opencaselaw.ch

72_IV_173

BGE 72 IV 173

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-31 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1'12

Strafgesetzbuch. No .46.

Dieser Vorfall wurde weitererzählt und ohne Wissen

und Willen Kupferschmids unter Angabe einiger weiterer

Ein~lheiten am 31. Januar 1944 im « Fricktaler » und

nachher in anderen Zeitungen veröffentlicht. Das ver-

anlasste den Kur- und Verkehrsverein Davos, sich bei

Hering, dem Redaktor des genannten Blattes, nach dem

Urheber des Artikels und dem Hotel, in welchem der

Vorfall sich abgespielt habe, zu erkundigen. Kupferschmid

erklärte nun gegenüber Hering und dann am 18. Februar

1944 in einem Schreiben an den Kur- und Verkehrsverein

Davos, dass de.r betreffende Gasthof Hotel . . . heisse. Im

gleichen Sinne äusserte er sich gegenüber einer anderen

Person.

Der Inhaber des erwähnten Hotels, der den geschil-

derten Vorfall bestreitet, stellte gegen Kupferschmid

Strafantrag wegen übler Nachrede und reichte gegen das

Urteil~ des Ausschusses des Kantonsgerichts von Grau-

bünden, das den Angeschuldigten freisprach, Nichtigkeits-

beschwerde ein. Sie wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

A U8 den Erwägungen :

Nach Art. 173 StGB muss die Beschuldigung oder

Verdächtigung, -in welcher die üble Nachrede liegen soll,

dem Betroffenen ein unehrenhaftes V erhalten oder andere

Tatsachen vorwerfen, die geeignet sind, seinen Ruf zu

schädigen. Unter dem Ruf des Beschuldigten oder Ver-

dächtigten ist seine Geltung als ehrbarer Mensch ver-

standen. Art. 173 . StGB will nur die persönliche Ehre

schützen, nicht beispielsweise auch den Ruf, den jemand

als Geschäftsmann haben kann. Äusserungen, welche

bloss die geschäftlichen Interessen des Beschuldigten oder

Verdächtigten berühren, seiner persönlichen Ehre dagegen

nicht Eintrag tun, fallen daher nicht unter die genannte

Bestimmung. Bloss solche Äusserungen aber hat der

Beschwerdegegner getan, als er wiederholt behauptete,

es sei ihm als Gast des Hotels ... in Davos eine Karte

auf den Tisch gelegt worden mit der Aufschrift : «Bitte ver-

Strafgesetzbuch. No 47.

178

lassen Sie dieses Lokal; Ihr Besuch ist nicht erwfulscht ».

Wenn ein Hotelier in sein Haus oder in bestimmte Gast-

lokale nur Leute aufnehmen will, deren .!usseres gewissen

Anforderungen entspricht, so ist er nichtsdestoweniger

ein ehrbarer Mann. Der unbegründete Vorwurf, er habe

jemanden wegen seiner äussern Erscheinung in höflicher

Form zurückgewiesen, mag gewisse Leute abhalten, in

seinem Gasthof einzukehren, macht ihn dagegen als

Menschen nicht verächtlich. Schon aus diesem Grunde hat

sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede nicht

schuldig gemacht. Die Frage stellt sich deshalb nicht,

ob seine Äusserungen überhaupt als Kritik am Verhalten

des Betriebsinhabers oder nicht vielmehr als Kritik am

Verhalten des Personals oder sogar bloss eines Gastes,

der allenfalls die Karte auf den Tisch des Beschwerde- ·

gegners gelegt haben könnte, aufzufassen waren.

4:7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. No-

vember 1948 i. S. Sutter gegen Bamert.

Art. 173 Ziff. · 1 Abs. 1 StGB.

:Mitteilung an einen Lehrer, ein Knabe rede unsittlich. Die Ehre

des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 1). Wahrung berechtigter

Interessen (Erw. 2).

Art. 173 eh. 1 al. 1 OP.

Communication faite 8. un maitre d'eoo]e selon le.quelle un jeune

gar90n tient des propos immoraux. L'honneur de cet enfa.nt

n'est pas atteint (consid. 1). Sauvegarde d'inter8ts legitimes

(consid. 2).

Art. 173, cifm 1, cp. 1 OP.

Comunicazione fatta. a un maestro di scuola. ehe un ra.gazzo tiene

dei discorsi immorali. L'onore del ragazzo non e leso (consid. 1).

Salvagua.rdia d'interessi legittimi (-0onsid. 2).

Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst

redete, und· wurde von ihm darüber unterrichtet, dass

der zwölfjährige Walter Sutter auf dem Schulweg solche

Reden führe. Vater Bamert wandte sich daher Ende

Februar oder anfangs März 1945 an den Lehrer Hunold

1'14

Strafgesetzbuch. N•,7,

nnd teilte ihm mit, was sein Knabe behauptet hatte.

Nachdem Hunold Walter Sutter vor der Klasse zur Rede

gest,ellt hatte und sich deswegen auf Beschwerde von Vater

Sutter hin vor dem Schulrat verantworten musste, bestä-

tigte ihm Vater Bamert, dass er jederzeit zu seinen

Äusserungen stehe.

Die mündliche Mitteilung und die schriftliche Bestä'-

tigung Vater Bamerts an Hunold gab dem Knaben Butter

Anlass, gegen Bamert Strafklage zu führen. Das Kantons-

gericht von Schwyz wies sie in dem. Sinne ab, dass es

Bamert zwar der üblen Nachrede schuldig fand, dagegen

gemäss Art. 20 StGB von einer Bestrafung Umgang nahm.

Dfo Nichtigkeitsbeschwerde des Knaben wurde vom

Kassationshof abgewiesen.

Erwägungen : •

1. -

Vater Bamert hat sich gegenüber dem Lehrer

Hunold geäussert, Walter Sutter gehöre zu jenen Schülern,

die auf dem Heimweg von der Schule unsittliche Gespräche

führten und unsittliche Dinge zeichneten. In dieser Mit-"

teilung liegt nicht der Vorwurf eines unehrenhaften Ver-

haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet gewesen

wären, im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB den

Ruf des Knaben zu schädigen. Was sich ein ehrbarer

Erwachsener nicht nachreden zu lassen braucht, geht

nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von dem

:nicht ein gleiches Betragen erwart.et werden kann wie

von einem Erwachsenen. Was Vater Bamert über den

Beschwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als. einen

in sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler

hinzustellen. Ein solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen

zwölfjährigen Knaben, dessen Erziehung auf. dem er-

wähnten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kalll)., im

Gegenteil gerade in diesem Alter besonders nach:h.altig

einsetzen muss, in den Augen der Mitmenschen ver-

ächtlich zu machen. Schon aus diesem Grunde kann

Bamert nicht wegen Ehrverletzung bestraft werden.

Strafgesetzbuch. N° '7.

175.

2. -

Zudem käme ihm zugut.e, dass er seine Äusserun-

gen in Wahrung berechtigter Int.eressen getan hat und

daher nach der · Rechtsprechung des Bundesgerichts

(BGE 71 IV 188) ohnehin nicht verurt.eilt werden dürfte.

Er war befugt, zum Wohle seiner eigenen und aller andern

Kinder, die mit dem Beschwerdeführer in Berührung

kamen, den Lehrer, der unt.er anderem auch zur sittlichen

Erziehung des Beschwerdeführers berechtigt und ver-

pfücht.et war, auf die Lücke aufmerksam zu machen,

welche die Erziehung des Knaben nach der Auffassung

Bamerts noch aufwies. Er war nicht gehalten, sich zuerst

an die Elt.ern zu wenden. Aus eigener Wahrnehmung

hätten sie.über das sittliche Betragen, das der Beschwerde•

führer auf dem Schulweg zeigt.e, nichts sagen können.

Bamert war überzeugt, dass eine Rücksprache Init Vat.er

Sutter wegen dessen Voreingenommenheit für seinen

Buben nichts genützt hätte. Ein Mitglied des Schulrat.es

bezeugt denn auch, dass die Elt.ern Butt.er bei jeder Gele-

genheit für ihre Kinder Partei ergreifen. Bamert befand

sich in der Zwangslage, entweder auf die Wahrnehmung

der erwähnt.an eigenen' und öffentlichen I:rit.eressen ver~

zicht.en oder sich gegenüber Lehrer Hunold in der Wei.Se,

wie er es getan hat,· äussern zu müssen. Die Mitt.eilung

an den Lehrer war das richtige Mittel zur Verfolgung

des erlaubten Zweckes. Bamert hat seine Äusserungen

nicht aus der Luft gegriffen. Schon die Erklärung seines

Knaben, dass Walter Sutter und August Bruhin auf dem

Schulwege unsittlich redeten, berechtigte ihn zur Tat.

Dazu kommt, dass ein erwachsener Augenzeuge ihm im

Oktober 1944 berichtet hatte, Walter Butter und ein

anderer Knabe hätten Init Dolores Bamert und Rosmarie

Sutter hinter einer Hecke « schandbar funktioniert », die

Buben seien auf den Mädchen herumgerutscht und Walter

Sutter habe die ganze Sache dirigiert. Endlich stellt das

Kantonsgericht fest, dass im Dorfe Klagen umgingen,

wonach Schüler auf dem Schulwege unsittliche Gespräche

führten. Das waren Anhaltspunkte genug für Bamert, um

1'16

Strafgesetzbuoh. No 48.

sich an den Lehrer zu· wenden, damit dieser die Schüler

befrage und zur Rede stelle. Dieses Vorgehen war nicht

nur.nicht mutwillig, sondern drängte sich als die geeignetste

Massnahme geradezu auf.

48. Urteil des Kassationshofes vom 22. November UM6

i. S. Sutter gegen Hunold.

An. 173 Zilf. 1 Abs. 1, An. 32 StGB.

Vorwurf eines Lehrers gegenüber einem Schulknaben, er rede

unsittlich. Die Ehre des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 2).

Der Lehrer erfüllt eine Berufspflicht (Erw. 3).

An. 173 eh. 1 al. 1, art. 32 OP.

Reproche fait par un maitre a. un ecolier de tenir des propos immo-

re.ux. L'honneur de l'enfa.nt n'est pas atteint {oonsid. 2). Le

maitre remplit un devoir de profession (consid. 3).

An. 173, cifra 1 cp. 1, an. 32 OP.

·

.

.

Rimprovero mosso da. un ma.estro ad uno. scola.ro di tene~e de1

discorsi immorali. L'onore del ragazzo non e leso (cons1d. 2).

II maestro adempie un dovere professionale (consid. 3).

A. -

Emil Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein

Knabe wüst redete, und wurde von ihm darüber unter-

richtet, dass der zwölljährige Walter Sutter und August

Bruhin, mit denen der Knabe Bamert zur Schule ging, auf

dem Schulweg solche Reden führten. Vater Bamert wandte

sich daher an Lehrer Hunold und teilte ihm mit, was sein

Knabe behauptet hatte. Hunold bi:,a.chte die Sache am

13. März 1945 vor der Schulklasse zur Sprache, indem er

erklärte, Kin<}.er redeten auf dem Schulweg wüst, im beson-

dem August Bruhin und Walter Sutter.

Diese Äusserung gab Walter Sutter, der sich durch seinen

Vater Johann Sutter vertreten liess, Anlass, gegen Hunold

wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, Strafklage

zu führen. Johann Sutter persönlich verlangte ebenfalls

die Bestrafung Hunolds, weil dieser am 13. März 1945 auf

den Einwand zweier Knaben, dass Walter Sutter nie wüst

geredet habe, erwidert habe : « Dann werden halt die

Grossen zu Hause so reden. »

Strafgesetzbuoh. No 48.

1'1'1

B. -

Das Kantonsgericht von Schwyz, das am 10. Sep-

tember 1946 als Berufungsinstanz urteilte, wies die Klage

Johann Sutters vollständig und jene des Walter Sutter in

dem Sinne ab, dass es Hunold zwar der üblen Nachrede

zum Nachteil des Klägers schuldig erklärte, jedoch von

einer Bestrafung Umgang nahm. Es. betrachtete den an-

geblichen Ausspruch Hunolds, wonach « die Grossen zu

Hause so redeten », nicht als bewiesen. Zur Äusserung

Hunolds über Walter Sutter führte es aus, sie sei ehrver-

letzend und unwahr, doch sei sich Hunold ihrer Unwahr-

heit nicht bewusst gewesen. Alles Zumutbare, sich von der

Richtigkeit der Mitteilung Bamerts zu überzeugen, habe

er aber nicht getan. Es hätte sich eine nähere Orientierung,

insbesondere eine Rücksprache mit den Eltern aufgedrängt.

Von einer eigentlichen Notlage des Beklagten, die ihn zu

seiner Äusserung gezwungen hätte (BGE 71 IV 188); könne

nicht gesprochen werden. Dagegen sei im Sinne von Art. 20

StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, denn

Hunold habe aus zureichenden Gründen angenommen, er

sei zur Tat berechtigt. Er ha"e seine Äusserung als Lehrer

getan, dem die Sorge für das sittliche Wohl der ihm anver-

trauten Kinder obliege. Dazu komme, dass er sein Ein-

schreiten für umso notwendiger gehalten habe, als schon

von verschiedener Seite wegen der unsittlichen Redens-

arten, welche die Schulkinder auf dem Schulwege führt(ln,

geklagt worden sei.

0. -'- Walter und Johann Sutter führen Nichtigkeits-

beschwerde mit dem Antrag, das Urteil ·des Kantonsge-

richts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit sie den Beklagten wegen übler

Nachrede zum Nachteile beider Kläger bestrafe. Sie ma-

chen geltend, das Urteil verletze Art. 20 und 173 StGB.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die

angebliche Äusserung Hunolds, wonach « die Grossen zu

Hause so redeten », nicht bewiesen sei,· ist tatsächlicher

12

AS 72 IV -

1946