opencaselaw.ch

74_IV_154

BGE 74 IV 154

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

154

Strafgesetzbuch. No 39.

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. No-

vember 1948 i. S. Amgwerd gegen Generalprokurator des

Kantons Bern.

1. Art. 217 Ab8. 1 StGB. Ist bösen WilJens, wer seinen Kindern

aus der geschiedenen ersten Ehe die Unterhaltsbeiträge nicht

leistet, weil sein Verdienst seinen Notbedarf und jenen seiner

zweiten Ehefrau und der Kinder aus der zweiten Ehe nicht

deckt?

2. Art. 41Ziff.1 Ab&. 2 StGB. Ermessen des Sachrichters bei der

Einschätzu.ng der voraussichtlichen Wirkung einer bedingt

vollziehbaren Strafe.

1. Art. 217 al. 1 OP. Celui qui ne gagne pa.s de quoi subvenir a son

entretien et a celui de sa deuxieme femme et des enfants nes

du second mariage fa.it-il preuve de mauvaise volonte en ne

fournissa.nt aucun subside aux enfants issus d'nn premier

mariage dissous par divorce ?

2. Art. 41eh.1 al. 2 OP. Pouvoir du juge du fond d'apprecier les

effets probables du sursis.

1. Art. 217 cp. 1 OP. Colui ehe non consegue un guadagno suffi-

ciente per provvedere al proprio sostentamento ed a quello

della sua s~conda moglie e dei figli nati da questo m&trimonio

fa. prova di malvolere se non fornisce alcun sussidio ai fig1i

nati dal primo matrimonio dissolto in seguito a divorzio ?

2. Art. 41cifra1 cp. 2 OP. Facolta del giudice di merito di apprez-

zare l'effetto proba.bile deUa sospensione condizionale della

pena.

A. -Am 4. November 1943 verurteilte das Obergericht

des Kantons Bern Karl Amgwerd, an den Unterhalt der

drei in den Jahren 1933, 1935 und 1936 geborenen Kinder

aus seiner am 20. Mai 1943 geschiedenen Ehe mit Rosa

Fuchs monatlich je Fr. 40.- bis zum vollendeten zwölften

und je Fr. 50.- von da· an bis zum vollendeten zwanzig-

sten Altersjahr jeden Kindes zu bezahlen. Da er böswillig

nichts leistete, verurteilte der Gerichtspräsident V von

Bern ihn am 16. August 1944 in Anwendung von Art. 217

Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-

strafe von vier Monaten und setzte ihm eine Probefrist

von vier Jahren.

Amgwerd kam seiner Unterhaltspflicht auch nachher

nicht nach und wurde daher am 4. Dezetnber 1944 aber-

mals angezeigt. Vom 12. Dezember 1944 bis Ende Mai

Strafgesetzbuch. N° 39.

. 155

'1946 verdiente er monatlich Fr. 400.- bis 450.-. Am

26. Mai 1945 heiratete er Alma Baumann, die ihm am

19. September 1943 ein Kind geboren hatte und am

20. Mai 1946 zum zweiten Male Mutter wurde. An den

Unterhalt des ausserehelichen Kindes hatte Amgwerd bis

zur Eingehung der zweiten Ehe nichts geleistet. Am

22. November 1945 versprach er dem bernischen Ober-

gericht, an den Unterhalt der Kinder erster Ehe inskünftig

jeden Monat Fr. 20.- zu bezahlen, worauf die Verhand-

lung vertagt wurde. Am 25. Februar 1946 machte er seine

erste und einzige Zahlung von Fr. 80.-. Ab Ende Mai 1946

war er während ungefähr eines Monats arbeitslos. Nachher

verdiente er bis Ende April 1947 monatlich Fr. 400.- bis

450.- und in den Monaten Mai und Juni 1947 je etwa

Fr. 520.- bis 540.-.

B. -

Am 9. Juli 194 7 verurteilte der Gerichtspräsident V

von Bern Amgwerd wegen Vernachlässigung der Unter-

stützungspflicht gegenüber den Kindern erster Ehe zu. drei

Monaten Gefängnis, und am 23. März 1948 bestätigte das

Obergericht des Kantons Bern dieses Urteil. Es erklärte

ihn schuldig für die Zeit vom Februar 1945 bis Oktober

1945 und vom Juni 1946 bis 9. Juli 1947.

0. -

Amgwerd führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den

Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur

Freisprechung, eventuell bloss für die Zeit vor Ende April

194 7, und zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges

an das Obergericht zurückzuweisen.

Er macht unter anderem geltend", da er das Existenz-

minimum nicht erreicht habe, jedenfalls nicht in der Zeit

bis Ende April 1947, sei er nicht strafbar.

D. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein-

getreten werden könne.

Der Kassationahof zie"ht in Erwägung :

. 1. -

Nach Art. 217 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer aus

bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit

156

1

Strafgesetzbuch. N° 39.

die fämilienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungs-

pßichten gegenüber seinen AngehöriBen nicht erfüllt.

Mit dem Merkmal des bösen Willens verlangt das Gesetz

mehr, als dass der Unterhaltspßichtige vorsätzlich, d. h.

bewusst und gewollt die Unterhaltspflicht nicht erfülle

(BGE 70 IV 169). Die Erfüllung muss objektiv und sub-

jektiv ohne zureichenden Grund unterbleiben (BGE 73 IV

178). Objektiv trifft dies zu, wenn dem Pflichtigen die

Leistung möglich ist und sie ihm angesichts der Umstände,

insbesondere seiner übrigen Verpflichtungen, zugemutet

werden kann, und subjektiv ist nötig, dass der Pflichtige

sich dessen bewusst sei.

2. -

Dem Beschwerdeführer war die Erlüllung der vom

Februar bis Oktober 1945 und vom Juni 1946 bis 9. Juli

1947 verfallenen Unterhaltsbeiträge objektiv möglich, da

sein Einkommen während dieser Zeit die Beiträge über-

stieg. Sie war ihm zum mindesten teilweise auch zuzu-

muten. Wie hoch sein Notbedarf und nach seiner Wieder-

verheiratung auch jener seiner Ehefrau und der Kinder

zweiter· Ehe ·war, ist ohne Belang. Der Beschwerdeführer

durfte sein Einkommen nicht ausschliesslich zu:r Deckung

dieses Bedarfes ve:cwenden-. Das Recht der Kinder erster

Ehe, dass er aus seinem Verdienst den Beitrag an ihren

Unterhalt leiste (Art. 156 Abs. 2 ·ZGB}, steht weder der

Befugnis des Beschwerdeführers nach, aus seinen Mitteln

das eigene Leben zu fristen, noch dem Anspruch von Frau

und Kindern zweiter _Ehe, dass er sein 'Einkommen für

ihren Unterhalt verwende (Art. 160 Abs. 2, 272 Abs. l

ZGB). In einer Betreibung der Kinder erster Ehe für den

Unterhaltsbeitrag hätte sich denn auch der Beschwerde-

führer nicht auf den Notbedarf der aus ihm, der Ehefrau

und den Kindern zweiter Ehe bestehenden «engeren

Familie » berufen können, um der Lohnp!andung zu ent-

gehen, vorausgesetzt dass die Kinder erster Ehe, was zu

vermuten ist und nicht bestritten wird, zur Deckung ihres

eigenen Notbedarfes auf seinen Beitrag angewiesen waren

(BGE 68 III 106, 71 III 177, 74 III 6, 47). Was einem

· ..

.,

Strafgesetzbuch. No 39.

U57

Schuldner von Unterhaltsbeiträgen auf dem Wege der

Betreibung aufgezwungen werden kann, muss ihm, objek-

tiv betrachtet, auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 217

StGB zugemutet werden. In diesem Sinne hat der Kassa-

tionshof schon bisher entschieden (Urteile vom 22. De-

zember 1944. i. S. Kanz, 7. Juni 1948 i. S. Nef, 15. Oktober

1948 i. S. Roux). Wie hoch auch immer der Notbedarf der

engeren Familie des Beschwerdeführers gewesen sein m~g,

war der Beschwerdeführer daher gehalten, wenigstens

einen Teil des den Kindern erster Ehe geschuldeten Unter-

haltsbeitrages zu bezahlen. Er durfte nicht den Gliedern

der engeren Familie alles, denen der weiteren dagegen

nichts zukommen lassen.

Dessen war er sich auch bewusst. Jeder weisa, dass er

!!lieh durch Eingehung einer zweiten Ehe und Zeugung

weiterer Kinder der rechtlichen und moralischen Pflicht,

als Vater an den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe

beizutragen, nicht entziehen kann, dass er also bis zur

Höhe der ihm gerichtlich auferlegten Beiträge grundsätz-

lich für die Kinder erster Ehe die gleichen Opfer zu bringen

hat wie für jene zweiter Ehe. Dazu kommt, dass der Be-

schwerdeführer, wie die Vorinstanz feststellt, durch den

Richter immer und immer wieder belehrt wurde, dass

solche Beiträge nicht wie gewöhnliche Schulden mit einem

Verlustschein liquidiert werden könnten, und dass der

Beschwerdeführer sohliesslich versprach, jeden Monat

wenigstens Fr. 20.- zu leisten, wodurch er seine Eifisicht

offenbarte, dass ihm ungeachtet der Bedürfnisse seiner

engeren Familie ·ein Beitrag an den Unterhalt der Kinder

aus erster Ehe zugemutet werden könne, Dass er ausge-

rechnet häbe, in welchem Umfange sein Lohn in einer

Betreibung für die Forderung dieser Kinder gepfändet

werden könnte, oder dass er das Ergebnis der nicht sehr

einfachen Berechnung wenigstens durch Schätzung an-

nähernd richtig ermittelt habe, darf mangels genügender

Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Davon hängt

aber der böse Wille im vorliegenden Falle nicht ab. Er lag

11>8

Strafgesetzbuch. No 39.

sc~on in der bewusst pflichtwidrigen Zurückstellung der

~der erster Ehe hinter die Glieder der engeren Familie,

mdem der Beschwerdeführer jenen in der dem Urteil

zugrunde gelegten, nicht zu kurz bemessenen Zeit von

seinem Einkommen überhaupt nichts zukommen liess.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bösen Willen

auch dadurch bekundet habe,-dass er keinen einträgli-

cheren Beruf als den eines Taxichauffeurs ausübt, oder dass

er seine Ehefrau nicht zu einer Erwerbstätigkeit anhält,

kommt somit nichts an.

3. -

Der bedingte Strafvollzug setzt unter anderem

voraus, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten er-

warten lassen, er werde durch diese Massnahme von wei-

teren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. l

Abs. ~StGB). Ob diese Erwartung am Platze ist, entschei-

det der Sachrichter nach freiem Ermessen (BGE 68 IV 77,

73 IV lll). Die Vorinstanz hat es nicht überschritten. Der

Beschwerdeführer hat sich schon kurz nach der Verur-

teilung vom l ~· ~ugust 1944, die ihn unter Bewährungs-

probe stellte, vergangen und dadurch bewiesen, dass er

sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe nicht von wei-

terer Vernachlässigung der Unterhaltspflicht abhalten

lässt. Wie das Obergericht ferner feststellt, hat ihn nicht

einmal die erstinstanzliche Verurteilung vom 9. Juli 1947

bewogen, an die Unterhaltsbeiträge etwas zu bezahlen

obwohl sein Monatseinkommen seit Mai 194 7 mehr al~

Fr. 500.- beträgt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 40.

159

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes "Vom 12. No--

vember 1948 i. S.

Schneider gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Thurgau.

Art. 217 Abs. 1 StGB. Der Gatte; der nicht in Scheid~g steht und

ohne Zustimmung des Richters die häusliche Gememschaft ~uf.

gelöst hat, ist auch strafbar, wenn Besta.n~ und Umfang semer

Unterhaltspflicht gegenüber Fra~ und Kindern weder. durch

den Zivilrichter noch durch Verembarung festgesetzt smd.

Art. 217 al. 1 OP. L'epoux qui_n'est pas_ en instan~e. de di:rorce

et qui, sans l'autorisation du Juge, a qmtt? le _dorm~ile co~Jugal

est punissable alors meme que son obhgat10n d entret1en a

J'egard de sa femme et de s~ enfa.nts n'a pa.s ete fixee par le

juge civil ou pa.r une convention.

Art. 217 cp. 1 GP. II coniuge, ehe non ha. promosso ~aUSE!; di_ divorzio

e ehe, senza l'autorizzazione del giudi~e, non vi~e p1~ m com~­

nione domestica, e punibile anche seil suo obbligo di m~te~·

mento verso la moglie e i :figli non e sta.to fissato dal gmd1ce

civile o da una convenzione.

A U8 den Erwägungen :

Wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus

Liederlichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder

Unterstützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen

nicht erfüllt, ist gemäss Art. 217 Abs. 1 und 3 StGB zu

bestrafen. Ob die Unterhalts- oder Unterstützungspflicht

aus einem Entscheide des Zivilrichters oder doch aus

einer Vereinbarung hervorgehen muss, oder ob der Straf-

richter vorfrageweise auf Grund der massgebenden fami-

lienrechtlichen Bestimmungen selbst feststellen kann, was

der Pflichtige hätte leisten sollen, sagt das Gesetz nicht.

Der Kassationshof hat entschieden; dass für den Unter-

halt zwischen Ehegatten sowie der Eltern gegenüber den

Kindern, der unbedingt sei, grundsätzlich in natura

geleistet werden müsse und auf den vollen Bedarf gehe, ·

die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht nicht

erforderlich sei. Anders sei es, wenn die häusliche Gemein-

schaft tatsächlich aufgelöst sei, weil die Ehegatten in

Scheidung stehen. Hier trete die Geldleistung an Stelle

des Naturalunterhaltes; auch erforderten .die tatsächlichen