Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafgesetzbuch. No .46.
Dieser Vorfall wurde weitererzählt und ohne Wissen
und Willen Kupferschmids unter Angabe einiger weiterer
Ein~lheiten am 31. Januar 1944 im « Fricktaler » und
nachher in anderen Zeitungen veröffentlicht. Das ver-
anlasste den Kur- und Verkehrsverein Davos, sich bei
Hering, dem Redaktor des genannten Blattes, nach dem
Urheber des Artikels und dem Hotel, in welchem der
Vorfall sich abgespielt habe, zu erkundigen. Kupferschmid
erklärte nun gegenüber Hering und dann am 18. Februar
1944 in einem Schreiben an den Kur- und Verkehrsverein
Davos, dass de.r betreffende Gasthof Hotel . . . heisse. Im
gleichen Sinne äusserte er sich gegenüber einer anderen
Person.
Der Inhaber des erwähnten Hotels, der den geschil-
derten Vorfall bestreitet, stellte gegen Kupferschmid
Strafantrag wegen übler Nachrede und reichte gegen das
Urteil~ des Ausschusses des Kantonsgerichts von Grau-
bünden, das den Angeschuldigten freisprach, Nichtigkeits-
beschwerde ein. Sie wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
Nach Art. 173 StGB muss die Beschuldigung oder
Verdächtigung, -in welcher die üble Nachrede liegen soll,
dem Betroffenen ein unehrenhaftes V erhalten oder andere
Tatsachen vorwerfen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen. Unter dem Ruf des Beschuldigten oder Ver-
dächtigten ist seine Geltung als ehrbarer Mensch ver-
standen. Art. 173 . StGB will nur die persönliche Ehre
schützen, nicht beispielsweise auch den Ruf, den jemand
als Geschäftsmann haben kann. Äusserungen, welche
bloss die geschäftlichen Interessen des Beschuldigten oder
Verdächtigten berühren, seiner persönlichen Ehre dagegen
nicht Eintrag tun, fallen daher nicht unter die genannte
Bestimmung. Bloss solche Äusserungen aber hat der
Beschwerdegegner getan, als er wiederholt behauptete,
es sei ihm als Gast des Hotels ... in Davos eine Karte
auf den Tisch gelegt worden mit der Aufschrift : «Bitte ver-
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lassen Sie dieses Lokal; Ihr Besuch ist nicht erwfulscht ».
Wenn ein Hotelier in sein Haus oder in bestimmte Gast-
lokale nur Leute aufnehmen will, deren .!usseres gewissen
Anforderungen entspricht, so ist er nichtsdestoweniger
ein ehrbarer Mann. Der unbegründete Vorwurf, er habe
jemanden wegen seiner äussern Erscheinung in höflicher
Form zurückgewiesen, mag gewisse Leute abhalten, in
seinem Gasthof einzukehren, macht ihn dagegen als
Menschen nicht verächtlich. Schon aus diesem Grunde hat
sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede nicht
schuldig gemacht. Die Frage stellt sich deshalb nicht,
ob seine Äusserungen überhaupt als Kritik am Verhalten
des Betriebsinhabers oder nicht vielmehr als Kritik am
Verhalten des Personals oder sogar bloss eines Gastes,
der allenfalls die Karte auf den Tisch des Beschwerde- ·
gegners gelegt haben könnte, aufzufassen waren.
4:7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. No-
vember 1948 i. S. Sutter gegen Bamert.
Art. 173 Ziff. · 1 Abs. 1 StGB.
:Mitteilung an einen Lehrer, ein Knabe rede unsittlich. Die Ehre
des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 1). Wahrung berechtigter
Interessen (Erw. 2).
Art. 173 eh. 1 al. 1 OP.
Communication faite 8. un maitre d'eoo]e selon le.quelle un jeune
gar90n tient des propos immoraux. L'honneur de cet enfa.nt
n'est pas atteint (consid. 1). Sauvegarde d'inter8ts legitimes
(consid. 2).
Art. 173, cifm 1, cp. 1 OP.
Comunicazione fatta. a un maestro di scuola. ehe un ra.gazzo tiene
dei discorsi immorali. L'onore del ragazzo non e leso (consid. 1).
Salvagua.rdia d'interessi legittimi (-0onsid. 2).
Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst
redete, und· wurde von ihm darüber unterrichtet, dass
der zwölfjährige Walter Sutter auf dem Schulweg solche
Reden führe. Vater Bamert wandte sich daher Ende
Februar oder anfangs März 1945 an den Lehrer Hunold
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Strafgesetzbuch. N•,7,
nnd teilte ihm mit, was sein Knabe behauptet hatte.
Nachdem Hunold Walter Sutter vor der Klasse zur Rede
gest,ellt hatte und sich deswegen auf Beschwerde von Vater
Sutter hin vor dem Schulrat verantworten musste, bestä-
tigte ihm Vater Bamert, dass er jederzeit zu seinen
Äusserungen stehe.
Die mündliche Mitteilung und die schriftliche Bestä'-
tigung Vater Bamerts an Hunold gab dem Knaben Butter
Anlass, gegen Bamert Strafklage zu führen. Das Kantons-
gericht von Schwyz wies sie in dem. Sinne ab, dass es
Bamert zwar der üblen Nachrede schuldig fand, dagegen
gemäss Art. 20 StGB von einer Bestrafung Umgang nahm.
Dfo Nichtigkeitsbeschwerde des Knaben wurde vom
Kassationshof abgewiesen.
Erwägungen : •
1. -
Vater Bamert hat sich gegenüber dem Lehrer
Hunold geäussert, Walter Sutter gehöre zu jenen Schülern,
die auf dem Heimweg von der Schule unsittliche Gespräche
führten und unsittliche Dinge zeichneten. In dieser Mit-"
teilung liegt nicht der Vorwurf eines unehrenhaften Ver-
haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet gewesen
wären, im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB den
Ruf des Knaben zu schädigen. Was sich ein ehrbarer
Erwachsener nicht nachreden zu lassen braucht, geht
nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von dem
:nicht ein gleiches Betragen erwart.et werden kann wie
von einem Erwachsenen. Was Vater Bamert über den
Beschwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als. einen
in sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler
hinzustellen. Ein solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen
zwölfjährigen Knaben, dessen Erziehung auf. dem er-
wähnten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kalll)., im
Gegenteil gerade in diesem Alter besonders nach:h.altig
einsetzen muss, in den Augen der Mitmenschen ver-
ächtlich zu machen. Schon aus diesem Grunde kann
Bamert nicht wegen Ehrverletzung bestraft werden.
Strafgesetzbuch. N° '7.
175.
2. -
Zudem käme ihm zugut.e, dass er seine Äusserun-
gen in Wahrung berechtigter Int.eressen getan hat und
daher nach der · Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 71 IV 188) ohnehin nicht verurt.eilt werden dürfte.
Er war befugt, zum Wohle seiner eigenen und aller andern
Kinder, die mit dem Beschwerdeführer in Berührung
kamen, den Lehrer, der unt.er anderem auch zur sittlichen
Erziehung des Beschwerdeführers berechtigt und ver-
pfücht.et war, auf die Lücke aufmerksam zu machen,
welche die Erziehung des Knaben nach der Auffassung
Bamerts noch aufwies. Er war nicht gehalten, sich zuerst
an die Elt.ern zu wenden. Aus eigener Wahrnehmung
hätten sie.über das sittliche Betragen, das der Beschwerde•
führer auf dem Schulweg zeigt.e, nichts sagen können.
Bamert war überzeugt, dass eine Rücksprache Init Vat.er
Sutter wegen dessen Voreingenommenheit für seinen
Buben nichts genützt hätte. Ein Mitglied des Schulrat.es
bezeugt denn auch, dass die Elt.ern Butt.er bei jeder Gele-
genheit für ihre Kinder Partei ergreifen. Bamert befand
sich in der Zwangslage, entweder auf die Wahrnehmung
der erwähnt.an eigenen' und öffentlichen I:rit.eressen ver~
zicht.en oder sich gegenüber Lehrer Hunold in der Wei.Se,
wie er es getan hat,· äussern zu müssen. Die Mitt.eilung
an den Lehrer war das richtige Mittel zur Verfolgung
des erlaubten Zweckes. Bamert hat seine Äusserungen
nicht aus der Luft gegriffen. Schon die Erklärung seines
Knaben, dass Walter Sutter und August Bruhin auf dem
Schulwege unsittlich redeten, berechtigte ihn zur Tat.
Dazu kommt, dass ein erwachsener Augenzeuge ihm im
Oktober 1944 berichtet hatte, Walter Butter und ein
anderer Knabe hätten Init Dolores Bamert und Rosmarie
Sutter hinter einer Hecke « schandbar funktioniert », die
Buben seien auf den Mädchen herumgerutscht und Walter
Sutter habe die ganze Sache dirigiert. Endlich stellt das
Kantonsgericht fest, dass im Dorfe Klagen umgingen,
wonach Schüler auf dem Schulwege unsittliche Gespräche
führten. Das waren Anhaltspunkte genug für Bamert, um
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Strafgesetzbuoh. No 48.
sich an den Lehrer zu· wenden, damit dieser die Schüler
befrage und zur Rede stelle. Dieses Vorgehen war nicht
nur.nicht mutwillig, sondern drängte sich als die geeignetste
Massnahme geradezu auf.
48. Urteil des Kassationshofes vom 22. November UM6
i. S. Sutter gegen Hunold.
An. 173 Zilf. 1 Abs. 1, An. 32 StGB.
Vorwurf eines Lehrers gegenüber einem Schulknaben, er rede
unsittlich. Die Ehre des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 2).
Der Lehrer erfüllt eine Berufspflicht (Erw. 3).
An. 173 eh. 1 al. 1, art. 32 OP.
Reproche fait par un maitre a. un ecolier de tenir des propos immo-
re.ux. L'honneur de l'enfa.nt n'est pas atteint {oonsid. 2). Le
maitre remplit un devoir de profession (consid. 3).
An. 173, cifra 1 cp. 1, an. 32 OP.
·
.
.
Rimprovero mosso da. un ma.estro ad uno. scola.ro di tene~e de1
discorsi immorali. L'onore del ragazzo non e leso (cons1d. 2).
II maestro adempie un dovere professionale (consid. 3).
A. -
Emil Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein
Knabe wüst redete, und wurde von ihm darüber unter-
richtet, dass der zwölljährige Walter Sutter und August
Bruhin, mit denen der Knabe Bamert zur Schule ging, auf
dem Schulweg solche Reden führten. Vater Bamert wandte
sich daher an Lehrer Hunold und teilte ihm mit, was sein
Knabe behauptet hatte. Hunold bi:,a.chte die Sache am
13. März 1945 vor der Schulklasse zur Sprache, indem er
erklärte, Kin<}.er redeten auf dem Schulweg wüst, im beson-
dem August Bruhin und Walter Sutter.
Diese Äusserung gab Walter Sutter, der sich durch seinen
Vater Johann Sutter vertreten liess, Anlass, gegen Hunold
wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, Strafklage
zu führen. Johann Sutter persönlich verlangte ebenfalls
die Bestrafung Hunolds, weil dieser am 13. März 1945 auf
den Einwand zweier Knaben, dass Walter Sutter nie wüst
geredet habe, erwidert habe : « Dann werden halt die
Grossen zu Hause so reden. »
Strafgesetzbuoh. No 48.
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B. -
Das Kantonsgericht von Schwyz, das am 10. Sep-
tember 1946 als Berufungsinstanz urteilte, wies die Klage
Johann Sutters vollständig und jene des Walter Sutter in
dem Sinne ab, dass es Hunold zwar der üblen Nachrede
zum Nachteil des Klägers schuldig erklärte, jedoch von
einer Bestrafung Umgang nahm. Es. betrachtete den an-
geblichen Ausspruch Hunolds, wonach « die Grossen zu
Hause so redeten », nicht als bewiesen. Zur Äusserung
Hunolds über Walter Sutter führte es aus, sie sei ehrver-
letzend und unwahr, doch sei sich Hunold ihrer Unwahr-
heit nicht bewusst gewesen. Alles Zumutbare, sich von der
Richtigkeit der Mitteilung Bamerts zu überzeugen, habe
er aber nicht getan. Es hätte sich eine nähere Orientierung,
insbesondere eine Rücksprache mit den Eltern aufgedrängt.
Von einer eigentlichen Notlage des Beklagten, die ihn zu
seiner Äusserung gezwungen hätte (BGE 71 IV 188); könne
nicht gesprochen werden. Dagegen sei im Sinne von Art. 20
StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, denn
Hunold habe aus zureichenden Gründen angenommen, er
sei zur Tat berechtigt. Er ha"e seine Äusserung als Lehrer
getan, dem die Sorge für das sittliche Wohl der ihm anver-
trauten Kinder obliege. Dazu komme, dass er sein Ein-
schreiten für umso notwendiger gehalten habe, als schon
von verschiedener Seite wegen der unsittlichen Redens-
arten, welche die Schulkinder auf dem Schulwege führt(ln,
geklagt worden sei.
0. -'- Walter und Johann Sutter führen Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, das Urteil ·des Kantonsge-
richts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie den Beklagten wegen übler
Nachrede zum Nachteile beider Kläger bestrafe. Sie ma-
chen geltend, das Urteil verletze Art. 20 und 173 StGB.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die
angebliche Äusserung Hunolds, wonach « die Grossen zu
Hause so redeten », nicht bewiesen sei,· ist tatsächlicher
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AS 72 IV -
1946