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79_IV_20

BGE 79 IV 20

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 6.

der Kassationshof diesen Bestimmungen gibt (vgl. BGE

71 IV 225, 72 IV 172, 76 IV 29), nicht geschehen ist, kann

nicht dazu führen, den Begriff des Kredites auszuweiten.

Wer seine beruflichen, gewerblichen oder künstlerischen

Leistungen als unbefugterweise herabgewürdigt sieht, kann

nach den zum Schutze der Persönlichkeit erlassenen Be-

stimmunge:i:._ (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) auf dem Zivilweg

klagen; nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Str.:i-fe.

2. -

Huppuch hat in den ihm zur Last gelegten Ausse-

rungen die Leistungsbereitschaft, insbesondere die Zah-

lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Beschwerde-

führerin nicht angezweifelt. Das behauptet diese auch

nicht. Die Strafverfolgung wegen Kreditschädigung ist

daher zu Recht eingestellt worden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März

1953 i. S. Duttweiler gegen Gattiker.

Art. 177 Abs. 1 StGB.

1. Vorsatz der Beschimpfung (Er~. 2).

..

2. Der Beweis, dass ein an best~te Tatsachen .a~upfendes

Werturteil sachlich vertretbar sei, kann nur mit d'iesen Tat-

sachen erbracht werden (Erw. 3).

Art. 177 al. 1 GP.

1. Intention d'injurier (consid. 2).

,

.

, .

2. La verite d'un jugement de valeur. fonde S?I" des faits precis

ne peut etre prouvee que par ces faits (consid. 3).

Art. 177 cp. 1 GP.

1 Intenzione d'ingiuriare (consid. 2).

.

2: La prova ehe un apprezzament? i:r;igiurioso fondato su fa~tt

determinati e oggettivamente gmst1ficato puo essere formta

soltanto con questi fatti (consid. 3).

A. -

Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis

4. Juni 1949 vor dem Schwurgericht des Kantons Zürich

Strafgesetzbuch. No 6.

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wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter

anderem Walter Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des

Unilevertrusts in der Schweiz, dessen sieben Mitglieder

den Markt der schweizerischen Oel- und Fettindustrie

umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen.

Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in

einem in Olten gehaltenen Vortrag erklärt, die Trusts

handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch wie

Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am

24. Mai 1949 Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig

Jahren Gelegenheit zu einem Prozess auf breiter Ebene

über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher

fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949

schriftlich unter anderem, ob er mit dem in Olten getanen

Ausspruch auch die Sais A. G. und damit deren Verwal-

tungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er ver-

sprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen

vierundzwanzig Stunden anzuheben, sobald Duttweiler

die gestellten Fragen beantwortet haben werde.

Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen

Brief dem Schwurgericht vor und gab die Kopie davon

zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf: > begründet werden, da Art. 177

nicht die Prozesse vermindern, sondern die Ehre schützen

will.

3. -

Der Beschwerdeführer macht sich anheischig, durch

verschiedene Tatsachen, auch solche, die ausserhalb der

von Hürlimann vor Schwurgericht geschilderten Begeben-

heit liegen, die Richtigkeit des Werturteils zu beweisen

und dadurch der Strafe zu entgehen. Da indessen Art.

1 77 StGB den Wahrheitsbeweis nicht bei jeder Beschimp-

fung zulässt, sondern lediglich die Rechtsprechung ihn

in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 unter der Vorausset-

zung gestattet, dass das Werturteil an bestimmte Tat-

sachen anknüpft, kann der Beschwerdeführer, wie die

Vorinstanz mit Recht annimmt, ihn nur mit jenen Tat-

sachen antreten, die er, für den Zuhörer erkennbar, dem

Werturteil zugrunde gelegt hat, gleich wie im Falle einer

üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis nur mit den in der

ehrenrührigen Äusserung selbst behaupteten, nicht mit

irgendwelchen anderen, dem Zuhörer verschwiegenen Tat-

sachen erbracht werden kann. Nur das Verhalten des

Beschwerdegegners in der von Hürlimann vor Schwur-

gericht bezeugten Angelegenheit ist somit daraufhin zu

überprüfen, ob es die Bezeichnung >recht-

mässig erscheinen lasse, hat doch der Beschwerdeführer,

als er den Beschwerdegegner vor Schwurgericht so be-

nannte, selber erklärt, der Ausdruck beziehe sich auf den

Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner dem Hürlimann

mit einer Ohrfeige drohte. Dieser vom Beschwerdeführer

selbst gewollten Beschränkung steht die Tatsache nicht

im Wege, dass der Anwalt des Beschwerdegegners den

Beschwerdeführer mit Brief vom 25. Mai 1949 zu einer

Ehrverletzung zu veranlassen versucht hat, die ihm

Gelegenheit gegeben hätte, das gesamte Gebaren des

Beschwerdegegners im Unilevertrust zur Grundlage des

Wahrheitsbeweises zu machen.