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73_III_133

BGE 73 III 133

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32.

jedoch auch dann ausgesetzt, wenn im ersten Retentions-

verfahren keine Hinte:rlegung erfolgt ist. Sie verdient im

Falle der Hinterlegung umso weniger Beachtung, als die

Hinterlegung nicht nur dem Mieter, sondern auch dem

Vermieter erhebliche Vorteile bietet; er erhält dadurch

Deckung für seine ganze Forderung, auch wenn der

Schätzungswert der retinierbaren Gegenstände den For-

derungsbetrag nicht erreicht, hat von der Verwertung

keine unangenehmen ÜberraschUngen zu befürchten und

kann nicht in ein Widerspruchsverfahren verwickelt wer-

den. Der Annahme, dass der Vermieter, der die Retention

mcht fristgerecht prosequiert, jeden Anspruch auf die

bestellte Sicherheit verliere, stehen also auch vom prak-

tischen Gesichtspunkte aus keine entscheidenden Bedenk-

ken entgegen. Umgekehrt hätte die Annahme, dass die

Hinterlage dem Vermieter trotz dem Dahinfallen des

Retentionsbeschlages weiterhafte, die unerwünschte Folge,

dass das Betreibungsamt eine solche Sicherheit nie ohne

Zustimmung des Vermieters herausgeben könnte.

Da die Rekurrentin die von der Mitteilung des Rechts-

vorschlages an laufende Klagefrist versäumt hat, ist der

streitige Betrag von Fr. 820.- also dem Hinterleger

herauszugeben.

Der Grundsatz, dass die Nichteinhaltung der in der

Retentionsurkunde festgesetzten Prosequierungsfristen die

Hinterlage frei werden lässt, erträgt höchstens dann eine

Ausnahme, wenn der Mieter vor Ablauf der Frist für

die Einleitung der Betreibung in Konkurs fällt und eine

Betreibung aus diesem Grunde nicht mehr angehoben

werden kann (Art. 206 SchKG). Dieser Fall liegt jedoch

nicht vor.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurska:mmer:

Der' Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 33.

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33. Entscheid vom 28. Oktober 1947 i. S. Begner.

Kosten, die nach Art. 972/275 SohKG durch Arrest oder Pfändung

zu decken sind: nur die Betreibungs- inkl. Rechtsöffnungs-

kosten, sowie allenfalls die Kosten von Arrestbefehl und -voll-

zug; ausser Betracht fallen die Kosten ordentlicher Prozesse,

z. B. des Aberkennungsprozesses, sowie eines Arrestaufhe-

bungs-, 'Viderspruohs- oder Kollokationsprozesses.

Les frais qui doivent etre couverts par le sequestre ou la saisie

en vertu des art. 97 a1. 2 et 275 LP sont uniquement 1es frais

de Ia poursuite, y compris ceux de Ia mainlevee, les frais de

l'ordonnance de sequestre ct de l'execution dudit. Ne sont pas

compris dans les frais dont parIe l'art. 97 a1. 2 les frais des

proces ordinaires (par ex. le proces en liberation de dette)

du proces en contestation du cas de sequestre, du proces en

revendication et du proces an contestation de l'etat de collo-

cation.

J~e spese che debbono esscre coperte dal sequestro 0 pignoramento

in virtil degli art. 97 cp. 2 e 275 LEF sono unicarpente le spese

d'esecuzione, incluse quelle di rigetto, le spese deI decreto di

sequestro e dell'efIettuazione di esso. Non sono incluse neHe

spese di cui parIa I'al't. 97 cp. 2 le spese dei processi ordinari,

quali il processo di disconoscimento di debito, il processo di

contestazione della causa di scquestro, il processo di rivendi-

cazione e iI processo di contestazione della graduatoria.

A. -

über die Arrestierung von insgesamt auf

Fr. 7500.- geschätzten Gegenständen für eine Forderung

von :Fr. 3445.-- beschwerte sich der Schuldner Regner mit

dem Antrag, der Arrest sei hinsichtlich der als Dritteigen-

tum bezeichneten Gegenstände Nr. 1-3 der Arresturkunde,

geschätzt auf Fr. 3500.-, und des Gegenstandes Nr. 4,

geschätzt auf Fr. 200.-, aufzuheben, und die Arrestierung

des Heues von 80 Zentnern (Nr. 8), geschätzt m,lfFr. 800.-,

sei auf 50 Zentner zu verringern.

B. -

Die lmtere Aufsichtsbehörde . entsprach der Be-

schwerde im letztem Punkte und wies sie im übrigen ab.

Des Schuldners Rekurs an die obere kantonale Instanz

blieb elfolglos. In deren Entscheid vom 25. Juli 1947 wird

ausgeführt: einerseits müsse dem Gläubiger für die zu

erwal'tenden beträchtlichen Kosten Deckung geboten wer-

den, wozu auch die Kosten zu rechnen seien, « die aus der

Durchführung von Arrestaufhebungs-, Aberkennungs- und

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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 33.

Widerspruchsklagen resultieren (vgl. JAEGER I N. 1 zu

Art. 68 und N. 7 zu Art. 144 SchKG; BGE 24 I 127 ff.;

36 I 786 ff.; 48 in 198 ff.) »; anderseits könne nicht

unbedingt auf die amtliche Schätzung abgestellt werden,

da die arrestierten Gegenstände Wertverminderungen

wegen Abnützung und sonstigen Wertschwankungen aus-

gesetzt seien.

O. -

Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner

an seiner Beschwerde fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Gleichwie bei der Pfändung sind auch (schon) bei der

Arrestierung neben der Forderung samt Zinsen die Kosten

zu berücksichtigen (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 275 SchKG). Unter den Kosten sind jedoch nur die

(in Art. 68 und 144 Abs. 4 SchKG ausdrücklich so genann-

ten) Betreibungskosten zu verstehen. Prozesskosten fallen

grundsätzlich nicht in Betracht, ausser solchen, die bereits

vor der Betreibung entstanden sind und eben als For-

derung in Betreibung stehen. Kommt es nach Anhebung

der Betreibung, insbesondere infolge Rechtsvorschlages,

zum ordentlichen Forderungsprozesse, und erwächst dem

Gläubiger daraus eine Kostenforderung gegen den Schuld-

ner, so ist sie nicht zu den Kosten der laufenden Betrei-

bung zu zählen, sondern muss Gegenstand einer besondern

Betreibung bilden. Nur für Rechtsöffnungskosten ist vor-

gesehen, dass der Gläubiger sie bei Fortsetzung der Be-

treibung gewissermassen als zusätzliche Kosten derselben

geltend mach"en kann (nicht etwa muss) : Art. 7 lit. d der

Verordnung I zum SchKG vom 18. Dezember 1891, wo

anderseits diese Art der Geltendmachung von Kosten

ordentlicher Prozessverfahren ausdrücklich ausgeschlossen

wird (so auch BGE 45 In 126). Zu den ordentlichen Pro-

zessen gehört, wie der vom Gläubiger nach Art. 79 SchKG

angehobene Forderungsprozess, so auch der nach proviso:

rischer Rechtsöffnung vom Schuldner anzuhebende Aber-

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 33.

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kennungsprozess nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Die von der

Vorinstanz angerufenen Kommentarstellen besagen nichts

Abweichendes.

Hinsichtlich der allfälligen Kostenforderung des Gläu-

bigers aus einem Arrestaufhebungsprozesse ist die Frage

umstritten. Die einen möchten dem Gläubiger das Vor-

zugsrecht nach Art. 281 Abs. 2 SchKG auch für solche

Prozesskosten zuerkennen (so eine kantonale Entschei-

dung laut Archiv 12 N. 23, ferner BLUMENSTEIN, Hand-

buch 851), die andern verneinen dies und wollen als « vom

Arreste herrührende Kosten » nur diejenigen von Arrest-

bewilligung und -vollzug betrachten (so JAEGER, zu

Art. 281 N. 5, gerade mit Hinweis auf das Aberkennungs-

verfahren). Wäre der erstem Ansicht beizutreten, so

müssten die allfälligen Kosten des Arrestaufhebungspro-

zesses auch bei Bemessung des Arrestsubstrates berück-

sichtigt werden. Indessen verdient die engere Auslegung

den Vorzug. Mit der eventuellen Arrestkautionspfiicht

des Gläubigers nach Art. 273 SchKG liesse sich eine der-

artige Erweiterung des Arrestbeschlages im Hinblick auf

Prozesskosten des Gläubigers schwer vereinbaren. Sodann

sind eben grundsätzlich Prozesskosten keine Betreibungs:

kosten, und der Gebührentarif zum SchKG befasst sich

denn auch nicht mit dem Arrestaufhebungsprozess (im

Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren). Es wäre nicht

wohl zu rechtfertigen, dem Gläubiger eine Arrestnahme

für solChe noch ganz ungewisse und schwer bestimmbare

zukünftige Prozesskosten zu gestatten.

Noch weniger können Kosten eines Widerspruchspro-

zesses bei der Bemessung des Arrestsubstrates berück-

sichtigt werden. Zwar gehören die Kosten der dem Be-

treibungsamt obliegenden Mitteilung von Drittansprachen

zu den Betreibungskosten (BGE 38 1709 = Sep.-Ausg. 15

S. 289), nicht aber die Kosten des Prozesses selbst. Eine

Kostenforderung des Gläubigers gegen den betriebenen

Schuldner, der ja höchstens auf seiner Seite am Prozesse

teilnimmt (Art. 106/107), ist übrigens nicht wohl denkbar.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

Auf die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen

lässt sich deren An~icht auch nicht stützen. Wenn danach

~in als Kläger in einem Kollokationsprozess nach Art. 148

SchKG obsiegender Gläubiger seine Kostenforderung, so-

weit sie beim Prozessgegner nicht einbringlich ist, vorweg

aus dem Prozessgewinne decken darf, so wird diese For-

derung damit nicht zum Bestandteil der Betreibungs-

kosten. Nur der Prozessgewinn, keineswegs der übrige

Verwertungserlös steht dafür zur Verfügung, weil es sich

gerade nicht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 144

Abs. 4 SchKG handelt.

Die auf unzutreffender Rechtsgrundlage beruhende Ent-

scheidung ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat auf richtiger

Grundlage neu zu entscheiden ...

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-

tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurüokgewiesen wird.

34. Auszug aus dem Entscheid vom 11. November 1947

i. S. Lötseber.

Pjändungsanschlus8 getnä8s Art. 111 SchKG.

Die Verfügung, mit dßr das Betreibungsamt eiIi Teilnahme-

begehren trotz Versäunmis der Frist von 40 Tagen zulässt, ist

nicht schlechthin nichtig, sondern kann nur innert der Frist

des Art. 17 Ahs. 2 SchKG angefochten werden.

Mündlich· gestellte Teilnahmebegehren sind gültig.

Parlicipation a la saisie, selon l'art. 111 LP.

La dooision par laq,uelle l'office fait droit a ·une demande de parti-

cipation a ]a salSie presentee apres l'expiration du delai legal

de 40 jours n'est pas nwle de plein droit, mais peut seulement

faire l'objet d'une plainte dans le delai fixe par l'art. 17 aI. 2 LP.

Une demande de participation a. la saisie est va]able meme Fli elle

a ete faite verbalement.

Parleeipazione al pignaramento giusta. l'arl. 111 LEF.

La decisione con cui l'ufficio accoglie una domanda di parteci -

pazione al pignoramento presentata dopo la scadenza deI

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 34.

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termin~ legale di 40 g~orni non e radicalmente nulla, ma puo

essere lmpugnata medIante reclamo entro il termine stabilito

dall'art. 17 cp. 2 LEF.

Una domanda di partecipazione al pignoramento e valida auehe

se e stata fatta a vocc.

Die Vorinstanz ist Init Recht davon ausgegangen, dass

die Betreibungsbehörden zu prüfen haben, ob die betrei~

bungsrechtliohen Voraussetzungen für den Pfändungs-

anschluss gemäss Art. 111 SchKG erfüllt seien, und dass

die in dieser Bestimmung festgesetzte Frist von 40 Tagen

seit der Pfändung nicht nur für den Ehegatten, die un-

mündigen Kinder, die Mündel und Verbeiständeten gilt,

sondern auoh für die mündigen Kinder, die Forderungen

aus Art. 334 ZGB geltend machen (BGE 41 III 400).

Das Betreibungsamt hätte also die Teilnahmebegehren der

Rekurrenten vom Juni 1947 als verspätet zurückweisen

sollen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gleichwohl

verfügte Anschluss an die Pfändung vom 30. Januar 1937

heute einfach als wirkungslos anzusehen sei. ·Wollte der

Gläubiger (Fellmann) sioh die Teilnahme der Rekurrenten

an dieser Pfändung nicht gefallen lassen, so hätte er gemäss

Art. 17 SchKG· binnen 10 Tagen, nachdem er von der

Entgegennahme ihrer Anschlusserklärungen Kenntnis er-

nalten hatte, Besohwerde führen müssen. Die Fristset-

zungen gemäss Art. 111 Abs. 2 SchKG vom 9. und 20.

Juni 1947 zeigten ihm unzweideutig, dass das Betreibungs-

amt jenen Erklärungen Folge gegeben und sie nioht etwa

als verspätet und mithin unzulässig· erachtet hatte. Die

Beschwerdefrist lief also bis zum 19. bzw. 30. Juni 1947.

Da Fellmann sie unbenützt verstreichen liess, muss er die

Teilnahme der Rekurrenten heute gelten lassen, und zwar

findet diese angesichts der noch nicht beseitigten Bestrei-

tung vorderhand mit dem Rechte der provisorischen

Pfändung statt (Art. III Abs. 3 SchKG).

Anders wäre zu entsoheiden, wenn die Befristung des

in Art. III SchKG vorgesehenen Pfändungsanschlusses

auf 40 Tage zwingender Natur und ein trotz Versäumnis

dieser Frist verfügter Anschluss daher nichtig wäre. Das