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LD180003

Anweisung an den Schuldner

Zürich OG · 2018-09-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) ist gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2014 (Urk. 3/2) verpflichtet, für die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Ge- suchstellerin) seit dem 1. Juli 2016 bis 28. Februar 2019 einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 2'450.–, hernach bis zum 28. Februar 2021 von Fr. 1'580.– (Dispositiv-Ziffer 3.6) sowie für das Kind F._____ einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 1'050.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzu- lagen (Dispositiv-Ziffer 3.4), an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Parteien be- finden sich seit dem Jahr 2016 in einem Abänderungsverfahren am Bezirksgericht Uster, welches der Gesuchsgegner infolge seiner damaligen Arbeitslosigkeit an- strengte (Urk. 10 S. 3).

E. 2 Mit Eingabe vom 20. März 2018 gelangte die Gesuchstellerin an das Bezirksgericht Uster (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebe- nen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.). Die Vorinstanz fällte am 18. Mai 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 26).

E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 1. Juni 2018 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 25 S. 2).

- 5 - Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 31), welche unter dem 11. Juli 2018 rechtzeitig erfolgte (Urk. 32 bis 34/1-4). Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde die Berufungsant- wortschrift dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Mit Ein- gabe vom 18. Juli 2018 ersuchte der Gesuchsgegner um eine Fristerstreckung zur Ausübung seines Replikrechts bis zum 13. August 2018 (Urk. 36). Mit Verfü- gung vom 19. Juli 2018 wurde angeordnet, dass eine allfällige Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift bis spätestens 13. August 2018 zu erfolgen hätte (Urk. 37). Mit Eingabe vom 9. August 2018 nahm der Gesuchsgegner sein Replik- recht in Anspruch (Urk. 38 bis 40/1-3). Mit Beschluss vom 15. August 2018 wurde dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zudem wurde letzterer bewilligt, sich als unentgeltliche Rechtsbeiständin während ihres Mutterschaftsurlaubs durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substituieren zu lassen (Urk. 41 Dispositiv- Ziffern 1 und 3). Der Gesuchstellerin wurde für das Berufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsan- walt lic. iur., lic. oec. HSG Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 41 Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde die Stellungnahme vom 9. August 2018 samt Beilagen der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41 Dis- positiv-Ziffer 5). Es sind keine weiteren Eingaben der Parteien erfolgt. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II.

1. Vorliegend kann der Gesuchsgegner mit seinem Einkommen den auf ihn entfallenden Anteil am Existenzminimum seiner (engeren) Familie nicht de- cken. Da jedoch die Gesuchstellerin ihrerseits auf die persönlichen Unterhaltsbei- träge zur Deckung ihres Existenzminimums angewiesen ist, kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung in das Existenzminimum des Gesuchsgegners eingegriffen werden (BGE 71 III 174 E. 3 und BGE 111 III 13 E. 5). In diesem Fall haben sich der Unterhaltsschuldner und -gläubiger im gleichen Verhältnis einzu-

- 6 - schränken. Die Vorinstanz wandte folgende vom Bundesgericht für die Berech- nung eines Existenzminimumeingriffs entwickelte Formel an (BGE 111 III 13 E. 5): (Einkommen Schuldner x Notbedarf Gläubiger) ______________________________________ (Notbedarf Schuldner + Notbedarf Gläubiger). Nachdem vorinstanzlich von Existenzminima von Fr. 7'286.– beim Gesuchs- gegner und Fr. 2'986.– bei der Gesuchstellerin sowie von Einkommen von Fr. 6'071.– beim Gesuchsgegner (und Fr. 1'670.– bei der Gesuchstellerin) ausge- gangen wurde, ergab sich in Anwendung eben erwähnter Formel eine beim Ge- suchsgegner pfändbare Quote von Fr. 1'765.–. Weiter erwog die Vorinstanz, wer- de der Berechnung das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Existenzmini- mum (inkl. Sohn F._____) von Fr. 4'075.– bzw. 4'040.– sowie das von ihr behaup- tete Einkommen von Fr. 1'670.–, die Kinderzulagen von Fr. 250.– sowie der Un- terhaltsbeitrag für F._____ von Fr. 1'050.– zugrunde gelegt, resultiere lediglich ein Betrag von Fr. 1'070.–, der zur Deckung des Existenzminimums notwendig sei. Deshalb sei die Anweisung an den Arbeitgeber lediglich in diesem Umfang zu gewähren (Urk. 26 S. 8 bis 14).

2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die von der Vorinstanz ermittelten Existenzminima der Parteien und deren Einkommen würden nicht beanstandet (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz habe jedoch die Formel des Bundesgerichts zur Be- rechnung der pfändbaren Quote erstens falsch angewandt (Urk. 25 S. 4). Zwei- tens führe diese Formel im vorliegenden Fall zu einem ungerechten bzw. willkürli- chen Ergebnis, weshalb die pfändbare Quote anders zu berechnen sei (Urk. 25 S.

E. 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Vorinstanz die oben wiedergegebene bundesgerichtliche Formel zur Berechnung der pfänd- baren Quote bei einem Eingriff ins Existenzminimum falsch anwandte – auch wenn sie über die richtige Berechnung uneins sind (Urk. 32 S. 6). Die Gesuchstel- lerin macht jedenfalls selber geltend, dass sie mit einem Anweisungsbetrag von Fr. 1'070.–, einem Einkommen von Fr. 1'670.– sowie einem Kinderunterhaltsbei- trag für F._____ von Fr. 1'050.– total Fr. 3'790.– erhielte, was knapp über ihrem

- 8 - Notbedarf liege (sic; Urk. 32 S. 7). Dass die eingangs zitierte bundesgerichtliche Formel vorliegend zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt, liegt daran, dass diese Formel für Kinderunterhalt entwickelt und davon ausgegangen wurde, dass lediglich der Unterhaltsschuldner über Einkommen verfügt (BGE 71 III 174 und BGE 111 III 13). Das Bundesgericht ging in seinem Entscheid BGE 71 III 174 E. 3 davon aus, dass das Einkommen des Schuldners unter die Personen, die daraus leben müssten, so zu verteilen sei, dass der Schuldner und die von ihm zu unter- haltenden Personen mit Ausschluss des Alimentengläubigers (d.h. die "engere" Familie) einerseits und der Alimentengläubiger andererseits auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche Einbusse erleiden. Dies bedeutet vorliegend, wo die Ge- suchstellerin ebenfalls über ein Einkommen verfügt, dass die Formel um das Ein- kommen des Unterhaltsgläubigers zu erweitern ist (vgl. BGE 105 III 50 E. 5). So kann die bundesgerichtliche Vorgabe, wonach sich Unterhaltsgläubiger und -schuldner auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche Einbusse gefallen lassen müssen, befolgt werden. Die Gleichung lautet damit (wobei x die pfändbare Quote darstellt): (x + Einkommen Unterhaltsgläubiger) (Einkommen Unterhaltsschuldner - x) ______________________________ = _______________________________ Notbedarf Unterhaltsgläubiger Notbedarf Unterhaltsschuldner Der dem Unterhaltsgläubiger zufallende Teilbetrag x errechnet sich somit folgendermassen: (Notbedarf Gläubiger x Einkommen Schuldner – Notbedarf Schuldner x Einkommen Gläubiger) / (Notbedarf Schuldner + Notbedarf Gläubi- ger). Ausgehend von den vorinstanzlich ermittelten Bedarfs- und Einkommens- zahlen der Parteien ergäbe sich somit folgende pfändbare Quote: (Fr. 2'986 x Fr. 6'071 – Fr. 7'286 x Fr. 1'670) / (7'286 + 2'986) = Fr. 580.

E. 3.2 Der Gesuchsgegner zweifelt daran, dass das von der Vorinstanz fest- gestellte Einkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'670.– noch aktuell sei. Gemäss den von ihr eingereichten Kontoauszügen (Urk. 34/4/1) habe sie so-

- 9 - wohl im Mai als auch Juni 2018 einen Lohn von über Fr. 2'000.– erhalten (Urk. 38 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin ein unregelmässiges Arbeitspensum auf Abruf ausübt und sich die Vorinstanz zur Ermittlung ihres Ein- kommens auf den von der Gesuchstellerin dargelegten Durchschnitt des Jahres 2016 abstützte (Urk. 26 S. 12 und 14 mit Verweis auf Urk. 3/12 S. 2 und Urk. 15 N 5). Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Durchschnittseinkommen von Fr. 1'670.– blieb vom Gesuchsgegner unbestritten (Urk. 19 S. 6), weshalb im Rahmen des Berufungsverfahrens kein Anlass dazu besteht, darauf zurückzu- kommen. Zudem bedeuten zwei höher ausfallende Monatslöhne noch nicht, dass die Gesuchstellerin durchschnittlich mehr verdient, als von der Vorinstanz ange- nommen. Damit hat es beim Einkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'670.– sein Bewenden. Dem Gesuchsgegner kann zudem nicht darin gefolgt werden, dass die Kinderzulagen (für F._____) vom Notbedarf der Gesuchstellerin abzuziehen bzw. nach der oben dargelegten Formel dem Einkommen der Ge- suchstellerin hinzuzurechnen sind. Kinder- bzw. Familienzulagen sind zweckge- bunden für den Unterhalt von F._____ zu verwenden (Art. 285a ZGB) und nicht zur Deckung des Notbedarfs der Gesuchstellerin da. Es geht vorliegend aber nur noch um den prozentual zulässigen Eingriff in den Notbedarf der Gesuchstellerin, nachdem die Vorinstanz eine Anweisung für die Unterhaltsbeiträge von F._____ abgelehnt hatte (Urk. 26 S. 6), dessen Unterhaltsbeitrag im Notbedarf des Ge- suchsgegners berücksichtigte (Urk. 26 S. 11) und beides unangefochten blieb. 3.3.1. Zudem beanstandet die Gesuchstellerin verschiedene Bedarfspositio- nen (unberücksichtigte auf ihrer Seite sowie zu grosszügig bemessene auf Seiten des Gesuchsgegners). 3.3.2. Die Vorinstanz ging von einem Existenzminimum des Gesuchsgeg- ners und seiner (engeren) Familien von gesamthaft Fr. 7'751.35 aus. Aufgrund des Einkommens des Gesuchsgegners von Fr. 6'071.40 und demjenigen seiner Ehefrau von Fr. 392.– wurde der Existenzminimumanteil des Gesuchsgegners von Fr. 7'286.– ermittelt (94 %; Urk. 26 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin beanstandet folgende Positionen im Notbedarf des Gesuchsgegners:

- 10 -

a) Berücksichtigung eines Kindergrundbetrages und der Krankenkassen- kosten für G._____, den Sohn der Parteien: Die Gesuchstellerin begründet dies damit, dass G._____ am tt.mm.2018 volljährig geworden sei (Urk. 32 S. 4). Auch wenn G._____ im Juli volljährig geworden ist, muss der Gesuchsgegner (bzw. ei- gentlich beide Parteien) nach wie vor für dessen Unterhalt aufkommen, bis er eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben wird (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Steht ein volljähriges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzu- schlag einzurechnen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 24). Zwar verfügt G._____ ab August 2018 über einen Verdienst von seiner Lehrstelle als Gärtner. Gemäss Gesuchsgegner müsse G._____ mit seinem Lehrlingslohn von (derzeit) Fr. 600.– (Urk. 40/1) die öffentlichen Verkehrsmittel, seine auswärtige Verpfle- gung und seine Mobilekosten bezahlen. Der Gesuchsgegner müsse den Grund- betrag, die Krankenkassenkosten, die Schulbücher und Kleider (erhöhter Bedarf für wetterfeste und warme Kleider als Gärtner) übernehmen. Ausserdem würden in naher Zukunft hohe Zahnarztkosten von Fr. 2'176.40 für G._____ anfallen (Urk. 40/2). Ausserdem benötige G._____ für die Berufsschule noch einen Laptop (Urk. 38 S. 3). Es erscheint glaubhaft, dass G._____ mit seinem derzeitigen Lehr- lingslohn höchstens die öffentlichen Verkehrsmittel, seine auswärtige Verpfle- gung, Mobilekosten, seine Schulbücher sowie Arbeitskleider bezahlen kann. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge für den Grundbetrag und die Kran- kenkassenkosten von G._____ sind damit gerechtfertigt. Damit ändert sich an der Existenzminimumberechnung des Gesuchsgegners aufgrund der Volljährigkeit von G._____ nichts.

b) Die Gesuchstellerin rügt zudem, dass der Gesuchsgegner für seine Stieftochter H._____ die Berücksichtigung eines ZVV-Passes im Betrag von mo- natlich Fr. 146.– verlangt habe (unter Verweis auf Urk. 10 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe mit Fr. 164.– mehr zugesprochen, als er verlangt habe (Urk. 32 S. 4). Dies ist zutreffend (Urk. 26 S. 10, Urk. 12/3) und zu korrigieren.

c) Weiter wird von der Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, weshalb H._____ im zehnten Schuljahr von I._____ [Ort-

- 11 - schaft] aus mittags nicht soll nach Hause fahren und sich dort verpflegen können (Urk. 32 S. 4). Die Vorinstanz berücksichtigte die Kosten für auswärtige Verpfle- gung im Betrag von Fr. 220.–, da der Gesuchsgegner geltend gemacht hatte, H._____ könne sich am Mittag nicht daheim verpflegen (Urk. 10 S. 6). Die Vo- rinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe die Höhe nicht bestritten, sondern habe sich mit der pauschalen Bestreitung der Anrechenbarkeit der Auslagen begnügt (Urk. 26 S. 11). Dies ist zutreffend. Es ist somit an den vorinstanzlich berücksich- tigten Fr. 220.– festzuhalten. Dies gilt umso mehr, nachdem der Gesuchsgegner vorbrachte, H._____ habe die kurze Mittagspause bereits von I._____ aus nicht für den Heimweg ausgereicht. Nun besuche sie seit August 2018 den … [Schule] in Zürich, was ihr eine Heimkehr ebenfalls verunmögliche (Urk. 38 S. 3).

d) Im Übrigen kann der Gesuchstellerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, es sei lediglich behauptet, aber nicht ansatzweise substantiiert worden, dass für H._____ nicht anderweitig finanzielle Mittel erhältlich gemacht werden könnten. Es sei weder vorinstanzlich noch im Rechtsmittelverfahren behauptet bzw. belegt worden, dass H._____ über keinerlei eigene finanzielle Mittel (Kin- desvermögen) verfüge und es auch keine Verwandtenunterstützung bzw. Alimen- tenhilfe gebe (Urk. 32 S. 6). Der Gesuchsgegner macht zu Recht geltend, es sei vor Vorinstanz aufgezeigt worden, dass mangels eines Unterhaltspflichtigen keine Unterhaltsbeiträge (und somit auch keine Alimentenhilfe) für H._____ erhältlich gemacht werden könnten (Urk. 38 S. 4). Der Gesuchsgegner machte vor Vor- instanz geltend, seine neue Ehefrau könne für ihre Tochter (H._____) keine Un- terhaltsbeiträge geltend machen, da diese rechtlich keinen Vater habe (Urk. 10 S. 7 unter Verweis auf act. 45/23 im Abänderungsverfahren FP160030). Dies blieb von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz unbestritten (Urk. 15 S. 5), weshalb keine Veranlassung besteht, darauf im Berufungsverfahren zurückzukommen. Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz für H._____ berücksichtigten Beträgen.

e) Damit ist das vorinstanzlich ermittelte Existenzminimum des Gesuchs- gegners und seiner Familie von gesamthaft Fr. 7'751.35 infolge des angepassten Betrages für das ZVV-Abo von H._____ auf Fr. 7'733.35 zu korrigieren. Der Anteil

- 12 - des Gesuchsgegners am Existenzminimum seiner (engen) Familie beträgt somit Fr. 7'269.35 (94 %). 3.3.3. Bei der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz von einem Existenzmini- mum von gesamthaft Fr. 2'986.10 aus (Urk. 26 S. 13). Die Gesuchstellerin rügt folgende nicht berücksichtigte Positionen (Urk. 32 S. 4):

a) Im Scheidungsurteil sei im Rahmen der Bemessung des erweiterten Bedarfes der Gesuchstellerin mit F._____ nicht ein Drittel der Wohnkosten als Bestandteil des Kinderunterhaltsbeitrages von Fr. 1'050.– ausgeschieden worden. Mithin sei der Gesuchstellerin der volle Wohnkostenbetrag von Fr. 1'480.– (statt Fr. 986.–) anzurechnen (Urk. 32 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Auch unter altem Kindesunterhaltsrecht wurde ein Anteil der Wohnkosten dem Kinderunterhalt zugeschlagen (wenn auch tabellarisch noch nicht explizit ausge- schieden wie heute). Jedoch wurde sowohl gemäss den Zürcher Tabellen als auch in Urteilen (vgl. statt vieler: OGer ZH LE140040 vom 23. Dezember 2014, E. III/4.4.2) ein Mietkostenanteil des Kindes bzw. der Kinder veranschlagt. Die Schätzung von einem Drittel erscheint sachgerecht, nachdem F._____ das einzi- ge Kind ist, das bei der Gesuchstellerin lebt.

b) Die Gesuchstellerin macht berufungshalber geltend, ihr sei ein Mobili- tätsbeitrag von Fr. 120.– zu gewähren, zumal sie ebenfalls erwerbstätig sei und für das Kind F._____ Einkäufe tätigen müsse. (Urk. 32 S. 5). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz keine Mobilitätskosten (mit Ausnahme eines Parkplatzes von Fr. 35.–) geltend (Urk. 15 S. 7 in Verbindung mit Urk. 3/12 S. 3). Damit kann sie einerseits im Rahmen der Berufung nicht darauf zurückkommen. Andererseits wohnt sie in Gehdistanz zu ihrem Arbeitsort und ist auch deshalb auf keinen Mo- bilitätskostenbeitrag angewiesen (vgl. Urk. 38 S. 4).

c) Das soeben unter lit. b Ausgeführte gilt auch bezüglich der neu von der Gesuchstellerin geltend gemachten auswärtigen Verpflegung im Betrag von Fr. 100.– (Urk. 32 S. 5). Sie hatte vor Vorinstanz keinen Betrag für auswärtige Verpflegung verlangt (Urk. 15 S. 7 in Verbindung mit Urk. 3/12 S. 3). Dies zu

- 13 - Recht, da sie in Gehdistanz zu ihrem Arbeitsort wohnt und ihr somit eine Heim- kehr zum Essen während der Arbeit zugemutet werden kann.

d) Damit bleibt es bei der Gesuchstellerin beim vorinstanzlich ermittelten Existenzminimum von Fr. 2'986.10.

4. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des minim veränderten Exis- tenzminimums des Gesuchsgegners folgende pfändbare Quote: (Fr. 2'986 x Fr. 6'071 – Fr. 7'269 x Fr. 1'670) / (7'269 + 2'986) = Fr. 584.– (vgl. E. 3.1 oben).

E. 5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

E. 5.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei im Scheidungsurteil vorge- sehen, dass die Gesuchstellerin ab 1. März 2019 ihre Erwerbstätigkeit ausdehne und Fr. 3'000.– verdiene. Mit diesem Einkommen könne sie ihr Existenzminimum decken. Deshalb habe sich der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt keinen Ein- griff in sein Existenzminimum mehr gefallen zu lassen, weshalb die Anweisung auf den 28. Februar 2019 zu befristen sei. Eventualtier sei die Anweisung auf den

28. Februar 2021 zu befristen, da dannzumal die Unterhaltspflicht an die Gesuch- stellerin gänzlich wegfalle, womit keine Grundlage für eine Anweisung mehr be- stehe (Urk. 25 S. 6). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Antrag auf eine Befristung sei abzuwei- sen. Ihr Notbedarf sei auch mit dem per 1. März 2019 hypothetisch angerechne- ten Einkommen bei weitem nicht gedeckt. Ferner habe der Gesuchsgegner sicher noch bis zum 28. Februar 2021 einen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen (Urk. 32 S. 9).

E. 5.2 Da sich der Unterhaltsbeitrag aufgrund des Scheidungsurteils vom

25. November 2014 ab 1. März 2019 erneut verändern wird (aufgrund der An- nahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Gesuchstellerin von Fr. 3'000.– ab 1. März 2019 wurde ab diesem Zeitpunkt ein Ehegattenunterhalts- beitrag von Fr. 1'580.– vereinbart; Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffern 3.6 und 3.9), sich die pfändbare Quote infolgedessen verändern dürfte und sich die Parteien zudem in einem weit fortgeschrittenen Abänderungsprozess befinden, ist die Anweisung in Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner lediglich bis zum 28. Februar 2019

- 14 - vorzunehmen (vgl. OGer ZH LY140005 vom 14. Juli 2014, E. II/7.5). Zwar ist im Anweisungsverfahren nicht auf hypothetische Einkommen abzustellen und es ist unsicher, wie sich die Einkommen der Parteien (insbesondere dasjenige der Ge- suchstellerin, aber auch dasjenige der Ehefrau des Gesuchsgegners) entwickeln werden; eine befristete Anweisung rechtfertigt sich aber insbesondere dann, wenn der Gläubiger gezwungen werden soll, selber wieder aktiv zu werden, falls sich die Massnahme nach einer im voraus bestimmten Zeit als noch notwendig erwei- sen sollte. Dies trifft insbesondere auf Mankofälle wie den vorliegenden zu (vgl. BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 9f). III.

1. Die von der Vorinstanz festgesetzten und in ihrer Höhe unangefochte- nen Gerichtskosten von Fr. 1'080.– (Urk. 26 S. 16) sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu 5/6 und dem Gesuchsgegner zu 1/6 aufzuerlegen, jedoch zu- folge der ihnen vor Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 25 S. 7; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/3 reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorinstanzlich festgesetzte volle Partei- entschädigung von Fr. 1'350.– (ohne Mehrwertsteuer, Urk. 26 S. 16) blieb unbe- anstandet. Folglich beträgt die reduzierte Parteientschädigung Fr. 900.–.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der beinahe gänzlich unterliegenden Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, d.h. gerundet Fr. 1400.– zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV und § 9 AnwGebV). Da die zuzusprechende Partei- entschädigung bei der Gesuchstellerin nach dem Ausgeführten voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ – diese wird den sie substituierenden Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen nötigenfalls zu entschädigen haben – direkt aus der Gerichtskasse auszurichten,

- 15 - wobei der Anspruch auf die Parteientschädigung mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, D._____-Str. …, … Zürich, wird angewiesen, ab sofort bis zum 28. Februar 2019 vom jeweili- gen Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 584.– zugunsten der Gesuch- stellerin auf deren Privatkonto Nr. … bei der E._____ (IBAN CH…) zu über- weisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'080.– wird zu 5/6 der Ge- suchstellerin und zu 1/6 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.

E. 6 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 16 -

E. 7 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen im zweitinstanz- lichen Verfahren mit Fr. 1'400.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 1400.– auf den Kanton Zürich über.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Uster sowie im Dispositivauszug an die C._____ AG, D._____-Str. …, … Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: am

Dispositiv
  1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, D._____-Str. …, … Zürich, wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchs- gegners monatlich Fr. 1'070.– zugunsten der Gesuchstellerin auf deren Pri- vatkonto Nr. … bei der E._____ (IBAN CH…) zu überweisen, unter Andro- hung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'080.–.
  3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu zwei Dritteln und dem Gesuchs- gegner zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der Parteien werden je zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- - 3 - kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 450.– zu bezahlen.
  5. (Mitteilung)
  6. (Berufung) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 25 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18.05.2018 im Verfah- ren EF180004-I sei aufzuheben.
  7. Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers, die C._____ AG, D._____-Strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, vom jeweiligen Lohn des Berufungsklägers monatlich CHF 580 zugunsten der Berufungsbeklagten auf deren Privatkonto Nr. … bei der E._____ (IBAN CH…) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfalle, längstens jedoch bis zum 28.02.2019, eventualiter bis zum 28.02.2021.
  8. Die erstinstanzlichen Kosten seien zu 1/6 dem Berufungskläger und zu 5/6 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
  9. Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung von CHF 1'125 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." prozessuale Anträge: "1. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen.
  11. Es sei ihm in der Person von RAin lic. iur. X1._____ bzw. von RA lic. iur. X2._____ als deren Stellvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." der Berufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2): " Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. EF180004-I) zu bestätigen; - 4 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers." prozessuale Anträge: "1. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;
  12. Es sei der Berufungsbeklagten in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen." Erwägungen: I.
  13. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) ist gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2014 (Urk. 3/2) verpflichtet, für die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Ge- suchstellerin) seit dem 1. Juli 2016 bis 28. Februar 2019 einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 2'450.–, hernach bis zum 28. Februar 2021 von Fr. 1'580.– (Dispositiv-Ziffer 3.6) sowie für das Kind F._____ einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 1'050.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzu- lagen (Dispositiv-Ziffer 3.4), an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Parteien be- finden sich seit dem Jahr 2016 in einem Abänderungsverfahren am Bezirksgericht Uster, welches der Gesuchsgegner infolge seiner damaligen Arbeitslosigkeit an- strengte (Urk. 10 S. 3).
  14. Mit Eingabe vom 20. März 2018 gelangte die Gesuchstellerin an das Bezirksgericht Uster (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebe- nen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.). Die Vorinstanz fällte am 18. Mai 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 26).
  15. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 1. Juni 2018 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 25 S. 2). - 5 - Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 31), welche unter dem 11. Juli 2018 rechtzeitig erfolgte (Urk. 32 bis 34/1-4). Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde die Berufungsant- wortschrift dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Mit Ein- gabe vom 18. Juli 2018 ersuchte der Gesuchsgegner um eine Fristerstreckung zur Ausübung seines Replikrechts bis zum 13. August 2018 (Urk. 36). Mit Verfü- gung vom 19. Juli 2018 wurde angeordnet, dass eine allfällige Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift bis spätestens 13. August 2018 zu erfolgen hätte (Urk. 37). Mit Eingabe vom 9. August 2018 nahm der Gesuchsgegner sein Replik- recht in Anspruch (Urk. 38 bis 40/1-3). Mit Beschluss vom 15. August 2018 wurde dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zudem wurde letzterer bewilligt, sich als unentgeltliche Rechtsbeiständin während ihres Mutterschaftsurlaubs durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substituieren zu lassen (Urk. 41 Dispositiv- Ziffern 1 und 3). Der Gesuchstellerin wurde für das Berufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsan- walt lic. iur., lic. oec. HSG Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 41 Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde die Stellungnahme vom 9. August 2018 samt Beilagen der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41 Dis- positiv-Ziffer 5). Es sind keine weiteren Eingaben der Parteien erfolgt. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II.
  16. Vorliegend kann der Gesuchsgegner mit seinem Einkommen den auf ihn entfallenden Anteil am Existenzminimum seiner (engeren) Familie nicht de- cken. Da jedoch die Gesuchstellerin ihrerseits auf die persönlichen Unterhaltsbei- träge zur Deckung ihres Existenzminimums angewiesen ist, kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung in das Existenzminimum des Gesuchsgegners eingegriffen werden (BGE 71 III 174 E. 3 und BGE 111 III 13 E. 5). In diesem Fall haben sich der Unterhaltsschuldner und -gläubiger im gleichen Verhältnis einzu- - 6 - schränken. Die Vorinstanz wandte folgende vom Bundesgericht für die Berech- nung eines Existenzminimumeingriffs entwickelte Formel an (BGE 111 III 13 E. 5): (Einkommen Schuldner x Notbedarf Gläubiger) ______________________________________ (Notbedarf Schuldner + Notbedarf Gläubiger). Nachdem vorinstanzlich von Existenzminima von Fr. 7'286.– beim Gesuchs- gegner und Fr. 2'986.– bei der Gesuchstellerin sowie von Einkommen von Fr. 6'071.– beim Gesuchsgegner (und Fr. 1'670.– bei der Gesuchstellerin) ausge- gangen wurde, ergab sich in Anwendung eben erwähnter Formel eine beim Ge- suchsgegner pfändbare Quote von Fr. 1'765.–. Weiter erwog die Vorinstanz, wer- de der Berechnung das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Existenzmini- mum (inkl. Sohn F._____) von Fr. 4'075.– bzw. 4'040.– sowie das von ihr behaup- tete Einkommen von Fr. 1'670.–, die Kinderzulagen von Fr. 250.– sowie der Un- terhaltsbeitrag für F._____ von Fr. 1'050.– zugrunde gelegt, resultiere lediglich ein Betrag von Fr. 1'070.–, der zur Deckung des Existenzminimums notwendig sei. Deshalb sei die Anweisung an den Arbeitgeber lediglich in diesem Umfang zu gewähren (Urk. 26 S. 8 bis 14).
  17. Der Gesuchsgegner macht geltend, die von der Vorinstanz ermittelten Existenzminima der Parteien und deren Einkommen würden nicht beanstandet (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz habe jedoch die Formel des Bundesgerichts zur Be- rechnung der pfändbaren Quote erstens falsch angewandt (Urk. 25 S. 4). Zwei- tens führe diese Formel im vorliegenden Fall zu einem ungerechten bzw. willkürli- chen Ergebnis, weshalb die pfändbare Quote anders zu berechnen sei (Urk. 25 S. 5 f.). Das in BGE 111 III 13 E. 5.b verwendete Wort Unterhaltsbeitrag impliziere, dass die eigenen Einkünfte des Gläubigers zunächst von seinem Notbedarf abzu- ziehen seien. Die Vorinstanz habe jedoch einfach den Notbedarf mit dem Exis- tenzminimum der Berufungsbeklagten von Fr. 2'986.– gleichgesetzt, ohne Be- rücksichtigung ihres eigenen Einkommens von Fr. 1'670.– zuzüglich Kinderzula- gen von Fr. 250.–. Somit komme die Vorinstanz auf eine viel zu hohe pfändbare Quote. Erst im Nachhinein habe die Vorinstanz vom Existenzminimum der Ge- suchstellerin ihre Einkünfte abgezogen. Diese Berechnung führe jedoch zu einem - 7 - willkürlichen Ergebnis. Werde ein Betrag von Fr. 1'070.– angewiesen, erhalte die Gesuchstellerin zusammen mit ihren Einkünften inklusive Kinderzulagen und den Kinderunterhaltsbeiträgen ihr volles Existenzminimum gedeckt (Eingriff von 0 %). Gleichzeitig fehlten dem Gesuchsgegner bei einem Einkommen von Fr. 6'071.–, einem Existenzminimum von Fr. 7'286.– und einem Anweisungsbetrages von Fr. 1'070.– somit Fr. 2'285.– zur Deckung seines Existenzminimums (Eingriff von 31,3 %). Dies sei keine Einschränkung im gleichen Verhältnis, wie sie das Bun- desgericht vorsehe (Urk. 25 S. 4). Es ergebe sich ein in die Formel einzusetzen- der Notbedarf von Fr. 1'066.– (Fr. 2'986.– Existenzminimum ./. Fr. 1'670.– Ein- kommen ./. Fr. 250.– Kinderzulagen). Die pfändbare Quote würde somit nur Fr. 774.85 betragen. Die Kontrollrechnung zeige jedoch, dass der Eingriff im Er- gebnis immer noch ungleich sei. Dem Gesuchsgegner fehlten zur Deckung insge- samt Fr. 1'989.85 (Fr. 7'286.– ./. Fr. 6'071.– + Fr. 774.85), was 27,3 % seines Existenzminimums betrage. Der Gesuchstellerin fehlten Fr. 291.15, was immerhin ebenfalls 27,3 % des ihr fehlenden Notbedarfs von Fr. 1'066.– ausmache. Auf ih- rem gesamten Existenzminimum von Fr. 2'986.– seien es jedoch immer noch nur 9.7 % (Urk. 25 S. 5). Für ein ausgewogenes Ergebnis hätten sich somit beide Par- teien einen Eingriff von 24,64 % in ihr Existenzminimum gefallen zu lassen. Das Bundesgericht spreche in BGE 71 III 174 E. 3, in dem es (für einen Fall ohne ei- genes Einkommens des Gläubigers) obgenannte Formel entwickelt habe, denn auch zunächst von einer prozentual gleichen Einbusse auf dem Notbedarf. 24,64 % ergebe bei der Gesuchstellerin einen Eingriff von Fr. 735.75. Ihr Exis- tenzminimum von Fr. 2'986.– abzüglich ihres eigenen Einkommens von Fr. 1'670.– abzüglich des Eingriffs von Fr. 735.75 ergebe somit einen Anwei- sungsbetrag von Fr. 580.– (Urk. 25 S. 5). 3.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Vorinstanz die oben wiedergegebene bundesgerichtliche Formel zur Berechnung der pfänd- baren Quote bei einem Eingriff ins Existenzminimum falsch anwandte – auch wenn sie über die richtige Berechnung uneins sind (Urk. 32 S. 6). Die Gesuchstel- lerin macht jedenfalls selber geltend, dass sie mit einem Anweisungsbetrag von Fr. 1'070.–, einem Einkommen von Fr. 1'670.– sowie einem Kinderunterhaltsbei- trag für F._____ von Fr. 1'050.– total Fr. 3'790.– erhielte, was knapp über ihrem - 8 - Notbedarf liege (sic; Urk. 32 S. 7). Dass die eingangs zitierte bundesgerichtliche Formel vorliegend zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt, liegt daran, dass diese Formel für Kinderunterhalt entwickelt und davon ausgegangen wurde, dass lediglich der Unterhaltsschuldner über Einkommen verfügt (BGE 71 III 174 und BGE 111 III 13). Das Bundesgericht ging in seinem Entscheid BGE 71 III 174 E. 3 davon aus, dass das Einkommen des Schuldners unter die Personen, die daraus leben müssten, so zu verteilen sei, dass der Schuldner und die von ihm zu unter- haltenden Personen mit Ausschluss des Alimentengläubigers (d.h. die "engere" Familie) einerseits und der Alimentengläubiger andererseits auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche Einbusse erleiden. Dies bedeutet vorliegend, wo die Ge- suchstellerin ebenfalls über ein Einkommen verfügt, dass die Formel um das Ein- kommen des Unterhaltsgläubigers zu erweitern ist (vgl. BGE 105 III 50 E. 5). So kann die bundesgerichtliche Vorgabe, wonach sich Unterhaltsgläubiger und -schuldner auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche Einbusse gefallen lassen müssen, befolgt werden. Die Gleichung lautet damit (wobei x die pfändbare Quote darstellt): (x + Einkommen Unterhaltsgläubiger) (Einkommen Unterhaltsschuldner - x) ______________________________ = _______________________________ Notbedarf Unterhaltsgläubiger Notbedarf Unterhaltsschuldner Der dem Unterhaltsgläubiger zufallende Teilbetrag x errechnet sich somit folgendermassen: (Notbedarf Gläubiger x Einkommen Schuldner – Notbedarf Schuldner x Einkommen Gläubiger) / (Notbedarf Schuldner + Notbedarf Gläubi- ger). Ausgehend von den vorinstanzlich ermittelten Bedarfs- und Einkommens- zahlen der Parteien ergäbe sich somit folgende pfändbare Quote: (Fr. 2'986 x Fr. 6'071 – Fr. 7'286 x Fr. 1'670) / (7'286 + 2'986) = Fr. 580. 3.2. Der Gesuchsgegner zweifelt daran, dass das von der Vorinstanz fest- gestellte Einkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'670.– noch aktuell sei. Gemäss den von ihr eingereichten Kontoauszügen (Urk. 34/4/1) habe sie so- - 9 - wohl im Mai als auch Juni 2018 einen Lohn von über Fr. 2'000.– erhalten (Urk. 38 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin ein unregelmässiges Arbeitspensum auf Abruf ausübt und sich die Vorinstanz zur Ermittlung ihres Ein- kommens auf den von der Gesuchstellerin dargelegten Durchschnitt des Jahres 2016 abstützte (Urk. 26 S. 12 und 14 mit Verweis auf Urk. 3/12 S. 2 und Urk. 15 N 5). Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Durchschnittseinkommen von Fr. 1'670.– blieb vom Gesuchsgegner unbestritten (Urk. 19 S. 6), weshalb im Rahmen des Berufungsverfahrens kein Anlass dazu besteht, darauf zurückzu- kommen. Zudem bedeuten zwei höher ausfallende Monatslöhne noch nicht, dass die Gesuchstellerin durchschnittlich mehr verdient, als von der Vorinstanz ange- nommen. Damit hat es beim Einkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'670.– sein Bewenden. Dem Gesuchsgegner kann zudem nicht darin gefolgt werden, dass die Kinderzulagen (für F._____) vom Notbedarf der Gesuchstellerin abzuziehen bzw. nach der oben dargelegten Formel dem Einkommen der Ge- suchstellerin hinzuzurechnen sind. Kinder- bzw. Familienzulagen sind zweckge- bunden für den Unterhalt von F._____ zu verwenden (Art. 285a ZGB) und nicht zur Deckung des Notbedarfs der Gesuchstellerin da. Es geht vorliegend aber nur noch um den prozentual zulässigen Eingriff in den Notbedarf der Gesuchstellerin, nachdem die Vorinstanz eine Anweisung für die Unterhaltsbeiträge von F._____ abgelehnt hatte (Urk. 26 S. 6), dessen Unterhaltsbeitrag im Notbedarf des Ge- suchsgegners berücksichtigte (Urk. 26 S. 11) und beides unangefochten blieb. 3.3.1. Zudem beanstandet die Gesuchstellerin verschiedene Bedarfspositio- nen (unberücksichtigte auf ihrer Seite sowie zu grosszügig bemessene auf Seiten des Gesuchsgegners). 3.3.2. Die Vorinstanz ging von einem Existenzminimum des Gesuchsgeg- ners und seiner (engeren) Familien von gesamthaft Fr. 7'751.35 aus. Aufgrund des Einkommens des Gesuchsgegners von Fr. 6'071.40 und demjenigen seiner Ehefrau von Fr. 392.– wurde der Existenzminimumanteil des Gesuchsgegners von Fr. 7'286.– ermittelt (94 %; Urk. 26 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin beanstandet folgende Positionen im Notbedarf des Gesuchsgegners: - 10 - a) Berücksichtigung eines Kindergrundbetrages und der Krankenkassen- kosten für G._____, den Sohn der Parteien: Die Gesuchstellerin begründet dies damit, dass G._____ am tt.mm.2018 volljährig geworden sei (Urk. 32 S. 4). Auch wenn G._____ im Juli volljährig geworden ist, muss der Gesuchsgegner (bzw. ei- gentlich beide Parteien) nach wie vor für dessen Unterhalt aufkommen, bis er eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben wird (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Steht ein volljähriges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzu- schlag einzurechnen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 24). Zwar verfügt G._____ ab August 2018 über einen Verdienst von seiner Lehrstelle als Gärtner. Gemäss Gesuchsgegner müsse G._____ mit seinem Lehrlingslohn von (derzeit) Fr. 600.– (Urk. 40/1) die öffentlichen Verkehrsmittel, seine auswärtige Verpfle- gung und seine Mobilekosten bezahlen. Der Gesuchsgegner müsse den Grund- betrag, die Krankenkassenkosten, die Schulbücher und Kleider (erhöhter Bedarf für wetterfeste und warme Kleider als Gärtner) übernehmen. Ausserdem würden in naher Zukunft hohe Zahnarztkosten von Fr. 2'176.40 für G._____ anfallen (Urk. 40/2). Ausserdem benötige G._____ für die Berufsschule noch einen Laptop (Urk. 38 S. 3). Es erscheint glaubhaft, dass G._____ mit seinem derzeitigen Lehr- lingslohn höchstens die öffentlichen Verkehrsmittel, seine auswärtige Verpfle- gung, Mobilekosten, seine Schulbücher sowie Arbeitskleider bezahlen kann. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge für den Grundbetrag und die Kran- kenkassenkosten von G._____ sind damit gerechtfertigt. Damit ändert sich an der Existenzminimumberechnung des Gesuchsgegners aufgrund der Volljährigkeit von G._____ nichts. b) Die Gesuchstellerin rügt zudem, dass der Gesuchsgegner für seine Stieftochter H._____ die Berücksichtigung eines ZVV-Passes im Betrag von mo- natlich Fr. 146.– verlangt habe (unter Verweis auf Urk. 10 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe mit Fr. 164.– mehr zugesprochen, als er verlangt habe (Urk. 32 S. 4). Dies ist zutreffend (Urk. 26 S. 10, Urk. 12/3) und zu korrigieren. c) Weiter wird von der Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, weshalb H._____ im zehnten Schuljahr von I._____ [Ort- - 11 - schaft] aus mittags nicht soll nach Hause fahren und sich dort verpflegen können (Urk. 32 S. 4). Die Vorinstanz berücksichtigte die Kosten für auswärtige Verpfle- gung im Betrag von Fr. 220.–, da der Gesuchsgegner geltend gemacht hatte, H._____ könne sich am Mittag nicht daheim verpflegen (Urk. 10 S. 6). Die Vo- rinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe die Höhe nicht bestritten, sondern habe sich mit der pauschalen Bestreitung der Anrechenbarkeit der Auslagen begnügt (Urk. 26 S. 11). Dies ist zutreffend. Es ist somit an den vorinstanzlich berücksich- tigten Fr. 220.– festzuhalten. Dies gilt umso mehr, nachdem der Gesuchsgegner vorbrachte, H._____ habe die kurze Mittagspause bereits von I._____ aus nicht für den Heimweg ausgereicht. Nun besuche sie seit August 2018 den … [Schule] in Zürich, was ihr eine Heimkehr ebenfalls verunmögliche (Urk. 38 S. 3). d) Im Übrigen kann der Gesuchstellerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, es sei lediglich behauptet, aber nicht ansatzweise substantiiert worden, dass für H._____ nicht anderweitig finanzielle Mittel erhältlich gemacht werden könnten. Es sei weder vorinstanzlich noch im Rechtsmittelverfahren behauptet bzw. belegt worden, dass H._____ über keinerlei eigene finanzielle Mittel (Kin- desvermögen) verfüge und es auch keine Verwandtenunterstützung bzw. Alimen- tenhilfe gebe (Urk. 32 S. 6). Der Gesuchsgegner macht zu Recht geltend, es sei vor Vorinstanz aufgezeigt worden, dass mangels eines Unterhaltspflichtigen keine Unterhaltsbeiträge (und somit auch keine Alimentenhilfe) für H._____ erhältlich gemacht werden könnten (Urk. 38 S. 4). Der Gesuchsgegner machte vor Vor- instanz geltend, seine neue Ehefrau könne für ihre Tochter (H._____) keine Un- terhaltsbeiträge geltend machen, da diese rechtlich keinen Vater habe (Urk. 10 S. 7 unter Verweis auf act. 45/23 im Abänderungsverfahren FP160030). Dies blieb von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz unbestritten (Urk. 15 S. 5), weshalb keine Veranlassung besteht, darauf im Berufungsverfahren zurückzukommen. Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz für H._____ berücksichtigten Beträgen. e) Damit ist das vorinstanzlich ermittelte Existenzminimum des Gesuchs- gegners und seiner Familie von gesamthaft Fr. 7'751.35 infolge des angepassten Betrages für das ZVV-Abo von H._____ auf Fr. 7'733.35 zu korrigieren. Der Anteil - 12 - des Gesuchsgegners am Existenzminimum seiner (engen) Familie beträgt somit Fr. 7'269.35 (94 %). 3.3.3. Bei der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz von einem Existenzmini- mum von gesamthaft Fr. 2'986.10 aus (Urk. 26 S. 13). Die Gesuchstellerin rügt folgende nicht berücksichtigte Positionen (Urk. 32 S. 4): a) Im Scheidungsurteil sei im Rahmen der Bemessung des erweiterten Bedarfes der Gesuchstellerin mit F._____ nicht ein Drittel der Wohnkosten als Bestandteil des Kinderunterhaltsbeitrages von Fr. 1'050.– ausgeschieden worden. Mithin sei der Gesuchstellerin der volle Wohnkostenbetrag von Fr. 1'480.– (statt Fr. 986.–) anzurechnen (Urk. 32 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Auch unter altem Kindesunterhaltsrecht wurde ein Anteil der Wohnkosten dem Kinderunterhalt zugeschlagen (wenn auch tabellarisch noch nicht explizit ausge- schieden wie heute). Jedoch wurde sowohl gemäss den Zürcher Tabellen als auch in Urteilen (vgl. statt vieler: OGer ZH LE140040 vom 23. Dezember 2014, E. III/4.4.2) ein Mietkostenanteil des Kindes bzw. der Kinder veranschlagt. Die Schätzung von einem Drittel erscheint sachgerecht, nachdem F._____ das einzi- ge Kind ist, das bei der Gesuchstellerin lebt. b) Die Gesuchstellerin macht berufungshalber geltend, ihr sei ein Mobili- tätsbeitrag von Fr. 120.– zu gewähren, zumal sie ebenfalls erwerbstätig sei und für das Kind F._____ Einkäufe tätigen müsse. (Urk. 32 S. 5). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz keine Mobilitätskosten (mit Ausnahme eines Parkplatzes von Fr. 35.–) geltend (Urk. 15 S. 7 in Verbindung mit Urk. 3/12 S. 3). Damit kann sie einerseits im Rahmen der Berufung nicht darauf zurückkommen. Andererseits wohnt sie in Gehdistanz zu ihrem Arbeitsort und ist auch deshalb auf keinen Mo- bilitätskostenbeitrag angewiesen (vgl. Urk. 38 S. 4). c) Das soeben unter lit. b Ausgeführte gilt auch bezüglich der neu von der Gesuchstellerin geltend gemachten auswärtigen Verpflegung im Betrag von Fr. 100.– (Urk. 32 S. 5). Sie hatte vor Vorinstanz keinen Betrag für auswärtige Verpflegung verlangt (Urk. 15 S. 7 in Verbindung mit Urk. 3/12 S. 3). Dies zu - 13 - Recht, da sie in Gehdistanz zu ihrem Arbeitsort wohnt und ihr somit eine Heim- kehr zum Essen während der Arbeit zugemutet werden kann. d) Damit bleibt es bei der Gesuchstellerin beim vorinstanzlich ermittelten Existenzminimum von Fr. 2'986.10.
  18. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des minim veränderten Exis- tenzminimums des Gesuchsgegners folgende pfändbare Quote: (Fr. 2'986 x Fr. 6'071 – Fr. 7'269 x Fr. 1'670) / (7'269 + 2'986) = Fr. 584.– (vgl. E. 3.1 oben). 5.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei im Scheidungsurteil vorge- sehen, dass die Gesuchstellerin ab 1. März 2019 ihre Erwerbstätigkeit ausdehne und Fr. 3'000.– verdiene. Mit diesem Einkommen könne sie ihr Existenzminimum decken. Deshalb habe sich der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt keinen Ein- griff in sein Existenzminimum mehr gefallen zu lassen, weshalb die Anweisung auf den 28. Februar 2019 zu befristen sei. Eventualtier sei die Anweisung auf den
  19. Februar 2021 zu befristen, da dannzumal die Unterhaltspflicht an die Gesuch- stellerin gänzlich wegfalle, womit keine Grundlage für eine Anweisung mehr be- stehe (Urk. 25 S. 6). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Antrag auf eine Befristung sei abzuwei- sen. Ihr Notbedarf sei auch mit dem per 1. März 2019 hypothetisch angerechne- ten Einkommen bei weitem nicht gedeckt. Ferner habe der Gesuchsgegner sicher noch bis zum 28. Februar 2021 einen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen (Urk. 32 S. 9). 5.2. Da sich der Unterhaltsbeitrag aufgrund des Scheidungsurteils vom
  20. November 2014 ab 1. März 2019 erneut verändern wird (aufgrund der An- nahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Gesuchstellerin von Fr. 3'000.– ab 1. März 2019 wurde ab diesem Zeitpunkt ein Ehegattenunterhalts- beitrag von Fr. 1'580.– vereinbart; Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffern 3.6 und 3.9), sich die pfändbare Quote infolgedessen verändern dürfte und sich die Parteien zudem in einem weit fortgeschrittenen Abänderungsprozess befinden, ist die Anweisung in Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner lediglich bis zum 28. Februar 2019 - 14 - vorzunehmen (vgl. OGer ZH LY140005 vom 14. Juli 2014, E. II/7.5). Zwar ist im Anweisungsverfahren nicht auf hypothetische Einkommen abzustellen und es ist unsicher, wie sich die Einkommen der Parteien (insbesondere dasjenige der Ge- suchstellerin, aber auch dasjenige der Ehefrau des Gesuchsgegners) entwickeln werden; eine befristete Anweisung rechtfertigt sich aber insbesondere dann, wenn der Gläubiger gezwungen werden soll, selber wieder aktiv zu werden, falls sich die Massnahme nach einer im voraus bestimmten Zeit als noch notwendig erwei- sen sollte. Dies trifft insbesondere auf Mankofälle wie den vorliegenden zu (vgl. BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 9f). III.
  21. Die von der Vorinstanz festgesetzten und in ihrer Höhe unangefochte- nen Gerichtskosten von Fr. 1'080.– (Urk. 26 S. 16) sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu 5/6 und dem Gesuchsgegner zu 1/6 aufzuerlegen, jedoch zu- folge der ihnen vor Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 25 S. 7; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/3 reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorinstanzlich festgesetzte volle Partei- entschädigung von Fr. 1'350.– (ohne Mehrwertsteuer, Urk. 26 S. 16) blieb unbe- anstandet. Folglich beträgt die reduzierte Parteientschädigung Fr. 900.–.
  22. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der beinahe gänzlich unterliegenden Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, d.h. gerundet Fr. 1400.– zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV und § 9 AnwGebV). Da die zuzusprechende Partei- entschädigung bei der Gesuchstellerin nach dem Ausgeführten voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ – diese wird den sie substituierenden Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen nötigenfalls zu entschädigen haben – direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, - 15 - wobei der Anspruch auf die Parteientschädigung mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
  23. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, D._____-Str. …, … Zürich, wird angewiesen, ab sofort bis zum 28. Februar 2019 vom jeweili- gen Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 584.– zugunsten der Gesuch- stellerin auf deren Privatkonto Nr. … bei der E._____ (IBAN CH…) zu über- weisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
  24. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
  25. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'080.– wird zu 5/6 der Ge- suchstellerin und zu 1/6 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
  26. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.
  27. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  28. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 16 -
  29. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen im zweitinstanz- lichen Verfahren mit Fr. 1'400.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 1400.– auf den Kanton Zürich über.
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Uster sowie im Dispositivauszug an die C._____ AG, D._____-Str. …, … Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD180003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 25. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. HSG Y._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Mai 2018 (EF180004-I)

- 2 - Rechtsbegehren Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2) "Es sei die 'C._____ AG', D._____-Str. …, … Zürich (Arbeitgeberin des Gesuchsgegners), anzuweisen, vom Lohn des Gesuchsgegners pro Monat einen Betrag von Fr. 3'400.00 zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Privatkonto Nr. … (IBAN CH…) bei der E._____ [Bank] zu über- weisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle; und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners." Prozessuale Anträge: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Anweisung an die 'C._____ AG', D._____-Str. …, … Zürich (Arbeitgeberin des Gesuchsgegners) superprovisorisch und ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen;

2. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

3. Es sei der Gesuchstellerin in der Person des Unterzeichnenden ab dem 5. März 2018 ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen." Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Mai 2018: (Urk. 26)

1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, D._____-Str. …, … Zürich, wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchs- gegners monatlich Fr. 1'070.– zugunsten der Gesuchstellerin auf deren Pri- vatkonto Nr. … bei der E._____ (IBAN CH…) zu überweisen, unter Andro- hung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'080.–.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu zwei Dritteln und dem Gesuchs- gegner zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der Parteien werden je zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts-

- 3 - kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 450.– zu bezahlen.

5. (Mitteilung)

6. (Berufung) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 25 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18.05.2018 im Verfah- ren EF180004-I sei aufzuheben.

2. Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers, die C._____ AG, D._____-Strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, vom jeweiligen Lohn des Berufungsklägers monatlich CHF 580 zugunsten der Berufungsbeklagten auf deren Privatkonto Nr. … bei der E._____ (IBAN CH…) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfalle, längstens jedoch bis zum 28.02.2019, eventualiter bis zum 28.02.2021.

3. Die erstinstanzlichen Kosten seien zu 1/6 dem Berufungskläger und zu 5/6 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

4. Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung von CHF 1'125 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." prozessuale Anträge: "1. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen.

2. Es sei ihm in der Person von RAin lic. iur. X1._____ bzw. von RA lic. iur. X2._____ als deren Stellvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." der Berufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2): " Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. EF180004-I) zu bestätigen;

- 4 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers." prozessuale Anträge: "1. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

2. Es sei der Berufungsbeklagten in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen." Erwägungen: I.

1. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) ist gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2014 (Urk. 3/2) verpflichtet, für die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Ge- suchstellerin) seit dem 1. Juli 2016 bis 28. Februar 2019 einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 2'450.–, hernach bis zum 28. Februar 2021 von Fr. 1'580.– (Dispositiv-Ziffer 3.6) sowie für das Kind F._____ einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 1'050.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzu- lagen (Dispositiv-Ziffer 3.4), an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Parteien be- finden sich seit dem Jahr 2016 in einem Abänderungsverfahren am Bezirksgericht Uster, welches der Gesuchsgegner infolge seiner damaligen Arbeitslosigkeit an- strengte (Urk. 10 S. 3).

2. Mit Eingabe vom 20. März 2018 gelangte die Gesuchstellerin an das Bezirksgericht Uster (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebe- nen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.). Die Vorinstanz fällte am 18. Mai 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 26).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 1. Juni 2018 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 25 S. 2).

- 5 - Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 31), welche unter dem 11. Juli 2018 rechtzeitig erfolgte (Urk. 32 bis 34/1-4). Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde die Berufungsant- wortschrift dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Mit Ein- gabe vom 18. Juli 2018 ersuchte der Gesuchsgegner um eine Fristerstreckung zur Ausübung seines Replikrechts bis zum 13. August 2018 (Urk. 36). Mit Verfü- gung vom 19. Juli 2018 wurde angeordnet, dass eine allfällige Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift bis spätestens 13. August 2018 zu erfolgen hätte (Urk. 37). Mit Eingabe vom 9. August 2018 nahm der Gesuchsgegner sein Replik- recht in Anspruch (Urk. 38 bis 40/1-3). Mit Beschluss vom 15. August 2018 wurde dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zudem wurde letzterer bewilligt, sich als unentgeltliche Rechtsbeiständin während ihres Mutterschaftsurlaubs durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substituieren zu lassen (Urk. 41 Dispositiv- Ziffern 1 und 3). Der Gesuchstellerin wurde für das Berufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsan- walt lic. iur., lic. oec. HSG Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 41 Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde die Stellungnahme vom 9. August 2018 samt Beilagen der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41 Dis- positiv-Ziffer 5). Es sind keine weiteren Eingaben der Parteien erfolgt. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II.

1. Vorliegend kann der Gesuchsgegner mit seinem Einkommen den auf ihn entfallenden Anteil am Existenzminimum seiner (engeren) Familie nicht de- cken. Da jedoch die Gesuchstellerin ihrerseits auf die persönlichen Unterhaltsbei- träge zur Deckung ihres Existenzminimums angewiesen ist, kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung in das Existenzminimum des Gesuchsgegners eingegriffen werden (BGE 71 III 174 E. 3 und BGE 111 III 13 E. 5). In diesem Fall haben sich der Unterhaltsschuldner und -gläubiger im gleichen Verhältnis einzu-

- 6 - schränken. Die Vorinstanz wandte folgende vom Bundesgericht für die Berech- nung eines Existenzminimumeingriffs entwickelte Formel an (BGE 111 III 13 E. 5): (Einkommen Schuldner x Notbedarf Gläubiger) ______________________________________ (Notbedarf Schuldner + Notbedarf Gläubiger). Nachdem vorinstanzlich von Existenzminima von Fr. 7'286.– beim Gesuchs- gegner und Fr. 2'986.– bei der Gesuchstellerin sowie von Einkommen von Fr. 6'071.– beim Gesuchsgegner (und Fr. 1'670.– bei der Gesuchstellerin) ausge- gangen wurde, ergab sich in Anwendung eben erwähnter Formel eine beim Ge- suchsgegner pfändbare Quote von Fr. 1'765.–. Weiter erwog die Vorinstanz, wer- de der Berechnung das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Existenzmini- mum (inkl. Sohn F._____) von Fr. 4'075.– bzw. 4'040.– sowie das von ihr behaup- tete Einkommen von Fr. 1'670.–, die Kinderzulagen von Fr. 250.– sowie der Un- terhaltsbeitrag für F._____ von Fr. 1'050.– zugrunde gelegt, resultiere lediglich ein Betrag von Fr. 1'070.–, der zur Deckung des Existenzminimums notwendig sei. Deshalb sei die Anweisung an den Arbeitgeber lediglich in diesem Umfang zu gewähren (Urk. 26 S. 8 bis 14).

2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die von der Vorinstanz ermittelten Existenzminima der Parteien und deren Einkommen würden nicht beanstandet (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz habe jedoch die Formel des Bundesgerichts zur Be- rechnung der pfändbaren Quote erstens falsch angewandt (Urk. 25 S. 4). Zwei- tens führe diese Formel im vorliegenden Fall zu einem ungerechten bzw. willkürli- chen Ergebnis, weshalb die pfändbare Quote anders zu berechnen sei (Urk. 25 S. 5 f.). Das in BGE 111 III 13 E. 5.b verwendete Wort Unterhaltsbeitrag impliziere, dass die eigenen Einkünfte des Gläubigers zunächst von seinem Notbedarf abzu- ziehen seien. Die Vorinstanz habe jedoch einfach den Notbedarf mit dem Exis- tenzminimum der Berufungsbeklagten von Fr. 2'986.– gleichgesetzt, ohne Be- rücksichtigung ihres eigenen Einkommens von Fr. 1'670.– zuzüglich Kinderzula- gen von Fr. 250.–. Somit komme die Vorinstanz auf eine viel zu hohe pfändbare Quote. Erst im Nachhinein habe die Vorinstanz vom Existenzminimum der Ge- suchstellerin ihre Einkünfte abgezogen. Diese Berechnung führe jedoch zu einem

- 7 - willkürlichen Ergebnis. Werde ein Betrag von Fr. 1'070.– angewiesen, erhalte die Gesuchstellerin zusammen mit ihren Einkünften inklusive Kinderzulagen und den Kinderunterhaltsbeiträgen ihr volles Existenzminimum gedeckt (Eingriff von 0 %). Gleichzeitig fehlten dem Gesuchsgegner bei einem Einkommen von Fr. 6'071.–, einem Existenzminimum von Fr. 7'286.– und einem Anweisungsbetrages von Fr. 1'070.– somit Fr. 2'285.– zur Deckung seines Existenzminimums (Eingriff von 31,3 %). Dies sei keine Einschränkung im gleichen Verhältnis, wie sie das Bun- desgericht vorsehe (Urk. 25 S. 4). Es ergebe sich ein in die Formel einzusetzen- der Notbedarf von Fr. 1'066.– (Fr. 2'986.– Existenzminimum ./. Fr. 1'670.– Ein- kommen ./. Fr. 250.– Kinderzulagen). Die pfändbare Quote würde somit nur Fr. 774.85 betragen. Die Kontrollrechnung zeige jedoch, dass der Eingriff im Er- gebnis immer noch ungleich sei. Dem Gesuchsgegner fehlten zur Deckung insge- samt Fr. 1'989.85 (Fr. 7'286.– ./. Fr. 6'071.– + Fr. 774.85), was 27,3 % seines Existenzminimums betrage. Der Gesuchstellerin fehlten Fr. 291.15, was immerhin ebenfalls 27,3 % des ihr fehlenden Notbedarfs von Fr. 1'066.– ausmache. Auf ih- rem gesamten Existenzminimum von Fr. 2'986.– seien es jedoch immer noch nur 9.7 % (Urk. 25 S. 5). Für ein ausgewogenes Ergebnis hätten sich somit beide Par- teien einen Eingriff von 24,64 % in ihr Existenzminimum gefallen zu lassen. Das Bundesgericht spreche in BGE 71 III 174 E. 3, in dem es (für einen Fall ohne ei- genes Einkommens des Gläubigers) obgenannte Formel entwickelt habe, denn auch zunächst von einer prozentual gleichen Einbusse auf dem Notbedarf. 24,64 % ergebe bei der Gesuchstellerin einen Eingriff von Fr. 735.75. Ihr Exis- tenzminimum von Fr. 2'986.– abzüglich ihres eigenen Einkommens von Fr. 1'670.– abzüglich des Eingriffs von Fr. 735.75 ergebe somit einen Anwei- sungsbetrag von Fr. 580.– (Urk. 25 S. 5). 3.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Vorinstanz die oben wiedergegebene bundesgerichtliche Formel zur Berechnung der pfänd- baren Quote bei einem Eingriff ins Existenzminimum falsch anwandte – auch wenn sie über die richtige Berechnung uneins sind (Urk. 32 S. 6). Die Gesuchstel- lerin macht jedenfalls selber geltend, dass sie mit einem Anweisungsbetrag von Fr. 1'070.–, einem Einkommen von Fr. 1'670.– sowie einem Kinderunterhaltsbei- trag für F._____ von Fr. 1'050.– total Fr. 3'790.– erhielte, was knapp über ihrem

- 8 - Notbedarf liege (sic; Urk. 32 S. 7). Dass die eingangs zitierte bundesgerichtliche Formel vorliegend zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt, liegt daran, dass diese Formel für Kinderunterhalt entwickelt und davon ausgegangen wurde, dass lediglich der Unterhaltsschuldner über Einkommen verfügt (BGE 71 III 174 und BGE 111 III 13). Das Bundesgericht ging in seinem Entscheid BGE 71 III 174 E. 3 davon aus, dass das Einkommen des Schuldners unter die Personen, die daraus leben müssten, so zu verteilen sei, dass der Schuldner und die von ihm zu unter- haltenden Personen mit Ausschluss des Alimentengläubigers (d.h. die "engere" Familie) einerseits und der Alimentengläubiger andererseits auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche Einbusse erleiden. Dies bedeutet vorliegend, wo die Ge- suchstellerin ebenfalls über ein Einkommen verfügt, dass die Formel um das Ein- kommen des Unterhaltsgläubigers zu erweitern ist (vgl. BGE 105 III 50 E. 5). So kann die bundesgerichtliche Vorgabe, wonach sich Unterhaltsgläubiger und -schuldner auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche Einbusse gefallen lassen müssen, befolgt werden. Die Gleichung lautet damit (wobei x die pfändbare Quote darstellt): (x + Einkommen Unterhaltsgläubiger) (Einkommen Unterhaltsschuldner - x) ______________________________ = _______________________________ Notbedarf Unterhaltsgläubiger Notbedarf Unterhaltsschuldner Der dem Unterhaltsgläubiger zufallende Teilbetrag x errechnet sich somit folgendermassen: (Notbedarf Gläubiger x Einkommen Schuldner – Notbedarf Schuldner x Einkommen Gläubiger) / (Notbedarf Schuldner + Notbedarf Gläubi- ger). Ausgehend von den vorinstanzlich ermittelten Bedarfs- und Einkommens- zahlen der Parteien ergäbe sich somit folgende pfändbare Quote: (Fr. 2'986 x Fr. 6'071 – Fr. 7'286 x Fr. 1'670) / (7'286 + 2'986) = Fr. 580. 3.2. Der Gesuchsgegner zweifelt daran, dass das von der Vorinstanz fest- gestellte Einkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'670.– noch aktuell sei. Gemäss den von ihr eingereichten Kontoauszügen (Urk. 34/4/1) habe sie so-

- 9 - wohl im Mai als auch Juni 2018 einen Lohn von über Fr. 2'000.– erhalten (Urk. 38 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin ein unregelmässiges Arbeitspensum auf Abruf ausübt und sich die Vorinstanz zur Ermittlung ihres Ein- kommens auf den von der Gesuchstellerin dargelegten Durchschnitt des Jahres 2016 abstützte (Urk. 26 S. 12 und 14 mit Verweis auf Urk. 3/12 S. 2 und Urk. 15 N 5). Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Durchschnittseinkommen von Fr. 1'670.– blieb vom Gesuchsgegner unbestritten (Urk. 19 S. 6), weshalb im Rahmen des Berufungsverfahrens kein Anlass dazu besteht, darauf zurückzu- kommen. Zudem bedeuten zwei höher ausfallende Monatslöhne noch nicht, dass die Gesuchstellerin durchschnittlich mehr verdient, als von der Vorinstanz ange- nommen. Damit hat es beim Einkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'670.– sein Bewenden. Dem Gesuchsgegner kann zudem nicht darin gefolgt werden, dass die Kinderzulagen (für F._____) vom Notbedarf der Gesuchstellerin abzuziehen bzw. nach der oben dargelegten Formel dem Einkommen der Ge- suchstellerin hinzuzurechnen sind. Kinder- bzw. Familienzulagen sind zweckge- bunden für den Unterhalt von F._____ zu verwenden (Art. 285a ZGB) und nicht zur Deckung des Notbedarfs der Gesuchstellerin da. Es geht vorliegend aber nur noch um den prozentual zulässigen Eingriff in den Notbedarf der Gesuchstellerin, nachdem die Vorinstanz eine Anweisung für die Unterhaltsbeiträge von F._____ abgelehnt hatte (Urk. 26 S. 6), dessen Unterhaltsbeitrag im Notbedarf des Ge- suchsgegners berücksichtigte (Urk. 26 S. 11) und beides unangefochten blieb. 3.3.1. Zudem beanstandet die Gesuchstellerin verschiedene Bedarfspositio- nen (unberücksichtigte auf ihrer Seite sowie zu grosszügig bemessene auf Seiten des Gesuchsgegners). 3.3.2. Die Vorinstanz ging von einem Existenzminimum des Gesuchsgeg- ners und seiner (engeren) Familien von gesamthaft Fr. 7'751.35 aus. Aufgrund des Einkommens des Gesuchsgegners von Fr. 6'071.40 und demjenigen seiner Ehefrau von Fr. 392.– wurde der Existenzminimumanteil des Gesuchsgegners von Fr. 7'286.– ermittelt (94 %; Urk. 26 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin beanstandet folgende Positionen im Notbedarf des Gesuchsgegners:

- 10 -

a) Berücksichtigung eines Kindergrundbetrages und der Krankenkassen- kosten für G._____, den Sohn der Parteien: Die Gesuchstellerin begründet dies damit, dass G._____ am tt.mm.2018 volljährig geworden sei (Urk. 32 S. 4). Auch wenn G._____ im Juli volljährig geworden ist, muss der Gesuchsgegner (bzw. ei- gentlich beide Parteien) nach wie vor für dessen Unterhalt aufkommen, bis er eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben wird (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Steht ein volljähriges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzu- schlag einzurechnen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 24). Zwar verfügt G._____ ab August 2018 über einen Verdienst von seiner Lehrstelle als Gärtner. Gemäss Gesuchsgegner müsse G._____ mit seinem Lehrlingslohn von (derzeit) Fr. 600.– (Urk. 40/1) die öffentlichen Verkehrsmittel, seine auswärtige Verpfle- gung und seine Mobilekosten bezahlen. Der Gesuchsgegner müsse den Grund- betrag, die Krankenkassenkosten, die Schulbücher und Kleider (erhöhter Bedarf für wetterfeste und warme Kleider als Gärtner) übernehmen. Ausserdem würden in naher Zukunft hohe Zahnarztkosten von Fr. 2'176.40 für G._____ anfallen (Urk. 40/2). Ausserdem benötige G._____ für die Berufsschule noch einen Laptop (Urk. 38 S. 3). Es erscheint glaubhaft, dass G._____ mit seinem derzeitigen Lehr- lingslohn höchstens die öffentlichen Verkehrsmittel, seine auswärtige Verpfle- gung, Mobilekosten, seine Schulbücher sowie Arbeitskleider bezahlen kann. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge für den Grundbetrag und die Kran- kenkassenkosten von G._____ sind damit gerechtfertigt. Damit ändert sich an der Existenzminimumberechnung des Gesuchsgegners aufgrund der Volljährigkeit von G._____ nichts.

b) Die Gesuchstellerin rügt zudem, dass der Gesuchsgegner für seine Stieftochter H._____ die Berücksichtigung eines ZVV-Passes im Betrag von mo- natlich Fr. 146.– verlangt habe (unter Verweis auf Urk. 10 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe mit Fr. 164.– mehr zugesprochen, als er verlangt habe (Urk. 32 S. 4). Dies ist zutreffend (Urk. 26 S. 10, Urk. 12/3) und zu korrigieren.

c) Weiter wird von der Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, weshalb H._____ im zehnten Schuljahr von I._____ [Ort-

- 11 - schaft] aus mittags nicht soll nach Hause fahren und sich dort verpflegen können (Urk. 32 S. 4). Die Vorinstanz berücksichtigte die Kosten für auswärtige Verpfle- gung im Betrag von Fr. 220.–, da der Gesuchsgegner geltend gemacht hatte, H._____ könne sich am Mittag nicht daheim verpflegen (Urk. 10 S. 6). Die Vo- rinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe die Höhe nicht bestritten, sondern habe sich mit der pauschalen Bestreitung der Anrechenbarkeit der Auslagen begnügt (Urk. 26 S. 11). Dies ist zutreffend. Es ist somit an den vorinstanzlich berücksich- tigten Fr. 220.– festzuhalten. Dies gilt umso mehr, nachdem der Gesuchsgegner vorbrachte, H._____ habe die kurze Mittagspause bereits von I._____ aus nicht für den Heimweg ausgereicht. Nun besuche sie seit August 2018 den … [Schule] in Zürich, was ihr eine Heimkehr ebenfalls verunmögliche (Urk. 38 S. 3).

d) Im Übrigen kann der Gesuchstellerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, es sei lediglich behauptet, aber nicht ansatzweise substantiiert worden, dass für H._____ nicht anderweitig finanzielle Mittel erhältlich gemacht werden könnten. Es sei weder vorinstanzlich noch im Rechtsmittelverfahren behauptet bzw. belegt worden, dass H._____ über keinerlei eigene finanzielle Mittel (Kin- desvermögen) verfüge und es auch keine Verwandtenunterstützung bzw. Alimen- tenhilfe gebe (Urk. 32 S. 6). Der Gesuchsgegner macht zu Recht geltend, es sei vor Vorinstanz aufgezeigt worden, dass mangels eines Unterhaltspflichtigen keine Unterhaltsbeiträge (und somit auch keine Alimentenhilfe) für H._____ erhältlich gemacht werden könnten (Urk. 38 S. 4). Der Gesuchsgegner machte vor Vor- instanz geltend, seine neue Ehefrau könne für ihre Tochter (H._____) keine Un- terhaltsbeiträge geltend machen, da diese rechtlich keinen Vater habe (Urk. 10 S. 7 unter Verweis auf act. 45/23 im Abänderungsverfahren FP160030). Dies blieb von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz unbestritten (Urk. 15 S. 5), weshalb keine Veranlassung besteht, darauf im Berufungsverfahren zurückzukommen. Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz für H._____ berücksichtigten Beträgen.

e) Damit ist das vorinstanzlich ermittelte Existenzminimum des Gesuchs- gegners und seiner Familie von gesamthaft Fr. 7'751.35 infolge des angepassten Betrages für das ZVV-Abo von H._____ auf Fr. 7'733.35 zu korrigieren. Der Anteil

- 12 - des Gesuchsgegners am Existenzminimum seiner (engen) Familie beträgt somit Fr. 7'269.35 (94 %). 3.3.3. Bei der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz von einem Existenzmini- mum von gesamthaft Fr. 2'986.10 aus (Urk. 26 S. 13). Die Gesuchstellerin rügt folgende nicht berücksichtigte Positionen (Urk. 32 S. 4):

a) Im Scheidungsurteil sei im Rahmen der Bemessung des erweiterten Bedarfes der Gesuchstellerin mit F._____ nicht ein Drittel der Wohnkosten als Bestandteil des Kinderunterhaltsbeitrages von Fr. 1'050.– ausgeschieden worden. Mithin sei der Gesuchstellerin der volle Wohnkostenbetrag von Fr. 1'480.– (statt Fr. 986.–) anzurechnen (Urk. 32 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Auch unter altem Kindesunterhaltsrecht wurde ein Anteil der Wohnkosten dem Kinderunterhalt zugeschlagen (wenn auch tabellarisch noch nicht explizit ausge- schieden wie heute). Jedoch wurde sowohl gemäss den Zürcher Tabellen als auch in Urteilen (vgl. statt vieler: OGer ZH LE140040 vom 23. Dezember 2014, E. III/4.4.2) ein Mietkostenanteil des Kindes bzw. der Kinder veranschlagt. Die Schätzung von einem Drittel erscheint sachgerecht, nachdem F._____ das einzi- ge Kind ist, das bei der Gesuchstellerin lebt.

b) Die Gesuchstellerin macht berufungshalber geltend, ihr sei ein Mobili- tätsbeitrag von Fr. 120.– zu gewähren, zumal sie ebenfalls erwerbstätig sei und für das Kind F._____ Einkäufe tätigen müsse. (Urk. 32 S. 5). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz keine Mobilitätskosten (mit Ausnahme eines Parkplatzes von Fr. 35.–) geltend (Urk. 15 S. 7 in Verbindung mit Urk. 3/12 S. 3). Damit kann sie einerseits im Rahmen der Berufung nicht darauf zurückkommen. Andererseits wohnt sie in Gehdistanz zu ihrem Arbeitsort und ist auch deshalb auf keinen Mo- bilitätskostenbeitrag angewiesen (vgl. Urk. 38 S. 4).

c) Das soeben unter lit. b Ausgeführte gilt auch bezüglich der neu von der Gesuchstellerin geltend gemachten auswärtigen Verpflegung im Betrag von Fr. 100.– (Urk. 32 S. 5). Sie hatte vor Vorinstanz keinen Betrag für auswärtige Verpflegung verlangt (Urk. 15 S. 7 in Verbindung mit Urk. 3/12 S. 3). Dies zu

- 13 - Recht, da sie in Gehdistanz zu ihrem Arbeitsort wohnt und ihr somit eine Heim- kehr zum Essen während der Arbeit zugemutet werden kann.

d) Damit bleibt es bei der Gesuchstellerin beim vorinstanzlich ermittelten Existenzminimum von Fr. 2'986.10.

4. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des minim veränderten Exis- tenzminimums des Gesuchsgegners folgende pfändbare Quote: (Fr. 2'986 x Fr. 6'071 – Fr. 7'269 x Fr. 1'670) / (7'269 + 2'986) = Fr. 584.– (vgl. E. 3.1 oben). 5.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei im Scheidungsurteil vorge- sehen, dass die Gesuchstellerin ab 1. März 2019 ihre Erwerbstätigkeit ausdehne und Fr. 3'000.– verdiene. Mit diesem Einkommen könne sie ihr Existenzminimum decken. Deshalb habe sich der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt keinen Ein- griff in sein Existenzminimum mehr gefallen zu lassen, weshalb die Anweisung auf den 28. Februar 2019 zu befristen sei. Eventualtier sei die Anweisung auf den

28. Februar 2021 zu befristen, da dannzumal die Unterhaltspflicht an die Gesuch- stellerin gänzlich wegfalle, womit keine Grundlage für eine Anweisung mehr be- stehe (Urk. 25 S. 6). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Antrag auf eine Befristung sei abzuwei- sen. Ihr Notbedarf sei auch mit dem per 1. März 2019 hypothetisch angerechne- ten Einkommen bei weitem nicht gedeckt. Ferner habe der Gesuchsgegner sicher noch bis zum 28. Februar 2021 einen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen (Urk. 32 S. 9). 5.2. Da sich der Unterhaltsbeitrag aufgrund des Scheidungsurteils vom

25. November 2014 ab 1. März 2019 erneut verändern wird (aufgrund der An- nahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Gesuchstellerin von Fr. 3'000.– ab 1. März 2019 wurde ab diesem Zeitpunkt ein Ehegattenunterhalts- beitrag von Fr. 1'580.– vereinbart; Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffern 3.6 und 3.9), sich die pfändbare Quote infolgedessen verändern dürfte und sich die Parteien zudem in einem weit fortgeschrittenen Abänderungsprozess befinden, ist die Anweisung in Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner lediglich bis zum 28. Februar 2019

- 14 - vorzunehmen (vgl. OGer ZH LY140005 vom 14. Juli 2014, E. II/7.5). Zwar ist im Anweisungsverfahren nicht auf hypothetische Einkommen abzustellen und es ist unsicher, wie sich die Einkommen der Parteien (insbesondere dasjenige der Ge- suchstellerin, aber auch dasjenige der Ehefrau des Gesuchsgegners) entwickeln werden; eine befristete Anweisung rechtfertigt sich aber insbesondere dann, wenn der Gläubiger gezwungen werden soll, selber wieder aktiv zu werden, falls sich die Massnahme nach einer im voraus bestimmten Zeit als noch notwendig erwei- sen sollte. Dies trifft insbesondere auf Mankofälle wie den vorliegenden zu (vgl. BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 9f). III.

1. Die von der Vorinstanz festgesetzten und in ihrer Höhe unangefochte- nen Gerichtskosten von Fr. 1'080.– (Urk. 26 S. 16) sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu 5/6 und dem Gesuchsgegner zu 1/6 aufzuerlegen, jedoch zu- folge der ihnen vor Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 25 S. 7; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/3 reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorinstanzlich festgesetzte volle Partei- entschädigung von Fr. 1'350.– (ohne Mehrwertsteuer, Urk. 26 S. 16) blieb unbe- anstandet. Folglich beträgt die reduzierte Parteientschädigung Fr. 900.–.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der beinahe gänzlich unterliegenden Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, d.h. gerundet Fr. 1400.– zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV und § 9 AnwGebV). Da die zuzusprechende Partei- entschädigung bei der Gesuchstellerin nach dem Ausgeführten voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ – diese wird den sie substituierenden Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen nötigenfalls zu entschädigen haben – direkt aus der Gerichtskasse auszurichten,

- 15 - wobei der Anspruch auf die Parteientschädigung mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, D._____-Str. …, … Zürich, wird angewiesen, ab sofort bis zum 28. Februar 2019 vom jeweili- gen Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 584.– zugunsten der Gesuch- stellerin auf deren Privatkonto Nr. … bei der E._____ (IBAN CH…) zu über- weisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'080.– wird zu 5/6 der Ge- suchstellerin und zu 1/6 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 16 -

7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen im zweitinstanz- lichen Verfahren mit Fr. 1'400.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 1400.– auf den Kanton Zürich über.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Uster sowie im Dispositivauszug an die C._____ AG, D._____-Str. …, … Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: am