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UE130329

Einstellung

Zürich OG · 2014-03-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 9. April 2013 erstattete die A._____ AG Strafanzeige und stellte Strafan- trag gegen Unbekannt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, eventualiter versuchter Nötigung sowie weiterer Straftatbestände bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 9/1). Gegen die A._____ AG seien zwischen dem 6. Dezember 2012 und dem 11. Ja- nuar 2013 vier Betreibungen eingeleitet worden. Zwischen den Gläubigern und der A._____ AG bestehe kein Zusammenhang. Es handle sich um Schikanebtrei- bungen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte B._____ als beschuldigte Person. Am

29. Oktober 2013 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn ein (Urk. 5).

E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten, welcher aus dem Legalitätsprinzip fliesst (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (so- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erhe- ben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.1).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 S. 2 E. 3), eine Schikanebetreibung stelle keine Äusserung nach Art. 3 lit. a UWG dar. Ein Eintrag im Betreibungsre- gister hinterlasse keinen herabsetzenden Eindruck. Ein solcher gebe weder über die Solvenz noch über die Begründetheit der Forderung Auskunft. Der Tatbestand im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG sei nicht erfüllt.

- 4 -

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), sie sei durch die beschul- digte Person über diverse Gläubigergesellschaften über einen Betrag von Fr. 4'670'000.-- betrieben worden. Dabei handle es sich um schikanöse Betrei- bungen. Die Geldbeträge stünden in keinem Zusammenhang mit der Beschwer- deführerin. Es sei nicht klar, weshalb die Betreibungen eingeleitet worden seien. Eine Befragung der beschuldigten Person habe nicht stattgefunden. Die Be- schwerdeführerin sei im Dezember 2007 durch C._____ und D._____ gegründet worden. Die Gläubigergesellschaften seien durch C._____ und E._____ gegrün- det worden. C._____ sei zwischenzeitlich aus sämtlichen Verwaltungsräten der Gläubigergesellschaften ausgeschieden. Er sei die einzige Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den Gläubigergesellschaften. Als er bei den Gläubi- gergesellschaften im Verwaltungsrat gewesen sei, hätten diese Immobilienge- schäfte durchgeführt. Dabei soll es angeblich zu Fehlbeträgen gekommen sein. Die Gläubigergesellschaften bzw. die beschuldigte Person seien offenbar der An- sicht, C._____ habe die Fehlbeträge zu verantworten. Immerhin habe die F._____ AG bzw. die beschuldigte Person C._____ wegen derselben angeblichen Fehlbe- träge betrieben. Eine Betreibung, die sachfremde Ziele verfolge und mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun habe, sei nichtig. Die Betreibungen seien schi- kanös, weil die Beschwerdeführerin nie etwas mit den Gläubigergesellschaften zu tun gehabt habe. Die Betreibungen hätten Einfluss auf den Wettbewerb. Sie seien rufschädigend und brächten erhebliche Wettbewerbsnachteile. Die Beschwerde- führerin sei im Immobiliengeschäft tätig. Sie sei darauf angewiesen, dass ihre nach aussen sichtbare Kreditwürdigkeit den Tatsachen entspreche. Die Kredit- würdigkeit spiele in der Immobilienbranche eine wichtige Rolle. Der Eintrag im Be- treibungsregister in Millionenhöhe sei kreditschädigend und schade dem Ruf der Beschwerdeführerin als Marktteilnehmerin erheblich. Daraus könne sich auch ein wirtschaftlicher Schaden ergeben. Die rechtliche Ausgangslage sei in Bezug auf die Frage, ob es beim Einleiten einer Schikanebetreibung um wettbewerbsverzer- rende Handlungen nach UWG handle, nicht ganz klar. Die Lehre sei sich nicht ei- nig. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Autor (Philippe Spitz) stehe der straf- rechtlichen Relevanz von Schikanebetreibungen kritisch gegenüber. Er lasse die Frage letztlich ausdrücklich offen. Es gebe zahlreiche Autoren, welche die Schi-

- 5 - kanebetreibung als verpönte Handlung gemäss UWG ansähen. So etwa Peter Jung (in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb, N. 92 zu Art. 2), Matthias Kuster (in: AJP 2004 S. 1042) oder Lorenza Ferrari Hofer und David Vasella (in: M. Amstutz (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse: KKG, FusG, UWG und PauRG, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 2 zu Art. 3 UWG, S. 502). Die von der Staatanwaltschaft herangezogene Lehrmeinung entspreche einer Minderheits- meinung.

E. 3.3 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesonde- re unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist je- des gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den be- troffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbe- werbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlun- gen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer ver- bessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sin- ne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tä-

- 6 - tigkeit gegeben ist (Urteil 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/aa). Bei der verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Un- lauterkeitstatbestände sind, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrecht- lich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen. Das Merkmal des "Herab- setzens" ist als "Anschwärzen", d.h. Herunter- bzw. Schlechtmachen, zu verste- hen. Die Herabsetzung muss von einer gewissen Schwere sein (Urteile 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb; 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 1.2; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3). Eine Herabsetzung als solche ist nicht un- lauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnö- tig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer Wettbewerb vor. Dabei genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen und beispielsweise ein Erzeugnis als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hinstellen (Urteile 4C.205/2000 vom 13. September 2000 E. 2a; 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3). Unrichtig ist eine Aussa- ge, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht (Urteil 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.2). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachver- halts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteile 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.3; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.1).

E. 3.4 Die Betreibung ist die Behauptung, gegen den Betriebenen eine Forderung zu haben. Sie sagt nichts über die Leistungsbereitschaft, namentlich die Zah- lungsfähigkeit aus. Eine Betreibung ist daher nicht objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt, sie ist nicht wettbewerbsrelevant, selbst wenn sie für Dritte bzw. Abnehmer erkennbar ist. Die Behauptung, gegen jeman- den eine Forderung zu haben, ist keine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (vgl. dazu auch RFJ/FZR 2001 S. 330 ff., S. 332). Auch wenn die Be- treibung die Behauptung impliziert, die behauptete Forderung sei nicht bezahlt worden, wird der Betriebene damit weder angeschwärzt, noch herunter- oder

- 7 - schlechtgemacht. Nicht massgebend kann sein, ob die Forderung tatsächlich be- gründet ist oder nicht. Würde eine Betreibung als mögliches strafbares Verhalten qualifiziert, so wären im Geschäftsverkehr nur Betreibungen zulässig, die sich mit einer gewissen Sicherheit auf zu Recht bestehende Forderungen stützen. Die Be- treibung als solche setzt dies aber nicht voraus. Der Beschwerdeführerin zu fol- gen hiesse, jede nicht gerechtfertigte Betreibung als potentielle strafbare Hand- lung zu betrachten. Mit Blick auf eine restriktive Auslegung der Unlauterkeitstat- bestände im Strafrecht ist dem nicht zu folgen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Betreibung als missbräuchlich erweist. Der aufgrund einer angehobenen Betreibung erfolgte Eintrag im Betreibungsregister ist aus denselben Gründen nicht per se herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.

E. 3.5 Matthias Kuster vertritt die Auffassung, dass Schikanebetreibungen den Tatbestand der Kreditschädigung erfüllen können (Matthias Kuster, in: AJP 9/2004 S. 1035 ff., S. 1042). Er verweist dazu auf BGE 119 IV 297. Dieser Ent- scheid des Bundesgerichts unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass in jenem Fall der Betreibende die Betreibungsregisterauszüge des Betriebe- nen den Geschäftspartnern des Betriebenen zusandte (vgl. E. 3b). Das ist hier nicht der Fall. Der im Entscheid des Bundesgerichts relevante Tatbestand der Kreditschädigung (Art. 160 aStGB) wurde aufgehoben (vgl. dazu BBl 1991 II 969 ff., 1056). Vom Tatbestand wurde der Ruf der finanzieller Leistungsbereit- schaft geschützt. Allein mit der Anhebung einer Betreibung wird nicht suggeriert, der Betriebene könne seine Schulden nicht bezahlen. Die Betreibung allein sagt nichts darüber aus, ob die Forderung überhaupt besteht und der angebliche Schuldner solvent ist. Es gibt vorliegend keine Hinweise darauf, dass die be- schuldigte Person die Geschäftspartner der Beschwerdeführerin über die Betrei- bungen unterrichtete, um den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen. Die Be- schwerdeführerin behauptet dies auch nicht. Ferrari Hofer/Vasella verweisen zur hier zur Diskussion stehenden Frage auf Kus- ter (Ferrari Hofer/Vasella, in: Marc Amstutz (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftliche Nebenerlasse: KKG, FusG, UWG und PauRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 2 zu Art. 3 UWG). Sie erwähnen

- 8 - die (beschränkte) Öffentlichkeit des Betreibungsregisters, setzen sich jedoch nicht damit auseinander, ob eine Schikanebetreibung eine herabsetzende Äusserung darstellt. Sie äussern sich auch nicht dazu, ob diese aufgrund der restriktiven Auslegung der Unlauterkeitstatbestände im Strafrecht als strafbare Handlung zu qualifizieren ist. Gemäss Philippe Spitz ist es fraglich, ob eine Schikanebetreibung unlauter sein könne, da in der ungerechtfertigten oder missbräuchlichen Zustellung eines Zah- lungsbefehls noch keine Äusserung zu erblicken sei und der Eintrag im Betrei- bungsregister an sich noch keinen herabsetzenden Eindruck hinterlasse, da er weder über die Solvenz noch die Begründetheit der fraglichen Forderung Aus- kunft gebe (Philippe Spitz, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, N. 61 zu Art. 3 lit. a UWG). Peter Jung hält dafür, dass ungerechtfertigte Betreibungen, sofern mit diesen ausnahmsweise eine wettbewerbsrelevante Herabsetzung oder Betriebsbehinde- rung verbunden sein sollte, unlauter seien (Peter Jung, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb, Bern 2010, N. 92 zu Art. 2 UWG). Auch er äussert sich nicht dazu, ob diese

- nach seiner Auffassung - unlautere Handlung auch strafbewehrt sein soll. Dazu ist zu bemerken, dass Handlungen im Sinne von Art. 2 UWG grundsätzlich nicht vom Wortlaut von Art. 23 UWG erfasst sind.

E. 3.6 Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen der in Art. 2 UWG umschriebenen Generalklausel, auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetzli- che Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei (Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbe- friedigend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbestände, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen (Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb mit Hinweisen). Selbst wenn von einem wettbewerbsrelevanten Verhalten auszugehen wäre, wel- ches unter Art. 3 lit. a UWG zu subsumieren wäre, ist dieses mit Blick auf die rest-

- 9 - riktive Auslegung der Unlauterkeitstatbestände im Strafrecht nicht deshalb als strafbar zu bewerten, weil es als missbräuchlich erscheint, wie etwa eine Schika- nebetreibung. Der Beschwerdeführerin stehen (gegen missbräuchliche Betrei- bungen) zivilrechtliche Mittel zur Verfügung, um sich gegen die Forderungen, den Betreibungsregistereintrag und das nach ihrer Auffassung rufschädigende Verhal- ten der beschuldigten Person zu wehren. Nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Strafe (vgl. BGE 79 IV 16 S. 20). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung ge- gen das UWG eingestellt hat (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die angefochtene Verfügung liegt im Rahmen des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens beim Erlass von Einstellungsverfügungen (vgl. dazu vorne E. II.2).

E. 4.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 S. 3), Opfer einer Nötigung könne nur eine natürliche Person sein.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein (Urk. 2 S. 11 ff.), eine juristische Person könne von einer Nötigung betroffen sein, da sie im Rahmen ihrer Organisation ei- nen Willen bilden und bestätigen müsse. Der Prozess der Willensbildung übe sie durch ihre Organe aus. Indem der Strafantrag durch die für die juristische Person handelnden Organe gestellt worden sei, gelte der Antrag auch für die Organe sel- ber.

E. 4.4 In der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle wird ausge- führt, dass juristische Personen als Opfer einer Nötigung ausscheiden (vgl. Del- non/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 17 zu Art. 181 StGB). Die Beschwerde ist insofern unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).

- 10 -

E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Organe seien von der Nötigung betroffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin hat die Beschwerde in eigenem Namen erhoben (Urk. 2). Sie kann sich nicht auf die Interessen Dritter bzw. ihrer Organe berufen. Sie hat insofern kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse zur Erhebung der Beschwerde.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 12), die Untersuchung sei mit einer Befragung der beschuldigten Person zu ergänzen. Es sei abzuklären, aus welchem Motiv die Beschwerdeführerin betrieben worden sei.

E. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Fällt die Äusserung der beschuldigten Person nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bzw. ist sie nicht als strafbar im Sinne von Art. 23 UWG zu betrachten, vermag daran eine Einvernah- me der beschuldigten Person nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung.

E. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Anwei- sung an die Staatsanwaltschaft hat nicht zu erfolgen (vgl. Art. 397 StPO). Die Be- schwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat eine Kaution von Fr. 5'000.-- geleistet (Urk. 6-7). Die Kosten des Beschwerdever- fahrens sind von der Kaution zu beziehen.

E. 6.2 Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Be- schwerdeverfahren nicht geäussert. Ihm ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 11 - Von der geleisteten Kaution sind somit Fr. 4'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführerin zu überweisen.

E. 7 Der Beschwerdegegner 1 ist ohne bekannten Wohnsitz in der Schweiz. Da der vorliegende Beschluss für ihn keine weiteren Folgen hat, erfolgt die Zustellung durch Ablage in die Akten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird von der Kaution bezogen. Im Mehr- umfang (Fr. 4'000.--) ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, durch Ablage in die Akten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/2161, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/2161, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 12 - der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 3. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130329-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 3. März 2014 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Sihl vom 29. Oktober 2013, E-2/2013/2161

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 9. April 2013 erstattete die A._____ AG Strafanzeige und stellte Strafan- trag gegen Unbekannt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, eventualiter versuchter Nötigung sowie weiterer Straftatbestände bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 9/1). Gegen die A._____ AG seien zwischen dem 6. Dezember 2012 und dem 11. Ja- nuar 2013 vier Betreibungen eingeleitet worden. Zwischen den Gläubigern und der A._____ AG bestehe kein Zusammenhang. Es handle sich um Schikanebtrei- bungen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte B._____ als beschuldigte Person. Am

29. Oktober 2013 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn ein (Urk. 5).

2. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen die beschuldigte Person weiterzuführen. Am 25. November 2013 verpflichtete die Verfahrensleitung die A._____ AG zur Leistung einer Kaution von Fr. 5'000.-- (Urk. 6). Die Kaution wurde geleistet (Urk. 7). Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt (Urk. 9/1). Sie ist als Privatklägerin Partei im Strafverfahren und zur Erhe-

- 3 - bung der Beschwerde befugt (Art. 118 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- gungen -einzutreten.

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten, welcher aus dem Legalitätsprinzip fliesst (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (so- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erhe- ben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.1). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 S. 2 E. 3), eine Schikanebetreibung stelle keine Äusserung nach Art. 3 lit. a UWG dar. Ein Eintrag im Betreibungsre- gister hinterlasse keinen herabsetzenden Eindruck. Ein solcher gebe weder über die Solvenz noch über die Begründetheit der Forderung Auskunft. Der Tatbestand im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG sei nicht erfüllt.

- 4 - 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), sie sei durch die beschul- digte Person über diverse Gläubigergesellschaften über einen Betrag von Fr. 4'670'000.-- betrieben worden. Dabei handle es sich um schikanöse Betrei- bungen. Die Geldbeträge stünden in keinem Zusammenhang mit der Beschwer- deführerin. Es sei nicht klar, weshalb die Betreibungen eingeleitet worden seien. Eine Befragung der beschuldigten Person habe nicht stattgefunden. Die Be- schwerdeführerin sei im Dezember 2007 durch C._____ und D._____ gegründet worden. Die Gläubigergesellschaften seien durch C._____ und E._____ gegrün- det worden. C._____ sei zwischenzeitlich aus sämtlichen Verwaltungsräten der Gläubigergesellschaften ausgeschieden. Er sei die einzige Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den Gläubigergesellschaften. Als er bei den Gläubi- gergesellschaften im Verwaltungsrat gewesen sei, hätten diese Immobilienge- schäfte durchgeführt. Dabei soll es angeblich zu Fehlbeträgen gekommen sein. Die Gläubigergesellschaften bzw. die beschuldigte Person seien offenbar der An- sicht, C._____ habe die Fehlbeträge zu verantworten. Immerhin habe die F._____ AG bzw. die beschuldigte Person C._____ wegen derselben angeblichen Fehlbe- träge betrieben. Eine Betreibung, die sachfremde Ziele verfolge und mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun habe, sei nichtig. Die Betreibungen seien schi- kanös, weil die Beschwerdeführerin nie etwas mit den Gläubigergesellschaften zu tun gehabt habe. Die Betreibungen hätten Einfluss auf den Wettbewerb. Sie seien rufschädigend und brächten erhebliche Wettbewerbsnachteile. Die Beschwerde- führerin sei im Immobiliengeschäft tätig. Sie sei darauf angewiesen, dass ihre nach aussen sichtbare Kreditwürdigkeit den Tatsachen entspreche. Die Kredit- würdigkeit spiele in der Immobilienbranche eine wichtige Rolle. Der Eintrag im Be- treibungsregister in Millionenhöhe sei kreditschädigend und schade dem Ruf der Beschwerdeführerin als Marktteilnehmerin erheblich. Daraus könne sich auch ein wirtschaftlicher Schaden ergeben. Die rechtliche Ausgangslage sei in Bezug auf die Frage, ob es beim Einleiten einer Schikanebetreibung um wettbewerbsverzer- rende Handlungen nach UWG handle, nicht ganz klar. Die Lehre sei sich nicht ei- nig. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Autor (Philippe Spitz) stehe der straf- rechtlichen Relevanz von Schikanebetreibungen kritisch gegenüber. Er lasse die Frage letztlich ausdrücklich offen. Es gebe zahlreiche Autoren, welche die Schi-

- 5 - kanebetreibung als verpönte Handlung gemäss UWG ansähen. So etwa Peter Jung (in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb, N. 92 zu Art. 2), Matthias Kuster (in: AJP 2004 S. 1042) oder Lorenza Ferrari Hofer und David Vasella (in: M. Amstutz (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse: KKG, FusG, UWG und PauRG, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 2 zu Art. 3 UWG, S. 502). Die von der Staatanwaltschaft herangezogene Lehrmeinung entspreche einer Minderheits- meinung. 3.3 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesonde- re unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist je- des gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den be- troffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbe- werbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlun- gen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer ver- bessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sin- ne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tä-

- 6 - tigkeit gegeben ist (Urteil 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/aa). Bei der verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Un- lauterkeitstatbestände sind, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrecht- lich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen. Das Merkmal des "Herab- setzens" ist als "Anschwärzen", d.h. Herunter- bzw. Schlechtmachen, zu verste- hen. Die Herabsetzung muss von einer gewissen Schwere sein (Urteile 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb; 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 1.2; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3). Eine Herabsetzung als solche ist nicht un- lauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnö- tig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer Wettbewerb vor. Dabei genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen und beispielsweise ein Erzeugnis als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hinstellen (Urteile 4C.205/2000 vom 13. September 2000 E. 2a; 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3). Unrichtig ist eine Aussa- ge, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht (Urteil 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.2). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachver- halts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteile 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.3; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.1). 3.4 Die Betreibung ist die Behauptung, gegen den Betriebenen eine Forderung zu haben. Sie sagt nichts über die Leistungsbereitschaft, namentlich die Zah- lungsfähigkeit aus. Eine Betreibung ist daher nicht objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt, sie ist nicht wettbewerbsrelevant, selbst wenn sie für Dritte bzw. Abnehmer erkennbar ist. Die Behauptung, gegen jeman- den eine Forderung zu haben, ist keine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (vgl. dazu auch RFJ/FZR 2001 S. 330 ff., S. 332). Auch wenn die Be- treibung die Behauptung impliziert, die behauptete Forderung sei nicht bezahlt worden, wird der Betriebene damit weder angeschwärzt, noch herunter- oder

- 7 - schlechtgemacht. Nicht massgebend kann sein, ob die Forderung tatsächlich be- gründet ist oder nicht. Würde eine Betreibung als mögliches strafbares Verhalten qualifiziert, so wären im Geschäftsverkehr nur Betreibungen zulässig, die sich mit einer gewissen Sicherheit auf zu Recht bestehende Forderungen stützen. Die Be- treibung als solche setzt dies aber nicht voraus. Der Beschwerdeführerin zu fol- gen hiesse, jede nicht gerechtfertigte Betreibung als potentielle strafbare Hand- lung zu betrachten. Mit Blick auf eine restriktive Auslegung der Unlauterkeitstat- bestände im Strafrecht ist dem nicht zu folgen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Betreibung als missbräuchlich erweist. Der aufgrund einer angehobenen Betreibung erfolgte Eintrag im Betreibungsregister ist aus denselben Gründen nicht per se herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. 3.5 Matthias Kuster vertritt die Auffassung, dass Schikanebetreibungen den Tatbestand der Kreditschädigung erfüllen können (Matthias Kuster, in: AJP 9/2004 S. 1035 ff., S. 1042). Er verweist dazu auf BGE 119 IV 297. Dieser Ent- scheid des Bundesgerichts unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass in jenem Fall der Betreibende die Betreibungsregisterauszüge des Betriebe- nen den Geschäftspartnern des Betriebenen zusandte (vgl. E. 3b). Das ist hier nicht der Fall. Der im Entscheid des Bundesgerichts relevante Tatbestand der Kreditschädigung (Art. 160 aStGB) wurde aufgehoben (vgl. dazu BBl 1991 II 969 ff., 1056). Vom Tatbestand wurde der Ruf der finanzieller Leistungsbereit- schaft geschützt. Allein mit der Anhebung einer Betreibung wird nicht suggeriert, der Betriebene könne seine Schulden nicht bezahlen. Die Betreibung allein sagt nichts darüber aus, ob die Forderung überhaupt besteht und der angebliche Schuldner solvent ist. Es gibt vorliegend keine Hinweise darauf, dass die be- schuldigte Person die Geschäftspartner der Beschwerdeführerin über die Betrei- bungen unterrichtete, um den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen. Die Be- schwerdeführerin behauptet dies auch nicht. Ferrari Hofer/Vasella verweisen zur hier zur Diskussion stehenden Frage auf Kus- ter (Ferrari Hofer/Vasella, in: Marc Amstutz (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftliche Nebenerlasse: KKG, FusG, UWG und PauRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 2 zu Art. 3 UWG). Sie erwähnen

- 8 - die (beschränkte) Öffentlichkeit des Betreibungsregisters, setzen sich jedoch nicht damit auseinander, ob eine Schikanebetreibung eine herabsetzende Äusserung darstellt. Sie äussern sich auch nicht dazu, ob diese aufgrund der restriktiven Auslegung der Unlauterkeitstatbestände im Strafrecht als strafbare Handlung zu qualifizieren ist. Gemäss Philippe Spitz ist es fraglich, ob eine Schikanebetreibung unlauter sein könne, da in der ungerechtfertigten oder missbräuchlichen Zustellung eines Zah- lungsbefehls noch keine Äusserung zu erblicken sei und der Eintrag im Betrei- bungsregister an sich noch keinen herabsetzenden Eindruck hinterlasse, da er weder über die Solvenz noch die Begründetheit der fraglichen Forderung Aus- kunft gebe (Philippe Spitz, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, N. 61 zu Art. 3 lit. a UWG). Peter Jung hält dafür, dass ungerechtfertigte Betreibungen, sofern mit diesen ausnahmsweise eine wettbewerbsrelevante Herabsetzung oder Betriebsbehinde- rung verbunden sein sollte, unlauter seien (Peter Jung, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb, Bern 2010, N. 92 zu Art. 2 UWG). Auch er äussert sich nicht dazu, ob diese

- nach seiner Auffassung - unlautere Handlung auch strafbewehrt sein soll. Dazu ist zu bemerken, dass Handlungen im Sinne von Art. 2 UWG grundsätzlich nicht vom Wortlaut von Art. 23 UWG erfasst sind. 3.6 Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen der in Art. 2 UWG umschriebenen Generalklausel, auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetzli- che Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei (Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbe- friedigend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbestände, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen (Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb mit Hinweisen). Selbst wenn von einem wettbewerbsrelevanten Verhalten auszugehen wäre, wel- ches unter Art. 3 lit. a UWG zu subsumieren wäre, ist dieses mit Blick auf die rest-

- 9 - riktive Auslegung der Unlauterkeitstatbestände im Strafrecht nicht deshalb als strafbar zu bewerten, weil es als missbräuchlich erscheint, wie etwa eine Schika- nebetreibung. Der Beschwerdeführerin stehen (gegen missbräuchliche Betrei- bungen) zivilrechtliche Mittel zur Verfügung, um sich gegen die Forderungen, den Betreibungsregistereintrag und das nach ihrer Auffassung rufschädigende Verhal- ten der beschuldigten Person zu wehren. Nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Strafe (vgl. BGE 79 IV 16 S. 20). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung ge- gen das UWG eingestellt hat (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die angefochtene Verfügung liegt im Rahmen des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens beim Erlass von Einstellungsverfügungen (vgl. dazu vorne E. II.2). 4. 4.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 S. 3), Opfer einer Nötigung könne nur eine natürliche Person sein. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein (Urk. 2 S. 11 ff.), eine juristische Person könne von einer Nötigung betroffen sein, da sie im Rahmen ihrer Organisation ei- nen Willen bilden und bestätigen müsse. Der Prozess der Willensbildung übe sie durch ihre Organe aus. Indem der Strafantrag durch die für die juristische Person handelnden Organe gestellt worden sei, gelte der Antrag auch für die Organe sel- ber. 4.4 In der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle wird ausge- führt, dass juristische Personen als Opfer einer Nötigung ausscheiden (vgl. Del- non/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 17 zu Art. 181 StGB). Die Beschwerde ist insofern unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).

- 10 - 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Organe seien von der Nötigung betroffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin hat die Beschwerde in eigenem Namen erhoben (Urk. 2). Sie kann sich nicht auf die Interessen Dritter bzw. ihrer Organe berufen. Sie hat insofern kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse zur Erhebung der Beschwerde. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 12), die Untersuchung sei mit einer Befragung der beschuldigten Person zu ergänzen. Es sei abzuklären, aus welchem Motiv die Beschwerdeführerin betrieben worden sei. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Fällt die Äusserung der beschuldigten Person nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bzw. ist sie nicht als strafbar im Sinne von Art. 23 UWG zu betrachten, vermag daran eine Einvernah- me der beschuldigten Person nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Anwei- sung an die Staatsanwaltschaft hat nicht zu erfolgen (vgl. Art. 397 StPO). Die Be- schwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat eine Kaution von Fr. 5'000.-- geleistet (Urk. 6-7). Die Kosten des Beschwerdever- fahrens sind von der Kaution zu beziehen. 6.2 Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Be- schwerdeverfahren nicht geäussert. Ihm ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 11 - Von der geleisteten Kaution sind somit Fr. 4'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführerin zu überweisen.

7. Der Beschwerdegegner 1 ist ohne bekannten Wohnsitz in der Schweiz. Da der vorliegende Beschluss für ihn keine weiteren Folgen hat, erfolgt die Zustellung durch Ablage in die Akten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird von der Kaution bezogen. Im Mehr- umfang (Fr. 4'000.--) ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, durch Ablage in die Akten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/2161, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/2161, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

- 12 - der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 3. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen