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20 Strafgesetzbuch. No 6. der Kassationshof diesen Bestimmungen gibt (vgl. BGE 71 IV 225, 72 IV 172, 76 IV 29), nicht geschehen ist, kann nicht dazu führen, den Begriff des Kredites auszuweiten. Wer seine beruflichen, gewerblichen oder künstlerischen Leistungen als unbefugterweise herabgewürdigt sieht, kann nach den zum Schutze der Persönlichkeit erlassenen Be- stimmunge:i:._ (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) auf dem Zivilweg klagen ; nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Str.:i-fe.
2. - Huppuch hat in den ihm zur Last gelegten Ausse- rungen die Leistungsbereitschaft, insbesondere die Zah- lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Beschwerde- führerin nicht angezweifelt. Das behauptet diese auch nicht. Die Strafverfolgung wegen Kreditschädigung ist daher zu Recht eingestellt worden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1953 i. S. Duttweiler gegen Gattiker. Art. 177 Abs. 1 StGB.
1. Vorsatz der Beschimpfung (Er~. 2). ..
2. Der Beweis, dass ein an best~te Tatsachen .a~upfendes Werturteil sachlich vertretbar sei, kann nur mit d'iesen Tat- sachen erbracht werden (Erw. 3). Art. 177 al. 1 GP.
1. Intention d'injurier (consid. 2). , . , .
2. La verite d'un jugement de valeur. fonde S?I" des faits precis ne peut etre prouvee que par ces faits (consid. 3). Art. 177 cp. 1 GP. 1 Intenzione d'ingiuriare (consid. 2). . 2: La prova ehe un apprezzament? i:r;igiurioso fondato su fa~tt determinati e oggettivamente gmst1ficato puo essere formta soltanto con questi fatti (consid. 3). A. - Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis
4. Juni 1949 vor dem Schwurgericht des Kantons Zürich Strafgesetzbuch. No 6. 21 wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter anderem Walter Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des Unilevertrusts in der Schweiz, dessen sieben Mitglieder den Markt der schweizerischen Oel- und Fettindustrie umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen. Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in einem in Olten gehaltenen Vortrag erklärt, die Trusts handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch wie Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am
24. Mai 1949 Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig Jahren Gelegenheit zu einem Prozess auf breiter Ebene über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949 schriftlich unter anderem, ob er mit dem in Olten getanen Ausspruch auch die Sais A. G. und damit deren Verwal- tungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er ver- sprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen vierundzwanzig Stunden anzuheben, sobald Duttweiler die gestellten Fragen beantwortet haben werde. Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen Brief dem Schwurgericht vor und gab die Kopie davon zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf: > begründet werden, da Art. 177 nicht die Prozesse vermindern, sondern die Ehre schützen will.
3. - Der Beschwerdeführer macht sich anheischig, durch verschiedene Tatsachen, auch solche, die ausserhalb der von Hürlimann vor Schwurgericht geschilderten Begeben- heit liegen, die Richtigkeit des Werturteils zu beweisen und dadurch der Strafe zu entgehen. Da indessen Art. 1 77 StGB den Wahrheitsbeweis nicht bei jeder Beschimp- fung zulässt, sondern lediglich die Rechtsprechung ihn in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 unter der Vorausset- zung gestattet, dass das Werturteil an bestimmte Tat- sachen anknüpft, kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, ihn nur mit jenen Tat- sachen antreten, die er, für den Zuhörer erkennbar, dem Werturteil zugrunde gelegt hat, gleich wie im Falle einer üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis nur mit den in der ehrenrührigen Äusserung selbst behaupteten, nicht mit irgendwelchen anderen, dem Zuhörer verschwiegenen Tat- sachen erbracht werden kann. Nur das Verhalten des Beschwerdegegners in der von Hürlimann vor Schwur- gericht bezeugten Angelegenheit ist somit daraufhin zu überprüfen, ob es die Bezeichnung >recht- mässig erscheinen lasse, hat doch der Beschwerdeführer, als er den Beschwerdegegner vor Schwurgericht so be- nannte, selber erklärt, der Ausdruck beziehe sich auf den Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner dem Hürlimann mit einer Ohrfeige drohte. Dieser vom Beschwerdeführer selbst gewollten Beschränkung steht die Tatsache nicht im Wege, dass der Anwalt des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit Brief vom 25. Mai 1949 zu einer Ehrverletzung zu veranlassen versucht hat, die ihm Gelegenheit gegeben hätte, das gesamte Gebaren des Beschwerdegegners im Unilevertrust zur Grundlage des Wahrheitsbeweises zu machen.