opencaselaw.ch

72_IV_160

BGE 72 IV 160

Bundesgericht (BGE) · 1945-09-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

160

Strafgesetzbuch. N° U.

da.eh zu übe:i:zeugen. Ja der Beschwerdeführer hat nicht

nur durch die bewusst wahrheitswidrige Schilderung .des

Zustandes der Stute das Vertrauen Casutts geweckt, son-

dern auch dadurch, dass er sich schon im Schreiben vom

30. September 1945 geschickt den Anschein zu geben

wusste, als liege ihm nicht viel an der Veräusserung des

Tieres.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

45. Urtell des Kassationshofes vom 1. November 1948 i. S.

Schaehenmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff-

hausen.

l: Art. 270 Abs. 1 BStP. Der öffentliche Ankläger iSt zur Nichtig-

keitsbeschwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme vor.

der kantonalen Instanz befugt (Erw. 1).

• .

2. Art. 40 LMG. Erschwerung der Buch- und Kellerkontrolle un

Sinne des BRB vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Han-

dels mit Wein. Verjährung T (Erw. 2).

.

.

3. Art. 71 Abs. 3 StGB. Fortgesetzte Falschdeklaration von Wem

(Art. 336, 341 LMV), Verjährung ? (Erw. 3).

4:. Art. 41 LMG,, Art. 1,53, 154 StGB. Die Bestimmungen ü~r

Falschdeklaration im Sinne der Lebensmittelverordnung sc~­

sen die Bestrafung wegen W a.renfälschung oder Inverkehrbrm-

gens gefälschter Waren nicht aus (Änderung der Rechtspre·

chung) (E'rw. 4).

.

5 Art. 148 154 StGB. Verhältnis der Bestimmung über das Inver-

• kebrbrii{gen gefälschter Waren zur Bestimmung über Betrug

(Erw. 5 und 6).

1 Art 270 al 1 PPJJ'. L'accusa.teur public a qualite pour se pour-

• vok en nufüte sa.ns Sga.rd 8. 1a. positfon qu 'il a. prise deva.nt la

juridiction ca.ntona.le (consid. l).

2. Art. 40 loi denr. alim. Fa.it d'entra.ver Ie contröle de la compta-

bilite et des caves, au sens de l'ACF du 12 juillet 1944 sur le

commerce des vins. Prescription T (consid •. 2).

3. Art. 71 al. 3 OP. Fausses designations repetees conce~t des

vins (a.rt. 336 341 ord. denr. a.lim.), prescription ! (consid. 3).

4. Art. 41 loi ddw. alim., art. 153, 154 OP. Les dispositions sur Ia.

fa.usse designa.tion au sens de l'ordonna.nce sur le ?Ommerce d':8

denrees alimenta.ires n'excluent pa.s la. conda.mna.t1on pour f~­

fica.tion de ma.rchandises ou mise en circula.tion de ma.rcha.ndises

fa.Isifiees (cha.ngement de jurisprudence) (consid. 4);

Strafgesetzbuch. No 45.

161

5. Art. 148, 154 OP. Rapport de la. disposition sur la. mise en circu-

la.tion de ma.rcha.ndises fa.lsifiees a.vec celle sur l'escroquerie

(consid. 5 et 6).

1. Art. 270 cp. 1 PPJJ'. L'a.ccusa.tore pubblico ha veste per rioor-

rere in cassa.zione senza. rigua.rdo a.Jl'a.tteggia.mento da. lui preso

da.va.nti a.lla. giurisdizione ca.ntona.Je (consid. 1).

2. Art. 40 della kgge sul commercio delle derrate ali-mentm'i. Intra.Jcio

del controllo della. conta.bilitA e delle ca.ntine a.' sensi del DCF

12 luglio 1944 sul commercio dei vini. Prescrizione T (consid. 2),

3. Art. 71 ep. 3 OP. Ripetute designa.zioni fa.lse di vini (a.rt. 336,

341, ord. derr. alim.); prescrizione ? (consid. 3).

4. Art. 41 della legge 8Ul commercio delle derrate alim,entari, art. 153,

154 OP. Le disposizioni sulla. fa.lsa. designazione a' sensi dell'or-

dinanza. sul commercio di derra.te a.linienta.ri non escludono Ja.

conda.nna. per fa.Jsificazione di merci o messa. ih commercio di

merci fa.lsifica.te (cambia.mento di giurisprudenza.) (consid. 4).

5. Art. 148, 154 OP. Rela.zione tra. il disposto sulla. messa. in circo-

Iazione di merci fa.lsificate eil disposto sulla. truffa. (consid; 5 e 6).

A. -

Werner und Albert Schachenmann mischten im

Betriebe de:r Weinhandlung A. Schachenmann & Cie. in

Schaffhausen in der Zeit vom I. Juli 194:4: bis 15. November

1945 140'732 Liter Wein aus Produktionsgebieten der Kan-

tone Schaffhausen, St. Gallen und· Graubünden (Hallau,

Berneck, Maienfeld usw.) mit 137'845 Liter Wein anderen

Ursprungs, in der Absicht, die Mischungen als unver-

schnittene Weine der erstgenannten Sorten und zu den

Preisen dieser Sorten zu verkaufen. 269'959 Liter der Ver-

schnitte verkauften sie tatsächlich auf diese Weise, teils

offen, teils in Flaschen, welche die Etiketten der erwähnten

Sorten trugen. 8618 Liter lagen noch unverkauft bei ihnen,

als Inspektoren im Auftrage des Ausschusses· der eidge-

nössischen Weinhandelskommission vom 15. bis 23. No-

vember 1945 Kontrolle machten. Anlass zu dieser Kon-

trolle gab ein falsches Inventar über die Weinvorräte; das

die beiden Schachenmann auf I. September 1945 erstellt

und am 30. Oktober 1945 einem der Inspektoren vorge-

wiesen hatten. In der Nacht vom 15. auf den 16. November

1945 . wechselte Albert Schachenmann einige Anschriften

an den Lagerfässern und verschnitt weisse Weine mit roten,

beides in der Absicht, dem Lager den Anschein zu geben,

e& stimme mit dem Inventar überein.

11

AS 72 IV -

1946

162

Strafgesetzbuch. N° 45.

B. -

Am 4. September 1946 verurteilte das Kantons-

gericht von Schaffhausen die beiden Schachenmann wegen

fortg~setzter Übertretlllig der. Art. 336 und 341 LMV in

Verbiridung mit der VerfügUng Nr. 19 des eidgenössischen

Departements des Innern betreffend eine vorübergehende

Abänderung der · Lebensmittelverordnung sowie wegen

gewerbsmässigen Betruges (Art. 148 Abs. 2 StGB).

Auf '.Berufung der Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft änderte das Obergericht des Kantons Schaffhausen

am 28. September~l946 dieses Urteil dahin ab, dass es die

Angeklagten entsprechend dem Antrage der Staatsanwalt-

schaft. statt wegen gewerbsmässigen Betruges bloss wegen

gewerbsmässiger Warenfälschung (Art. 153 StGB} und

gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren

(Art. 154 StGB) schuldig erklärte. Den Tatbestand des

Art. 154 StGB sah es als erfüllt an, soweit die Angeklagten

die verschnittenen Weine verkauft hatten, den Tatbestand

des Art. 153 StGB, soweit die Weine am 15. November

1945 noch im Keller der Firma A. Schachenmann & Oie.

lagen. Den Schuldspruch wegen Übertretung von Art. 336

und 341 LMV in Verbindung mit der Verfügung Nr. 19

bestätigte es. Ausserdem erklärte es die Angeklagten der

Erschwerung der Kontrolle im Sinne des Art. 40 LMG

schuldig. Es verurteilte jeden zu einer bedingt vollzieh-

baren Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu zwanzig-

tausend Franken Busse.

0. -

Gegen dieses Urteil haben der Staatsanwalt und

die Verurteilten Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.

Der Staatsanwalt sieht au~ser den Tatbeständen der

Übertretung von Art. 40 LMG und Art. 336, 341 LMV den

Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges als erfüllt an,

wogegen Art. 153 und 154 StGB nicht anzuwenden seien.

Die Verurteilten beantragen, die Nichtigkeitsbeschwerde

des Staatsanwaltes sei nicht zuzulassen, eventuell als unbe-

gründet abzuweisen. Mit der eigenen Beschwerde stellen

sie die Anträge, sie seien der Übertretung der Art. 336 und

341 LMV und der Verfügung Nr. 19 des eidgenössischen

Strafgese.tzbuch. No 45.

163

Departements des Innern nur mit Bezug auf die in der Zeit

vbm 24. Oktober 1945 bis 15. November 1945 begangenen

Handlungen schuldig zu erklären, ~d nur insofern, als

diese Handlungen nicht verjährt seien; Von der Anklage

der Erschwerung der Kontrolle im Sinne von Art. 40 LMG;

der gewerbsmässigen Warenfälschung 'und· des gewerbs.-

mässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren seien sie

freizusprechen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. ~ Der öffentliche ·Ankläger ist zur Nichtigkeitsbe-

schwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme \Tor der

kantonalen Instanz legitimiert. Da der Strafrichter von

den Anträgen der Parteien unabhängig ist, diese lediglich

Anregungen· zur Rechtsanwendung an den ~ichter sind,

ist auch die Partei selbst an diese Anträge in anderer In-

stanz nicht gebunden und wird sie von der Anfechtung des

Entscheides dadurch, dass er ihren Anträgen entspricht;

nicht ausgeschlossen {BGE 68 IV.151). Die Verurteilten

meinen daher zu Unrecht, auf die Nichtigkeitsbeschwerde

des· Staatsanwaltes könne nieht eirigetre~Ii werden, weil

er vor dem Obergericht die erstinstanzliche Verurteilung

wegen gewerbsmässigen Betruges

s~lber für unrichtig

gehalten und statt dessen Verurteilung wegen gewerbs-

mässiger Warenfälschung und gewerbsmässigen Inverkehr~

bringens gefälschter Waren beantragt ·hat.

2. -

Zuwiderhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss

vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels ·mit

Wein und gegen das Reglement des eidgenössischen De-

partements des.Innern vom 13. Juli 1945 zu diesem Bun-

desratsbeschluss fallen unter die Strafbestimmungen des

Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Ver~

kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

(LMG) (Art.17 desBRB.und Art. 38 des Reglements). Wer

vorsätzlich eine vom zuständigen Aufsichtsbeamten ge-

s~ützt auf den Bundesratsbeschluss oder das Reglement

184

Strafgesetzbuch. N" 45.

vorzunehmende Kontrolle verhindert oder erschwert,

macht sich somit nach Art. 40 LMG strafbar.

Da~ Obergericht erblickt den Tatbestand dieser Über-

tretung in der Vorlegung des falschen Inventars und in dem

die Kontrolle erschwerenden Verhalten Albert Schachen-

manns in der Nacht auf den 16. November 1945.

Zu· Unrecht wenden die Verurteilten gegen diesen

Schuldspruch ein, dass die Vorlegung des unrichtigen In-

. ventars allenfalls bloss als Übertretung von Art. 7 des BRB

über die Ausübung des Handels mit Wein nach Art. 41 LMG

bestraft werden kö~e. Wer einem mit der Kontrolle beauf-

tragten Inspektor ein falsches Iriventar vorlegt, erschwert

im Sinne des Art. 40 LMG die Kontrolle. Entgegen der

Auffassung der Verurteilten ist diese Übertretung auch

nicht verjährt. Sie bestand nicht in der Erstellung, sondem

in der Vorlegung des Inventars, wurde also erst am 30. Ok-

tober 1945 verübt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist

(Art. 109, 333 StGB) wurde am 24. April 1946 durch die

Vorladung beider Beschuldigten vor den Verhörrichter und

unter anderem wieder am 14. Juni 1946 durch die Vorla7

dung vor das Kantonsgericht unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2

Abs. 1, Art. 102 StGB), und das Urteil des Obergerichts

wurde am 28. September 1946 noch vor Ablauf der ein-

jährigen absoluten Verjährungsfrist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2

StGB) gefällt. Seit 28. September 1946 läuft die Verfol-

gungsverjährung nicht weiter, da mit diesem Tage die

Vollstreckungsverjährung begonnen hat (Urteil des Kas-

sation8hofes vom 20. September 1946 i. S. Michaud, BGE

72 IV 105).

Albert Schachenmann macht sodann geltend, seine in

der Nacht auf den .16. November 1945 vorgenommenen

Handlungen seien Akte der Selbstbegünstigung und dürften

daher nicht bestraft werden. Allein Art. 40 LMG frägt

nicht darnach, welchen Zweck der Täter mit der Verhin-

derung oder Erschwerung der Kontrolle verfolgt. Die Fälle,

in denen er .eine strafbare Handlung vertuschen, sich in

einer eingeleiteten oder bevorstehenden Untersuchung

.Strafgesetzbuoh. N° 46.

« begünstigen » will, fallen ebenfa.Ils unter diese Bestim-

mung, deren vorwiegender Zweck es gerade ist, solche

« Selbstbegünstigung » zu bekämpfen.

3. -

Gemäss Art. 336 Abs. 1 LMV müssen die Bezeich-

nungen von Wein betreffend Ursprung (Produktionsgegend,

Produktionsort, Lage, Traubensorte usw.} wahrheitsgetreu

sein und jede Täuschung ausschliessen. Art. 34l LMV so-

dann enthält die Regeln über die, Bezeichnung verschnit-

ten,er Weine. Abs. 2 lit. a und b dieser Bestimmung ist für

die Inlandweine der Emte 1944 durch Verfügung Nr. 19

des eidgenössischen Departements des Innem vom 10. No-

vember 1944 abgeändert worden. Die Verurteilten bestrei-

ten nicht, dass sie diese Vorschriften übertreten und damit

nach Art. 41 LMG Strafe verwirkt haben. Sie machen

jedoch geltend, die Strafverfolgung sei verjährt, soweit

ihre Handlungen vor dem 24. Oktober 1945 begangen wor-

den sind, denn insoweit liege zwischen der Begehung und

der ersten Vorladung vor den Verhörrichter vom 24. April

1946 ein Zeitrallll1 von mehr als sechs Monaten (Art. 109

StGB). Sie übersehen, dass Art. 71 Abs. 3 StGB die Ver~

jährung einer zu verschiedenen Zeiten ausgeführten straf-

baren Tätigkeit erst mit dem Tage beginnen lässt, an dem

die letzte Tätigkeit ausgeführt wird. Unter· diese Bestim-

mung fällt die vorliegende Übertretung, da der anhaltende

Verkauf falsch deklarierter Weine alle Merkmale eines fort-

gesetzten Deliktes im Sinne der Rechtsprechung des Bun-

desgerichts (BGE 56 I 78, 315.; 68 IV 99) aufweist. Die

Verurteilten stellen nicht ~ Abrede, dass sie die Deklara-

tionsvorschriften auch nach dem 24. Oktober 1945 noch

verletzt haben.

4. -

Nach Art. 153 StGB wird bestraft, wer eine Ware

zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nach-

macht, verfälscht oder im Werte verringert, nach Art. 154

StGB, wer nachgemachte, verfälschte oder im Werte ver~

ringerte Waren als echt, unverfälscht oder vollwertig feil-

hält t>der sonst in Verkehr bringt. Das Bundesgericht hat

.diese Bestimmungen als nicht anwendbar erklärt auf Fälle„

166

Strafgesetzbuch. No 4ö.

in denen verschnittener Wein unter einer den Art. 336 und

341 LMV widersprechenden Bezeichnung in Verkehr ge-

bracht wird. Zur Begründung führt es aus, dass Art. 341

Abs. '1 LMV die Herstellung von· Vel'Schnitten gestatte,

dass somit nichts Unerlaubtes tue, wer Weine verschiedener

Qualität und Herkunft mischt, um das Gemisch in den

Handel zu bringen; wer so vorge~, mache keine Ware

nach, noch verfälsche er eine solche oder verringere er sie

im Werte. Die Falschdeklarat.ion ändere daran nichts, denn

wer verschnittenen Wein falsch deklariere, mache nichts

grundsätzlich anderes, als wer unverschnittenen Wein mit

einer falschen Ursprungsbezeichnung versehe, was ja eben-

fa.lls nicht eine Warenfälschung sei (BGE 71 IV 15 f.).

An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten wer-

den. Freilich tut an sich nichts· Unerlaubtes, wer Weine

verschiedener Sorten mischt, wie Art. 341 Abs. 1 LMV es

gestattet. Aber er handelt nach der Vorschrift des Art. 153

StGB dann rechtswidrig und macht sich strafbar, wenn

durch das Mischen verschiedener Sorten Wein die eine Sorte

im Werte verringert wird und der Täter die Verringerung

zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr vor-

nimmt, was immer dann zutrifft, wenn er die Absicht hat,

den Verschnitt entgegen den Deklarationsvorschriften der

Lebensmittelverordnung unter der Bezeichnung der ver-

ringerten Sorte in den Handel zu bringen. Aus analogen

Überlegungen ist seine Tat n~h Art. 164 StGB verpönt,

wenn er, ohne dass die Lebensmittelverordnung es gestat-

tet, den Verschnitt tatsächlich unte;r der Bezeichnung die-

ser Sorte feilhält oder sonstwie .in Verkehr bringt. Art. 154

verbietet den Absatz verschnittener Weine nicht, selbst

wenn die eine Sorte durch den Verschnitt im Werte ver-

ringert ist; er verbietet aber -

immer unter Vorbehalt der

Fälle, in denen die Lebensmittelverordnung die Tat als

erlaubt erklärt-, das Gemisch unter dem Namen einer

Sorte abzusetzen, die durch den Verschnitt. im Werte ver„

ringert worden ist, denn dadurch bringt der Täter diese

Sorte «als vollwertig» (unverschnitten) in Verkehr. Ge·

Strafgesetzbuch. No 4<ö.

167

rade gegen _solche.· Machenschaften richtet sich Art. 154.

Dass ·auf den Verkauf von Verschnitten unter einer von c:lef

Lebensmittelverordnung nicht gestatteten Bezeic@ung

11iuch die StrafbestimIQ.ung des Art. 41 LMG passt, ändert

hieran nichts.· Einmal werden von den Deklarationsvor-

schriften der Lebensmittelverordnung auch Tatbestände

erfasst, die nicht unter Art. 154 StGB fallen, müssen doch

nach Art, 341 Abs. 3 LMV die vorgeschriebenen Bezeich-

nungen nicht nur beim Verkaufe des Weines, sondern: über-

haupt immer angewendet werden, z.B. auch auf Fässern

und Etiketten von Weinen, die noch im Keller des Händ-

lers lagern .. Sodann sind die Übe:ct;retungen der Verordnung

,nach dem Wortlaut des Art. 41 LMG nur dann nach dieser

Bestimmung zu bestrafen, wenn nicht Art. 36 oder 37 LMG,

die jetzt durch Art. 153 und 15.4 StGB ersetzt sind (Art. 398

lit. f StGB), zutreffen. Es wäre denn auch widerspruchsvoU,

beim Verkauf von Waren vorkommende· Verstösse gegel).

Deklarationsvorschriften der Lebensmittelverordnung bloss

als Übertretung· dieser Verordnung zu behandeJn, dagegen

als Warenfälscher zu bestrafen, wer eine nicht unter die

Lebensmittelverordnung fallende verfälschte oder im

Werte verringerte Ware verkauft, bhne den Käufer auf

ihre der Bezeichnung (oder dem Aussehen .. usw.) nicht ent-

.sprechende Zusammensetzung aufmerksam zu machen. Die

Deklarationsvorschriften der Lebensmittelverordnung be-

zwecken, den Schutz der Käufer zu verstärken, nicht ihn

abzuschwächen.

Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht allerdings

erklärt, dass neben den Vorschriften über Falschdeklara-

tion auch die Bestimmung über Betrug angewendet werden

kann, wenn dessen Merkmale erfüllt sind. Allein. ei;i· sind

Fälle von Falschdeklaration möglich, in denen die Merk-

male des Betruges nicht vorliegen, während die weniger

strengen· Voraussetzungen der Warenfälschung oder des

Inverkehrbringens gefälschter Waren erfüllt sind. Zudem

kann es nicht befriedigen, den Falschdeklaranten entweder

bloss mit Übertretungsstrafe zu belegen oder ihn, da er ja

188

Strafgesetzbuch. No 45.

meistens gewerbsmässig handelt, als Betrüger für minde~

stens ein Jahr ins Zuchthaus zu schicken (Art. 148 Abs. 2

StGB). Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine mittlere

Lösung, d. h. die Verurteilung wegen Inverkehrbringens

gefälschter Waren, das bei gewerbsmässiger Begehung bloss

eine :Mindeststrafe von einem Monat Gefängnis nebst einer

Busse erheischt, vemünftig sein kann.

Die 'Oberlegung, dass der Händler, der verschnittenen

Wein unter falscher Bezeichnung in Verkehr bringt, nichts

grundsätzlich anderes mache als einer, der unverschnitte·

nen Wein mit falscher Bezeichnung absetzt, stört nicht.

Wohl kann letztere Tat nicht nach Art. 154 StGB bestraft

werden, da. der Täter den Wein in unverändertem Zustande,

weder nachgemacht, noch verfälscht, noch im Werte ver~

ringert, an den Mann bringt. Allein in solchen Fällen liegt

in der Regel der Tatbestand des Betruges vor, und dann ist

es nicht unbillig, den Täter als Betrüger zu bestrafen, da.

der Verkauf von Wein unter der Bezeichnung einer Sorte,

die darin überhaupt nicht vorkommt, verwerflicher ist als

der Verkauf eines Verschnittes unter der Bezeichnung einer

Sorte, die in ihm teilweise enthalten ist.

5. -

Das Inverkehrbringen gefälschter Ware erfordert

die Täuschungsabsicht; der Täter muss die Ware « als

echt, unverfälscht oder vollwertig » in Verkehr bringen.

Gelingt dem Täter die Täuschung, handelt er in der Ab-

sicht, sich oder einen andem unrechtmässig zu bereichem,

und schädigt die Tat den Getäuschten oder einen andem

am Vermögen, so sind an sich auch die Merkmale des Be-

truges erfüllt. Allein es würde dem Willen des Gesetzes

nicht entsprechen, in solchen Fällen schlechthin Art. 148

StGB, sei es allein, sei es neben Art. 154 anzuwenden. In-

dem der Gesetzgeber beide Artikel unter die Bestimmungen

über die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen auf-

genommen hat (vgl. Randtitel zu Art. 148 :ff.), hat er zum

Ausdruck gtibftJJUht; dass Art. 154 nicht ausschliesslich einen

zusätzlichen Schutz bietet für Fälle, die den Tatbestand

des Art. 148 nicht erfüllen, sondem zugleich Sondemorm

Strafgesetzbuch. No 45.

169

ist für gewisse Fälle, die an sich mit Art. 148 erfasst werden

könnten. Das liegt im Wesen des Art. 154 als einer Bestim-

mung, die einen spezielleren Tatbestand regelt als Art. 148.

Während Betrug auf allen Gebieten begangen werden kann,

gilt Art. 154 nur für das Sondergebiet des Warenverkehrs.

Bei diesem sind ja auch die Auffassungen über das, was

sich die eine Partei gegenüber der andem noch erlauben

darf, ohne sich dem Vorwurf der :Arglist auszusetzen, in

gewisser Hinsicht weniger streng als auf anderen Gebieten

des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Das heisst nicht, dass

der beim Absatz einer Ware durch Täuschung über deren

Beschaffenheit verübte Betrug dermassen privilegiert sei,

dass die Anwendung des Art. l48in allen solchen Fällen

schlechthin ausgeschlossen sein soll. Das ginge gegen die

Absicht der gesetzgebenden Behörden. Bei der Entwerfung

des Strafgesetzbuches wurde erwogen, ob es überhaupt

nötig sei, eine Bestimmung über das Inverkehrbringen

gefälschter Waren aufzunehmen, oder ob nicht vielmehr

die Vorschrift über Betrug genüge. Die erste Experten:-

kommission entschied sich für jene Lösung, weil die Vor-

schrift über Betrug als nicht genügend erachtet wurde,

um die Gesellschaft zu schützen. Davon, dass man die

Warenbetrüger privilegieren wolle, war nicht die Rede

{Verhandlungen der ersten Expertenkommission TII S. 226

f.). Die Botschaft des Bundesrates zum Strafgesetzentwurf

sagt das ebenfalls nicht, sondern erblickt im Inverkehr-

bringen gefälschter Waren Vorbereitungshandlungen zum

Betrug (Botschaft S. 35). Auch in das Lebensmittelgesetz

von 1905 wurde eine Bestimmung gegen das Inverkehrbrin-

gen gefälschter Waren aufgenommen (Art. 37), obschon

der Bundesgesetzgeber keinen Anlass hatte, in die damals

noch zum kantonalen Recht gehörenden Betrugsvorschrif-

ten einzugreifen. Art. 154 StGB steht daher als Sonder-

norm der Anwendung des Art. 148 StGB nur dann im

Wege, wenn die Täuschung in nichts anderem als darin

besteht, dass der Veräusserer die nachgemachte, verfälschte

oder im Werte verringerte Ware «als echt, unverfälscht

170

Strafgesetzbuch. No 45,

oder vollwertig » ausgibt; sie also unrichtig bezeichnet oder

den Erwerber einfach durch Schweigen über ihre Beschaf-

fenh~it im Irrtum lässt. Falls man hier überhaupt von Arg-

list der Täuschung sprechen kann, da es dem Erwerber ja

oft leicht möglich und auch zumutbar ist, die Ware zu

prüfen (vgl. BGE 72 IV· 13), handelt es sich jedenfalls um

eine Arglist, die ins Mass geht und mit der Strafe des Art.

154 genügend gesühnt wird. Davon unterscheiden sich die

Fälle, m denen der Täter es nicht bei einer einfachen

Falschdeklaration bewenden lässt, sondern weitergehende

arglistige Vorkehren trifft, um den Erwerber der Ware

irrezuführen, so wenn der Weinhändler z.B. Flaschenweine

unter Etiketten verkauft, welche dem Käufer vortäuschen,

ein anderer, als Lieferant von Qualitätsweinen bekannter

Händler habe den Wein in die Flaschen abgezogen (BGE

7l IV 17). In solchen Fällen ist Art. 148 StGB anzuwenden,

und zwar, da diese Bestimmung die Tat nach allen Seiten

erfasst, unter Ausschluss der Art. 153 und 154. Wie bereits

erwähnt, gilt Art. 14'8 ferner dann, wenn die falsch dekla-

rierte Ware weder nachgemacht,. noch verfälscht. oder im

Werte verringert ist, also der Tatbestand des Art, 154 nicht

erfüllt ist.

6. -

Die Brüder Schachenmann haben die verschnitte-

nen Weine unter der Bezeichnung einer unverschmttenen

Sorte verkauft, obschon die Dek:J,a,rationsvorschriften der

Lebensmittelverordnung und der 'Verfügung Nr. 19 des

eidgenössischen Departements des In.llElrn ihnen dies nicht

gestatteten. Ein mehreres aber haben SI'e nicht getan; sie

haben keine über die Falschbezeichnung hinausgehende

arglistige Machenschaften angewendet, um die Käufer zu

täuschen. Sie sind daher mit Recht nicht weg~ Betruges

bestraft worden,

Dagegen fällt ihre Tat unter Art. 154 StGB, soweit sie

den verschnittenen Wein als unverfälscht verkauft haben

(vgl. BGE 69 IV 42), und unter Art. 153 StGB, soweit er

ani 15. November 1945 noch in ihrem Keller lag. Auf ihre

Behauptung, sie hätten zum Verschneiden der Weine qua-

Strafgesetzbuch. N° -46,

1'11

litativ höherstehende, zum Teil auch teurere Weine ver-

wendet, als die zu verschneidenden es waren, kommt nichts

an, Wohl ist dem angefochtenen Urteil nicht bestimmt zu

entnehmen, mit welchen Weinen die Qualitätsweine, unte:r

deren Namen sie das Gemisch verkauft haben, verschnitten

worden sind. Allein wenn .die Vorinstanz erklärt, die

Qualitätsweine seien durch den Verschnitt im Werte. ver-

ringert worden, so heisst das, dass sie ohne den Verschnitt,

welches immer die beigefügten anderen Sorten gewesen

sein mögen, mehr wert gewesen wären. An diese tatsäch-

liche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art.

277bis BStP).

Demnach erkennt der KasaatiO'MMf :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Oktober

1946 i. S. Kupfersehmid.

Art. 173 StGB schützt nur die persönliche Ehre, nicht auch den

Ruf, den jemand als Geschäftsmann haben kann.

L'art. 173 OP ne protege que l'honneur attache A Ia personne,

non la reputation dont quelqu'un peut jouir- .en qualite de

commerga.nt.

L'art. 173 OP protegge soltanto l'onore personale e non an.ehe la

riputazione, di cui taluno puo godere in qualita di commer-

cia.nte.

Nachdem Gottfried Kupferschmid :Mitte Januar 1944

von einer Reise heimgekehrt war, erzählte er seiner Ehefrau

und einigen Bekannten, er habe in Davos in einem Hotel

einen Kaffee bestellt und sich erkundigt, ob er im betref-

fenden Hause übernachten könne. Während er dann das

Gastlokal für eine Weile verlassen habe, sei ihm ein

Kärtchen mit der Aufschrift : «Bitte verlassen Sie dieses

Lokal, Ihr Besuch ist nicht erwünscht », auf deri Tisch

gelegt worden. Das habe ihn bewogen, wegzugehen und

in einem anderen Hotel Unterkunft zu suchen.