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Strafgesetzbuch. No 44.
sehen Ehegatten sowie; seitens der Eltern gegenüber den
Kindern, der unbedingt ist, grundsätzlich in natura gelei-
stet werden muss und auf den vollen Bedarf geht, erweist
sich-die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht durch
den Zivilrichter im grossen und ganzen als eine unnötige
Weitläufigkeit. Der Sachverhalt ändert sich, wenn· die
häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst ist, weil die
Ehegatten in Sche~dung stehen. Hier tritt die Geldleistung
an Stelle des Naturalunterhalts, und die tatsächlichen Um-
stände erfordern oft eine Verteilung der Unterhaltslast,
weswegen das Gesetz den Richter anweist, diese Verhält-
nisse während des Prozesses im Verfahren gemäss Art. 145
ZGB mit zu ordnen. Mit Rücksicht darauf hat der Kassa-
tionshof in seinem Urteil in Sachen Gmehlin vom 5. März
1943, Erw. 3, die Feststellung_ der Leistungspflicht zwi-
schen Ehegatten, die in Scheidung begriffen sind, durch
den Zivilrichter als unerlässliche Voraussetzung der An-
wendung des Art. 217 StGB erklärt. Mindestens ebenso
starke Gründe drängen diese Lösung für die Unterstützungs-
pflicht der Verwandten auf, die keine unbedingte ist, son-
dern nur bei bestimmten Voraussetzungen eintritt und
tatsächlich Ausnahmecharakter hat, die auch nach Art
und Mass der Leistung notwendig der Bestimmung bedarf,
so dass ihr Bestand und Umfang billigerweise dem Pflich-
tigen durch richterliche Entscheidung deutlich gemacht
werden muss, bevor ihre Unterlassung vor den Strafrichter
führen darf. Die vorgängige Anrufru:ig des Zivilrichters
darf auch dem Ansprecher von Unterstützung zugemutet
werden, mutet ihm (und auch dem Unterhaltsansprecher)
doch die Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtes sogar zu,
dass er seinen Anspruch gerichtlich zur Geltung bringe, und
spricht sie ihm die Nachforderung rückständiger Beiträge
ab (BGE 52 II 330).
Ist die Unterhaltungspflicht und deren Ausmass vom
Strafrichter festgestellt, so ist immerhin noch zu prüfen,
ob sich der Angeklagte derselben bei fehlendem zivilrich-
terlichem Entscheid bewusst war und ob er nicht oder zu
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wenig leisten wollte. \Venn das Gesetz es nicht ausdrücklich
anders bestimmt, ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder
ein Vergehen vorsätzlich verübt (Art. 18 Abs. 1 und 2
StGB). Das gilt auch für die Vernachlässigung von Unter-
stützungspflichten. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Lieder-
lichkeit, welche nach Art. 217 StGB vorliegen müssen,
sind zusätzliche Tatbestandsmerkmale. Sie ersetzen den
Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit
sich, auch nicht bloss als Eventualvorsatz, der nach der
Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 69 IV 78 ff.)
sowohl das Wissen um die ernsthafte Möglichkeit der Ver-
wirklichung des Tatbestandes als auch das Wollen dieses
Erfolges voraussetzt. Wer seine Unterhaltspflicht verletzt,
tut es, auch wenn er liederlich ist, nicht notwendigerweise
mit Wissen und Willen.
45. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1944 i. S.
Dättwyler .gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung u.m
eine Anstellung fällt u.nter Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
La personne qui fait u.sage de fausses copies de certificats pour
obtenir u.ne place contrevient a l'art. 252 eh. 1 al. 3 CP.
L'u.so di false copie di certificati da parte di chi cerca u,n posto
e pu,nito dall'art. 252, cifra 1, cp. 3 CP.
A. -
Als sich Maria Dättwyler im Frühling 1943 in
Küsnacht um eine Stelle als Köchin bewarb, schützte sie
vor, bereits in solcher Eigenschaft mit gutem Erfolg tätig
gewesen zu sein, und verwendete zur Stützung ihrer
Behauptung zwei von einer Drittperson hergestellte
Schriftstücke, die als Zeugniskopien überschrieben waren
und den angeblichen wörtlichen Inhalt in Wirklichkeit
nicht bestehender Arbeitszeugnisse enthielten, verbunden
mit dem Hinweis, dass die Originale unterzeichnet seien
«Frau Rickenbach, Gasthaus Adler, Gipf-Frick (Aargau)>>
beziehungsweise «Meier, Rest. Weinburg, Amriswil (Kt:
Thurgau)>>.
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B. -
Am 10. Mai :1944 erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich Maria Dättwyler schuldig des Gebrauchs
gefälschter Zeugnisse im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3
StGB und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren
Strafe von sieben Tagen Gefängnis.
C. -
Die Verurteilte beantragt mit der Nichtigkeits-
beschwerde, sie sei freizusprechen. Sie macht geltend,
•Zeugnisabschriften seien nicht Ausweisschriften, Zeug-
nisse oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 252 StGB;
um diese Eigenschaft zu haben, müsse sich ein Schriftstück
als Originaläusserung einer Drittperson ausgeben und in
mittelbarer technischer Beziehung zur Quelle stehen (Un-
terschrift, Stempel, Formular usw.).
D. -
Der Staatsanwalt hat auf Gegenbemerkungen ver-
zichtet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 252 Ziff. 1 StGB ist unter anderem straf-
bar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fort-
kommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Be-
scheinigungen fälscht oder verfälscht (Abs. 2) oder eine
von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täu-
schung gebraucht (Abs. 3). Inhaltlich sind die von der
Beschwerdeführerin zur Täuschung gebrauchten Schrift-
stücke Zeugnisse im Sinne dieser Bestimmung, der Form
nach dagegen blosse Zeugnisabschriften. Allein auch blosse
Abschriften können unter Art. 252 fallen, näinlich dann,
wenn ihnen im Verkehr Vertrauen entgegengebracht wird
wie dem Originalzeugnis, sie mithin wie dieses zum Be-
weis der darin verurkundeten Tatsachen bestimmt oder
geeignet sind. Das ist bei Abschriften von Arbeitszeugnis-
sen, die zum Zwecke der Stellenbewerbung verwendet
werden, der Fall, denn es ist allgemein Übung, in solchen
Fällen nicht das Originalzeugnis, sondern eine Abschrift
einzureichen. Wer das tut, macht es in der Absfoht, damit
die verurkundeten Tatsachen zu beweisen, und wer die
Abschrift liest, verlässt sich auf ihren Inhalt wie. auf ein
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Originalzeugnis. Dass die Abschrift nicht mit gleicher
Stärke beweist wie das Original, ist unerheblich, es genügt,
dass sie überhaupt einen Beweiswert hat. Auf was dieser
beruht, ist gleichgültig; die Verwendung einer Unter-
schrift, eines Stempels, eines Formulars und dergleichen,
zu dem Zwecke, die Person, welche die Abschrift erstellt
hat, zu kennzeichnen, ist nicht nötig, wie denn auch
Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB die Verwendung solcher Be~
glaubigungsmittel nicht als Merkmal der Urkunde anführt,
sondern ganz allgemein darauf abstellt, ob das Schrift-
stück bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von recht-
licher Bedeutung zu beweisen. Bei Abschriften von Ar-
beitszeugnissen ergibt sich diese Eignung aus der wört-
lichen Wiedergabe des Originalzeugnisses, aus dem Hin-
weis auf dessen Aussteller und seine Unterschrift (« sig.
Frau Rickenbach ... >1) und aus dem Vertrauen, 4as dem
-
wenn auch unbekannten -
Ersteller der Abschrift und
dem Stellenbewerber, der sie verwendet, entgegengebracht
zu werden pflegt.
2. -
Verfä.lscht waren die von der Beschwerdeführerin
gebrauchten Zeugnisabschriften nicht; unter dem Ver-
fälschen im Sinne des Art. 252 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die
Abänderung eines Schriftstückes durch einen Unberech-
tigten zu verstehen. Ob sie gefälscht waren, hängt davon
ab, ob man von einem Fälsche~ nur dann sprechen kann,
wenn jemand bei der Anfertigung eines Schriftstjickes
diesem unberechtigterweise den Anschein gibt (z.B. durdh
Anbringung einer fremden Unterschrift), es sei von einem
anderen, dem Berechtigten, ausgestellt worden, oder ob
auch die Falschbeurkundung, d. h. die Ausstellung eines
inhaltlich unwahren Schriftstückes durch die Person oder
Amtsstelle, welche sein Wortlaut als Aussteller ausweist,
unter jenen Begriff fällt. Die Zeugnisabschriften gaben
sich ausdrücklich als solche zu erkennen, ohne vorzuspie-
geln, dass eine bestimmte Person, namentlich eine beson-
ders vertrauenswürdige·, sie erstellt habe. Es liegt eine
Falschbeurkundung vor : die Anfertigung einer
, nahm also die Falschbeurkundung aus (BGE
34 I 372). In diesem Sinne hat das Bundesgericht den Be-
griff des Fälschens auch bei der Auslegung von Art. 23
Ziff. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verstanden
(BGE 68 IV 90). Die gleiche Bedeutung gibt Art. 251 Ziff. 1
Abs. 2 StGB dem Worte «fälschen ll, denn diese Bestim-
mung nennt neben dem Fälschen (sowie dem Verfälschen
und der Blankettfälschung) ausdrücklich die Falschbeur-
kundung («wer eine rechtlich erhebliche Tatsache uri-
richtig beurkundet oder beurkunden lässt i>), für welche
übrigens in Sonderfällen Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 (Falsch-
beurkundung durch Beamte und Personen öffentlichen
Glaubens) und Art. 318 (Ausstellung unwahrer Zeugnisse
durch Medizinalpersonen) gelten. Nach den romanischen
Texten des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB heisst Fälschen
einer Urkunde bezw. . Art. 252 Ziff. 1 AI?s. 2 spricht dagegen
von > (Vorentwurf
August 1915 Art. 219, Vorentwurf 1916 Art. 221). Diese
Entwürfe erwähnten aber, ausser in den Sonderbestim-
mungen für Beamte, Personen öffentlichen Glaubens,
Ärzte und Tierärzte (Vorentwurf August 1915 Art. 281
und 282, Vorentwurf 1916 Art. 283 und 284) die Falsch-
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beurkundung noch nicht, weshalb gewisse Fälle einer sol-
chen als vom Worte > von einer nicht bestehenden Urkunde. Der Ent-
wurf von 1918 sprach dann in der Bestimmung über Ur-
kundenfälschung (Art. 217 = Art. 251 StGB) nicht mehr
von ((contrefaire)), sondern, wie das Gesetz, von > (((formare un documento falso))). Die eid-
genössischen Räte nahmen den Zusatz über die Falsch-
beurkundung in die Bestimmung auf (AStenBull, Sonder-
ausgabe, NatR 446 ff., StR 208) und schlossen damit jede
Möglichkeit, für diese Form der Urkundenfälschung nur
Beamte, Personen öffentlichen Glaubens und Medizinal-
personen als strafbar zu betrachten, aus. Art. 252 StGB
erwähnt die Falschbeurkundung nicht. Sie fällt jedoch, da
diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 251 beim Ausdruck
<< contrefaire n geblieben ist, den sie schon in den Entwürfen
kannte, ebenfalls darunter. Der Sinn, den das deutsche
Wort «fälschen)) im allgemeinen Sprachgebrauch hat,
spricht ebenfalls dafür. Der Laie unterscheidet nicht
zwischen Fälschung im engern Sinn und Falschbeurkun-
dung. Zum Teil wird auch in der Rechtsprechung unter dem
Fälschen die Falschbeurkundung mitverstanden (MKGE
1926-1935 Nr. 15; BlZüR 20 Nr. 94; vgl. auch HAFTER,
Strafrecht, bes. Teil 609). Es wäre denn auch nicht ver-
ständlich, weshalb straflos bliebe, wer eine unwahre
« Abschrift)) erstellt, wogegen bestraft werden muss, wer
eine bereits bestehende Zeugnisabschrift verlälscht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.