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21. Entscheid vom 15. Januar 1898 in Sachen Wüest und Bachmann. Kollokation und Verteilung. — Art. 250 Abs. 3 Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetz findet auch Anwendung im Pfändungsverfahren bei der Gruppenpfändung. I. Gegen Peter Bachmann, von Entlebuch in Daiwyl, Willisauland, hatten verschiedene Gläubiger in einer Gruppe Nr. 13 Pfändung auf ein dem Schuldner angefallenes Erb¬ betreffnis ausgewirkt. Am 10. Januar 1896 legte das Betrei¬ bungsamt Sempach den Kollokationsplan für diese Gruppe auf, dem es gleichzeitig die Verteilungsliste über das Liquidations¬ ergebnis, das 2159 Fr. 50 Cts. betrug, anfügte. Nach ersterem wurden in gleichen Rechten als Gläubiger zugelassen: Für eine Forderung von: Kosten Anton Bachmann in Sempach.. Fr. 49 05 Fr. 11 40 1109 67 „ 14 — Der nämliche „ 1109 67 „ 14 — Frau Dr. Brunner=Bühlmann, Hitzkirch 4000 — Alois Bachmann in Horw „ 4 50 50 2 30 Der nämliche. und es wurden dann die 2159 Fr. 50 Cts. abzüglich der Ver¬ teilungskosten im Verhältnis der Forderungen auf diese Gläubiger verteilt. Zinsen der Forderungsbeträge wurden dabei nicht an¬ gewiesen.
II. Der Kollokationsplan wurde von Frau Dr. Brunner und von Alois Bachmann angefochten. Erstere verlangte, daß letzterer mit seinen beiden Forderungen gänzlich ausgewiesen werde. Alois Bachmann seinerseits bestritt die Forderung der Frau Dr. Brunner, die sich auf einen Konkursverlustschein aus dem Jahre 1856 stützte, soweit sie 308 Fr. 20 Cts. übersteige, und ferner die beiden Anweisungen des Anton Bachmann. Der letzterwähnte Prozeß zwischen Alois und Anton Bachmann endigte durch Ver¬ gleich dahin, daß Anton Bachmann seine sämtlichen Kollokations¬ ansprachen an Alois Bachmann abtrat. Im Prozeß der Frau Dr. Brunner, Klägerin, gegen Alois Bachmann, Beklagten, er¬ klärte letzterer schließlich den Abstand, immerhin mit einem Vor¬ behalt betreffend einen Teil der Kosten. Im Prozeß des Alois Bachmann, Klägers, gegen Frau Dr. Brunner, Beklagte, endlich, wurde die Anweisung der letztern gerichtlich im vollen Umfange geschützt, und es wurden dem Kläger im wesentlichen die Kosten überbunden. III. Gestützt auf den Ausgang der verschiedenen Anfechtungs¬ streitigkeiten änderte nun das Betreibungsamt Sempach unterm
31. Mai 1897 den Kollokationsplan (und die Verteilungsliste), unter Berufung auf Art. 250 des Betreibungsgesetzes, der analog ur Anwendung zu kommen habe, dahin ab, daß es die beiden auswies und die¬ Forderungen des Alois Bachmann gänzlich jenige der Frau Dr. Brunner folgendermaßen feststellte: Fr. 1109 67
1. Kollokationsansprache
2. Prozeßkosten im Prozesse Al. Bachmann, Klä¬ 226 75 gers, contra Frau Dr. Brunner, Beklagte wobei bemerkt wurde, daß vom Kläger nichts erhältlich sei.
3. Prozeßkosten im Prozesse Frau Dr. Brunner contra Al. Bachmann: Fr. 37 85
a. Judizialien I. Instanz 38 20 27 60 „ II. Verf.
d. Anwaltskosten „ 243 35 Fr. 347 zusammen Total, Fr. 1683 42 dazu Zins von 1109 Fr. 67 à 5% vom 16. Januar 1896 an und seit Festsetzung der Advokatennote erwachsende Kosten. Hievon wurde dem Dr. K. Wüest, welcher den Alois Bachmann in den Kollokationsstreitigkeiten verbeiständet hatte, und sich übrigens von diesem einen Teil seiner Anweisung hatte abtreten lassen, brieflich Mitteilung gemacht, mit der Anzeige, daß er, wenn er den neuen Kollokationsplan anfechten wolle, beim Ge¬ richte Klage erheben könne, und daß sonst der Pfändungserlös nach Mitgabe desselben werde ausgehändigt werden. IV. Hiegegen beschwerte sich Dr. K. Wüest für sich und Namens des Al. Bachmann bei der untern kantonalen Auf¬ sichtsbehörde und zwar erstlich deshalb, weil die Verfügung be¬ treffend gerichtliche Anfechtung des neuen Kollokationsplanes mit dem Gesetze im Widerspruch stehe und in zweiter Linie deshalb, weil die neue Kollokation und Verteilung materiell in verschie¬ denen Punkten unrichtig sei. Die untere kantonale Aufsichtsbe¬ hörde schützte das erste Beschwerdebegehren, indem sie erklärte, daß der Beschwerdeführer nicht gehalten sei, gegen die Bereini¬ gung des Kollokationsplanes Klage zu stellen. Dagegen wurde materiell die Bereinigung der Anweisungen, wie sie vom Be¬ treibungsamt Sempach vorgenommen worden war, als korrekt erklärt. Ein von Dr. Wüest gegen den zweiten Teil dieses Ent¬ scheides an die kantonale Aufsichtsbehörde gerichteter Rekurs wurde am 4. November 1897 abgewiesen. V. Nun legte Dr. Wüest die Angelegenheit mit Eingabe vom
11. Dezember 1897 dem Bundesgerichte vor. Er bringt an: Es werde grundsätzlich bestritten, daß Art. 250, Abs. 3 des Betrei¬ bungsgesetzes auch im Pfändungsverfahren Anwendung finde und daß demnach der Prozeßgewinn bis zur gänzlichen Deckung dem Gläubiger, der im Kollokationsstreit obgesiegt hat, zukomme. Jedenfalls aber könne diese Bestimmung im vorliegenden Falle nicht Anwendung finden; sie habe nämlich nur Sinn und An¬ wendung im Verhältnis zwischen einem prozessierenden und einem nicht prozessierenden Gläubiger; im vorliegenden Falle aber werde die Pfändungsgruppe erschöpft durch die Klägerschaft und die Beklagtschaft; ein Prozeßgewinn jener komme daher niemand anderm zu gut, als der Klägerschaft selbst, insbesondere nicht
Dritten, am Prozeß nicht beteiligten Gläubigern. Solche seien gar nicht vorhanden und die ratio der Bestimmung in Art. 250, Abs. 3 falle hier somit aus. Eventuell wird die Rechnung des Betreibungsamts angefochten: Einmal seien die Prozeßkosten im Prozesse Alois Bachmann, Klägers, gegen Frau Dr. Brunner, Beklagte, keineswegs Prozeßkosten desjenigen Anfechtungsprozesses, durch den der Anteil des Beklagten herabgesetzt worden sei. Sie hätten überhaupt mit diesem Prozeß nichts zu thun und müßten bei der Kollokation außer Betracht fallen. Übrigens belaufe sich die daherige Kostenforderung der Frau Dr. Brunner nicht auf 226 Fr. 75 Ets., sondern gemäß dem bezüglichen gerichtlichen Urteil, nur auf 141 Fr. 50 Cts. Zu hoch seien auch die Kosten im Prozesse zwischen Frau Dr. Brunner, Klägerin, und Alois Bachmann, Beklagten, die einzig eventuell in Betracht fallen könnten, ausgesetzt, indem nur diejenigen berechnet werden dürften, ir welche der Beklagte der Klägerin gegenüber gerichtlich ersatz¬ pflichtig erklärt worden sei. Eine verbindliche gerichtliche Fest¬ setzung dieses Kostenbetrages habe nun bis jetzt nicht stattge¬ funden, indem den Bestimmungen des luzernischen Civilrechts¬ verfahrens (§ 313), wonach bei Abstandserklärungen die Kostennote der Gegenpartei der abgestandenen Partei zur Vernehmlassung mitgeteilt werden müsse und sodann vom Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber festzusetzen sei, nicht nachgelebt worden sei. Gänz¬ lich unbegründet sei endlich, angesichts des Art. 328 des Be¬ treibungsgesetzes und des § 41 des luzernischen Einführungsge¬ setzes, die Zuerkennung von Zinsen, sowie der gar nicht den Kollokationsstreit betreffenden, nach Feststellung der Advokaten¬ note erwachsenden Kosten. Der Antrag geht dahin: „Es sei in „Aufhebung des rekurrierten Entscheides zu erkennen, die Ver¬ „teilung sei auf Grund des nunmehr bereinigten Kollokations¬ „planes, wonach in der ersten das zu verteilende Guthaben er¬ „schöpfenden Gruppe Alois Bachmann mit 1109 Fr. 67 Cts. „und 49 Fr. 05 Cts. = 1158 Fr. 72 Cts., Frau Dr. Brunner „mit 1109 Fr. 67 Cts. partizipieren, so vorzunehmen, daß jedem „dieser beiden Partizipienten die nach gleichem Maßstab zu be¬ „rechnende Dividende zugewiesen werde, ohne irgend ein Vorzugs¬ „recht der Frau Dr. Brunner für irgend welche Kosten; eventuell „seien die Kosten, für welche Frau Dr. Brunner ein Vorrecht „besitze, nach Maßgabe obiger Ausführungen zu reduzieren.“ VI. Namens der Frau Dr. Brunner schließt Fürsprech G. Beck in einer Vernehmlassung vom 27. Dezember 1897 auf Abweisung des Rekurses. In Anlehnung an zwei Gutachten von Prof. Meili in Zürich und Dr. Brüstlein in Bern tritt er zunächst der Be¬ hauptung entgegen, daß Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes im Pfändungsverfahren keine Anwendung finde. Dem zweiten Standpunkt der Rekurrenten gegenüber wird darauf aufmerksam gemacht, daß Alois Bachmann, bezw. Dr. Wüest nur noch An¬ spruch auf einen Teil des Liquidationsergebnisses hätte als Rechts¬ nachfolger des Anton Bachmann, der nicht prozessiert habe und dem die Einwendung, die nun die Rekurrenten in zweiter Linie erhöben, nicht zugestanden wäre. Übrigens sei die Argumentation der Klägerschaft gegenüber dem Wortlaut der Bestimmung in Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes und gegenüber deren ratio nicht haltbar. Die Kosten der Frau Dr. Brunner in ihrem Prozesse gegen Alois Bachmann als Kläger, seien zur Forderung zu schlagen, wie die Betreibungs= und Pfändungskosten, und mit Recht habe sie deshalb das Betreibungsamt in den Kollokations¬ plan aufgenommen, zumal da sie vom Kläger nicht erhältlich seien; und was die Höhe betreffe, so seien dieselben gerichtlich auf 226 Fr. 75 Cts. festgesetzt worden. Weiter werde bestritten, daß im zweiten Prozeß, Frau Dr. Brunner, Klägerin, gegen Alois Bachmann, Beklagten, keinerlei verbindliche Feststellung der Kosten bestehe, was dann des nähern ausgeführt wird. Zinsen seien mit Recht gesprochen worden, da nach früherem Rechte der Titel der Frau Dr. Brunner zinstragend gewesen sei und an wohlerworbenen Rechten durch Art. 328 des Betreibungsgesetzes und § 41 des Einführungsgesetzes nichts habe geändert werden können. Eventuell beanspruche Frau Dr. Brunner den von ihrer liquiden Forderung von 1109 Fr. samt Kosten seit der Aushändigung an das Be¬ treibungsamt erwachsenen Depotzins, subeventuell wenigstens den Depotzins des im Kollokationsplan ihr zugewiesenen Betrages. Wie man endlich die Vergütung der seit Feststellung der Advo¬ katennote erwachsenden Kosten mit Vernunft bestreiten könne, sei unergründlich.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wie im Konkurs, ist auch bei Gruppenpfändungen, denen nicht sämmtliche Gläubiger befriedigt werden können, und wo deshalb ein Kollokationsplan aufgestellt werden muß (Art. 146 des Betreibungsgesetzes), die eigentliche Kollokation von der Ver¬ teilung zu unterscheiden. Durch erstere soll festgestellt werden, ob, in welchen Beträgen und in welchem Rang die angemeldeten, bezw. betriebenen Forderungen im Verhältnis zu einander auf das Ergebnis der Liquidation Anspruch haben und Streitigkeiten über die Kollokation als solche gehören vor die Gerichte (Art. 148 und 250 des Betreibungsgesetzes). Die Verteilung dagegen be¬ steht einfach in der rechnerischen Operation der Zuweisung des Liquidationsergebnisses an die nach dem Kollokationsplan berech¬ tigten Gläubiger, und Anstände hierüber sind, da sie nicht aus¬ drücklich den Gerichten überwiesen sind, durch die Aufsichtsbehörden zu entscheiden (Art. 17 des Betreibungsgesetzes). Dieser Unter¬ schied ist auch dann festzuhalten, wenn, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, und wie dies überhaupt unter Umständen, speziell im Pfändungsverfahren, praktisch sein mag, die Verteilung gleichzeitig mit der Kollokation vorgenommen und in dem gleichen Aktenstücke verurkundet worden ist. So muß insbesondere auch, wenn in einem solchen Falle der Kollokationsplan mit Erfolg angefochten worden ist, unterschieden werden zwischen den Ab¬ änderungen, die infolgedessen dieser selbst und denfenigen, die die Verteilungsliste erleidet. Nur gegen erstere ist unter Umständen wiederum eine gerichtliche Klage denkbar, während die Modifi¬ kationen in der Verteilung bloß auf dem Beschwerdewege ange¬ fochten werden können.
2. Vorliegend war die Folge der verschiedenen Anfechtungs¬ streitigkeiten für den Kollokationsplan als solchen in der Haupt¬ sache lediglich die, daß die beiden Ansprachen des Alois Bachmann auszuscheiden waren. Hiezu kam dann allerdings noch ein anderes Dadurch nämlich, daß Frau Dr. Brunner in dem Prozesse, den sie als Klägerin gegen Alois Bachmann führte, die gerichtliche Ausweisung der beiden Forderungen des letztern erstritten hat, hat sich ihre eigene Forderung, für die sie zur verhältnißmäßigen Befriedigung aus dem Liquidationsergebnis zuzulassen war, um den Betrag der Prozeßkosten erweitert. Dies ist freilich ausdrück¬ lich nur für das Konkursverfahren ausgesprochen, in dem eine Kollokation stattfinden muß, indem in Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes festgesetzt wird einerseits, daß der Gläubiger, der in einem von ihm angehobenen Kollokationsstreit obgesiegt hat, auf den erstrittenen Betrag ein Vorrecht genieße, anderseits daß sich dieses Privileg inhaltlich auf die ganze Forderung mit Einschluß der Prozeßkosten erstrecke. Diese Grundsätze finden nun aber in gleicher Weise auch Anwendung auf das Gruppen¬ pfändungsverfahren, in dem eine Kollokation stattfinden muß. Hier wie dort verlangt die Billigkeit, daß dem Gläubiger, der das Risiko eines Anfechtungsprozesses auf sich nimmt, auch die Vorteile des Prozesses in erster Linie zu gute kommen (vgl. Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 250, Ziff. 3). Und hier wie dort spricht für diese Ordnung der Sache die Er¬ wägung, daß der Geltendmachung ungerechtfertigter Ansprachen, wie sie erfahrungsgemäß häufig in Liquidationen geltend gemacht werden, in denen eine Mehrzahl von Gläubigern mit einander konkurrieren, wirksam nur entgegengetreten werden kann, wenn demjenigen, der die Anfechtung unternimmt, auch die Aussicht eröffnet wird, sich vor den Mitgläubigern decken zu können. Da die Gemeinschaft der Gläubiger im Pfändungsverfahren eine lockerere ist, als im Konkurs, könnte es sich sogar fragen, ob nicht dort der Kollokationsstreit überhaupt nur Wirkungen aus¬ übe für die Parteien unter sich und ob deshalb den nicht anfechtenden Gläubigern von dem Prozeßgewinn überhaupt nichts zukomme. Jedenfalls aber haben diese höchstens auf das Anspruch, was von der Dividende des unterlegenen Beklagten über die Forderung des anfechtenden Gläubigers hinaus mit Einschluß der Kosten übrig bleibt, wofür übrigens auch auf den auf dem gleichen Prinzip beruhenden Art. 131 des Betreibungs¬ gesetzes verwiesen werden kann. Durch dieses Privileg des anfech¬ tenden und obsiegenden Gläubigers wird nun freilich hauptsächlich die Verteilung zu seinen Gunsten beeinflußt; immerhin erleidet dadurch auch seine Kollokation insofern eine Abänderung, als zu der ursprünglich anerkannten, bezw. gerichtlich geschützten
Forderung auch die Prozeßkosten hinzukommen. Da der Anteil der Mitgläubiger durch die neu hinzukommende Kostenansprache beeinflußt wird, so muß letztere im berichtigten Kollokationsplan ausgesetzt und es muß so den erstern Gelegenheit gegeben werden, den Betrag dieser neuen Forderung, die nicht nur pro rata, sondern ganz aus dem Liquidationsergebuis gedeckt werden soll, und die im ursprünglichen Kollokationsplan noch nicht figurierte, gegebenen Falles auf dem Wege des Anfechtungsstreites gericht¬ lich feststellen zu lassen. Insofern also vorliegend der Betreibungs¬ beamte von Sempach die Kostenansprache der Frau Dr. Brunner in dem Prozesse, den sie als Klägerin gegen Alois Bachmann unternommen und gewonnen hat, aufführte, stellt sich dessen Auf¬ stellung als eigentliche Kollokation dar, die nur auf dem Wege der gerichtlichen Klage angefochten werden konnte und mit Be¬ zug auf welche daher mit Recht der einzig noch als Rechtsnach¬ folger des Anton Bachmann mitbeteiligte Alois Bachmann zur Klage aufgefordert worden ist. Da diese Aufforderung durch die kantonalen Aufsichtsbehörden aufgehoben wurde, so ist sie, und zwar mit Rücksicht auf die zwingende Natur der Ausscheidung zwischen Kollokation und Verteilung, von Amtes wegen zu er¬ neuern.
3. Im Übrigen hat man es in der Aufstellung des Betrei¬ bungsamtes Sempach vom 31. Mai 1897 nicht mit einem be¬ richtigten Kollokationsplan, sondern mit Verfügungen anderer Art zu thun, die sämtlich auf dem Wege der Beschwerde anzufechten waren und mit Bezug auf welche deshalb mit Recht die Auf¬ forderung zur Erhebung gerichtlicher Klage gestrichen worden ist. Was nämlich zunächst die Verfügung über die Kosten im Prozesse des Alois Bachmann, Klägers, gegen Frau Dr. Brunner betrifft, für die letztere ebenfalls auf den erstrittenen Erlös an¬ gewiesen wurde, so ist dies eine Ansprache, die überhaupt nicht in das vorliegende Liquidationsverfahren einbezogen werden kann. In der That ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grunde Frau Dr. Brunner beanspruchen könnte, diese Forderung in die Liste derjenigen eintragen zu lassen, die Anspruch auf den Erlös der dem Peter Bachmann gepfändeten Objekte haben. Die Be¬ stimmung in Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes gilt einzig für den Fall, daß ein Gläubiger als Kläger das Wagnis eines Prozesses übernommen und dadurch einen Gewinn erzielt hat, nicht aber auch für den Fall, daß einem angewiesenen Gläubiger ein Kollokationsprozeß aufgenötigt wurde und er darin seine Rechtsstellung gewahrt hat. Denn da tritt eine Anderung hin¬ sichtlich der Kollokation und der Verteilung nicht ein und von einem Prozeßgewinn, bezüglich dessen das Verhältnis zwischen dem prozessierenden und den andern Gläubigern festgestellt werden müßte, ist keine Rede. Wenn daher der Beklagte in einem solchen Kollokationsstreite gewinnt, so kann er die Prozeßkosten nicht auf Kosten der Mitgläubiger aus der Masse erheben, sondern er kann dieselben nur gegenüber dem Kläger geltend machen, wobei selbst¬ verständlich darauf nichts ankommt, ob derselbe solvent sei oder nicht. Daraus folgt, daß der fragliche Posten von 226 Fr. 75 weder in den berichtigten Kollokationsplan gehört, noch in die Verteilungsliste und daß derselbe deshalb gänzlich aus der Auf¬ tellung vom 31. Mai 1897 zu eliminieren ist. Dasselbe gilt für die Verfügung betreffend den Zins. Die Forderung der Frau Dr. Brunner war im ursprünglichen Kollokationsplan ohne Zin¬ sen angewiesen worden und hiegegen ist die Gläubigerin nicht aufgetreten, was durch Anstellung einer Klage gegen die Masse hätte geschehen müssen (Art. 250, Abs. 2 des Betreibungsge¬ setzes). Durch den berichtigten Kollokationsplan kann aber nicht eine Zinsforderung in das Verfahren eingeführt werden, die bei der ursprünglichen Kollokation nicht zugelassen worden ist. Die nsprache der Frau Dr. Brunner konnte sich in dieser Beziehung auch durch den Anfechtungsprozeß inhaltlich nicht erweitern; denn hier handelte es sich einfach darum, ob die Anweisung, die sie im ursprünglichen Kollokationsplan erhalten hatte, also ohne Zinsen, zu belassen oder zu streichen sei. Dagegen kommen der Gläubi¬ gerin selbstverständlich allfällige Depotzinse von der Dividende zu, die ihr nach der schließlichen Verteilung auszuzahlen sein wird. Zur Wahrung dieses Rechtes bedarf es jedoch einer besonder Verfügung zur Zeit nicht. Zu streichen ist endlich auch die Be¬ merkung, daß zu dem Betreffnis der Frau Dr. Brunner auch noch kommen die seit Festsetzung der Advokatennote erwachsenen Kosten. Abgesehen davon, daß der Betrag nicht ausgesetzt ist,
und somit schon formell diese Verfügung nicht als eine Kolloka¬ tion betrachtet werden könnte, ist klar, daß aus der Masse nur die Prozeßkosten gedeckt werden dürfen, nicht aber auch Kosten, die nach Erledigung des Prozesses, in dem daran sich anschlie¬ ßenden Beschwerdeverfahren betreffend die Verteilung, erwachsen sind.
4. Nachdem die Kostenforderung der Frau Dr. Brunner in dem Prozesse, den sie als Klägerin geführt hat, durch Nicht¬ anfechtung des Kollokationsplanes oder durch gerichtliches Urteil festgesetzt sein wird, wird sonach die Verteilung in der Weise vor sich zu gehen haben, daß derselben die von Alois Bachmann trittene Dividende bis zum Betrag ihrer Forderung von 1109 Fr. 67 Cts. plus jene Prozeßkosten nebst allfälligem Depotzins vorab zuzuweisen sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt:
1. Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als aus der vom Betreibungsamt Sempach am 31. Mai 1897 ausge¬ fertigten Aufstellung in der Anweisung für Frau Dr. Brunner der Posten 2 Prozeßkosten im Prozesse Alois Bachmann, Klä¬ gers, contra Frau Dr. Brunner, Beklagte, mit 226 Fr. 75 Cts. ausgeschieden und die Verfügung betreffend den Zins und die nach der Festsetzung der Advokatennote erwachfenen (Kosten ge¬ strichen wird.
2. Im Weitern wird den Rekurrenten als Rechtsnachfolger des Anton Bachmann eine neue Klagefrist zur Anfechtung der Anweisung des Postens 3, Prozeßkosten im Prozesse Frau Dr. Brunner, Klägerin, contra Alois Bachmann, von zusammen 347 Fr., vom Tage der Mitteilung des motivierten Entscheides an gerechnet, eröffnet.