Volltext (verifizierbarer Originaltext)
90 Schuldbetreibungs. und Konkmsrecht. N0 26. Ehe), von d~nen zwei schon dem unterhaJtsberechtigten Alter (gemäs,s dem Scheidungsurteil) entwachsen waren, so dass die eingeforderten Summen nicht mehr den lau- fenden Bedürfnissen, zu deren Befriedigung ,sie nach dem Urteil bestimmt waren, dienen konnten ; das dritte Kind befand sich freilich noch im letzten Jahr der Unterhalts- berechtigung, doch wurden die für es eingeforderten Beträge gleichfalls als des Charakters von Unterhaltsfor- derungen entkleidet erachtet, weil sie gemeinsam mit den Forderungen der Geschwister in Betreibung gesetzt waren und zudem in ihrer Gesamtheit von fünf Jahresrückständen zu einem dem spezifischen Zwecke von Unterhaltsbeiträgen entfremdeten Kapital angewachsen waren. Wenn die Rechtsprechung dazu gelangt ist, Alimentenforderungen Familienangehöriger. (wozu auch uneheliche Kinder ge- zählt werden) in der Weise zu bevorzugen, dass der Schuld- ner mit solchen von ihm zu unterhaltenden Personen auch seinen Notbedarf zu teilen hat, so musste, wie es im ange- führten Entscheide geschehen ist, einer solchen bevorrech - teten Geltendmachung von rückständigen Unterhalts- forderungen eine Schranke gesetzt werden, weil die Sorge für den Unterhalt während eines bestimmten Zeitraumes als erledigt zu gelten hat, wenn seither eine längere Zeit verstrichen ist. Jenes nur gerade mit Rücksicht auf die besondere SchutzWürdigkeit der Ansprüche auf Gewährung des Lebensunterhaltes zu ~chtfertigCnde Vorrecht konnte nicht auch Forderungen zugebilligt werden, die nicht mehr jenem besonderen Zwecke zu dienen haben. Der kantonalen . Aufsichtsbehörde ist jedoch darin beizupflichten, dass eine Betreibung für rückständige Alimente nicht unbedingt einer einheitlichen Behandlung unterworfen zu werden braucht, so dass die Betreibungssumme entweder ganz als bevorrechtet oder ganz als unbevorrechtet zu erachten wäre. Vielmehr steht nichts entgegen, eine Ausscheidung zu treffen in dem Sinne, dass darin enthaltene Raten, denen der Charakter von Unterhaltsforderungen mit ihrem besonderen Zwecke noch zukommt, jenes Vorrechtes Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 21. 91 teilhaftig werden sollen, gleich wie wenn sie gesondert in Betreibung gesetzt worden wären. Es mag der kantonalen Aufsichtsbehörde auch darin gefolgt werden, dass die Grenze so zu ziehen ist, dass eine verhältnismässige Lohn- pfändung ohne Rücksicht auf die in Art. 93 SchKG auf- gestellte Voraussetzung für diejenigen allenfalls in Be- treibung stehenden Raten zu bewilligen ist, die im letzten Jahre vor Anhebung der Betreibung verfallen sind. Das führt hier auf Grund der tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Bewilligung einer Lohnpfändung in monatlichen Beträgen von 10 Fr. für die Dauer eines Jahres. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, monatliche Lohnbeträge von 10 Fr. für die Dauer eines Jahres zu pfänden.
27. Entsch&id vom 7. Juli 1936 i. S. GrOlS. Art. 1 4: 9 A b s. 3 SchKG. Die« Fortsetzung» der Betreibung auf Grund eines V erlustscheins ist sm Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Stellung des Begehrens zu verlangen, also, wenn er nicht mehr sm Orte der früheren Betreibung wohnt, an seinem neuen Wohnsitze. Art. 149,801. 3 LP. La continuation de la poursuite en vertu d'un acte 00 defaut de biens doit etre requise au domicile aetuel du debiteur. Art. 149, cp. 3 LEF. La continuazione dell'esecuzione in virtu di un attestato di carenza di beni dev'essere domandata 801 domicilio attuale 001 debitore. A. - In der Betreibung Nr. 156 des Rekurrenten gegen R. Keller, damals in St. Erhard, pfändete das Betreibungs- amt Knutwillaut Pfändungsurkunde vom 2. März 1935 von dessen LohnemonatlichFr.185.-mitderBemerkung. « ... der gepfändete Lohn wird der Ehefrau des Schuldners überlassen. Es gilt somit diese Urkunde im Sinne des
92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. No 27. Art. 115 bez:w. 149 dem Gläubiger als Verlustschein I). Im Mai 1936 verlangte der Gläubiger in Knutwil Fort- setzung der Betreibung gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG. Das Betreibungsamt lehnte die Ausführung ab, da in- zwischen der Schuldner nach Luzern übergesiedelt sei. Hiegegen beschwerte sich der Gläubiger mit dem Antrag, das Betreibungsamt Knutwil sei zum Vollzug der Fort- setzung der Betreibung Nr. 156 im Sinne des Art. 149 anzuhalten, mit der Begründung, der Wohnsitzwechsel des Schuldners spiele keine Rolle, denn es werde keine neue Betreibung angehoben, sondern Fortsetzung der Betreibung 156/Knutwil verlangt. Die Pfändungsurkunde sei übrigens im Juni 1935 vollzogen und unzulässigerweise auf den 2. März zurückdatiert worden. Unzulässig sei ferner die Bezeichnung der Pfändungsurkunde als Verlust- schein ; ein solcher habe erst nach Ablauf des Lohnpfän- dungsjahres ausgestellt werden dürfen, nachdem das Betreibungsamt habe feststellen können, welchen Lohn- betrag es an die Ehefrau abliefern konnte. B. - Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abge- wiesen, weil ein Begehren um Fortsetzung ohne neuen Zahlungsbefehl im Sinne des Art. 149 am Wohnsitze des Schuldners zur Zeit des Begehrens anzubringen sei. G. - Hiegegen rekurriert der Gläubiger ans Bundes- gericht unter Aufrechterhaltung seines Antrages samt Begründung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung ; Bei der Betreibung auf Grund eines Verlustscheins ge- mäss Art. 149 Abs. 3 SchKG handelt es sich, trotzdem das Gesetz von « Fortsetzung» spricht, . formell um eine neu e Betreibung, nur ohne neuen Zahlungsbefehl. Beim analogen Vorgang auf Grund des Pfandausfallscheins (Art. 158 Abs. 2), wo ebenfalls ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich ist, sagt denn auch das Gesetz nicht « die Betreibung fortsetzen», sondern einfach « führen ». Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. 'N0 27. Daher muss die « Fortsetzurig » bezw. die neue Betreibung, wenn der Schuldner seither seinen Wohnsitz gewechselt hat, am neu e n Wohnort verlangt und durchgeführt werden, damit dort auch Anschluss verlangt werden und die neue Gruppe sich bilden kann (JAEGER, zu Art. 149, N. 7). Etwas anderes ergibt sich nicht etwa aus Art. 53 SchKG, wonach die Betreibung, wenn der Schuldner nach Zustellung der Pfändungsankündigung den Wohnsitz ändert, am bisherigen Orte fortgesetzt wird. Der W oh- nungswechsel hat allerdings hier n ach der Pfändungs- ankündigung in der Betreibung 156 stattgefunden. Aber die s e Betreibung ist eben durch Ausstellung des Ver- lustscheins abgeschlossen worden, und die « Fortsetzung » auf Grund desselben bezweckt nicht deren Neuaufnahme in einem Stadium na c h Pfandungsankündigung, son- dern führt zu einer neuen Pfandungsankündigung; der Wohnsitzwechsel hat also vor dieser letztem stattge- funden, sodass Art.53 nicht spielt. Der vom Rekurrenten zitierte Entscheid (JAEGER, Prax. 11 Art. 93 N. 5) erklärt als unzulässig, dass das Betreibungsamt weg e n eines Wohnsitzwechsels des Schuldners nach erfolgter Lohn- pfändung die Betreibung als erledigt erkläre und einen Verlustschein ausstelle ; während ja hier in Betreibung 156 der Verlustschein vor dem Wohnsitzwechsel, mangels (für den Rekurrenten) pfändbaren Vermögens ausgestellt worden ist. Ebenso fehl geht die Berufung auf Prax. IV Art. 53 N. 6 (BGE 56 111 1); die « Fortsetzung» der Betreibung im Sinne des Art. 149 Abs. 3 ist nicht eine Betreibungshandlung zum Abschluss derjenigen Betreibung und führt nicht zu einer Nach- oder Ergänzungspfändung derjenigen Pfändung, die mit dem Verlustschein geendet haben. Das lediglich auf Anhandnahme des Fortsetzungs- begehrens durch das Betreibungsamt Knutwil gerichtete Beschwerdebegehren ist daher mit Recht abgewiesen worden. Es braucht somit nicht erörtert zu werden; ob das Betreibungsamt den Verlustschein vor Ab1auf des
Sehuldbetreilmngs_ und Konkursrecht. N0 28. Lohnpf'"andmigsjahres ausstellen konnte, ob eine diesbe- zügliche Beschwerde nicht innert Frist gegen den zugestell- ten Verlusts<lhein hätte erhoben werden müssen, und ob dieser, so wie er vorliegt, überhaupt im Mai 1936 noch im Sinne des Art. 149 Abs. 3 verwendet werden konnte. Demnach erkennt die Schuldbdr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
28. Entscheid vom '1. Juli 1936 i. S. Vllli. Inder Betreibung auf Verwertung eines Dritt- p fan des ka.nn der betriebene Schuldner seine per s ö n li c h e S c h u 1 d P flic h t für die Pfa.ndschulden nicht im Lastenbereinigungsverfahren bestreiten. P fan da u s fall s c h ein e (für andere a.ls die in Betreibung gesetzten Pfa.ndschulden) sind nur a.uf besonderes Verlangen gegen den Drittschuldner (statt den PfandeigentÜffier) auszu- stellen, berechtigen jedoch nicht zur Fortsetzung der Betreibung gegen ihn ohne neuen Zahlungsbefehl. Dans la. poursuiteen realisation du gage propriete d'un tiers, le debiteur poursuivi n'est pas recevable 8. contester da.ns l'epuration des charges son obligation personnelle pour la. dette garantie par gage. Des actes d'insuffisance de gage (pour d'autres dettes garanties par gages que les dettes en poursuites) ne sont delivres que Bur requMe speciale contre le tiers debiteur (au lieu du proprietaire du gage) ; mais ils ne permettent pas de continuer les pour- suites contre Iui sans nouveau comma.ndement de payer. NeU'esecuzione in via di realizzazione del pegno appa.rtenente ad un terzo il debitore escusso non ha veste per contestare, nella . proc~ura d'appuramento dell'eienco degli oneri, il propno obbhgo personale per il debito ga.ra.ntito dal pegno. Degli attestati d'insufficienza deI pegno(per altri debiti ga.ra.ntiti da pegno che non sono quelli oggetto dell'esecuzione) sono rila.sciati in odio deI terzo debitore (invece deI proprietario deI pegno) solo dietro apposita doma.nda·: essi non conferiscono pero il diritto di continua.re l'esecuzione 'contro di Iui senza un nuovo precetto esecutivo. A. - Der Rekurrent verkaufte im Jahre 1933 seine Liegenschaft Sagemattrain Nr. 3 in Luzern, auf der Schuldbetreibungs- und Konkuisrecht. N° 28. 95 16 Schuldbriefe zu 5000 Fr. lasteten, von denen vier im
7. bis 10. Rang der Hülfskasse Grosswangen Bank und einer im 14. Rang der Volksbank Willisau oder dem H. Theiler gehören, an M. Gschwendtner, der die Schuld- pflicht für die Schuldbriefe übernahm. Indessen erklärte die Hülfskasse Grosswangen Bank dem Rekurrenten, sie wolle ihn beibehalten; doch soll sie in der Folge Zinszah- lungen des Gschwendtner entgegengenommen haben. Als sie dann im Jahre 1935 ihre Schuldbriefe kündigte und gegen den Rekurrenten Betreibung auf Grundpfandver- wertung anhob, erhob dieser nicht Rechtsvorschlag, eben- sowenig wie der DritteigentÜiller Gschwendtner. Auf den Schuldenruf in der Steigerungspublikation hin meldete die Volksbank Willisau den Schuldbrief im 14. Rang nebst Akzessorien an und schrieb Theiler a.n das Betreibungsamt (bezw. statt dessen Konkursamt) : « Insofern durch die Volksbank Willisau ... keine Eingabe erfolgte ... O. Willi wurde im Sinne von Art. 832 ZGB als Schuldner beibe- halten ... » In dem am 21. April 1936 mitgeteilten Lasten- verzeichnis wurde dies angemerkt. Am 1. Mai schrieb der Rekurrent an das Betreibungsamt bezw. Konkursamt, er bestreite « die Schuldpflicht und Haftbarkeit der im Lastenverzeichnis ... aufgeführten Schulden im vollen Um- fange )), und verlangte Einstellung des Grundpfandver- wertungsverfahrens, und als das Betreibungsamt bezw. Konkursamt dies ablehnte, führte er Beschwerde mit den Anträgen: I. Das Betreibungsamt bezw. Konkursamt sei zu ver- halten, die auf Grund des zugestellten Lastenverzeich- nisses abgegebene Forderungsbestreitung anzunehmen und das Verfahren nach Art. 106 ff. und 140 SchK.G einzuleiten, und zwar hinsichtlich sämtlicher im Lastenverzeichnis aufgeführten Forderungen;
2. Der Beschwerde sei a.ufschiebende Wirkung zuzuer- kennen und das Grundpfandverwertungsverfahren gegen ihn bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdever- fahrens und der bestrittenen Forderungen einzustellen.