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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 44.
begehren nicht einfach zurückweisen. Da der BRB die
Betreibung gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts
nicht umfassend ordnet, sondern dafür nu,r einige wenige
AUsnahmen von den Regeln des SchKG vorsieht, deren
Geltung er im übrigen voraussetzt, und da Art. 11 Abs. 2
BRB der Aufsichtsbehörde nur die «Durchführung» der
Betreibungen zuweist, ist vielmehr anzunehmen, dass zur
Einleitung der Betreibung gegen die genannten Körper-
schaften ein Begehren genügt, das bei dem nach der all-
gemeinen Regel des Art. 46 Abs. 2 SchKG zuständigen
Betreibungsamte angebracht worden ist, und dass das
betreffende Amt das bei ihm statt unmittelbar bei der Auf-
sichtsbehörde gestellte Begehren dieser Instanz überweisen
muss. Solche. weitherzige Auslegung rechtfertigt sich umso
eher, als die neue Vorschrift leicht übersehen werden kann,
da der Titel des BRB sie nicht mitumfasst.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurakammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betrei-
bungsamt Luzern angewiesen wird, das bei ihm gestellte
Betreibungsbegehren an die kantonale Aufsichtsbehörde
weiterzuleiten.
44. Entseheld vom 19. November .1945 i. S. SehUttier.
1. Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Erw. 1, 3).
2. Pfändbarlreit von (künftigen) Werklohnguthaben (Erw. 1, 2)
und von Posteheckguthaben (Erw. 6).
3. Beschränkte Geltung von Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom
24. Januar 1941 bei der Pfändung von Lohnguthaben und von
a.ndern Forderungen in der Betreibung für Unterhaltsbeiträge
(Erw.4, 6)_
1. Saisiedesalaireenfaveurd'uncrea.ncierd'aliments (consid.l, 3).
2. Saisissabilite de la. crea.nce (future) resultant du contrat d'entre-
prise (consid_ 1,2) et saisissabilite de l'avoir en compte de
cheques postaJ (consid_ 6).
3. Valeur restreinte de l'art. 23 chiffre 5 de l'ordonnance du 24 jan-
vier 1941 en cas de saisie de saJa.ire et d'autres crea.nces, dans la
poursuite en payement d'aJiments (consid. 4, 6).
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1. Pignoramento di saIario a favore d'un creditore d'aJimenti
(consid. 1, 3).
.
2. Pignorabilita deI credito (futuro) a dipendenza d'un contratto
d'appaJto (consid. 1, 2) e pignorabilit8. dell'avere in conto
cheques postali (consid. 6).
3. Applicabilitalimitata deli 'art. 23, cifra 5, dell'Ordina.nza. 24 gen-
naio 1941 in caso di pignoramento di saJario e d'altri crediti
nell'esecuzione pel pagamento di alimenti (consid. 4, 6).
Am 26. April 1945 betrieb die Rekurrentin den Pfläster-
meister Schlub, der gerichtlich als ausserehelicher Vater
ihres im Jahre 1930 geborenen Sohnes erklärt und ver-
pflichtet worden war, an dessen Unterhalt monatlich
Fr. 35.- beizusteuern, für rückständige Unterhaltsbei-
träge bis und mit März 1945 im Gesamtbetrage von
Fr. 5770.-. Am 1. Juni 1945 stellte ihr das Betreibungsamt
für diese Forderung einen Verlustschein aus mit der
Begründung, bei der am gleichen Tage vollzogenen Pfän-
dung habe kein pfändbares Vermögen festgestellt und
auch kein künftiger Lohn gepfändet werden können. Im
Pfändungsprotokoll ist über den Erwerb des Schuldners
gesagt, dieser besitze keine ausstehenden Forderungen;
zurZeit habe er eine kleine Arbeit, die aber erst angefangen
sei und nicht mehr einbringe, « als zum notwendigsten
Unterhalt der FaInilie notwendig ist ».
Die Rekurrentin erhob gegen die Ausstellung des Ver-
lustscheins Beschwerde mit dem Antrage, das Betrei-
bungsamt sei anzuweisen, den Verdienst des Sc4uldners
festzustellen und hievon monatlich mindestens Fr. 35.-
zu pfänden. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abge-
wiesen, beantragt sie vor Bundesgericht, das Betreibungs-
amt sei zur Feststellung des Einkommens von Schlub und
zur Pfändung eines «bestimmten Alimentationsbetrages »
anzuhalten.
Die 8chuldbetreibunga- und Konkur8kammer
zieht in Erwägung:
1. -
Da der Schuldner selb&tändigerwerbender Hand-
werker ist, kommt ihm gegenüber freilich nicht die Pfän-
dung von Dienstlohn-, wohl aber die Pfändung von
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Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 44..
Werklohngu,thaben in Frage, und zwar kann es sich dabei
wie bei der Pfändung von Dienstlohnguthaben und von
Forderungen überhaupt nicht nur um bereits bestehende,
so~dern auch um künftige Guthaben handeln, die sich aus
3inem schon vorhandenen Vertragsverhältnis unter der
Bedingung ergeben, dass der Schuldner seinerseits die
vertragliche Leistung erbringt (BGE 33 I 669 E. 3; 38 I
221 = Sep. Ausg. 10, 201; 15, 32). Mindestens ein solches
künftiges Werklohnguthaben stand dem Schuldner laut
Pfändungsprotokoll zur Zeit der Pfändung zu und hätte
daher unter Berücksichtigung der Grundsätze über die
Lohnpfändung für Alimentenforderungen gepfändet wer-
den sollen. Denn die im letzten Jahr vor Anhebung der
Betreibung verfallenen Unterhaltsbeiträge sind bei der
Lohnpfändung bevorrechtet; auch wenn der Gläubiger
sie zusammen mit früher verfallenen Raten geltend macht
(BGE 62 III 88 ff.; vgl. 64 III 133).
2. -
Die aus Art. 93 SchKG sich ergebende Beschrän-
kung der Pfändbarkeit von Lohnguthaben gilt bei der
Pfändung von Werklohngu,thaben zwar ebenfalls, soweit
diese die Vergütung für die persönliche Arbeit des Schuld-
ners darstellen (BGE 23 II 1299; vgL 48 III 153, 49 III 99).
Soweit darin die Vergütung für vom Schuldner geliefertes
Material oder für die Beschäftigung von Hilfskräften liegt,
sind sie dagegen grundsätzlich unbeschränkt pfändbar
(vgl. die zit. Entscheide; anders ohne nähere Begründung
JAEGER in SJZ 32 S. 77). Eine Ausnahme gilt entsprechend
der ausdehnenden Auslegung, die das Bundesgericht Art.
92 Ziff. 3 SchKG gegeben hat (BGE 51 III 26, 63 III 62,
65III 11), immerhin für den Teil der Materialvergütung,
den der Schuldner allenfalls benötigt, um das für die
Fortsetzung der Berufsarbeit während eines Monats not-
wendige Material anzuschaffen. -
Da vorliegend bei der
Pfändung kein Material als vorhanden festgestellt worden
ist, imd da es sich bei der zur Zeit der Pfändung im Gange
befindlichen Arbeit um einen kleinen Auftrag handelte,
ist anzunehmen, das im Pfändungsprotokoll erwähnte
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künftige Werklohnguthaben bilde nur. das Entgelt für die
persönliche Arbeit des Schuldners, sodass die Frage der
Ausscheidung des Arbeitsentgeltes aus dem Werklohn
sich nicht stellte.
3. -
Ist der Schuldner wie hier für eine im Familien-
recht begründete Unterhaltsforderung betrieben, so kann
er nicht unter allen Umständen verlangen, dass ihm bei
der Lohnpfändung der Notbedarf im Sinne von Art.
93 SchKG gewahrt bleibe. Benötigt der Alimentengläubiger
den Unterhaltsbeitrag des Schuldners zur Deckung seines
Notbedarfs, was bei richterlich zugesprochenen Unterhalts-
beiträgen mangels Anzeichen für das Gegenteil zu vermu~n
ist (BGE 68 III 28), und verdient der Schuldner nicht
genug, um seinen eigenen Notbedarf und die Bedürfnisse
der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss
des Alimentengläubigers (d.h. den Notbedarf der «weiteren»
Familie) bestreiten zu können, so ist das Einkommen des
Schuldners unter die Personen, die daraus leben müssen,
so zu verteilen, dass der Schuldner und die von ihm zu
unterhaltenden Personen mit Ausschluss des Alimenten-
gläubigers (d.h. die.« engere» Familie) einerseits und der
Alimentengläubiger anderseits auf i~m Notbedarf pro-
zentual die gleiche Einbusse erleiden . .AI:tders gesagt : das
Einkommen des Schuldners (e) muss in einem solchen
Falle so verteilt werden, dass sich der dein Alimenten-
gläubiger zufallende Teilbetrag (x) zu dem von 'ihm als
Notb~darf zu beanspruchenden Unterhaltsbeitrag (u) gleich
verhält wie der dem Schuldner bleibende Teilbetrag (e -
x)
zum Notbedarf der engem Familie (n) oder wie das Ein-
kommen des Schuldntfts (e) zu dem aus dem Notbedarf der
engern Familie (n) und dem Unterhaltsbeitl'äg (u) zusa.m-
mengesetzten Notbedaff der weitern Faini1ie (n + u)
(BGE 67 III 138, 68 III 28). Vom Einkommen des Schuld-
ners ist 4eDili.a.ch der Bruchteil zu pfänden, der dem Ver-
hältnis 2!wischen dem Unterhaltsbeitra.g (u) und dem
Notbedarf der weitern Familie (n + u) entspricht (wobei
natürlich vom Unterhaltsbeitrag und vom Notbedarf je
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.AB m -
1945
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für den gleichen Zeitraum, also z.B. je für einen Monat,
auszugehen ist). Es gilt also für die Berechnung des zu
pfiindenden Betrages':
u
x=e' ---
n+ u.
Statt einfach einen Verlustschein auszustellen, hätte
demnach das Betreibungsamt das (zur Bestreitung des
Notbedarfs der weitern Familie nicht ausreichende) Gut-
haben aus der im Pfändungsprotokoll erwähnten Arbeit
nach der entwickelten. Regel pfänden sollen, um so dem
Alimentengläubiger für den bevorrechteten Teilbetrag
seiner Forderung in Höhe von Fr. 385 (d.h. für die 11 vom
Mai 1944 bis und mit März 1945 verfallenen Raten zu je
Fr. 35.-) wenigstens teilweise Deckung Zu verschaffen.
4. -
Art. 92 Ziff. 5 SchKG in der Fassung gemäss Art.
23 Ziff. 5 der Verordnung über vorübergehende Milderungen
der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 (VMZ)
erklärt freilich neben den dem Schuldner und seiner
Familie für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und
Feuerungsmitteln auch die zu ihrer Anschaffung für diese
Zeit erforderlichen Barmittel oder Forderungen als un-
pfändbar. Da jedoch der Alimentengläubiger dort, wo es
sich darum handelt, die Befriedigung der dringendsten
Lebensbedürfnisse des Schuldners und seiner Familie zu
sichern, grundsätzlich die gleiche Rücksicht verdient wie
der Schuldner und diejenigen Familienglieder, denen
dieser den Lebensunterhalt in natura gewährt, und da
deshalb dem Kriegsnotgesetzgeber nicht die Absicht
zugeschrieben werden darf, mit Art. 23 Ziff. 5 VMZ die
Stellung des Alimentengläubigers zum einseitigen Vorteil
der engern Familie oder sogar des alleinstehenden Schuld-
ners zu verschlechtern, kann diese Vorschrift bei der
Pfändung von Lohnguthaben für Unterhaltsforderungen
nicht unbeschränkt gelten. Der Schuldner muss' es sich
vielmehr gefallen lassen, dass sein ungenügender Ver-
dienst auch insoweit, als er zur Beschaffung eines Vorrates
für zwei Monate nötig ist, gemäss der erwähnten Verhält-
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niszahl teilweise zugunsten des Alimentengläubigers ge-
pfändet wird. Gegen diese Lösung ergibt sich nichts aus
der Rechtsprechung zu Art. 92 Ziff. 10 SchKG, die Invali-
denrenten auch gegenüber der Betreibung für Unterhalts-
forderungen von Familienangehörigen als absolut unpfänd-
bar erklärt (BGE 64III 18, 65III 57); denn Art_ 92 Ziff.
10 SchKG beruht im Gegensatz zu Ziff. 1) nicht sosehr auf
der Erwägung, dass die in Frage stehenden Mittel für
den Schuldner und seine Familie unentbehrlich seien, als
vielmehr auf dem Gedanken, dass es sich dabei um den
Ersatz für ein seiner Natur nach unpfändbares höchst-
persönliches Gut (die körperliche Unversehrtheit) handelt
(vgl. die zit. Entscheide).
5. -
Das Betreibungsamt hat demnach eine neue
Pfändung vorzunehmen. Stellt sich dabei heraus, dass
rückständige, laufende oder künftige Werklohnguthaben
vorhanden sind, dass jedoch diese Guthaben nicht aus-
reichen, um den Notbedarf der weitern Familie zu decken,
so hat das Betreibungsamt davon den Bruchteil zu pfänden,
der dem Verhältnis von Fr. 35.- zum monatlichen Not-
bedarf der weitem Familie, (d. h. zum monatlichen Not-
bedarf der engern Familie, vermehrt um Fr. 35.-) ent-
spricht.
6. -
Im Rekurs wird darauf hingewiesen, dass der
Betriebene Inhaber einer Postcheckrechnung sei. Trifft
dies zu, so wird das Betreibungsamt im Rahmen 'der vor-
liegenden -
nach dem Gesagten ohnehin fortzuführenden
-
Betreibung auch das dem Schuldner zustehende Post-
checkguthaben zu pfänden haben, jedenfalls wenn die
Rekurrentin dessen Nachpfändung verlangt.
Postcheckguthaben sind nach geltendem Recht in der
Regel unbeschränkt pfändbar, und zwar einschliesslich
der Stammeinlageforderung, die nicht etwa den nach
Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbaren Berufswerkzeugen
gleichgestellt werden kann (vgl. BGE 65 III 9 ff. und
Entscheid vom 22. August 1944 i. S. Steiger).
Eine Ausnahme vom Grundsatze der unbeschränkten
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Schuldbetreibungs- .und Konkurarecht. N0 45.
Pfändbarkeit solcher Guthaben sieht freilich der schon
erwähnte Art. 23 Ziff. 5 VMZ vor. Wie bereits ausgeführt,
~nn jedoch bei Erlass dieser Vorschrift nicht die Absicht
gewaltet haben, den Schuldner und die von ihm durch
Naturalleistuugen uuterhaltenen Personen zulasten des
Alimentengläubigers einseitig zu bevorzugen (oben Erw. 4).
Bei der Pfändung von Forderungen, die sonst uube-
schränkt pfändbar wären, kann daher Art. 23 Ziff. 5
VMZ gegenüber dem Alimentengläubiger keine absolute
Geltuug beanspruchen, sondern der Betrag, der allenfalls
zur Anschaffung von Nahrungs- uud Feueruugsmitteln
für zwei Monate erforderlich ist, muss zuguusten des Ali-
mentengläu,bigers, dessen bevorrechtete Forderuug sonst
nicht gedeckt würde, wenigstens teilweise pfändbar sein,
uud zwar nach Massgabe der mehrerwähnten Verhältnis-
zahl, die auf den Notbedarf des Alimentengläubigers
einerseits, der weitem Familie anderseits abstellt.
7. -
Der vorzeitig ausgestellte Verlustschein ist aufzu-
heben und nach Abschluss der Betreibuug gegebenenfalls
durch einen neuen zu ersetzen.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- u. Konkurs-
kammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Verlust-
schein vom 1. Juui 1945 aufgehoben uud das Betreibuugs-
amt angewiesen wird, im . Sinne dei Erwägungen eine neue
Pfänduug vorzunehmen.
I
4:5. Auszug aus dem Entscheid vom 19. November 1946 i. S.
Malermeisterverband Luzem.
Verwertung von Sachen, für welche ein von der Preiskontrollstelle
bestimmter Höchstpreis besteht (Art. 125, 156, 256; 130 Ziff. 2
SchKG).
Vente de biens pour lesquels il existe un prix maa:imum fixe par
le Service du contröle des prix.
Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 46.
ISI
Vendita di heni, per i quali esiste un prezzo- maBsimQ fissato dal
Servizio deI controllo dei prezzi (art. 125, 156,256; 130 cifra 2
LEF).
Für die Verwertu,ng von Sachen, für.dieein Höchstpreis
besteht uud deren Versteigeruug daher nur uuter Bekannt-
gabe dieses Preises oder, falls dieser bei der Versteigeruug
noch nicht bekannt ist, uuter der Bedingung der nach-
träglichen Genehmigung des Höchstangebotes stattfinden
könnte, hat die Abhaltuug einer Steigerung in der Regel
gar keinen Sinn, ausser für den Ausnahmefall, dass das
erzielte Höchstangebot den -
vor oder nach der Steige-
ruug -
festgesetzten Höchstpreis nicht erreiche. Für
solche Waren finden sich meistens ohne weiteres genügend
Abnehmer zum Höchstpreis. Das Betreibu,ngsamt darf
daher ohne weiteres diesen als Marktpreis im Sinne von
Art. 130 Ziff. 2 SchKG betrachten uud die Ware, ohne dass
es einer weitem Voraussetzuug, etwa der Zustimmuug der
Beteiligten, bedürfte, freihändig zu diesem Preise veräus-
sem. Dies gilt für die Verwertu,ng sowohl im. Pfändungs-
und Pfandverwertuugs- als auch -
trotz Art. 256 SchKG
-
im Konkursverfahren. Letztere Bestimmuug, welche
uuter Vorbehalt abweichender Gläubigerbeschlüsse die
Steigerung als einzige Verwertuugsart vorsieht, setzt
voraus, dass eine Steigeru,ng, d. h. ein Wettbewerb von
Interessenten durch Höherbieten, möglich sei. Trifft dies
nicht zu, so hat eine Steigeruugsverhandluug keinEm Sinn.
Welchem oder welchen von mehreren Interessenten dann
das Amt die Sachen freihändig zum Höchstpreis zuhalten
will, ist eine Frage der Angemessenheit, deren Beurteilu,ng
ihm bezw. den kantonalen Aufsichtsbehörden zusteht.
46. Auszug aus dem Entscheid vom 6. Dezember 1945 i. S. Stolz.
Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan ist wie die
Frist zur Kollokationsklage grundsätzlich von der öffentlichen
Bekanntmachung der Außegung des Planes an zu berechnen
(Art. 17 Abs. 2 und 250 Ahs. 1 SchKG).