Volltext (verifizierbarer Originaltext)
88 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.N0 26. Frage auch jetzt schon zu entscheiden; allein ein dahin- zielender Antrag liegt nicht vor. Die Rekurrenten haben vor der Vorinstanz lediglich beantragt, « es sei die Verfü- gung des Koilkursamtes vom 17. April 1936 (nachträg- liche Kollozierung in Klasse V) aufzuheben und die Neu- auflage des Kollokationsplans zu annullieren ». In diesem Begehren liegt nie h t ein Antrag um Anerkennung der fraglichen Verbindlichkeiten als Massaschulden ; denn wenn in Gutheissung desselben die Kollokation rückgängig gemacht und die {( Vormerkung)) wiederhergestellt würde, 80 wäre damit über die Frage « Massaschuld oder Kon- kursforderung )) keineswegs verbindlich entschieden. So aber wie der Antrag gestellt ist, kann er aus den oben aus- geführten Gründen nicht zugesprochen werden. DemnaCh erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme1' : Der Rekurs wird abgewiesen.
26. Entscheid vom 30. Juni 1936 i. S. Siegel. Art. 93 SchKG. Für U n t er haI t s f 0 r der u n gen An. geh ö r i ger kann, auch wenn der Lohn des Betriebenen den Notbedarf nicht übersteigt, ein verhältnismässiger Teil ge. pfändet werden. Dieses Vorrecht entfällt, wenn solche For- derungen zu einem Kap i tal angewachsen sind, das dem besondern Zweck der Befriedigung des laufenden Unterhalts entfremdet ist. Doch kann in diesem Fall eine Aus s c h e i - dun g getroffen, werden und derjenige Teil der Gesamtfor- derung, dem allenfalls der Charakter von Unterhaltsleistungen zukommt, als bevorrechtet behandelt werden. Art. 93 LP. Pour les aliments dus aux parents, une partie pro- . portionnelle du salaire peut etre saisie meme si le salaire. du debiteur poursuivi ne depasse pas le montant de ce qui lui est indispensable. Ce privilege casse lorsque la dette alimentaire arneree represente un capital qui n'est plus en rapport avec les besoins alimentaires courants du cr6ancier. En ce cas, toutefois, il y a. lieu de fa.ire sur le total du le deport de ce qui constitue des prestations alimeutaires et d'accorder au creancier le privilege pour cette fraction. Art. 93 LEF. Uns quota deI salario pub essere pignorata per gli slimenti dovuti a parenti anche se il salario non supera i Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26. 89 limiti di cib che e indispensabile al debitore. Questo privilegio non e pero concesso quando il debito alimentare arretrato eostituisce un capitale che eccede quanto e necessario per il sostentamento attuale deI ereditore. In questo caso bisogna distinguere e accordare sI ereditore il privilegio solo per la parte deI eredito ehe ha earattere alimentare. In der Betreibung für rückständige Alimente eines unehelichen Kindes seit der am 12. Mai 1927 erfolgten Geburt im Betrage von 2415 Fr., nach Abzug erhaltener Zahlungen, beschwert sich die Gläubigerschaft über die mit UnpIändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG begründete Ablehnung jeglicher Lohnpfändung. Die kantonalen In- stanzen haben die Beschwerde in Anlehnung anBGE 1932 III 76 ff. abgewiesen, weil die in Betreibung gesetzte Summe ein eigentliches Kapital darstelle, das nicht mehr als zur Befriedigung laufender Bedürfnisse dienende Unterhaltsforderung angesehen werden könne und für das daher eine Lohnpfändung in der Tat nur in den Schranken des Art. 93 SchKG zulässig wäre, wofür hier angesichts des den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie nicht einmal erreichenden Betrages seines Arbeits- einkommens die Voraussetzungen fehlen. Indessen hält die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entscheidung nicht für befriedigend; sähe sie nicht in jenem Präjudiz ein Hindernis, so würde sie {( nicht zögern, die Alimente eines Jahres als laufend zu bezeichnen» und demgemäss, da der Lohn des Schuldners 2/3 des Notbedarfs der ganzen Familie mit Einschluss des betreibenden Kindes betrage, 2/3 des auf 180 Fr. im Jahr veranschlagten Notbedarfes dieses (sechsten) Kindes, also monatliche Lohnquoten von 10 Fr. für den erwähnten Zeitraum als pIandbar zu erklären. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht ersucht die Gläubigerschaft um Entscheidung in diesem Sinne. Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das angezogene Präjudiz betraf eine Betreibung für rückständige Alimente dreier Kinder (aus geschiedener
90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. Ehe), von denen zwei schon dem unterhaltsberechtigten Alter (gemäs~ dem Scheidungsurteil) entwachsen waren, so dass die eingeforderten Summen nicht mehr den lau- fenden Bedürfnissen, zu deren Befriedigung sie nach dem Urteil bestimmt waren, dienen konnten ; das dritte Kind befand sich freilich noch im letzten Jahr der Unterhalts- berechtigung, doch wurden die für es eingeforderten Beträge gleichfalls als des Charakters von Unterhaltsfor- derungen entkleidet erachtet, weil sie gemeinsam mit den Forderungen der Geschwister in Betreibung gesetzt waren und zudem in ihrer Gesamtheit von fünf Jahresrückständen zu einem dem spezifischen Zwecke von Unterhaltsbeiträgen entfremdeten Kapital angewachsen waren. Wenn die Rechtsprechung dazu gelangt ist, Alimentenforderungen Familienangehöriger. (wozu auch uneheliche Kinder ge- zählt werden) in der Weise zu bevorzugen, dass der Schuld- ner mit solchen von ihm zu unterhaltenden Personen auch seinen Notbedarf zu teilen hat, so musste, wie es im ange- führten Entscheide geschehen ist, einer solchen bevorrech- teten Geltendmachung von rückständigen Unterhalts- forderungen eine Schranke gesetzt werden, weil die Sorge für den Unterhalt während eines bestimmten Zeitraumes als erledigt zu gelten hat, wenn seither eine längere Zeit verstrichen ist. Jenes nur gerade mit Rücksicht auf die besondere SchutzWürdigkeit der Ansprüche auf Gewährung des Lebensunterhaltes zu rechtfertigende Vorrecht konnte nicht auch Forderungen z~ebilligt werden, die nicht mehr jenem besonderen Zwecke zu dienen haben. Der kantonalen· Aufsichtsbehörde ist jedoch darin beizupflichten, dass eine Betreibung für rückständige Alimente nicht unbedingt einer einheitlichen Behandlung unterworfen zu werden braucht, so dass die Betreibungssumme entweder ganz als bevorrechtet oder ganz als unbevorrechtet zu erachten wäre. Vielmehr steht nichts entgegen, eine Ausscheidung zu treffen in dem Sinne, dass darin enthaltene Raten, denen der Charakter von Unterhaltsforderungen mit ihrem besonderen Zwecke noch zukommt, jenes Vorrechtes I I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 27. 91 teilhaftig werden sollen, gleich wie wenn sie gesondert in Betreibung gesetzt worden wären. Es mag der kantonalen Aufsichtsbehörde auch darin gefolgt werden, dass die Grenze so zu ziehen ist, dass eine verhältnismässige Lohn- pfändung ohne Rücksicht auf die in Art. 93 SchKG auf- gestellte Voraussetzung für diejenigen allenfalls in Be- treibung stehenden Raten zu bewilligen ist, die im letzten Jaltre vor Anhebung der Betreibung verfallen sind. Das führt hier auf Grund der tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Bewilligung einer LohnpIandung in monatlichen Beträgen von 10 Fr. für die Dauer eines Jahres. Demnach erkennt die SchUUlbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, monatliche Lohnbeträge von 10 Fr. für die Dauer eines Jahres zu pfanden.
27. Entscheid vom 7. Juli 1936 i. S. Gross. Art. 1 4 9 A b s. 3 SchKG. Die« Fortsetzung )0 der Betreibung auf Grund eines Verlustscheins ist am Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Stellung des Begehrens zu verlangen, aJso, wenn er nicht mehr am Orte der früheren Betreibung wohnt, an seinem nenen. Wohnsitze. Art. 149, a1. 3 LP. La continuation de la poursuite en vertu d'un acte de defaut de biens doit etre requise au domicile actuel du debiteur. Art. 149, cp. 3 LEF. La continuazione dell'esecuzione in virtu di un attestato di carenza di beni dev'essere domandata al domicilio attuale deI debitore. A. - In der Betreibung Nr. 156 des Rekurrenten gegen R. Keller, damals in St. Erhard, pfändete das Betreibungs- amt Knutwil laut Pfändungsurkunde vom 2. März 1935 von dessen Lohne monatlich Fr. 185.-mitderBemerkung. « .•• dergepIandete Lohn wird der Ehefrau des Schuldners überlassen. Es gilt somit diese Urkunde im Sinne des