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14 Strafgesetzbuch. No 4. sei der Weiterverkauf auf Rechnung der Firma vereinbart worden. Wesentlich ist, dass jene Worte nach dem Sprach- gebrauch der Kaufleute den Abschluss eines Kaufvertrages widerlegen. Wer Ware in Konsignation nimmt, kauft sie nicht und wird nicht ihr Eigentümer, erhält aber das Recht, sie dennoch gegen Ablieferung des Schätzungsprei- s~ zu veräussern. Das Obergericht stellt fest, dass auch im vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging. Vor dem Bezirksgericht hat denn auch die Beschwerdeführerinsel- ber den Standpunkt eingenommen, es liege ein Trödelver- trag vor.
2. - Als Trödlerin stand die Beschwerdeführerin zur Vertrödlerin in einem Vertrauensverhältnis, wie es nötig ist, um das Gut im Sinne von Art. 140 Zi:ff. l Abs. 2 StGB als « anvertraut >> erscheinen zu lassen. Anvertraut waren der Beschwerdeführerin zunächst die Teppiche. Freilich durfte sie diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufen und dem Erwerber daran Eigentum übertragen. Indem sie das tat, verfügte sie jedoch nicht über eigenes, sondern über fremdes Eigentum. Insofern unterschied sich ihre Rechtstellung von der eines Käufers, der die eigene Sache weiterveräussert. Daher kann mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit zwischen dem Trödelvertrag und dem Kreditkauf (RStrS 1944 Nr. 235) das Vertrauensverhältnis zwischen Ver- trödler und Trödler nicht widerlegt werden, ebensowenig mit dem Argument, dass auch der.Verkäufer dem Kredit- käufer vertraue. Das Zutrauen in die Kreditwürdigkeit und den Leistungswillen der Gegenpartei macht einen Vertrag nicht zum Vertrauensverhältnis im Sinne des Art. 140 StGB. Dazu kommt, dass der Trödler nicht cc in beliebiger Weise» (RStrS 1944 Nr. 107), sondern nur gegen Erstat- tung des Schätzungspreises über die Ware verfügen oder sie selber erwerben darf, also auch insofern geringere Rechte hat als einer, der sie auf Kredit kauft. Als die Beschwerdeführerin die Teppiche verkaufte, trat an deren Stelle bis zur Höhe des Schätzungspreises das Strafgesetzbuch. N° 5. 15 Geld, das sie aus ihnen löste und im vereinbarten Umfange an die Vertrödlerin abzuliefern verpflichtet·war. Insoweit war der Erlös « anvertrautes Gut )), weil die Beschwerde- führerin ihn nur dank des Vertrauens erlangen konnte, das ihr geschenkt war. Dass sie ihn nicht· von der Firma R. Bühler & Co. erhielt, mit.der das Vertrauensverhältnis bestand, und dass er ihr Eigentum war, steht dem nicht im Wege. Das Bundesgericht hat denn auch schon bisher,. ohne das Verhältnis ausdrücklich als Trödelvertrag zu bezeichnen, den Erlös aus Trödelware als anvertrautes Gut gewürdigt (BGE 70 IV 71 :ff.). . 3. - Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerde- führerin den Sinn der das Trödelverhältnis festlegenden Vermerke auf den Fakturen kannte. Indem sie trotzdem vom Erlös bewusst und gewollt Fr. 679.20 zu viel für sich verbrauchte, statt sie der Vertrödlerin abzuliefern, machte sie sich der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. l Abs. 2 StGB schuldig. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
5. Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1949 i. S. Feisst gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
1. Art. 160 StGB. Objektive und subjektive Merkmale der Zech- prellerei (Erw. 1-3). · 2 .. Art. 29 StGB. Beginn der Frist zur Stellung des Strafantrags wegen Zechprellerei (Erw. 4).
1. Art. J.60 OP. Elements objectifs et subjectifs de la filouterie d'a.uberge (consid. 1 8. 3).
2. Arl. 29 OP. Point de depe.rt du dela.i pour se pla.indre de :filou- ~rie d'a.uherge (consid. 4).
1. Art; 160 OP. Elementi oggettivi e soggettivi della frode dello scotto (consid.1-3).
2. Art. 29 OP. Inizio de] ternrine per sporgere querela a. motivo d'una frode dello scotto (consid. 4).
16 Strafgesetzbuch. No ö. A. - Walter Feisst liess sich ab 31. August I946 für unbestimmte Zeit im Gasthof des Gottfried Röthlisberger beherbergen und bewirten, wobei er sich verpflichtete, die Rechnung jeden Monat zu begleichen. Am II. Oktober I946 bezahlte er einen Teil seiner Schuld für September und Oktober. Die nächste Teilzahl:ung leistete er am IO. Dezem- ber 1946. Fr. 640.35 blieb er schuldig. Bis 14. Januar 1947 stieg die Schuld um weitere Fr. 277.95 auf Fr. 918.30 an. An diesem Tage verliess Feisst den Gasthof mit der Bemerkung, er werde in drei bis vier Tagen zurückkommen. Er erschien nicht mehr und bezahlte seine Schuld nicht auch nicht, nachdem er dem Wirte im Februar 194; telephoniert hatte, er werde zur Begleichung der Rechnung vorbeikommen. B. -Am. 24. Februar I947 stellte Röthlisberger Strafantrag. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte Feisst am 27. Februar 1948 wegen Zechprellerei (Art. I50 StGB) zu sechzig Tagen Haft, unter Anrechnung von fünfzehn Tagen Untersuchungshaft.
0. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem ·Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. Der KaBBationskof zieht in Erwägung :
1. - Das Vergehen des Art. 150 StGB liegt vor, wenn sich jemand in einem Gasthaus oder in einer Pension beherbergen oder in einer Wirtschaft oder Pension Speisen oder Getränke vorsetzen lässt und den Wirt um die Bezahlung prellt. Geprellt ist der Wirt, wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gastes bezahlt zu werden, enttäuscht sieht. Wie der .Kassationshof schon bisher angenommen hat (Urteil vom
1. Oktober 1943 i.S. Kirchhofer), ist das nicht nur dann der Fall, wenn der Gast überhaupt nicht bezahlt, sondern schon dann, wenn er es nicht rechtzeitig, in der Regel also spätestens beim Verlassen der Gaststätte, tut. Schon die Strafgesetzbuch. N° 3. 17 Hinausschiebung der Zahlung schädigt den Wirt ; denn abgesehen von der Sicherheit der Einnahme entgeht ihm der Nutzen de:rSelben in der Zwischenzeit. Der Beschwerdeführer glaubt, Art. 150 StGB treffe nur die « kleine Kriminalität )), d.h. die Fälle, wo die Forderung des Wirtes eine gewisse Höhe nicht übersteige und er zudem habe erwarten können, er werde unmittelbar nach Erbringung seiner Leistung bezahlt. Diese Auffassung hält nicht stand. Wenn in den Gesetzesmaterialen und in der Literatur davon die Rede ist, die Zechprellerei umfasse nur die kleine Kriminalität, nicht auch die Schädigung des Wirtes im grossen Stil, so wird das aus- drücklich nur in dem Sinne gesagt, dass für Schwindeleien grossen Stils die Betrugsnorm vorbehalten bleibe (Proto- koll der 2. Exp. K. 7 26 ff. ; HAFTER, Besonderer Teil 1283). Wie denn auch der Kassationshof schon in BGE 72 IV 120 erklärt hat, wurde Art. 150 erlassen, um dem Wirte einen zusätzlichen Schutz zu gewähren für Fälle, die von der Bestimmung über den Betrug nicht erfasst werden, weil deren besondere · Tatbestandsmerkmale, namentlich die arglistige Irreführung durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen, fehlen. Wo der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt ist, greift daher Art. 150 Platz, unbekümmert um die Grösse der Schuld, um. deren Bezah- lung der Gast den Wirt prellt. Es wäre eine sonderbare Regelung, den kleinen Zechpreller zu bestrafen, den grossen dagegen laufen zu lassen. Dass Art. 150 auch schwere Fälle erfasst, zeigt denn auch der Strafrahmen mit Ge!angnis bis zu drei Jahren als Höchststrafe. Ebensowenig kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung etwas darauf an, ob zwischen dem Eintritt des Gastes in die Gaststätte und dem Zeitpunkt, wo er abmachungs- oder voraussetzungs- gemäss bezahlen sollte, kürzere oder längere Zeit ver- streicht. Es ist ja auch nicht einzusehen, weshalb der Gast, der das Vertrauen des Wirtes für eine längere Beherbergung oder Bewirtung missbraucht, weniger strafwürdig sein sollte als einer, der sich schon nach kurzer Zeit um die 2 AS 75 IV - 1949
18 Strafgesetzbuch. No 5. Bezahlung drückt. Gewiss kommt es vor, dass der Wirt in seiner Erwartung, er werde bezahlt werden, nicht ent- täuscht ist, wenn er den Gast lange Zeit auf Kredit beherbergt oder bewirtet. Das setzt aber voraus, dass er aus dem.Verhalten des Gastes auf dessen Zahlungsuniahig- keit oder mangelnden Zahlungswillen geschlossen oder die Möglichkeit, nicht bezahlt zu werden, zum mindesten bewusst in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer wendet ein, dem Wirte sei zuzumuten, sich über den Gast, den er längere Zeit beher- bergen oder bewirten will, zu erkundigen oder die Gefahr des Kreditierens wie jeder andere Gewerbetreibende auf sich zu nehmen. Das Gesetz stützt diese Auffassung nicht. Gewiss bietet es dem Gastwirt einen Schutz, den es anderen Gewerbetreibenden nicht zuteil werden lässt. Die Zweck- mässigkeit der Strafbestimmung gegen die Zechprellerei wurde deshalb in der zweiten Expertenkommission ange- zweifelt (Protokoll 7 27). Die Bestimmung ist jedoch Gesetz geworden und muss deshalb angewendet werden, wie sie lautet.
2. - In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 150 StGB Vorsatz, d.h. der Täter muss den objektiven Tatbestand kennen und wollen. Erforderlich ist aiso insbesondere das Wissen und Wollen, den Wirt zu prellen, ihn entgegen seiner Erwartung nicht oder nicht rechtzeitig zu bezahlen. Dabei genügt der Eventualvorsatz, wie ihn die Recht- sprechung (BGE 69 IV 80, 74 IV 83) umschreibt. Wann der Täter sich zur Tat entschliesst, ob schon im Augenblick, wo er um die Beherbergung oder Bewirtung nachsucht, oder erst im Verlaufe oder am Schlusse seines Aufenthaltes in der Gaststätte, ist unerheblich. Auch kommt nichts darauf an, ob er die Erwartung des Wirtes, in einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt zu werden, arglistig her- vorruft.
3. - Der Beschwerdeführer hat sich in einem Gasthof beherbergen und bewirten lassen und ist bei seinem Weg- gang vom 14. Januar 1947 dem Wirte Fr. 918.30 - die Strafgesetzbuch. N° 5. 19 Vorinstanz beziffert die unbezahlte Schuld bis 31. Januar 1947 auf bloss Fr. 784.55, indem sie offensichtlich die Additionsfehler in den Rechnungen für Dezember 1946 und Januar I 94 7 übersieht - schuldig geblieben. Das Oberge- richt führt aus, Röthlisberger habe den Beschwerdeführer als zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gast betrachtet .und dadurch, dass er ihn beim Eingang der Teilzahlungen vom II. Oktober und 10. Dezember 1946 nicht sofort aus dem Hotel wies, nicht darauf verzichten wollen, dass er den Rest seiner Schuld beim Verlassen des Hotels bezahle, wie dies üblich sei. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden daher den Kassationshof (Art. 277bis BStP) .. War demnach Röthlisberger der Meinun~. und gewillt, ·spätestens beim Weggange des Beschwerdefuhrers aus dem Gasthof bezahlt zu werden, so enttäuschte ihn der Beschwerdeführer ; Röthlisberger ist, objektiv betrachtet, geprellt. In subjektiver Hinsicht nimmt das Obergericht an, der Beschwerdeführer habe entweder nicht den Willen gehabt, die Schuld vor seinem Weggange zu begleichen, oder er habe nicht über die nötigen Mittel verfügt und auch nicht mit Sicherheit mit dem Eingang solcher gerechnet, er habe also mindestens die Eventualabsicht gehabt, den Wirt um die Bezahl~g zu prellen. Indessen hat der Beschwerde- führer auch dann, wenn die zweite Möglichkeit zut~, Röthlisberger nicht bloss mit eventuellem, sondern mit direktem Vorsatz geprellt. Denn der Wille, die Zahlung nachzuholen, falls er nach der Abreise zu Geld kommen sollte, widerlegt nicht, dass sich der Beschwer~eführer bewusst war und es billigte, Röthlisberger zum mmdesten . vorübergehend zu schädigen. Das genügt, da auch der objektive Tatbestand nicht mehr verlangt, als dass der Wirt in seiner Erwartung zum mindesten vorübergehend enttäuscht ist.
4. - Der Einwand des Beschwerdeführers, Röthlisberger habe durch Zuwarten auf den Strafantrag verzichtet, versagt. Nach Art. 28 Abs. 5 StGB kann nur ausdr'ilcklic~
!O Strafgesetzbuch. No ö. auf den Antrag verzichtet werden, d.h. durch die eindeutige ~d vorbehaltlose Erklärung, der Beroohtigte sehe ein fur allemal davon ab, die Bestrafung des Täters zu verlan- gen (BGE 74 IV 87). Durch blasses Zuwarten erlischt das Antragsrecht nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 StGB. ~ach dieser. Bes~immung hat der Antragsberechtigte dr_e1 Monate Zeit, sem Recht auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem ihm der Täter und - was Art. 29 nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht - die Tat bekannt wird. Von der Zechprellerei erhält der Wirt nicht schon Kenntnis, wenn sich der Täter bei ihm beherbergen oder bewirten lässt, sondern erst wenn er weiss, dass der Gast ihn um die Bezahlung prellt. Von der Absicht des Beschwerdeführers, das zu tun, kann Röthlis- berger frühestens Kenntnis erhalten haben, als der Beschwerdeführer am 14. Januar 1947 den Gasthofverliess ohne seine Adresse anzugeben. Die Behauptung d~ Beschwerdeführers, der Wirt habe am 24. November 1946 bereits genau gewusst, dass er geprellt werde, widerspricht der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, wonach er d~n. Beschwerdeführer als zahlungsf'a.higen und zahlungs- willigen Gast -betrachtet hat. Übrigens ißt sie mutwillig. Hätte Röthlisberger gewusst, was ihm der Beschwerde- führer unterschiebt, so hätte er diesen nicht weiter beher- bergt und bewirtet. Der Strafantrag wurde am 24.Februar 1947 für das ganze Vergehen rechtzeitig gestellt. Demnach erkennt der Kasaationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 7 und 9. - Voir aussi nos 7 et 9. ~--------- ------0~-- ----·----- ;:, i .{ Unlauterer Wettbewerb. No 6. II. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Feb:ruM 1949 i. S. Otth gegen Verein fflr sehweizerisches Anstaltswesen. Art. 1 Abs. 1 UWG. Wirtschaftlicher Wettbewerb. Arl. 13, 2 Ab8. 1 UWG. Legitimation zur Stellung des Straf- antrages. Art. 1er al. 1 LCD. Concurrence ooonomique. Art. 13 et 2 al. 1 WD. Qualite pou,r porter pla.inte. Art. 1, cp. 1 LOS. Concorrenza. economica.. Art. 13 e 2 cp. 1 LOS. Veste per sporgere querela. A. - Der Verein für schweizerisches Anstaltswesen (VSA), dem Vorsteher, Verwalter, Direktoren, Lehrer, Erzieher, Fürsorger und Gehilfen . der schweizerischen Heime und Anstalten angehören, bezweckt gemäss § 2 seiner am 12. Mai 1942 revidierten Statuten die Förderung der Anstaltsleitung und Heimerziehung in Theorie und Praxis, die Hebung der sozialen Stellung der Personen, die in Heimen und Anstalten tätig sind, sowie die Verbesserung und Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern. § 2 der Statuten bestimmt ferner, der Verein sei Heraus- geber des Fachblattes für schweizerisches Anstaltswesen in Verbindung mit dem Verlag. Dieses Fachblatt erschien bis Ende 1936 in kleinem Format mit weissem Umschlag. Ab 1. Januar 1937 liess der VSA es in grösserem Format mit hellgrünem Titelblatt durch Franz Otth herausgeben. Am 21. November 1945 kÜndete der Verein den Vertrag n:iit Otth auf 31. Dezem- ber 1946. Das veranlasste Otth, ab Januar 1946 ohne Benachrichtigung des VSA das Fachblatt in zwei nach Wortlaut und Anordnung von Text und Inseraten voll- ständig übereinstimmenden und nur in der Titelseite und