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64_III_133

BGE 64 III 133

Bundesgericht (BGE) · 1938-08-10 · Italiano CH
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132 Schulqbetreibungs- und Konlrursrecht. N0 31. eondizioni, una trattenuta mensile di 20 fehi. metterebbe 80 repentaglio 180 sieurezza eeonomiea dei debitore e va pertanto annullata.. eon decisione 10 agosto 1938 l'Autorita eantonale di vigilanza respingeva il reclamo essenzialmente per i seguenti motivi : Dagli atti emerge ehe Nieora ha 80 suo earieo soltanto tre figli. TI eredito in eseussione e dovuto in buona parte ad alimenti pretesi dalla figlia naturale Dorita, per il eui sostentamento l'importo di 20 fehi. mensili rappresenta il minimo indispensabile. O. - Da questo giudizio Nieora si e aggravato tempe- stivamente 801 Tribunale federale, rieonfermandosi nelle sua eonclusioni. Tra altro fa rilevare ehe, eontrariamente 80 quanto ha ritenuto l'Autorita eantonale di vigilanza, egli deve provvedere al sostentamento non di tre, ma di quattro figli. OO'lUJiderando in diritto : La norma dell'art. 93 LEF, seeondo eui i salari in tanto possono essere pignorati in quanto non siano assoluta- mente necessari al sostentamento dei debitore edella sua famiglia, non puo essere opposta dall'eseusso ad un mem- bro della sua famiglia col quale non eonvive, ma 80 eui deve gli alimenti (RO 45 TII pag. 83 e seg.). Questo privilegio 80 favore dei ereditore vale solo quando il eredito in eseus- sione abbia effettivamente il earattere di pensione alimen- tare, eine di somma destinata"ai bisogni attuali deI eredi- tore e non di un vero e proprio eapitale composto di arre- trati (RO 58 ITI pag. 78 e seg.). Nella misura in eui gli arretrati siano di data relativamente recente e si possano quindi eonsiderare eome alimenti e non eome eapitale, il ereditore e aneora 801 benefieio dei privilegio (RO 62 ITI pag. 88 e seg.). Nel easo eonereto Ia. somma in eseussionee di 4530 fehi., oltre aecessori, ed e pretesa per « pensione alimentare 80 Dorita Genini al 3 luglio 1938, riparazione morale, spese e ripetibili ad Egidia Genini ). TI precetto eseeutivo indiea. quale parte di questa somma spetti 80 Dorita Genini e SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. No 32. 133 'quale parte ad Egidia Genini. D'altro canto, il pignora- mento porta su 20 fehi. mensili di salario e fruttera, per 180 durata di un anno eui va limitato (RO 55 III pag. 102), la somma eompiessiva di 240 fehi. :m chiaro ehe, data 180 natura della sua pretesa, ad Egidia Genini il dehitore puo opporre 180 norma dell'art. 93 LEF. Per quanto eoneerne Dorita Genini, figlia illegittiIJla dell'eseusso" e da ritenere ehe il suo eredito, quantunque non sia preeisato nel preeetto eseeutivo, ammonti almeno 80 240 fehi. Entro i limiti di questa somma puo ammettersi ehe esso rappresenti arretrati di pensione relativamente recenti, rispetto ai quali l'eseusso non henefieia dell'art. 93 LEF. Infine devesi rilevare ehe 180 pensione alimentare 80 favore della figlia illegittima e privilegiata quanto le pretese agli alimenti degli altri figli deI debitore (RO 58 III pag. 165 e seg.) e l'importo di 20 fehi. mensili appare giustifieato anehe se l'escusso debba gia provvedere, come afferma, 801 sostentamento di quattro figIi. La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia : TI ricorso e respinto.

32. Entscheid vom a7. September 1988 i. S. Schütz-Bamseyer. Pfändungsgruppe (Art. 110/111 SchKG): - Treten nur einzelne Gruppengläubiger gegen Drittansprachen an gepfändeten Gegenständen auf, so kommt der Erfolg ihrer Bestreitung oder Klage nur ihnen zugute. - Eine von einzelnen Gruppengläubigern durch Beschwerde erzielte Änderung der Pfändung selbst (z. B. Erhöhung der pfändbaren Lohnquote ) hat dagegen Wirkung für die ganze Gruppe. Kollokationaplan iIn Pfändungsverfahren, Anfechtung (Art. 148 SchKG): Der mit dem Kollokationsplan verbundene Ver- teiIungsplan ist auf dem Weg der Beschwerde anzufechten (Art. 17 ff. SchKG). 134 S .. huldbctrE'ibungs- und Konkursr .. dlt. N0 :12. Panicipation a Ia:,saisie (art. 110/111 LP) : - Lorsque, seuls, certains creanciers ont conteste une tierce revendication, :ils sont aussi sauls a profiter du succes de Ieur initiative. - En revanche, Iorsque certains creanciers ont obtenu par plainte une modification de Ia saisie (par exemple une a~entation d; Ia quotite saisissabIe), Ieur initiative profite a. toute Ia. serie. ColIoc::"tion apres ~aisie, contestation (art. 148 LP) : C'est par Ia VOle de Ia plamte (an. 17 88. LP) qu'il convient d'attaquer le tableau de distribution joint au plan de collocation. Partecipazione al pignoramento (an. 110/111 LEF): - Quando soltanto certi creditori hanno contestato una riven- dicazione di un terzo, essi soli profittano deI successo della loro contestazione. - Invece, se certi creditori hanno ottenuto, mediante reclamo una modifica deI pignoramento (p. es. un aumento del1~ quota ~ignorabile di saIario), ne profitta. tutto iI gruppo. Graduatol'la neUa proced~ di pignoramento, contestazione (an. 148 LEF) : Lo stato di ripa.rto annesso alla graduatoria va impugnato mediante reclamo (art. 17 e seg. LEF). Gottlieb Siegrist erlangte in zwei Betreibungen gegen Berthold Schütz am 24. Juni 1937 Lohnpfändung in Monatsbeträgen von Fr. 40.-, unter Vorbehalt des vom Schuldner gemeldeten Anspruches des Heinrich Wenker, dem er monatliche Lohnbeträge von Fr. 120.- bis und mit dem Februar 1938 abgetreten habe. Siegrist bestritt diesen Drittanspruch mit Erfolg, indem Wenker die ihm gemäss Art. 107 SchKG gesetzte Klagefrist unbenutzt verstreichen liess. Ferner erzielte Siegrist auf dem Be- schwerdeweg die Erhöhung der pfändbaren Lohnquote. An dieser Lohnpfändung nahm des Schuldners Ehefrau mit einer grössern Forderung teil, ohne sich auch ihrerseits dem von Wenker erhobenen Anspruch zu widersetzen oder wegen zu hoher Bemessung des Existenzminimums des Schuldners Beschwerde zu führen. Im Kollokations- und Verteilungsplan vom 7. Juli 1938 wird der Reinertrag der Lohnpfändung beiden Gläubigern gleichmässig, entsprechend der Summe ihrer Forderungen zugewiesen. Die Ehefrau des Schuldners ist damit einver- standen, Siegrist dagegen will ihr nur eine Teilnahme am Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32. ) 35 Ertrag der ursprünglich gepfändeten Lohnquoten von je Fr. 40.- und erst seit dem Monat März 1938 zugestehen, weil die von ihm erstrittenen Änderungen auch nur ihm zugute zu kommen hätten. Die kantonale Aufsichtsbe- hörde hat seine dahin zielende Beschwerde am 5. August 1938 zugesprochen. Frau Schütz rekurriert an das Bundes- gericht mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei auf- zuheben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Der im Pfändungsverfahren aufgestellte Kollo- kationsplan ist nach Art. 148 SchKG durch gerichtliche Klage gegen die Beteiligten anzufechten. Wird freilich eine Änderung der Kollokation der eigenen Forderung verlangt, so braucht nicht gegen andere Gläubiger vorge- gangen zu werden, und es steht alsdann der Beschwerde- weg offen (BGE 31 II 814 und seitherige Entscheidungen). Unter diesem Gesichtspunkte möchte als zweifelhaft er- scheinen, ob Siegrist mit seiner Beschwerde gegen den Kollokations- und Verteilungs plan das Richtige vorgekehrt habe; denn er verlangt eine Verbesserung seiner Rechts- stellung in der Weise, dass die angeschlossene Gläubigerin Frau Schütz von der Teilnahme am Erlös in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen werde. Nun ist aber Gegenstand seines Begehrens gar nicht die Kollokation als solche, viel- mehr sind die Forderungen beider Gruppengläubiger nach Bestand, Betrag und Rang unbestritten, und die Beschwer- de richtet sich nur gegen die vom Betreibungsamte ver- fügte Art der Verlegung des Erlöses auf die einzelnen Forderungen und Gläubiger. Somit hat Siegrist nicht den Kollokationsplan selbst, sondern den damit verbundenen Verteilungsplan angefochten. Das hatte in der Tat durch Beschwerde zu geschehen. Die Streitpunkte beschlagen denn auch Fragen, die nicht in einen Kollokationsprozess gehören, sondern der Entscheidung durch die Vollstrek- kungsbehörden unterliegen müssen. 136 Schuhlbetreibungs- lind Konkursrecht. N° 32.

2. - Der kahtonalen Aufsichtsbehörde ist darin beizu- stimmen, dass der Erfolg der Bestreitung des von Wenker erhobenen Dritianspruches nur dem bestreitenden Gläu- biger Siegrist zugute zu kommen hat. Die Stellungnahme zu Drittansprachen an Pfändungsgegenständen ist Sache jedes einzelnen an der Pfändung beteiligten Gläubigers. Die Pfändungsgruppe hat keinen Gesamtwillen, und die auf Abwehr von Drittansprüchen gehenden Vorkehren einzelner Gläubiger betreffen nur sie selbst, sofern sie nicht als Stellvertreter für andere handeln, was hier nicht in Frage kommt. Wer die Drittansprache anerkennt, sei es ausdrücklich oder mangels Benützung einer Bestreitungs- oder Klagefrist, ist dabei zu be haften ; der von weniger nachgiebigen Gruppengläubigern allenfalls erstrittene Er- folg fällt diesen allein zu. Anders verhält es sich dagegen mit der durch Beschwerde veranlassten Erhöhung der pfändbaren Lohnquote. Die Änderung des Pfändungsbeschlages zufolge Anordnung der Aufsichtsbehörde ist nicht nur zugunsten des Gläubigers wirksam, der als Beschwerdeführer aufgetreten war. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist kein Rechtsbehelf zur Verbesserung der Lage nur gerade des beschwerdeführen- den unter Ausschluss anderer beteiligter Gläubiger. Rich- tet sie sich nicht etwa nur gegen einen jenen allein betref- fenden Akt (der Zustellung und derg!.), sondern gegen eine Massnahme, die, wie die hier in Frage stehende Lohn- pfändung, mit Wirkung auch für weitere Gläubiger ge- troffen worden ist, so muss ebenso die Aufhebung oger Änderung durch die Aufsichtsbehörde Wirkung für alle Beteiligten haben. Eine und dieselbe Pfändung kann nicht zugunsten des einen Gruppengläubigers aufgehoben oder geändert werden und dagegen für den oder die andern Gruppengläubiger so, wie sie bestand, aufrecht bleiben. Die Schwierigkeiten einer derart doppelspurigen Weiter- führung des Verfahrens lassen eine solche Lösung als uner- wünscht erscheinen, auch wo sie nicht geradezu unmöglich durchzuführen wäre. Dazu tritt die grundsätzliche Er- wägung, dass die Aufgabe der Aufsichtsbehörden bei der l'khul treihuug~- lind KOllknrR ... '~ht. XO :12. 137 Beurteilung von Beschwerden, ebenso wie wenn sie von Amtes wegen einschreiten, darin besteht, für ein den ge- setzlichen Vorschriften entsprechendes Verfahren zu sor- gen. Wo kein Fehler in Frage kommt, der von Amtes wegen zu berichtigen wäre, hat die Aufsichtsbehörde aller- dings nur auf Beschwerde und demgemäss auch nur im Rahmen der Beschwerdeanträge zu entscheiden. Auch in diesem Falle aber ist Gegenstand der Überprüfung die angefochtene Massnahme als solche, nicht nur hinsichtlich ihrer Wirkungen für den Beschwerdeführer. Wird sie rechtskräftig aufgehoben oder geändert, so kann sie, über- haupt oder in der bisherigen Gestalt, für niemand mehr Bestand haben. Das Beschwerderecht gibt nur Anspruch auf Berichtigung des Vollstreckungsverfahrens, nicht auch, wo an der angefochtenen Verfügung Mehrere beteiligt sind, auf einen ausschliesslichen « Beschwerdegewinn » entspre- chend einem Prozessgewinn. Die Rekurrentin hat somit am Ertrag der Lohnpfändung seit dem Monat März 1038 ohne Einschränkung teilzu- nehmen, und am Ertrag des früher eingezogenen bezw. nach Massgabe der verschiedenen Beschwerdeentscheide einzu- ziehen gewesenen Lohnes insoweit, als er monatlich Fr. 120.- überstieg. Das Betreibungsamt hat demgemäss einen neuen Verteilungsplan aufzustellen. Ob sich der Rekursgegner Siegrist in günstigerer Lage befände, wenn die Rekurrentin nicht der gleichen, sondern einer vorgehenden Pfändungsgruppe angehörte, ist ohne Belang. Daher mag auch dahingestellt bleiben, ob sie solchenfalls bei ungenügender Deckung in ihrer Gruppe nicht hätte Nachpfändung verlangen oder sich der von Siegrist erwirkten erweiterten Lohnpfändung anschliessen können. Demnach erkennt die Schuldbel1·.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben.