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64_III_133

BGE 64 III 133

Bundesgericht (BGE) · 1938-08-10 · Italiano CH
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Schulqbetreibungs- und Konlrursrecht. N0 31.

eondizioni, una trattenuta mensile di 20 fehi. metterebbe

80 repentaglio 180 sieurezza eeonomiea dei debitore e va

pertanto annullata..

eon decisione 10 agosto 1938 l'Autorita eantonale di

vigilanza respingeva il reclamo essenzialmente per i

seguenti motivi : Dagli atti emerge ehe Nieora ha 80 suo

earieo soltanto tre figli. TI eredito in eseussione e dovuto in

buona parte ad alimenti pretesi dalla figlia naturale

Dorita, per il eui sostentamento l'importo di 20 fehi.

mensili rappresenta il minimo indispensabile.

O. -

Da questo giudizio Nieora si e aggravato tempe-

stivamente 801 Tribunale federale, rieonfermandosi nelle sua

eonclusioni. Tra altro fa rilevare ehe, eontrariamente 80

quanto ha ritenuto l'Autorita eantonale di vigilanza, egli

deve provvedere al sostentamento non di tre, ma di quattro

figli.

OO'lUJiderando in diritto :

La norma dell'art. 93 LEF, seeondo eui i salari in tanto

possono essere pignorati in quanto non siano assoluta-

mente necessari al sostentamento dei debitore edella sua

famiglia, non puo essere opposta dall'eseusso ad un mem-

bro della sua famiglia col quale non eonvive, ma 80 eui deve

gli alimenti (RO 45 TII pag. 83 e seg.). Questo privilegio

80 favore dei ereditore vale solo quando il eredito in eseus-

sione abbia effettivamente il earattere di pensione alimen-

tare, eine di somma destinata"ai bisogni attuali deI eredi-

tore e non di un vero e proprio eapitale composto di arre-

trati (RO 58 ITI pag. 78 e seg.). Nella misura in eui gli

arretrati siano di data relativamente recente e si possano

quindi eonsiderare eome alimenti e non eome eapitale, il

ereditore e aneora 801 benefieio dei privilegio (RO 62 ITI

pag. 88 e seg.).

Nel easo eonereto Ia. somma in eseussionee di 4530 fehi.,

oltre aecessori, ed e pretesa per « pensione alimentare 80

Dorita Genini al 3 luglio 1938, riparazione morale, spese

e ripetibili ad Egidia Genini). TI precetto eseeutivo indiea.

quale parte di questa somma spetti 80 Dorita Genini e

SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. No 32.

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'quale parte ad Egidia Genini. D'altro canto, il pignora-

mento porta su 20 fehi. mensili di salario e fruttera, per

180 durata di un anno eui va limitato (RO 55 III pag. 102),

la somma eompiessiva di 240 fehi.

:m chiaro ehe, data 180 natura della sua pretesa, ad

Egidia Genini il dehitore puo opporre 180 norma dell'art. 93

LEF. Per quanto eoneerne Dorita Genini, figlia illegittiIJla

dell'eseusso" e da ritenere ehe il suo eredito, quantunque

non sia preeisato nel preeetto eseeutivo, ammonti almeno

80 240 fehi. Entro i limiti di questa somma puo ammettersi

ehe esso rappresenti arretrati di pensione relativamente

recenti, rispetto ai quali l'eseusso non henefieia dell'art. 93

LEF.

Infine devesi rilevare ehe 180 pensione alimentare 80

favore della figlia illegittima e privilegiata quanto le

pretese agli alimenti degli altri figli deI debitore (RO 58 III

pag. 165 e seg.) e l'importo di 20 fehi. mensili appare

giustifieato anehe se l'escusso debba gia provvedere, come

afferma, 801 sostentamento di quattro figIi.

La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia :

TI ricorso e respinto.

32. Entscheid vom a7. September 1988 i. S. Schütz-Bamseyer.

Pfändungsgruppe (Art. 110/111 SchKG):

-

Treten nur einzelne Gruppengläubiger gegen Drittansprachen

an gepfändeten Gegenständen auf, so kommt der Erfolg ihrer

Bestreitung oder Klage nur ihnen zugute.

-

Eine von einzelnen Gruppengläubigern durch Beschwerde

erzielte Änderung der Pfändung selbst (z. B. Erhöhung der

pfändbaren Lohnquote) hat dagegen Wirkung für die ganze

Gruppe.

Kollokationaplan iIn Pfändungsverfahren, Anfechtung (Art. 148

SchKG): Der mit dem Kollokationsplan verbundene Ver-

teiIungsplan ist auf dem Weg der Beschwerde anzufechten

(Art. 17 ff. SchKG).

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S .. huldbctrE'ibungs- und Konkursr .. dlt. N0 :12.

Panicipation a Ia:,saisie (art. 110/111 LP) :

-

Lorsque, seuls, certains creanciers ont conteste une tierce

revendication, :ils sont aussi sauls a profiter du succes de Ieur

initiative.

-

En revanche, Iorsque certains creanciers ont obtenu par plainte

une modification de Ia saisie (par exemple une a~entation d;

Ia quotite saisissabIe), Ieur initiative profite a. toute Ia. serie.

ColIoc::"tion apres ~aisie, contestation (art. 148 LP) : C'est par Ia

VOle de Ia plamte (an. 17 88. LP) qu'il convient d'attaquer

le tableau de distribution joint au plan de collocation.

Partecipazione al pignoramento (an. 110/111 LEF):

-

Quando soltanto certi creditori hanno contestato una riven-

dicazione di un terzo, essi soli profittano deI successo della

loro contestazione.

-

Invece, se certi creditori hanno ottenuto, mediante reclamo

una modifica deI pignoramento (p. es. un aumento del1~

quota ~ignorabile di saIario), ne profitta. tutto iI gruppo.

Graduatol'la neUa proced~ di pignoramento, contestazione

(an. 148 LEF) : Lo stato di ripa.rto annesso alla graduatoria

va impugnato mediante reclamo (art. 17 e seg. LEF).

Gottlieb Siegrist erlangte in zwei Betreibungen gegen

Berthold Schütz am 24. Juni 1937 Lohnpfändung in

Monatsbeträgen von Fr. 40.-, unter Vorbehalt des vom

Schuldner gemeldeten Anspruches des Heinrich Wenker,

dem er monatliche Lohnbeträge von Fr. 120.- bis und

mit dem Februar 1938 abgetreten habe. Siegrist bestritt

diesen Drittanspruch mit Erfolg, indem Wenker die ihm

gemäss Art. 107 SchKG gesetzte Klagefrist unbenutzt

verstreichen liess. Ferner erzielte Siegrist auf dem Be-

schwerdeweg die Erhöhung der pfändbaren Lohnquote.

An dieser Lohnpfändung nahm des Schuldners Ehefrau

mit einer grössern Forderung teil, ohne sich auch ihrerseits

dem von Wenker erhobenen Anspruch zu widersetzen oder

wegen zu hoher Bemessung des Existenzminimums des

Schuldners Beschwerde zu führen.

Im Kollokations- und Verteilungsplan vom 7. Juli 1938

wird der Reinertrag der Lohnpfändung beiden Gläubigern

gleichmässig, entsprechend der Summe ihrer Forderungen

zugewiesen. Die Ehefrau des Schuldners ist damit einver-

standen, Siegrist dagegen will ihr nur eine Teilnahme am

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

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Ertrag der ursprünglich gepfändeten Lohnquoten von je

Fr. 40.- und erst seit dem Monat März 1938 zugestehen,

weil die von ihm erstrittenen Änderungen auch nur ihm

zugute zu kommen hätten. Die kantonale Aufsichtsbe-

hörde hat seine dahin zielende Beschwerde am 5. August

1938 zugesprochen. Frau Schütz rekurriert an das Bundes-

gericht mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei auf-

zuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Der im Pfändungsverfahren aufgestellte Kollo-

kationsplan ist nach Art. 148 SchKG durch gerichtliche

Klage gegen die Beteiligten anzufechten. Wird freilich

eine Änderung der Kollokation der eigenen Forderung

verlangt, so braucht nicht gegen andere Gläubiger vorge-

gangen zu werden, und es steht alsdann der Beschwerde-

weg offen (BGE 31 II 814 und seitherige Entscheidungen).

Unter diesem Gesichtspunkte möchte als zweifelhaft er-

scheinen, ob Siegrist mit seiner Beschwerde gegen den

Kollokations- und Verteilungs plan das Richtige vorgekehrt

habe; denn er verlangt eine Verbesserung seiner Rechts-

stellung in der Weise, dass die angeschlossene Gläubigerin

Frau Schütz von der Teilnahme am Erlös in bestimmter

Hinsicht ausgeschlossen werde. Nun ist aber Gegenstand

seines Begehrens gar nicht die Kollokation als solche, viel-

mehr sind die Forderungen beider Gruppengläubiger nach

Bestand, Betrag und Rang unbestritten, und die Beschwer-

de richtet sich nur gegen die vom Betreibungsamte ver-

fügte Art der Verlegung des Erlöses auf die einzelnen

Forderungen und Gläubiger. Somit hat Siegrist nicht den

Kollokationsplan selbst, sondern den damit verbundenen

Verteilungsplan angefochten. Das hatte in der Tat durch

Beschwerde zu geschehen. Die Streitpunkte beschlagen

denn auch Fragen, die nicht in einen Kollokationsprozess

gehören, sondern der Entscheidung durch die Vollstrek-

kungsbehörden unterliegen müssen.

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Schuhlbetreibungs- lind Konkursrecht. N° 32.

2. -

Der kahtonalen Aufsichtsbehörde ist darin beizu-

stimmen, dass der Erfolg der Bestreitung des von Wenker

erhobenen Dritianspruches nur dem bestreitenden Gläu-

biger Siegrist zugute zu kommen hat. Die Stellungnahme

zu Drittansprachen an Pfändungsgegenständen ist Sache

jedes einzelnen an der Pfändung beteiligten Gläubigers.

Die Pfändungsgruppe hat keinen Gesamtwillen, und die

auf Abwehr von Drittansprüchen gehenden Vorkehren

einzelner Gläubiger betreffen nur sie selbst, sofern sie nicht

als Stellvertreter für andere handeln, was hier nicht in

Frage kommt. Wer die Drittansprache anerkennt, sei es

ausdrücklich oder mangels Benützung einer Bestreitungs-

oder Klagefrist, ist dabei zu be haften; der von weniger

nachgiebigen Gruppengläubigern allenfalls erstrittene Er-

folg fällt diesen allein zu.

Anders verhält es sich dagegen mit der durch Beschwerde

veranlassten Erhöhung der pfändbaren Lohnquote. Die

Änderung des Pfändungsbeschlages zufolge Anordnung der

Aufsichtsbehörde ist nicht nur zugunsten des Gläubigers

wirksam, der als Beschwerdeführer aufgetreten war. Die

Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist kein Rechtsbehelf zur

Verbesserung der Lage nur gerade des beschwerdeführen-

den unter Ausschluss anderer beteiligter Gläubiger. Rich-

tet sie sich nicht etwa nur gegen einen jenen allein betref-

fenden Akt (der Zustellung und derg!.), sondern gegen eine

Massnahme, die, wie die hier in Frage stehende Lohn-

pfändung, mit Wirkung auch für weitere Gläubiger ge-

troffen worden ist, so muss ebenso die Aufhebung oger

Änderung durch die Aufsichtsbehörde Wirkung für alle

Beteiligten haben. Eine und dieselbe Pfändung kann nicht

zugunsten des einen Gruppengläubigers aufgehoben oder

geändert werden und dagegen für den oder die andern

Gruppengläubiger so, wie sie bestand, aufrecht bleiben.

Die Schwierigkeiten einer derart doppelspurigen Weiter-

führung des Verfahrens lassen eine solche Lösung als uner-

wünscht erscheinen, auch wo sie nicht geradezu unmöglich

durchzuführen wäre. Dazu tritt die grundsätzliche Er-

wägung, dass die Aufgabe der Aufsichtsbehörden bei der

l'khul treihuug~- lind KOllknrR ... '~ht. XO :12.

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Beurteilung von Beschwerden, ebenso wie wenn sie von

Amtes wegen einschreiten, darin besteht, für ein den ge-

setzlichen Vorschriften entsprechendes Verfahren zu sor-

gen. Wo kein Fehler in Frage kommt, der von Amtes

wegen zu berichtigen wäre, hat die Aufsichtsbehörde aller-

dings nur auf Beschwerde und demgemäss auch nur im

Rahmen der Beschwerdeanträge zu entscheiden. Auch in

diesem Falle aber ist Gegenstand der Überprüfung die

angefochtene Massnahme als solche, nicht nur hinsichtlich

ihrer Wirkungen für den Beschwerdeführer. Wird sie

rechtskräftig aufgehoben oder geändert, so kann sie, über-

haupt oder in der bisherigen Gestalt, für niemand mehr

Bestand haben. Das Beschwerderecht gibt nur Anspruch

auf Berichtigung des Vollstreckungsverfahrens, nicht auch,

wo an der angefochtenen Verfügung Mehrere beteiligt sind,

auf einen ausschliesslichen « Beschwerdegewinn » entspre-

chend einem Prozessgewinn.

Die Rekurrentin hat somit am Ertrag der Lohnpfändung

seit dem Monat März 1038 ohne Einschränkung teilzu-

nehmen, und am Ertrag des früher eingezogenen bezw. nach

Massgabe der verschiedenen Beschwerdeentscheide einzu-

ziehen gewesenen Lohnes insoweit, als er monatlich

Fr. 120.- überstieg. Das Betreibungsamt hat demgemäss

einen neuen Verteilungsplan aufzustellen.

Ob sich der Rekursgegner Siegrist in günstigerer Lage

befände, wenn die Rekurrentin nicht der gleichen, sondern

einer vorgehenden Pfändungsgruppe angehörte, ist ohne

Belang. Daher mag auch dahingestellt bleiben, ob sie

solchenfalls bei ungenügender Deckung in ihrer Gruppe

nicht hätte Nachpfändung verlangen oder sich der von

Siegrist erwirkten erweiterten Lohnpfändung anschliessen

können.

Demnach erkennt die Schuldbel1·.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise

gutgeheissen und der angefochtene Entscheid insoweit

aufgehoben.