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71_III_174

BGE 71 III 174

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 44.

begehren nicht einfach zurückweisen. Da der BRB die

Betreibung gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts

nicht umfassend ordnet, sondern dafür nu,r einige wenige

AUsnahmen von den Regeln des SchKG vorsieht, deren

Geltung er im übrigen voraussetzt, und da Art. 11 Abs. 2

BRB der Aufsichtsbehörde nur die «Durchführung» der

Betreibungen zuweist, ist vielmehr anzunehmen, dass zur

Einleitung der Betreibung gegen die genannten Körper-

schaften ein Begehren genügt, das bei dem nach der all-

gemeinen Regel des Art. 46 Abs. 2 SchKG zuständigen

Betreibungsamte angebracht worden ist, und dass das

betreffende Amt das bei ihm statt unmittelbar bei der Auf-

sichtsbehörde gestellte Begehren dieser Instanz überweisen

muss. Solche. weitherzige Auslegung rechtfertigt sich umso

eher, als die neue Vorschrift leicht übersehen werden kann,

da der Titel des BRB sie nicht mitumfasst.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurakammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betrei-

bungsamt Luzern angewiesen wird, das bei ihm gestellte

Betreibungsbegehren an die kantonale Aufsichtsbehörde

weiterzuleiten.

44. Entseheld vom 19. November .1945 i. S. SehUttier.

1. Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Erw. 1, 3).

2. Pfändbarlreit von (künftigen) Werklohnguthaben (Erw. 1, 2)

und von Posteheckguthaben (Erw. 6).

3. Beschränkte Geltung von Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über

vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom

24. Januar 1941 bei der Pfändung von Lohnguthaben und von

a.ndern Forderungen in der Betreibung für Unterhaltsbeiträge

(Erw.4, 6)_

1. Saisiedesalaireenfaveurd'uncrea.ncierd'aliments (consid.l, 3).

2. Saisissabilite de la. crea.nce (future) resultant du contrat d'entre-

prise (consid_ 1,2) et saisissabilite de l'avoir en compte de

cheques postaJ (consid_ 6).

3. Valeur restreinte de l'art. 23 chiffre 5 de l'ordonnance du 24 jan-

vier 1941 en cas de saisie de saJa.ire et d'autres crea.nces, dans la

poursuite en payement d'aJiments (consid. 4, 6).

SchuldbetreibungB- und Konkursrecht. N0 44.

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1. Pignoramento di saIario a favore d'un creditore d'aJimenti

(consid. 1, 3).

.

2. Pignorabilita deI credito (futuro) a dipendenza d'un contratto

d'appaJto (consid. 1, 2) e pignorabilit8. dell'avere in conto

cheques postali (consid. 6).

3. Applicabilitalimitata deli 'art. 23, cifra 5, dell'Ordina.nza. 24 gen-

naio 1941 in caso di pignoramento di saJario e d'altri crediti

nell'esecuzione pel pagamento di alimenti (consid. 4, 6).

Am 26. April 1945 betrieb die Rekurrentin den Pfläster-

meister Schlub, der gerichtlich als ausserehelicher Vater

ihres im Jahre 1930 geborenen Sohnes erklärt und ver-

pflichtet worden war, an dessen Unterhalt monatlich

Fr. 35.- beizusteuern, für rückständige Unterhaltsbei-

träge bis und mit März 1945 im Gesamtbetrage von

Fr. 5770.-. Am 1. Juni 1945 stellte ihr das Betreibungsamt

für diese Forderung einen Verlustschein aus mit der

Begründung, bei der am gleichen Tage vollzogenen Pfän-

dung habe kein pfändbares Vermögen festgestellt und

auch kein künftiger Lohn gepfändet werden können. Im

Pfändungsprotokoll ist über den Erwerb des Schuldners

gesagt, dieser besitze keine ausstehenden Forderungen;

zurZeit habe er eine kleine Arbeit, die aber erst angefangen

sei und nicht mehr einbringe, « als zum notwendigsten

Unterhalt der FaInilie notwendig ist ».

Die Rekurrentin erhob gegen die Ausstellung des Ver-

lustscheins Beschwerde mit dem Antrage, das Betrei-

bungsamt sei anzuweisen, den Verdienst des Sc4uldners

festzustellen und hievon monatlich mindestens Fr. 35.-

zu pfänden. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abge-

wiesen, beantragt sie vor Bundesgericht, das Betreibungs-

amt sei zur Feststellung des Einkommens von Schlub und

zur Pfändung eines «bestimmten Alimentationsbetrages »

anzuhalten.

Die 8chuldbetreibunga- und Konkur8kammer

zieht in Erwägung:

1. -

Da der Schuldner selb&tändigerwerbender Hand-

werker ist, kommt ihm gegenüber freilich nicht die Pfän-

dung von Dienstlohn-, wohl aber die Pfändung von

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Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 44..

Werklohngu,thaben in Frage, und zwar kann es sich dabei

wie bei der Pfändung von Dienstlohnguthaben und von

Forderungen überhaupt nicht nur um bereits bestehende,

so~dern auch um künftige Guthaben handeln, die sich aus

3inem schon vorhandenen Vertragsverhältnis unter der

Bedingung ergeben, dass der Schuldner seinerseits die

vertragliche Leistung erbringt (BGE 33 I 669 E. 3; 38 I

221 = Sep. Ausg. 10, 201; 15, 32). Mindestens ein solches

künftiges Werklohnguthaben stand dem Schuldner laut

Pfändungsprotokoll zur Zeit der Pfändung zu und hätte

daher unter Berücksichtigung der Grundsätze über die

Lohnpfändung für Alimentenforderungen gepfändet wer-

den sollen. Denn die im letzten Jahr vor Anhebung der

Betreibung verfallenen Unterhaltsbeiträge sind bei der

Lohnpfändung bevorrechtet; auch wenn der Gläubiger

sie zusammen mit früher verfallenen Raten geltend macht

(BGE 62 III 88 ff.; vgl. 64 III 133).

2. -

Die aus Art. 93 SchKG sich ergebende Beschrän-

kung der Pfändbarkeit von Lohnguthaben gilt bei der

Pfändung von Werklohngu,thaben zwar ebenfalls, soweit

diese die Vergütung für die persönliche Arbeit des Schuld-

ners darstellen (BGE 23 II 1299; vgL 48 III 153, 49 III 99).

Soweit darin die Vergütung für vom Schuldner geliefertes

Material oder für die Beschäftigung von Hilfskräften liegt,

sind sie dagegen grundsätzlich unbeschränkt pfändbar

(vgl. die zit. Entscheide; anders ohne nähere Begründung

JAEGER in SJZ 32 S. 77). Eine Ausnahme gilt entsprechend

der ausdehnenden Auslegung, die das Bundesgericht Art.

92 Ziff. 3 SchKG gegeben hat (BGE 51 III 26, 63 III 62,

65III 11), immerhin für den Teil der Materialvergütung,

den der Schuldner allenfalls benötigt, um das für die

Fortsetzung der Berufsarbeit während eines Monats not-

wendige Material anzuschaffen. -

Da vorliegend bei der

Pfändung kein Material als vorhanden festgestellt worden

ist, imd da es sich bei der zur Zeit der Pfändung im Gange

befindlichen Arbeit um einen kleinen Auftrag handelte,

ist anzunehmen, das im Pfändungsprotokoll erwähnte

Schuldbetreibungs- . und. Konkursrecht. N° 44.

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künftige Werklohnguthaben bilde nur. das Entgelt für die

persönliche Arbeit des Schuldners, sodass die Frage der

Ausscheidung des Arbeitsentgeltes aus dem Werklohn

sich nicht stellte.

3. -

Ist der Schuldner wie hier für eine im Familien-

recht begründete Unterhaltsforderung betrieben, so kann

er nicht unter allen Umständen verlangen, dass ihm bei

der Lohnpfändung der Notbedarf im Sinne von Art.

93 SchKG gewahrt bleibe. Benötigt der Alimentengläubiger

den Unterhaltsbeitrag des Schuldners zur Deckung seines

Notbedarfs, was bei richterlich zugesprochenen Unterhalts-

beiträgen mangels Anzeichen für das Gegenteil zu vermu~n

ist (BGE 68 III 28), und verdient der Schuldner nicht

genug, um seinen eigenen Notbedarf und die Bedürfnisse

der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss

des Alimentengläubigers (d.h. den Notbedarf der «weiteren»

Familie) bestreiten zu können, so ist das Einkommen des

Schuldners unter die Personen, die daraus leben müssen,

so zu verteilen, dass der Schuldner und die von ihm zu

unterhaltenden Personen mit Ausschluss des Alimenten-

gläubigers (d.h. die.« engere» Familie) einerseits und der

Alimentengläubiger anderseits auf i~m Notbedarf pro-

zentual die gleiche Einbusse erleiden . .AI:tders gesagt : das

Einkommen des Schuldners (e) muss in einem solchen

Falle so verteilt werden, dass sich der dein Alimenten-

gläubiger zufallende Teilbetrag (x) zu dem von 'ihm als

Notb~darf zu beanspruchenden Unterhaltsbeitrag (u) gleich

verhält wie der dem Schuldner bleibende Teilbetrag (e -

x)

zum Notbedarf der engem Familie (n) oder wie das Ein-

kommen des Schuldntfts (e) zu dem aus dem Notbedarf der

engern Familie (n) und dem Unterhaltsbeitl'äg (u) zusa.m-

mengesetzten Notbedaff der weitern Faini1ie (n + u)

(BGE 67 III 138, 68 III 28). Vom Einkommen des Schuld-

ners ist 4eDili.a.ch der Bruchteil zu pfänden, der dem Ver-

hältnis 2!wischen dem Unterhaltsbeitra.g (u) und dem

Notbedarf der weitern Familie (n + u) entspricht (wobei

natürlich vom Unterhaltsbeitrag und vom Notbedarf je

12

.AB m -

1945

178

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 44.

für den gleichen Zeitraum, also z.B. je für einen Monat,

auszugehen ist). Es gilt also für die Berechnung des zu

pfiindenden Betrages':

u

x=e' ---

n+ u.

Statt einfach einen Verlustschein auszustellen, hätte

demnach das Betreibungsamt das (zur Bestreitung des

Notbedarfs der weitern Familie nicht ausreichende) Gut-

haben aus der im Pfändungsprotokoll erwähnten Arbeit

nach der entwickelten. Regel pfänden sollen, um so dem

Alimentengläubiger für den bevorrechteten Teilbetrag

seiner Forderung in Höhe von Fr. 385 (d.h. für die 11 vom

Mai 1944 bis und mit März 1945 verfallenen Raten zu je

Fr. 35.-) wenigstens teilweise Deckung Zu verschaffen.

4. -

Art. 92 Ziff. 5 SchKG in der Fassung gemäss Art.

23 Ziff. 5 der Verordnung über vorübergehende Milderungen

der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 (VMZ)

erklärt freilich neben den dem Schuldner und seiner

Familie für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und

Feuerungsmitteln auch die zu ihrer Anschaffung für diese

Zeit erforderlichen Barmittel oder Forderungen als un-

pfändbar. Da jedoch der Alimentengläubiger dort, wo es

sich darum handelt, die Befriedigung der dringendsten

Lebensbedürfnisse des Schuldners und seiner Familie zu

sichern, grundsätzlich die gleiche Rücksicht verdient wie

der Schuldner und diejenigen Familienglieder, denen

dieser den Lebensunterhalt in natura gewährt, und da

deshalb dem Kriegsnotgesetzgeber nicht die Absicht

zugeschrieben werden darf, mit Art. 23 Ziff. 5 VMZ die

Stellung des Alimentengläubigers zum einseitigen Vorteil

der engern Familie oder sogar des alleinstehenden Schuld-

ners zu verschlechtern, kann diese Vorschrift bei der

Pfändung von Lohnguthaben für Unterhaltsforderungen

nicht unbeschränkt gelten. Der Schuldner muss' es sich

vielmehr gefallen lassen, dass sein ungenügender Ver-

dienst auch insoweit, als er zur Beschaffung eines Vorrates

für zwei Monate nötig ist, gemäss der erwähnten Verhält-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.

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niszahl teilweise zugunsten des Alimentengläubigers ge-

pfändet wird. Gegen diese Lösung ergibt sich nichts aus

der Rechtsprechung zu Art. 92 Ziff. 10 SchKG, die Invali-

denrenten auch gegenüber der Betreibung für Unterhalts-

forderungen von Familienangehörigen als absolut unpfänd-

bar erklärt (BGE 64III 18, 65III 57); denn Art_ 92 Ziff.

10 SchKG beruht im Gegensatz zu Ziff. 1) nicht sosehr auf

der Erwägung, dass die in Frage stehenden Mittel für

den Schuldner und seine Familie unentbehrlich seien, als

vielmehr auf dem Gedanken, dass es sich dabei um den

Ersatz für ein seiner Natur nach unpfändbares höchst-

persönliches Gut (die körperliche Unversehrtheit) handelt

(vgl. die zit. Entscheide).

5. -

Das Betreibungsamt hat demnach eine neue

Pfändung vorzunehmen. Stellt sich dabei heraus, dass

rückständige, laufende oder künftige Werklohnguthaben

vorhanden sind, dass jedoch diese Guthaben nicht aus-

reichen, um den Notbedarf der weitern Familie zu decken,

so hat das Betreibungsamt davon den Bruchteil zu pfänden,

der dem Verhältnis von Fr. 35.- zum monatlichen Not-

bedarf der weitem Familie, (d. h. zum monatlichen Not-

bedarf der engern Familie, vermehrt um Fr. 35.-) ent-

spricht.

6. -

Im Rekurs wird darauf hingewiesen, dass der

Betriebene Inhaber einer Postcheckrechnung sei. Trifft

dies zu, so wird das Betreibungsamt im Rahmen 'der vor-

liegenden -

nach dem Gesagten ohnehin fortzuführenden

-

Betreibung auch das dem Schuldner zustehende Post-

checkguthaben zu pfänden haben, jedenfalls wenn die

Rekurrentin dessen Nachpfändung verlangt.

Postcheckguthaben sind nach geltendem Recht in der

Regel unbeschränkt pfändbar, und zwar einschliesslich

der Stammeinlageforderung, die nicht etwa den nach

Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbaren Berufswerkzeugen

gleichgestellt werden kann (vgl. BGE 65 III 9 ff. und

Entscheid vom 22. August 1944 i. S. Steiger).

Eine Ausnahme vom Grundsatze der unbeschränkten

1S0

Schuldbetreibungs- .und Konkurarecht. N0 45.

Pfändbarkeit solcher Guthaben sieht freilich der schon

erwähnte Art. 23 Ziff. 5 VMZ vor. Wie bereits ausgeführt,

~nn jedoch bei Erlass dieser Vorschrift nicht die Absicht

gewaltet haben, den Schuldner und die von ihm durch

Naturalleistuugen uuterhaltenen Personen zulasten des

Alimentengläubigers einseitig zu bevorzugen (oben Erw. 4).

Bei der Pfändung von Forderungen, die sonst uube-

schränkt pfändbar wären, kann daher Art. 23 Ziff. 5

VMZ gegenüber dem Alimentengläubiger keine absolute

Geltuug beanspruchen, sondern der Betrag, der allenfalls

zur Anschaffung von Nahrungs- uud Feueruugsmitteln

für zwei Monate erforderlich ist, muss zuguusten des Ali-

mentengläu,bigers, dessen bevorrechtete Forderuug sonst

nicht gedeckt würde, wenigstens teilweise pfändbar sein,

uud zwar nach Massgabe der mehrerwähnten Verhältnis-

zahl, die auf den Notbedarf des Alimentengläubigers

einerseits, der weitem Familie anderseits abstellt.

7. -

Der vorzeitig ausgestellte Verlustschein ist aufzu-

heben und nach Abschluss der Betreibuug gegebenenfalls

durch einen neuen zu ersetzen.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- u. Konkurs-

kammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Verlust-

schein vom 1. Juui 1945 aufgehoben uud das Betreibuugs-

amt angewiesen wird, im . Sinne dei Erwägungen eine neue

Pfänduug vorzunehmen.

I

4:5. Auszug aus dem Entscheid vom 19. November 1946 i. S.

Malermeisterverband Luzem.

Verwertung von Sachen, für welche ein von der Preiskontrollstelle

bestimmter Höchstpreis besteht (Art. 125, 156, 256; 130 Ziff. 2

SchKG).

Vente de biens pour lesquels il existe un prix maa:imum fixe par

le Service du contröle des prix.

Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 46.

ISI

Vendita di heni, per i quali esiste un prezzo- maBsimQ fissato dal

Servizio deI controllo dei prezzi (art. 125, 156,256; 130 cifra 2

LEF).

Für die Verwertu,ng von Sachen, für.dieein Höchstpreis

besteht uud deren Versteigeruug daher nur uuter Bekannt-

gabe dieses Preises oder, falls dieser bei der Versteigeruug

noch nicht bekannt ist, uuter der Bedingung der nach-

träglichen Genehmigung des Höchstangebotes stattfinden

könnte, hat die Abhaltuug einer Steigerung in der Regel

gar keinen Sinn, ausser für den Ausnahmefall, dass das

erzielte Höchstangebot den -

vor oder nach der Steige-

ruug -

festgesetzten Höchstpreis nicht erreiche. Für

solche Waren finden sich meistens ohne weiteres genügend

Abnehmer zum Höchstpreis. Das Betreibu,ngsamt darf

daher ohne weiteres diesen als Marktpreis im Sinne von

Art. 130 Ziff. 2 SchKG betrachten uud die Ware, ohne dass

es einer weitem Voraussetzuug, etwa der Zustimmuug der

Beteiligten, bedürfte, freihändig zu diesem Preise veräus-

sem. Dies gilt für die Verwertu,ng sowohl im. Pfändungs-

und Pfandverwertuugs- als auch -

trotz Art. 256 SchKG

-

im Konkursverfahren. Letztere Bestimmuug, welche

uuter Vorbehalt abweichender Gläubigerbeschlüsse die

Steigerung als einzige Verwertuugsart vorsieht, setzt

voraus, dass eine Steigeru,ng, d. h. ein Wettbewerb von

Interessenten durch Höherbieten, möglich sei. Trifft dies

nicht zu, so hat eine Steigeruugsverhandluug keinEm Sinn.

Welchem oder welchen von mehreren Interessenten dann

das Amt die Sachen freihändig zum Höchstpreis zuhalten

will, ist eine Frage der Angemessenheit, deren Beurteilu,ng

ihm bezw. den kantonalen Aufsichtsbehörden zusteht.

46. Auszug aus dem Entscheid vom 6. Dezember 1945 i. S. Stolz.

Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan ist wie die

Frist zur Kollokationsklage grundsätzlich von der öffentlichen

Bekanntmachung der Außegung des Planes an zu berechnen

(Art. 17 Abs. 2 und 250 Ahs. 1 SchKG).