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132. Entscheid vom 8. Dezember 1910 in Sachen Spahr. Kollokation und Verteilung im Konkurs. Anspruch des Gläubigers. dessen Forderung rechtskräftig als pfandversichert kolloziert wurde, auf verhältnismässige Befriedigung aus dem Pfanderlös. Oeffentlich¬ rechtliche Natur dieses Anspruches, welcher demgemäss von den Aufsichtsbehörden zu wahren ist und durch die erfolgte widerrecht- liche Auszahlung an einen unberechtigten Dritten nicht alteriert wird. Rückerstattungspflicht des Konkursamtes und eventuell des Kan¬ tons. — Objektive Wirkung der Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbe- hörden. — Art. 250 SchKG: Art und Weise der Deckung des obsie¬ genden Gläubigers für die Prozesskosten. — Pflicht des Beschwerde- führers, die einzelnen Beschwerdegründe zu präzisieren. A. — In dem am 1. Mai 1909 über Jakob Städeli, haber einer Mostkellerei in Bern, eröffneten Konkurse wurde der Kollokationsplan vom 3. bis zum 14. September 1909 aufgelegt. Dieser Kollokationsplan enthält unter den pfandversicherten For¬ derungen als Nr. 7 eine solche der Gewerbekasse Bern im Betrag von 2060 Fr. 05 Cts. (2055 Fr. Kapital plus 5 Fr. 05 Cts. Zins), „laut Konto=Korrent=Auszug sowie Faustpfandvertrag
* Ed. gén. 29 1 no 122 p. 371. (Note du réd. du RO.) „vom 17. Februar 1909“. Als Faustpfand wurden angegeben: 2 Obligationen der Schweizerischen Volksbank Wetzikon à 1000 Fr. Unter Nr. 8 figuriert eine weitere Forderung der Gewerbekasse von 235 Fr. und unter Nr. 9 eine dritte im Betrag von 412 Fr. 45 Cts. Letzterer Forderung ist die Bemerkung beige¬ fügt: „Faustpfand wie bei Nr. 7“. Alle drei Forderungen sind sodann am Schluß in Klasse V für einen allfälligen Pfandaus¬ fall kolloziert. In der Folge bezahlte der heutige Rekurrent, Heinrich Spahr Buchdrucker in Bern, die Forderung Nr. 9 als Bürge und ist damit von Gesetzes wegen und unwidersprochen in die Rechte der Gewerbekasse eingetreten. Weder diese Forderung noch diejenige sub Nr. 8 erhielten aber in der Verteilungsliste etwas vom Pfanderlös zugeteilt. Laut den vorinstanzlichen Feststellungen hat das Konkursamt die zwei als Faustpfänder haftenden Obligationen einfach der Gewerbekasse zum Nennwert überlassen, ohne sie zur Versteigerung zu bringen, die Forderung Nr. 7 damit verrechnet und bei den Forderungen Nr. 8 und 9 nachträglich in den Kollokationsplan die Bemer¬ kung eingefügt, daß das Pfand keine Deckung ergeben habe. B. — Hiegegen führte Spahr bei der kantonalen Aufsichtsbe¬ hörde Beschwerde, mit dem Begehren, es sei ihm als Inhaber der Forderung Nr. 9 aus dem Pfanderlös ein Betrag von 338 Fr. 80 Cts. nebst Zins à 4½% seit 1. Mai 1909, abzüglich all¬ fälliger Verwertungskosten im Verhältnis der Forderungen von 2055 Fr. und 412 Fr. 45 Cts., zuzuweisen. Zur Begründung machte Spahr geltend, sämtliche drei Forderungen seien im gleichen Rang kolloziert worden und hätten daher ein gleiches Anrecht auf den Pfanderlös. Gleichzeitig verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm für 266 Fr. 95 Cts. und nicht bloß für 166 Fr. 95 Cts. ein Ver¬ lustschein auszustellen, weil ihm aus der siegreichen Anfechtung der Kollokation der Forderung des Joseph Purro von 500 Fr. in Klasse I Prozeßkosten im Betrag von 100 Fr. erwachsen seien, für die er im Konkurs ebenfalls Anweisung verlangen könne. Einen dritten Beschwerdegrund leitete Spahr daraus her, daß das Konkursamt die obigen 500 Fr. dem Purro schon vor Er¬
ledigung des Kollokationsprozesses ausbezahlt und, nachdem Spahr sich das Anrecht auf diese Summe erstritten gehabt, den Anspruch gegen Purro auf Rückbezahlung als eine der Masse zustehende Forderung um 1 Fr. 60 Cts. versteigert und die irrtümlich er¬ folgte Zahlung als eine solche der Masse verrechnet habe, anstatt die 500 Fr. einfach von Purro zurückzuverlangen. Hierauf gestützt forderte der Beschwerdeführer die Rückvergütung der widerrechtlich ausbezahlten 500 Fr. an ihn allein, eventuell an sämtliche Kur¬ rentgläubiger des Städeli, denen sie in ungesetzlicher Weise ent¬ fremdet worden seien. Endlich wurde in der Beschwerde beantragt, angesichts des kläg¬ lichen Ergebnisses des Konkurses habe die Aufsichtsbehörde genau zu untersuchen, ob das Inventar richtig aufgenommen worden sei, in welchen Fällen Diligenzien zur Erhaltung der Forderungsrechte hätten vorgenommen werden und ein besseres Resultat hätte erzielt werden sollen, wer die Wechsel erworben habe und um welchen Preis, und es sei das Konkursamt pflichtig zu erklären, gegen Städeli Strafklage einzureichen, eventuell den Entscheid darüber einer dritten Gläubigerversammlung anheimzustellen und zu diesem Zweck eine solche einzuberufen. C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 1910 teils begründet erklärt, teils als unbegründet abgewiesen, teils ist sie auf die Beschwerde nicht ein¬ getreten, alles im Sinn der (bei den rechtlichen Erörterungen näher zu behandelnden) Motive. D. — Gegen diesen Entscheid hat Spahr innert Frist den Re¬ kurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Vorentscheid aufzuheben, soweit er nicht zu seinen Gunsten laute und es seien ihm seine erstinstanzlichen Anträge zuzusprechen. Sein zweites, von der Vorinstanz geschütztes Begehren hat der Rekurrent dahin abgeändert, daß er zu der von der Vorinstanz verlangten Abtretung der ihm gegen Purro zustehenden Kosten¬ forderung an die Masse erst dann verpflichtet werden könne, wenn er für seine eigenen Forderungen vollständig gedeckt sei. Bezüglich des dritten Beschwerdepunktes hat der Rekurrent an seinem Even¬ tualbegehren festgehalten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig ist in erster Linie, ob die Forderung Nr. 9 auf den Erlös aus den beiden Obligationen der Schweizerischen Volks¬ bank Wetzikon anteilsberechtigt sei oder nicht. Die Vorinstanz ist dabei von der Ansicht ausgegangen, der Kollokationsplan sei unvollständig, indem bei den Forderungen Nr. 8 und 9 eine Verfügung des Konkursamtes über Zulassung oder Abweisung fehle. Diese Auffassung erscheint nicht als zu¬ treffend. Es ergibt sich aus dem Kollokationsplan mit aller Deut¬ lichkeit, daß die Konkursverwaltung, wenn sie einen Anspruch nicht zulassen wollte, dies jeweilen im Anschluß an die Auffüh¬ rung der Forderung in einer besondern Verfügung festgestellt und begründet hat. Überall, wo dies nicht geschehen ist, muß somit die eingetragene Forderung als anerkannt gelten. Die Rubriken: „Ab¬ gewiesen“, „Zugelassen“, in welche einige Forderungsbeträge dann geteilt zum zweiten Mal eingetragen wurden, haben in casu nicht die Bedeutung einer eigentlichen Verfügung. Das erhellt schon daraus, daß diese Eintragungen ja nur mit Bleistift erfolgt und erst nachträglich mit Tinte nachgezogen worden sind, so auch die Eintragung der Summe von 2060 Fr. 05 Cts. in die Rubrik Zugelassen“ für die Forderung Nr. 7. Aus dem Mangel jeglicher ausdrücklicher Abweisungsverfügung in Verbindung mit der Notiz: „Faustpfand wie bei Nr. 7“ muß demnach geschlossen werden, daß der Kollokationsplan die For¬ derung Nr. 9 in Wirklichkeit als pfandversichert zugelassen hat und daß in dieser Beziehung eine Unvollständigkeit des Planes nicht vorliegt. Das ergibt sich ferner aus der Tatsache, daß alle drei Forderungen Nr. 7—9 in ganz gleicher Weise für den Pfand¬ ausfall in Klasse V kolloziert worden sind, was ja nicht möglich wäre, wenn sie nicht auch als pfandberechtigt zugelassen worden wären. Auf die Notiz über das Ergebnis der Pfandliquidation wäre dagegen schon aus dem Grunde keine Rücksicht zu nehmen, weil sie gar nicht in den Kollokationsplan gehört, abgesehen davon, daß, wie die Vorinstanz selber feststellt, diese Bemerkungen erst nachträglich in den Kollokationsplan aufgenommen worden sind.
Ebensowenig kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, daß der Kollokationsplan bezüglich der Forderung Nr. 9 un¬ deutlich sei; er sagt ja im Gegenteil ausdrücklich, daß für diese Forderung das gleiche Faustpfandrecht bestehe wie für die For¬ derung Nr. 7. Hätte der Forderung Nr. 9 ein Pfandrecht in anderem Range zugewiesen werden wollen, so hätte das expressis verbis festgestellt werden müssen. Aus dem Kollokationsplan geht es nicht hervor und auf die nachträgliche Aussage des Verfassers des Planes, er habe gemeint, dadurch, daß diese Forderung erst nach der andern aufgeführt werde, das Nachgehen des Pfand¬ rechts zum Ausdruck zu bringen, kann nicht abgestellt werden. Die bloße räumliche Hintereinanderstellung im Plane bedeutet an ich selbstverständlich nicht, daß der zweiten Forderung nicht der gleiche Rang zukomme, wie der ersten.
2. — Kann somit auf Grund des Kollokationsplanes, wie er in Rechtskraft erwachsen ist, der Anspruch des Rekurrenten auf verhältnismäßige Befriedigung aus dem Pfanderlös nicht bestritten werden, so fällt damit die Notwendigkeit einer Korrektur und Neuauflage des Planes, auf welche die Vorinstanz anspielt, ohne weiteres dahin und es fragt sich nur noch, ob der Anspruch des Rekurrenten deshalb illusorisch sei, weil die Faustpfänder der Ge¬ werbekasse zum Nennwert an Zahlungsstatt angewiesen worden sind. Dadurch sind die Pfänder nach der Auffassung der Vorin¬ stanz unwiderruflich aus der Masse ausgeschieden, sodaß die An¬ weisung der streitigen Forderung auf den Gegenwert dieser Pfänder ausgeschlossen sei und der Rekurrent nur noch auf die Verant¬ wortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG verwiesen werden könne. Auch diese Frage ist aber entgegen dem Vorentscheid zu ver¬ neinen. Der Konkursgläubiger, dessen Anspruch auf Befriedigung aus dem Massagut urteilsgemäß festgestellt ist (und laut konstan¬ ter Praxis kommt die Feststellung im Kollokationsplan mangels Anfechtung einer solchen durch gerichtliches Urteil gleich. Vergl. AS 28 II S. 145 Erw. 5), hat einen von den Aufsichtsbe¬ hörden zu wahrenden Anspruch darauf, daß ihm bei der Vertei¬ lung der entsprechende Anteil zukomme und braucht sich zur Gel¬ tendmachung dieses Anspruchs nicht auf den Weg der gerichtlichen Klage verweisen zu lassen. Das ergibt sich daraus, daß das Gesetz ausdrücklich die Auflage der Verteilungsliste vorschreibt und die Möglichkeit der Beschwerdeführung dagegen bei den Aufsichtsbe¬ hörden vorsieht. Dieses Beschwerderecht wäre sinn= und zwecklos, wenn die Konkursverwaltung sich der Vollziehung des urteils¬ mäßigen Verteilungsanspruchs dadurch entziehen und das Ein¬ schreiten der Aufsichtsbehörden illusorisch machen könnte, daß sie vor der Erledigung der Beschwerde, in einem Zeitpunkt, wo die Verteilung noch gar nicht vorgenommen werden darf, das betref¬ fende Massagut an einen Unberechtigten aushingeben würde. Der Anspruch des einzelnen Konkursgläubigers auf Auszahlung der ihm zukommenden Dividende ist nicht ein persönlicher Anspruch zivilrechtlicher Natur gegen den Konkursbeamten, sondern ein öffentlichrechtlicher Anspruch gegen die durch die Kon¬ kursverwaltung vertretene Gemeinschaft der Gläubiger und gegen das Massavermögen. Eine gesetzwidrige Verfügung über den Erlös einzelner Gegenstände ist daher eine in erster Linie der Gesamtheit der Masse gegenüber begangene Widerrechtlichkeit und es kann sich nur fragen, ob der das Massavermögen ver¬ waltende Konkursbeamte sich auf diese seine Widerrechtlichkeit be¬ rufen könne, um den betreibungsrechtlich festgestellten Anspruch eines Gläubigers auf Ausbezahlung seines Betreffnisses hinfällig zu machen und ob dem Gläubiger in einem solchen Falle nur die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG zustehe. Die Gründe, die das Bundesgericht dazu geführt haben, im Betreibungsverfahren den Satz aufzustellen, daß die öffent¬ lichrechtliche Verpflichtung des Amtes zur Ablieferung eines den betreibenden Gläubiger einbezahlten Betrages durch Auszahlung an einen Unberechtigten nicht alteriert werden könne und daß es Sache der Aufsichtsbehörden sei, nötigenfalls für die Erfüllung dieser Verpflichtung durch das Amt zu sorgen (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 25 und 56 *), müssen auch im Konkurs zu einem analogen Schlusse führen. Demnach ist im Gegensatz zum Vorentscheid festzustellen, daß der Rekurrent vom Konkursamt Bern=Stadt als solchem die Ausbezahlung eines verhältnismäßigen Anteils aus dem Erlös der Pfandgegenstände
* Ges.-Ausg. 35 I Nr. 78 S. 480 ff. und Nr. 123 S. 784 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 36 I — 1910
verlangen kann (gleichviel, ob der gegenwärtige oder der frühere Konkursbeamte den Fehler begangen hat, was höchstens für die Aufsichtsbehörden bei den zu treffenden Ausführungsmaßnahmen von Bedeutung ist) und es hat die kantonale Aufsichtsbe¬ hörde dafür zu sorgen, daß das Konkursamt dieser Verpflichtung nachkomme und der Kanton, der das Konkursamt, wenn es Geld für Dritte in Empfang nimmt, repräsentiert, selber den Betrag einzuwerfen, wenn der fehlbare Beamte ihn nicht zu bezahlen vermag.
3. — Aus der nämlichen Erwägung erweist sich auch das Re¬ kursbegehren Nr. 3 (Rückvergütung der vom Konkursamt wider¬ rechtlich an Purro ausbezahlten 500 Fr. an die Kurrentgläubiger) entgegen der Auffassung der Vorinstanz als begründet. Es wurde schon im bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. De¬ ember 1909 in gleicher Sache ausgeführt (vergl. AS Sep.¬ Ausg. 12 Nr. 79 *), daß die Auszahlung der 500 Fr. an Purro in einem Zeitpunkt, wo dieser wegen gerichtlicher Anfech¬ tung seiner Kollokation noch gar keinen Anspruch darauf hatte, eine ungesetzliche Amtshandlung war. Diese ungesetzliche Zahlung konnte den Anspruch der Konkursgläubiger auf Ausrichtung der Dividende, welche ihnen sonst zugekommen wäre, nicht hinfällig machen. Ungesetzliche Massagutsenteignungen fallen bei der Auf¬ stellung der Verteilungsliste und bei ihrer beschwerdeweisen Über¬ prüfung durch die Aufsichtsbehörden außer Betracht und es ist Sache der letzteren, die Konkursverwaltung zur Rechenschaft zu ziehen, wenn das tatsächlich vorhandene Massagut zur Ausrich¬ tung der Dividende nicht hinreicht. Anderseits hat der Rekurrent mit Recht sein Hauptbegehren fallen gelassen, wonach das Ergebnis der Beschwerde nur ihm hätte zugute kommen sollen, da ja den Beschwerdeentscheiden der Aufsichtsbehörden objektive Wirkung zukommt (vergl. AS Sep.¬ Ausg. 12 Nr. 51 S. 229 **), auch wenn nur ein einzelner Be¬ teiligter Beschwerde erhoben hat. Verteilungsliste und Schlußrechnung sind somit dahin abzu¬ ändern, daß die dem Purro seiner Zeit widerrechtlich ausbezahlten
* Ges.-Ausg. 35 I Nr. 144 S. 860 ff. — ** Id. Nr. 118 S. 771. (Anm. d. Red. f. Publ.) 500 Fr. nicht als Ausgabe der Masse eingestellt werden dürfen, sondern bei der Berechnung des zur Verteilung gelangenden Massa¬ gutes mit zu berücksichtigen sind. Die Folge davon ist, daß das Konkursamt dafür das Ergebnis der Versteigerung der Rückfor¬ derung an Purro nicht in die Masse einzuzahlen braucht, sondern daß darauf der fehlbare Beamte Anspruch erheben kann.
4. — Abzuweisen ist dagegen das zweite Rekursbegehren, wel¬ ches dahin geht, es sei der Vorentscheid aufzuheben, soweit er den Rekurrenten, als Gegenleistung dafür, daß er auch für seine Kostenforderung von 100 Fr. aus dem an Purro ausbezahlten Betreffnis von 500 Fr. befriedigt werden soll, zur Abtretung seiner eigenen Kostenforderung gegenüber Purro verpflichtet. In dieser Hinsicht entbehrt der Rekurs jeglicher Begründung. Wenn Art. 250 SchKG dem im Kollokationsprozeß obsiegenden Gläubiger aus dem weggewiesenen Betrag Deckung auch für die Prozeßkosten zusichert, so ist damit selbstverständlich nur der Betrag der nicht anderweitig gedeckten Prozeßkosten gemeint. Das Konkursamt hätte daher vom Rekurrenten zuerst den Ausweis über die erfolgte Liquidation der Kostenforderung an Purro ver¬ langen können. Wenn es statt dessen die Liquidation selbst über¬ nommen hat, wozu es offenbar nicht verpflichtet gewesen wäre, so wird das nämliche Ergebnis auf eine dem Rekurrenten viel gün¬ stigere Art und Weise erzielt. Dafür kann dieser aber den ihm zugesprochenen Kostenbetrag nicht mehr selber einfordern, sonst käme er zu mehr, als was das Gesetz ihm garantiert.
5. — Soweit endlich die verschiedenen Verwertungshandlungen vom Rekurrenten gerügt werden (Rekursbegehren Nr. 4), hat die Vorinstanz die Beschwerde mit Recht als verspätet zurückgewiesen. Ebenso hat sie sich mit Recht geweigert, dem Begehren um An¬ ordnung einer allgemeinen Untersuchung über den vorliegenden Konkurs zu entsprechen. Ein gesetzliches Recht der Konkursgläu¬ biger, durch einfaches Begehren eine amtliche Untersuchung als Disziplinarmaßnahme zu verlangen, besteht nicht, sondern es hat der Beschwerdeführer nach dem System des Gesetzes die einzelnen Beschwerdepunkte selber namhaft zu machen. Auch dem Bundes¬ gericht fehlt das Recht, einer kantonalen Aufsichtsbehörde die Vor¬ nahme von Untersuchungshandlungen von Amtes wegen vorzu¬
schreiben, da es nur gegen gesetzwidrige Entscheide der obern kan¬ tonalen Aufsichtsbehörden angerufen werden kann. Was schließlich das Begehren betrifft, es sei das Konkursamt pflichtig zu erklären, gegen Städeli Strafklage einzureichen, so ist es durch die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Behaf¬ tung des Konkursamtes bei seiner Erklärung, daß die Anzeige nächstens eingereicht werde) gegenstandslos geworden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in Bezug auf die Begehren 1 und 3 im Sinn der Motive begründet erklärt, bezüglich der Begehren 2 und 4 dagegen abgewiesen.