Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfolgend «StA BE»), führt das Strafverfahren EO 24 11560 gegen A. Ihm wird u.a. vorgeworfen, am 25. September 2024 in Z./BE einen Brand gelegt zu haben. Das Strafverfahren geht zurück auf eine telefonische Mel- dung vom 25. September 2024 bei der Kantonspolizei Bern.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2024.10865 gegen A. Ihm wird u.a. vorgeworfen, am 11. November 2024 auf der Strecke zwischen Y./AG und X./AG im Kanton Aargau während einer Autofahrt seine Ehefrau B., die das Fahrzeug gelenkt habe, gewürgt zu haben. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Meldung vom 11. November 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.
B. Am 11. November 2024 informierte die StA AG die StA BE telefonisch über das Ereignis vom gleichen Tag. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. Februar 2025 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfol- gend «GStA BE») die StA AG um Übernahme des bernischen Verfahrens. Am 13. Februar 2025 lehnte die StA AG die Übernahme des bernischen Ver- fahrens ab und ersuchte die GStA BE gleichzeitig um Übernahme des aar- gauischen Verfahrens. Am 17. Februar 2025 lehnte die GStA BE die Über- nahme des aargauischen Verfahrens ab und ersuchte erneut um Anerken- nung der Zuständigkeit der StA AG. Am 28. Februar 2025 gelangte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») an die GStA BE und ersuchte diese um Anerkennung des Gerichtsstands, was die GStA BE mit Schreiben vom 12. März 2025 ablehnte.
C. Mit Gesuch vom 17. März 2025 (erste Erfassung durch die Post in der Sen- dungsverfolgung: 18. März 2025) gelangt die OStA AG an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung von A. berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 26. März 2025 (erste Erfassung durch die Post in der Sendungsverfolgung: 27. März 2025) bean- tragt die GStA BE, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfol- gung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der OStA AG mit Schreiben vom 28. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die OStA AG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aar- gau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Ge- suchgegners steht diese Befugnis der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.60 vom 24. Januar 2024 E. 2.1.2; BG.2023.18 vom 24. Mai 2023
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E. 2.3; BG.2022.43 vom 22. Februar 2023 E. 2.2; BG.2022.40 vom 15. Feb- ruar 2023 E. 2.1.2; vgl. schon die Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 288). Die Beurteilung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge- schlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4).
E. 3 Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, die in verschiedenen Kantonen verübt wurden. Damit stellt sich die Frage nach der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). Einig sind sich die Parteien, dass dem Beschuldigten als mit schwers- ter Strafe bedrohte Tat im Kanton Bern Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Strafdrohung: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) vorzuwerfen ist. Uneinig sind sich die Parteien, wie das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten im Kanton Aargau aufgrund der aktuellen Verdachtslage (vorläu- fig) qualifiziert werden kann. Während sich der Gesuchsteller auf den Stand- punkt stellt, dem Beschuldigten sei als mit schwerster Strafe bedrohte Tat eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Strafdrohung: Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) zur Last zu legen, ist der Ge- suchsgegner der Ansicht, dem Beschuldigten sei als mit schwerster Strafe bedrohte Tat eine versuchte Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Strafdrohung Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) vorzuwerfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren be- straft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Ta- tentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).
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E. 4.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nach- weis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungs- regeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, ge- hören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweis[en]). Eventual- vorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss mög- lich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Dass für das Opfer zu keinem Zeitpunkt akute Lebensgefahr bestand und es schlussendlich nur leichte Verletzungen erlitt, schliesst die Annahme, der Täter habe den Tod billigend in Kauf genommen, nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3 mit weiteren Hin- weisen).
E. 4.3 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das Opfer gewürgt zu haben, so dass es das Bewusstsein verloren habe. Es ist allgemein bekannt, dass Strangu- lationshandlungen früher oder später zum Tod führen können, weshalb es nicht von vornherein haltlos ist, dem Beschuldigten zur Last zu legen, dass ihm ein erhöhtes Risiko des Todes des Opfers bekannt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.1). Aufgrund der ak- tuellen Aktenlage erscheint nicht als sicher ausgeschlossen, dass eine
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längere Einwirkung zum Tod des Opfers hätte führen können. Gemäss Aus- sagen des Opfers habe die Stimmung des Beschuldigten «gekehrt», als das Opfer seinem neuen Partner eine WhatsApp-Nachricht geschrieben habe. Der Beschuldigte habe von einem Traum erzählt, den er die letzte Nacht gehabt habe, wie er das Opfer und dessen neuen Partner umbringe. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde dafür schauen, dass sie an dem Tag alle sterben. Er habe mehrmals gesagt, er bringe sie alle um. Als er das Opfer am Pullover gepackt und immer weiter zugedreht habe, habe er ge- sagt, er bringe es jetzt um (Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft als Opfer vom 11. November 2024). Das Opfer hat diese Aussagen anlässlich einer zweiten Einvernahme bestätigt. Der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, «ich bringe dich um, ich bringe dich um, du gehörst mir!», während er am Kragen des Pullovers gedreht habe (Delegierte Einvernahme Privat- klägerschaft als Opfer vom 4. Dezember 2024). Verbale Drohungen während der Tatausführung können als Indiz für Eventualvorsatz gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.2). Weil der Beschuldigte während der Fahrt auf das Opfer eingewirkt haben soll, ist auch naheliegend, dass die Abwehrchancen des Opfers eingeschränkt wa- ren, das in diesem Moment das Fahrzeug lenken musste. Zum Vorfall im Kanton Aargau soll der Beschuldigte gegenüber der Stadtpolizei Aarau ge- sagt haben, nachdem er gesehen habe, dass das Opfer eine WhatsApp- Nachricht vom neuen Freund erhalten habe, sei er «ausgetickt». Er habe auf das Opfer eingeschlagen und ihm in das Lenkrad gegriffen. Auch habe er das Opfer mit seinem Gurt gewürgt. Er habe das Opfer erwürgen wollen (Po- lizeibericht Häusliche Gewalt vom 11. November 2024). Die bisherige Delin- quenzgeschichte des Beschuldigten zeigt eine gefährliche Beständigkeit von gewalttätigem Verhalten, welches sich gemäss der jüngsten forensisch-psy- chiatrischen gutachterlichen Vorabstellungnahme vom 6. Januar 2025 offen- sichtlich verschärft hat (a.a.O., S. 37–38), gerade in partnerschaftlichen Kon- flikten (a.a.O., S. 39 und 44). Der Vorfall der Brandstiftung zeigt im Weiteren, dass der Beschuldigte leicht von der Androhung zur Tat schreitet (Delegierte Einvernahme Opfer vom 11. Oktober 2024 S. 5). Insgesamt bestehen auf- grund der aktuellen Aktenlage ausreichend Anhaltspunkte, um – in dubio pro duriore – davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei dem ihm im Kanton Aargau zur Last gelegten Verhalten den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, bevor er von sich aus vom Opfer abliess. Mit dem Beschwerdegegner ist daher anzunehmen, dass der Vorwurf der versuchten Tötung im Raum steht und derzeit nicht ausgeschlossen werden kann.
E. 4.4 Ist dem Beschuldigten im Kanton Aargau eine versuchte Tötung zur Last zu legen, handelt es sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat,
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die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, weshalb der Kanton Aargau zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten zuständig ist.
E. 5 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Aargau. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vor- liegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Aar- gau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.21
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfolgend «StA BE»), führt das Strafverfahren EO 24 11560 gegen A. Ihm wird u.a. vorgeworfen, am 25. September 2024 in Z./BE einen Brand gelegt zu haben. Das Strafverfahren geht zurück auf eine telefonische Mel- dung vom 25. September 2024 bei der Kantonspolizei Bern.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2024.10865 gegen A. Ihm wird u.a. vorgeworfen, am 11. November 2024 auf der Strecke zwischen Y./AG und X./AG im Kanton Aargau während einer Autofahrt seine Ehefrau B., die das Fahrzeug gelenkt habe, gewürgt zu haben. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Meldung vom 11. November 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.
B. Am 11. November 2024 informierte die StA AG die StA BE telefonisch über das Ereignis vom gleichen Tag. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. Februar 2025 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfol- gend «GStA BE») die StA AG um Übernahme des bernischen Verfahrens. Am 13. Februar 2025 lehnte die StA AG die Übernahme des bernischen Ver- fahrens ab und ersuchte die GStA BE gleichzeitig um Übernahme des aar- gauischen Verfahrens. Am 17. Februar 2025 lehnte die GStA BE die Über- nahme des aargauischen Verfahrens ab und ersuchte erneut um Anerken- nung der Zuständigkeit der StA AG. Am 28. Februar 2025 gelangte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») an die GStA BE und ersuchte diese um Anerkennung des Gerichtsstands, was die GStA BE mit Schreiben vom 12. März 2025 ablehnte.
C. Mit Gesuch vom 17. März 2025 (erste Erfassung durch die Post in der Sen- dungsverfolgung: 18. März 2025) gelangt die OStA AG an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung von A. berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 26. März 2025 (erste Erfassung durch die Post in der Sendungsverfolgung: 27. März 2025) bean- tragt die GStA BE, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfol- gung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der OStA AG mit Schreiben vom 28. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die OStA AG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aar- gau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Ge- suchgegners steht diese Befugnis der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.60 vom 24. Januar 2024 E. 2.1.2; BG.2023.18 vom 24. Mai 2023
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E. 2.3; BG.2022.43 vom 22. Februar 2023 E. 2.2; BG.2022.40 vom 15. Feb- ruar 2023 E. 2.1.2; vgl. schon die Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 288). Die Beurteilung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge- schlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4).
3. Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, die in verschiedenen Kantonen verübt wurden. Damit stellt sich die Frage nach der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). Einig sind sich die Parteien, dass dem Beschuldigten als mit schwers- ter Strafe bedrohte Tat im Kanton Bern Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Strafdrohung: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) vorzuwerfen ist. Uneinig sind sich die Parteien, wie das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten im Kanton Aargau aufgrund der aktuellen Verdachtslage (vorläu- fig) qualifiziert werden kann. Während sich der Gesuchsteller auf den Stand- punkt stellt, dem Beschuldigten sei als mit schwerster Strafe bedrohte Tat eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Strafdrohung: Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) zur Last zu legen, ist der Ge- suchsgegner der Ansicht, dem Beschuldigten sei als mit schwerster Strafe bedrohte Tat eine versuchte Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Strafdrohung Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) vorzuwerfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren be- straft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Ta- tentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).
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4.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nach- weis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungs- regeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, ge- hören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweis[en]). Eventual- vorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss mög- lich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Dass für das Opfer zu keinem Zeitpunkt akute Lebensgefahr bestand und es schlussendlich nur leichte Verletzungen erlitt, schliesst die Annahme, der Täter habe den Tod billigend in Kauf genommen, nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3 mit weiteren Hin- weisen).
4.3 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das Opfer gewürgt zu haben, so dass es das Bewusstsein verloren habe. Es ist allgemein bekannt, dass Strangu- lationshandlungen früher oder später zum Tod führen können, weshalb es nicht von vornherein haltlos ist, dem Beschuldigten zur Last zu legen, dass ihm ein erhöhtes Risiko des Todes des Opfers bekannt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.1). Aufgrund der ak- tuellen Aktenlage erscheint nicht als sicher ausgeschlossen, dass eine
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längere Einwirkung zum Tod des Opfers hätte führen können. Gemäss Aus- sagen des Opfers habe die Stimmung des Beschuldigten «gekehrt», als das Opfer seinem neuen Partner eine WhatsApp-Nachricht geschrieben habe. Der Beschuldigte habe von einem Traum erzählt, den er die letzte Nacht gehabt habe, wie er das Opfer und dessen neuen Partner umbringe. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde dafür schauen, dass sie an dem Tag alle sterben. Er habe mehrmals gesagt, er bringe sie alle um. Als er das Opfer am Pullover gepackt und immer weiter zugedreht habe, habe er ge- sagt, er bringe es jetzt um (Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft als Opfer vom 11. November 2024). Das Opfer hat diese Aussagen anlässlich einer zweiten Einvernahme bestätigt. Der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, «ich bringe dich um, ich bringe dich um, du gehörst mir!», während er am Kragen des Pullovers gedreht habe (Delegierte Einvernahme Privat- klägerschaft als Opfer vom 4. Dezember 2024). Verbale Drohungen während der Tatausführung können als Indiz für Eventualvorsatz gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.2). Weil der Beschuldigte während der Fahrt auf das Opfer eingewirkt haben soll, ist auch naheliegend, dass die Abwehrchancen des Opfers eingeschränkt wa- ren, das in diesem Moment das Fahrzeug lenken musste. Zum Vorfall im Kanton Aargau soll der Beschuldigte gegenüber der Stadtpolizei Aarau ge- sagt haben, nachdem er gesehen habe, dass das Opfer eine WhatsApp- Nachricht vom neuen Freund erhalten habe, sei er «ausgetickt». Er habe auf das Opfer eingeschlagen und ihm in das Lenkrad gegriffen. Auch habe er das Opfer mit seinem Gurt gewürgt. Er habe das Opfer erwürgen wollen (Po- lizeibericht Häusliche Gewalt vom 11. November 2024). Die bisherige Delin- quenzgeschichte des Beschuldigten zeigt eine gefährliche Beständigkeit von gewalttätigem Verhalten, welches sich gemäss der jüngsten forensisch-psy- chiatrischen gutachterlichen Vorabstellungnahme vom 6. Januar 2025 offen- sichtlich verschärft hat (a.a.O., S. 37–38), gerade in partnerschaftlichen Kon- flikten (a.a.O., S. 39 und 44). Der Vorfall der Brandstiftung zeigt im Weiteren, dass der Beschuldigte leicht von der Androhung zur Tat schreitet (Delegierte Einvernahme Opfer vom 11. Oktober 2024 S. 5). Insgesamt bestehen auf- grund der aktuellen Aktenlage ausreichend Anhaltspunkte, um – in dubio pro duriore – davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei dem ihm im Kanton Aargau zur Last gelegten Verhalten den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, bevor er von sich aus vom Opfer abliess. Mit dem Beschwerdegegner ist daher anzunehmen, dass der Vorwurf der versuchten Tötung im Raum steht und derzeit nicht ausgeschlossen werden kann.
4.4 Ist dem Beschuldigten im Kanton Aargau eine versuchte Tötung zur Last zu legen, handelt es sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat,
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die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, weshalb der Kanton Aargau zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten zuständig ist.
5. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Aargau. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vor- liegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Aar- gau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 30. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.