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Schuldhetreibungs. und Konkursrecht. Ne> 27.
fiir die Miet- und Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung
der Betreibung auf Pfandverwertung oder seit Eröffnung
des Konkurses auflaUfen. Ob im Konkursfalle nur die seit
Eröffnung des Konkurses aufgelaufenen Forderungen sol-
cher Art in Betracht fallen, war seinerzeit umstritten.
Durch Art. 96 VZG ist nun klargestellt, dass im Konkurs
-
und demgemäss auch im Verfahren des Art. 134 VZG-
auch dasjenige Vorzugsrecht der Pfandgläubiger anerkannt
bleibt, das sie durch vorherige, infolge der Konkurseröff-
nung hinfällig gewordene Pfandbetreibung erworben ha-
ben. Hier frägt sich nur noch, ob dieses Vorrecht hinsicht-
lich der vor der Konkurseröffnung abgelaufenen Miet-
perioden den Gläubigern der IH. Hypothek zugute kom-
men kann, obwohl es nicht von ihnen selbst, sondern mit
den Betreibungen vom 29. Januar 1941 nur von den jetzt
durch den Erlös aus der Liegenschaftsverwertung befrie-
digten, also an der Mi.etzinsliquidation nicht mehr betei-
ligten Gläubigern der I. und H. Hypothek erworben worden
war. Die Lösung folgt aus Art. 114 Aba. 1 VZG. Darnach
ist eine auf Miet- und Pachterträgnisse ausgedehnte Grund-
pfandbetreibung vorweg durch Einzug und Zuweisung
solcher Erträgnisse zu erledigen, auch wenn und soweit
das Grundstück selbst genügende Deckung bieten würde.
Die Pfandhaft der Miet- und Pachterträgnisse ist also,
wenn gleich vom Verhalten des Pfandgläubigers abhängig,
so doch keine bloss subsidiäre. Demgemäsa waren die in
Frage stehenden Mietzinsforderungen, soweit sie von jenen
Pfandbetreibungen erfasst worden waren, dann auch von
vornherein in die Pfandliquidation nach Art. 134 VZG
einzubeziehen. Der daraus zu erzielende Erlös wäre eigent-
lich den Gläubigern der I. und H. Hypothek zuzuweisen
gewesen, wobei diejenigen der IH. Hypothek um so mehr
vom Grundstückerlös erhalten hätten. Nachdem statt
dessen das Grundstück zuerst verwertet und der Erlös
daraus in erster Linie den Gläubigern der I. und H. Hypo-
thek bis zu deren vollen Befriedigung zugewiesen worden
ist, haben die Gläubiger der III. Hypothek Anspruch,
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jene Mietzinsforderungen auch nooh verwerten zu lassen,
zum Ausgleich für sich selbst.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammej' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
28. Entscheid vom 25. .Juni 1942 i. S. Iten.
Lohrvpfäruliung für Aliments: Kann grundsätzlich auch unter den
Notbedarf des Schuldners gehen (vgl. BGE 67 In 138). Das
ist jedoch nicht zulässig, soweit die Unterhalts forderung des
Gläubigers dessen eigenen Notbedarf übersteigt oder ihm
andere Einnahmen zur VerfügQllg stehen. -
Art. 93 SchKG.
SaiBia du salaire pour une dette alimentaire. En principe, Ja saisie
peut entamer mame ce qui est indispensable au debiteur pour
subsister (cf. RO 67 In 138). Ce principe soufIre exceptioll
dans Ja mesure Oll la creance alimentaire depasse ce qui est
strictement necessaire au creancier ou en tant que celui·ci a
d'autres ressources. -
Art. 93 LP.
Pignommento del salario ver un debito a dipendenza di alimenti.
In linea di massima, il pignoramento pul> colpire anche cio
ehe EI indispensabile al sostentamento deI debitore (cfr. RU
67 m 138). Questo principio soffre un'eccezione neUa misura
in cui il credito a dipendenza di alimenti eccede quanto stret·
tamente necessario al creditore
0 in quanto quest'ultimo
dispone di altre risorse. -
Art. 93 LEF.
In der Betreibung der RekUlTentin gegen den von ihr
geschiedenen Mann für einen laut Scheidungsurteil geschul-
deten vierteljährlichen Unterhaltsbeitrag an die beiden
Kinder !rene und Eleonore stellte das Betreibungsamt
Basel-Stadt eine leere Pfändungsurkunde aus. Darin heiset
es, der Lohn des Schuldners betrage laut Bescheinigung
des Arbeitgebers Fr. 100.- im Monat und sei unpfändbar.
Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag auf
Anordnung einer Lohnpfändung, « die den Anteil der
2 Kinder am Existenzminimum des Schuldners vollständig
erfasst)). Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be·
schwerde am 5. Mai 1942 ab, weil der Rekurrentin eine
namhafte Erbschaft angefallen und sie daher zur Bestrei -
tnng des Unterhalts der beiden Kinder nicht auf einen
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Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners ange-
wiesen sei.
Mjt dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin an
ihrem Beschwerdebegehren fest: Dem Unterhaltsberech-
tigten könne ein verhältnismässiger Anteil am Lohnein-
kommen des Schuldners keinesfalls vorenthalten werden.
Dieses Einkommen müsse mit allen Nebenbezügen ermit-
telt werden. Anderseits falle die Vermögenslage des Unter-
haltsberechtigten ausser Betracht.
Die Schuldbetreibunys- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Lohn des Schuldners ist nach Art. 93 SchKG der
Pfändung insoweit entzogen, als er für ihn und seine
Familie unumgänglich notwendig ist. Diese Schranke der
Pfändbarkeit entfällt, wenn eine zur Familie des Schuld-
ners selbst gehörende Person ihn gerade für ihre Ansprüche
auf Unterhalt betreibt. Mit diesen Personen hat der
Schuldner sein Lohneinkommen im Verhältnis des Not-
bedarfs jedes Familienangehörigen zu teilen (BGE 67
III 138). Mit Unrecht glaubt sich jedoch die Rekurrentin
hierauf ohne Rücksicht auf ihre eigene Vermögenslage
berufen zU können. Wie schon wiederholt ausgesprochen
wurde, kann ein Unterhaltsberechtigter dann nicht Pfän-
dung unter den Notbedarf des Schuldners verlangen,
wenn er zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf den
Beitrag des Schuldners nicht angewiesen ist (so neuestens
BGE 68 III 28 unten). Unter diesem Gesichtspunkte
haben die Betreibungsbehörden zunächst für sich in An-
spruch genommen, einen richterlich festgesetzten Unter-
haltsbeitrag daraufhin zu überprüfen, wie weit er sich im
Rahmen des dem Berechtigten im Sinne des Art. 93 SchKG
unumgänglich Notwendigen, also eben seines Notbedarfs,
hält (BGE 57 III 208). In einem nicht veröffentlichten
Urteil vom 10. Dezember 1937 hat das Bundesgericht
aber unter demselben Gesichtspunkt auch der Ansicht der
Basler Aufsichtsbehörde beigestimmt, dass der richterlich
Schnldbetreibunga- und Konkursrecht. N0 29.
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festgesetzte Beitrag, auch wenn er an sich den Notbedarf
des Berechtigten nicht übersteigt, dennoch zu keiner
Pfändung unter den Notbedarf des Schuldners und der
übrigen Angehörigen Anlass gibt, wenn und soweit der
Notbedarf des Gläubigers durch andere Einnahmen gedeckt
ist. Insoweit würde es dem Sinn und Zweck des Art. 93
SchKG nicht entsprechen, den Unterhaltsgläubiger an dem
bloss zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts des
Schuldners selbst und der andern Familiengenossen hin-
reichenden Lohn teilnehmen zu lassen.
Das führt zur Abweisung des Rekurses angesichts der
kantonalen Feststellung, dass der Rekurrentin für die bei-
den Kinder hinreichende andere Mittel zur Verfügung
stehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme1' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Sentenza 29 giugno 1942 nella causa ßerger.
Soltanto l'art. 150 cp. 1 LElf, non anehe il ep. 3 (art. 68 e 69 RRF)
e applicabile, qualora l'ufficio non giunga alla realizzazione
deI fondo pel fatto ehe Ia somma in escussione (oltre aeeessori)
gli e stata versata dal debitore in seguito a vendita deI fondo
da parte sua. Ove oeeorra, l'uffieio deve ehiedere anehe il riIaseio
d'una dichiarazione di eonsenso alla eancellazione.
Inammissibilita deI sequestro della somma, ehe l'escusso ha
versata aU'uffieio, da parte dell'au~orita penale.
Nur Art. 150 Abs. 1 SchKG, nicht auch Abs. 3 (Art. 68 und 69
VZG) ist anwendbar, wenn es nicht zur betreibungsamtlichen
Grundstüeksverwertung kommt, weil die Betreibungssumme
(nebst Akzessorien) aus dem Erlös privaten Grundstüeksver-
kaufes durch den Schuldner beim Betreibungsamt einbezahlt
wird. Gegebenenfalls hat das Betreibungsamt immerhin auch
die Ausstellung einer Löschungsbewilligung zu verlangen.
Unzulässigkeit der Arrestierung einer vom Schuldner beim Betrei-
bungsamt bezahlten Summe auf Begehren einer Strafbehörde.
SeuIl'alinea 1 da l'art. 150 LP est appIieabIe, non I'alinea 3 (art. 68
et 69 ORI) lorsque la poursuite n'aboutit, pas a la realisation
forcee de l'immeuble, paree qua la somme en poursuite (plus
les accessoires) est verses a l'office par le debiteur a la suitt\
de Ia vente qu'il a faite de l'immeuble. Le CRS echeant, tOl\te-