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74_IV_146

BGE 74 IV 146

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 38.

auf den schon vorhandenen Betriebseinrichtungen, nicht

berücksichtigt zu werden brauchen.

(Ausführungen, dass die Berechnungen, auf Grund deren

die Vorinstanz zur Annahme eines der Festsetzung der

Busse zu Grunde zu legenden Gewinns (unrechtmässigen

Vermögensvorteils) von mindestens Fr. 200 000.- gekom-

men sei, diesem Grundsatze widersprächen.)

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, pas Ur-

teil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom

30. April 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-

lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. No-

vember 1948 i. S. Levy c. Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel·

Stadt und Flad.

Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug.

a) Arglist (Erw. 1).

b) Schon die Unterzeichnung, nicht erst die Erfüllung eines

Darlehen8vertrages schädigt den getäuschten Darleiher am

Vermögen (Erw. 2).

Art. 148 al. 1 OP, escroquerie.

a) Astuce (consid. 1).

b) La. signa.ture d'un contrat de pret suffit a leser Ia. victime da.ns

ses interets pOOunia.ires, meme s'il n'est pa.s exooute (consid. 2).

Art. 148 cp. 1 CP, tm//a.

a) Astuzia (consid. 1).

b) Gi8. Ia sottoscrizione di un contratto di mutuo e non solta.nto

la. sua esecuzione lede il mutua.nte nei suoi interessi pa.trimo-

niali (consid. 2).

A. -

Die Hawag A.G. in Basel· handelte mit Weinen

und Spirituosen und stellte Liköre her. Im Juli 1942 beauf-

tragte ihr Geschäftsführer Henri Levy die Immobilien-

und Kapital A.G. in Zürich, ihr einen Geldgeber zu suchen.

Er übergab der Beauftragten ein das Datum des 30. Juli

1942 tragendes « Expose » folgenden Inhalts :

,,

Strafgesetzbuch. No 38.

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«Seit Jahren bestehende, gut eingeführte Wein- und Spi-

rituosenfirma in bedeutender Stadt der Nordostschweiz sucht

zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes und zur· Vermehrung

der Umlaufmittel einen Mitarbeiter mit einer Kapitaleinlage von

Fr. 30/50 000.-.

Das Geschäft besteht in Form einer Aktiengesellschaft, und

zwar seit ca. 8 Jahren.

Das Aktienkapital beträgt Fr. 50 000.- und ist voll einbezahlt.

Das Kapital ist in wenigen Händen. Die Leitung besorgen tüchtige

und anerkannte Fachleute.

Die Umsätze der Firma betragen jährlich ca. Fr. 300 000.-.

Der Umsatz ist stets im Steigen begriffen, wa.s vermehrtes Kapital

erfordert. Die Reisetätigkeit wird von 3 Reisenden besorgt. Alte, ·

gute und zahlungsfähige Kundschaft ist vorhanden. Die Kund-

schaft vergrössert sich ständig, da. die Firma dazu übergegangen

ist, die Grossisten zu beliefern.

Es werden sehr viele Schweizer Weine und Spirituosen geführt

tmd auch verschiedene ausländische Spezialitäten, welche man

dank der guten Beziehungen noch immer hereinbringen kann.

Gesucht wird ein aktiver und tüchtiger Kaufmann für den

Innen. und teilweise auch für den Aussendienst; gute Salarierung

und Beteiligung am Reingewinn wird zugesichert. Auch stilles

Kapital würde hereingenommen, bei guter Verzinsung und Betei-

ligung am Reingewinn ev. Umsatzbonifikation.

Bilanzen und Angaben über die Umsätze stehen ernsthaften

Herren jederzeit zur Verfügung. Schulden hat die Firma ausser

den üblichen Warenkreditoren keine. »

Als äer aus Rumänien zurückgekehrte Kaufmann Bruno

Flad im Jahre 1944 durch ein Zeitungsinserat die nutz-

bringende Anlage seines Geldes anb9t, meldete sich die

Immobilien- und Kapital A.G., gab ihm eine Abschrift des

Exposes, unter Weglassung des Datums, und benach-

richtigte die Hawag A.G. In deren Namen schrieb Henri

Levy dem Flad am 12. Juni 1944, die Immobilien- und

Kapital A.G. teile mit, dass sich Flad an einer gut einge·

führten, seriösen Firma aktiv zu beteiligen wünsche. Levy

schlug eine Besprechung vor.

Eine-solche kam noch im Juni zustande, und am 5. Juli

1944 trafen sich Levy und Flad zum zweitenmal. Letzterer

nahm auf die Abschrift des Exposes Bezug, die er zur Hand

hatte. Levy erklärte, es stimme, weil es älteren Datums sei,

nicht mehr in allen Teilen, der Jahresumsatz der Hawag

A.G. sei nämlich auf Fr. 600 000.- bis 700 000.-'- ange-

stiegen. Obschon ihm der übrige Inhalt des Schriftstückes

im wesentlichen noch gegenwärtig war, verschwieg er

148

Strafgesetzbuch. No 38.

dagegen bewusst, dass die Hawag A.G. ausser den cc übli-

chen Warenkreditoren» noch zahlreiche andere Gläubiger

hatte, denen sie mindestens Fr. 108 000.- schuldete. Auch

die Angabe des Exposes, wonach die Hawag A..G. den Mit-

arbeiter mit der Kapitaleinlage cc zur Erweiterung ihres

Geschäftsbetriebes und zur Vermehrung der Umlauf-

mittel » suche, berichtigte Levy nicht. · Er erklärte,' die

Hawag A.G. sei eine gutfundie~, nicht sanierungsbe-

dürftige Firma, die wegen des guten Geschäftsganges ver-

grössert werden sollte. Das Darlehen, das sie suche, sei

zum Bareinkauf von Waren bestimmt. Wenn Flad im

Geschäft mitwirke, könnten Henri Levy und dessen Vater

ganz der Reisetätigkeit nachgehen und dadurch den Um-

. satz erheblich erhöhen. Henri Levy wies Flad eine auf

30. Juni 1943 erstellte Bilanz vor, die einen ungefähr den

Tatsachen entsprechenden Reingewinn von Fr. 4890.91

auswies, in welchem ein aus dem Geschäftsjahre 1941/42

vorgetragener Gewinn von Fr. 2148.69 inbegriffen war. ·

Levyfügte bei, die vielen Privatbezüge seien nicht berück-

sichtigt, da die Bilanz für den Fiskus erstellt sei. Auch sei

das Inventar zu niedrig bewertet. In Wirklichkeit waren

aber auf Mobilien und Waren keine Abschreibungen vor-

genommen worden. Levy erklärte ferner, das Geschäfts-

jahr 1943/44 schliesse noch viel besser ab. Wie er wusste,

überstieg indes der Verlust dieses Jahres das Aktien-

kapital. Er war sich auch bewusst, dass die Hawag A.G.

sanierungsbedürftig, ja sogar, dass sie konkursreif war.

Mangels flüssiger Mittel war sie z. B. gegenüber einer Firma

mit der Ablieferung von mindestens Fr. 28 000.- Erlös

aus Kommissionsware im Rückstande, schuldete der eid-

genössischen Steuerverwaltung an Warenumsatzsteuern

Fr. 25 800.-, war mit der Zahlung zahlreicher, auch klei-

ner Schulden in Verzug, hatte zahlreiche Finanzwechsel im

Umlauf und war genötigt, solche verlängern · zu lassen,

hatte im Februar und März 1944 drei Konkursandrohungen

erhalten und sah sich zur Sanierung des Geschäftes ver-

anlasst, Anna Levy, die Mutter des Henri, auf 30. Juni

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1944 auf eine Forderung von Fr. 26 000.- verzichten zu

lassen. Henri Levy wollte das Geld des Flad nicht zur Ver-

grösserung des Geschäftes, sondern zur Bezahlung dring-

licher Wechselverpfüchtungen. Mit. dem Willen, ihn zu

täuschen, verschwieg er das.

Flad, der bei Kenntnis der Lage der Hawag A.G. und

der Absicht Levys die Verhandlungen abgebrochen hätte,

liess sich täuschen. Er U.Uterzeichnete am 5. Juli I 944 einen

Vertrag, durch den ihn die Hawag A.G. gegen einen monat-

lichen Gehalt von Fr.· 1500.- als Leiter ihres Büros an-

stellte, wogegen er sich verpfüchtete, ihr gegen 5 % Zins

Fr. 30 000.- zu leihen.

Am 7. August 1944 ordneten die Parteien das Anstel-

lungs- und Darlehensverhältnis in einem eingehenderen

neuen Vertrage. Da Flad seit dem 5. Juli 1944 erfahren

hatte, dass der Vater des Henri Levy, Lucien Levy, der

in der Hawag A.G. bestimmend mitwirkte, seinerzeit in

Konkurs gewesen war, verpfüchtete sich die Hawag A.G.,

die Fr. 30 000.- durch« Debitorenzession »sicherzustellen,

wobei sie sich ausbedang, dass diese den Kunden nicht

anzuzeigen sei.

Nachdem Flad den neuen Vertrag unterzeichnet hatte,

bat ihn Henri Levy, aus Gefälligkeit an seiner Stelle auf

Rechnung des Darlehens einige Wechsel einzulösen, die

gerade fällig seien; der Betrag w;erde in Kürze durch Ein-

gang von Kundenguthaben gedeckt sein. Flad löste am

8. und 9. August 1944 sechs Wechsel von zusammen

Fr. II 478.65 ein und rundete den ausgelegten Betrag auf

Fr. II 500.- auf, indem er Henri Levy Fr. 21.35 bezahlte.

Als ihn Levy in den folgenden Tagen um weitere Zahlungen

bat, verlangte Flad Sicherstellung. Levy übergab ihm eine

nicht unterzeichnete Liste von Schuldnern. Da Flad diese

Sicherheit nicht genügte und er inzwischen von vielen

Betreibungen gegen die Hawag A.G. Kenntnis erhalten

hatte, trat er'am 22. August 1944 vom Vertrag zurück. Die

bezahlten· Fr. I l 500.- erhielt er nicht zurück. Am

23. März 1945 wurde über die Hawag A.G. der Konkurs

150

Strafgesetzbuch. No 38.

eröffnet. In diesem fiel auf die Forderungen fünfter Klasse

eine Dividende von 1,39 %·

·

B. -

In wesentlicher Bestätigung eines Urteils des

Strafgerichts erklärte das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt Henri Levy am 29. Juli 1948 des Betruges

schuldig (Art. 148 Abs. l StGB) und verurteilte ihn zu

einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Mo-

naten und zur Zahlung von Fr. Ü 335._:_ nebst 5 % Zins

ab 8. August 1944. Es verwies auf die Erwägungen des

Strafgerichts, dessen Urteil unter anderem ausführt, der

Betrug sei am 5. Juli 1944 vollendet worden, d~nn schon

die Eingehung der Schuldverpflichtung, nicht erst deren

Erfüllung, habe das Vermögen Flads belastet und dainit

diesen geschädigt. Was der Angeklagte nachher zur Ver-

wirklichung der beabsichtigten· Bereicherung noch getan

habe, sei tatbestandsmässig nicht mehr entscheidend, wohl

aber für die Strafzumessung insofern von Bedeutung, als

der endgültig verwirklichte Schaden nur Fr. II 500.-

. betrage. Der Einwand, Flad sei durch die übergebene Zes-

sion gedeckt gewesen; ändere am Betruge nichts, denn im

Vertrag vom 5. Juli sei von Zession noch nicht die Rede

gewesen und die Liste der Schuldner sei Flad erst nach der

Einlösung der Wechsel übergeben worden. Immerhin liege

darin ein Indiz, dass Levy den durch betrügerischen Ver-

tragsschluss angerichteten Schaden so gut wie möglich zu

decken versucht habe, was strafinindernd zu berücksich-

tigen sei. Nach den Au,sführungen des Gutachters wäre

Flad bis zur Höhe der bereits geleisteten Zahlungen gedeckt

gewesen, wenn er die Zession angenommen hätte.

0. -

Levy führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-

trägen, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben,

er sei freizusprechen und die Forderung des Zivilklägers

sei abzuweisen.

·

Er macht geltend, zum Betrug fehle ·das Merkmal der

Arglist; weder das Strafgericht noch das Appellations-

gericht stelle es fest. Arglistig handle nur, wer Anstalten

treffe, um den Belogenen an der Überprüfung der Angaben

' (

. Strafgesetzbuch. No 38.

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zu verhindern oder sie zu erschweren. Flad sei ein gewiegter

Kaufmann, der wisse, dass man bei jedem Handel aufpas-

sen müsse. Der Beschwerdeführer ist sodann der Meinung,

der Betrug sei nicht schon mit der Unterzeichnung des

Vertrages vom 5. Juli 1944 vollendet worden. Flad habe

sich dainit bloss gegenüber dem Beschwerdeführer, nicht

gegenüber Dritten, verpflichtet, habe also dem Leistungs-

begehren noch immer die Einrede des Betruges. entgegen-

halten und dainit den Vermögensschaden abwenden kön-

nen. Auch mit der Leistung der Fr. II 500.- sei der

Betrug nicht vollendet worden. Flad habe für dieses Geld

Sicherheit verlangt, und sie sei ihm tatsächlich angeboten

worden und hätte ihn gedeckt. Nicht durch das Verhalten

des Beschwerdeführers, sondern durch sein· eigenes Ver-

halten sei Flad Init den Fr. II 500.- zu Schaden gekom-

men.

D. -

Die Staatsanwaltschaft und Flad beantragen

kostemallige Abweisung der Beschwerde .

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Zum Tatbestand des Betruges genügt nicht, dass

der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht-

mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen irreführt oder den Irrtum

eines andern benützt, sondern Art. 148 Abs. 1 StGB ver-

langt ausserdem, dass der Täter arglistig handle. Das tut

er nicht schon immer dann, wenn er lügt. Arglist liegt

nicht vor, wenn der andere die Lüge ohne besondere Mühe

überprüfen kann, ihm die Überprüfung zuzumuten ist und

ihn der Täter weder, absichtlich davon abhält, noch nach

den Umständen voraussieht, dass der GetJi,uschte die

Überprüfung unterlassen werde (BGE 72 IV 13, 123, 128,

. 159). Allein auf diese Rechtsprechung kann sich der Täter

nur berufen, wenn ihm nichts vorzuwerfen ist als eine ein-

fache Lüge. Baut er ein ganzes Lügengebäude auf, das von

besonderer Hinterhältigkeit zeugt, wendet er Kniffe an

(manreuvres frauduleuses, vgl. GARRAUD, Traite du droit

152

Strafgesetzbuch. N° 38,

penal fran9ais (3) 6 333 ff.) oder stützt er die Lüge 8onstwie

dttrch Machenschaften (mise en scene, BGE 73 IV 23), so

handelt er arglistig, unbekümmert darum, ob der Ge-

. täuschte . sich durch Überprüfung der Angaben selbst

schützen könnte.

Ein gan~ Gebäude von Lügen hat der Beschwerde-

führer errichtet, um Flad hineinzulegen. Insbesondere gab

er ihm bewusst wahrheitswidrig an, das Geschäft gehe gut,

das Darlehen sei zu dessen. Vergrösserung bestimmt, es

würden damit Waren bar eingekauft, die Hawag A.G. habe

nur Lieferantenschulden, sie sei eine gutfundierte, nicht

sanierungsbedürftige Firma. Den grossen Verlust des

Jahres 1943/44 verschwieg er bewusst, obschon Treu und

Glauben ihn verpflichteten, davon zu sprechen, da er

anderseits auf den Gewinn des Jahres 1942/43 Bezug

nahm. Der Beschwerdeführer hat seine Lügen auch durch

besondere Machenschaften gestützt. Solche lagen darin,

dass er den Geldgeber durch die Vertrauen erweckende

Vermittlung der Immobilien- und Kapital A.G. suchte,

dass er das Expose, das er dieser übergeben hatte und auf

das sich Flad stützte, nur zugunsten (Umsatz), nicht auch

zuungunstien (Schulden) der Hawag A.G. berichtigte, dass

er durch Vorlegung einer Bilanz den Willen zu wahrheits-

gemässer Auskunft vortäuschte und· das~ . er Flad als

Leiter des Büros anstellte mit der Angabe, sich dadurch

selber mehr der Reisetätigkeit widmen zu können, was

Flad in der Meinung, das Geschäft sei ausbaufähig und

solle ausgebaut werden,· bestärkte. Der Beschwerdeführer

hat somit arglistig gehandelt.

2. -

Zum vollendeten Betrug gehört, dass der Täter

«den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä-

digt». Ein solches Verhalten lag schon darin, dass Flad

am 5. Juli 1944 den Darlehensvertrag unterzeichnete.

Dadurch belastete er sein Vermögen mit einer Schuld von

Fr. 30 000.-. Fteilich befand sich ihr Gegenwert, das zu

leihende Geld, noch im Besitze Flads .. Aber mit dem schrift-

Strafgeaetsbuch. No 38.

153

liehen Vertrag hatte der Beschwerdeführer ein Mittel in

der Hand, es ihm jederzeit abzufordern, in einer Betreibung

auf Leistung des Darlehens die provisorische Rechtsöff-

nung zu er~ken oder Flad durch den Zivilrichter zur

Leistung verurteilen zu lassen. Freilich war der Vertrag

für Flad w~gen absichtlicher Täuschung unverbindlich

(Art. 28 OR). Die Einrede, die ihm zustand, konnte ihm

jedoch erst vom Augenblick an nützen, wo er vom Betruge

Kenntnis hatte. Bis dahin belastete ihn der Vertrag mit

allen Nachteilen, die eine verbindliche Unterschrift mit

sich bringt. Zudem konnte die Einrede den Vermögens-

nachteil des Betrogenen, auf dem· Prozesswege belangt zu

werden oder selber -einen Prozess (AberJrnnnungsklage)

anheben zu müssen, um der Leistung zu entgehen, nicht

ungeschehen machen. Bis der Richter die Unverbindlich-

keit des Vertrages feststellen oder die Hawag A.G. sie ohne

Urteil anerkennen würde, war Fla.d geschädigt. Ein bloss

vorübergehender Schaden aber genügt zum Tatbestand

des Art. 148 StGB (BGE 73 IV 226 f.). Zuzugeben ist, dass

auch die teilweise Auszahlung des Darlehens dem Betro-

genen Schaden zugefügt hat und die volle Auswirkung des

Betruges auf das Vermögen Flads erst mit der Leistung

der ga~n Darlehenssumme eingetreten wäre. Das ändert

aber nichts daran, dass ein Teilschaden schon mit <!er

Unterzeichnung des Vertrages eintrat.

War der Betrug in diesem Augenblick vollendet, so

vermochte das spätere Angebot, das Darlehen durch Ab-

tretung von Kundenguthaben sicherzustellen, daran nichts

mehr zu ändern. Bloss für das Strafmass konntie es noch

von Bedeutung sein. In diesem Sinne haben ihm die Vor-

instanzen Rechnung getragen. Insbesondere haben sie dem

Beschwerdeführer zugute gehalten, dass er, nachdem Flad

die Fr. II 500.- bereits ausgelegt hatte, durch Anbieten

von Kundenguthaben den Schaden zu decken versucht hat.

Demnach erkennt der Ka88ationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.-