Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich führt das Straf- verfahren B-1/2024/10027764 gegen A. wegen Verdachts des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB) und der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 StGB). Das Strafverfahren geht u.a. zurück auf eine Strafanzeige vom 21. Mai 2024 bei der Kantonspolizei Jura.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis, führt das Strafverfahren MPB 24 775 gegen A. wegen Verdachts der Dro- hung (Art. 180 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 6. März 2024 bei der Kantonspolizei Wallis.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg des Kantons Aargau führt das Strafverfahren STA6 ST.2024.2489 gegen A. wegen Verdachts des Be- trugs (Art. 146 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 5. April 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.
Weitere Strafverfahren gegen A. werden in den Kantonen Thurgau, St. Gal- len und Bern geführt.
B. Im Rahmen des Meinungsaustauschs konnten sich die Strafverfolgungsbe- hörden der Kantone Zürich, Wallis, Aargau, Thurgau, St. Gallen, Bern und Basel-Landschaft nicht einigen. Zuletzt lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (nachfolgend «StA VS»), mit Schreiben vom
16. September 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») eine Übernahme der Strafverfahren gegen A. ab.
C. Mit Gesuch vom 25. September 2025 (erste Erfassung in der Sendungsver- folgung: 26. September 2025) an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt die OStA ZH, es seien die Strafbehörden des Kantons Wallis, eventualiter des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») beantragt mit Gesuchsantwort vom 2. Oktober 2025, es seien die Behörden des Kantons Wallis, eventuell diejenigen des Kantons Basel-Landschaft, zur
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Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
E. Die StA VS beantragt mit Gesuchsantwort vom 13. Oktober 2025, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau, eventualiter des Kan- tons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last geleg- ten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).
F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 übermittelte die Beschwerdekammer die Gesuchsantworten den Parteien zur Kenntnisnahme (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto- nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
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Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis dem zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Art. 7 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 11. Feb- ruar 2009 [EGStPO/VS; SGS 312.0]) bzw. der OStA AG (§ 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aar- gau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) zu. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Ge- such ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer wird in einer der Amtssprachen der beteiligten Strafbehör- den geführt.
E. 2.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschuldigte verdächtigt wird, mehrere gleich schwere Straftaten – namentlich Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB – an verschiedenen Orten verübt zu haben, so dass für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Ta- ten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nicht einig sind sich die Parteien, ob der Beschuldigte auch im Kanton Wallis wegen Verdachts des Betrugs verfolgt wird. Der Gesuchsteller macht geltend, der im Kanton Wallis verfolgte Sachverhalt sei als Betrug zu qualifizieren. Dieser Sichtweise schliesst sich der Kanton Aargau an. Demgegenüber bringt der Kanton Wallis vor, in seinem Kanton werde der Beschuldigte wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB verfolgt, die mit einer geringeren Strafe bedroht sei, weshalb der Kanton Wallis nicht zuständig sein könne, die dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 2.2 Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.21 vom 29. April 2025 E. 2; BG.2025.17 vom 17. April 2025 E. 2.4; BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je m.w.H.; vgl. schon die Rechtspre- chung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 288). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Be- schuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand,
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der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Die Kantonspolizei Wallis rapportiere am 2. Mai 2024 an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis, wegen Verdachts der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, nachdem B. am 6. März 2024 bei der Kantonspolizei Wallis in Z./VS Anzeige erstattet hatte. Anlässlich der diesbezüglichen Einvernahme sagte B. zusammengefasst namentlich aus, er habe auf Facebook nach einem Transport-Unternehmen gesucht und sei auf C. Transport in Y./ZH gestossen. Am 11. Januar 2024 habe er den Ge- schäftsführer (A.) angerufen und sie hätten sich «organisiert». Der Ge- schäftsführer sei einverstanden gewesen, den Transport eines Personenwa- gens von Neapel in den Kosovo auszuführen. Am 14. Januar 2024 habe er an einem Bankomaten in Z./VS EUR 1'300.– abgehoben. Er habe sich nach X./ZH begeben, wo er sich um ca. 13.30 Uhr zusammen mit seinem Cousin mit dem Geschäftsführer getroffen habe. Er habe dem Geschäftsführer das Bargeld gegeben und dafür eine Quittung erhalten. Am 20. Januar 2024 habe der Transport ausgeführt werden müssen, was auch auf der Quittung vermerkt sei. Am Tag darauf habe er dem Geschäftsführer auf WhatsApp gefragt, ob er den Transport habe ausführen können, was der Geschäftsfüh- rer verneint habe. Der Geschäftsführer habe den Transport nie ausgeführt. An einem Tag habe er dem Geschäftsführer mittels Nachricht mitgeteilt, dass der Geschäftsführer ihm das Geld zurückgeben müsse und er die Vereinba- rung auflösen wolle, weil der Geschäftsführer ihn angelogen habe. Am
E. 2.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern
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unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der angezeigte Sach- verhalt kann vorläufig – in dubio pro duriore – (auch) unter den Straftatbe- stand des Betrugs subsumiert werden: Der Beschuldigte könnte B. anläss- lich der mündlichen Vertragsverhandlungen vorgespiegelt haben, den Trans- port des Personenwagens von Neapel in den Kosovo leisten zu wollen, ohne einen entsprechenden Leistungswillen zu haben. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit Hinweis). Dadurch könnte der Beschuldigte bei B. die Vorstellung hervorgerufen haben, der Beschuldigte wolle leisten, und B. so bestimmt haben, sich zu verpflichten, dem Beschuldigten EUR 1'300.– zu leisten. Nach der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung kann bereits die (zufolge absichtlicher Täuschung zivilrechtlich wirkungslose) Verpflich- tung das Vermögen schädigen (statt vieler DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, S. 260; BGE 100 IV 273 E. 3 in fine; 100 IV 167 E. 2; 74 IV 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.4.3; a.M. MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N. 176 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.5 Vorliegend ist die erste Verfolgungshandlung unstreitig am 6. März 2024 im Kanton Wallis vorgenommen worden. Der angezeigte Sachverhalt weist aus- serdem einen örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton Wallis auf (vgl. TPF 2024 37 E. 2.3). Aus den Aussagen von B. geht zwar nicht ausdrücklich hervor, dass er sich im Kanton Wallis aufhielt, als er irregeführt worden sein soll und in der Folge den Vertrag mit dem Beschuldigten geschlossen haben soll. Dies ist aber aufgrund des Wohnorts von B. in Z./VS und der Sachver- haltsschilderung naheliegend. Derzeit ist daher davon auszugehen, dass ein Ort des Erfolgseintritts im Kanton Wallis liegt.
E. 2.6 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Wallis.
3. Triftige Gründe, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand aufdrängen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch ist gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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E. 6 Februar 2024 habe er mit dem Geschäftsführer telefoniert, weil er das Geld noch nicht erhalten habe. Das Gespräch sei ruhig verlaufen. Der Ge- schäftsführer habe ihm gesagt, dass er die Überweisung machen werde. Kurz darauf, um 12.10 Uhr, habe er eine WhatsApp-Nachricht erhalten, in der ihm der Geschäftsführer mit dem Tod drohe. Am selben Tag habe er noch weitere Droh-Nachrichten erhalten. Das Geld habe er nie zurückerhal- ten.
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.61
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich führt das Straf- verfahren B-1/2024/10027764 gegen A. wegen Verdachts des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB) und der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 StGB). Das Strafverfahren geht u.a. zurück auf eine Strafanzeige vom 21. Mai 2024 bei der Kantonspolizei Jura.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis, führt das Strafverfahren MPB 24 775 gegen A. wegen Verdachts der Dro- hung (Art. 180 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 6. März 2024 bei der Kantonspolizei Wallis.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg des Kantons Aargau führt das Strafverfahren STA6 ST.2024.2489 gegen A. wegen Verdachts des Be- trugs (Art. 146 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 5. April 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.
Weitere Strafverfahren gegen A. werden in den Kantonen Thurgau, St. Gal- len und Bern geführt.
B. Im Rahmen des Meinungsaustauschs konnten sich die Strafverfolgungsbe- hörden der Kantone Zürich, Wallis, Aargau, Thurgau, St. Gallen, Bern und Basel-Landschaft nicht einigen. Zuletzt lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (nachfolgend «StA VS»), mit Schreiben vom
16. September 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») eine Übernahme der Strafverfahren gegen A. ab.
C. Mit Gesuch vom 25. September 2025 (erste Erfassung in der Sendungsver- folgung: 26. September 2025) an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt die OStA ZH, es seien die Strafbehörden des Kantons Wallis, eventualiter des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») beantragt mit Gesuchsantwort vom 2. Oktober 2025, es seien die Behörden des Kantons Wallis, eventuell diejenigen des Kantons Basel-Landschaft, zur
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Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
E. Die StA VS beantragt mit Gesuchsantwort vom 13. Oktober 2025, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau, eventualiter des Kan- tons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last geleg- ten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).
F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 übermittelte die Beschwerdekammer die Gesuchsantworten den Parteien zur Kenntnisnahme (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto- nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
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Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis dem zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Art. 7 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 11. Feb- ruar 2009 [EGStPO/VS; SGS 312.0]) bzw. der OStA AG (§ 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aar- gau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) zu. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Ge- such ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer wird in einer der Amtssprachen der beteiligten Strafbehör- den geführt.
2.
2.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschuldigte verdächtigt wird, mehrere gleich schwere Straftaten – namentlich Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB – an verschiedenen Orten verübt zu haben, so dass für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Ta- ten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nicht einig sind sich die Parteien, ob der Beschuldigte auch im Kanton Wallis wegen Verdachts des Betrugs verfolgt wird. Der Gesuchsteller macht geltend, der im Kanton Wallis verfolgte Sachverhalt sei als Betrug zu qualifizieren. Dieser Sichtweise schliesst sich der Kanton Aargau an. Demgegenüber bringt der Kanton Wallis vor, in seinem Kanton werde der Beschuldigte wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB verfolgt, die mit einer geringeren Strafe bedroht sei, weshalb der Kanton Wallis nicht zuständig sein könne, die dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2.2 Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.21 vom 29. April 2025 E. 2; BG.2025.17 vom 17. April 2025 E. 2.4; BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je m.w.H.; vgl. schon die Rechtspre- chung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 288). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Be- schuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand,
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der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; je m.w.H.).
2.3 Die Kantonspolizei Wallis rapportiere am 2. Mai 2024 an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis, wegen Verdachts der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, nachdem B. am 6. März 2024 bei der Kantonspolizei Wallis in Z./VS Anzeige erstattet hatte. Anlässlich der diesbezüglichen Einvernahme sagte B. zusammengefasst namentlich aus, er habe auf Facebook nach einem Transport-Unternehmen gesucht und sei auf C. Transport in Y./ZH gestossen. Am 11. Januar 2024 habe er den Ge- schäftsführer (A.) angerufen und sie hätten sich «organisiert». Der Ge- schäftsführer sei einverstanden gewesen, den Transport eines Personenwa- gens von Neapel in den Kosovo auszuführen. Am 14. Januar 2024 habe er an einem Bankomaten in Z./VS EUR 1'300.– abgehoben. Er habe sich nach X./ZH begeben, wo er sich um ca. 13.30 Uhr zusammen mit seinem Cousin mit dem Geschäftsführer getroffen habe. Er habe dem Geschäftsführer das Bargeld gegeben und dafür eine Quittung erhalten. Am 20. Januar 2024 habe der Transport ausgeführt werden müssen, was auch auf der Quittung vermerkt sei. Am Tag darauf habe er dem Geschäftsführer auf WhatsApp gefragt, ob er den Transport habe ausführen können, was der Geschäftsfüh- rer verneint habe. Der Geschäftsführer habe den Transport nie ausgeführt. An einem Tag habe er dem Geschäftsführer mittels Nachricht mitgeteilt, dass der Geschäftsführer ihm das Geld zurückgeben müsse und er die Vereinba- rung auflösen wolle, weil der Geschäftsführer ihn angelogen habe. Am
6. Februar 2024 habe er mit dem Geschäftsführer telefoniert, weil er das Geld noch nicht erhalten habe. Das Gespräch sei ruhig verlaufen. Der Ge- schäftsführer habe ihm gesagt, dass er die Überweisung machen werde. Kurz darauf, um 12.10 Uhr, habe er eine WhatsApp-Nachricht erhalten, in der ihm der Geschäftsführer mit dem Tod drohe. Am selben Tag habe er noch weitere Droh-Nachrichten erhalten. Das Geld habe er nie zurückerhal- ten.
2.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern
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unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der angezeigte Sach- verhalt kann vorläufig – in dubio pro duriore – (auch) unter den Straftatbe- stand des Betrugs subsumiert werden: Der Beschuldigte könnte B. anläss- lich der mündlichen Vertragsverhandlungen vorgespiegelt haben, den Trans- port des Personenwagens von Neapel in den Kosovo leisten zu wollen, ohne einen entsprechenden Leistungswillen zu haben. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit Hinweis). Dadurch könnte der Beschuldigte bei B. die Vorstellung hervorgerufen haben, der Beschuldigte wolle leisten, und B. so bestimmt haben, sich zu verpflichten, dem Beschuldigten EUR 1'300.– zu leisten. Nach der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung kann bereits die (zufolge absichtlicher Täuschung zivilrechtlich wirkungslose) Verpflich- tung das Vermögen schädigen (statt vieler DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, S. 260; BGE 100 IV 273 E. 3 in fine; 100 IV 167 E. 2; 74 IV 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.4.3; a.M. MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N. 176 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Vorliegend ist die erste Verfolgungshandlung unstreitig am 6. März 2024 im Kanton Wallis vorgenommen worden. Der angezeigte Sachverhalt weist aus- serdem einen örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton Wallis auf (vgl. TPF 2024 37 E. 2.3). Aus den Aussagen von B. geht zwar nicht ausdrücklich hervor, dass er sich im Kanton Wallis aufhielt, als er irregeführt worden sein soll und in der Folge den Vertrag mit dem Beschuldigten geschlossen haben soll. Dies ist aber aufgrund des Wohnorts von B. in Z./VS und der Sachver- haltsschilderung naheliegend. Derzeit ist daher davon auszugehen, dass ein Ort des Erfolgseintritts im Kanton Wallis liegt.
2.6 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Wallis.
3. Triftige Gründe, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand aufdrängen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch ist gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.