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Strafgesetzbuch. N° U.
da.eh zu übe:i:zeugen. Ja der Beschwerdeführer hat nicht
nur durch die bewusst wahrheitswidrige Schilderung .des
Zustandes der Stute das Vertrauen Casutts geweckt, son-
dern auch dadurch, dass er sich schon im Schreiben vom
30. September 1945 geschickt den Anschein zu geben
wusste, als liege ihm nicht viel an der Veräusserung des
Tieres.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
45. Urtell des Kassationshofes vom 1. November 1948 i. S.
Schaehenmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff-
hausen.
l: Art. 270 Abs. 1 BStP. Der öffentliche Ankläger iSt zur Nichtig-
keitsbeschwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme vor.
der kantonalen Instanz befugt (Erw. 1).
• .
2. Art. 40 LMG. Erschwerung der Buch- und Kellerkontrolle un
Sinne des BRB vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Han-
dels mit Wein. Verjährung T (Erw. 2).
.
.
3. Art. 71 Abs. 3 StGB. Fortgesetzte Falschdeklaration von Wem
(Art. 336, 341 LMV), Verjährung ? (Erw. 3).
4:. Art. 41 LMG,, Art. 1,53, 154 StGB. Die Bestimmungen ü~r
Falschdeklaration im Sinne der Lebensmittelverordnung sc~
sen die Bestrafung wegen W a.renfälschung oder Inverkehrbrm-
gens gefälschter Waren nicht aus (Änderung der Rechtspre·
chung) (E'rw. 4).
.
5 Art. 148 154 StGB. Verhältnis der Bestimmung über das Inver-
• kebrbrii{gen gefälschter Waren zur Bestimmung über Betrug
(Erw. 5 und 6).
1 Art 270 al 1 PPJJ'. L'accusa.teur public a qualite pour se pour-
• vok en nufüte sa.ns Sga.rd 8. 1a. positfon qu 'il a. prise deva.nt la
juridiction ca.ntona.le (consid. l).
2. Art. 40 loi denr. alim. Fa.it d'entra.ver Ie contröle de la compta-
bilite et des caves, au sens de l'ACF du 12 juillet 1944 sur le
commerce des vins. Prescription T (consid •. 2).
3. Art. 71 al. 3 OP. Fausses designations repetees conce~t des
vins (a.rt. 336 341 ord. denr. a.lim.), prescription ! (consid. 3).
4. Art. 41 loi ddw. alim., art. 153, 154 OP. Les dispositions sur Ia.
fa.usse designa.tion au sens de l'ordonna.nce sur le ?Ommerce d':8
denrees alimenta.ires n'excluent pa.s la. conda.mna.t1on pour f~
fica.tion de ma.rchandises ou mise en circula.tion de ma.rcha.ndises
fa.Isifiees (cha.ngement de jurisprudence) (consid. 4);
Strafgesetzbuch. No 45.
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5. Art. 148, 154 OP. Rapport de la. disposition sur la. mise en circu-
la.tion de ma.rcha.ndises fa.lsifiees a.vec celle sur l'escroquerie
(consid. 5 et 6).
1. Art. 270 cp. 1 PPJJ'. L'a.ccusa.tore pubblico ha veste per rioor-
rere in cassa.zione senza. rigua.rdo a.Jl'a.tteggia.mento da. lui preso
da.va.nti a.lla. giurisdizione ca.ntona.Je (consid. 1).
2. Art. 40 della kgge sul commercio delle derrate ali-mentm'i. Intra.Jcio
del controllo della. conta.bilitA e delle ca.ntine a.' sensi del DCF
12 luglio 1944 sul commercio dei vini. Prescrizione T (consid. 2),
3. Art. 71 ep. 3 OP. Ripetute designa.zioni fa.lse di vini (a.rt. 336,
341, ord. derr. alim.); prescrizione ? (consid. 3).
4. Art. 41 della legge 8Ul commercio delle derrate alim,entari, art. 153,
154 OP. Le disposizioni sulla. fa.lsa. designazione a' sensi dell'or-
dinanza. sul commercio di derra.te a.linienta.ri non escludono Ja.
conda.nna. per fa.Jsificazione di merci o messa. ih commercio di
merci fa.lsifica.te (cambia.mento di giurisprudenza.) (consid. 4).
5. Art. 148, 154 OP. Rela.zione tra. il disposto sulla. messa. in circo-
Iazione di merci fa.lsificate eil disposto sulla. truffa. (consid; 5 e 6).
A. -
Werner und Albert Schachenmann mischten im
Betriebe de:r Weinhandlung A. Schachenmann & Cie. in
Schaffhausen in der Zeit vom I. Juli 194:4: bis 15. November
1945 140'732 Liter Wein aus Produktionsgebieten der Kan-
tone Schaffhausen, St. Gallen und· Graubünden (Hallau,
Berneck, Maienfeld usw.) mit 137'845 Liter Wein anderen
Ursprungs, in der Absicht, die Mischungen als unver-
schnittene Weine der erstgenannten Sorten und zu den
Preisen dieser Sorten zu verkaufen. 269'959 Liter der Ver-
schnitte verkauften sie tatsächlich auf diese Weise, teils
offen, teils in Flaschen, welche die Etiketten der erwähnten
Sorten trugen. 8618 Liter lagen noch unverkauft bei ihnen,
als Inspektoren im Auftrage des Ausschusses· der eidge-
nössischen Weinhandelskommission vom 15. bis 23. No-
vember 1945 Kontrolle machten. Anlass zu dieser Kon-
trolle gab ein falsches Inventar über die Weinvorräte; das
die beiden Schachenmann auf I. September 1945 erstellt
und am 30. Oktober 1945 einem der Inspektoren vorge-
wiesen hatten. In der Nacht vom 15. auf den 16. November
1945 . wechselte Albert Schachenmann einige Anschriften
an den Lagerfässern und verschnitt weisse Weine mit roten,
beides in der Absicht, dem Lager den Anschein zu geben,
e& stimme mit dem Inventar überein.
11
AS 72 IV -
1946
162
Strafgesetzbuch. N° 45.
B. -
Am 4. September 1946 verurteilte das Kantons-
gericht von Schaffhausen die beiden Schachenmann wegen
fortg~setzter Übertretlllig der. Art. 336 und 341 LMV in
Verbiridung mit der VerfügUng Nr. 19 des eidgenössischen
Departements des Innern betreffend eine vorübergehende
Abänderung der · Lebensmittelverordnung sowie wegen
gewerbsmässigen Betruges (Art. 148 Abs. 2 StGB).
Auf '.Berufung der Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft änderte das Obergericht des Kantons Schaffhausen
am 28. September~l946 dieses Urteil dahin ab, dass es die
Angeklagten entsprechend dem Antrage der Staatsanwalt-
schaft. statt wegen gewerbsmässigen Betruges bloss wegen
gewerbsmässiger Warenfälschung (Art. 153 StGB} und
gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren
(Art. 154 StGB) schuldig erklärte. Den Tatbestand des
Art. 154 StGB sah es als erfüllt an, soweit die Angeklagten
die verschnittenen Weine verkauft hatten, den Tatbestand
des Art. 153 StGB, soweit die Weine am 15. November
1945 noch im Keller der Firma A. Schachenmann & Oie.
lagen. Den Schuldspruch wegen Übertretung von Art. 336
und 341 LMV in Verbindung mit der Verfügung Nr. 19
bestätigte es. Ausserdem erklärte es die Angeklagten der
Erschwerung der Kontrolle im Sinne des Art. 40 LMG
schuldig. Es verurteilte jeden zu einer bedingt vollzieh-
baren Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu zwanzig-
tausend Franken Busse.
0. -
Gegen dieses Urteil haben der Staatsanwalt und
die Verurteilten Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.
Der Staatsanwalt sieht au~ser den Tatbeständen der
Übertretung von Art. 40 LMG und Art. 336, 341 LMV den
Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges als erfüllt an,
wogegen Art. 153 und 154 StGB nicht anzuwenden seien.
Die Verurteilten beantragen, die Nichtigkeitsbeschwerde
des Staatsanwaltes sei nicht zuzulassen, eventuell als unbe-
gründet abzuweisen. Mit der eigenen Beschwerde stellen
sie die Anträge, sie seien der Übertretung der Art. 336 und
341 LMV und der Verfügung Nr. 19 des eidgenössischen
Strafgese.tzbuch. No 45.
163
Departements des Innern nur mit Bezug auf die in der Zeit
vbm 24. Oktober 1945 bis 15. November 1945 begangenen
Handlungen schuldig zu erklären, ~d nur insofern, als
diese Handlungen nicht verjährt seien; Von der Anklage
der Erschwerung der Kontrolle im Sinne von Art. 40 LMG;
der gewerbsmässigen Warenfälschung 'und· des gewerbs.-
mässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren seien sie
freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. ~ Der öffentliche ·Ankläger ist zur Nichtigkeitsbe-
schwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme \Tor der
kantonalen Instanz legitimiert. Da der Strafrichter von
den Anträgen der Parteien unabhängig ist, diese lediglich
Anregungen· zur Rechtsanwendung an den ~ichter sind,
ist auch die Partei selbst an diese Anträge in anderer In-
stanz nicht gebunden und wird sie von der Anfechtung des
Entscheides dadurch, dass er ihren Anträgen entspricht;
nicht ausgeschlossen {BGE 68 IV.151). Die Verurteilten
meinen daher zu Unrecht, auf die Nichtigkeitsbeschwerde
des· Staatsanwaltes könne nieht eirigetre~Ii werden, weil
er vor dem Obergericht die erstinstanzliche Verurteilung
wegen gewerbsmässigen Betruges
s~lber für unrichtig
gehalten und statt dessen Verurteilung wegen gewerbs-
mässiger Warenfälschung und gewerbsmässigen Inverkehr~
bringens gefälschter Waren beantragt ·hat.
2. -
Zuwiderhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss
vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels ·mit
Wein und gegen das Reglement des eidgenössischen De-
partements des.Innern vom 13. Juli 1945 zu diesem Bun-
desratsbeschluss fallen unter die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Ver~
kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
(LMG) (Art.17 desBRB.und Art. 38 des Reglements). Wer
vorsätzlich eine vom zuständigen Aufsichtsbeamten ge-
s~ützt auf den Bundesratsbeschluss oder das Reglement
184
Strafgesetzbuch. N" 45.
vorzunehmende Kontrolle verhindert oder erschwert,
macht sich somit nach Art. 40 LMG strafbar.
Da~ Obergericht erblickt den Tatbestand dieser Über-
tretung in der Vorlegung des falschen Inventars und in dem
die Kontrolle erschwerenden Verhalten Albert Schachen-
manns in der Nacht auf den 16. November 1945.
Zu· Unrecht wenden die Verurteilten gegen diesen
Schuldspruch ein, dass die Vorlegung des unrichtigen In-
. ventars allenfalls bloss als Übertretung von Art. 7 des BRB
über die Ausübung des Handels mit Wein nach Art. 41 LMG
bestraft werden kö~e. Wer einem mit der Kontrolle beauf-
tragten Inspektor ein falsches Iriventar vorlegt, erschwert
im Sinne des Art. 40 LMG die Kontrolle. Entgegen der
Auffassung der Verurteilten ist diese Übertretung auch
nicht verjährt. Sie bestand nicht in der Erstellung, sondem
in der Vorlegung des Inventars, wurde also erst am 30. Ok-
tober 1945 verübt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist
(Art. 109, 333 StGB) wurde am 24. April 1946 durch die
Vorladung beider Beschuldigten vor den Verhörrichter und
unter anderem wieder am 14. Juni 1946 durch die Vorla7
dung vor das Kantonsgericht unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2
Abs. 1, Art. 102 StGB), und das Urteil des Obergerichts
wurde am 28. September 1946 noch vor Ablauf der ein-
jährigen absoluten Verjährungsfrist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
StGB) gefällt. Seit 28. September 1946 läuft die Verfol-
gungsverjährung nicht weiter, da mit diesem Tage die
Vollstreckungsverjährung begonnen hat (Urteil des Kas-
sation8hofes vom 20. September 1946 i. S. Michaud, BGE
72 IV 105).
Albert Schachenmann macht sodann geltend, seine in
der Nacht auf den .16. November 1945 vorgenommenen
Handlungen seien Akte der Selbstbegünstigung und dürften
daher nicht bestraft werden. Allein Art. 40 LMG frägt
nicht darnach, welchen Zweck der Täter mit der Verhin-
derung oder Erschwerung der Kontrolle verfolgt. Die Fälle,
in denen er .eine strafbare Handlung vertuschen, sich in
einer eingeleiteten oder bevorstehenden Untersuchung
.Strafgesetzbuoh. N° 46.
« begünstigen » will, fallen ebenfa.Ils unter diese Bestim-
mung, deren vorwiegender Zweck es gerade ist, solche
« Selbstbegünstigung » zu bekämpfen.
3. -
Gemäss Art. 336 Abs. 1 LMV müssen die Bezeich-
nungen von Wein betreffend Ursprung (Produktionsgegend,
Produktionsort, Lage, Traubensorte usw.} wahrheitsgetreu
sein und jede Täuschung ausschliessen. Art. 34l LMV so-
dann enthält die Regeln über die, Bezeichnung verschnit-
ten,er Weine. Abs. 2 lit. a und b dieser Bestimmung ist für
die Inlandweine der Emte 1944 durch Verfügung Nr. 19
des eidgenössischen Departements des Innem vom 10. No-
vember 1944 abgeändert worden. Die Verurteilten bestrei-
ten nicht, dass sie diese Vorschriften übertreten und damit
nach Art. 41 LMG Strafe verwirkt haben. Sie machen
jedoch geltend, die Strafverfolgung sei verjährt, soweit
ihre Handlungen vor dem 24. Oktober 1945 begangen wor-
den sind, denn insoweit liege zwischen der Begehung und
der ersten Vorladung vor den Verhörrichter vom 24. April
1946 ein Zeitrallll1 von mehr als sechs Monaten (Art. 109
StGB). Sie übersehen, dass Art. 71 Abs. 3 StGB die Ver~
jährung einer zu verschiedenen Zeiten ausgeführten straf-
baren Tätigkeit erst mit dem Tage beginnen lässt, an dem
die letzte Tätigkeit ausgeführt wird. Unter· diese Bestim-
mung fällt die vorliegende Übertretung, da der anhaltende
Verkauf falsch deklarierter Weine alle Merkmale eines fort-
gesetzten Deliktes im Sinne der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts (BGE 56 I 78, 315.; 68 IV 99) aufweist. Die
Verurteilten stellen nicht ~ Abrede, dass sie die Deklara-
tionsvorschriften auch nach dem 24. Oktober 1945 noch
verletzt haben.
4. -
Nach Art. 153 StGB wird bestraft, wer eine Ware
zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nach-
macht, verfälscht oder im Werte verringert, nach Art. 154
StGB, wer nachgemachte, verfälschte oder im Werte ver~
ringerte Waren als echt, unverfälscht oder vollwertig feil-
hält t>der sonst in Verkehr bringt. Das Bundesgericht hat
.diese Bestimmungen als nicht anwendbar erklärt auf Fälle„
166
Strafgesetzbuch. No 4ö.
in denen verschnittener Wein unter einer den Art. 336 und
341 LMV widersprechenden Bezeichnung in Verkehr ge-
bracht wird. Zur Begründung führt es aus, dass Art. 341
Abs. '1 LMV die Herstellung von· Vel'Schnitten gestatte,
dass somit nichts Unerlaubtes tue, wer Weine verschiedener
Qualität und Herkunft mischt, um das Gemisch in den
Handel zu bringen; wer so vorge~, mache keine Ware
nach, noch verfälsche er eine solche oder verringere er sie
im Werte. Die Falschdeklarat.ion ändere daran nichts, denn
wer verschnittenen Wein falsch deklariere, mache nichts
grundsätzlich anderes, als wer unverschnittenen Wein mit
einer falschen Ursprungsbezeichnung versehe, was ja eben-
fa.lls nicht eine Warenfälschung sei (BGE 71 IV 15 f.).
An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten wer-
den. Freilich tut an sich nichts· Unerlaubtes, wer Weine
verschiedener Sorten mischt, wie Art. 341 Abs. 1 LMV es
gestattet. Aber er handelt nach der Vorschrift des Art. 153
StGB dann rechtswidrig und macht sich strafbar, wenn
durch das Mischen verschiedener Sorten Wein die eine Sorte
im Werte verringert wird und der Täter die Verringerung
zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr vor-
nimmt, was immer dann zutrifft, wenn er die Absicht hat,
den Verschnitt entgegen den Deklarationsvorschriften der
Lebensmittelverordnung unter der Bezeichnung der ver-
ringerten Sorte in den Handel zu bringen. Aus analogen
Überlegungen ist seine Tat n~h Art. 164 StGB verpönt,
wenn er, ohne dass die Lebensmittelverordnung es gestat-
tet, den Verschnitt tatsächlich unte;r der Bezeichnung die-
ser Sorte feilhält oder sonstwie .in Verkehr bringt. Art. 154
verbietet den Absatz verschnittener Weine nicht, selbst
wenn die eine Sorte durch den Verschnitt im Werte ver-
ringert ist; er verbietet aber -
immer unter Vorbehalt der
Fälle, in denen die Lebensmittelverordnung die Tat als
erlaubt erklärt-, das Gemisch unter dem Namen einer
Sorte abzusetzen, die durch den Verschnitt. im Werte ver„
ringert worden ist, denn dadurch bringt der Täter diese
Sorte «als vollwertig» (unverschnitten) in Verkehr. Ge·
Strafgesetzbuch. No 4<ö.
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rade gegen _solche.· Machenschaften richtet sich Art. 154.
Dass ·auf den Verkauf von Verschnitten unter einer von c:lef
Lebensmittelverordnung nicht gestatteten Bezeic@ung
11iuch die StrafbestimIQ.ung des Art. 41 LMG passt, ändert
hieran nichts.· Einmal werden von den Deklarationsvor-
schriften der Lebensmittelverordnung auch Tatbestände
erfasst, die nicht unter Art. 154 StGB fallen, müssen doch
nach Art, 341 Abs. 3 LMV die vorgeschriebenen Bezeich-
nungen nicht nur beim Verkaufe des Weines, sondern: über-
haupt immer angewendet werden, z.B. auch auf Fässern
und Etiketten von Weinen, die noch im Keller des Händ-
lers lagern .. Sodann sind die Übe:ct;retungen der Verordnung
,nach dem Wortlaut des Art. 41 LMG nur dann nach dieser
Bestimmung zu bestrafen, wenn nicht Art. 36 oder 37 LMG,
die jetzt durch Art. 153 und 15.4 StGB ersetzt sind (Art. 398
lit. f StGB), zutreffen. Es wäre denn auch widerspruchsvoU,
beim Verkauf von Waren vorkommende· Verstösse gegel).
Deklarationsvorschriften der Lebensmittelverordnung bloss
als Übertretung· dieser Verordnung zu behandeJn, dagegen
als Warenfälscher zu bestrafen, wer eine nicht unter die
Lebensmittelverordnung fallende verfälschte oder im
Werte verringerte Ware verkauft, bhne den Käufer auf
ihre der Bezeichnung (oder dem Aussehen .. usw.) nicht ent-
.sprechende Zusammensetzung aufmerksam zu machen. Die
Deklarationsvorschriften der Lebensmittelverordnung be-
zwecken, den Schutz der Käufer zu verstärken, nicht ihn
abzuschwächen.
Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht allerdings
erklärt, dass neben den Vorschriften über Falschdeklara-
tion auch die Bestimmung über Betrug angewendet werden
kann, wenn dessen Merkmale erfüllt sind. Allein. ei;i· sind
Fälle von Falschdeklaration möglich, in denen die Merk-
male des Betruges nicht vorliegen, während die weniger
strengen· Voraussetzungen der Warenfälschung oder des
Inverkehrbringens gefälschter Waren erfüllt sind. Zudem
kann es nicht befriedigen, den Falschdeklaranten entweder
bloss mit Übertretungsstrafe zu belegen oder ihn, da er ja
188
Strafgesetzbuch. No 45.
meistens gewerbsmässig handelt, als Betrüger für minde~
stens ein Jahr ins Zuchthaus zu schicken (Art. 148 Abs. 2
StGB). Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine mittlere
Lösung, d. h. die Verurteilung wegen Inverkehrbringens
gefälschter Waren, das bei gewerbsmässiger Begehung bloss
eine :Mindeststrafe von einem Monat Gefängnis nebst einer
Busse erheischt, vemünftig sein kann.
Die 'Oberlegung, dass der Händler, der verschnittenen
Wein unter falscher Bezeichnung in Verkehr bringt, nichts
grundsätzlich anderes mache als einer, der unverschnitte·
nen Wein mit falscher Bezeichnung absetzt, stört nicht.
Wohl kann letztere Tat nicht nach Art. 154 StGB bestraft
werden, da. der Täter den Wein in unverändertem Zustande,
weder nachgemacht, noch verfälscht, noch im Werte ver~
ringert, an den Mann bringt. Allein in solchen Fällen liegt
in der Regel der Tatbestand des Betruges vor, und dann ist
es nicht unbillig, den Täter als Betrüger zu bestrafen, da.
der Verkauf von Wein unter der Bezeichnung einer Sorte,
die darin überhaupt nicht vorkommt, verwerflicher ist als
der Verkauf eines Verschnittes unter der Bezeichnung einer
Sorte, die in ihm teilweise enthalten ist.
5. -
Das Inverkehrbringen gefälschter Ware erfordert
die Täuschungsabsicht; der Täter muss die Ware « als
echt, unverfälscht oder vollwertig » in Verkehr bringen.
Gelingt dem Täter die Täuschung, handelt er in der Ab-
sicht, sich oder einen andem unrechtmässig zu bereichem,
und schädigt die Tat den Getäuschten oder einen andem
am Vermögen, so sind an sich auch die Merkmale des Be-
truges erfüllt. Allein es würde dem Willen des Gesetzes
nicht entsprechen, in solchen Fällen schlechthin Art. 148
StGB, sei es allein, sei es neben Art. 154 anzuwenden. In-
dem der Gesetzgeber beide Artikel unter die Bestimmungen
über die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen auf-
genommen hat (vgl. Randtitel zu Art. 148 :ff.), hat er zum
Ausdruck gtibftJJUht; dass Art. 154 nicht ausschliesslich einen
zusätzlichen Schutz bietet für Fälle, die den Tatbestand
des Art. 148 nicht erfüllen, sondem zugleich Sondemorm
Strafgesetzbuch. No 45.
169
ist für gewisse Fälle, die an sich mit Art. 148 erfasst werden
könnten. Das liegt im Wesen des Art. 154 als einer Bestim-
mung, die einen spezielleren Tatbestand regelt als Art. 148.
Während Betrug auf allen Gebieten begangen werden kann,
gilt Art. 154 nur für das Sondergebiet des Warenverkehrs.
Bei diesem sind ja auch die Auffassungen über das, was
sich die eine Partei gegenüber der andem noch erlauben
darf, ohne sich dem Vorwurf der :Arglist auszusetzen, in
gewisser Hinsicht weniger streng als auf anderen Gebieten
des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Das heisst nicht, dass
der beim Absatz einer Ware durch Täuschung über deren
Beschaffenheit verübte Betrug dermassen privilegiert sei,
dass die Anwendung des Art. l48in allen solchen Fällen
schlechthin ausgeschlossen sein soll. Das ginge gegen die
Absicht der gesetzgebenden Behörden. Bei der Entwerfung
des Strafgesetzbuches wurde erwogen, ob es überhaupt
nötig sei, eine Bestimmung über das Inverkehrbringen
gefälschter Waren aufzunehmen, oder ob nicht vielmehr
die Vorschrift über Betrug genüge. Die erste Experten:-
kommission entschied sich für jene Lösung, weil die Vor-
schrift über Betrug als nicht genügend erachtet wurde,
um die Gesellschaft zu schützen. Davon, dass man die
Warenbetrüger privilegieren wolle, war nicht die Rede
{Verhandlungen der ersten Expertenkommission TII S. 226
f.). Die Botschaft des Bundesrates zum Strafgesetzentwurf
sagt das ebenfalls nicht, sondern erblickt im Inverkehr-
bringen gefälschter Waren Vorbereitungshandlungen zum
Betrug (Botschaft S. 35). Auch in das Lebensmittelgesetz
von 1905 wurde eine Bestimmung gegen das Inverkehrbrin-
gen gefälschter Waren aufgenommen (Art. 37), obschon
der Bundesgesetzgeber keinen Anlass hatte, in die damals
noch zum kantonalen Recht gehörenden Betrugsvorschrif-
ten einzugreifen. Art. 154 StGB steht daher als Sonder-
norm der Anwendung des Art. 148 StGB nur dann im
Wege, wenn die Täuschung in nichts anderem als darin
besteht, dass der Veräusserer die nachgemachte, verfälschte
oder im Werte verringerte Ware «als echt, unverfälscht
170
Strafgesetzbuch. No 45,
oder vollwertig » ausgibt; sie also unrichtig bezeichnet oder
den Erwerber einfach durch Schweigen über ihre Beschaf-
fenh~it im Irrtum lässt. Falls man hier überhaupt von Arg-
list der Täuschung sprechen kann, da es dem Erwerber ja
oft leicht möglich und auch zumutbar ist, die Ware zu
prüfen (vgl. BGE 72 IV· 13), handelt es sich jedenfalls um
eine Arglist, die ins Mass geht und mit der Strafe des Art.
154 genügend gesühnt wird. Davon unterscheiden sich die
Fälle, m denen der Täter es nicht bei einer einfachen
Falschdeklaration bewenden lässt, sondern weitergehende
arglistige Vorkehren trifft, um den Erwerber der Ware
irrezuführen, so wenn der Weinhändler z.B. Flaschenweine
unter Etiketten verkauft, welche dem Käufer vortäuschen,
ein anderer, als Lieferant von Qualitätsweinen bekannter
Händler habe den Wein in die Flaschen abgezogen (BGE
7l IV 17). In solchen Fällen ist Art. 148 StGB anzuwenden,
und zwar, da diese Bestimmung die Tat nach allen Seiten
erfasst, unter Ausschluss der Art. 153 und 154. Wie bereits
erwähnt, gilt Art. 14'8 ferner dann, wenn die falsch dekla-
rierte Ware weder nachgemacht,. noch verfälscht. oder im
Werte verringert ist, also der Tatbestand des Art, 154 nicht
erfüllt ist.
6. -
Die Brüder Schachenmann haben die verschnitte-
nen Weine unter der Bezeichnung einer unverschmttenen
Sorte verkauft, obschon die Dek:J,a,rationsvorschriften der
Lebensmittelverordnung und der 'Verfügung Nr. 19 des
eidgenössischen Departements des In.llElrn ihnen dies nicht
gestatteten. Ein mehreres aber haben SI'e nicht getan; sie
haben keine über die Falschbezeichnung hinausgehende
arglistige Machenschaften angewendet, um die Käufer zu
täuschen. Sie sind daher mit Recht nicht weg~ Betruges
bestraft worden,
Dagegen fällt ihre Tat unter Art. 154 StGB, soweit sie
den verschnittenen Wein als unverfälscht verkauft haben
(vgl. BGE 69 IV 42), und unter Art. 153 StGB, soweit er
ani 15. November 1945 noch in ihrem Keller lag. Auf ihre
Behauptung, sie hätten zum Verschneiden der Weine qua-
Strafgesetzbuch. N° -46,
1'11
litativ höherstehende, zum Teil auch teurere Weine ver-
wendet, als die zu verschneidenden es waren, kommt nichts
an, Wohl ist dem angefochtenen Urteil nicht bestimmt zu
entnehmen, mit welchen Weinen die Qualitätsweine, unte:r
deren Namen sie das Gemisch verkauft haben, verschnitten
worden sind. Allein wenn .die Vorinstanz erklärt, die
Qualitätsweine seien durch den Verschnitt im Werte. ver-
ringert worden, so heisst das, dass sie ohne den Verschnitt,
welches immer die beigefügten anderen Sorten gewesen
sein mögen, mehr wert gewesen wären. An diese tatsäch-
liche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art.
277bis BStP).
Demnach erkennt der KasaatiO'MMf :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Oktober
1946 i. S. Kupfersehmid.
Art. 173 StGB schützt nur die persönliche Ehre, nicht auch den
Ruf, den jemand als Geschäftsmann haben kann.
L'art. 173 OP ne protege que l'honneur attache A Ia personne,
non la reputation dont quelqu'un peut jouir- .en qualite de
commerga.nt.
L'art. 173 OP protegge soltanto l'onore personale e non an.ehe la
riputazione, di cui taluno puo godere in qualita di commer-
cia.nte.
Nachdem Gottfried Kupferschmid :Mitte Januar 1944
von einer Reise heimgekehrt war, erzählte er seiner Ehefrau
und einigen Bekannten, er habe in Davos in einem Hotel
einen Kaffee bestellt und sich erkundigt, ob er im betref-
fenden Hause übernachten könne. Während er dann das
Gastlokal für eine Weile verlassen habe, sei ihm ein
Kärtchen mit der Aufschrift : «Bitte verlassen Sie dieses
Lokal, Ihr Besuch ist nicht erwünscht », auf deri Tisch
gelegt worden. Das habe ihn bewogen, wegzugehen und
in einem anderen Hotel Unterkunft zu suchen.