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104 Schuldhetreibungs. und Konkursrecht. Ne> 27. fiir die Miet- und Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung oder seit Eröffnung des Konkurses auflaUfen. Ob im Konkursfalle nur die seit Eröffnung des Konkurses aufgelaufenen Forderungen sol- cher Art in Betracht fallen, war seinerzeit umstritten. Durch Art. 96 VZG ist nun klargestellt, dass im Konkurs - und demgemäss auch im Verfahren des Art. 134 VZG- auch dasjenige Vorzugsrecht der Pfandgläubiger anerkannt bleibt, das sie durch vorherige, infolge der Konkurseröff- nung hinfällig gewordene Pfandbetreibung erworben ha- ben. Hier frägt sich nur noch, ob dieses Vorrecht hinsicht- lich der vor der Konkurseröffnung abgelaufenen Miet- perioden den Gläubigern der IH. Hypothek zugute kom- men kann, obwohl es nicht von ihnen selbst, sondern mit den Betreibungen vom 29. Januar 1941 nur von den jetzt durch den Erlös aus der Liegenschaftsverwertung befrie- digten, also an der Mi.etzinsliquidation nicht mehr betei- ligten Gläubigern der I. und H. Hypothek erworben worden war. Die Lösung folgt aus Art. 114 Aba. 1 VZG. Darnach ist eine auf Miet- und Pachterträgnisse ausgedehnte Grund- pfandbetreibung vorweg durch Einzug und Zuweisung solcher Erträgnisse zu erledigen, auch wenn und soweit das Grundstück selbst genügende Deckung bieten würde. Die Pfandhaft der Miet- und Pachterträgnisse ist also, wenn gleich vom Verhalten des Pfandgläubigers abhängig, so doch keine bloss subsidiäre. Demgemäsa waren die in Frage stehenden Mietzinsforderungen, soweit sie von jenen Pfandbetreibungen erfasst worden waren, dann auch von vornherein in die Pfandliquidation nach Art. 134 VZG einzubeziehen. Der daraus zu erzielende Erlös wäre eigent- lich den Gläubigern der I. und H. Hypothek zuzuweisen gewesen, wobei diejenigen der IH. Hypothek um so mehr vom Grundstückerlös erhalten hätten. Nachdem statt dessen das Grundstück zuerst verwertet und der Erlös daraus in erster Linie den Gläubigern der I. und H. Hypo- thek bis zu deren vollen Befriedigung zugewiesen worden ist, haben die Gläubiger der III. Hypothek Anspruch, Schuldbetreibmlg8' und Konkursrecht. Ne> 28. 10;; jene Mietzinsforderungen auch nooh verwerten zu lassen, zum Ausgleich für sich selbst. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammej' : Der Rekurs wird abgewiesen.
28. Entscheid vom 25. .Juni 1942 i. S. Iten. Lohrvpfäruliung für Aliments: Kann grundsätzlich auch unter den Notbedarf des Schuldners gehen (vgl. BGE 67 In 138). Das ist jedoch nicht zulässig, soweit die Unterhalts forderung des Gläubigers dessen eigenen Notbedarf übersteigt oder ihm andere Einnahmen zur VerfügQllg stehen. - Art. 93 SchKG. SaiBia du salaire pour une dette alimentaire. En principe, Ja saisie peut entamer mame ce qui est indispensable au debiteur pour subsister (cf. RO 67 In 138). Ce principe soufIre exceptioll dans Ja mesure Oll la creance alimentaire depasse ce qui est strictement necessaire au creancier ou en tant que celui·ci a d'autres ressources. - Art. 93 LP. Pignommento del salario ver un debito a dipendenza di alimenti. In linea di massima, il pignoramento pul> colpire anche cio ehe EI indispensabile al sostentamento deI debitore (cfr. RU 67 m 138). Questo principio soffre un'eccezione neUa misura in cui il credito a dipendenza di alimenti eccede quanto stret· tamente necessario al creditore 0 in quanto quest'ultimo dispone di altre risorse. - Art. 93 LEF. In der Betreibung der RekUlTentin gegen den von ihr geschiedenen Mann für einen laut Scheidungsurteil geschul- deten vierteljährlichen Unterhaltsbeitrag an die beiden Kinder !rene und Eleonore stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt eine leere Pfändungsurkunde aus. Darin heiset es, der Lohn des Schuldners betrage laut Bescheinigung des Arbeitgebers Fr. 100.- im Monat und sei unpfändbar. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag auf Anordnung einer Lohnpfändung, « die den Anteil der 2 Kinder am Existenzminimum des Schuldners vollständig erfasst )). Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be· schwerde am 5. Mai 1942 ab, weil der Rekurrentin eine namhafte Erbschaft angefallen und sie daher zur Bestrei - tnng des Unterhalts der beiden Kinder nicht auf einen 106 Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. N0 28_ Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners ange- wiesen sei. Mjt dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin an ihrem Beschwerdebegehren fest: Dem Unterhaltsberech- tigten könne ein verhältnismässiger Anteil am Lohnein- kommen des Schuldners keinesfalls vorenthalten werden. Dieses Einkommen müsse mit allen Nebenbezügen ermit- telt werden. Anderseits falle die Vermögenslage des Unter- haltsberechtigten ausser Betracht. Die Schuldbetreibunys- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Lohn des Schuldners ist nach Art. 93 SchKG der Pfändung insoweit entzogen, als er für ihn und seine Familie unumgänglich notwendig ist. Diese Schranke der Pfändbarkeit entfällt, wenn eine zur Familie des Schuld- ners selbst gehörende Person ihn gerade für ihre Ansprüche auf Unterhalt betreibt. Mit diesen Personen hat der Schuldner sein Lohneinkommen im Verhältnis des Not- bedarfs jedes Familienangehörigen zu teilen (BGE 67 III 138). Mit Unrecht glaubt sich jedoch die Rekurrentin hierauf ohne Rücksicht auf ihre eigene Vermögenslage berufen zU können. Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde, kann ein Unterhaltsberechtigter dann nicht Pfän- dung unter den Notbedarf des Schuldners verlangen, wenn er zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf den Beitrag des Schuldners nicht angewiesen ist (so neuestens BGE 68 III 28 unten). Unter diesem Gesichtspunkte haben die Betreibungsbehörden zunächst für sich in An- spruch genommen, einen richterlich festgesetzten Unter- haltsbeitrag daraufhin zu überprüfen, wie weit er sich im Rahmen des dem Berechtigten im Sinne des Art. 93 SchKG unumgänglich Notwendigen, also eben seines Notbedarfs, hält (BGE 57 III 208). In einem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Dezember 1937 hat das Bundesgericht aber unter demselben Gesichtspunkt auch der Ansicht der Basler Aufsichtsbehörde beigestimmt, dass der richterlich Schnldbetreibunga- und Konkursrecht. N0 29. 107 festgesetzte Beitrag, auch wenn er an sich den Notbedarf des Berechtigten nicht übersteigt, dennoch zu keiner Pfändung unter den Notbedarf des Schuldners und der übrigen Angehörigen Anlass gibt, wenn und soweit der Notbedarf des Gläubigers durch andere Einnahmen gedeckt ist. Insoweit würde es dem Sinn und Zweck des Art. 93 SchKG nicht entsprechen, den Unterhaltsgläubiger an dem bloss zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts des Schuldners selbst und der andern Familiengenossen hin- reichenden Lohn teilnehmen zu lassen. Das führt zur Abweisung des Rekurses angesichts der kantonalen Feststellung, dass der Rekurrentin für die bei- den Kinder hinreichende andere Mittel zur Verfügung stehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme1' : Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Sentenza 29 giugno 1942 nella causa ßerger. Soltanto l'art. 150 cp. 1 LElf, non anehe il ep. 3 (art. 68 e 69 RRF) e applicabile, qualora l'ufficio non giunga alla realizzazione deI fondo pel fatto ehe Ia somma in escussione (oltre aeeessori) gli e stata versata dal debitore in seguito a vendita deI fondo da parte sua. Ove oeeorra, l'uffieio deve ehiedere anehe il riIaseio d'una dichiarazione di eonsenso alla eancellazione. Inammissibilita deI sequestro della somma, ehe l'escusso ha versata aU'uffieio, da parte dell'au~orita penale. Nur Art. 150 Abs. 1 SchKG, nicht auch Abs. 3 (Art. 68 und 69 VZG) ist anwendbar, wenn es nicht zur betreibungsamtlichen Grundstüeksverwertung kommt, weil die Betreibungssumme (nebst Akzessorien) aus dem Erlös privaten Grundstüeksver- kaufes durch den Schuldner beim Betreibungsamt einbezahlt wird. Gegebenenfalls hat das Betreibungsamt immerhin auch die Ausstellung einer Löschungsbewilligung zu verlangen. Unzulässigkeit der Arrestierung einer vom Schuldner beim Betrei- bungsamt bezahlten Summe auf Begehren einer Strafbehörde. SeuIl'alinea 1 da l'art. 150 LP est appIieabIe, non I'alinea 3 (art. 68 et 69 ORI) lorsque la poursuite n'aboutit, pas a la realisation forcee de l'immeuble, paree qua la somme en poursuite (plus les accessoires) est verses a l'office par le debiteur a la suitt\ de Ia vente qu'il a faite de l'immeuble. Le CRS echeant, tOl\te-