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16 Strafgesetzbuch. N<> 5. versucht, zielen auf eine andere Beweiswürdigung ab; daher ist auf sie nicht einzutreten (BGE 71 IV 116). Die Wiederholung der strafbaren Tat sodann ergibt sich aus der festgestellten und nicht bestrittenen Zahl von vier Abtreibungen und einem Abtreibungsversuch. Der Beschwerdeführer ist zu Recht nach Art. 119 Zi:ff. 3 Abs. 2 StGB bestraft worden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit au sie eingetreten werden kann.
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6 •. März 1~53 i. S. Treuhand- und Revisionsgesellschaft l\fandataria A. G. gegen Huppucb. Art. 160 StGB. Begriff des Kredites. Art. 160 CP. Notion du credit. Art. 160 OP. Nozione del credito. A. -Nachdem die Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mandataria A. G„ die im Auftrage des Verbandes der Schweizerischen Zigarettenfabrikanten bei den Grossisten der Tabakbranche die Einhaltung der Konventionen über Preise, Zahlungsfristen usw. zu überwachen hat, vom 14. bis 19. September 1951 durch zwei Revisoren bei der Grossistenfirma Max Oettinge:r A. G. in Basel eine Kon- trolle hatte vornehmen lassen, wandte sich Georg Hup- puch, Verwaltungsratspräsident und Direktor dieser Firma, am 3. Oktober 1951 schriftlich an die Mitglieder der schweizerischen Zigarettenindustrie, des schweizerischen Tabakverbandes und der engeren Delegation der Gros- sistenverbände, um sich über das Vorgehen der Mandataria zu beschweren. Er warf ihr in den verschiedensten Wen- dungen vor, ihre Angestellten hätten seine Firma wider jegliches Recht und jeglichen Takt beschmutzt, sie sei ' ' 1 Strafgesetzbuch. No 5. 17 nicht objektiv, sie habe vor Abschluss der Untersuchung und bevor sie ihn angehört habe, völlig ungerechtfertigte Vorwürfe gegen die Max Oettinger A. G. erhoben, sie habe sich ohne Wissen und ohne Zustimmung der Firma Korrespondenzen und Fakturen angeeignet, die ihr zur Einsicht vorgelegt worden seien, die angewendeten Metho- den verstiessen gegen die primitivsten Regeln des Rechts und des Takts, die Mandataria sei nicht fähig, die Funk- tionen der Treuhandstelle objektiv und neutral zu erfüllen, sie gehe darauf aus, über die Max Oettinger A. G. und deren Kunden kreditschädigende Gerüchte zu verbreiten, sie habe selbstverständliche Pflichten gröblich verletzt und schlechthin unzulässige Methoden angewendet, sie habe sein Vertrauen missbraucht. B. - Wegen dieser Äusserungen erstattete die Manda- taria am 17. Dezember 1951 gegen Huppuch Strafanzeige wegen Kreditschädigung und unlauteren Wettbewerbs und erhob gleichzeitig gegen ihn Privatklage wegen Ehrver- letzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte am 21. Mai 1952 das Verfahren wegen Kreditschädigung und unlauteren Wettbewerbs ein, weil die Tatbestände dieser Vergehen nicht erfüllt seien. Die Mandataria beschwerte sich gegen diesen Beschluss bei der kantonalen Überweisungsbehörde. Diese wies den Rekurs am 23. September 1952 ab. Den Vorwurf der Kreditschädigung hielt sie für unbegründet, weil unter Kredit im Sinne des Art. 160 StGB bloss das Vertrauen zu verstehen sei, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten geniesse, also das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Zahlungs- willigkeit. Huppuch aber habe die finanzielle Lage der Mandataria nicht in Frage gestellt.
0. - Die Mandataria ficht den Beschluss der Überwei- sungsbehörde, soweit er die Einstellung des Verfahrens wegen Kreditschädigung betrifft, mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, die Staatsan- 2 AS 79 IV - 1953
18 Strafgesetzbuch. No 5. waltschaft des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen, wegen dieses Vergehens Anklage zu erheben, eventuell die Ange- legenheit weiter zu verfolgen. Der Kassationslwf zieht in Erwägung :
l. - Nach Art. 160 StGB wird auf Antrag bestraft, « wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet ll. In dieser Bestimmung bezeichnet das Wort Kredit (crooit, credito) ein immaterielles Rechtsgut (vgl. Rand- titel zu Art. 160 ff.: c > (Erl. zum VE 1908 S. 164), und hat der Kommentar THORMANN/ VON ÜVERBECK in N. 1 zu Art. 160 diese Auslegung übernommen. Es steht jedoch nicht fest, dass diese Autoren unter c ausser der in der wirtschaft- lichen Lage begründeten Erfüllungsbereitschaft des Ver- pflichteten auch seine auf geschäftlicher oder beruflicher Tüchtigkeit beruhende Eignung zu hochqualifizierten Leistungen verstanden haben. In der zweiten Experten - kommission hat ZÜRCHER selber darauf hingewiesen, das Schutzobjekt der Kreditschädigung sei > (Protokoll 2. ExpK 2 377). Diese Praxis hat unter Kredit das Zu- trauen in die Zahlungsfähigkeit einer Person verstanden (BGE 11 203, 31 II 245). In der gleichen Sitzung der zweiten Expertenkommission hat GAUTIER den Kredit als (( confiance en matiere economique ll, als ((banne reputa- tion au point de vue tout restreint de la situation econo- mique >> umschrieben (Protokoll 2. ExpK 2 378). Dass die gesetzgebenden Behörden dem Worte « Kredit » in Art. 160 StGB einen vom üblichen abweichenden Sinn haben geben wollen, ist umsoweniger anzunehmen, als die Heruntermachung beruflicher Tüchtigkeit und gewerb- licher Leistungsfähigkeit meistens unlauterer Wettbewerb ist, gegen den sich Art. 161 StGB gerichtet hat und der heute von Art. 13 lit. a UWG strafrechtlich erfasst wird. Soweit solche Angriffe nicht Mittel des wirtschaftlichen Wettbewerbs sind, hätten sie, weil sie mehr in die Per- sönlichkeitssphäre als in das Vermögen des Betroffenen eingreifen, im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Schutz der Ehre (Art. 173 ff. StGB) mit Strafe bedroht werden müssen. Dass es nach der Auslegung, die
2() Strafgesetzbuch. N° 6. der Kassationshof diesen Bestimmungen gibt (vgl. BGE 71 IV 225, 72 IV 172, 76 IV 29), nicht geschehen ist, kann nicht dazu führen, den Begriff des Kredites auszuweiten. Wer seine beruflichen, gewerblichen oder künstlerischen Leistungen als unbefugterweise herabgewürdigt sieht, kann nach den zum Schutze der Persönlichkeit erlassenen Be- stimmunge~ (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) auf dem Zivilweg klagen ; nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Sti::"fe.
2. - Huppuch hat in den ihm zur Last gelegten Ausse- rungen die Leistungsbereitschaft, insbesondere die Zah- lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Beschwerde- führerin nicht angezweifelt. Das behauptet diese auch nicht. Die Strafverfolgung wegen Kreditschädigung ist daher zu Recht eingestellt worden. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März t9o3 i. S. Duttweiler gegen Gattiker. Art. 177 Abs. 1 StGB.
1. Vorsatz der Beschimpfung (Erw. 2). ..
2. Der Beweis, dass ein an best~te Tatsachen .a~upfendes Werturteil sachlich vertretbar sei, kann nur rmt diesen Tat- sachen erbracht werden (Erw. 3). Art. 177 al. 1 GP.
1. Intention d'injurier (consid. 2). , . , .
2. La verite d'un jugement de valeur. fonde s:rr des fa1ts precIS ne peut etre prouvee que par ces fa1ts (cons1d. 3). Art. 177 cp. 1 GP. 1 Intenzione d'ingiuriare (consid. 2). . 2: La prova ehe un apprezzament? iJ;giurioso ~ondato su fa~t1 determinati e oggettivamente gmst1ficato puo essere formta soltanto con questi fatti (consid. 3). A. - Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis
4. Juni 1949 vor dem Schwurgericht des Kantons Zürich ' Strafgesetzbuch. N° 6. 21 wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter anderem Walter Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des Unilevertrusts in der Schweiz, dessen sieben Mitglieder den Markt der schweizerischen Oel- und Fettindustrie umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen. Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in einem in Olten gehaltenen Vortrag erklärt, die Trusts handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch wie Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am
24. Mai 1949 Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig Jahren Gelegenheit zu einem Prozess auf breiter Ebene über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949 schriftlich unter anderem, ob er mit dem in Olten getanen Ausspruch auch die Sais A. G. und damit deren Verwal- tungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er ver- sprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen vierundzwanzig Stunden anzuheben, sobald Duttweiler die gestellten Fragen beantwortet haben werde. Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen Brief dem Schwurgericht vor und gab die Kopie davon zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf : (( Ich möchte Herren, die Schweizer wie Hürlimann und Frau Müller so behandeln, als Trusthalunken bezeichnen.>> Nach einigen Zwischenfragen fügte er bei : << Der Ausdruck bezieht sich auch auf Herrn Gattiker in Bezug auf den Vorfall mit Hürlimann, als jener diesem mit einer Ohrfeige drohte.ll Der Vorfall mit Hürlimann war von diesem vor dem Schwurgericht am 28. Mai 1949 als Zeuge geschildert worden. B. - Am 20. Oktober 1952 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Duttweiler wegen der am 1. Juni 1949 getanen Äusserung der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 500.- Busse. C. - Duttweiler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei- sprechung zurückzuweisen.