgenden Beschluss :

«1. Hr. Hans Rahm hat ab Januar 1949 eine Altersrente von

60 % = Fr. 7200.- zugut.

2. Der Entwurf der neuen Statuten sieht eine Rentenreduktion

zur teilweisen Sanierung der kantonalen Pensionskasse vor. Die

Verwaltungskommission hat beschlossen, die Renten ab Januar

1949 gemäss der neuen Rentenskala auszurichten, damit sich keine

Rückforderungen ergeben, nachdem dieses Geschäft vom GrOSBen

Rat behandelt worden ist.

Daraus ergibt sich folgender Rentenanspruch für Herrn Rahm :

52 % Altersrente = Fr. 6240.-, monatliche Auszahlung =

Fr. 520.-. Sollte der GrosBe Rat eine andere als die vorgesehene

Regelung treffen, so haben die Versicherten rückwirkend auf den

I. Januar 1949 Anspruch auf die Rente nach dem Grossratsoo·

schluss. »

Mit einem an den Präsidenten der Verwaltungskommis-

sion der kantonalen Pensionskasse gerichteten Schreiben

vom 12. Februar 1949 erhob Hans Rahm -

unter Berufung

auf § 4 des Dekretes vom 31. August 1936 und den gleich-

lautenden Art. 5 der Statuten vom 26./30. September 1936

-

Einsprache gegen die im Hinblick auf eine bevorste-

hende Dekret- bzw. Statutenrevision verfügte Reduktion

der Rente und verlangte deren ungekürzte Ausbezahlung.

Diesem Begehren wurde entsprochen, worauf Hans Rahm

140

Staatsrecht.

sich mit Schreiben vom 28. Februar 1949 bereit erklärte,

die Differenz (Fr. 80.- pro Monat) separat zur Verfügung

zu halten für den Fall, dass eine Änderung der Rechtslage

die Rückzahlung an die Pensionskasse erheischen sollte.

O. -

lnnert 30 Tagen seit der am 23. Februar 1951

erfolgten Publikation des revidierten Dekretes über die

kantonale Pensionskasse reichte Hans Rahm beim Bundes-

gericht die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ein

mit dem Antrag, die §§ 29 und 63 des Dekretes des Grossen

Rates des Kantons Schaffhausen über die kantonale Pen-

sionskasse (Versicherungskasse und Spareinlegerkasse) vom

18. Dezember 1950 seien, soweit sie die Rückwirkung die-

ser Bestimmungen auf den 1. Januar 1949 festlegen, als

verfassungswidrig aufzuheben.

Die BeschwerdebegrÜlldung lässt sich folgendermassen

zusammenfassen:

a) Gemäss § 60 des neuen Dekretes erhalte der Be-

schwerdeführer jährlich:

52 % von Fr. 12,000.- . . . . . . .

Fr. 6240.-

AHV-Rente ........... .

»

788.-

Zuschuss für Differenz zwischen alter und

neuer Rente . .

»

172.-

Total wie bisher. . . Fr. 7200.-

Die 'Regelung des neuen Dekretes laufe somit darauf

hinaus, dass die dem Beschwerdeführer gegenüber der

Pensionskasse zustehende Rente um die ihm aus einer

ganz andern Rechtsquelle zustehende AHV-Rente gekürzt

werde. Soweit diese Kürzung nur mit Wirkung seit der

Publikation des neuen Dekretes (23. Februar 1951) einge-

führt worden sei, erhebe der Beschwerdeführer keine Ein-

sprache, da sich der kantonale Gesetzgeber diese Möglich-

keit im Dekret vom 31. August 1936 (§ 4) und in den Sta-

tuten vom 26. September 1936 (Art. 5) vorbehalten habe.

Nach dieser klaren gesetzlichen Bestimmung dürfe aber

eine vor der Abänderung des Dekretes verfallene Rente

nicht gekürzt oder gar zurückgefordert werden. Wohl habe

Eigentumsgarantie. N0 25.

141

das neue Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951

das frühere Dekret vom 31. August 1936 revidiert und des-

sen Bestimmungen derogiert. Doch das frühere Dekret sei

bis zum 23. Februar 1951 in Kraft gewesen und unter

diesem Dekret habe der Beschwerdeführer auf Grund

seiner Einzahlungen in die Pensions kasse einen unabding-

baren Rechtsanspruch auf die volle Rente erworben. Ein

bereits erworbenes Vermögensrecht könne nicht durch die

Einführung neuen Rechts mit rückwirkender Kraft be-

seitigt werden.

b) Ein solcher Eingriff verletze Art. 4 BV. Wenn auch

im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Sa-

nierung der kantonalen Pensionskasse durch Erhöhung

der Beiträge einerseits und Herabsetzung der Kassalei-

stungen anderseits gegeben gewesen seien, so habe doch

kein sachlicher Grund vorgelegen, die bereits entstandenen

und ausbezahlten Renten in die Sanierung einzubeziehen

und sie herabzusetzen, zumal dadurch nur eine kleine Zahl

von Rentnern betroffen werde. Auch das am 1. Januar

1949 in Kraft getretene Bundesgesetz über die AHV ver-

möge diese Rückwirkung nicht sachlich zu rechtfertigen.

Der AHV-Rentenanspruch beruhe auf einem ganz andern

Rechtstitel als der Anspruch gegen die kantonale Pen-

sionskasse. Für den ordentlichen AHV-Rentenanspruch

habe der Bezüger -

neben seinem Arbeitgeber -

während

mindestens einem Jahr die Prämien bezahlt. Das neue

Dekret schaffe Rentenbezüger von zweierlei Recht, da

lediglich jene Rentner, die für ihre AHV-Rente etwas ein-

bezahlen durften, sich eine Kürzung gefallen lassen müs-

sen; von den andern werde nichts zur Sanierung der Pen-

sionskasse beigetragen.

e) Ausser Art. 4 BV verletze die beanstandete Rück-

wirkung auch die Eigentumsgarantie (Art. 19 KV). Die

von den Rentenbezügern gemäss Dekret vom 31. August

1936 bis zum 23. Februar 1951 bezogenen Renten seien

wohlerworbene Rechte im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Die sachlich unbegründete Beschneidung

142

Staatsrecht.

dieser Rechte auf zwei Jahre zurück sei ein willkürlicher

Eingriff der Staatsgewalt.

D. -

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen bean-

tragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und

führt zur Begründung seines Antrags u.a. aus:

a) Er sei zweifelsohne berechtigt gewesen, dem Dekret

vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 rückwirkende

Kraft auf den 1. Januar 1949 beizulegen. Die Grosszahl

der eidgenössischen kantonalen und kommunalen Pen-

sionskassen habe ihre neuen, in der Regel im Zusammen-

hang mit dem Inkrafttreten der AHV revidierten Statuten

mit einer Rückwirkungsklausel versehen, so z. B. die eidg.

Versicherungskasse, die Versicherungskasse der SBB, die

Versicherungskassen für das Staatspersonal des Kantons

Zürich, für das basellandschaftliche Staats- und Gemeinde-

personal sowie für das Personal der Sbdt Winterthur.

In den Statuten der Versicherungskasse für das zürche-

rische Staatspersonal seien zum Teil noch empfindlichere

Kürzungen vorgesehen als in den Statuten der kantonalen

Pensionskasse Schaffhausen. Dass es sich bei den Renten

dieser Kasse riicht um unabdingbare Rechtsansprüche

handeln könne, ergebe sich aus § 4 des Dekretes vom

31. August 1936.

b) Der Beschwerdeführer sei durch die Zahlung einer

einzigen Jahresprämie von 2 % seiner Besoldung an die

AHV schon am 1. Januar 1949 in den Genuss einer lebens-

länglichen einfachen Altersrente in der Höhe von Fr. 788.-

pro Jahr gekommen. Zusammen mit der Pensionskassen-

rente von 52 % und dem Zuschuss der Pensionskasse ge-

mäss § 60 erhalte er ab 1. Januar 1949 eine Gesamtrente

von Fr. 7200.-, was den 60 % der maximal versicherbaren

Besoldung von Fr. 12,000.- gemäss den Bestimmungen

des alten Dekretes entspreche. Er habe also keine Kürzung

des gesamten Rentenanspruches in Kauf zu nehmen. Von

den aktiven Mitgliedern der Pensionskasse seien weit

'gfössere Opfer für die Sanierung zu bringen als vom Be-

schwerdeführer. Der Aktive habe, obgleich er die um I %

Eigentumsgarantie. N° 25.

143

erhöhte persönliche Prämie zu übernehmen habe, gleich-

wohl nur Anspruch auf eine um ca. 1/8 gekürzte Pensions-

kassenrente. Diese Rente sei für die am 1. Januar 1949

Pensionierten tatsächlich immer noch höher als der An-

spruch, der sich auf Grund des vorhandenen Deckungs-

kapitals ergebe.

c) Die Anpassung an die Leistungen der AHV habe auf

den Zeitpunkt erfolgen müssen, an welchem die ersten

Rentenzahlungen der AHV zu fliessen begonnen haben.

Jedes andere Inkraftsetzungsdatum hätte grosse Härten

und Ungerechtigkeiten mit sich gebracht. Die zwischen

dem 1. Januar 1949 und dem Publikationsdatum des neuen

Dekretes pensionierten Versicherten hätten sonst aus den

Leistungen der AHV einen Gewinn ziehen können, den

weder die vor dem 1. Januar 1949 noch die nach dem

Inkrafttretungsdatum des neuen Dekretes Pensionierten

je für sich beanspruchen könnten. Auch ohne die Ein-

führung der AHV hätte eine Sanierung der kantonalen

Pensionskasse erfolgen müssen und hätte in diesem Falle

noch viel einschneidendere Massnahmen mit sich gebracht.

Es sei darum nicht einzusehen, weshalb gerade diejenigen

Funktionäre, von denen zu kleine Gründungsbeiträge und

zu niedrige Prämien einbezahlt worden seien, nichts an die

Sanierung beitragen sollen, anderseits aber jeden möglichen

Gewinn für sich beanspruchen möchten.

d) Nach dem Urteile des Bundesgerichts i. S. Eicher

(BGE 70 I S. 10 ff.) seien bei einer Pensionskasse allge-

meine Sanierungsmassnahmen unter dem Gesichtspunkte

des Verfassungsrechts nicht zu beanstanden, soweit ihnen

nicht durch die Eigentumsgarantie besonders geschützte

Zusicherungen entgegenstehen und soweit diese Massnah-

men nicht auf einer einseitigen oder sonst willkürlichen

Verlegung der zu bringenden Opfer beruhen. Eine beson-

dere Zusicherung, die die Herabsetzung der Renten allge-

mein oder im Falle des Beschwerdeführers als verfassungs-

rechtlich unzulässig erscheinen liesse, bestehe aber nicht,

wie sich aus den gemachten Ausführungen ergebe.

144

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

2. -

Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat,

besitzt der Pensionsanspruch des Beamten den Charakter

eines wohlerworbenen Rechts (BGE 63 I 40,118; 67 1188),

das auch gegenüber den allgemeinen Massnahmen des Ge-

setzgebers wenigstens nach zwei Richtungen durch die

Verfassung geschützt ist. Einmal werden durch die Eigen-

tumsgarantie und die Garantie der Rechtsgleichheit solche

Massnahmen ausgeschlossen, denen bestimmte Zusicherun-

gen des Gesetzgebers entgegenstehen. Weiter schliesst die

Garantie der Rechtsgleichheit Massnahmen aus, die un-

sachlich oder stossend sind, was bei einer Sanierung der

Pensionskasse insbesondere dann zutrifft, wenn die zu

erbringenden Opfer einseitig verlegt werden (BGE 67 I

186 ff., 70 I 20 ff., nicht veröffentlichte Entscheide vom

6. März 1944 i. S. Werren Erw. 4 und i. S. Ladame und

Kons. Erw. 6).

3. -

Die im Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Fe-

bruar 1951 vorgesehene Rentenkürzung kann, auch soweit

sie gemäss dessen § 63 rückwirkend, d. h. für die Zeit vom

1. Januar 1949 bis zur Inkraftsetzung des Dekretes

(23. Februar 1951) verfügt wurde, trotz der verhältnis-

mässig langen Rückwirkung (mehr als 2 Jahre) kaum als

unsachlich oder stossend bezeichnet werden, nachdem be-

reits mit dem 1. Januar 1949 die AHV-Rente, um die die

Pensionskassenrente gekürzt werden soll, zu laufen be-

gann und den Versicherten schon zu Anfang des Jahres

1949 von der projektierten Rentenkürzung Mitteilung ge-

macht worden war. Doch muss zu dieser Frage nicht

abschliessend Stellung genommen werden; denn die bean-

standete Rückwirkung verstösst -

wie sich aus den nach-

folgenden Ausführungen ergeben wird -

gegen eine be-

stimmte Zusicherung, die den versicherten staatlichen

Funktionären durch das frühere Dekret vom 31. August

1936 gegeben worden war.

Eigentumagarantie. N0 25.

145

4. -

Dieses frühere Dekret sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass

bei einer Sanierungsbedürftigkeit der Kasse eine Reduk-

tion der Renten erfolgen dürfe und zwar auch eine Reduk-

tion der « laufenden » Renten. Den Gegensatz zu den « lau-

fenden » Renten bilden in erster Linie die «anwartschaft-

lichen » Renten, deren Einbezug in die Sanierung ohne

weiteres als zulässig betrachtet wurde. Doch kommt darin,

dass daneben nur noch die Miteinbeziehung der « laufen-

den» Renten vorgesehen wurde, auch zum Ausdruck, dass

eine Reduktion bereits verfallener Renten nicht ins Auge

gefasst wurde. Die lJnzulässigkeit der Reduktion verfalle-

ner Renten ergibt sich dann aber ganz klar aus der in § 4

Abs. 2 beigefügten Bemerkung, dass eine Reduktion nur

nach vorheriger Änderung des Dekretes vorgenommen wer-

den dürfe. Wenn auch bei einer notwendig gewordenen Sa-

nierung der Kasse eine Reduktion laufender Renten

erfolgen darf, so hat doch der Versicherte einen Anspruch

sowohl darauf, dass diese Reduktion den Verhältnissen,

insbesondere den den übrigen· Interessenten . auferlegten

Opfern entspricht, wie auch darauf, dass die Reduktion

nur für die Zeit nach der Inkraftsetzung des neuen Dekre-

tes erfolgt, dass diesem also keine rückwirkende Kraft bei-

gelegt wird. Hätte das Dekret lediglich bestimmen wollen,

dass die Reduktion der Renten nur durch eine Abänderung

des Dekretes (und nicht etwa auch durch eine Abänderung

der Ausführungsvorschriften : der Statuten) erfolgen dürfe,

so hätte das Wort « vorherig» weggelassen werden müssen.

Mit der Beifügung dieses Wortes wurde den Versicherten

die ausdrückliche Zusicherung gegeben, dass auch bei einer

Sanierung die bereits verfallenen Renten nicht reduziert

werden. Über diese bestimmte Zusicherung des frühern

Dekretes, die bis zur Publikation des neuen Dekretes vom

23. Februar 1951 in Kraft geblieben ist, hat sich § 63 des

neuen Dekretes dadurch hinweggesetzt, dass er die Renten

rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 23. Fe-

bruar 1951 gekürzt hat. Es liegt heute ein ähnlicher Tat-

bestand vor, wie ihn das Bundesgericht auf Beschwerde des

10

AB 77 I -

1951

146

Staatsrecht.

C. Scacchi und Cons. am 27. Oktober 1941 zu beurteilen

hatte (BGE 67 I S. 177 ff.). Wie damals in der Vorschrift,

dass bei einer Sanierung der Pensionskasse die Kassalei -

stungen nur für die Neueintretenden herabgesetzt werden

dürfen, eine verfassungsmässig geschützte Zusicherung des

ungeschmälerten Weiterbezugs der Renten für die bis-

herigen Kassamitglieder erblickt wurde, so muss heute in

der Vorschrift, dass eine Reduktion der Renten nur nach

vorheriger Abänderung des Dekretes vorgenommen werden

dürfe, die verfassungsmässig geschützte Zusicherung er-

blickt werden, dass die Rentenkürzung nicht schon für

die Zeit vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Dekretes

verfügt werde.

5. -

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

kann keine Bedeutung dem Umstand zukommen, dass die

Kürzung der Pensionskassenrente durch Abzug eines der

Höhe der AHV-Rente entsprechenden Betrages erfolgt und

daher der Versicherte ab 1. Januar 1949 -

unter Ein-

schluss der AHV-Rente -

den gleichen Betrag erhält,

der ihm bis anhin von der Pensionskasse allein ausbezahlt

wurde. Die kantonale Pensionskasse Schaffhausen ist eine

nicht anerkannte Versicherungseinrichtung im Sinne von

Art. 82 AHVG. Eine Anpassung der Kasse im Sinne dieses

Artikels ist nicht erfolgt; denn durch das neue Dekret vom

18. Dezember 1950/23. Februar 1951 wurden die Prämien

der kantonalen Kasse nicht herabgesetzt, sondern erhöht.

Die AHV und die kantonale Kasse stehen völlig unabhän~

gig nebeneinander. Eine Anrechnung der AHV-Rente auf

die Pensionskassenrente ist daher nur möglich unter

Wahrung jener Grundsätze, die nach der oben unter Er-

wägung Ziff. 2 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Praxis

bei der Herabsetzung von Leistungen einer öffentlich-

rechtlichen Pensionskasse zu beobachten sind. Wenn der

Beschwerdeführer die AHV-Rente beziehen kann, obgleich

er an die AHV nur eine einzige Jahresprämie einbezahlt

hat, so ist dies eine Folge des eidg. Rechts, das den nach

dem 1. Juli 1883 geborenen Personen die AHV-Rente ge-

Eigentumsgs.rBIltie. N0 26.

147

währt, auch wenn sie nur eine Jahresprämie einbezahlt

haben.

Der Umstand, dass die Pensionskasse die Versicherten

schon zu Anfang des Jahres 1949 auf die damals projek-

tierte Rentenkürzung aufmerksam gemacht hat, wäre

vielleicht von Bedeutung gewesen, wenn die in § 4 des

frühern Dekretes den Versicherten gegebene Zusicherung

nicht vorgelegen hätte und infolgedessen zu entscheiden

gewesen wäre, ob die rückwirkend für die Zeit vom 1. Ja-

nuar 1949 bis 23. Februar 1951 erfolgte Herabsetzung der

Pensionskassenrente unsachlich oder stossend sei. Doch die

den Versicherten in § 4 des frühern Dekretes gegebene Zu-

sicherung stellt auf die vorherige Änderung des Dekretes

und nicht auf das vorherige Vorliegen eines Dekret- oder

Statutenentwurfes ab. Diese Zusicherung ist aber für das

Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidend.

6. -

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen ver-

weist in seiner Vernehmlassung darauf, dass die Grosszahl

der Pensionskassen -

und darunter auch die eidgenössi-

schen -

ihre neuen in der Regel im Zusammenhang mit

dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die AHV revi-

dierten Statuten mit einer Rückwirkungsklausel versehen

haben. Doch versucht der Grosse Rat nicht darzutun, dass

durch diese Pensions kassen-Erlasse Renten rückwirkend

gekürzt wurden unter Missachtung einer den Versicherten

in frühern Erlassen gegebenen Zusicherung. Nur in diesem

beschränkten Umfange aber wird durch die Gutheissung

der vorliegenden Beschwerde eine Rückwirkungsklausel

als verfassungswidrig erklärt. Die rückwirkend auf den

1. Januar 1950 in Kraft getretenen Statuten der allgemei-

nen Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen

Bundesverwaltung (Eidg. Versicherungskasse) vom 29. Sep-

tember 1950 und der Pensions- und Hilfskasse für das

Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vom 9. Okto-

ber 1950 haben überhaupt keine Rentenkürzungen vorge-

nommen.

148

Staatsrooht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

§ 63 des schaffhausischen Pensionskassendekretes vom

18. Dezember 1950/23. Februar 1951 insoweit aufgehoben

wird, als damit die in den § § 29 und 60 vorgesehene Kür-

zung der Pensionskassenrente rückwirkend für die Zeit

vom 1. Januar 1949 bis 23. Februar 1951 in Kraft gesetzt

wird.

VTI. VERFAHREN

PROCEDURE

26. A,rrt\t du 5 septembre 1951 dans la cause Eberhard

contre Conseil eommunal de Montreux-Planehes.

Art. 84 al. 1 OJ. Notion de l'arrete. Qu'en est·il d'un reglement

oommunaJ. 80umis a. l'approbation d'une autorite oantonale!

Art. 84 Abs.l OG. Begriff des Erlasses. Zulässigkeit der Beschwerde

gegen ein der Genehmigung duroh eine kantonale Behörde unter-

liegendes Gemeindereglement ?

Art. 84, cp. lOG. N ozione di decreto. E ammissibile il rioorso contro

un regolamento comunale 8OttopoSto all'approvazione d'un'au-

torita. oantonale f

1. -

Dans sa seance du 10 juillet 1951, le Conseil com-

munal de Montreux-Planches a complete le reglement de

police par un art. 16 bis, qui autorise la musique «dans

les jardins du Kursaalles jours de semaine jusqu'a 23 h. 30

et les samedis et dimanches jusqu'a. 24 h. ». Le recours

est dirige contre cette disposition. 11 invoque l'art. 4 Cst.

2. -

Selon l'art. "84 OJ, le recours de droit public est

ouvert contre un arrete, c'est-a.-dire contre un ensemble

da normes abstraites, edictees par un canton ou une

commune et qui, ayant une portee generale, regissent un

nombre indetermine de cas et d'individus. L'arrete est

Verfahren. N0 26.

149

obligatoire des qu'il a acquis force de loi et que son obser-

vation peut etre imposee a chäcun. Si, pour entrer en

force, il doit etre ratifie par une autre autorite, il ne pr&.

sente pas d'ordinaire, auparavant, le caractere d'un acte

de souverainete. 11 en est notamment ainsi des reglements

communaux soumis a. l'approbation d'une autorite can-

tonale, lorsque, d'apres le droit cantonal, cette formalite

a pour effet de leur conferer force obligatoire. Le recours

de droit public n'est alors recevable qu'apres l'approbation

donnee par l'autoriM competente.

Aux termes de l'art. 12 de la loi vaudoise du 18 mai

1876 sur les attributions et la competence des autorites

communales, les reglements communaux «deviennent

obligatoires et ont force de loi dans toute la commune,

apres qu'ils ont obtenu l'approbation du Conseil d'Etat ».

Avant de l'avoir obtenue, ils sont depourvus de force

obligatoire et ne constituent pas des actes de souverainete

sujets au recours de droit public. Le fait que l'autorite

communale applique un reglement avant son approbation

n'y change rien. Dans cette eventualite, il est loisible au

lese d'inviter l'autorite competente a. differer l'application

du reglement et, en cas de refus, de former un recours

de droit public, apres avoir epuise les instances cantonales.

Il est vrai qu'Eberhard s'est adresse au preIet. Mais il

n'a pas attaque la decision negative de ce dernier, qui,

s'agissant d'une disposition reglementaire non entree en

force, a estime a tort ne pas pouvoir intervenir. Le recou-

rant a certes encore la ressource de presenter une requ~te

au Conseil d'Etat (sa demarche au prefet n'en tenait pas

lieu), en faisant valoir que l'art. 16 bis du reglement de

police n'ayant pas encore eM approuve, son application

est illegale. Il y atout lieu de supposer que, saisi d'une

telle requete, le gouvernement vaudois assurera le respect

du droit.

L'absence, en l'etat, d'un acte de souveraineM exclut

donc l'entree en matiere. Elle ne permet pas non plus de

suspendre la procedure jusqu'a ce que le Conseil d'Etat