Sachverhalt
- 6 - von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
4. Eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren betreffend den Eheschutz der Parteien (Geschäfts-Nr. LE200024-O), wie dies vom Gesuchsgegner beantragt wurde, ist nicht mehr möglich, da die Kammer über letzteres mit Urteil vom 28. September 2020 entschieden hat (Urk. 32/74). Der Antrag ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. III. (Materielles)
1. Die Vorinstanz wies die Mieter des Gesuchsgegners, C._____ und D._____, an, den monatlichen Mietzins und die Nebenkosten für ihre Wohnung an der E._____-strasse …, F._____, im Betrag von Fr. 4'500.– auf das Bankkonto der Gesuchstellerin zu überweisen (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 1, S. 11). Hierzu erwog sie zusammengefasst, die Voraussetzungen für die Schuldneranweisung seien erfüllt (Urk. 18 S. 5 ff.) und der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft dargelegt, dass mit der Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingegriffen werde. So behaupte er einerseits ohne Angabe von Beweismitteln, die Schuldneranwei- sung sei existenzvernichtend. Auf der anderen Seite bringe er aber vor, sein an- gestammtes Geschäft und seine bisherige Geschäftstätigkeit weiterführen zu können. Dass er daraus lediglich ein sehr geringes Einkommen erziele, sei nicht belegt und nicht glaubhaft. Entsprechend sei von den finanziellen Grundlagen gemäss Urteil vom 17. Juli 2019 auszugehen (Urk. 18 S. 8 f.).
2. Der Gesuchsgegner beanstandet an den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen, er habe seine Unterhaltspflicht nicht vernachlässigt. Vielmehr ende sie an seinen finanziellen Möglichkeiten. Er habe mehr als Fr. 30'000.– an Unter- halt bezahlt. Indem er die Berufungsschrift vom 16. April 2020 gegen das Ehe- schutzurteil vom 17. Juli 2019 als integrierenden Bestandteil seiner Gesuchsant-
- 7 - wort im Anweisungsverfahren erklärte und sie in vollständiger Ausfertigung einge- reicht habe, habe er die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinreichend substantiiert dargelegt. Hieraus gehe sein Bedarf von Fr. 4'153.95 hervor, wel- chem Mietzinseinnahmen von Fr. 4'000.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 500.– Neben- kosten) für die Wohnung an der E._____-strasse …, F._____, und ein unbe- stimmtes Erwerbseinkommen von maximal Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–, aktuell aber deutlich unter Fr. 4'000.– pro Monat, gegenüberstünden. Von seinem Einkommen seien zudem laufende Hypothekarzinsen von Fr. 4'680.– abzuziehen (Urk. 17 S. 7 ff.).
3. Die Gesuchstellerin anerkannte Unterhaltszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'400.– (vgl. Urk. 28 S. 6 ff.). Den beantragten Mehrbetrag an Zahlungen be- legte der Gesuchsgegner weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren. Zu- sätzlich moniert die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe für den September 2020 lediglich Fr. 200.– geleistet und ihr gegenüber mitgeteilt, zukünftig nichts mehr zu bezahlen (Urk. 28 S. 9 f.). In der vorangegangenen Zeit zwischen Juli 2019 bis Juni 2020 stehen der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gemäss Ur- teil vom 28. September 2020 von Fr. 30'040.– (4*[Fr. 673.– + Fr. 848.– + Fr. 1'107.–] + 8*[Fr. 1'334.– + Fr. 1'107.–]; vgl. Urk. 32/74 S. 56 f.) ausgewiesene Zahlungen von Fr. 22'200.– gegenüber (Urk. 32/74 S. 50). Gleichmässig auf die betrachteten zwölf Monate verteilt, ergibt dies nicht geleistete Zahlungen von Fr. 653.– pro Monat (Fr. 7'840.– / 12), wobei die Zahlungen nicht in regelmässi- gen Abständen und in gleicher Höhe erfolgten (vgl. Urk. 32/74 S. 50). In Anbe- tracht dessen, dass sich der Gesuchsgegner zur Behauptung der Gesuchstellerin, er wolle zukünftig nichts mehr bezahlen, nicht vernehmen liess, und in der Beru- fung dafür gehalten hatte, es sei ihm weder jetzt noch in Zukunft möglich, die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 17 S. 11), sowie unter Berück- sichtigung der genannten weiteren Umstände rechtfertigt es sich, von einer hin- reichend schweren Nachlässigkeit des Gesuchsgegners auszugehen, welche ei- ne Anweisung verhältnismässig erscheinen lässt.
4. Sind die Voraussetzungen nach Art. 177 ZGB erfüllt, ist die Schuldneran- weisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszuspre-
- 8 - chen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den recht- lichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleich- wohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Un- terhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anwei- sungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden. Eine Anwei- sung ist somit nur in der Höhe auszusprechen, als damit nicht in unzulässiger Weise in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen wird (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; BGer 5P.138/2004 vom
3. Mai 2004, E. 5.3; Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 235, 239; Mar- tina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 100 ff.). 4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner es im vo- rinstanzlichen Verfahren unterlassen habe, hinreichend substantiiert darzulegen, die Schuldneranweisung verletze sein Existenzminimum (Urk. 18 S. 8 f.), sind zu- treffend. 4.2. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstel- lerin und die beiden gemeinsamen Kinder ab 1. November 2020 von gesamthaft Fr. 6'001.– (Fr. 942.– + Fr. 1'561.– + Fr. 3'498.–; Urk. 32/74 S. 56 f.) unter ande- rem gestützt auf hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners festgesetzt wurden. Gleich, wie die pfändbare Quote in der Schuldbetreibung nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermittelt werden darf (BSK-SchKG EB- Staehelin, Art. 93 ad N 3 b), geht es nicht an, bei der Schuldneranweisung auf ein hypothetisches Einkommen des Unterhaltsschuldners abzustellen, wenn bei Zu- grundelegung des effektiven Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenzminimum resultierte (BGer 5A_490/2012 vom 23. November 2012, E. 3. m.w.H. und bestätigt mit BGE 145 III 255 E. 5.5.2; Steiner, a.a.O., S. 103 m.w.H.).
- 9 - 4.3. Hinsichtlich seines Erwerbseinkommens verweist der Gesuchsgegner auf seine Berufungsschrift im Eheschutzverfahren der Parteien (Urk. 17 S. 9). Dieser ist zu entnehmen, dass er ausgehend vom bisherigen Geschäftsverlauf ab No- vember 2019 mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– rechne. Die Erwartung könne aber durch die COVID- 19-Pandemie und die damit verbundene Tatsache, dass die Kunden ihrerseits notleidend geworden seien und der Verkauf stagniere, nur längerfristig realistisch werden (Urk. 32/59 S. 30). 4.4. Wie bereits im Eheschutzverfahren von der Kammer erwogen, wird der Ge- suchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Einbussen wegen der COVID-19-Pandemie zu erleiden haben, da er im Aussendienst bzw. Verkauf von Reinigungsmitteln an Industriebetriebe tätig war und nach Darstellung der Gesuchstellerin noch ist (Urk. 32/74 S. 32). Im Übrigen substantiierte der Ge- suchsgegner seine Einkommensverhältnisse nicht näher, sondern brachte ledig- lich vor, sein monatliches Erwerbseinkommen betrage längerfristig zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Es rechtfertigt sich daher, auf dieses Einkommen ab- zustellen und davon auszugehen, dass er seinen familienrechtlichen Notbedarf ab dem 1. November 2020 von Fr. 4'399.– (Urk. 32/74 S. 44) und damit sein Exis- tenzminimum mit seinem Erwerbseinkommen zu decken vermag. Gegenteiliges kann auch den Akten nicht entnommen werden. 4.5. Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Anweisung des gesamten Bruttomietein- kommens verhältnismässig und damit zulässig ist. Neben dem Nettomieteinkom- men aus der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____, von Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 2'648.– für Nebenkosten und Hypothekarzinsen; Urk. 32/74 S. 27 und 57) wurde dem Gesuchsgegner zusätzlich ein hypotheti- sches Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.– sowie ein hypothetisches Nettomiet- einkommen von Fr. 3'690.– aus der Vermietung der ehemaligen ehelichen Woh- nung angerechnet (Urk. 32/74 S. 57). Bei einer vollständigen Anweisung des Mietzinses wäre somit die Deckung der monatlichen Nebenkosten und Hypothe- kenzinsen des Mietobjekts von Fr. 2'648.– (Urk. 32/74 S. 27) nicht zweifelsfrei ge- sichert. Allenfalls müsste der Gesuchsgegner hierfür einen Eingriff in sein Exis-
- 10 - tenzminimum hinnehmen (vgl. BGE 71 III 174 E. 3; BGE 111 III 13 E. 5 und BGE 123 III 332). Ohne zeitliche Begrenzung bestünde aber die Gefahr eines länger- fristigen Eingriffs ins Existenzminimum des Gesuchsgegners, was zur Folge ha- ben könnte, dass der Gesuchsgegner die Zahlung der Nebenkosten und Hypo- thekarzinsen nicht mehr zu erbringen vermöchte und schliesslich der Mietein- nahmen verlustig ginge. Eine um die Nebenkosten und Hypothekarzinsen redu- zierte Anweisung der Mietzinsen erscheint daher zweck- und verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, die Anweisung auf Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– minus Fr. 2'648.–) festzusetzen.
5. Infolge Zeitablaufs und des Umstands, dass die Schuldneranweisung nur für zukünftige Forderungen erfolgen kann, ist die Schuldneranweisung an die Mieter des Gesuchsgegners neu ab 1. Dezember 2020 anzuordnen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 900.– (Urk. 18 S. 11) wurden in ihrer Höhe nicht angefochten und erscheinen angemessen. Aus- gangsgemäss sind sie neu zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen. Die vorinstanzlich festgesetzte volle Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (ohne Mehrwertsteuer; Urk. 18 S. 11) blieb betragsmässig eben- falls unbeanstandet und erscheint angemessen. Entsprechend der Kostenvertei- lung wäre die Gesuchstellerin zu verpflichten, hiervon 3/5 dem Gesuchsgegner und dieser der Gesuchstellerin 2/5 zu leisten. Da die Gesuchstellerin jedoch zu- sätzlich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent verlangte (Urk. 1 S. 2) und der Gesuchsgegner nicht (Urk. 6 S. 2), hat sie dem Gesuchsgegner 1/5 der vollen Parteientschädigung abzüglich ihres Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 61.60 (7.7 Prozent von Fr. 800.–) und somit Fr. 338.– zu bezahlen.
- 11 -
3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgeg- ner eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die volle Parteient- schädigung Fr. 2'000.–. Wie bereits vor Vorinstanz verlangt die Gesuchstellerin zusätzlich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent (Urk. 25 S. 2) und der Gesuchsgegner nicht (Urk. 17 S. 2). Entsprechend der Kostenverteilung hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 338.– (Fr. 400.– minus Fr. 61.60; vgl. E.IV.2) zu be- zahlen.
4. Der Gesuchsgegner ersucht zusätzlich um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses resp. sinngemäss eines Prozesskostenbeitrages (vgl. OGer ZH LE110069 vom 08.02.2012, E. 2.4.2; OGer ZH LE130035 vom 24.05.2013, E. 5) von Fr. 2'000.–. Ausserdem beantragt er eventualiter die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 3). 4.1. Sowohl für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages als auch bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Hiervon wird sie auch nicht durch die geltende Untersuchungsmaxime entbunden. Kommt die gesuchstellende Par- tei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung resp. mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. 4.2. Da der Gesuchsgegner pauschal auf seine Mittellosigkeit, welche sich aus seiner Berufungsschrift im Eheschutzverfahren ergeben soll, verweist und seine finanziellen Verhältnisse nicht näher darlegt (Urk. 17 S. 14), ist er seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn auf die Berufungsschrift im Ehe- schutzverfahren abgestellt würde, vermag er dadurch kein vollständiges und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Situation zu vermitteln, wie auch den Erwä-
- 12 - gungen der Kammer im Eheschutzurteil vom 28. September 2020 zu entnehmen ist (Urk. 32/74 S. 52 und 54 f.). Folglich sind sowohl sein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch sein Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beru- fungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE200024-O wird abgeschrieben.
2. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Es wird erkannt:
1. Die Mieter des Gesuchsgegners an der E._____-strasse …, F._____, C._____ und D._____, werden ab 1. Dezember 2020 bis zu einer allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, Fr. 1'852.– vom monat- lich geschuldeten Mietzins auf das Bankkonto der Gesuchstellerin bei der G._____, lautend auf B._____, IBAN CH…, zu überweisen.
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 900.– festgesetzt und zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 13 -
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 338.– (gesamthaft Fr. 676.–) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung
– an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein,
– an die Mieter C._____ und D._____, E._____-strasse …, F._____, je einzeln im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 6 sowie gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sd
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juli 2019 verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklag- ten (fortan Gesuchstellerin) für die Dauer des Getrenntlebens für sich und die bei- den gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 5'425.– zu leisten (Urk. 3.II, Dispositiv-Ziffern 12 und 13, S. 8).
E. 2 Mit Eingabe vom 7. April 2020 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei für den vor- instanzlichen Prozessverlauf auf die Darstellung der Vorinstanz in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 18 S. 2). Das eingangs wiedergegebene Urteil erging am
22. Mai 2020 in unbegründeter (Urk. 8) und hernach auf Begehren des Gesuchs- gegners (Urk. 13) in begründeter Ausfertigung (Urk. 14). Letzteres wurde den Par- teien je am 30. Juni 2020 zugestellt (Urk. 15/1-2).
E. 3 Am 9. Juli 2020 erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 15/2) Beru- fung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 17). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 19 und 20) wurde der Berufung mit Verfügung vom 22. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 22). Die Berufungsantwort da- tiert vom 25. August 2020 (Urk. 25) und wurde dem Gesuchsgegner zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. S. 7, Urk. 26).
E. 4 Da der Gesuchsgegner auch gegen das zugrunde liegende Eheschutzurteil vom 17. Juli 2019 (Urk. 3.II) Berufung erhoben und die Kammer mit Urteil vom
28. September 2020 die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kindern sowie die Gesuchstellerin neu festgesetzt hatte (Urk. 32/74), wurden die Berufungsakten betreffend den Eheschutz der Parteien (Geschäfts-Nr. LE200024-O) beigezogen (Urk. 21/1-71/2; Urk. 27; Urk. 32/72-76).
- 5 -
E. 4.1 Sowohl für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages als auch bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Hiervon wird sie auch nicht durch die geltende Untersuchungsmaxime entbunden. Kommt die gesuchstellende Par- tei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung resp. mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen.
E. 4.2 Da der Gesuchsgegner pauschal auf seine Mittellosigkeit, welche sich aus seiner Berufungsschrift im Eheschutzverfahren ergeben soll, verweist und seine finanziellen Verhältnisse nicht näher darlegt (Urk. 17 S. 14), ist er seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn auf die Berufungsschrift im Ehe- schutzverfahren abgestellt würde, vermag er dadurch kein vollständiges und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Situation zu vermitteln, wie auch den Erwä-
- 12 - gungen der Kammer im Eheschutzurteil vom 28. September 2020 zu entnehmen ist (Urk. 32/74 S. 52 und 54 f.). Folglich sind sowohl sein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch sein Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beru- fungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE200024-O wird abgeschrieben.
2. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Es wird erkannt:
1. Die Mieter des Gesuchsgegners an der E._____-strasse …, F._____, C._____ und D._____, werden ab 1. Dezember 2020 bis zu einer allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, Fr. 1'852.– vom monat- lich geschuldeten Mietzins auf das Bankkonto der Gesuchstellerin bei der G._____, lautend auf B._____, IBAN CH…, zu überweisen.
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 900.– festgesetzt und zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 13 -
E. 4.3 Hinsichtlich seines Erwerbseinkommens verweist der Gesuchsgegner auf seine Berufungsschrift im Eheschutzverfahren der Parteien (Urk. 17 S. 9). Dieser ist zu entnehmen, dass er ausgehend vom bisherigen Geschäftsverlauf ab No- vember 2019 mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– rechne. Die Erwartung könne aber durch die COVID- 19-Pandemie und die damit verbundene Tatsache, dass die Kunden ihrerseits notleidend geworden seien und der Verkauf stagniere, nur längerfristig realistisch werden (Urk. 32/59 S. 30).
E. 4.4 Wie bereits im Eheschutzverfahren von der Kammer erwogen, wird der Ge- suchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Einbussen wegen der COVID-19-Pandemie zu erleiden haben, da er im Aussendienst bzw. Verkauf von Reinigungsmitteln an Industriebetriebe tätig war und nach Darstellung der Gesuchstellerin noch ist (Urk. 32/74 S. 32). Im Übrigen substantiierte der Ge- suchsgegner seine Einkommensverhältnisse nicht näher, sondern brachte ledig- lich vor, sein monatliches Erwerbseinkommen betrage längerfristig zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Es rechtfertigt sich daher, auf dieses Einkommen ab- zustellen und davon auszugehen, dass er seinen familienrechtlichen Notbedarf ab dem 1. November 2020 von Fr. 4'399.– (Urk. 32/74 S. 44) und damit sein Exis- tenzminimum mit seinem Erwerbseinkommen zu decken vermag. Gegenteiliges kann auch den Akten nicht entnommen werden.
E. 4.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Anweisung des gesamten Bruttomietein- kommens verhältnismässig und damit zulässig ist. Neben dem Nettomieteinkom- men aus der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____, von Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 2'648.– für Nebenkosten und Hypothekarzinsen; Urk. 32/74 S. 27 und 57) wurde dem Gesuchsgegner zusätzlich ein hypotheti- sches Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.– sowie ein hypothetisches Nettomiet- einkommen von Fr. 3'690.– aus der Vermietung der ehemaligen ehelichen Woh- nung angerechnet (Urk. 32/74 S. 57). Bei einer vollständigen Anweisung des Mietzinses wäre somit die Deckung der monatlichen Nebenkosten und Hypothe- kenzinsen des Mietobjekts von Fr. 2'648.– (Urk. 32/74 S. 27) nicht zweifelsfrei ge- sichert. Allenfalls müsste der Gesuchsgegner hierfür einen Eingriff in sein Exis-
- 10 - tenzminimum hinnehmen (vgl. BGE 71 III 174 E. 3; BGE 111 III 13 E. 5 und BGE 123 III 332). Ohne zeitliche Begrenzung bestünde aber die Gefahr eines länger- fristigen Eingriffs ins Existenzminimum des Gesuchsgegners, was zur Folge ha- ben könnte, dass der Gesuchsgegner die Zahlung der Nebenkosten und Hypo- thekarzinsen nicht mehr zu erbringen vermöchte und schliesslich der Mietein- nahmen verlustig ginge. Eine um die Nebenkosten und Hypothekarzinsen redu- zierte Anweisung der Mietzinsen erscheint daher zweck- und verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, die Anweisung auf Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– minus Fr. 2'648.–) festzusetzen.
E. 5 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 338.– (gesamthaft Fr. 676.–) zu bezahlen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung
– an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein,
– an die Mieter C._____ und D._____, E._____-strasse …, F._____, je einzeln im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 6 sowie gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sd
Dispositiv
- Die Mieter C._____ und D._____, E._____-strasse …, F._____, werden mit sofortiger Wirkung bis zu einer allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlas- sungsfalle angewiesen, den monatlichen Mietzins und die Nebenkosten im Betrage von Fr. 4'500.– auf das Bankkonto der Gesuchstellerin bei der G._____, lautend auf B._____, IBAN CH…, zu überweisen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
- Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage). - 3 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 17 S. 2): " 1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgerichts Horgen, Einzelgericht vom 22. Mai 2020 aufzuheben.
- Es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten um Schuldneranwei- sung abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 17 S. 2 f.): " 1. Es sei der vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu ertei- len.
- Es sei das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsver- fahren Nr. LE200024 (Berufung gegen das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am BG Horgen vom 17. Juli 2019, EE190018), den gleichen Sachverhalt und das gleiche Ehe- schutzverfahren betreffend, zu vereinigen.
- Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen, bzw. primär eine solche Pro- zesskostenvorschusspflicht der Berufungsbeklagten zu prüfen.
- Eventuell es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand zu bestimmen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 25 S. 2): " Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Mai 2020 (EF200004-F) sei zu bestä- tigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) aller Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers." - 4 - Erwägungen: I. (Parteien und Prozessgeschichte)
- Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juli 2019 verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklag- ten (fortan Gesuchstellerin) für die Dauer des Getrenntlebens für sich und die bei- den gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 5'425.– zu leisten (Urk. 3.II, Dispositiv-Ziffern 12 und 13, S. 8).
- Mit Eingabe vom 7. April 2020 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei für den vor- instanzlichen Prozessverlauf auf die Darstellung der Vorinstanz in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 18 S. 2). Das eingangs wiedergegebene Urteil erging am
- Mai 2020 in unbegründeter (Urk. 8) und hernach auf Begehren des Gesuchs- gegners (Urk. 13) in begründeter Ausfertigung (Urk. 14). Letzteres wurde den Par- teien je am 30. Juni 2020 zugestellt (Urk. 15/1-2).
- Am 9. Juli 2020 erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 15/2) Beru- fung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 17). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 19 und 20) wurde der Berufung mit Verfügung vom 22. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 22). Die Berufungsantwort da- tiert vom 25. August 2020 (Urk. 25) und wurde dem Gesuchsgegner zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. S. 7, Urk. 26).
- Da der Gesuchsgegner auch gegen das zugrunde liegende Eheschutzurteil vom 17. Juli 2019 (Urk. 3.II) Berufung erhoben und die Kammer mit Urteil vom
- September 2020 die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kindern sowie die Gesuchstellerin neu festgesetzt hatte (Urk. 32/74), wurden die Berufungsakten betreffend den Eheschutz der Parteien (Geschäfts-Nr. LE200024-O) beigezogen (Urk. 21/1-71/2; Urk. 27; Urk. 32/72-76). - 5 -
- Am 6. Oktober 2020 ging eine Noveneingabe der Gesuchstellerin zur neuen Grundlage der Anweisung ein (Urk. 28), welche dem Gesuchsgegner zur Kennt- nisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 9; Urk. 31). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuale Vorbemerkungen)
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
- In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6).
- Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt - 6 - von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- Eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren betreffend den Eheschutz der Parteien (Geschäfts-Nr. LE200024-O), wie dies vom Gesuchsgegner beantragt wurde, ist nicht mehr möglich, da die Kammer über letzteres mit Urteil vom 28. September 2020 entschieden hat (Urk. 32/74). Der Antrag ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. III. (Materielles)
- Die Vorinstanz wies die Mieter des Gesuchsgegners, C._____ und D._____, an, den monatlichen Mietzins und die Nebenkosten für ihre Wohnung an der E._____-strasse …, F._____, im Betrag von Fr. 4'500.– auf das Bankkonto der Gesuchstellerin zu überweisen (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 1, S. 11). Hierzu erwog sie zusammengefasst, die Voraussetzungen für die Schuldneranweisung seien erfüllt (Urk. 18 S. 5 ff.) und der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft dargelegt, dass mit der Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingegriffen werde. So behaupte er einerseits ohne Angabe von Beweismitteln, die Schuldneranwei- sung sei existenzvernichtend. Auf der anderen Seite bringe er aber vor, sein an- gestammtes Geschäft und seine bisherige Geschäftstätigkeit weiterführen zu können. Dass er daraus lediglich ein sehr geringes Einkommen erziele, sei nicht belegt und nicht glaubhaft. Entsprechend sei von den finanziellen Grundlagen gemäss Urteil vom 17. Juli 2019 auszugehen (Urk. 18 S. 8 f.).
- Der Gesuchsgegner beanstandet an den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen, er habe seine Unterhaltspflicht nicht vernachlässigt. Vielmehr ende sie an seinen finanziellen Möglichkeiten. Er habe mehr als Fr. 30'000.– an Unter- halt bezahlt. Indem er die Berufungsschrift vom 16. April 2020 gegen das Ehe- schutzurteil vom 17. Juli 2019 als integrierenden Bestandteil seiner Gesuchsant- - 7 - wort im Anweisungsverfahren erklärte und sie in vollständiger Ausfertigung einge- reicht habe, habe er die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinreichend substantiiert dargelegt. Hieraus gehe sein Bedarf von Fr. 4'153.95 hervor, wel- chem Mietzinseinnahmen von Fr. 4'000.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 500.– Neben- kosten) für die Wohnung an der E._____-strasse …, F._____, und ein unbe- stimmtes Erwerbseinkommen von maximal Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–, aktuell aber deutlich unter Fr. 4'000.– pro Monat, gegenüberstünden. Von seinem Einkommen seien zudem laufende Hypothekarzinsen von Fr. 4'680.– abzuziehen (Urk. 17 S. 7 ff.).
- Die Gesuchstellerin anerkannte Unterhaltszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'400.– (vgl. Urk. 28 S. 6 ff.). Den beantragten Mehrbetrag an Zahlungen be- legte der Gesuchsgegner weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren. Zu- sätzlich moniert die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe für den September 2020 lediglich Fr. 200.– geleistet und ihr gegenüber mitgeteilt, zukünftig nichts mehr zu bezahlen (Urk. 28 S. 9 f.). In der vorangegangenen Zeit zwischen Juli 2019 bis Juni 2020 stehen der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gemäss Ur- teil vom 28. September 2020 von Fr. 30'040.– (4*[Fr. 673.– + Fr. 848.– + Fr. 1'107.–] + 8*[Fr. 1'334.– + Fr. 1'107.–]; vgl. Urk. 32/74 S. 56 f.) ausgewiesene Zahlungen von Fr. 22'200.– gegenüber (Urk. 32/74 S. 50). Gleichmässig auf die betrachteten zwölf Monate verteilt, ergibt dies nicht geleistete Zahlungen von Fr. 653.– pro Monat (Fr. 7'840.– / 12), wobei die Zahlungen nicht in regelmässi- gen Abständen und in gleicher Höhe erfolgten (vgl. Urk. 32/74 S. 50). In Anbe- tracht dessen, dass sich der Gesuchsgegner zur Behauptung der Gesuchstellerin, er wolle zukünftig nichts mehr bezahlen, nicht vernehmen liess, und in der Beru- fung dafür gehalten hatte, es sei ihm weder jetzt noch in Zukunft möglich, die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 17 S. 11), sowie unter Berück- sichtigung der genannten weiteren Umstände rechtfertigt es sich, von einer hin- reichend schweren Nachlässigkeit des Gesuchsgegners auszugehen, welche ei- ne Anweisung verhältnismässig erscheinen lässt.
- Sind die Voraussetzungen nach Art. 177 ZGB erfüllt, ist die Schuldneran- weisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszuspre- - 8 - chen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den recht- lichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleich- wohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Un- terhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anwei- sungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden. Eine Anwei- sung ist somit nur in der Höhe auszusprechen, als damit nicht in unzulässiger Weise in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen wird (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; BGer 5P.138/2004 vom
- Mai 2004, E. 5.3; Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 235, 239; Mar- tina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 100 ff.). 4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner es im vo- rinstanzlichen Verfahren unterlassen habe, hinreichend substantiiert darzulegen, die Schuldneranweisung verletze sein Existenzminimum (Urk. 18 S. 8 f.), sind zu- treffend. 4.2. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstel- lerin und die beiden gemeinsamen Kinder ab 1. November 2020 von gesamthaft Fr. 6'001.– (Fr. 942.– + Fr. 1'561.– + Fr. 3'498.–; Urk. 32/74 S. 56 f.) unter ande- rem gestützt auf hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners festgesetzt wurden. Gleich, wie die pfändbare Quote in der Schuldbetreibung nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermittelt werden darf (BSK-SchKG EB- Staehelin, Art. 93 ad N 3 b), geht es nicht an, bei der Schuldneranweisung auf ein hypothetisches Einkommen des Unterhaltsschuldners abzustellen, wenn bei Zu- grundelegung des effektiven Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenzminimum resultierte (BGer 5A_490/2012 vom 23. November 2012, E. 3. m.w.H. und bestätigt mit BGE 145 III 255 E. 5.5.2; Steiner, a.a.O., S. 103 m.w.H.). - 9 - 4.3. Hinsichtlich seines Erwerbseinkommens verweist der Gesuchsgegner auf seine Berufungsschrift im Eheschutzverfahren der Parteien (Urk. 17 S. 9). Dieser ist zu entnehmen, dass er ausgehend vom bisherigen Geschäftsverlauf ab No- vember 2019 mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– rechne. Die Erwartung könne aber durch die COVID- 19-Pandemie und die damit verbundene Tatsache, dass die Kunden ihrerseits notleidend geworden seien und der Verkauf stagniere, nur längerfristig realistisch werden (Urk. 32/59 S. 30). 4.4. Wie bereits im Eheschutzverfahren von der Kammer erwogen, wird der Ge- suchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Einbussen wegen der COVID-19-Pandemie zu erleiden haben, da er im Aussendienst bzw. Verkauf von Reinigungsmitteln an Industriebetriebe tätig war und nach Darstellung der Gesuchstellerin noch ist (Urk. 32/74 S. 32). Im Übrigen substantiierte der Ge- suchsgegner seine Einkommensverhältnisse nicht näher, sondern brachte ledig- lich vor, sein monatliches Erwerbseinkommen betrage längerfristig zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Es rechtfertigt sich daher, auf dieses Einkommen ab- zustellen und davon auszugehen, dass er seinen familienrechtlichen Notbedarf ab dem 1. November 2020 von Fr. 4'399.– (Urk. 32/74 S. 44) und damit sein Exis- tenzminimum mit seinem Erwerbseinkommen zu decken vermag. Gegenteiliges kann auch den Akten nicht entnommen werden. 4.5. Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Anweisung des gesamten Bruttomietein- kommens verhältnismässig und damit zulässig ist. Neben dem Nettomieteinkom- men aus der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____, von Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 2'648.– für Nebenkosten und Hypothekarzinsen; Urk. 32/74 S. 27 und 57) wurde dem Gesuchsgegner zusätzlich ein hypotheti- sches Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.– sowie ein hypothetisches Nettomiet- einkommen von Fr. 3'690.– aus der Vermietung der ehemaligen ehelichen Woh- nung angerechnet (Urk. 32/74 S. 57). Bei einer vollständigen Anweisung des Mietzinses wäre somit die Deckung der monatlichen Nebenkosten und Hypothe- kenzinsen des Mietobjekts von Fr. 2'648.– (Urk. 32/74 S. 27) nicht zweifelsfrei ge- sichert. Allenfalls müsste der Gesuchsgegner hierfür einen Eingriff in sein Exis- - 10 - tenzminimum hinnehmen (vgl. BGE 71 III 174 E. 3; BGE 111 III 13 E. 5 und BGE 123 III 332). Ohne zeitliche Begrenzung bestünde aber die Gefahr eines länger- fristigen Eingriffs ins Existenzminimum des Gesuchsgegners, was zur Folge ha- ben könnte, dass der Gesuchsgegner die Zahlung der Nebenkosten und Hypo- thekarzinsen nicht mehr zu erbringen vermöchte und schliesslich der Mietein- nahmen verlustig ginge. Eine um die Nebenkosten und Hypothekarzinsen redu- zierte Anweisung der Mietzinsen erscheint daher zweck- und verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, die Anweisung auf Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– minus Fr. 2'648.–) festzusetzen.
- Infolge Zeitablaufs und des Umstands, dass die Schuldneranweisung nur für zukünftige Forderungen erfolgen kann, ist die Schuldneranweisung an die Mieter des Gesuchsgegners neu ab 1. Dezember 2020 anzuordnen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 900.– (Urk. 18 S. 11) wurden in ihrer Höhe nicht angefochten und erscheinen angemessen. Aus- gangsgemäss sind sie neu zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen. Die vorinstanzlich festgesetzte volle Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (ohne Mehrwertsteuer; Urk. 18 S. 11) blieb betragsmässig eben- falls unbeanstandet und erscheint angemessen. Entsprechend der Kostenvertei- lung wäre die Gesuchstellerin zu verpflichten, hiervon 3/5 dem Gesuchsgegner und dieser der Gesuchstellerin 2/5 zu leisten. Da die Gesuchstellerin jedoch zu- sätzlich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent verlangte (Urk. 1 S. 2) und der Gesuchsgegner nicht (Urk. 6 S. 2), hat sie dem Gesuchsgegner 1/5 der vollen Parteientschädigung abzüglich ihres Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 61.60 (7.7 Prozent von Fr. 800.–) und somit Fr. 338.– zu bezahlen. - 11 -
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgeg- ner eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die volle Parteient- schädigung Fr. 2'000.–. Wie bereits vor Vorinstanz verlangt die Gesuchstellerin zusätzlich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent (Urk. 25 S. 2) und der Gesuchsgegner nicht (Urk. 17 S. 2). Entsprechend der Kostenverteilung hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 338.– (Fr. 400.– minus Fr. 61.60; vgl. E.IV.2) zu be- zahlen.
- Der Gesuchsgegner ersucht zusätzlich um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses resp. sinngemäss eines Prozesskostenbeitrages (vgl. OGer ZH LE110069 vom 08.02.2012, E. 2.4.2; OGer ZH LE130035 vom 24.05.2013, E. 5) von Fr. 2'000.–. Ausserdem beantragt er eventualiter die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 3). 4.1. Sowohl für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages als auch bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Hiervon wird sie auch nicht durch die geltende Untersuchungsmaxime entbunden. Kommt die gesuchstellende Par- tei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung resp. mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. 4.2. Da der Gesuchsgegner pauschal auf seine Mittellosigkeit, welche sich aus seiner Berufungsschrift im Eheschutzverfahren ergeben soll, verweist und seine finanziellen Verhältnisse nicht näher darlegt (Urk. 17 S. 14), ist er seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn auf die Berufungsschrift im Ehe- schutzverfahren abgestellt würde, vermag er dadurch kein vollständiges und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Situation zu vermitteln, wie auch den Erwä- - 12 - gungen der Kammer im Eheschutzurteil vom 28. September 2020 zu entnehmen ist (Urk. 32/74 S. 52 und 54 f.). Folglich sind sowohl sein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch sein Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beru- fungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE200024-O wird abgeschrieben.
- Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- Der Antrag des Gesuchsgegners auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Es wird erkannt:
- Die Mieter des Gesuchsgegners an der E._____-strasse …, F._____, C._____ und D._____, werden ab 1. Dezember 2020 bis zu einer allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, Fr. 1'852.– vom monat- lich geschuldeten Mietzins auf das Bankkonto der Gesuchstellerin bei der G._____, lautend auf B._____, IBAN CH…, zu überweisen.
- Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 900.– festgesetzt und zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt. - 13 -
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 338.– (gesamthaft Fr. 676.–) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung – an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, – an die Mieter C._____ und D._____, E._____-strasse …, F._____, je einzeln im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 6 sowie gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD200004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 3. November 2020 in Sachen A._____, Gesuchgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Mai 2020 (EF200004-F)
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2) " 1. Die Mieter «C._____» und «D._____», whft. an der E._____- strasse … in F._____ ZH, seien als Schuldner des Gesuchgegners richterlich anzuweisen, der Gesuchstellerin für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Mietzinsen und die Nebenkosten im Betrage von Fr. 4'500, monatlich geschuldet, direkt auf das Bankkonto der Gesuchstellerin bei der G._____ (lautend auf B._____, IBAN CH…), spätestens per Ersten des jeweiligen Monats, und bis auf weiteres zu überweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Mai 2020: (Urk. 14 = Urk. 18)
1. Die Mieter C._____ und D._____, E._____-strasse …, F._____, werden mit sofortiger Wirkung bis zu einer allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlas- sungsfalle angewiesen, den monatlichen Mietzins und die Nebenkosten im Betrage von Fr. 4'500.– auf das Bankkonto der Gesuchstellerin bei der G._____, lautend auf B._____, IBAN CH…, zu überweisen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung).
6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage).
- 3 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 17 S. 2): " 1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgerichts Horgen, Einzelgericht vom 22. Mai 2020 aufzuheben.
2. Es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten um Schuldneranwei- sung abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 17 S. 2 f.): " 1. Es sei der vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu ertei- len.
2. Es sei das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsver- fahren Nr. LE200024 (Berufung gegen das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am BG Horgen vom 17. Juli 2019, EE190018), den gleichen Sachverhalt und das gleiche Ehe- schutzverfahren betreffend, zu vereinigen.
3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen, bzw. primär eine solche Pro- zesskostenvorschusspflicht der Berufungsbeklagten zu prüfen.
4. Eventuell es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand zu bestimmen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 25 S. 2): " Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Mai 2020 (EF200004-F) sei zu bestä- tigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) aller Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers."
- 4 - Erwägungen: I. (Parteien und Prozessgeschichte)
1. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juli 2019 verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklag- ten (fortan Gesuchstellerin) für die Dauer des Getrenntlebens für sich und die bei- den gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 5'425.– zu leisten (Urk. 3.II, Dispositiv-Ziffern 12 und 13, S. 8).
2. Mit Eingabe vom 7. April 2020 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei für den vor- instanzlichen Prozessverlauf auf die Darstellung der Vorinstanz in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 18 S. 2). Das eingangs wiedergegebene Urteil erging am
22. Mai 2020 in unbegründeter (Urk. 8) und hernach auf Begehren des Gesuchs- gegners (Urk. 13) in begründeter Ausfertigung (Urk. 14). Letzteres wurde den Par- teien je am 30. Juni 2020 zugestellt (Urk. 15/1-2).
3. Am 9. Juli 2020 erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 15/2) Beru- fung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 17). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 19 und 20) wurde der Berufung mit Verfügung vom 22. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 22). Die Berufungsantwort da- tiert vom 25. August 2020 (Urk. 25) und wurde dem Gesuchsgegner zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. S. 7, Urk. 26).
4. Da der Gesuchsgegner auch gegen das zugrunde liegende Eheschutzurteil vom 17. Juli 2019 (Urk. 3.II) Berufung erhoben und die Kammer mit Urteil vom
28. September 2020 die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kindern sowie die Gesuchstellerin neu festgesetzt hatte (Urk. 32/74), wurden die Berufungsakten betreffend den Eheschutz der Parteien (Geschäfts-Nr. LE200024-O) beigezogen (Urk. 21/1-71/2; Urk. 27; Urk. 32/72-76).
- 5 -
5. Am 6. Oktober 2020 ging eine Noveneingabe der Gesuchstellerin zur neuen Grundlage der Anweisung ein (Urk. 28), welche dem Gesuchsgegner zur Kennt- nisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 9; Urk. 31). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuale Vorbemerkungen)
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
2. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6).
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt
- 6 - von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
4. Eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren betreffend den Eheschutz der Parteien (Geschäfts-Nr. LE200024-O), wie dies vom Gesuchsgegner beantragt wurde, ist nicht mehr möglich, da die Kammer über letzteres mit Urteil vom 28. September 2020 entschieden hat (Urk. 32/74). Der Antrag ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. III. (Materielles)
1. Die Vorinstanz wies die Mieter des Gesuchsgegners, C._____ und D._____, an, den monatlichen Mietzins und die Nebenkosten für ihre Wohnung an der E._____-strasse …, F._____, im Betrag von Fr. 4'500.– auf das Bankkonto der Gesuchstellerin zu überweisen (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 1, S. 11). Hierzu erwog sie zusammengefasst, die Voraussetzungen für die Schuldneranweisung seien erfüllt (Urk. 18 S. 5 ff.) und der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft dargelegt, dass mit der Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingegriffen werde. So behaupte er einerseits ohne Angabe von Beweismitteln, die Schuldneranwei- sung sei existenzvernichtend. Auf der anderen Seite bringe er aber vor, sein an- gestammtes Geschäft und seine bisherige Geschäftstätigkeit weiterführen zu können. Dass er daraus lediglich ein sehr geringes Einkommen erziele, sei nicht belegt und nicht glaubhaft. Entsprechend sei von den finanziellen Grundlagen gemäss Urteil vom 17. Juli 2019 auszugehen (Urk. 18 S. 8 f.).
2. Der Gesuchsgegner beanstandet an den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen, er habe seine Unterhaltspflicht nicht vernachlässigt. Vielmehr ende sie an seinen finanziellen Möglichkeiten. Er habe mehr als Fr. 30'000.– an Unter- halt bezahlt. Indem er die Berufungsschrift vom 16. April 2020 gegen das Ehe- schutzurteil vom 17. Juli 2019 als integrierenden Bestandteil seiner Gesuchsant-
- 7 - wort im Anweisungsverfahren erklärte und sie in vollständiger Ausfertigung einge- reicht habe, habe er die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinreichend substantiiert dargelegt. Hieraus gehe sein Bedarf von Fr. 4'153.95 hervor, wel- chem Mietzinseinnahmen von Fr. 4'000.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 500.– Neben- kosten) für die Wohnung an der E._____-strasse …, F._____, und ein unbe- stimmtes Erwerbseinkommen von maximal Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–, aktuell aber deutlich unter Fr. 4'000.– pro Monat, gegenüberstünden. Von seinem Einkommen seien zudem laufende Hypothekarzinsen von Fr. 4'680.– abzuziehen (Urk. 17 S. 7 ff.).
3. Die Gesuchstellerin anerkannte Unterhaltszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'400.– (vgl. Urk. 28 S. 6 ff.). Den beantragten Mehrbetrag an Zahlungen be- legte der Gesuchsgegner weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren. Zu- sätzlich moniert die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe für den September 2020 lediglich Fr. 200.– geleistet und ihr gegenüber mitgeteilt, zukünftig nichts mehr zu bezahlen (Urk. 28 S. 9 f.). In der vorangegangenen Zeit zwischen Juli 2019 bis Juni 2020 stehen der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gemäss Ur- teil vom 28. September 2020 von Fr. 30'040.– (4*[Fr. 673.– + Fr. 848.– + Fr. 1'107.–] + 8*[Fr. 1'334.– + Fr. 1'107.–]; vgl. Urk. 32/74 S. 56 f.) ausgewiesene Zahlungen von Fr. 22'200.– gegenüber (Urk. 32/74 S. 50). Gleichmässig auf die betrachteten zwölf Monate verteilt, ergibt dies nicht geleistete Zahlungen von Fr. 653.– pro Monat (Fr. 7'840.– / 12), wobei die Zahlungen nicht in regelmässi- gen Abständen und in gleicher Höhe erfolgten (vgl. Urk. 32/74 S. 50). In Anbe- tracht dessen, dass sich der Gesuchsgegner zur Behauptung der Gesuchstellerin, er wolle zukünftig nichts mehr bezahlen, nicht vernehmen liess, und in der Beru- fung dafür gehalten hatte, es sei ihm weder jetzt noch in Zukunft möglich, die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 17 S. 11), sowie unter Berück- sichtigung der genannten weiteren Umstände rechtfertigt es sich, von einer hin- reichend schweren Nachlässigkeit des Gesuchsgegners auszugehen, welche ei- ne Anweisung verhältnismässig erscheinen lässt.
4. Sind die Voraussetzungen nach Art. 177 ZGB erfüllt, ist die Schuldneran- weisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszuspre-
- 8 - chen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den recht- lichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleich- wohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Un- terhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anwei- sungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden. Eine Anwei- sung ist somit nur in der Höhe auszusprechen, als damit nicht in unzulässiger Weise in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen wird (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; BGer 5P.138/2004 vom
3. Mai 2004, E. 5.3; Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 235, 239; Mar- tina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 100 ff.). 4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner es im vo- rinstanzlichen Verfahren unterlassen habe, hinreichend substantiiert darzulegen, die Schuldneranweisung verletze sein Existenzminimum (Urk. 18 S. 8 f.), sind zu- treffend. 4.2. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstel- lerin und die beiden gemeinsamen Kinder ab 1. November 2020 von gesamthaft Fr. 6'001.– (Fr. 942.– + Fr. 1'561.– + Fr. 3'498.–; Urk. 32/74 S. 56 f.) unter ande- rem gestützt auf hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners festgesetzt wurden. Gleich, wie die pfändbare Quote in der Schuldbetreibung nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermittelt werden darf (BSK-SchKG EB- Staehelin, Art. 93 ad N 3 b), geht es nicht an, bei der Schuldneranweisung auf ein hypothetisches Einkommen des Unterhaltsschuldners abzustellen, wenn bei Zu- grundelegung des effektiven Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenzminimum resultierte (BGer 5A_490/2012 vom 23. November 2012, E. 3. m.w.H. und bestätigt mit BGE 145 III 255 E. 5.5.2; Steiner, a.a.O., S. 103 m.w.H.).
- 9 - 4.3. Hinsichtlich seines Erwerbseinkommens verweist der Gesuchsgegner auf seine Berufungsschrift im Eheschutzverfahren der Parteien (Urk. 17 S. 9). Dieser ist zu entnehmen, dass er ausgehend vom bisherigen Geschäftsverlauf ab No- vember 2019 mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– rechne. Die Erwartung könne aber durch die COVID- 19-Pandemie und die damit verbundene Tatsache, dass die Kunden ihrerseits notleidend geworden seien und der Verkauf stagniere, nur längerfristig realistisch werden (Urk. 32/59 S. 30). 4.4. Wie bereits im Eheschutzverfahren von der Kammer erwogen, wird der Ge- suchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Einbussen wegen der COVID-19-Pandemie zu erleiden haben, da er im Aussendienst bzw. Verkauf von Reinigungsmitteln an Industriebetriebe tätig war und nach Darstellung der Gesuchstellerin noch ist (Urk. 32/74 S. 32). Im Übrigen substantiierte der Ge- suchsgegner seine Einkommensverhältnisse nicht näher, sondern brachte ledig- lich vor, sein monatliches Erwerbseinkommen betrage längerfristig zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Es rechtfertigt sich daher, auf dieses Einkommen ab- zustellen und davon auszugehen, dass er seinen familienrechtlichen Notbedarf ab dem 1. November 2020 von Fr. 4'399.– (Urk. 32/74 S. 44) und damit sein Exis- tenzminimum mit seinem Erwerbseinkommen zu decken vermag. Gegenteiliges kann auch den Akten nicht entnommen werden. 4.5. Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Anweisung des gesamten Bruttomietein- kommens verhältnismässig und damit zulässig ist. Neben dem Nettomieteinkom- men aus der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____, von Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 2'648.– für Nebenkosten und Hypothekarzinsen; Urk. 32/74 S. 27 und 57) wurde dem Gesuchsgegner zusätzlich ein hypotheti- sches Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.– sowie ein hypothetisches Nettomiet- einkommen von Fr. 3'690.– aus der Vermietung der ehemaligen ehelichen Woh- nung angerechnet (Urk. 32/74 S. 57). Bei einer vollständigen Anweisung des Mietzinses wäre somit die Deckung der monatlichen Nebenkosten und Hypothe- kenzinsen des Mietobjekts von Fr. 2'648.– (Urk. 32/74 S. 27) nicht zweifelsfrei ge- sichert. Allenfalls müsste der Gesuchsgegner hierfür einen Eingriff in sein Exis-
- 10 - tenzminimum hinnehmen (vgl. BGE 71 III 174 E. 3; BGE 111 III 13 E. 5 und BGE 123 III 332). Ohne zeitliche Begrenzung bestünde aber die Gefahr eines länger- fristigen Eingriffs ins Existenzminimum des Gesuchsgegners, was zur Folge ha- ben könnte, dass der Gesuchsgegner die Zahlung der Nebenkosten und Hypo- thekarzinsen nicht mehr zu erbringen vermöchte und schliesslich der Mietein- nahmen verlustig ginge. Eine um die Nebenkosten und Hypothekarzinsen redu- zierte Anweisung der Mietzinsen erscheint daher zweck- und verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, die Anweisung auf Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– minus Fr. 2'648.–) festzusetzen.
5. Infolge Zeitablaufs und des Umstands, dass die Schuldneranweisung nur für zukünftige Forderungen erfolgen kann, ist die Schuldneranweisung an die Mieter des Gesuchsgegners neu ab 1. Dezember 2020 anzuordnen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 900.– (Urk. 18 S. 11) wurden in ihrer Höhe nicht angefochten und erscheinen angemessen. Aus- gangsgemäss sind sie neu zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen. Die vorinstanzlich festgesetzte volle Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (ohne Mehrwertsteuer; Urk. 18 S. 11) blieb betragsmässig eben- falls unbeanstandet und erscheint angemessen. Entsprechend der Kostenvertei- lung wäre die Gesuchstellerin zu verpflichten, hiervon 3/5 dem Gesuchsgegner und dieser der Gesuchstellerin 2/5 zu leisten. Da die Gesuchstellerin jedoch zu- sätzlich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent verlangte (Urk. 1 S. 2) und der Gesuchsgegner nicht (Urk. 6 S. 2), hat sie dem Gesuchsgegner 1/5 der vollen Parteientschädigung abzüglich ihres Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 61.60 (7.7 Prozent von Fr. 800.–) und somit Fr. 338.– zu bezahlen.
- 11 -
3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgeg- ner eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die volle Parteient- schädigung Fr. 2'000.–. Wie bereits vor Vorinstanz verlangt die Gesuchstellerin zusätzlich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent (Urk. 25 S. 2) und der Gesuchsgegner nicht (Urk. 17 S. 2). Entsprechend der Kostenverteilung hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 338.– (Fr. 400.– minus Fr. 61.60; vgl. E.IV.2) zu be- zahlen.
4. Der Gesuchsgegner ersucht zusätzlich um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses resp. sinngemäss eines Prozesskostenbeitrages (vgl. OGer ZH LE110069 vom 08.02.2012, E. 2.4.2; OGer ZH LE130035 vom 24.05.2013, E. 5) von Fr. 2'000.–. Ausserdem beantragt er eventualiter die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 3). 4.1. Sowohl für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages als auch bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Hiervon wird sie auch nicht durch die geltende Untersuchungsmaxime entbunden. Kommt die gesuchstellende Par- tei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung resp. mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. 4.2. Da der Gesuchsgegner pauschal auf seine Mittellosigkeit, welche sich aus seiner Berufungsschrift im Eheschutzverfahren ergeben soll, verweist und seine finanziellen Verhältnisse nicht näher darlegt (Urk. 17 S. 14), ist er seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn auf die Berufungsschrift im Ehe- schutzverfahren abgestellt würde, vermag er dadurch kein vollständiges und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Situation zu vermitteln, wie auch den Erwä-
- 12 - gungen der Kammer im Eheschutzurteil vom 28. September 2020 zu entnehmen ist (Urk. 32/74 S. 52 und 54 f.). Folglich sind sowohl sein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch sein Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beru- fungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE200024-O wird abgeschrieben.
2. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Es wird erkannt:
1. Die Mieter des Gesuchsgegners an der E._____-strasse …, F._____, C._____ und D._____, werden ab 1. Dezember 2020 bis zu einer allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, Fr. 1'852.– vom monat- lich geschuldeten Mietzins auf das Bankkonto der Gesuchstellerin bei der G._____, lautend auf B._____, IBAN CH…, zu überweisen.
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 900.– festgesetzt und zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 13 -
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 338.– (gesamthaft Fr. 676.–) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung
– an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein,
– an die Mieter C._____ und D._____, E._____-strasse …, F._____, je einzeln im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 6 sowie gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sd