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77_I_117

BGE 77 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1950-02-08 · Deutsch CH
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116 Staatsrecht. Antwort zum Ausdruck kommt, gehört zum Begriff des Unterhaltes auch die Beseitigung unzulänglicher Verhält. nisse für die im Gebäude betriebene Anstalt, d. h. es fallen darunter nicht bloss Massnahmen, die zur Instand. stellung oder Erhaltung, sondern auch diejenigen, die zu einer zeitgemässen Erfüllung des dem Gebäude angewie- senen Zweckes nötig sind, veränderten Bedürfuissen Rechnung tragen. Danach umfasst der Unterhalt nicht bloss die ordentliche, laufende Instandhaltung, sondern unter Umständen auch einen einmaligen aussergewöhnli. chen Aufwand für den Unterhalt oder eine Umbaute, mit der keine Zweckänderung des Gebäudes verbunden ist. Diese Auffassung ist durchaus vertretbar. Sie entspricht auch derjenigen in andern Kantonen (Botschaft des Kleinen Rates von Graubünden 1933 Heft 5 S. 304 ff. zitiert bei EscHER a.a.O.) und findet sich in der Literatur (EscHER am angeführten Orte; RÖTHELl, die Finanz- kompetenzen des solothurnischen Kantonsrates, Diss. Basel 1948 S. 105). Von solcher Auslegung des kant. Verfassungsrechtes durch die zu dessen Anwendung beru- fene oberste kantonale Behörde könnte der Staatsgerichts- hof nur abweichen, wenn sie unzweifelhaft unrichtig wäre. Wenn verschiedene Auffassungen möglich sind und richtig sein können, müsste er sie hinnehmen, selbst wenn eine andere als die gewählte Lösung als die bessere erscheinen würde (Urteil vom 8. Februar 1950 i. S. Stäger und Graf). übrigens braucht hier zur Frage, was noch als Unterhalt anzusprechen sei, dann nicht abschliessend Stellung genom- men zu werden, wenn sich ergibt, dass es sich bei den Arbeiten am Palais Besenval und im ehemaligen Franzis- kanerkloster um solche handelt, die im wesentlichen für die Erhaltung und den Unterhalt der beiden Gebäude notwendig waren. Doppelbesteuel'llIlg: N0 22. In. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 117

22. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Peter gegen Kantone Luzern und So]othurn. Steuerwohnsitz de8 Beamten, wenn ?ieser den Mi~telpunkt seiner persönlichen und familiären Bezlehungen an emem andern als dem Dienstort hat. Domicile fiscal du /onctionnaire qui a le centre de ses ~lati~~ per- sonnelIes et familiales a un endroit sutre que le heu ou 11 est attache par son service. Domicilio {iscale del funzionario che ha il centro delle sue reIaz.i~ni personali e familiari in luogo diverso da quello deI suo servlZlO. A. - Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Pfaffnau (Luzern). Er ist bei der Post angestellt und wurde von dieser im November 1949 nach Olten versetzt. Dort ar- beitete er zuerst als Gehilfenanwärter, dann als Gehilfen- Aspirant und schliesslich als Gehilfe. Er hatte zuerst den Zustelldienst zu besorgen und später im Umlad- und Paketdienst zu arbeiten. Nach seinen Angaben kehrte er von Olten, wo er ein Zimmer gemietet hatte, fast alle Tage, auf jeden Fall über das Wochenende, zu den Eltern nach Pfaffnau zurück. Dort erhielt er am 30. September 1950 von der Gemeinde die Steuerrechnung für das Jahr 1950. Er hat die Steuer am 2. März 1951 bezahlt. Schon vorher, nämlich am 4. Dezember 1950, war er in Olten zur Ein- reichung einer Steuererklärung und im Januar 1951. von der Einwohnerkontrolle zur Hinterlage der Schriften aufgefordert worden. Die Steuerverfügung dieser Gemeinde für 1950 wurde dem Beschwerdeführer ani 2. Februar 1951 eröffnet. Er erhob Einsprache, weil er die Steuern bereits in Pfaffnau entrichtet habe, wurde jedoch von der Steuer- kommission durch Entscheid vom 7. März 1951 abge- wiesen im wesentlichen mit der Begründung: Der Pflich- tige hä~te anlässlich der Versetzung nach Olten am Dienst- 118 Staatsrecht. ort Wohnsitz nehmen müssen. Er habe dort die Schriften erst gestützt auf eine Weisung der Kreispostdirektion ab- gegeben, die anlässlich einer Untersuchung über die Wohn- sitzverhältnisse des in Olten tätigen Personals festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht nach Olten verlegt habe. Im April 1951 wurde der Be- schwerdeführer nach Basel versetzt. Am 20. April wurde ihm die Steuerverfügung für 1951 eröffnet. Gleichzeitig bezahlte er bei Anlass der Enthebung der Schriften die Steuern für das Jahr 1950 (Monate Februar-Dezember). B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Mai 1951 ersucht Peter das Bundesgericht, ft-stzustellen, . welchem der beiden Kantone da~ Besteuerungsrecht für 1950 und (anteilsmässig) für das Jahr 1951 (bis 20.' April) zustehe, und den zur Besteuerung nicht berechtigten Kanton zu verhalten, die für 1950 bezogenen Steuern zurückzuerstatten. - O. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde gegenüber dem Kanton Luzern. . Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt, es sei auf die Beschwerde gegen den Kanton Solothurn nicht einzutreten, soweit sie sich auf das Steuerjahr 1950 bezieht; für das Steuerjahr 1951, eventuell auch für 1950, sei sie abzuweisen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde für das Steuer- jahr 1950 gegenüber dem Kanton Solothurn gutgeheissen, gegenüber dem Kanton Luzern dagegen abgewiesen, aus folgenden Erwägungen:

3. - Unselbständig erwerbende Personen haben ihren Steuerwohnsitz nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhalten, wo sich der Mittelpunkt ihrer per- sönlichen und familiären Beziehungen befindet, d. h. am zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB). Der Dienstort Doppelbesteuerung. N0 22. 119 eines Beamten oder Angestellten tritt nicht ohne weiteres an die Stelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes; dieser braucht mit jenem nicht notwendig zusammenzufallen. Das gilt nicht nur, wenn die zuständige Dienststelle dem Beamten oder Angestellten bewilligt, ausserhalb des Dienstortes zu wohnen, sondern auch, wenn der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen ohne solche Erlaubnis tatsächlich an einem andern Ort beibehält oder neu begründet. Die Zuweisung des Dienstortes ist bloss Anhaltspunkt, Indiz dafür, wo sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Beziehungen befinden kann (Urteil vom

24. November 1933 i. S. Leu). Es verhält sich damit nicht wesentlich anders als mit der Hinterlage der Schriften, der militärischen Anmeldung oder dem Bezug der Ortszulage für den Dienstort. Auch beim Beamten mit Residenz- pflicht oder Dienstort ist also für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes entscheidend, wo er~wohnt, wo er tat- sächlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, nicht in erster Linie, wo er zu wohnen verpflichtet wäre. Das gilt beim Gemeinde- oder kantonalen Beamten (BGE 34 I 249, Urteil vom 27. Januar 1939 i. S. Kellenberger). Den Angestellten oder Beamten des Bundes anders zu behandeln, würde sich grundsätzlich nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. November 1933 i. S. Leu). Die Verhältnisse können natürlich so liegen - und das dürfte der Regelfall sein -, dass der Beamte auch am Dienstort wohnt oder dass er was bei Wechsel des Wohnsitzes oder Dienstortes . genügt: die Absicht hekundet hat, mit der Familie dahin zu ziehen und den bisherigen Familienwohnsitz aufzu- gehen, sobald er eine andere Wohnung am Dienstort findet (Urteil vom 4. März 1948 i. S. Albertoni). Im bereits erwähnten Urteil i. S. Leu hat das Bundesgericht ausgeführt, je nach dem Ausrnass, in dem der Pflichtige tatsächlich in seiner Berufsausübung an den betreffenden Ort gebunden sei, sei das Gewicht des Dienstdomizils naturgemäss verschieden. In neueren Entscheiden hat es der Frage der Präsenzpflicht keine entscheidende Bedeu- 120 Staatsrecht. tung zugemessen oder doch offen gelassen, ob für die Wohn- sitzbegrÜlldung eine selbst weitgehende Präsenzpflicht am D~enstort genüge (das erwähnte Urteil 1. S. Albertoni), WIe denn auf die Frage der Präsenzpflicht auch in anderer Beziehung nicht mehr massgeblich abgestellt worden ist (z. B. bezüglich der Frage, ob der Pflichtige eine leitende Stellung in einem bedeutenden Betrieb innehabe; Urteile vom 14. November 1946 i. S. Noverraz, 26. Juni 1947

i. S. Meyer und vom 8. November 1950 i. S. Siegrist). Möglich ist allerdings, dass sich am Dienstort ein pri- märes und am Familienwohnsitz ein sekundäres Steuer- domizil befindet, weil die Familie dauernd an einem vom Dienstort des Mannes getrennten Ort sich aufhält (Urteile vom 27. Juni 1931 i. S. Spicher und vom 27. Oktober 1922

1. S. Maret). Wo aber im übrigen die familiären und per- sönlichen Beziehungen des Pflichtigen sich nicht am Dienstort konzentrieren, hat das Bundesgericht schon bisher den Ort dieser Beziehungen als Steuerwohnsitz er- klärt (Urteile vom 4. März 1927 i. S. Mark und vom

28. März 1934 i. S. Ruf). Der Beschwerdeführer besass in Olten zunächst bloss ein Zimmer und begab sich nach seiner Darstellung fast alle Tage, jedenfalls aber über das Wochenende, zu seinen Eltern nach Pfaffnau. Die Steuerkommission bestreitet zwar diese Angaben des Beschwerdeführers. Doch werden sie vom Regierungsrat des Kantons Solothurn anerkannt. Es liegt auch nichts dafür vor, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in diesem Punkt unzutreffend wäre. Sie entspricht demjenigen, was der Beschwerdeführer in der Befragung vor der Steuerkommission ausgeführt hat. Muss aber von der Richtigkeit dieser Behauptung aus- geg~ngen werden, so befand sich der Mittelpunkt der per- sönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerde- führers zweifellos in Pfaffnau. Selbst eine weitgehende Präsenzpflicht würde nach dem Ausgeführten ein Steuer- domizil daselbst nicht ohne weiteres ausschliessen. Übri- gens bestand für den Beschwerdeführer keine derartige Gerichtsstand. No 23. 121 Pflicht. Er war an Sonntagen zunächst völlig dienstfrei, und in der Folge hatte er nur jeden 6. Sonntag Dienst zu tun und dafür während eines Tages in der Woche frei. Nichts stand im Wege, dass der Beschwerdeführer sich während dieser freien Tage nach Pfaffnau begab. Dass er die Schriften in Olten erst auf eine Untersuchung der Verwaltung über die Wohnsitzverhältnisse der Post- beamten in der Gemeinde Olten und auf deren Weisung hin einlegte, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Dar- stellung des Beschwerdeführers. IV. GERICHTSSTAND FOR

23. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Sartoris gegen Frischknecht und Gewerbegericht Zürich. Art. 59 BV: Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung). Art. 59 ast.: For de l'etablissement commercial (etablissement principal ou secondaire). Art. 59 OF: Foro dell'azienda commerciale (stabilimento princi- pale 0 secondario). A. - Frau C. Sartoris-Schira, welche mit ihrem Ehe- mann in Ascona wohnt, betreibt in Zürich (FraumÜllster- strasse 13) ein Ladengeschäft, die « Onsernonetal-Heimat- stube zur Weberin », wo Heimarbeiten aus dem Tessin verkauft werden. Das Geschäft wurde im Handelsregister nicht eingetragen. Anna Frischknecht war als Verkäuferin angestellt. Sie wurde von Frau Sartoris mit Schreiben vom

20. Dezember 1950 fristlos entlassen. Darauf machte sie Lohn- und Provisionsanspruche für die Zeit bis Ende Februar 1951 geltend und erhob daher beim Gewerbe-