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Strafgesetzbuch. No 38.
auf den schon vorhandenen Betriebseinrichtungen, nicht
berücksichtigt zu werden brauchen.
(Ausführungen, dass die Berechnungen, auf Grund deren
die Vorinstanz zur Annahme eines der Festsetzung der
Busse zu Grunde zu legenden Gewinns (unrechtmässigen
Vermögensvorteils) von mindestens Fr. 200 000.- gekom-
men sei, diesem Grundsatze widersprächen.)
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, pas Ur-
teil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom
30. April 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. No-
vember 1948 i. S. Levy c. Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel·
Stadt und Flad.
Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug.
a) Arglist (Erw. 1).
b) Schon die Unterzeichnung, nicht erst die Erfüllung eines
Darlehen8vertrages schädigt den getäuschten Darleiher am
Vermögen (Erw. 2).
Art. 148 al. 1 OP, escroquerie.
a) Astuce (consid. 1).
b) La. signa.ture d'un contrat de pret suffit a leser Ia. victime da.ns
ses interets pOOunia.ires, meme s'il n'est pa.s exooute (consid. 2).
Art. 148 cp. 1 CP, tm//a.
a) Astuzia (consid. 1).
b) Gi8. Ia sottoscrizione di un contratto di mutuo e non solta.nto
la. sua esecuzione lede il mutua.nte nei suoi interessi pa.trimo-
niali (consid. 2).
A. -
Die Hawag A.G. in Basel· handelte mit Weinen
und Spirituosen und stellte Liköre her. Im Juli 1942 beauf-
tragte ihr Geschäftsführer Henri Levy die Immobilien-
und Kapital A.G. in Zürich, ihr einen Geldgeber zu suchen.
Er übergab der Beauftragten ein das Datum des 30. Juli
1942 tragendes « Expose » folgenden Inhalts :
,,
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«Seit Jahren bestehende, gut eingeführte Wein- und Spi-
rituosenfirma in bedeutender Stadt der Nordostschweiz sucht
zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes und zur· Vermehrung
der Umlaufmittel einen Mitarbeiter mit einer Kapitaleinlage von
Fr. 30/50 000.-.
Das Geschäft besteht in Form einer Aktiengesellschaft, und
zwar seit ca. 8 Jahren.
Das Aktienkapital beträgt Fr. 50 000.- und ist voll einbezahlt.
Das Kapital ist in wenigen Händen. Die Leitung besorgen tüchtige
und anerkannte Fachleute.
Die Umsätze der Firma betragen jährlich ca. Fr. 300 000.-.
Der Umsatz ist stets im Steigen begriffen, wa.s vermehrtes Kapital
erfordert. Die Reisetätigkeit wird von 3 Reisenden besorgt. Alte, ·
gute und zahlungsfähige Kundschaft ist vorhanden. Die Kund-
schaft vergrössert sich ständig, da. die Firma dazu übergegangen
ist, die Grossisten zu beliefern.
Es werden sehr viele Schweizer Weine und Spirituosen geführt
tmd auch verschiedene ausländische Spezialitäten, welche man
dank der guten Beziehungen noch immer hereinbringen kann.
Gesucht wird ein aktiver und tüchtiger Kaufmann für den
Innen. und teilweise auch für den Aussendienst; gute Salarierung
und Beteiligung am Reingewinn wird zugesichert. Auch stilles
Kapital würde hereingenommen, bei guter Verzinsung und Betei-
ligung am Reingewinn ev. Umsatzbonifikation.
Bilanzen und Angaben über die Umsätze stehen ernsthaften
Herren jederzeit zur Verfügung. Schulden hat die Firma ausser
den üblichen Warenkreditoren keine. »
Als äer aus Rumänien zurückgekehrte Kaufmann Bruno
Flad im Jahre 1944 durch ein Zeitungsinserat die nutz-
bringende Anlage seines Geldes anb9t, meldete sich die
Immobilien- und Kapital A.G., gab ihm eine Abschrift des
Exposes, unter Weglassung des Datums, und benach-
richtigte die Hawag A.G. In deren Namen schrieb Henri
Levy dem Flad am 12. Juni 1944, die Immobilien- und
Kapital A.G. teile mit, dass sich Flad an einer gut einge·
führten, seriösen Firma aktiv zu beteiligen wünsche. Levy
schlug eine Besprechung vor.
Eine-solche kam noch im Juni zustande, und am 5. Juli
1944 trafen sich Levy und Flad zum zweitenmal. Letzterer
nahm auf die Abschrift des Exposes Bezug, die er zur Hand
hatte. Levy erklärte, es stimme, weil es älteren Datums sei,
nicht mehr in allen Teilen, der Jahresumsatz der Hawag
A.G. sei nämlich auf Fr. 600 000.- bis 700 000.-'- ange-
stiegen. Obschon ihm der übrige Inhalt des Schriftstückes
im wesentlichen noch gegenwärtig war, verschwieg er
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dagegen bewusst, dass die Hawag A.G. ausser den cc übli-
chen Warenkreditoren» noch zahlreiche andere Gläubiger
hatte, denen sie mindestens Fr. 108 000.- schuldete. Auch
die Angabe des Exposes, wonach die Hawag A..G. den Mit-
arbeiter mit der Kapitaleinlage cc zur Erweiterung ihres
Geschäftsbetriebes und zur Vermehrung der Umlauf-
mittel » suche, berichtigte Levy nicht. · Er erklärte,' die
Hawag A.G. sei eine gutfundie~, nicht sanierungsbe-
dürftige Firma, die wegen des guten Geschäftsganges ver-
grössert werden sollte. Das Darlehen, das sie suche, sei
zum Bareinkauf von Waren bestimmt. Wenn Flad im
Geschäft mitwirke, könnten Henri Levy und dessen Vater
ganz der Reisetätigkeit nachgehen und dadurch den Um-
. satz erheblich erhöhen. Henri Levy wies Flad eine auf
30. Juni 1943 erstellte Bilanz vor, die einen ungefähr den
Tatsachen entsprechenden Reingewinn von Fr. 4890.91
auswies, in welchem ein aus dem Geschäftsjahre 1941/42
vorgetragener Gewinn von Fr. 2148.69 inbegriffen war. ·
Levyfügte bei, die vielen Privatbezüge seien nicht berück-
sichtigt, da die Bilanz für den Fiskus erstellt sei. Auch sei
das Inventar zu niedrig bewertet. In Wirklichkeit waren
aber auf Mobilien und Waren keine Abschreibungen vor-
genommen worden. Levy erklärte ferner, das Geschäfts-
jahr 1943/44 schliesse noch viel besser ab. Wie er wusste,
überstieg indes der Verlust dieses Jahres das Aktien-
kapital. Er war sich auch bewusst, dass die Hawag A.G.
sanierungsbedürftig, ja sogar, dass sie konkursreif war.
Mangels flüssiger Mittel war sie z. B. gegenüber einer Firma
mit der Ablieferung von mindestens Fr. 28 000.- Erlös
aus Kommissionsware im Rückstande, schuldete der eid-
genössischen Steuerverwaltung an Warenumsatzsteuern
Fr. 25 800.-, war mit der Zahlung zahlreicher, auch klei-
ner Schulden in Verzug, hatte zahlreiche Finanzwechsel im
Umlauf und war genötigt, solche verlängern · zu lassen,
hatte im Februar und März 1944 drei Konkursandrohungen
erhalten und sah sich zur Sanierung des Geschäftes ver-
anlasst, Anna Levy, die Mutter des Henri, auf 30. Juni
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1944 auf eine Forderung von Fr. 26 000.- verzichten zu
lassen. Henri Levy wollte das Geld des Flad nicht zur Ver-
grösserung des Geschäftes, sondern zur Bezahlung dring-
licher Wechselverpfüchtungen. Mit. dem Willen, ihn zu
täuschen, verschwieg er das.
Flad, der bei Kenntnis der Lage der Hawag A.G. und
der Absicht Levys die Verhandlungen abgebrochen hätte,
liess sich täuschen. Er U.Uterzeichnete am 5. Juli I 944 einen
Vertrag, durch den ihn die Hawag A.G. gegen einen monat-
lichen Gehalt von Fr.· 1500.- als Leiter ihres Büros an-
stellte, wogegen er sich verpfüchtete, ihr gegen 5 % Zins
Fr. 30 000.- zu leihen.
Am 7. August 1944 ordneten die Parteien das Anstel-
lungs- und Darlehensverhältnis in einem eingehenderen
neuen Vertrage. Da Flad seit dem 5. Juli 1944 erfahren
hatte, dass der Vater des Henri Levy, Lucien Levy, der
in der Hawag A.G. bestimmend mitwirkte, seinerzeit in
Konkurs gewesen war, verpfüchtete sich die Hawag A.G.,
die Fr. 30 000.- durch« Debitorenzession »sicherzustellen,
wobei sie sich ausbedang, dass diese den Kunden nicht
anzuzeigen sei.
Nachdem Flad den neuen Vertrag unterzeichnet hatte,
bat ihn Henri Levy, aus Gefälligkeit an seiner Stelle auf
Rechnung des Darlehens einige Wechsel einzulösen, die
gerade fällig seien; der Betrag w;erde in Kürze durch Ein-
gang von Kundenguthaben gedeckt sein. Flad löste am
8. und 9. August 1944 sechs Wechsel von zusammen
Fr. II 478.65 ein und rundete den ausgelegten Betrag auf
Fr. II 500.- auf, indem er Henri Levy Fr. 21.35 bezahlte.
Als ihn Levy in den folgenden Tagen um weitere Zahlungen
bat, verlangte Flad Sicherstellung. Levy übergab ihm eine
nicht unterzeichnete Liste von Schuldnern. Da Flad diese
Sicherheit nicht genügte und er inzwischen von vielen
Betreibungen gegen die Hawag A.G. Kenntnis erhalten
hatte, trat er'am 22. August 1944 vom Vertrag zurück. Die
bezahlten· Fr. I l 500.- erhielt er nicht zurück. Am
23. März 1945 wurde über die Hawag A.G. der Konkurs
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eröffnet. In diesem fiel auf die Forderungen fünfter Klasse
eine Dividende von 1,39 %·
·
B. -
In wesentlicher Bestätigung eines Urteils des
Strafgerichts erklärte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt Henri Levy am 29. Juli 1948 des Betruges
schuldig (Art. 148 Abs. l StGB) und verurteilte ihn zu
einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Mo-
naten und zur Zahlung von Fr. Ü 335._:_ nebst 5 % Zins
ab 8. August 1944. Es verwies auf die Erwägungen des
Strafgerichts, dessen Urteil unter anderem ausführt, der
Betrug sei am 5. Juli 1944 vollendet worden, d~nn schon
die Eingehung der Schuldverpflichtung, nicht erst deren
Erfüllung, habe das Vermögen Flads belastet und dainit
diesen geschädigt. Was der Angeklagte nachher zur Ver-
wirklichung der beabsichtigten· Bereicherung noch getan
habe, sei tatbestandsmässig nicht mehr entscheidend, wohl
aber für die Strafzumessung insofern von Bedeutung, als
der endgültig verwirklichte Schaden nur Fr. II 500.-
. betrage. Der Einwand, Flad sei durch die übergebene Zes-
sion gedeckt gewesen; ändere am Betruge nichts, denn im
Vertrag vom 5. Juli sei von Zession noch nicht die Rede
gewesen und die Liste der Schuldner sei Flad erst nach der
Einlösung der Wechsel übergeben worden. Immerhin liege
darin ein Indiz, dass Levy den durch betrügerischen Ver-
tragsschluss angerichteten Schaden so gut wie möglich zu
decken versucht habe, was strafinindernd zu berücksich-
tigen sei. Nach den Au,sführungen des Gutachters wäre
Flad bis zur Höhe der bereits geleisteten Zahlungen gedeckt
gewesen, wenn er die Zession angenommen hätte.
0. -
Levy führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben,
er sei freizusprechen und die Forderung des Zivilklägers
sei abzuweisen.
·
Er macht geltend, zum Betrug fehle ·das Merkmal der
Arglist; weder das Strafgericht noch das Appellations-
gericht stelle es fest. Arglistig handle nur, wer Anstalten
treffe, um den Belogenen an der Überprüfung der Angaben
' (
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zu verhindern oder sie zu erschweren. Flad sei ein gewiegter
Kaufmann, der wisse, dass man bei jedem Handel aufpas-
sen müsse. Der Beschwerdeführer ist sodann der Meinung,
der Betrug sei nicht schon mit der Unterzeichnung des
Vertrages vom 5. Juli 1944 vollendet worden. Flad habe
sich dainit bloss gegenüber dem Beschwerdeführer, nicht
gegenüber Dritten, verpflichtet, habe also dem Leistungs-
begehren noch immer die Einrede des Betruges. entgegen-
halten und dainit den Vermögensschaden abwenden kön-
nen. Auch mit der Leistung der Fr. II 500.- sei der
Betrug nicht vollendet worden. Flad habe für dieses Geld
Sicherheit verlangt, und sie sei ihm tatsächlich angeboten
worden und hätte ihn gedeckt. Nicht durch das Verhalten
des Beschwerdeführers, sondern durch sein· eigenes Ver-
halten sei Flad Init den Fr. II 500.- zu Schaden gekom-
men.
D. -
Die Staatsanwaltschaft und Flad beantragen
kostemallige Abweisung der Beschwerde .
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Zum Tatbestand des Betruges genügt nicht, dass
der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht-
mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen irreführt oder den Irrtum
eines andern benützt, sondern Art. 148 Abs. 1 StGB ver-
langt ausserdem, dass der Täter arglistig handle. Das tut
er nicht schon immer dann, wenn er lügt. Arglist liegt
nicht vor, wenn der andere die Lüge ohne besondere Mühe
überprüfen kann, ihm die Überprüfung zuzumuten ist und
ihn der Täter weder, absichtlich davon abhält, noch nach
den Umständen voraussieht, dass der GetJi,uschte die
Überprüfung unterlassen werde (BGE 72 IV 13, 123, 128,
. 159). Allein auf diese Rechtsprechung kann sich der Täter
nur berufen, wenn ihm nichts vorzuwerfen ist als eine ein-
fache Lüge. Baut er ein ganzes Lügengebäude auf, das von
besonderer Hinterhältigkeit zeugt, wendet er Kniffe an
(manreuvres frauduleuses, vgl. GARRAUD, Traite du droit
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penal fran9ais (3) 6 333 ff.) oder stützt er die Lüge 8onstwie
dttrch Machenschaften (mise en scene, BGE 73 IV 23), so
handelt er arglistig, unbekümmert darum, ob der Ge-
. täuschte . sich durch Überprüfung der Angaben selbst
schützen könnte.
Ein gan~ Gebäude von Lügen hat der Beschwerde-
führer errichtet, um Flad hineinzulegen. Insbesondere gab
er ihm bewusst wahrheitswidrig an, das Geschäft gehe gut,
das Darlehen sei zu dessen. Vergrösserung bestimmt, es
würden damit Waren bar eingekauft, die Hawag A.G. habe
nur Lieferantenschulden, sie sei eine gutfundierte, nicht
sanierungsbedürftige Firma. Den grossen Verlust des
Jahres 1943/44 verschwieg er bewusst, obschon Treu und
Glauben ihn verpflichteten, davon zu sprechen, da er
anderseits auf den Gewinn des Jahres 1942/43 Bezug
nahm. Der Beschwerdeführer hat seine Lügen auch durch
besondere Machenschaften gestützt. Solche lagen darin,
dass er den Geldgeber durch die Vertrauen erweckende
Vermittlung der Immobilien- und Kapital A.G. suchte,
dass er das Expose, das er dieser übergeben hatte und auf
das sich Flad stützte, nur zugunsten (Umsatz), nicht auch
zuungunstien (Schulden) der Hawag A.G. berichtigte, dass
er durch Vorlegung einer Bilanz den Willen zu wahrheits-
gemässer Auskunft vortäuschte und· das~ . er Flad als
Leiter des Büros anstellte mit der Angabe, sich dadurch
selber mehr der Reisetätigkeit widmen zu können, was
Flad in der Meinung, das Geschäft sei ausbaufähig und
solle ausgebaut werden,· bestärkte. Der Beschwerdeführer
hat somit arglistig gehandelt.
2. -
Zum vollendeten Betrug gehört, dass der Täter
«den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä-
digt». Ein solches Verhalten lag schon darin, dass Flad
am 5. Juli 1944 den Darlehensvertrag unterzeichnete.
Dadurch belastete er sein Vermögen mit einer Schuld von
Fr. 30 000.-. Fteilich befand sich ihr Gegenwert, das zu
leihende Geld, noch im Besitze Flads .. Aber mit dem schrift-
Strafgeaetsbuch. No 38.
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liehen Vertrag hatte der Beschwerdeführer ein Mittel in
der Hand, es ihm jederzeit abzufordern, in einer Betreibung
auf Leistung des Darlehens die provisorische Rechtsöff-
nung zu er~ken oder Flad durch den Zivilrichter zur
Leistung verurteilen zu lassen. Freilich war der Vertrag
für Flad w~gen absichtlicher Täuschung unverbindlich
(Art. 28 OR). Die Einrede, die ihm zustand, konnte ihm
jedoch erst vom Augenblick an nützen, wo er vom Betruge
Kenntnis hatte. Bis dahin belastete ihn der Vertrag mit
allen Nachteilen, die eine verbindliche Unterschrift mit
sich bringt. Zudem konnte die Einrede den Vermögens-
nachteil des Betrogenen, auf dem· Prozesswege belangt zu
werden oder selber -einen Prozess (AberJrnnnungsklage)
anheben zu müssen, um der Leistung zu entgehen, nicht
ungeschehen machen. Bis der Richter die Unverbindlich-
keit des Vertrages feststellen oder die Hawag A.G. sie ohne
Urteil anerkennen würde, war Fla.d geschädigt. Ein bloss
vorübergehender Schaden aber genügt zum Tatbestand
des Art. 148 StGB (BGE 73 IV 226 f.). Zuzugeben ist, dass
auch die teilweise Auszahlung des Darlehens dem Betro-
genen Schaden zugefügt hat und die volle Auswirkung des
Betruges auf das Vermögen Flads erst mit der Leistung
der ga~n Darlehenssumme eingetreten wäre. Das ändert
aber nichts daran, dass ein Teilschaden schon mit <!er
Unterzeichnung des Vertrages eintrat.
War der Betrug in diesem Augenblick vollendet, so
vermochte das spätere Angebot, das Darlehen durch Ab-
tretung von Kundenguthaben sicherzustellen, daran nichts
mehr zu ändern. Bloss für das Strafmass konntie es noch
von Bedeutung sein. In diesem Sinne haben ihm die Vor-
instanzen Rechnung getragen. Insbesondere haben sie dem
Beschwerdeführer zugute gehalten, dass er, nachdem Flad
die Fr. II 500.- bereits ausgelegt hatte, durch Anbieten
von Kundenguthaben den Schaden zu decken versucht hat.
Demnach erkennt der Ka88ationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.-