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SB.2021.36

gewerbsmässiger Diebstahl vorsätzliche Tötung (Versuch), Nötigung (Versuch, mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Verweisungsbruch (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Basel-Stadt · 2022-12-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen diese Urteile hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 1. April 2021 (SB.2021.36) sowie mit Eingabe vom 8. November 2021 (SB.2021.121) jeweils Berufung erklärt. Einerseits beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom

1. April 2021 (SB.2021.36, vollumfängliche Anfechtung des Urteils) u.a., dass das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2020 insofern abzuändern sei, als der Beschuldigte von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Eventualiter richte sich die Berufung auch gegen die Bemessung und Art der Strafe sowie die Modalitäten des Vollzugs (unbedingt). Durch die seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren beantragten Abänderungen ergebe sich sodann eine Neubeurteilung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Andererseits beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 8. November 2021 (SB.2021.121, teilweise Anfechtung des Urteils) u.a., dass das erstinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 insofern aufzuheben und abzuändern sei, als der Beschuldigte in den Anklagepunkten 1 und 2 vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Die Berufung richte sich zudem auch gegen die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung. Durch die seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren beantragten Abänderungen ergebe sich auch in diesem Fall eine Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom

14. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren SB.2021.36 Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz) und es sei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate zu erhöhen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Privatkläger haben hingegen innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.

Mit Eingabe vom

16. August 2021 hat der Beschuldigte u.a. beantragt, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat der Beschuldigte auf das Einreichen einer Berufungsbegründung verzichtet und beantragt, dass das im Verfahren SG.2020.165 (recte: SG.2021.45, Berufungsverfahren SB.2021.121) von Dr. med. G____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. März 2021 beigezogen respektive zu den Akten genommen werde. Zudem sei bei Frau Dr. med. G____ ein Ergänzungsgutachten einzuholen und abzuklären, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf die in der Anklageschrift vom 7. Juli 2020 vorgeworfenen Taten aufgehoben oder zumindest eingeschränkt gewesen sei.

Mit Verfügung vom 20. September 2021 ist das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom

23. März 2021 beigezogen worden. Mit Verfügung vom 28. September 2021 ist den Parteien angekündigt worden, dass geplant sei, die Gutachterin zwecks mündlicher gutachterlicher Stellungnahme an die Berufungsverhandlung zu laden. Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 einverstanden erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 12. November 2021 sind die beiden Berufungsverfahren SB.2021.36 und SB.2021.121 zusammengelegt worden und es ist den Parteien mitgeteilt worden, dass die beiden Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer SB.2021.36 weitergeführt werden.

Im Verfahren SB.2021.121 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt neben der Bestätigung der übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, dass – anstatt eines Freispruchs – festzustellen sei, dass der Beschuldigte u.a. den mehrfachen Verweisungsbruch schuldlos begangen habe. Ferner sei eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen und diese sei im Schengener Informationssystem einzutragen. Schliesslich sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen. Die übrigen Parteien haben hingegen innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.

Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2022 ist Dr. med. G____ mit der mündlichen Begutachtung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung beauftragt worden. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat der Beschuldigte auf das Einreichen einer Berufungsbegründung im Verfahren SB.2021.121 verzichtet.

Die Instruktionsrichterin hat daraufhin mit Verfügung 19. Juli 2022 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt, in deren Rahmen Dr. med. G____ als Sachverständige zu befragen sei. Mit Vorladung vom 9. August 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2022 geladen worden.

Mit Eingabe vom

9. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung im Verfahren SB.2021.121 begründet und beantragt zusätzlich zu den Anträgen in der Anschlussberufungserklärung, dass beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Bericht betreffend die Thematik der Landesverweisung einzuholen sei. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 gutgeheissen und das Migrationsamt Basel-Stadt gebeten, dem Appellationsgericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Auskunft betr. Nichtvollzug der Ausschaffung zu erteilen. Die Privatklägerin 3 (SB.2021.121) beantragt mit Eingabe vom 15. August 2022, dass das vorinstanzliche Urteil in den sie betreffenden Punkten zu bestätigen sei. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat mit Schreiben vom 25. August 2022 dem Gericht die einverlangte Auskunft erteilt. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde auf Bitte von Dr. med. G____ jeweils ein Behandlungsbericht beim konsiliar-psychologischen Dienst der UPK sowie beim [...]-Spital Basel eingeholt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurden den Parteien sodann vier Farbfotos betr. Gesichtsverletzung des Privatklägers 4, die im Gutachten des IRM (IRM-Nr. [...], Akten SB.2021.121 S. 1005) erwähnt werden, sich aber bis anhin nicht in den Akten befunden haben, zugestellt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde den Parteien des Weiteren mitgeteilt, dass die Vorakten «Strafbefehl vom 9. September 2019» bezogen worden sind. Den Parteien sind Kopien davon zugestellt worden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 18 unter Verweis auf ein Urteil des Geschworenengerichts ZH vom 26. Juni 2002).

Die vorliegende Verletzungskonstellation ist mit den beiden genannten Beispielfällen sehr gut vergleichbar. So handelt es sich auch i.c. um eine Schnittwunde in der linken Gesichtshälfte, die sich über eine Länge von rund 10-15 cm über dem Unterkieferknochen von vor dem Kinn nach hinten bis zur Ohrspeicheldrüse erstreckt (IRM-Gutachten, Akten SB.2021.121 S. 1005 ff.) und deren Ausmass auf den Fotos der Krankenunterlagen eindrücklich aufgezeigt wird (Akten SB.2021.36 S. 855 ff.; vgl. auch Akten SB.2021.121 S. 834 f.). Auch die rund zwei Monate nach der Tat im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 aufgenommenen Bilder lassen die Narbe noch deutlich erkennen (vgl. Akten SB.2021.121 S. 885). Diese wäre ohne den Bart, den der Privatkläger 4 auf dem Foto trägt, noch ungleich offenkundiger ersichtlich. Auch im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass die Narbe – rund ein Jahr nach dem Tatgeschehen – noch «deutlich sichtbar» sei (Akten SB.2021.121 S. 1241). Zudem führte der Privatkläger 4 aus, dass er erst seit dem Vorfall einen Bart trage, um die Narbe zu verdecken. Er sei dazu gezwungen um die Blicke der Menschen zu vermeiden. Er habe zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung manchmal immer noch schlimme physische und psychische Schmerzen. So müsse er manchmal Schmerzmittel einnehmen und er sei gezwungen, Creme auf die Narbe aufzutragen; er könne zudem nicht in die pralle Sonne gehen, da es ihm sonst weh tue. Es sei aber schwierig, an die Medikamente ranzukommen, wenn man keine Papiere habe (Akten SB.2021.121 S. 1242). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegen demnach genügend Erkenntnisse vor, welche die Annahme einer (vollendeten) schweren Körperverletzungen erlauben. Die zugrundeliegende Tathandlung ist damit objektiv betrachtet als vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Aus den äusseren Umständen kann diesbezüglich auch zumindest auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten geschlossen werden, da er bei einem solchen (gezielten) Schnitt quer durch die linke Gesichtshälfte des Privatklägers 4 dessen bleibende arge Entstellung für möglich halten musste und zumindest auch in Kauf nahm. Ein Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung wird vom Beschuldigten zudem nicht bestritten (zu Recht bringt der Beschuldigte – im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren – auch nicht mehr vor, dass eine schuldunfähige Person keinen Vorsatz fassen könne [vgl. hierzu BGE 115 IV 221 E. 1; AGE SB.2017.28 E. 3.1.2;Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 StGB N 19]).

Entgegen dem strafgerichtlichen Entscheid kann dem Beschuldigten jedoch kein Tötungsvorsatz vorgeworfen werden. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 4 gemäss Beweisergebnis die Verletzung mit dem Messer, als dieser sich vor dem Beschuldigten in der Hocke befand, um seine Musikbox in seinem Rucksack zu verstauen. Ob, wie die Vorinstanz annimmt, dabei der Kopf des Privatklägers 4 «nach unten geneigt» war, ist reine Spekulation. Die Vorinstanz schliesst jedoch aus dieser Annahme auf den Umstand, dass der Übergang zwischen der Kinn- und der Halspartie für den Beschuldigten nicht mehr klar sicht- und unterscheidbar gewesen sei. Ebenfalls nicht zwingend ist die Ausführung der Vorinstanz, der Privatkläger 4 habe sich beim Verstauen der Musikbox durch die «Hocke-Stellung» in einer «labilen Position» befunden. Gleiches gilt für die vom Strafgericht angenommenen «Schnelligkeit und entsprechende Ungenauigkeit» der Verletzungsbeibringung, da sich dem als erstellt angesehenen Sachverhalt auch hier keine Anhaltspunkte dazu entnehmen lassen, wie lange der Privatkläger 4 insgesamt an seinem Rucksack hantierte. Dass die Messerattacke ihn – belegtermassen – völlig überraschend traf, hat grundsätzlich nichts mit dem Umstand zu tun, ob und wie gut der Beschuldigte für seinen Übergriff Mass nehmen konnte. Zwar ist es denkbar, dass der Beschuldigten durch den Betäubungsmittelkonsum in der Kontrolle einer zielgenauen Schnittzufügung eingeschränkt war, wobei jedoch – da der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Tatgeschehen festgenommen werden konnte – weder die genaue Blutalkoholkonzentration noch die Kokainmenge zum Tatzeitpunkt im Blut gutachterlich festgestellt resp. errechnet werden konnte (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1013 ff.). Gemäss den Angaben des Privatklägers 4 habe der Beschuldigte in der Nacht vor der Tat zwar Kokain und Alkohol konsumiert, jedoch lediglich zwei bis drei Biere getrunken und sei nicht angetrunken gewesen (Akten SB.2021.121 S. 882). Aufgrund dieser Anhaltspunkte ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Alkoholkonsums zum Tatzeitpunkt derart schwere neurologische Symptome (Koordinationsstörungen etc., vgl. dazu Pschyrembel Online, Stichwort «Alkoholintoxikation») aufwies, dass diese einen gezielten Schnitt verunmöglicht oder stark erschwert hätten. Des Weiteren wird bei den Nebenwirkungen von Kokain keine entsprechende neurologische Symptomatik geschildert (vgl. Pschyrembel Online, Stichwort «Kokain»), die zu Lasten des Beschuldigten auf eine Unfähigkeit schliessen liesse, eine gezielte Verletzung herbeizuführen. Dass der Beschuldigte ferner im Umgang mit Messern bewandt ist, zeigt sich nicht zuletzt auch an seiner einschlägigen Vorstrafe betreffend einen Messerangriff auf I____ am 12. März 2016.

Es ist demnach vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund der statischen Haltung des Privatklägers 4, als dieser seine Musikbox in hockender Stellung in seinem Rucksack verstauen wollte, möglich war, diesem einen gezielten Schnitt im Gesicht zuzufügen. Da es sich nicht um ein dynamisches Geschehen handelte und der Beschuldigte den Schnitt aus unmittelbarer Nähe am vor ihm hockenden Privatkläger 4 durchführen konnte, kann ersterem keine Inkaufnahme einer möglicherweise tödlichen Verletzung vorgeworfen werden.

E. 4.3 4.3.1Die Vorinstanz hat sodann eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses abgelehnt.

4.3.2Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass in objektiver Hinsicht wohl zwar keine Notwehrsituation vorgelegen habe, der Beschuldigte jedoch in seinem Wahn von einer solchen ausgegangen sei.

E. 4.3.3 4.3.3.1Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

4.3.3.2In einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen. Hierfür müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige Verletzung eines Rechtsguts des Beschuldigten gerichtet gewesen wäre. Dies ist durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 193). Vorliegend kann aufgrund des Beweisergebnisses eine solche klar ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist jedoch zu konzedieren, dass der Beschuldigte in seiner Wahnvorstellung irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch den Privatkläger 4, vorgelegen habe (vgl. dazu sogleich auch E. 5), womit ein Fall von Putativnotwehr zu diskutieren wäre und das Gericht gem. Art. 13 Abs. 1 StGB die Tat gemäss der Vorstellung des Sachverhalts des Beschuldigten zu beurteilen hätte.

Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kommt Art. 13 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung. So hat das Bundesgericht in einem unlängst in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil ausdrücklich festgehalten, dass krankheitsbedingte von gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden seien. So habe der (psychisch) gesunde Irrende eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit, womit die insoweit «objektive», da von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare, Wirklichkeit gemeint sei. Für eine an Schizophrenie leidende Person sei bereits diese «objektive» Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt habe sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Rede vom Irrtum bei einer solchen Person deshalb bereits phänomenologisch verfehlt. Dies habe jedoch auch in strafrechtlicher Hinsicht zu gelten. So entspreche es dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage sei, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychischen Krankheit «irrt», irre nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, sei mithinunbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgehe. (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; vgl. auch Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 19 StGB N 16). Da im vorliegenden Fall die wahnhafte Vorstellung des – objektiv nicht vorliegenden – Angriffs gerade auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten zurückzuführen ist (vgl. sogleich eingehend E. 5), kann auch er sich nicht auf einen Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen. Im Ergebnis kann ihm daher keine Putativnotwehr zugutegehalten werden.

Im Ergebnis wird somit festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.4Was die rechtliche Qualifikation des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls anbelangt, so wird diese vom Beschuldigten nicht bestritten. Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E. II des vorinstanzlichen Entscheids, Akten SB.2021.36 S. 230 f.). Es wird somit festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.5Hinsichtlich des mehrfacher Verweisungsbruchs ist gestützt auf das Beweisergebnis zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten nach seinen Gefängnisentlassungen am

16. Juli 2019 sowie nach seiner erneuten Entlassung am 9. September 2019 – und somit mehrfach – möglich gewesen wäre, seine Ausreise aus der Schweiz wahrzunehmen. Damit hat er gegen die mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 ausgesprochene siebenjährige Landesverweisung verstossen. Es wird mithin in diesem Fall festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB mehrfach in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.6Zusammenfassend ist entsprechend festzustellen, dass der Beschuldigte – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Feststellungen in Bezug auf die rechtswidrig (aber nicht schuldhaft) erfüllten Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG – die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sowie des mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 StGB) in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

5.         Schuldfähigkeit

6.         Strafzumessung

Aufgrund der für alle Delikte nachgewiesenen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ist keine Strafe auszusprechen.

7.         Massnahme

7.2.2Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

7.2.3Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeitder Massnahme,d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl.Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auchJositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

7.3Was das Erfordernis der Anlasstat anbelangt, so hat der Beschuldigte – nebst der u.a. hier weniger ins Gewicht fallenden mehrfachen versuchten Nötigung, des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Verweisungsbruches; alles aber immerhin Vergehen – den Straftatbestand der der schweren Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt und damit ein Gewaltverbrechen begangen (vgl. vorne E. 4). Was die Argumentation des Beschuldigten betrifft, es könne keine Massnahme ohne rechtswidrige Anlasstat ausgesprochen werden, so ist dem zwar zuzustimmen. Wie jedoch aufgezeigt werden konnte, ist im vorliegenden Fall aufgrund des fehlenden Irrtums des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Wahntäter das Vorliegen einer Putativnotwehr gerade verneint worden (vgl. vorne E. 4.3.3.2). Ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten u.a. in Bezug auf das Delikt der schweren Körperverletzung liegt mithin vor. Und selbst wenn eine Putativnotwehr bejaht worden wäre, so würde deren Vorliegen gemäss h.L. nicht zu einer fehlenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens der betreffenden Person führen, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 StGB um eine blosse Rechtsfolgenverweisung handle (Geth, a.a.O., Rz. 197; so auch schonSeelmann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 15 N 8; vgl. dazu auch die deutsche Lehre und Praxis, etwa BGH, Urteil vom 2 StR 375/11 vom 2. November 2011 [«Die Voraussetzungen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes liegen vor. Dies führt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB[/D] zum Ausschluss der Vorsatzschuld.»];Fischer, Beck’scher Kurz-Kommentar StGB, 69. Aufl., München 2022, § 32 N 51 [«Ein Irrtum ist als Erlaubnistatbestandsirrtum anzusehen [….], der – nach der sog. rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie – die Vorsatzschuld entfallen lässt.»]). Aufgrund der dargelegten klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fehlenden Irrtumsfähigkeit wahnhafter Personen in Bezug auf eine geltend gemachte Putativnotwehr kann diese Frage jedoch vorliegend offenbleiben.

7.4

7.4.1Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren HinweisenHeer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.;Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

7.4.3Im forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten vom 23. März 2021 (Akten SB.2021.121 S. 58 ff.) wurde beim Beschuldigten eine bereits 2017 attestierte und im retrospektiven Krankheitsverlauf bestätigteschwere paranoide Schizophrenie(ICD-10 F.20.0), welche – wie auch der ebenfalls vorliegende schädliche Gebrauch von Kokain und Alkohol, nicht aber jener von Tabak – inkausalem Zusammenhangmit den ihm vorgeworfenen Straftaten steht, diagnostiziert (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 46 f., 49 f., 68, 71]). Diese Diagnose wurde durch Dr. med. G____ zudem im Rahmen ihrer Befragung als Sachverständige in der Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S. 1076 ff.). Mithin liegt eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor (vgl. etwaHeer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

7.4.4Im Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne störungsspezifische Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, alsdeutlich erhöhteingestuft wird. Es bestehe einehohe Gefahrauch für die BegehungschwerwiegendererDelikte. Mit einer – erfolgreich durchgeführten – Therapie lasse sich die Rückfallgefahr nach gutachterlicher Einschätzung dagegen verringern und die Legalprognose nachhaltig verbessern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65, 70], 1251; Akten SB.2021.36 S. 1082).

7.4.5Was die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je m.H.).

Im vorliegenden Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein Behandlungsbedarf. Für die Behandlung stehe aus gutachterlicher Sicht die paranoide Schizophrenie im Vordergrund. Aber auch der Alkohol- und Kokainkonsum gehörten therapeutisch angegangen, was insbesondere mit Blick auf die herabgesetzte Hemmschwelle für aggressives/impulsives Verhalten infolge Mischkonsums von Bedeutung sei. Es sei davon auszugehen, dass die schwere psychische Störung ohne Behandlung fortbestehe, was mit einem erhöhten Risiko für künftige Straftaten vergesellschaftet sei. Somit sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass das Risiko für weitere Delikte durch eine Therapie verringerbar sei, sofern sie erfolgreich durchgeführt werden könne (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65]). Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen Verfahren würden für die vorliegend psychische Störung gut etablierte Behandlungsmethoden existieren. Eine ausreichend lange und ausreichend hoch dosierte neuroleptische Therapie sei initial die einzige Möglichkeit, die krankhaft veränderten Denk- und Verhaltensmuster des Beschuldigten zu vermindern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62]) Eine entsprechende Verbesserung aufgrund einer Medikation eines Neuroleptikums wurde denn auch von der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S. 1076).

Des Weiteren sei ein engerer Behandlungsrahmen wie im geschlossenen stationären Setting gem. Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik dazu geeignet, die chronifizierte Störung mit komorbidem Suchtmittelkonsum zu behandeln. In der Lockerung nach erfolgreicher stationärer Behandlung wäre eine ambulante forensische Behandlung mit zusätzlichem engmaschigem Wohnsetting sinnvoll. Allerdings habe die Sprachbarriere bisher dazu geführt, dass angefragte Massnahmeneinrichtungen in der Schweiz die Behandlung abgelehnt hätten. Allerdings stehe die neuroleptische Medikation deutlich im Fokus der stationären therapeutischen Behandlung. Dafür seien – im Gegensatz zu einer vertieften psychotherapeutischen Behandlung – fundierte Sprachkenntnisse in deutlich geringerem Masse vonnöten. Ausserdem könne die Therapie durch Zuhilfenahme von Dolmetschern durchgeführt werden; die Überwindung von Sprachbarrieren mittels Dolmetschern gehöre etwa in der Klinik der Sachverständigen Dr. med. G____ zum Therapiealltag. Zudem seien die Sprachkenntnisse des Beschuldigten für die medizinische sowie konsiliar-psychiatrische Behandlung im UG Waaghof sowie im Bässlergut Basel sogar ohne Dolmetscher ausreichend gewesen, um eine Behandlung zu gewährleisten. Ferner seien für die ebenfalls wichtige Milieutherapie Sprachkenntnisse von untergeordnetem Gewicht (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62 f.]; Akten SB.2021.36 S. 1080).

Die Behandlungsdauer müsse aufgrund der besonders herausfordernden Therapiebedingungen auf mehrere Jahre veranschlagt werden. Denn zum einen habe der Beschuldigte bisher zu keinem Zeitpunkt Krankheitseinsicht gezeigt, sei von einer Dissimulation psychischer Symptome auszugehen und werde er zu Beginn der Therapie dementsprechend am ehesten gegen seinen Willen zu behandeln sein, zum anderen sei aufgrund der beschränkten Sprachkenntnisse des Beschuldigten und der daraus erforderlichen Arbeit mittels Dolmetschern von einer langwierigeren Behandlungsdauer auszugehen (Akten SB.2021.121 S 1141 [GA S. 66]; Akten SB.2021.36 S. 1080). Aus diesem Grund sei auch die bereits erfolgte Behandlungsphase in der UPK zu kurz gewesen, um eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten ausschliessen zu können (Akten SB.2021.36 S. 1079).

Eine Herausforderung stelle jedoch die fehlende Bleibeperspektive dar, die sich wegen der damit einhergehenden begrenzten Rehabilitationsmöglichkeiten (insbesondere der Ausbau des sozialen Empfangsraums, Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 67 f.]) zumindest therapieerschwerend auswirken würde (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65 ff.], 1251 f.). Relativ unproblematisch sei dies jedoch noch zu Beginn der Therapie, da die mögliche Landesverweisung durch die Eigenweltlichkeit des Patienten nicht zur Debatte stehe. Wenn die Therapie vonstattengehe, könne man aber zu einem Punkt verbesserter Symptomatik gelangen, an dem die Phase der Rehabilitation beginne (gelockerte Ausgangsstufen, Gewährung von Ausgängen usw.). Hier würden sich insofern Schwierigkeiten präsentieren, als bei einer Person mit Landesverweisung bspw. die Fluchtgefahr in derartige Öffnungsschritte einzubeziehen sei. Bei gewissen Patienten könne sich hierbei eine gewisse Hoffnungslosigkeit breitmachen. Hier sei es dann die Aufgabe der Klinik, zu schauen, welche Medikation der betreffenden Person auch im Heimatland möglich sei. Hierbei werde auch mit den entsprechenden Ämtern zusammengearbeitet. Auch werde Kontakt mit möglichen dortigen Familienangehörigen aufgenommen, um dem Patienten zu helfen, im Heimatland eine Anlaufstelle zu haben. Trotz Schwierigkeiten gebe es daher auch in solchen Fällen Lösungsmöglichkeiten (Akten SB.2021.36 S. 1081).

Schliesslich könne auch noch nicht von einer Untherapierbarkeit gesprochen werden. Es gebe Hürden, diese könnten aber überwunden werden, weshalb eine Besserung möglich sei (Akten SB.2021.36 S. 1080 f.)

Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten sowie den weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. G____ schliessen, dass sich durch die von ihr empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik, wobei eine Behandlungsdauer von mehreren Jahren veranschlagt wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung generell deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer, Art. 59 N 69a). Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung des Suchtmittelkonsums miteinzuschliessen.

7.4.6Zur Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der bereits erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft beim Beschuldigten (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 12 ff., 7]) nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme führt. So hebt die Sachverständigen Dr. med. G____ die Möglichkeit einer Zwangsmedikation hervor, die im Rahmen eines stationären Settings erfolgsversprechend durchführbar sei. Dies gelte insbesondere für den ersten Abschnitt der forensisch-psychiatrischen Behandlung (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65 f.]). Zudem erklärte der Beschuldigte vor der ersten sowie der zweiten Instanz, sich zwar nach wie vor nicht für krank zu halten, sich aber einer Behandlung zu unterziehen, wenn das Gericht dies als notwendig erachte (Akten SB.2021.121 S. 1252; Akten SB.2021.36 S. 1073). Auch gab die Sachverständige an, dass der Beschuldigte in der UPK – und auch aktuell – nach anfänglichem Widerstand auch ohne Krankheitseinsicht Medikamente eingenommen habe und dadurch auch eine erste Besserung eingetreten sei, Patienten aber hiernach weiter motiviert werden müssten, voranzuschreiten (Akten SB.2021.36 S. 1079, 1082).

7.4.7Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).

7.4.7.1Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festhält, sind die engen Strukturen einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbilds des Beschuldigten und zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach auch unter Vorbehalt einer stationären Einleitung und einer neuroleptischen Zwangsmedikation nicht ausreichend (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 72]). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach zwecks Behandlung des Beschuldigten als notwendig.

7.4.7.2Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im Gutachten sowie ergänzend von der Sachverständigen empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 7.4.5).

7.4.7.3Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auchTrechsel/PauenBorer, a.a.O., Art. 56 N 7).

Die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Beschuldigten eingreift.

Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten (vgl. dazu vorne E. 7.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhebliche Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstat der schweren Körperverletzung sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist. Denn neben den Ansprüchen des Beschuldigten ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübte Tat der schweren Körperverletzung wiegt schwer und der Verlauf seines deliktischen Verhaltens – etwa auch hinsichtlich der am 12. März 2016 an I____ ähnlich wie im vorliegenden Fall verübten Schnittverletzung – ergibt ein höchst bedrohliches Bild. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Beschuldigten demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes grundsätzlich als verhältnismässig.

7.4.8Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Der Beschuldigte hat mit der durch ihn begangenen schweren Körperverletzung nicht unerhebliche Gewalt gegen das Opfer in der Öffentlichkeit ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Die Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender Begründung eine langfristige – d.h. mehrere Jahre dauernde – stationäre Behandlung als notwendig, ohne jedoch eine genaue Dauer nennen zu können (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 66]). Berücksichtigt man hierbei, dass der Beschuldigte bisher keine Krankheitseinsicht zeigt, die Wahninhalte noch Bestand haben und er seine anfänglich in höherer Dosierung eingenommene Medikation auf eigenen Wunsch reduziert hat (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1072, 1076 ff.), so erscheint ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).

7.4.9Für die Behandlung der schweren psychischen Störung des Beschuldigten gibt es laut der Sachverständigen eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten Einrichtung, wobei sie insbesondere die Klinik nennt, in der sie selbst momentan tätig ist (Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie; vgl. Akten SB.2021.36 S. 1079 ff.).

7.5Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet. Die gutachterlichen Feststellungen werden von den Parteien denn auch nicht kritisiert.

7.6Schliesslich gilt es anzumerken, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch auf stationäre therapeutische Massnahmen anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Entsprechend ist die im jeweiligen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug an die Massnahmedauer anzurechnen (SB.2021.36: ein Tag; SB.2021.121: seit dem 14. Juli 2020).

8.         Landesverweis

8.2Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. Die Landesverweisung sei sodann im SIS einzutragen. Der Verzicht der Vorinstanz erscheine nicht angebracht, da die fehlende Bleibeperspektive bereits aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung vom 13. Mai 2019 und des Status als abgewiesener Asylbewerber bestehe. Ausserdem sei es der Bevölkerung der Schweiz nicht zuzumuten, dass gegen einen schwerstkriminellen Ausländer mit ungünstiger bis sehr ungünstiger Legalprognose keine Landesverweisung ausgesprochen werde. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung einer solchen Person sei vorliegend höher zu gewichten, als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er weder sozial noch beruflich integriert sei. Bereits Dr. [...] habe in seinem Gutachten vom 14. November 2017 im früheren Verfahren SB.2017.28 festgehalten, dass der Beschuldigte am ehesten Gesundungschancen in seiner Heimat in einer vertrauten, von ihm auch verstehbaren Kulturgesellschaft, mit den dortigen Regeln und Abläufen habe. In seiner algerischen Herkunftsstadt Annaba gäbe es drei geeignete psychiatrische Kliniken nach westlichem Standard. Somit würde eine Ausschaffung des Beschuldigten in seine Heimat – nach Abschluss der Massnahme in der Schweiz – seiner Gesundheit eher förderlich als hinderlich sein. Auch das Argument des Strafgerichts, wonach für die Dauer des Massnahmenvollzugs ohnehin keine Gefahr für die Öffentlichkeit bestehe, zu deren Bannung die Landesverweisung ja gerade angeordnet würde, gehe ins Leere, da die Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 5 StGB erst von dem Tag an berechnet werde, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen habe, somit vorliegend sicherlich erst nach dem Abschluss der Massnahme.

8.6Was die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anbelangt, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen im Verfahren SB.2021.36 verwiesen werden. Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) können Drittstaatsangehörige – und ein solcher ist der Beschuldigte als Algerier – zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist», so ist die Landesverweisung grundsätzlich einzutragen (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006;Zurbrügg/ Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a–66d StGB N 95).

Gegen den Beschuldigten wurde aufgrund seiner Schuldunfähigkeit zwar keine Strafe ausgesprochen, er hat jedoch unter anderem den Tatbestand der schweren Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt, für den das Strafgesetzbuch in Art. 122 Abs. 4 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Zusätzlich ist gutachterlich erstellt, dass vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr auch für schwerere Delikte ausgeht (vgl. vorne E. 7). Zudem macht der Beschuldigte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass er besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweisen würde, die gegen eine Ausschreibung sprächen. Die Eintragung der Landesverweisung erweist sich somit als verhältnismässig.

9.         Einziehung

10.      Zivilforderungen

10.1Da die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019 sowie die Abweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seiner Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

14. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegend nicht mehr über diese zu befinden.

10.2Was die Schadenersatzforderungen von B____ sowie von C____ anbelangt, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die einzelnen Diebstähle in schuldunfähigem Zustand begangen hat (vgl. vorne E. 5). Damit ist für den Bereich des Zivilrechts von fehlender Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auszugehen, wodurch die Verschuldenshaftung nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) von vornherein als Anspruchsgrundlage entfällt. In Frage käme allenfalls eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR. Nach dieser Bestimmung haften urteilsunfähige Personen nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aus Billigkeit, insbesondere Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit, eine Haftung aufdrängt, was gewöhnlich bei besonders guter finanzieller Lage des Schädigers der Fall ist. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften. (Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 54 OR N 8). Von einer guten finanziellen Lage kann beim Beschuldigten als früherem Nothilfeempfänger und nun Inhaftiertem klarerweise nicht ausgegangen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Geschädigten dazu imstand sind, den jeweiligen finanziellen Schaden zu verkraften. Damit entfällt auch die Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR und die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 248.50 sowie von C____ in Höhe von CHF 1'500.– gegen den Beschuldigten sind abzuweisen.

11.      Kosten

11.1Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 419 N 1;Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom

17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGESB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 3.1,SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).

11.2Wie bereits dargelegt wurde, kann beim Beschuldigten klarerweise nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen mithin zu Lasten des Staates.

12.      Honorare

12.1Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'616.65 (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 949.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55, somit total CHF 7'071.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10), ist kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPOe contrario).

12.2Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 154.25, somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 4, [...], wurde bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7 Dezember 2022 zugesprochen.

Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10), ist auch in diesen Fällen kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPOe contrario).

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.36

SB.2021.121

URTEIL

vom13. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____,geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                     Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

B____Privatkläger 1

(SB.2021.36)

C____Privatkläger 2

(SB.2021.36)

D____Privatklägerin 3

vertreten durch [...], Advokatin, (SB.2021.121)

[...]

E____Privatkläger 4

vertreten durch [...], Advokatin, (SB.2021.121)

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. November 2020 (SG.2020.165)

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl

sowie

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 29. Juni 2021 (SG.2021.45)

betreffend vorsätzliche Tötung (Versuch), Nötigung (Versuch, mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Verweisungsbruch (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Gegen diese Urteile hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 1. April 2021 (SB.2021.36) sowie mit Eingabe vom 8. November 2021 (SB.2021.121) jeweils Berufung erklärt. Einerseits beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom

1. April 2021 (SB.2021.36, vollumfängliche Anfechtung des Urteils) u.a., dass das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2020 insofern abzuändern sei, als der Beschuldigte von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Eventualiter richte sich die Berufung auch gegen die Bemessung und Art der Strafe sowie die Modalitäten des Vollzugs (unbedingt). Durch die seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren beantragten Abänderungen ergebe sich sodann eine Neubeurteilung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Andererseits beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 8. November 2021 (SB.2021.121, teilweise Anfechtung des Urteils) u.a., dass das erstinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 insofern aufzuheben und abzuändern sei, als der Beschuldigte in den Anklagepunkten 1 und 2 vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Die Berufung richte sich zudem auch gegen die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung. Durch die seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren beantragten Abänderungen ergebe sich auch in diesem Fall eine Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom

14. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren SB.2021.36 Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz) und es sei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate zu erhöhen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Privatkläger haben hingegen innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.

Mit Eingabe vom

16. August 2021 hat der Beschuldigte u.a. beantragt, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat der Beschuldigte auf das Einreichen einer Berufungsbegründung verzichtet und beantragt, dass das im Verfahren SG.2020.165 (recte: SG.2021.45, Berufungsverfahren SB.2021.121) von Dr. med. G____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. März 2021 beigezogen respektive zu den Akten genommen werde. Zudem sei bei Frau Dr. med. G____ ein Ergänzungsgutachten einzuholen und abzuklären, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf die in der Anklageschrift vom 7. Juli 2020 vorgeworfenen Taten aufgehoben oder zumindest eingeschränkt gewesen sei.

Mit Verfügung vom 20. September 2021 ist das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom

23. März 2021 beigezogen worden. Mit Verfügung vom 28. September 2021 ist den Parteien angekündigt worden, dass geplant sei, die Gutachterin zwecks mündlicher gutachterlicher Stellungnahme an die Berufungsverhandlung zu laden. Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 einverstanden erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 12. November 2021 sind die beiden Berufungsverfahren SB.2021.36 und SB.2021.121 zusammengelegt worden und es ist den Parteien mitgeteilt worden, dass die beiden Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer SB.2021.36 weitergeführt werden.

Im Verfahren SB.2021.121 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt neben der Bestätigung der übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, dass – anstatt eines Freispruchs – festzustellen sei, dass der Beschuldigte u.a. den mehrfachen Verweisungsbruch schuldlos begangen habe. Ferner sei eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen und diese sei im Schengener Informationssystem einzutragen. Schliesslich sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen. Die übrigen Parteien haben hingegen innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.

Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2022 ist Dr. med. G____ mit der mündlichen Begutachtung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung beauftragt worden. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat der Beschuldigte auf das Einreichen einer Berufungsbegründung im Verfahren SB.2021.121 verzichtet.

Die Instruktionsrichterin hat daraufhin mit Verfügung 19. Juli 2022 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt, in deren Rahmen Dr. med. G____ als Sachverständige zu befragen sei. Mit Vorladung vom 9. August 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2022 geladen worden.

Mit Eingabe vom

9. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung im Verfahren SB.2021.121 begründet und beantragt zusätzlich zu den Anträgen in der Anschlussberufungserklärung, dass beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Bericht betreffend die Thematik der Landesverweisung einzuholen sei. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 gutgeheissen und das Migrationsamt Basel-Stadt gebeten, dem Appellationsgericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Auskunft betr. Nichtvollzug der Ausschaffung zu erteilen. Die Privatklägerin 3 (SB.2021.121) beantragt mit Eingabe vom 15. August 2022, dass das vorinstanzliche Urteil in den sie betreffenden Punkten zu bestätigen sei. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat mit Schreiben vom 25. August 2022 dem Gericht die einverlangte Auskunft erteilt. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde auf Bitte von Dr. med. G____ jeweils ein Behandlungsbericht beim konsiliar-psychologischen Dienst der UPK sowie beim [...]-Spital Basel eingeholt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurden den Parteien sodann vier Farbfotos betr. Gesichtsverletzung des Privatklägers 4, die im Gutachten des IRM (IRM-Nr. [...], Akten SB.2021.121 S. 1005) erwähnt werden, sich aber bis anhin nicht in den Akten befunden haben, zugestellt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde den Parteien des Weiteren mitgeteilt, dass die Vorakten «Strafbefehl vom 9. September 2019» bezogen worden sind. Den Parteien sind Kopien davon zugestellt worden.

Erwägungen

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

2.Verfahrensanträge/Vorfragen

3.         Tatsächliches

4.         Rechtliches

4.1Der Beschuldigte wendet sich in rechtlicher Hinsicht insbesondere gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Messerattacke als versuchte Tötung. So habe vorliegend eine einzige Bewegung des Beschuldigten zur Schnittwunde geführt. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Feststellung habe es sich dabei nicht um einen «Hieb» gehandelt, da sich in einem solchen Fall ein anderes Verletzungsbild, etwa ein Stichkanal resp. ein Loch im Gesicht, ergeben hätte. Das IRM-Gutachten sei sodann nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen. Das Strafgericht habe zudem ausgeführt, dass kein dynamischer Geschehensablauf vorgelegen habe, vielmehr sei der Schnitt ohne Vorwarnung aus nächster Nähe zugefügt worden. In einem solchen Fall könne aber kein Tötungsvorsatz angenommen werden, da dann nicht zu befürchten gewesen wäre, dass die Halsschlagader hätte getroffen werden können. Dieses Risiko hätte eher bei einem dynamischen Geschehensablauf bestanden. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach. Auch der Umstand des Hockens könne nicht zu einer anderen Qualifikation führen. Aufgrund des Drogenkonsums sei zudem vom Beschuldigten keine kontrollierte Bewegung möglich gewesen. Falls ein Tötungsvorsatz denn effektiv vorhanden gewesen wäre, hätte der Beschuldigte vielmehr den Hals angreifen können. Im Ergebnis sei demnach nicht von einer versuchten Tötung, sondern lediglich einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Es lägen zu wenige Erkenntnisse vor, ob es sich um eine vollendete schwere Körperverletzung handle; die frische Wunde sehe zwar schlimm aus, es liege aber keine Dokumentation über den aktuellen Zustand der Wunde vor.

4.2

4.2.1Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

4.2.2Gemäss IRM-Gutachten könnten Verletzungen mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand im Kopf-Hals-Bereich aufgrund der engen räumlichen Beziehungen zu lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutadern, Rückenmark, Luftröhre etc.) grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen. Beispielhaft zu nennen seien im Hinblick auf die Verletzungslokalisation im vorliegenden Fall insbesondere eine Eröffnung der Halsschlagadern mit Blutverlust, Venenläsionen mit der Gefahr einer Luftembolie und Blutverlust, sowie Verletzungen an den Zähnen oder im weiteren Mundbereich (Akten SB.2021.121 S. 1008). Eine akute Lebensgefahr habe im vorliegenden Fall beim Privatkläger 4 jedoch nicht ausgemacht werden können (Akten SB.2021.121 S. 1009). Mithin ist eine schwere Körperverletzung aufgrund einer lebensgefährlichen Verletzung auszuschliessen.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist beim Privatkläger 4 jedoch von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts auszugehen. Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa anzunehmen bei «eine[r] lange[n], wenn auch gut verheilte[n] Narbe» «vom linken Mundwinkel bis zum Ohransatz», die «aber weiterhin deutlich sichtbar und auch mit kosmetischen Mitteln nicht vollständig zu verbergen» sei und das Opfer für immer kennzeichne. Hinzu komme «eine geringfügige mimische Beeinträchtigung, die namentlich beim Lachen auffalle». Selbst wenn eine Narbe (teilweise) kosmetisch überdeckt werden könne, führe der «Einsatz von Kosmetika […] nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung, weshalb die Narbe vollständig sichtbar» bleibe, wenn das Opfer aus irgendwelchen Gründen (z.B. infolge einer Allergie) darauf verzichte, kosmetische Produkte zu verwenden (BGE 115 IV 17 E. 2). Eine schwere Körperverletzung bejaht wurde auch im Falle von zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich über den Kieferknochen erstreckten, auch mit plastischer Chirurgie nicht zu beseitigen waren und selbst mit einem Bart sichtbar blieben (vgl.Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 18 unter Verweis auf ein Urteil des Geschworenengerichts ZH vom 26. Juni 2002).

Die vorliegende Verletzungskonstellation ist mit den beiden genannten Beispielfällen sehr gut vergleichbar. So handelt es sich auch i.c. um eine Schnittwunde in der linken Gesichtshälfte, die sich über eine Länge von rund 10-15 cm über dem Unterkieferknochen von vor dem Kinn nach hinten bis zur Ohrspeicheldrüse erstreckt (IRM-Gutachten, Akten SB.2021.121 S. 1005 ff.) und deren Ausmass auf den Fotos der Krankenunterlagen eindrücklich aufgezeigt wird (Akten SB.2021.36 S. 855 ff.; vgl. auch Akten SB.2021.121 S. 834 f.). Auch die rund zwei Monate nach der Tat im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 aufgenommenen Bilder lassen die Narbe noch deutlich erkennen (vgl. Akten SB.2021.121 S. 885). Diese wäre ohne den Bart, den der Privatkläger 4 auf dem Foto trägt, noch ungleich offenkundiger ersichtlich. Auch im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass die Narbe – rund ein Jahr nach dem Tatgeschehen – noch «deutlich sichtbar» sei (Akten SB.2021.121 S. 1241). Zudem führte der Privatkläger 4 aus, dass er erst seit dem Vorfall einen Bart trage, um die Narbe zu verdecken. Er sei dazu gezwungen um die Blicke der Menschen zu vermeiden. Er habe zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung manchmal immer noch schlimme physische und psychische Schmerzen. So müsse er manchmal Schmerzmittel einnehmen und er sei gezwungen, Creme auf die Narbe aufzutragen; er könne zudem nicht in die pralle Sonne gehen, da es ihm sonst weh tue. Es sei aber schwierig, an die Medikamente ranzukommen, wenn man keine Papiere habe (Akten SB.2021.121 S. 1242). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegen demnach genügend Erkenntnisse vor, welche die Annahme einer (vollendeten) schweren Körperverletzungen erlauben. Die zugrundeliegende Tathandlung ist damit objektiv betrachtet als vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Aus den äusseren Umständen kann diesbezüglich auch zumindest auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten geschlossen werden, da er bei einem solchen (gezielten) Schnitt quer durch die linke Gesichtshälfte des Privatklägers 4 dessen bleibende arge Entstellung für möglich halten musste und zumindest auch in Kauf nahm. Ein Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung wird vom Beschuldigten zudem nicht bestritten (zu Recht bringt der Beschuldigte – im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren – auch nicht mehr vor, dass eine schuldunfähige Person keinen Vorsatz fassen könne [vgl. hierzu BGE 115 IV 221 E. 1; AGE SB.2017.28 E. 3.1.2;Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 StGB N 19]).

Entgegen dem strafgerichtlichen Entscheid kann dem Beschuldigten jedoch kein Tötungsvorsatz vorgeworfen werden. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 4 gemäss Beweisergebnis die Verletzung mit dem Messer, als dieser sich vor dem Beschuldigten in der Hocke befand, um seine Musikbox in seinem Rucksack zu verstauen. Ob, wie die Vorinstanz annimmt, dabei der Kopf des Privatklägers 4 «nach unten geneigt» war, ist reine Spekulation. Die Vorinstanz schliesst jedoch aus dieser Annahme auf den Umstand, dass der Übergang zwischen der Kinn- und der Halspartie für den Beschuldigten nicht mehr klar sicht- und unterscheidbar gewesen sei. Ebenfalls nicht zwingend ist die Ausführung der Vorinstanz, der Privatkläger 4 habe sich beim Verstauen der Musikbox durch die «Hocke-Stellung» in einer «labilen Position» befunden. Gleiches gilt für die vom Strafgericht angenommenen «Schnelligkeit und entsprechende Ungenauigkeit» der Verletzungsbeibringung, da sich dem als erstellt angesehenen Sachverhalt auch hier keine Anhaltspunkte dazu entnehmen lassen, wie lange der Privatkläger 4 insgesamt an seinem Rucksack hantierte. Dass die Messerattacke ihn – belegtermassen – völlig überraschend traf, hat grundsätzlich nichts mit dem Umstand zu tun, ob und wie gut der Beschuldigte für seinen Übergriff Mass nehmen konnte. Zwar ist es denkbar, dass der Beschuldigten durch den Betäubungsmittelkonsum in der Kontrolle einer zielgenauen Schnittzufügung eingeschränkt war, wobei jedoch – da der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Tatgeschehen festgenommen werden konnte – weder die genaue Blutalkoholkonzentration noch die Kokainmenge zum Tatzeitpunkt im Blut gutachterlich festgestellt resp. errechnet werden konnte (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1013 ff.). Gemäss den Angaben des Privatklägers 4 habe der Beschuldigte in der Nacht vor der Tat zwar Kokain und Alkohol konsumiert, jedoch lediglich zwei bis drei Biere getrunken und sei nicht angetrunken gewesen (Akten SB.2021.121 S. 882). Aufgrund dieser Anhaltspunkte ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Alkoholkonsums zum Tatzeitpunkt derart schwere neurologische Symptome (Koordinationsstörungen etc., vgl. dazu Pschyrembel Online, Stichwort «Alkoholintoxikation») aufwies, dass diese einen gezielten Schnitt verunmöglicht oder stark erschwert hätten. Des Weiteren wird bei den Nebenwirkungen von Kokain keine entsprechende neurologische Symptomatik geschildert (vgl. Pschyrembel Online, Stichwort «Kokain»), die zu Lasten des Beschuldigten auf eine Unfähigkeit schliessen liesse, eine gezielte Verletzung herbeizuführen. Dass der Beschuldigte ferner im Umgang mit Messern bewandt ist, zeigt sich nicht zuletzt auch an seiner einschlägigen Vorstrafe betreffend einen Messerangriff auf I____ am 12. März 2016.

Es ist demnach vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund der statischen Haltung des Privatklägers 4, als dieser seine Musikbox in hockender Stellung in seinem Rucksack verstauen wollte, möglich war, diesem einen gezielten Schnitt im Gesicht zuzufügen. Da es sich nicht um ein dynamisches Geschehen handelte und der Beschuldigte den Schnitt aus unmittelbarer Nähe am vor ihm hockenden Privatkläger 4 durchführen konnte, kann ersterem keine Inkaufnahme einer möglicherweise tödlichen Verletzung vorgeworfen werden.

4.3

4.3.1Die Vorinstanz hat sodann eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses abgelehnt.

4.3.2Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass in objektiver Hinsicht wohl zwar keine Notwehrsituation vorgelegen habe, der Beschuldigte jedoch in seinem Wahn von einer solchen ausgegangen sei.

4.3.3

4.3.3.1Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

4.3.3.2In einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen. Hierfür müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige Verletzung eines Rechtsguts des Beschuldigten gerichtet gewesen wäre. Dies ist durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 193). Vorliegend kann aufgrund des Beweisergebnisses eine solche klar ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist jedoch zu konzedieren, dass der Beschuldigte in seiner Wahnvorstellung irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch den Privatkläger 4, vorgelegen habe (vgl. dazu sogleich auch E. 5), womit ein Fall von Putativnotwehr zu diskutieren wäre und das Gericht gem. Art. 13 Abs. 1 StGB die Tat gemäss der Vorstellung des Sachverhalts des Beschuldigten zu beurteilen hätte.

Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kommt Art. 13 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung. So hat das Bundesgericht in einem unlängst in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil ausdrücklich festgehalten, dass krankheitsbedingte von gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden seien. So habe der (psychisch) gesunde Irrende eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit, womit die insoweit «objektive», da von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare, Wirklichkeit gemeint sei. Für eine an Schizophrenie leidende Person sei bereits diese «objektive» Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt habe sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Rede vom Irrtum bei einer solchen Person deshalb bereits phänomenologisch verfehlt. Dies habe jedoch auch in strafrechtlicher Hinsicht zu gelten. So entspreche es dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage sei, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychischen Krankheit «irrt», irre nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, sei mithinunbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgehe. (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; vgl. auch Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 19 StGB N 16). Da im vorliegenden Fall die wahnhafte Vorstellung des – objektiv nicht vorliegenden – Angriffs gerade auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten zurückzuführen ist (vgl. sogleich eingehend E. 5), kann auch er sich nicht auf einen Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen. Im Ergebnis kann ihm daher keine Putativnotwehr zugutegehalten werden.

Im Ergebnis wird somit festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.4Was die rechtliche Qualifikation des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls anbelangt, so wird diese vom Beschuldigten nicht bestritten. Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E. II des vorinstanzlichen Entscheids, Akten SB.2021.36 S. 230 f.). Es wird somit festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.5Hinsichtlich des mehrfacher Verweisungsbruchs ist gestützt auf das Beweisergebnis zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten nach seinen Gefängnisentlassungen am

16. Juli 2019 sowie nach seiner erneuten Entlassung am 9. September 2019 – und somit mehrfach – möglich gewesen wäre, seine Ausreise aus der Schweiz wahrzunehmen. Damit hat er gegen die mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 ausgesprochene siebenjährige Landesverweisung verstossen. Es wird mithin in diesem Fall festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB mehrfach in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.6Zusammenfassend ist entsprechend festzustellen, dass der Beschuldigte – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Feststellungen in Bezug auf die rechtswidrig (aber nicht schuldhaft) erfüllten Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG – die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sowie des mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 StGB) in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

5.         Schuldfähigkeit

6.         Strafzumessung

Aufgrund der für alle Delikte nachgewiesenen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ist keine Strafe auszusprechen.

7.         Massnahme

7.2.2Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

7.2.3Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeitder Massnahme,d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl.Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auchJositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

7.3Was das Erfordernis der Anlasstat anbelangt, so hat der Beschuldigte – nebst der u.a. hier weniger ins Gewicht fallenden mehrfachen versuchten Nötigung, des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Verweisungsbruches; alles aber immerhin Vergehen – den Straftatbestand der der schweren Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt und damit ein Gewaltverbrechen begangen (vgl. vorne E. 4). Was die Argumentation des Beschuldigten betrifft, es könne keine Massnahme ohne rechtswidrige Anlasstat ausgesprochen werden, so ist dem zwar zuzustimmen. Wie jedoch aufgezeigt werden konnte, ist im vorliegenden Fall aufgrund des fehlenden Irrtums des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Wahntäter das Vorliegen einer Putativnotwehr gerade verneint worden (vgl. vorne E. 4.3.3.2). Ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten u.a. in Bezug auf das Delikt der schweren Körperverletzung liegt mithin vor. Und selbst wenn eine Putativnotwehr bejaht worden wäre, so würde deren Vorliegen gemäss h.L. nicht zu einer fehlenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens der betreffenden Person führen, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 StGB um eine blosse Rechtsfolgenverweisung handle (Geth, a.a.O., Rz. 197; so auch schonSeelmann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 15 N 8; vgl. dazu auch die deutsche Lehre und Praxis, etwa BGH, Urteil vom 2 StR 375/11 vom 2. November 2011 [«Die Voraussetzungen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes liegen vor. Dies führt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB[/D] zum Ausschluss der Vorsatzschuld.»];Fischer, Beck’scher Kurz-Kommentar StGB, 69. Aufl., München 2022, § 32 N 51 [«Ein Irrtum ist als Erlaubnistatbestandsirrtum anzusehen [….], der – nach der sog. rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie – die Vorsatzschuld entfallen lässt.»]). Aufgrund der dargelegten klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fehlenden Irrtumsfähigkeit wahnhafter Personen in Bezug auf eine geltend gemachte Putativnotwehr kann diese Frage jedoch vorliegend offenbleiben.

7.4

7.4.1Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren HinweisenHeer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.;Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

7.4.3Im forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten vom 23. März 2021 (Akten SB.2021.121 S. 58 ff.) wurde beim Beschuldigten eine bereits 2017 attestierte und im retrospektiven Krankheitsverlauf bestätigteschwere paranoide Schizophrenie(ICD-10 F.20.0), welche – wie auch der ebenfalls vorliegende schädliche Gebrauch von Kokain und Alkohol, nicht aber jener von Tabak – inkausalem Zusammenhangmit den ihm vorgeworfenen Straftaten steht, diagnostiziert (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 46 f., 49 f., 68, 71]). Diese Diagnose wurde durch Dr. med. G____ zudem im Rahmen ihrer Befragung als Sachverständige in der Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S. 1076 ff.). Mithin liegt eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor (vgl. etwaHeer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

7.4.4Im Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne störungsspezifische Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, alsdeutlich erhöhteingestuft wird. Es bestehe einehohe Gefahrauch für die BegehungschwerwiegendererDelikte. Mit einer – erfolgreich durchgeführten – Therapie lasse sich die Rückfallgefahr nach gutachterlicher Einschätzung dagegen verringern und die Legalprognose nachhaltig verbessern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65, 70], 1251; Akten SB.2021.36 S. 1082).

7.4.5Was die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je m.H.).

Im vorliegenden Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein Behandlungsbedarf. Für die Behandlung stehe aus gutachterlicher Sicht die paranoide Schizophrenie im Vordergrund. Aber auch der Alkohol- und Kokainkonsum gehörten therapeutisch angegangen, was insbesondere mit Blick auf die herabgesetzte Hemmschwelle für aggressives/impulsives Verhalten infolge Mischkonsums von Bedeutung sei. Es sei davon auszugehen, dass die schwere psychische Störung ohne Behandlung fortbestehe, was mit einem erhöhten Risiko für künftige Straftaten vergesellschaftet sei. Somit sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass das Risiko für weitere Delikte durch eine Therapie verringerbar sei, sofern sie erfolgreich durchgeführt werden könne (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65]). Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen Verfahren würden für die vorliegend psychische Störung gut etablierte Behandlungsmethoden existieren. Eine ausreichend lange und ausreichend hoch dosierte neuroleptische Therapie sei initial die einzige Möglichkeit, die krankhaft veränderten Denk- und Verhaltensmuster des Beschuldigten zu vermindern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62]) Eine entsprechende Verbesserung aufgrund einer Medikation eines Neuroleptikums wurde denn auch von der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S. 1076).

Des Weiteren sei ein engerer Behandlungsrahmen wie im geschlossenen stationären Setting gem. Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik dazu geeignet, die chronifizierte Störung mit komorbidem Suchtmittelkonsum zu behandeln. In der Lockerung nach erfolgreicher stationärer Behandlung wäre eine ambulante forensische Behandlung mit zusätzlichem engmaschigem Wohnsetting sinnvoll. Allerdings habe die Sprachbarriere bisher dazu geführt, dass angefragte Massnahmeneinrichtungen in der Schweiz die Behandlung abgelehnt hätten. Allerdings stehe die neuroleptische Medikation deutlich im Fokus der stationären therapeutischen Behandlung. Dafür seien – im Gegensatz zu einer vertieften psychotherapeutischen Behandlung – fundierte Sprachkenntnisse in deutlich geringerem Masse vonnöten. Ausserdem könne die Therapie durch Zuhilfenahme von Dolmetschern durchgeführt werden; die Überwindung von Sprachbarrieren mittels Dolmetschern gehöre etwa in der Klinik der Sachverständigen Dr. med. G____ zum Therapiealltag. Zudem seien die Sprachkenntnisse des Beschuldigten für die medizinische sowie konsiliar-psychiatrische Behandlung im UG Waaghof sowie im Bässlergut Basel sogar ohne Dolmetscher ausreichend gewesen, um eine Behandlung zu gewährleisten. Ferner seien für die ebenfalls wichtige Milieutherapie Sprachkenntnisse von untergeordnetem Gewicht (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62 f.]; Akten SB.2021.36 S. 1080).

Die Behandlungsdauer müsse aufgrund der besonders herausfordernden Therapiebedingungen auf mehrere Jahre veranschlagt werden. Denn zum einen habe der Beschuldigte bisher zu keinem Zeitpunkt Krankheitseinsicht gezeigt, sei von einer Dissimulation psychischer Symptome auszugehen und werde er zu Beginn der Therapie dementsprechend am ehesten gegen seinen Willen zu behandeln sein, zum anderen sei aufgrund der beschränkten Sprachkenntnisse des Beschuldigten und der daraus erforderlichen Arbeit mittels Dolmetschern von einer langwierigeren Behandlungsdauer auszugehen (Akten SB.2021.121 S 1141 [GA S. 66]; Akten SB.2021.36 S. 1080). Aus diesem Grund sei auch die bereits erfolgte Behandlungsphase in der UPK zu kurz gewesen, um eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten ausschliessen zu können (Akten SB.2021.36 S. 1079).

Eine Herausforderung stelle jedoch die fehlende Bleibeperspektive dar, die sich wegen der damit einhergehenden begrenzten Rehabilitationsmöglichkeiten (insbesondere der Ausbau des sozialen Empfangsraums, Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 67 f.]) zumindest therapieerschwerend auswirken würde (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65 ff.], 1251 f.). Relativ unproblematisch sei dies jedoch noch zu Beginn der Therapie, da die mögliche Landesverweisung durch die Eigenweltlichkeit des Patienten nicht zur Debatte stehe. Wenn die Therapie vonstattengehe, könne man aber zu einem Punkt verbesserter Symptomatik gelangen, an dem die Phase der Rehabilitation beginne (gelockerte Ausgangsstufen, Gewährung von Ausgängen usw.). Hier würden sich insofern Schwierigkeiten präsentieren, als bei einer Person mit Landesverweisung bspw. die Fluchtgefahr in derartige Öffnungsschritte einzubeziehen sei. Bei gewissen Patienten könne sich hierbei eine gewisse Hoffnungslosigkeit breitmachen. Hier sei es dann die Aufgabe der Klinik, zu schauen, welche Medikation der betreffenden Person auch im Heimatland möglich sei. Hierbei werde auch mit den entsprechenden Ämtern zusammengearbeitet. Auch werde Kontakt mit möglichen dortigen Familienangehörigen aufgenommen, um dem Patienten zu helfen, im Heimatland eine Anlaufstelle zu haben. Trotz Schwierigkeiten gebe es daher auch in solchen Fällen Lösungsmöglichkeiten (Akten SB.2021.36 S. 1081).

Schliesslich könne auch noch nicht von einer Untherapierbarkeit gesprochen werden. Es gebe Hürden, diese könnten aber überwunden werden, weshalb eine Besserung möglich sei (Akten SB.2021.36 S. 1080 f.)

Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten sowie den weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. G____ schliessen, dass sich durch die von ihr empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik, wobei eine Behandlungsdauer von mehreren Jahren veranschlagt wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung generell deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer, Art. 59 N 69a). Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung des Suchtmittelkonsums miteinzuschliessen.

7.4.6Zur Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der bereits erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft beim Beschuldigten (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 12 ff., 7]) nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme führt. So hebt die Sachverständigen Dr. med. G____ die Möglichkeit einer Zwangsmedikation hervor, die im Rahmen eines stationären Settings erfolgsversprechend durchführbar sei. Dies gelte insbesondere für den ersten Abschnitt der forensisch-psychiatrischen Behandlung (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65 f.]). Zudem erklärte der Beschuldigte vor der ersten sowie der zweiten Instanz, sich zwar nach wie vor nicht für krank zu halten, sich aber einer Behandlung zu unterziehen, wenn das Gericht dies als notwendig erachte (Akten SB.2021.121 S. 1252; Akten SB.2021.36 S. 1073). Auch gab die Sachverständige an, dass der Beschuldigte in der UPK – und auch aktuell – nach anfänglichem Widerstand auch ohne Krankheitseinsicht Medikamente eingenommen habe und dadurch auch eine erste Besserung eingetreten sei, Patienten aber hiernach weiter motiviert werden müssten, voranzuschreiten (Akten SB.2021.36 S. 1079, 1082).

7.4.7Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).

7.4.7.1Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festhält, sind die engen Strukturen einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbilds des Beschuldigten und zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach auch unter Vorbehalt einer stationären Einleitung und einer neuroleptischen Zwangsmedikation nicht ausreichend (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 72]). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach zwecks Behandlung des Beschuldigten als notwendig.

7.4.7.2Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im Gutachten sowie ergänzend von der Sachverständigen empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 7.4.5).

7.4.7.3Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auchTrechsel/PauenBorer, a.a.O., Art. 56 N 7).

Die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Beschuldigten eingreift.

Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten (vgl. dazu vorne E. 7.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhebliche Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstat der schweren Körperverletzung sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist. Denn neben den Ansprüchen des Beschuldigten ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübte Tat der schweren Körperverletzung wiegt schwer und der Verlauf seines deliktischen Verhaltens – etwa auch hinsichtlich der am 12. März 2016 an I____ ähnlich wie im vorliegenden Fall verübten Schnittverletzung – ergibt ein höchst bedrohliches Bild. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Beschuldigten demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes grundsätzlich als verhältnismässig.

7.4.8Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Der Beschuldigte hat mit der durch ihn begangenen schweren Körperverletzung nicht unerhebliche Gewalt gegen das Opfer in der Öffentlichkeit ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Die Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender Begründung eine langfristige – d.h. mehrere Jahre dauernde – stationäre Behandlung als notwendig, ohne jedoch eine genaue Dauer nennen zu können (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 66]). Berücksichtigt man hierbei, dass der Beschuldigte bisher keine Krankheitseinsicht zeigt, die Wahninhalte noch Bestand haben und er seine anfänglich in höherer Dosierung eingenommene Medikation auf eigenen Wunsch reduziert hat (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1072, 1076 ff.), so erscheint ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).

7.4.9Für die Behandlung der schweren psychischen Störung des Beschuldigten gibt es laut der Sachverständigen eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten Einrichtung, wobei sie insbesondere die Klinik nennt, in der sie selbst momentan tätig ist (Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie; vgl. Akten SB.2021.36 S. 1079 ff.).

7.5Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet. Die gutachterlichen Feststellungen werden von den Parteien denn auch nicht kritisiert.

7.6Schliesslich gilt es anzumerken, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch auf stationäre therapeutische Massnahmen anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Entsprechend ist die im jeweiligen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug an die Massnahmedauer anzurechnen (SB.2021.36: ein Tag; SB.2021.121: seit dem 14. Juli 2020).

8.         Landesverweis

8.2Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. Die Landesverweisung sei sodann im SIS einzutragen. Der Verzicht der Vorinstanz erscheine nicht angebracht, da die fehlende Bleibeperspektive bereits aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung vom 13. Mai 2019 und des Status als abgewiesener Asylbewerber bestehe. Ausserdem sei es der Bevölkerung der Schweiz nicht zuzumuten, dass gegen einen schwerstkriminellen Ausländer mit ungünstiger bis sehr ungünstiger Legalprognose keine Landesverweisung ausgesprochen werde. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung einer solchen Person sei vorliegend höher zu gewichten, als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er weder sozial noch beruflich integriert sei. Bereits Dr. [...] habe in seinem Gutachten vom 14. November 2017 im früheren Verfahren SB.2017.28 festgehalten, dass der Beschuldigte am ehesten Gesundungschancen in seiner Heimat in einer vertrauten, von ihm auch verstehbaren Kulturgesellschaft, mit den dortigen Regeln und Abläufen habe. In seiner algerischen Herkunftsstadt Annaba gäbe es drei geeignete psychiatrische Kliniken nach westlichem Standard. Somit würde eine Ausschaffung des Beschuldigten in seine Heimat – nach Abschluss der Massnahme in der Schweiz – seiner Gesundheit eher förderlich als hinderlich sein. Auch das Argument des Strafgerichts, wonach für die Dauer des Massnahmenvollzugs ohnehin keine Gefahr für die Öffentlichkeit bestehe, zu deren Bannung die Landesverweisung ja gerade angeordnet würde, gehe ins Leere, da die Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 5 StGB erst von dem Tag an berechnet werde, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen habe, somit vorliegend sicherlich erst nach dem Abschluss der Massnahme.

8.6Was die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anbelangt, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen im Verfahren SB.2021.36 verwiesen werden. Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) können Drittstaatsangehörige – und ein solcher ist der Beschuldigte als Algerier – zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist», so ist die Landesverweisung grundsätzlich einzutragen (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006;Zurbrügg/ Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a–66d StGB N 95).

Gegen den Beschuldigten wurde aufgrund seiner Schuldunfähigkeit zwar keine Strafe ausgesprochen, er hat jedoch unter anderem den Tatbestand der schweren Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt, für den das Strafgesetzbuch in Art. 122 Abs. 4 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Zusätzlich ist gutachterlich erstellt, dass vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr auch für schwerere Delikte ausgeht (vgl. vorne E. 7). Zudem macht der Beschuldigte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass er besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweisen würde, die gegen eine Ausschreibung sprächen. Die Eintragung der Landesverweisung erweist sich somit als verhältnismässig.

9.         Einziehung

10.      Zivilforderungen

10.1Da die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019 sowie die Abweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seiner Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

14. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegend nicht mehr über diese zu befinden.

10.2Was die Schadenersatzforderungen von B____ sowie von C____ anbelangt, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die einzelnen Diebstähle in schuldunfähigem Zustand begangen hat (vgl. vorne E. 5). Damit ist für den Bereich des Zivilrechts von fehlender Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auszugehen, wodurch die Verschuldenshaftung nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) von vornherein als Anspruchsgrundlage entfällt. In Frage käme allenfalls eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR. Nach dieser Bestimmung haften urteilsunfähige Personen nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aus Billigkeit, insbesondere Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit, eine Haftung aufdrängt, was gewöhnlich bei besonders guter finanzieller Lage des Schädigers der Fall ist. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften. (Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 54 OR N 8). Von einer guten finanziellen Lage kann beim Beschuldigten als früherem Nothilfeempfänger und nun Inhaftiertem klarerweise nicht ausgegangen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Geschädigten dazu imstand sind, den jeweiligen finanziellen Schaden zu verkraften. Damit entfällt auch die Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR und die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 248.50 sowie von C____ in Höhe von CHF 1'500.– gegen den Beschuldigten sind abzuweisen.

11.      Kosten

11.1Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 419 N 1;Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom

17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGESB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 3.1,SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).

11.2Wie bereits dargelegt wurde, kann beim Beschuldigten klarerweise nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen mithin zu Lasten des Staates.

12.      Honorare

12.1Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'616.65 (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 949.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55, somit total CHF 7'071.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10), ist kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPOe contrario).

12.2Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 154.25, somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 4, [...], wurde bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7 Dezember 2022 zugesprochen.

Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10), ist auch in diesen Fällen kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPOe contrario).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte der Urteile des Strafgerichts vom 13. November 2020 sowie vom 29. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Feststellungen – im Verfahren SB.2021.36 die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches) sowie im Verfahren SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und des mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aberwegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist(Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Über den Beurteilten wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung einestationäre psychiatrische BehandlunggemässArt. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. An die stationäre therapeutische Massnahme werden der Polizeigewahrsam im Verfahren SB.2021.36 vom 14. Januar 2020 bis 15. Januar 2020 (1 Tag) sowie die im Verfahren SB.2021.121 seit dem 14. Juli 2020 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug angerechnet (Art. 51 des Strafgesetzbuches i.V.m. Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

Das beschlagnahmte Klappmesser und das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke [...] (Verz. Nr. [...]) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 248.50 sowie von C____ in Höhe von CHF 1'500.– werden abgewiesen.

Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 949.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55, somit total CHF 7'071.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 154.25, somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).