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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32.
jedoch auch dann ausgesetzt, wenn im ersten Retentions-
verfahren keine Hinte:rlegung erfolgt ist. Sie verdient im
Falle der Hinterlegung umso weniger Beachtung, als die
Hinterlegung nicht nur dem Mieter, sondern auch dem
Vermieter erhebliche Vorteile bietet; er erhält dadurch
Deckung für seine ganze Forderung, auch wenn der
Schätzungswert der retinierbaren Gegenstände den For-
derungsbetrag nicht erreicht, hat von der Verwertung
keine unangenehmen ÜberraschUngen zu befürchten und
kann nicht in ein Widerspruchsverfahren verwickelt wer-
den. Der Annahme, dass der Vermieter, der die Retention
mcht fristgerecht prosequiert, jeden Anspruch auf die
bestellte Sicherheit verliere, stehen also auch vom prak-
tischen Gesichtspunkte aus keine entscheidenden Bedenk-
ken entgegen. Umgekehrt hätte die Annahme, dass die
Hinterlage dem Vermieter trotz dem Dahinfallen des
Retentionsbeschlages weiterhafte, die unerwünschte Folge,
dass das Betreibungsamt eine solche Sicherheit nie ohne
Zustimmung des Vermieters herausgeben könnte.
Da die Rekurrentin die von der Mitteilung des Rechts-
vorschlages an laufende Klagefrist versäumt hat, ist der
streitige Betrag von Fr. 820.- also dem Hinterleger
herauszugeben.
Der Grundsatz, dass die Nichteinhaltung der in der
Retentionsurkunde festgesetzten Prosequierungsfristen die
Hinterlage frei werden lässt, erträgt höchstens dann eine
Ausnahme, wenn der Mieter vor Ablauf der Frist für
die Einleitung der Betreibung in Konkurs fällt und eine
Betreibung aus diesem Grunde nicht mehr angehoben
werden kann (Art. 206 SchKG). Dieser Fall liegt jedoch
nicht vor.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurska:mmer:
Der' Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 33.
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33. Entscheid vom 28. Oktober 1947 i. S. Begner.
Kosten, die nach Art. 972/275 SohKG durch Arrest oder Pfändung
zu decken sind: nur die Betreibungs- inkl. Rechtsöffnungs-
kosten, sowie allenfalls die Kosten von Arrestbefehl und -voll-
zug; ausser Betracht fallen die Kosten ordentlicher Prozesse,
z. B. des Aberkennungsprozesses, sowie eines Arrestaufhe-
bungs-, 'Viderspruohs- oder Kollokationsprozesses.
Les frais qui doivent etre couverts par le sequestre ou la saisie
en vertu des art. 97 a1. 2 et 275 LP sont uniquement 1es frais
de Ia poursuite, y compris ceux de Ia mainlevee, les frais de
l'ordonnance de sequestre ct de l'execution dudit. Ne sont pas
compris dans les frais dont parIe l'art. 97 a1. 2 les frais des
proces ordinaires (par ex. le proces en liberation de dette)
du proces en contestation du cas de sequestre, du proces en
revendication et du proces an contestation de l'etat de collo-
cation.
J~e spese che debbono esscre coperte dal sequestro 0 pignoramento
in virtil degli art. 97 cp. 2 e 275 LEF sono unicarpente le spese
d'esecuzione, incluse quelle di rigetto, le spese deI decreto di
sequestro e dell'efIettuazione di esso. Non sono incluse neHe
spese di cui parIa I'al't. 97 cp. 2 le spese dei processi ordinari,
quali il processo di disconoscimento di debito, il processo di
contestazione della causa di scquestro, il processo di rivendi-
cazione e iI processo di contestazione della graduatoria.
A. -
über die Arrestierung von insgesamt auf
Fr. 7500.- geschätzten Gegenständen für eine Forderung
von :Fr. 3445.-- beschwerte sich der Schuldner Regner mit
dem Antrag, der Arrest sei hinsichtlich der als Dritteigen-
tum bezeichneten Gegenstände Nr. 1-3 der Arresturkunde,
geschätzt auf Fr. 3500.-, und des Gegenstandes Nr. 4,
geschätzt auf Fr. 200.-, aufzuheben, und die Arrestierung
des Heues von 80 Zentnern (Nr. 8), geschätzt m,lfFr. 800.-,
sei auf 50 Zentner zu verringern.
B. -
Die lmtere Aufsichtsbehörde . entsprach der Be-
schwerde im letztem Punkte und wies sie im übrigen ab.
Des Schuldners Rekurs an die obere kantonale Instanz
blieb elfolglos. In deren Entscheid vom 25. Juli 1947 wird
ausgeführt: einerseits müsse dem Gläubiger für die zu
erwal'tenden beträchtlichen Kosten Deckung geboten wer-
den, wozu auch die Kosten zu rechnen seien, « die aus der
Durchführung von Arrestaufhebungs-, Aberkennungs- und
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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 33.
Widerspruchsklagen resultieren (vgl. JAEGER I N. 1 zu
Art. 68 und N. 7 zu Art. 144 SchKG; BGE 24 I 127 ff.;
36 I 786 ff.; 48 in 198 ff.) »; anderseits könne nicht
unbedingt auf die amtliche Schätzung abgestellt werden,
da die arrestierten Gegenstände Wertverminderungen
wegen Abnützung und sonstigen Wertschwankungen aus-
gesetzt seien.
O. -
Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner
an seiner Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Gleichwie bei der Pfändung sind auch (schon) bei der
Arrestierung neben der Forderung samt Zinsen die Kosten
zu berücksichtigen (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 275 SchKG). Unter den Kosten sind jedoch nur die
(in Art. 68 und 144 Abs. 4 SchKG ausdrücklich so genann-
ten) Betreibungskosten zu verstehen. Prozesskosten fallen
grundsätzlich nicht in Betracht, ausser solchen, die bereits
vor der Betreibung entstanden sind und eben als For-
derung in Betreibung stehen. Kommt es nach Anhebung
der Betreibung, insbesondere infolge Rechtsvorschlages,
zum ordentlichen Forderungsprozesse, und erwächst dem
Gläubiger daraus eine Kostenforderung gegen den Schuld-
ner, so ist sie nicht zu den Kosten der laufenden Betrei-
bung zu zählen, sondern muss Gegenstand einer besondern
Betreibung bilden. Nur für Rechtsöffnungskosten ist vor-
gesehen, dass der Gläubiger sie bei Fortsetzung der Be-
treibung gewissermassen als zusätzliche Kosten derselben
geltend mach"en kann (nicht etwa muss) : Art. 7 lit. d der
Verordnung I zum SchKG vom 18. Dezember 1891, wo
anderseits diese Art der Geltendmachung von Kosten
ordentlicher Prozessverfahren ausdrücklich ausgeschlossen
wird (so auch BGE 45 In 126). Zu den ordentlichen Pro-
zessen gehört, wie der vom Gläubiger nach Art. 79 SchKG
angehobene Forderungsprozess, so auch der nach proviso:
rischer Rechtsöffnung vom Schuldner anzuhebende Aber-
Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 33.
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kennungsprozess nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Die von der
Vorinstanz angerufenen Kommentarstellen besagen nichts
Abweichendes.
Hinsichtlich der allfälligen Kostenforderung des Gläu-
bigers aus einem Arrestaufhebungsprozesse ist die Frage
umstritten. Die einen möchten dem Gläubiger das Vor-
zugsrecht nach Art. 281 Abs. 2 SchKG auch für solche
Prozesskosten zuerkennen (so eine kantonale Entschei-
dung laut Archiv 12 N. 23, ferner BLUMENSTEIN, Hand-
buch 851), die andern verneinen dies und wollen als « vom
Arreste herrührende Kosten » nur diejenigen von Arrest-
bewilligung und -vollzug betrachten (so JAEGER, zu
Art. 281 N. 5, gerade mit Hinweis auf das Aberkennungs-
verfahren). Wäre der erstem Ansicht beizutreten, so
müssten die allfälligen Kosten des Arrestaufhebungspro-
zesses auch bei Bemessung des Arrestsubstrates berück-
sichtigt werden. Indessen verdient die engere Auslegung
den Vorzug. Mit der eventuellen Arrestkautionspfiicht
des Gläubigers nach Art. 273 SchKG liesse sich eine der-
artige Erweiterung des Arrestbeschlages im Hinblick auf
Prozesskosten des Gläubigers schwer vereinbaren. Sodann
sind eben grundsätzlich Prozesskosten keine Betreibungs:
kosten, und der Gebührentarif zum SchKG befasst sich
denn auch nicht mit dem Arrestaufhebungsprozess (im
Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren). Es wäre nicht
wohl zu rechtfertigen, dem Gläubiger eine Arrestnahme
für solChe noch ganz ungewisse und schwer bestimmbare
zukünftige Prozesskosten zu gestatten.
Noch weniger können Kosten eines Widerspruchspro-
zesses bei der Bemessung des Arrestsubstrates berück-
sichtigt werden. Zwar gehören die Kosten der dem Be-
treibungsamt obliegenden Mitteilung von Drittansprachen
zu den Betreibungskosten (BGE 38 1709 = Sep.-Ausg. 15
S. 289), nicht aber die Kosten des Prozesses selbst. Eine
Kostenforderung des Gläubigers gegen den betriebenen
Schuldner, der ja höchstens auf seiner Seite am Prozesse
teilnimmt (Art. 106/107), ist übrigens nicht wohl denkbar.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
Auf die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen
lässt sich deren An~icht auch nicht stützen. Wenn danach
~in als Kläger in einem Kollokationsprozess nach Art. 148
SchKG obsiegender Gläubiger seine Kostenforderung, so-
weit sie beim Prozessgegner nicht einbringlich ist, vorweg
aus dem Prozessgewinne decken darf, so wird diese For-
derung damit nicht zum Bestandteil der Betreibungs-
kosten. Nur der Prozessgewinn, keineswegs der übrige
Verwertungserlös steht dafür zur Verfügung, weil es sich
gerade nicht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 144
Abs. 4 SchKG handelt.
Die auf unzutreffender Rechtsgrundlage beruhende Ent-
scheidung ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat auf richtiger
Grundlage neu zu entscheiden ...
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurüokgewiesen wird.
34. Auszug aus dem Entscheid vom 11. November 1947
i. S. Lötseber.
Pjändungsanschlus8 getnä8s Art. 111 SchKG.
Die Verfügung, mit dßr das Betreibungsamt eiIi Teilnahme-
begehren trotz Versäunmis der Frist von 40 Tagen zulässt, ist
nicht schlechthin nichtig, sondern kann nur innert der Frist
des Art. 17 Ahs. 2 SchKG angefochten werden.
Mündlich· gestellte Teilnahmebegehren sind gültig.
Parlicipation a la saisie, selon l'art. 111 LP.
La dooision par laq,uelle l'office fait droit a ·une demande de parti-
cipation a ]a salSie presentee apres l'expiration du delai legal
de 40 jours n'est pas nwle de plein droit, mais peut seulement
faire l'objet d'une plainte dans le delai fixe par l'art. 17 aI. 2 LP.
Une demande de participation a. la saisie est va]able meme Fli elle
a ete faite verbalement.
Parleeipazione al pignaramento giusta. l'arl. 111 LEF.
La decisione con cui l'ufficio accoglie una domanda di parteci -
pazione al pignoramento presentata dopo la scadenza deI
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 34.
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termin~ legale di 40 g~orni non e radicalmente nulla, ma puo
essere lmpugnata medIante reclamo entro il termine stabilito
dall'art. 17 cp. 2 LEF.
Una domanda di partecipazione al pignoramento e valida auehe
se e stata fatta a vocc.
Die Vorinstanz ist Init Recht davon ausgegangen, dass
die Betreibungsbehörden zu prüfen haben, ob die betrei~
bungsrechtliohen Voraussetzungen für den Pfändungs-
anschluss gemäss Art. 111 SchKG erfüllt seien, und dass
die in dieser Bestimmung festgesetzte Frist von 40 Tagen
seit der Pfändung nicht nur für den Ehegatten, die un-
mündigen Kinder, die Mündel und Verbeiständeten gilt,
sondern auoh für die mündigen Kinder, die Forderungen
aus Art. 334 ZGB geltend machen (BGE 41 III 400).
Das Betreibungsamt hätte also die Teilnahmebegehren der
Rekurrenten vom Juni 1947 als verspätet zurückweisen
sollen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gleichwohl
verfügte Anschluss an die Pfändung vom 30. Januar 1937
heute einfach als wirkungslos anzusehen sei. ·Wollte der
Gläubiger (Fellmann) sioh die Teilnahme der Rekurrenten
an dieser Pfändung nicht gefallen lassen, so hätte er gemäss
Art. 17 SchKG· binnen 10 Tagen, nachdem er von der
Entgegennahme ihrer Anschlusserklärungen Kenntnis er-
nalten hatte, Besohwerde führen müssen. Die Fristset-
zungen gemäss Art. 111 Abs. 2 SchKG vom 9. und 20.
Juni 1947 zeigten ihm unzweideutig, dass das Betreibungs-
amt jenen Erklärungen Folge gegeben und sie nioht etwa
als verspätet und mithin unzulässig· erachtet hatte. Die
Beschwerdefrist lief also bis zum 19. bzw. 30. Juni 1947.
Da Fellmann sie unbenützt verstreichen liess, muss er die
Teilnahme der Rekurrenten heute gelten lassen, und zwar
findet diese angesichts der noch nicht beseitigten Bestrei-
tung vorderhand mit dem Rechte der provisorischen
Pfändung statt (Art. III Abs. 3 SchKG).
Anders wäre zu entsoheiden, wenn die Befristung des
in Art. III SchKG vorgesehenen Pfändungsanschlusses
auf 40 Tage zwingender Natur und ein trotz Versäumnis
dieser Frist verfügter Anschluss daher nichtig wäre. Das