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70_IV_169

BGE 70 IV 169

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 44.

sehen Ehegatten sowie; seitens der Eltern gegenüber den

Kindern, der unbedingt ist, grundsätzlich in natura gelei-

stet werden muss und auf den vollen Bedarf geht, erweist

sich-die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht durch

den Zivilrichter im grossen und ganzen als eine unnötige

Weitläufigkeit. Der Sachverhalt ändert sich, wenn· die

häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst ist, weil die

Ehegatten in Sche~dung stehen. Hier tritt die Geldleistung

an Stelle des Naturalunterhalts, und die tatsächlichen Um-

stände erfordern oft eine Verteilung der Unterhaltslast,

weswegen das Gesetz den Richter anweist, diese Verhält-

nisse während des Prozesses im Verfahren gemäss Art. 145

ZGB mit zu ordnen. Mit Rücksicht darauf hat der Kassa-

tionshof in seinem Urteil in Sachen Gmehlin vom 5. März

1943, Erw. 3, die Feststellung_ der Leistungspflicht zwi-

schen Ehegatten, die in Scheidung begriffen sind, durch

den Zivilrichter als unerlässliche Voraussetzung der An-

wendung des Art. 217 StGB erklärt. Mindestens ebenso

starke Gründe drängen diese Lösung für die Unterstützungs-

pflicht der Verwandten auf, die keine unbedingte ist, son-

dern nur bei bestimmten Voraussetzungen eintritt und

tatsächlich Ausnahmecharakter hat, die auch nach Art

und Mass der Leistung notwendig der Bestimmung bedarf,

so dass ihr Bestand und Umfang billigerweise dem Pflich-

tigen durch richterliche Entscheidung deutlich gemacht

werden muss, bevor ihre Unterlassung vor den Strafrichter

führen darf. Die vorgängige Anrufru:ig des Zivilrichters

darf auch dem Ansprecher von Unterstützung zugemutet

werden, mutet ihm (und auch dem Unterhaltsansprecher)

doch die Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtes sogar zu,

dass er seinen Anspruch gerichtlich zur Geltung bringe, und

spricht sie ihm die Nachforderung rückständiger Beiträge

ab (BGE 52 II 330).

Ist die Unterhaltungspflicht und deren Ausmass vom

Strafrichter festgestellt, so ist immerhin noch zu prüfen,

ob sich der Angeklagte derselben bei fehlendem zivilrich-

terlichem Entscheid bewusst war und ob er nicht oder zu

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wenig leisten wollte. \Venn das Gesetz es nicht ausdrücklich

anders bestimmt, ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder

ein Vergehen vorsätzlich verübt (Art. 18 Abs. 1 und 2

StGB). Das gilt auch für die Vernachlässigung von Unter-

stützungspflichten. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Lieder-

lichkeit, welche nach Art. 217 StGB vorliegen müssen,

sind zusätzliche Tatbestandsmerkmale. Sie ersetzen den

Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit

sich, auch nicht bloss als Eventualvorsatz, der nach der

Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 69 IV 78 ff.)

sowohl das Wissen um die ernsthafte Möglichkeit der Ver-

wirklichung des Tatbestandes als auch das Wollen dieses

Erfolges voraussetzt. Wer seine Unterhaltspflicht verletzt,

tut es, auch wenn er liederlich ist, nicht notwendigerweise

mit Wissen und Willen.

45. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1944 i. S.

Dättwyler .gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung u.m

eine Anstellung fällt u.nter Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

La personne qui fait u.sage de fausses copies de certificats pour

obtenir u.ne place contrevient a l'art. 252 eh. 1 al. 3 CP.

L'u.so di false copie di certificati da parte di chi cerca u,n posto

e pu,nito dall'art. 252, cifra 1, cp. 3 CP.

A. -

Als sich Maria Dättwyler im Frühling 1943 in

Küsnacht um eine Stelle als Köchin bewarb, schützte sie

vor, bereits in solcher Eigenschaft mit gutem Erfolg tätig

gewesen zu sein, und verwendete zur Stützung ihrer

Behauptung zwei von einer Drittperson hergestellte

Schriftstücke, die als Zeugniskopien überschrieben waren

und den angeblichen wörtlichen Inhalt in Wirklichkeit

nicht bestehender Arbeitszeugnisse enthielten, verbunden

mit dem Hinweis, dass die Originale unterzeichnet seien

«Frau Rickenbach, Gasthaus Adler, Gipf-Frick (Aargau)>>

beziehungsweise «Meier, Rest. Weinburg, Amriswil (Kt:

Thurgau)>>.

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B. -

Am 10. Mai :1944 erklärte das Obergericht des

Kantons Zürich Maria Dättwyler schuldig des Gebrauchs

gefälschter Zeugnisse im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3

StGB und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren

Strafe von sieben Tagen Gefängnis.

C. -

Die Verurteilte beantragt mit der Nichtigkeits-

beschwerde, sie sei freizusprechen. Sie macht geltend,

•Zeugnisabschriften seien nicht Ausweisschriften, Zeug-

nisse oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 252 StGB;

um diese Eigenschaft zu haben, müsse sich ein Schriftstück

als Originaläusserung einer Drittperson ausgeben und in

mittelbarer technischer Beziehung zur Quelle stehen (Un-

terschrift, Stempel, Formular usw.).

D. -

Der Staatsanwalt hat auf Gegenbemerkungen ver-

zichtet.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 252 Ziff. 1 StGB ist unter anderem straf-

bar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fort-

kommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Be-

scheinigungen fälscht oder verfälscht (Abs. 2) oder eine

von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täu-

schung gebraucht (Abs. 3). Inhaltlich sind die von der

Beschwerdeführerin zur Täuschung gebrauchten Schrift-

stücke Zeugnisse im Sinne dieser Bestimmung, der Form

nach dagegen blosse Zeugnisabschriften. Allein auch blosse

Abschriften können unter Art. 252 fallen, näinlich dann,

wenn ihnen im Verkehr Vertrauen entgegengebracht wird

wie dem Originalzeugnis, sie mithin wie dieses zum Be-

weis der darin verurkundeten Tatsachen bestimmt oder

geeignet sind. Das ist bei Abschriften von Arbeitszeugnis-

sen, die zum Zwecke der Stellenbewerbung verwendet

werden, der Fall, denn es ist allgemein Übung, in solchen

Fällen nicht das Originalzeugnis, sondern eine Abschrift

einzureichen. Wer das tut, macht es in der Absfoht, damit

die verurkundeten Tatsachen zu beweisen, und wer die

Abschrift liest, verlässt sich auf ihren Inhalt wie. auf ein

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Originalzeugnis. Dass die Abschrift nicht mit gleicher

Stärke beweist wie das Original, ist unerheblich, es genügt,

dass sie überhaupt einen Beweiswert hat. Auf was dieser

beruht, ist gleichgültig; die Verwendung einer Unter-

schrift, eines Stempels, eines Formulars und dergleichen,

zu dem Zwecke, die Person, welche die Abschrift erstellt

hat, zu kennzeichnen, ist nicht nötig, wie denn auch

Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB die Verwendung solcher Be~

glaubigungsmittel nicht als Merkmal der Urkunde anführt,

sondern ganz allgemein darauf abstellt, ob das Schrift-

stück bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von recht-

licher Bedeutung zu beweisen. Bei Abschriften von Ar-

beitszeugnissen ergibt sich diese Eignung aus der wört-

lichen Wiedergabe des Originalzeugnisses, aus dem Hin-

weis auf dessen Aussteller und seine Unterschrift (« sig.

Frau Rickenbach ... >1) und aus dem Vertrauen, 4as dem

-

wenn auch unbekannten -

Ersteller der Abschrift und

dem Stellenbewerber, der sie verwendet, entgegengebracht

zu werden pflegt.

2. -

Verfä.lscht waren die von der Beschwerdeführerin

gebrauchten Zeugnisabschriften nicht; unter dem Ver-

fälschen im Sinne des Art. 252 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die

Abänderung eines Schriftstückes durch einen Unberech-

tigten zu verstehen. Ob sie gefälscht waren, hängt davon

ab, ob man von einem Fälsche~ nur dann sprechen kann,

wenn jemand bei der Anfertigung eines Schriftstjickes

diesem unberechtigterweise den Anschein gibt (z.B. durdh

Anbringung einer fremden Unterschrift), es sei von einem

anderen, dem Berechtigten, ausgestellt worden, oder ob

auch die Falschbeurkundung, d. h. die Ausstellung eines

inhaltlich unwahren Schriftstückes durch die Person oder

Amtsstelle, welche sein Wortlaut als Aussteller ausweist,

unter jenen Begriff fällt. Die Zeugnisabschriften gaben

sich ausdrücklich als solche zu erkennen, ohne vorzuspie-

geln, dass eine bestimmte Person, namentlich eine beson-

ders vertrauenswürdige·, sie erstellt habe. Es liegt eine

Falschbeurkundung vor : die Anfertigung einer

, nahm also die Falschbeurkundung aus (BGE

34 I 372). In diesem Sinne hat das Bundesgericht den Be-

griff des Fälschens auch bei der Auslegung von Art. 23

Ziff. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verstanden

(BGE 68 IV 90). Die gleiche Bedeutung gibt Art. 251 Ziff. 1

Abs. 2 StGB dem Worte «fälschen ll, denn diese Bestim-

mung nennt neben dem Fälschen (sowie dem Verfälschen

und der Blankettfälschung) ausdrücklich die Falschbeur-

kundung («wer eine rechtlich erhebliche Tatsache uri-

richtig beurkundet oder beurkunden lässt i>), für welche

übrigens in Sonderfällen Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 (Falsch-

beurkundung durch Beamte und Personen öffentlichen

Glaubens) und Art. 318 (Ausstellung unwahrer Zeugnisse

durch Medizinalpersonen) gelten. Nach den romanischen

Texten des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB heisst Fälschen

einer Urkunde bezw. . Art. 252 Ziff. 1 AI?s. 2 spricht dagegen

von > (Vorentwurf

August 1915 Art. 219, Vorentwurf 1916 Art. 221). Diese

Entwürfe erwähnten aber, ausser in den Sonderbestim-

mungen für Beamte, Personen öffentlichen Glaubens,

Ärzte und Tierärzte (Vorentwurf August 1915 Art. 281

und 282, Vorentwurf 1916 Art. 283 und 284) die Falsch-

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beurkundung noch nicht, weshalb gewisse Fälle einer sol-

chen als vom Worte > von einer nicht bestehenden Urkunde. Der Ent-

wurf von 1918 sprach dann in der Bestimmung über Ur-

kundenfälschung (Art. 217 = Art. 251 StGB) nicht mehr

von ((contrefaire)), sondern, wie das Gesetz, von > (((formare un documento falso))). Die eid-

genössischen Räte nahmen den Zusatz über die Falsch-

beurkundung in die Bestimmung auf (AStenBull, Sonder-

ausgabe, NatR 446 ff., StR 208) und schlossen damit jede

Möglichkeit, für diese Form der Urkundenfälschung nur

Beamte, Personen öffentlichen Glaubens und Medizinal-

personen als strafbar zu betrachten, aus. Art. 252 StGB

erwähnt die Falschbeurkundung nicht. Sie fällt jedoch, da

diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 251 beim Ausdruck

<< contrefaire n geblieben ist, den sie schon in den Entwürfen

kannte, ebenfalls darunter. Der Sinn, den das deutsche

Wort «fälschen)) im allgemeinen Sprachgebrauch hat,

spricht ebenfalls dafür. Der Laie unterscheidet nicht

zwischen Fälschung im engern Sinn und Falschbeurkun-

dung. Zum Teil wird auch in der Rechtsprechung unter dem

Fälschen die Falschbeurkundung mitverstanden (MKGE

1926-1935 Nr. 15; BlZüR 20 Nr. 94; vgl. auch HAFTER,

Strafrecht, bes. Teil 609). Es wäre denn auch nicht ver-

ständlich, weshalb straflos bliebe, wer eine unwahre

« Abschrift)) erstellt, wogegen bestraft werden muss, wer

eine bereits bestehende Zeugnisabschrift verlälscht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.