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Schulqbetreibungs- und Konlrursrecht. N0 31.
eondizioni, una trattenuta mensile di 20 fehi. metterebbe
80 repentaglio 180 sieurezza eeonomiea dei debitore e va
pertanto annullata..
eon decisione 10 agosto 1938 l'Autorita eantonale di
vigilanza respingeva il reclamo essenzialmente per i
seguenti motivi : Dagli atti emerge ehe Nieora ha 80 suo
earieo soltanto tre figli. TI eredito in eseussione e dovuto in
buona parte ad alimenti pretesi dalla figlia naturale
Dorita, per il eui sostentamento l'importo di 20 fehi.
mensili rappresenta il minimo indispensabile.
O. -
Da questo giudizio Nieora si e aggravato tempe-
stivamente 801 Tribunale federale, rieonfermandosi nelle sua
eonclusioni. Tra altro fa rilevare ehe, eontrariamente 80
quanto ha ritenuto l'Autorita eantonale di vigilanza, egli
deve provvedere al sostentamento non di tre, ma di quattro
figli.
OO'lUJiderando in diritto :
La norma dell'art. 93 LEF, seeondo eui i salari in tanto
possono essere pignorati in quanto non siano assoluta-
mente necessari al sostentamento dei debitore edella sua
famiglia, non puo essere opposta dall'eseusso ad un mem-
bro della sua famiglia col quale non eonvive, ma 80 eui deve
gli alimenti (RO 45 TII pag. 83 e seg.). Questo privilegio
80 favore dei ereditore vale solo quando il eredito in eseus-
sione abbia effettivamente il earattere di pensione alimen-
tare, eine di somma destinata"ai bisogni attuali deI eredi-
tore e non di un vero e proprio eapitale composto di arre-
trati (RO 58 ITI pag. 78 e seg.). Nella misura in eui gli
arretrati siano di data relativamente recente e si possano
quindi eonsiderare eome alimenti e non eome eapitale, il
ereditore e aneora 801 benefieio dei privilegio (RO 62 ITI
pag. 88 e seg.).
Nel easo eonereto Ia. somma in eseussionee di 4530 fehi.,
oltre aecessori, ed e pretesa per « pensione alimentare 80
Dorita Genini al 3 luglio 1938, riparazione morale, spese
e ripetibili ad Egidia Genini). TI precetto eseeutivo indiea.
quale parte di questa somma spetti 80 Dorita Genini e
SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. No 32.
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'quale parte ad Egidia Genini. D'altro canto, il pignora-
mento porta su 20 fehi. mensili di salario e fruttera, per
180 durata di un anno eui va limitato (RO 55 III pag. 102),
la somma eompiessiva di 240 fehi.
:m chiaro ehe, data 180 natura della sua pretesa, ad
Egidia Genini il dehitore puo opporre 180 norma dell'art. 93
LEF. Per quanto eoneerne Dorita Genini, figlia illegittiIJla
dell'eseusso" e da ritenere ehe il suo eredito, quantunque
non sia preeisato nel preeetto eseeutivo, ammonti almeno
80 240 fehi. Entro i limiti di questa somma puo ammettersi
ehe esso rappresenti arretrati di pensione relativamente
recenti, rispetto ai quali l'eseusso non henefieia dell'art. 93
LEF.
Infine devesi rilevare ehe 180 pensione alimentare 80
favore della figlia illegittima e privilegiata quanto le
pretese agli alimenti degli altri figli deI debitore (RO 58 III
pag. 165 e seg.) e l'importo di 20 fehi. mensili appare
giustifieato anehe se l'escusso debba gia provvedere, come
afferma, 801 sostentamento di quattro figIi.
La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia :
TI ricorso e respinto.
32. Entscheid vom a7. September 1988 i. S. Schütz-Bamseyer.
Pfändungsgruppe (Art. 110/111 SchKG):
-
Treten nur einzelne Gruppengläubiger gegen Drittansprachen
an gepfändeten Gegenständen auf, so kommt der Erfolg ihrer
Bestreitung oder Klage nur ihnen zugute.
-
Eine von einzelnen Gruppengläubigern durch Beschwerde
erzielte Änderung der Pfändung selbst (z. B. Erhöhung der
pfändbaren Lohnquote) hat dagegen Wirkung für die ganze
Gruppe.
Kollokationaplan iIn Pfändungsverfahren, Anfechtung (Art. 148
SchKG): Der mit dem Kollokationsplan verbundene Ver-
teiIungsplan ist auf dem Weg der Beschwerde anzufechten
(Art. 17 ff. SchKG).
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S .. huldbctrE'ibungs- und Konkursr .. dlt. N0 :12.
Panicipation a Ia:,saisie (art. 110/111 LP) :
-
Lorsque, seuls, certains creanciers ont conteste une tierce
revendication, :ils sont aussi sauls a profiter du succes de Ieur
initiative.
-
En revanche, Iorsque certains creanciers ont obtenu par plainte
une modification de Ia saisie (par exemple une a~entation d;
Ia quotite saisissabIe), Ieur initiative profite a. toute Ia. serie.
ColIoc::"tion apres ~aisie, contestation (art. 148 LP) : C'est par Ia
VOle de Ia plamte (an. 17 88. LP) qu'il convient d'attaquer
le tableau de distribution joint au plan de collocation.
Partecipazione al pignoramento (an. 110/111 LEF):
-
Quando soltanto certi creditori hanno contestato una riven-
dicazione di un terzo, essi soli profittano deI successo della
loro contestazione.
-
Invece, se certi creditori hanno ottenuto, mediante reclamo
una modifica deI pignoramento (p. es. un aumento del1~
quota ~ignorabile di saIario), ne profitta. tutto iI gruppo.
Graduatol'la neUa proced~ di pignoramento, contestazione
(an. 148 LEF) : Lo stato di ripa.rto annesso alla graduatoria
va impugnato mediante reclamo (art. 17 e seg. LEF).
Gottlieb Siegrist erlangte in zwei Betreibungen gegen
Berthold Schütz am 24. Juni 1937 Lohnpfändung in
Monatsbeträgen von Fr. 40.-, unter Vorbehalt des vom
Schuldner gemeldeten Anspruches des Heinrich Wenker,
dem er monatliche Lohnbeträge von Fr. 120.- bis und
mit dem Februar 1938 abgetreten habe. Siegrist bestritt
diesen Drittanspruch mit Erfolg, indem Wenker die ihm
gemäss Art. 107 SchKG gesetzte Klagefrist unbenutzt
verstreichen liess. Ferner erzielte Siegrist auf dem Be-
schwerdeweg die Erhöhung der pfändbaren Lohnquote.
An dieser Lohnpfändung nahm des Schuldners Ehefrau
mit einer grössern Forderung teil, ohne sich auch ihrerseits
dem von Wenker erhobenen Anspruch zu widersetzen oder
wegen zu hoher Bemessung des Existenzminimums des
Schuldners Beschwerde zu führen.
Im Kollokations- und Verteilungsplan vom 7. Juli 1938
wird der Reinertrag der Lohnpfändung beiden Gläubigern
gleichmässig, entsprechend der Summe ihrer Forderungen
zugewiesen. Die Ehefrau des Schuldners ist damit einver-
standen, Siegrist dagegen will ihr nur eine Teilnahme am
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.
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Ertrag der ursprünglich gepfändeten Lohnquoten von je
Fr. 40.- und erst seit dem Monat März 1938 zugestehen,
weil die von ihm erstrittenen Änderungen auch nur ihm
zugute zu kommen hätten. Die kantonale Aufsichtsbe-
hörde hat seine dahin zielende Beschwerde am 5. August
1938 zugesprochen. Frau Schütz rekurriert an das Bundes-
gericht mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei auf-
zuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Der im Pfändungsverfahren aufgestellte Kollo-
kationsplan ist nach Art. 148 SchKG durch gerichtliche
Klage gegen die Beteiligten anzufechten. Wird freilich
eine Änderung der Kollokation der eigenen Forderung
verlangt, so braucht nicht gegen andere Gläubiger vorge-
gangen zu werden, und es steht alsdann der Beschwerde-
weg offen (BGE 31 II 814 und seitherige Entscheidungen).
Unter diesem Gesichtspunkte möchte als zweifelhaft er-
scheinen, ob Siegrist mit seiner Beschwerde gegen den
Kollokations- und Verteilungs plan das Richtige vorgekehrt
habe; denn er verlangt eine Verbesserung seiner Rechts-
stellung in der Weise, dass die angeschlossene Gläubigerin
Frau Schütz von der Teilnahme am Erlös in bestimmter
Hinsicht ausgeschlossen werde. Nun ist aber Gegenstand
seines Begehrens gar nicht die Kollokation als solche, viel-
mehr sind die Forderungen beider Gruppengläubiger nach
Bestand, Betrag und Rang unbestritten, und die Beschwer-
de richtet sich nur gegen die vom Betreibungsamte ver-
fügte Art der Verlegung des Erlöses auf die einzelnen
Forderungen und Gläubiger. Somit hat Siegrist nicht den
Kollokationsplan selbst, sondern den damit verbundenen
Verteilungsplan angefochten. Das hatte in der Tat durch
Beschwerde zu geschehen. Die Streitpunkte beschlagen
denn auch Fragen, die nicht in einen Kollokationsprozess
gehören, sondern der Entscheidung durch die Vollstrek-
kungsbehörden unterliegen müssen.
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Schuhlbetreibungs- lind Konkursrecht. N° 32.
2. -
Der kahtonalen Aufsichtsbehörde ist darin beizu-
stimmen, dass der Erfolg der Bestreitung des von Wenker
erhobenen Dritianspruches nur dem bestreitenden Gläu-
biger Siegrist zugute zu kommen hat. Die Stellungnahme
zu Drittansprachen an Pfändungsgegenständen ist Sache
jedes einzelnen an der Pfändung beteiligten Gläubigers.
Die Pfändungsgruppe hat keinen Gesamtwillen, und die
auf Abwehr von Drittansprüchen gehenden Vorkehren
einzelner Gläubiger betreffen nur sie selbst, sofern sie nicht
als Stellvertreter für andere handeln, was hier nicht in
Frage kommt. Wer die Drittansprache anerkennt, sei es
ausdrücklich oder mangels Benützung einer Bestreitungs-
oder Klagefrist, ist dabei zu be haften; der von weniger
nachgiebigen Gruppengläubigern allenfalls erstrittene Er-
folg fällt diesen allein zu.
Anders verhält es sich dagegen mit der durch Beschwerde
veranlassten Erhöhung der pfändbaren Lohnquote. Die
Änderung des Pfändungsbeschlages zufolge Anordnung der
Aufsichtsbehörde ist nicht nur zugunsten des Gläubigers
wirksam, der als Beschwerdeführer aufgetreten war. Die
Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist kein Rechtsbehelf zur
Verbesserung der Lage nur gerade des beschwerdeführen-
den unter Ausschluss anderer beteiligter Gläubiger. Rich-
tet sie sich nicht etwa nur gegen einen jenen allein betref-
fenden Akt (der Zustellung und derg!.), sondern gegen eine
Massnahme, die, wie die hier in Frage stehende Lohn-
pfändung, mit Wirkung auch für weitere Gläubiger ge-
troffen worden ist, so muss ebenso die Aufhebung oger
Änderung durch die Aufsichtsbehörde Wirkung für alle
Beteiligten haben. Eine und dieselbe Pfändung kann nicht
zugunsten des einen Gruppengläubigers aufgehoben oder
geändert werden und dagegen für den oder die andern
Gruppengläubiger so, wie sie bestand, aufrecht bleiben.
Die Schwierigkeiten einer derart doppelspurigen Weiter-
führung des Verfahrens lassen eine solche Lösung als uner-
wünscht erscheinen, auch wo sie nicht geradezu unmöglich
durchzuführen wäre. Dazu tritt die grundsätzliche Er-
wägung, dass die Aufgabe der Aufsichtsbehörden bei der
l'khul treihuug~- lind KOllknrR ... '~ht. XO :12.
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Beurteilung von Beschwerden, ebenso wie wenn sie von
Amtes wegen einschreiten, darin besteht, für ein den ge-
setzlichen Vorschriften entsprechendes Verfahren zu sor-
gen. Wo kein Fehler in Frage kommt, der von Amtes
wegen zu berichtigen wäre, hat die Aufsichtsbehörde aller-
dings nur auf Beschwerde und demgemäss auch nur im
Rahmen der Beschwerdeanträge zu entscheiden. Auch in
diesem Falle aber ist Gegenstand der Überprüfung die
angefochtene Massnahme als solche, nicht nur hinsichtlich
ihrer Wirkungen für den Beschwerdeführer. Wird sie
rechtskräftig aufgehoben oder geändert, so kann sie, über-
haupt oder in der bisherigen Gestalt, für niemand mehr
Bestand haben. Das Beschwerderecht gibt nur Anspruch
auf Berichtigung des Vollstreckungsverfahrens, nicht auch,
wo an der angefochtenen Verfügung Mehrere beteiligt sind,
auf einen ausschliesslichen « Beschwerdegewinn » entspre-
chend einem Prozessgewinn.
Die Rekurrentin hat somit am Ertrag der Lohnpfändung
seit dem Monat März 1038 ohne Einschränkung teilzu-
nehmen, und am Ertrag des früher eingezogenen bezw. nach
Massgabe der verschiedenen Beschwerdeentscheide einzu-
ziehen gewesenen Lohnes insoweit, als er monatlich
Fr. 120.- überstieg. Das Betreibungsamt hat demgemäss
einen neuen Verteilungsplan aufzustellen.
Ob sich der Rekursgegner Siegrist in günstigerer Lage
befände, wenn die Rekurrentin nicht der gleichen, sondern
einer vorgehenden Pfändungsgruppe angehörte, ist ohne
Belang. Daher mag auch dahingestellt bleiben, ob sie
solchenfalls bei ungenügender Deckung in ihrer Gruppe
nicht hätte Nachpfändung verlangen oder sich der von
Siegrist erwirkten erweiterten Lohnpfändung anschliessen
können.
Demnach erkennt die Schuldbel1·.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen und der angefochtene Entscheid insoweit
aufgehoben.