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72_IV_173

BGE 72 IV 173

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-31 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1'12 Strafgesetzbuch. No .46. Dieser Vorfall wurde weitererzählt und ohne Wissen und Willen Kupferschmids unter Angabe einiger weiterer Ein~lheiten am 31. Januar 1944 im « Fricktaler » und nachher in anderen Zeitungen veröffentlicht. Das ver- anlasste den Kur- und Verkehrsverein Davos, sich bei Hering, dem Redaktor des genannten Blattes, nach dem Urheber des Artikels und dem Hotel, in welchem der Vorfall sich abgespielt habe, zu erkundigen. Kupferschmid erklärte nun gegenüber Hering und dann am 18. Februar 1944 in einem Schreiben an den Kur- und Verkehrsverein Davos, dass de.r betreffende Gasthof Hotel . . . heisse. Im gleichen Sinne äusserte er sich gegenüber einer anderen Person. Der Inhaber des erwähnten Hotels, der den geschil- derten Vorfall bestreitet, stellte gegen Kupferschmid Strafantrag wegen übler Nachrede und reichte gegen das Urteil~ des Ausschusses des Kantonsgerichts von Grau- bünden, das den Angeschuldigten freisprach, Nichtigkeits- beschwerde ein. Sie wurde vom Bundesgericht abgewiesen. A U8 den Erwägungen : Nach Art. 173 StGB muss die Beschuldigung oder Verdächtigung, -in welcher die üble Nachrede liegen soll, dem Betroffenen ein unehrenhaftes V erhalten oder andere Tatsachen vorwerfen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen. Unter dem Ruf des Beschuldigten oder Ver- dächtigten ist seine Geltung als ehrbarer Mensch ver- standen. Art. 173 . StGB will nur die persönliche Ehre schützen, nicht beispielsweise auch den Ruf, den jemand als Geschäftsmann haben kann. Äusserungen, welche bloss die geschäftlichen Interessen des Beschuldigten oder Verdächtigten berühren, seiner persönlichen Ehre dagegen nicht Eintrag tun, fallen daher nicht unter die genannte Bestimmung. Bloss solche Äusserungen aber hat der Beschwerdegegner getan, als er wiederholt behauptete, es sei ihm als Gast des Hotels ... in Davos eine Karte auf den Tisch gelegt worden mit der Aufschrift : «Bitte ver- Strafgesetzbuch. No 47. 178 lassen Sie dieses Lokal; Ihr Besuch ist nicht erwfulscht ». Wenn ein Hotelier in sein Haus oder in bestimmte Gast- lokale nur Leute aufnehmen will, deren .!usseres gewissen Anforderungen entspricht, so ist er nichtsdestoweniger ein ehrbarer Mann. Der unbegründete Vorwurf, er habe jemanden wegen seiner äussern Erscheinung in höflicher Form zurückgewiesen, mag gewisse Leute abhalten, in seinem Gasthof einzukehren, macht ihn dagegen als Menschen nicht verächtlich. Schon aus diesem Grunde hat sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede nicht schuldig gemacht. Die Frage stellt sich deshalb nicht, ob seine Äusserungen überhaupt als Kritik am Verhalten des Betriebsinhabers oder nicht vielmehr als Kritik am Verhalten des Personals oder sogar bloss eines Gastes, der allenfalls die Karte auf den Tisch des Beschwerde- · gegners gelegt haben könnte, aufzufassen waren. 4:7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. No- vember 1948 i. S. Sutter gegen Bamert. Art. 173 Ziff. · 1 Abs. 1 StGB. :Mitteilung an einen Lehrer, ein Knabe rede unsittlich. Die Ehre des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 1). Wahrung berechtigter Interessen (Erw. 2). Art. 173 eh. 1 al. 1 OP. Communication faite 8. un maitre d'eoo]e selon le.quelle un jeune gar90n tient des propos immoraux. L'honneur de cet enfa.nt n'est pas atteint (consid. 1). Sauvegarde d'inter8ts legitimes (consid. 2). Art. 173, cifm 1, cp. 1 OP. Comunicazione fatta. a un maestro di scuola. ehe un ra.gazzo tiene dei discorsi immorali. L'onore del ragazzo non e leso (consid. 1). Salvagua.rdia d'interessi legittimi (-0onsid. 2). Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst redete, und· wurde von ihm darüber unterrichtet, dass der zwölfjährige Walter Sutter auf dem Schulweg solche Reden führe. Vater Bamert wandte sich daher Ende Februar oder anfangs März 1945 an den Lehrer Hunold 1'14 Strafgesetzbuch. N• ,7, nnd teilte ihm mit, was sein Knabe behauptet hatte. Nachdem Hunold Walter Sutter vor der Klasse zur Rede gest,ellt hatte und sich deswegen auf Beschwerde von Vater Sutter hin vor dem Schulrat verantworten musste, bestä- tigte ihm Vater Bamert, dass er jederzeit zu seinen Äusserungen stehe. Die mündliche Mitteilung und die schriftliche Bestä'- tigung Vater Bamerts an Hunold gab dem Knaben Butter Anlass, gegen Bamert Strafklage zu führen. Das Kantons- gericht von Schwyz wies sie in dem. Sinne ab, dass es Bamert zwar der üblen Nachrede schuldig fand, dagegen gemäss Art. 20 StGB von einer Bestrafung Umgang nahm. Dfo Nichtigkeitsbeschwerde des Knaben wurde vom Kassationshof abgewiesen. Erwägungen : •

1. - Vater Bamert hat sich gegenüber dem Lehrer Hunold geäussert, Walter Sutter gehöre zu jenen Schülern, die auf dem Heimweg von der Schule unsittliche Gespräche führten und unsittliche Dinge zeichneten. In dieser Mit-" teilung liegt nicht der Vorwurf eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet gewesen wären, im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB den Ruf des Knaben zu schädigen. Was sich ein ehrbarer Erwachsener nicht nachreden zu lassen braucht, geht nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von dem :nicht ein gleiches Betragen erwart.et werden kann wie von einem Erwachsenen. Was Vater Bamert über den Beschwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als. einen in sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler hinzustellen. Ein solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen zwölfjährigen Knaben, dessen Erziehung auf. dem er- wähnten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kalll)., im Gegenteil gerade in diesem Alter besonders nach:h.altig einsetzen muss, in den Augen der Mitmenschen ver- ächtlich zu machen. Schon aus diesem Grunde kann Bamert nicht wegen Ehrverletzung bestraft werden. Strafgesetzbuch. N° '7. 175.

2. - Zudem käme ihm zugut.e, dass er seine Äusserun- gen in Wahrung berechtigter Int.eressen getan hat und daher nach der · Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 71 IV 188) ohnehin nicht verurt.eilt werden dürfte. Er war befugt, zum Wohle seiner eigenen und aller andern Kinder, die mit dem Beschwerdeführer in Berührung kamen, den Lehrer, der unt.er anderem auch zur sittlichen Erziehung des Beschwerdeführers berechtigt und ver- pfücht.et war, auf die Lücke aufmerksam zu machen, welche die Erziehung des Knaben nach der Auffassung Bamerts noch aufwies. Er war nicht gehalten, sich zuerst an die Elt.ern zu wenden. Aus eigener Wahrnehmung hätten sie.über das sittliche Betragen, das der Beschwerde• führer auf dem Schulweg zeigt.e, nichts sagen können. Bamert war überzeugt, dass eine Rücksprache Init Vat.er Sutter wegen dessen Voreingenommenheit für seinen Buben nichts genützt hätte. Ein Mitglied des Schulrat.es bezeugt denn auch, dass die Elt.ern Butt.er bei jeder Gele- genheit für ihre Kinder Partei ergreifen. Bamert befand sich in der Zwangslage, entweder auf die Wahrnehmung der erwähnt.an eigenen' und öffentlichen I:rit.eressen ver~ zicht.en oder sich gegenüber Lehrer Hunold in der Wei.Se, wie er es getan hat,· äussern zu müssen. Die Mitt.eilung an den Lehrer war das richtige Mittel zur Verfolgung des erlaubten Zweckes. Bamert hat seine Äusserungen nicht aus der Luft gegriffen. Schon die Erklärung seines Knaben, dass Walter Sutter und August Bruhin auf dem Schulwege unsittlich redeten, berechtigte ihn zur Tat. Dazu kommt, dass ein erwachsener Augenzeuge ihm im Oktober 1944 berichtet hatte, Walter Butter und ein anderer Knabe hätten Init Dolores Bamert und Rosmarie Sutter hinter einer Hecke « schandbar funktioniert », die Buben seien auf den Mädchen herumgerutscht und Walter Sutter habe die ganze Sache dirigiert. Endlich stellt das Kantonsgericht fest, dass im Dorfe Klagen umgingen, wonach Schüler auf dem Schulwege unsittliche Gespräche führten. Das waren Anhaltspunkte genug für Bamert, um 1'16 Strafgesetzbuoh. No 48. sich an den Lehrer zu· wenden, damit dieser die Schüler befrage und zur Rede stelle. Dieses Vorgehen war nicht nur.nicht mutwillig, sondern drängte sich als die geeignetste Massnahme geradezu auf.

48. Urteil des Kassationshofes vom 22. November UM6

i. S. Sutter gegen Hunold. An. 173 Zilf. 1 Abs. 1, An. 32 StGB. Vorwurf eines Lehrers gegenüber einem Schulknaben, er rede unsittlich. Die Ehre des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 2). Der Lehrer erfüllt eine Berufspflicht (Erw. 3). An. 173 eh. 1 al. 1, art. 32 OP. Reproche fait par un maitre a. un ecolier de tenir des propos immo- re.ux. L'honneur de l'enfa.nt n'est pas atteint {oonsid. 2). Le maitre remplit un devoir de profession (consid. 3). An. 173, cifra 1 cp. 1, an. 32 OP. · . . Rimprovero mosso da. un ma.estro ad uno. scola.ro di tene~e de1 discorsi immorali. L'onore del ragazzo non e leso (cons1d. 2). II maestro adempie un dovere professionale (consid. 3). A. - Emil Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst redete, und wurde von ihm darüber unter- richtet, dass der zwölljährige Walter Sutter und August Bruhin, mit denen der Knabe Bamert zur Schule ging, auf dem Schulweg solche Reden führten. Vater Bamert wandte sich daher an Lehrer Hunold und teilte ihm mit, was sein Knabe behauptet hatte. Hunold bi:,a.chte die Sache am

13. März 1945 vor der Schulklasse zur Sprache, indem er erklärte, Kin<}.er redeten auf dem Schulweg wüst, im beson- dem August Bruhin und Walter Sutter. Diese Äusserung gab Walter Sutter, der sich durch seinen Vater Johann Sutter vertreten liess, Anlass, gegen Hunold wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, Strafklage zu führen. Johann Sutter persönlich verlangte ebenfalls die Bestrafung Hunolds, weil dieser am 13. März 1945 auf den Einwand zweier Knaben, dass Walter Sutter nie wüst geredet habe, erwidert habe : « Dann werden halt die Grossen zu Hause so reden. » Strafgesetzbuoh. No 48. 1'1'1 B. - Das Kantonsgericht von Schwyz, das am 10. Sep- tember 1946 als Berufungsinstanz urteilte, wies die Klage Johann Sutters vollständig und jene des Walter Sutter in dem Sinne ab, dass es Hunold zwar der üblen Nachrede zum Nachteil des Klägers schuldig erklärte, jedoch von einer Bestrafung Umgang nahm. Es. betrachtete den an- geblichen Ausspruch Hunolds, wonach « die Grossen zu Hause so redeten », nicht als bewiesen. Zur Äusserung Hunolds über Walter Sutter führte es aus, sie sei ehrver- letzend und unwahr, doch sei sich Hunold ihrer Unwahr- heit nicht bewusst gewesen. Alles Zumutbare, sich von der Richtigkeit der Mitteilung Bamerts zu überzeugen, habe er aber nicht getan. Es hätte sich eine nähere Orientierung, insbesondere eine Rücksprache mit den Eltern aufgedrängt. Von einer eigentlichen Notlage des Beklagten, die ihn zu seiner Äusserung gezwungen hätte (BGE 71 IV 188); könne nicht gesprochen werden. Dagegen sei im Sinne von Art. 20 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, denn Hunold habe aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt. Er ha"e seine Äusserung als Lehrer getan, dem die Sorge für das sittliche Wohl der ihm anver- trauten Kinder obliege. Dazu komme, dass er sein Ein- schreiten für umso notwendiger gehalten habe, als schon von verschiedener Seite wegen der unsittlichen Redens- arten, welche die Schulkinder auf dem Schulwege führt(ln, geklagt worden sei.

0. -'- Walter und Johann Sutter führen Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrag, das Urteil ·des Kantonsge- richts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beklagten wegen übler Nachrede zum Nachteile beider Kläger bestrafe. Sie ma- chen geltend, das Urteil verletze Art. 20 und 173 StGB. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die angebliche Äusserung Hunolds, wonach « die Grossen zu Hause so redeten », nicht bewiesen sei,· ist tatsächlicher 12 AS 72 IV - 1946