Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 18-20 E. II.B.). 1.2. Verwertbarkeit der Polizeirapporte und Einvernahmen Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Polizeirapporte und Einvernahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 21-24 E. II.C. und E. II.D.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten nicht belastend verwertet werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt wurden. Sämtliche Einvernahmen des Beschul- digten sind – mit Ausnahme seiner Einvernahme vom 30. November 2020 – ver- wertbar. Sodann sind die Einvernahmen der Auskunftspersonen und Zeugen grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar mit Ausnahme der Aussagen von B._____ (Dossier 104), N._____ (Dossier 76), O._____ und P._____ (Dossier 111), C._____ und D._____ (Dossier 40) sowie E._____ (Dossier 69).
- 16 - 1.3. Glaubwürdigkeit 1.3.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit kann jeweils grundsätzlich verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 90 S. 30 E. II.E.1.4.1.). Hier sind einige grundsätzliche Erwägungen anzubringen. 1.3.2. In früheren Zeiten gab es die Vorstellung, Menschen komme mehr oder weniger Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft zu, die gewissermassen ihrer Person anhafte und sie präge. Dabei wurde häufig an den sozialen Stand, die Reputation, die berufliche Stellung oder den Lebenswandel angeknüpft. Diesem Konzept der allgemeinen Glaubwürdigkeit als dauerhafte personale Eigenschaft wurde in der Lehre und Rechtsprechung schon vor langer Zeit eine Absage erteilt (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Aufl., München 2014, Rz. 220). 1.3.3. Gemäss Vorinstanz sei zur allgemeinen Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte als unmittelbar von einem Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran habe, den Sachverhalt in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen (Urk. 90 S. 30 E. II.E.1.4.1.). Unzutreffend ist hier bereits die Begrifflichkeit, da es sich bei der prozessualen Stellung im Strafverfahren gerade nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit handelt. 1.3.4. Unzutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz aber auch deshalb, weil die prozessuale Stellung einer aussagenden Person ohne Bedeutung für deren Glaub- würdigkeit ist. Das Gericht hat im Strafprozess bei bestrittenen Sachverhalten stets dieselbe Aufgabe: Es muss im konkreten Fall entscheiden, ob eine Person schuldig ist oder nicht. Dies entscheidet das Gericht anhand der Beweismittel, unter ande- rem anhand der Aussagen der beschuldigten Person und ihrer Glaubwürdigkeit. Dass eine Person beschuldigt bzw. von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird und ein Interesse hat, sich in einem günstigen Licht darzustellen, ist ausnahmslos in jedem Strafprozess der Fall. Insofern ist die prozessuale Stellung und diese Inter- essenlage einer beschuldigten Person immer gleich und taugt nie für die eingangs erwähnte gerichtliche Unterscheidung, ob eine Person schuldig oder unschuldig ist.
- 17 - Denn auch eine unschuldige Person hat genau dasselbe Interesse, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Mit anderen Worten, die Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung ist kein Alleinstellungsmerkmal für eine beschuldigte bzw. schuldige Person. Es findet sich in der einschlägigen Literatur zur Aussagen- würdigung denn auch keine einzige Stelle, wonach der prozessualen Stellung eine Bedeutung zukäme. 1.3.5. Die vorinstanzliche Feststellung der verminderten Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Der Gedanke, dass eine beschul- digte Person weniger glaubwürdig sei als eine Person, gegen welche keine Stra- funtersuchung im Gange ist, stammt aus dem Zeitalter der Inquisition im Mittelalter. Oftmals basiert eine solche Feststellung bloss auf einem Zirkelschluss, indem vom Resultat der Würdigung, wonach die Schuld erwiesen ist, eine Erklärung für das Bestreiten durch den Beschuldigten gesucht wird. Dies ist aber ebenso wenig zulässig und erweckt den Anschein von Voreingenommenheit. Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu Recht nicht zu entnehmen, dass die behauptete verminderte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufgrund dessen prozessualer Stellung irgend- einen relevanten Einfluss auf ihr Fazit gehabt hätte. Es handelt sich deshalb ohne- hin um einen papierfüllenden Textbaustein, der entbehrlich ist. 1.3.6. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass die Glaubwürdigkeit einer Person im Rahmen der Beweiswürdigung nie relevant sei. Sie kann sogar im negativen Sinne durchaus erhebliches Gewicht erlangen. So etwa wenn bekannt ist, dass eine Person schon mehrere Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung aufweist und eine Tat mit ähnlicher Vorgehensweise zu beurteilen ist. Die Glaubwürdigkeit kann aber auch relevant sein, wenn die aussagende Person in einem Verfahren nachweislich verschiedentlich die Unwahrheit gesagt hat. Diese Überlegung kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Der Beschuldigte wurde von völlig unter- schiedlichen Personen verschiedener, voneinander völlig unabhängiger strafbarer Übergriffe ähnlicher Art bezichtigt und er stritt fast alle Taten zunächst kategorisch ab. Später im Verfahren machte er dann aber im Widerspruch dazu doch gewisse Zugeständnisse. Hinzu kommt seine gutachterlich festgestellte psychische Beein-
- 18 - trächtigung, die auf eine stark verzerrte Wahrnehmung bis hin zu teilweiser Schuld- unfähigkeit schliessen lassen. Insofern haften den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten zum vornherein erhebliche Zweifel aufgrund einer reduzierten Glaubwürdigkeit an.
2. Versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin Q._____ (Dossier 72) 2.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 43 E. II.E.7.1.) und Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 14 (Q._____) und der Zeugin R._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 44-47 E. II.E.2. und E. II.E.7.2.1-7.2.7.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel der Sachverhaltserstellung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 47 f. E. II.E.7.3.1.-7.3.6.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 2.2. Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin 14 und die Zeugin R._____ zu kennen und führte aus, er sei nicht dort gewesen, sondern habe geschlafen (Urk. 3/12 F/A 6 i.V.m. Urk. 3/12 F/A 15, Urk. 42 S. 7 sowie Urk. 3/8 F/A 11 und F/A 13). Er habe keine Schleckbewegungen gemacht (Urk. 3/12 F/A 14) und nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Er sagte damit grundsätzlich konstant und in sich schlüssig aus. Dass er die beiden nicht kannte, wird von diesen sodann bestätigt. Hingegen ist die Aussage, er habe zum Tatzeitpunkt geschlafen objektiv widerlegt, da der Beschuldigte gemäss Polizeirapport kurze Zeit nach dem Vorfall beim Schulhaus S._____ durch die ausgerückte Polizeipatrouille aufgegrif- fen wurde – er war mithin sowohl wach als auch in Tatortnähe (Urk. D72/1 S. 2 i.V.m. Urk. 72/4 F/A 18). 2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 14 und der Zeugin R._____ gilt es zunächst zu bedenken, dass es sich bei ihnen um Freundinnen handelt (Urk. D72/3 F/A 9 i.V.m. Urk. D72/5 F/A 8). Von Bedeutung ist jedoch in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin 14 führte zum Tatgeschehen sodann aus, der Beschuldigte habe ihr einen geraden Kick mit dem Fuss gegeben und sie im Hals- und Brustbereich getroffen, wobei das Bier, welches
- 19 - sie in der Hand gehabt habe, zu Boden und sie zurück gefallen sei (Urk. D72/3 F/A 12), was die Zeugin R._____ bestätigte (Urk. D72/5 F/A 14 i.V.m. Urk. D72/5 F/A 23 und F/A 24). Die Privatklägerin 14 erläuterte weiter, sie habe danach für ca. fünf Sekunden nicht mehr atmen können (Urk. D72/3 F/A 12), ihr Hals- und Brust- bereich sei rot gewesen und sie habe ausserdem Schmerzen in der Brust gehabt. Beides habe einige Stunden angehalten (Urk. D72/3 F/A 16). Nach dem Fusstritt habe er sodann immer wieder zu ihr geschaut und gelacht sowie mit dem Fuss auf den Boden gestampft. Mit der Zunge habe er in ihre Richtung "geschleckt". Aus- serdem habe er gewollt, dass sie von seinem Bier trinke, welches er in der Hand gehalten habe (Urk. D72/3 F/A 19). Es habe sie gegraust und sie wütend gemacht. Sie habe sich danach "grausig" gefühlt (Urk. D72/3 F/A 20 i.V.m. F/A 21-22). 2.4. Die Privatklägerin 14 schilderte den Vorfall damit konstant, in sich wider- spruchsfrei und äusserst detailliert. Sie konnte u.a. auch die Erscheinung des Beschuldigten genau beschreiben (Urk. D72/3 F/A 25). Sie belastete den Beschul- digten zwar, tat dies jedoch nicht unnötig stark, indem sie ausführte, zwar zurück- gefallen aber nicht zu Boden gegangen zu sein (Urk. D72/3 F/A 12), sodann gab sie an, er habe sie nur einmal getreten (Urk. D72/4 F/A 26). Sie führte weiter an, nicht zu wissen, weshalb sie Atemnot gehabt habe, vielleicht sei es auch wegen dem Schock gewesen (Urk. D72/4 F/A 23). Sie schilderte zudem eindrücklich die Auswirkungen, die die Tat psychisch auf sie hatte. So führte sie kurz nach dem Vorfall aus, wenn sie nun am Abend im Quartier T._____ unterwegs sei, wo sie auch wohne, sei es ihr momentan nicht wohl (Urk. D72/3 F/A 7). Sie sei danach schockiert und gleichzeitig hässig gewesen. Sie habe sich gefragt, warum es sie getroffen habe, sie hätten nicht einmal Blickkontakt gehabt (Urk. D72/4 F/A 49). Auffallend ist, dass gewisse ihrer Ausführungen bei der zweiten Einvernahme
– einige Monate nach der ersten – detaillierter waren, was sich durch den nach- lassenden Schock, dessen Auswirkungen sie an der ersten Einvernahme eindrü- cklich beschrieb, jedoch erklären lässt. Dies betrifft denn auch nicht den Kernsachverhalt, sondern nebensächliche Schilderungen wie die Reaktion des …- Demonstrationsumzugs. Sie gab anlässlich der zweiten Einvernahme auch an, sich bei gewissen Dingen nicht mehr ganz sicher zu sein, so z.B., ob der Beschuldigte Lackschuhe getragen habe. Sie wisse nur noch, dass diese schwarz gewesen
- 20 - seien (Urk. D72/4 F/A 34), was in Anbetracht der vergangenen Zeit als normal er- scheint und für die Glaubhaftigkeit und gegen ein Auswendiglernen ihrer Aussagen spricht. Die Aussagen der Privatklägerin 14 sind damit insgesamt glaubhaft. 2.5. Auch die Zeugin R._____ belastete den Beschuldigten zwar, tat dies jedoch nicht übermässig. So erklärte sie, dieser habe die Privatklägerin 14 lediglich einmal gekickt (Urk. D72/5 F/A 22). Sie gab auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder nicht wahrgenommen hat. So erklärte sie, sie habe die Zungenbewegungen des Beschuldigten nicht gesehen (Urk. D72/5 F/A 47). Die Aussagen der Zeugin R._____ sind damit ebenfalls als glaubhaft einzustufen. 2.6. Die Aussagen der Privatklägerin 14 und jene der Zeugin R._____ lassen sich ohne Weiteres in Einklang bringen, ohne abgesprochen zu wirken. Die opti- schen Folgen des Fusstritts wurden sodann nach dem Vorfall bildlich festgehalten. Die Rötung am oberen Brust- und unteren Halsbereich der Privatklägerin 14 ist auf den bei den Akten liegenden Fotos gut erkennbar (Urk. D72/6). Damit liegt ein objektives Beweismittel vor, welches die Aussagen der Privatklägerin 14 und der Zeugin R._____ zu stützen vermag. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Behauptungen des Beschuldigten teilweise objektiv widerlegt sind und da- mit auch seine weiteren lediglich sehr pauschalen Aussagen zum Vorfall nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Diese vermögen die glaubhaften Aussagen und durch einen Fotobeleg gestützten Aussagen der Privatklägerin 14 sowie der Zeugin R._____ nicht zu entkräften. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt.
3. Versuchte schwere Körperverletzung zulasten des Privatklägers K._____ (Dossier 77) 3.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 52 E. II.E.9.1.) und Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 15 (K._____) sowie der Zeugen U._____, V._____ und W._____ (Urk. 90 S. 53-59 E. II.E.9.2.1.-9.2.8.) kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch auf die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann verwiesen werden.
- 21 - Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 59-61 E. II.9.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 3.2. Der Beschuldigte bestritt zunächst, dass es bei der Haltestelle AA._____ eine Bank gibt (Urk. 3/13 F/A 2) und führte aus, den Privatkläger 15 nicht zu kennen. Dieser habe ihn geschlagen (Urk. 3/13 F/A 3-5). Anlässlich der Haupt- verhandlung führte der Beschuldigte hingegen aus, der Privatkläger 15 sei be- trunken gewesen und habe sich einfach auf ihn gesetzt. Er habe ihn daraufhin aus Reflex weggedrückt. Dieser sei dann am Boden gewesen und habe geschrien (Urk. 42 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er in seinem Schluss- wort, er habe diesen gestossen, wobei danach Urin auf seiner Hose gewesen sei, weshalb er nach Hause gegangen sei, um diese zu wechseln (Prot. II. S. 19). 3.3. Der Beschuldigte sagte damit weder konstant noch widerspruchsfrei aus, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Das Zugeständnis des Beschuldigten, dass er den Privatkläger 15 wegdrückte bzw. stiess, worauf dieser zu Boden ging und schrie, bestätigt jedoch im Wesentlichen auch der Zeuge W._____, welcher den ganzen Vorfall beobachtet hat (Urk. D77/9 F/A 21). Die Aussagen der Zeuginnen V._____ und U._____, welche den Privatkläger 15 am Boden liegend sahen (Urk. D77/7 F/A 18 i.V.m. F/A23) vermögen dies ebenfalls zu stützen. Zu guter Letzt lässt sich dies auch mit den Schilderungen des Privatklägers 15 in Einklang bringen. Dieser führte aus, der Beschuldigte habe ihn am linken Oberarm gepackt und mit samt Rollator auf die Strasse geworfen (Urk. D77/4 F/A 7 i.V.m. F/A F/A 15-16, F/A 20-21 und F/A 23; Urk. D77/6 F/A 11 i.V.m. F/A 15, F/A 20-21, F/A 23). 3.4. Hingegen erscheint es eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu sein, dass er angibt, der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen und habe sich einfach auf ihn draufgesetzt, weshalb er diesen aus Reflex weggedrückt habe. Der Zeuge W._____ führte hierzu aus, beobachtet zu haben, wie der Privatkläger 15 mit dem Rollator zur Bank gelaufen und den Beschuldigten gefragt habe, ob da noch frei sei. Er habe dann keine Antwort erhalten und sich hingesetzt, worauf der Beschuldigte sich umgedreht und diesen von der Seite an den Schultern gepackt und auf die Strasse geschmissen habe. Der Privatkläger 15 sei dann frontal auf die
- 22 - Strasse gefallen (Urk. D77/9 F/A 21). Er spricht also nicht davon, dass der Privat- kläger 15 sich auf den Beschuldigten setzte, was ein eher ungewöhnlicher Vorgang gewesen wäre, weshalb zu erwarten wäre, dass er dies bei seiner Befragung auch so wiedergibt, wäre es denn passiert. Auch die Behauptung der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen, lässt sich durch nichts stützen. Keiner der Zeugen äusserte sich dahingehend, so auch nicht die Zeugin U._____, welche direkt mit diesem zu tun hatte. Auch im ärztlichen Bericht ist nichts Entsprechendes vermerkt, was zu erwarten gewesen wäre, sollte die Behauptung des Beschuldigten über die Trunkenheit des Privatklägers 15 tatsächlich zutreffen. Es erscheint sodann lebens- fremd, dass ein nüchterner Mensch sich einfach so auf einen fremden Menschen setzt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind daher als unglaubhaft zu werten. 3.5. Die Aussagen des Zeugen W._____ erscheinen hingegen glaubhaft, sind diese doch sowohl detailliert als auch in sich widerspruchsfrei. Er belastet den Beschuldigten zwar, tut dies jedoch nicht übermässig. Er war sichtlich bemüht, alles korrekt wiederzugeben, so rief er nach der Einvernahme gar nochmals an, um sich dahingehend zu korrigieren, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte hinter oder vor der Bank auf den Privatkläger 15 zugegangen sei (Urk. D77/10). Seine Schilderungen stimmen im Wesentlichen mit jenen des Privatklägers 15 überein und decken sich betreffend Szenerie nach dem eigentlichen Vorfall mit den- jenigen der weiteren Zeuginnen. 3.6. Die Aussagen des Privatklägers 15 sind sodann ebenfalls detailliert und grundsätzlich das Wesentliche betreffend konstant. Er gab zwar einmal an, er sei am linken Oberarm gepackt worden und einmal erklärte er, es sei der rechte gewe- sen (Urk. D77/4 F/A 21; Urk. D77/6 F/A 22). Hierbei handelt es sich jedoch um ein unwichtiges Detail, gab der Beschuldigte doch zu, ihn so weggedrückt zu haben, dass dieser auf den Boden fiel. Sodann führte der Privatkläger 15 einmal aus, er sei nach vorne gefallen, habe sich mit den Händen abgestützt und sei mit der Stirn auf der Strasse aufgekommen (Urk. D77/6 F/A 27). In der gleichen Einvernahme führte er jedoch auch aus, er sei auf das Gesäss gefallen (Urk. D77/6 F/A 36). Diese Unstimmigkeit ist jedoch auch nicht wesentlich. Sowohl die Zeugin U._____
- 23 - als auch der Zeuge W._____ haben den Privatkläger 15 auf dem Bauch liegend gesehen bzw. beobachtet, wie dieser frontal auf die Strasse fiel (Urk. D77/7 F/A 18 i.V.m. F/A 23 und Urk. D77/9 F/A 21). Die Zeugin V._____ gab zwar an, ihn auf dem Rücken liegend gesehen zu haben (Urk. D77/8 F/A 28), dass der Privatkläger 15 sich allenfalls nicht einmal kurz umgedreht hat und dabei am Gesäss weh getan hat, kann hierbei nicht ausgeschlossen werden. Der ärztliche Befund und die Foto- aufnahme der Verletzung des Privatklägers 15 deuten jedoch ebenfalls darauf hin, dass er zumindest zunächst vornüber gestürzt und mit der Stirn auf dem Asphalt aufgekommen sein muss, attestieren bzw. zeigen diese doch eine Rissquetsch- wunde an dessen linken äusseren Augenbraue (Urk. D77/14 S. 1 des ärztlichen Berichts i.V.m. Urk. D77/11 S. 2). Diese vermögen damit die erste Aussage des Privatklägers 15 bezüglich dessen Sturz zu bestätigen. Der Privatkläger 15 belas- tete den Beschuldigten sodann zwar mit seinen Aussagen, tat dies jedoch nicht unnötig stark, so erklärt er etwa, auf der Strasse habe sich kein Fahrzeug befunden bzw. habe er keines gesehen (Urk. D77/6 F/A 38-39). Er stellte den Vorfall damit nicht unnötig drastisch dar. Ausserdem gab er zu, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. Er führte etwa aus, zu glauben, dass er gesessen sei, dies aber gar nicht mehr so genau zu wissen. Er wolle nichts Falsches sagen (Urk. D77/6 F/A 25). Seine für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Aussagen sind daher als glaub- haft zu werten. 3.7. Wie bereits ausgeführt stützt die Zeugin U._____ die Aussagen des Privatklägers 15 insofern, als dass sie ihn mit dem Bauch auf dem Boden liegend an der Unfallstelle in Gegenwart des Beschuldigten gesehen hat. Sie äusserte sich zurückhaltend und erklärte, was sie nicht wusste, bzw. nicht gesehen hat, so z.B., dass sie das Abbremsen der Fahrzeuge sowie den Sturz des Privatklägers 15 nicht gesehen habe (Urk. D77/7 F/A 19 i.V.m. F/A 29). Ihre Aussagen sind detailliert und in sich widerspruchsfrei. Diese sind daher glaubhaft. 3.8. Auch die Zeugin V._____ sagte detailliert und widerspruchsfrei aus. Sie belastete den Beschuldigten zwar und ging davon aus, dass er es gewesen sein müsse, weil er immer für Ärger gesorgt habe, gab jedoch auch zu, dass sie das nicht selbst gesehen habe (Urk. D77/8 F/A 36). Dies deutet darauf hin, dass ihre
- 24 - Aussagen glaubhaft sind, wenngleich sie gegenüber dem Beschuldigten nicht ganz unvoreingenommen war. Die Ausführungen decken sich sodann im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugin U._____ und des Privatklägers 15. Diese sind daher als glaubhaft zu werten. 3.9. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
4. Versuchte Erpressung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zulasten von N._____ und AB._____ (Dossier 76) 4.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 48 f. E. II.E.8.1.), Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen AB._____ (Urk. 90 S. 49-51 E. II.E.8.2.1-8.2.4.) und die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aus- sagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 51
f. E. II.E.8.3.1.-8.3.4.). Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 52 E. II.E.8.3.5.). Zusammenfassend und ergänzend gilt es Nachfolgen- des festzuhalten: 4.2. Der Beschuldigte gab zunächst an, den Zeugen AB._____ noch nie gesehen zu haben (Urk. 3/14 F/A 3 und F/A 5). Er habe mit Herrn AC._____ und Herrn X4._____ einen Termin gehabt und sei dann verhaftet worden (Urk. 3/14 F/A 5). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann aber zu, den Zeugen AB._____ und seine Arbeitskollegin N._____ bedroht zu haben, als diese seiner Forderung nach mehr Geld nicht nachgekommen seien und auf das Plexiglas ge- schlagen zu haben. Gespuckt habe er aber nicht (Urk. 42 S. 8). Er habe einen Ter- min gehabt und etwa eine Stunde gewartet. Als er an den Schalter gekommen sei, habe er nach dem Betrag für die Arbeit gefragt. Sie habe ihm gesagt, sie gebe ihm nur Fr. 20.–. Dann sei das Tempo hochgekommen. Er habe sich gesagt, er sei mehr wert, habe auf das Fenster geschlagen, arabisch gesprochen und sei gegan- gen (Urk. 42 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe Geld benötigt und dort rund Fr. 10'000.– auf dem Konto gehabt. Die Frau, welche Herrn AC._____ vertreten habe, habe ihm erklärt, dass er nur Fr. 20.– erhalte. Er habe aber Fr. 100.– oder Fr. 150.– gewollt. Das habe er normalerweise immer bekommen. Er sei nicht freundlich gewesen, habe aber nicht gedroht. Er
- 25 - habe dann schliesslich, nachdem er länger auf die Frau gewartet habe, auf den Plastik auf dem Tisch geschlagen und sei gegangen (Urk. 144 S. 10 f.). 4.3. Der Zeuge AB._____ erklärte hingegen, der Beschuldigte habe ihm und sei- ner Familie gedroht, sie würden dann schon noch sehen. Er habe Geld gewollt und als er gemerkt habe, dass es nichts nütze, habe er dann die Plexiglasscheibe – d.h. den Spuckschutz – gegen sie geschlagen (Urk. D76/3 F/A 18). Er habe die Drohungen ernst genommen und hätte nicht auf der anderen Seite des Tresens stehen wollen (Urk. D76/3 F/A 30 i.V.m. F/A 31). Die Drohungen, die sich auch gegen Frau N._____ gerichtet hätten, seien massiv gewesen (Urk. D76/3 F/A 38 i.V.m. F/A 39). 4.4. Der Zeuge AB._____ äusserte sich damit entgegen dem Beschuldigten wi- derspruchsfrei. Er gab auch offen zu, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. So er- klärte er etwa, keine genaueren Angaben zur Drohung gegenüber ihm und seiner Familie machen zu können. Er wolle dem Beschuldigten auch keine Worte in den Mund legen, die er nicht gesagt habe (Urk. D76/3 F/A 18 und F/A 19). Er belastete diesen also nicht übermässig stark, was sich auch darin zeigte, dass er angab, nicht von der Plexiglasscheibe getroffen worden zu sein (Urk. D76/3 F/A 23). Er berich- tete zwar ungefragt, von einem weiteren Vorfall (Urk. D76/3 F/A 39-40), was dem Eindruck, dass er ihn nicht unnötig belasten wollte, jedoch vorliegend nicht weiter abträglich ist, äusserte er sich doch insgesamt relativ zurückhaltend. Die Aussagen des Zeugen sind damit glaubhaft. 4.5. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen waren zwar detailliert, jedoch nicht konstant bzw. widerspruchsfrei. So erklärte er zunächst, überhaupt nicht vor Ort gewesen zu sein, ehe er dann doch eingestand, dort gewesen zu sein. Er gab schliesslich zu, Frau N._____ und dem Zeugen AB._____ gedroht zu haben als er nicht mehr Geld erhielt und gegen den aufgestellten Spuckschutz geschlagen zu haben, was mit der Schilderung des Zeugen AB._____ übereinstimmt und daher als glaubhaft zu erachten ist, auch wenn er das Eingeständnis bezüglich der Dro- hung anlässlich der Berufungsverhandlung wieder zurücknahm. Wenngleich der Beschuldigte – zumindest anlässlich der Hauptverhandlung – ausführte, gedroht zu haben, lässt sich hingegen weder aus den Aussagen des Zeugen AB._____ noch
- 26 - denjenigen des Beschuldigten anklagegemäss erstellen, dass er damit gedroht hat, er werde ihnen etwas antun, sollten sie ihm nicht mehr Geld geben. Der restliche Sachverhalt ist hingegen anklagegemäss erstellt.
5. Hausfriedensbruch betreffend die Anlaufstelle "AD._____" und (teilweise ver- suchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zulasten von AE._____ und AF._____ (Dossiers 78 und 79) 5.1. Bezüglich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 61 E. II.E.10.1.) Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen AF._____ und AE._____ (Urk. 90 S. 61-66 E. II.E.10.2.), Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Glei- ches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 66 f. E. II.E.10.3.). Zusammenfassend und ergänzend gilt es Nachfolgendes auszuführen: 5.2. Der Beschuldigte erklärte, das Hausverbot sei "fertig" gewesen (Urk. 3/15 F/A 17). Er habe vor drei oder vier Jahren für einen Monat ein Hausverbot gehabt (Urk. 3/15 F/A 19), sei an diesem Tag jedoch nicht im AD._____ gewesen (Urk. 3/15 F/A 18). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, er sei dort gewesen, habe aber niemanden bedroht. Das Hausverbot habe nicht mehr bestanden (Urk. 42 S. 9). 5.3. Die Zeugin AE._____ führte hingegen aus, sie habe die Türe des Treffpunkts AD._____ gegen aussen geöffnet, da es geklingelt habe. Der Beschuldigte habe sich nach vorne gedrängt, worauf sie ihm gesagt habe, er habe ein Hausverbot. Er habe sie dann kurz, schnell und leicht am rechten Oberarm berührt, worauf sie zur Seite gegangen sei und er habe eintreten können. Sie habe ihm gesagt, dass er gehen solle, was er nicht gemacht habe. Sie sei dann zum Zeugen AF._____ ins Büro gegangen und habe ihn darüber informiert, dass der Beschuldigte da sei. Als sie aus dem Büro zurückgekommen seien, sei der Beschuldigte bereits im Rau- cherraum gewesen. Der Zeuge AF._____ habe ihm gesagt, er solle jetzt gehen, sonst würden sie die Polizei rufen. Der Beschuldigte habe Lederhandschuhe ge- habt, mit denen er rumgefuchtelt habe. Er habe dem Zeugen AF._____ gesagt, er
- 27 - würde ihn schlagen, wenn er nicht weggehe und habe ihn mit der Schulter wegge- schubst (Urk. D78/5 F/A 22 i.V.m. F/A 27). 5.4. Der Zeuge AF._____ führte in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin AE._____ aus, der Beschuldigte habe im Raucherraum wild gestikuliert und um sich geschlagen. Dieser sei sodann mit dem Handschuh in der Hand auf ihn losge- gangen, habe Drohgebärden gemacht, indem er den Handschuh geschüttelt und mit erhobener Hand auf ihn zugegangen sei und habe ihn gleichzeitig leicht weggeschubst (Urk. D76/6 F/A 22 i.V.m. F/A 23). Der Beschuldigte habe ihn Schul- ter an Schulter berührt. Es sei ein Schubsen bzw. Touchieren gewesen (Urk. D78/6 F/A 33-34). 5.5. Die Aussagen des Beschuldigten waren bezüglich des Hausverbots konstant und widerspruchsfrei, hinsichtlich der Frage, ob er vor Ort war oder nicht, hingegen nicht. Ansonsten liegen lediglich wenige, pauschale Aussagen und keine detaillierten Schilderungen des Beschuldigten vor, welche eine eigentliche Würdi- gung zuliessen. Die Aussagen der beiden Zeugen decken sich damit im Kern. Beide sagten gleichbleibend aus, belasteten den Beschuldigten nicht übermässig und äusserten sich generell eher zurückhaltend. So führte der Zeuge AF._____ etwa aus, der Beschuldigte habe ihn ein wenig zur Seite gedrängt, geschubst (Urk. D78/6 F/A 25). Auch die Zeugin AE._____ führte aus, das Schubsen sei nicht stark gewesen (Urk. D78/5 F/A 33). Beide gaben zudem an, wenn sie etwas nicht (mehr) wussten. Der Zeuge AF._____ gab z.B. an, sich nicht an die Wortwahl der Beleidigungen des Beschuldigten erinnern zu können (Urk. D78/6 F/A 29). Die Zeugin AE._____ führte sodann aus, nicht mit 100% Gewissheit sagen zu können, ob sie damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte die Aussage umsetzen und den Zeugen AF._____ schlagen würde (Urk. D78/5 F/A 31). Der Zeuge AF._____ schilderte auch Dinge, von denen er nichts wissen konnte, bzw. die er nicht selbst erlebt hatte, so alles zur Tat bis die Zeugin AE._____ zu ihm kam, um ihn um Hilfe zu bitten. Es ist davon auszugehen, dass er diese Information von dieser erhalten hat. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorliegend jedoch nicht abträglich. Aufgrund der glaubhaften und im Kern übereinstimmenden, zurückhaltenden Aus- sagen der beiden Zeugen ist der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 78 und 79 mit
- 28 - Ausnahme der Tatsache, dass der Beschuldigte vom Hausverbot wusste, anklage- gemäss erstellt, denn ein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot liegt nicht bei den Akten.
6. Drohung und Beschimpfung zulasten von Privatkläger M._____ sowie Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) 6.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf kann grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, den Privatkläger einmal bespuckt zu haben, sondern ihm vorgeworfen wird, dies versucht zu haben (vgl. Urk. 19 S. 6)
– auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 24 f. E. II.E.1.1.). Auch bezüglich Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 13 (M._____) und der Zeugin AG._____ (Urk. 90 S. 25-30 E. II.E.1.2.) und die Ausfüh- rungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 30 f. E. II.E.1.4.2.-1.4.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann Nachfolgendes festzuhalten: 6.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt gemäss Anklage konstant, indem er erklärte, der Privatkläger 13 sei derjenige, der ihn zum Tatzeitpunkt bereits seit etwa einer Woche verfolgt habe und ihm zu nahe gekommen sei, weshalb er ihm gesagt habe, er solle Distanz halten und abhauen (Urk. D30/5 F/A 5 i.V.m. F/A 6-8 und F/A 14). Er habe dem Privatkläger 13 nicht damit gedroht, ihn zu schlagen – auch nicht mit einem Bier (Urk. D30/5 F/A 31 i.V.m. F/A 33). Er habe diesen jedoch beschimpft mit "Hau ab du Schiessdreck" (Urk. D30/5 F/A 27-28). Bezüglich der Wegweisungsverfügung führte er an, er habe das Recht überall hinzugehen und werde auch weiterhin in den Kreis 4 gehen (Urk. D30/5 F/A 47 i.V.m. F/A 49 und F/A 50). Die Aussagen des Beschuldigten waren damit zwar konstant und wider- spruchsfrei, jedoch wenig detailliert. Er äusserte sich auch nicht zu seiner Emotionslage. 6.3. Der Privatkläger 13 führte aus, vom Beschuldigten als Hurensohn und Schwuchtel beleidigt worden zu sein, sodann habe dieser mehrfach mit dem rech- ten Arm ausgeholt und die Faust zurückgenommen, um ihm Schläge anzudrohen, und damit gedroht, ihn mit einer Bierdose zu schlagen (Urk. D30/6 F/A 4 i.V.m.
- 29 - F/A 8-10; Urk. D30/7 F/A 14 i.V.m. F/A 24, F/A 26). Der Beschuldigte habe zudem versucht, ihn anzuspucken (Urk. D30/6 F/A 8 i.V.m. F/A 27; Urk. D30/7 F/A 32). Er habe Angst davor verspürt, dass es in eine körperliche Auseinandersetzung umschlagen könnte (Urk D30/6 F/A 13; Urk. D30/7 F/A 36-37). In Einklang mit den Aussagen des Privatklägers 13 erklärte die Zeugin AG._____, sie habe beobachtet, dass gespuckt worden sei (Urk. D30/8 F/A 9). Sie habe Drohungen und Beschimp- fungen wahrgenommen (Urk. D30/8 F/A 10-12). Sie habe das Gefühl, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 13 bedrohen oder tätlich habe angreifen wollen. Sie habe gesehen, dass dieser mit der Bierdose in der Hand in Richtung des Privatklä- gers 13 ausgeholt habe. Der Beschuldigte habe sehr bedrohlich gewirkt (Urk. D30/8 F/A 15). 6.4. Die Aussagen des Privatklägers 13 sind ebenfalls konstant, gegenüber jenen des Beschuldigten jedoch deutlich detaillierter, was auch auf die Aussagen der Zeugin AG._____ zutrifft. Sowohl diese als auch der Privatkläger 13 gaben so- dann ihre Emotionslage glaubhaft zum Ausdruck. Der Privatkläger 13 erklärte hierzu u.a., Angst wegen der drohenden Auseinandersetzung verspürt zu haben (Urk. D30/6 F/A 13). Die Zeugin AG._____ wiederum schilderte eindrucksvoll, dass der Beschuldigte sehr bedrohlich gewirkt habe, so wie er gesprochen und sich be- wegt habe. Sie selbst wäre niemals in seine Nähe gegangen (Urk. D30/8 F/A 15). Die beiden belasten den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tun dies jedoch nicht übermässig, indem beispielsweise der Privatkläger 13 ausführte, der Beschul- digte habe ihn lediglich bedroht, jedoch nie geschlagen, zudem habe er lediglich versucht, ihn zu bespucken, habe ihn jedoch nicht getroffen (Urk. D30/6 F/A 10-11 i.V.m. F/A 26-27; Urk. D30/7 F/A 15 i.V.m. F/A 32). Die Zeugin AG._____ wiederum relativierte das Verhalten des Beschuldigten auch, indem sie angab, nicht zu wis- sen, ob es nur Imponiergehabe gewesen sei oder ob dieser den Privatkläger 13 wirklich habe mit der Bierdose schlagen wollen (Urk. D30/8 F/A 15). Beide gaben auch an, wenn sie sich bezüglich gewisser Angaben nicht sicher waren. So äus- serte der Privatkläger 13, dass er Schwierigkeiten habe, zu beurteilen, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. D30/6 F/A 12) oder einzuschätzen, ob der Beschul- digte versucht habe, ihn zu schlagen, oder nur damit gedroht habe (Urk. D30/7 F/A 16). Die Zeugin AG._____ erklärte beispielsweise, dass sie sich an den Wort-
- 30 - laut der Drohungen und Beschimpfungen entweder nicht erinnern könne oder diese nicht gehört habe (Urk. D30/8 F/A 12). Die detaillierten Schilderungen der Situation durch den Privatkläger 13 und die Zeugin AG._____ lassen sich sodann wider- spruchslos in Einklang bringen ohne abgesprochen zu wirken. 6.5. Die Aussagen des Privatklägers 13 und der Zeugin AG._____ sind damit insgesamt glaubhaft, während die mehr oder weniger pauschale Bestreitung des Beschuldigten unglaubhaft ist. Der Beschuldigte befand sich sodann unbestritte- nermassen im Kreis 4, obwohl für den Zeitraum eine ihm eröffnete Wegweisungs- verfügung 3 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 gegen ihn bestand (Urk. D30/9). Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
7. Mehrfache (teilweise geringfügige) Sachbeschädigung sowie mehrfache Hausfriedensbrüche zulasten der Privatklägerin J._____ AG [Café AH._____] sowie Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin AJ._____ (Dossiers 3, 7, 10, 12, 15, 45) 7.1. Hinsichtlich Anklagevorwürfe (Urk. 90 S. 76 E. II.E. 16.1.1.-16.1.2.) und Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson AI._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 90 S. 77 f. E. II.E.16.2.). Zu korrigieren sind hierzu nachfolgend lediglich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Auskunftsperson AI._____ bezüglich Dossier 10. Zusammenfassend, teilweise korrigierend und ergänzend ist Folgendes auszufüh- ren: 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte allgemein zu dem Vorwurf der Hausfriedensbrüche im Café AH._____, er habe dort die Toilette benutzt, ohne etwas zu konsumieren, weshalb er ein Hausverbot erhalten habe. Seine Wohnung sei oberhalb des Café AH._____. An einem Abend sei er für seine Freundin dort gewesen, da sie orientalisch habe essen wollen. Er sei dort zur Bus- haltestelle gegangen. Er – wohl die Person, die ihm das Hausverbot erteilte – sei dann zu ihm gekommen und habe ihm eine Faust auf das Ohr gegeben (Urk. 144 S. 12).
- 31 - 7.3. Der Beschuldigte erklärte bezüglich Dossier 3, die Glasvitrine sei schon ka- putt, seitdem er dort hingehe. Wenn er auf den Bus warte, sitze er einfach dort. Dann sei ein Hausverbot gemacht worden. Er sei nicht reingegangen, er ertrage den Geruch nicht (Urk. 42 S. 10 f.). Die Auskunftsperson AI._____ führte zu Dossier 3 hingegen aus, der Beschuldigte sei ca. um 22.00 Uhr reingekommen, habe sein Bein gehoben und seinen Fuss auf die Vitrine geknallt, welche kaputt gegangen sei. Es sei ein Teil des Glases rausgespickt (Urk. D3/6 F/A 11 i.V.m. F/A 27). Bei den Akten liegt denn auch eine Fotodokumentation, auf welcher die beschädigte Glasvitrine ersichtlich ist (Urk. D3/4). Auf Foto 2 ist sodann gut erkennbar, dass am oberen Rand der Vitrine ein Stück Glas fehlt (Urk. D3/4 S. 2). Wenngleich der Beschuldigte bezüglich Dossier 3 nicht vor Ort durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D3/1), schilderte die Auskunftsperson AI._____ widerspruchsfrei, de- tailliert und zurückhaltend den Tatablauf. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Fotos be- legen sodann die geschilderten Schäden, welche vom Beschuldigten als solche nicht in Abrede gestellt werden. Seine Aussage, dass er aufgrund des Geruchs die Bar nie betreten habe, ist unglaubhaft, zumal er einerseits offensichtlich vom Scha- den an der Vitrine wusste – welche sich in der Bar befindet – und andererseits bezüglich Dossier 15 zugab, die Bar betreten zu haben (Urk. D15/3 F/A 1). Sodann liegt bei den Akten ein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot, welches im Beisein des Beschuldigten durch einen Polizeibeamten unterzeichnet wurde, da sich dieser weigerte, den Empfang zu quittieren (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5). Der Ankla- gesachverhalt ist damit erstellt. 7.4. Der Beschuldigte machte zu Dossier 7 keine Aussagen. Die Auskunftsper- son AI._____ erklärte hierzu zwar, sich nicht mehr genau zu erinnern. Sie hätten nach Ausstellen des Hausverbots einfach entschieden, die Polizei zu rufen, sobald er reinkomme (Urk. D3/6 F/A 42). Wahrscheinlich habe er draussen Gäste beläs- tigt, sei reingekommen und habe nicht mehr gehen wollen. Es sei dann jeweils so gewesen, dass er vor dem Tresen gestanden habe, so dass die Leute nicht mehr hätten bestellen können, verunsichert gewesen seien und nach Hause gegangen seien (Urk. D7/3 F/A 43). Es erscheint nachvollziehbar, dass sich die Auskunfts- person AI._____ in Anbetracht der Menge der Vorfälle nicht mehr an jeden im Detail erinnern kann und daher lediglich eine Mutmassung anstellte. Ebenso nach-
- 32 - vollziehbar erscheint, dass sie aufgrund des Hausverbots und der Renitenz des Beschuldigten jeweils die Polizei rief, wenn dieser wieder auftauchte. Die Polizei traf den Beschuldigten vor Ort zwar nicht mehr an, rückte jedoch aufgrund des Anrufs der Auskunftsperson AI._____ aus (Urk. D7/1), was ihre Aussagen zu stüt- zen vermag. Ihre zurückhaltenden Aussagen erscheinen daher glaubhaft. Bei den Akten liegt zudem das für das Café AH._____ ausgestellte Hausverbot lautend auf den Beschuldigten, datierend vom 26. Juni 2020, wobei der Beschuldigte seine Unterschrift darauf verweigert hat, was ein Mitarbeiter der Stadtpolizei darauf fest- gehalten hat (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.5. Zu Dossier 10 erklärte der Beschuldigte, er habe niemanden bespuckt (Urk. 42 S. 11). Weitere Aussagen hierzu tätigte er nicht. Die Auskunftsperson AI._____ führte hierzu aus, die Privatklägerin 4 (AJ._____) habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr an einem Morgen ins Gesicht gespuckt habe (Urk. D3/6 F/A 13 i.V.m. F/A 14). Sie sei weder beim Vorfall am Morgen noch bei jenem am Abend dabei gewesen. Beim Vorfall am Morgen sei die Privatklägerin 4 bei der Ablösung sehr aufgelöst gewesen (Urk. D3/6 F/A 33 i.V.m. F/A 34). Die Ausführungen der Auskunftsperson AI._____ bezüglich das Spucken betreffen damit grundsätzlich ei- nen Vorfall an einem Morgen und damit nicht jenen in Dossier 10 zur Anklage ge- brachten Vorfall, da dieser sich am Abend ereignet haben soll. Zu diesem führte sie lediglich aus, nicht dabei gewesen zu sein. Sodann ergibt sich aus dem Polizeirap- port, dass die Polizei am 3. August 2020 zum Café AH._____ ausrückte, da der Beschuldigte sich dort in Missachtung des Hausverbots, welches bei den Akten liegt und dem Beschuldigten eröffnet worden war (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5) aufhielt, wobei sie ihn dort auch antrafen (Urk. D10/1). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in Missachtung des Hausverbots vor Ort war. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte AJ._____ an- spuckte, da diese nicht befragt wurde, die Auskunftsperson AI._____ sich zum zur Anklage gebrachten Vorfall nicht äussern konnte und der Beschuldigte dies bestritt. 7.6. Bezüglich Dossier 12 konnte der Beschuldigte vor Ort durch die Polizei nicht angetroffen werden (Urk. D12/1), sodann liegen keine verwertbaren Aussagen
- 33 - eines Zeugen bei den Akten, der den Vorfall gesehen hat. Der Beschuldigte selbst bestritt den Sachverhalt (Urk. 42 S. 12) und die Auskunftsperson AI._____ führte aus, sie sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen (Urk. D3/6 F/A 37). Damit lässt sich der Sachverhalt von Dossier 12 nicht erstellen. 7.7. Bezüglich Dossier 15 gab der Beschuldigte zu, die Bar betreten zu haben (Urk. D15/3 F/A 1), wobei die Polizei ihn vor Ort auch antraf (Urk. D15/1). Der Beschuldigte erklärte zwar, vom Hausverbot nichts gewusst zu haben (Urk. D15/3 F/A 3), was in Anbetracht der Tatsache, dass dieses durch einen Polizisten in seinem Beisein unterzeichnet wurde, da er die Unterschrift darauf verweigerte, jedoch unglaubhaft ist (Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.8. Bezüglich Dossier 45 liegen keine verwertbaren Aussagen vor, die den Beschuldigten belasten würden. Die Auskunftsperson AI._____ konnte sich hierzu nicht äussern (Urk. D3/6 F/A 45), der Beschuldigte sagte auch nichts dazu und der Meldeerstatter wurde nie befragt. Einzig belegt ist damit, dass die Polizei an jenem Tag ausrückte, wobei sie ihn vor Ort nicht antraf (Urk. D45/1). Der Anklagesach- verhalt lässt sich damit nicht erstellen.
8. Hausfriedensbrüche betreffend das AK._____-areal, die AL._____-bar, das AM._____, die Bar AN._____, die Fachschule AO._____ sowie das Sozial- zentrum AP._____ (Diverse Dossiers) 8.1. Anklagevorwürfe Hinsichtlich der diversen Anklagevorwürfe betreffend Hausfriedensbruch im AK._____-areal, in der AL._____-bar, im AM._____, in der Bar AN._____, auf dem Areal der Fachschule AO._____ sowie im Sozialzentrum AP._____ kann vollum- fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 79-83, E. II.E.17.2.,17.4.,17.6.,17.8., 17.10. und 17.12.). 8.2. AK._____-areal 8.2.1. Zu Dossier 1 befragt führte der Beschuldigte aus, sich weder an das Haus- verbot noch den Vorfall erinnern zu können (Urk. 3/1 F/A 3 i.V.m. F/A 5). Bezüglich Dossier 2 äusserte er sich dahingehend, dass er im Quartier wohne und sich unge-
- 34 - recht behandelt fühle (Urk. D2/3 F/A 1). Er akzeptiere das Hausverbot nicht (Urk. D2/3). Betreffend Dossier 5 meinte er, er habe das AK._____-areal betreten, weil er hier wohne. Dies sei sein Quartier (Urk. D5/4 F/A 2). An das Hausverbot erinnere er sich nicht (Urk. D5/4 F/A 3). Zu Dossier 18 führte er auf die Frage, wes- halb er das AK._____-areal betreten habe, aus, es sei schön dort (Urk. D28/3 F/A 2). Bezüglich Dossier 25 bestritt er dort gewesen zu sein (Urk. D25/3 F/A 1). Betreffend Dossier 16 führte er aus, er wohne in der Nähe und habe da sein wollen (Urk. D16/4 F/A 1). An das Hausverbot könne er sich nicht erinnern (Urk. D16/4 F/A 3). Zu Dossier 31 befragt führte er aus, das Hausverbot sei ihm egal (Urk. D31/5 F/A 3). Hinsichtlich Dossier 32 erklärte der Beschuldigte, nie bei der Bar gewesen zu sein (Urk. D32/3 F/A 2). Bezüglich Dossier 33 äusserte der Be- schuldigte sich dahingehend, dass er das Kino & Bar AQ._____ betreten habe, weil es sein Quartier sei. Er wohne in der Nähe (Urk. D33/3 F/A 2). Zu Dossier 73 führte der Beschuldigte aus, er habe das AK._____-areal wegen der Sonne betreten (Urk. D73/3 F/A 2). Hinsichtlich Dossier 24 meinte er, er wisse, dass er das AK._____-areal trotz bestehendem Hausverbot betreten habe (Urk. D24/3 F/A 1). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte all- gemein aus, er habe ein Hausverbot von der Bar. Er gehe aber auf den Flohmarkt wie alle anderen auch. Die AK._____ sei ein grosses Areal (Urk. 42 S. 12). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte er schliesslich, manchmal sei er zur … ge- gangen, sei dort gesessen und zur Bar gegangen. Diese sei leer gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas trinken wolle, worauf er mit nein geantwortet und gesagt habe, dass er gleich wieder zurückkomme. Er habe dann die Toilette be- nutzt. Als er zurückgekommen sei, habe sie ihn erneut gefragt, ob er etwas trinken wolle, worauf er gemeint habe, nein, das nächste Mal dann. Sie habe dann gesagt, sie würde die Polizei rufen, was sie dann auch gemacht habe (Urk. 144 S. 10). 8.2.2. Bei den Akten befinden sich die durch die AR._____ Security Services GmbH ausgestellten Hausverbote über das AK._____-areal vom 2. März 2020, 22. Juni 2020 und 26. Juni 2020, wobei der Beschuldigte lediglich das erste unterzeichnete und auf den beiden weiteren die Unterschrift verweigerte, wobei ihm diese im Bei- sein eines Polizeibeamten übergeben wurden (Urk. 4/1; Urk. D2/4 S. 1-2; Urk. D5/5; Urk. D11/5; Urk. D14/4; Urk. D16/5; Urk. D18/3 Urk. D19/5-6;
- 35 - Urk. D22/3; Urk. D23/3; Urk. D24/5; Urk. D25/6; Urk. D29/2; Urk. D33/4-5; Urk. 34/3 S. 2; Urk. 34/4; Urk. D71/3; Urk. D7/4; Urk. 46/4). Weiter bei den Akten liegt eine Vollmacht der Stadt Zürich, welche die AR._____ Security Services GmbH unter anderem zur Umsetzung des Hausrechts ermächtigt (Urk. D2/4 S.3; Urk. D5/3; Urk. D16/3 S. 2; Urk. D19/3 S. 2; D31/4 S. 1; Urk. 34/3 S. 3; Urk. D44/3 S. 2, Urk. D46/3 S. 2) sowie eine Vollmacht von Kino & Bar AQ._____, welche die AR._____ Security Services GmbH unter anderem zur Umsetzung des Hausrechts ermächtigt (Urk. D16/3 S. 1; Urk. D19/3 S. 1; D 31/4 S. 2; Urk. 34/3 S. 1; Urk. D44/3 S. 1; Urk. D46/3 S. 1). 8.2.3. Bezüglich der Dossiers 1, 2, 11, 14, 16, 18, 22-26, 29, 31, 32, 34, 44, 46 und 71 besteht je ein Polizeirapport, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, d.h. am 22. Juni 2020 um ca. 17.25 Uhr (Urk D1/1), am 26. Juni 2020 um 19.35 Uhr (Urk. D2/1), am 2. August 2020 um ca. 14.00 Uhr (Urk. D11/1 S. 2), am 3. August 2020 um ca. 18.40 Uhr (Urk. D14/1 S. 2), am 10. September 2020 um ca. 22.45 Uhr (Urk. D16/1 S. 3), am 7. Septem- ber 2020 um ca. 22.20 Uhr (Urk. D18/1 S. 3), am 19. August 2020 um ca. 14.30 Uhr (Urk. D19/1 S. 1 f.), am 1. September 2020 um ca. 14.40 Uhr (Urk. D22/1 S. 3), am
16. September 2020 um ca. 16.45 Uhr (Urk. D23/1 S. 2), am 12. September 2020 um 22.00 Uhr (Urk. D24/1 S. 3), am 22. Oktober 2020 um ca. 20.30 Uhr (Urk. D25/1 S. 2), am 13. Oktober 2020 um 22.15 Uhr (Urk. D26/1 S. 2 f.), am 11. Oktober 2020 um ca. 18.30 Uhr (Urk. D29/1 S. 2), am 20. Oktober 2020 um 21.08 Uhr (Urk. D31/1 S. 3), am 13. Oktober 2020 um 18.57 Uhr (Urk. D32/1 S. 3), am 9. September 2020 um ca. 12.30 Uhr (Urk. D34/1 S. 2), am 9. November 2020 um ca. 20.35 Uhr (Urk. D44/1 S. 2), am 17. Oktober 2020 um 17.40 Uhr (Urk. D46/1 S. 2) und am
1. März 2021 um 19.10 Uhr (Urk. D71/1 S. 2) auf dem AK._____-areal durch die Polizei angetroffen werden konnte. 8.2.4. Würdigung Bei den Akten liegen für die Tatzeiträume gültige gegen den Beschuldigten aus- gesprochene Hausverbote für das AK._____-areal. Aus den Polizeirapporten der Dossiers 1, 2, 11, 14, 16, 18, 19, 22-26, 29, 31, 32, 34, 44, 46 und 71 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte noch auf dem AK._____-areal oder dabei dieses zu
- 36 - verlassen durch die Polizei angetroffen werden konnte, womit der Sachverhalt bezüglich dieser Dossiers ohne Weiteres erstellt ist. Bezüglich der Dossiers 2, 5, 16, 24, 28, 31, 33 und 73 zeigte der Beschuldigte sich sodann geständig, womit zusätzlich die Dossiers 5, 28, 33 und 73 als erstellt zu betrachten sind. 8.3. AL._____-bar 8.3.1. Bei den Akten liegt ein für die Tatzeitpunkte der Dossiers 4, 6, 9, 20, 21 und 27 gültiges Hausverbot der AL._____-bar (Urk. D4/3; Urk. D6/3; Urk. D9/4; Urk. D20/3; Urk. D21/3; Urk. D27/4). Dieses wurde dem Beschuldigten im Beisein der Polizei eröffnet (Urk. D6/1 S. 2). Aus den Polizeirapporten zu den Dossiers 6 und 9 ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vor Ort bei der AL._____-bar durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D6/1 i.V.m. Urk. D9/1), weshalb der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 6 und 9 ohne weiteres erstellt ist. 8.3.2. Die Privatklägerin 5 erklärte, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte sich bei sämtlichen Vorfällen in der AL._____-bar oder deren Aussenbereich auf- gehalten habe (Urk. 70/3 F/A 50). Aus den Polizeirapporten zu den Dossiers 4, 20, 21 und 27 geht sodann hervor, dass sie jeweils die Einsatzkräfte gerufen hat (Urk. D4/1 S. 2; Urk. D20/1 S. 2; Urk. D21/1 S. 2; Urk. 27/1 S. 2), womit ihre dies- bezügliche Aussage als glaubhaft einzustufen ist, wenngleich sie sich nicht an jeden Vorfall im Detail erinnern konnte. So konnte sie sich an den Vorfall bezüglich Dossier 4 erst nach Vorlage des Polizeirapports erinnern (Urk. D70/3 F/A 43). Bezüglich Dossier 20 führte sie aus, sie wisse nicht, ob es der Abend gewesen sei, an dem sie an einem Tisch in der Nähe gesessen oder an dem Abend gewesen sei, an dem er auf einem Bänkli gesessen habe (Urk. D70/3 F/A 47). Zu Dossier 27 führte sie sodann aus, dies könnte vom Datum her der Abend gewesen sein, an dem sie in der Nähe gesessen habe. Er sei nicht besonders aufgefallen (Urk. D70/3 F/A 49). Sie äusserte sich damit zu diesen Dossiers äusserst zurückhaltend und gab zu, gewisse Dinge nicht mehr genau zu wissen (Urk. 70/3 F/A 45 i.V.m. F/A 46 und F/A 47). Hinsichtlich ihrer Ausführungen zu Dossier 70, die gleichzeitig Dossier 21 betreffen, kann sodann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (E. II.A.12.). An diesen Vorfall konnte sie sich nachvollzieh-
- 37 - barerweise deutlich detaillierter erinnern. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte gestand zwar zunächst ein, das Hausverbot missachtet zu haben und immer wieder in der AL._____-bar zu sein (Urk. 3/22 F/A 6). Er bestritt dies jedoch später, indem er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, er gehe nicht in die Bar rein. Es sitze jeweils auf einem mindestens 100 Meter entfernten Bänkli (Urk. 42 S. 13). Seine Aussagen sind damit weder konstant noch detailliert. Sie sind sodann teilweise dadurch objektiv widerlegt, dass er durch die Polizei vor Ort angetroffen werden konnte (bzgl. Dossier 6 und 9). Seine Aussagen erscheinen damit unglaubhaft. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5, dem in den Akten liegenden Hausverbot sowie den Feststellungen in den Polizeirappor- ten ist damit auch der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 4, 20, 21 und 27 ankla- gegemäss erstellt. 8.4. AM._____ Bei den Akten befindet sich ein für die beiden Tatzeitpunkte gültiges Hausverbot gegenüber dem Beschuldigten, welches ihm im Beisein der Polizei übergeben wurde (Urk. D8/3; Urk. D13/5). Bezüglich Dossier 13 konnte er sodann noch vor Ort durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D13/1 S. 3). Er gab zudem zunächst auch zu, im AM._____ gewesen zu sein (Urk. D13/4 F/A 1), erklärte jedoch später, er sei nur bei der Treppe beim AS._____-Kino gewesen, wo er sein Bier getrunken habe (Urk. 42 S. 13). Seine Aussagen waren daher weder konstant noch wider- spruchsfrei. Letztere Aussage ist sodann durch die Feststellung der Polizei objektiv widerlegt. Bezüglich Dossier 8 konnte der Beschuldigte hingegen weder vor Ort durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D8/1 S. 2) noch befinden sich verwert- bare Aussagen hierzu in den Akten. Damit kann der Sachverhalt gemäss Dossier 8 nicht erstellt werden. Der Sachverhalt gemäss Dossier 13 ist hingegen ohne wei- teres anklagegemäss erstellt. 8.5. Bar AN._____ Aus dem Polizeirapport zu Dossier 17 ergibt sich zwar implizit, dass der Beschul- digte zumindest in der Nähe durch die Polizei angetroffen wurde, zumal sie eine Kurzeinvernahme mit ihm durchführte (Urk. 17/1 i.V.m. Urk. 17/3). Anlässlich dieser
- 38 - erklärte er, bei der Bushaltestelle gewesen zu sein (Urk. D17/3 F/A 2). Es bleibt damit offen, wo genau die Polizei ihn angetroffen hat. Mangels verwertbarer Aus- sage des Meldeerstatters oder eines anderen Zeugen lässt sich der Sachverhalt damit nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, die Toilette der Bar AN._____ benutzt zu haben (Urk. 144 S. 13). Ob dies zum Tatzeitpunkt war oder allenfalls der Auslöser für das Hausverbot war, blieb jedoch unklar. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass der Beschul- digte Kenntnis vom Hausverbot hatte. Bei den Akten befindet sich zwar ein solches für die Bar AN._____ vom 2. September 2020. Dieses wurde jedoch lediglich von der Geschäftsführung der AT._____ AG unterzeichnet (Urk. D17/4). Ein Empfangs- nachweis liegt nicht bei. Daher lässt sich der Sachverhalt von Dossier 17 nicht er- stellen. 8.6. Fachschule AO._____ Bei den Akten liegt ein Hausverbot der Stadt Zürich, welches das gesamte Areal des Schulhauses S._____ betrifft und am 8. April 2021 gegen den Beschuldigten ausgesprochen wurde. Dieser bestätigte die Kenntnisnahme am Abend des 9. April 2021 (Urk. D74/4; Urk. D75/3; Urk. D80/3). Bezüglich der Dossiers 74 und 80 wurde der Beschuldigte sodann zu den Tatzeitpunkten jeweils vor Ort auf dem Areal des Schulhauses S._____ bzw. der Fachschule AO._____ durch die Polizei angehalten (Urk. D74/1 S. 2 i.V.m. Urk. D80/1 S. 2), weshalb die Dossiers 74 und 80 ohne Weiteres anklagegemäss erstellt sind. Mangels verwertbarer Aussagen zulasten des Beschuldigten bzw. eines Geständnisses desselben lässt sich der Sachverhalt gemäss Dossier 75 hingegen nicht anklagegemäss erstellen, denn der Beschuldigte konnte vor Ort nicht durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D75/1 S. 2). 8.7. Sozialzentrum AP._____ Der Beschuldigte bestreitet während dem Monat, währenddessen für ihn ein Haus- verbot gegolten habe, beim Sozialzentrum AP._____ gewesen zu sein (Urk. 42 S. 14). Wenngleich der Beschuldigte vor Ort durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D81/1 S. 2) und ein für diesen Zeitraum gültiges Hausverbot vorlag
- 39 - (Urk. D81/4), ist nicht belegt, dass der Beschuldigte von diesem je Kenntnis erlangt hat. Bei den Akten befindet sich lediglich ein von der Stadt Zürich gegenüber dem Beschuldigten ausgestelltes und vom 14. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 gültiges Hausverbot für das Sozialzentrum AP._____ (Urk. D81/4). Ein Empfangsbeleg oder ähnliches liegt hingegen nicht bei. Wie sich aus den Akten ergibt verfügte der Beschuldigte aufgrund seiner renitenten Art offenbar teilweise über mehrere für unterschiedliche Zeiträume gültige Hausverbote derselben Örtlichkeiten. Es ist daher nicht auszuschliessen und erscheint durchaus wahrscheinlich, dass dies hier ebenfalls der Fall war. Er sprach denn auch von einem Hausverbot für das Sozial- zentrum, welches einen Monat gültig gewesen sei, von welchem er offenbar Kennt- nis hatte (Urk. 42 S. 14). Das bei den Akten liegende Hausverbot ist hingegen für mehr als einen Monat gültig. Es ist damit im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein anderes Hausverbot handelt, von welchem der Beschuldigte keine Kenntnis hatte. Der Sachverhalt von Dossier 81 ist damit bezüglich der Kenntnisnahme des Hausverbots nicht erstellt.
9. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82) 9.1. Die amtliche Verteidigung machte hinsichtlich Dossier 82 geltend, man sehe auf dem Video nicht, ob der Beschuldigte die Hündin getroffen habe, da ein Fahr- gast die Sicht versperre. Es sei daher nicht klar, ob die Hündin nur zurückgewichen sei, weil sich der Fuss des Beschuldigten in ihre Richtung bewegt habe oder weil sie tatsächlich getroffen worden sei. Die Bewegung sei nämlich nicht besonders schnell erfolgt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Hündin den sich ihr nähernden Fuss gesehen habe und daher zurückgewichen sei. Der Beschuldigte sei deshalb in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 145 S. 7). 9.2. Bezüglich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 67 E. II.E.11.1.), Aussagen des Beschuldigten (Urk. 90 S. 67 E. II.E.11.2.1.-11.2.2.) und Ausführungen zu den Bildern und dem Überwachungsvideo (Urk. 90 S. 68 E. II.E.11.3.1.-11.3.2.) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammen- fassend und teilweise ergänzend gilt es Nachfolgendes festzuhalten: 9.3. Der Beschuldigte hat zugegeben, die Person auf dem Überwachungsvideo
- 40 - zu sein (Urk. 3/15 F/A 36), erklärte jedoch, es habe sich um eine normale Bewe- gung aufgrund der Bewegung des Busses gehandelt (Urk. 3/15 F/A 40). Er habe die Hündin nicht getreten (Urk. 3/15 F/A 34 und Urk. 42 S. 14). Die Hündin habe von alleine reagiert. Vielleicht habe sie vor seinem Geruch Angst gehabt (Urk. 42 S. 14). Auf dem Überwachungsvideo ist eindeutig der Beschuldigte erkennbar, wie er gezielt in Richtung Kopf der Hündin tritt, wobei die Bewegung nicht aufgrund der Bewegung des Busses aus dem Verlust des Gleichgewichts o.ä. heraus geschah. Der Kopf der Hündin wird auf den Videoaufnahmen zwar durch eine Drittperson verdeckt, aufgrund der Proportionen muss sich dieser jedoch genau beim Fuss des Beschuldigten befunden haben. Die Hündin wich denn auch unmittelbar nach dem erfolgten Tritt zurück. Der Hundehalter reagierte ebenfalls umgehend und packte den Beschuldigten an den Schultern (Urk. D82/5). Diese Reaktionen lassen sich denn auch nicht anders als durch den Tritt des Beschuldigten gegen den Kopf der Hündin erklären. Dass diese von seinem Geruch Angst gehabt haben soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs ist klar, dass die Hündin – entgegen der Vermutung der amtlichen Verteidigung – auch nicht in Antizipation des sich nähernden Fusses des Beschuldigten zurückwich. Die Aus- führungen des Beschuldigten und Annahmen der amtlichen Verteidigung sind mit- tels Videoaufzeichnung widerlegt. Daher ist rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte die Hündin mit dem Fuss gegen den Kopf getreten hat. Der Anklage- sachverhalt ist erstellt.
10. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerinnen AU._____ und R._____ (Dossier 37) 10.1. Hinsichtlich den Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 32 E. II.E.3.1.). Auch auf die Ausführungen bezüglich der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerinnen 10 und 7 (Urk. 90 S. 31-35 E. II.E.2, 3.2.1, 3.3.-3.7.), die Erwägungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 35 f. E. II.E.3.8.1-3.8.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann was folgt auszuführen:
- 41 - 10.2. Der Beschuldigte sagte konstant und widerspruchsfrei aus. Er erklärte, vom Einkaufen gekommen und zwei schwere Taschen bei sich gehabt zu haben und sich beim Brunnen vor dem Café AV._____ zwischen die Beine gefasst zu haben. Befriedigt habe er sich jedoch nicht (Urk. 3/18 F/A 3). Die Privatklägerinnen 7 (AU._____) und 10 (R._____) führten hingegen übereinstimmend aus, gemeinsam draussen im Café AV._____ gesessen zu haben, als der Beschuldigte zu ihnen an den Tisch gekommen sei und begonnen habe, sich mit einer Hand zu befriedigen. Die Privatklägerin 10 habe daraufhin begonnen zu schreien und gesagt, er solle aufhören. Dem habe er keine Folge geleistet (Urk. D37/3 F/A 3 i.V.m. F/A 5 und F/A 7; Urk. D37/4 F/A 17 i.V.m. F/A 21; Urk. D37/5 F/A 6-7 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 15). Er sei erregt gewesen (Urk. D37/4 F/A 18 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 16 und F/A 18). Sie hätten sich sexuell belästigt gefühlt (Urk. D37/4 F/A 9 i.V.m. Urk. D37/5 F/A 12). Die Ausführungen der Privatklägerinnen und des Beschuldigten stimmen also insofern überein, als er zum Tatzeitpunkt beim Café AV._____ war und sich zwischen die Beine gefasst hat, wobei der Beschuldigte meinte, sich nicht befriedigt zu haben. Er nahm sodann wahr, dass die Privatklägerin 10 schrie (Urk. 3/18 F/A 3). Damit ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten er- stellt, dass der Beschuldigte sich am Tatort befunden, zwischen die Beine gegriffen und die Privatklägerin 10 geschrien hat. 10.3. Die Privatklägerinnen 7 und 10 äusserten sich insgesamt konstant, detail- reich und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen divergieren in deren Wortwahl und wirken dadurch nicht abgesprochen. Ihre jeweiligen Schilderungen lassen sich ohne weiteres miteinander in Einklang bringen, wobei es zu beachten gilt, dass die beiden sich, zumindest kurz nach dem Vorfall, noch über diesen ausgetauscht haben (Urk. D37/4 F/A 14 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 44). Sie belasteten den Beschul- digten zwar beide, taten dies jedoch nicht unnötig stark. So erklärten beide, dass er sie nicht berührt und die Hose immer anbehalten habe bzw. dass sie sein Glied nicht gesehen hätten (Urk. D37/3 F/A 8 i.V.m. Urk. D37/4 F/A 19, F/A 27-28, Urk. D37/5 F/A 11 und Urk. D37/6 F/A 17-18 und F/A 26-27). Sie gaben beide zu, wenn sie etwas nicht mehr wussten oder sich nicht sicher waren. So erklärte etwa die Privatklägerin 7, nicht mehr genau zu wissen, wie lange es gedauert habe, bis die Polizei vor Ort gewesen sei. Sie könne auch nicht sagen, wie lange der Be-
- 42 - schuldigte sich befriedigt habe (Urk. D37/6 F/A 28-29). Auch die Privatklägerin 10 erklärte, sie wisse nicht, wie lange es gegangen sei (Urk. D37/4 F/A 17). Beide schilderten eindrücklich ihre Gefühlslage. So erklärte die Privatklägerin 10, sie habe verschiedene Dinge, wie Wut, Scham und Ekel empfunden. Es sei sehr unange- nehm gewesen. Sie habe sich bedroht gefühlt, nachdem er nicht gegangen sei, obwohl sie ihm dies mehrfach gesagt hätten (Urk. D37/4 F/A 24). Die Privatkläge- rin 7 schilderte, perplex und schockiert gewesen zu sein (Urk. D37/6 F/A 22). Sie sei sich angegriffen vorgekommen (Urk. D37/6 F/A 31). Die Äusserungen der Privatklägerinnen 7 und 10 wirken insgesamt äusserst glaubhaft. So lässt sich denn auch erklären, warum die Privatklägerin 10 geschrien hat, von dem auch der Beschuldigte berichtet. Durch seine Version ist dies schlicht nicht nachvollzieh- bzw. erklärbar. Seine Ausführungen sind diesbezüglich unglaubhaft. Damit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte vor den beiden Privatklägerinnen 7 und 10 über den Hosen an seinen Schritt griff und daran rieb, als würde er sich befriedigen, wobei die Schilderungen der Privatklägerinnen dahingehend zu deuten sind, dass er dies nicht nur simulierte, was jedoch von der Anklage nicht umfasst ist. Der Sachverhalt ist damit aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 10 an- klagegemäss erstellt.
11. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin L._____ (Dossier 40) 11.1. Hinsichtlich den Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei vorliegend nur noch der die Privatklägerin 9 (L._____) betreffende Teil relevant ist, da der Freispruch hinsichtlich der Privatklägerinnen C._____ und D._____ nicht angefochten wurde (Urk. 90 S. 36 E. II.E.4.1.). Auch bezüglich Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 9 und der Auskunftsper- son AI._____ (Urk. 90 S. 31 f. und S. 36-38 E. II.E.2. und E. II.E.4.2.1-4.2.5.) und auf die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 38 E. II.E.4.3.1.-4.3.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 11.2. Der Beschuldigte äusserte sich in seinen Befragungen kaum zum Sachver- halt gemäss Anklage. Er erklärte lediglich, die Privatklägerin 9 sei eine Arme
- 43 - (Urk. 3/23 F/A 2). Er habe nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Die Privatklägerin 9 schilderte hingegen, der Beschuldigte habe sich zunächst durch seine Hosen an seine Genitalien gefasst und bei jedem Tisch gehalten. Als er bei ihr angelangt sei, hätten sie und ihre Begleitungen diesen zunächst ignoriert. Der Beschuldigte habe weiter rumgeschrien und sich über den Hosen befriedigt. Er habe gesagt, er wisse schon, welche von den Dreien er heute ficke. Er habe immer mit seiner Zunge über die Lippen geleckt. Sie hätten ihn dann gebeten, sich zu entfernen, was er nicht getan habe. Er habe dann begonnen, seine Hosen aufzu- machen und habe seine Genitalien in der Hand gehabt. Sie sei dann aufgesprun- gen und habe ihn angeschrien, nun sei fertig. Als sie die Polizei gerufen habe, sei er weggegangen (Urk. D40/7 F/A 12). 11.3. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit sehr knapp und unspezifisch. Die Aussagen der Privatklägerin 9 hingegen sind detailliert und widerspruchsfrei. Sie belastet den Beschuldigten zwar, tut dies jedoch nicht unnötig stark. So erklärte sie beispielsweise, er habe sie nicht berührt (Urk. D40/7 F/A 13). Sie schilderte ihre Emotionslage detailliert und nachvollziehbar. So führte sie etwa aus, sie habe sich unwohl gefühlt und gedacht, am besten ignorieren, dann passiere ihr nichts. Sie habe wenig Reaktion zeigen wollen, damit er nicht näher komme. Als er dann so nahe gekommen sei, habe sie Angst gehabt (Urk. D40/7 F/A 19). Ihre Aussagen sind glaubhaft. Man kommt sodann nicht umhin als zu bemerken, dass die Schilde- rung der Vorgehensweise des Beschuldigten durch die Privatklägerin 9 ins Schema bzw. den Modus Operandi des Beschuldigten zu passen scheint, vergleicht man diese mit den Schilderungen über dessen Vorgehen der beiden Privatklägerinnen 7 und 10 bezüglich Dossier 37. Diese erfolgten schliesslich gänzlich unabhängig von- einander. Die Privatklägerin 9 hat sich jedoch nicht dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr zeigen, wie er ficke. Dies lässt sich daher nicht erstellen. Der restliche Sachverhalt bezüglich die Privatklägerin 9 lässt sich hingegen anklagegemäss erstellen.
12. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin AW._____ (Dossier 70) 12.1. Die amtliche Verteidigung monierte bezüglich Dossier 70, die Privat- klägerin 5, habe keine detaillierten sondern nur allgemeine Angaben über den
- 44 - Vorfall machen können. Diese habe ausgesagt, dass sie es nicht mehr genau wisse. Der Vorfall sei schon zwei Jahre her (Urk. 145 S. 6). 12.2. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 40 f. E. II.E.6.1.) und Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 5 (AW._____) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 41 f. E. II.E.2. und E. II.E.6.2.1-6.2.4.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zu de- ren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann verwiesen wer- den (Urk. 90 S. 42 f. E. II.E.6.3.1.-6.3.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 12.3. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt pauschal, indem er ausführte, die Privatklägerin 5 nicht zu kennen. Er erklärte sodann, es gehe nicht um Sex, sondern Kokain (Urk. 3/22 F/A 4-5). Die Privatklägerin 5 führte hingegen aus, der Beschul- digte habe – aus Reaktion auf ihren Hinweis, dass er Hausverbot habe – Stossbe- wegungen in ihre Richtungen gemacht, wie wenn man in der Missionarsstellung Sex habe (Urk. D70/3 F/A 14-16). Er habe zudem sexualisierte Zungenbewegun- gen gemacht, die an sie gerichtet gewesen seien (Urk. D70/3 F/A 12 i.V.m. F/A 17) und habe sie als Schlampe betitelt (Urk. D70/3 F/A 12). Sie habe sich belästigt sowie eingeschüchtert gefühlt und habe ihn aufgefordert zu gehen (Urk. D70/3 F/A 53 i.V.m. F/A 54). 12.4. Der Beschuldigte bestritt damit den Sachverhalt zwar konstant, tat dies jedoch pauschal ohne detaillierte Ausführungen zu tätigen. Die Privatklägerin 5 äusserte sich hingegen – entgegen den Ausführungen der amtlichen Vertei- digung – detailliert, indem sie etwa die Zungenbewegungen des Beschuldigten genau beschrieb. Sie erklärte hierzu, es habe sich um Bewegungen der Zunge zwischen einem imaginären Peace-Zeichen gehandelt, wie für den Oralsex bei Frauen (Urk. D70/3 F/A 12 i.V.m. F/A 17). Sie belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tat dies jedoch nicht unnötig stark. Sie führte etwa aus, dass er sie nie berührt habe (Urk. D70/3 F/A 21 i.V.m. F/A 22). Sodann gab sie an, wenn sie etwas nicht mehr wusste. So äusserte sie sich etwa auf die Frage, wie das Ganze anfing, dahingehend, dass sie das nicht mehr wisse. Es wäre daher nicht fair, jetzt eine Aussage zu machen, an die sie sich nicht mehr genau erinnern könne
- 45 - (Urk. D70/3 F/A 13). Sie wollte den Beschuldigten also offensichtlich auch nicht unnötig belasten. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5 lässt sich der Sachverhalt, so wie er angeklagt ist, erstellen.
13. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin BA._____ (Dossier 89) 13.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 69 E. II.E.12.1.). Zu ergänzen ist, dass die Geschädigte den Beschuldigten gemäss Anklage auch mehrfach angeschrien und aufgefordert haben soll, damit aufzuhören und sie in Ruhe zu lassen (Urk. 19 S. 14). Hinsichtlich Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 8 (BA._____) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 69 f. E. II.E.2. und E. II.E.12.2.1.-12.2.3.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, sowie der Privatklägerin 8 und zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 70 f. E. II.E.12.4.1.-12.4.5.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es Nach- folgendes auszuführen: 13.2. Der Beschuldigte führte aus, es stimme nicht, dass er sich der Privatkläge- rin 8 in den Weg gestellt habe (Urk. 3/15 F/A 42). Er sei nie hinter einer Frau her gewesen, diese seien hinter ihm her (Urk. 3/15 F/A 45). Er habe nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern. Er habe eine Frau und Freundinnen. Die Privatklägerin 8 sei ein "Monk". Ihre Haare seien vom Schweiss ganz nass gewesen. Er wisse nicht, was sie gesagt habe. Es sei schade für sie (Urk. 144 S. 11 f.). 13.3. Die Privatklägerin 8 führte hingegen aus, sie sei dem Beschuldigten auf der Strasse begegnet, wo sie mehrfach versucht habe, ihm auszuweichen, wobei dieser sich ihr wiederholt in den Weg gestellt habe. Sie habe dann gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Der Beschuldigte habe sich mit stöhnenden und schnaufenden Geräuschen auf sie zubewegt und seine Lippen geschürzt. Mit seinen Händen habe er die Form ihres Körpers nachgeformt. Sie habe ihn daraufhin angebrüllt, er sei ihr
- 46 - aber immer näher gekommen, worauf sie in eine Schockstarre verfallen sei. Der Beschuldigte habe dann plötzlich inne gehalten und habe rechts an ihr vorbeige- schaut, wo ein Streifenwagen gewesen sei, sie hätten dann beide je ein paar Schritte rückwärts gemacht, worauf die beiden Polizisten dann zu ihm gegangen seien (Urk. D89/3 F/A 7). 13.4. Die Privatklägerin 8 sagte damit konstant, detailliert und widerspruchsfrei aus. Sie belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tat dies jedoch nicht übermässig, so gab sie etwa an, der Beschuldigte habe sie nicht berührt (Urk. D89/3 F/A 10) und sich auch nicht selbst dabei angefasst (Urk. D89/3 F/A 13). Sie schilderte eindrücklich ihre Emotionslage. So führte sie aus, wie sie in eine Schockstarre verfallen sei, weil sie es so monströs gefunden habe, dass sie ihn voll angebrüllt habe und dies an der Situation nichts verändert habe. Er habe, egal was sie gemacht habe, nichts an seiner Entschiedenheit verändert (Urk. D89/3 F/A 7). Er sei ihr total bedrohlich und beängstigend vorgekommen (Urk. D89/3 F/A 15). Sie sei entmachtet gewesen (Urk. D89/3 F/A 16). Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte hingegen bestritt das Ganze pauschal und vermag damit keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 8 zu wecken. Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt.
14. Übertretungen der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Weg- weisungen 1 bzw. 2; Diverse Dossiers) 14.1. Anklagevorwürfe Hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu den Dossiers 16, 35-36, 38-39, 41-43, 48, 57- 58 und 83-84 kann vollumfänglich auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 85 E. II.E.18.1.). 14.2. Dossier 16 14.2.1. Anlässlich seiner Kurzeinvernahme vom 10. September 2020 führte der Beschuldigte aus, er wohne in der Nähe und habe dort sein wollen. Es sei sein Quartier und er kenne alle da (Urk. D16/4 F/A 1 i.V.m. F/A 2). In den Akten befindet sich sodann eine gegen den Beschuldigten ausgestellte Wegweisungsverfügung 3
- 47 - über das Wegweisungsgebiet Kreis 4, mit einer Gültigkeit vom 11. September 2020, 00.15 Uhr, bis zum 18. September 2020, 00.30 Uhr (Urk. D16/6). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 16 ergibt sich, dass sich der Beschuldigte bei Eintreffen der Polizei am 10. September 2020, ca. 22.45 Uhr, in der Bar AQ._____ auf dem AK._____-areal aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt bestand sodann gemäss Polizeirap- port eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungs- gebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 10. September 2020, 17.22 Uhr, bis 11. Sep- tember 2020, 17.22 Uhr, welche durch BB._____ ausgesprochen worden sei (Urk. D16/1 S. 2 i.V.m. S. 4). 14.2.2. Durch den Polizeirapport ist erstellt, dass der Beschuldigte am in der Anklage umschriebenen Ort und zur darin festgehaltenen Zeit durch die Polizei angetroffen wurde. Es lag jedoch keine für diesen Zeitraum gültige schriftliche Weg- weisung 2 vor, worin die Polizei mittels Verfügung jemandem verbieten darf den betreffenden Ort zu betreten, wenn dieser sich einer angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung widersetzt (§ 34 Abs. 1 PolG ZH). Sodann lag gemäss Polizei- rapport eine für den Tatort zur Tatzeit gültige mündliche Wegweisung 1 vor, deren Bestehen ist jedoch nicht weiter belegt. Der vorliegende Polizeirapport vermag deren Existenz nicht nachzuweisen, handelt es sich bei einer Wegweisung 1 doch um eine mündlich durch Polizeibeamte erteilte Wegweisung bzw. Anweisung, sich für höchstens 24 Stunden von einem Ort fernzuhalten (§ 33 PolG ZH), wobei Polizeirapporte für getätigte Aussagen nicht beweistauglich sind, sofern die Vorschriften der StPO nicht eingehalten wurden, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Polizeibeamten nicht befragt wurden. Der Sachverhalt von Dossier 16 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 ist damit nicht erstellt. 14.3. Dossier 35 14.3.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal mit einer Gültigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D35/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 35 geht hervor, dass die Polizei den Beschuldigten am 4. März 2020, ca. 19.48 Uhr, bei der Kino Bar AQ._____ auf dem AK._____-areal antraf (Urk. D35/1 S. 1). Daraus geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine
- 48 - Wegweisung 1 betreffend das AK._____-areal mit einer Gültigkeit vom 3. März 2020, 21.30 Uhr, bis 4. März 2020, 21.30 Uhr, bestand, welches durch Kpl. BC._____ ausgesprochen wurde (Urk. D35/1 S. 2). 14.3.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 35 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.4. Dossier 36 14.4.1. Bei den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal mit Gültigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis zum 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D36/4). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 36 geht hervor, dass der Beschuldigte am 4. März 2020 innert kurzer Zeit wiederholt, beim zweiten Mal, ca. 20.57 Uhr, beim Kino AQ._____ auf dem AK._____-areal angetroffen wurde (Urk. D36/1 S. 1 i.V.m. Urk. D36/2 S. 1). So- dann bestand gemäss dem Rapport eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal, ausgesprochen durch Gfr. BD._____ mit einer Gül- tigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D36/1 S. 2). 14.4.2. Die Verweigerung der Visierung des Empfangs der Wegweisungsver- fügung 2 durch den Beschuldigten wurde auf dieser durch die Polizei vermerkt, weshalb dennoch davon auszugehen ist, dass er diese erhalten hat. Er bestritt denn auch nicht, diese eröffnet erhalten zu haben. Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort gemäss Anklage angetroffen wurde und eine zum Tatzeit- punkt für den Tatort gültige Wegweisungsverfügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 36 ohne Weiteres erstellt. 14.5. Dossier 38 14.5.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 6. Juni 2020, 15.50 Uhr, bis 7. Juni 2020, 15.40 Uhr (Urk. D38/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 38 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille am 6. Juni 2020, 15.40 Uhr, den
- 49 - Beschuldigten beim Café AV._____, d.h. bei der Verzweigung BE._____-strasse / BF._____-strasse, antraf (Urk. D38/1 S. 1). Sodann bestand gemäss Rapport eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 6. Juni 2020, 13.15 Uhr, bis 6. Juni 2020, 15.23 Uhr (Urk. D38/1 S. 2). 14.5.2. Der Beschuldigte wurde damit zwar am in der Anklage umschriebenen Ort zur entsprechenden Zeit durch die Polizei angetroffen, was durch den vorhandenen Polizeirapport erstellt ist, jedoch liegt weder eine zum Tatzeitpunkt gültige Wegwei- sung 1 (auch nicht nach dem hierfür nicht beweistauglichen Polizeirapport) noch 2 gegenüber dem Beschuldigten für den Tatort vor. Der Sachverhalt bezüglich Dos- sier 38 lässt sich somit bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellen. 14.6. Dossier 39 14.6.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschuldigten betreffend einen Umkreis von 50 Metern um das Restaurant AH._____ mit einer Gültigkeit vom 11. Juni 2020, 22.30 Uhr, bis 12. Juni 2020, 22.30 Uhr (Urk. D39/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 39 ergibt sich, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 11. Juni 2020, 22.20 Uhr, beim Restaurant AH._____, d.h. an der J._____-strasse 1,… Zürich, antraf (Urk. D39/1 S. 1). Aus dem Rapport geht sodann hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegwei- sung 1 das Café AH._____ und einen Umkreis von 50 Metern darum betreffend mit einer Gültigkeit vom 12. Juni 2020, 22.05 Uhr, bis 13. Juni 2020, 22.05 Uhr, ausge- sprochen durch Gfr. BG._____, bestand (Urk. D39/1 S. 2). 14.6.2. Der Beschuldigte wurde damit zwar am in der Anklage umschriebenen Ort zur entsprechende Zeit durch die Polizei angetroffen, was durch den vorhandenen Polizeirapport erstellt ist, jedoch liegt weder eine zum Tatzeitpunkt gültige Wegwei- sung 1 (auch nicht nach dem hierfür nicht beweistauglichen Polizeirapport) noch 2 gegenüber dem Beschuldigten für den Tatort vor. Der Sachverhalt bezüglich Dos- sier 39 lässt sich somit bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellen.
- 50 - 14.7. Dossier 41 14.7.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Restaurant AH._____, inkl. Aussenbereich mit einer Gültigkeit vom 3. Juli 2020, 21.30 Uhr, bis zum 4. Juli 2020, 23.00 Uhr (Urk. D41/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 41 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 3. Juli 2020, 20.50 Uhr, auf einem Aussensitzplatz des Café AH._____ ein Bier trinkend antraf (Urk. D41/1 S. 1). Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 betreffend das Restau- rant AH._____ mit einer Gültigkeit vom 3. Juli 2020, 20.30 Uhr, bis 4. Juli 2020, 20.30 Uhr, ausgesprochen durch Wm BG._____, bestand (Urk. D41/1 S. 2). 14.7.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 41 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.8. Dossier 42 14.8.1. Bei den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
30. Juli 2020, 21.00 Uhr, bis 31. Juli 2020, 21.00 Uhr (Urk. D42/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 42 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 30. Juli 2020, 20.20 Uhr, bei der AL._____-bar antraf (Urk. D42/1). Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4, ausgesprochen durch Gfr. BH._____ mit einer Gültigkeit vom 30. Juli 2020, 18.40 Uhr, bis 31. Juli 2020, 18.40 Uhr, bestand (Urk. D42/1 S. 2). 14.8.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 42 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt.
- 51 - 14.9. Dossier 43 14.9.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Café AH._____ mit einer Gültigkeit vom 3. August 2020, 23.00 Uhr, bis zum 4. August 2020, 22.15 Uhr (Urk. D43/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 43 geht hervor, dass der Beschuldigte am 3. August 2020, ca. 21.30 Uhr, durch eine Polizeipatrouille beim Café AH._____ angetroffen werden konnte. Da er Gäste belästigte, wurde eine Wegweisung 1 für das Gebiet der J._____-strasse 8-16 mit Gültigkeit vom 3. August 2020, 22.15 Uhr, bis 4. August 2020, 22.15 Uhr, durch Pol. BI._____ gegen den Beschuldigten ausgesprochen. Eine Viertelstunde später musste die Polizeipatrouille erneut ausrücken, da sich der Beschuldigte erneut im Café AH._____ aufhielt (Urk. D43/1 S. 2). 14.9.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 43 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.10.Dossier 48 14.10.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend die BQ._____-strasse und die BR._____-strasse in Zü- rich mit einer Gültigkeit vom 5. September 2020, 22.45 Uhr, bis 6. September 22.45 Uhr (Urk. D48/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 48 geht hervor, dass der Be- schuldigte am 5. September 2020, ca. 22.20 Uhr, durch die Polizeipatrouille an der Verzweigung BJ._____-/BK._____-strasse beim BL._____ angetroffen werden konnte (Urk. D48/1 S. 1). Sodann bestand gemäss Rapport gegen den Beschuldig- ten zu diesem Zeitpunkt eine Wegweisung 1 für die BJ._____ und BK._____- strasse mit einer Gültigkeit vom 5. September 2020, 17.55 Uhr, bis 6. September 2020, 17.55 Uhr (Urk. D48/1 S. 2). 14.10.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2
- 52 - bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 48 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.11.Dossier 57 14.11.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4, gültig vom 11. Oktober 2020, 22.40 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 22.40 Uhr (Urk. D57/2). Aus dem Polizei- rapport in Dossier 57 geht hervor, dass der Beschuldigte durch eine Polizeipa- trouille am 11. Oktober 2020, ca. 19.30 Uhr, bei der AL._____-bar angetroffen wer- den konnte (Urk. D57/1 S. 1). Daraus geht ebenfalls hervor, dass gegen den Be- schuldigten eine Wegweisung 1 betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. Oktober 2020, 19.00 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 19.00 Uhr, durch Pol CJ._____ ausgesprochen wurde (Urk. D57/1 S. 2). 14.11.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 57 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.12.Dossier 58 14.12.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. Oktober 2020, 22.40 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 22.40 Uhr (Urk. D58/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 58 geht hervor, dass der Beschuldigte am 12. Okto- ber 2020, 16.01 Uhr, durch eine Patrouille auf dem AK._____-areal angetroffen wurde (Urk. D58/1 S. 1). 14.12.2. Hinsichtlich der Würdigung bezüglich der Eröffnung der Wegweisungs- verfügung 2 kann auf die Ausführungen zu Dossier 36 verwiesen werden (E. II.A.14.4.2.). Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort angetroffen wurde und eine zum Tatzeitpunkt für den Tatort gültige Wegweisungs- verfügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 58 erstellt.
- 53 - 14.13.Dossier 83 14.13.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 in Zürich mit einer Gültigkeit vom 31. März 2021, 17.00 Uhr, bis 1. April 2021, 17.00 Uhr (Urk. D83/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 83 geht hervor, dass der Beschuldigte durch eine Polizeipatrouille am 31. März 2021, 19.10 Uhr, auf dem Gelände des Schul- hauses S._____, d.h. an der BM._____-Strasse 1, … Zürich, angetroffen werden konnte (Urk. D83/1 S. 1). 14.13.2. Hinsichtlich der Würdigung bezüglich der Eröffnung der Wegweisungs- verfügung 2 kann auf die Ausführungen zu Dossier 36 verwiesen werden (E. II.A.14.4.2.). Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort ange- troffen wurde und eine zum Tatzeitpunkt für den Tatort gültige Wegweisungsver- fügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 83 erstellt. 14.14.Dossier 84 14.14.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
31. März 2021, 17.00 Uhr, bis 1. April 2021, 17.00 Uhr (Urk. D84/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 84 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 31. März 2021, 16.25 Uhr, beim Schulhaus S._____, d.h. an der BM._____-Strasse 1, … Zürich, angetroffen wurde (Urk. D84/1). Aus diesem geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 mit einer Gültigkeit vom 30. März 2021, 17.00 Uhr, bis 31. März 2021, 17.00 Uhr, für das Wegweisungsgebiet Kreis 4 aus- gesprochen wurde (Urk. D84/1 S. 2). 14.14.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 35 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt.
- 54 -
15. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Wegweisungen 3; Diverse Dossiers) 15.1. Anklagevorwürfe Hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu den Dossiers 25, 28, 47, 49-53, 55-56, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103 und 106-107 kann vollumfänglich auf die zusammenfassen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 85 E. II.E.18.1.). 15.2. Vorbemerkung Die Verweigerung der Visierung des Empfangs der sich in den Akten befindenden sog. Wegweisungen 3 durch den Beschuldigten – in welchen die Polizei in beson- deren Fällen ein Verbot des Betretens eines Ortes für höchstens 14 Tage unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verfügen darf (§ 34 Abs. 2 PolG ZH) – wurde auf diesen jeweils durch die Polizei vermerkt. Es ist daher nachfolgend davon auszugehen, dass er diese erhalten hat. Er bestritt denn auch nicht, diese jeweils eröffnet erhalten zu haben. 15.3. Dossier 25 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
21. Oktober 2020, 15.40 Uhr, bis 4. November 2020, 15.40 Uhr (Urk. D25/5). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 25 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
22. Oktober 2020, ca. 20.30 Uhr, an der Verzweigung BE._____-/BN._____- strasse und damit in unmittelbarer Umgebung des AK._____-areals durch die Poli- zei angetroffen wurde (Urk. D25/1 S. 1 f.). Der Beschuldigte wurde durch die Polizei zwar an der Verzweigung BE._____-strasse / BO._____-strasse und damit nicht direkt auf dem AK._____-areal (wie in der Anklage umschrieben) aber in unmittel- barer Umgebung zu diesem angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröff- nete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Der Sachverhalt von Dossier 25 ist daher erstellt.
- 55 - 15.4. Dossier 28 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
28. Oktober 2020, 15.00 Uhr, bis 11. November 2020, 15.00 Uhr (Urk. D28/6). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 28 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
28. Oktober 2020, 17.29 Uhr, beim Kino AQ._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D28/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 28 erstellt. 15.5. Dossier 47 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
17. Oktober 2020, 18.30 Uhr, bis 31. Oktober 2020, 18.30 Uhr (Urk. D47/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 47 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
20. Oktober 2020, 21.00 Uhr, beim Kino AQ._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D47/1 S. 1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tat- zeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Weg- weisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 47 erstellt. 15.6. Dossier 49 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. September 2020, 00.15 Uhr, bis 18. September 2020, 00.30 Uhr (Urk. D49/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 49 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 12. September 2020, 23.10 Uhr, bei der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D49/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig
- 56 - eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 49 erstellt. 15.7. Dossier 50 In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. September 2020, 23.10 Uhr, bis 26. September 2020, 23.10 Uhr (Urk. D50/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 50 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. September 2020, ca. 18.20 Uhr, beim AQ._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D50/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 50 erstellt. 15.8. Dossier 51 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 15.00 Uhr, bis 30. September 2020, 15.00 Uhr (Urk. D51/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 51 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 16. September 2020, ca. 17.10 Uhr, beim AK._____-areal durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D51/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 51 erstellt. 15.9. Dossier 52 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
17. September 2020, 16.10 Uhr, bis 1. Oktober 2020, 16.10 Uhr (Urk. D52/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 52 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
17. September 2020, 16.31 Uhr, bei der Verzweigung BP._____-strasse / BQ._____-strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D52/1). Der Beschul-
- 57 - digte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 52 erstellt. 15.10.Dossier 53 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 23.30 Uhr, bis 30. September 2020, 23.45 Uhr (Urk. D53/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 53 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 17. September 2020, 15.55 Uhr, bei der BS._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D53/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 53 erstellt. 15.11.Dossier 55 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
13. September 2020, 19.15 Uhr, bis 27. September 2020, 19.15 Uhr (Urk. D55/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 55 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 16. September 2020, 14.20 Uhr, beim Park in der BT._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D55/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 55 erstellt. 15.12.Dossier 56 15.12.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 17.30 Uhr, bis 30. September 2020, 17.30 Uhr (Urk. D56/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 56 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte
- 58 - am 16. September 2020, 22.20 Uhr, bei der BR._____-strasse 1, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D56/1). 15.12.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen sich am 16. Septem- ber 2020, um 20.20 Uhr, an der BR._____-strasse 1, … Zürich, trotz bestehender Wegweisung 3 aufgehalten zu haben. Aus dem Polizeirapport ergibt sich hingegen, dass der Beschuldigte dort um 22.20 Uhr durch die Polizei aufgegriffen wurde. In Anbetracht der Menge und Häufigkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Ver- stösse gegen Wegweisungen 3, lässt sich vorliegend nicht ausschliessen, dass es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte und nicht einen reinen Flüchtigkeits- fehler der Staatsanwaltschaft handelt. Der in Dossier 56 zur Anklage gebrachte Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. 15.13.Dossier 59 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
12. Oktober 2020, 16.30 Uhr, bis 19. Oktober 2020, 16.35 Uhr (Urk. D59/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 59 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. Oktober 2020, 19.02 Uhr, bei der Verzweigung BN._____-strasse/BE._____- strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D59/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vor- lag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 59 erstellt. 15.14.Dossier 60 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
13. Oktober 2020, 20.15 Uhr, bis 27. Oktober 2020, 20.15 Uhr (Urk. D60/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 60 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. Oktober 2020, 22.06 Uhr, auf dem Trottoir an der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D60/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige
- 59 -
– ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 60 erstellt. 15.15.Dossier 61 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
14. Oktober 2020, 01.30 Uhr, bis 28. Oktober 2020, 01.30 Uhr (Urk. D61/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 61 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
16. Oktober 2020, 14.55 Uhr, beim Verkaufsgeschäft BU._____ Zürich, an der BR._____-strasse …, … Zürich (Kreis 4), durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D61/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungs- verfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 61 erstellt. 15.16.Dossier 62 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. Oktober 2020, 15.20 Uhr, bis 30. Oktober 2020, 15.20 Uhr (Urk. D62/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 62 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
17. Oktober 2020, 17.40 Uhr, in der Gartenwirtschaft AQ._____ Bar, an der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D62/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetrof- fen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 62 erstellt. 15.17.Dossier 63 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
20. Oktober 2020, 22.00 Uhr, bis 3. November 2020, 22.00 Uhr (Urk. D63/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 63 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
21. Oktober 2020, 15.05 Uhr, im Park bei der BT._____, … Zürich, durch die Polizei
- 60 - angetroffen wurde (Urk. D63/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 63 erstellt. 15.18.Dossier 64 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
22. Oktober 2020, 21.20 Uhr, bis 5. November 2020, 21.30 Uhr (Urk. D64/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 64 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
28. Oktober 2020, 14.20 Uhr, im Park bei der BT._____, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D64/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 64 erstellt. 15.19.Dossier 65 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
28. Oktober 2020, 18.15 Uhr, bis 11. November 2020, 18.15 Uhr (Urk. D65/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 65 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
2. November 2020, 19.25 Uhr, an der Verzweigung BQ._____-strasse / BE._____- strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D65/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vor- lag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 65 erstellt. 15.20.Dossier 66 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
2. November 2020, 19.40 Uhr, bis 16. November 2020, 20.00 Uhr (Urk. D66/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 66 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
- 61 -
8. November 2020, 15.29 Uhr, an der Verzweigung BN._____-Strasse / BS._____- Strasse, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D66/1). Der Beschul- digte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 66 erstellt. 15.21.Dossier 67 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
8. November 2020, 15.40 Uhr, bis 22. November 2020, 15.40 Uhr (Urk. D67/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 67 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
9. November 2020, 20.35 Uhr, von der Polizei gesehen wurde, wie er das AK._____-areal verliess und schliesslich an der BV._____-strasse durch diese an- gehalten werden konnte (Urk. D67/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Poli- zei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröff- nete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 67 erstellt. 15.22.Dossier 85 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 3. April 2021, 12.15 Uhr, bis 17. April 2021, 12.15 Uhr (Urk. D85/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 85 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 3. April 2021, 19.00 Uhr, an der BS._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D85/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Weg- weisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 85 erstellt. 15.23.Dossier 86 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 31. März
- 62 - 2021, 19.45 Uhr, bis 7. April 2021, 19.45 Uhr (Urk. D86/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 86 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 3. April 2021, ca. 12.00 Uhr, bei der BT._____ Höhe BW._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D86/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 86 erstellt. 15.24.Dossier 87 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 3. April 2021, 19.20 Uhr, bis 17. April 2021, 19.20 Uhr (Urk. D87/2). Aus dem Polizeirap- port zu Dossier 87 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 12. April 2021, 18.30 Uhr, auf dem Trottoir, Höhe BM._____-Strasse …, … Zürich, durch die Poli- zei angetroffen wurde (Urk. D87/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 87 erstellt. 15.25.Dossier 90 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 18. April 2021, 19.25 Uhr, bis 2. Mai 2021, 19.25 Uhr (Urk. D90/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 90 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 27. April 2021, 18.00 Uhr, beim Schulhaus S._____ an der BM._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D90/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 90 erstellt. 15.26.Dossier 91
- 63 - In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 7. Mai 2021, 19.55 Uhr, bis 21. Mai 2021, 20.00 Uhr (Urk. D91/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 91 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2021, 19.00 Uhr, bei der BT._____, Höhe BW._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D91/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 91 erstellt. 15.27.Dossier 92 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 27. April 2021, 18.30 Uhr, bis 11. Mai 2021, 18.30 Uhr (Urk. D92/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 92 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 30. April 2021, 17.30 Uhr, beim Restaurant CA._____, an der CB._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde, wobei er flüchtete und erst kurz danach ange- halten werden konnte (Urk. D92/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 92 erstellt. 15.28.Dossier 94 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 7. Mai 2021, 17.40 Uhr, bis 21. Mai 2021, 18.00 Uhr (Urk. D94/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 94 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021, ca. 19.20 Uhr, bei der Migros S._____-hof, an der S._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D94/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 94 erstellt.
- 64 - 15.29.Dossier 95 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 8. Mai 2021, 19.30 Uhr, bis 22. Mai 2021, 19.30 Uhr (Urk. D95/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 95 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2021, 14.45 Uhr, an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D95/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 95 erstellt. 15.30.Dossier 96 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 11. Mai 2021, 15.15 Uhr, bis 25. Mai 2021, 14.45 Uhr (Urk. D96/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 96 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2021, 20.15 Uhr, beim Restaurant CC._____ an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D96/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 96 erstellt. 15.31.Dossier 97 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 18. Mai 2021, 21.50 Uhr, bis 1. Juni 2021, 21.50 Uhr (Urk. D97/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 97 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2021, ca. 11.45 Uhr, auf dem Trottoir bei der Verzweigung BS._____-Strasse / S._____- strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D97/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige –
- 65 - ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vor- lag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 97 erstellt. 15.32.Dossier 98 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 22. Mai 2021, 13.15 Uhr, bis 5. Juni 2021, 13.15 Uhr (Urk. D98/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 98 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 25. Mai 2021, ca. 13.00 Uhr, auf dem Trottoir, Höhe BS._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D98/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 98 erstellt. 15.33.Dossier 99 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 30. April 2021, 18.00 Uhr, bis 14. Mai 2021, 18.00 Uhr (Urk. D99/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 99 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021, 17.20 Uhr, an der BQ._____-strasse …, … Zürich durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D99/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Weg- weisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 99 erstellt. 15.34.Dossier 100 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. Mai 2021, 20.15 Uhr, bis 26. Mai 2021, 20.15 Uhr (Urk. D100/2). Aus dem Polizeirap- port zu Dossier 100 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2021, 21.45 Uhr, auf dem Trottoir an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D100/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei
- 66 - zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 100 erstellt. 15.35.Dossier 101 In den Akten befinden sich eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldig- ten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 30. Mai 2021, 21.20 Uhr, bis 13. Juni 2021, 21.20 Uhr (Urk. D101/2) sowie eine Weg- weisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungs- gebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 28. September 2021, 23.15 Uhr, bis 12. Juni 2021, 01.00 Uhr (Urk. D101/3). In den Akten zu Dossier 102 befindet sich sodann eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegwei- sungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 25. Mai 2021, 13.30 Uhr, bis 8. Juni 2021, 13.30 Uhr (Urk. D102/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 101 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 30. Mai 2021, 20.30 Uhr, beim Park auf dem AK._____-areal, BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D101/1). Dossier 101 wurde zwar die falsche bzw. nicht für den Tat- zeitpunkt gültige Wegweisungsverfügung 3 beigelegt, die hierfür gültige Wegwei- sungsverfügung 3 befindet sich jedoch in Dossier 102. Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 101 erstellt. 15.36.Dossier 102 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 25. Mai 2021, 13.30 Uhr, bis 8. Juni 2021, 13.30 Uhr (Urk. D102/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 102 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2021, 22.00 Uhr, an der S._____-strasse 7, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D102/1). In den Akten liegt also eine zum Tatzeitpunkt – ihm vorgängig eröff- nete – gültige Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet. Der Beschuldigte wurde zwar an der S._____-strasse 7 durch die Polizei aufgegriffen und nicht an der
- 67 - BM._____-Strasse 1. Da sich die beiden Adressen in unmittelbarer Nähe vonein- ander befinden und die Polizei den Beschuldigten im Rahmen einer Nahbereichs- fahndung nach erfolgtem Ausrücken an die BM._____-Strasse 1 antraf, ist der Sachverhalt von Dossier 102 dennoch als erstellt zu betrachten. 15.37.Dossier 103 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 30. Mai 2021, 21.20 Uhr, bis 13. Juni 2021, 21.20 Uhr (Urk. D103/2). Aus dem Polizeirap- port zu Dossier 103 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2021, 11.45 Uhr, an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D103/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 103 erstellt. 15.38.Dossier 106 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 1. Juni 2021, 12.00 Uhr, bis 15. Juni 2021, 12.00 Uhr (Urk. D106/3). Aus dem Polizei- rapport zu Dossier 106 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 7. Juni 2021, ca. 19.15 Uhr, an der VBZ Haltestelle BR._____-strasse, … Zürich, durch die Poli- zei angetroffen wurde (Urk. D106/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 106 erstellt. 15.39.Dossier 107 In den Akten befinden sich eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldig- ten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 22. Mai 2021, 12.10 Uhr, bis 5. Juni 2021, 12.10 Uhr (Urk. D107/2) sowie eine Wegwei- sungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet
- 68 - Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 22. Mai 2021, 13.15 Uhr, bis 5. Juni 2021, 13.15 Uhr (Urk. D107/3). Sodann befindet sich in Dossier 100 eine Wegweisungs- verfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. Mai 2021, 20.15 Uhr, bis 26. Mai 2021, 20.15 Uhr (Urk. D100/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 107 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2021, 12.10 Uhr, an der CD._____-gasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D107/1). Dossier 107 wurde also die falsche bzw. nicht für den Tatzeitpunkt gültige Wegweisungsverfügung 3 beige- legt. Die hierfür gültige Wegweisungsverfügung 3 befindet sich jedoch in Dossier
100. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort ange- troffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 107 erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossiers 72 und 77) 1.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 87 f. E. III.B.1.1.-1.2.). 1.2. Hinsichtlich der Tatbestandserstellung von Dossier 72 und 77 kann mit Ausnahme der Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 88 f. E. III.B.1.3.-1.6.). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Daher ist nachfolgend lediglich noch auf die Einwendungen der amtlichen Verteidigung einzugehen. 1.3. Dossier 72 1.3.1. Die amtliche Verteidigung machte zu Dossier 72 geltend, die Tathandlung könne nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden. Der Beschuldigte müsste ca. einen Meter vor der Privatklägerin 14 gestanden haben, sein Bein auf ihre Brusthöhe hochgehoben und dann zugetreten haben. Einen besonders heftigen Tritt könne man aus dieser Position heraus nicht ausführen, da
- 69 - schon nur das Heben des Fusses auf Brusthöhe Kraft koste, sodann müsse zusätzlich die Vorwärtsbewegung ausgeführt werden. Dass die Privatklägerin 14 nach dem Tritt habe zurücktreten müssen und ihr kurz der Atem weggeblieben sei, könne auch eine Folge des Schocks bzw. des Überraschungsmoments gewesen sein und gebe nicht zwingend Aufschluss über die Intensität des Trittes (Urk. 145 S. 8). Ein solcher Tritt sei nicht dazu geeignet, lebensgefährliche Verletzungen herbei zu führen. Der Beschuldigte sei sodann in diesem Moment nicht in der Lage gewesen, sein eigenes Handeln aufgrund seines psychotischen Zustands in irgendeiner Art einzuschätzen, weswegen ihm kein Vorsatz unterstellt werden könne (Urk. 145 S. 9). 1.3.2. Um jemanden im Stand gegen dessen bzw. deren Hals- und Brustbereich zu treten, bedarf es nicht zweier separater Bewegungen, wie dies die amtliche Vertei- digung ausführt. Ein Sprung mit gleichzeitig schwungvoller Bewegung mit dem Bein genügt. Der Beschuldigte entwickelte im psychotischen Zustand offenbar unbän- dige Kräfte, worauf auch der Ablauf hinsichtlich des Beinhebens in Dossier 3 schliessen lässt. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläge- rin 14 aus reinem Schock bzw. aus der Überraschung heraus ganze fünf Sekunden lang der Atem weggeblieben sein soll. Dies scheint viel mehr durch den festen Tritt des Beschuldigten, welcher Lackschuhe mit fester Sohle trug, ausgelöst worden zu sein. Er traf mit seinem Fuss sodann auf eine besonders sensible Stelle. Hierauf lassen auch die in den Akten liegenden Fotoaufnahmen schliessen, welche die Rötung der Aufprallstelle zeigen (Urk. D72/6). Die Privatklägerin 14 machte danach sodann nicht einen Rückwärtsschritt, wie es die amtliche Verteidigung ausführte, sondern fiel zurück (Urk. D72/3 F/A 12). Dies lässt ebenfalls auf eine gewisse Heftigkeit des Tritts schliessen. Ein heftiger Tritt mit dem Fuss, wobei Schuhe mit harten Sohlen getragen werden, ist ohne weiteres geeignet, schwere, wenn nicht gar lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, wenn dieser auf eine derart sensible Stelle wie den Halsbereich trifft. Das Auslösen schwerer Atemprobleme bzw. eine Verletzung der Luftröhre oder des Kehlkopfs oder eine schwere Ver- letzung der Halswirbel erscheint naheliegend. Ebenso naheliegend erscheint die Möglichkeit, dass das Opfer hierbei – insbesondere in Anbetracht des unerwarteten Verhaltens durch den Beschuldigten – das Gleichgewicht verliert, zu Boden stürzt
- 70 - und sich beispielsweise Kopfverletzungen zuzieht. Die Frage, ob eine Person mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist sodann von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Auch ein völlig schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1, Pra 79 [1990] Nr. 98 E. 1; siehe hierzu auch BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N. 19). Der psychotische Zustand des Beschuldigten vermag daher nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, kann das Verhalten des Beschuldigten, der der Privatklägerin 14 mit Wucht gezielt gegen den Hals und den oberen Brustbereit trat, nur so gedeutet werden, dass er lebensgefährliche oder andere schwere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dass die Privatklägerin 14 keine schweren Verletzungen davon trug, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. 1.4. Dossier 77 1.4.1. Zu Dossier 77 erklärte die amtliche Verteidigung, der Privatkläger 15 hätte sich in der angeklagten Situation theoretisch schwere Verletzungen zuziehen können, wenn just in diesem Moment ein Auto gekommen wäre, was allerdings höchst hypothetisch sei (Urk. 145 S. 9). Der Vorfall habe sich an einem Sonntag- abend auf einer wenig befahrenen Strasse abgespielt. Auf dieser gelte zwar Tempo 50 km/h. Die Strecke sei jedoch durch zwei Lichtsignale so begrenzt, dass eine Beschleunigung auf diese Geschwindigkeit nicht möglich sei. Fakt sei, dass zu diesem Zeitpunkt kein Auto weit und breit in Sicht gewesen sei, was sämtliche Zeugen bestätigen würden. Es hätte noch nicht einmal ein Auto abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem Privatkläger 15 zu verhindern (Urk. 145 S. 10) Dieser habe sich sodann kaum verletzt, daher bleibe kein Raum dafür, eine mög- liche schwere Körperverletzung in den Sturz an und für sich hineinzuinterpretieren (Urk. 145 S. 9). Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser sich durch den Sturz schwer hätte verletzen können, mangle es jedoch am Vorsatz. Der Beschuldigte sei psychotisch gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, das Risiko seiner Handlungen überhaupt zu erkennen, geschweige denn, danach zu handeln (Urk. 145 S. 10).
- 71 - 1.4.2. Beim Privatkläger 15 handelt es sich um eine am Rollator gehende bewegungseingeschränkte Person, welche damit besonders vulnerabel ist. Er kann auf solche Stürze nicht gleich gut reagieren, wie Personen, die in ihrer Bewegungs- fähigkeit nicht eingeschränkt sind. Dies war ohne weiteres für den Beschuldigten erkennbar. Sodann ist der Privatkläger 15 zusätzlich in seiner Sehfähigkeit einge- schränkt. Der Beschuldigte stiess diesen über den Bordsteinrand auf die Strasse. Auch relativ leichte Stürze können in solch einem Szenario zu schweren Körper- verletzungen wie beispielsweise einem Oberschenkelhalsbruch führen. Lebens- länglich anhaltendende sehr starke Einschränkungen in der Bewegungsfähigkeit und damit auch in der Lebensqualität sowie erhebliche Schmerzen sind als Folge nicht unwahrscheinlich. Es besteht auch ein Risiko von Schädel- und Hirnver- letzungen. Hierzu wäre ein herannahendes Auto nicht unbedingt notwendig. Die Möglichkeit eines solchen erhöht das Gefahrenpotenzial für eine schwere Körper- verletzung jedoch weiter. Ein in diesem Moment herannahendes Fahrzeug wäre sodann auch mit einer Geschwindigkeit von unter 50 km/h höchst gefährlich. Der Beschuldigte klärte in dieser Situation denn auch nicht ab, ob in absehbarer Zeit kein Auto herannahen würde. Wie bereits zu Dossier 72 ausgeführt, kann sodann auch ein völlig schuldunfähiger Täter vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1, Pra 79 [1990] Nr. 98 E. 1; siehe hierzu auch BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N. 19). Daher vermag der geltend gemachte psychotische Zustand des Beschul- digten Vorsatz nicht per se auszuschliessen. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine schwere Verletzung des Privatklägers 15 zumindest billigend in Kauf nahm. Er stiess den in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Privatkläger 15 von sich weg über den Bordsteinrand auf die Strasse, weil er ihn offensichtlich nicht bei sich auf der Bank sitzen lassen wollte. Wer eine gehbehinderte Person unver- mittelt über den Bordsteinrand auf eine befahrene Strasse wirft, muss mit der Möglichkeit, dass sich diese Person schwere Verletzungen zuzieht, zumindest rechnen. Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Privatkläger 15 für den Beschul- digten gut erkennbar in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt war.
- 72 -
2. Sexuelle Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70, 72, 89) 2.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur sexuellen Belästigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 96 f. E. III.B.8.1.). 2.2. Hinsichtlich der Subsumtion des Sachverhalts der Dossiers 37, 40, 70, 72 und 89 unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung kann ebenfalls auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 97 E. III.B.8.2.-8.6.). Ergänzend gilt es einzig festzuhalten, dass die Privatklägerinnen sich auch jeweils belästigt fühlten. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Belästigung bezüglich der Dossiers 37, 40, 70, 72 und 89 jeweils erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
3. Versuchte Erpressung (Dossier 76) 3.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur versuchten Erpressung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 90 f. E. III.B.2.1.-.2.2.). 3.2. Zunächst kann auch hinsichtlich der Tatbestandserstellung auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 91 E. III.B.2.3.-2.4.). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte am 12. April 2021 von den Angestellten des Sozialzentrums mehr Geld erlangen wollte. Als er dieses nicht erhielt, äusserte er – um dieses dennoch zu erhalten – gegenüber dem Zeugen AB._____, sie (die Mitarbeiter des Sozialzentrums) würden schon noch sehen, was passieren werde. Er kenne sie und wisse über ihre Familien Bescheid. Dabei handelt es sich um die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Wenngleich der Beschuldigte nicht explizit äusserte, was geschehen werde, wenn er nicht mehr Geld erhalte, so ist eine solche Ankündigung dennoch geeignet, eine besonnene Drittperson in der Lage des Geschädigten gefügig zu machen, und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Der Zeuge selbst äusserte denn auch, die Drohung ernst genommen zu haben. Da der Beschuldigte jedoch nicht mehr Geld erhielt, was er mit seiner Äusserung jedoch bezweckte, liegt lediglich ein Versuch vor. Der Beschuldigte wusste sodann, aufgrund der Informationen
- 73 - durch die Mitarbeiter, dass ihm nicht mehr Geld zustand. Damit wollte er sich also unrechtmässig bereichern. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der ver- suchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe hierfür liegen keine vor.
4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76 und 78) 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 90 S. 93 f. E. III.B.5.1.-5.3.). Zu ergänzen ist, dass die Drohung geeignet sein muss, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betrof- fenen gefügig zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.). Das reine Um-sich-Schlagen stellt sodann keine Gewalt und auch keinen tätlichen Angriff im Sinne des Tatbestands dar, wenn keine Person konkret anvisiert wird (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 7a). Den subjektiven Tatbestand betreffend gilt es sodann zu ergänzen, dass sich der Vorsatz auch auf die möglicherweise nötigende Wirkung und den drohen- den Charakter der Handlungsweise beziehen muss (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 23). Dem Beschuldigten muss zudem bewusst sein, dass es sich beim Gegenüber um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich sodann auch auf die Amtshandlung beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N. 15). 4.2. Hinsichtlich Dossier 76 gilt es anzumerken, dass die Auszahlung von (Sozial-)Geld eine Amtshandlung eines Angestellten bei einer Sozialbehörde darstellt. Dies wusste der Beschuldigte durch seine Erfahrung und Kontakte mit den Sozialbehörden. Er wollte diese durch die Drohung bewirken. Die Drohung, sie würden schon noch sehen, was passieren werde, er kenne sie und wisse über ihre Familien Bescheid, ist sodann geeignet, auch einen besonnenen Beamten in der Lage des Geschädigten in seiner Willensbildung und -betätigung zu beeinflussen. Damit ist vorliegend eine Drohung im Sinne des Tatbestands ohne Weiteres gege- ben. Die Beamten liessen sich jedoch nicht beirren und zahlten dem Beschuldigten nicht mehr Geld aus, weshalb der Erfolg ausblieb und lediglich ein Versuch vorliegt. Damit ist der Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und
- 74 - Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Recht- fertigungsgründe liegen keine vor. 4.3. Dossier 78 4.3.1. Die amtliche Verteidigung machte geltend, weder aus dem Urteil noch aus der Anklageschrift gehe hervor, um welche Amtshandlung es vorliegend gehe. Die Vorinstanz habe geschrieben, der Beschuldigte habe den Zeugen AF._____ dazu genötigt, zur Seite zu gehen. Dies sei keine Amtshandlung. Dass er ihn durch sein Verhalten an einer Amtshandlung gehindert habe, werde nicht umschrieben. Der Beschuldigte solle wohl mit seiner Schulter – was sich nicht aus der Anklage er- gebe – die Schulter des Zeugen AF._____ berührt haben. Auch die Zeugin AE._____ habe er lediglich berührt und zur Seite gedrückt. Daher liege keine Tät- lichkeit vor (Urk. 145 S. 11). 4.3.2. Bezüglich Dossier 78 handelte es sich gemäss Aussagen der Zeugin AE._____ und des Zeugen AF._____ sowohl beim Wegdrücken durch den Be- schuldigten an der Türe als auch dem Wegstossen mit der Schulter nur um leichte Berührungen. So erklärte der Zeuge AF._____, es habe sich bei der Berührung mit der Schulter lediglich um ein Touchieren gehandelt (Urk. 78/6 F/A 33-34). Die Zeugin AF._____ meinte, der Beschuldigte habe sie nur kurz und leicht am rechten Oberarm berührt (Urk. 78/5 F/A 22). Diese Handlungen überschreiten das erforder- liche Mindestmass, um als Gewalt im Sinne des Tatbestands zu gelten, damit nicht. Auch das nicht zielgerichtete wilde Gestikulieren und "Um-sich-Schlagen" vermag diese Hürde nicht zu nehmen. Die Drohung, den Zeugen AF._____ zu schlagen, wenn er nicht weggehe, stellt hingegen eine Drohung im Sinne des Tatbestands dar. Beim Zeugen AF._____ handelt es sich sodann um einen Beamten der Stadt, welcher den Beschuldigten zum Gehen aufforderte, da die Kapazitätsgrenze der Räumlichkeiten einerseits bereits erreicht und gegen den Beschuldigten anderer- seits ein Hausverbot bestand. Damit liegt eine Amtshandlung vor. Beides ergibt sich ohne Weiteres aus der Anklageschrift. Sowohl der Zeuge AF._____ als auch die Zeugin AE._____ gaben sodann an, dass bei Ihrer Einrichtung das Logo der Stadt Zürich angebracht sei bzw. Stadt Zürich angeschrieben sei (Urk. 78/5 F/A 36 i.V.m. Urk. 78/6 F/A 42). Die Klienten würden wissen, dass es sich um einen Betrieb
- 75 - der Stadt Zürich handle (Urk. 78/5 F/A 37 i.V.m. Urk. 78/6 F/A 42). Der Zeuge AF._____ führte sodann aus, der Beschuldigte sei regelmässig im Treffpunkt ge- wesen. Er arbeite seit März 2017 dort, und seither sei dieser auch dort. Er glaube, dieser sei auch vorher schon dort gewesen (Urk. 78/6 F/A 10 i.V.m. F/A 12). Auf- grund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Betrieb gut kannte und wusste, dass dieser zur Stadt Zürich gehört, es sich bei den Mitar- beitenden also um Beamte handelt. Der Zeuge AF._____ erklärte zwar, er habe vom Beschuldigten nichts befürchtet (Urk. 78/6 F/A 32), es gelang dem Beschul- digten jedoch, den Zeugen AF._____ davon abzuhalten, ihn des Hauses zu ver- weisen, weshalb der Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat also bezüglich Dossier 78 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Hausfriedensbruch (Diverse Dossiers) 5.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 92 E. III.B.4.1.). Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Begriff der Umfriedung und zur Bedeutung für das AK._____-areal sowie die betroffenen Bars und Restaurants verwiesen werden (Urk. 90 S. 92 f. E. III.B.4.4.). 5.2. Bezüglich Dossiers 3, 7, 10 und 15 kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 93 E. III.B.4.5.). Da sich der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten trotz gegen ihn bestehenden gültigen Hausverboten für das AK._____-areal, von denen er wusste, auf diesem aufhielt, hat er auch bezüglich Dossiers 1, 2, 5, 11, 14, 16, 18, 19, 22-26, 28, 29, 31-34, 44, 46, 71 und 73 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Sodann betrat der Beschuldigte trotz für diesen Zeitraum gültigem Hausverbot, von dem er wusste, die AL._____-bar bzw. den dazugehörenden Aussenbereich zu den in der Anklage genannten Tatzeitpunkten, weshalb er auch bezüglich der Dossiers 4, 6, 9, 20, 21 und 27 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Gleiches gilt für Dossier 13, da sich der Beschuldigte trotz gültigem Hausverbot, von dem er wusste, ins AM._____ be- geben hat. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Insbesondere stellt die Tatsa- che, dass der Beschuldigte angab, er habe auf die Toilette gemusst, keinen
- 76 - Rechtfertigungsgrund für das Betreten des Café AM._____ dar, hätte er doch auch in der Nachbarschaft fragen können, ob er die Toilette benutzen kann, so beispiels- weise im nebenanliegenden Kino AS._____, für welches er zumindest gemäss Ak- ten kein Hausverbot hatte. Da der Beschuldigte sich sodann auf dem Areal des Schulhauses S._____ bzw. der Fachschule AO._____ aufhielt, obwohl gegen ihn ein Hausverbot bestand, von welchem er wusste, hat er auch bezüglich Dossiers 74 und 80 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 5.3. Bezüglich Dossier 79 liegt kein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot bei den Akten, sondern lediglich ein danach ausgesprochenes Hausverbot (Urk. D79/3). Daher kann nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte gegen ein solches verstossen hat. Der Beschuldigte wurde jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt durch den Zeugen AF._____ (Mitarbeiter des AD._____ und damit be- rechtige Person) wiederholt gebeten, die Örtlichkeit zu verlassen. Da er dieser Bitte nicht nachkam, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs diesbezüglich erfüllt. 5.4. Hinsichtlich Dossier 81 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom beste- henden Hausverbot Kenntnis hatte, weshalb er den Tatbestand des Hausfriedens- bruchs nicht erfüllt hat und hiervon freizusprechen ist.
6. Drohung (Dossier 30) 6.1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig erscheint (BGE 106 IV 125 E. 2a mit Verweisen). Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konklu- dentes Verhalten. Wird das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt", so gilt der Tatbestand als vollendet. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was einerseits bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (BSK StGB-
- 77 - DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14, 24 und 31). Die Androhung, jemanden zu schlagen, ist grundsätzlich geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (BGer. 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 6.3.). In subjektiver Hinsicht ist vorsätz- liches Handeln hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 33). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte dem Privat- kläger 13 mehrfach, diesen zu schlagen, holte dabei mit dem rechten Arm und der Faust wie zu einem Schlag aus, was er sodann u.a. auch mit einer vollen Bierdose in der Hand machte. Der Privatkläger 13 wurde sodann gemäss eigenen Aussagen in Angst und Schrecken versetzt, sodann erklärte auch die Zeugin AG._____, der Vorgang habe auf sie bedrohlich gewirkt. Bereits aufgrund der äusseren Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er erklärte sodann selbst, er habe den Privatkläger 13 loswerden wollen, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er mit Vorsatz handelte. Der Tatbestand der Drohung ist damit bezüglich Dossier 30 als erstellt zu betrachten. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere würde auch ein wiederholtes Aufeinandertreffen des Beschuldigten auf den Privatkläger 13 eine derartige Drohung nicht zu rechtfertigen vermögen.
7. Beschimpfung (Dossier 30) 7.1. Den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es wird vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Der Täter bzw. die Täterin braucht hierbei nur zu wissen, dass das Werturteil ehrenrührig ist, nicht auch, dass es ungerechtfertigt ist (BGE 79 IV 20 E. 2). 7.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte den Privatklä- ger 13 mehrfach als einen Hurensohn und eine Schwuchtel. Die beiden Begriffe sind im hiesigen Sprachgebrauch durchaus als Angriff auf die Ehre zu verstehen, zumal mit dem Wort Hurensohn impliziert wird, die Mutter des Privatklägers 13 gehe einem nicht angesehenen Beruf am Rande der Gesellschaft nach. Sodann stellt das Wort Schwuchtel einen abwertenden Begriff für eine homosexuelle
- 78 - Person dar. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger 13 denn auch bewusst im Rahmen einer Auseinandersetzung als Hurensohn und Schwuchtel, um diesen in seinem Ehrgefühl zu verletzen und handelte somit wissentlich und willentlich. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit bezüglich Dossier 30 erfüllt. Recht- fertigungsgründe sind keine ersichtlich.
8. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Diverse Dossiers) 8.1. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der Verfügungs- begriff gemäss Art. 292 StGB ist derselbe wie im Verwaltungsrecht. Eine amtliche Verfügung ist somit jede individuell-konkrete, hoheitliche, einseitige und verbind- liche Verhaltensanweisung. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kommt eine Bestrafung nach Art. 292 StGB nur in Frage, wenn die Verfügung von einer «zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten» erlassen wurde. Eben- falls aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Verfügung an eine einzelne Person oder einzelne Personen gerichtet sein muss. Im Weiteren muss erstellt sein, dass der Adressat von der Strafandrohung nach Art. 292 StGB Kenntnis hatte. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst Wissen um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen ihrer Missachtung sowie der Wille, der Anordnung trotzdem keine Folge zu leisten. Eventualvorsatz genügt. 8.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte im Kreis 4 durch die Polizei aufgegriffen, obwohl gegen ihn eine gültige Wegweisungsverfügung 3 mit Wegweisungsgebiet Kreis … bestand und in welcher er auf Art. 292 StGB hinge- wiesen wurde. Wenngleich der Beschuldigte die Quittierung des Empfangs ver- weigerte, ist die Eröffnung der Verfügung dennoch durch die Stadtpolizei, welche zur Ausstellung solcher Verfügungen berechtigt ist, erfolgt, was CE._____ hierauf unterschriftlich festhielt (Urk. 30/9). Der Beschuldigte wusste damit von der Exis- tenz der Wegweisungsverfügung 3 sowie der Konsequenz ihrer Missachtung und betrat dennoch bewusst den Kreis 4, erklärte er doch, es sei einfach schöner im Kreis 4. Der Tatbestand ist damit bezüglich Dossier 30 als erstellt zu betrachten. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
- 79 - 8.3. Der Beschuldigte hielt sich am 22. Oktober 2020, 20.40 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 25), am 28. Oktober 2020, 17.29 Uhr, auf dem AK._____- areal (Dossier 28), am 20. Oktober 2020, 21.00 Uhr, beim Kino AQ._____, d.h. auf dem AK._____-areal (Dossier 47), am 12. September 2020, 23.10 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 49), am 13. September 2020, ca. 18.20 Uhr, beim AQ._____, d.h. auf dem AK._____-areal (Dossier 50), am 16. September 2020, ca. 17.10 Uhr, beim AK._____-areal (Dossier 51), am 17. September 2020, 16.31 Uhr, bei der Verzweigung BP._____-strasse / BQ._____-strasse (Dossier 52), am
17. September 2020, 15.55 Uhr, bei der BS._____-strasse … (Dossier 53), am
16. September 2020, 14.20 Uhr, beim Park in der BT._____ (Dossier 55), am
13. Oktober 2020, 19.02 Uhr, bei der Verzweigung BN._____-strasse / BE._____- strasse (Dossier 59), am 13. Oktober 2020, 22.06 Uhr, an der BN._____-strasse …, … Zürich und damit auf dem AK._____-areal (Dossier 60), am 16. Oktober 2020, 14.55 Uhr, an der BR._____-strasse (Dossier 61), am 17. Oktober 2020, 17.40 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 62), am 21. Oktober 2020, 15.05 Uhr, auf der BT._____ (Dossier 63), am 28. Oktober 2020, 14.20 Uhr, bei der BT._____ (Dossier 64), am 2. November 2020, 19.25 Uhr, an der Verzweigung BQ._____- strasse / BE._____-strasse (Dossier 65), am 8. November 2020, 15.29 Uhr, an der Verzweigung BN._____-strasse / BS._____-strasse (Dossier 66), am 9. November 2020, 20.35 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 67), am 3. April 2021, 19.00 Uhr, an der BS._____-strasse … (Dossier 85), am 3. April 2021, ca. 12.00 Uhr, Höhe BW._____-strasse … (Dossier 86), am 12. April 2021, 18.30 Uhr, Höhe BM._____-Strasse … (Dossier 87), am 27. April 2021, 18.00 Uhr, an der BM._____-Strasse … (Dossier 90), am 8. Mai 2021, 19.00 Uhr, an der BW._____- strasse … (Dossier 91), am 30. April 2021, 17.30 Uhr, an der CB._____-Strasse … (Dossier 92), am 7. Mai 2021, ca. 19.20 Uhr, an der S._____-strasse … (Dossier 94), am 11. Mai 2021, 14.45 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 95), am
12. Mai 2021, 20.15 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 96), am 22. Mai 2021, ca. 11.45 Uhr, an der Verzweigung BS._____-Strasse / S._____-strasse (Dossier 97), am 25. Mai 2021, ca. 13.00 Uhr, Höhe BS._____-Strasse … (Dossier 98), am 7. Mai 2021, 17.20 Uhr, an der BQ._____-strasse … (Dossier 99), am
18. Mai 2021, 21.45 Uhr, an der BE._____-strasse 9 (Dossier 100), am 30. Mai
- 80 - 2021, 20.30 Uhr, an der BN._____-strasse … (Dossier 101), am 28. Mai 2021, 22.00 Uhr, an der S._____-strasse … (Dossier 102), am 1. Juni 2021, 11.45 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 103), am 7. Juni 2021, ca. 19.15 Uhr, an der VBZ Haltestelle BR._____-strasse (Dossier 106) und am 22. Mai 2021, 12.10 Uhr, an der CD._____-gasse … (Dossier 107) auf. Damit hielt er sich jeweils im Weg- weisungsgebiet Kreis 4 auf. Da für die jeweiligen Tatzeitpunkte Wegweisungsver- fügungen 3 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 gegen ihn bestanden, wel- che ihm eröffnet worden waren und in denen er auf Art. 292 StGB hingewiesen wurde, hat er damit jeweils gegen Art. 292 StGB verstossen und den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erfüllt. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor.
9. Sachbeschädigung (Dossier 3) Es kann sowohl auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Sach- beschädigung (Urk. 90 S. 91 E. III.B.3.1.) als auch auf deren Erwägungen zur Subsumtion des Sachverhalts von Dossier 3 unter den Tatbestand der Sach- beschädigung vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 91 E. III.B.3.2.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
10. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82) 10.1. Die amtliche Verteidigung machte geltend, der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG sei nicht erfüllt. Art. 16 Abs. 2 der Tierschutzverordnung präzisiere, was unter Misshandlung eines Tieres falle. Die Aufzählung sei zwar nicht abschliessend, aus ihr erhelle aber, dass die Tathandlung eine gewisse Intensität aufweisen müsse. Bei einem langsam ausgeführten Tritt sei dies nicht der Fall (Urk. 145 S. 7). 10.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Als Miss- handlung eines Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen
- 81 - Erheblichkeit zugefügt werden. Eine einmalige Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten genügt hierbei. Diese muss nicht ausgesprochen roh oder quälerisch sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens muss aber über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Ausserdem stellt die Misshandlung ein Erfolgsdelikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten umschrieben wird, sondern eine sich daraus ergebende negative Einwirkung auf das Tier Erfüllungsvoraussetzung ist. Das Treten eines Tieres kann hierbei tatbestandsmässig sein (GIERI/RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 120- 123). Art. 16 Abs. 2 der TSchV zählt sodann exemplarisch verbotene Handlungen an Tieren auf. Die Liste ist jedoch – insoweit ist der amtlichen Verteidigung zuzu- stimmen – nicht abschliessend. Damit sind Schläge gegen den Kopf oder Bauch eines Tieres noch lange nicht rechtens, nur weil Art. 16 Abs. 2 lit. b TSchV lediglich das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile sowie das Brechen oder Quetschen des Schwanzes als verboten aufzählt. 10.3. Der Beschuldigte trat – gemäss erstelltem Sachverhalt von Dossier 82 – vorliegend mit festem Schuhwerk gegen den Kopf eines Hundes, so dass dieser unmittelbar zurückwich. Damit wollte er dem Tier eindeutig Schmerzen zufügen, gab es doch keinerlei andere Gründe für einen solchen Tritt. Das Tier wurde denn in seinem Wohlbefinden auch beeinträchtigt, was sich nicht nur dadurch zeigte, dass es unmittelbar nach erfolgtem Tritt zurückwich, sondern sich auch danach ängstlich vom Beschuldigten weiter weg entfernte, obwohl sein Halter nach wie vor bei diesem stand (Urk. D82/5). Der Tritt hat beim Hund also offensichtlich mehr als nur ein kurzes Unbehagen ausgelöst, sondern wohl zu Schmerzen geführt und Angst ausgelöst. Damit ist der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ohne Weiteres erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
11. Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Diverse Dossiers) 11.1. Gemäss Art. 4 APV ist polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Ver- letzungen der Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden mit Busse bestraft (Art. 26 APV).
- 82 - 11.2. Bezüglich der Dossiers 36, 58 und 83 hielt sich der Beschuldigte trotz ihm durch die Polizei eröffneter Wegweisungsverfügungen 2, am 4. März 2020, ca. 20.57 Uhr, auf dem AK._____-areal, am 12. Oktober 2020, 16.01 Uhr, auf dem AK._____-areal, sowie am 31. Mai 2021, ca. 19.10 Uhr, an der BM._____-Strasse …, … Zürich, auf. Damit verstiess er gegen polizeiliche Anordnungen und verletzte damit eine Bestimmung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich, womit er nach Art. 24 APV strafbar ist. Dies tat der Beschuldigte sodann vorsätzlich, wusste er doch genau, dass er sich auf den betreffenden Gebieten nicht aufhalten durfte. Rechtfertigungsgründe hierfür sind nicht ersichtlich. 11.3. Mangels rechtsgenügendem Nachweis des Vorliegens gültiger Weg- weisungsverfügungen 1 bzw. 2 kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden durch seinen Aufenthalt an den in der Anklage umschriebenen Orten gegen polizeiliche Anordnungen und damit eine Bestimmung der Allgemeinen Polizeiver- ordnung der Stadt Zürich verstossen zu haben, weswegen er hinsichtlich der Dossiers 16, 35, 38, 39, 41-43, 48, 57 und 84 vom Vorwurf der Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung freizusprechen ist. C. Schuldfähigkeit
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.
2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung brachte zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, dass dieser hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe als schuldunfähig anzusehen sei. Das Gutachten gehe bezüglich Dossier 30, welches sich am 12. November 2020 zugetragen haben solle, von voller Schuldunfähigkeit des Beschuldigten aus. Ab Juni 2020 sei der Beschuldigte vermehrt auffällig geworden. Es sei daher davon
- 83 - auszugehen, dass dieser sich ab diesem Zeitpunkt in einer manischen, psychoti- schen Phase seiner Erkrankung befunden habe. Das erhelle bereits daraus, dass es die Jahre davor zu keinen Zwischenfällen gekommen sei. Die Auffälligkeit des Beschuldigten sei mit dem Corona-Lockdown einhergegangen. Die nach dem Lockdown wieder gehöffneten Restaurants hätten im Spätfrühling 2020 beim Beschuldigten, der keine Medikamente mehr genommen habe, zu einer Reizüber- flutung geführt. Hinsichtlich der Dossiers 77 und 72 spreche das Verhalten des Beschuldigten für die Annahme einer Schuldunfähigkeit, welches bizarr bzw. absurd und unerklärlich gewesen sei. Hinsichtlich der sexuellen Belästigungen bestehe gemäss Gutachten ein direkter Bezug zum manischen Erleben und damit zur schizoaffektiven Störung des Beschuldigten, da sich manische Symptome in einer sexuellen Enthemmung, aber auch in sozialer Umtriebigkeit äusserten. Auch Beleidigungen seien innerhalb dieses veränderten Stimmungs- und Antriebsbildes zu erwarten. Da die Gutachterin festgehalten habe, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Exploration in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gewesen sei, als er ihr gegenüber grenzüberschreitend gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er in Bezug auf sämtliche ihm vorgeworfenen sexuellen Belästigungen vollumfänglich schuldunfähig sei (Urk. 145 S. 14 f.). Im Verlaufe seiner ersten Inhaftierung sei die Symptomatik des Beschuldigten festgestellt worden und bei der zweiten Verhaftung im Juni 2021 kurz nach seinem Eintritt festgehalten worden, dass er psychotisch sei. Daraus lasse sich schliessen, dass er in der Zwischenzeit anlässlich sämtlicher Delikte psychotisch und damit schuldunfähig gewesen sei. Bezüglich sämtlicher dem Beschuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbrüche und Verstösse gegen amt- liche Verfügungen bzw. Wegweisungen habe der Beschuldigte davon gesprochen, dass an diesen Orten Kokainhandel betrieben werde, in dieser Annahme sei ein wahnhaftes Element zu erblicken. Das Gutachten halte fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum die Realität verzerrt wahrgenommen habe. Es liessen sich nur wenige Argumente gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit finden (Urk. 145 S. 16).
- 84 -
3. Diagnose Die Gutachterin Dr. med. Dipl.-Jur. CF._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0), ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und einen schädlichen Gebrauch von Canna- bis (ICD-10: F12.1; Urk. 6/39 S. 78).
4. Allgemeine Bemerkungen der Gutachterin 4.1. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten führte die Gutachterin allgemein aus, bezüglich des überwiegenden Teils der Delikte liege ein Zusammen- hang mit Wahnerleben des Beschuldigten nahe, ohne dass die Motivlage bezüglich der Unrechtseinsicht vollständig geklärt werden könne, mit Ausnahme von Dos- sier 30. In diesem Fall sei von fehlender Unrechtseinsicht auszugehen. 4.2. Gehe man bezüglich der weiteren Taten von einer erhaltenen Unrecht- seinsicht aus, seien krankheitsbedingte Defizite bezüglich der Handlungssteuerung zu berücksichtigen. In Bezug auf Delikte, die einen Zusammenhang zu psychoti- schem Erleben aufweisen bzw. nahelegen, werde von schwergradigen Beeinträch- tigungen ausgegangen, die an eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit heranrei- chen bzw. dieselbe bedingen, wobei die tatzeitnahe Verfassung des Beschuldigten teilweise nur geschätzt werden könne und die Beeinträchtigungen in einem Spek- trum von aufgehobener bis schwer verminderter Schuldfähigkeit liege (Urk. 6/39 S. 78 f.). Die genaue Zuordnung steuerungsrelevanter Defizite gelinge bei schwer- kranken Personen häufig nicht. Es sei nicht aufklärbar, inwieweit der Beschuldigte bei seinen Taten durch ein Wahnerleben zur Tat direkt motiviert worden sei. Schwer erkrankte Personen – wie auch der Beschuldigte – seien infolge einer psychoti- schen Symptomatik, Denkstörungen und Antriebsstörungen derart schwer be- einträchtigt, dass denn auch gar nicht erwartet werden könne, dass verlässliche Angaben zum Deliktsgeschehen gemacht werden (Urk. 6/39 S. 74). 4.3. Gesamthaft sei bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte festzuhalten, dass dessen schwer beeinträchtigte Verfassung mit wahnhaftem Erleben, Verformung des Persönlichkeitsgefüges, Reduktion der Kritikfähigkeit, expansiv-gereizter Grundstimmung und sexueller Enthemmung auch im relevanten
- 85 - Tatzeitraum anzutreffen gewesen sei und – bei angenommener Einsichtsfähigkeit – zu einer forensisch relevanten schwer defizitären bis aufgehobenen Handlungs- steuerung geführt habe. Als konstellativer Faktor komme der wiederholte Substanz- konsum hinzu, der die Hemmschwelle weiter herabsetze. Intoxikationszeichen seien jedenfalls in einigen Rapporten dokumentiert. Das Ausmass der Beeinträch- tigungen wiege so schwer und beeinträchtige den Beschuldigten nachhaltig, so dass die Zuordnung der Verhaltensauffälligkeiten zu bestimmten Wahnthemen nur geschätzt werden könne und dass die Beeinträchtigungen des Hemmungsvermö- gens zum damaligen Zeitpunkt unbehandelten Beschuldigten überwiegend in einem Bereich von schwerst beeinträchtigt bis (überwiegend) aufgehoben liege (Urk. 6/39 S. 75). 4.4. Für die Delikte, für die zunächst kein direkter Zusammenhang mit einer Wahnsymptomatik festgestellt werden könne, sei relevant, dass weitere Symptome der schizoaffektiven Störung wie die direkten Symptome der manischen Kompo- nente der Störung, wie z.B. eine reduzierte Kritikfähigkeit und die expansiv-reizbare Verfassung des Beschuldigten zu berücksichtigen seien. Bei Hinzutreten weiterer konstellativer Faktoren, hier dem Konsum von Alkohol und ggfs. Cannabis, werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer schwer verminderten Schuldfähig- keit ausgegangen (Urk. 6/39 S. 89).
5. Versuchte schwere Körperverletzungen / Drohung / Beschimpfung /Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (Dossiers 30, 72 und 77) 5.1. Bezüglich der Dossiers 30, 72 und 77 bestehen gemäss Gutachten einige Hinweise auf akute psychotische Symptome mit situativen Verkennungen aber auch Verfolgungserleben, was für Beeinträchtigungen im Spektrum aufgehobener Handlungssteuerung bis schwergradig herabgesetzter Handlungssteuerung und daraus resultierend schwer verminderter Schuldfähigkeit bis Schuldunfähigkeit spreche (Urk. 6/39 S. 73). 5.2. Dossier 30 5.2.1. Bezüglich Dossier 30 lasse sich nachvollziehen, dass sich der Beschuldigte, krankheitsbedingt, vom Geschädigten angegriffen und belästigt gefühlt habe, was
- 86 - direkte Schlüsse auf seine Tatmotivation zulasse. So habe der Beschuldigte aus- geführt, den Geschädigten als Homosexuellen identifiziert zu haben ("Schwuchtel") und dass er von diesem bereits seit einer Woche verfolgt würde. Vor dem Hinter- grund seiner psychiatrischen Gesamtverfassung liege hier eine akute psychotische Symptomatik nahe. Es sei daher von aufgehobener Einsichtsfähigkeit auszugehen, was Schuldunfähigkeit bedinge (Urk. 6/36 S. 68). 5.2.2. Dem Gutachten und seinen nachvollziehbaren Ausführungen folgend ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund von fehlender Unrechtseinsicht bezüglich Dossier 30 schuldunfähig war. 5.3. Dossier 72 5.3.1. Bezüglich Dossier 72 habe der Beschuldigte den Tritt gegen die Geschädigte ohne lange Vorlaufzeit ausgeführt. Sein Nachtatverhalten zeige, dass er die Konsequenzen seines Verhaltens kaum habe abschätzen können, denn dieser habe sich nicht entfernt, sondern sei der Geschädigten wiederholt sexualisierend mit Schleckbewegungen der Zunge gegenübergetreten. Die Abläufe wirkten so bizarr, dass angesichts der bereits skizzierten wahnhaften Beeinträchtigung des Beschuldigten auch an dieser Stelle psychotische Erlebnisweisen mit situativen Verkennungen naheliegen würden. Die sich anschliessenden grenzüberschreiten- den, sexualisierenden Handlungen stellten auch Ausdruck der manischen Sympto- matik dar, denn eine Manie könne zu sexueller Enthemmung führen (Urk. 6/39 S. 72). 5.3.2. Bei den Akten befinden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eingeschränkt schuldfähig war. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon aus- zugehen, dass er gänzlich schuldunfähig war (siehe hierzu auch nachfolgend E. II.C.7.2.). 5.4. Dossier 77 5.4.1. Hinsichtlich Dossier 77 liege nahe, dass der Beschuldigte die Interaktion ver- kannt habe. Der Beschuldigte habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in aggressiv
- 87 - reizbarer Verfassung befunden. Das chronisch wahnhafte Erleben führe sodann zu einer veränderten Realitätswahrnehmung (Urk. 6/39 S. 72). 5.4.2. Das Gutachten spricht bezüglich Dossier 77 von Hinweisen auf akute psy- chotische Symptome mit situativer Verkennung aber auch von Verfolgungserleben, was für Beeinträchtigungen im Spektrum aufgehobener Handlungsteuerung bis schwergradig herabgesetzter Handlungssteuerung spreche. Gemäss Aussagen des Zeugen W._____ stand der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- einfluss und tänzelte nach dem Stoss umher. Der Beschuldigte habe sodann herumgeschimpft und mehrmals energisch auf den Geschädigten losgewollt, sei aber zurückgehalten worden (Urk. D77/9 F/A 21). Bei den Akten befinden sich damit keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eingeschränkt schuldfähig war, im Gegenteil ist aufgrund des zu seinem psychischen Zustand hinzukommenden Alkoholkonsums zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er gänz- lich schuldunfähig war.
6. Versuchte Erpressung / Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76) 6.1. Bezüglich Dossier 76 lasse sich gemäss Gutachten kein direkter Zusam- menhang mit Wahnerleben ableiten. Vielmehr scheine eine reduzierte Frustrations- toleranz eine Rolle gespielt zu haben bei reduzierter Kritikfähigkeit, welche vor dem Hintergrund einer (anhaltenden) manisch-psychotischen Symptomatik und eines etwaigen Substanzgebrauchs beurteilt werden müsse und ebenfalls zu erheblichen Hemmungseinbussen, aber zu keiner Aufhebung derselben führe. Es sei eine schwergradig herabgesetzte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 6/39 S. 73). 6.2. Dem überzeugenden Gutachten folgend ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 76 schwergradig vermindert schuldfähig war.
7. Sexuelle Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70, 72, 89) 7.1. Bezüglich der wiederholten sexuellen Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70) hält die Gutachterin fest, dass sich im sozial hoch auffälligen, distanzgeminderten Verhalten des Beschuldigten mit expansivem Selbstdarstellungsdrang ebenfalls ein
- 88 - direkter Bezug zum manischen Erleben und damit zur schizoaffektiven Störung des Beschuldigten ableiten lasse, denn manische Symptome könnten sich in einer sexuellen Enthemmung, aber auch in sozialer Umtriebigkeit äussern. Auch Beleidi- gungen wie "Schlampe" seien innerhalb dieses veränderten Stimmungs- und Antriebsbildes zu erwarten. Das Belästigungsverhalten stehe in direktem Zusam- menhang mit den schweren krankheitsbedingten Symptomen – auch ein Zusam- menhang mit psychotischen Erlebnisweisen liege nahe, so dass auch bezüglich der sexuellen Belästigungen von erheblichen Defiziten bzw. Aufhebung der Handlungs- steuerung auszugehen sei, die zu einer schwergradigen Beeinträchtigung bis hin zu aufgehobener Schuldfähigkeit des Beschuldigten geführt hätten (Urk. 6/38 S. 74-76). 7.2. Das Gutachten geht nachvollziehbarerweise bezüglich der sexuellen Beläs- tigungen von einer schwergradigen Beeinträchtigung bis hin zu aufgehobener Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Für eine gänzlich aufgehobene Schuld- fähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Dossiers 37, 40, 70 und 72 sprechen auch die Aussagen der Privatklägerinnen und Zeugen. 7.2.1. Die Privatklägerin 10 äusserte hinsichtlich Dossier 37, der Beschuldigte habe davon gesprochen, dass sie Koks nehme (Urk. D37/3 F/A 6), und habe auch weiter gemacht, als ein Angestellter der Bank gekommen sei (Urk. D37/4 F/A 17). Von ihrem Eindruck her sei der Beschuldigte alkoholisiert gewesen oder unter Einfluss anderer Substanzen gestanden. Er sei nicht ganz klar, nicht ganz ansprechbar gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er in einem psychisch ausser- gewöhnlichen Zustand gewesen sei (Urk. D37/4 F/A 31). Die Privatklägerin 7 äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte auf gar nichts reagiert habe (Urk. D37/5 F/A 7) und dass er geäussert habe, die Privatklägerin 10 nehme sicher Koks (Urk. D37/5 F/A 9). Er habe einen besessenen Blick gehabt (Urk. D37/6 F/A 19). Der Beschuldigte habe unberechenbar gewirkt (Urk. D37/6 F/A 32). Sie habe das Gefühl gehabt, er sei alkoholisiert gewesen und es sei mehr als nur Alkohol gewesen (Urk. D37/6 F/A 40). 7.2.2. Die Privatklägerin 9 führte hinsichtlich Dossier 40 aus, er "wirkte so, als ob er auf Drogen wäre, so diesen Wahn" (Urk. D40/7 F/A 12). Er habe einen wirren
- 89 - Blick gehabt (Urk. D40/7 F/A 15). Es sei dem Beschuldigten egal gewesen, dass ihn Leute komisch anschauten und den Kopf schüttelten oder ihm sagten, er solle sich entfernen. Er sei wie ein unberechenbarer Psychopath gewesen, der jederzeit explodieren könne (Urk. D40/7 F/A 21). 7.2.3. Die Privatklägerin 5 erklärte hinsichtlich Dossier 70, man habe mit dem Beschuldigten nicht sprechen können (Urk. D70/3 F/A 58). Die Privatklägerin 14 äusserte sodann zu Dossier 72, sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei unter Drogen gestanden (Urk. 72/3 F/A 14), und beschrieb, wie dieser nach der Attacke gelacht und getanzt habe (Urk. D72/4 F/A 39). Die Zeugin R._____ führte aus, der Beschuldigte sei offensichtlich nicht in einem guten oder nüchternen Zustand gewesen (Urk. D72/5 F/A 14). Sie gab gar an, sie glaube, er sei nicht ganz bei Bewusstsein gewesen. Er habe nicht richtig nüchtern gewirkt und habe nicht richtig mit ihnen sprechen können. Er habe auch nicht auf ihre Fragen geantwortet, sondern gesungen (Urk. D72/5 F/A 42 i.V.m. F/A 43). 7.3. Damit bestehen hinsichtlich der Dossiers 37, 40, 70 und 72 diverse Aus- sagen von Beteiligten, welche feststellten, dass sich der Beschuldigte in einem Ausnahmezustand befand, nicht mehr ansprechbar war und/oder nicht mehr reaktionsfähig war und allenfalls teilweise Wahnvorstellungen hatte (hinsichtlich das Koks bezüglich die Privatklägerin 10). Daher ist bezüglich dieser Dossiers
– teilweise im Zweifel zugunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, dass seine Schuldfähigkeit gänzlich aufgehoben war. 7.4. Hinsichtlich Dossier 89 führte die Privatklägerin 8 zwar aus, der Beschuldigte sei immer weiter auf sie zugekommen und ihr Brüllen habe überhaupt nichts genützt (Urk. D89/3 F/A 7). Als der Beschuldigte den Streifenwagen der Polizei erblickte, hielt er jedoch offensichtlich inne und ging ein paar Schritte zurück (Urk. D89/7 F/A 7), was dafür spricht, dass ein Rest an Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit vorhanden war, weswegen bezüglich Dossier 89 lediglich von einer gemäss Gutachten bestehenden schwer verminderten Schuldfähigkeit auszu- gehen ist. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
- 90 -
8. Hausfriedensbrüche (diverse Dossiers), Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen (diverse Dossiers), Übertretungen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (diverse Dossiers), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 78), Sachbeschädigung (Dossier 3) 8.1. Die Gutachterin führte aus, die Erlebnisweisen des Beschuldigen durch die akut manische Symptomatik mit reduzierter Kritikfähigkeit, Antriebssteigerung, Gereiztheit und Rücksichtslosigkeit seien beeinträchtigt. Manische Personen würden sich häufig nicht mehr an gesetzliche Vorgaben gebunden fühlen, was die renitenten, wiederholten Verstösse gegen Hausverbote und Wegweisungsver- fügungen erkläre. Diese Personen seien sozial umtriebig und antriebsgesteigert, bisweilen expansiv-reizbar und feindselig. Die Absprachefähigkeit sei stark herab- gesetzt bis aufgehoben, was die wiederholten Verstösse und die Unbeeindruck- barkeit des Beschuldigten von strafrechtlichen Sanktionen miterkläre (Urk. 6/39 S. 70). Die in den tatzeitnahen Einvernahmen wiederholt protokollierten psychiatri- schen Auffälligkeiten einschliesslich einem Wahnerleben würden insgesamt so schwer wiegen, dass sich eine schwer beeinträchtige Gesamtverfassung des Beschuldigten skizzieren lasse. Daraus eröffne sich für den Beschuldigten, wenn- gleich mit Schwankungen versehen, im gesamten Tatzeitraum ein Beeinträchti- gungsspektrum von schwer vermindert bis aufgehoben für sämtliche dem Beschul- digten vorgeworfenen Hausfriedensbrüche und Verstösse gegen amtliche Verfügungen/Wegweisungen im Kreis 3 und 4. Die stark beeinträchtigte Ver- fassung des Beschuldigten erkläre, weshalb er von Hausverboten, Wegweisungen und Verurteilungen unbeeindruckt geblieben sei. Denkstörungen, ein beeinträch- tigter Realitätsbezug und die manisch-gereizte, angetriebene Enthemmung des Beschuldigten hätten seine Fähigkeit, sich an Absprachen zu halten, weitestge- hend aufgehoben. Dies betreffe insbesondere die Dossiers 16, 25, 28, 35-36, 38- 39, 41-43, 47-53, 55-67 (Urk. 6/39 S. 71 i.V.m. S. 75). Gleiches lasse sich auch für die anlässlich von Hausfriedensbrüchen begangenen Sachbeschädigungen (Dossiers 3) und Dossier 78 konstatieren. Wenngleich sich in den Sachbeschädi- gungen und dem bedrohlichen Verhalten eine ebenfalls krankheitsbedingte zusätz- liche Impulsivität und reduzierte Frustrationstoleranz des Beschuldigten abbilde, hätten diese an Orten stattgefunden, an denen der Beschuldigte (wahnhaft bedingt)
- 91 - Kokainhandel vermute, was für entsprechend schwere zusätzliche Beeinträchtigun- gen spreche (Urk. 6/39 S. 71). 8.2. Hinsichtlich sämtlicher Vorfälle im Zusammenhang mit Hausfriedensbrüchen und Verstössen gegen amtliche Verfügungen und Wegweisungen geht das Gut- achten sodann von einer schwer verminderten bis aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Das Gleiche gelte für die im Zusammenhang mit den Haus- friedensbrüchen begangenen Sachbeschädigungen und Dossier 78. 8.3. Bezüglich Dossier 78 gilt es anzumerken, dass die Zeugin AE._____ erklärte, der Beschuldigte habe in unverständlichen Worten gesprochen und sei verbal nicht zugänglich gewesen (Urk. D78/4 F/A 4). Auch der Zeuge AF._____ äusserte hierzu, der Beschuldigte habe wirre Sachen gesprochen (Urk. D78/6 F/A 21) und habe sie alle gar nicht als Personen wahrgenommen (Urk. D78/6 F/A 30). Sein Verhalten sei auch nicht zielgerichtet gewesen (Urk. D78/6 F/A 31). Er wisse auch nicht, ob dieser seinen Hinweis auf das Hausverbot überhaupt auf- genommen habe. Er sei wie im falschen Film gewesen (Urk. D78/6 F/A 36). Hin- sichtlich Dossier 78 ist mangels Steuerungsfähigkeit damit zugunsten des Beschul- digten von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit seitens des Beschuldig- ten auszugehen. 8.4. Mangels anderer eindeutiger Hinweise in den Akten ist zugunsten des Beschuldigten sodann auch davon auszugehen, dass er bezüglich der Verstösse gegen Art. 292 StGB (Dossiers 25, 28, 47, 49-53, 55, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103, 106 und 107), der Übertretungen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Dossiers 36, 58 und 83) sowie der begangenen Hausfriedensbrüche (Dossiers 1-7, 9-11, 13-16, 18-29, 31-34, 44, 46, 71, 73, 74, 79 und 80), und der Sachbeschädigung (Dossier 3) schuldunfähig war. Ginge man davon aus, der Beschuldigte habe noch über ein wenig Steuerungsfähigkeit verfügt, liesse sich denn auch nicht erklären, warum der Beschuldigte in einer solchen Häufigkeit immer wieder und teilweise gar bereits nach wenigen Minuten erneut gegen die bestehenden Hausverbote und Wegweisungen verstiess; zogen die Verstösse doch jeweils Unannehmlichkeiten mit sich. Es fällt denn auch auf, dass die aller-
- 92 - meisten Delikte in einem relativ kurzen Zeitraum von nur wenigen Monaten und damit wohl einer akuten Krankheitsphase des Beschuldigten stattfanden.
9. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82) In Anbetracht der Tatsache, dass das Gutachten von einem schwerst beeinträch- tigten bis überwiegend aufgehobenen Hemmungsvermögen des Beschuldigten im unbehandelten Zustand spricht (Urk. 6/39), ist sodann auch bezüglich Dossier 82 zugunsten des Beschuldigten, – da sich keine konkreten Hinweise auf erhaltene Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Akten finden – davon auszugehen, dass er auch diesbezüglich schuldunfähig war.
10. Fazit Mangels Unrechtseinsicht ist der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 30 schuldun- fähig, weshalb er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB hierfür nicht strafbar ist. Mangels Steuerungsfähigkeit ist der Beschuldigte sodann auch hinsichtlich der Dossiers 1- 11, 13-16, 18-29, 31-34, 36, 37, 40, 44, 46, 47, 49-53, 55, 58-67, 70-74, 77-79, 80, 82, 83, 85-87, 90-92, 94-103, 106 und 107 schuldunfähig, weshalb er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB hierfür ebenfalls nicht strafbar ist. Hinsichtlich der Dossiers 76 und 89 ist hingegen davon auszugehen, dass der Beschuldigte schwergradig ver- mindert schuldfähig war, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. D. Konkurrenz (Dossier 76) Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Bezweckt wird der Schutz staatlicher Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Umfasst werden auch diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken, wie etwa der Schutz der physischen Integrität und Freiheit der Amtsträger (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N. 2). Der Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB schützt ebenfalls das Rechtsgut der persönlichen Freiheit und zusätzlich dasjenige des Vermögens
- 93 - (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N. 1). Da sich die beiden Tatbestände hinsichtlich des Schutzzwecks des Funktionierens staatlicher Organe und des Vermögens unterscheiden, stehen diese in echter Konkurrenz. Der Beschuldigte ist damit hinsichtlich Dossier 76 sowohl der versuchten Erpressung als auch der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. III. Strafe A. Strafzumessung
1. Allgemeines Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzumessung kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 103-106 E. V.B.).
2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung machte zusammengefasst geltend, die verhängte Strafe sei zu hoch. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, was mindestens eine Reduktion der Strafe um die Hälfte zur Folge haben müsse. Sodann seien die Vorstrafen des Beschuldigten nicht so stark zu berücksichtigen. Eine Vorstrafe datiere aus dem Jahr 2011 und habe ebenfalls mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammenhang gestanden. Die beiden weiteren Vorstrafen hätten sodann so gar nicht ergehen dürfen (Urk. 145 S. 19).
3. Versuchte Erpressung (Dossier 76) 3.1. Strafrahmen Wer sich der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit liegt der Straf- rahmen vorliegend bei drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. drei Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB).
- 94 - 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 110 E. V.C.3.3.1.). Zu ergänzen ist, dass der Erfolg zwar nicht eintrat, der Beschuldigte hierzu jedoch nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich denn auch bedroht. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten hierfür angemessen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte die Mitarbeiter des Sozialzentrums durch sein Gebaren dazu bringen, ihm mehr Geld auszuzahlen, als ihm zustand. Stark zu Gunsten des Beschuldigten ist hier die schwergradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt hierdurch sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion um 9 Monate Freiheitsstrafe. 3.2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände insgesamt sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe.
4. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76) 4.1. Strafrahmen Nach dem zum Tatzeitpunkt gültigen Strafgesetzbuch wurde, wer gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB verstiess, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Neu ist eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen, wobei lediglich in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Ist eine Tat vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt deren Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere darstellt (Art. 2 StGB; Grundsatz der sog. "lex mitior"). Wie zu zeigen sein wird, kommt vorliegend ohnehin nur eine Geldstrafe in Betracht. Deshalb ist die Straftat nach altem Recht zu beurteilen.
- 95 - 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 113 E. V.C.3.7.1.). Zu ergänzen ist, dass der Erfolg zwar nicht eintrat, der Beschuldigte hierzu jedoch nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich denn auch bedroht. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich für die objektive Tatkomponente eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte die Mitarbeiter des Sozialzentrums durch sein Gebaren dazu bringen, ihm doch mehr Geld auszuzahlen, als ihm zustand. Stark zu Gunsten des Beschuldigten ist hier die schwergradig verminderte Schuldfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt hier- durch sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion um 6 Monate Freiheits- strafe. 4.2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände damit insge- samt sehr leicht. Als Einzelstrafe würde sich daher grundsätzlich eine Freiheits- strafe von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigen. In Berücksich- tigung der Tatsache, dass die beiden Taten (versuchte Erpressung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) in Idealkonkurrenz begangen wurden, erscheint es als angemessen, in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe um 15 Tagessätze bzw. 15 Tage Freiheitsstrafe auf 105 Tagessätze Geldstrafe bzw. 105 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 119 E. V.C.5.1. und E. V.C.5.2.). Die persönlichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass diese allesamt mit seiner psychischen Erkrankung
- 96 - in Zusammenhang stehen. Bei der Vorstrafe aus dem Jahr 2011 wurde deshalb eine stationäre Massnahme ausgesprochen. Bei den beiden weiteren Vorstrafen handelt es sich sodann um zwei Strafbefehle aus dem Jahr 2020, welche Haus- friedensbrüche vom März und Juni 2020 betreffen und damit in den vorliegenden Deliktszeitraum fallen. Wenngleich diese rechtskräftig sind, ist im Lichte der voran- gehenden Erwägungen doch stark zu bezweifeln, dass der Beschuldigte hierbei schuldfähig war. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind deswegen entgegen der Vorinstanz nicht deutlich sondern lediglich leicht – um 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 93). Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist sodann eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Tagen Freiheitsstrafe vorzunehmen.
6. Sanktionsart 6.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 6.2. Vorliegend erscheint in Berücksichtigung der Tatschwere sowie der Tat- sache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kaum fähig war, sein Handeln selbst zu steuern, eine Freiheitsstrafe weder angemessen noch geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe darf sodann auch bei Mittellosigkeit nicht ohne weiteres als unwahrscheinlich angenommen werden (BGE 134 IV 60, E. 8.4.). Vor seiner Verhaftung bezog der Beschuldigte eine IV-Rente von monatlich ca. Fr. 3'200.– (Urk. 42 S. 2), welche ihm vermutungsweise auch nach seiner Haftent- lassung wieder zustehen dürfte. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
- 97 -
7. Tagessatzhöhe 7.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.). 7.2. Der Beschuldigte bezog bis zu seiner Verhaftung eine IV-Rente im Umfang von rund Fr. 3'200.– (Urk. 42 S. 2). Bei diesen zwar knappen jedoch ausreichenden finanziellen Verhältnissen rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
8. Sexuelle Belästigung (Dossier 89) 8.1. Strafrahmen Wer gegen Art. 198 StGB verstösst, wird mit Busse bestraft. Damit liegt der Straf- rahmen vorliegend bei einer Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 8.2. Tatkomponente 8.2.1. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 8, mitten am Tag bei der Verzweigung CG._____-strasse / BE._____-strasse in … Zürich und damit auf offener Strasse zufällig begegnete. Der Beschuldigte stellte sich der Privatklägerin 8 immer wieder in den Weg, wobei diese versuchte auszu-
- 98 - weichen, währenddessen er ihr immer näher kam. Hierbei formte er mit seinen Hän- den die Umrisse ihres Körpers in der Luft nach. Er machte sodann säuselnde, stöh- nende und schnaufende Geräusche in ihre Richtung, zwinkerte ihr zu und leckte sich die Lippen. Obwohl die Privatklägerin 8 ihn mehrfach und teilweise durch lau- tes Brüllen aufforderte, sie in Ruhe zu lassen und sich von ihr zu entfernen, liess er erst von ihr ab, als er die vor Ort eintreffende Polizei entdeckte. Der Beschuldigte nutzte damit eine sich ihm zufällig bietende Gelegenheit. Die Tat war also nicht von langer Hand geplant. Er berührte die Privatklägerin 8 sodann nicht, sondern beläs- tigte sie mittels Gesten und Geräuschen. Erschwerend zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte auch nicht von der Privatklägerin 8 abliess, als diese ihn anschrie aufzuhören und damit mehr als klar zum Ausdruck brachte, dass sie mit dem Handeln des Beschuldigten nicht einverstanden war. Nur das Eintreffen der Polizei konnte ihn schliesslich stoppen. In Anbetracht aller denkbaren sexuellen Belästigungen ist das objektive Tatverschulden vorliegend als knapp noch leicht einzustufen. Objektiv rechtfertigt sich daher – unter Berücksichtigung der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten – eine Busse von Fr. 1'000.–. 8.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, musste ihm doch aufgrund der verbalen und sehr eindeutigen Gegenwehr der Privatklägerin 8 bewusst sein, dass diese mit seinem Handeln nicht einverstanden war, dennoch setzte er sich wissent- lich und willentlich darüber hinweg und belästigte sie weiter. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt auf- grund seiner psychischen Erkrankung kaum fähig war, sein Handeln zu steuern. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 250.– Busse zu reduzieren. 8.3. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Es kann auf die soeben getätigten Ausführungen zur Täterkomponente und zu den weiteren Strafzumessungsgründen verwiesen werden. Mit anderen Worten ist die Täterkomponente strafzumessungsneutral zu werten und sind die Vorstrafen ledig- lich leicht, im Umfang von Fr. 20.– Busse straferhöhend zu berücksichtigen. Sodann ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduk- tion von Fr. 30.– vorzunehmen.
- 99 -
9. Fazit Der Beschuldigte ist wegen versuchter Erpressung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Gesamtstrafe von 105 Tages- sätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe zu bestrafen. Sodann ist er wegen sexueller Belästi- gung mit Fr. 240.– Busse zu bestrafen. B. Vollzug
1. Geldstrafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist hierbei das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in An- lehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. 1.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 93), daher bedarf es vorliegend zwar grundsätzlich keiner besonders günstigen Umstände. Die Anordnung der stationären Massnahme schliesst den bedingten Strafvollzug jedoch aus. Die gemäss Gutachten bestehende Rückfallge- fahr (siehe hierzu nachfolgen E. IV.2.3. i.V.m. E. IV.2.8.) impliziert eine negative Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.3.). In Anbetracht dessen kann dem Beschuldigten vorliegend keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
2. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 103 StGB ist die Busse zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das
- 100 - Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Diese wird je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer. 6B_180/2008 vom
12. August 2008 E. 5.3.4.). In Anbetracht des Verschuldens seitens des Beschul- digten erscheint vorliegend ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb angesichts der auszufällenden Busse von Fr. 240.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen ist. C. Widerruf
1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Widerruf, deren Aus- führungen zum allenfalls zu widerrufenden Strafbefehl und zu den Vorbringen der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 101 f. E. IV.B.1.-4.).
2. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, beging der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte grösstenteils nach dem Ergehen des erwähnten Strafbefehls vom 11. August 2020, worin ein Hausfriedensbruch vom 23. Juni 2020 sanktioniert wurde. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beschuldigte bei den seither be- gangenen Delikten grösstenteils ganz schuldunfähig und lediglich teilweise schwer vermindert schuldfähig war. Das Gutachten spricht für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Hausfriedensbrüche von Schuldunfähigkeit seitens des Beschuldig- ten, wobei der erste am 22. Juni 2020 (Dossier 1) und damit einen Tag vor dem mit Strafbefehl vom 11. August 2020 beurteilten Hausfriedensbruch begangen wurde. Damit kann hinsichtlich der Schuldunfähigkeit nichts anderes für diesen gelten. Dieser fügt sich zeitlich nahtlos in die vorliegend zu beurteilenden Delikte ein. Daher rechtfertigt sich vorliegend weder ein Widerruf der Strafe noch die Verlängerung der Probezeit.
- 101 - IV. Massnahme
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (Behandlung psychischer Störungen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf (Urk. 90 S. 147). 1.2. Zunächst kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Anordnung einer Massnahme (Urk. 90 S. 123 f. E. VII.B.) und zu den bisherigen Hospitalisierungen des Beschuldigten vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 124 f. E. VII.C.). 1.3. Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung zusammengefasst aus, der Beschuldigte bestreite nicht, massnahmebedürftig zu sein. Eine stationäre Massnahme sei jedoch unverhältnismässig. Eine ambu- lante Therapie sei ausreichend. Das Gutachten sei bereits zwei Jahre alt. Massge- bliche Entwicklungen des Beschuldigten seien darin nicht berücksichtigt. Seine schizo-affektive Störung sei aufgrund seiner medikamentösen Einstellung behan- delt. Er hole sodann seine Medikamente jeweils selbständig ab, ohne dass er dazu aufgefordert werden müsse (Urk. 145 S. 21). Es gebe keine Hinweise, dass er diese bei Entlassung nicht weiter nehmen würde, sei er doch selbst von deren positiven Wirkung überzeugt (Urk. 145 S. 22). Im Zweifelsfall sei eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme anzuordnen. Dies würde ausreichen, um eine allenfalls fehlende Stabilität zu gewährleisten, was auch der Aufenthalt in CK._____ und die bisherigen stationären Aufenthalte des Beschuldigten zeigen würden (Urk. 145 S. 23).
2. Stationäre Massnahme 2.1. Grundsätzlich kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Massnahme im vorliegenden Fall verwiesen werden (Urk. 90 S. 125 ff. E. VII.D). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Nachfolgendes auszuführen:
- 102 - 2.2. Gemäss Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. CF._____ vom 15. Februar 2022 leidet der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung. Zusätzlich wurde ein Al- koholabhängigkeitssyndrom und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis diagnos- tiziert (Urk. 6/39 S. 78). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Die Massnahmebedürftigkeit an und für sich wird ebenfalls anerkannt (Urk. 44 S. 22). Aus einem Bericht des Gefängnisses Zürich vom 19. Januar 2024 geht sodann her- vor, dass der Beschuldigte unter anderem täglich abends Quetiapin XR 150 mg (1 Tablette à 150 mg; atypisches Neuroleptikum zur Behandlung u.a. von Schizophre- nie; vgl. den Eintrag auf www.compendium.ch) sowie morgens und abends Solian 200 mg (2 Tabletten à 100 mg; atypisches Neuroleptikum zur Behandlung von Schi- zophrenie; vgl. den Eintrag auf www.compendium.ch) einzunehmen hat (Urk. 128). 2.3. Die vorgenannten Störungen stehen gemäss Gutachten in engem Zusam- menhang mit den Tatvorwürfen und bestehen fort. Es handelt sich demgemäss gar um eine chronifizierte psychiatrische Störung, welche durch den zusätzlichen Substanzkonsum verkompliziert wird (Urk. 6/39 S. 80). Die Gutachterin empfiehlt zunächst eine psychiatrische Intensivbehandlung in einem geschützten Setting. Unter medikamentöser Behandlung sollte es gemäss Gutachten sodann zu einem Rückgang von Wahnerleben, Antriebssteigerung und sexueller Enthemmung kom- men. Nach einer Stabilisierung und Sicherstellung der Medikamentencompliance sollte die psychiatrische bzw. auch zusätzliche psychotherapeutische Behandlung durch sozial- bzw. beruflich reintegrative Massnahmen ergänzt werden (Urk. 6/39 S. 81). Ohne Behandlung werde die aktuell vorhandene psychiatrische Akutsym- ptomatik aus hiesiger Sicht fortbestehen. Die Wiederaufnahme des Substanz- konsums sei ebenfalls zu erwarten. Es sei diesfalls davon auszugehen, dass die Gefahr erneuter Gewalthandlungen, sexueller Belästigungen, Sachbeschädigun- gen aber auch Drohungen und Nötigungen hoch sei (Urk. 6/39 S. 80). Die Voraus- setzungen für eine erfolgsversprechende Behandlung im ambulanten Rahmen seien hingegen nicht gegeben. Es sei mit Schwierigkeiten in Bezug auf die Behand- lungsakzeptanz zu rechnen und es liege gleichzeitig ein schwerer Ausprägungs- grad akutpsychiatrischer Symptome vor. Der Beschuldigte werde weiterhin sozial unangemessenes, grenzüberschreitendes Verhalten zeigen, auch plötzliche gewaltassoziierte Fehlhandlungen seien denkbar. Der Beschuldigte sei derzeit
- 103 - nicht in der Lage, sich an Absprachen zu halten und werde, zumindest initial, auf ein akutpsychiatrisches Intensivsetting angewiesen sein (Urk. 6/39 S. 81 f.). 2.4. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei vorliegend in Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf an ihn auf Drohungen und Körperverletzungen laute, wobei das Ver- letzungsbild der Betroffenen jeweils leicht geblieben sei, und aufgrund der sehr guten Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Störungen des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Bereits 2011 sei der Beschuldigte zu einer stationären Massnahme verurteilt, jedoch bereits nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Klinik ins Wohnheim CH._____ übergetreten, was zwar unter dem Titel stationäre Massnahme gelaufen sei, aber dennoch für die rasche Stabilisierung des Beschul- digten spreche. Der Beschuldigte sei sodann bereit, bei einer ambulanten Massnahme mitzuwirken, was deren Erfolgsaussichten massgeblich unterstütze. Mit einer stationären Massnahme würde er hingegen auch dann noch hadern, wenn er durch die weitere Medikation und Behandlung zwar weiter an seiner Krankheit arbeiten könnte, sich jedoch gegen das Setting sträube. Eine stationäre Mass- nahme könne weit einschneidender sein als eine Freiheitsstrafe und werde durch die Betroffenen oft als schlimmer empfunden. Dies unter anderem, da eine bedingte Entlassung nicht möglich sei und es kein sicheres Ende gebe (Urk. 77 S. 23 f.). 2.5.1. Der einige Wochen dauernde Aufenthalt in der Klinik CK._____ (Urk. 35/2) hat beim Beschuldigten scheinbar zu einer deutlichen Besserung in seinen Sym- ptomen geführt, wovon der Führungsbericht von Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 28. Juli 2023 (Datum Eingang) eindeutig zeugt (Urk. 106). Inzwischen nimmt er auch seine Medikamente regelmässig ein (Urk. 128). Beim Beschuldigten kann also grundsätzlich ohne längere Interventio- nen eine relativ schnelle und nicht unerhebliche Besserung in seiner Akutsympto- matik erwirkt werden. Davon zeugen auch die diversen Austrittsberichte der PUK aus der Vergangenheit des Beschuldigten (Urk. 6/9-6/17), aus denen hervorgeht, dass dieser jeweils wegen akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung eingeliefert werden musste und nach verhältnismässig kurzer Zeit aufgrund einer eingetrete- nen Stabilisierung wieder entlassen werden konnte.
- 104 - 2.5.2. Diese zeigen jedoch auch, dass die zwar relativ schnell eintretende Stabili- sierung des Beschuldigten ohne weitergehende stationäre Behandlung nicht sonderlich nachhaltig ist. Der Beschuldigte konnte sodann zwar vier Monate nach der Anordnung der stationären Massnahme Ende September 2011 in ein betreutes Wohnen übertreten, befand sich davor jedoch bereits seit November 2010 freiwillig in der Klinik, wodurch insgesamt eine stationäre Betreuung in dieser von fast einem Jahr resultiert (Urk. 6/23), ehe die stationäre Massnahme insofern gelockert werden konnte, als er in ein betreutes Wohnen überführt werden konnte. Diese länger andauernde stationäre Betreuung in einer Klinik mit Aufgleisung eines nachfolgenden stabilisierenden Settings in einem betreuten Wohnen – jedoch nach wie vor im stationären Rahmen – zeigte sich als zumindest teilweise erfolgreich, gelang es dem Beschuldigten danach doch, mehrere Jahre ein straffreies Leben zu führen. 2.5.3. Das Gutachten spricht denn auch davon, dass im Anschluss an eine psych- iatrische Akutbehandlung eine stationär-rehabilitative Behandlung erfolgen sollte mit dem Ziel, eine langfristige Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zu erreichen bzw. zu festigen, eine Abstinenzmotivation zu fördern und, sofern der Befund ausreichend stabilisiert sei, erneut eine berufliche beschützte Tätigkeit zu adressieren (Urk. 6/39 S. 77 f.). Das Erreichen einer zumindest im Rahmen des Justizvollzugs bestehenden Medikamentencompliance ist mit anderen Worten bei weitem nicht ausreichend. Eine solche muss erst derart gefestigt werden, dass sie auch ausserhalb des strikten stationären Settings anhält. Sodann ist eine langfris- tige Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zu erarbeiten und Abstinenz- motivation zu fördern sowie soziale Integrationsmöglichkeiten des Beschuldigten aufzugleisen. 2.6. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zeigte sich denn auch, dass der Beschuldigte nach wie vor an gravierenden psychischen Problemen leidet und das Gutachten sowie die darin gezogenen Schlüsse immer noch aktuell sind. Der Beschuldigte hat aufgrund einer offensichtlichen Realitätsverkennung keinerlei Ta- teinsicht. So erklärte er, die Anklage sei lächerlich und führte etwa zu Dossier 37 aus, die Augen der Privatklägerin hätten geglänzt wie ein Spiegel. Sie habe Kokain
- 105 - genommen (Urk. 144 S. 9). Sodann führte er auf seine Vorstrafe angesprochen aus, er sei nach CI._____ gegangen, dort sei alles dunkel. Nur an einem Ort gebe es Licht. Er habe nach einem Kunststück, einer Spirale gefragt, worauf der Mann Angst bekommen und ihm Geld geboten habe, damit er gehe. Er habe dieses Geld dann genommen, sei aber bereits zwei Meter weiter von der Polizei erwischt worden. Darauf angesprochen, dass damals bereits eine psychiatrische Mass- nahme angeordnet worden sei, erklärte er, er habe keine psychiatrische Betreuung gehabt. 2011 sei seine Wohnung sehr teuer gewesen. Aufgrund einer über Fr. 2'000.– hohen Heizungsrechnung habe er einen Schock gehabt. Er habe nicht gewusst, was er tun solle und habe dann seine Koffer gepackt und sei in die Ferien gegangen (Urk. 144 S. 7). Auch das Schlusswort des Beschuldigten spricht Bände. So äusserte er sich zusammenhangslos dahingehend, dass er zwei Briefe wegen vermissten Schweizern verfasst habe (Prot. II S. 19). 2.7. Dem Beschuldigten geht es ganz offensichtlich trotz medikamentöser Behandlung nach wie vor alles andere als gut. Insbesondere seine fehlende soziale Integration macht ihn künftig potentiell noch gefährlicher. Eine ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitung scheint nicht geeignet, der derart tiefgreifenden und inzwischen chronifizierten Erkrankung des Beschuldigten soweit zu begegnen, dass die Rückfallgefahr adäquat minimiert werden kann. Die Anord- nung einer stationären Massnahme ist damit geeignet und – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass sich die Störung des Beschuldigten über die Jahre bedauerlicherweise chronifiziert hat – erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten, die mit seiner Erkrankung in Zusammenhang stehen, abzu- halten. 2.8. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist denn auch im engeren Sinne verhältnismässig. Es mag zwar zutreffen, dass die Opfer des Beschuldigten allesamt lediglich leichte Verletzungen davontrugen. Dies war jedoch lediglich vom Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten abhängig, weswegen seine Taten in rechtlicher Sicht u.a. auch als versuchte schwere Körperverletzungen gewürdigt wurden. Bei den vom Beschuldigten begangenen Taten handelt es sich keinesfalls lediglich um Bagatelldelikte. So sieht das Delikt der schweren Körperverletzung
- 106 - eine Bestrafung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, jenes der Erpressung eine solche von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit beging er gleich mehrere Verbrechen und damit nicht nur Vergehen. Gemäss Gutachten ist mit der Bege- hung erneuter Gewalthandlungen, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen aber auch Drohungen und Nötigungen zu rechnen. Die Gefahr hierfür sei gar hoch. Diese Gefahr ergebe sich vorliegend aufgrund der festgestellten chronifizierten psychiatrischen Störung, welche durch den zusätzlichen Substanzkonsum verkom- pliziert werde, wobei eine soziale Desintegration des Beschuldigten hinzukomme (Urk. 6/39 S. 80). Bezüglich der vom Beschuldigten begangenen sexuellen Beläs- tigungen besteht gemäss Gutachten sodann die Gefahr, dass durch die zu- nehmende soziale Desintegration der Übergang zu Hands-on-Delikten weiter akzentuiert werde (Urk. 6/39 S. 76). Ohne psychiatrische Behandlung seien sexuelle Grenzverletzungen, Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedens- brüche, aber auch spontane Gewalthandlungen schon innerhalb kurzer Frist zu erwarten. Im Falle einer Exazerbation psychotischen Erlebens seien gar Eskala- tionsszenarien denkbar (Urk. 6/39 S. 76 f.). Damit ist die Anordnung einer statio- nären Massnahme ohne weiteres verhältnismässig. 2.9. Der Beschuldigte scheint sodann dem Grundsatz nach therapiewillig zu sein, beantragt er doch eventualiter eine ambulante Massnahme und subeventualiter eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung (Urk. 94 S. 2), womit er sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich einverstanden erklärte (Urk. 144 S. 8 f.). Wenngleich der Beschuldigte inzwischen regelmässig Medika- mente zur Behandlung seiner psychischen Störung einnimmt, so hat er doch bis heute keine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung begonnen, weshalb an die Therapiewilligkeit nach wie vor nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. In Anbetracht dessen, dass es dem Beschuldigten bereits einmal ge- lungen ist, sich auf eine stationäre Massnahme einzulassen, welche sich sodann zumindest im Ergebnis erfolgreich zeigte, ist vorliegend davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten auch vorliegend gelingen wird, sobald das Therapiesetting einmal aufgegleist sein wird. Es ist daher nicht von einer kompletten Verweige- rungshaltung auszugehen.
- 107 - 2.10. Die 2011 angeordnete stationäre Massnahme musste zwar per 3. April 2014 als aussichtslos aufgehoben werden, da die Kooperationsbereitschaft des Beschul- digten nachliess und dieser bezüglich Alkohol- und THC-Problematik nicht ein- sichtig war, wurde aber dennoch als Teilerfolg gewertet (Urk. 6/24 S. 3). Dem Beschuldigten gelang es schliesslich auch, wie bereits erwähnt, danach während mehreren Jahren straffrei zu leben. Aufgrund der grundsätzlich guten Behand- lungsmöglichkeit seiner Erkrankungen, der bereits – zumindest im Rahmen des Justizvollzugs – erreichten Medikamentencompliance und grundsätzlichen Bereit- schaft des Beschuldigten, an einer Massnahme mitzuwirken, ist nicht davon auszugehen, dass eine erneute Anordnung einer stationären Massnahme aus- sichtslos wäre. Diese erscheint dennoch erfolgsversprechend. 2.11. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung ist sodann, wenn auch die endgültige Dauer einer stationären Massnahme grundsätzlich unbestimmt ist, eine bedingte Entlassung aus einer solchen möglich. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre, wobei eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre bei gegebenen Voraus- setzungen möglich ist (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Täter wird jedoch aus dem statio- nären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es recht- fertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
3. Fazit Für den Beschuldigten ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) anzuordnen. V. Haftanrechnung / Haftentschädigung und Genugtuung
1. Der Beschuldigte befand sich vom 12. November 2020, 16.15 Uhr, bis zum
1. März 2021, um 08.57 Uhr, und seit dem 9. Juni 2021, um 19.30 Uhr, mithin bis und mit heute während 1'108 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 12/1 i.V.m. Urk. 12/38 und Urk. 12/48). Die amtliche Verteidigung beantragt,
- 108 - dem Beschuldigten sei hierfür eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 94 S. 3 i.V.m. Urk. 145 S. 2).
2. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht hierbei einem Tagessatz Geldstrafe. Übersteigt die Haft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist eine Anrechnung an die Busse grundsätzlich ebenfalls zulässig. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht hier- bei jenem Faktor, nach welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9.). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird nach bundesgericht- licher Rechtsprechung sodann auch an angeordnete stationäre sowie ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3.8.; BGE 145 IV 359 E. 2.8.2.; Art. 57 Abs. 3 StGB). Stationäre therapeutische Massnahmen sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Eine solche dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 141 IV 236 E. 3.5.). Da im Urteilszeitpunkt die Dauer der angeordne- ten stationären Massnahme nicht bekannt ist, ist die Frage, in welchem Umfang die Haft an die Massnahme anzurechnen ist und entsprechend auch die Frage, ob allenfalls Überhaft vorliegt, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen wäre, im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Abschluss der stationären Massnahme zu beurteilen (BGer. 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5; vgl. zur ambulanten Massnahme BGer. 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und BGer. 6B_375/2018 vom
12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]).
3. Da der Beschuldigte lediglich zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wird, kommt das dualistisch-vikarrierende System nicht zum Tragen. Die beiden Sanktionen werden damit gleichzeitig vollzogen (BSK StGB- HEER, Art. 57 N. 6).
4. Somit kann vorliegend die erstandene Haft auf die auszufällenden Strafen (zu- nächst die Geldstrafe und danach die Busse) angerechnet werden. Eine Anrechnung bezüglich der angeordneten stationären Massnahme kann hingegen
- 109 - erst bei deren Aufhebung erfolgen, womit auch erst dann darüber entschieden werden kann, ob Überhaft vorliegt und allenfalls eine Entschädigung hierfür auszu- richten ist (BGer. 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5). Damit gelten sowohl die Geldstrafe als auch die Busse im vollen Umfang als bereits durch insgesamt 107 Tage erstandene Haftzeit abgegolten.
5. Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich, wie bereits ausgeführt, vom 12. November 2020, 16.15 Uhr, bis zum 1. März 2021, um 08.57 Uhr, und seit dem 9. Juni 2021, um 19.30 Uhr, in Haft befindet. Der von ihm erlittene Freiheitsentzug ist an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anrechnung angesichts des präventiven Charak- ters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4.; BGE 141 IV 236 E. 3.8.). VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung A. Landesverweisung
1. Allgemeines 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte – auf Grundlage der Anklage – eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren, welche die Vorinstanz in der Folge dann für die Dauer von 6 Jahren auch aussprach. Da der Beschuldigte im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens jedoch nur noch wegen einer nicht qualifizierten versuchten Erpressung und wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte sowie sexueller Belästigung bestraft wird, liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung mehr vor, sieht Art. 66a StGB doch vor, dass eine Verurteilung wegen strafbarer Handlungen vorliegen muss. Im Gegensatz hierzu sieht Art. 66abis StGB vor, dass das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre fakultativ des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbre- chens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die letztgenannte Variante zielt auf schuldunfähige Täter im Sinne
- 110 - von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen ist (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2021.36 vom
13. Dezember 2022 E. 8.4.1.). 1.2. Die Kriterien, welche für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sprechen, entsprechen dem gesetzgeberischen Zweck, welcher auch der obligato- rischen Landesverweisung zugrunde liegt. Die fragliche Straftat soll einen bestimm- ten Schweregrad erreichen, die Landesverweisung sollte zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit erforderlich sein, das öffentliche Interesse an der Ausschaffung ist mit dem privaten Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen, wobei namentlich auch die Kriterien von Art. 8 EMRK (Art und Schweregrad der Straftat; Mass der persönlichen, familiären, sozialen und kulturel- len Beziehungen zur Schweiz bzw. zum Heimatstaat, Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz seit der Deliktsverübung und Verhalten während dieser Zeit) zu würdigen sind und schliesslich muss die Anord- nung der Landesverweisung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (BGer. 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.1). 1.3. Die Dauer der Landesverweisung orientiert sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 3 bis 15 Jahren am öffentlichen Interesse auf Sicherheit, am Schweregrad der Delikte bzw. an deren Anzahl und an den privaten Interessen der beschuldigten Person, wobei auch hier die Verhältnismässigkeit gegeben sein muss.
2. Interessenabwägung 2.1. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Interesse am Verbleib in der Schweiz, zu den diesbezüglichen Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigung und zu den Vorstrafen kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 133-135 E. VIII.C.2.1.-2.4.). 2.2. Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung zur ordentlichen Landesverweisung zusammengefasst aus, mangels Katalog- tat bzw. mangels Schuldfähigkeit sei von einer solchen abzusehen (Urk. 145 S. 23).
- 111 - Sodann sei der Beschuldigte ein Härtefall. Der Beschuldigte lebe seit 30 Jahren in der Schweiz – wobei er es bevorzuge, alleine und zurückgezogen zu leben – und leide an einer schizo-affektiven Störung. Tunesien vermöge nicht im entferntesten die notwendigen Medikamente und Strukturen vorzuweisen, die er benötige. Er benötige lebenslang Medikamente, welche immer wieder neu eingestellt und über- wacht werden müssten. Lediglich Tunis verfüge über eine Klinik, welche auf psych- iatrische Erkrankungen ausgerichtet sei. Die Verfügbarkeit bzw. Zugänglichkeit von Medikamenten sei ein grosses Problem. Der Beschuldigte leide sodann auch an körperlichen Beschwerden und habe während seiner Inhaftierung mehrfach im Spi- tal betreut werden müssen. Die Interessenabwägung falle zugunsten des Beschuldigten aus. Die Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sei aufgrund seiner Erkrankung zu relativieren. Sein privates Interesse an einer adäquaten Behandlung sei enorm. Auch von einer allfälligen fakultativen Landes- verweisung sei abzusehen, da eine solche unverhältnismässig wäre (Urk. 145 S. 24 f.). 2.3. Zusammenfassend und teilweise ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen kann bezüglich der Interessen des Beschuldigten festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz – wenngleich er seit rund 30 Jahren hier lebt – weder sozial noch wirtschaftlich integriert ist, so hat er insbesondere keine Familie hier oder es je geschafft, auf dem ersten Arbeitsmarkt längerfristig wirklich Fuss zu fassen. Im Gefängnis besuchte ihn nie jemand. Inzwischen ist auch der Kontakt zu seiner Exfrau abgebrochen (Urk. 144 S. 1 f.). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Randständigen, der am äussersten Rand der Gesellschaft lebt. Er kam bereits als erwachsener Mann in die Schweiz und hat in Tunesien seine gesamte Schulbildung genossen, womit er auch die Landessprache beherrscht. Er pflegt Kontakt zu mehreren Familienmitgliedern, welche nach wie vor in Tunesien leben, so insbesondere zu seiner Mutter und einem Bruder. Regel- mässig kehrte er auch für Ferien in sein Heimatland zurück, wenn seine finanziellen Verhältnisse es zuliessen. Bei dieser Gelegenheit wohnte er jeweils bei seiner Familie. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Tunesien kulturell verankert ist und dort wirtschaftlich und sozial Fuss fassen könnte, sollte er dorthin zurückkehren müssen. Der Zugang zur medizinischen Behandlung seiner psychischen Störung
- 112 - ist in der Schweiz zweifelsohne besser und begründet grundsätzlich ein nicht uner- hebliches Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Behandlung des Beschuldigten in Tunesien ist jedoch auch gemäss den Ausführungen der amtlichen Verteidigung grundsätzlich möglich. Sie führte lediglich aus, es sei eine Vielzahl an Patienten zu betreuen, weswegen es an Ressourcen mangle und die Medikamentenpreise steigen würden (vgl. Urk. 44 S. 27). Dem "Report from a Swe- dish-Swiss fact-finding mission to Tunisia from 6-10 June 2011" des Swedish Mi- gration Board und des Staatssekretariats für Migration ist denn auch zu entnehmen, dass Tunesien über den besten Gesundheitsdienst der Region verfügt, wenngleich es lokale Unterschiede gibt (Report from a Swedish-Swiss fact-finding mission to Tunisia from 6-10 June 2011 S. 5, abrufbar unter: https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html). Relativierend ist sodann in Betracht zu ziehen, dass die stationäre Massnahme vor der Landes- verweisung vollzogen wird (Art. 66c Abs. 2 StGB), weswegen es im Nachgang in erster Linie um eine medikamentöse Behandlung mit einer vergleichsweise lockeren ambulanten Betreuung des Beschuldigten gehen wird. Eine solche ist in Tunesien gewährleistet. Die vom Beschuldigten benötigten Medikamente sind sodann weitverbreitet und vergleichsweise kostengünstig. 2.4. Gleichzeitig bestehen wesentliche öffentliche Interessen an der Landesver- weisung des Beschuldigten. Die Deliktsprävention und Sicherheit der Gesellschaft stehen vorliegend im Vordergrund. Hierbei gilt es nicht nur die schuldhaft begange- nen Taten des Beschuldigten zu berücksichtigen, sondern auch die in Schuldun- fähigkeit begangenen und zu erwartenden Taten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den von ihm begangenen Taten teilweise um schwere Delikte, sieht die schwere Körperverletzung doch eine Strafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
– und im Falle der Begehung in Schuldfähigkeit eine obligatorische Landesver- weisung – vor und die Erpressung eine von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Nebst diesen beiden Taten beging er jedoch auch Vergehen, so etwa Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung und ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz. Ohne erfolgreiche Behandlung besteht gemäss Gutachten sodann eine hohe Gefahr dafür, dass er erneute Gewalthandlungen, sexuelle Belästigungen, Sachbeschädigungen, Drohungen und Nötigungen begeht. Bezüg-
- 113 - lich der vom Beschuldigten begangenen sexuellen Belästigungen sei durch die zunehmende soziale Desintegration des Beschuldigten inskünftig gar mit einer weiteren Akzentuierung in Richtung Hands-on-Delikte zu rechnen. Im Falle einer Exazerbation psychotischen Erlebens seien auch Eskalationsszenarien denkbar. Damit besteht eine reelle Gefahr, dass der Beschuldigte gleichartige oder noch schwerere Delikte begeht und damit Dritte in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität massiv gefährdet. 2.5. Die Prognosestellung hinsichtlich der Behandelbarkeit des Beschuldigten und der Wahrscheinlichkeit der Risikosenkung erweist sich, wie aufgezeigt, als hinreichend für die Anordnung einer stationären Massnahme. Selbst wenn sich eine umfassende Behandlungsbereitschaft herstellen lässt, lassen sich zukünftige Krankheitsepisoden bei der bis heute (notorisch) nicht heilbaren paranoiden Schizophrenie aber nicht verhindern, sondern bei gegebener Kooperationsbereit- schaft des Beschuldigten bestenfalls bewältigen. Wie die Vergangenheit des Beschuldigten gezeigt hat, ist die psychische Störung des Beschuldigten grundsätzlich gut behandelbar. So gelang es ihm nach der stationären Massnahme während einigen Jahren straffrei zu leben. Dennoch musste diese per 3. April 2014 als aussichtslos aufgehoben werden, da die Kooperationsbereitschaft des Beschul- digten nachliess und dieser bezüglich Alkohol- und THC-Problematik nicht ein- sichtig war (Urk. 6/24 S. 3). Phasen bloss eingeschränkter oder nicht vorhandener Kooperationsbereitschaft seitens des Beschuldigten können daher auch bei grund- sätzlichem Massnahmeerfolg im Sinne einer verbesserten Legalprognose in Gewalttaten und Sexualdelikten münden, wie die vorliegend zu beurteilenden Delikte zeigen. Aufgrund der mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammenhang stehenden Wahnvorstellungen, welche auch zu schweren Gewalt- delikten und Hands-on-Sexualdelikten führen können und die bereits zu versuchten schweren Gewaltdelikten geführt haben, wiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Landesverweisung somit schwer (vgl. OGer. ZH SB210114-O vom
8. Oktober 2021 E. V.3.2. bestätigt in BGer. 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022). Vom Beschuldigten geht eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.
- 114 - 2.6. Bei der Gegenüberstellung dieser beiden Interessenlagen zeigt sich, dass die Bedenken im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Angesichts seiner fehlen- den Integration über Jahre hinweg, die hohe Rückfallgefahr und die gravierenden Konsequenzen, die beim Auftreten erneuter krankheitsbedingter Wahnzustände drohen, erscheint es verhältnismässig, den Beschuldigten im Sinne von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. Bei der Bemessung der Dauer ist einerseits den bisher noch relativ leichten Tatfolgen Rechnung zu tragen und andererseits die Schuldunfähigkeit bzw. schwer verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt und verhältnismässig die Landesverweisung für 4 Jahre anzuordnen. B. SIS-Ausschreibung
1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (nach- folgend: SIS) ausgeschrieben, wenn die Landesverweisung auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit beruht, die die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitglieds- taats plant (Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS- II-Verordnung setzt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Verurtei- lung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuld- spruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Es genügt, dass der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Die Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann beim Vorliegen von Bagatelldelikten ausgeschlossen. Für die Ausschreibung genügt jedoch das Vorliegen einzelner oder mehrerer Straftaten, die einzeln
- 115 - betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsäch- liche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grun- dinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Legalprognose und der damit einhergehende bedingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Entscheidend ist auch nicht das ausge- sprochene Strafmass, wobei der erfüllte Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen muss, damit eine Ausschreibung im SIS in Frage kommt. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die Art und Häufig- keit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer. 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8. mit Ver- weisen).
2. Die vom Beschuldigten begangenen wie auch künftig – im Falle eines Scheiterns der Massnahme – zu erwartenden Delikte stellen eine effektive Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit dar. Insbesondere im Strafrahmen der schweren Körperverletzung und der Erpressung zeigt sich, dass der Gesetzgeber dies als schwere Kriminalität erachtet. Die Ausschreibung im SIS ist damit ohne weiteres verhältnismässig. C. Fazit Der Beschuldigte ist für 4 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesver- weisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundzügen des Adhäsionsverfahrens und dem Schadenersatz kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 136-138 E. IX.B.-C.). Zu ergänzen ist, dass Urteilsfähigkeit Voraussetzung der Verschuldenshaftung ist (BSK OR-KESSLER, Art. 41 N. 51). Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann das Gericht jedoch auch aus Billigkeit eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Bei
- 116 - der Beurteilung der Billigkeit stehen die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Parteien im Vordergrund. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften (BSK OR-KESSLER, Art. 54 N. 8).
2. Ausführungen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten, sämtliche Zivil- forderungen seien abzuweisen. Da der Beschuldigte vollständig schuldunfähig sei, könne er nicht für allenfalls verursachten Schaden haften, da Art. 41 OR ein Verschulden voraussetze. Eine Haftung aus Billigkeit gemäss Art. 54 Abs. 1 OR komme vorliegend nicht in Betracht, da seine finanzielle Situation offensichtlich keine Entschädigung möglich mache (Urk. 145 S. 25).
3. Privatklägerin 1 (Dossiers 3, 7, 10, 12, 15 und 45) Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin 1 kann grundsätzlich mit Ausnahme der Schlussfolgerung verwiesen werden (Urk. 90 S. 138 E. IX.E.1.1.-1.2.). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass fraglich scheint, ob der Türsteher tatsächlich nur aufgrund des Beschuldigten angestellt werden musste. Aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Dossiers 3, 7, 10, 12, 15 und 45 fällt eine Verschuldenshaftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR jedoch vorliegend ausser Betracht. Eine Haftung nach Art. 54 OR scheint sodann vorliegend angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der Tatsache, dass es sich bei der Privat- klägerin 1 um eine Aktiengesellschaft handelt, welche wohl selber problemlos im Stande ist, den Schaden zu verkraften, unbillig. Daher kann vorliegend auch offen bleiben, ob dieser überhaupt gänzlich vom Beschuldigten verursacht wurde. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist daher abzuweisen.
4. Privatkläger 15 (Dossier 77) Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 15 kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 142 E. IX.E.14.1.). Auch hier ist festzustellen, dass eine Verschuldenshaftung des Beschuldigten nach
- 117 - Art. 41 OR aufgrund seiner Schuldunfähigkeit hinsichtlich Dossier 77 ausser Be- tracht fällt. In Frage kommt damit lediglich eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR. Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen. Über die Verhältnisse des Privatklägers 15 ist nichts bekannt. Daher kann eine Billigkeitshaftung vor- liegend nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine lediglich teilweise Auferlegung des Schadens, welcher bisher weder belegt noch begründet wurde. Der Privatkläger 15 ist deshalb mit seinem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. DNA-Profil
1. Die amtliche Verteidigung führte aus, dass weiterhin Art. 5 DNA-Profil-Gesetz Anwendung finde, da dies die mildere Norm gegenüber Art. 257 StPO darstelle. Da weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine stationäre Massnahme auszusprechen sei, seien die Voraussetzungen nach Art. 5 DNA-Pro- fil-Gesetz nicht erfüllt, weshalb von der Anordnung eines DNA-Profils abzusehen sei (Urk. 145 S. 26).
2. Weder bei Art. 5 DNA-Profil-Gesetz noch bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine Strafnorm, womit Art. 2 StGB vorliegend keine Bedeutung zukommt, wes- halb ohne Weiteres Art. 257 StPO Anwendung findet. Selbst bei Anwendung von Art. 2 StGB würde Art. 257 StPO vorliegend jedoch die mildere Norm darstellen. Art. 5 lit. c aDNA-Profil-Gesetz setzt lediglich die Anordnung einer therapeutischen Massnahme voraus, während Art. 257 StPO nebst einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens konkrete Anhaltspunkte, dass anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, voraus- setzt. Da vorliegend eine stationäre Massnahme angeordnet wird, wäre nach Art. 5 lit. c aDNA-Profil-Gesetz vorliegend ohne Weiteres die Abnahme einer DNA-Probe zur entsprechenden Profilerstellung möglich.
3. Das Gericht kann, wie soeben ausgeführt, in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter
- 118 - Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Art. 257 StPO gelangt dann zur Anwen- dung, wenn weder die Aufklärung der Anlasstat ein DNA-Profil verlangt noch irgendwelche Hinweise darauf bestehen, dass die beschuldigte Person andere Delikte begangen haben könnte (BBl 2019 6754 f.). Bei der Abnahme von DNA- Proben verurteilter Personen geht es einerseits darum, künftige Straftaten des als potenziell gefährlich eingeschätzten Verurteilten zu erkennen, andererseits kann die Auswertung des Profils aber auch dazu führen, dass früher begangene Delikte nachträglich noch aufgeklärt werden können. Schliesslich hat die DNA-Abnahme auch eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Betroffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (GRAF/HANSJAKOB, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 257 N. 1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei der Erstellung eines DNA-Profils als erkennungsdienst- licher Massnahme von einem leichten Grundrechtseingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen).
4. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen versuchter Erpressung, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie sexueller Belästigung verurteilt, wobei bezüglich weiterer Verbrechen und Vergehen festgestellt wurde, dass er diese im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. Ohne erfolgreiche psych- iatrische Behandlung sind sodann gemäss Gutachten sexuelle Grenzverletzungen, Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, aber auch spontane Gewalthandlungen schon innerhalb kurzer Frist zu erwarten (Urk. 6/39 S. 76). Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen und Vergehen begehen könnte. Dies ist insbesondere auch deshalb so, weil keine Erfolgsgarantie bezüglich der anzuordnenden Massnahme besteht.
5. Nachdem es sich bei der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils nur um einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten handelt, erscheint eine entsprechende Anordnung bei dieser Ausgangslage als ver- hältnismässig. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Exazerbation psychotischen Erlebens gemäss Gutachten auch Eskalationsszena-
- 119 - rien denkbar sind (Urk. 6/39 S. 76 f.) und sich die Gefahr für Sexualdelikte im Hands-on-Bereich bei zunehmender sozialer Desintegration weiter akzentuiert (Urk. 6/38 S. 76). Dabei handelt es sich um Straftaten, die häufig anhand von DNA- Spuren aufgeklärt werden können.
6. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erken- nungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei hiermit zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Das FOR hat das Löschformular an Justizvollzug und Wiedereingliederung zwecks Bestim- mung der Löschfristen zu übermitteln. Der Beschuldigte ist sodann auf Art. 205, Art. 207 und Art. 417 StPO aufmerksam zu machen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren 1.1. Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und lit. c StPO). Die Vorinstanz setzte die Kosten für die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.–, die Gebühr für das Vorverfahren auf Fr. 5'000.–, die Auslagen für das Gutachten auf Fr. 25'695.55, die Auslagen der Untersuchung auf Fr. 197.40, Diverse Auslagen auf Fr. 3'327.85, die Entschädigung der ehemali- gen amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ auf Fr. 1'779.–, die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung durch RAin X3._____ auf Fr. 9'557.20, die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung durch RA X4._____ auf Fr. 16'661.85 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch RAin X1._____auf Fr. 20'901.10 fest (Urk. 90 S. 148). Diese Kostenfestsetzung wurde durch die amtliche Verteidigung mit Ausnahme der Entschädigungen für die amt- lichen Verteidigungen angefochten (Urk. 94 S. 2). Deren Kostenfestsetzung wäre
- 120 - sodann auch ohne Weiteres belegt, wobei bezüglich der Begründung auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 144 F. E. XI. B.-C.). 1.2. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG beträgt die Gebühr vor den Bezirks- gerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–, wenn das Gericht materiell über die Anklage entscheidet. In Ausnahmefällen kann die Gebühr sodann um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Fest- setzung der Gebühren bildet im Strafprozess sodann die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint in Anbetracht der Bedeutung des vorliegenden Falles – in welchem sich diverse äusserst wichtige und komplexe Fragen, so z.B. zur Schuldfähigkeit, Massnahmebedürftigkeit und Landesverweisung, stellen – als angemessen. 1.3. Die Gebühr für das Vorverfahren ergibt sich aus Urk. 22. Hierzu gilt es zu beachten, dass Grundlage für deren Festsetzung der Zeitaufwand der Strafver- folgungsbehörde, einschliesslich der Polizei sowie die Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sind (§ 2 Abs. 1 lit. a und b. GebV StrV). In besonders aufwändigen Verfahren können die Höchstansätze der Gebühren gemäss §§ 3-8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden (§2 Abs. 2 GebV StrV). Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für mit einer Ankla- geerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis Fr. 30'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV). In Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Falles und des damit verbundenen Zeitaufwands, sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'000.– als angemessen. 1.4. Sachverständige werden sodann in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwie- rigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen i.d.R. nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes (§ 11 Abs. 1 GebV StrV). Die Auslagen für das Gutachten ergeben sich aus den Akten (Urk. 22) und erscheinen in deren Höhe in Anbetracht des Umfangs des Gutachtens (Urk. 6/39) und des damit zusammenhängenden Aufwands nicht unangemessen.
- 121 - 1.5. Die Auslagen der Untersuchung setzen sich gemäss Kostenblatt aus den Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen zusammen (Urk. 22). Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Spesen (§ 10 Abs. 2 GebV StrV). Zeugen werden für Zeitverlust oder Erwerbsausfall durch ein Zeugen- geld sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt. Je nach Zeitaufwand, ein- schliesslich der notwendigen Reisezeit, wird ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20.– bis Fr. 100.– ausgerichtet , wobei Fahrtkosten als notwendige Barauslagen vergütet werden (§ 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte). Dem Zeugen W._____ wurde für Erwerbsausfall eine pauschale Entschädigung von Fr. 100.– ausgerichtet (Urk. D77/9 S. 9 f.). Die Zeugin U._____ machte geltend, für ihr Ticket von Deutschland her EUR 30.– be- zahlt zu haben, und eine Tageskarte für Zürich benötigt zu haben, wobei sie das Halbtax habe (Urk. D77/7 S. 9). Die Zeugin AE._____ wiederum machte geltend, für ihr Zugticket Fr. 17.40 bezahlt zu haben (Urk. 78/5 S. 9). Zusammen mit einem den Zeuginnen AE._____ und U._____ wohl ausbezahlten pauschalem Zeugen- geld lassen sich die Fr. 197.40 rechtsgenügend erschliessen. Die Kostenfest- setzung ist diesbezüglich nicht zu bemängeln. 1.6. Die Vorinstanz setzte sodann Kosten im Umfang von Fr. 3'327.85 unter dem Titel "Auslagen Diverses" fest. Diese ergeben sich aus den Akten und setzen sich aus Kosten für den Transport und die Haftplatzkoordination Bern im Umfang von Fr. 24.75, Kosten für die Finanzverwaltung des Kantons Bern im Umfang von Fr. 23.10, Kosten der Bewachungsstation des Inselspitals Bern im Umfang von Fr. 3'200.– sowie Kosten des Regionalgefängnisses Bern im Umfang von Fr. 80.– zusammen (Urk. 137). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu bemängeln.
2. Weitere Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren – ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung –, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen,
- 122 - so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint, was – über den Wortlaut der Bestimmung hinaus – auch für die Entschä- digungspflicht gilt (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N. 9). Die Kostentragungspflicht der verurteilten Person gründet auf der Annahme, dass diese, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinleitung und -betreibung gegeben hat und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Die Vorwerfbarkeit der Tat soll die Vorwerfbarkeit ihrer Verfolgung nach sich ziehen. Es rechtfertigt sich daher, Art. 419 StPO auch im Berufungsverfahren zur Anwendung zu bringen. 2.3. Bei der überwiegenden Mehrheit der Delikte wurde festgestellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Sodann wurde er bezüglich einiger weiterer Delikte freigesprochen und nur bezüglich dreier Delikte – bei schwer verminderter Schuldfähigkeit – schuldig gesprochen. Bezüglich der Freisprüche gilt es sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einleitung der diesbezüglichen Verfahren nicht schuldhaft bewirkte, sprach das Gutachten doch auch bei diesen Delikten von Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bzw. wäre diese zumindest im Zweifel zu dessen Gunsten anzunehmen gewesen. Eine Kosten- tragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schweren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaus- sichten des Beschuldigten ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten für die obergerichtlichen Beschwerdeverfahren und diejenigen der amtlichen Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Aufgrund eines erfolgten Kanzleiwechsels seitens der amtlichen Vertei- digung wurde diese einer ersten Honorarnote entsprechend bereits mit Fr. 4'274.95
- 123 - (inkl. Barauslagen und MwSt.) für ihre Leistungen bis Ende September 2023 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 111 i.V.m. Urk. 112). Diese Entschädigung ist nunmehr definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen. Es rechtfertigt sich sodann die weiteren Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'064.00, welche der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote entsprechen (vgl. Urk. 143) auf Fr. 10'225.05 zu erhöhen. Diese sind ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 9. Abteilung
– vom 28. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […]
2. […]
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 104); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 111) sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von C._____ und D._____ (Dossier 40), zum Nachteil von E._____ (Dossier 69) und zum Nachteil von F._____ (Dossier 93).
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
- 124 -
9. […]
10. Die Privatkläger 12 (G._____), 18 (H._____) und 19 (I._____) werden aus dem Rubrum entfernt.
11. […]
12. […]
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9 (L._____) wird abge- wiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13 (M._____) wird abge- wiesen.
15. […]
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF […] ; die weiteren Kosten betragen: CHF […] Gebühr für das Vorverfahren; CHF […] Auslagen Gutachten; CHF […] Auslagen Untersuchung; CHF […] Auslagen Diverses; Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 1'779.00 (RA X2._____); Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 9'557.20 (RAin X3._____); Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 16'661.85 (RA X4._____); Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 20'901.10 (RAin X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. […] Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; […].
18. […]
- 125 -
19. […]
20. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 20'901.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
21. [Mitteilungen]
22. [Rechtsmittel]"
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich –
9. Abteilung – vom 24. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB220167-O betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft in der Höhe von CHF 900 werden dem Beschuldigten auferlegt.
2. [Mitteilungen]
3. [Rechtsmittel]"
3. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an die Privatklägerin 3 (F._____) die Privatklägerin 9 (L._____) den Privatkläger 13 (M._____) den Privatkläger 16 (B._____) die Privatklägerin 17 (E._____) sowie mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil an die weiteren Verfahrensbeteiligten. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
- 126 - mehrfache versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 72 und 77), Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 30), mehrfache sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossiers 37, 40, 70, 72), Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 30), mehrfacher Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB (Dossiers 1-7, 9-11, 13-16, 18-29, 31-34, 44, 46, 71, 73, 74, 79, 80), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Dossiers 25, 28, 30, 47, 49-53, 55, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103, 106, 107), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 78), mehrfache Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 26 APV i.V.m. Art. 4 APV (Dossiers 36, 58 und 83), Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3), Vergehen gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Dossier 82).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 76), der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 76), der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB (Dossier 89).
3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen: der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 10), des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Dossiers 8, 12, 17, 45, 75, 81),
- 127 - der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 12), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Dossier 56), sowie der mehrfachen Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 26 APV i.V.m. Art. 4 APV (Dossiers 16, 35, 38, 39, 41, 42, 43, 48, 57, 84).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 105 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 240.–.
5. Die Busse gilt als durch 2 Tage Untersuchungshaft geleistet.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
7. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
11. August 2020 ausgefällten bedingten Strafe von 40 Tagessätzen Gelds- trafe zu Fr. 30.– wird verzichtet.
8. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 4 Jahre des Landes verwiesen.
10. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (J._____ AG) wird abge- wiesen.
12. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 15 (K._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Es wird beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische
- 128 - Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profiler- stellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, Art. 207 und Art. 417 StPO aufmerksam gemacht.
14. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird bestätigt.
15. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren, werden definitiv auf die Gerichtkasse genommen.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'274.95 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 10'225.05 amtliche Verteidigung
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, 8090 Zürich (versandt) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (versandt) die Privatklägerin 1, J._____ AG (versandt) den Privatkläger 15, K._____ (versandt)
- 129 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), 3003 Bern die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 13 betreffend Fristen- lauf den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositiv- ziffer 13, mit der Bitte das Löschformular anschliessend an Justizvollzug und Wiedereingliederung zu übermitteln zwecks Bestimmung der Lösch- fristen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten S-6/2020/23549.
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 130 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser
Erwägungen (95 Absätze)
E. 1 Oktober 2023 als selbständige Anwältin in einer anderen Kanzlei tätig zu sein und ersuchte um Vergütung ihrer Aufwendungen während ihres Anstellungsverhält- nisses bis Ende September 2023. Hierzu reichte sie eine Honorarnote ein. Ihrem Gesuch wurde mittels Stempelverfügung vollumfänglich entsprochen (Urk. 111 i.V.m. Urk. 112).
- 9 -
E. 1.1 Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und lit. c StPO). Die Vorinstanz setzte die Kosten für die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.–, die Gebühr für das Vorverfahren auf Fr. 5'000.–, die Auslagen für das Gutachten auf Fr. 25'695.55, die Auslagen der Untersuchung auf Fr. 197.40, Diverse Auslagen auf Fr. 3'327.85, die Entschädigung der ehemali- gen amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ auf Fr. 1'779.–, die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung durch RAin X3._____ auf Fr. 9'557.20, die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung durch RA X4._____ auf Fr. 16'661.85 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch RAin X1._____auf Fr. 20'901.10 fest (Urk. 90 S. 148). Diese Kostenfestsetzung wurde durch die amtliche Verteidigung mit Ausnahme der Entschädigungen für die amt- lichen Verteidigungen angefochten (Urk. 94 S. 2). Deren Kostenfestsetzung wäre
- 120 - sodann auch ohne Weiteres belegt, wobei bezüglich der Begründung auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 144 F. E. XI. B.-C.).
E. 1.2 Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG beträgt die Gebühr vor den Bezirks- gerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–, wenn das Gericht materiell über die Anklage entscheidet. In Ausnahmefällen kann die Gebühr sodann um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Fest- setzung der Gebühren bildet im Strafprozess sodann die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint in Anbetracht der Bedeutung des vorliegenden Falles – in welchem sich diverse äusserst wichtige und komplexe Fragen, so z.B. zur Schuldfähigkeit, Massnahmebedürftigkeit und Landesverweisung, stellen – als angemessen.
E. 1.3 Die Gebühr für das Vorverfahren ergibt sich aus Urk. 22. Hierzu gilt es zu beachten, dass Grundlage für deren Festsetzung der Zeitaufwand der Strafver- folgungsbehörde, einschliesslich der Polizei sowie die Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sind (§ 2 Abs. 1 lit. a und b. GebV StrV). In besonders aufwändigen Verfahren können die Höchstansätze der Gebühren gemäss §§ 3-8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden (§2 Abs. 2 GebV StrV). Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für mit einer Ankla- geerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis Fr. 30'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV). In Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Falles und des damit verbundenen Zeitaufwands, sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'000.– als angemessen.
E. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung machte zu Dossier 72 geltend, die Tathandlung könne nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden. Der Beschuldigte müsste ca. einen Meter vor der Privatklägerin 14 gestanden haben, sein Bein auf ihre Brusthöhe hochgehoben und dann zugetreten haben. Einen besonders heftigen Tritt könne man aus dieser Position heraus nicht ausführen, da
- 69 - schon nur das Heben des Fusses auf Brusthöhe Kraft koste, sodann müsse zusätzlich die Vorwärtsbewegung ausgeführt werden. Dass die Privatklägerin 14 nach dem Tritt habe zurücktreten müssen und ihr kurz der Atem weggeblieben sei, könne auch eine Folge des Schocks bzw. des Überraschungsmoments gewesen sein und gebe nicht zwingend Aufschluss über die Intensität des Trittes (Urk. 145 S. 8). Ein solcher Tritt sei nicht dazu geeignet, lebensgefährliche Verletzungen herbei zu führen. Der Beschuldigte sei sodann in diesem Moment nicht in der Lage gewesen, sein eigenes Handeln aufgrund seines psychotischen Zustands in irgendeiner Art einzuschätzen, weswegen ihm kein Vorsatz unterstellt werden könne (Urk. 145 S. 9).
E. 1.3.2 Um jemanden im Stand gegen dessen bzw. deren Hals- und Brustbereich zu treten, bedarf es nicht zweier separater Bewegungen, wie dies die amtliche Vertei- digung ausführt. Ein Sprung mit gleichzeitig schwungvoller Bewegung mit dem Bein genügt. Der Beschuldigte entwickelte im psychotischen Zustand offenbar unbän- dige Kräfte, worauf auch der Ablauf hinsichtlich des Beinhebens in Dossier 3 schliessen lässt. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläge- rin 14 aus reinem Schock bzw. aus der Überraschung heraus ganze fünf Sekunden lang der Atem weggeblieben sein soll. Dies scheint viel mehr durch den festen Tritt des Beschuldigten, welcher Lackschuhe mit fester Sohle trug, ausgelöst worden zu sein. Er traf mit seinem Fuss sodann auf eine besonders sensible Stelle. Hierauf lassen auch die in den Akten liegenden Fotoaufnahmen schliessen, welche die Rötung der Aufprallstelle zeigen (Urk. D72/6). Die Privatklägerin 14 machte danach sodann nicht einen Rückwärtsschritt, wie es die amtliche Verteidigung ausführte, sondern fiel zurück (Urk. D72/3 F/A 12). Dies lässt ebenfalls auf eine gewisse Heftigkeit des Tritts schliessen. Ein heftiger Tritt mit dem Fuss, wobei Schuhe mit harten Sohlen getragen werden, ist ohne weiteres geeignet, schwere, wenn nicht gar lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, wenn dieser auf eine derart sensible Stelle wie den Halsbereich trifft. Das Auslösen schwerer Atemprobleme bzw. eine Verletzung der Luftröhre oder des Kehlkopfs oder eine schwere Ver- letzung der Halswirbel erscheint naheliegend. Ebenso naheliegend erscheint die Möglichkeit, dass das Opfer hierbei – insbesondere in Anbetracht des unerwarteten Verhaltens durch den Beschuldigten – das Gleichgewicht verliert, zu Boden stürzt
- 70 - und sich beispielsweise Kopfverletzungen zuzieht. Die Frage, ob eine Person mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist sodann von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Auch ein völlig schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1, Pra 79 [1990] Nr. 98 E. 1; siehe hierzu auch BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N. 19). Der psychotische Zustand des Beschuldigten vermag daher nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, kann das Verhalten des Beschuldigten, der der Privatklägerin 14 mit Wucht gezielt gegen den Hals und den oberen Brustbereit trat, nur so gedeutet werden, dass er lebensgefährliche oder andere schwere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dass die Privatklägerin 14 keine schweren Verletzungen davon trug, ist lediglich dem Zufall zu verdanken.
E. 1.3.3 Gemäss Vorinstanz sei zur allgemeinen Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte als unmittelbar von einem Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran habe, den Sachverhalt in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen (Urk. 90 S. 30 E. II.E.1.4.1.). Unzutreffend ist hier bereits die Begrifflichkeit, da es sich bei der prozessualen Stellung im Strafverfahren gerade nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit handelt.
E. 1.3.4 Unzutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz aber auch deshalb, weil die prozessuale Stellung einer aussagenden Person ohne Bedeutung für deren Glaub- würdigkeit ist. Das Gericht hat im Strafprozess bei bestrittenen Sachverhalten stets dieselbe Aufgabe: Es muss im konkreten Fall entscheiden, ob eine Person schuldig ist oder nicht. Dies entscheidet das Gericht anhand der Beweismittel, unter ande- rem anhand der Aussagen der beschuldigten Person und ihrer Glaubwürdigkeit. Dass eine Person beschuldigt bzw. von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird und ein Interesse hat, sich in einem günstigen Licht darzustellen, ist ausnahmslos in jedem Strafprozess der Fall. Insofern ist die prozessuale Stellung und diese Inter- essenlage einer beschuldigten Person immer gleich und taugt nie für die eingangs erwähnte gerichtliche Unterscheidung, ob eine Person schuldig oder unschuldig ist.
- 17 - Denn auch eine unschuldige Person hat genau dasselbe Interesse, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Mit anderen Worten, die Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung ist kein Alleinstellungsmerkmal für eine beschuldigte bzw. schuldige Person. Es findet sich in der einschlägigen Literatur zur Aussagen- würdigung denn auch keine einzige Stelle, wonach der prozessualen Stellung eine Bedeutung zukäme.
E. 1.3.5 Die vorinstanzliche Feststellung der verminderten Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Der Gedanke, dass eine beschul- digte Person weniger glaubwürdig sei als eine Person, gegen welche keine Stra- funtersuchung im Gange ist, stammt aus dem Zeitalter der Inquisition im Mittelalter. Oftmals basiert eine solche Feststellung bloss auf einem Zirkelschluss, indem vom Resultat der Würdigung, wonach die Schuld erwiesen ist, eine Erklärung für das Bestreiten durch den Beschuldigten gesucht wird. Dies ist aber ebenso wenig zulässig und erweckt den Anschein von Voreingenommenheit. Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu Recht nicht zu entnehmen, dass die behauptete verminderte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufgrund dessen prozessualer Stellung irgend- einen relevanten Einfluss auf ihr Fazit gehabt hätte. Es handelt sich deshalb ohne- hin um einen papierfüllenden Textbaustein, der entbehrlich ist.
E. 1.3.6 Damit soll aber nicht gesagt werden, dass die Glaubwürdigkeit einer Person im Rahmen der Beweiswürdigung nie relevant sei. Sie kann sogar im negativen Sinne durchaus erhebliches Gewicht erlangen. So etwa wenn bekannt ist, dass eine Person schon mehrere Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung aufweist und eine Tat mit ähnlicher Vorgehensweise zu beurteilen ist. Die Glaubwürdigkeit kann aber auch relevant sein, wenn die aussagende Person in einem Verfahren nachweislich verschiedentlich die Unwahrheit gesagt hat. Diese Überlegung kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Der Beschuldigte wurde von völlig unter- schiedlichen Personen verschiedener, voneinander völlig unabhängiger strafbarer Übergriffe ähnlicher Art bezichtigt und er stritt fast alle Taten zunächst kategorisch ab. Später im Verfahren machte er dann aber im Widerspruch dazu doch gewisse Zugeständnisse. Hinzu kommt seine gutachterlich festgestellte psychische Beein-
- 18 - trächtigung, die auf eine stark verzerrte Wahrnehmung bis hin zu teilweiser Schuld- unfähigkeit schliessen lassen. Insofern haften den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten zum vornherein erhebliche Zweifel aufgrund einer reduzierten Glaubwürdigkeit an.
2. Versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin Q._____ (Dossier 72) 2.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 43 E. II.E.7.1.) und Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 14 (Q._____) und der Zeugin R._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 44-47 E. II.E.2. und E. II.E.7.2.1-7.2.7.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel der Sachverhaltserstellung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 47 f. E. II.E.7.3.1.-7.3.6.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 2.2. Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin 14 und die Zeugin R._____ zu kennen und führte aus, er sei nicht dort gewesen, sondern habe geschlafen (Urk. 3/12 F/A 6 i.V.m. Urk. 3/12 F/A 15, Urk. 42 S. 7 sowie Urk. 3/8 F/A 11 und F/A 13). Er habe keine Schleckbewegungen gemacht (Urk. 3/12 F/A 14) und nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Er sagte damit grundsätzlich konstant und in sich schlüssig aus. Dass er die beiden nicht kannte, wird von diesen sodann bestätigt. Hingegen ist die Aussage, er habe zum Tatzeitpunkt geschlafen objektiv widerlegt, da der Beschuldigte gemäss Polizeirapport kurze Zeit nach dem Vorfall beim Schulhaus S._____ durch die ausgerückte Polizeipatrouille aufgegrif- fen wurde – er war mithin sowohl wach als auch in Tatortnähe (Urk. D72/1 S. 2 i.V.m. Urk. 72/4 F/A 18). 2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 14 und der Zeugin R._____ gilt es zunächst zu bedenken, dass es sich bei ihnen um Freundinnen handelt (Urk. D72/3 F/A 9 i.V.m. Urk. D72/5 F/A 8). Von Bedeutung ist jedoch in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin 14 führte zum Tatgeschehen sodann aus, der Beschuldigte habe ihr einen geraden Kick mit dem Fuss gegeben und sie im Hals- und Brustbereich getroffen, wobei das Bier, welches
- 19 - sie in der Hand gehabt habe, zu Boden und sie zurück gefallen sei (Urk. D72/3 F/A 12), was die Zeugin R._____ bestätigte (Urk. D72/5 F/A 14 i.V.m. Urk. D72/5 F/A 23 und F/A 24). Die Privatklägerin 14 erläuterte weiter, sie habe danach für ca. fünf Sekunden nicht mehr atmen können (Urk. D72/3 F/A 12), ihr Hals- und Brust- bereich sei rot gewesen und sie habe ausserdem Schmerzen in der Brust gehabt. Beides habe einige Stunden angehalten (Urk. D72/3 F/A 16). Nach dem Fusstritt habe er sodann immer wieder zu ihr geschaut und gelacht sowie mit dem Fuss auf den Boden gestampft. Mit der Zunge habe er in ihre Richtung "geschleckt". Aus- serdem habe er gewollt, dass sie von seinem Bier trinke, welches er in der Hand gehalten habe (Urk. D72/3 F/A 19). Es habe sie gegraust und sie wütend gemacht. Sie habe sich danach "grausig" gefühlt (Urk. D72/3 F/A 20 i.V.m. F/A 21-22). 2.4. Die Privatklägerin 14 schilderte den Vorfall damit konstant, in sich wider- spruchsfrei und äusserst detailliert. Sie konnte u.a. auch die Erscheinung des Beschuldigten genau beschreiben (Urk. D72/3 F/A 25). Sie belastete den Beschul- digten zwar, tat dies jedoch nicht unnötig stark, indem sie ausführte, zwar zurück- gefallen aber nicht zu Boden gegangen zu sein (Urk. D72/3 F/A 12), sodann gab sie an, er habe sie nur einmal getreten (Urk. D72/4 F/A 26). Sie führte weiter an, nicht zu wissen, weshalb sie Atemnot gehabt habe, vielleicht sei es auch wegen dem Schock gewesen (Urk. D72/4 F/A 23). Sie schilderte zudem eindrücklich die Auswirkungen, die die Tat psychisch auf sie hatte. So führte sie kurz nach dem Vorfall aus, wenn sie nun am Abend im Quartier T._____ unterwegs sei, wo sie auch wohne, sei es ihr momentan nicht wohl (Urk. D72/3 F/A 7). Sie sei danach schockiert und gleichzeitig hässig gewesen. Sie habe sich gefragt, warum es sie getroffen habe, sie hätten nicht einmal Blickkontakt gehabt (Urk. D72/4 F/A 49). Auffallend ist, dass gewisse ihrer Ausführungen bei der zweiten Einvernahme
– einige Monate nach der ersten – detaillierter waren, was sich durch den nach- lassenden Schock, dessen Auswirkungen sie an der ersten Einvernahme eindrü- cklich beschrieb, jedoch erklären lässt. Dies betrifft denn auch nicht den Kernsachverhalt, sondern nebensächliche Schilderungen wie die Reaktion des …- Demonstrationsumzugs. Sie gab anlässlich der zweiten Einvernahme auch an, sich bei gewissen Dingen nicht mehr ganz sicher zu sein, so z.B., ob der Beschuldigte Lackschuhe getragen habe. Sie wisse nur noch, dass diese schwarz gewesen
- 20 - seien (Urk. D72/4 F/A 34), was in Anbetracht der vergangenen Zeit als normal er- scheint und für die Glaubhaftigkeit und gegen ein Auswendiglernen ihrer Aussagen spricht. Die Aussagen der Privatklägerin 14 sind damit insgesamt glaubhaft. 2.5. Auch die Zeugin R._____ belastete den Beschuldigten zwar, tat dies jedoch nicht übermässig. So erklärte sie, dieser habe die Privatklägerin 14 lediglich einmal gekickt (Urk. D72/5 F/A 22). Sie gab auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder nicht wahrgenommen hat. So erklärte sie, sie habe die Zungenbewegungen des Beschuldigten nicht gesehen (Urk. D72/5 F/A 47). Die Aussagen der Zeugin R._____ sind damit ebenfalls als glaubhaft einzustufen. 2.6. Die Aussagen der Privatklägerin 14 und jene der Zeugin R._____ lassen sich ohne Weiteres in Einklang bringen, ohne abgesprochen zu wirken. Die opti- schen Folgen des Fusstritts wurden sodann nach dem Vorfall bildlich festgehalten. Die Rötung am oberen Brust- und unteren Halsbereich der Privatklägerin 14 ist auf den bei den Akten liegenden Fotos gut erkennbar (Urk. D72/6). Damit liegt ein objektives Beweismittel vor, welches die Aussagen der Privatklägerin 14 und der Zeugin R._____ zu stützen vermag. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Behauptungen des Beschuldigten teilweise objektiv widerlegt sind und da- mit auch seine weiteren lediglich sehr pauschalen Aussagen zum Vorfall nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Diese vermögen die glaubhaften Aussagen und durch einen Fotobeleg gestützten Aussagen der Privatklägerin 14 sowie der Zeugin R._____ nicht zu entkräften. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt.
3. Versuchte schwere Körperverletzung zulasten des Privatklägers K._____ (Dossier 77) 3.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 52 E. II.E.9.1.) und Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 15 (K._____) sowie der Zeugen U._____, V._____ und W._____ (Urk. 90 S. 53-59 E. II.E.9.2.1.-9.2.8.) kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch auf die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann verwiesen werden.
- 21 - Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 59-61 E. II.9.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 3.2. Der Beschuldigte bestritt zunächst, dass es bei der Haltestelle AA._____ eine Bank gibt (Urk. 3/13 F/A 2) und führte aus, den Privatkläger 15 nicht zu kennen. Dieser habe ihn geschlagen (Urk. 3/13 F/A 3-5). Anlässlich der Haupt- verhandlung führte der Beschuldigte hingegen aus, der Privatkläger 15 sei be- trunken gewesen und habe sich einfach auf ihn gesetzt. Er habe ihn daraufhin aus Reflex weggedrückt. Dieser sei dann am Boden gewesen und habe geschrien (Urk. 42 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er in seinem Schluss- wort, er habe diesen gestossen, wobei danach Urin auf seiner Hose gewesen sei, weshalb er nach Hause gegangen sei, um diese zu wechseln (Prot. II. S. 19). 3.3. Der Beschuldigte sagte damit weder konstant noch widerspruchsfrei aus, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Das Zugeständnis des Beschuldigten, dass er den Privatkläger 15 wegdrückte bzw. stiess, worauf dieser zu Boden ging und schrie, bestätigt jedoch im Wesentlichen auch der Zeuge W._____, welcher den ganzen Vorfall beobachtet hat (Urk. D77/9 F/A 21). Die Aussagen der Zeuginnen V._____ und U._____, welche den Privatkläger 15 am Boden liegend sahen (Urk. D77/7 F/A 18 i.V.m. F/A23) vermögen dies ebenfalls zu stützen. Zu guter Letzt lässt sich dies auch mit den Schilderungen des Privatklägers 15 in Einklang bringen. Dieser führte aus, der Beschuldigte habe ihn am linken Oberarm gepackt und mit samt Rollator auf die Strasse geworfen (Urk. D77/4 F/A 7 i.V.m. F/A F/A 15-16, F/A 20-21 und F/A 23; Urk. D77/6 F/A 11 i.V.m. F/A 15, F/A 20-21, F/A 23). 3.4. Hingegen erscheint es eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu sein, dass er angibt, der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen und habe sich einfach auf ihn draufgesetzt, weshalb er diesen aus Reflex weggedrückt habe. Der Zeuge W._____ führte hierzu aus, beobachtet zu haben, wie der Privatkläger 15 mit dem Rollator zur Bank gelaufen und den Beschuldigten gefragt habe, ob da noch frei sei. Er habe dann keine Antwort erhalten und sich hingesetzt, worauf der Beschuldigte sich umgedreht und diesen von der Seite an den Schultern gepackt und auf die Strasse geschmissen habe. Der Privatkläger 15 sei dann frontal auf die
- 22 - Strasse gefallen (Urk. D77/9 F/A 21). Er spricht also nicht davon, dass der Privat- kläger 15 sich auf den Beschuldigten setzte, was ein eher ungewöhnlicher Vorgang gewesen wäre, weshalb zu erwarten wäre, dass er dies bei seiner Befragung auch so wiedergibt, wäre es denn passiert. Auch die Behauptung der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen, lässt sich durch nichts stützen. Keiner der Zeugen äusserte sich dahingehend, so auch nicht die Zeugin U._____, welche direkt mit diesem zu tun hatte. Auch im ärztlichen Bericht ist nichts Entsprechendes vermerkt, was zu erwarten gewesen wäre, sollte die Behauptung des Beschuldigten über die Trunkenheit des Privatklägers 15 tatsächlich zutreffen. Es erscheint sodann lebens- fremd, dass ein nüchterner Mensch sich einfach so auf einen fremden Menschen setzt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind daher als unglaubhaft zu werten. 3.5. Die Aussagen des Zeugen W._____ erscheinen hingegen glaubhaft, sind diese doch sowohl detailliert als auch in sich widerspruchsfrei. Er belastet den Beschuldigten zwar, tut dies jedoch nicht übermässig. Er war sichtlich bemüht, alles korrekt wiederzugeben, so rief er nach der Einvernahme gar nochmals an, um sich dahingehend zu korrigieren, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte hinter oder vor der Bank auf den Privatkläger 15 zugegangen sei (Urk. D77/10). Seine Schilderungen stimmen im Wesentlichen mit jenen des Privatklägers 15 überein und decken sich betreffend Szenerie nach dem eigentlichen Vorfall mit den- jenigen der weiteren Zeuginnen. 3.6. Die Aussagen des Privatklägers 15 sind sodann ebenfalls detailliert und grundsätzlich das Wesentliche betreffend konstant. Er gab zwar einmal an, er sei am linken Oberarm gepackt worden und einmal erklärte er, es sei der rechte gewe- sen (Urk. D77/4 F/A 21; Urk. D77/6 F/A 22). Hierbei handelt es sich jedoch um ein unwichtiges Detail, gab der Beschuldigte doch zu, ihn so weggedrückt zu haben, dass dieser auf den Boden fiel. Sodann führte der Privatkläger 15 einmal aus, er sei nach vorne gefallen, habe sich mit den Händen abgestützt und sei mit der Stirn auf der Strasse aufgekommen (Urk. D77/6 F/A 27). In der gleichen Einvernahme führte er jedoch auch aus, er sei auf das Gesäss gefallen (Urk. D77/6 F/A 36). Diese Unstimmigkeit ist jedoch auch nicht wesentlich. Sowohl die Zeugin U._____
- 23 - als auch der Zeuge W._____ haben den Privatkläger 15 auf dem Bauch liegend gesehen bzw. beobachtet, wie dieser frontal auf die Strasse fiel (Urk. D77/7 F/A 18 i.V.m. F/A 23 und Urk. D77/9 F/A 21). Die Zeugin V._____ gab zwar an, ihn auf dem Rücken liegend gesehen zu haben (Urk. D77/8 F/A 28), dass der Privatkläger 15 sich allenfalls nicht einmal kurz umgedreht hat und dabei am Gesäss weh getan hat, kann hierbei nicht ausgeschlossen werden. Der ärztliche Befund und die Foto- aufnahme der Verletzung des Privatklägers 15 deuten jedoch ebenfalls darauf hin, dass er zumindest zunächst vornüber gestürzt und mit der Stirn auf dem Asphalt aufgekommen sein muss, attestieren bzw. zeigen diese doch eine Rissquetsch- wunde an dessen linken äusseren Augenbraue (Urk. D77/14 S. 1 des ärztlichen Berichts i.V.m. Urk. D77/11 S. 2). Diese vermögen damit die erste Aussage des Privatklägers 15 bezüglich dessen Sturz zu bestätigen. Der Privatkläger 15 belas- tete den Beschuldigten sodann zwar mit seinen Aussagen, tat dies jedoch nicht unnötig stark, so erklärt er etwa, auf der Strasse habe sich kein Fahrzeug befunden bzw. habe er keines gesehen (Urk. D77/6 F/A 38-39). Er stellte den Vorfall damit nicht unnötig drastisch dar. Ausserdem gab er zu, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. Er führte etwa aus, zu glauben, dass er gesessen sei, dies aber gar nicht mehr so genau zu wissen. Er wolle nichts Falsches sagen (Urk. D77/6 F/A 25). Seine für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Aussagen sind daher als glaub- haft zu werten. 3.7. Wie bereits ausgeführt stützt die Zeugin U._____ die Aussagen des Privatklägers 15 insofern, als dass sie ihn mit dem Bauch auf dem Boden liegend an der Unfallstelle in Gegenwart des Beschuldigten gesehen hat. Sie äusserte sich zurückhaltend und erklärte, was sie nicht wusste, bzw. nicht gesehen hat, so z.B., dass sie das Abbremsen der Fahrzeuge sowie den Sturz des Privatklägers 15 nicht gesehen habe (Urk. D77/7 F/A 19 i.V.m. F/A 29). Ihre Aussagen sind detailliert und in sich widerspruchsfrei. Diese sind daher glaubhaft. 3.8. Auch die Zeugin V._____ sagte detailliert und widerspruchsfrei aus. Sie belastete den Beschuldigten zwar und ging davon aus, dass er es gewesen sein müsse, weil er immer für Ärger gesorgt habe, gab jedoch auch zu, dass sie das nicht selbst gesehen habe (Urk. D77/8 F/A 36). Dies deutet darauf hin, dass ihre
- 24 - Aussagen glaubhaft sind, wenngleich sie gegenüber dem Beschuldigten nicht ganz unvoreingenommen war. Die Ausführungen decken sich sodann im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugin U._____ und des Privatklägers 15. Diese sind daher als glaubhaft zu werten. 3.9. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
4. Versuchte Erpressung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zulasten von N._____ und AB._____ (Dossier 76)
E. 1.4 Sachverständige werden sodann in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwie- rigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen i.d.R. nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes (§ 11 Abs. 1 GebV StrV). Die Auslagen für das Gutachten ergeben sich aus den Akten (Urk. 22) und erscheinen in deren Höhe in Anbetracht des Umfangs des Gutachtens (Urk. 6/39) und des damit zusammenhängenden Aufwands nicht unangemessen.
- 121 -
E. 1.4.1 Zu Dossier 77 erklärte die amtliche Verteidigung, der Privatkläger 15 hätte sich in der angeklagten Situation theoretisch schwere Verletzungen zuziehen können, wenn just in diesem Moment ein Auto gekommen wäre, was allerdings höchst hypothetisch sei (Urk. 145 S. 9). Der Vorfall habe sich an einem Sonntag- abend auf einer wenig befahrenen Strasse abgespielt. Auf dieser gelte zwar Tempo 50 km/h. Die Strecke sei jedoch durch zwei Lichtsignale so begrenzt, dass eine Beschleunigung auf diese Geschwindigkeit nicht möglich sei. Fakt sei, dass zu diesem Zeitpunkt kein Auto weit und breit in Sicht gewesen sei, was sämtliche Zeugen bestätigen würden. Es hätte noch nicht einmal ein Auto abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem Privatkläger 15 zu verhindern (Urk. 145 S. 10) Dieser habe sich sodann kaum verletzt, daher bleibe kein Raum dafür, eine mög- liche schwere Körperverletzung in den Sturz an und für sich hineinzuinterpretieren (Urk. 145 S. 9). Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser sich durch den Sturz schwer hätte verletzen können, mangle es jedoch am Vorsatz. Der Beschuldigte sei psychotisch gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, das Risiko seiner Handlungen überhaupt zu erkennen, geschweige denn, danach zu handeln (Urk. 145 S. 10).
- 71 -
E. 1.4.2 Beim Privatkläger 15 handelt es sich um eine am Rollator gehende bewegungseingeschränkte Person, welche damit besonders vulnerabel ist. Er kann auf solche Stürze nicht gleich gut reagieren, wie Personen, die in ihrer Bewegungs- fähigkeit nicht eingeschränkt sind. Dies war ohne weiteres für den Beschuldigten erkennbar. Sodann ist der Privatkläger 15 zusätzlich in seiner Sehfähigkeit einge- schränkt. Der Beschuldigte stiess diesen über den Bordsteinrand auf die Strasse. Auch relativ leichte Stürze können in solch einem Szenario zu schweren Körper- verletzungen wie beispielsweise einem Oberschenkelhalsbruch führen. Lebens- länglich anhaltendende sehr starke Einschränkungen in der Bewegungsfähigkeit und damit auch in der Lebensqualität sowie erhebliche Schmerzen sind als Folge nicht unwahrscheinlich. Es besteht auch ein Risiko von Schädel- und Hirnver- letzungen. Hierzu wäre ein herannahendes Auto nicht unbedingt notwendig. Die Möglichkeit eines solchen erhöht das Gefahrenpotenzial für eine schwere Körper- verletzung jedoch weiter. Ein in diesem Moment herannahendes Fahrzeug wäre sodann auch mit einer Geschwindigkeit von unter 50 km/h höchst gefährlich. Der Beschuldigte klärte in dieser Situation denn auch nicht ab, ob in absehbarer Zeit kein Auto herannahen würde. Wie bereits zu Dossier 72 ausgeführt, kann sodann auch ein völlig schuldunfähiger Täter vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1, Pra 79 [1990] Nr. 98 E. 1; siehe hierzu auch BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N. 19). Daher vermag der geltend gemachte psychotische Zustand des Beschul- digten Vorsatz nicht per se auszuschliessen. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine schwere Verletzung des Privatklägers 15 zumindest billigend in Kauf nahm. Er stiess den in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Privatkläger 15 von sich weg über den Bordsteinrand auf die Strasse, weil er ihn offensichtlich nicht bei sich auf der Bank sitzen lassen wollte. Wer eine gehbehinderte Person unver- mittelt über den Bordsteinrand auf eine befahrene Strasse wirft, muss mit der Möglichkeit, dass sich diese Person schwere Verletzungen zuzieht, zumindest rechnen. Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Privatkläger 15 für den Beschul- digten gut erkennbar in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt war.
- 72 -
2. Sexuelle Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70, 72, 89) 2.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur sexuellen Belästigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 96 f. E. III.B.8.1.). 2.2. Hinsichtlich der Subsumtion des Sachverhalts der Dossiers 37, 40, 70, 72 und 89 unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung kann ebenfalls auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 97 E. III.B.8.2.-8.6.). Ergänzend gilt es einzig festzuhalten, dass die Privatklägerinnen sich auch jeweils belästigt fühlten. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Belästigung bezüglich der Dossiers 37, 40, 70, 72 und 89 jeweils erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
3. Versuchte Erpressung (Dossier 76) 3.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur versuchten Erpressung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 90 f. E. III.B.2.1.-.2.2.). 3.2. Zunächst kann auch hinsichtlich der Tatbestandserstellung auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 91 E. III.B.2.3.-2.4.). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte am 12. April 2021 von den Angestellten des Sozialzentrums mehr Geld erlangen wollte. Als er dieses nicht erhielt, äusserte er – um dieses dennoch zu erhalten – gegenüber dem Zeugen AB._____, sie (die Mitarbeiter des Sozialzentrums) würden schon noch sehen, was passieren werde. Er kenne sie und wisse über ihre Familien Bescheid. Dabei handelt es sich um die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Wenngleich der Beschuldigte nicht explizit äusserte, was geschehen werde, wenn er nicht mehr Geld erhalte, so ist eine solche Ankündigung dennoch geeignet, eine besonnene Drittperson in der Lage des Geschädigten gefügig zu machen, und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Der Zeuge selbst äusserte denn auch, die Drohung ernst genommen zu haben. Da der Beschuldigte jedoch nicht mehr Geld erhielt, was er mit seiner Äusserung jedoch bezweckte, liegt lediglich ein Versuch vor. Der Beschuldigte wusste sodann, aufgrund der Informationen
- 73 - durch die Mitarbeiter, dass ihm nicht mehr Geld zustand. Damit wollte er sich also unrechtmässig bereichern. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der ver- suchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe hierfür liegen keine vor.
4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76 und 78)
E. 1.5 Die Auslagen der Untersuchung setzen sich gemäss Kostenblatt aus den Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen zusammen (Urk. 22). Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Spesen (§ 10 Abs. 2 GebV StrV). Zeugen werden für Zeitverlust oder Erwerbsausfall durch ein Zeugen- geld sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt. Je nach Zeitaufwand, ein- schliesslich der notwendigen Reisezeit, wird ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20.– bis Fr. 100.– ausgerichtet , wobei Fahrtkosten als notwendige Barauslagen vergütet werden (§ 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte). Dem Zeugen W._____ wurde für Erwerbsausfall eine pauschale Entschädigung von Fr. 100.– ausgerichtet (Urk. D77/9 S. 9 f.). Die Zeugin U._____ machte geltend, für ihr Ticket von Deutschland her EUR 30.– be- zahlt zu haben, und eine Tageskarte für Zürich benötigt zu haben, wobei sie das Halbtax habe (Urk. D77/7 S. 9). Die Zeugin AE._____ wiederum machte geltend, für ihr Zugticket Fr. 17.40 bezahlt zu haben (Urk. 78/5 S. 9). Zusammen mit einem den Zeuginnen AE._____ und U._____ wohl ausbezahlten pauschalem Zeugen- geld lassen sich die Fr. 197.40 rechtsgenügend erschliessen. Die Kostenfest- setzung ist diesbezüglich nicht zu bemängeln.
E. 1.6 Die Vorinstanz setzte sodann Kosten im Umfang von Fr. 3'327.85 unter dem Titel "Auslagen Diverses" fest. Diese ergeben sich aus den Akten und setzen sich aus Kosten für den Transport und die Haftplatzkoordination Bern im Umfang von Fr. 24.75, Kosten für die Finanzverwaltung des Kantons Bern im Umfang von Fr. 23.10, Kosten der Bewachungsstation des Inselspitals Bern im Umfang von Fr. 3'200.– sowie Kosten des Regionalgefängnisses Bern im Umfang von Fr. 80.– zusammen (Urk. 137). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu bemängeln.
2. Weitere Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren – ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung –, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen,
- 122 - so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint, was – über den Wortlaut der Bestimmung hinaus – auch für die Entschä- digungspflicht gilt (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N. 9). Die Kostentragungspflicht der verurteilten Person gründet auf der Annahme, dass diese, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinleitung und -betreibung gegeben hat und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Die Vorwerfbarkeit der Tat soll die Vorwerfbarkeit ihrer Verfolgung nach sich ziehen. Es rechtfertigt sich daher, Art. 419 StPO auch im Berufungsverfahren zur Anwendung zu bringen. 2.3. Bei der überwiegenden Mehrheit der Delikte wurde festgestellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Sodann wurde er bezüglich einiger weiterer Delikte freigesprochen und nur bezüglich dreier Delikte – bei schwer verminderter Schuldfähigkeit – schuldig gesprochen. Bezüglich der Freisprüche gilt es sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einleitung der diesbezüglichen Verfahren nicht schuldhaft bewirkte, sprach das Gutachten doch auch bei diesen Delikten von Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bzw. wäre diese zumindest im Zweifel zu dessen Gunsten anzunehmen gewesen. Eine Kosten- tragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schweren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaus- sichten des Beschuldigten ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten für die obergerichtlichen Beschwerdeverfahren und diejenigen der amtlichen Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Aufgrund eines erfolgten Kanzleiwechsels seitens der amtlichen Vertei- digung wurde diese einer ersten Honorarnote entsprechend bereits mit Fr. 4'274.95
- 123 - (inkl. Barauslagen und MwSt.) für ihre Leistungen bis Ende September 2023 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 111 i.V.m. Urk. 112). Diese Entschädigung ist nunmehr definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen. Es rechtfertigt sich sodann die weiteren Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'064.00, welche der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote entsprechen (vgl. Urk. 143) auf Fr. 10'225.05 zu erhöhen. Diese sind ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 9. Abteilung
– vom 28. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […]
2. […]
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 104); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 111) sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von C._____ und D._____ (Dossier 40), zum Nachteil von E._____ (Dossier 69) und zum Nachteil von F._____ (Dossier 93).
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
- 124 -
9. […]
10. Die Privatkläger 12 (G._____), 18 (H._____) und 19 (I._____) werden aus dem Rubrum entfernt.
11. […]
12. […]
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9 (L._____) wird abge- wiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13 (M._____) wird abge- wiesen.
15. […]
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF […] ; die weiteren Kosten betragen: CHF […] Gebühr für das Vorverfahren; CHF […] Auslagen Gutachten; CHF […] Auslagen Untersuchung; CHF […] Auslagen Diverses; Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 1'779.00 (RA X2._____); Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 9'557.20 (RAin X3._____); Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 16'661.85 (RA X4._____); Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 20'901.10 (RAin X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. […] Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; […].
18. […]
- 125 -
19. […]
20. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 20'901.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
21. [Mitteilungen]
E. 1.7 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus der Sicherheitshaft zugeführt) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X1._____und der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber (Prot. II. S. 13). Es war weder über Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 15 ff.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge
- 10 - (Urk. 145 S. 1 f. i.V.m. Urk. 146 S. 1 f., Urk. 100 S. 2 und Prot. II. S. 13-15). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanz- liche Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung, der Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Dispositiv- ziffer 1), die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4), die Strafe (Dispositivziffer 5), den Vollzug (Dispositivziffer 6), die Anordnung einer Massnahme sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck (Dispositivziffer 7), die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 8-9), die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 15 (Dispositivziffern 11-12), die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 15), die Festsetzung der Gerichts- gebühr und der weiteren Kosten mit Ausnahme der Kosten für die (ehemaligen) amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten (Dispositivziffer 16), die Kostenauf- lage mit Ausnahme der Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse (Dispositivziffer 17), sowie die Kostenauflage zweier obergericht- licher Beschwerdeverfahren (Dispositivziffern 18-19). Die amtliche Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Feststellung, dass der Beschuldigte die noch durch das Obergericht zu beurteilenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe und das Absehen von einer Strafe sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme, subeventualiter eine ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitung. Eventualiter sei sodann davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich vorbehalte, für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Ablauf der ambulanten Massnahme eine ange- messene Genugtuung zu fordern. Die amtliche Verteidigung beantragte weiter, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Au-
- 11 - gust 2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ab- zusehen. Weiter sei von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Die Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Für die erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 94 S. 2 f.). Bei diesen Anträgen blieb es
– mit Ausnahme des zusätzlichen Antrags, dass die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft vollumfänglich abzuweisen sei – auch im Rahmen der Berufungsbe- gründung (Urk. 145 S. 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Anschlussbe- rufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 101 S. 1 f.). Sie beantragte, die Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung betreffend Schuldunfähigkeit und der vorinstanz- lichen Schuld- und Freisprüche (Dispositivziffern 1-3), die Bestätigung des vorinstanzlichen Widerrufs (Dispositivziffer 4), eine Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft, sowie einer Busse von Fr. 1'800.– (Dispositivziffer 5) und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 6-20) unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulas- ten des Beschuldigten (Urk. 101 S. 2). Bei diesen Anträgen blieb es auch anlässlich der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 146 S. 1 f.). 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- ziffern 3 (Freisprüche), 10 (Entfernung der Privatkläger 12, 18 und 19 aus dem Ru- brum), 13 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9), 14 (Abweisung Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13), teilweise 16 (Kostenfestsetzung be- treffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen), teilweise 17 (betref- fend die Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse) und 20 (Entschädigung amtliche Verteidigung), was vorab festzustellen ist.
- 12 -
3. Formelles 3.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
E. 4 Beschleunigungsgebot
E. 4.1 Strafrahmen Nach dem zum Tatzeitpunkt gültigen Strafgesetzbuch wurde, wer gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB verstiess, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Neu ist eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen, wobei lediglich in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Ist eine Tat vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt deren Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere darstellt (Art. 2 StGB; Grundsatz der sog. "lex mitior"). Wie zu zeigen sein wird, kommt vorliegend ohnehin nur eine Geldstrafe in Betracht. Deshalb ist die Straftat nach altem Recht zu beurteilen.
- 95 -
E. 4.2 Tatkomponente
E. 4.2.1 Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 113 E. V.C.3.7.1.). Zu ergänzen ist, dass der Erfolg zwar nicht eintrat, der Beschuldigte hierzu jedoch nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich denn auch bedroht. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich für die objektive Tatkomponente eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
E. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte die Mitarbeiter des Sozialzentrums durch sein Gebaren dazu bringen, ihm doch mehr Geld auszuzahlen, als ihm zustand. Stark zu Gunsten des Beschuldigten ist hier die schwergradig verminderte Schuldfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt hier- durch sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion um 6 Monate Freiheits- strafe.
E. 4.2.3 Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände damit insge- samt sehr leicht. Als Einzelstrafe würde sich daher grundsätzlich eine Freiheits- strafe von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigen. In Berücksich- tigung der Tatsache, dass die beiden Taten (versuchte Erpressung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) in Idealkonkurrenz begangen wurden, erscheint es als angemessen, in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe um 15 Tagessätze bzw. 15 Tage Freiheitsstrafe auf 105 Tagessätze Geldstrafe bzw. 105 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 119 E. V.C.5.1. und E. V.C.5.2.). Die persönlichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass diese allesamt mit seiner psychischen Erkrankung
- 96 - in Zusammenhang stehen. Bei der Vorstrafe aus dem Jahr 2011 wurde deshalb eine stationäre Massnahme ausgesprochen. Bei den beiden weiteren Vorstrafen handelt es sich sodann um zwei Strafbefehle aus dem Jahr 2020, welche Haus- friedensbrüche vom März und Juni 2020 betreffen und damit in den vorliegenden Deliktszeitraum fallen. Wenngleich diese rechtskräftig sind, ist im Lichte der voran- gehenden Erwägungen doch stark zu bezweifeln, dass der Beschuldigte hierbei schuldfähig war. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind deswegen entgegen der Vorinstanz nicht deutlich sondern lediglich leicht – um 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 93). Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist sodann eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Tagen Freiheitsstrafe vorzunehmen.
6. Sanktionsart 6.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 6.2. Vorliegend erscheint in Berücksichtigung der Tatschwere sowie der Tat- sache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kaum fähig war, sein Handeln selbst zu steuern, eine Freiheitsstrafe weder angemessen noch geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe darf sodann auch bei Mittellosigkeit nicht ohne weiteres als unwahrscheinlich angenommen werden (BGE 134 IV 60, E. 8.4.). Vor seiner Verhaftung bezog der Beschuldigte eine IV-Rente von monatlich ca. Fr. 3'200.– (Urk. 42 S. 2), welche ihm vermutungsweise auch nach seiner Haftent- lassung wieder zustehen dürfte. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
- 97 -
7. Tagessatzhöhe 7.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.). 7.2. Der Beschuldigte bezog bis zu seiner Verhaftung eine IV-Rente im Umfang von rund Fr. 3'200.– (Urk. 42 S. 2). Bei diesen zwar knappen jedoch ausreichenden finanziellen Verhältnissen rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
8. Sexuelle Belästigung (Dossier 89) 8.1. Strafrahmen Wer gegen Art. 198 StGB verstösst, wird mit Busse bestraft. Damit liegt der Straf- rahmen vorliegend bei einer Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 8.2. Tatkomponente 8.2.1. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 8, mitten am Tag bei der Verzweigung CG._____-strasse / BE._____-strasse in … Zürich und damit auf offener Strasse zufällig begegnete. Der Beschuldigte stellte sich der Privatklägerin 8 immer wieder in den Weg, wobei diese versuchte auszu-
- 98 - weichen, währenddessen er ihr immer näher kam. Hierbei formte er mit seinen Hän- den die Umrisse ihres Körpers in der Luft nach. Er machte sodann säuselnde, stöh- nende und schnaufende Geräusche in ihre Richtung, zwinkerte ihr zu und leckte sich die Lippen. Obwohl die Privatklägerin 8 ihn mehrfach und teilweise durch lau- tes Brüllen aufforderte, sie in Ruhe zu lassen und sich von ihr zu entfernen, liess er erst von ihr ab, als er die vor Ort eintreffende Polizei entdeckte. Der Beschuldigte nutzte damit eine sich ihm zufällig bietende Gelegenheit. Die Tat war also nicht von langer Hand geplant. Er berührte die Privatklägerin 8 sodann nicht, sondern beläs- tigte sie mittels Gesten und Geräuschen. Erschwerend zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte auch nicht von der Privatklägerin 8 abliess, als diese ihn anschrie aufzuhören und damit mehr als klar zum Ausdruck brachte, dass sie mit dem Handeln des Beschuldigten nicht einverstanden war. Nur das Eintreffen der Polizei konnte ihn schliesslich stoppen. In Anbetracht aller denkbaren sexuellen Belästigungen ist das objektive Tatverschulden vorliegend als knapp noch leicht einzustufen. Objektiv rechtfertigt sich daher – unter Berücksichtigung der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten – eine Busse von Fr. 1'000.–. 8.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, musste ihm doch aufgrund der verbalen und sehr eindeutigen Gegenwehr der Privatklägerin 8 bewusst sein, dass diese mit seinem Handeln nicht einverstanden war, dennoch setzte er sich wissent- lich und willentlich darüber hinweg und belästigte sie weiter. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt auf- grund seiner psychischen Erkrankung kaum fähig war, sein Handeln zu steuern. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 250.– Busse zu reduzieren. 8.3. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Es kann auf die soeben getätigten Ausführungen zur Täterkomponente und zu den weiteren Strafzumessungsgründen verwiesen werden. Mit anderen Worten ist die Täterkomponente strafzumessungsneutral zu werten und sind die Vorstrafen ledig- lich leicht, im Umfang von Fr. 20.– Busse straferhöhend zu berücksichtigen. Sodann ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduk- tion von Fr. 30.– vorzunehmen.
- 99 -
9. Fazit Der Beschuldigte ist wegen versuchter Erpressung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Gesamtstrafe von 105 Tages- sätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe zu bestrafen. Sodann ist er wegen sexueller Belästi- gung mit Fr. 240.– Busse zu bestrafen. B. Vollzug
1. Geldstrafe
E. 4.3 Gesamthaft sei bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte festzuhalten, dass dessen schwer beeinträchtigte Verfassung mit wahnhaftem Erleben, Verformung des Persönlichkeitsgefüges, Reduktion der Kritikfähigkeit, expansiv-gereizter Grundstimmung und sexueller Enthemmung auch im relevanten
- 85 - Tatzeitraum anzutreffen gewesen sei und – bei angenommener Einsichtsfähigkeit – zu einer forensisch relevanten schwer defizitären bis aufgehobenen Handlungs- steuerung geführt habe. Als konstellativer Faktor komme der wiederholte Substanz- konsum hinzu, der die Hemmschwelle weiter herabsetze. Intoxikationszeichen seien jedenfalls in einigen Rapporten dokumentiert. Das Ausmass der Beeinträch- tigungen wiege so schwer und beeinträchtige den Beschuldigten nachhaltig, so dass die Zuordnung der Verhaltensauffälligkeiten zu bestimmten Wahnthemen nur geschätzt werden könne und dass die Beeinträchtigungen des Hemmungsvermö- gens zum damaligen Zeitpunkt unbehandelten Beschuldigten überwiegend in einem Bereich von schwerst beeinträchtigt bis (überwiegend) aufgehoben liege (Urk. 6/39 S. 75).
E. 4.3.1 Die amtliche Verteidigung machte geltend, weder aus dem Urteil noch aus der Anklageschrift gehe hervor, um welche Amtshandlung es vorliegend gehe. Die Vorinstanz habe geschrieben, der Beschuldigte habe den Zeugen AF._____ dazu genötigt, zur Seite zu gehen. Dies sei keine Amtshandlung. Dass er ihn durch sein Verhalten an einer Amtshandlung gehindert habe, werde nicht umschrieben. Der Beschuldigte solle wohl mit seiner Schulter – was sich nicht aus der Anklage er- gebe – die Schulter des Zeugen AF._____ berührt haben. Auch die Zeugin AE._____ habe er lediglich berührt und zur Seite gedrückt. Daher liege keine Tät- lichkeit vor (Urk. 145 S. 11).
E. 4.3.2 Bezüglich Dossier 78 handelte es sich gemäss Aussagen der Zeugin AE._____ und des Zeugen AF._____ sowohl beim Wegdrücken durch den Be- schuldigten an der Türe als auch dem Wegstossen mit der Schulter nur um leichte Berührungen. So erklärte der Zeuge AF._____, es habe sich bei der Berührung mit der Schulter lediglich um ein Touchieren gehandelt (Urk. 78/6 F/A 33-34). Die Zeugin AF._____ meinte, der Beschuldigte habe sie nur kurz und leicht am rechten Oberarm berührt (Urk. 78/5 F/A 22). Diese Handlungen überschreiten das erforder- liche Mindestmass, um als Gewalt im Sinne des Tatbestands zu gelten, damit nicht. Auch das nicht zielgerichtete wilde Gestikulieren und "Um-sich-Schlagen" vermag diese Hürde nicht zu nehmen. Die Drohung, den Zeugen AF._____ zu schlagen, wenn er nicht weggehe, stellt hingegen eine Drohung im Sinne des Tatbestands dar. Beim Zeugen AF._____ handelt es sich sodann um einen Beamten der Stadt, welcher den Beschuldigten zum Gehen aufforderte, da die Kapazitätsgrenze der Räumlichkeiten einerseits bereits erreicht und gegen den Beschuldigten anderer- seits ein Hausverbot bestand. Damit liegt eine Amtshandlung vor. Beides ergibt sich ohne Weiteres aus der Anklageschrift. Sowohl der Zeuge AF._____ als auch die Zeugin AE._____ gaben sodann an, dass bei Ihrer Einrichtung das Logo der Stadt Zürich angebracht sei bzw. Stadt Zürich angeschrieben sei (Urk. 78/5 F/A 36 i.V.m. Urk. 78/6 F/A 42). Die Klienten würden wissen, dass es sich um einen Betrieb
- 75 - der Stadt Zürich handle (Urk. 78/5 F/A 37 i.V.m. Urk. 78/6 F/A 42). Der Zeuge AF._____ führte sodann aus, der Beschuldigte sei regelmässig im Treffpunkt ge- wesen. Er arbeite seit März 2017 dort, und seither sei dieser auch dort. Er glaube, dieser sei auch vorher schon dort gewesen (Urk. 78/6 F/A 10 i.V.m. F/A 12). Auf- grund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Betrieb gut kannte und wusste, dass dieser zur Stadt Zürich gehört, es sich bei den Mitar- beitenden also um Beamte handelt. Der Zeuge AF._____ erklärte zwar, er habe vom Beschuldigten nichts befürchtet (Urk. 78/6 F/A 32), es gelang dem Beschul- digten jedoch, den Zeugen AF._____ davon abzuhalten, ihn des Hauses zu ver- weisen, weshalb der Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat also bezüglich Dossier 78 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Hausfriedensbruch (Diverse Dossiers) 5.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 92 E. III.B.4.1.). Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Begriff der Umfriedung und zur Bedeutung für das AK._____-areal sowie die betroffenen Bars und Restaurants verwiesen werden (Urk. 90 S. 92 f. E. III.B.4.4.). 5.2. Bezüglich Dossiers 3, 7, 10 und 15 kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 93 E. III.B.4.5.). Da sich der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten trotz gegen ihn bestehenden gültigen Hausverboten für das AK._____-areal, von denen er wusste, auf diesem aufhielt, hat er auch bezüglich Dossiers 1, 2, 5, 11, 14, 16, 18, 19, 22-26, 28, 29, 31-34, 44, 46, 71 und 73 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Sodann betrat der Beschuldigte trotz für diesen Zeitraum gültigem Hausverbot, von dem er wusste, die AL._____-bar bzw. den dazugehörenden Aussenbereich zu den in der Anklage genannten Tatzeitpunkten, weshalb er auch bezüglich der Dossiers 4, 6, 9, 20, 21 und 27 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Gleiches gilt für Dossier 13, da sich der Beschuldigte trotz gültigem Hausverbot, von dem er wusste, ins AM._____ be- geben hat. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Insbesondere stellt die Tatsa- che, dass der Beschuldigte angab, er habe auf die Toilette gemusst, keinen
- 76 - Rechtfertigungsgrund für das Betreten des Café AM._____ dar, hätte er doch auch in der Nachbarschaft fragen können, ob er die Toilette benutzen kann, so beispiels- weise im nebenanliegenden Kino AS._____, für welches er zumindest gemäss Ak- ten kein Hausverbot hatte. Da der Beschuldigte sich sodann auf dem Areal des Schulhauses S._____ bzw. der Fachschule AO._____ aufhielt, obwohl gegen ihn ein Hausverbot bestand, von welchem er wusste, hat er auch bezüglich Dossiers 74 und 80 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 5.3. Bezüglich Dossier 79 liegt kein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot bei den Akten, sondern lediglich ein danach ausgesprochenes Hausverbot (Urk. D79/3). Daher kann nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte gegen ein solches verstossen hat. Der Beschuldigte wurde jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt durch den Zeugen AF._____ (Mitarbeiter des AD._____ und damit be- rechtige Person) wiederholt gebeten, die Örtlichkeit zu verlassen. Da er dieser Bitte nicht nachkam, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs diesbezüglich erfüllt. 5.4. Hinsichtlich Dossier 81 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom beste- henden Hausverbot Kenntnis hatte, weshalb er den Tatbestand des Hausfriedens- bruchs nicht erfüllt hat und hiervon freizusprechen ist.
6. Drohung (Dossier 30) 6.1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig erscheint (BGE 106 IV 125 E. 2a mit Verweisen). Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konklu- dentes Verhalten. Wird das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt", so gilt der Tatbestand als vollendet. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was einerseits bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (BSK StGB-
- 77 - DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14, 24 und 31). Die Androhung, jemanden zu schlagen, ist grundsätzlich geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (BGer. 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 6.3.). In subjektiver Hinsicht ist vorsätz- liches Handeln hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 33). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte dem Privat- kläger 13 mehrfach, diesen zu schlagen, holte dabei mit dem rechten Arm und der Faust wie zu einem Schlag aus, was er sodann u.a. auch mit einer vollen Bierdose in der Hand machte. Der Privatkläger 13 wurde sodann gemäss eigenen Aussagen in Angst und Schrecken versetzt, sodann erklärte auch die Zeugin AG._____, der Vorgang habe auf sie bedrohlich gewirkt. Bereits aufgrund der äusseren Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er erklärte sodann selbst, er habe den Privatkläger 13 loswerden wollen, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er mit Vorsatz handelte. Der Tatbestand der Drohung ist damit bezüglich Dossier 30 als erstellt zu betrachten. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere würde auch ein wiederholtes Aufeinandertreffen des Beschuldigten auf den Privatkläger 13 eine derartige Drohung nicht zu rechtfertigen vermögen.
7. Beschimpfung (Dossier 30) 7.1. Den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es wird vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Der Täter bzw. die Täterin braucht hierbei nur zu wissen, dass das Werturteil ehrenrührig ist, nicht auch, dass es ungerechtfertigt ist (BGE 79 IV 20 E. 2). 7.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte den Privatklä- ger 13 mehrfach als einen Hurensohn und eine Schwuchtel. Die beiden Begriffe sind im hiesigen Sprachgebrauch durchaus als Angriff auf die Ehre zu verstehen, zumal mit dem Wort Hurensohn impliziert wird, die Mutter des Privatklägers 13 gehe einem nicht angesehenen Beruf am Rande der Gesellschaft nach. Sodann stellt das Wort Schwuchtel einen abwertenden Begriff für eine homosexuelle
- 78 - Person dar. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger 13 denn auch bewusst im Rahmen einer Auseinandersetzung als Hurensohn und Schwuchtel, um diesen in seinem Ehrgefühl zu verletzen und handelte somit wissentlich und willentlich. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit bezüglich Dossier 30 erfüllt. Recht- fertigungsgründe sind keine ersichtlich.
8. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Diverse Dossiers) 8.1. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der Verfügungs- begriff gemäss Art. 292 StGB ist derselbe wie im Verwaltungsrecht. Eine amtliche Verfügung ist somit jede individuell-konkrete, hoheitliche, einseitige und verbind- liche Verhaltensanweisung. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kommt eine Bestrafung nach Art. 292 StGB nur in Frage, wenn die Verfügung von einer «zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten» erlassen wurde. Eben- falls aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Verfügung an eine einzelne Person oder einzelne Personen gerichtet sein muss. Im Weiteren muss erstellt sein, dass der Adressat von der Strafandrohung nach Art. 292 StGB Kenntnis hatte. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst Wissen um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen ihrer Missachtung sowie der Wille, der Anordnung trotzdem keine Folge zu leisten. Eventualvorsatz genügt. 8.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte im Kreis 4 durch die Polizei aufgegriffen, obwohl gegen ihn eine gültige Wegweisungsverfügung 3 mit Wegweisungsgebiet Kreis … bestand und in welcher er auf Art. 292 StGB hinge- wiesen wurde. Wenngleich der Beschuldigte die Quittierung des Empfangs ver- weigerte, ist die Eröffnung der Verfügung dennoch durch die Stadtpolizei, welche zur Ausstellung solcher Verfügungen berechtigt ist, erfolgt, was CE._____ hierauf unterschriftlich festhielt (Urk. 30/9). Der Beschuldigte wusste damit von der Exis- tenz der Wegweisungsverfügung 3 sowie der Konsequenz ihrer Missachtung und betrat dennoch bewusst den Kreis 4, erklärte er doch, es sei einfach schöner im Kreis 4. Der Tatbestand ist damit bezüglich Dossier 30 als erstellt zu betrachten. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
- 79 - 8.3. Der Beschuldigte hielt sich am 22. Oktober 2020, 20.40 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 25), am 28. Oktober 2020, 17.29 Uhr, auf dem AK._____- areal (Dossier 28), am 20. Oktober 2020, 21.00 Uhr, beim Kino AQ._____, d.h. auf dem AK._____-areal (Dossier 47), am 12. September 2020, 23.10 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 49), am 13. September 2020, ca. 18.20 Uhr, beim AQ._____, d.h. auf dem AK._____-areal (Dossier 50), am 16. September 2020, ca.
E. 4.4 Für die Delikte, für die zunächst kein direkter Zusammenhang mit einer Wahnsymptomatik festgestellt werden könne, sei relevant, dass weitere Symptome der schizoaffektiven Störung wie die direkten Symptome der manischen Kompo- nente der Störung, wie z.B. eine reduzierte Kritikfähigkeit und die expansiv-reizbare Verfassung des Beschuldigten zu berücksichtigen seien. Bei Hinzutreten weiterer konstellativer Faktoren, hier dem Konsum von Alkohol und ggfs. Cannabis, werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer schwer verminderten Schuldfähig- keit ausgegangen (Urk. 6/39 S. 89).
5. Versuchte schwere Körperverletzungen / Drohung / Beschimpfung /Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (Dossiers 30, 72 und 77) 5.1. Bezüglich der Dossiers 30, 72 und 77 bestehen gemäss Gutachten einige Hinweise auf akute psychotische Symptome mit situativen Verkennungen aber auch Verfolgungserleben, was für Beeinträchtigungen im Spektrum aufgehobener Handlungssteuerung bis schwergradig herabgesetzter Handlungssteuerung und daraus resultierend schwer verminderter Schuldfähigkeit bis Schuldunfähigkeit spreche (Urk. 6/39 S. 73). 5.2. Dossier 30 5.2.1. Bezüglich Dossier 30 lasse sich nachvollziehen, dass sich der Beschuldigte, krankheitsbedingt, vom Geschädigten angegriffen und belästigt gefühlt habe, was
- 86 - direkte Schlüsse auf seine Tatmotivation zulasse. So habe der Beschuldigte aus- geführt, den Geschädigten als Homosexuellen identifiziert zu haben ("Schwuchtel") und dass er von diesem bereits seit einer Woche verfolgt würde. Vor dem Hinter- grund seiner psychiatrischen Gesamtverfassung liege hier eine akute psychotische Symptomatik nahe. Es sei daher von aufgehobener Einsichtsfähigkeit auszugehen, was Schuldunfähigkeit bedinge (Urk. 6/36 S. 68). 5.2.2. Dem Gutachten und seinen nachvollziehbaren Ausführungen folgend ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund von fehlender Unrechtseinsicht bezüglich Dossier 30 schuldunfähig war. 5.3. Dossier 72 5.3.1. Bezüglich Dossier 72 habe der Beschuldigte den Tritt gegen die Geschädigte ohne lange Vorlaufzeit ausgeführt. Sein Nachtatverhalten zeige, dass er die Konsequenzen seines Verhaltens kaum habe abschätzen können, denn dieser habe sich nicht entfernt, sondern sei der Geschädigten wiederholt sexualisierend mit Schleckbewegungen der Zunge gegenübergetreten. Die Abläufe wirkten so bizarr, dass angesichts der bereits skizzierten wahnhaften Beeinträchtigung des Beschuldigten auch an dieser Stelle psychotische Erlebnisweisen mit situativen Verkennungen naheliegen würden. Die sich anschliessenden grenzüberschreiten- den, sexualisierenden Handlungen stellten auch Ausdruck der manischen Sympto- matik dar, denn eine Manie könne zu sexueller Enthemmung führen (Urk. 6/39 S. 72). 5.3.2. Bei den Akten befinden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eingeschränkt schuldfähig war. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon aus- zugehen, dass er gänzlich schuldunfähig war (siehe hierzu auch nachfolgend E. II.C.7.2.). 5.4. Dossier 77 5.4.1. Hinsichtlich Dossier 77 liege nahe, dass der Beschuldigte die Interaktion ver- kannt habe. Der Beschuldigte habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in aggressiv
- 87 - reizbarer Verfassung befunden. Das chronisch wahnhafte Erleben führe sodann zu einer veränderten Realitätswahrnehmung (Urk. 6/39 S. 72). 5.4.2. Das Gutachten spricht bezüglich Dossier 77 von Hinweisen auf akute psy- chotische Symptome mit situativer Verkennung aber auch von Verfolgungserleben, was für Beeinträchtigungen im Spektrum aufgehobener Handlungsteuerung bis schwergradig herabgesetzter Handlungssteuerung spreche. Gemäss Aussagen des Zeugen W._____ stand der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- einfluss und tänzelte nach dem Stoss umher. Der Beschuldigte habe sodann herumgeschimpft und mehrmals energisch auf den Geschädigten losgewollt, sei aber zurückgehalten worden (Urk. D77/9 F/A 21). Bei den Akten befinden sich damit keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eingeschränkt schuldfähig war, im Gegenteil ist aufgrund des zu seinem psychischen Zustand hinzukommenden Alkoholkonsums zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er gänz- lich schuldunfähig war.
6. Versuchte Erpressung / Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76) 6.1. Bezüglich Dossier 76 lasse sich gemäss Gutachten kein direkter Zusam- menhang mit Wahnerleben ableiten. Vielmehr scheine eine reduzierte Frustrations- toleranz eine Rolle gespielt zu haben bei reduzierter Kritikfähigkeit, welche vor dem Hintergrund einer (anhaltenden) manisch-psychotischen Symptomatik und eines etwaigen Substanzgebrauchs beurteilt werden müsse und ebenfalls zu erheblichen Hemmungseinbussen, aber zu keiner Aufhebung derselben führe. Es sei eine schwergradig herabgesetzte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 6/39 S. 73). 6.2. Dem überzeugenden Gutachten folgend ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 76 schwergradig vermindert schuldfähig war.
7. Sexuelle Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70, 72, 89) 7.1. Bezüglich der wiederholten sexuellen Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70) hält die Gutachterin fest, dass sich im sozial hoch auffälligen, distanzgeminderten Verhalten des Beschuldigten mit expansivem Selbstdarstellungsdrang ebenfalls ein
- 88 - direkter Bezug zum manischen Erleben und damit zur schizoaffektiven Störung des Beschuldigten ableiten lasse, denn manische Symptome könnten sich in einer sexuellen Enthemmung, aber auch in sozialer Umtriebigkeit äussern. Auch Beleidi- gungen wie "Schlampe" seien innerhalb dieses veränderten Stimmungs- und Antriebsbildes zu erwarten. Das Belästigungsverhalten stehe in direktem Zusam- menhang mit den schweren krankheitsbedingten Symptomen – auch ein Zusam- menhang mit psychotischen Erlebnisweisen liege nahe, so dass auch bezüglich der sexuellen Belästigungen von erheblichen Defiziten bzw. Aufhebung der Handlungs- steuerung auszugehen sei, die zu einer schwergradigen Beeinträchtigung bis hin zu aufgehobener Schuldfähigkeit des Beschuldigten geführt hätten (Urk. 6/38 S. 74-76). 7.2. Das Gutachten geht nachvollziehbarerweise bezüglich der sexuellen Beläs- tigungen von einer schwergradigen Beeinträchtigung bis hin zu aufgehobener Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Für eine gänzlich aufgehobene Schuld- fähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Dossiers 37, 40, 70 und 72 sprechen auch die Aussagen der Privatklägerinnen und Zeugen. 7.2.1. Die Privatklägerin 10 äusserte hinsichtlich Dossier 37, der Beschuldigte habe davon gesprochen, dass sie Koks nehme (Urk. D37/3 F/A 6), und habe auch weiter gemacht, als ein Angestellter der Bank gekommen sei (Urk. D37/4 F/A 17). Von ihrem Eindruck her sei der Beschuldigte alkoholisiert gewesen oder unter Einfluss anderer Substanzen gestanden. Er sei nicht ganz klar, nicht ganz ansprechbar gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er in einem psychisch ausser- gewöhnlichen Zustand gewesen sei (Urk. D37/4 F/A 31). Die Privatklägerin 7 äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte auf gar nichts reagiert habe (Urk. D37/5 F/A 7) und dass er geäussert habe, die Privatklägerin 10 nehme sicher Koks (Urk. D37/5 F/A 9). Er habe einen besessenen Blick gehabt (Urk. D37/6 F/A 19). Der Beschuldigte habe unberechenbar gewirkt (Urk. D37/6 F/A 32). Sie habe das Gefühl gehabt, er sei alkoholisiert gewesen und es sei mehr als nur Alkohol gewesen (Urk. D37/6 F/A 40). 7.2.2. Die Privatklägerin 9 führte hinsichtlich Dossier 40 aus, er "wirkte so, als ob er auf Drogen wäre, so diesen Wahn" (Urk. D40/7 F/A 12). Er habe einen wirren
- 89 - Blick gehabt (Urk. D40/7 F/A 15). Es sei dem Beschuldigten egal gewesen, dass ihn Leute komisch anschauten und den Kopf schüttelten oder ihm sagten, er solle sich entfernen. Er sei wie ein unberechenbarer Psychopath gewesen, der jederzeit explodieren könne (Urk. D40/7 F/A 21). 7.2.3. Die Privatklägerin 5 erklärte hinsichtlich Dossier 70, man habe mit dem Beschuldigten nicht sprechen können (Urk. D70/3 F/A 58). Die Privatklägerin 14 äusserte sodann zu Dossier 72, sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei unter Drogen gestanden (Urk. 72/3 F/A 14), und beschrieb, wie dieser nach der Attacke gelacht und getanzt habe (Urk. D72/4 F/A 39). Die Zeugin R._____ führte aus, der Beschuldigte sei offensichtlich nicht in einem guten oder nüchternen Zustand gewesen (Urk. D72/5 F/A 14). Sie gab gar an, sie glaube, er sei nicht ganz bei Bewusstsein gewesen. Er habe nicht richtig nüchtern gewirkt und habe nicht richtig mit ihnen sprechen können. Er habe auch nicht auf ihre Fragen geantwortet, sondern gesungen (Urk. D72/5 F/A 42 i.V.m. F/A 43). 7.3. Damit bestehen hinsichtlich der Dossiers 37, 40, 70 und 72 diverse Aus- sagen von Beteiligten, welche feststellten, dass sich der Beschuldigte in einem Ausnahmezustand befand, nicht mehr ansprechbar war und/oder nicht mehr reaktionsfähig war und allenfalls teilweise Wahnvorstellungen hatte (hinsichtlich das Koks bezüglich die Privatklägerin 10). Daher ist bezüglich dieser Dossiers
– teilweise im Zweifel zugunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, dass seine Schuldfähigkeit gänzlich aufgehoben war. 7.4. Hinsichtlich Dossier 89 führte die Privatklägerin 8 zwar aus, der Beschuldigte sei immer weiter auf sie zugekommen und ihr Brüllen habe überhaupt nichts genützt (Urk. D89/3 F/A 7). Als der Beschuldigte den Streifenwagen der Polizei erblickte, hielt er jedoch offensichtlich inne und ging ein paar Schritte zurück (Urk. D89/7 F/A 7), was dafür spricht, dass ein Rest an Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit vorhanden war, weswegen bezüglich Dossier 89 lediglich von einer gemäss Gutachten bestehenden schwer verminderten Schuldfähigkeit auszu- gehen ist. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
- 90 -
8. Hausfriedensbrüche (diverse Dossiers), Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen (diverse Dossiers), Übertretungen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (diverse Dossiers), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 78), Sachbeschädigung (Dossier 3) 8.1. Die Gutachterin führte aus, die Erlebnisweisen des Beschuldigen durch die akut manische Symptomatik mit reduzierter Kritikfähigkeit, Antriebssteigerung, Gereiztheit und Rücksichtslosigkeit seien beeinträchtigt. Manische Personen würden sich häufig nicht mehr an gesetzliche Vorgaben gebunden fühlen, was die renitenten, wiederholten Verstösse gegen Hausverbote und Wegweisungsver- fügungen erkläre. Diese Personen seien sozial umtriebig und antriebsgesteigert, bisweilen expansiv-reizbar und feindselig. Die Absprachefähigkeit sei stark herab- gesetzt bis aufgehoben, was die wiederholten Verstösse und die Unbeeindruck- barkeit des Beschuldigten von strafrechtlichen Sanktionen miterkläre (Urk. 6/39 S. 70). Die in den tatzeitnahen Einvernahmen wiederholt protokollierten psychiatri- schen Auffälligkeiten einschliesslich einem Wahnerleben würden insgesamt so schwer wiegen, dass sich eine schwer beeinträchtige Gesamtverfassung des Beschuldigten skizzieren lasse. Daraus eröffne sich für den Beschuldigten, wenn- gleich mit Schwankungen versehen, im gesamten Tatzeitraum ein Beeinträchti- gungsspektrum von schwer vermindert bis aufgehoben für sämtliche dem Beschul- digten vorgeworfenen Hausfriedensbrüche und Verstösse gegen amtliche Verfügungen/Wegweisungen im Kreis 3 und 4. Die stark beeinträchtigte Ver- fassung des Beschuldigten erkläre, weshalb er von Hausverboten, Wegweisungen und Verurteilungen unbeeindruckt geblieben sei. Denkstörungen, ein beeinträch- tigter Realitätsbezug und die manisch-gereizte, angetriebene Enthemmung des Beschuldigten hätten seine Fähigkeit, sich an Absprachen zu halten, weitestge- hend aufgehoben. Dies betreffe insbesondere die Dossiers 16, 25, 28, 35-36, 38- 39, 41-43, 47-53, 55-67 (Urk. 6/39 S. 71 i.V.m. S. 75). Gleiches lasse sich auch für die anlässlich von Hausfriedensbrüchen begangenen Sachbeschädigungen (Dossiers 3) und Dossier 78 konstatieren. Wenngleich sich in den Sachbeschädi- gungen und dem bedrohlichen Verhalten eine ebenfalls krankheitsbedingte zusätz- liche Impulsivität und reduzierte Frustrationstoleranz des Beschuldigten abbilde, hätten diese an Orten stattgefunden, an denen der Beschuldigte (wahnhaft bedingt)
- 91 - Kokainhandel vermute, was für entsprechend schwere zusätzliche Beeinträchtigun- gen spreche (Urk. 6/39 S. 71). 8.2. Hinsichtlich sämtlicher Vorfälle im Zusammenhang mit Hausfriedensbrüchen und Verstössen gegen amtliche Verfügungen und Wegweisungen geht das Gut- achten sodann von einer schwer verminderten bis aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Das Gleiche gelte für die im Zusammenhang mit den Haus- friedensbrüchen begangenen Sachbeschädigungen und Dossier 78. 8.3. Bezüglich Dossier 78 gilt es anzumerken, dass die Zeugin AE._____ erklärte, der Beschuldigte habe in unverständlichen Worten gesprochen und sei verbal nicht zugänglich gewesen (Urk. D78/4 F/A 4). Auch der Zeuge AF._____ äusserte hierzu, der Beschuldigte habe wirre Sachen gesprochen (Urk. D78/6 F/A 21) und habe sie alle gar nicht als Personen wahrgenommen (Urk. D78/6 F/A 30). Sein Verhalten sei auch nicht zielgerichtet gewesen (Urk. D78/6 F/A 31). Er wisse auch nicht, ob dieser seinen Hinweis auf das Hausverbot überhaupt auf- genommen habe. Er sei wie im falschen Film gewesen (Urk. D78/6 F/A 36). Hin- sichtlich Dossier 78 ist mangels Steuerungsfähigkeit damit zugunsten des Beschul- digten von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit seitens des Beschuldig- ten auszugehen. 8.4. Mangels anderer eindeutiger Hinweise in den Akten ist zugunsten des Beschuldigten sodann auch davon auszugehen, dass er bezüglich der Verstösse gegen Art. 292 StGB (Dossiers 25, 28, 47, 49-53, 55, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103, 106 und 107), der Übertretungen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Dossiers 36, 58 und 83) sowie der begangenen Hausfriedensbrüche (Dossiers 1-7, 9-11, 13-16, 18-29, 31-34, 44, 46, 71, 73, 74, 79 und 80), und der Sachbeschädigung (Dossier 3) schuldunfähig war. Ginge man davon aus, der Beschuldigte habe noch über ein wenig Steuerungsfähigkeit verfügt, liesse sich denn auch nicht erklären, warum der Beschuldigte in einer solchen Häufigkeit immer wieder und teilweise gar bereits nach wenigen Minuten erneut gegen die bestehenden Hausverbote und Wegweisungen verstiess; zogen die Verstösse doch jeweils Unannehmlichkeiten mit sich. Es fällt denn auch auf, dass die aller-
- 92 - meisten Delikte in einem relativ kurzen Zeitraum von nur wenigen Monaten und damit wohl einer akuten Krankheitsphase des Beschuldigten stattfanden.
9. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82) In Anbetracht der Tatsache, dass das Gutachten von einem schwerst beeinträch- tigten bis überwiegend aufgehobenen Hemmungsvermögen des Beschuldigten im unbehandelten Zustand spricht (Urk. 6/39), ist sodann auch bezüglich Dossier 82 zugunsten des Beschuldigten, – da sich keine konkreten Hinweise auf erhaltene Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Akten finden – davon auszugehen, dass er auch diesbezüglich schuldunfähig war.
10. Fazit Mangels Unrechtseinsicht ist der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 30 schuldun- fähig, weshalb er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB hierfür nicht strafbar ist. Mangels Steuerungsfähigkeit ist der Beschuldigte sodann auch hinsichtlich der Dossiers 1- 11, 13-16, 18-29, 31-34, 36, 37, 40, 44, 46, 47, 49-53, 55, 58-67, 70-74, 77-79, 80, 82, 83, 85-87, 90-92, 94-103, 106 und 107 schuldunfähig, weshalb er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB hierfür ebenfalls nicht strafbar ist. Hinsichtlich der Dossiers 76 und 89 ist hingegen davon auszugehen, dass der Beschuldigte schwergradig ver- mindert schuldfähig war, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. D. Konkurrenz (Dossier 76) Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Bezweckt wird der Schutz staatlicher Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Umfasst werden auch diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken, wie etwa der Schutz der physischen Integrität und Freiheit der Amtsträger (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N. 2). Der Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB schützt ebenfalls das Rechtsgut der persönlichen Freiheit und zusätzlich dasjenige des Vermögens
- 93 - (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N. 1). Da sich die beiden Tatbestände hinsichtlich des Schutzzwecks des Funktionierens staatlicher Organe und des Vermögens unterscheiden, stehen diese in echter Konkurrenz. Der Beschuldigte ist damit hinsichtlich Dossier 76 sowohl der versuchten Erpressung als auch der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. III. Strafe A. Strafzumessung
1. Allgemeines Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzumessung kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 103-106 E. V.B.).
2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung machte zusammengefasst geltend, die verhängte Strafe sei zu hoch. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, was mindestens eine Reduktion der Strafe um die Hälfte zur Folge haben müsse. Sodann seien die Vorstrafen des Beschuldigten nicht so stark zu berücksichtigen. Eine Vorstrafe datiere aus dem Jahr 2011 und habe ebenfalls mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammenhang gestanden. Die beiden weiteren Vorstrafen hätten sodann so gar nicht ergehen dürfen (Urk. 145 S. 19).
3. Versuchte Erpressung (Dossier 76) 3.1. Strafrahmen Wer sich der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit liegt der Straf- rahmen vorliegend bei drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. drei Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB).
- 94 - 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 110 E. V.C.3.3.1.). Zu ergänzen ist, dass der Erfolg zwar nicht eintrat, der Beschuldigte hierzu jedoch nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich denn auch bedroht. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten hierfür angemessen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte die Mitarbeiter des Sozialzentrums durch sein Gebaren dazu bringen, ihm mehr Geld auszuzahlen, als ihm zustand. Stark zu Gunsten des Beschuldigten ist hier die schwergradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt hierdurch sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion um 9 Monate Freiheitsstrafe. 3.2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände insgesamt sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe.
4. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76)
E. 4.5 Die Aussagen des Beschuldigten hingegen waren zwar detailliert, jedoch nicht konstant bzw. widerspruchsfrei. So erklärte er zunächst, überhaupt nicht vor Ort gewesen zu sein, ehe er dann doch eingestand, dort gewesen zu sein. Er gab schliesslich zu, Frau N._____ und dem Zeugen AB._____ gedroht zu haben als er nicht mehr Geld erhielt und gegen den aufgestellten Spuckschutz geschlagen zu haben, was mit der Schilderung des Zeugen AB._____ übereinstimmt und daher als glaubhaft zu erachten ist, auch wenn er das Eingeständnis bezüglich der Dro- hung anlässlich der Berufungsverhandlung wieder zurücknahm. Wenngleich der Beschuldigte – zumindest anlässlich der Hauptverhandlung – ausführte, gedroht zu haben, lässt sich hingegen weder aus den Aussagen des Zeugen AB._____ noch
- 26 - denjenigen des Beschuldigten anklagegemäss erstellen, dass er damit gedroht hat, er werde ihnen etwas antun, sollten sie ihm nicht mehr Geld geben. Der restliche Sachverhalt ist hingegen anklagegemäss erstellt.
5. Hausfriedensbruch betreffend die Anlaufstelle "AD._____" und (teilweise ver- suchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zulasten von AE._____ und AF._____ (Dossiers 78 und 79) 5.1. Bezüglich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 61 E. II.E.10.1.) Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen AF._____ und AE._____ (Urk. 90 S. 61-66 E. II.E.10.2.), Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Glei- ches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 66 f. E. II.E.10.3.). Zusammenfassend und ergänzend gilt es Nachfolgendes auszuführen: 5.2. Der Beschuldigte erklärte, das Hausverbot sei "fertig" gewesen (Urk. 3/15 F/A 17). Er habe vor drei oder vier Jahren für einen Monat ein Hausverbot gehabt (Urk. 3/15 F/A 19), sei an diesem Tag jedoch nicht im AD._____ gewesen (Urk. 3/15 F/A 18). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, er sei dort gewesen, habe aber niemanden bedroht. Das Hausverbot habe nicht mehr bestanden (Urk. 42 S. 9). 5.3. Die Zeugin AE._____ führte hingegen aus, sie habe die Türe des Treffpunkts AD._____ gegen aussen geöffnet, da es geklingelt habe. Der Beschuldigte habe sich nach vorne gedrängt, worauf sie ihm gesagt habe, er habe ein Hausverbot. Er habe sie dann kurz, schnell und leicht am rechten Oberarm berührt, worauf sie zur Seite gegangen sei und er habe eintreten können. Sie habe ihm gesagt, dass er gehen solle, was er nicht gemacht habe. Sie sei dann zum Zeugen AF._____ ins Büro gegangen und habe ihn darüber informiert, dass der Beschuldigte da sei. Als sie aus dem Büro zurückgekommen seien, sei der Beschuldigte bereits im Rau- cherraum gewesen. Der Zeuge AF._____ habe ihm gesagt, er solle jetzt gehen, sonst würden sie die Polizei rufen. Der Beschuldigte habe Lederhandschuhe ge- habt, mit denen er rumgefuchtelt habe. Er habe dem Zeugen AF._____ gesagt, er
- 27 - würde ihn schlagen, wenn er nicht weggehe und habe ihn mit der Schulter wegge- schubst (Urk. D78/5 F/A 22 i.V.m. F/A 27). 5.4. Der Zeuge AF._____ führte in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin AE._____ aus, der Beschuldigte habe im Raucherraum wild gestikuliert und um sich geschlagen. Dieser sei sodann mit dem Handschuh in der Hand auf ihn losge- gangen, habe Drohgebärden gemacht, indem er den Handschuh geschüttelt und mit erhobener Hand auf ihn zugegangen sei und habe ihn gleichzeitig leicht weggeschubst (Urk. D76/6 F/A 22 i.V.m. F/A 23). Der Beschuldigte habe ihn Schul- ter an Schulter berührt. Es sei ein Schubsen bzw. Touchieren gewesen (Urk. D78/6 F/A 33-34). 5.5. Die Aussagen des Beschuldigten waren bezüglich des Hausverbots konstant und widerspruchsfrei, hinsichtlich der Frage, ob er vor Ort war oder nicht, hingegen nicht. Ansonsten liegen lediglich wenige, pauschale Aussagen und keine detaillierten Schilderungen des Beschuldigten vor, welche eine eigentliche Würdi- gung zuliessen. Die Aussagen der beiden Zeugen decken sich damit im Kern. Beide sagten gleichbleibend aus, belasteten den Beschuldigten nicht übermässig und äusserten sich generell eher zurückhaltend. So führte der Zeuge AF._____ etwa aus, der Beschuldigte habe ihn ein wenig zur Seite gedrängt, geschubst (Urk. D78/6 F/A 25). Auch die Zeugin AE._____ führte aus, das Schubsen sei nicht stark gewesen (Urk. D78/5 F/A 33). Beide gaben zudem an, wenn sie etwas nicht (mehr) wussten. Der Zeuge AF._____ gab z.B. an, sich nicht an die Wortwahl der Beleidigungen des Beschuldigten erinnern zu können (Urk. D78/6 F/A 29). Die Zeugin AE._____ führte sodann aus, nicht mit 100% Gewissheit sagen zu können, ob sie damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte die Aussage umsetzen und den Zeugen AF._____ schlagen würde (Urk. D78/5 F/A 31). Der Zeuge AF._____ schilderte auch Dinge, von denen er nichts wissen konnte, bzw. die er nicht selbst erlebt hatte, so alles zur Tat bis die Zeugin AE._____ zu ihm kam, um ihn um Hilfe zu bitten. Es ist davon auszugehen, dass er diese Information von dieser erhalten hat. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorliegend jedoch nicht abträglich. Aufgrund der glaubhaften und im Kern übereinstimmenden, zurückhaltenden Aus- sagen der beiden Zeugen ist der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 78 und 79 mit
- 28 - Ausnahme der Tatsache, dass der Beschuldigte vom Hausverbot wusste, anklage- gemäss erstellt, denn ein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot liegt nicht bei den Akten.
6. Drohung und Beschimpfung zulasten von Privatkläger M._____ sowie Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) 6.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf kann grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, den Privatkläger einmal bespuckt zu haben, sondern ihm vorgeworfen wird, dies versucht zu haben (vgl. Urk. 19 S. 6)
– auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 24 f. E. II.E.1.1.). Auch bezüglich Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 13 (M._____) und der Zeugin AG._____ (Urk. 90 S. 25-30 E. II.E.1.2.) und die Ausfüh- rungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 30 f. E. II.E.1.4.2.-1.4.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann Nachfolgendes festzuhalten: 6.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt gemäss Anklage konstant, indem er erklärte, der Privatkläger 13 sei derjenige, der ihn zum Tatzeitpunkt bereits seit etwa einer Woche verfolgt habe und ihm zu nahe gekommen sei, weshalb er ihm gesagt habe, er solle Distanz halten und abhauen (Urk. D30/5 F/A 5 i.V.m. F/A 6-8 und F/A 14). Er habe dem Privatkläger 13 nicht damit gedroht, ihn zu schlagen – auch nicht mit einem Bier (Urk. D30/5 F/A 31 i.V.m. F/A 33). Er habe diesen jedoch beschimpft mit "Hau ab du Schiessdreck" (Urk. D30/5 F/A 27-28). Bezüglich der Wegweisungsverfügung führte er an, er habe das Recht überall hinzugehen und werde auch weiterhin in den Kreis 4 gehen (Urk. D30/5 F/A 47 i.V.m. F/A 49 und F/A 50). Die Aussagen des Beschuldigten waren damit zwar konstant und wider- spruchsfrei, jedoch wenig detailliert. Er äusserte sich auch nicht zu seiner Emotionslage. 6.3. Der Privatkläger 13 führte aus, vom Beschuldigten als Hurensohn und Schwuchtel beleidigt worden zu sein, sodann habe dieser mehrfach mit dem rech- ten Arm ausgeholt und die Faust zurückgenommen, um ihm Schläge anzudrohen, und damit gedroht, ihn mit einer Bierdose zu schlagen (Urk. D30/6 F/A 4 i.V.m.
- 29 - F/A 8-10; Urk. D30/7 F/A 14 i.V.m. F/A 24, F/A 26). Der Beschuldigte habe zudem versucht, ihn anzuspucken (Urk. D30/6 F/A 8 i.V.m. F/A 27; Urk. D30/7 F/A 32). Er habe Angst davor verspürt, dass es in eine körperliche Auseinandersetzung umschlagen könnte (Urk D30/6 F/A 13; Urk. D30/7 F/A 36-37). In Einklang mit den Aussagen des Privatklägers 13 erklärte die Zeugin AG._____, sie habe beobachtet, dass gespuckt worden sei (Urk. D30/8 F/A 9). Sie habe Drohungen und Beschimp- fungen wahrgenommen (Urk. D30/8 F/A 10-12). Sie habe das Gefühl, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 13 bedrohen oder tätlich habe angreifen wollen. Sie habe gesehen, dass dieser mit der Bierdose in der Hand in Richtung des Privatklä- gers 13 ausgeholt habe. Der Beschuldigte habe sehr bedrohlich gewirkt (Urk. D30/8 F/A 15). 6.4. Die Aussagen des Privatklägers 13 sind ebenfalls konstant, gegenüber jenen des Beschuldigten jedoch deutlich detaillierter, was auch auf die Aussagen der Zeugin AG._____ zutrifft. Sowohl diese als auch der Privatkläger 13 gaben so- dann ihre Emotionslage glaubhaft zum Ausdruck. Der Privatkläger 13 erklärte hierzu u.a., Angst wegen der drohenden Auseinandersetzung verspürt zu haben (Urk. D30/6 F/A 13). Die Zeugin AG._____ wiederum schilderte eindrucksvoll, dass der Beschuldigte sehr bedrohlich gewirkt habe, so wie er gesprochen und sich be- wegt habe. Sie selbst wäre niemals in seine Nähe gegangen (Urk. D30/8 F/A 15). Die beiden belasten den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tun dies jedoch nicht übermässig, indem beispielsweise der Privatkläger 13 ausführte, der Beschul- digte habe ihn lediglich bedroht, jedoch nie geschlagen, zudem habe er lediglich versucht, ihn zu bespucken, habe ihn jedoch nicht getroffen (Urk. D30/6 F/A 10-11 i.V.m. F/A 26-27; Urk. D30/7 F/A 15 i.V.m. F/A 32). Die Zeugin AG._____ wiederum relativierte das Verhalten des Beschuldigten auch, indem sie angab, nicht zu wis- sen, ob es nur Imponiergehabe gewesen sei oder ob dieser den Privatkläger 13 wirklich habe mit der Bierdose schlagen wollen (Urk. D30/8 F/A 15). Beide gaben auch an, wenn sie sich bezüglich gewisser Angaben nicht sicher waren. So äus- serte der Privatkläger 13, dass er Schwierigkeiten habe, zu beurteilen, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. D30/6 F/A 12) oder einzuschätzen, ob der Beschul- digte versucht habe, ihn zu schlagen, oder nur damit gedroht habe (Urk. D30/7 F/A 16). Die Zeugin AG._____ erklärte beispielsweise, dass sie sich an den Wort-
- 30 - laut der Drohungen und Beschimpfungen entweder nicht erinnern könne oder diese nicht gehört habe (Urk. D30/8 F/A 12). Die detaillierten Schilderungen der Situation durch den Privatkläger 13 und die Zeugin AG._____ lassen sich sodann wider- spruchslos in Einklang bringen ohne abgesprochen zu wirken. 6.5. Die Aussagen des Privatklägers 13 und der Zeugin AG._____ sind damit insgesamt glaubhaft, während die mehr oder weniger pauschale Bestreitung des Beschuldigten unglaubhaft ist. Der Beschuldigte befand sich sodann unbestritte- nermassen im Kreis 4, obwohl für den Zeitraum eine ihm eröffnete Wegweisungs- verfügung 3 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 gegen ihn bestand (Urk. D30/9). Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
7. Mehrfache (teilweise geringfügige) Sachbeschädigung sowie mehrfache Hausfriedensbrüche zulasten der Privatklägerin J._____ AG [Café AH._____] sowie Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin AJ._____ (Dossiers 3, 7, 10, 12, 15, 45) 7.1. Hinsichtlich Anklagevorwürfe (Urk. 90 S. 76 E. II.E. 16.1.1.-16.1.2.) und Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson AI._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 90 S. 77 f. E. II.E.16.2.). Zu korrigieren sind hierzu nachfolgend lediglich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Auskunftsperson AI._____ bezüglich Dossier 10. Zusammenfassend, teilweise korrigierend und ergänzend ist Folgendes auszufüh- ren: 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte allgemein zu dem Vorwurf der Hausfriedensbrüche im Café AH._____, er habe dort die Toilette benutzt, ohne etwas zu konsumieren, weshalb er ein Hausverbot erhalten habe. Seine Wohnung sei oberhalb des Café AH._____. An einem Abend sei er für seine Freundin dort gewesen, da sie orientalisch habe essen wollen. Er sei dort zur Bus- haltestelle gegangen. Er – wohl die Person, die ihm das Hausverbot erteilte – sei dann zu ihm gekommen und habe ihm eine Faust auf das Ohr gegeben (Urk. 144 S. 12).
- 31 - 7.3. Der Beschuldigte erklärte bezüglich Dossier 3, die Glasvitrine sei schon ka- putt, seitdem er dort hingehe. Wenn er auf den Bus warte, sitze er einfach dort. Dann sei ein Hausverbot gemacht worden. Er sei nicht reingegangen, er ertrage den Geruch nicht (Urk. 42 S. 10 f.). Die Auskunftsperson AI._____ führte zu Dossier 3 hingegen aus, der Beschuldigte sei ca. um 22.00 Uhr reingekommen, habe sein Bein gehoben und seinen Fuss auf die Vitrine geknallt, welche kaputt gegangen sei. Es sei ein Teil des Glases rausgespickt (Urk. D3/6 F/A 11 i.V.m. F/A 27). Bei den Akten liegt denn auch eine Fotodokumentation, auf welcher die beschädigte Glasvitrine ersichtlich ist (Urk. D3/4). Auf Foto 2 ist sodann gut erkennbar, dass am oberen Rand der Vitrine ein Stück Glas fehlt (Urk. D3/4 S. 2). Wenngleich der Beschuldigte bezüglich Dossier 3 nicht vor Ort durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D3/1), schilderte die Auskunftsperson AI._____ widerspruchsfrei, de- tailliert und zurückhaltend den Tatablauf. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Fotos be- legen sodann die geschilderten Schäden, welche vom Beschuldigten als solche nicht in Abrede gestellt werden. Seine Aussage, dass er aufgrund des Geruchs die Bar nie betreten habe, ist unglaubhaft, zumal er einerseits offensichtlich vom Scha- den an der Vitrine wusste – welche sich in der Bar befindet – und andererseits bezüglich Dossier 15 zugab, die Bar betreten zu haben (Urk. D15/3 F/A 1). Sodann liegt bei den Akten ein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot, welches im Beisein des Beschuldigten durch einen Polizeibeamten unterzeichnet wurde, da sich dieser weigerte, den Empfang zu quittieren (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5). Der Ankla- gesachverhalt ist damit erstellt. 7.4. Der Beschuldigte machte zu Dossier 7 keine Aussagen. Die Auskunftsper- son AI._____ erklärte hierzu zwar, sich nicht mehr genau zu erinnern. Sie hätten nach Ausstellen des Hausverbots einfach entschieden, die Polizei zu rufen, sobald er reinkomme (Urk. D3/6 F/A 42). Wahrscheinlich habe er draussen Gäste beläs- tigt, sei reingekommen und habe nicht mehr gehen wollen. Es sei dann jeweils so gewesen, dass er vor dem Tresen gestanden habe, so dass die Leute nicht mehr hätten bestellen können, verunsichert gewesen seien und nach Hause gegangen seien (Urk. D7/3 F/A 43). Es erscheint nachvollziehbar, dass sich die Auskunfts- person AI._____ in Anbetracht der Menge der Vorfälle nicht mehr an jeden im Detail erinnern kann und daher lediglich eine Mutmassung anstellte. Ebenso nach-
- 32 - vollziehbar erscheint, dass sie aufgrund des Hausverbots und der Renitenz des Beschuldigten jeweils die Polizei rief, wenn dieser wieder auftauchte. Die Polizei traf den Beschuldigten vor Ort zwar nicht mehr an, rückte jedoch aufgrund des Anrufs der Auskunftsperson AI._____ aus (Urk. D7/1), was ihre Aussagen zu stüt- zen vermag. Ihre zurückhaltenden Aussagen erscheinen daher glaubhaft. Bei den Akten liegt zudem das für das Café AH._____ ausgestellte Hausverbot lautend auf den Beschuldigten, datierend vom 26. Juni 2020, wobei der Beschuldigte seine Unterschrift darauf verweigert hat, was ein Mitarbeiter der Stadtpolizei darauf fest- gehalten hat (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.5. Zu Dossier 10 erklärte der Beschuldigte, er habe niemanden bespuckt (Urk. 42 S. 11). Weitere Aussagen hierzu tätigte er nicht. Die Auskunftsperson AI._____ führte hierzu aus, die Privatklägerin 4 (AJ._____) habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr an einem Morgen ins Gesicht gespuckt habe (Urk. D3/6 F/A 13 i.V.m. F/A 14). Sie sei weder beim Vorfall am Morgen noch bei jenem am Abend dabei gewesen. Beim Vorfall am Morgen sei die Privatklägerin 4 bei der Ablösung sehr aufgelöst gewesen (Urk. D3/6 F/A 33 i.V.m. F/A 34). Die Ausführungen der Auskunftsperson AI._____ bezüglich das Spucken betreffen damit grundsätzlich ei- nen Vorfall an einem Morgen und damit nicht jenen in Dossier 10 zur Anklage ge- brachten Vorfall, da dieser sich am Abend ereignet haben soll. Zu diesem führte sie lediglich aus, nicht dabei gewesen zu sein. Sodann ergibt sich aus dem Polizeirap- port, dass die Polizei am 3. August 2020 zum Café AH._____ ausrückte, da der Beschuldigte sich dort in Missachtung des Hausverbots, welches bei den Akten liegt und dem Beschuldigten eröffnet worden war (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5) aufhielt, wobei sie ihn dort auch antrafen (Urk. D10/1). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in Missachtung des Hausverbots vor Ort war. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte AJ._____ an- spuckte, da diese nicht befragt wurde, die Auskunftsperson AI._____ sich zum zur Anklage gebrachten Vorfall nicht äussern konnte und der Beschuldigte dies bestritt. 7.6. Bezüglich Dossier 12 konnte der Beschuldigte vor Ort durch die Polizei nicht angetroffen werden (Urk. D12/1), sodann liegen keine verwertbaren Aussagen
- 33 - eines Zeugen bei den Akten, der den Vorfall gesehen hat. Der Beschuldigte selbst bestritt den Sachverhalt (Urk. 42 S. 12) und die Auskunftsperson AI._____ führte aus, sie sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen (Urk. D3/6 F/A 37). Damit lässt sich der Sachverhalt von Dossier 12 nicht erstellen. 7.7. Bezüglich Dossier 15 gab der Beschuldigte zu, die Bar betreten zu haben (Urk. D15/3 F/A 1), wobei die Polizei ihn vor Ort auch antraf (Urk. D15/1). Der Beschuldigte erklärte zwar, vom Hausverbot nichts gewusst zu haben (Urk. D15/3 F/A 3), was in Anbetracht der Tatsache, dass dieses durch einen Polizisten in seinem Beisein unterzeichnet wurde, da er die Unterschrift darauf verweigerte, jedoch unglaubhaft ist (Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.8. Bezüglich Dossier 45 liegen keine verwertbaren Aussagen vor, die den Beschuldigten belasten würden. Die Auskunftsperson AI._____ konnte sich hierzu nicht äussern (Urk. D3/6 F/A 45), der Beschuldigte sagte auch nichts dazu und der Meldeerstatter wurde nie befragt. Einzig belegt ist damit, dass die Polizei an jenem Tag ausrückte, wobei sie ihn vor Ort nicht antraf (Urk. D45/1). Der Anklagesach- verhalt lässt sich damit nicht erstellen.
8. Hausfriedensbrüche betreffend das AK._____-areal, die AL._____-bar, das AM._____, die Bar AN._____, die Fachschule AO._____ sowie das Sozial- zentrum AP._____ (Diverse Dossiers) 8.1. Anklagevorwürfe Hinsichtlich der diversen Anklagevorwürfe betreffend Hausfriedensbruch im AK._____-areal, in der AL._____-bar, im AM._____, in der Bar AN._____, auf dem Areal der Fachschule AO._____ sowie im Sozialzentrum AP._____ kann vollum- fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 79-83, E. II.E.17.2.,17.4.,17.6.,17.8., 17.10. und 17.12.). 8.2. AK._____-areal 8.2.1. Zu Dossier 1 befragt führte der Beschuldigte aus, sich weder an das Haus- verbot noch den Vorfall erinnern zu können (Urk. 3/1 F/A 3 i.V.m. F/A 5). Bezüglich Dossier 2 äusserte er sich dahingehend, dass er im Quartier wohne und sich unge-
- 34 - recht behandelt fühle (Urk. D2/3 F/A 1). Er akzeptiere das Hausverbot nicht (Urk. D2/3). Betreffend Dossier 5 meinte er, er habe das AK._____-areal betreten, weil er hier wohne. Dies sei sein Quartier (Urk. D5/4 F/A 2). An das Hausverbot erinnere er sich nicht (Urk. D5/4 F/A 3). Zu Dossier 18 führte er auf die Frage, wes- halb er das AK._____-areal betreten habe, aus, es sei schön dort (Urk. D28/3 F/A 2). Bezüglich Dossier 25 bestritt er dort gewesen zu sein (Urk. D25/3 F/A 1). Betreffend Dossier 16 führte er aus, er wohne in der Nähe und habe da sein wollen (Urk. D16/4 F/A 1). An das Hausverbot könne er sich nicht erinnern (Urk. D16/4 F/A 3). Zu Dossier 31 befragt führte er aus, das Hausverbot sei ihm egal (Urk. D31/5 F/A 3). Hinsichtlich Dossier 32 erklärte der Beschuldigte, nie bei der Bar gewesen zu sein (Urk. D32/3 F/A 2). Bezüglich Dossier 33 äusserte der Be- schuldigte sich dahingehend, dass er das Kino & Bar AQ._____ betreten habe, weil es sein Quartier sei. Er wohne in der Nähe (Urk. D33/3 F/A 2). Zu Dossier 73 führte der Beschuldigte aus, er habe das AK._____-areal wegen der Sonne betreten (Urk. D73/3 F/A 2). Hinsichtlich Dossier 24 meinte er, er wisse, dass er das AK._____-areal trotz bestehendem Hausverbot betreten habe (Urk. D24/3 F/A 1). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte all- gemein aus, er habe ein Hausverbot von der Bar. Er gehe aber auf den Flohmarkt wie alle anderen auch. Die AK._____ sei ein grosses Areal (Urk. 42 S. 12). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte er schliesslich, manchmal sei er zur … ge- gangen, sei dort gesessen und zur Bar gegangen. Diese sei leer gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas trinken wolle, worauf er mit nein geantwortet und gesagt habe, dass er gleich wieder zurückkomme. Er habe dann die Toilette be- nutzt. Als er zurückgekommen sei, habe sie ihn erneut gefragt, ob er etwas trinken wolle, worauf er gemeint habe, nein, das nächste Mal dann. Sie habe dann gesagt, sie würde die Polizei rufen, was sie dann auch gemacht habe (Urk. 144 S. 10). 8.2.2. Bei den Akten befinden sich die durch die AR._____ Security Services GmbH ausgestellten Hausverbote über das AK._____-areal vom 2. März 2020, 22. Juni 2020 und 26. Juni 2020, wobei der Beschuldigte lediglich das erste unterzeichnete und auf den beiden weiteren die Unterschrift verweigerte, wobei ihm diese im Bei- sein eines Polizeibeamten übergeben wurden (Urk. 4/1; Urk. D2/4 S. 1-2; Urk. D5/5; Urk. D11/5; Urk. D14/4; Urk. D16/5; Urk. D18/3 Urk. D19/5-6;
- 35 - Urk. D22/3; Urk. D23/3; Urk. D24/5; Urk. D25/6; Urk. D29/2; Urk. D33/4-5; Urk. 34/3 S. 2; Urk. 34/4; Urk. D71/3; Urk. D7/4; Urk. 46/4). Weiter bei den Akten liegt eine Vollmacht der Stadt Zürich, welche die AR._____ Security Services GmbH unter anderem zur Umsetzung des Hausrechts ermächtigt (Urk. D2/4 S.3; Urk. D5/3; Urk. D16/3 S. 2; Urk. D19/3 S. 2; D31/4 S. 1; Urk. 34/3 S. 3; Urk. D44/3 S. 2, Urk. D46/3 S. 2) sowie eine Vollmacht von Kino & Bar AQ._____, welche die AR._____ Security Services GmbH unter anderem zur Umsetzung des Hausrechts ermächtigt (Urk. D16/3 S. 1; Urk. D19/3 S. 1; D 31/4 S. 2; Urk. 34/3 S. 1; Urk. D44/3 S. 1; Urk. D46/3 S. 1). 8.2.3. Bezüglich der Dossiers 1, 2, 11, 14, 16, 18, 22-26, 29, 31, 32, 34, 44, 46 und 71 besteht je ein Polizeirapport, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, d.h. am 22. Juni 2020 um ca. 17.25 Uhr (Urk D1/1), am 26. Juni 2020 um 19.35 Uhr (Urk. D2/1), am 2. August 2020 um ca. 14.00 Uhr (Urk. D11/1 S. 2), am 3. August 2020 um ca. 18.40 Uhr (Urk. D14/1 S. 2), am 10. September 2020 um ca. 22.45 Uhr (Urk. D16/1 S. 3), am 7. Septem- ber 2020 um ca. 22.20 Uhr (Urk. D18/1 S. 3), am 19. August 2020 um ca. 14.30 Uhr (Urk. D19/1 S. 1 f.), am 1. September 2020 um ca. 14.40 Uhr (Urk. D22/1 S. 3), am
16. September 2020 um ca. 16.45 Uhr (Urk. D23/1 S. 2), am 12. September 2020 um 22.00 Uhr (Urk. D24/1 S. 3), am 22. Oktober 2020 um ca. 20.30 Uhr (Urk. D25/1 S. 2), am 13. Oktober 2020 um 22.15 Uhr (Urk. D26/1 S. 2 f.), am 11. Oktober 2020 um ca. 18.30 Uhr (Urk. D29/1 S. 2), am 20. Oktober 2020 um 21.08 Uhr (Urk. D31/1 S. 3), am 13. Oktober 2020 um 18.57 Uhr (Urk. D32/1 S. 3), am 9. September 2020 um ca. 12.30 Uhr (Urk. D34/1 S. 2), am 9. November 2020 um ca. 20.35 Uhr (Urk. D44/1 S. 2), am 17. Oktober 2020 um 17.40 Uhr (Urk. D46/1 S. 2) und am
1. März 2021 um 19.10 Uhr (Urk. D71/1 S. 2) auf dem AK._____-areal durch die Polizei angetroffen werden konnte. 8.2.4. Würdigung Bei den Akten liegen für die Tatzeiträume gültige gegen den Beschuldigten aus- gesprochene Hausverbote für das AK._____-areal. Aus den Polizeirapporten der Dossiers 1, 2, 11, 14, 16, 18, 19, 22-26, 29, 31, 32, 34, 44, 46 und 71 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte noch auf dem AK._____-areal oder dabei dieses zu
- 36 - verlassen durch die Polizei angetroffen werden konnte, womit der Sachverhalt bezüglich dieser Dossiers ohne Weiteres erstellt ist. Bezüglich der Dossiers 2, 5, 16, 24, 28, 31, 33 und 73 zeigte der Beschuldigte sich sodann geständig, womit zusätzlich die Dossiers 5, 28, 33 und 73 als erstellt zu betrachten sind. 8.3. AL._____-bar 8.3.1. Bei den Akten liegt ein für die Tatzeitpunkte der Dossiers 4, 6, 9, 20, 21 und 27 gültiges Hausverbot der AL._____-bar (Urk. D4/3; Urk. D6/3; Urk. D9/4; Urk. D20/3; Urk. D21/3; Urk. D27/4). Dieses wurde dem Beschuldigten im Beisein der Polizei eröffnet (Urk. D6/1 S. 2). Aus den Polizeirapporten zu den Dossiers 6 und 9 ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vor Ort bei der AL._____-bar durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D6/1 i.V.m. Urk. D9/1), weshalb der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 6 und 9 ohne weiteres erstellt ist. 8.3.2. Die Privatklägerin 5 erklärte, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte sich bei sämtlichen Vorfällen in der AL._____-bar oder deren Aussenbereich auf- gehalten habe (Urk. 70/3 F/A 50). Aus den Polizeirapporten zu den Dossiers 4, 20, 21 und 27 geht sodann hervor, dass sie jeweils die Einsatzkräfte gerufen hat (Urk. D4/1 S. 2; Urk. D20/1 S. 2; Urk. D21/1 S. 2; Urk. 27/1 S. 2), womit ihre dies- bezügliche Aussage als glaubhaft einzustufen ist, wenngleich sie sich nicht an jeden Vorfall im Detail erinnern konnte. So konnte sie sich an den Vorfall bezüglich Dossier 4 erst nach Vorlage des Polizeirapports erinnern (Urk. D70/3 F/A 43). Bezüglich Dossier 20 führte sie aus, sie wisse nicht, ob es der Abend gewesen sei, an dem sie an einem Tisch in der Nähe gesessen oder an dem Abend gewesen sei, an dem er auf einem Bänkli gesessen habe (Urk. D70/3 F/A 47). Zu Dossier 27 führte sie sodann aus, dies könnte vom Datum her der Abend gewesen sein, an dem sie in der Nähe gesessen habe. Er sei nicht besonders aufgefallen (Urk. D70/3 F/A 49). Sie äusserte sich damit zu diesen Dossiers äusserst zurückhaltend und gab zu, gewisse Dinge nicht mehr genau zu wissen (Urk. 70/3 F/A 45 i.V.m. F/A 46 und F/A 47). Hinsichtlich ihrer Ausführungen zu Dossier 70, die gleichzeitig Dossier 21 betreffen, kann sodann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (E. II.A.12.). An diesen Vorfall konnte sie sich nachvollzieh-
- 37 - barerweise deutlich detaillierter erinnern. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte gestand zwar zunächst ein, das Hausverbot missachtet zu haben und immer wieder in der AL._____-bar zu sein (Urk. 3/22 F/A 6). Er bestritt dies jedoch später, indem er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, er gehe nicht in die Bar rein. Es sitze jeweils auf einem mindestens 100 Meter entfernten Bänkli (Urk. 42 S. 13). Seine Aussagen sind damit weder konstant noch detailliert. Sie sind sodann teilweise dadurch objektiv widerlegt, dass er durch die Polizei vor Ort angetroffen werden konnte (bzgl. Dossier 6 und 9). Seine Aussagen erscheinen damit unglaubhaft. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5, dem in den Akten liegenden Hausverbot sowie den Feststellungen in den Polizeirappor- ten ist damit auch der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 4, 20, 21 und 27 ankla- gegemäss erstellt. 8.4. AM._____ Bei den Akten befindet sich ein für die beiden Tatzeitpunkte gültiges Hausverbot gegenüber dem Beschuldigten, welches ihm im Beisein der Polizei übergeben wurde (Urk. D8/3; Urk. D13/5). Bezüglich Dossier 13 konnte er sodann noch vor Ort durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D13/1 S. 3). Er gab zudem zunächst auch zu, im AM._____ gewesen zu sein (Urk. D13/4 F/A 1), erklärte jedoch später, er sei nur bei der Treppe beim AS._____-Kino gewesen, wo er sein Bier getrunken habe (Urk. 42 S. 13). Seine Aussagen waren daher weder konstant noch wider- spruchsfrei. Letztere Aussage ist sodann durch die Feststellung der Polizei objektiv widerlegt. Bezüglich Dossier 8 konnte der Beschuldigte hingegen weder vor Ort durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D8/1 S. 2) noch befinden sich verwert- bare Aussagen hierzu in den Akten. Damit kann der Sachverhalt gemäss Dossier 8 nicht erstellt werden. Der Sachverhalt gemäss Dossier 13 ist hingegen ohne wei- teres anklagegemäss erstellt. 8.5. Bar AN._____ Aus dem Polizeirapport zu Dossier 17 ergibt sich zwar implizit, dass der Beschul- digte zumindest in der Nähe durch die Polizei angetroffen wurde, zumal sie eine Kurzeinvernahme mit ihm durchführte (Urk. 17/1 i.V.m. Urk. 17/3). Anlässlich dieser
- 38 - erklärte er, bei der Bushaltestelle gewesen zu sein (Urk. D17/3 F/A 2). Es bleibt damit offen, wo genau die Polizei ihn angetroffen hat. Mangels verwertbarer Aus- sage des Meldeerstatters oder eines anderen Zeugen lässt sich der Sachverhalt damit nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, die Toilette der Bar AN._____ benutzt zu haben (Urk. 144 S. 13). Ob dies zum Tatzeitpunkt war oder allenfalls der Auslöser für das Hausverbot war, blieb jedoch unklar. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass der Beschul- digte Kenntnis vom Hausverbot hatte. Bei den Akten befindet sich zwar ein solches für die Bar AN._____ vom 2. September 2020. Dieses wurde jedoch lediglich von der Geschäftsführung der AT._____ AG unterzeichnet (Urk. D17/4). Ein Empfangs- nachweis liegt nicht bei. Daher lässt sich der Sachverhalt von Dossier 17 nicht er- stellen. 8.6. Fachschule AO._____ Bei den Akten liegt ein Hausverbot der Stadt Zürich, welches das gesamte Areal des Schulhauses S._____ betrifft und am 8. April 2021 gegen den Beschuldigten ausgesprochen wurde. Dieser bestätigte die Kenntnisnahme am Abend des 9. April 2021 (Urk. D74/4; Urk. D75/3; Urk. D80/3). Bezüglich der Dossiers 74 und 80 wurde der Beschuldigte sodann zu den Tatzeitpunkten jeweils vor Ort auf dem Areal des Schulhauses S._____ bzw. der Fachschule AO._____ durch die Polizei angehalten (Urk. D74/1 S. 2 i.V.m. Urk. D80/1 S. 2), weshalb die Dossiers 74 und 80 ohne Weiteres anklagegemäss erstellt sind. Mangels verwertbarer Aussagen zulasten des Beschuldigten bzw. eines Geständnisses desselben lässt sich der Sachverhalt gemäss Dossier 75 hingegen nicht anklagegemäss erstellen, denn der Beschuldigte konnte vor Ort nicht durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D75/1 S. 2). 8.7. Sozialzentrum AP._____ Der Beschuldigte bestreitet während dem Monat, währenddessen für ihn ein Haus- verbot gegolten habe, beim Sozialzentrum AP._____ gewesen zu sein (Urk. 42 S. 14). Wenngleich der Beschuldigte vor Ort durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D81/1 S. 2) und ein für diesen Zeitraum gültiges Hausverbot vorlag
- 39 - (Urk. D81/4), ist nicht belegt, dass der Beschuldigte von diesem je Kenntnis erlangt hat. Bei den Akten befindet sich lediglich ein von der Stadt Zürich gegenüber dem Beschuldigten ausgestelltes und vom 14. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 gültiges Hausverbot für das Sozialzentrum AP._____ (Urk. D81/4). Ein Empfangsbeleg oder ähnliches liegt hingegen nicht bei. Wie sich aus den Akten ergibt verfügte der Beschuldigte aufgrund seiner renitenten Art offenbar teilweise über mehrere für unterschiedliche Zeiträume gültige Hausverbote derselben Örtlichkeiten. Es ist daher nicht auszuschliessen und erscheint durchaus wahrscheinlich, dass dies hier ebenfalls der Fall war. Er sprach denn auch von einem Hausverbot für das Sozial- zentrum, welches einen Monat gültig gewesen sei, von welchem er offenbar Kennt- nis hatte (Urk. 42 S. 14). Das bei den Akten liegende Hausverbot ist hingegen für mehr als einen Monat gültig. Es ist damit im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein anderes Hausverbot handelt, von welchem der Beschuldigte keine Kenntnis hatte. Der Sachverhalt von Dossier 81 ist damit bezüglich der Kenntnisnahme des Hausverbots nicht erstellt.
E. 9 Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82)
E. 9.1 Die amtliche Verteidigung machte hinsichtlich Dossier 82 geltend, man sehe auf dem Video nicht, ob der Beschuldigte die Hündin getroffen habe, da ein Fahr- gast die Sicht versperre. Es sei daher nicht klar, ob die Hündin nur zurückgewichen sei, weil sich der Fuss des Beschuldigten in ihre Richtung bewegt habe oder weil sie tatsächlich getroffen worden sei. Die Bewegung sei nämlich nicht besonders schnell erfolgt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Hündin den sich ihr nähernden Fuss gesehen habe und daher zurückgewichen sei. Der Beschuldigte sei deshalb in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 145 S. 7).
E. 9.2 Bezüglich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 67 E. II.E.11.1.), Aussagen des Beschuldigten (Urk. 90 S. 67 E. II.E.11.2.1.-11.2.2.) und Ausführungen zu den Bildern und dem Überwachungsvideo (Urk. 90 S. 68 E. II.E.11.3.1.-11.3.2.) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammen- fassend und teilweise ergänzend gilt es Nachfolgendes festzuhalten:
E. 9.3 Der Beschuldigte hat zugegeben, die Person auf dem Überwachungsvideo
- 40 - zu sein (Urk. 3/15 F/A 36), erklärte jedoch, es habe sich um eine normale Bewe- gung aufgrund der Bewegung des Busses gehandelt (Urk. 3/15 F/A 40). Er habe die Hündin nicht getreten (Urk. 3/15 F/A 34 und Urk. 42 S. 14). Die Hündin habe von alleine reagiert. Vielleicht habe sie vor seinem Geruch Angst gehabt (Urk. 42 S. 14). Auf dem Überwachungsvideo ist eindeutig der Beschuldigte erkennbar, wie er gezielt in Richtung Kopf der Hündin tritt, wobei die Bewegung nicht aufgrund der Bewegung des Busses aus dem Verlust des Gleichgewichts o.ä. heraus geschah. Der Kopf der Hündin wird auf den Videoaufnahmen zwar durch eine Drittperson verdeckt, aufgrund der Proportionen muss sich dieser jedoch genau beim Fuss des Beschuldigten befunden haben. Die Hündin wich denn auch unmittelbar nach dem erfolgten Tritt zurück. Der Hundehalter reagierte ebenfalls umgehend und packte den Beschuldigten an den Schultern (Urk. D82/5). Diese Reaktionen lassen sich denn auch nicht anders als durch den Tritt des Beschuldigten gegen den Kopf der Hündin erklären. Dass diese von seinem Geruch Angst gehabt haben soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs ist klar, dass die Hündin – entgegen der Vermutung der amtlichen Verteidigung – auch nicht in Antizipation des sich nähernden Fusses des Beschuldigten zurückwich. Die Aus- führungen des Beschuldigten und Annahmen der amtlichen Verteidigung sind mit- tels Videoaufzeichnung widerlegt. Daher ist rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte die Hündin mit dem Fuss gegen den Kopf getreten hat. Der Anklage- sachverhalt ist erstellt.
E. 10 Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerinnen AU._____ und R._____ (Dossier 37)
E. 10.1 Die amtliche Verteidigung machte geltend, der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG sei nicht erfüllt. Art. 16 Abs. 2 der Tierschutzverordnung präzisiere, was unter Misshandlung eines Tieres falle. Die Aufzählung sei zwar nicht abschliessend, aus ihr erhelle aber, dass die Tathandlung eine gewisse Intensität aufweisen müsse. Bei einem langsam ausgeführten Tritt sei dies nicht der Fall (Urk. 145 S. 7).
E. 10.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Als Miss- handlung eines Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen
- 81 - Erheblichkeit zugefügt werden. Eine einmalige Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten genügt hierbei. Diese muss nicht ausgesprochen roh oder quälerisch sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens muss aber über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Ausserdem stellt die Misshandlung ein Erfolgsdelikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten umschrieben wird, sondern eine sich daraus ergebende negative Einwirkung auf das Tier Erfüllungsvoraussetzung ist. Das Treten eines Tieres kann hierbei tatbestandsmässig sein (GIERI/RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 120- 123). Art. 16 Abs. 2 der TSchV zählt sodann exemplarisch verbotene Handlungen an Tieren auf. Die Liste ist jedoch – insoweit ist der amtlichen Verteidigung zuzu- stimmen – nicht abschliessend. Damit sind Schläge gegen den Kopf oder Bauch eines Tieres noch lange nicht rechtens, nur weil Art. 16 Abs. 2 lit. b TSchV lediglich das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile sowie das Brechen oder Quetschen des Schwanzes als verboten aufzählt.
E. 10.3 Der Beschuldigte trat – gemäss erstelltem Sachverhalt von Dossier 82 – vorliegend mit festem Schuhwerk gegen den Kopf eines Hundes, so dass dieser unmittelbar zurückwich. Damit wollte er dem Tier eindeutig Schmerzen zufügen, gab es doch keinerlei andere Gründe für einen solchen Tritt. Das Tier wurde denn in seinem Wohlbefinden auch beeinträchtigt, was sich nicht nur dadurch zeigte, dass es unmittelbar nach erfolgtem Tritt zurückwich, sondern sich auch danach ängstlich vom Beschuldigten weiter weg entfernte, obwohl sein Halter nach wie vor bei diesem stand (Urk. D82/5). Der Tritt hat beim Hund also offensichtlich mehr als nur ein kurzes Unbehagen ausgelöst, sondern wohl zu Schmerzen geführt und Angst ausgelöst. Damit ist der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ohne Weiteres erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
11. Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Diverse Dossiers)
E. 11 Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin L._____ (Dossier 40)
E. 11.1 Gemäss Art. 4 APV ist polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Ver- letzungen der Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden mit Busse bestraft (Art. 26 APV).
- 82 -
E. 11.2 Bezüglich der Dossiers 36, 58 und 83 hielt sich der Beschuldigte trotz ihm durch die Polizei eröffneter Wegweisungsverfügungen 2, am 4. März 2020, ca. 20.57 Uhr, auf dem AK._____-areal, am 12. Oktober 2020, 16.01 Uhr, auf dem AK._____-areal, sowie am 31. Mai 2021, ca. 19.10 Uhr, an der BM._____-Strasse …, … Zürich, auf. Damit verstiess er gegen polizeiliche Anordnungen und verletzte damit eine Bestimmung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich, womit er nach Art. 24 APV strafbar ist. Dies tat der Beschuldigte sodann vorsätzlich, wusste er doch genau, dass er sich auf den betreffenden Gebieten nicht aufhalten durfte. Rechtfertigungsgründe hierfür sind nicht ersichtlich.
E. 11.3 Mangels rechtsgenügendem Nachweis des Vorliegens gültiger Weg- weisungsverfügungen 1 bzw. 2 kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden durch seinen Aufenthalt an den in der Anklage umschriebenen Orten gegen polizeiliche Anordnungen und damit eine Bestimmung der Allgemeinen Polizeiver- ordnung der Stadt Zürich verstossen zu haben, weswegen er hinsichtlich der Dossiers 16, 35, 38, 39, 41-43, 48, 57 und 84 vom Vorwurf der Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung freizusprechen ist. C. Schuldfähigkeit
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.
2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung brachte zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, dass dieser hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe als schuldunfähig anzusehen sei. Das Gutachten gehe bezüglich Dossier 30, welches sich am 12. November 2020 zugetragen haben solle, von voller Schuldunfähigkeit des Beschuldigten aus. Ab Juni 2020 sei der Beschuldigte vermehrt auffällig geworden. Es sei daher davon
- 83 - auszugehen, dass dieser sich ab diesem Zeitpunkt in einer manischen, psychoti- schen Phase seiner Erkrankung befunden habe. Das erhelle bereits daraus, dass es die Jahre davor zu keinen Zwischenfällen gekommen sei. Die Auffälligkeit des Beschuldigten sei mit dem Corona-Lockdown einhergegangen. Die nach dem Lockdown wieder gehöffneten Restaurants hätten im Spätfrühling 2020 beim Beschuldigten, der keine Medikamente mehr genommen habe, zu einer Reizüber- flutung geführt. Hinsichtlich der Dossiers 77 und 72 spreche das Verhalten des Beschuldigten für die Annahme einer Schuldunfähigkeit, welches bizarr bzw. absurd und unerklärlich gewesen sei. Hinsichtlich der sexuellen Belästigungen bestehe gemäss Gutachten ein direkter Bezug zum manischen Erleben und damit zur schizoaffektiven Störung des Beschuldigten, da sich manische Symptome in einer sexuellen Enthemmung, aber auch in sozialer Umtriebigkeit äusserten. Auch Beleidigungen seien innerhalb dieses veränderten Stimmungs- und Antriebsbildes zu erwarten. Da die Gutachterin festgehalten habe, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Exploration in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gewesen sei, als er ihr gegenüber grenzüberschreitend gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er in Bezug auf sämtliche ihm vorgeworfenen sexuellen Belästigungen vollumfänglich schuldunfähig sei (Urk. 145 S. 14 f.). Im Verlaufe seiner ersten Inhaftierung sei die Symptomatik des Beschuldigten festgestellt worden und bei der zweiten Verhaftung im Juni 2021 kurz nach seinem Eintritt festgehalten worden, dass er psychotisch sei. Daraus lasse sich schliessen, dass er in der Zwischenzeit anlässlich sämtlicher Delikte psychotisch und damit schuldunfähig gewesen sei. Bezüglich sämtlicher dem Beschuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbrüche und Verstösse gegen amt- liche Verfügungen bzw. Wegweisungen habe der Beschuldigte davon gesprochen, dass an diesen Orten Kokainhandel betrieben werde, in dieser Annahme sei ein wahnhaftes Element zu erblicken. Das Gutachten halte fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum die Realität verzerrt wahrgenommen habe. Es liessen sich nur wenige Argumente gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit finden (Urk. 145 S. 16).
- 84 -
3. Diagnose Die Gutachterin Dr. med. Dipl.-Jur. CF._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0), ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und einen schädlichen Gebrauch von Canna- bis (ICD-10: F12.1; Urk. 6/39 S. 78).
4. Allgemeine Bemerkungen der Gutachterin
E. 12 Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin AW._____ (Dossier 70)
E. 12.1 Die amtliche Verteidigung monierte bezüglich Dossier 70, die Privat- klägerin 5, habe keine detaillierten sondern nur allgemeine Angaben über den
- 44 - Vorfall machen können. Diese habe ausgesagt, dass sie es nicht mehr genau wisse. Der Vorfall sei schon zwei Jahre her (Urk. 145 S. 6).
E. 12.2 Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 40 f. E. II.E.6.1.) und Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 5 (AW._____) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 41 f. E. II.E.2. und E. II.E.6.2.1-6.2.4.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zu de- ren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann verwiesen wer- den (Urk. 90 S. 42 f. E. II.E.6.3.1.-6.3.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen:
E. 12.3 Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt pauschal, indem er ausführte, die Privatklägerin 5 nicht zu kennen. Er erklärte sodann, es gehe nicht um Sex, sondern Kokain (Urk. 3/22 F/A 4-5). Die Privatklägerin 5 führte hingegen aus, der Beschul- digte habe – aus Reaktion auf ihren Hinweis, dass er Hausverbot habe – Stossbe- wegungen in ihre Richtungen gemacht, wie wenn man in der Missionarsstellung Sex habe (Urk. D70/3 F/A 14-16). Er habe zudem sexualisierte Zungenbewegun- gen gemacht, die an sie gerichtet gewesen seien (Urk. D70/3 F/A 12 i.V.m. F/A 17) und habe sie als Schlampe betitelt (Urk. D70/3 F/A 12). Sie habe sich belästigt sowie eingeschüchtert gefühlt und habe ihn aufgefordert zu gehen (Urk. D70/3 F/A 53 i.V.m. F/A 54).
E. 12.4 Der Beschuldigte bestritt damit den Sachverhalt zwar konstant, tat dies jedoch pauschal ohne detaillierte Ausführungen zu tätigen. Die Privatklägerin 5 äusserte sich hingegen – entgegen den Ausführungen der amtlichen Vertei- digung – detailliert, indem sie etwa die Zungenbewegungen des Beschuldigten genau beschrieb. Sie erklärte hierzu, es habe sich um Bewegungen der Zunge zwischen einem imaginären Peace-Zeichen gehandelt, wie für den Oralsex bei Frauen (Urk. D70/3 F/A 12 i.V.m. F/A 17). Sie belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tat dies jedoch nicht unnötig stark. Sie führte etwa aus, dass er sie nie berührt habe (Urk. D70/3 F/A 21 i.V.m. F/A 22). Sodann gab sie an, wenn sie etwas nicht mehr wusste. So äusserte sie sich etwa auf die Frage, wie das Ganze anfing, dahingehend, dass sie das nicht mehr wisse. Es wäre daher nicht fair, jetzt eine Aussage zu machen, an die sie sich nicht mehr genau erinnern könne
- 45 - (Urk. D70/3 F/A 13). Sie wollte den Beschuldigten also offensichtlich auch nicht unnötig belasten. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5 lässt sich der Sachverhalt, so wie er angeklagt ist, erstellen.
E. 13 Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin BA._____ (Dossier 89)
E. 13.1 Hinsichtlich Anklagevorwurf kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 69 E. II.E.12.1.). Zu ergänzen ist, dass die Geschädigte den Beschuldigten gemäss Anklage auch mehrfach angeschrien und aufgefordert haben soll, damit aufzuhören und sie in Ruhe zu lassen (Urk. 19 S. 14). Hinsichtlich Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 8 (BA._____) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 69 f. E. II.E.2. und E. II.E.12.2.1.-12.2.3.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, sowie der Privatklägerin 8 und zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 70 f. E. II.E.12.4.1.-12.4.5.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es Nach- folgendes auszuführen:
E. 13.2 Der Beschuldigte führte aus, es stimme nicht, dass er sich der Privatkläge- rin 8 in den Weg gestellt habe (Urk. 3/15 F/A 42). Er sei nie hinter einer Frau her gewesen, diese seien hinter ihm her (Urk. 3/15 F/A 45). Er habe nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern. Er habe eine Frau und Freundinnen. Die Privatklägerin 8 sei ein "Monk". Ihre Haare seien vom Schweiss ganz nass gewesen. Er wisse nicht, was sie gesagt habe. Es sei schade für sie (Urk. 144 S. 11 f.).
E. 13.3 Die Privatklägerin 8 führte hingegen aus, sie sei dem Beschuldigten auf der Strasse begegnet, wo sie mehrfach versucht habe, ihm auszuweichen, wobei dieser sich ihr wiederholt in den Weg gestellt habe. Sie habe dann gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Der Beschuldigte habe sich mit stöhnenden und schnaufenden Geräuschen auf sie zubewegt und seine Lippen geschürzt. Mit seinen Händen habe er die Form ihres Körpers nachgeformt. Sie habe ihn daraufhin angebrüllt, er sei ihr
- 46 - aber immer näher gekommen, worauf sie in eine Schockstarre verfallen sei. Der Beschuldigte habe dann plötzlich inne gehalten und habe rechts an ihr vorbeige- schaut, wo ein Streifenwagen gewesen sei, sie hätten dann beide je ein paar Schritte rückwärts gemacht, worauf die beiden Polizisten dann zu ihm gegangen seien (Urk. D89/3 F/A 7).
E. 13.4 Die Privatklägerin 8 sagte damit konstant, detailliert und widerspruchsfrei aus. Sie belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tat dies jedoch nicht übermässig, so gab sie etwa an, der Beschuldigte habe sie nicht berührt (Urk. D89/3 F/A 10) und sich auch nicht selbst dabei angefasst (Urk. D89/3 F/A 13). Sie schilderte eindrücklich ihre Emotionslage. So führte sie aus, wie sie in eine Schockstarre verfallen sei, weil sie es so monströs gefunden habe, dass sie ihn voll angebrüllt habe und dies an der Situation nichts verändert habe. Er habe, egal was sie gemacht habe, nichts an seiner Entschiedenheit verändert (Urk. D89/3 F/A 7). Er sei ihr total bedrohlich und beängstigend vorgekommen (Urk. D89/3 F/A 15). Sie sei entmachtet gewesen (Urk. D89/3 F/A 16). Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte hingegen bestritt das Ganze pauschal und vermag damit keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 8 zu wecken. Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt.
E. 13.15 Uhr (Urk. D107/3). Sodann befindet sich in Dossier 100 eine Wegweisungs- verfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. Mai 2021, 20.15 Uhr, bis 26. Mai 2021, 20.15 Uhr (Urk. D100/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 107 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2021, 12.10 Uhr, an der CD._____-gasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D107/1). Dossier 107 wurde also die falsche bzw. nicht für den Tatzeitpunkt gültige Wegweisungsverfügung 3 beige- legt. Die hierfür gültige Wegweisungsverfügung 3 befindet sich jedoch in Dossier
100. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort ange- troffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 107 erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossiers 72 und 77)
E. 14 Übertretungen der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Weg- weisungen 1 bzw. 2; Diverse Dossiers)
E. 14.1 Anklagevorwürfe Hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu den Dossiers 16, 35-36, 38-39, 41-43, 48, 57- 58 und 83-84 kann vollumfänglich auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 85 E. II.E.18.1.).
E. 14.2 Dossier 16
E. 14.2.1 Anlässlich seiner Kurzeinvernahme vom 10. September 2020 führte der Beschuldigte aus, er wohne in der Nähe und habe dort sein wollen. Es sei sein Quartier und er kenne alle da (Urk. D16/4 F/A 1 i.V.m. F/A 2). In den Akten befindet sich sodann eine gegen den Beschuldigten ausgestellte Wegweisungsverfügung 3
- 47 - über das Wegweisungsgebiet Kreis 4, mit einer Gültigkeit vom 11. September 2020, 00.15 Uhr, bis zum 18. September 2020, 00.30 Uhr (Urk. D16/6). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 16 ergibt sich, dass sich der Beschuldigte bei Eintreffen der Polizei am 10. September 2020, ca. 22.45 Uhr, in der Bar AQ._____ auf dem AK._____-areal aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt bestand sodann gemäss Polizeirap- port eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungs- gebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 10. September 2020, 17.22 Uhr, bis 11. Sep- tember 2020, 17.22 Uhr, welche durch BB._____ ausgesprochen worden sei (Urk. D16/1 S. 2 i.V.m. S. 4).
E. 14.2.2 Durch den Polizeirapport ist erstellt, dass der Beschuldigte am in der Anklage umschriebenen Ort und zur darin festgehaltenen Zeit durch die Polizei angetroffen wurde. Es lag jedoch keine für diesen Zeitraum gültige schriftliche Weg- weisung 2 vor, worin die Polizei mittels Verfügung jemandem verbieten darf den betreffenden Ort zu betreten, wenn dieser sich einer angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung widersetzt (§ 34 Abs. 1 PolG ZH). Sodann lag gemäss Polizei- rapport eine für den Tatort zur Tatzeit gültige mündliche Wegweisung 1 vor, deren Bestehen ist jedoch nicht weiter belegt. Der vorliegende Polizeirapport vermag deren Existenz nicht nachzuweisen, handelt es sich bei einer Wegweisung 1 doch um eine mündlich durch Polizeibeamte erteilte Wegweisung bzw. Anweisung, sich für höchstens 24 Stunden von einem Ort fernzuhalten (§ 33 PolG ZH), wobei Polizeirapporte für getätigte Aussagen nicht beweistauglich sind, sofern die Vorschriften der StPO nicht eingehalten wurden, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Polizeibeamten nicht befragt wurden. Der Sachverhalt von Dossier 16 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 ist damit nicht erstellt.
E. 14.3 Dossier 35
E. 14.3.1 In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal mit einer Gültigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D35/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 35 geht hervor, dass die Polizei den Beschuldigten am 4. März 2020, ca. 19.48 Uhr, bei der Kino Bar AQ._____ auf dem AK._____-areal antraf (Urk. D35/1 S. 1). Daraus geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine
- 48 - Wegweisung 1 betreffend das AK._____-areal mit einer Gültigkeit vom 3. März 2020, 21.30 Uhr, bis 4. März 2020, 21.30 Uhr, bestand, welches durch Kpl. BC._____ ausgesprochen wurde (Urk. D35/1 S. 2).
E. 14.3.2 Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 35 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt.
E. 14.4 Dossier 36
E. 14.4.1 Bei den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal mit Gültigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis zum 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D36/4). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 36 geht hervor, dass der Beschuldigte am 4. März 2020 innert kurzer Zeit wiederholt, beim zweiten Mal, ca. 20.57 Uhr, beim Kino AQ._____ auf dem AK._____-areal angetroffen wurde (Urk. D36/1 S. 1 i.V.m. Urk. D36/2 S. 1). So- dann bestand gemäss dem Rapport eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal, ausgesprochen durch Gfr. BD._____ mit einer Gül- tigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D36/1 S. 2).
E. 14.4.2 Die Verweigerung der Visierung des Empfangs der Wegweisungsver- fügung 2 durch den Beschuldigten wurde auf dieser durch die Polizei vermerkt, weshalb dennoch davon auszugehen ist, dass er diese erhalten hat. Er bestritt denn auch nicht, diese eröffnet erhalten zu haben. Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort gemäss Anklage angetroffen wurde und eine zum Tatzeit- punkt für den Tatort gültige Wegweisungsverfügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 36 ohne Weiteres erstellt.
E. 14.5 Dossier 38
E. 14.5.1 In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 6. Juni 2020, 15.50 Uhr, bis 7. Juni 2020, 15.40 Uhr (Urk. D38/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 38 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille am 6. Juni 2020, 15.40 Uhr, den
- 49 - Beschuldigten beim Café AV._____, d.h. bei der Verzweigung BE._____-strasse / BF._____-strasse, antraf (Urk. D38/1 S. 1). Sodann bestand gemäss Rapport eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 6. Juni 2020, 13.15 Uhr, bis 6. Juni 2020, 15.23 Uhr (Urk. D38/1 S. 2).
E. 14.5.2 Der Beschuldigte wurde damit zwar am in der Anklage umschriebenen Ort zur entsprechenden Zeit durch die Polizei angetroffen, was durch den vorhandenen Polizeirapport erstellt ist, jedoch liegt weder eine zum Tatzeitpunkt gültige Wegwei- sung 1 (auch nicht nach dem hierfür nicht beweistauglichen Polizeirapport) noch 2 gegenüber dem Beschuldigten für den Tatort vor. Der Sachverhalt bezüglich Dos- sier 38 lässt sich somit bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellen.
E. 14.6 Dossier 39
E. 14.6.1 In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschuldigten betreffend einen Umkreis von 50 Metern um das Restaurant AH._____ mit einer Gültigkeit vom 11. Juni 2020, 22.30 Uhr, bis 12. Juni 2020, 22.30 Uhr (Urk. D39/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 39 ergibt sich, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 11. Juni 2020, 22.20 Uhr, beim Restaurant AH._____, d.h. an der J._____-strasse 1,… Zürich, antraf (Urk. D39/1 S. 1). Aus dem Rapport geht sodann hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegwei- sung 1 das Café AH._____ und einen Umkreis von 50 Metern darum betreffend mit einer Gültigkeit vom 12. Juni 2020, 22.05 Uhr, bis 13. Juni 2020, 22.05 Uhr, ausge- sprochen durch Gfr. BG._____, bestand (Urk. D39/1 S. 2).
E. 14.6.2 Der Beschuldigte wurde damit zwar am in der Anklage umschriebenen Ort zur entsprechende Zeit durch die Polizei angetroffen, was durch den vorhandenen Polizeirapport erstellt ist, jedoch liegt weder eine zum Tatzeitpunkt gültige Wegwei- sung 1 (auch nicht nach dem hierfür nicht beweistauglichen Polizeirapport) noch 2 gegenüber dem Beschuldigten für den Tatort vor. Der Sachverhalt bezüglich Dos- sier 39 lässt sich somit bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellen.
- 50 -
E. 14.7 Dossier 41
E. 14.7.1 In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Restaurant AH._____, inkl. Aussenbereich mit einer Gültigkeit vom 3. Juli 2020, 21.30 Uhr, bis zum 4. Juli 2020, 23.00 Uhr (Urk. D41/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 41 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 3. Juli 2020, 20.50 Uhr, auf einem Aussensitzplatz des Café AH._____ ein Bier trinkend antraf (Urk. D41/1 S. 1). Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 betreffend das Restau- rant AH._____ mit einer Gültigkeit vom 3. Juli 2020, 20.30 Uhr, bis 4. Juli 2020, 20.30 Uhr, ausgesprochen durch Wm BG._____, bestand (Urk. D41/1 S. 2).
E. 14.7.2 Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 41 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt.
E. 14.8 Dossier 42
E. 14.8.1 Bei den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
30. Juli 2020, 21.00 Uhr, bis 31. Juli 2020, 21.00 Uhr (Urk. D42/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 42 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 30. Juli 2020, 20.20 Uhr, bei der AL._____-bar antraf (Urk. D42/1). Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4, ausgesprochen durch Gfr. BH._____ mit einer Gültigkeit vom 30. Juli 2020, 18.40 Uhr, bis 31. Juli 2020, 18.40 Uhr, bestand (Urk. D42/1 S. 2).
E. 14.8.2 Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 42 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt.
- 51 -
E. 14.9 Dossier 43
E. 14.9.1 In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Café AH._____ mit einer Gültigkeit vom 3. August 2020, 23.00 Uhr, bis zum 4. August 2020, 22.15 Uhr (Urk. D43/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 43 geht hervor, dass der Beschuldigte am 3. August 2020, ca. 21.30 Uhr, durch eine Polizeipatrouille beim Café AH._____ angetroffen werden konnte. Da er Gäste belästigte, wurde eine Wegweisung 1 für das Gebiet der J._____-strasse 8-16 mit Gültigkeit vom 3. August 2020, 22.15 Uhr, bis 4. August 2020, 22.15 Uhr, durch Pol. BI._____ gegen den Beschuldigten ausgesprochen. Eine Viertelstunde später musste die Polizeipatrouille erneut ausrücken, da sich der Beschuldigte erneut im Café AH._____ aufhielt (Urk. D43/1 S. 2).
E. 14.9.2 Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 43 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.10.Dossier 48 14.10.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend die BQ._____-strasse und die BR._____-strasse in Zü- rich mit einer Gültigkeit vom 5. September 2020, 22.45 Uhr, bis 6. September 22.45 Uhr (Urk. D48/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 48 geht hervor, dass der Be- schuldigte am 5. September 2020, ca. 22.20 Uhr, durch die Polizeipatrouille an der Verzweigung BJ._____-/BK._____-strasse beim BL._____ angetroffen werden konnte (Urk. D48/1 S. 1). Sodann bestand gemäss Rapport gegen den Beschuldig- ten zu diesem Zeitpunkt eine Wegweisung 1 für die BJ._____ und BK._____- strasse mit einer Gültigkeit vom 5. September 2020, 17.55 Uhr, bis 6. September 2020, 17.55 Uhr (Urk. D48/1 S. 2). 14.10.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2
- 52 - bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 48 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.11.Dossier 57 14.11.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4, gültig vom 11. Oktober 2020, 22.40 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 22.40 Uhr (Urk. D57/2). Aus dem Polizei- rapport in Dossier 57 geht hervor, dass der Beschuldigte durch eine Polizeipa- trouille am 11. Oktober 2020, ca. 19.30 Uhr, bei der AL._____-bar angetroffen wer- den konnte (Urk. D57/1 S. 1). Daraus geht ebenfalls hervor, dass gegen den Be- schuldigten eine Wegweisung 1 betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. Oktober 2020, 19.00 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 19.00 Uhr, durch Pol CJ._____ ausgesprochen wurde (Urk. D57/1 S. 2). 14.11.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 57 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.12.Dossier 58 14.12.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. Oktober 2020, 22.40 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 22.40 Uhr (Urk. D58/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 58 geht hervor, dass der Beschuldigte am 12. Okto- ber 2020, 16.01 Uhr, durch eine Patrouille auf dem AK._____-areal angetroffen wurde (Urk. D58/1 S. 1). 14.12.2. Hinsichtlich der Würdigung bezüglich der Eröffnung der Wegweisungs- verfügung 2 kann auf die Ausführungen zu Dossier 36 verwiesen werden (E. II.A.14.4.2.). Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort angetroffen wurde und eine zum Tatzeitpunkt für den Tatort gültige Wegweisungs- verfügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 58 erstellt.
- 53 - 14.13.Dossier 83 14.13.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 in Zürich mit einer Gültigkeit vom 31. März 2021, 17.00 Uhr, bis 1. April 2021, 17.00 Uhr (Urk. D83/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 83 geht hervor, dass der Beschuldigte durch eine Polizeipatrouille am 31. März 2021, 19.10 Uhr, auf dem Gelände des Schul- hauses S._____, d.h. an der BM._____-Strasse 1, … Zürich, angetroffen werden konnte (Urk. D83/1 S. 1). 14.13.2. Hinsichtlich der Würdigung bezüglich der Eröffnung der Wegweisungs- verfügung 2 kann auf die Ausführungen zu Dossier 36 verwiesen werden (E. II.A.14.4.2.). Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort ange- troffen wurde und eine zum Tatzeitpunkt für den Tatort gültige Wegweisungsver- fügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 83 erstellt. 14.14.Dossier 84 14.14.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
31. März 2021, 17.00 Uhr, bis 1. April 2021, 17.00 Uhr (Urk. D84/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 84 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 31. März 2021, 16.25 Uhr, beim Schulhaus S._____, d.h. an der BM._____-Strasse 1, … Zürich, angetroffen wurde (Urk. D84/1). Aus diesem geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 mit einer Gültigkeit vom 30. März 2021, 17.00 Uhr, bis 31. März 2021, 17.00 Uhr, für das Wegweisungsgebiet Kreis 4 aus- gesprochen wurde (Urk. D84/1 S. 2). 14.14.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 35 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt.
- 54 -
E. 15 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Wegweisungen 3; Diverse Dossiers)
E. 15.1 Anklagevorwürfe Hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu den Dossiers 25, 28, 47, 49-53, 55-56, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103 und 106-107 kann vollumfänglich auf die zusammenfassen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 85 E. II.E.18.1.).
E. 15.2 Vorbemerkung Die Verweigerung der Visierung des Empfangs der sich in den Akten befindenden sog. Wegweisungen 3 durch den Beschuldigten – in welchen die Polizei in beson- deren Fällen ein Verbot des Betretens eines Ortes für höchstens 14 Tage unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verfügen darf (§ 34 Abs. 2 PolG ZH) – wurde auf diesen jeweils durch die Polizei vermerkt. Es ist daher nachfolgend davon auszugehen, dass er diese erhalten hat. Er bestritt denn auch nicht, diese jeweils eröffnet erhalten zu haben.
E. 15.3 Dossier 25 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
21. Oktober 2020, 15.40 Uhr, bis 4. November 2020, 15.40 Uhr (Urk. D25/5). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 25 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
22. Oktober 2020, ca. 20.30 Uhr, an der Verzweigung BE._____-/BN._____- strasse und damit in unmittelbarer Umgebung des AK._____-areals durch die Poli- zei angetroffen wurde (Urk. D25/1 S. 1 f.). Der Beschuldigte wurde durch die Polizei zwar an der Verzweigung BE._____-strasse / BO._____-strasse und damit nicht direkt auf dem AK._____-areal (wie in der Anklage umschrieben) aber in unmittel- barer Umgebung zu diesem angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröff- nete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Der Sachverhalt von Dossier 25 ist daher erstellt.
- 55 -
E. 15.4 Dossier 28 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
28. Oktober 2020, 15.00 Uhr, bis 11. November 2020, 15.00 Uhr (Urk. D28/6). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 28 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
28. Oktober 2020, 17.29 Uhr, beim Kino AQ._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D28/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 28 erstellt.
E. 15.5 Dossier 47 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
E. 15.6 Dossier 49 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. September 2020, 00.15 Uhr, bis 18. September 2020, 00.30 Uhr (Urk. D49/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 49 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 12. September 2020, 23.10 Uhr, bei der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D49/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig
- 56 - eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 49 erstellt.
E. 15.7 Dossier 50 In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. September 2020, 23.10 Uhr, bis 26. September 2020, 23.10 Uhr (Urk. D50/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 50 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. September 2020, ca. 18.20 Uhr, beim AQ._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D50/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 50 erstellt.
E. 15.8 Dossier 51 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 15.00 Uhr, bis 30. September 2020, 15.00 Uhr (Urk. D51/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 51 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 16. September 2020, ca. 17.10 Uhr, beim AK._____-areal durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D51/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 51 erstellt.
E. 15.9 Dossier 52 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
17. September 2020, 16.10 Uhr, bis 1. Oktober 2020, 16.10 Uhr (Urk. D52/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 52 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
17. September 2020, 16.31 Uhr, bei der Verzweigung BP._____-strasse / BQ._____-strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D52/1). Der Beschul-
- 57 - digte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 52 erstellt. 15.10.Dossier 53 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 23.30 Uhr, bis 30. September 2020, 23.45 Uhr (Urk. D53/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 53 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 17. September 2020, 15.55 Uhr, bei der BS._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D53/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 53 erstellt. 15.11.Dossier 55 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
13. September 2020, 19.15 Uhr, bis 27. September 2020, 19.15 Uhr (Urk. D55/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 55 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 16. September 2020, 14.20 Uhr, beim Park in der BT._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D55/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 55 erstellt. 15.12.Dossier 56 15.12.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 17.30 Uhr, bis 30. September 2020, 17.30 Uhr (Urk. D56/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 56 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte
- 58 - am 16. September 2020, 22.20 Uhr, bei der BR._____-strasse 1, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D56/1). 15.12.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen sich am 16. Septem- ber 2020, um 20.20 Uhr, an der BR._____-strasse 1, … Zürich, trotz bestehender Wegweisung 3 aufgehalten zu haben. Aus dem Polizeirapport ergibt sich hingegen, dass der Beschuldigte dort um 22.20 Uhr durch die Polizei aufgegriffen wurde. In Anbetracht der Menge und Häufigkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Ver- stösse gegen Wegweisungen 3, lässt sich vorliegend nicht ausschliessen, dass es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte und nicht einen reinen Flüchtigkeits- fehler der Staatsanwaltschaft handelt. Der in Dossier 56 zur Anklage gebrachte Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. 15.13.Dossier 59 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
12. Oktober 2020, 16.30 Uhr, bis 19. Oktober 2020, 16.35 Uhr (Urk. D59/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 59 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. Oktober 2020, 19.02 Uhr, bei der Verzweigung BN._____-strasse/BE._____- strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D59/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vor- lag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 59 erstellt. 15.14.Dossier 60 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
13. Oktober 2020, 20.15 Uhr, bis 27. Oktober 2020, 20.15 Uhr (Urk. D60/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 60 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. Oktober 2020, 22.06 Uhr, auf dem Trottoir an der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D60/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige
- 59 -
– ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 60 erstellt. 15.15.Dossier 61 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
14. Oktober 2020, 01.30 Uhr, bis 28. Oktober 2020, 01.30 Uhr (Urk. D61/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 61 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
16. Oktober 2020, 14.55 Uhr, beim Verkaufsgeschäft BU._____ Zürich, an der BR._____-strasse …, … Zürich (Kreis 4), durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D61/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungs- verfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 61 erstellt. 15.16.Dossier 62 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. Oktober 2020, 15.20 Uhr, bis 30. Oktober 2020, 15.20 Uhr (Urk. D62/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 62 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
17. Oktober 2020, 17.40 Uhr, in der Gartenwirtschaft AQ._____ Bar, an der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D62/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetrof- fen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 62 erstellt. 15.17.Dossier 63 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
E. 17 Oktober 2020, 18.30 Uhr, bis 31. Oktober 2020, 18.30 Uhr (Urk. D47/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 47 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
E. 17.10 Uhr, beim AK._____-areal (Dossier 51), am 17. September 2020, 16.31 Uhr, bei der Verzweigung BP._____-strasse / BQ._____-strasse (Dossier 52), am
17. September 2020, 15.55 Uhr, bei der BS._____-strasse … (Dossier 53), am
16. September 2020, 14.20 Uhr, beim Park in der BT._____ (Dossier 55), am
13. Oktober 2020, 19.02 Uhr, bei der Verzweigung BN._____-strasse / BE._____- strasse (Dossier 59), am 13. Oktober 2020, 22.06 Uhr, an der BN._____-strasse …, … Zürich und damit auf dem AK._____-areal (Dossier 60), am 16. Oktober 2020, 14.55 Uhr, an der BR._____-strasse (Dossier 61), am 17. Oktober 2020, 17.40 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 62), am 21. Oktober 2020, 15.05 Uhr, auf der BT._____ (Dossier 63), am 28. Oktober 2020, 14.20 Uhr, bei der BT._____ (Dossier 64), am 2. November 2020, 19.25 Uhr, an der Verzweigung BQ._____- strasse / BE._____-strasse (Dossier 65), am 8. November 2020, 15.29 Uhr, an der Verzweigung BN._____-strasse / BS._____-strasse (Dossier 66), am 9. November 2020, 20.35 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 67), am 3. April 2021, 19.00 Uhr, an der BS._____-strasse … (Dossier 85), am 3. April 2021, ca. 12.00 Uhr, Höhe BW._____-strasse … (Dossier 86), am 12. April 2021, 18.30 Uhr, Höhe BM._____-Strasse … (Dossier 87), am 27. April 2021, 18.00 Uhr, an der BM._____-Strasse … (Dossier 90), am 8. Mai 2021, 19.00 Uhr, an der BW._____- strasse … (Dossier 91), am 30. April 2021, 17.30 Uhr, an der CB._____-Strasse … (Dossier 92), am 7. Mai 2021, ca. 19.20 Uhr, an der S._____-strasse … (Dossier 94), am 11. Mai 2021, 14.45 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 95), am
12. Mai 2021, 20.15 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 96), am 22. Mai 2021, ca. 11.45 Uhr, an der Verzweigung BS._____-Strasse / S._____-strasse (Dossier 97), am 25. Mai 2021, ca. 13.00 Uhr, Höhe BS._____-Strasse … (Dossier 98), am 7. Mai 2021, 17.20 Uhr, an der BQ._____-strasse … (Dossier 99), am
18. Mai 2021, 21.45 Uhr, an der BE._____-strasse 9 (Dossier 100), am 30. Mai
- 80 - 2021, 20.30 Uhr, an der BN._____-strasse … (Dossier 101), am 28. Mai 2021,
E. 17.20 Uhr, an der BQ._____-strasse …, … Zürich durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D99/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Weg- weisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 99 erstellt. 15.34.Dossier 100 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. Mai 2021, 20.15 Uhr, bis 26. Mai 2021, 20.15 Uhr (Urk. D100/2). Aus dem Polizeirap- port zu Dossier 100 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2021, 21.45 Uhr, auf dem Trottoir an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D100/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei
- 66 - zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 100 erstellt. 15.35.Dossier 101 In den Akten befinden sich eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldig- ten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 30. Mai 2021, 21.20 Uhr, bis 13. Juni 2021, 21.20 Uhr (Urk. D101/2) sowie eine Weg- weisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungs- gebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 28. September 2021, 23.15 Uhr, bis 12. Juni 2021, 01.00 Uhr (Urk. D101/3). In den Akten zu Dossier 102 befindet sich sodann eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegwei- sungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 25. Mai 2021, 13.30 Uhr, bis 8. Juni 2021, 13.30 Uhr (Urk. D102/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 101 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 30. Mai 2021, 20.30 Uhr, beim Park auf dem AK._____-areal, BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D101/1). Dossier 101 wurde zwar die falsche bzw. nicht für den Tat- zeitpunkt gültige Wegweisungsverfügung 3 beigelegt, die hierfür gültige Wegwei- sungsverfügung 3 befindet sich jedoch in Dossier 102. Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 101 erstellt. 15.36.Dossier 102 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 25. Mai 2021, 13.30 Uhr, bis 8. Juni 2021, 13.30 Uhr (Urk. D102/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 102 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2021,
E. 17.30 Uhr, beim Restaurant CA._____, an der CB._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde, wobei er flüchtete und erst kurz danach ange- halten werden konnte (Urk. D92/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 92 erstellt. 15.28.Dossier 94 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 7. Mai 2021, 17.40 Uhr, bis 21. Mai 2021, 18.00 Uhr (Urk. D94/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 94 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021, ca. 19.20 Uhr, bei der Migros S._____-hof, an der S._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D94/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 94 erstellt.
- 64 - 15.29.Dossier 95 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 8. Mai 2021, 19.30 Uhr, bis 22. Mai 2021, 19.30 Uhr (Urk. D95/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 95 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2021, 14.45 Uhr, an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D95/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 95 erstellt. 15.30.Dossier 96 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 11. Mai 2021, 15.15 Uhr, bis 25. Mai 2021, 14.45 Uhr (Urk. D96/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 96 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2021,
E. 20 Oktober 2020, 22.00 Uhr, bis 3. November 2020, 22.00 Uhr (Urk. D63/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 63 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
E. 20.15 Uhr, beim Restaurant CC._____ an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D96/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 96 erstellt. 15.31.Dossier 97 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 18. Mai 2021, 21.50 Uhr, bis 1. Juni 2021, 21.50 Uhr (Urk. D97/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 97 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2021, ca. 11.45 Uhr, auf dem Trottoir bei der Verzweigung BS._____-Strasse / S._____- strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D97/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige –
- 65 - ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vor- lag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 97 erstellt. 15.32.Dossier 98 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 22. Mai 2021, 13.15 Uhr, bis 5. Juni 2021, 13.15 Uhr (Urk. D98/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 98 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 25. Mai 2021, ca. 13.00 Uhr, auf dem Trottoir, Höhe BS._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D98/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 98 erstellt. 15.33.Dossier 99 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 30. April 2021, 18.00 Uhr, bis 14. Mai 2021, 18.00 Uhr (Urk. D99/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 99 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021,
E. 21 Oktober 2020, 15.05 Uhr, im Park bei der BT._____, … Zürich, durch die Polizei
- 60 - angetroffen wurde (Urk. D63/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 63 erstellt. 15.18.Dossier 64 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
E. 22 [Rechtsmittel]"
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich –
9. Abteilung – vom 24. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB220167-O betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft in der Höhe von CHF 900 werden dem Beschuldigten auferlegt.
2. [Mitteilungen]
3. [Rechtsmittel]"
3. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an die Privatklägerin 3 (F._____) die Privatklägerin 9 (L._____) den Privatkläger 13 (M._____) den Privatkläger 16 (B._____) die Privatklägerin 17 (E._____) sowie mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil an die weiteren Verfahrensbeteiligten. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
- 126 - mehrfache versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 72 und 77), Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 30), mehrfache sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossiers 37, 40, 70, 72), Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 30), mehrfacher Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB (Dossiers 1-7, 9-11, 13-16, 18-29, 31-34, 44, 46, 71, 73, 74, 79, 80), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Dossiers 25, 28, 30, 47, 49-53, 55, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103, 106, 107), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 78), mehrfache Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 26 APV i.V.m. Art. 4 APV (Dossiers 36, 58 und 83), Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3), Vergehen gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Dossier 82).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 76), der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 76), der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB (Dossier 89).
3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen: der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 10), des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Dossiers 8, 12, 17, 45, 75, 81),
- 127 - der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 12), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Dossier 56), sowie der mehrfachen Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 26 APV i.V.m. Art. 4 APV (Dossiers 16, 35, 38, 39, 41, 42, 43, 48, 57, 84).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 105 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 240.–.
5. Die Busse gilt als durch 2 Tage Untersuchungshaft geleistet.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
7. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
11. August 2020 ausgefällten bedingten Strafe von 40 Tagessätzen Gelds- trafe zu Fr. 30.– wird verzichtet.
8. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 4 Jahre des Landes verwiesen.
10. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (J._____ AG) wird abge- wiesen.
12. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 15 (K._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Es wird beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische
- 128 - Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profiler- stellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, Art. 207 und Art. 417 StPO aufmerksam gemacht.
14. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird bestätigt.
15. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren, werden definitiv auf die Gerichtkasse genommen.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'274.95 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 10'225.05 amtliche Verteidigung
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, 8090 Zürich (versandt) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (versandt) die Privatklägerin 1, J._____ AG (versandt) den Privatkläger 15, K._____ (versandt)
- 129 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), 3003 Bern die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 13 betreffend Fristen- lauf den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositiv- ziffer 13, mit der Bitte das Löschformular anschliessend an Justizvollzug und Wiedereingliederung zu übermitteln zwecks Bestimmung der Lösch- fristen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten S-6/2020/23549.
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 130 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser
E. 22.00 Uhr, an der S._____-strasse … (Dossier 102), am 1. Juni 2021, 11.45 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 103), am 7. Juni 2021, ca. 19.15 Uhr, an der VBZ Haltestelle BR._____-strasse (Dossier 106) und am 22. Mai 2021, 12.10 Uhr, an der CD._____-gasse … (Dossier 107) auf. Damit hielt er sich jeweils im Weg- weisungsgebiet Kreis 4 auf. Da für die jeweiligen Tatzeitpunkte Wegweisungsver- fügungen 3 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 gegen ihn bestanden, wel- che ihm eröffnet worden waren und in denen er auf Art. 292 StGB hingewiesen wurde, hat er damit jeweils gegen Art. 292 StGB verstossen und den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erfüllt. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor.
9. Sachbeschädigung (Dossier 3) Es kann sowohl auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Sach- beschädigung (Urk. 90 S. 91 E. III.B.3.1.) als auch auf deren Erwägungen zur Subsumtion des Sachverhalts von Dossier 3 unter den Tatbestand der Sach- beschädigung vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 91 E. III.B.3.2.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
10. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230336-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 4. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. September 2022 (DG220050)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. März 2022 (Urk. 1/19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 145 ff.) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung, der Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG; der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB; des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie
- 3 - der mehrfachen Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 4 APV.
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 104); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 111) sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nach- teil von C._____ und D._____ (Dossier 40), zum Nachteil von E._____ (Dossier
69) und zum Nachteil von F._____ (Dossier 93).
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2020 ausge- fällte bedingte Vollzug betreffend die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 585 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von CHF 1'800.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheits- strafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
10. Die Privatkläger 12 (G._____), 18 (H._____) und 19 (I._____) werden aus dem Ru- brum entfernt.
11. Die Privatklägerin 1 (J._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
12. Der Privatkläger 15 (K._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9 (L._____) wird abgewiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13 (M._____) wird abgewiesen.
15. Es wird beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensi- sche Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte ver- pflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 25'695.55 Auslagen Gutachten; CHF 197.40 Auslagen Untersuchung; CHF 3'327.85 Auslagen Diverses; Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 1'779.00 (RA X2._____); Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 9'557.20 (RAin X3._____); Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 16'661.85 (RA X4._____); Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 20'901.10 (RAin X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt
- 5 - und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6.
18. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB200219-O betreffend Anordnung von Sicherheitshaft in der Höhe von CHF 1'200 werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
19. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB220044-O betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 900 werden dem Beschuldigten auferlegt.
20. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidige- rin des Beschuldigten mit CHF 20'901.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
21. [Mitteilungen]
22. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 145 S. 1 f.)
1. Die Ziffern 1, 2, 4-9, 11, 12, 15, 16 (mit Ausnahme der Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen), 17 (mit Ausnahme der Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse), 18 und 19 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2022 (DG220050-L/U) seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter, im Falle der Abweisung des Antrages auf Freispruch, sei festzustellen, dass der Beschuldigte die noch durch das Obergericht zu beurteilenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat und es sei deswegen von einer Strafe abzusehen.
- 6 - Eventualiter, im Falle der Abweisung des Antrages auf Freispruch, sei eine ambu- lante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, subeventualiter mit einer einleitenden stationären Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. Eventualiter, im Falle der Abweisung des Antrages auf Freispruch, sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich A._____ vorbehält, für die erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Ablauf der ambulanten Massnahme eine angemessene Genugtuung zu fordern.
3. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
4. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
11. August 2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 abzusehen.
5. Es sei von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem abzusehen.
6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Für die erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
8. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 146 S. 1 f.)
1. Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Schuldunfähigkeit und der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Dispositiv Ziff. 1 bis 3);
2. Bestätigung des vorinstanzlichen Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2020 gewährten bedingten Vollzugs betreffend die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv Ziff. 4);
- 7 -
3. Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft (Disposi- tiv Ziff. 5);
4. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. 6 ff.);
5. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten.
c) Des Veterinäramts: (Urk. 100 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 3. Oktober 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. September 2022 an (Urk. 57), welches ihm am selben Tag mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 22; Urk. 49). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 85 = Urk. 90) am 8. Juni 2023 (Urk. 89/2) reichte der Beschuldigte am 19. Juni 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 94). Im Nachgang zur Urteilsfällung erging sodann am 24. Mai 2023 ein Beschluss der Vorinstanz, in welchem dem Beschuldigten die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB220167-O betreffend Ver- längerung der Sicherheitshaft in der Höhe von Fr. 900.– auferlegt wurden (Urk. 83). Diese Kostenauflage blieb unangefochten (vgl. Urk. 145 S. 1 f.), weshalb deren Rechtkraft vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2023 wurde den Privatklägern, der Staatsanwaltschaft sowie dem Veterinäramt eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erhe- ben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde diesen Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen
- 8 - (Urk. 96). Das Veterinäramt verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung sowie Stellungnahme zu den Beweisanträge und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Datum Eingang) erklärte die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug derselben. Sie stellte sodann Anträge zu den Beweisanträgen sowie zur Frage der Sicherheitshaft (Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldig- ten auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens schliesslich abgewiesen (Urk. 109). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 wurde das Fortdauern der Sicher- heitshaft bis zum definitiven Entscheid über deren Verlängerung verfügt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 98). Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 beantragte die amtliche Verteidigung, der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023, das Gesuch um Entlassung aus der Sicher- heitshaft bzw. eventualiter um Anordnung von Ersatzmassnahmen sei abzuweisen (Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2023 wurde dem Gefängnis Zürich Frist angesetzt, um dem Gericht einen aktuellen Vollzugsbericht zuzustellen und insbesondere Auskunft über die Medikamentenabgabe an den Beschuldigten zu geben (Urk. 104). Am 28. Juli 2023 ging beim hiesigen Gericht der Führungsbericht des Gefängnisses Zürich ein (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2023 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und die Sicher- heitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert (Urk. 107). 1.4. Mit Eingabe vom 27. September 2023 erklärte die amtliche Verteidigung, ab
1. Oktober 2023 als selbständige Anwältin in einer anderen Kanzlei tätig zu sein und ersuchte um Vergütung ihrer Aufwendungen während ihres Anstellungsverhält- nisses bis Ende September 2023. Hierzu reichte sie eine Honorarnote ein. Ihrem Gesuch wurde mittels Stempelverfügung vollumfänglich entsprochen (Urk. 111 i.V.m. Urk. 112).
- 9 - 1.5. Auf Ersuchen des Gesundheitsdienstes des Gefängnisses Zürich wurde mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 die Hospitalisation des Beschuldigten auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern verfügt (Urk. 113 i.V.m. Urk. 114). Am 1. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
4. März 2024 vorgeladen, wobei dem Veterinäramt das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 116). 1.6. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 stellte die amtliche Verteidigung ein Haft- entlassungsgesuch und beantragte eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatz- massnahmen (Urk. 119). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 das ebengenannte Haftentlassungsgesuch zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 120). Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Urk. 122). Die amtliche Verteidigung nahm mit Eingabe vom 12. Januar 2024 hierzu Stellung (Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 wurde dem Gefängnis Zürich Frist angesetzt, um das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, welche Medikamente dem Beschuldigten verschrieben wurden, in welchen Zeitab- ständen er diese erhält, auf welchem Weg sie ihm verabreicht werden und ob es sich um Depotmedikamente handelt (Urk. 124). Nach Einholung der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Urk. 126 i.V.m. Urk. 127) erteilte das Gefängnis Zürich mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Auskunft über die aktuelle Medikation des Beschuldig- ten (Urk. 128). Mit IncaMail wurde der amtlichen Verteidigung sowie der Staatsan- waltschaft sodann Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 129). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Stellungnahme (Urk. 130) und die amtliche Verteidigung reichte eine solche mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ein (Urk. 131). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2024 wurde das Haftent- lassungsgesuch des Beschuldigten sodann abgewiesen (Urk. 132). 1.7. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus der Sicherheitshaft zugeführt) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X1._____und der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber (Prot. II. S. 13). Es war weder über Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 15 ff.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge
- 10 - (Urk. 145 S. 1 f. i.V.m. Urk. 146 S. 1 f., Urk. 100 S. 2 und Prot. II. S. 13-15). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanz- liche Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung, der Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Dispositiv- ziffer 1), die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4), die Strafe (Dispositivziffer 5), den Vollzug (Dispositivziffer 6), die Anordnung einer Massnahme sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck (Dispositivziffer 7), die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 8-9), die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 15 (Dispositivziffern 11-12), die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 15), die Festsetzung der Gerichts- gebühr und der weiteren Kosten mit Ausnahme der Kosten für die (ehemaligen) amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten (Dispositivziffer 16), die Kostenauf- lage mit Ausnahme der Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse (Dispositivziffer 17), sowie die Kostenauflage zweier obergericht- licher Beschwerdeverfahren (Dispositivziffern 18-19). Die amtliche Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Feststellung, dass der Beschuldigte die noch durch das Obergericht zu beurteilenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe und das Absehen von einer Strafe sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme, subeventualiter eine ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitung. Eventualiter sei sodann davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich vorbehalte, für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Ablauf der ambulanten Massnahme eine ange- messene Genugtuung zu fordern. Die amtliche Verteidigung beantragte weiter, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Au-
- 11 - gust 2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ab- zusehen. Weiter sei von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Die Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Für die erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 94 S. 2 f.). Bei diesen Anträgen blieb es
– mit Ausnahme des zusätzlichen Antrags, dass die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft vollumfänglich abzuweisen sei – auch im Rahmen der Berufungsbe- gründung (Urk. 145 S. 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Anschlussbe- rufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 101 S. 1 f.). Sie beantragte, die Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung betreffend Schuldunfähigkeit und der vorinstanz- lichen Schuld- und Freisprüche (Dispositivziffern 1-3), die Bestätigung des vorinstanzlichen Widerrufs (Dispositivziffer 4), eine Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft, sowie einer Busse von Fr. 1'800.– (Dispositivziffer 5) und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 6-20) unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulas- ten des Beschuldigten (Urk. 101 S. 2). Bei diesen Anträgen blieb es auch anlässlich der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 146 S. 1 f.). 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- ziffern 3 (Freisprüche), 10 (Entfernung der Privatkläger 12, 18 und 19 aus dem Ru- brum), 13 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9), 14 (Abweisung Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13), teilweise 16 (Kostenfestsetzung be- treffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen), teilweise 17 (betref- fend die Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse) und 20 (Entschädigung amtliche Verteidigung), was vorab festzustellen ist.
- 12 -
3. Formelles 3.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
4. Beschleunigungsgebot 4.1. Die amtliche Verteidigung macht eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots geltend und führt hierzu zusammengefasst aus, die Hauptverhandlung habe am 24. August 2022 stattgefunden, eröffnet worden sei das Urteil jedoch erst am
28. September 2022. Schliesslich habe sich die Vorinstanz knapp neun Monate Zeit gelassen, bis sie das begründete Urteil verschickt habe. Am 19. Juni 2023 habe sie sodann Berufung erklärt, die Berufungsverhandlung finde jedoch erst heute statt (Urk. 145 S. 3). 4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; BGE 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Ein- zelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessen- heit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität
- 13 - des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschul- digten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE130 I 269 E. 3.1). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 133 IV 158 E. 8; BGer. 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1.). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgäng- lichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer. 6B_1303/2018 vom
9. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.3. Muss das Gericht das Urteil begründen, so sieht die Strafprozessordnung vor, dass das begründete Urteil den Parteien innert 60 Tagen (ausnahmsweise innert 90 Tagen) zugestellt wird (Art. 84 Abs. 3 StPO). Es handelt sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit oder Rechtskraft des Urteils hat. Das Nichteinhalten der Fristen ist hingegen ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, insbesondere, wenn die Zeit der Untätigkeit nicht erklärbar bzw. zu rechtfertigen ist (BSK StPO- ARQUINT, Art. 84 N. 9). Eine Verzögerung zwischen der mündlichen Eröffnung des Entscheids und der schriftlichen Begründung kann damit zu einer Verletzung des Prinzips führen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N. 2).
- 14 - 4.4. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anklage vom Beschuldigten etliche mutmasslich begangene Delikte aus dem Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 bzw. Januar 2022 (in Haft, vgl. Dossier 111) umfasst, erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem einerseits von der Hauptverhandlung am 24. August 2022 bis zur mündlichen Eröffnung des Entscheids am 28. September 2022 (Prot. I S. 22) über ein Monat verging und an- dererseits von der Eröffnung des Urteils bis zur Zustellung der begründeten Fassung des Urteils an den Beschuldigten am 8. Juni 2023 weitere 8 Monate ver- gingen (Urk. 89/2). Beides erscheint auf den ersten Blick eher lange. Die Vorinstanz begründete die Verzögerung in der Zustellung der Begründung einerseits damit, dass die zuständige Gerichtsschreiberin auch in einem anderen – aussergewöhn- lich grossen – Prozess beteiligt gewesen sei und die Abteilung per Ende 2022 ver- lassen habe, worauf die Aufgabe der Begründung des Entscheids einer anderen Gerichtsschreiberin übertragen worden sei, welche zunächst jedoch eigene lau- fende Fälle habe abarbeiten müssen (Urk. 77). 4.5. Es ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Haft befand und nach wie vor befindet. Andererseits geht es im vorliegenden Fall um etliche Deliktsvorwürfe. Es handelt sich um einen etwas komplexeren Fall, bei dem sich insbesondere auch Fragen zur Schuldfähigkeit, Massnahmebedürftigkeit, Landesverweisung und zu diversen Zivilansprüchen stellen. Die Tatsache, dass zwischen Hauptverhandlung und mündlicher Eröffnung ein Monat verging, ist nicht zu beanstanden. Dies wurde mit den Parteien einvernehmlich so vereinbart (vgl. Prot. I S. 15). Die Vermutung liegt nahe, dass hierfür schlicht kein früherer Termin mit den Parteien gefunden werden konnte. Die Zeitspanne zwischen münd- licher Eröffnung und schriftlicher Begründung von über 8 Monaten ist hingegen zu lange. Auch ohne besondere (personelle) Engpässe, wie sie nun mal vorkommen können, wäre eine Begründung innert zwei bzw. drei Monaten – nebst dem üblichen Verhandlungsbetrieb einer ersten Instanz – vorliegend wohl nicht möglich gewe- sen. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Begründungsdauer von über 8 Monaten in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte sich in Haft befand und nach wie vor befindet übermässig lange ist. Haftfälle sind prioritär zu behan-
- 15 - deln. Die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ging sodann am 20. Juni 2023 hierorts ein (Urk. 94 S. 1). Die Berufungsverhandlung fand sodann erst heute statt. Diese Wartezeit von fast 9 Monaten lässt sich zwar durch die hohe Arbeitslast und damit einhergehende fehlende freie Termine erklären, was jedoch nicht der Beschuldigte zu vertreten hat. Das Beschleunigungsgebot wurde – sowohl durch die überlange Wartezeit auf die begründete Fassung des Urteils der Vorinstanz als auch durch diejenige vom Eingang der Berufungserklärung bis zur heutigen Verhandlung – verletzt. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sein. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 18-20 E. II.B.). 1.2. Verwertbarkeit der Polizeirapporte und Einvernahmen Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Polizeirapporte und Einvernahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 21-24 E. II.C. und E. II.D.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten nicht belastend verwertet werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt wurden. Sämtliche Einvernahmen des Beschul- digten sind – mit Ausnahme seiner Einvernahme vom 30. November 2020 – ver- wertbar. Sodann sind die Einvernahmen der Auskunftspersonen und Zeugen grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar mit Ausnahme der Aussagen von B._____ (Dossier 104), N._____ (Dossier 76), O._____ und P._____ (Dossier 111), C._____ und D._____ (Dossier 40) sowie E._____ (Dossier 69).
- 16 - 1.3. Glaubwürdigkeit 1.3.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit kann jeweils grundsätzlich verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 90 S. 30 E. II.E.1.4.1.). Hier sind einige grundsätzliche Erwägungen anzubringen. 1.3.2. In früheren Zeiten gab es die Vorstellung, Menschen komme mehr oder weniger Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft zu, die gewissermassen ihrer Person anhafte und sie präge. Dabei wurde häufig an den sozialen Stand, die Reputation, die berufliche Stellung oder den Lebenswandel angeknüpft. Diesem Konzept der allgemeinen Glaubwürdigkeit als dauerhafte personale Eigenschaft wurde in der Lehre und Rechtsprechung schon vor langer Zeit eine Absage erteilt (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Aufl., München 2014, Rz. 220). 1.3.3. Gemäss Vorinstanz sei zur allgemeinen Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte als unmittelbar von einem Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran habe, den Sachverhalt in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen (Urk. 90 S. 30 E. II.E.1.4.1.). Unzutreffend ist hier bereits die Begrifflichkeit, da es sich bei der prozessualen Stellung im Strafverfahren gerade nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit handelt. 1.3.4. Unzutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz aber auch deshalb, weil die prozessuale Stellung einer aussagenden Person ohne Bedeutung für deren Glaub- würdigkeit ist. Das Gericht hat im Strafprozess bei bestrittenen Sachverhalten stets dieselbe Aufgabe: Es muss im konkreten Fall entscheiden, ob eine Person schuldig ist oder nicht. Dies entscheidet das Gericht anhand der Beweismittel, unter ande- rem anhand der Aussagen der beschuldigten Person und ihrer Glaubwürdigkeit. Dass eine Person beschuldigt bzw. von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird und ein Interesse hat, sich in einem günstigen Licht darzustellen, ist ausnahmslos in jedem Strafprozess der Fall. Insofern ist die prozessuale Stellung und diese Inter- essenlage einer beschuldigten Person immer gleich und taugt nie für die eingangs erwähnte gerichtliche Unterscheidung, ob eine Person schuldig oder unschuldig ist.
- 17 - Denn auch eine unschuldige Person hat genau dasselbe Interesse, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Mit anderen Worten, die Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung ist kein Alleinstellungsmerkmal für eine beschuldigte bzw. schuldige Person. Es findet sich in der einschlägigen Literatur zur Aussagen- würdigung denn auch keine einzige Stelle, wonach der prozessualen Stellung eine Bedeutung zukäme. 1.3.5. Die vorinstanzliche Feststellung der verminderten Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Der Gedanke, dass eine beschul- digte Person weniger glaubwürdig sei als eine Person, gegen welche keine Stra- funtersuchung im Gange ist, stammt aus dem Zeitalter der Inquisition im Mittelalter. Oftmals basiert eine solche Feststellung bloss auf einem Zirkelschluss, indem vom Resultat der Würdigung, wonach die Schuld erwiesen ist, eine Erklärung für das Bestreiten durch den Beschuldigten gesucht wird. Dies ist aber ebenso wenig zulässig und erweckt den Anschein von Voreingenommenheit. Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu Recht nicht zu entnehmen, dass die behauptete verminderte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufgrund dessen prozessualer Stellung irgend- einen relevanten Einfluss auf ihr Fazit gehabt hätte. Es handelt sich deshalb ohne- hin um einen papierfüllenden Textbaustein, der entbehrlich ist. 1.3.6. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass die Glaubwürdigkeit einer Person im Rahmen der Beweiswürdigung nie relevant sei. Sie kann sogar im negativen Sinne durchaus erhebliches Gewicht erlangen. So etwa wenn bekannt ist, dass eine Person schon mehrere Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung aufweist und eine Tat mit ähnlicher Vorgehensweise zu beurteilen ist. Die Glaubwürdigkeit kann aber auch relevant sein, wenn die aussagende Person in einem Verfahren nachweislich verschiedentlich die Unwahrheit gesagt hat. Diese Überlegung kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Der Beschuldigte wurde von völlig unter- schiedlichen Personen verschiedener, voneinander völlig unabhängiger strafbarer Übergriffe ähnlicher Art bezichtigt und er stritt fast alle Taten zunächst kategorisch ab. Später im Verfahren machte er dann aber im Widerspruch dazu doch gewisse Zugeständnisse. Hinzu kommt seine gutachterlich festgestellte psychische Beein-
- 18 - trächtigung, die auf eine stark verzerrte Wahrnehmung bis hin zu teilweiser Schuld- unfähigkeit schliessen lassen. Insofern haften den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten zum vornherein erhebliche Zweifel aufgrund einer reduzierten Glaubwürdigkeit an.
2. Versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin Q._____ (Dossier 72) 2.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 43 E. II.E.7.1.) und Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 14 (Q._____) und der Zeugin R._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 44-47 E. II.E.2. und E. II.E.7.2.1-7.2.7.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel der Sachverhaltserstellung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 47 f. E. II.E.7.3.1.-7.3.6.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 2.2. Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin 14 und die Zeugin R._____ zu kennen und führte aus, er sei nicht dort gewesen, sondern habe geschlafen (Urk. 3/12 F/A 6 i.V.m. Urk. 3/12 F/A 15, Urk. 42 S. 7 sowie Urk. 3/8 F/A 11 und F/A 13). Er habe keine Schleckbewegungen gemacht (Urk. 3/12 F/A 14) und nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Er sagte damit grundsätzlich konstant und in sich schlüssig aus. Dass er die beiden nicht kannte, wird von diesen sodann bestätigt. Hingegen ist die Aussage, er habe zum Tatzeitpunkt geschlafen objektiv widerlegt, da der Beschuldigte gemäss Polizeirapport kurze Zeit nach dem Vorfall beim Schulhaus S._____ durch die ausgerückte Polizeipatrouille aufgegrif- fen wurde – er war mithin sowohl wach als auch in Tatortnähe (Urk. D72/1 S. 2 i.V.m. Urk. 72/4 F/A 18). 2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 14 und der Zeugin R._____ gilt es zunächst zu bedenken, dass es sich bei ihnen um Freundinnen handelt (Urk. D72/3 F/A 9 i.V.m. Urk. D72/5 F/A 8). Von Bedeutung ist jedoch in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin 14 führte zum Tatgeschehen sodann aus, der Beschuldigte habe ihr einen geraden Kick mit dem Fuss gegeben und sie im Hals- und Brustbereich getroffen, wobei das Bier, welches
- 19 - sie in der Hand gehabt habe, zu Boden und sie zurück gefallen sei (Urk. D72/3 F/A 12), was die Zeugin R._____ bestätigte (Urk. D72/5 F/A 14 i.V.m. Urk. D72/5 F/A 23 und F/A 24). Die Privatklägerin 14 erläuterte weiter, sie habe danach für ca. fünf Sekunden nicht mehr atmen können (Urk. D72/3 F/A 12), ihr Hals- und Brust- bereich sei rot gewesen und sie habe ausserdem Schmerzen in der Brust gehabt. Beides habe einige Stunden angehalten (Urk. D72/3 F/A 16). Nach dem Fusstritt habe er sodann immer wieder zu ihr geschaut und gelacht sowie mit dem Fuss auf den Boden gestampft. Mit der Zunge habe er in ihre Richtung "geschleckt". Aus- serdem habe er gewollt, dass sie von seinem Bier trinke, welches er in der Hand gehalten habe (Urk. D72/3 F/A 19). Es habe sie gegraust und sie wütend gemacht. Sie habe sich danach "grausig" gefühlt (Urk. D72/3 F/A 20 i.V.m. F/A 21-22). 2.4. Die Privatklägerin 14 schilderte den Vorfall damit konstant, in sich wider- spruchsfrei und äusserst detailliert. Sie konnte u.a. auch die Erscheinung des Beschuldigten genau beschreiben (Urk. D72/3 F/A 25). Sie belastete den Beschul- digten zwar, tat dies jedoch nicht unnötig stark, indem sie ausführte, zwar zurück- gefallen aber nicht zu Boden gegangen zu sein (Urk. D72/3 F/A 12), sodann gab sie an, er habe sie nur einmal getreten (Urk. D72/4 F/A 26). Sie führte weiter an, nicht zu wissen, weshalb sie Atemnot gehabt habe, vielleicht sei es auch wegen dem Schock gewesen (Urk. D72/4 F/A 23). Sie schilderte zudem eindrücklich die Auswirkungen, die die Tat psychisch auf sie hatte. So führte sie kurz nach dem Vorfall aus, wenn sie nun am Abend im Quartier T._____ unterwegs sei, wo sie auch wohne, sei es ihr momentan nicht wohl (Urk. D72/3 F/A 7). Sie sei danach schockiert und gleichzeitig hässig gewesen. Sie habe sich gefragt, warum es sie getroffen habe, sie hätten nicht einmal Blickkontakt gehabt (Urk. D72/4 F/A 49). Auffallend ist, dass gewisse ihrer Ausführungen bei der zweiten Einvernahme
– einige Monate nach der ersten – detaillierter waren, was sich durch den nach- lassenden Schock, dessen Auswirkungen sie an der ersten Einvernahme eindrü- cklich beschrieb, jedoch erklären lässt. Dies betrifft denn auch nicht den Kernsachverhalt, sondern nebensächliche Schilderungen wie die Reaktion des …- Demonstrationsumzugs. Sie gab anlässlich der zweiten Einvernahme auch an, sich bei gewissen Dingen nicht mehr ganz sicher zu sein, so z.B., ob der Beschuldigte Lackschuhe getragen habe. Sie wisse nur noch, dass diese schwarz gewesen
- 20 - seien (Urk. D72/4 F/A 34), was in Anbetracht der vergangenen Zeit als normal er- scheint und für die Glaubhaftigkeit und gegen ein Auswendiglernen ihrer Aussagen spricht. Die Aussagen der Privatklägerin 14 sind damit insgesamt glaubhaft. 2.5. Auch die Zeugin R._____ belastete den Beschuldigten zwar, tat dies jedoch nicht übermässig. So erklärte sie, dieser habe die Privatklägerin 14 lediglich einmal gekickt (Urk. D72/5 F/A 22). Sie gab auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder nicht wahrgenommen hat. So erklärte sie, sie habe die Zungenbewegungen des Beschuldigten nicht gesehen (Urk. D72/5 F/A 47). Die Aussagen der Zeugin R._____ sind damit ebenfalls als glaubhaft einzustufen. 2.6. Die Aussagen der Privatklägerin 14 und jene der Zeugin R._____ lassen sich ohne Weiteres in Einklang bringen, ohne abgesprochen zu wirken. Die opti- schen Folgen des Fusstritts wurden sodann nach dem Vorfall bildlich festgehalten. Die Rötung am oberen Brust- und unteren Halsbereich der Privatklägerin 14 ist auf den bei den Akten liegenden Fotos gut erkennbar (Urk. D72/6). Damit liegt ein objektives Beweismittel vor, welches die Aussagen der Privatklägerin 14 und der Zeugin R._____ zu stützen vermag. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Behauptungen des Beschuldigten teilweise objektiv widerlegt sind und da- mit auch seine weiteren lediglich sehr pauschalen Aussagen zum Vorfall nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Diese vermögen die glaubhaften Aussagen und durch einen Fotobeleg gestützten Aussagen der Privatklägerin 14 sowie der Zeugin R._____ nicht zu entkräften. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt.
3. Versuchte schwere Körperverletzung zulasten des Privatklägers K._____ (Dossier 77) 3.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 52 E. II.E.9.1.) und Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 15 (K._____) sowie der Zeugen U._____, V._____ und W._____ (Urk. 90 S. 53-59 E. II.E.9.2.1.-9.2.8.) kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch auf die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann verwiesen werden.
- 21 - Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 59-61 E. II.9.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 3.2. Der Beschuldigte bestritt zunächst, dass es bei der Haltestelle AA._____ eine Bank gibt (Urk. 3/13 F/A 2) und führte aus, den Privatkläger 15 nicht zu kennen. Dieser habe ihn geschlagen (Urk. 3/13 F/A 3-5). Anlässlich der Haupt- verhandlung führte der Beschuldigte hingegen aus, der Privatkläger 15 sei be- trunken gewesen und habe sich einfach auf ihn gesetzt. Er habe ihn daraufhin aus Reflex weggedrückt. Dieser sei dann am Boden gewesen und habe geschrien (Urk. 42 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er in seinem Schluss- wort, er habe diesen gestossen, wobei danach Urin auf seiner Hose gewesen sei, weshalb er nach Hause gegangen sei, um diese zu wechseln (Prot. II. S. 19). 3.3. Der Beschuldigte sagte damit weder konstant noch widerspruchsfrei aus, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Das Zugeständnis des Beschuldigten, dass er den Privatkläger 15 wegdrückte bzw. stiess, worauf dieser zu Boden ging und schrie, bestätigt jedoch im Wesentlichen auch der Zeuge W._____, welcher den ganzen Vorfall beobachtet hat (Urk. D77/9 F/A 21). Die Aussagen der Zeuginnen V._____ und U._____, welche den Privatkläger 15 am Boden liegend sahen (Urk. D77/7 F/A 18 i.V.m. F/A23) vermögen dies ebenfalls zu stützen. Zu guter Letzt lässt sich dies auch mit den Schilderungen des Privatklägers 15 in Einklang bringen. Dieser führte aus, der Beschuldigte habe ihn am linken Oberarm gepackt und mit samt Rollator auf die Strasse geworfen (Urk. D77/4 F/A 7 i.V.m. F/A F/A 15-16, F/A 20-21 und F/A 23; Urk. D77/6 F/A 11 i.V.m. F/A 15, F/A 20-21, F/A 23). 3.4. Hingegen erscheint es eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu sein, dass er angibt, der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen und habe sich einfach auf ihn draufgesetzt, weshalb er diesen aus Reflex weggedrückt habe. Der Zeuge W._____ führte hierzu aus, beobachtet zu haben, wie der Privatkläger 15 mit dem Rollator zur Bank gelaufen und den Beschuldigten gefragt habe, ob da noch frei sei. Er habe dann keine Antwort erhalten und sich hingesetzt, worauf der Beschuldigte sich umgedreht und diesen von der Seite an den Schultern gepackt und auf die Strasse geschmissen habe. Der Privatkläger 15 sei dann frontal auf die
- 22 - Strasse gefallen (Urk. D77/9 F/A 21). Er spricht also nicht davon, dass der Privat- kläger 15 sich auf den Beschuldigten setzte, was ein eher ungewöhnlicher Vorgang gewesen wäre, weshalb zu erwarten wäre, dass er dies bei seiner Befragung auch so wiedergibt, wäre es denn passiert. Auch die Behauptung der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen, lässt sich durch nichts stützen. Keiner der Zeugen äusserte sich dahingehend, so auch nicht die Zeugin U._____, welche direkt mit diesem zu tun hatte. Auch im ärztlichen Bericht ist nichts Entsprechendes vermerkt, was zu erwarten gewesen wäre, sollte die Behauptung des Beschuldigten über die Trunkenheit des Privatklägers 15 tatsächlich zutreffen. Es erscheint sodann lebens- fremd, dass ein nüchterner Mensch sich einfach so auf einen fremden Menschen setzt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind daher als unglaubhaft zu werten. 3.5. Die Aussagen des Zeugen W._____ erscheinen hingegen glaubhaft, sind diese doch sowohl detailliert als auch in sich widerspruchsfrei. Er belastet den Beschuldigten zwar, tut dies jedoch nicht übermässig. Er war sichtlich bemüht, alles korrekt wiederzugeben, so rief er nach der Einvernahme gar nochmals an, um sich dahingehend zu korrigieren, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte hinter oder vor der Bank auf den Privatkläger 15 zugegangen sei (Urk. D77/10). Seine Schilderungen stimmen im Wesentlichen mit jenen des Privatklägers 15 überein und decken sich betreffend Szenerie nach dem eigentlichen Vorfall mit den- jenigen der weiteren Zeuginnen. 3.6. Die Aussagen des Privatklägers 15 sind sodann ebenfalls detailliert und grundsätzlich das Wesentliche betreffend konstant. Er gab zwar einmal an, er sei am linken Oberarm gepackt worden und einmal erklärte er, es sei der rechte gewe- sen (Urk. D77/4 F/A 21; Urk. D77/6 F/A 22). Hierbei handelt es sich jedoch um ein unwichtiges Detail, gab der Beschuldigte doch zu, ihn so weggedrückt zu haben, dass dieser auf den Boden fiel. Sodann führte der Privatkläger 15 einmal aus, er sei nach vorne gefallen, habe sich mit den Händen abgestützt und sei mit der Stirn auf der Strasse aufgekommen (Urk. D77/6 F/A 27). In der gleichen Einvernahme führte er jedoch auch aus, er sei auf das Gesäss gefallen (Urk. D77/6 F/A 36). Diese Unstimmigkeit ist jedoch auch nicht wesentlich. Sowohl die Zeugin U._____
- 23 - als auch der Zeuge W._____ haben den Privatkläger 15 auf dem Bauch liegend gesehen bzw. beobachtet, wie dieser frontal auf die Strasse fiel (Urk. D77/7 F/A 18 i.V.m. F/A 23 und Urk. D77/9 F/A 21). Die Zeugin V._____ gab zwar an, ihn auf dem Rücken liegend gesehen zu haben (Urk. D77/8 F/A 28), dass der Privatkläger 15 sich allenfalls nicht einmal kurz umgedreht hat und dabei am Gesäss weh getan hat, kann hierbei nicht ausgeschlossen werden. Der ärztliche Befund und die Foto- aufnahme der Verletzung des Privatklägers 15 deuten jedoch ebenfalls darauf hin, dass er zumindest zunächst vornüber gestürzt und mit der Stirn auf dem Asphalt aufgekommen sein muss, attestieren bzw. zeigen diese doch eine Rissquetsch- wunde an dessen linken äusseren Augenbraue (Urk. D77/14 S. 1 des ärztlichen Berichts i.V.m. Urk. D77/11 S. 2). Diese vermögen damit die erste Aussage des Privatklägers 15 bezüglich dessen Sturz zu bestätigen. Der Privatkläger 15 belas- tete den Beschuldigten sodann zwar mit seinen Aussagen, tat dies jedoch nicht unnötig stark, so erklärt er etwa, auf der Strasse habe sich kein Fahrzeug befunden bzw. habe er keines gesehen (Urk. D77/6 F/A 38-39). Er stellte den Vorfall damit nicht unnötig drastisch dar. Ausserdem gab er zu, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. Er führte etwa aus, zu glauben, dass er gesessen sei, dies aber gar nicht mehr so genau zu wissen. Er wolle nichts Falsches sagen (Urk. D77/6 F/A 25). Seine für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Aussagen sind daher als glaub- haft zu werten. 3.7. Wie bereits ausgeführt stützt die Zeugin U._____ die Aussagen des Privatklägers 15 insofern, als dass sie ihn mit dem Bauch auf dem Boden liegend an der Unfallstelle in Gegenwart des Beschuldigten gesehen hat. Sie äusserte sich zurückhaltend und erklärte, was sie nicht wusste, bzw. nicht gesehen hat, so z.B., dass sie das Abbremsen der Fahrzeuge sowie den Sturz des Privatklägers 15 nicht gesehen habe (Urk. D77/7 F/A 19 i.V.m. F/A 29). Ihre Aussagen sind detailliert und in sich widerspruchsfrei. Diese sind daher glaubhaft. 3.8. Auch die Zeugin V._____ sagte detailliert und widerspruchsfrei aus. Sie belastete den Beschuldigten zwar und ging davon aus, dass er es gewesen sein müsse, weil er immer für Ärger gesorgt habe, gab jedoch auch zu, dass sie das nicht selbst gesehen habe (Urk. D77/8 F/A 36). Dies deutet darauf hin, dass ihre
- 24 - Aussagen glaubhaft sind, wenngleich sie gegenüber dem Beschuldigten nicht ganz unvoreingenommen war. Die Ausführungen decken sich sodann im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugin U._____ und des Privatklägers 15. Diese sind daher als glaubhaft zu werten. 3.9. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
4. Versuchte Erpressung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zulasten von N._____ und AB._____ (Dossier 76) 4.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 48 f. E. II.E.8.1.), Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen AB._____ (Urk. 90 S. 49-51 E. II.E.8.2.1-8.2.4.) und die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aus- sagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 51
f. E. II.E.8.3.1.-8.3.4.). Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 52 E. II.E.8.3.5.). Zusammenfassend und ergänzend gilt es Nachfolgen- des festzuhalten: 4.2. Der Beschuldigte gab zunächst an, den Zeugen AB._____ noch nie gesehen zu haben (Urk. 3/14 F/A 3 und F/A 5). Er habe mit Herrn AC._____ und Herrn X4._____ einen Termin gehabt und sei dann verhaftet worden (Urk. 3/14 F/A 5). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann aber zu, den Zeugen AB._____ und seine Arbeitskollegin N._____ bedroht zu haben, als diese seiner Forderung nach mehr Geld nicht nachgekommen seien und auf das Plexiglas ge- schlagen zu haben. Gespuckt habe er aber nicht (Urk. 42 S. 8). Er habe einen Ter- min gehabt und etwa eine Stunde gewartet. Als er an den Schalter gekommen sei, habe er nach dem Betrag für die Arbeit gefragt. Sie habe ihm gesagt, sie gebe ihm nur Fr. 20.–. Dann sei das Tempo hochgekommen. Er habe sich gesagt, er sei mehr wert, habe auf das Fenster geschlagen, arabisch gesprochen und sei gegan- gen (Urk. 42 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe Geld benötigt und dort rund Fr. 10'000.– auf dem Konto gehabt. Die Frau, welche Herrn AC._____ vertreten habe, habe ihm erklärt, dass er nur Fr. 20.– erhalte. Er habe aber Fr. 100.– oder Fr. 150.– gewollt. Das habe er normalerweise immer bekommen. Er sei nicht freundlich gewesen, habe aber nicht gedroht. Er
- 25 - habe dann schliesslich, nachdem er länger auf die Frau gewartet habe, auf den Plastik auf dem Tisch geschlagen und sei gegangen (Urk. 144 S. 10 f.). 4.3. Der Zeuge AB._____ erklärte hingegen, der Beschuldigte habe ihm und sei- ner Familie gedroht, sie würden dann schon noch sehen. Er habe Geld gewollt und als er gemerkt habe, dass es nichts nütze, habe er dann die Plexiglasscheibe – d.h. den Spuckschutz – gegen sie geschlagen (Urk. D76/3 F/A 18). Er habe die Drohungen ernst genommen und hätte nicht auf der anderen Seite des Tresens stehen wollen (Urk. D76/3 F/A 30 i.V.m. F/A 31). Die Drohungen, die sich auch gegen Frau N._____ gerichtet hätten, seien massiv gewesen (Urk. D76/3 F/A 38 i.V.m. F/A 39). 4.4. Der Zeuge AB._____ äusserte sich damit entgegen dem Beschuldigten wi- derspruchsfrei. Er gab auch offen zu, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. So er- klärte er etwa, keine genaueren Angaben zur Drohung gegenüber ihm und seiner Familie machen zu können. Er wolle dem Beschuldigten auch keine Worte in den Mund legen, die er nicht gesagt habe (Urk. D76/3 F/A 18 und F/A 19). Er belastete diesen also nicht übermässig stark, was sich auch darin zeigte, dass er angab, nicht von der Plexiglasscheibe getroffen worden zu sein (Urk. D76/3 F/A 23). Er berich- tete zwar ungefragt, von einem weiteren Vorfall (Urk. D76/3 F/A 39-40), was dem Eindruck, dass er ihn nicht unnötig belasten wollte, jedoch vorliegend nicht weiter abträglich ist, äusserte er sich doch insgesamt relativ zurückhaltend. Die Aussagen des Zeugen sind damit glaubhaft. 4.5. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen waren zwar detailliert, jedoch nicht konstant bzw. widerspruchsfrei. So erklärte er zunächst, überhaupt nicht vor Ort gewesen zu sein, ehe er dann doch eingestand, dort gewesen zu sein. Er gab schliesslich zu, Frau N._____ und dem Zeugen AB._____ gedroht zu haben als er nicht mehr Geld erhielt und gegen den aufgestellten Spuckschutz geschlagen zu haben, was mit der Schilderung des Zeugen AB._____ übereinstimmt und daher als glaubhaft zu erachten ist, auch wenn er das Eingeständnis bezüglich der Dro- hung anlässlich der Berufungsverhandlung wieder zurücknahm. Wenngleich der Beschuldigte – zumindest anlässlich der Hauptverhandlung – ausführte, gedroht zu haben, lässt sich hingegen weder aus den Aussagen des Zeugen AB._____ noch
- 26 - denjenigen des Beschuldigten anklagegemäss erstellen, dass er damit gedroht hat, er werde ihnen etwas antun, sollten sie ihm nicht mehr Geld geben. Der restliche Sachverhalt ist hingegen anklagegemäss erstellt.
5. Hausfriedensbruch betreffend die Anlaufstelle "AD._____" und (teilweise ver- suchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zulasten von AE._____ und AF._____ (Dossiers 78 und 79) 5.1. Bezüglich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 61 E. II.E.10.1.) Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen AF._____ und AE._____ (Urk. 90 S. 61-66 E. II.E.10.2.), Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Glei- ches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 66 f. E. II.E.10.3.). Zusammenfassend und ergänzend gilt es Nachfolgendes auszuführen: 5.2. Der Beschuldigte erklärte, das Hausverbot sei "fertig" gewesen (Urk. 3/15 F/A 17). Er habe vor drei oder vier Jahren für einen Monat ein Hausverbot gehabt (Urk. 3/15 F/A 19), sei an diesem Tag jedoch nicht im AD._____ gewesen (Urk. 3/15 F/A 18). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, er sei dort gewesen, habe aber niemanden bedroht. Das Hausverbot habe nicht mehr bestanden (Urk. 42 S. 9). 5.3. Die Zeugin AE._____ führte hingegen aus, sie habe die Türe des Treffpunkts AD._____ gegen aussen geöffnet, da es geklingelt habe. Der Beschuldigte habe sich nach vorne gedrängt, worauf sie ihm gesagt habe, er habe ein Hausverbot. Er habe sie dann kurz, schnell und leicht am rechten Oberarm berührt, worauf sie zur Seite gegangen sei und er habe eintreten können. Sie habe ihm gesagt, dass er gehen solle, was er nicht gemacht habe. Sie sei dann zum Zeugen AF._____ ins Büro gegangen und habe ihn darüber informiert, dass der Beschuldigte da sei. Als sie aus dem Büro zurückgekommen seien, sei der Beschuldigte bereits im Rau- cherraum gewesen. Der Zeuge AF._____ habe ihm gesagt, er solle jetzt gehen, sonst würden sie die Polizei rufen. Der Beschuldigte habe Lederhandschuhe ge- habt, mit denen er rumgefuchtelt habe. Er habe dem Zeugen AF._____ gesagt, er
- 27 - würde ihn schlagen, wenn er nicht weggehe und habe ihn mit der Schulter wegge- schubst (Urk. D78/5 F/A 22 i.V.m. F/A 27). 5.4. Der Zeuge AF._____ führte in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin AE._____ aus, der Beschuldigte habe im Raucherraum wild gestikuliert und um sich geschlagen. Dieser sei sodann mit dem Handschuh in der Hand auf ihn losge- gangen, habe Drohgebärden gemacht, indem er den Handschuh geschüttelt und mit erhobener Hand auf ihn zugegangen sei und habe ihn gleichzeitig leicht weggeschubst (Urk. D76/6 F/A 22 i.V.m. F/A 23). Der Beschuldigte habe ihn Schul- ter an Schulter berührt. Es sei ein Schubsen bzw. Touchieren gewesen (Urk. D78/6 F/A 33-34). 5.5. Die Aussagen des Beschuldigten waren bezüglich des Hausverbots konstant und widerspruchsfrei, hinsichtlich der Frage, ob er vor Ort war oder nicht, hingegen nicht. Ansonsten liegen lediglich wenige, pauschale Aussagen und keine detaillierten Schilderungen des Beschuldigten vor, welche eine eigentliche Würdi- gung zuliessen. Die Aussagen der beiden Zeugen decken sich damit im Kern. Beide sagten gleichbleibend aus, belasteten den Beschuldigten nicht übermässig und äusserten sich generell eher zurückhaltend. So führte der Zeuge AF._____ etwa aus, der Beschuldigte habe ihn ein wenig zur Seite gedrängt, geschubst (Urk. D78/6 F/A 25). Auch die Zeugin AE._____ führte aus, das Schubsen sei nicht stark gewesen (Urk. D78/5 F/A 33). Beide gaben zudem an, wenn sie etwas nicht (mehr) wussten. Der Zeuge AF._____ gab z.B. an, sich nicht an die Wortwahl der Beleidigungen des Beschuldigten erinnern zu können (Urk. D78/6 F/A 29). Die Zeugin AE._____ führte sodann aus, nicht mit 100% Gewissheit sagen zu können, ob sie damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte die Aussage umsetzen und den Zeugen AF._____ schlagen würde (Urk. D78/5 F/A 31). Der Zeuge AF._____ schilderte auch Dinge, von denen er nichts wissen konnte, bzw. die er nicht selbst erlebt hatte, so alles zur Tat bis die Zeugin AE._____ zu ihm kam, um ihn um Hilfe zu bitten. Es ist davon auszugehen, dass er diese Information von dieser erhalten hat. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorliegend jedoch nicht abträglich. Aufgrund der glaubhaften und im Kern übereinstimmenden, zurückhaltenden Aus- sagen der beiden Zeugen ist der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 78 und 79 mit
- 28 - Ausnahme der Tatsache, dass der Beschuldigte vom Hausverbot wusste, anklage- gemäss erstellt, denn ein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot liegt nicht bei den Akten.
6. Drohung und Beschimpfung zulasten von Privatkläger M._____ sowie Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) 6.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf kann grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, den Privatkläger einmal bespuckt zu haben, sondern ihm vorgeworfen wird, dies versucht zu haben (vgl. Urk. 19 S. 6)
– auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 24 f. E. II.E.1.1.). Auch bezüglich Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 13 (M._____) und der Zeugin AG._____ (Urk. 90 S. 25-30 E. II.E.1.2.) und die Ausfüh- rungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 30 f. E. II.E.1.4.2.-1.4.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann Nachfolgendes festzuhalten: 6.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt gemäss Anklage konstant, indem er erklärte, der Privatkläger 13 sei derjenige, der ihn zum Tatzeitpunkt bereits seit etwa einer Woche verfolgt habe und ihm zu nahe gekommen sei, weshalb er ihm gesagt habe, er solle Distanz halten und abhauen (Urk. D30/5 F/A 5 i.V.m. F/A 6-8 und F/A 14). Er habe dem Privatkläger 13 nicht damit gedroht, ihn zu schlagen – auch nicht mit einem Bier (Urk. D30/5 F/A 31 i.V.m. F/A 33). Er habe diesen jedoch beschimpft mit "Hau ab du Schiessdreck" (Urk. D30/5 F/A 27-28). Bezüglich der Wegweisungsverfügung führte er an, er habe das Recht überall hinzugehen und werde auch weiterhin in den Kreis 4 gehen (Urk. D30/5 F/A 47 i.V.m. F/A 49 und F/A 50). Die Aussagen des Beschuldigten waren damit zwar konstant und wider- spruchsfrei, jedoch wenig detailliert. Er äusserte sich auch nicht zu seiner Emotionslage. 6.3. Der Privatkläger 13 führte aus, vom Beschuldigten als Hurensohn und Schwuchtel beleidigt worden zu sein, sodann habe dieser mehrfach mit dem rech- ten Arm ausgeholt und die Faust zurückgenommen, um ihm Schläge anzudrohen, und damit gedroht, ihn mit einer Bierdose zu schlagen (Urk. D30/6 F/A 4 i.V.m.
- 29 - F/A 8-10; Urk. D30/7 F/A 14 i.V.m. F/A 24, F/A 26). Der Beschuldigte habe zudem versucht, ihn anzuspucken (Urk. D30/6 F/A 8 i.V.m. F/A 27; Urk. D30/7 F/A 32). Er habe Angst davor verspürt, dass es in eine körperliche Auseinandersetzung umschlagen könnte (Urk D30/6 F/A 13; Urk. D30/7 F/A 36-37). In Einklang mit den Aussagen des Privatklägers 13 erklärte die Zeugin AG._____, sie habe beobachtet, dass gespuckt worden sei (Urk. D30/8 F/A 9). Sie habe Drohungen und Beschimp- fungen wahrgenommen (Urk. D30/8 F/A 10-12). Sie habe das Gefühl, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 13 bedrohen oder tätlich habe angreifen wollen. Sie habe gesehen, dass dieser mit der Bierdose in der Hand in Richtung des Privatklä- gers 13 ausgeholt habe. Der Beschuldigte habe sehr bedrohlich gewirkt (Urk. D30/8 F/A 15). 6.4. Die Aussagen des Privatklägers 13 sind ebenfalls konstant, gegenüber jenen des Beschuldigten jedoch deutlich detaillierter, was auch auf die Aussagen der Zeugin AG._____ zutrifft. Sowohl diese als auch der Privatkläger 13 gaben so- dann ihre Emotionslage glaubhaft zum Ausdruck. Der Privatkläger 13 erklärte hierzu u.a., Angst wegen der drohenden Auseinandersetzung verspürt zu haben (Urk. D30/6 F/A 13). Die Zeugin AG._____ wiederum schilderte eindrucksvoll, dass der Beschuldigte sehr bedrohlich gewirkt habe, so wie er gesprochen und sich be- wegt habe. Sie selbst wäre niemals in seine Nähe gegangen (Urk. D30/8 F/A 15). Die beiden belasten den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tun dies jedoch nicht übermässig, indem beispielsweise der Privatkläger 13 ausführte, der Beschul- digte habe ihn lediglich bedroht, jedoch nie geschlagen, zudem habe er lediglich versucht, ihn zu bespucken, habe ihn jedoch nicht getroffen (Urk. D30/6 F/A 10-11 i.V.m. F/A 26-27; Urk. D30/7 F/A 15 i.V.m. F/A 32). Die Zeugin AG._____ wiederum relativierte das Verhalten des Beschuldigten auch, indem sie angab, nicht zu wis- sen, ob es nur Imponiergehabe gewesen sei oder ob dieser den Privatkläger 13 wirklich habe mit der Bierdose schlagen wollen (Urk. D30/8 F/A 15). Beide gaben auch an, wenn sie sich bezüglich gewisser Angaben nicht sicher waren. So äus- serte der Privatkläger 13, dass er Schwierigkeiten habe, zu beurteilen, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. D30/6 F/A 12) oder einzuschätzen, ob der Beschul- digte versucht habe, ihn zu schlagen, oder nur damit gedroht habe (Urk. D30/7 F/A 16). Die Zeugin AG._____ erklärte beispielsweise, dass sie sich an den Wort-
- 30 - laut der Drohungen und Beschimpfungen entweder nicht erinnern könne oder diese nicht gehört habe (Urk. D30/8 F/A 12). Die detaillierten Schilderungen der Situation durch den Privatkläger 13 und die Zeugin AG._____ lassen sich sodann wider- spruchslos in Einklang bringen ohne abgesprochen zu wirken. 6.5. Die Aussagen des Privatklägers 13 und der Zeugin AG._____ sind damit insgesamt glaubhaft, während die mehr oder weniger pauschale Bestreitung des Beschuldigten unglaubhaft ist. Der Beschuldigte befand sich sodann unbestritte- nermassen im Kreis 4, obwohl für den Zeitraum eine ihm eröffnete Wegweisungs- verfügung 3 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 gegen ihn bestand (Urk. D30/9). Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
7. Mehrfache (teilweise geringfügige) Sachbeschädigung sowie mehrfache Hausfriedensbrüche zulasten der Privatklägerin J._____ AG [Café AH._____] sowie Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin AJ._____ (Dossiers 3, 7, 10, 12, 15, 45) 7.1. Hinsichtlich Anklagevorwürfe (Urk. 90 S. 76 E. II.E. 16.1.1.-16.1.2.) und Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson AI._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 90 S. 77 f. E. II.E.16.2.). Zu korrigieren sind hierzu nachfolgend lediglich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Auskunftsperson AI._____ bezüglich Dossier 10. Zusammenfassend, teilweise korrigierend und ergänzend ist Folgendes auszufüh- ren: 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte allgemein zu dem Vorwurf der Hausfriedensbrüche im Café AH._____, er habe dort die Toilette benutzt, ohne etwas zu konsumieren, weshalb er ein Hausverbot erhalten habe. Seine Wohnung sei oberhalb des Café AH._____. An einem Abend sei er für seine Freundin dort gewesen, da sie orientalisch habe essen wollen. Er sei dort zur Bus- haltestelle gegangen. Er – wohl die Person, die ihm das Hausverbot erteilte – sei dann zu ihm gekommen und habe ihm eine Faust auf das Ohr gegeben (Urk. 144 S. 12).
- 31 - 7.3. Der Beschuldigte erklärte bezüglich Dossier 3, die Glasvitrine sei schon ka- putt, seitdem er dort hingehe. Wenn er auf den Bus warte, sitze er einfach dort. Dann sei ein Hausverbot gemacht worden. Er sei nicht reingegangen, er ertrage den Geruch nicht (Urk. 42 S. 10 f.). Die Auskunftsperson AI._____ führte zu Dossier 3 hingegen aus, der Beschuldigte sei ca. um 22.00 Uhr reingekommen, habe sein Bein gehoben und seinen Fuss auf die Vitrine geknallt, welche kaputt gegangen sei. Es sei ein Teil des Glases rausgespickt (Urk. D3/6 F/A 11 i.V.m. F/A 27). Bei den Akten liegt denn auch eine Fotodokumentation, auf welcher die beschädigte Glasvitrine ersichtlich ist (Urk. D3/4). Auf Foto 2 ist sodann gut erkennbar, dass am oberen Rand der Vitrine ein Stück Glas fehlt (Urk. D3/4 S. 2). Wenngleich der Beschuldigte bezüglich Dossier 3 nicht vor Ort durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D3/1), schilderte die Auskunftsperson AI._____ widerspruchsfrei, de- tailliert und zurückhaltend den Tatablauf. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Fotos be- legen sodann die geschilderten Schäden, welche vom Beschuldigten als solche nicht in Abrede gestellt werden. Seine Aussage, dass er aufgrund des Geruchs die Bar nie betreten habe, ist unglaubhaft, zumal er einerseits offensichtlich vom Scha- den an der Vitrine wusste – welche sich in der Bar befindet – und andererseits bezüglich Dossier 15 zugab, die Bar betreten zu haben (Urk. D15/3 F/A 1). Sodann liegt bei den Akten ein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot, welches im Beisein des Beschuldigten durch einen Polizeibeamten unterzeichnet wurde, da sich dieser weigerte, den Empfang zu quittieren (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5). Der Ankla- gesachverhalt ist damit erstellt. 7.4. Der Beschuldigte machte zu Dossier 7 keine Aussagen. Die Auskunftsper- son AI._____ erklärte hierzu zwar, sich nicht mehr genau zu erinnern. Sie hätten nach Ausstellen des Hausverbots einfach entschieden, die Polizei zu rufen, sobald er reinkomme (Urk. D3/6 F/A 42). Wahrscheinlich habe er draussen Gäste beläs- tigt, sei reingekommen und habe nicht mehr gehen wollen. Es sei dann jeweils so gewesen, dass er vor dem Tresen gestanden habe, so dass die Leute nicht mehr hätten bestellen können, verunsichert gewesen seien und nach Hause gegangen seien (Urk. D7/3 F/A 43). Es erscheint nachvollziehbar, dass sich die Auskunfts- person AI._____ in Anbetracht der Menge der Vorfälle nicht mehr an jeden im Detail erinnern kann und daher lediglich eine Mutmassung anstellte. Ebenso nach-
- 32 - vollziehbar erscheint, dass sie aufgrund des Hausverbots und der Renitenz des Beschuldigten jeweils die Polizei rief, wenn dieser wieder auftauchte. Die Polizei traf den Beschuldigten vor Ort zwar nicht mehr an, rückte jedoch aufgrund des Anrufs der Auskunftsperson AI._____ aus (Urk. D7/1), was ihre Aussagen zu stüt- zen vermag. Ihre zurückhaltenden Aussagen erscheinen daher glaubhaft. Bei den Akten liegt zudem das für das Café AH._____ ausgestellte Hausverbot lautend auf den Beschuldigten, datierend vom 26. Juni 2020, wobei der Beschuldigte seine Unterschrift darauf verweigert hat, was ein Mitarbeiter der Stadtpolizei darauf fest- gehalten hat (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.5. Zu Dossier 10 erklärte der Beschuldigte, er habe niemanden bespuckt (Urk. 42 S. 11). Weitere Aussagen hierzu tätigte er nicht. Die Auskunftsperson AI._____ führte hierzu aus, die Privatklägerin 4 (AJ._____) habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr an einem Morgen ins Gesicht gespuckt habe (Urk. D3/6 F/A 13 i.V.m. F/A 14). Sie sei weder beim Vorfall am Morgen noch bei jenem am Abend dabei gewesen. Beim Vorfall am Morgen sei die Privatklägerin 4 bei der Ablösung sehr aufgelöst gewesen (Urk. D3/6 F/A 33 i.V.m. F/A 34). Die Ausführungen der Auskunftsperson AI._____ bezüglich das Spucken betreffen damit grundsätzlich ei- nen Vorfall an einem Morgen und damit nicht jenen in Dossier 10 zur Anklage ge- brachten Vorfall, da dieser sich am Abend ereignet haben soll. Zu diesem führte sie lediglich aus, nicht dabei gewesen zu sein. Sodann ergibt sich aus dem Polizeirap- port, dass die Polizei am 3. August 2020 zum Café AH._____ ausrückte, da der Beschuldigte sich dort in Missachtung des Hausverbots, welches bei den Akten liegt und dem Beschuldigten eröffnet worden war (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5) aufhielt, wobei sie ihn dort auch antrafen (Urk. D10/1). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in Missachtung des Hausverbots vor Ort war. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte AJ._____ an- spuckte, da diese nicht befragt wurde, die Auskunftsperson AI._____ sich zum zur Anklage gebrachten Vorfall nicht äussern konnte und der Beschuldigte dies bestritt. 7.6. Bezüglich Dossier 12 konnte der Beschuldigte vor Ort durch die Polizei nicht angetroffen werden (Urk. D12/1), sodann liegen keine verwertbaren Aussagen
- 33 - eines Zeugen bei den Akten, der den Vorfall gesehen hat. Der Beschuldigte selbst bestritt den Sachverhalt (Urk. 42 S. 12) und die Auskunftsperson AI._____ führte aus, sie sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen (Urk. D3/6 F/A 37). Damit lässt sich der Sachverhalt von Dossier 12 nicht erstellen. 7.7. Bezüglich Dossier 15 gab der Beschuldigte zu, die Bar betreten zu haben (Urk. D15/3 F/A 1), wobei die Polizei ihn vor Ort auch antraf (Urk. D15/1). Der Beschuldigte erklärte zwar, vom Hausverbot nichts gewusst zu haben (Urk. D15/3 F/A 3), was in Anbetracht der Tatsache, dass dieses durch einen Polizisten in seinem Beisein unterzeichnet wurde, da er die Unterschrift darauf verweigerte, jedoch unglaubhaft ist (Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.8. Bezüglich Dossier 45 liegen keine verwertbaren Aussagen vor, die den Beschuldigten belasten würden. Die Auskunftsperson AI._____ konnte sich hierzu nicht äussern (Urk. D3/6 F/A 45), der Beschuldigte sagte auch nichts dazu und der Meldeerstatter wurde nie befragt. Einzig belegt ist damit, dass die Polizei an jenem Tag ausrückte, wobei sie ihn vor Ort nicht antraf (Urk. D45/1). Der Anklagesach- verhalt lässt sich damit nicht erstellen.
8. Hausfriedensbrüche betreffend das AK._____-areal, die AL._____-bar, das AM._____, die Bar AN._____, die Fachschule AO._____ sowie das Sozial- zentrum AP._____ (Diverse Dossiers) 8.1. Anklagevorwürfe Hinsichtlich der diversen Anklagevorwürfe betreffend Hausfriedensbruch im AK._____-areal, in der AL._____-bar, im AM._____, in der Bar AN._____, auf dem Areal der Fachschule AO._____ sowie im Sozialzentrum AP._____ kann vollum- fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 79-83, E. II.E.17.2.,17.4.,17.6.,17.8., 17.10. und 17.12.). 8.2. AK._____-areal 8.2.1. Zu Dossier 1 befragt führte der Beschuldigte aus, sich weder an das Haus- verbot noch den Vorfall erinnern zu können (Urk. 3/1 F/A 3 i.V.m. F/A 5). Bezüglich Dossier 2 äusserte er sich dahingehend, dass er im Quartier wohne und sich unge-
- 34 - recht behandelt fühle (Urk. D2/3 F/A 1). Er akzeptiere das Hausverbot nicht (Urk. D2/3). Betreffend Dossier 5 meinte er, er habe das AK._____-areal betreten, weil er hier wohne. Dies sei sein Quartier (Urk. D5/4 F/A 2). An das Hausverbot erinnere er sich nicht (Urk. D5/4 F/A 3). Zu Dossier 18 führte er auf die Frage, wes- halb er das AK._____-areal betreten habe, aus, es sei schön dort (Urk. D28/3 F/A 2). Bezüglich Dossier 25 bestritt er dort gewesen zu sein (Urk. D25/3 F/A 1). Betreffend Dossier 16 führte er aus, er wohne in der Nähe und habe da sein wollen (Urk. D16/4 F/A 1). An das Hausverbot könne er sich nicht erinnern (Urk. D16/4 F/A 3). Zu Dossier 31 befragt führte er aus, das Hausverbot sei ihm egal (Urk. D31/5 F/A 3). Hinsichtlich Dossier 32 erklärte der Beschuldigte, nie bei der Bar gewesen zu sein (Urk. D32/3 F/A 2). Bezüglich Dossier 33 äusserte der Be- schuldigte sich dahingehend, dass er das Kino & Bar AQ._____ betreten habe, weil es sein Quartier sei. Er wohne in der Nähe (Urk. D33/3 F/A 2). Zu Dossier 73 führte der Beschuldigte aus, er habe das AK._____-areal wegen der Sonne betreten (Urk. D73/3 F/A 2). Hinsichtlich Dossier 24 meinte er, er wisse, dass er das AK._____-areal trotz bestehendem Hausverbot betreten habe (Urk. D24/3 F/A 1). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte all- gemein aus, er habe ein Hausverbot von der Bar. Er gehe aber auf den Flohmarkt wie alle anderen auch. Die AK._____ sei ein grosses Areal (Urk. 42 S. 12). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte er schliesslich, manchmal sei er zur … ge- gangen, sei dort gesessen und zur Bar gegangen. Diese sei leer gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas trinken wolle, worauf er mit nein geantwortet und gesagt habe, dass er gleich wieder zurückkomme. Er habe dann die Toilette be- nutzt. Als er zurückgekommen sei, habe sie ihn erneut gefragt, ob er etwas trinken wolle, worauf er gemeint habe, nein, das nächste Mal dann. Sie habe dann gesagt, sie würde die Polizei rufen, was sie dann auch gemacht habe (Urk. 144 S. 10). 8.2.2. Bei den Akten befinden sich die durch die AR._____ Security Services GmbH ausgestellten Hausverbote über das AK._____-areal vom 2. März 2020, 22. Juni 2020 und 26. Juni 2020, wobei der Beschuldigte lediglich das erste unterzeichnete und auf den beiden weiteren die Unterschrift verweigerte, wobei ihm diese im Bei- sein eines Polizeibeamten übergeben wurden (Urk. 4/1; Urk. D2/4 S. 1-2; Urk. D5/5; Urk. D11/5; Urk. D14/4; Urk. D16/5; Urk. D18/3 Urk. D19/5-6;
- 35 - Urk. D22/3; Urk. D23/3; Urk. D24/5; Urk. D25/6; Urk. D29/2; Urk. D33/4-5; Urk. 34/3 S. 2; Urk. 34/4; Urk. D71/3; Urk. D7/4; Urk. 46/4). Weiter bei den Akten liegt eine Vollmacht der Stadt Zürich, welche die AR._____ Security Services GmbH unter anderem zur Umsetzung des Hausrechts ermächtigt (Urk. D2/4 S.3; Urk. D5/3; Urk. D16/3 S. 2; Urk. D19/3 S. 2; D31/4 S. 1; Urk. 34/3 S. 3; Urk. D44/3 S. 2, Urk. D46/3 S. 2) sowie eine Vollmacht von Kino & Bar AQ._____, welche die AR._____ Security Services GmbH unter anderem zur Umsetzung des Hausrechts ermächtigt (Urk. D16/3 S. 1; Urk. D19/3 S. 1; D 31/4 S. 2; Urk. 34/3 S. 1; Urk. D44/3 S. 1; Urk. D46/3 S. 1). 8.2.3. Bezüglich der Dossiers 1, 2, 11, 14, 16, 18, 22-26, 29, 31, 32, 34, 44, 46 und 71 besteht je ein Polizeirapport, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, d.h. am 22. Juni 2020 um ca. 17.25 Uhr (Urk D1/1), am 26. Juni 2020 um 19.35 Uhr (Urk. D2/1), am 2. August 2020 um ca. 14.00 Uhr (Urk. D11/1 S. 2), am 3. August 2020 um ca. 18.40 Uhr (Urk. D14/1 S. 2), am 10. September 2020 um ca. 22.45 Uhr (Urk. D16/1 S. 3), am 7. Septem- ber 2020 um ca. 22.20 Uhr (Urk. D18/1 S. 3), am 19. August 2020 um ca. 14.30 Uhr (Urk. D19/1 S. 1 f.), am 1. September 2020 um ca. 14.40 Uhr (Urk. D22/1 S. 3), am
16. September 2020 um ca. 16.45 Uhr (Urk. D23/1 S. 2), am 12. September 2020 um 22.00 Uhr (Urk. D24/1 S. 3), am 22. Oktober 2020 um ca. 20.30 Uhr (Urk. D25/1 S. 2), am 13. Oktober 2020 um 22.15 Uhr (Urk. D26/1 S. 2 f.), am 11. Oktober 2020 um ca. 18.30 Uhr (Urk. D29/1 S. 2), am 20. Oktober 2020 um 21.08 Uhr (Urk. D31/1 S. 3), am 13. Oktober 2020 um 18.57 Uhr (Urk. D32/1 S. 3), am 9. September 2020 um ca. 12.30 Uhr (Urk. D34/1 S. 2), am 9. November 2020 um ca. 20.35 Uhr (Urk. D44/1 S. 2), am 17. Oktober 2020 um 17.40 Uhr (Urk. D46/1 S. 2) und am
1. März 2021 um 19.10 Uhr (Urk. D71/1 S. 2) auf dem AK._____-areal durch die Polizei angetroffen werden konnte. 8.2.4. Würdigung Bei den Akten liegen für die Tatzeiträume gültige gegen den Beschuldigten aus- gesprochene Hausverbote für das AK._____-areal. Aus den Polizeirapporten der Dossiers 1, 2, 11, 14, 16, 18, 19, 22-26, 29, 31, 32, 34, 44, 46 und 71 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte noch auf dem AK._____-areal oder dabei dieses zu
- 36 - verlassen durch die Polizei angetroffen werden konnte, womit der Sachverhalt bezüglich dieser Dossiers ohne Weiteres erstellt ist. Bezüglich der Dossiers 2, 5, 16, 24, 28, 31, 33 und 73 zeigte der Beschuldigte sich sodann geständig, womit zusätzlich die Dossiers 5, 28, 33 und 73 als erstellt zu betrachten sind. 8.3. AL._____-bar 8.3.1. Bei den Akten liegt ein für die Tatzeitpunkte der Dossiers 4, 6, 9, 20, 21 und 27 gültiges Hausverbot der AL._____-bar (Urk. D4/3; Urk. D6/3; Urk. D9/4; Urk. D20/3; Urk. D21/3; Urk. D27/4). Dieses wurde dem Beschuldigten im Beisein der Polizei eröffnet (Urk. D6/1 S. 2). Aus den Polizeirapporten zu den Dossiers 6 und 9 ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vor Ort bei der AL._____-bar durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D6/1 i.V.m. Urk. D9/1), weshalb der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 6 und 9 ohne weiteres erstellt ist. 8.3.2. Die Privatklägerin 5 erklärte, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte sich bei sämtlichen Vorfällen in der AL._____-bar oder deren Aussenbereich auf- gehalten habe (Urk. 70/3 F/A 50). Aus den Polizeirapporten zu den Dossiers 4, 20, 21 und 27 geht sodann hervor, dass sie jeweils die Einsatzkräfte gerufen hat (Urk. D4/1 S. 2; Urk. D20/1 S. 2; Urk. D21/1 S. 2; Urk. 27/1 S. 2), womit ihre dies- bezügliche Aussage als glaubhaft einzustufen ist, wenngleich sie sich nicht an jeden Vorfall im Detail erinnern konnte. So konnte sie sich an den Vorfall bezüglich Dossier 4 erst nach Vorlage des Polizeirapports erinnern (Urk. D70/3 F/A 43). Bezüglich Dossier 20 führte sie aus, sie wisse nicht, ob es der Abend gewesen sei, an dem sie an einem Tisch in der Nähe gesessen oder an dem Abend gewesen sei, an dem er auf einem Bänkli gesessen habe (Urk. D70/3 F/A 47). Zu Dossier 27 führte sie sodann aus, dies könnte vom Datum her der Abend gewesen sein, an dem sie in der Nähe gesessen habe. Er sei nicht besonders aufgefallen (Urk. D70/3 F/A 49). Sie äusserte sich damit zu diesen Dossiers äusserst zurückhaltend und gab zu, gewisse Dinge nicht mehr genau zu wissen (Urk. 70/3 F/A 45 i.V.m. F/A 46 und F/A 47). Hinsichtlich ihrer Ausführungen zu Dossier 70, die gleichzeitig Dossier 21 betreffen, kann sodann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (E. II.A.12.). An diesen Vorfall konnte sie sich nachvollzieh-
- 37 - barerweise deutlich detaillierter erinnern. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte gestand zwar zunächst ein, das Hausverbot missachtet zu haben und immer wieder in der AL._____-bar zu sein (Urk. 3/22 F/A 6). Er bestritt dies jedoch später, indem er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, er gehe nicht in die Bar rein. Es sitze jeweils auf einem mindestens 100 Meter entfernten Bänkli (Urk. 42 S. 13). Seine Aussagen sind damit weder konstant noch detailliert. Sie sind sodann teilweise dadurch objektiv widerlegt, dass er durch die Polizei vor Ort angetroffen werden konnte (bzgl. Dossier 6 und 9). Seine Aussagen erscheinen damit unglaubhaft. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5, dem in den Akten liegenden Hausverbot sowie den Feststellungen in den Polizeirappor- ten ist damit auch der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 4, 20, 21 und 27 ankla- gegemäss erstellt. 8.4. AM._____ Bei den Akten befindet sich ein für die beiden Tatzeitpunkte gültiges Hausverbot gegenüber dem Beschuldigten, welches ihm im Beisein der Polizei übergeben wurde (Urk. D8/3; Urk. D13/5). Bezüglich Dossier 13 konnte er sodann noch vor Ort durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D13/1 S. 3). Er gab zudem zunächst auch zu, im AM._____ gewesen zu sein (Urk. D13/4 F/A 1), erklärte jedoch später, er sei nur bei der Treppe beim AS._____-Kino gewesen, wo er sein Bier getrunken habe (Urk. 42 S. 13). Seine Aussagen waren daher weder konstant noch wider- spruchsfrei. Letztere Aussage ist sodann durch die Feststellung der Polizei objektiv widerlegt. Bezüglich Dossier 8 konnte der Beschuldigte hingegen weder vor Ort durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D8/1 S. 2) noch befinden sich verwert- bare Aussagen hierzu in den Akten. Damit kann der Sachverhalt gemäss Dossier 8 nicht erstellt werden. Der Sachverhalt gemäss Dossier 13 ist hingegen ohne wei- teres anklagegemäss erstellt. 8.5. Bar AN._____ Aus dem Polizeirapport zu Dossier 17 ergibt sich zwar implizit, dass der Beschul- digte zumindest in der Nähe durch die Polizei angetroffen wurde, zumal sie eine Kurzeinvernahme mit ihm durchführte (Urk. 17/1 i.V.m. Urk. 17/3). Anlässlich dieser
- 38 - erklärte er, bei der Bushaltestelle gewesen zu sein (Urk. D17/3 F/A 2). Es bleibt damit offen, wo genau die Polizei ihn angetroffen hat. Mangels verwertbarer Aus- sage des Meldeerstatters oder eines anderen Zeugen lässt sich der Sachverhalt damit nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, die Toilette der Bar AN._____ benutzt zu haben (Urk. 144 S. 13). Ob dies zum Tatzeitpunkt war oder allenfalls der Auslöser für das Hausverbot war, blieb jedoch unklar. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass der Beschul- digte Kenntnis vom Hausverbot hatte. Bei den Akten befindet sich zwar ein solches für die Bar AN._____ vom 2. September 2020. Dieses wurde jedoch lediglich von der Geschäftsführung der AT._____ AG unterzeichnet (Urk. D17/4). Ein Empfangs- nachweis liegt nicht bei. Daher lässt sich der Sachverhalt von Dossier 17 nicht er- stellen. 8.6. Fachschule AO._____ Bei den Akten liegt ein Hausverbot der Stadt Zürich, welches das gesamte Areal des Schulhauses S._____ betrifft und am 8. April 2021 gegen den Beschuldigten ausgesprochen wurde. Dieser bestätigte die Kenntnisnahme am Abend des 9. April 2021 (Urk. D74/4; Urk. D75/3; Urk. D80/3). Bezüglich der Dossiers 74 und 80 wurde der Beschuldigte sodann zu den Tatzeitpunkten jeweils vor Ort auf dem Areal des Schulhauses S._____ bzw. der Fachschule AO._____ durch die Polizei angehalten (Urk. D74/1 S. 2 i.V.m. Urk. D80/1 S. 2), weshalb die Dossiers 74 und 80 ohne Weiteres anklagegemäss erstellt sind. Mangels verwertbarer Aussagen zulasten des Beschuldigten bzw. eines Geständnisses desselben lässt sich der Sachverhalt gemäss Dossier 75 hingegen nicht anklagegemäss erstellen, denn der Beschuldigte konnte vor Ort nicht durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D75/1 S. 2). 8.7. Sozialzentrum AP._____ Der Beschuldigte bestreitet während dem Monat, währenddessen für ihn ein Haus- verbot gegolten habe, beim Sozialzentrum AP._____ gewesen zu sein (Urk. 42 S. 14). Wenngleich der Beschuldigte vor Ort durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D81/1 S. 2) und ein für diesen Zeitraum gültiges Hausverbot vorlag
- 39 - (Urk. D81/4), ist nicht belegt, dass der Beschuldigte von diesem je Kenntnis erlangt hat. Bei den Akten befindet sich lediglich ein von der Stadt Zürich gegenüber dem Beschuldigten ausgestelltes und vom 14. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 gültiges Hausverbot für das Sozialzentrum AP._____ (Urk. D81/4). Ein Empfangsbeleg oder ähnliches liegt hingegen nicht bei. Wie sich aus den Akten ergibt verfügte der Beschuldigte aufgrund seiner renitenten Art offenbar teilweise über mehrere für unterschiedliche Zeiträume gültige Hausverbote derselben Örtlichkeiten. Es ist daher nicht auszuschliessen und erscheint durchaus wahrscheinlich, dass dies hier ebenfalls der Fall war. Er sprach denn auch von einem Hausverbot für das Sozial- zentrum, welches einen Monat gültig gewesen sei, von welchem er offenbar Kennt- nis hatte (Urk. 42 S. 14). Das bei den Akten liegende Hausverbot ist hingegen für mehr als einen Monat gültig. Es ist damit im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein anderes Hausverbot handelt, von welchem der Beschuldigte keine Kenntnis hatte. Der Sachverhalt von Dossier 81 ist damit bezüglich der Kenntnisnahme des Hausverbots nicht erstellt.
9. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82) 9.1. Die amtliche Verteidigung machte hinsichtlich Dossier 82 geltend, man sehe auf dem Video nicht, ob der Beschuldigte die Hündin getroffen habe, da ein Fahr- gast die Sicht versperre. Es sei daher nicht klar, ob die Hündin nur zurückgewichen sei, weil sich der Fuss des Beschuldigten in ihre Richtung bewegt habe oder weil sie tatsächlich getroffen worden sei. Die Bewegung sei nämlich nicht besonders schnell erfolgt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Hündin den sich ihr nähernden Fuss gesehen habe und daher zurückgewichen sei. Der Beschuldigte sei deshalb in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 145 S. 7). 9.2. Bezüglich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 67 E. II.E.11.1.), Aussagen des Beschuldigten (Urk. 90 S. 67 E. II.E.11.2.1.-11.2.2.) und Ausführungen zu den Bildern und dem Überwachungsvideo (Urk. 90 S. 68 E. II.E.11.3.1.-11.3.2.) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammen- fassend und teilweise ergänzend gilt es Nachfolgendes festzuhalten: 9.3. Der Beschuldigte hat zugegeben, die Person auf dem Überwachungsvideo
- 40 - zu sein (Urk. 3/15 F/A 36), erklärte jedoch, es habe sich um eine normale Bewe- gung aufgrund der Bewegung des Busses gehandelt (Urk. 3/15 F/A 40). Er habe die Hündin nicht getreten (Urk. 3/15 F/A 34 und Urk. 42 S. 14). Die Hündin habe von alleine reagiert. Vielleicht habe sie vor seinem Geruch Angst gehabt (Urk. 42 S. 14). Auf dem Überwachungsvideo ist eindeutig der Beschuldigte erkennbar, wie er gezielt in Richtung Kopf der Hündin tritt, wobei die Bewegung nicht aufgrund der Bewegung des Busses aus dem Verlust des Gleichgewichts o.ä. heraus geschah. Der Kopf der Hündin wird auf den Videoaufnahmen zwar durch eine Drittperson verdeckt, aufgrund der Proportionen muss sich dieser jedoch genau beim Fuss des Beschuldigten befunden haben. Die Hündin wich denn auch unmittelbar nach dem erfolgten Tritt zurück. Der Hundehalter reagierte ebenfalls umgehend und packte den Beschuldigten an den Schultern (Urk. D82/5). Diese Reaktionen lassen sich denn auch nicht anders als durch den Tritt des Beschuldigten gegen den Kopf der Hündin erklären. Dass diese von seinem Geruch Angst gehabt haben soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs ist klar, dass die Hündin – entgegen der Vermutung der amtlichen Verteidigung – auch nicht in Antizipation des sich nähernden Fusses des Beschuldigten zurückwich. Die Aus- führungen des Beschuldigten und Annahmen der amtlichen Verteidigung sind mit- tels Videoaufzeichnung widerlegt. Daher ist rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte die Hündin mit dem Fuss gegen den Kopf getreten hat. Der Anklage- sachverhalt ist erstellt.
10. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerinnen AU._____ und R._____ (Dossier 37) 10.1. Hinsichtlich den Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 32 E. II.E.3.1.). Auch auf die Ausführungen bezüglich der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerinnen 10 und 7 (Urk. 90 S. 31-35 E. II.E.2, 3.2.1, 3.3.-3.7.), die Erwägungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 35 f. E. II.E.3.8.1-3.8.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann was folgt auszuführen:
- 41 - 10.2. Der Beschuldigte sagte konstant und widerspruchsfrei aus. Er erklärte, vom Einkaufen gekommen und zwei schwere Taschen bei sich gehabt zu haben und sich beim Brunnen vor dem Café AV._____ zwischen die Beine gefasst zu haben. Befriedigt habe er sich jedoch nicht (Urk. 3/18 F/A 3). Die Privatklägerinnen 7 (AU._____) und 10 (R._____) führten hingegen übereinstimmend aus, gemeinsam draussen im Café AV._____ gesessen zu haben, als der Beschuldigte zu ihnen an den Tisch gekommen sei und begonnen habe, sich mit einer Hand zu befriedigen. Die Privatklägerin 10 habe daraufhin begonnen zu schreien und gesagt, er solle aufhören. Dem habe er keine Folge geleistet (Urk. D37/3 F/A 3 i.V.m. F/A 5 und F/A 7; Urk. D37/4 F/A 17 i.V.m. F/A 21; Urk. D37/5 F/A 6-7 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 15). Er sei erregt gewesen (Urk. D37/4 F/A 18 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 16 und F/A 18). Sie hätten sich sexuell belästigt gefühlt (Urk. D37/4 F/A 9 i.V.m. Urk. D37/5 F/A 12). Die Ausführungen der Privatklägerinnen und des Beschuldigten stimmen also insofern überein, als er zum Tatzeitpunkt beim Café AV._____ war und sich zwischen die Beine gefasst hat, wobei der Beschuldigte meinte, sich nicht befriedigt zu haben. Er nahm sodann wahr, dass die Privatklägerin 10 schrie (Urk. 3/18 F/A 3). Damit ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten er- stellt, dass der Beschuldigte sich am Tatort befunden, zwischen die Beine gegriffen und die Privatklägerin 10 geschrien hat. 10.3. Die Privatklägerinnen 7 und 10 äusserten sich insgesamt konstant, detail- reich und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen divergieren in deren Wortwahl und wirken dadurch nicht abgesprochen. Ihre jeweiligen Schilderungen lassen sich ohne weiteres miteinander in Einklang bringen, wobei es zu beachten gilt, dass die beiden sich, zumindest kurz nach dem Vorfall, noch über diesen ausgetauscht haben (Urk. D37/4 F/A 14 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 44). Sie belasteten den Beschul- digten zwar beide, taten dies jedoch nicht unnötig stark. So erklärten beide, dass er sie nicht berührt und die Hose immer anbehalten habe bzw. dass sie sein Glied nicht gesehen hätten (Urk. D37/3 F/A 8 i.V.m. Urk. D37/4 F/A 19, F/A 27-28, Urk. D37/5 F/A 11 und Urk. D37/6 F/A 17-18 und F/A 26-27). Sie gaben beide zu, wenn sie etwas nicht mehr wussten oder sich nicht sicher waren. So erklärte etwa die Privatklägerin 7, nicht mehr genau zu wissen, wie lange es gedauert habe, bis die Polizei vor Ort gewesen sei. Sie könne auch nicht sagen, wie lange der Be-
- 42 - schuldigte sich befriedigt habe (Urk. D37/6 F/A 28-29). Auch die Privatklägerin 10 erklärte, sie wisse nicht, wie lange es gegangen sei (Urk. D37/4 F/A 17). Beide schilderten eindrücklich ihre Gefühlslage. So erklärte die Privatklägerin 10, sie habe verschiedene Dinge, wie Wut, Scham und Ekel empfunden. Es sei sehr unange- nehm gewesen. Sie habe sich bedroht gefühlt, nachdem er nicht gegangen sei, obwohl sie ihm dies mehrfach gesagt hätten (Urk. D37/4 F/A 24). Die Privatkläge- rin 7 schilderte, perplex und schockiert gewesen zu sein (Urk. D37/6 F/A 22). Sie sei sich angegriffen vorgekommen (Urk. D37/6 F/A 31). Die Äusserungen der Privatklägerinnen 7 und 10 wirken insgesamt äusserst glaubhaft. So lässt sich denn auch erklären, warum die Privatklägerin 10 geschrien hat, von dem auch der Beschuldigte berichtet. Durch seine Version ist dies schlicht nicht nachvollzieh- bzw. erklärbar. Seine Ausführungen sind diesbezüglich unglaubhaft. Damit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte vor den beiden Privatklägerinnen 7 und 10 über den Hosen an seinen Schritt griff und daran rieb, als würde er sich befriedigen, wobei die Schilderungen der Privatklägerinnen dahingehend zu deuten sind, dass er dies nicht nur simulierte, was jedoch von der Anklage nicht umfasst ist. Der Sachverhalt ist damit aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 10 an- klagegemäss erstellt.
11. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin L._____ (Dossier 40) 11.1. Hinsichtlich den Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei vorliegend nur noch der die Privatklägerin 9 (L._____) betreffende Teil relevant ist, da der Freispruch hinsichtlich der Privatklägerinnen C._____ und D._____ nicht angefochten wurde (Urk. 90 S. 36 E. II.E.4.1.). Auch bezüglich Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 9 und der Auskunftsper- son AI._____ (Urk. 90 S. 31 f. und S. 36-38 E. II.E.2. und E. II.E.4.2.1-4.2.5.) und auf die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 38 E. II.E.4.3.1.-4.3.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 11.2. Der Beschuldigte äusserte sich in seinen Befragungen kaum zum Sachver- halt gemäss Anklage. Er erklärte lediglich, die Privatklägerin 9 sei eine Arme
- 43 - (Urk. 3/23 F/A 2). Er habe nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Die Privatklägerin 9 schilderte hingegen, der Beschuldigte habe sich zunächst durch seine Hosen an seine Genitalien gefasst und bei jedem Tisch gehalten. Als er bei ihr angelangt sei, hätten sie und ihre Begleitungen diesen zunächst ignoriert. Der Beschuldigte habe weiter rumgeschrien und sich über den Hosen befriedigt. Er habe gesagt, er wisse schon, welche von den Dreien er heute ficke. Er habe immer mit seiner Zunge über die Lippen geleckt. Sie hätten ihn dann gebeten, sich zu entfernen, was er nicht getan habe. Er habe dann begonnen, seine Hosen aufzu- machen und habe seine Genitalien in der Hand gehabt. Sie sei dann aufgesprun- gen und habe ihn angeschrien, nun sei fertig. Als sie die Polizei gerufen habe, sei er weggegangen (Urk. D40/7 F/A 12). 11.3. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit sehr knapp und unspezifisch. Die Aussagen der Privatklägerin 9 hingegen sind detailliert und widerspruchsfrei. Sie belastet den Beschuldigten zwar, tut dies jedoch nicht unnötig stark. So erklärte sie beispielsweise, er habe sie nicht berührt (Urk. D40/7 F/A 13). Sie schilderte ihre Emotionslage detailliert und nachvollziehbar. So führte sie etwa aus, sie habe sich unwohl gefühlt und gedacht, am besten ignorieren, dann passiere ihr nichts. Sie habe wenig Reaktion zeigen wollen, damit er nicht näher komme. Als er dann so nahe gekommen sei, habe sie Angst gehabt (Urk. D40/7 F/A 19). Ihre Aussagen sind glaubhaft. Man kommt sodann nicht umhin als zu bemerken, dass die Schilde- rung der Vorgehensweise des Beschuldigten durch die Privatklägerin 9 ins Schema bzw. den Modus Operandi des Beschuldigten zu passen scheint, vergleicht man diese mit den Schilderungen über dessen Vorgehen der beiden Privatklägerinnen 7 und 10 bezüglich Dossier 37. Diese erfolgten schliesslich gänzlich unabhängig von- einander. Die Privatklägerin 9 hat sich jedoch nicht dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr zeigen, wie er ficke. Dies lässt sich daher nicht erstellen. Der restliche Sachverhalt bezüglich die Privatklägerin 9 lässt sich hingegen anklagegemäss erstellen.
12. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin AW._____ (Dossier 70) 12.1. Die amtliche Verteidigung monierte bezüglich Dossier 70, die Privat- klägerin 5, habe keine detaillierten sondern nur allgemeine Angaben über den
- 44 - Vorfall machen können. Diese habe ausgesagt, dass sie es nicht mehr genau wisse. Der Vorfall sei schon zwei Jahre her (Urk. 145 S. 6). 12.2. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 40 f. E. II.E.6.1.) und Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 5 (AW._____) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 41 f. E. II.E.2. und E. II.E.6.2.1-6.2.4.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zu de- ren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann verwiesen wer- den (Urk. 90 S. 42 f. E. II.E.6.3.1.-6.3.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 12.3. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt pauschal, indem er ausführte, die Privatklägerin 5 nicht zu kennen. Er erklärte sodann, es gehe nicht um Sex, sondern Kokain (Urk. 3/22 F/A 4-5). Die Privatklägerin 5 führte hingegen aus, der Beschul- digte habe – aus Reaktion auf ihren Hinweis, dass er Hausverbot habe – Stossbe- wegungen in ihre Richtungen gemacht, wie wenn man in der Missionarsstellung Sex habe (Urk. D70/3 F/A 14-16). Er habe zudem sexualisierte Zungenbewegun- gen gemacht, die an sie gerichtet gewesen seien (Urk. D70/3 F/A 12 i.V.m. F/A 17) und habe sie als Schlampe betitelt (Urk. D70/3 F/A 12). Sie habe sich belästigt sowie eingeschüchtert gefühlt und habe ihn aufgefordert zu gehen (Urk. D70/3 F/A 53 i.V.m. F/A 54). 12.4. Der Beschuldigte bestritt damit den Sachverhalt zwar konstant, tat dies jedoch pauschal ohne detaillierte Ausführungen zu tätigen. Die Privatklägerin 5 äusserte sich hingegen – entgegen den Ausführungen der amtlichen Vertei- digung – detailliert, indem sie etwa die Zungenbewegungen des Beschuldigten genau beschrieb. Sie erklärte hierzu, es habe sich um Bewegungen der Zunge zwischen einem imaginären Peace-Zeichen gehandelt, wie für den Oralsex bei Frauen (Urk. D70/3 F/A 12 i.V.m. F/A 17). Sie belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tat dies jedoch nicht unnötig stark. Sie führte etwa aus, dass er sie nie berührt habe (Urk. D70/3 F/A 21 i.V.m. F/A 22). Sodann gab sie an, wenn sie etwas nicht mehr wusste. So äusserte sie sich etwa auf die Frage, wie das Ganze anfing, dahingehend, dass sie das nicht mehr wisse. Es wäre daher nicht fair, jetzt eine Aussage zu machen, an die sie sich nicht mehr genau erinnern könne
- 45 - (Urk. D70/3 F/A 13). Sie wollte den Beschuldigten also offensichtlich auch nicht unnötig belasten. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5 lässt sich der Sachverhalt, so wie er angeklagt ist, erstellen.
13. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin BA._____ (Dossier 89) 13.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 69 E. II.E.12.1.). Zu ergänzen ist, dass die Geschädigte den Beschuldigten gemäss Anklage auch mehrfach angeschrien und aufgefordert haben soll, damit aufzuhören und sie in Ruhe zu lassen (Urk. 19 S. 14). Hinsichtlich Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 8 (BA._____) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 69 f. E. II.E.2. und E. II.E.12.2.1.-12.2.3.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, sowie der Privatklägerin 8 und zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 70 f. E. II.E.12.4.1.-12.4.5.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es Nach- folgendes auszuführen: 13.2. Der Beschuldigte führte aus, es stimme nicht, dass er sich der Privatkläge- rin 8 in den Weg gestellt habe (Urk. 3/15 F/A 42). Er sei nie hinter einer Frau her gewesen, diese seien hinter ihm her (Urk. 3/15 F/A 45). Er habe nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern. Er habe eine Frau und Freundinnen. Die Privatklägerin 8 sei ein "Monk". Ihre Haare seien vom Schweiss ganz nass gewesen. Er wisse nicht, was sie gesagt habe. Es sei schade für sie (Urk. 144 S. 11 f.). 13.3. Die Privatklägerin 8 führte hingegen aus, sie sei dem Beschuldigten auf der Strasse begegnet, wo sie mehrfach versucht habe, ihm auszuweichen, wobei dieser sich ihr wiederholt in den Weg gestellt habe. Sie habe dann gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Der Beschuldigte habe sich mit stöhnenden und schnaufenden Geräuschen auf sie zubewegt und seine Lippen geschürzt. Mit seinen Händen habe er die Form ihres Körpers nachgeformt. Sie habe ihn daraufhin angebrüllt, er sei ihr
- 46 - aber immer näher gekommen, worauf sie in eine Schockstarre verfallen sei. Der Beschuldigte habe dann plötzlich inne gehalten und habe rechts an ihr vorbeige- schaut, wo ein Streifenwagen gewesen sei, sie hätten dann beide je ein paar Schritte rückwärts gemacht, worauf die beiden Polizisten dann zu ihm gegangen seien (Urk. D89/3 F/A 7). 13.4. Die Privatklägerin 8 sagte damit konstant, detailliert und widerspruchsfrei aus. Sie belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tat dies jedoch nicht übermässig, so gab sie etwa an, der Beschuldigte habe sie nicht berührt (Urk. D89/3 F/A 10) und sich auch nicht selbst dabei angefasst (Urk. D89/3 F/A 13). Sie schilderte eindrücklich ihre Emotionslage. So führte sie aus, wie sie in eine Schockstarre verfallen sei, weil sie es so monströs gefunden habe, dass sie ihn voll angebrüllt habe und dies an der Situation nichts verändert habe. Er habe, egal was sie gemacht habe, nichts an seiner Entschiedenheit verändert (Urk. D89/3 F/A 7). Er sei ihr total bedrohlich und beängstigend vorgekommen (Urk. D89/3 F/A 15). Sie sei entmachtet gewesen (Urk. D89/3 F/A 16). Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte hingegen bestritt das Ganze pauschal und vermag damit keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 8 zu wecken. Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt.
14. Übertretungen der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Weg- weisungen 1 bzw. 2; Diverse Dossiers) 14.1. Anklagevorwürfe Hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu den Dossiers 16, 35-36, 38-39, 41-43, 48, 57- 58 und 83-84 kann vollumfänglich auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 85 E. II.E.18.1.). 14.2. Dossier 16 14.2.1. Anlässlich seiner Kurzeinvernahme vom 10. September 2020 führte der Beschuldigte aus, er wohne in der Nähe und habe dort sein wollen. Es sei sein Quartier und er kenne alle da (Urk. D16/4 F/A 1 i.V.m. F/A 2). In den Akten befindet sich sodann eine gegen den Beschuldigten ausgestellte Wegweisungsverfügung 3
- 47 - über das Wegweisungsgebiet Kreis 4, mit einer Gültigkeit vom 11. September 2020, 00.15 Uhr, bis zum 18. September 2020, 00.30 Uhr (Urk. D16/6). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 16 ergibt sich, dass sich der Beschuldigte bei Eintreffen der Polizei am 10. September 2020, ca. 22.45 Uhr, in der Bar AQ._____ auf dem AK._____-areal aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt bestand sodann gemäss Polizeirap- port eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungs- gebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 10. September 2020, 17.22 Uhr, bis 11. Sep- tember 2020, 17.22 Uhr, welche durch BB._____ ausgesprochen worden sei (Urk. D16/1 S. 2 i.V.m. S. 4). 14.2.2. Durch den Polizeirapport ist erstellt, dass der Beschuldigte am in der Anklage umschriebenen Ort und zur darin festgehaltenen Zeit durch die Polizei angetroffen wurde. Es lag jedoch keine für diesen Zeitraum gültige schriftliche Weg- weisung 2 vor, worin die Polizei mittels Verfügung jemandem verbieten darf den betreffenden Ort zu betreten, wenn dieser sich einer angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung widersetzt (§ 34 Abs. 1 PolG ZH). Sodann lag gemäss Polizei- rapport eine für den Tatort zur Tatzeit gültige mündliche Wegweisung 1 vor, deren Bestehen ist jedoch nicht weiter belegt. Der vorliegende Polizeirapport vermag deren Existenz nicht nachzuweisen, handelt es sich bei einer Wegweisung 1 doch um eine mündlich durch Polizeibeamte erteilte Wegweisung bzw. Anweisung, sich für höchstens 24 Stunden von einem Ort fernzuhalten (§ 33 PolG ZH), wobei Polizeirapporte für getätigte Aussagen nicht beweistauglich sind, sofern die Vorschriften der StPO nicht eingehalten wurden, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Polizeibeamten nicht befragt wurden. Der Sachverhalt von Dossier 16 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 ist damit nicht erstellt. 14.3. Dossier 35 14.3.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal mit einer Gültigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D35/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 35 geht hervor, dass die Polizei den Beschuldigten am 4. März 2020, ca. 19.48 Uhr, bei der Kino Bar AQ._____ auf dem AK._____-areal antraf (Urk. D35/1 S. 1). Daraus geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine
- 48 - Wegweisung 1 betreffend das AK._____-areal mit einer Gültigkeit vom 3. März 2020, 21.30 Uhr, bis 4. März 2020, 21.30 Uhr, bestand, welches durch Kpl. BC._____ ausgesprochen wurde (Urk. D35/1 S. 2). 14.3.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 35 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.4. Dossier 36 14.4.1. Bei den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal mit Gültigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis zum 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D36/4). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 36 geht hervor, dass der Beschuldigte am 4. März 2020 innert kurzer Zeit wiederholt, beim zweiten Mal, ca. 20.57 Uhr, beim Kino AQ._____ auf dem AK._____-areal angetroffen wurde (Urk. D36/1 S. 1 i.V.m. Urk. D36/2 S. 1). So- dann bestand gemäss dem Rapport eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend das AK._____-areal, ausgesprochen durch Gfr. BD._____ mit einer Gül- tigkeit vom 4. März 2020, 20.45 Uhr, bis 5. März 2020, 20.45 Uhr (Urk. D36/1 S. 2). 14.4.2. Die Verweigerung der Visierung des Empfangs der Wegweisungsver- fügung 2 durch den Beschuldigten wurde auf dieser durch die Polizei vermerkt, weshalb dennoch davon auszugehen ist, dass er diese erhalten hat. Er bestritt denn auch nicht, diese eröffnet erhalten zu haben. Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort gemäss Anklage angetroffen wurde und eine zum Tatzeit- punkt für den Tatort gültige Wegweisungsverfügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 36 ohne Weiteres erstellt. 14.5. Dossier 38 14.5.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 6. Juni 2020, 15.50 Uhr, bis 7. Juni 2020, 15.40 Uhr (Urk. D38/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 38 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille am 6. Juni 2020, 15.40 Uhr, den
- 49 - Beschuldigten beim Café AV._____, d.h. bei der Verzweigung BE._____-strasse / BF._____-strasse, antraf (Urk. D38/1 S. 1). Sodann bestand gemäss Rapport eine Wegweisung 1 gegen den Beschuldigten betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 6. Juni 2020, 13.15 Uhr, bis 6. Juni 2020, 15.23 Uhr (Urk. D38/1 S. 2). 14.5.2. Der Beschuldigte wurde damit zwar am in der Anklage umschriebenen Ort zur entsprechenden Zeit durch die Polizei angetroffen, was durch den vorhandenen Polizeirapport erstellt ist, jedoch liegt weder eine zum Tatzeitpunkt gültige Wegwei- sung 1 (auch nicht nach dem hierfür nicht beweistauglichen Polizeirapport) noch 2 gegenüber dem Beschuldigten für den Tatort vor. Der Sachverhalt bezüglich Dos- sier 38 lässt sich somit bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellen. 14.6. Dossier 39 14.6.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschuldigten betreffend einen Umkreis von 50 Metern um das Restaurant AH._____ mit einer Gültigkeit vom 11. Juni 2020, 22.30 Uhr, bis 12. Juni 2020, 22.30 Uhr (Urk. D39/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 39 ergibt sich, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 11. Juni 2020, 22.20 Uhr, beim Restaurant AH._____, d.h. an der J._____-strasse 1,… Zürich, antraf (Urk. D39/1 S. 1). Aus dem Rapport geht sodann hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegwei- sung 1 das Café AH._____ und einen Umkreis von 50 Metern darum betreffend mit einer Gültigkeit vom 12. Juni 2020, 22.05 Uhr, bis 13. Juni 2020, 22.05 Uhr, ausge- sprochen durch Gfr. BG._____, bestand (Urk. D39/1 S. 2). 14.6.2. Der Beschuldigte wurde damit zwar am in der Anklage umschriebenen Ort zur entsprechende Zeit durch die Polizei angetroffen, was durch den vorhandenen Polizeirapport erstellt ist, jedoch liegt weder eine zum Tatzeitpunkt gültige Wegwei- sung 1 (auch nicht nach dem hierfür nicht beweistauglichen Polizeirapport) noch 2 gegenüber dem Beschuldigten für den Tatort vor. Der Sachverhalt bezüglich Dos- sier 39 lässt sich somit bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellen.
- 50 - 14.7. Dossier 41 14.7.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Restaurant AH._____, inkl. Aussenbereich mit einer Gültigkeit vom 3. Juli 2020, 21.30 Uhr, bis zum 4. Juli 2020, 23.00 Uhr (Urk. D41/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 41 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 3. Juli 2020, 20.50 Uhr, auf einem Aussensitzplatz des Café AH._____ ein Bier trinkend antraf (Urk. D41/1 S. 1). Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 betreffend das Restau- rant AH._____ mit einer Gültigkeit vom 3. Juli 2020, 20.30 Uhr, bis 4. Juli 2020, 20.30 Uhr, ausgesprochen durch Wm BG._____, bestand (Urk. D41/1 S. 2). 14.7.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 41 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.8. Dossier 42 14.8.1. Bei den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
30. Juli 2020, 21.00 Uhr, bis 31. Juli 2020, 21.00 Uhr (Urk. D42/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 42 geht hervor, dass eine Polizeipatrouille den Beschuldigten am 30. Juli 2020, 20.20 Uhr, bei der AL._____-bar antraf (Urk. D42/1). Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4, ausgesprochen durch Gfr. BH._____ mit einer Gültigkeit vom 30. Juli 2020, 18.40 Uhr, bis 31. Juli 2020, 18.40 Uhr, bestand (Urk. D42/1 S. 2). 14.8.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 42 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt.
- 51 - 14.9. Dossier 43 14.9.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Café AH._____ mit einer Gültigkeit vom 3. August 2020, 23.00 Uhr, bis zum 4. August 2020, 22.15 Uhr (Urk. D43/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 43 geht hervor, dass der Beschuldigte am 3. August 2020, ca. 21.30 Uhr, durch eine Polizeipatrouille beim Café AH._____ angetroffen werden konnte. Da er Gäste belästigte, wurde eine Wegweisung 1 für das Gebiet der J._____-strasse 8-16 mit Gültigkeit vom 3. August 2020, 22.15 Uhr, bis 4. August 2020, 22.15 Uhr, durch Pol. BI._____ gegen den Beschuldigten ausgesprochen. Eine Viertelstunde später musste die Polizeipatrouille erneut ausrücken, da sich der Beschuldigte erneut im Café AH._____ aufhielt (Urk. D43/1 S. 2). 14.9.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 43 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.10.Dossier 48 14.10.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend die BQ._____-strasse und die BR._____-strasse in Zü- rich mit einer Gültigkeit vom 5. September 2020, 22.45 Uhr, bis 6. September 22.45 Uhr (Urk. D48/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 48 geht hervor, dass der Be- schuldigte am 5. September 2020, ca. 22.20 Uhr, durch die Polizeipatrouille an der Verzweigung BJ._____-/BK._____-strasse beim BL._____ angetroffen werden konnte (Urk. D48/1 S. 1). Sodann bestand gemäss Rapport gegen den Beschuldig- ten zu diesem Zeitpunkt eine Wegweisung 1 für die BJ._____ und BK._____- strasse mit einer Gültigkeit vom 5. September 2020, 17.55 Uhr, bis 6. September 2020, 17.55 Uhr (Urk. D48/1 S. 2). 14.10.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2
- 52 - bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 48 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.11.Dossier 57 14.11.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4, gültig vom 11. Oktober 2020, 22.40 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 22.40 Uhr (Urk. D57/2). Aus dem Polizei- rapport in Dossier 57 geht hervor, dass der Beschuldigte durch eine Polizeipa- trouille am 11. Oktober 2020, ca. 19.30 Uhr, bei der AL._____-bar angetroffen wer- den konnte (Urk. D57/1 S. 1). Daraus geht ebenfalls hervor, dass gegen den Be- schuldigten eine Wegweisung 1 betreffend den Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. Oktober 2020, 19.00 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 19.00 Uhr, durch Pol CJ._____ ausgesprochen wurde (Urk. D57/1 S. 2). 14.11.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 57 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt. 14.12.Dossier 58 14.12.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. Oktober 2020, 22.40 Uhr, bis 12. Oktober 2020, 22.40 Uhr (Urk. D58/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 58 geht hervor, dass der Beschuldigte am 12. Okto- ber 2020, 16.01 Uhr, durch eine Patrouille auf dem AK._____-areal angetroffen wurde (Urk. D58/1 S. 1). 14.12.2. Hinsichtlich der Würdigung bezüglich der Eröffnung der Wegweisungs- verfügung 2 kann auf die Ausführungen zu Dossier 36 verwiesen werden (E. II.A.14.4.2.). Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort angetroffen wurde und eine zum Tatzeitpunkt für den Tatort gültige Wegweisungs- verfügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 58 erstellt.
- 53 - 14.13.Dossier 83 14.13.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 in Zürich mit einer Gültigkeit vom 31. März 2021, 17.00 Uhr, bis 1. April 2021, 17.00 Uhr (Urk. D83/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 83 geht hervor, dass der Beschuldigte durch eine Polizeipatrouille am 31. März 2021, 19.10 Uhr, auf dem Gelände des Schul- hauses S._____, d.h. an der BM._____-Strasse 1, … Zürich, angetroffen werden konnte (Urk. D83/1 S. 1). 14.13.2. Hinsichtlich der Würdigung bezüglich der Eröffnung der Wegweisungs- verfügung 2 kann auf die Ausführungen zu Dossier 36 verwiesen werden (E. II.A.14.4.2.). Da der Beschuldigte durch die Polizei zur Tatzeit am Tatort ange- troffen wurde und eine zum Tatzeitpunkt für den Tatort gültige Wegweisungsver- fügung 2 bei den Akten liegt, ist der Sachverhalt von Dossier 83 erstellt. 14.14.Dossier 84 14.14.1. In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 2 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
31. März 2021, 17.00 Uhr, bis 1. April 2021, 17.00 Uhr (Urk. D84/2). Aus dem Poli- zeirapport zu Dossier 84 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 31. März 2021, 16.25 Uhr, beim Schulhaus S._____, d.h. an der BM._____-Strasse 1, … Zürich, angetroffen wurde (Urk. D84/1). Aus diesem geht weiter hervor, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung 1 mit einer Gültigkeit vom 30. März 2021, 17.00 Uhr, bis 31. März 2021, 17.00 Uhr, für das Wegweisungsgebiet Kreis 4 aus- gesprochen wurde (Urk. D84/1 S. 2). 14.14.2. Hinsichtlich der Würdigung kann auf die Ausführungen zu Dossier 16 ver- wiesen werden (E. II.A.14.2.2.). Mangels für den Zeitraum gültiger Wegweisung 2 bzw. Nachweis einer gültigen Wegweisung 1 ist der Sachverhalt von Dossier 35 bezüglich des Verstosses gegen Wegweisungen 1 bzw. 2 nicht erstellt.
- 54 -
15. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Wegweisungen 3; Diverse Dossiers) 15.1. Anklagevorwürfe Hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu den Dossiers 25, 28, 47, 49-53, 55-56, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103 und 106-107 kann vollumfänglich auf die zusammenfassen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 85 E. II.E.18.1.). 15.2. Vorbemerkung Die Verweigerung der Visierung des Empfangs der sich in den Akten befindenden sog. Wegweisungen 3 durch den Beschuldigten – in welchen die Polizei in beson- deren Fällen ein Verbot des Betretens eines Ortes für höchstens 14 Tage unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verfügen darf (§ 34 Abs. 2 PolG ZH) – wurde auf diesen jeweils durch die Polizei vermerkt. Es ist daher nachfolgend davon auszugehen, dass er diese erhalten hat. Er bestritt denn auch nicht, diese jeweils eröffnet erhalten zu haben. 15.3. Dossier 25 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
21. Oktober 2020, 15.40 Uhr, bis 4. November 2020, 15.40 Uhr (Urk. D25/5). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 25 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
22. Oktober 2020, ca. 20.30 Uhr, an der Verzweigung BE._____-/BN._____- strasse und damit in unmittelbarer Umgebung des AK._____-areals durch die Poli- zei angetroffen wurde (Urk. D25/1 S. 1 f.). Der Beschuldigte wurde durch die Polizei zwar an der Verzweigung BE._____-strasse / BO._____-strasse und damit nicht direkt auf dem AK._____-areal (wie in der Anklage umschrieben) aber in unmittel- barer Umgebung zu diesem angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröff- nete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Der Sachverhalt von Dossier 25 ist daher erstellt.
- 55 - 15.4. Dossier 28 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
28. Oktober 2020, 15.00 Uhr, bis 11. November 2020, 15.00 Uhr (Urk. D28/6). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 28 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
28. Oktober 2020, 17.29 Uhr, beim Kino AQ._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D28/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 28 erstellt. 15.5. Dossier 47 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
17. Oktober 2020, 18.30 Uhr, bis 31. Oktober 2020, 18.30 Uhr (Urk. D47/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 47 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
20. Oktober 2020, 21.00 Uhr, beim Kino AQ._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D47/1 S. 1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tat- zeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Weg- weisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 47 erstellt. 15.6. Dossier 49 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
11. September 2020, 00.15 Uhr, bis 18. September 2020, 00.30 Uhr (Urk. D49/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 49 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 12. September 2020, 23.10 Uhr, bei der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D49/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig
- 56 - eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 49 erstellt. 15.7. Dossier 50 In den Akten befindet sich eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. September 2020, 23.10 Uhr, bis 26. September 2020, 23.10 Uhr (Urk. D50/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 50 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. September 2020, ca. 18.20 Uhr, beim AQ._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D50/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 50 erstellt. 15.8. Dossier 51 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 15.00 Uhr, bis 30. September 2020, 15.00 Uhr (Urk. D51/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 51 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 16. September 2020, ca. 17.10 Uhr, beim AK._____-areal durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D51/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 51 erstellt. 15.9. Dossier 52 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
17. September 2020, 16.10 Uhr, bis 1. Oktober 2020, 16.10 Uhr (Urk. D52/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 52 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
17. September 2020, 16.31 Uhr, bei der Verzweigung BP._____-strasse / BQ._____-strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D52/1). Der Beschul-
- 57 - digte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 52 erstellt. 15.10.Dossier 53 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 23.30 Uhr, bis 30. September 2020, 23.45 Uhr (Urk. D53/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 53 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 17. September 2020, 15.55 Uhr, bei der BS._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D53/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 53 erstellt. 15.11.Dossier 55 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
13. September 2020, 19.15 Uhr, bis 27. September 2020, 19.15 Uhr (Urk. D55/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 55 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 16. September 2020, 14.20 Uhr, beim Park in der BT._____ durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D55/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 55 erstellt. 15.12.Dossier 56 15.12.1. In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. September 2020, 17.30 Uhr, bis 30. September 2020, 17.30 Uhr (Urk. D56/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 56 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte
- 58 - am 16. September 2020, 22.20 Uhr, bei der BR._____-strasse 1, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D56/1). 15.12.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen sich am 16. Septem- ber 2020, um 20.20 Uhr, an der BR._____-strasse 1, … Zürich, trotz bestehender Wegweisung 3 aufgehalten zu haben. Aus dem Polizeirapport ergibt sich hingegen, dass der Beschuldigte dort um 22.20 Uhr durch die Polizei aufgegriffen wurde. In Anbetracht der Menge und Häufigkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Ver- stösse gegen Wegweisungen 3, lässt sich vorliegend nicht ausschliessen, dass es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte und nicht einen reinen Flüchtigkeits- fehler der Staatsanwaltschaft handelt. Der in Dossier 56 zur Anklage gebrachte Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. 15.13.Dossier 59 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
12. Oktober 2020, 16.30 Uhr, bis 19. Oktober 2020, 16.35 Uhr (Urk. D59/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 59 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. Oktober 2020, 19.02 Uhr, bei der Verzweigung BN._____-strasse/BE._____- strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D59/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vor- lag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 59 erstellt. 15.14.Dossier 60 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
13. Oktober 2020, 20.15 Uhr, bis 27. Oktober 2020, 20.15 Uhr (Urk. D60/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 60 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
13. Oktober 2020, 22.06 Uhr, auf dem Trottoir an der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D60/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige
- 59 -
– ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 60 erstellt. 15.15.Dossier 61 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
14. Oktober 2020, 01.30 Uhr, bis 28. Oktober 2020, 01.30 Uhr (Urk. D61/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 61 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
16. Oktober 2020, 14.55 Uhr, beim Verkaufsgeschäft BU._____ Zürich, an der BR._____-strasse …, … Zürich (Kreis 4), durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D61/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungs- verfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 61 erstellt. 15.16.Dossier 62 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
16. Oktober 2020, 15.20 Uhr, bis 30. Oktober 2020, 15.20 Uhr (Urk. D62/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 62 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
17. Oktober 2020, 17.40 Uhr, in der Gartenwirtschaft AQ._____ Bar, an der BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D62/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetrof- fen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 62 erstellt. 15.17.Dossier 63 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
20. Oktober 2020, 22.00 Uhr, bis 3. November 2020, 22.00 Uhr (Urk. D63/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 63 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
21. Oktober 2020, 15.05 Uhr, im Park bei der BT._____, … Zürich, durch die Polizei
- 60 - angetroffen wurde (Urk. D63/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 63 erstellt. 15.18.Dossier 64 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
22. Oktober 2020, 21.20 Uhr, bis 5. November 2020, 21.30 Uhr (Urk. D64/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 64 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
28. Oktober 2020, 14.20 Uhr, im Park bei der BT._____, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D64/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 64 erstellt. 15.19.Dossier 65 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
28. Oktober 2020, 18.15 Uhr, bis 11. November 2020, 18.15 Uhr (Urk. D65/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 65 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
2. November 2020, 19.25 Uhr, an der Verzweigung BQ._____-strasse / BE._____- strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D65/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vor- lag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 65 erstellt. 15.20.Dossier 66 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
2. November 2020, 19.40 Uhr, bis 16. November 2020, 20.00 Uhr (Urk. D66/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 66 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
- 61 -
8. November 2020, 15.29 Uhr, an der Verzweigung BN._____-Strasse / BS._____- Strasse, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D66/1). Der Beschul- digte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 66 erstellt. 15.21.Dossier 67 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom
8. November 2020, 15.40 Uhr, bis 22. November 2020, 15.40 Uhr (Urk. D67/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 67 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am
9. November 2020, 20.35 Uhr, von der Polizei gesehen wurde, wie er das AK._____-areal verliess und schliesslich an der BV._____-strasse durch diese an- gehalten werden konnte (Urk. D67/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Poli- zei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröff- nete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 67 erstellt. 15.22.Dossier 85 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 3. April 2021, 12.15 Uhr, bis 17. April 2021, 12.15 Uhr (Urk. D85/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 85 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 3. April 2021, 19.00 Uhr, an der BS._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D85/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Weg- weisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 85 erstellt. 15.23.Dossier 86 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 31. März
- 62 - 2021, 19.45 Uhr, bis 7. April 2021, 19.45 Uhr (Urk. D86/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 86 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 3. April 2021, ca. 12.00 Uhr, bei der BT._____ Höhe BW._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D86/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 86 erstellt. 15.24.Dossier 87 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 3. April 2021, 19.20 Uhr, bis 17. April 2021, 19.20 Uhr (Urk. D87/2). Aus dem Polizeirap- port zu Dossier 87 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 12. April 2021, 18.30 Uhr, auf dem Trottoir, Höhe BM._____-Strasse …, … Zürich, durch die Poli- zei angetroffen wurde (Urk. D87/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 87 erstellt. 15.25.Dossier 90 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 18. April 2021, 19.25 Uhr, bis 2. Mai 2021, 19.25 Uhr (Urk. D90/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 90 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 27. April 2021, 18.00 Uhr, beim Schulhaus S._____ an der BM._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D90/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 90 erstellt. 15.26.Dossier 91
- 63 - In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 7. Mai 2021, 19.55 Uhr, bis 21. Mai 2021, 20.00 Uhr (Urk. D91/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 91 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2021, 19.00 Uhr, bei der BT._____, Höhe BW._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D91/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 91 erstellt. 15.27.Dossier 92 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 27. April 2021, 18.30 Uhr, bis 11. Mai 2021, 18.30 Uhr (Urk. D92/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 92 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 30. April 2021, 17.30 Uhr, beim Restaurant CA._____, an der CB._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde, wobei er flüchtete und erst kurz danach ange- halten werden konnte (Urk. D92/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 92 erstellt. 15.28.Dossier 94 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 7. Mai 2021, 17.40 Uhr, bis 21. Mai 2021, 18.00 Uhr (Urk. D94/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 94 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021, ca. 19.20 Uhr, bei der Migros S._____-hof, an der S._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D94/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 94 erstellt.
- 64 - 15.29.Dossier 95 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 8. Mai 2021, 19.30 Uhr, bis 22. Mai 2021, 19.30 Uhr (Urk. D95/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 95 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2021, 14.45 Uhr, an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D95/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 95 erstellt. 15.30.Dossier 96 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 11. Mai 2021, 15.15 Uhr, bis 25. Mai 2021, 14.45 Uhr (Urk. D96/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 96 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2021, 20.15 Uhr, beim Restaurant CC._____ an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D96/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 96 erstellt. 15.31.Dossier 97 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 18. Mai 2021, 21.50 Uhr, bis 1. Juni 2021, 21.50 Uhr (Urk. D97/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 97 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2021, ca. 11.45 Uhr, auf dem Trottoir bei der Verzweigung BS._____-Strasse / S._____- strasse durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D97/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige –
- 65 - ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vor- lag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 97 erstellt. 15.32.Dossier 98 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 22. Mai 2021, 13.15 Uhr, bis 5. Juni 2021, 13.15 Uhr (Urk. D98/3). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 98 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 25. Mai 2021, ca. 13.00 Uhr, auf dem Trottoir, Höhe BS._____-Strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D98/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 98 erstellt. 15.33.Dossier 99 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 30. April 2021, 18.00 Uhr, bis 14. Mai 2021, 18.00 Uhr (Urk. D99/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 99 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021, 17.20 Uhr, an der BQ._____-strasse …, … Zürich durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D99/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Weg- weisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 99 erstellt. 15.34.Dossier 100 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. Mai 2021, 20.15 Uhr, bis 26. Mai 2021, 20.15 Uhr (Urk. D100/2). Aus dem Polizeirap- port zu Dossier 100 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2021, 21.45 Uhr, auf dem Trottoir an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D100/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei
- 66 - zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 100 erstellt. 15.35.Dossier 101 In den Akten befinden sich eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldig- ten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 30. Mai 2021, 21.20 Uhr, bis 13. Juni 2021, 21.20 Uhr (Urk. D101/2) sowie eine Weg- weisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungs- gebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 28. September 2021, 23.15 Uhr, bis 12. Juni 2021, 01.00 Uhr (Urk. D101/3). In den Akten zu Dossier 102 befindet sich sodann eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegwei- sungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 25. Mai 2021, 13.30 Uhr, bis 8. Juni 2021, 13.30 Uhr (Urk. D102/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 101 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 30. Mai 2021, 20.30 Uhr, beim Park auf dem AK._____-areal, BN._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D101/1). Dossier 101 wurde zwar die falsche bzw. nicht für den Tat- zeitpunkt gültige Wegweisungsverfügung 3 beigelegt, die hierfür gültige Wegwei- sungsverfügung 3 befindet sich jedoch in Dossier 102. Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 101 erstellt. 15.36.Dossier 102 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 25. Mai 2021, 13.30 Uhr, bis 8. Juni 2021, 13.30 Uhr (Urk. D102/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 102 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2021, 22.00 Uhr, an der S._____-strasse 7, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D102/1). In den Akten liegt also eine zum Tatzeitpunkt – ihm vorgängig eröff- nete – gültige Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet. Der Beschuldigte wurde zwar an der S._____-strasse 7 durch die Polizei aufgegriffen und nicht an der
- 67 - BM._____-Strasse 1. Da sich die beiden Adressen in unmittelbarer Nähe vonein- ander befinden und die Polizei den Beschuldigten im Rahmen einer Nahbereichs- fahndung nach erfolgtem Ausrücken an die BM._____-Strasse 1 antraf, ist der Sachverhalt von Dossier 102 dennoch als erstellt zu betrachten. 15.37.Dossier 103 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 30. Mai 2021, 21.20 Uhr, bis 13. Juni 2021, 21.20 Uhr (Urk. D103/2). Aus dem Polizeirap- port zu Dossier 103 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2021, 11.45 Uhr, an der BE._____-strasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D103/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeit- punkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachver- halt gemäss Dossier 103 erstellt. 15.38.Dossier 106 In den Akten befindet sich u.a. eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschul- digten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 1. Juni 2021, 12.00 Uhr, bis 15. Juni 2021, 12.00 Uhr (Urk. D106/3). Aus dem Polizei- rapport zu Dossier 106 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 7. Juni 2021, ca. 19.15 Uhr, an der VBZ Haltestelle BR._____-strasse, … Zürich, durch die Poli- zei angetroffen wurde (Urk. D106/1). Der Beschuldigte wurde also durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort angetroffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete
– Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sach- verhalt gemäss Dossier 106 erstellt. 15.39.Dossier 107 In den Akten befinden sich eine Wegweisungsverfügung 3 gegen den Beschuldig- ten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 22. Mai 2021, 12.10 Uhr, bis 5. Juni 2021, 12.10 Uhr (Urk. D107/2) sowie eine Wegwei- sungsverfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet
- 68 - Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 22. Mai 2021, 13.15 Uhr, bis 5. Juni 2021, 13.15 Uhr (Urk. D107/3). Sodann befindet sich in Dossier 100 eine Wegweisungs- verfügung 3 gegen den Beschuldigten betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 mit einer Gültigkeit vom 12. Mai 2021, 20.15 Uhr, bis 26. Mai 2021, 20.15 Uhr (Urk. D100/2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 107 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2021, 12.10 Uhr, an der CD._____-gasse …, … Zürich, durch die Polizei angetroffen wurde (Urk. D107/1). Dossier 107 wurde also die falsche bzw. nicht für den Tatzeitpunkt gültige Wegweisungsverfügung 3 beige- legt. Die hierfür gültige Wegweisungsverfügung 3 befindet sich jedoch in Dossier
100. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei zum Tatzeitpunkt vor Ort ange- troffen, wobei eine gültige – ihm vorgängig eröffnete – Wegweisungsverfügung 3 für das Gebiet gegen ihn vorlag. Daher ist der Sachverhalt gemäss Dossier 107 erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossiers 72 und 77) 1.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 87 f. E. III.B.1.1.-1.2.). 1.2. Hinsichtlich der Tatbestandserstellung von Dossier 72 und 77 kann mit Ausnahme der Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 88 f. E. III.B.1.3.-1.6.). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Daher ist nachfolgend lediglich noch auf die Einwendungen der amtlichen Verteidigung einzugehen. 1.3. Dossier 72 1.3.1. Die amtliche Verteidigung machte zu Dossier 72 geltend, die Tathandlung könne nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden. Der Beschuldigte müsste ca. einen Meter vor der Privatklägerin 14 gestanden haben, sein Bein auf ihre Brusthöhe hochgehoben und dann zugetreten haben. Einen besonders heftigen Tritt könne man aus dieser Position heraus nicht ausführen, da
- 69 - schon nur das Heben des Fusses auf Brusthöhe Kraft koste, sodann müsse zusätzlich die Vorwärtsbewegung ausgeführt werden. Dass die Privatklägerin 14 nach dem Tritt habe zurücktreten müssen und ihr kurz der Atem weggeblieben sei, könne auch eine Folge des Schocks bzw. des Überraschungsmoments gewesen sein und gebe nicht zwingend Aufschluss über die Intensität des Trittes (Urk. 145 S. 8). Ein solcher Tritt sei nicht dazu geeignet, lebensgefährliche Verletzungen herbei zu führen. Der Beschuldigte sei sodann in diesem Moment nicht in der Lage gewesen, sein eigenes Handeln aufgrund seines psychotischen Zustands in irgendeiner Art einzuschätzen, weswegen ihm kein Vorsatz unterstellt werden könne (Urk. 145 S. 9). 1.3.2. Um jemanden im Stand gegen dessen bzw. deren Hals- und Brustbereich zu treten, bedarf es nicht zweier separater Bewegungen, wie dies die amtliche Vertei- digung ausführt. Ein Sprung mit gleichzeitig schwungvoller Bewegung mit dem Bein genügt. Der Beschuldigte entwickelte im psychotischen Zustand offenbar unbän- dige Kräfte, worauf auch der Ablauf hinsichtlich des Beinhebens in Dossier 3 schliessen lässt. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläge- rin 14 aus reinem Schock bzw. aus der Überraschung heraus ganze fünf Sekunden lang der Atem weggeblieben sein soll. Dies scheint viel mehr durch den festen Tritt des Beschuldigten, welcher Lackschuhe mit fester Sohle trug, ausgelöst worden zu sein. Er traf mit seinem Fuss sodann auf eine besonders sensible Stelle. Hierauf lassen auch die in den Akten liegenden Fotoaufnahmen schliessen, welche die Rötung der Aufprallstelle zeigen (Urk. D72/6). Die Privatklägerin 14 machte danach sodann nicht einen Rückwärtsschritt, wie es die amtliche Verteidigung ausführte, sondern fiel zurück (Urk. D72/3 F/A 12). Dies lässt ebenfalls auf eine gewisse Heftigkeit des Tritts schliessen. Ein heftiger Tritt mit dem Fuss, wobei Schuhe mit harten Sohlen getragen werden, ist ohne weiteres geeignet, schwere, wenn nicht gar lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, wenn dieser auf eine derart sensible Stelle wie den Halsbereich trifft. Das Auslösen schwerer Atemprobleme bzw. eine Verletzung der Luftröhre oder des Kehlkopfs oder eine schwere Ver- letzung der Halswirbel erscheint naheliegend. Ebenso naheliegend erscheint die Möglichkeit, dass das Opfer hierbei – insbesondere in Anbetracht des unerwarteten Verhaltens durch den Beschuldigten – das Gleichgewicht verliert, zu Boden stürzt
- 70 - und sich beispielsweise Kopfverletzungen zuzieht. Die Frage, ob eine Person mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist sodann von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Auch ein völlig schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1, Pra 79 [1990] Nr. 98 E. 1; siehe hierzu auch BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N. 19). Der psychotische Zustand des Beschuldigten vermag daher nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, kann das Verhalten des Beschuldigten, der der Privatklägerin 14 mit Wucht gezielt gegen den Hals und den oberen Brustbereit trat, nur so gedeutet werden, dass er lebensgefährliche oder andere schwere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dass die Privatklägerin 14 keine schweren Verletzungen davon trug, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. 1.4. Dossier 77 1.4.1. Zu Dossier 77 erklärte die amtliche Verteidigung, der Privatkläger 15 hätte sich in der angeklagten Situation theoretisch schwere Verletzungen zuziehen können, wenn just in diesem Moment ein Auto gekommen wäre, was allerdings höchst hypothetisch sei (Urk. 145 S. 9). Der Vorfall habe sich an einem Sonntag- abend auf einer wenig befahrenen Strasse abgespielt. Auf dieser gelte zwar Tempo 50 km/h. Die Strecke sei jedoch durch zwei Lichtsignale so begrenzt, dass eine Beschleunigung auf diese Geschwindigkeit nicht möglich sei. Fakt sei, dass zu diesem Zeitpunkt kein Auto weit und breit in Sicht gewesen sei, was sämtliche Zeugen bestätigen würden. Es hätte noch nicht einmal ein Auto abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem Privatkläger 15 zu verhindern (Urk. 145 S. 10) Dieser habe sich sodann kaum verletzt, daher bleibe kein Raum dafür, eine mög- liche schwere Körperverletzung in den Sturz an und für sich hineinzuinterpretieren (Urk. 145 S. 9). Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser sich durch den Sturz schwer hätte verletzen können, mangle es jedoch am Vorsatz. Der Beschuldigte sei psychotisch gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, das Risiko seiner Handlungen überhaupt zu erkennen, geschweige denn, danach zu handeln (Urk. 145 S. 10).
- 71 - 1.4.2. Beim Privatkläger 15 handelt es sich um eine am Rollator gehende bewegungseingeschränkte Person, welche damit besonders vulnerabel ist. Er kann auf solche Stürze nicht gleich gut reagieren, wie Personen, die in ihrer Bewegungs- fähigkeit nicht eingeschränkt sind. Dies war ohne weiteres für den Beschuldigten erkennbar. Sodann ist der Privatkläger 15 zusätzlich in seiner Sehfähigkeit einge- schränkt. Der Beschuldigte stiess diesen über den Bordsteinrand auf die Strasse. Auch relativ leichte Stürze können in solch einem Szenario zu schweren Körper- verletzungen wie beispielsweise einem Oberschenkelhalsbruch führen. Lebens- länglich anhaltendende sehr starke Einschränkungen in der Bewegungsfähigkeit und damit auch in der Lebensqualität sowie erhebliche Schmerzen sind als Folge nicht unwahrscheinlich. Es besteht auch ein Risiko von Schädel- und Hirnver- letzungen. Hierzu wäre ein herannahendes Auto nicht unbedingt notwendig. Die Möglichkeit eines solchen erhöht das Gefahrenpotenzial für eine schwere Körper- verletzung jedoch weiter. Ein in diesem Moment herannahendes Fahrzeug wäre sodann auch mit einer Geschwindigkeit von unter 50 km/h höchst gefährlich. Der Beschuldigte klärte in dieser Situation denn auch nicht ab, ob in absehbarer Zeit kein Auto herannahen würde. Wie bereits zu Dossier 72 ausgeführt, kann sodann auch ein völlig schuldunfähiger Täter vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1, Pra 79 [1990] Nr. 98 E. 1; siehe hierzu auch BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N. 19). Daher vermag der geltend gemachte psychotische Zustand des Beschul- digten Vorsatz nicht per se auszuschliessen. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine schwere Verletzung des Privatklägers 15 zumindest billigend in Kauf nahm. Er stiess den in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Privatkläger 15 von sich weg über den Bordsteinrand auf die Strasse, weil er ihn offensichtlich nicht bei sich auf der Bank sitzen lassen wollte. Wer eine gehbehinderte Person unver- mittelt über den Bordsteinrand auf eine befahrene Strasse wirft, muss mit der Möglichkeit, dass sich diese Person schwere Verletzungen zuzieht, zumindest rechnen. Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Privatkläger 15 für den Beschul- digten gut erkennbar in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt war.
- 72 -
2. Sexuelle Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70, 72, 89) 2.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur sexuellen Belästigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 96 f. E. III.B.8.1.). 2.2. Hinsichtlich der Subsumtion des Sachverhalts der Dossiers 37, 40, 70, 72 und 89 unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung kann ebenfalls auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 97 E. III.B.8.2.-8.6.). Ergänzend gilt es einzig festzuhalten, dass die Privatklägerinnen sich auch jeweils belästigt fühlten. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Belästigung bezüglich der Dossiers 37, 40, 70, 72 und 89 jeweils erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
3. Versuchte Erpressung (Dossier 76) 3.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur versuchten Erpressung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 90 f. E. III.B.2.1.-.2.2.). 3.2. Zunächst kann auch hinsichtlich der Tatbestandserstellung auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 91 E. III.B.2.3.-2.4.). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte am 12. April 2021 von den Angestellten des Sozialzentrums mehr Geld erlangen wollte. Als er dieses nicht erhielt, äusserte er – um dieses dennoch zu erhalten – gegenüber dem Zeugen AB._____, sie (die Mitarbeiter des Sozialzentrums) würden schon noch sehen, was passieren werde. Er kenne sie und wisse über ihre Familien Bescheid. Dabei handelt es sich um die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Wenngleich der Beschuldigte nicht explizit äusserte, was geschehen werde, wenn er nicht mehr Geld erhalte, so ist eine solche Ankündigung dennoch geeignet, eine besonnene Drittperson in der Lage des Geschädigten gefügig zu machen, und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Der Zeuge selbst äusserte denn auch, die Drohung ernst genommen zu haben. Da der Beschuldigte jedoch nicht mehr Geld erhielt, was er mit seiner Äusserung jedoch bezweckte, liegt lediglich ein Versuch vor. Der Beschuldigte wusste sodann, aufgrund der Informationen
- 73 - durch die Mitarbeiter, dass ihm nicht mehr Geld zustand. Damit wollte er sich also unrechtmässig bereichern. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der ver- suchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe hierfür liegen keine vor.
4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76 und 78) 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 90 S. 93 f. E. III.B.5.1.-5.3.). Zu ergänzen ist, dass die Drohung geeignet sein muss, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betrof- fenen gefügig zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.). Das reine Um-sich-Schlagen stellt sodann keine Gewalt und auch keinen tätlichen Angriff im Sinne des Tatbestands dar, wenn keine Person konkret anvisiert wird (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 7a). Den subjektiven Tatbestand betreffend gilt es sodann zu ergänzen, dass sich der Vorsatz auch auf die möglicherweise nötigende Wirkung und den drohen- den Charakter der Handlungsweise beziehen muss (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 23). Dem Beschuldigten muss zudem bewusst sein, dass es sich beim Gegenüber um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich sodann auch auf die Amtshandlung beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N. 15). 4.2. Hinsichtlich Dossier 76 gilt es anzumerken, dass die Auszahlung von (Sozial-)Geld eine Amtshandlung eines Angestellten bei einer Sozialbehörde darstellt. Dies wusste der Beschuldigte durch seine Erfahrung und Kontakte mit den Sozialbehörden. Er wollte diese durch die Drohung bewirken. Die Drohung, sie würden schon noch sehen, was passieren werde, er kenne sie und wisse über ihre Familien Bescheid, ist sodann geeignet, auch einen besonnenen Beamten in der Lage des Geschädigten in seiner Willensbildung und -betätigung zu beeinflussen. Damit ist vorliegend eine Drohung im Sinne des Tatbestands ohne Weiteres gege- ben. Die Beamten liessen sich jedoch nicht beirren und zahlten dem Beschuldigten nicht mehr Geld aus, weshalb der Erfolg ausblieb und lediglich ein Versuch vorliegt. Damit ist der Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und
- 74 - Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Recht- fertigungsgründe liegen keine vor. 4.3. Dossier 78 4.3.1. Die amtliche Verteidigung machte geltend, weder aus dem Urteil noch aus der Anklageschrift gehe hervor, um welche Amtshandlung es vorliegend gehe. Die Vorinstanz habe geschrieben, der Beschuldigte habe den Zeugen AF._____ dazu genötigt, zur Seite zu gehen. Dies sei keine Amtshandlung. Dass er ihn durch sein Verhalten an einer Amtshandlung gehindert habe, werde nicht umschrieben. Der Beschuldigte solle wohl mit seiner Schulter – was sich nicht aus der Anklage er- gebe – die Schulter des Zeugen AF._____ berührt haben. Auch die Zeugin AE._____ habe er lediglich berührt und zur Seite gedrückt. Daher liege keine Tät- lichkeit vor (Urk. 145 S. 11). 4.3.2. Bezüglich Dossier 78 handelte es sich gemäss Aussagen der Zeugin AE._____ und des Zeugen AF._____ sowohl beim Wegdrücken durch den Be- schuldigten an der Türe als auch dem Wegstossen mit der Schulter nur um leichte Berührungen. So erklärte der Zeuge AF._____, es habe sich bei der Berührung mit der Schulter lediglich um ein Touchieren gehandelt (Urk. 78/6 F/A 33-34). Die Zeugin AF._____ meinte, der Beschuldigte habe sie nur kurz und leicht am rechten Oberarm berührt (Urk. 78/5 F/A 22). Diese Handlungen überschreiten das erforder- liche Mindestmass, um als Gewalt im Sinne des Tatbestands zu gelten, damit nicht. Auch das nicht zielgerichtete wilde Gestikulieren und "Um-sich-Schlagen" vermag diese Hürde nicht zu nehmen. Die Drohung, den Zeugen AF._____ zu schlagen, wenn er nicht weggehe, stellt hingegen eine Drohung im Sinne des Tatbestands dar. Beim Zeugen AF._____ handelt es sich sodann um einen Beamten der Stadt, welcher den Beschuldigten zum Gehen aufforderte, da die Kapazitätsgrenze der Räumlichkeiten einerseits bereits erreicht und gegen den Beschuldigten anderer- seits ein Hausverbot bestand. Damit liegt eine Amtshandlung vor. Beides ergibt sich ohne Weiteres aus der Anklageschrift. Sowohl der Zeuge AF._____ als auch die Zeugin AE._____ gaben sodann an, dass bei Ihrer Einrichtung das Logo der Stadt Zürich angebracht sei bzw. Stadt Zürich angeschrieben sei (Urk. 78/5 F/A 36 i.V.m. Urk. 78/6 F/A 42). Die Klienten würden wissen, dass es sich um einen Betrieb
- 75 - der Stadt Zürich handle (Urk. 78/5 F/A 37 i.V.m. Urk. 78/6 F/A 42). Der Zeuge AF._____ führte sodann aus, der Beschuldigte sei regelmässig im Treffpunkt ge- wesen. Er arbeite seit März 2017 dort, und seither sei dieser auch dort. Er glaube, dieser sei auch vorher schon dort gewesen (Urk. 78/6 F/A 10 i.V.m. F/A 12). Auf- grund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Betrieb gut kannte und wusste, dass dieser zur Stadt Zürich gehört, es sich bei den Mitar- beitenden also um Beamte handelt. Der Zeuge AF._____ erklärte zwar, er habe vom Beschuldigten nichts befürchtet (Urk. 78/6 F/A 32), es gelang dem Beschul- digten jedoch, den Zeugen AF._____ davon abzuhalten, ihn des Hauses zu ver- weisen, weshalb der Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat also bezüglich Dossier 78 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Hausfriedensbruch (Diverse Dossiers) 5.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 92 E. III.B.4.1.). Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Begriff der Umfriedung und zur Bedeutung für das AK._____-areal sowie die betroffenen Bars und Restaurants verwiesen werden (Urk. 90 S. 92 f. E. III.B.4.4.). 5.2. Bezüglich Dossiers 3, 7, 10 und 15 kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 93 E. III.B.4.5.). Da sich der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten trotz gegen ihn bestehenden gültigen Hausverboten für das AK._____-areal, von denen er wusste, auf diesem aufhielt, hat er auch bezüglich Dossiers 1, 2, 5, 11, 14, 16, 18, 19, 22-26, 28, 29, 31-34, 44, 46, 71 und 73 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Sodann betrat der Beschuldigte trotz für diesen Zeitraum gültigem Hausverbot, von dem er wusste, die AL._____-bar bzw. den dazugehörenden Aussenbereich zu den in der Anklage genannten Tatzeitpunkten, weshalb er auch bezüglich der Dossiers 4, 6, 9, 20, 21 und 27 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Gleiches gilt für Dossier 13, da sich der Beschuldigte trotz gültigem Hausverbot, von dem er wusste, ins AM._____ be- geben hat. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Insbesondere stellt die Tatsa- che, dass der Beschuldigte angab, er habe auf die Toilette gemusst, keinen
- 76 - Rechtfertigungsgrund für das Betreten des Café AM._____ dar, hätte er doch auch in der Nachbarschaft fragen können, ob er die Toilette benutzen kann, so beispiels- weise im nebenanliegenden Kino AS._____, für welches er zumindest gemäss Ak- ten kein Hausverbot hatte. Da der Beschuldigte sich sodann auf dem Areal des Schulhauses S._____ bzw. der Fachschule AO._____ aufhielt, obwohl gegen ihn ein Hausverbot bestand, von welchem er wusste, hat er auch bezüglich Dossiers 74 und 80 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 5.3. Bezüglich Dossier 79 liegt kein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot bei den Akten, sondern lediglich ein danach ausgesprochenes Hausverbot (Urk. D79/3). Daher kann nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte gegen ein solches verstossen hat. Der Beschuldigte wurde jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt durch den Zeugen AF._____ (Mitarbeiter des AD._____ und damit be- rechtige Person) wiederholt gebeten, die Örtlichkeit zu verlassen. Da er dieser Bitte nicht nachkam, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs diesbezüglich erfüllt. 5.4. Hinsichtlich Dossier 81 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom beste- henden Hausverbot Kenntnis hatte, weshalb er den Tatbestand des Hausfriedens- bruchs nicht erfüllt hat und hiervon freizusprechen ist.
6. Drohung (Dossier 30) 6.1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig erscheint (BGE 106 IV 125 E. 2a mit Verweisen). Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konklu- dentes Verhalten. Wird das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt", so gilt der Tatbestand als vollendet. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was einerseits bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (BSK StGB-
- 77 - DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14, 24 und 31). Die Androhung, jemanden zu schlagen, ist grundsätzlich geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (BGer. 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 6.3.). In subjektiver Hinsicht ist vorsätz- liches Handeln hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 33). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte dem Privat- kläger 13 mehrfach, diesen zu schlagen, holte dabei mit dem rechten Arm und der Faust wie zu einem Schlag aus, was er sodann u.a. auch mit einer vollen Bierdose in der Hand machte. Der Privatkläger 13 wurde sodann gemäss eigenen Aussagen in Angst und Schrecken versetzt, sodann erklärte auch die Zeugin AG._____, der Vorgang habe auf sie bedrohlich gewirkt. Bereits aufgrund der äusseren Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er erklärte sodann selbst, er habe den Privatkläger 13 loswerden wollen, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er mit Vorsatz handelte. Der Tatbestand der Drohung ist damit bezüglich Dossier 30 als erstellt zu betrachten. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere würde auch ein wiederholtes Aufeinandertreffen des Beschuldigten auf den Privatkläger 13 eine derartige Drohung nicht zu rechtfertigen vermögen.
7. Beschimpfung (Dossier 30) 7.1. Den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es wird vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Der Täter bzw. die Täterin braucht hierbei nur zu wissen, dass das Werturteil ehrenrührig ist, nicht auch, dass es ungerechtfertigt ist (BGE 79 IV 20 E. 2). 7.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte den Privatklä- ger 13 mehrfach als einen Hurensohn und eine Schwuchtel. Die beiden Begriffe sind im hiesigen Sprachgebrauch durchaus als Angriff auf die Ehre zu verstehen, zumal mit dem Wort Hurensohn impliziert wird, die Mutter des Privatklägers 13 gehe einem nicht angesehenen Beruf am Rande der Gesellschaft nach. Sodann stellt das Wort Schwuchtel einen abwertenden Begriff für eine homosexuelle
- 78 - Person dar. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger 13 denn auch bewusst im Rahmen einer Auseinandersetzung als Hurensohn und Schwuchtel, um diesen in seinem Ehrgefühl zu verletzen und handelte somit wissentlich und willentlich. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit bezüglich Dossier 30 erfüllt. Recht- fertigungsgründe sind keine ersichtlich.
8. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Diverse Dossiers) 8.1. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der Verfügungs- begriff gemäss Art. 292 StGB ist derselbe wie im Verwaltungsrecht. Eine amtliche Verfügung ist somit jede individuell-konkrete, hoheitliche, einseitige und verbind- liche Verhaltensanweisung. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kommt eine Bestrafung nach Art. 292 StGB nur in Frage, wenn die Verfügung von einer «zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten» erlassen wurde. Eben- falls aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Verfügung an eine einzelne Person oder einzelne Personen gerichtet sein muss. Im Weiteren muss erstellt sein, dass der Adressat von der Strafandrohung nach Art. 292 StGB Kenntnis hatte. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst Wissen um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen ihrer Missachtung sowie der Wille, der Anordnung trotzdem keine Folge zu leisten. Eventualvorsatz genügt. 8.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte im Kreis 4 durch die Polizei aufgegriffen, obwohl gegen ihn eine gültige Wegweisungsverfügung 3 mit Wegweisungsgebiet Kreis … bestand und in welcher er auf Art. 292 StGB hinge- wiesen wurde. Wenngleich der Beschuldigte die Quittierung des Empfangs ver- weigerte, ist die Eröffnung der Verfügung dennoch durch die Stadtpolizei, welche zur Ausstellung solcher Verfügungen berechtigt ist, erfolgt, was CE._____ hierauf unterschriftlich festhielt (Urk. 30/9). Der Beschuldigte wusste damit von der Exis- tenz der Wegweisungsverfügung 3 sowie der Konsequenz ihrer Missachtung und betrat dennoch bewusst den Kreis 4, erklärte er doch, es sei einfach schöner im Kreis 4. Der Tatbestand ist damit bezüglich Dossier 30 als erstellt zu betrachten. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
- 79 - 8.3. Der Beschuldigte hielt sich am 22. Oktober 2020, 20.40 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 25), am 28. Oktober 2020, 17.29 Uhr, auf dem AK._____- areal (Dossier 28), am 20. Oktober 2020, 21.00 Uhr, beim Kino AQ._____, d.h. auf dem AK._____-areal (Dossier 47), am 12. September 2020, 23.10 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 49), am 13. September 2020, ca. 18.20 Uhr, beim AQ._____, d.h. auf dem AK._____-areal (Dossier 50), am 16. September 2020, ca. 17.10 Uhr, beim AK._____-areal (Dossier 51), am 17. September 2020, 16.31 Uhr, bei der Verzweigung BP._____-strasse / BQ._____-strasse (Dossier 52), am
17. September 2020, 15.55 Uhr, bei der BS._____-strasse … (Dossier 53), am
16. September 2020, 14.20 Uhr, beim Park in der BT._____ (Dossier 55), am
13. Oktober 2020, 19.02 Uhr, bei der Verzweigung BN._____-strasse / BE._____- strasse (Dossier 59), am 13. Oktober 2020, 22.06 Uhr, an der BN._____-strasse …, … Zürich und damit auf dem AK._____-areal (Dossier 60), am 16. Oktober 2020, 14.55 Uhr, an der BR._____-strasse (Dossier 61), am 17. Oktober 2020, 17.40 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 62), am 21. Oktober 2020, 15.05 Uhr, auf der BT._____ (Dossier 63), am 28. Oktober 2020, 14.20 Uhr, bei der BT._____ (Dossier 64), am 2. November 2020, 19.25 Uhr, an der Verzweigung BQ._____- strasse / BE._____-strasse (Dossier 65), am 8. November 2020, 15.29 Uhr, an der Verzweigung BN._____-strasse / BS._____-strasse (Dossier 66), am 9. November 2020, 20.35 Uhr, auf dem AK._____-areal (Dossier 67), am 3. April 2021, 19.00 Uhr, an der BS._____-strasse … (Dossier 85), am 3. April 2021, ca. 12.00 Uhr, Höhe BW._____-strasse … (Dossier 86), am 12. April 2021, 18.30 Uhr, Höhe BM._____-Strasse … (Dossier 87), am 27. April 2021, 18.00 Uhr, an der BM._____-Strasse … (Dossier 90), am 8. Mai 2021, 19.00 Uhr, an der BW._____- strasse … (Dossier 91), am 30. April 2021, 17.30 Uhr, an der CB._____-Strasse … (Dossier 92), am 7. Mai 2021, ca. 19.20 Uhr, an der S._____-strasse … (Dossier 94), am 11. Mai 2021, 14.45 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 95), am
12. Mai 2021, 20.15 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 96), am 22. Mai 2021, ca. 11.45 Uhr, an der Verzweigung BS._____-Strasse / S._____-strasse (Dossier 97), am 25. Mai 2021, ca. 13.00 Uhr, Höhe BS._____-Strasse … (Dossier 98), am 7. Mai 2021, 17.20 Uhr, an der BQ._____-strasse … (Dossier 99), am
18. Mai 2021, 21.45 Uhr, an der BE._____-strasse 9 (Dossier 100), am 30. Mai
- 80 - 2021, 20.30 Uhr, an der BN._____-strasse … (Dossier 101), am 28. Mai 2021, 22.00 Uhr, an der S._____-strasse … (Dossier 102), am 1. Juni 2021, 11.45 Uhr, an der BE._____-strasse … (Dossier 103), am 7. Juni 2021, ca. 19.15 Uhr, an der VBZ Haltestelle BR._____-strasse (Dossier 106) und am 22. Mai 2021, 12.10 Uhr, an der CD._____-gasse … (Dossier 107) auf. Damit hielt er sich jeweils im Weg- weisungsgebiet Kreis 4 auf. Da für die jeweiligen Tatzeitpunkte Wegweisungsver- fügungen 3 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 gegen ihn bestanden, wel- che ihm eröffnet worden waren und in denen er auf Art. 292 StGB hingewiesen wurde, hat er damit jeweils gegen Art. 292 StGB verstossen und den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erfüllt. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor.
9. Sachbeschädigung (Dossier 3) Es kann sowohl auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Sach- beschädigung (Urk. 90 S. 91 E. III.B.3.1.) als auch auf deren Erwägungen zur Subsumtion des Sachverhalts von Dossier 3 unter den Tatbestand der Sach- beschädigung vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 91 E. III.B.3.2.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
10. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82) 10.1. Die amtliche Verteidigung machte geltend, der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG sei nicht erfüllt. Art. 16 Abs. 2 der Tierschutzverordnung präzisiere, was unter Misshandlung eines Tieres falle. Die Aufzählung sei zwar nicht abschliessend, aus ihr erhelle aber, dass die Tathandlung eine gewisse Intensität aufweisen müsse. Bei einem langsam ausgeführten Tritt sei dies nicht der Fall (Urk. 145 S. 7). 10.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Als Miss- handlung eines Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen
- 81 - Erheblichkeit zugefügt werden. Eine einmalige Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten genügt hierbei. Diese muss nicht ausgesprochen roh oder quälerisch sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens muss aber über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Ausserdem stellt die Misshandlung ein Erfolgsdelikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten umschrieben wird, sondern eine sich daraus ergebende negative Einwirkung auf das Tier Erfüllungsvoraussetzung ist. Das Treten eines Tieres kann hierbei tatbestandsmässig sein (GIERI/RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 120- 123). Art. 16 Abs. 2 der TSchV zählt sodann exemplarisch verbotene Handlungen an Tieren auf. Die Liste ist jedoch – insoweit ist der amtlichen Verteidigung zuzu- stimmen – nicht abschliessend. Damit sind Schläge gegen den Kopf oder Bauch eines Tieres noch lange nicht rechtens, nur weil Art. 16 Abs. 2 lit. b TSchV lediglich das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile sowie das Brechen oder Quetschen des Schwanzes als verboten aufzählt. 10.3. Der Beschuldigte trat – gemäss erstelltem Sachverhalt von Dossier 82 – vorliegend mit festem Schuhwerk gegen den Kopf eines Hundes, so dass dieser unmittelbar zurückwich. Damit wollte er dem Tier eindeutig Schmerzen zufügen, gab es doch keinerlei andere Gründe für einen solchen Tritt. Das Tier wurde denn in seinem Wohlbefinden auch beeinträchtigt, was sich nicht nur dadurch zeigte, dass es unmittelbar nach erfolgtem Tritt zurückwich, sondern sich auch danach ängstlich vom Beschuldigten weiter weg entfernte, obwohl sein Halter nach wie vor bei diesem stand (Urk. D82/5). Der Tritt hat beim Hund also offensichtlich mehr als nur ein kurzes Unbehagen ausgelöst, sondern wohl zu Schmerzen geführt und Angst ausgelöst. Damit ist der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ohne Weiteres erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
11. Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Diverse Dossiers) 11.1. Gemäss Art. 4 APV ist polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Ver- letzungen der Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden mit Busse bestraft (Art. 26 APV).
- 82 - 11.2. Bezüglich der Dossiers 36, 58 und 83 hielt sich der Beschuldigte trotz ihm durch die Polizei eröffneter Wegweisungsverfügungen 2, am 4. März 2020, ca. 20.57 Uhr, auf dem AK._____-areal, am 12. Oktober 2020, 16.01 Uhr, auf dem AK._____-areal, sowie am 31. Mai 2021, ca. 19.10 Uhr, an der BM._____-Strasse …, … Zürich, auf. Damit verstiess er gegen polizeiliche Anordnungen und verletzte damit eine Bestimmung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich, womit er nach Art. 24 APV strafbar ist. Dies tat der Beschuldigte sodann vorsätzlich, wusste er doch genau, dass er sich auf den betreffenden Gebieten nicht aufhalten durfte. Rechtfertigungsgründe hierfür sind nicht ersichtlich. 11.3. Mangels rechtsgenügendem Nachweis des Vorliegens gültiger Weg- weisungsverfügungen 1 bzw. 2 kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden durch seinen Aufenthalt an den in der Anklage umschriebenen Orten gegen polizeiliche Anordnungen und damit eine Bestimmung der Allgemeinen Polizeiver- ordnung der Stadt Zürich verstossen zu haben, weswegen er hinsichtlich der Dossiers 16, 35, 38, 39, 41-43, 48, 57 und 84 vom Vorwurf der Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung freizusprechen ist. C. Schuldfähigkeit
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.
2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung brachte zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, dass dieser hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe als schuldunfähig anzusehen sei. Das Gutachten gehe bezüglich Dossier 30, welches sich am 12. November 2020 zugetragen haben solle, von voller Schuldunfähigkeit des Beschuldigten aus. Ab Juni 2020 sei der Beschuldigte vermehrt auffällig geworden. Es sei daher davon
- 83 - auszugehen, dass dieser sich ab diesem Zeitpunkt in einer manischen, psychoti- schen Phase seiner Erkrankung befunden habe. Das erhelle bereits daraus, dass es die Jahre davor zu keinen Zwischenfällen gekommen sei. Die Auffälligkeit des Beschuldigten sei mit dem Corona-Lockdown einhergegangen. Die nach dem Lockdown wieder gehöffneten Restaurants hätten im Spätfrühling 2020 beim Beschuldigten, der keine Medikamente mehr genommen habe, zu einer Reizüber- flutung geführt. Hinsichtlich der Dossiers 77 und 72 spreche das Verhalten des Beschuldigten für die Annahme einer Schuldunfähigkeit, welches bizarr bzw. absurd und unerklärlich gewesen sei. Hinsichtlich der sexuellen Belästigungen bestehe gemäss Gutachten ein direkter Bezug zum manischen Erleben und damit zur schizoaffektiven Störung des Beschuldigten, da sich manische Symptome in einer sexuellen Enthemmung, aber auch in sozialer Umtriebigkeit äusserten. Auch Beleidigungen seien innerhalb dieses veränderten Stimmungs- und Antriebsbildes zu erwarten. Da die Gutachterin festgehalten habe, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Exploration in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gewesen sei, als er ihr gegenüber grenzüberschreitend gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er in Bezug auf sämtliche ihm vorgeworfenen sexuellen Belästigungen vollumfänglich schuldunfähig sei (Urk. 145 S. 14 f.). Im Verlaufe seiner ersten Inhaftierung sei die Symptomatik des Beschuldigten festgestellt worden und bei der zweiten Verhaftung im Juni 2021 kurz nach seinem Eintritt festgehalten worden, dass er psychotisch sei. Daraus lasse sich schliessen, dass er in der Zwischenzeit anlässlich sämtlicher Delikte psychotisch und damit schuldunfähig gewesen sei. Bezüglich sämtlicher dem Beschuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbrüche und Verstösse gegen amt- liche Verfügungen bzw. Wegweisungen habe der Beschuldigte davon gesprochen, dass an diesen Orten Kokainhandel betrieben werde, in dieser Annahme sei ein wahnhaftes Element zu erblicken. Das Gutachten halte fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum die Realität verzerrt wahrgenommen habe. Es liessen sich nur wenige Argumente gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit finden (Urk. 145 S. 16).
- 84 -
3. Diagnose Die Gutachterin Dr. med. Dipl.-Jur. CF._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0), ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und einen schädlichen Gebrauch von Canna- bis (ICD-10: F12.1; Urk. 6/39 S. 78).
4. Allgemeine Bemerkungen der Gutachterin 4.1. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten führte die Gutachterin allgemein aus, bezüglich des überwiegenden Teils der Delikte liege ein Zusammen- hang mit Wahnerleben des Beschuldigten nahe, ohne dass die Motivlage bezüglich der Unrechtseinsicht vollständig geklärt werden könne, mit Ausnahme von Dos- sier 30. In diesem Fall sei von fehlender Unrechtseinsicht auszugehen. 4.2. Gehe man bezüglich der weiteren Taten von einer erhaltenen Unrecht- seinsicht aus, seien krankheitsbedingte Defizite bezüglich der Handlungssteuerung zu berücksichtigen. In Bezug auf Delikte, die einen Zusammenhang zu psychoti- schem Erleben aufweisen bzw. nahelegen, werde von schwergradigen Beeinträch- tigungen ausgegangen, die an eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit heranrei- chen bzw. dieselbe bedingen, wobei die tatzeitnahe Verfassung des Beschuldigten teilweise nur geschätzt werden könne und die Beeinträchtigungen in einem Spek- trum von aufgehobener bis schwer verminderter Schuldfähigkeit liege (Urk. 6/39 S. 78 f.). Die genaue Zuordnung steuerungsrelevanter Defizite gelinge bei schwer- kranken Personen häufig nicht. Es sei nicht aufklärbar, inwieweit der Beschuldigte bei seinen Taten durch ein Wahnerleben zur Tat direkt motiviert worden sei. Schwer erkrankte Personen – wie auch der Beschuldigte – seien infolge einer psychoti- schen Symptomatik, Denkstörungen und Antriebsstörungen derart schwer be- einträchtigt, dass denn auch gar nicht erwartet werden könne, dass verlässliche Angaben zum Deliktsgeschehen gemacht werden (Urk. 6/39 S. 74). 4.3. Gesamthaft sei bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte festzuhalten, dass dessen schwer beeinträchtigte Verfassung mit wahnhaftem Erleben, Verformung des Persönlichkeitsgefüges, Reduktion der Kritikfähigkeit, expansiv-gereizter Grundstimmung und sexueller Enthemmung auch im relevanten
- 85 - Tatzeitraum anzutreffen gewesen sei und – bei angenommener Einsichtsfähigkeit – zu einer forensisch relevanten schwer defizitären bis aufgehobenen Handlungs- steuerung geführt habe. Als konstellativer Faktor komme der wiederholte Substanz- konsum hinzu, der die Hemmschwelle weiter herabsetze. Intoxikationszeichen seien jedenfalls in einigen Rapporten dokumentiert. Das Ausmass der Beeinträch- tigungen wiege so schwer und beeinträchtige den Beschuldigten nachhaltig, so dass die Zuordnung der Verhaltensauffälligkeiten zu bestimmten Wahnthemen nur geschätzt werden könne und dass die Beeinträchtigungen des Hemmungsvermö- gens zum damaligen Zeitpunkt unbehandelten Beschuldigten überwiegend in einem Bereich von schwerst beeinträchtigt bis (überwiegend) aufgehoben liege (Urk. 6/39 S. 75). 4.4. Für die Delikte, für die zunächst kein direkter Zusammenhang mit einer Wahnsymptomatik festgestellt werden könne, sei relevant, dass weitere Symptome der schizoaffektiven Störung wie die direkten Symptome der manischen Kompo- nente der Störung, wie z.B. eine reduzierte Kritikfähigkeit und die expansiv-reizbare Verfassung des Beschuldigten zu berücksichtigen seien. Bei Hinzutreten weiterer konstellativer Faktoren, hier dem Konsum von Alkohol und ggfs. Cannabis, werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer schwer verminderten Schuldfähig- keit ausgegangen (Urk. 6/39 S. 89).
5. Versuchte schwere Körperverletzungen / Drohung / Beschimpfung /Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (Dossiers 30, 72 und 77) 5.1. Bezüglich der Dossiers 30, 72 und 77 bestehen gemäss Gutachten einige Hinweise auf akute psychotische Symptome mit situativen Verkennungen aber auch Verfolgungserleben, was für Beeinträchtigungen im Spektrum aufgehobener Handlungssteuerung bis schwergradig herabgesetzter Handlungssteuerung und daraus resultierend schwer verminderter Schuldfähigkeit bis Schuldunfähigkeit spreche (Urk. 6/39 S. 73). 5.2. Dossier 30 5.2.1. Bezüglich Dossier 30 lasse sich nachvollziehen, dass sich der Beschuldigte, krankheitsbedingt, vom Geschädigten angegriffen und belästigt gefühlt habe, was
- 86 - direkte Schlüsse auf seine Tatmotivation zulasse. So habe der Beschuldigte aus- geführt, den Geschädigten als Homosexuellen identifiziert zu haben ("Schwuchtel") und dass er von diesem bereits seit einer Woche verfolgt würde. Vor dem Hinter- grund seiner psychiatrischen Gesamtverfassung liege hier eine akute psychotische Symptomatik nahe. Es sei daher von aufgehobener Einsichtsfähigkeit auszugehen, was Schuldunfähigkeit bedinge (Urk. 6/36 S. 68). 5.2.2. Dem Gutachten und seinen nachvollziehbaren Ausführungen folgend ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund von fehlender Unrechtseinsicht bezüglich Dossier 30 schuldunfähig war. 5.3. Dossier 72 5.3.1. Bezüglich Dossier 72 habe der Beschuldigte den Tritt gegen die Geschädigte ohne lange Vorlaufzeit ausgeführt. Sein Nachtatverhalten zeige, dass er die Konsequenzen seines Verhaltens kaum habe abschätzen können, denn dieser habe sich nicht entfernt, sondern sei der Geschädigten wiederholt sexualisierend mit Schleckbewegungen der Zunge gegenübergetreten. Die Abläufe wirkten so bizarr, dass angesichts der bereits skizzierten wahnhaften Beeinträchtigung des Beschuldigten auch an dieser Stelle psychotische Erlebnisweisen mit situativen Verkennungen naheliegen würden. Die sich anschliessenden grenzüberschreiten- den, sexualisierenden Handlungen stellten auch Ausdruck der manischen Sympto- matik dar, denn eine Manie könne zu sexueller Enthemmung führen (Urk. 6/39 S. 72). 5.3.2. Bei den Akten befinden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eingeschränkt schuldfähig war. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon aus- zugehen, dass er gänzlich schuldunfähig war (siehe hierzu auch nachfolgend E. II.C.7.2.). 5.4. Dossier 77 5.4.1. Hinsichtlich Dossier 77 liege nahe, dass der Beschuldigte die Interaktion ver- kannt habe. Der Beschuldigte habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in aggressiv
- 87 - reizbarer Verfassung befunden. Das chronisch wahnhafte Erleben führe sodann zu einer veränderten Realitätswahrnehmung (Urk. 6/39 S. 72). 5.4.2. Das Gutachten spricht bezüglich Dossier 77 von Hinweisen auf akute psy- chotische Symptome mit situativer Verkennung aber auch von Verfolgungserleben, was für Beeinträchtigungen im Spektrum aufgehobener Handlungsteuerung bis schwergradig herabgesetzter Handlungssteuerung spreche. Gemäss Aussagen des Zeugen W._____ stand der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- einfluss und tänzelte nach dem Stoss umher. Der Beschuldigte habe sodann herumgeschimpft und mehrmals energisch auf den Geschädigten losgewollt, sei aber zurückgehalten worden (Urk. D77/9 F/A 21). Bei den Akten befinden sich damit keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eingeschränkt schuldfähig war, im Gegenteil ist aufgrund des zu seinem psychischen Zustand hinzukommenden Alkoholkonsums zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er gänz- lich schuldunfähig war.
6. Versuchte Erpressung / Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76) 6.1. Bezüglich Dossier 76 lasse sich gemäss Gutachten kein direkter Zusam- menhang mit Wahnerleben ableiten. Vielmehr scheine eine reduzierte Frustrations- toleranz eine Rolle gespielt zu haben bei reduzierter Kritikfähigkeit, welche vor dem Hintergrund einer (anhaltenden) manisch-psychotischen Symptomatik und eines etwaigen Substanzgebrauchs beurteilt werden müsse und ebenfalls zu erheblichen Hemmungseinbussen, aber zu keiner Aufhebung derselben führe. Es sei eine schwergradig herabgesetzte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 6/39 S. 73). 6.2. Dem überzeugenden Gutachten folgend ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 76 schwergradig vermindert schuldfähig war.
7. Sexuelle Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70, 72, 89) 7.1. Bezüglich der wiederholten sexuellen Belästigungen (Dossiers 37, 40, 70) hält die Gutachterin fest, dass sich im sozial hoch auffälligen, distanzgeminderten Verhalten des Beschuldigten mit expansivem Selbstdarstellungsdrang ebenfalls ein
- 88 - direkter Bezug zum manischen Erleben und damit zur schizoaffektiven Störung des Beschuldigten ableiten lasse, denn manische Symptome könnten sich in einer sexuellen Enthemmung, aber auch in sozialer Umtriebigkeit äussern. Auch Beleidi- gungen wie "Schlampe" seien innerhalb dieses veränderten Stimmungs- und Antriebsbildes zu erwarten. Das Belästigungsverhalten stehe in direktem Zusam- menhang mit den schweren krankheitsbedingten Symptomen – auch ein Zusam- menhang mit psychotischen Erlebnisweisen liege nahe, so dass auch bezüglich der sexuellen Belästigungen von erheblichen Defiziten bzw. Aufhebung der Handlungs- steuerung auszugehen sei, die zu einer schwergradigen Beeinträchtigung bis hin zu aufgehobener Schuldfähigkeit des Beschuldigten geführt hätten (Urk. 6/38 S. 74-76). 7.2. Das Gutachten geht nachvollziehbarerweise bezüglich der sexuellen Beläs- tigungen von einer schwergradigen Beeinträchtigung bis hin zu aufgehobener Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Für eine gänzlich aufgehobene Schuld- fähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Dossiers 37, 40, 70 und 72 sprechen auch die Aussagen der Privatklägerinnen und Zeugen. 7.2.1. Die Privatklägerin 10 äusserte hinsichtlich Dossier 37, der Beschuldigte habe davon gesprochen, dass sie Koks nehme (Urk. D37/3 F/A 6), und habe auch weiter gemacht, als ein Angestellter der Bank gekommen sei (Urk. D37/4 F/A 17). Von ihrem Eindruck her sei der Beschuldigte alkoholisiert gewesen oder unter Einfluss anderer Substanzen gestanden. Er sei nicht ganz klar, nicht ganz ansprechbar gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er in einem psychisch ausser- gewöhnlichen Zustand gewesen sei (Urk. D37/4 F/A 31). Die Privatklägerin 7 äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte auf gar nichts reagiert habe (Urk. D37/5 F/A 7) und dass er geäussert habe, die Privatklägerin 10 nehme sicher Koks (Urk. D37/5 F/A 9). Er habe einen besessenen Blick gehabt (Urk. D37/6 F/A 19). Der Beschuldigte habe unberechenbar gewirkt (Urk. D37/6 F/A 32). Sie habe das Gefühl gehabt, er sei alkoholisiert gewesen und es sei mehr als nur Alkohol gewesen (Urk. D37/6 F/A 40). 7.2.2. Die Privatklägerin 9 führte hinsichtlich Dossier 40 aus, er "wirkte so, als ob er auf Drogen wäre, so diesen Wahn" (Urk. D40/7 F/A 12). Er habe einen wirren
- 89 - Blick gehabt (Urk. D40/7 F/A 15). Es sei dem Beschuldigten egal gewesen, dass ihn Leute komisch anschauten und den Kopf schüttelten oder ihm sagten, er solle sich entfernen. Er sei wie ein unberechenbarer Psychopath gewesen, der jederzeit explodieren könne (Urk. D40/7 F/A 21). 7.2.3. Die Privatklägerin 5 erklärte hinsichtlich Dossier 70, man habe mit dem Beschuldigten nicht sprechen können (Urk. D70/3 F/A 58). Die Privatklägerin 14 äusserte sodann zu Dossier 72, sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei unter Drogen gestanden (Urk. 72/3 F/A 14), und beschrieb, wie dieser nach der Attacke gelacht und getanzt habe (Urk. D72/4 F/A 39). Die Zeugin R._____ führte aus, der Beschuldigte sei offensichtlich nicht in einem guten oder nüchternen Zustand gewesen (Urk. D72/5 F/A 14). Sie gab gar an, sie glaube, er sei nicht ganz bei Bewusstsein gewesen. Er habe nicht richtig nüchtern gewirkt und habe nicht richtig mit ihnen sprechen können. Er habe auch nicht auf ihre Fragen geantwortet, sondern gesungen (Urk. D72/5 F/A 42 i.V.m. F/A 43). 7.3. Damit bestehen hinsichtlich der Dossiers 37, 40, 70 und 72 diverse Aus- sagen von Beteiligten, welche feststellten, dass sich der Beschuldigte in einem Ausnahmezustand befand, nicht mehr ansprechbar war und/oder nicht mehr reaktionsfähig war und allenfalls teilweise Wahnvorstellungen hatte (hinsichtlich das Koks bezüglich die Privatklägerin 10). Daher ist bezüglich dieser Dossiers
– teilweise im Zweifel zugunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, dass seine Schuldfähigkeit gänzlich aufgehoben war. 7.4. Hinsichtlich Dossier 89 führte die Privatklägerin 8 zwar aus, der Beschuldigte sei immer weiter auf sie zugekommen und ihr Brüllen habe überhaupt nichts genützt (Urk. D89/3 F/A 7). Als der Beschuldigte den Streifenwagen der Polizei erblickte, hielt er jedoch offensichtlich inne und ging ein paar Schritte zurück (Urk. D89/7 F/A 7), was dafür spricht, dass ein Rest an Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit vorhanden war, weswegen bezüglich Dossier 89 lediglich von einer gemäss Gutachten bestehenden schwer verminderten Schuldfähigkeit auszu- gehen ist. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
- 90 -
8. Hausfriedensbrüche (diverse Dossiers), Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen (diverse Dossiers), Übertretungen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (diverse Dossiers), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 78), Sachbeschädigung (Dossier 3) 8.1. Die Gutachterin führte aus, die Erlebnisweisen des Beschuldigen durch die akut manische Symptomatik mit reduzierter Kritikfähigkeit, Antriebssteigerung, Gereiztheit und Rücksichtslosigkeit seien beeinträchtigt. Manische Personen würden sich häufig nicht mehr an gesetzliche Vorgaben gebunden fühlen, was die renitenten, wiederholten Verstösse gegen Hausverbote und Wegweisungsver- fügungen erkläre. Diese Personen seien sozial umtriebig und antriebsgesteigert, bisweilen expansiv-reizbar und feindselig. Die Absprachefähigkeit sei stark herab- gesetzt bis aufgehoben, was die wiederholten Verstösse und die Unbeeindruck- barkeit des Beschuldigten von strafrechtlichen Sanktionen miterkläre (Urk. 6/39 S. 70). Die in den tatzeitnahen Einvernahmen wiederholt protokollierten psychiatri- schen Auffälligkeiten einschliesslich einem Wahnerleben würden insgesamt so schwer wiegen, dass sich eine schwer beeinträchtige Gesamtverfassung des Beschuldigten skizzieren lasse. Daraus eröffne sich für den Beschuldigten, wenn- gleich mit Schwankungen versehen, im gesamten Tatzeitraum ein Beeinträchti- gungsspektrum von schwer vermindert bis aufgehoben für sämtliche dem Beschul- digten vorgeworfenen Hausfriedensbrüche und Verstösse gegen amtliche Verfügungen/Wegweisungen im Kreis 3 und 4. Die stark beeinträchtigte Ver- fassung des Beschuldigten erkläre, weshalb er von Hausverboten, Wegweisungen und Verurteilungen unbeeindruckt geblieben sei. Denkstörungen, ein beeinträch- tigter Realitätsbezug und die manisch-gereizte, angetriebene Enthemmung des Beschuldigten hätten seine Fähigkeit, sich an Absprachen zu halten, weitestge- hend aufgehoben. Dies betreffe insbesondere die Dossiers 16, 25, 28, 35-36, 38- 39, 41-43, 47-53, 55-67 (Urk. 6/39 S. 71 i.V.m. S. 75). Gleiches lasse sich auch für die anlässlich von Hausfriedensbrüchen begangenen Sachbeschädigungen (Dossiers 3) und Dossier 78 konstatieren. Wenngleich sich in den Sachbeschädi- gungen und dem bedrohlichen Verhalten eine ebenfalls krankheitsbedingte zusätz- liche Impulsivität und reduzierte Frustrationstoleranz des Beschuldigten abbilde, hätten diese an Orten stattgefunden, an denen der Beschuldigte (wahnhaft bedingt)
- 91 - Kokainhandel vermute, was für entsprechend schwere zusätzliche Beeinträchtigun- gen spreche (Urk. 6/39 S. 71). 8.2. Hinsichtlich sämtlicher Vorfälle im Zusammenhang mit Hausfriedensbrüchen und Verstössen gegen amtliche Verfügungen und Wegweisungen geht das Gut- achten sodann von einer schwer verminderten bis aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Das Gleiche gelte für die im Zusammenhang mit den Haus- friedensbrüchen begangenen Sachbeschädigungen und Dossier 78. 8.3. Bezüglich Dossier 78 gilt es anzumerken, dass die Zeugin AE._____ erklärte, der Beschuldigte habe in unverständlichen Worten gesprochen und sei verbal nicht zugänglich gewesen (Urk. D78/4 F/A 4). Auch der Zeuge AF._____ äusserte hierzu, der Beschuldigte habe wirre Sachen gesprochen (Urk. D78/6 F/A 21) und habe sie alle gar nicht als Personen wahrgenommen (Urk. D78/6 F/A 30). Sein Verhalten sei auch nicht zielgerichtet gewesen (Urk. D78/6 F/A 31). Er wisse auch nicht, ob dieser seinen Hinweis auf das Hausverbot überhaupt auf- genommen habe. Er sei wie im falschen Film gewesen (Urk. D78/6 F/A 36). Hin- sichtlich Dossier 78 ist mangels Steuerungsfähigkeit damit zugunsten des Beschul- digten von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit seitens des Beschuldig- ten auszugehen. 8.4. Mangels anderer eindeutiger Hinweise in den Akten ist zugunsten des Beschuldigten sodann auch davon auszugehen, dass er bezüglich der Verstösse gegen Art. 292 StGB (Dossiers 25, 28, 47, 49-53, 55, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103, 106 und 107), der Übertretungen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Dossiers 36, 58 und 83) sowie der begangenen Hausfriedensbrüche (Dossiers 1-7, 9-11, 13-16, 18-29, 31-34, 44, 46, 71, 73, 74, 79 und 80), und der Sachbeschädigung (Dossier 3) schuldunfähig war. Ginge man davon aus, der Beschuldigte habe noch über ein wenig Steuerungsfähigkeit verfügt, liesse sich denn auch nicht erklären, warum der Beschuldigte in einer solchen Häufigkeit immer wieder und teilweise gar bereits nach wenigen Minuten erneut gegen die bestehenden Hausverbote und Wegweisungen verstiess; zogen die Verstösse doch jeweils Unannehmlichkeiten mit sich. Es fällt denn auch auf, dass die aller-
- 92 - meisten Delikte in einem relativ kurzen Zeitraum von nur wenigen Monaten und damit wohl einer akuten Krankheitsphase des Beschuldigten stattfanden.
9. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82) In Anbetracht der Tatsache, dass das Gutachten von einem schwerst beeinträch- tigten bis überwiegend aufgehobenen Hemmungsvermögen des Beschuldigten im unbehandelten Zustand spricht (Urk. 6/39), ist sodann auch bezüglich Dossier 82 zugunsten des Beschuldigten, – da sich keine konkreten Hinweise auf erhaltene Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Akten finden – davon auszugehen, dass er auch diesbezüglich schuldunfähig war.
10. Fazit Mangels Unrechtseinsicht ist der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 30 schuldun- fähig, weshalb er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB hierfür nicht strafbar ist. Mangels Steuerungsfähigkeit ist der Beschuldigte sodann auch hinsichtlich der Dossiers 1- 11, 13-16, 18-29, 31-34, 36, 37, 40, 44, 46, 47, 49-53, 55, 58-67, 70-74, 77-79, 80, 82, 83, 85-87, 90-92, 94-103, 106 und 107 schuldunfähig, weshalb er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB hierfür ebenfalls nicht strafbar ist. Hinsichtlich der Dossiers 76 und 89 ist hingegen davon auszugehen, dass der Beschuldigte schwergradig ver- mindert schuldfähig war, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. D. Konkurrenz (Dossier 76) Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Bezweckt wird der Schutz staatlicher Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Umfasst werden auch diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken, wie etwa der Schutz der physischen Integrität und Freiheit der Amtsträger (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N. 2). Der Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB schützt ebenfalls das Rechtsgut der persönlichen Freiheit und zusätzlich dasjenige des Vermögens
- 93 - (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N. 1). Da sich die beiden Tatbestände hinsichtlich des Schutzzwecks des Funktionierens staatlicher Organe und des Vermögens unterscheiden, stehen diese in echter Konkurrenz. Der Beschuldigte ist damit hinsichtlich Dossier 76 sowohl der versuchten Erpressung als auch der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. III. Strafe A. Strafzumessung
1. Allgemeines Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzumessung kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 103-106 E. V.B.).
2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung machte zusammengefasst geltend, die verhängte Strafe sei zu hoch. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, was mindestens eine Reduktion der Strafe um die Hälfte zur Folge haben müsse. Sodann seien die Vorstrafen des Beschuldigten nicht so stark zu berücksichtigen. Eine Vorstrafe datiere aus dem Jahr 2011 und habe ebenfalls mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammenhang gestanden. Die beiden weiteren Vorstrafen hätten sodann so gar nicht ergehen dürfen (Urk. 145 S. 19).
3. Versuchte Erpressung (Dossier 76) 3.1. Strafrahmen Wer sich der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit liegt der Straf- rahmen vorliegend bei drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. drei Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB).
- 94 - 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 110 E. V.C.3.3.1.). Zu ergänzen ist, dass der Erfolg zwar nicht eintrat, der Beschuldigte hierzu jedoch nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich denn auch bedroht. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten hierfür angemessen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte die Mitarbeiter des Sozialzentrums durch sein Gebaren dazu bringen, ihm mehr Geld auszuzahlen, als ihm zustand. Stark zu Gunsten des Beschuldigten ist hier die schwergradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt hierdurch sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion um 9 Monate Freiheitsstrafe. 3.2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände insgesamt sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe.
4. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 76) 4.1. Strafrahmen Nach dem zum Tatzeitpunkt gültigen Strafgesetzbuch wurde, wer gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB verstiess, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Neu ist eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen, wobei lediglich in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Ist eine Tat vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt deren Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere darstellt (Art. 2 StGB; Grundsatz der sog. "lex mitior"). Wie zu zeigen sein wird, kommt vorliegend ohnehin nur eine Geldstrafe in Betracht. Deshalb ist die Straftat nach altem Recht zu beurteilen.
- 95 - 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 113 E. V.C.3.7.1.). Zu ergänzen ist, dass der Erfolg zwar nicht eintrat, der Beschuldigte hierzu jedoch nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich denn auch bedroht. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich für die objektive Tatkomponente eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte die Mitarbeiter des Sozialzentrums durch sein Gebaren dazu bringen, ihm doch mehr Geld auszuzahlen, als ihm zustand. Stark zu Gunsten des Beschuldigten ist hier die schwergradig verminderte Schuldfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt hier- durch sehr leicht. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion um 6 Monate Freiheits- strafe. 4.2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände damit insge- samt sehr leicht. Als Einzelstrafe würde sich daher grundsätzlich eine Freiheits- strafe von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigen. In Berücksich- tigung der Tatsache, dass die beiden Taten (versuchte Erpressung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) in Idealkonkurrenz begangen wurden, erscheint es als angemessen, in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe um 15 Tagessätze bzw. 15 Tage Freiheitsstrafe auf 105 Tagessätze Geldstrafe bzw. 105 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 119 E. V.C.5.1. und E. V.C.5.2.). Die persönlichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass diese allesamt mit seiner psychischen Erkrankung
- 96 - in Zusammenhang stehen. Bei der Vorstrafe aus dem Jahr 2011 wurde deshalb eine stationäre Massnahme ausgesprochen. Bei den beiden weiteren Vorstrafen handelt es sich sodann um zwei Strafbefehle aus dem Jahr 2020, welche Haus- friedensbrüche vom März und Juni 2020 betreffen und damit in den vorliegenden Deliktszeitraum fallen. Wenngleich diese rechtskräftig sind, ist im Lichte der voran- gehenden Erwägungen doch stark zu bezweifeln, dass der Beschuldigte hierbei schuldfähig war. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind deswegen entgegen der Vorinstanz nicht deutlich sondern lediglich leicht – um 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 93). Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist sodann eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Tagen Freiheitsstrafe vorzunehmen.
6. Sanktionsart 6.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 6.2. Vorliegend erscheint in Berücksichtigung der Tatschwere sowie der Tat- sache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kaum fähig war, sein Handeln selbst zu steuern, eine Freiheitsstrafe weder angemessen noch geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe darf sodann auch bei Mittellosigkeit nicht ohne weiteres als unwahrscheinlich angenommen werden (BGE 134 IV 60, E. 8.4.). Vor seiner Verhaftung bezog der Beschuldigte eine IV-Rente von monatlich ca. Fr. 3'200.– (Urk. 42 S. 2), welche ihm vermutungsweise auch nach seiner Haftent- lassung wieder zustehen dürfte. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
- 97 -
7. Tagessatzhöhe 7.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.). 7.2. Der Beschuldigte bezog bis zu seiner Verhaftung eine IV-Rente im Umfang von rund Fr. 3'200.– (Urk. 42 S. 2). Bei diesen zwar knappen jedoch ausreichenden finanziellen Verhältnissen rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
8. Sexuelle Belästigung (Dossier 89) 8.1. Strafrahmen Wer gegen Art. 198 StGB verstösst, wird mit Busse bestraft. Damit liegt der Straf- rahmen vorliegend bei einer Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 8.2. Tatkomponente 8.2.1. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 8, mitten am Tag bei der Verzweigung CG._____-strasse / BE._____-strasse in … Zürich und damit auf offener Strasse zufällig begegnete. Der Beschuldigte stellte sich der Privatklägerin 8 immer wieder in den Weg, wobei diese versuchte auszu-
- 98 - weichen, währenddessen er ihr immer näher kam. Hierbei formte er mit seinen Hän- den die Umrisse ihres Körpers in der Luft nach. Er machte sodann säuselnde, stöh- nende und schnaufende Geräusche in ihre Richtung, zwinkerte ihr zu und leckte sich die Lippen. Obwohl die Privatklägerin 8 ihn mehrfach und teilweise durch lau- tes Brüllen aufforderte, sie in Ruhe zu lassen und sich von ihr zu entfernen, liess er erst von ihr ab, als er die vor Ort eintreffende Polizei entdeckte. Der Beschuldigte nutzte damit eine sich ihm zufällig bietende Gelegenheit. Die Tat war also nicht von langer Hand geplant. Er berührte die Privatklägerin 8 sodann nicht, sondern beläs- tigte sie mittels Gesten und Geräuschen. Erschwerend zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte auch nicht von der Privatklägerin 8 abliess, als diese ihn anschrie aufzuhören und damit mehr als klar zum Ausdruck brachte, dass sie mit dem Handeln des Beschuldigten nicht einverstanden war. Nur das Eintreffen der Polizei konnte ihn schliesslich stoppen. In Anbetracht aller denkbaren sexuellen Belästigungen ist das objektive Tatverschulden vorliegend als knapp noch leicht einzustufen. Objektiv rechtfertigt sich daher – unter Berücksichtigung der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten – eine Busse von Fr. 1'000.–. 8.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, musste ihm doch aufgrund der verbalen und sehr eindeutigen Gegenwehr der Privatklägerin 8 bewusst sein, dass diese mit seinem Handeln nicht einverstanden war, dennoch setzte er sich wissent- lich und willentlich darüber hinweg und belästigte sie weiter. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt auf- grund seiner psychischen Erkrankung kaum fähig war, sein Handeln zu steuern. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 250.– Busse zu reduzieren. 8.3. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Es kann auf die soeben getätigten Ausführungen zur Täterkomponente und zu den weiteren Strafzumessungsgründen verwiesen werden. Mit anderen Worten ist die Täterkomponente strafzumessungsneutral zu werten und sind die Vorstrafen ledig- lich leicht, im Umfang von Fr. 20.– Busse straferhöhend zu berücksichtigen. Sodann ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduk- tion von Fr. 30.– vorzunehmen.
- 99 -
9. Fazit Der Beschuldigte ist wegen versuchter Erpressung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Gesamtstrafe von 105 Tages- sätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe zu bestrafen. Sodann ist er wegen sexueller Belästi- gung mit Fr. 240.– Busse zu bestrafen. B. Vollzug
1. Geldstrafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist hierbei das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in An- lehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. 1.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 93), daher bedarf es vorliegend zwar grundsätzlich keiner besonders günstigen Umstände. Die Anordnung der stationären Massnahme schliesst den bedingten Strafvollzug jedoch aus. Die gemäss Gutachten bestehende Rückfallge- fahr (siehe hierzu nachfolgen E. IV.2.3. i.V.m. E. IV.2.8.) impliziert eine negative Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.3.). In Anbetracht dessen kann dem Beschuldigten vorliegend keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
2. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 103 StGB ist die Busse zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das
- 100 - Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Diese wird je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer. 6B_180/2008 vom
12. August 2008 E. 5.3.4.). In Anbetracht des Verschuldens seitens des Beschul- digten erscheint vorliegend ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb angesichts der auszufällenden Busse von Fr. 240.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen ist. C. Widerruf
1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Widerruf, deren Aus- führungen zum allenfalls zu widerrufenden Strafbefehl und zu den Vorbringen der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 101 f. E. IV.B.1.-4.).
2. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, beging der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte grösstenteils nach dem Ergehen des erwähnten Strafbefehls vom 11. August 2020, worin ein Hausfriedensbruch vom 23. Juni 2020 sanktioniert wurde. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beschuldigte bei den seither be- gangenen Delikten grösstenteils ganz schuldunfähig und lediglich teilweise schwer vermindert schuldfähig war. Das Gutachten spricht für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Hausfriedensbrüche von Schuldunfähigkeit seitens des Beschuldig- ten, wobei der erste am 22. Juni 2020 (Dossier 1) und damit einen Tag vor dem mit Strafbefehl vom 11. August 2020 beurteilten Hausfriedensbruch begangen wurde. Damit kann hinsichtlich der Schuldunfähigkeit nichts anderes für diesen gelten. Dieser fügt sich zeitlich nahtlos in die vorliegend zu beurteilenden Delikte ein. Daher rechtfertigt sich vorliegend weder ein Widerruf der Strafe noch die Verlängerung der Probezeit.
- 101 - IV. Massnahme
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (Behandlung psychischer Störungen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf (Urk. 90 S. 147). 1.2. Zunächst kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Anordnung einer Massnahme (Urk. 90 S. 123 f. E. VII.B.) und zu den bisherigen Hospitalisierungen des Beschuldigten vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 124 f. E. VII.C.). 1.3. Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung zusammengefasst aus, der Beschuldigte bestreite nicht, massnahmebedürftig zu sein. Eine stationäre Massnahme sei jedoch unverhältnismässig. Eine ambu- lante Therapie sei ausreichend. Das Gutachten sei bereits zwei Jahre alt. Massge- bliche Entwicklungen des Beschuldigten seien darin nicht berücksichtigt. Seine schizo-affektive Störung sei aufgrund seiner medikamentösen Einstellung behan- delt. Er hole sodann seine Medikamente jeweils selbständig ab, ohne dass er dazu aufgefordert werden müsse (Urk. 145 S. 21). Es gebe keine Hinweise, dass er diese bei Entlassung nicht weiter nehmen würde, sei er doch selbst von deren positiven Wirkung überzeugt (Urk. 145 S. 22). Im Zweifelsfall sei eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme anzuordnen. Dies würde ausreichen, um eine allenfalls fehlende Stabilität zu gewährleisten, was auch der Aufenthalt in CK._____ und die bisherigen stationären Aufenthalte des Beschuldigten zeigen würden (Urk. 145 S. 23).
2. Stationäre Massnahme 2.1. Grundsätzlich kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Massnahme im vorliegenden Fall verwiesen werden (Urk. 90 S. 125 ff. E. VII.D). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Nachfolgendes auszuführen:
- 102 - 2.2. Gemäss Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. CF._____ vom 15. Februar 2022 leidet der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung. Zusätzlich wurde ein Al- koholabhängigkeitssyndrom und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis diagnos- tiziert (Urk. 6/39 S. 78). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Die Massnahmebedürftigkeit an und für sich wird ebenfalls anerkannt (Urk. 44 S. 22). Aus einem Bericht des Gefängnisses Zürich vom 19. Januar 2024 geht sodann her- vor, dass der Beschuldigte unter anderem täglich abends Quetiapin XR 150 mg (1 Tablette à 150 mg; atypisches Neuroleptikum zur Behandlung u.a. von Schizophre- nie; vgl. den Eintrag auf www.compendium.ch) sowie morgens und abends Solian 200 mg (2 Tabletten à 100 mg; atypisches Neuroleptikum zur Behandlung von Schi- zophrenie; vgl. den Eintrag auf www.compendium.ch) einzunehmen hat (Urk. 128). 2.3. Die vorgenannten Störungen stehen gemäss Gutachten in engem Zusam- menhang mit den Tatvorwürfen und bestehen fort. Es handelt sich demgemäss gar um eine chronifizierte psychiatrische Störung, welche durch den zusätzlichen Substanzkonsum verkompliziert wird (Urk. 6/39 S. 80). Die Gutachterin empfiehlt zunächst eine psychiatrische Intensivbehandlung in einem geschützten Setting. Unter medikamentöser Behandlung sollte es gemäss Gutachten sodann zu einem Rückgang von Wahnerleben, Antriebssteigerung und sexueller Enthemmung kom- men. Nach einer Stabilisierung und Sicherstellung der Medikamentencompliance sollte die psychiatrische bzw. auch zusätzliche psychotherapeutische Behandlung durch sozial- bzw. beruflich reintegrative Massnahmen ergänzt werden (Urk. 6/39 S. 81). Ohne Behandlung werde die aktuell vorhandene psychiatrische Akutsym- ptomatik aus hiesiger Sicht fortbestehen. Die Wiederaufnahme des Substanz- konsums sei ebenfalls zu erwarten. Es sei diesfalls davon auszugehen, dass die Gefahr erneuter Gewalthandlungen, sexueller Belästigungen, Sachbeschädigun- gen aber auch Drohungen und Nötigungen hoch sei (Urk. 6/39 S. 80). Die Voraus- setzungen für eine erfolgsversprechende Behandlung im ambulanten Rahmen seien hingegen nicht gegeben. Es sei mit Schwierigkeiten in Bezug auf die Behand- lungsakzeptanz zu rechnen und es liege gleichzeitig ein schwerer Ausprägungs- grad akutpsychiatrischer Symptome vor. Der Beschuldigte werde weiterhin sozial unangemessenes, grenzüberschreitendes Verhalten zeigen, auch plötzliche gewaltassoziierte Fehlhandlungen seien denkbar. Der Beschuldigte sei derzeit
- 103 - nicht in der Lage, sich an Absprachen zu halten und werde, zumindest initial, auf ein akutpsychiatrisches Intensivsetting angewiesen sein (Urk. 6/39 S. 81 f.). 2.4. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei vorliegend in Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf an ihn auf Drohungen und Körperverletzungen laute, wobei das Ver- letzungsbild der Betroffenen jeweils leicht geblieben sei, und aufgrund der sehr guten Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Störungen des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Bereits 2011 sei der Beschuldigte zu einer stationären Massnahme verurteilt, jedoch bereits nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Klinik ins Wohnheim CH._____ übergetreten, was zwar unter dem Titel stationäre Massnahme gelaufen sei, aber dennoch für die rasche Stabilisierung des Beschul- digten spreche. Der Beschuldigte sei sodann bereit, bei einer ambulanten Massnahme mitzuwirken, was deren Erfolgsaussichten massgeblich unterstütze. Mit einer stationären Massnahme würde er hingegen auch dann noch hadern, wenn er durch die weitere Medikation und Behandlung zwar weiter an seiner Krankheit arbeiten könnte, sich jedoch gegen das Setting sträube. Eine stationäre Mass- nahme könne weit einschneidender sein als eine Freiheitsstrafe und werde durch die Betroffenen oft als schlimmer empfunden. Dies unter anderem, da eine bedingte Entlassung nicht möglich sei und es kein sicheres Ende gebe (Urk. 77 S. 23 f.). 2.5.1. Der einige Wochen dauernde Aufenthalt in der Klinik CK._____ (Urk. 35/2) hat beim Beschuldigten scheinbar zu einer deutlichen Besserung in seinen Sym- ptomen geführt, wovon der Führungsbericht von Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 28. Juli 2023 (Datum Eingang) eindeutig zeugt (Urk. 106). Inzwischen nimmt er auch seine Medikamente regelmässig ein (Urk. 128). Beim Beschuldigten kann also grundsätzlich ohne längere Interventio- nen eine relativ schnelle und nicht unerhebliche Besserung in seiner Akutsympto- matik erwirkt werden. Davon zeugen auch die diversen Austrittsberichte der PUK aus der Vergangenheit des Beschuldigten (Urk. 6/9-6/17), aus denen hervorgeht, dass dieser jeweils wegen akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung eingeliefert werden musste und nach verhältnismässig kurzer Zeit aufgrund einer eingetrete- nen Stabilisierung wieder entlassen werden konnte.
- 104 - 2.5.2. Diese zeigen jedoch auch, dass die zwar relativ schnell eintretende Stabili- sierung des Beschuldigten ohne weitergehende stationäre Behandlung nicht sonderlich nachhaltig ist. Der Beschuldigte konnte sodann zwar vier Monate nach der Anordnung der stationären Massnahme Ende September 2011 in ein betreutes Wohnen übertreten, befand sich davor jedoch bereits seit November 2010 freiwillig in der Klinik, wodurch insgesamt eine stationäre Betreuung in dieser von fast einem Jahr resultiert (Urk. 6/23), ehe die stationäre Massnahme insofern gelockert werden konnte, als er in ein betreutes Wohnen überführt werden konnte. Diese länger andauernde stationäre Betreuung in einer Klinik mit Aufgleisung eines nachfolgenden stabilisierenden Settings in einem betreuten Wohnen – jedoch nach wie vor im stationären Rahmen – zeigte sich als zumindest teilweise erfolgreich, gelang es dem Beschuldigten danach doch, mehrere Jahre ein straffreies Leben zu führen. 2.5.3. Das Gutachten spricht denn auch davon, dass im Anschluss an eine psych- iatrische Akutbehandlung eine stationär-rehabilitative Behandlung erfolgen sollte mit dem Ziel, eine langfristige Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zu erreichen bzw. zu festigen, eine Abstinenzmotivation zu fördern und, sofern der Befund ausreichend stabilisiert sei, erneut eine berufliche beschützte Tätigkeit zu adressieren (Urk. 6/39 S. 77 f.). Das Erreichen einer zumindest im Rahmen des Justizvollzugs bestehenden Medikamentencompliance ist mit anderen Worten bei weitem nicht ausreichend. Eine solche muss erst derart gefestigt werden, dass sie auch ausserhalb des strikten stationären Settings anhält. Sodann ist eine langfris- tige Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zu erarbeiten und Abstinenz- motivation zu fördern sowie soziale Integrationsmöglichkeiten des Beschuldigten aufzugleisen. 2.6. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zeigte sich denn auch, dass der Beschuldigte nach wie vor an gravierenden psychischen Problemen leidet und das Gutachten sowie die darin gezogenen Schlüsse immer noch aktuell sind. Der Beschuldigte hat aufgrund einer offensichtlichen Realitätsverkennung keinerlei Ta- teinsicht. So erklärte er, die Anklage sei lächerlich und führte etwa zu Dossier 37 aus, die Augen der Privatklägerin hätten geglänzt wie ein Spiegel. Sie habe Kokain
- 105 - genommen (Urk. 144 S. 9). Sodann führte er auf seine Vorstrafe angesprochen aus, er sei nach CI._____ gegangen, dort sei alles dunkel. Nur an einem Ort gebe es Licht. Er habe nach einem Kunststück, einer Spirale gefragt, worauf der Mann Angst bekommen und ihm Geld geboten habe, damit er gehe. Er habe dieses Geld dann genommen, sei aber bereits zwei Meter weiter von der Polizei erwischt worden. Darauf angesprochen, dass damals bereits eine psychiatrische Mass- nahme angeordnet worden sei, erklärte er, er habe keine psychiatrische Betreuung gehabt. 2011 sei seine Wohnung sehr teuer gewesen. Aufgrund einer über Fr. 2'000.– hohen Heizungsrechnung habe er einen Schock gehabt. Er habe nicht gewusst, was er tun solle und habe dann seine Koffer gepackt und sei in die Ferien gegangen (Urk. 144 S. 7). Auch das Schlusswort des Beschuldigten spricht Bände. So äusserte er sich zusammenhangslos dahingehend, dass er zwei Briefe wegen vermissten Schweizern verfasst habe (Prot. II S. 19). 2.7. Dem Beschuldigten geht es ganz offensichtlich trotz medikamentöser Behandlung nach wie vor alles andere als gut. Insbesondere seine fehlende soziale Integration macht ihn künftig potentiell noch gefährlicher. Eine ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitung scheint nicht geeignet, der derart tiefgreifenden und inzwischen chronifizierten Erkrankung des Beschuldigten soweit zu begegnen, dass die Rückfallgefahr adäquat minimiert werden kann. Die Anord- nung einer stationären Massnahme ist damit geeignet und – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass sich die Störung des Beschuldigten über die Jahre bedauerlicherweise chronifiziert hat – erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten, die mit seiner Erkrankung in Zusammenhang stehen, abzu- halten. 2.8. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist denn auch im engeren Sinne verhältnismässig. Es mag zwar zutreffen, dass die Opfer des Beschuldigten allesamt lediglich leichte Verletzungen davontrugen. Dies war jedoch lediglich vom Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten abhängig, weswegen seine Taten in rechtlicher Sicht u.a. auch als versuchte schwere Körperverletzungen gewürdigt wurden. Bei den vom Beschuldigten begangenen Taten handelt es sich keinesfalls lediglich um Bagatelldelikte. So sieht das Delikt der schweren Körperverletzung
- 106 - eine Bestrafung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, jenes der Erpressung eine solche von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit beging er gleich mehrere Verbrechen und damit nicht nur Vergehen. Gemäss Gutachten ist mit der Bege- hung erneuter Gewalthandlungen, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen aber auch Drohungen und Nötigungen zu rechnen. Die Gefahr hierfür sei gar hoch. Diese Gefahr ergebe sich vorliegend aufgrund der festgestellten chronifizierten psychiatrischen Störung, welche durch den zusätzlichen Substanzkonsum verkom- pliziert werde, wobei eine soziale Desintegration des Beschuldigten hinzukomme (Urk. 6/39 S. 80). Bezüglich der vom Beschuldigten begangenen sexuellen Beläs- tigungen besteht gemäss Gutachten sodann die Gefahr, dass durch die zu- nehmende soziale Desintegration der Übergang zu Hands-on-Delikten weiter akzentuiert werde (Urk. 6/39 S. 76). Ohne psychiatrische Behandlung seien sexuelle Grenzverletzungen, Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedens- brüche, aber auch spontane Gewalthandlungen schon innerhalb kurzer Frist zu erwarten. Im Falle einer Exazerbation psychotischen Erlebens seien gar Eskala- tionsszenarien denkbar (Urk. 6/39 S. 76 f.). Damit ist die Anordnung einer statio- nären Massnahme ohne weiteres verhältnismässig. 2.9. Der Beschuldigte scheint sodann dem Grundsatz nach therapiewillig zu sein, beantragt er doch eventualiter eine ambulante Massnahme und subeventualiter eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung (Urk. 94 S. 2), womit er sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich einverstanden erklärte (Urk. 144 S. 8 f.). Wenngleich der Beschuldigte inzwischen regelmässig Medika- mente zur Behandlung seiner psychischen Störung einnimmt, so hat er doch bis heute keine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung begonnen, weshalb an die Therapiewilligkeit nach wie vor nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. In Anbetracht dessen, dass es dem Beschuldigten bereits einmal ge- lungen ist, sich auf eine stationäre Massnahme einzulassen, welche sich sodann zumindest im Ergebnis erfolgreich zeigte, ist vorliegend davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten auch vorliegend gelingen wird, sobald das Therapiesetting einmal aufgegleist sein wird. Es ist daher nicht von einer kompletten Verweige- rungshaltung auszugehen.
- 107 - 2.10. Die 2011 angeordnete stationäre Massnahme musste zwar per 3. April 2014 als aussichtslos aufgehoben werden, da die Kooperationsbereitschaft des Beschul- digten nachliess und dieser bezüglich Alkohol- und THC-Problematik nicht ein- sichtig war, wurde aber dennoch als Teilerfolg gewertet (Urk. 6/24 S. 3). Dem Beschuldigten gelang es schliesslich auch, wie bereits erwähnt, danach während mehreren Jahren straffrei zu leben. Aufgrund der grundsätzlich guten Behand- lungsmöglichkeit seiner Erkrankungen, der bereits – zumindest im Rahmen des Justizvollzugs – erreichten Medikamentencompliance und grundsätzlichen Bereit- schaft des Beschuldigten, an einer Massnahme mitzuwirken, ist nicht davon auszugehen, dass eine erneute Anordnung einer stationären Massnahme aus- sichtslos wäre. Diese erscheint dennoch erfolgsversprechend. 2.11. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung ist sodann, wenn auch die endgültige Dauer einer stationären Massnahme grundsätzlich unbestimmt ist, eine bedingte Entlassung aus einer solchen möglich. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre, wobei eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre bei gegebenen Voraus- setzungen möglich ist (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Täter wird jedoch aus dem statio- nären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es recht- fertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
3. Fazit Für den Beschuldigten ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) anzuordnen. V. Haftanrechnung / Haftentschädigung und Genugtuung
1. Der Beschuldigte befand sich vom 12. November 2020, 16.15 Uhr, bis zum
1. März 2021, um 08.57 Uhr, und seit dem 9. Juni 2021, um 19.30 Uhr, mithin bis und mit heute während 1'108 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 12/1 i.V.m. Urk. 12/38 und Urk. 12/48). Die amtliche Verteidigung beantragt,
- 108 - dem Beschuldigten sei hierfür eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 94 S. 3 i.V.m. Urk. 145 S. 2).
2. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht hierbei einem Tagessatz Geldstrafe. Übersteigt die Haft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist eine Anrechnung an die Busse grundsätzlich ebenfalls zulässig. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht hier- bei jenem Faktor, nach welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9.). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird nach bundesgericht- licher Rechtsprechung sodann auch an angeordnete stationäre sowie ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3.8.; BGE 145 IV 359 E. 2.8.2.; Art. 57 Abs. 3 StGB). Stationäre therapeutische Massnahmen sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Eine solche dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 141 IV 236 E. 3.5.). Da im Urteilszeitpunkt die Dauer der angeordne- ten stationären Massnahme nicht bekannt ist, ist die Frage, in welchem Umfang die Haft an die Massnahme anzurechnen ist und entsprechend auch die Frage, ob allenfalls Überhaft vorliegt, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen wäre, im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Abschluss der stationären Massnahme zu beurteilen (BGer. 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5; vgl. zur ambulanten Massnahme BGer. 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und BGer. 6B_375/2018 vom
12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]).
3. Da der Beschuldigte lediglich zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wird, kommt das dualistisch-vikarrierende System nicht zum Tragen. Die beiden Sanktionen werden damit gleichzeitig vollzogen (BSK StGB- HEER, Art. 57 N. 6).
4. Somit kann vorliegend die erstandene Haft auf die auszufällenden Strafen (zu- nächst die Geldstrafe und danach die Busse) angerechnet werden. Eine Anrechnung bezüglich der angeordneten stationären Massnahme kann hingegen
- 109 - erst bei deren Aufhebung erfolgen, womit auch erst dann darüber entschieden werden kann, ob Überhaft vorliegt und allenfalls eine Entschädigung hierfür auszu- richten ist (BGer. 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5). Damit gelten sowohl die Geldstrafe als auch die Busse im vollen Umfang als bereits durch insgesamt 107 Tage erstandene Haftzeit abgegolten.
5. Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich, wie bereits ausgeführt, vom 12. November 2020, 16.15 Uhr, bis zum 1. März 2021, um 08.57 Uhr, und seit dem 9. Juni 2021, um 19.30 Uhr, in Haft befindet. Der von ihm erlittene Freiheitsentzug ist an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anrechnung angesichts des präventiven Charak- ters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4.; BGE 141 IV 236 E. 3.8.). VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung A. Landesverweisung
1. Allgemeines 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte – auf Grundlage der Anklage – eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren, welche die Vorinstanz in der Folge dann für die Dauer von 6 Jahren auch aussprach. Da der Beschuldigte im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens jedoch nur noch wegen einer nicht qualifizierten versuchten Erpressung und wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte sowie sexueller Belästigung bestraft wird, liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung mehr vor, sieht Art. 66a StGB doch vor, dass eine Verurteilung wegen strafbarer Handlungen vorliegen muss. Im Gegensatz hierzu sieht Art. 66abis StGB vor, dass das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre fakultativ des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbre- chens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die letztgenannte Variante zielt auf schuldunfähige Täter im Sinne
- 110 - von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen ist (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2021.36 vom
13. Dezember 2022 E. 8.4.1.). 1.2. Die Kriterien, welche für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sprechen, entsprechen dem gesetzgeberischen Zweck, welcher auch der obligato- rischen Landesverweisung zugrunde liegt. Die fragliche Straftat soll einen bestimm- ten Schweregrad erreichen, die Landesverweisung sollte zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit erforderlich sein, das öffentliche Interesse an der Ausschaffung ist mit dem privaten Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen, wobei namentlich auch die Kriterien von Art. 8 EMRK (Art und Schweregrad der Straftat; Mass der persönlichen, familiären, sozialen und kulturel- len Beziehungen zur Schweiz bzw. zum Heimatstaat, Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz seit der Deliktsverübung und Verhalten während dieser Zeit) zu würdigen sind und schliesslich muss die Anord- nung der Landesverweisung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (BGer. 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.1). 1.3. Die Dauer der Landesverweisung orientiert sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 3 bis 15 Jahren am öffentlichen Interesse auf Sicherheit, am Schweregrad der Delikte bzw. an deren Anzahl und an den privaten Interessen der beschuldigten Person, wobei auch hier die Verhältnismässigkeit gegeben sein muss.
2. Interessenabwägung 2.1. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Interesse am Verbleib in der Schweiz, zu den diesbezüglichen Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigung und zu den Vorstrafen kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 133-135 E. VIII.C.2.1.-2.4.). 2.2. Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung zur ordentlichen Landesverweisung zusammengefasst aus, mangels Katalog- tat bzw. mangels Schuldfähigkeit sei von einer solchen abzusehen (Urk. 145 S. 23).
- 111 - Sodann sei der Beschuldigte ein Härtefall. Der Beschuldigte lebe seit 30 Jahren in der Schweiz – wobei er es bevorzuge, alleine und zurückgezogen zu leben – und leide an einer schizo-affektiven Störung. Tunesien vermöge nicht im entferntesten die notwendigen Medikamente und Strukturen vorzuweisen, die er benötige. Er benötige lebenslang Medikamente, welche immer wieder neu eingestellt und über- wacht werden müssten. Lediglich Tunis verfüge über eine Klinik, welche auf psych- iatrische Erkrankungen ausgerichtet sei. Die Verfügbarkeit bzw. Zugänglichkeit von Medikamenten sei ein grosses Problem. Der Beschuldigte leide sodann auch an körperlichen Beschwerden und habe während seiner Inhaftierung mehrfach im Spi- tal betreut werden müssen. Die Interessenabwägung falle zugunsten des Beschuldigten aus. Die Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sei aufgrund seiner Erkrankung zu relativieren. Sein privates Interesse an einer adäquaten Behandlung sei enorm. Auch von einer allfälligen fakultativen Landes- verweisung sei abzusehen, da eine solche unverhältnismässig wäre (Urk. 145 S. 24 f.). 2.3. Zusammenfassend und teilweise ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen kann bezüglich der Interessen des Beschuldigten festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz – wenngleich er seit rund 30 Jahren hier lebt – weder sozial noch wirtschaftlich integriert ist, so hat er insbesondere keine Familie hier oder es je geschafft, auf dem ersten Arbeitsmarkt längerfristig wirklich Fuss zu fassen. Im Gefängnis besuchte ihn nie jemand. Inzwischen ist auch der Kontakt zu seiner Exfrau abgebrochen (Urk. 144 S. 1 f.). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Randständigen, der am äussersten Rand der Gesellschaft lebt. Er kam bereits als erwachsener Mann in die Schweiz und hat in Tunesien seine gesamte Schulbildung genossen, womit er auch die Landessprache beherrscht. Er pflegt Kontakt zu mehreren Familienmitgliedern, welche nach wie vor in Tunesien leben, so insbesondere zu seiner Mutter und einem Bruder. Regel- mässig kehrte er auch für Ferien in sein Heimatland zurück, wenn seine finanziellen Verhältnisse es zuliessen. Bei dieser Gelegenheit wohnte er jeweils bei seiner Familie. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Tunesien kulturell verankert ist und dort wirtschaftlich und sozial Fuss fassen könnte, sollte er dorthin zurückkehren müssen. Der Zugang zur medizinischen Behandlung seiner psychischen Störung
- 112 - ist in der Schweiz zweifelsohne besser und begründet grundsätzlich ein nicht uner- hebliches Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Behandlung des Beschuldigten in Tunesien ist jedoch auch gemäss den Ausführungen der amtlichen Verteidigung grundsätzlich möglich. Sie führte lediglich aus, es sei eine Vielzahl an Patienten zu betreuen, weswegen es an Ressourcen mangle und die Medikamentenpreise steigen würden (vgl. Urk. 44 S. 27). Dem "Report from a Swe- dish-Swiss fact-finding mission to Tunisia from 6-10 June 2011" des Swedish Mi- gration Board und des Staatssekretariats für Migration ist denn auch zu entnehmen, dass Tunesien über den besten Gesundheitsdienst der Region verfügt, wenngleich es lokale Unterschiede gibt (Report from a Swedish-Swiss fact-finding mission to Tunisia from 6-10 June 2011 S. 5, abrufbar unter: https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html). Relativierend ist sodann in Betracht zu ziehen, dass die stationäre Massnahme vor der Landes- verweisung vollzogen wird (Art. 66c Abs. 2 StGB), weswegen es im Nachgang in erster Linie um eine medikamentöse Behandlung mit einer vergleichsweise lockeren ambulanten Betreuung des Beschuldigten gehen wird. Eine solche ist in Tunesien gewährleistet. Die vom Beschuldigten benötigten Medikamente sind sodann weitverbreitet und vergleichsweise kostengünstig. 2.4. Gleichzeitig bestehen wesentliche öffentliche Interessen an der Landesver- weisung des Beschuldigten. Die Deliktsprävention und Sicherheit der Gesellschaft stehen vorliegend im Vordergrund. Hierbei gilt es nicht nur die schuldhaft begange- nen Taten des Beschuldigten zu berücksichtigen, sondern auch die in Schuldun- fähigkeit begangenen und zu erwartenden Taten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den von ihm begangenen Taten teilweise um schwere Delikte, sieht die schwere Körperverletzung doch eine Strafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
– und im Falle der Begehung in Schuldfähigkeit eine obligatorische Landesver- weisung – vor und die Erpressung eine von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Nebst diesen beiden Taten beging er jedoch auch Vergehen, so etwa Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung und ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz. Ohne erfolgreiche Behandlung besteht gemäss Gutachten sodann eine hohe Gefahr dafür, dass er erneute Gewalthandlungen, sexuelle Belästigungen, Sachbeschädigungen, Drohungen und Nötigungen begeht. Bezüg-
- 113 - lich der vom Beschuldigten begangenen sexuellen Belästigungen sei durch die zunehmende soziale Desintegration des Beschuldigten inskünftig gar mit einer weiteren Akzentuierung in Richtung Hands-on-Delikte zu rechnen. Im Falle einer Exazerbation psychotischen Erlebens seien auch Eskalationsszenarien denkbar. Damit besteht eine reelle Gefahr, dass der Beschuldigte gleichartige oder noch schwerere Delikte begeht und damit Dritte in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität massiv gefährdet. 2.5. Die Prognosestellung hinsichtlich der Behandelbarkeit des Beschuldigten und der Wahrscheinlichkeit der Risikosenkung erweist sich, wie aufgezeigt, als hinreichend für die Anordnung einer stationären Massnahme. Selbst wenn sich eine umfassende Behandlungsbereitschaft herstellen lässt, lassen sich zukünftige Krankheitsepisoden bei der bis heute (notorisch) nicht heilbaren paranoiden Schizophrenie aber nicht verhindern, sondern bei gegebener Kooperationsbereit- schaft des Beschuldigten bestenfalls bewältigen. Wie die Vergangenheit des Beschuldigten gezeigt hat, ist die psychische Störung des Beschuldigten grundsätzlich gut behandelbar. So gelang es ihm nach der stationären Massnahme während einigen Jahren straffrei zu leben. Dennoch musste diese per 3. April 2014 als aussichtslos aufgehoben werden, da die Kooperationsbereitschaft des Beschul- digten nachliess und dieser bezüglich Alkohol- und THC-Problematik nicht ein- sichtig war (Urk. 6/24 S. 3). Phasen bloss eingeschränkter oder nicht vorhandener Kooperationsbereitschaft seitens des Beschuldigten können daher auch bei grund- sätzlichem Massnahmeerfolg im Sinne einer verbesserten Legalprognose in Gewalttaten und Sexualdelikten münden, wie die vorliegend zu beurteilenden Delikte zeigen. Aufgrund der mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammenhang stehenden Wahnvorstellungen, welche auch zu schweren Gewalt- delikten und Hands-on-Sexualdelikten führen können und die bereits zu versuchten schweren Gewaltdelikten geführt haben, wiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Landesverweisung somit schwer (vgl. OGer. ZH SB210114-O vom
8. Oktober 2021 E. V.3.2. bestätigt in BGer. 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022). Vom Beschuldigten geht eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.
- 114 - 2.6. Bei der Gegenüberstellung dieser beiden Interessenlagen zeigt sich, dass die Bedenken im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Angesichts seiner fehlen- den Integration über Jahre hinweg, die hohe Rückfallgefahr und die gravierenden Konsequenzen, die beim Auftreten erneuter krankheitsbedingter Wahnzustände drohen, erscheint es verhältnismässig, den Beschuldigten im Sinne von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. Bei der Bemessung der Dauer ist einerseits den bisher noch relativ leichten Tatfolgen Rechnung zu tragen und andererseits die Schuldunfähigkeit bzw. schwer verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt und verhältnismässig die Landesverweisung für 4 Jahre anzuordnen. B. SIS-Ausschreibung
1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (nach- folgend: SIS) ausgeschrieben, wenn die Landesverweisung auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit beruht, die die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitglieds- taats plant (Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS- II-Verordnung setzt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Verurtei- lung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuld- spruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Es genügt, dass der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Die Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann beim Vorliegen von Bagatelldelikten ausgeschlossen. Für die Ausschreibung genügt jedoch das Vorliegen einzelner oder mehrerer Straftaten, die einzeln
- 115 - betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsäch- liche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grun- dinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Legalprognose und der damit einhergehende bedingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Entscheidend ist auch nicht das ausge- sprochene Strafmass, wobei der erfüllte Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen muss, damit eine Ausschreibung im SIS in Frage kommt. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die Art und Häufig- keit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer. 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8. mit Ver- weisen).
2. Die vom Beschuldigten begangenen wie auch künftig – im Falle eines Scheiterns der Massnahme – zu erwartenden Delikte stellen eine effektive Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit dar. Insbesondere im Strafrahmen der schweren Körperverletzung und der Erpressung zeigt sich, dass der Gesetzgeber dies als schwere Kriminalität erachtet. Die Ausschreibung im SIS ist damit ohne weiteres verhältnismässig. C. Fazit Der Beschuldigte ist für 4 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesver- weisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundzügen des Adhäsionsverfahrens und dem Schadenersatz kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 136-138 E. IX.B.-C.). Zu ergänzen ist, dass Urteilsfähigkeit Voraussetzung der Verschuldenshaftung ist (BSK OR-KESSLER, Art. 41 N. 51). Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann das Gericht jedoch auch aus Billigkeit eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Bei
- 116 - der Beurteilung der Billigkeit stehen die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Parteien im Vordergrund. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften (BSK OR-KESSLER, Art. 54 N. 8).
2. Ausführungen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten, sämtliche Zivil- forderungen seien abzuweisen. Da der Beschuldigte vollständig schuldunfähig sei, könne er nicht für allenfalls verursachten Schaden haften, da Art. 41 OR ein Verschulden voraussetze. Eine Haftung aus Billigkeit gemäss Art. 54 Abs. 1 OR komme vorliegend nicht in Betracht, da seine finanzielle Situation offensichtlich keine Entschädigung möglich mache (Urk. 145 S. 25).
3. Privatklägerin 1 (Dossiers 3, 7, 10, 12, 15 und 45) Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin 1 kann grundsätzlich mit Ausnahme der Schlussfolgerung verwiesen werden (Urk. 90 S. 138 E. IX.E.1.1.-1.2.). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass fraglich scheint, ob der Türsteher tatsächlich nur aufgrund des Beschuldigten angestellt werden musste. Aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Dossiers 3, 7, 10, 12, 15 und 45 fällt eine Verschuldenshaftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR jedoch vorliegend ausser Betracht. Eine Haftung nach Art. 54 OR scheint sodann vorliegend angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der Tatsache, dass es sich bei der Privat- klägerin 1 um eine Aktiengesellschaft handelt, welche wohl selber problemlos im Stande ist, den Schaden zu verkraften, unbillig. Daher kann vorliegend auch offen bleiben, ob dieser überhaupt gänzlich vom Beschuldigten verursacht wurde. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist daher abzuweisen.
4. Privatkläger 15 (Dossier 77) Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 15 kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 142 E. IX.E.14.1.). Auch hier ist festzustellen, dass eine Verschuldenshaftung des Beschuldigten nach
- 117 - Art. 41 OR aufgrund seiner Schuldunfähigkeit hinsichtlich Dossier 77 ausser Be- tracht fällt. In Frage kommt damit lediglich eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR. Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen. Über die Verhältnisse des Privatklägers 15 ist nichts bekannt. Daher kann eine Billigkeitshaftung vor- liegend nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine lediglich teilweise Auferlegung des Schadens, welcher bisher weder belegt noch begründet wurde. Der Privatkläger 15 ist deshalb mit seinem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. DNA-Profil
1. Die amtliche Verteidigung führte aus, dass weiterhin Art. 5 DNA-Profil-Gesetz Anwendung finde, da dies die mildere Norm gegenüber Art. 257 StPO darstelle. Da weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine stationäre Massnahme auszusprechen sei, seien die Voraussetzungen nach Art. 5 DNA-Pro- fil-Gesetz nicht erfüllt, weshalb von der Anordnung eines DNA-Profils abzusehen sei (Urk. 145 S. 26).
2. Weder bei Art. 5 DNA-Profil-Gesetz noch bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine Strafnorm, womit Art. 2 StGB vorliegend keine Bedeutung zukommt, wes- halb ohne Weiteres Art. 257 StPO Anwendung findet. Selbst bei Anwendung von Art. 2 StGB würde Art. 257 StPO vorliegend jedoch die mildere Norm darstellen. Art. 5 lit. c aDNA-Profil-Gesetz setzt lediglich die Anordnung einer therapeutischen Massnahme voraus, während Art. 257 StPO nebst einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens konkrete Anhaltspunkte, dass anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, voraus- setzt. Da vorliegend eine stationäre Massnahme angeordnet wird, wäre nach Art. 5 lit. c aDNA-Profil-Gesetz vorliegend ohne Weiteres die Abnahme einer DNA-Probe zur entsprechenden Profilerstellung möglich.
3. Das Gericht kann, wie soeben ausgeführt, in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter
- 118 - Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Art. 257 StPO gelangt dann zur Anwen- dung, wenn weder die Aufklärung der Anlasstat ein DNA-Profil verlangt noch irgendwelche Hinweise darauf bestehen, dass die beschuldigte Person andere Delikte begangen haben könnte (BBl 2019 6754 f.). Bei der Abnahme von DNA- Proben verurteilter Personen geht es einerseits darum, künftige Straftaten des als potenziell gefährlich eingeschätzten Verurteilten zu erkennen, andererseits kann die Auswertung des Profils aber auch dazu führen, dass früher begangene Delikte nachträglich noch aufgeklärt werden können. Schliesslich hat die DNA-Abnahme auch eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Betroffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (GRAF/HANSJAKOB, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 257 N. 1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei der Erstellung eines DNA-Profils als erkennungsdienst- licher Massnahme von einem leichten Grundrechtseingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen).
4. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen versuchter Erpressung, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie sexueller Belästigung verurteilt, wobei bezüglich weiterer Verbrechen und Vergehen festgestellt wurde, dass er diese im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. Ohne erfolgreiche psych- iatrische Behandlung sind sodann gemäss Gutachten sexuelle Grenzverletzungen, Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, aber auch spontane Gewalthandlungen schon innerhalb kurzer Frist zu erwarten (Urk. 6/39 S. 76). Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen und Vergehen begehen könnte. Dies ist insbesondere auch deshalb so, weil keine Erfolgsgarantie bezüglich der anzuordnenden Massnahme besteht.
5. Nachdem es sich bei der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils nur um einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten handelt, erscheint eine entsprechende Anordnung bei dieser Ausgangslage als ver- hältnismässig. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Exazerbation psychotischen Erlebens gemäss Gutachten auch Eskalationsszena-
- 119 - rien denkbar sind (Urk. 6/39 S. 76 f.) und sich die Gefahr für Sexualdelikte im Hands-on-Bereich bei zunehmender sozialer Desintegration weiter akzentuiert (Urk. 6/38 S. 76). Dabei handelt es sich um Straftaten, die häufig anhand von DNA- Spuren aufgeklärt werden können.
6. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erken- nungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei hiermit zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Das FOR hat das Löschformular an Justizvollzug und Wiedereingliederung zwecks Bestim- mung der Löschfristen zu übermitteln. Der Beschuldigte ist sodann auf Art. 205, Art. 207 und Art. 417 StPO aufmerksam zu machen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren 1.1. Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und lit. c StPO). Die Vorinstanz setzte die Kosten für die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.–, die Gebühr für das Vorverfahren auf Fr. 5'000.–, die Auslagen für das Gutachten auf Fr. 25'695.55, die Auslagen der Untersuchung auf Fr. 197.40, Diverse Auslagen auf Fr. 3'327.85, die Entschädigung der ehemali- gen amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ auf Fr. 1'779.–, die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung durch RAin X3._____ auf Fr. 9'557.20, die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung durch RA X4._____ auf Fr. 16'661.85 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch RAin X1._____auf Fr. 20'901.10 fest (Urk. 90 S. 148). Diese Kostenfestsetzung wurde durch die amtliche Verteidigung mit Ausnahme der Entschädigungen für die amt- lichen Verteidigungen angefochten (Urk. 94 S. 2). Deren Kostenfestsetzung wäre
- 120 - sodann auch ohne Weiteres belegt, wobei bezüglich der Begründung auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 144 F. E. XI. B.-C.). 1.2. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG beträgt die Gebühr vor den Bezirks- gerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–, wenn das Gericht materiell über die Anklage entscheidet. In Ausnahmefällen kann die Gebühr sodann um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Fest- setzung der Gebühren bildet im Strafprozess sodann die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint in Anbetracht der Bedeutung des vorliegenden Falles – in welchem sich diverse äusserst wichtige und komplexe Fragen, so z.B. zur Schuldfähigkeit, Massnahmebedürftigkeit und Landesverweisung, stellen – als angemessen. 1.3. Die Gebühr für das Vorverfahren ergibt sich aus Urk. 22. Hierzu gilt es zu beachten, dass Grundlage für deren Festsetzung der Zeitaufwand der Strafver- folgungsbehörde, einschliesslich der Polizei sowie die Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sind (§ 2 Abs. 1 lit. a und b. GebV StrV). In besonders aufwändigen Verfahren können die Höchstansätze der Gebühren gemäss §§ 3-8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden (§2 Abs. 2 GebV StrV). Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für mit einer Ankla- geerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis Fr. 30'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV). In Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Falles und des damit verbundenen Zeitaufwands, sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'000.– als angemessen. 1.4. Sachverständige werden sodann in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwie- rigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen i.d.R. nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes (§ 11 Abs. 1 GebV StrV). Die Auslagen für das Gutachten ergeben sich aus den Akten (Urk. 22) und erscheinen in deren Höhe in Anbetracht des Umfangs des Gutachtens (Urk. 6/39) und des damit zusammenhängenden Aufwands nicht unangemessen.
- 121 - 1.5. Die Auslagen der Untersuchung setzen sich gemäss Kostenblatt aus den Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen zusammen (Urk. 22). Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Spesen (§ 10 Abs. 2 GebV StrV). Zeugen werden für Zeitverlust oder Erwerbsausfall durch ein Zeugen- geld sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt. Je nach Zeitaufwand, ein- schliesslich der notwendigen Reisezeit, wird ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20.– bis Fr. 100.– ausgerichtet , wobei Fahrtkosten als notwendige Barauslagen vergütet werden (§ 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte). Dem Zeugen W._____ wurde für Erwerbsausfall eine pauschale Entschädigung von Fr. 100.– ausgerichtet (Urk. D77/9 S. 9 f.). Die Zeugin U._____ machte geltend, für ihr Ticket von Deutschland her EUR 30.– be- zahlt zu haben, und eine Tageskarte für Zürich benötigt zu haben, wobei sie das Halbtax habe (Urk. D77/7 S. 9). Die Zeugin AE._____ wiederum machte geltend, für ihr Zugticket Fr. 17.40 bezahlt zu haben (Urk. 78/5 S. 9). Zusammen mit einem den Zeuginnen AE._____ und U._____ wohl ausbezahlten pauschalem Zeugen- geld lassen sich die Fr. 197.40 rechtsgenügend erschliessen. Die Kostenfest- setzung ist diesbezüglich nicht zu bemängeln. 1.6. Die Vorinstanz setzte sodann Kosten im Umfang von Fr. 3'327.85 unter dem Titel "Auslagen Diverses" fest. Diese ergeben sich aus den Akten und setzen sich aus Kosten für den Transport und die Haftplatzkoordination Bern im Umfang von Fr. 24.75, Kosten für die Finanzverwaltung des Kantons Bern im Umfang von Fr. 23.10, Kosten der Bewachungsstation des Inselspitals Bern im Umfang von Fr. 3'200.– sowie Kosten des Regionalgefängnisses Bern im Umfang von Fr. 80.– zusammen (Urk. 137). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu bemängeln.
2. Weitere Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren – ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung –, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen,
- 122 - so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint, was – über den Wortlaut der Bestimmung hinaus – auch für die Entschä- digungspflicht gilt (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N. 9). Die Kostentragungspflicht der verurteilten Person gründet auf der Annahme, dass diese, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinleitung und -betreibung gegeben hat und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Die Vorwerfbarkeit der Tat soll die Vorwerfbarkeit ihrer Verfolgung nach sich ziehen. Es rechtfertigt sich daher, Art. 419 StPO auch im Berufungsverfahren zur Anwendung zu bringen. 2.3. Bei der überwiegenden Mehrheit der Delikte wurde festgestellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Sodann wurde er bezüglich einiger weiterer Delikte freigesprochen und nur bezüglich dreier Delikte – bei schwer verminderter Schuldfähigkeit – schuldig gesprochen. Bezüglich der Freisprüche gilt es sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einleitung der diesbezüglichen Verfahren nicht schuldhaft bewirkte, sprach das Gutachten doch auch bei diesen Delikten von Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bzw. wäre diese zumindest im Zweifel zu dessen Gunsten anzunehmen gewesen. Eine Kosten- tragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schweren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaus- sichten des Beschuldigten ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten für die obergerichtlichen Beschwerdeverfahren und diejenigen der amtlichen Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Aufgrund eines erfolgten Kanzleiwechsels seitens der amtlichen Vertei- digung wurde diese einer ersten Honorarnote entsprechend bereits mit Fr. 4'274.95
- 123 - (inkl. Barauslagen und MwSt.) für ihre Leistungen bis Ende September 2023 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 111 i.V.m. Urk. 112). Diese Entschädigung ist nunmehr definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen. Es rechtfertigt sich sodann die weiteren Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'064.00, welche der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote entsprechen (vgl. Urk. 143) auf Fr. 10'225.05 zu erhöhen. Diese sind ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 9. Abteilung
– vom 28. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […]
2. […]
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 104); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 111) sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von C._____ und D._____ (Dossier 40), zum Nachteil von E._____ (Dossier 69) und zum Nachteil von F._____ (Dossier 93).
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
- 124 -
9. […]
10. Die Privatkläger 12 (G._____), 18 (H._____) und 19 (I._____) werden aus dem Rubrum entfernt.
11. […]
12. […]
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9 (L._____) wird abge- wiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13 (M._____) wird abge- wiesen.
15. […]
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF […] ; die weiteren Kosten betragen: CHF […] Gebühr für das Vorverfahren; CHF […] Auslagen Gutachten; CHF […] Auslagen Untersuchung; CHF […] Auslagen Diverses; Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 1'779.00 (RA X2._____); Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 9'557.20 (RAin X3._____); Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung CHF 16'661.85 (RA X4._____); Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 20'901.10 (RAin X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. […] Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; […].
18. […]
- 125 -
19. […]
20. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 20'901.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
21. [Mitteilungen]
22. [Rechtsmittel]"
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich –
9. Abteilung – vom 24. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB220167-O betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft in der Höhe von CHF 900 werden dem Beschuldigten auferlegt.
2. [Mitteilungen]
3. [Rechtsmittel]"
3. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an die Privatklägerin 3 (F._____) die Privatklägerin 9 (L._____) den Privatkläger 13 (M._____) den Privatkläger 16 (B._____) die Privatklägerin 17 (E._____) sowie mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil an die weiteren Verfahrensbeteiligten. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
- 126 - mehrfache versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 72 und 77), Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 30), mehrfache sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossiers 37, 40, 70, 72), Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 30), mehrfacher Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB (Dossiers 1-7, 9-11, 13-16, 18-29, 31-34, 44, 46, 71, 73, 74, 79, 80), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Dossiers 25, 28, 30, 47, 49-53, 55, 59-67, 85-87, 90-92, 94-103, 106, 107), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 78), mehrfache Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 26 APV i.V.m. Art. 4 APV (Dossiers 36, 58 und 83), Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3), Vergehen gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Dossier 82).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 76), der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 76), der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB (Dossier 89).
3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen: der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 10), des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Dossiers 8, 12, 17, 45, 75, 81),
- 127 - der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 12), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Dossier 56), sowie der mehrfachen Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 26 APV i.V.m. Art. 4 APV (Dossiers 16, 35, 38, 39, 41, 42, 43, 48, 57, 84).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 105 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 240.–.
5. Die Busse gilt als durch 2 Tage Untersuchungshaft geleistet.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
7. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
11. August 2020 ausgefällten bedingten Strafe von 40 Tagessätzen Gelds- trafe zu Fr. 30.– wird verzichtet.
8. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 4 Jahre des Landes verwiesen.
10. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (J._____ AG) wird abge- wiesen.
12. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 15 (K._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Es wird beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische
- 128 - Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profiler- stellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, Art. 207 und Art. 417 StPO aufmerksam gemacht.
14. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird bestätigt.
15. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren, werden definitiv auf die Gerichtkasse genommen.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'274.95 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 10'225.05 amtliche Verteidigung
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, 8090 Zürich (versandt) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (versandt) die Privatklägerin 1, J._____ AG (versandt) den Privatkläger 15, K._____ (versandt)
- 129 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), 3003 Bern die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 13 betreffend Fristen- lauf den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositiv- ziffer 13, mit der Bitte das Löschformular anschliessend an Justizvollzug und Wiedereingliederung zu übermitteln zwecks Bestimmung der Lösch- fristen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten S-6/2020/23549.
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 130 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser