opencaselaw.ch

77_I_117

BGE 77 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1950-02-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116

Staatsrecht.

Antwort zum Ausdruck kommt, gehört zum Begriff des

Unterhaltes auch die Beseitigung unzulänglicher Verhält.

nisse für die im Gebäude betriebene Anstalt, d. h. es

fallen darunter nicht bloss Massnahmen, die zur Instand.

stellung oder Erhaltung, sondern auch diejenigen, die zu

einer zeitgemässen Erfüllung des dem Gebäude angewie-

senen Zweckes nötig sind, veränderten Bedürfuissen

Rechnung tragen. Danach umfasst der Unterhalt nicht

bloss die ordentliche, laufende Instandhaltung, sondern

unter Umständen auch einen einmaligen aussergewöhnli.

chen Aufwand für den Unterhalt oder eine Umbaute, mit

der keine Zweckänderung des Gebäudes verbunden ist.

Diese Auffassung ist durchaus vertretbar. Sie entspricht

auch derjenigen in andern Kantonen (Botschaft des

Kleinen Rates von Graubünden 1933 Heft 5 S. 304 ff.

zitiert bei EscHER a.a.O.) und findet sich in der Literatur

(EscHER am angeführten Orte; RÖTHELl, die Finanz-

kompetenzen des solothurnischen Kantonsrates, Diss.

Basel 1948 S. 105). Von solcher Auslegung des kant.

Verfassungsrechtes durch die zu dessen Anwendung beru-

fene oberste kantonale Behörde könnte der Staatsgerichts-

hof nur abweichen, wenn sie unzweifelhaft unrichtig wäre.

Wenn verschiedene Auffassungen möglich sind und richtig

sein können, müsste er sie hinnehmen, selbst wenn eine

andere als die gewählte Lösung als die bessere erscheinen

würde (Urteil vom 8. Februar 1950 i. S. Stäger und Graf).

übrigens braucht hier zur Frage, was noch als Unterhalt

anzusprechen sei, dann nicht abschliessend Stellung genom-

men zu werden, wenn sich ergibt, dass es sich bei den

Arbeiten am Palais Besenval und im ehemaligen Franzis-

kanerkloster um solche handelt, die im wesentlichen für

die Erhaltung und den Unterhalt der beiden Gebäude

notwendig waren.

Doppelbesteuel'llIlg: N0 22.

In. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

117

22. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Peter gegen Kantone Luzern

und So]othurn.

Steuerwohnsitz de8 Beamten, wenn ?ieser den Mi~telpunkt seiner

persönlichen und familiären Bezlehungen an emem andern als

dem Dienstort hat.

Domicile fiscal du /onctionnaire qui a le centre de ses ~lati~~ per-

sonnelIes et familiales a un endroit sutre que le heu ou 11 est

attache par son service.

Domicilio {iscale del funzionario che ha il centro delle sue reIaz.i~ni

personali e familiari in luogo diverso da quello deI suo servlZlO.

A. -

Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Pfaffnau

(Luzern). Er ist bei der Post angestellt und wurde von

dieser im November 1949 nach Olten versetzt. Dort ar-

beitete er zuerst als Gehilfenanwärter, dann als Gehilfen-

Aspirant und schliesslich als Gehilfe. Er hatte zuerst den

Zustelldienst zu besorgen und später im Umlad- und

Paketdienst zu arbeiten. Nach seinen Angaben kehrte er

von Olten, wo er ein Zimmer gemietet hatte, fast alle Tage,

auf jeden Fall über das Wochenende, zu den Eltern nach

Pfaffnau zurück. Dort erhielt er am 30. September 1950

von der Gemeinde die Steuerrechnung für das Jahr 1950.

Er hat die Steuer am 2. März 1951 bezahlt. Schon vorher,

nämlich am 4. Dezember 1950, war er in Olten zur Ein-

reichung einer Steuererklärung und im Januar 1951. von

der Einwohnerkontrolle zur Hinterlage der Schriften

aufgefordert worden. Die Steuerverfügung dieser Gemeinde

für 1950 wurde dem Beschwerdeführer ani 2. Februar 1951

eröffnet. Er erhob Einsprache, weil er die Steuern bereits

in Pfaffnau entrichtet habe, wurde jedoch von der Steuer-

kommission durch Entscheid vom 7. März 1951 abge-

wiesen im wesentlichen mit der Begründung: Der Pflich-

tige hä~te anlässlich der Versetzung nach Olten am Dienst-

118

Staatsrecht.

ort Wohnsitz nehmen müssen. Er habe dort die Schriften

erst gestützt auf eine Weisung der Kreispostdirektion ab-

gegeben, die anlässlich einer Untersuchung über die Wohn-

sitzverhältnisse des in Olten tätigen Personals festgestellt

habe, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht

nach Olten verlegt habe. Im April 1951 wurde der Be-

schwerdeführer nach Basel versetzt. Am 20. April wurde

ihm die Steuerverfügung für 1951 eröffnet. Gleichzeitig

bezahlte er bei Anlass der Enthebung der Schriften die

Steuern für das Jahr 1950 (Monate Februar-Dezember).

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Mai

1951 ersucht Peter das Bundesgericht, ft-stzustellen,

. welchem der beiden Kantone da~ Besteuerungsrecht für

1950 und (anteilsmässig) für das Jahr 1951 (bis 20.' April)

zustehe, und den zur Besteuerung nicht berechtigten

Kanton zu verhalten, die für 1950 bezogenen Steuern

zurückzuerstatten. -

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt

die Abweisung der Beschwerde gegenüber dem Kanton

Luzern.

.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt,

es sei auf die Beschwerde gegen den Kanton Solothurn

nicht einzutreten, soweit sie sich auf das Steuerjahr 1950

bezieht; für das Steuerjahr 1951, eventuell auch für 1950,

sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde für das Steuer-

jahr 1950 gegenüber dem Kanton Solothurn gutgeheissen,

gegenüber dem Kanton Luzern dagegen abgewiesen, aus

folgenden

Erwägungen:

3. -

Unselbständig erwerbende Personen haben ihren

Steuerwohnsitz nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichts dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver-

bleibens aufhalten, wo sich der Mittelpunkt ihrer per-

sönlichen und familiären Beziehungen befindet, d. h. am

zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB). Der Dienstort

Doppelbesteuerung. N0 22.

119

eines Beamten oder Angestellten tritt nicht ohne weiteres

an die Stelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes; dieser braucht

mit jenem nicht notwendig zusammenzufallen. Das gilt

nicht nur, wenn die zuständige Dienststelle dem Beamten

oder Angestellten bewilligt, ausserhalb des Dienstortes zu

wohnen, sondern auch, wenn der Steuerpflichtige den

Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen ohne solche

Erlaubnis tatsächlich an einem andern Ort beibehält oder

neu begründet. Die Zuweisung des Dienstortes ist bloss

Anhaltspunkt, Indiz dafür, wo sich der Mittelpunkt der

tatsächlichen Beziehungen befinden kann (Urteil vom

24. November 1933 i. S. Leu). Es verhält sich damit nicht

wesentlich anders als mit der Hinterlage der Schriften, der

militärischen Anmeldung oder dem Bezug der Ortszulage

für den Dienstort. Auch beim Beamten mit Residenz-

pflicht oder Dienstort ist also für die Bestimmung des

Steuerwohnsitzes entscheidend, wo er~wohnt, wo er tat-

sächlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,

nicht in erster Linie, wo er zu wohnen verpflichtet wäre.

Das gilt beim Gemeinde- oder kantonalen Beamten (BGE

34 I 249, Urteil vom 27. Januar 1939 i. S. Kellenberger).

Den Angestellten oder Beamten des Bundes anders zu

behandeln, würde sich grundsätzlich nicht rechtfertigen

(Urteil vom 24. November 1933 i. S. Leu). Die Verhältnisse

können natürlich so liegen -

und das dürfte der Regelfall

sein -, dass der Beamte auch am Dienstort wohnt oder

dass er was bei Wechsel des Wohnsitzes oder Dienstortes

. genügt: die Absicht hekundet hat, mit der Familie dahin

zu ziehen und den bisherigen Familienwohnsitz aufzu-

gehen, sobald er eine andere Wohnung am Dienstort

findet (Urteil vom 4. März 1948 i. S. Albertoni). Im

bereits erwähnten Urteil i. S. Leu hat das Bundesgericht

ausgeführt, je nach dem Ausrnass, in dem der Pflichtige

tatsächlich in seiner Berufsausübung an den betreffenden

Ort gebunden sei, sei das Gewicht des Dienstdomizils

naturgemäss verschieden. In neueren Entscheiden hat es

der Frage der Präsenzpflicht keine entscheidende Bedeu-

120

Staatsrecht.

tung zugemessen oder doch offen gelassen, ob für die Wohn-

sitzbegrÜlldung eine selbst weitgehende Präsenzpflicht am

D~enstort genüge (das erwähnte Urteil 1. S. Albertoni),

WIe denn auf die Frage der Präsenzpflicht auch in anderer

Beziehung nicht mehr massgeblich abgestellt worden ist

(z. B. bezüglich der Frage, ob der Pflichtige eine leitende

Stellung in einem bedeutenden Betrieb innehabe; Urteile

vom 14. November 1946 i. S. Noverraz, 26. Juni 1947

i. S. Meyer und vom 8. November 1950 i. S. Siegrist).

Möglich ist allerdings, dass sich am Dienstort ein pri-

märes und am Familienwohnsitz ein sekundäres Steuer-

domizil befindet, weil die Familie dauernd an einem vom

Dienstort des Mannes getrennten Ort sich aufhält (Urteile

vom 27. Juni 1931 i. S. Spicher und vom 27. Oktober 1922

1. S. Maret). Wo aber im übrigen die familiären und per-

sönlichen Beziehungen des Pflichtigen sich nicht am

Dienstort konzentrieren, hat das Bundesgericht schon

bisher den Ort dieser Beziehungen als Steuerwohnsitz er-

klärt (Urteile vom 4. März 1927 i. S. Mark und vom

28. März 1934 i. S. Ruf).

Der Beschwerdeführer besass in Olten zunächst bloss

ein Zimmer und begab sich nach seiner Darstellung fast

alle Tage, jedenfalls aber über das Wochenende, zu seinen

Eltern nach Pfaffnau. Die Steuerkommission bestreitet

zwar diese Angaben des Beschwerdeführers. Doch werden

sie vom Regierungsrat des Kantons Solothurn anerkannt.

Es liegt auch nichts dafür vor, dass die Darstellung des

Beschwerdeführers in diesem Punkt unzutreffend wäre.

Sie entspricht demjenigen, was der Beschwerdeführer in

der Befragung vor der Steuerkommission ausgeführt hat.

Muss aber von der Richtigkeit dieser Behauptung aus-

geg~ngen werden, so befand sich der Mittelpunkt der per-

sönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerde-

führers zweifellos in Pfaffnau. Selbst eine weitgehende

Präsenzpflicht würde nach dem Ausgeführten ein Steuer-

domizil daselbst nicht ohne weiteres ausschliessen. Übri-

gens bestand für den Beschwerdeführer keine derartige

Gerichtsstand. No 23.

121

Pflicht. Er war an Sonntagen zunächst völlig dienstfrei,

und in der Folge hatte er nur jeden 6. Sonntag Dienst zu

tun und dafür während eines Tages in der Woche frei.

Nichts stand im Wege, dass der Beschwerdeführer sich

während dieser freien Tage nach Pfaffnau begab. Dass er

die Schriften in Olten erst auf eine Untersuchung der

Verwaltung über die Wohnsitzverhältnisse der Post-

beamten in der Gemeinde Olten und auf deren Weisung

hin einlegte, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Dar-

stellung des Beschwerdeführers.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

23. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Sartoris gegen Frischknecht

und Gewerbegericht Zürich.

Art. 59 BV: Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung (Haupt-

oder Zweigniederlassung).

Art. 59 ast.: For de l'etablissement commercial (etablissement

principal ou secondaire).

Art. 59 OF: Foro dell'azienda commerciale (stabilimento princi-

pale 0 secondario).

A. -

Frau C. Sartoris-Schira, welche mit ihrem Ehe-

mann in Ascona wohnt, betreibt in Zürich (FraumÜllster-

strasse 13) ein Ladengeschäft, die « Onsernonetal-Heimat-

stube zur Weberin », wo Heimarbeiten aus dem Tessin

verkauft werden. Das Geschäft wurde im Handelsregister

nicht eingetragen. Anna Frischknecht war als Verkäuferin

angestellt. Sie wurde von Frau Sartoris mit Schreiben vom

20. Dezember 1950 fristlos entlassen. Darauf machte sie

Lohn- und Provisionsanspruche für die Zeit bis Ende

Februar 1951 geltend und erhob daher beim Gewerbe-