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Strafgesetzbuch. No 6.
der Kassationshof diesen Bestimmungen gibt (vgl. BGE
71 IV 225, 72 IV 172, 76 IV 29), nicht geschehen ist, kann
nicht dazu führen, den Begriff des Kredites auszuweiten.
Wer seine beruflichen, gewerblichen oder künstlerischen
Leistungen als unbefugterweise herabgewürdigt sieht, kann
nach den zum Schutze der Persönlichkeit erlassenen Be-
stimmunge:i:._ (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) auf dem Zivilweg
klagen; nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Str.:i-fe.
2. -
Huppuch hat in den ihm zur Last gelegten Ausse-
rungen die Leistungsbereitschaft, insbesondere die Zah-
lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Beschwerde-
führerin nicht angezweifelt. Das behauptet diese auch
nicht. Die Strafverfolgung wegen Kreditschädigung ist
daher zu Recht eingestellt worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März
1953 i. S. Duttweiler gegen Gattiker.
Art. 177 Abs. 1 StGB.
1. Vorsatz der Beschimpfung (Er~. 2).
..
2. Der Beweis, dass ein an best~te Tatsachen .a~upfendes
Werturteil sachlich vertretbar sei, kann nur mit d'iesen Tat-
sachen erbracht werden (Erw. 3).
Art. 177 al. 1 GP.
1. Intention d'injurier (consid. 2).
,
.
, .
2. La verite d'un jugement de valeur. fonde S?I" des faits precis
ne peut etre prouvee que par ces faits (consid. 3).
Art. 177 cp. 1 GP.
1 Intenzione d'ingiuriare (consid. 2).
.
2: La prova ehe un apprezzament? i:r;igiurioso fondato su fa~tt
determinati e oggettivamente gmst1ficato puo essere formta
soltanto con questi fatti (consid. 3).
A. -
Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis
4. Juni 1949 vor dem Schwurgericht des Kantons Zürich
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wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter
anderem Walter Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des
Unilevertrusts in der Schweiz, dessen sieben Mitglieder
den Markt der schweizerischen Oel- und Fettindustrie
umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen.
Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in
einem in Olten gehaltenen Vortrag erklärt, die Trusts
handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch wie
Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am
24. Mai 1949 Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig
Jahren Gelegenheit zu einem Prozess auf breiter Ebene
über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher
fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949
schriftlich unter anderem, ob er mit dem in Olten getanen
Ausspruch auch die Sais A. G. und damit deren Verwal-
tungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er ver-
sprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen
vierundzwanzig Stunden anzuheben, sobald Duttweiler
die gestellten Fragen beantwortet haben werde.
Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen
Brief dem Schwurgericht vor und gab die Kopie davon
zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf: > begründet werden, da Art. 177
nicht die Prozesse vermindern, sondern die Ehre schützen
will.
3. -
Der Beschwerdeführer macht sich anheischig, durch
verschiedene Tatsachen, auch solche, die ausserhalb der
von Hürlimann vor Schwurgericht geschilderten Begeben-
heit liegen, die Richtigkeit des Werturteils zu beweisen
und dadurch der Strafe zu entgehen. Da indessen Art.
1 77 StGB den Wahrheitsbeweis nicht bei jeder Beschimp-
fung zulässt, sondern lediglich die Rechtsprechung ihn
in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 unter der Vorausset-
zung gestattet, dass das Werturteil an bestimmte Tat-
sachen anknüpft, kann der Beschwerdeführer, wie die
Vorinstanz mit Recht annimmt, ihn nur mit jenen Tat-
sachen antreten, die er, für den Zuhörer erkennbar, dem
Werturteil zugrunde gelegt hat, gleich wie im Falle einer
üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis nur mit den in der
ehrenrührigen Äusserung selbst behaupteten, nicht mit
irgendwelchen anderen, dem Zuhörer verschwiegenen Tat-
sachen erbracht werden kann. Nur das Verhalten des
Beschwerdegegners in der von Hürlimann vor Schwur-
gericht bezeugten Angelegenheit ist somit daraufhin zu
überprüfen, ob es die Bezeichnung >recht-
mässig erscheinen lasse, hat doch der Beschwerdeführer,
als er den Beschwerdegegner vor Schwurgericht so be-
nannte, selber erklärt, der Ausdruck beziehe sich auf den
Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner dem Hürlimann
mit einer Ohrfeige drohte. Dieser vom Beschwerdeführer
selbst gewollten Beschränkung steht die Tatsache nicht
im Wege, dass der Anwalt des Beschwerdegegners den
Beschwerdeführer mit Brief vom 25. Mai 1949 zu einer
Ehrverletzung zu veranlassen versucht hat, die ihm
Gelegenheit gegeben hätte, das gesamte Gebaren des
Beschwerdegegners im Unilevertrust zur Grundlage des
Wahrheitsbeweises zu machen.