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Strafgl!Sßtzbuch. No 45,
oder vollwertig » ausgibt; sie also unrichtig bezeichnet oder
den Erwerber einfach durch Schweigen über ihre Beschaf-
fenh~it im Irrtum lässt. Falls man hier überhaupt von Arg-
list der Täuschung sprechen kann, da es dem Erwerber ja
oft leicht möglich und auch zumutbar ist, die Ware zu
prüfen (vgl. BGE 72 IV 13), handelt es sich jedenfalls um
eme Arglist, die ins Mass geht und mit der Strafe des Art.
154 genügend gesühnt wird. Davon unterscheiden sich die
Fälle, in denen der Tätei: es nicht bei einer einfachen
Falschdeklaration bewenden lässt, sondern weitergehende
arglistige Vorkehren trifft, um den Erwerber der Ware
irrezuführen, so wenn der Weinhändler z.B. Flaschenwein.0
unter Etiketten verkauft, welche dem Käufer vortäuschen,
ein anderer, als Lieferant von Qualitätsweinen bekannter
Händler habe den Wein in die Flaschen abgezogen (BGE
71 IV 17). In solchen Fällen ist Art. 148 StGB anzuwenden,
und zwar, da diese Bestimmung die Tat nach allen Seiten
erfasst~ unter Ausschluss der. Art. 153 und 154. Wie bereits
erwähnt, gilt Art. 14'8 ferner dann, wenn die falsch dekla-
rierte Ware weder nachgemacht, noch verfälscht. oder im
Werte verringert ist, also der Tatbestand des Art, 154 nicht
erfüllt ist.
6. -
Die Brüder Schachenmann haben die verschnitte-
nen Weine unter der Bezeichnung einer unverschmttenen
Sorte verkauft, obschon die Dekl_arationsvorschriften der
Lebensmittelverordnung und der V:er.fügung Nr. 19 des
eidgenössischen Departements des ~rn ihnen dies nicht
gestatteten. Ein mehreres aber haben sfu nicht getan; sie
haben keine über die Falschbezeichnung hinausgehende
arglistige Machenschaften angewendet, um die Käufer zu
täuschen. Sie sind daher mit Recht nicht wegen Betruges
bestraft worden.
Dagegen fällt ihre Tat unter Art. 154 StGB, soweit sie
den verschnittenen Wein als unverfälscht verkauft haben
(vgl. BGE 69 IV 42); und unter Art. 153 StGB, soweit er
am 15. November 1945 noch in ihrem Keller lag. Auf ihre
Behauptung, sie hätten zum Verschneiden der Weine qua-
Strafgesetzbuch. N° 46,
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litativ höherstehende, zum Teil auch teurere Weine ver-
wendet, als die zu verschneidenden es waren, kommt nichts
an .. Wohl ist dem angefochtenen Urteil.nicht bestimmt zu
entnehmen, mit welohen Weinen die Qualitätsweine, unter
deren Namen sie das Gemisch verkauft haben, verschnitten
worden sind. Allein wenn die Vorinstanz erklärt, die
Qualitätsweine seien durch den Verschnitt im Werte ver-
ringert worden, so heisst das, dass sie ohne den Verschnitt,
welches immer die beigefügten anderen Sorten gewesen
1:1ein mögen, mehr wert gewesen wären. An diese tatsäch-
liche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art.
277bis BStP).
Demnach erkennt der Kaasationt1hof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Oktober
1946 i. S. Kupfersebmld.
Art. 173 StGB schützt nur die persönliche Ehre, nicht auch den
Ruf, den jemand a.ls Geschäftsmann haben kann.
L'art. 173 OP ne protege que l'honneur attache s la personne,
non la. reputation dont quelqu'un peut jouir-.en qualite de
oommeiva.nt.
L'art. 173 OP protegge solta.nto l'onore personale e non anche Ja
riputazione, di cui taluno puo godere in qualitä. di commer-
ciante.
Nachdem Gottfried Kupferschmid Mitte Januar l944
von einer Reise heimgekehrt war, erzählte er seiner Ehefrau
und einigen Bekannten, er habe in Davos in einem Hotel
einen Kaffee bestellt und sich erkundigt, ob er im betref-
fenden Hause übernachten könne. Während er dann das
Gastlokal für eine Weile verlassen habe, sei ihm ein
Kärtchen mit der Aufschrift : «;Bitte verlassen Sie dieses
Lokal, Ihr Besuch ist nicht erwünscht », auf deri Tisch
gelegt worden. Das habe ihn bewogen, wegzugehen und
in einem anderen Hotel Unterkunft zu suchen.
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Strafgesetzbuch. No .'6.
Dieser Vorfall wurde weitererzählt und ohne Wissen
und Willen Kupferschmids unter Angabe einiger weiterer
Einr:elheiten am 31. Januar 1944 im « Fricktaler » und
nachher in anderen Zeitungen veröffentlicht.
Das ver-
anlasste den Kur- und Verkehrsverein Davos, sich bei
Hering, dem Redaktor des genannten Blattes, nach dem
Urheber des Artikels und dem Hotel, in welchem der
Vorfall sich abgespielt habe, zu erkundigen. Kupferschmid
erklärle nun gegenüber Hering und dann am 18. Februar
1944 in einem Schreiben an den Kur- und Verkehrsverein
Davos, dass der betreffende Gasthof Hotel ... heisse. Im
gleichen Sinne äusserte er sich gegenüber einer anderen
Person.
Der Inhaber des erwähnten Hotels, der den geschil-
derten Vorfall bestreitet, stellte gegen Kupferschmid
Strafantrag wegen übler Nachrede und reichte gegen das
Urteil. des Ausschusses des Kantonsgerichts von Grau-··
bünden, das den Angeschuldigten freisprach, Nichtigkeits-
beschwerde ein. Sie wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
Nach Art. 173 StGB muss die Beschuldigung oder
Verdächtigung, ·in welcher die üble Nachrede liegen soll,
dem Betroffenen ein unehrenhaftes V erhalten oder andere
Tatsachen vorwerfen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen. Unter dem Ruf des Beschuldigten oder Ver-
dächtigten ist seine Geltung als ehrbarer Mensch ver-
standen. Art. 173 StGB will nur die persönliche Ehre
schützen, nicht beispielsweise auch den Ruf, den jemand
als Geschäftsmann haben kann. Äusserungen, welche
bloss die geschäftlichen interessen des Beschuldigten oder
Verdächtigten berühren, seiner persönlichen Ehre dagegen
nicht Eintrag tun, fallen daher nicht unter die genannte
Bestimmung. Bloss solche Äusserungen aber hat der
Beschwerdegegner getan, als er wiederholt behauptete,
es sei ihm als Gast des Hotels ... in Davos eine Karte
auf den Tiach gelegt worden mit der Aufschrift: «Bitte ver-
Strafgesetzbuch. N•,7.
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lassen Sie dieses Lokal; Ihr Besuch ist nicht erwünscht».
Wenn ein Hotelier in sein Haus oder in bestimmte Gast-
lokale nur Leute aufnehmen will, deren Ausseres gewissen
Anforderungen entspricht, so ist er nichtsdestoweniger
ein ehrbarer Mann. Der unbegründete Vorwurf, er habe
jemanden wegen seiner äussem Erscheinung in höflicher
Form zurückgewiesen, mag gewisse Leute abhalten, in
seinem Gasthof einzukehren, macht ihn dagegen · als
Menschen nicht verächtlich. Schon aus diesem Grunde hat
sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede nicht
schuldig gemacht. Die Frage stellt sich deshalb nicht,
ob seine Äusserungen überhaupt als Kritik am Verhalten
des Betriebsinhabers oder nicht vielmehr als Kritik am
Verhalten des Personals oder sogar bloss eines Gastes,
der allenfalls die Karte auf den Tisch des Beschwerde- ·
gegners gelegt haben könnte, aufzufassen waren.
4:7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. No-
vember UM8 i. S. Suttel' gegen Bame:rt.
Af't. 173 Zifl. · 1 Ab8. 1 StGB.
Mitteilung an einen Lehrer, ein Knabe rede unsittlich. Die Ehre
des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 1). Wahrung berechtigter
Interessen (Erw. 2).
An. 173 eh. 1 al. 1 OP.
Communication fuite 8. un maitre d'eco1e selon laquelle un jeune
gar9011 tient des propos immoraux. L'honneur de cet enfa.nt
n'est pas a.tteint (consid. 1). Sauvegarde d'inte~ts legitimes
(consid. 2).
An. 173, cifra 1, cp. 1 OP.
Comuni.cazione fa.tta. a. un ma.estro di scuola. ehe un ra.ga.zzo tiene
dei discorsi immora.li. L'onore del raga.zzo non e leso (consid. 1).
Sa.lva.gua.rdia. d'interessi legittimi (consid. 2).
Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst
redete, und· wurde von ihm darüber unterrichtet, dass
der zwölfjährige Walter Sutter auf dem Schulweg solche
Reden führe. Vater Bamert wandte sich daher Ende
Februar oder anfangs März 1945 an den Lehrer Hunold