Volltext (verifizierbarer Originaltext)
43. Arteil vom 17. Juni 1908 in Sachen Degen gegen Kanton Basel=Land. Steuerdomizil eines Lehrers, der in einem Kanton seinen Beruf aus¬ übt, im Nachbarkanton « zu Hause » ist. A. Der Rekurrent ist Anfangs 1908 von der Gemeinde Ober¬ wil (Basel=Land) aufgefordert worden, daselbst für das laufende Jahr sein Einkommen zu versteuern. Über diese Verfügung hat er sich am 14. März beim Regierungsrat des Kantons Basel=Land beschwert, mit der Motivierung, er habe sein Domizil nicht in Oberwil, sondern in Basel. Auf diese Beschwerde hin fällte der Regierungsrat von Basel=Land folgenden Entscheid: „Dr. A. Degen wird pflichtig erklärt, für das Jahr 1908 an „die Gemeinde Oberwil Gemeindesteuer zu bezahlen. Er ist dem¬ „nach dort auch auf den Stimmrodel zu setzen. Die Taxation seines „Einkommens wird für 1908 auf Fr. 3600 herabgesetzt.“ B. Gegen diesen Entscheid hat Dr. A. Degen rechtzeitig und formrichtig an das Bundesgericht rekurriert, mit der Bemerkung, die Finanzdirektion von Basel=Stadt weigere sich ihrerseits, ihn der Steuerpflicht in Basel zu entheben und ihm die bereits für das I. Quartal 1908 bezahlte Steuer zurückzuerstatten. Er stellt das Begehren, das Bundesgericht möchte ihn wissen lassen, wo er
steuerpflichtig sei. Falls der Entscheid zu Gunsten von Basel=Land ausfalle, so möchte festgelegt werden, wie oft der Rekurrent wöchent¬ lich „zur Essens= und Schlafenszeit ungeschoren im Elternhaus
d. h. in Oberwil) verweilen dürfe. C. Zur Vernehmlassung aufgefordert, haben die Regierungen von Basel=Stadt und Basel=Land jede für ihren Kanton die Steuer¬ hoheit beansprucht. Der Regierungsrat von Basel=Land hat fol¬ gende Erklärung beigefügt: Der Rekurs betrifft die Gemeindesteuerpflicht für das Jahr „1908. Wenn Basel=Stadt dem Rekurrenten Gemeindesteuer für „das I. Quartal 1908 gefordert hat, so ist dies nach dem Ange¬ „führten zu Unrecht geschehen und Basel=Stadt sonach rücker¬ „stattungspflichtig. Anderseits geben wir ohne weiteres zu, daß das „Steuerrecht der Gemeinde Oberwil dahinfällt mit Ablauf des¬ „jenigen Quartals, innerhalb dessen Rekurrent von Oberwil weg¬ „gezogen und in Basel tatsächlich Wohnung genommen haben wird.“ In Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles haben die beiden Regierungen zu der im Rekurse enthaltenen Darstellung keine Bemerkungen gemacht. Nach dieser Darstellung sowie nach den Rekursbeilagen ist der Rekurrent seit dem Frühjahr 1907 Sekundarlehrer in Basel, wo¬ selbst er ein Zimmer gemietet und gegen Hinterlegung seines Hei¬ matscheines eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat. Die Nacht bringt er jedoch stets bei seinen Eltern in Oberwil zu, woselbst er in der Regel auch seine Mahlzeiten, insbesondere das Mittagessen, einnimmt. Die Gemeindesteuer hat er dagegen in der zweiten Hälfte des Jahres 1907 und im ersten Quartal 1908 tatsächlich in Basel entrichtet. D. Vom Inftruktionsrichter des Bundesgerichtes aufgefordert, über folgende Punkte nähere Auskunft zu erteilen: „1. Zu welchen Zwecken haben Sie in Basel ein Zimmer ge¬ „mietet?" „2. Wann benützen Sie dieses Zimmer tatsächlich?“ „3. In welcher Gemeinde haben Ste im Jahre 1908 das „Stimmrecht tatsächlich ausgeübt?“ „4. In welcher Gemeinde bringen Sie Ihre freie Zeit (Abends „und in den Schulferien) zu? hat der Rekurrent folgendermaßen geantwortet: ad 1. „Selbstverständlich um hier domiziliert zu sein." ad 2. „Ich benütze das Zimmer gelegentlich nachmittags nach „der Schule. ad 3. Antwort: in Basel. ad 4. Antwort: die freie Zeit, Sonntag ausgenommen, bis abends 8 oder 11 Uhr, in Basel; die Ferien in Oberwil oder an einem dritten Ort, jedenfalls aber nicht in Basel. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. (Kompetenz.
2. Nach feststehenden Grundsätzen des interkantonalen Steuer¬ rechtes ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wie auch das be¬ wegliche Vermögen, am Wohnorte des Steuerpflichtigen zu ver¬ steuern. Auf die Frage, aus welchem Kanton der Steuerpflichtige sein Einkommen beziehe, ist dabei grundsätzlich kein entscheidendes Gewicht zu legen. Eine Ausnahme von dieser Regel greift nur in denjenigen Fällen Platz, wo der Steuerpflichtige außerhalb seines Wohnsitzkantones einen selbständigen Geschäfts= oder Gewerbebetrieb besitzt. Bloß unselbständiger Erwerb in einem andern Kanton be¬ freit dagegen nicht von der Steuerpflicht im Wohnsitzkantone; und zwar ist in dieser Beziehung zwischen den verschiedenen Arten von Erwerbstätigkeit, insbesondere zwischen liberalen und andern Be¬ rufen, zwischen der Bekleidung von Staatsämtern und der Tätig¬ keit in Privatbetrieben, usw., kein Unterschied zu machen. Vergl. BGE 20 S. 3 und 8; 23 S. 1343 Erw. 1, S. 1356 Erw. 1; 24 I S. 584 Erw. 3; 25 I S. 196 Erw. 4; über¬ holt: 5 S. 421 Erw. 4.
3. Bei der Frage, wo ein Steuerpflichtiger sein steuerrechtliches Domizil habe, ist vor allem zu beachten, daß das Steuerdomizil nicht notwendig mit dem zivilrechtlichen Domizil zusammenfällt und daß es insbesondere bei ersterem weniger auf den Willen der in Betracht kommenden Person als auf das tatsächliche Wohnen ankommt. Es unterstehen somit der Steuerhoheit eines Kantones nicht nur diejenigen Personen, welche auf dessen Gebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sondern es sind derselben für die Dauer ihres tatsächlichen Aufenthaltes alle diejenigen Personen unterworfen, welche im Kantonsgebiet faktisch wohnen („Aufent¬ AS 34 1 — 1908
halter" im Gegensatz zu „Niedergelassenen“), sofern nur ihr Auf¬ enthalt sich nicht als ein zufälliger oder vorübergehender erweist. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch schon wiederholt im Sinne einer zeitlichen Teilung der Steuerhoheit entschieden worden, und zwar in Fällen, in welchen der zivilrechtliche Wohnsitz während der ganzen in Betracht kommenden Zeitperiode nur in einem der beiden Kantone begründet war. Vergl. BGE 20 S. 8; 33 I S. 721 f. Erw. 1. Feststehender Grundsatz ist endlich auch (vergl. BGE 4 S.526 Erw. 3; 24 I S. 589), daß die durch den faktischen Aufenthalt begründete Steuerpflicht nicht durch Hinterlegung der Schriften und Erwerb einer Niederlassungsbewilligung an einem andern Orte umgangen werden kann.
4. Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so ist im vor¬ liegenden Falle zunächst dem Umstande, daß der Rekurrent als Beamter des Kantons Basel=Stadt seine berufliche Tätigkeit in diesem letztern Kantone ausübt und auch aus diesem Kanton sein Einkommen — oder doch jedenfalls den größten Teil desselben - bezieht, keine ausschlaggebende Bedeutung beizulegen. Vielmehr hängt der Entscheid einfach davon ab, wo der Rekurrent als tatsächlich wohnend zu betrachten sei. Die Frage nach dem tatsächlichen Wohnsitz des Rekurrenten ist auf Grund der in der Rekursschrift enthaltenen, von den Regie¬ rungen beider beteiligten Kantone stillschweigend als richtig aner¬ kannten tatsächlichen Angaben, sowie auf Grund der ergänzenden Erklärungen des Rekurrenten zu beurteilen. Danach hat der Re¬ kurrent zwar in Basel ein Zimmer gemietet; er benützt dasselbe aber, wenn auf seine ergänzenden Erklärungen abgestellt wird, nur „gelegentlich nachmittags“, und wenn auf seine Rekursschrift abgestellt wird, gegenwärtig überhaupt nicht. Er stellt in der Re¬ kursschrift die Benutzung des Zimmers als etwas zukünftiges dar, als ein Mittel, zu welchem er greifen werde, um in Basel ein Domizil zu begründen, falls er jetzt als in Oberwil wohnhaft betrachtet würde. Der Rekurrent ist denn auch nicht in der Lage, anzugeben, zu welch anderem Zwecke er jenes Zimmer in Basel gemietet habe, als, wie er sich ausdrückt, „um hier domiziliert zu sein“. Wenn nun auch anzunehmen ist, daß der Rekurrent sich mit der Auslage für die Miete des mehrerwähnten Zimmers nicht einzig und allein zu dem Zwecke belastet, um der Besteuerung im Kanton Basel=Land zu entgehen, so ist den Angaben des Rekur¬ renten doch jedenfalls soviel zu entnehmen, daß derselbe das von ihm in Basel gemietete Zimmer tatsächlich nur sehr wenig benützt. Er begibt sich denn auch — und hierauf ist ein entscheidendes Gewicht zu legen — jeden Abend, und sogar über die relativ kurze Mittagspause, zu seinen Eltern nach Oberwil, woselbst er seine Mahlzeiten einnimmt und die Nachtruhe genießt. Desgleichen bringt er auch seine Ferien, sofern er sie nicht zu Reisen an dritte Orte benutzt, stets in Oberwil und nie in Basel zu. Er fühlt sich daher offenbar in Oberwil und nicht in Basel „zu Hause“ und verweilt in Basel nur gerade so lang, als dies seine berufliche Tätigkeit erfordert. Bei dieser Sachlage ist auf den Umstand, daß der Rekurrent in Basel seinen Heimatschein deponiert, daselbst eine Niederlassungs¬ bewilligung erhalten und in der letzten Zeit seine politischen Rechte ausgeübt hat, kein entscheidendes Gewicht zu legen. Viel¬ mehr ist daraus wiederum nur zu schließen, daß der Rekurrent als in Basel domiziliert zu gelten wünscht, wodurch aber an der Tatsache nichts geändert wird, daß er faktisch in Oberwil wohnt. Vergl. übrigens die bereits zitierten Entscheide: AS 4 S. 526 Erw. 3; 24 I S. 589.
5. Aus dem gesagten ergibt sich die Abweisung des Rekurses und die grundsätzliche Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Basel=Land. Was die zeitliche Tragweite dieses Entscheides betrifft so ist dem angefochtenen Beschlusse des Regierungsrates von Basel=Land, wie auch dessen Rekursantwort, zu entnehmen, daß der letztgenannte Kanton die Steuerhoheit nur vom 1. Januar 1908 an beansprucht, trotzdem der Rekurrent schon während der zweiten Hälfte des Jahres 1907 sein Einkommen tatsächlich in Basel versteuert hat. Es hat sich daher auch der Entscheid des Bundesgerichtes nur auf die Zeit vom 1. Januar 1908 an zu beziehen, wobei noch von der Erklärung des Regierungs¬ rates von Basel=Land Vormerkung zu nehmen ist, wonach „das Steuerrecht der Gemeinde Oberwil dahinfällt mit Ablauf des¬ jenigen Quartals, innerhalb dessen Rekurrent von Oberwil weg¬
gezogen (sc. sein) und in Basel tatsächlich Wohnung genommen haben wird."
6. Auf das Begehren des Rekurrenten endlich, es möchte even¬ tuell festgelegt werden, wie oft er wöchentlich „zur Essens= und Schlafenszeit ungeschoren im Elternhause verweilen" dürfe, ist schon deshalb nicht einzutreten, weil das Bundesgericht als Staatsge¬ richtshof nicht zukünftig mögliche Streitfragen zu begutachten, sondern grundsätzlich nur Beschwerden gegen bereits vorliegende behördliche Erlasse zu beurteilen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.