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168 Strafgesetzbuch. No 44. sehen Ehegatten sowie; seitens der Eltern gegenüber den Kindern, der unbedingt ist, grundsätzlich in natura gelei- stet werden muss und auf den vollen Bedarf geht, erweist sich-die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht durch den Zivilrichter im grossen und ganzen als eine unnötige Weitläufigkeit. Der Sachverhalt ändert sich, wenn· die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst ist, weil die Ehegatten in Sche~dung stehen. Hier tritt die Geldleistung an Stelle des Naturalunterhalts, und die tatsächlichen Um- stände erfordern oft eine Verteilung der Unterhaltslast, weswegen das Gesetz den Richter anweist, diese Verhält- nisse während des Prozesses im Verfahren gemäss Art. 145 ZGB mit zu ordnen. Mit Rücksicht darauf hat der Kassa- tionshof in seinem Urteil in Sachen Gmehlin vom 5. März 1943, Erw. 3, die Feststellung_ der Leistungspflicht zwi- schen Ehegatten, die in Scheidung begriffen sind, durch den Zivilrichter als unerlässliche Voraussetzung der An- wendung des Art. 217 StGB erklärt. Mindestens ebenso starke Gründe drängen diese Lösung für die Unterstützungs- pflicht der Verwandten auf, die keine unbedingte ist, son- dern nur bei bestimmten Voraussetzungen eintritt und tatsächlich Ausnahmecharakter hat, die auch nach Art und Mass der Leistung notwendig der Bestimmung bedarf, so dass ihr Bestand und Umfang billigerweise dem Pflich- tigen durch richterliche Entscheidung deutlich gemacht werden muss, bevor ihre Unterlassung vor den Strafrichter führen darf. Die vorgängige Anrufru:ig des Zivilrichters darf auch dem Ansprecher von Unterstützung zugemutet werden, mutet ihm (und auch dem Unterhaltsansprecher) doch die Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtes sogar zu, dass er seinen Anspruch gerichtlich zur Geltung bringe, und spricht sie ihm die Nachforderung rückständiger Beiträge ab (BGE 52 II 330). Ist die Unterhaltungspflicht und deren Ausmass vom Strafrichter festgestellt, so ist immerhin noch zu prüfen, ob sich der Angeklagte derselben bei fehlendem zivilrich- terlichem Entscheid bewusst war und ob er nicht oder zu Strafgesetzbuch. N° 45. 16!) wenig leisten wollte. \Venn das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt (Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB). Das gilt auch für die Vernachlässigung von Unter- stützungspflichten. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Lieder- lichkeit, welche nach Art. 217 StGB vorliegen müssen, sind zusätzliche Tatbestandsmerkmale. Sie ersetzen den Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit sich, auch nicht bloss als Eventualvorsatz, der nach der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 69 IV 78 ff.) sowohl das Wissen um die ernsthafte Möglichkeit der Ver- wirklichung des Tatbestandes als auch das Wollen dieses Erfolges voraussetzt. Wer seine Unterhaltspflicht verletzt, tut es, auch wenn er liederlich ist, nicht notwendigerweise mit Wissen und Willen.
45. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1944 i. S. Dättwyler .gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung u.m eine Anstellung fällt u.nter Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. La personne qui fait u.sage de fausses copies de certificats pour obtenir u.ne place contrevient a l'art. 252 eh. 1 al. 3 CP. L'u.so di false copie di certificati da parte di chi cerca u,n posto e pu,nito dall'art. 252, cifra 1, cp. 3 CP. A. - Als sich Maria Dättwyler im Frühling 1943 in Küsnacht um eine Stelle als Köchin bewarb, schützte sie vor, bereits in solcher Eigenschaft mit gutem Erfolg tätig gewesen zu sein, und verwendete zur Stützung ihrer Behauptung zwei von einer Drittperson hergestellte Schriftstücke, die als Zeugniskopien überschrieben waren und den angeblichen wörtlichen Inhalt in Wirklichkeit nicht bestehender Arbeitszeugnisse enthielten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Originale unterzeichnet seien «Frau Rickenbach, Gasthaus Adler, Gipf-Frick (Aargau)>> beziehungsweise «Meier, Rest. Weinburg, Amriswil (Kt: Thurgau)>>. 170 Strafgesetzbuch. N• 45. B. - Am 10. Mai :1944 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Maria Dättwyler schuldig des Gebrauchs gefälschter Zeugnisse im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von sieben Tagen Gefängnis. C. - Die Verurteilte beantragt mit der Nichtigkeits- beschwerde, sie sei freizusprechen. Sie macht geltend, •Zeugnisabschriften seien nicht Ausweisschriften, Zeug- nisse oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 252 StGB ; um diese Eigenschaft zu haben, müsse sich ein Schriftstück als Originaläusserung einer Drittperson ausgeben und in mittelbarer technischer Beziehung zur Quelle stehen (Un- terschrift, Stempel, Formular usw.). D. - Der Staatsanwalt hat auf Gegenbemerkungen ver- zichtet. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 252 Ziff. 1 StGB ist unter anderem straf- bar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fort- kommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Be- scheinigungen fälscht oder verfälscht (Abs. 2) oder eine von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täu- schung gebraucht (Abs. 3). Inhaltlich sind die von der Beschwerdeführerin zur Täuschung gebrauchten Schrift- stücke Zeugnisse im Sinne dieser Bestimmung, der Form nach dagegen blosse Zeugnisabschriften. Allein auch blosse Abschriften können unter Art. 252 fallen, näinlich dann, wenn ihnen im Verkehr Vertrauen entgegengebracht wird wie dem Originalzeugnis, sie mithin wie dieses zum Be- weis der darin verurkundeten Tatsachen bestimmt oder geeignet sind. Das ist bei Abschriften von Arbeitszeugnis- sen, die zum Zwecke der Stellenbewerbung verwendet werden, der Fall, denn es ist allgemein Übung, in solchen Fällen nicht das Originalzeugnis, sondern eine Abschrift einzureichen. Wer das tut, macht es in der Absfoht, damit die verurkundeten Tatsachen zu beweisen, und wer die Abschrift liest, verlässt sich auf ihren Inhalt wie. auf ein Strafgesetzbuch. N° 45. 171 Originalzeugnis. Dass die Abschrift nicht mit gleicher Stärke beweist wie das Original, ist unerheblich, es genügt, dass sie überhaupt einen Beweiswert hat. Auf was dieser beruht, ist gleichgültig ; die Verwendung einer Unter- schrift, eines Stempels, eines Formulars und dergleichen, zu dem Zwecke, die Person, welche die Abschrift erstellt hat, zu kennzeichnen, ist nicht nötig, wie denn auch Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB die Verwendung solcher Be~ glaubigungsmittel nicht als Merkmal der Urkunde anführt, sondern ganz allgemein darauf abstellt, ob das Schrift- stück bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von recht- licher Bedeutung zu beweisen. Bei Abschriften von Ar- beitszeugnissen ergibt sich diese Eignung aus der wört- lichen Wiedergabe des Originalzeugnisses, aus dem Hin- weis auf dessen Aussteller und seine Unterschrift (« sig. Frau Rickenbach ... >1) und aus dem Vertrauen, 4as dem - wenn auch unbekannten - Ersteller der Abschrift und dem Stellenbewerber, der sie verwendet, entgegengebracht zu werden pflegt.
2. - Verfä.lscht waren die von der Beschwerdeführerin gebrauchten Zeugnisabschriften nicht ; unter dem Ver- fälschen im Sinne des Art. 252 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die Abänderung eines Schriftstückes durch einen Unberech- tigten zu verstehen. Ob sie gefälscht waren, hängt davon ab, ob man von einem Fälsche~ nur dann sprechen kann, wenn jemand bei der Anfertigung eines Schriftstjickes diesem unberechtigterweise den Anschein gibt (z.B. durdh Anbringung einer fremden Unterschrift), es sei von einem anderen, dem Berechtigten, ausgestellt worden, oder ob auch die Falschbeurkundung, d. h. die Ausstellung eines inhaltlich unwahren Schriftstückes durch die Person oder Amtsstelle, welche sein Wortlaut als Aussteller ausweist, unter jenen Begriff fällt. Die Zeugnisabschriften gaben sich ausdrücklich als solche zu erkennen, ohne vorzuspie- geln, dass eine bestimmte Person, namentlich eine beson- ders vertrauenswürdige·, sie erstellt habe. Es liegt eine Falschbeurkundung vor : die Anfertigung einer , nahm also die Falschbeurkundung aus (BGE 34 I 372). In diesem Sinne hat das Bundesgericht den Be- griff des Fälschens auch bei der Auslegung von Art. 23 Ziff. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verstanden (BGE 68 IV 90). Die gleiche Bedeutung gibt Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dem Worte «fälschen ll, denn diese Bestim- mung nennt neben dem Fälschen (sowie dem Verfälschen und der Blankettfälschung) ausdrücklich die Falschbeur- kundung («wer eine rechtlich erhebliche Tatsache uri- richtig beurkundet oder beurkunden lässt i>), für welche übrigens in Sonderfällen Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 (Falsch- beurkundung durch Beamte und Personen öffentlichen Glaubens) und Art. 318 (Ausstellung unwahrer Zeugnisse durch Medizinalpersonen) gelten. Nach den romanischen Texten des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB heisst Fälschen einer Urkunde bezw. . Art. 252 Ziff. 1 AI?s. 2 spricht dagegen von > (Vorentwurf August 1915 Art. 219, Vorentwurf 1916 Art. 221). Diese Entwürfe erwähnten aber, ausser in den Sonderbestim- mungen für Beamte, Personen öffentlichen Glaubens, Ärzte und Tierärzte (Vorentwurf August 1915 Art. 281 und 282, Vorentwurf 1916 Art. 283 und 284) die Falsch- Strafgesetzbuch. N° 45. 173 beurkundung noch nicht, weshalb gewisse Fälle einer sol- chen als vom Worte > von einer nicht bestehenden Urkunde. Der Ent- wurf von 1918 sprach dann in der Bestimmung über Ur- kundenfälschung (Art. 217 = Art. 251 StGB) nicht mehr von (( contrefaire )), sondern, wie das Gesetz, von > ((( formare un documento falso ))). Die eid- genössischen Räte nahmen den Zusatz über die Falsch- beurkundung in die Bestimmung auf (AStenBull, Sonder- ausgabe, NatR 446 ff., StR 208) und schlossen damit jede Möglichkeit, für diese Form der Urkundenfälschung nur Beamte, Personen öffentlichen Glaubens und Medizinal- personen als strafbar zu betrachten, aus. Art. 252 StGB erwähnt die Falschbeurkundung nicht. Sie fällt jedoch, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 251 beim Ausdruck << contrefaire n geblieben ist, den sie schon in den Entwürfen kannte, ebenfalls darunter. Der Sinn, den das deutsche Wort «fälschen)) im allgemeinen Sprachgebrauch hat, spricht ebenfalls dafür. Der Laie unterscheidet nicht zwischen Fälschung im engern Sinn und Falschbeurkun- dung. Zum Teil wird auch in der Rechtsprechung unter dem Fälschen die Falschbeurkundung mitverstanden (MKGE 1926-1935 Nr. 15 ; BlZüR 20 Nr. 94 ; vgl. auch HAFTER, Strafrecht, bes. Teil 609). Es wäre denn auch nicht ver- ständlich, weshalb straflos bliebe, wer eine unwahre « Abschrift )) erstellt, wogegen bestraft werden muss, wer eine bereits bestehende Zeugnisabschrift verlälscht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.