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72_IV_171

BGE 72 IV 171

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Strafgl!Sßtzbuch. No 45,

oder vollwertig » ausgibt; sie also unrichtig bezeichnet oder

den Erwerber einfach durch Schweigen über ihre Beschaf-

fenh~it im Irrtum lässt. Falls man hier überhaupt von Arg-

list der Täuschung sprechen kann, da es dem Erwerber ja

oft leicht möglich und auch zumutbar ist, die Ware zu

prüfen (vgl. BGE 72 IV 13), handelt es sich jedenfalls um

eme Arglist, die ins Mass geht und mit der Strafe des Art.

154 genügend gesühnt wird. Davon unterscheiden sich die

Fälle, in denen der Tätei: es nicht bei einer einfachen

Falschdeklaration bewenden lässt, sondern weitergehende

arglistige Vorkehren trifft, um den Erwerber der Ware

irrezuführen, so wenn der Weinhändler z.B. Flaschenwein.0

unter Etiketten verkauft, welche dem Käufer vortäuschen,

ein anderer, als Lieferant von Qualitätsweinen bekannter

Händler habe den Wein in die Flaschen abgezogen (BGE

71 IV 17). In solchen Fällen ist Art. 148 StGB anzuwenden,

und zwar, da diese Bestimmung die Tat nach allen Seiten

erfasst~ unter Ausschluss der. Art. 153 und 154. Wie bereits

erwähnt, gilt Art. 14'8 ferner dann, wenn die falsch dekla-

rierte Ware weder nachgemacht, noch verfälscht. oder im

Werte verringert ist, also der Tatbestand des Art, 154 nicht

erfüllt ist.

6. -

Die Brüder Schachenmann haben die verschnitte-

nen Weine unter der Bezeichnung einer unverschmttenen

Sorte verkauft, obschon die Dekl_arationsvorschriften der

Lebensmittelverordnung und der V:er.fügung Nr. 19 des

eidgenössischen Departements des ~rn ihnen dies nicht

gestatteten. Ein mehreres aber haben sfu nicht getan; sie

haben keine über die Falschbezeichnung hinausgehende

arglistige Machenschaften angewendet, um die Käufer zu

täuschen. Sie sind daher mit Recht nicht wegen Betruges

bestraft worden.

Dagegen fällt ihre Tat unter Art. 154 StGB, soweit sie

den verschnittenen Wein als unverfälscht verkauft haben

(vgl. BGE 69 IV 42); und unter Art. 153 StGB, soweit er

am 15. November 1945 noch in ihrem Keller lag. Auf ihre

Behauptung, sie hätten zum Verschneiden der Weine qua-

Strafgesetzbuch. N° 46,

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litativ höherstehende, zum Teil auch teurere Weine ver-

wendet, als die zu verschneidenden es waren, kommt nichts

an .. Wohl ist dem angefochtenen Urteil.nicht bestimmt zu

entnehmen, mit welohen Weinen die Qualitätsweine, unter

deren Namen sie das Gemisch verkauft haben, verschnitten

worden sind. Allein wenn die Vorinstanz erklärt, die

Qualitätsweine seien durch den Verschnitt im Werte ver-

ringert worden, so heisst das, dass sie ohne den Verschnitt,

welches immer die beigefügten anderen Sorten gewesen

1:1ein mögen, mehr wert gewesen wären. An diese tatsäch-

liche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art.

277bis BStP).

Demnach erkennt der Kaasationt1hof:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Oktober

1946 i. S. Kupfersebmld.

Art. 173 StGB schützt nur die persönliche Ehre, nicht auch den

Ruf, den jemand a.ls Geschäftsmann haben kann.

L'art. 173 OP ne protege que l'honneur attache s la personne,

non la. reputation dont quelqu'un peut jouir-.en qualite de

oommeiva.nt.

L'art. 173 OP protegge solta.nto l'onore personale e non anche Ja

riputazione, di cui taluno puo godere in qualitä. di commer-

ciante.

Nachdem Gottfried Kupferschmid Mitte Januar l944

von einer Reise heimgekehrt war, erzählte er seiner Ehefrau

und einigen Bekannten, er habe in Davos in einem Hotel

einen Kaffee bestellt und sich erkundigt, ob er im betref-

fenden Hause übernachten könne. Während er dann das

Gastlokal für eine Weile verlassen habe, sei ihm ein

Kärtchen mit der Aufschrift : «;Bitte verlassen Sie dieses

Lokal, Ihr Besuch ist nicht erwünscht », auf deri Tisch

gelegt worden. Das habe ihn bewogen, wegzugehen und

in einem anderen Hotel Unterkunft zu suchen.

17!

Strafgesetzbuch. No .'6.

Dieser Vorfall wurde weitererzählt und ohne Wissen

und Willen Kupferschmids unter Angabe einiger weiterer

Einr:elheiten am 31. Januar 1944 im « Fricktaler » und

nachher in anderen Zeitungen veröffentlicht.

Das ver-

anlasste den Kur- und Verkehrsverein Davos, sich bei

Hering, dem Redaktor des genannten Blattes, nach dem

Urheber des Artikels und dem Hotel, in welchem der

Vorfall sich abgespielt habe, zu erkundigen. Kupferschmid

erklärle nun gegenüber Hering und dann am 18. Februar

1944 in einem Schreiben an den Kur- und Verkehrsverein

Davos, dass der betreffende Gasthof Hotel ... heisse. Im

gleichen Sinne äusserte er sich gegenüber einer anderen

Person.

Der Inhaber des erwähnten Hotels, der den geschil-

derten Vorfall bestreitet, stellte gegen Kupferschmid

Strafantrag wegen übler Nachrede und reichte gegen das

Urteil. des Ausschusses des Kantonsgerichts von Grau-··

bünden, das den Angeschuldigten freisprach, Nichtigkeits-

beschwerde ein. Sie wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

A U8 den Erwägungen :

Nach Art. 173 StGB muss die Beschuldigung oder

Verdächtigung, ·in welcher die üble Nachrede liegen soll,

dem Betroffenen ein unehrenhaftes V erhalten oder andere

Tatsachen vorwerfen, die geeignet sind, seinen Ruf zu

schädigen. Unter dem Ruf des Beschuldigten oder Ver-

dächtigten ist seine Geltung als ehrbarer Mensch ver-

standen. Art. 173 StGB will nur die persönliche Ehre

schützen, nicht beispielsweise auch den Ruf, den jemand

als Geschäftsmann haben kann. Äusserungen, welche

bloss die geschäftlichen interessen des Beschuldigten oder

Verdächtigten berühren, seiner persönlichen Ehre dagegen

nicht Eintrag tun, fallen daher nicht unter die genannte

Bestimmung. Bloss solche Äusserungen aber hat der

Beschwerdegegner getan, als er wiederholt behauptete,

es sei ihm als Gast des Hotels ... in Davos eine Karte

auf den Tiach gelegt worden mit der Aufschrift: «Bitte ver-

Strafgesetzbuch. N•,7.

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lassen Sie dieses Lokal; Ihr Besuch ist nicht erwünscht».

Wenn ein Hotelier in sein Haus oder in bestimmte Gast-

lokale nur Leute aufnehmen will, deren Ausseres gewissen

Anforderungen entspricht, so ist er nichtsdestoweniger

ein ehrbarer Mann. Der unbegründete Vorwurf, er habe

jemanden wegen seiner äussem Erscheinung in höflicher

Form zurückgewiesen, mag gewisse Leute abhalten, in

seinem Gasthof einzukehren, macht ihn dagegen · als

Menschen nicht verächtlich. Schon aus diesem Grunde hat

sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede nicht

schuldig gemacht. Die Frage stellt sich deshalb nicht,

ob seine Äusserungen überhaupt als Kritik am Verhalten

des Betriebsinhabers oder nicht vielmehr als Kritik am

Verhalten des Personals oder sogar bloss eines Gastes,

der allenfalls die Karte auf den Tisch des Beschwerde- ·

gegners gelegt haben könnte, aufzufassen waren.

4:7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. No-

vember UM8 i. S. Suttel' gegen Bame:rt.

Af't. 173 Zifl. · 1 Ab8. 1 StGB.

Mitteilung an einen Lehrer, ein Knabe rede unsittlich. Die Ehre

des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 1). Wahrung berechtigter

Interessen (Erw. 2).

An. 173 eh. 1 al. 1 OP.

Communication fuite 8. un maitre d'eco1e selon laquelle un jeune

gar9011 tient des propos immoraux. L'honneur de cet enfa.nt

n'est pas a.tteint (consid. 1). Sauvegarde d'inte~ts legitimes

(consid. 2).

An. 173, cifra 1, cp. 1 OP.

Comuni.cazione fa.tta. a. un ma.estro di scuola. ehe un ra.ga.zzo tiene

dei discorsi immora.li. L'onore del raga.zzo non e leso (consid. 1).

Sa.lva.gua.rdia. d'interessi legittimi (consid. 2).

Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst

redete, und· wurde von ihm darüber unterrichtet, dass

der zwölfjährige Walter Sutter auf dem Schulweg solche

Reden führe. Vater Bamert wandte sich daher Ende

Februar oder anfangs März 1945 an den Lehrer Hunold