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Prozessrecht.. N° 46.
Frage des eidgenössischen Privatrechtes (Art. 41 ff. OR;
BGE 53 I 388).
~s liegt also unzweifelhaft eine Zivilsache vor. Die wei-
teren in Art. 68 OG für die Zulässigkeit der Nichtigkeits-
beschwerde gesetzten Bedingungen (letztinstanzliches und
der Berufung nicht unterliegendes kantonales Urteil) sind
erfüllt. Auf die Rechtsvorkehr ist daher einzutreten. Ihr
Schicksal hängt nur davon ab, ob § 308 a StPO des Kan-
tons Zürich neben Art. 41 ff. OR Bestand hat. Das ist zu
verneinen. Nach der verfassungsmässigen Abgrenzung der
Staatshoheit zwischen dem Bund und den Kantonen
(Art. 3 und 64 BV, Art. 2 Üb. Best. zur BV) steht jenem
die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz auf dem
ganzen Gebiet des Zivilrechtes zu. Die Anwendung kan-
tonaler Privatrechtsnormen ist nur möglich, soweit der
eidgenössische Gesetzgeber sie ausdrücklich vorbehalten
hat. Einen solchen .. Vorbehalt kennen die Art. 41 ff. OR
nicht. Deshalb kann § 308 a der zürcherischen StPO für
den Entscheid im Streitverhältnis der Parteien nicht mass-
gebend sein. Die Besonderheit, dass die Bestimmung in
einem an sich öffentlichrechtlichen Gesetz enthalten ist,
vermag ihr.keine Geltung zu verschaffen. Denn obgleich
die Kantone in ihren öfIentlichrechtlichen Befugnissen
durch das Bundeszivilrecht nicht eingeschränkt sind, dür-
fen sie doch für den von diesem geordneten Bereich nur
mit öffentlich-rechtlichen Mitteln und ohne Änderung des
Zivilrechtes legiferieren. Gegenteiliges käme der Aufstel-
lung eigener Rechtssätze privatrechtlichen Inhaltes gleich
(BGE 70 II 224,65 180,64 127,63 1173). Gerade das aber
ist geschehen mit dem Erlass einer Prozessvorschrift, wel-
che neben dem verurteilten Verfasser eines Presseerzeug-
nisses für die diesem auferlegten Kosten und Entschädi-
gungen den am Strafverfahren nicht beteiligten und straf-
rechtlich überhaupt nicht fassbaren Drucker, unabhängig
von der Frage seiner Verantwortlichkeit im Sinne der
Art. 41 ff. OR, als subsidiär haftbar erklärt.
Kranken· und Unfallversioherung. N0 47.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache' zu neuer Ent-
scheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück-
'gewiesen.
V. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG
ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS
47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Mai 1946 i. S. Eugster
gegen Holzverzuckerungs A.-G. Ems.
Art. 58 und 339 OR, 129 KUVG.
1. Bei obligatorisch versicherten Betriebsunfällen ist Art. 58 OR,
gleicherweise wie die Art. 55, 101 und 339 OR, in den Grenzen
des Art. 129 Abs. 2 KUVG anwendbar.
2. Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG greift
Platz gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz, nicht aber
gegenüber demjenigen auf Genugtuung.
3. Aus einer Verletzung von Art. 339 OR können, falls sie den
Tod des Dienstpflichtigen zur Folge hat, auch dessen Angehö-
rige Rechte ableiten.
4. Der Dienstherr kann sich der Verantwortung aus Art. 339 OR
nicht mit der Berufung auf eigene Unkenntnis entschlagen."
Art. 58 $I 339 00, 129 LAMA.
1. En cas d'accidents professionnels soumis a l'assurance obli-
gatoire, rart. 58 CO, de meme que les aft. 55, 101 et 339, ne·
s'applique que dans les limites de l'art. 129 1.1.1. 2 LAMA.
2. La limitation de responsabiliM statuee par rart. 129 1.1.1. 2 LAMA
ne conceme que l'action an dommages-inMrets; elle nevise
pas la reparation du tort moral.
3. Les proches de 11.1. victime peuvent aussi se prevaloir d'line
"iolation de l'art. 339 CO qui 1.1. entraine 11.1. mort de l'employe.
4. L'employeur ne degage pas 11.1. responsabiIiM qu'il encourt en
vertu de rart. 339 CO en arguant de sa propre ignorance.
Art. 58 e 339 00, 129 LAMI.
1. In caso d'infortuni professionaIi soggetti all'assicurazione
obbligatoria, l'art. 58 CO, come pure gIi art. 55, 101 e 339 CO,
si appIica soltanto entro il quadro dell'art. 129 cp. 2 LAMI.
2. La limitazione della responsabilita secondo l'art. 129 cp. 2 LAMI
conceme soltanto l'azione di risarcimento dei danni; . non
riguardaquindi la riparazione deI torto morale.
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Kranken· und Unfallversicherung. N° 47.
3. Anehe i eongiunti della vittima possono prevalersi d'nna, vio-
lazione dell'art. 339 CO ehe ha eausato 1a morte dell ope-
raio.
4. TI padrone non si libera d~lla responsabiIita. ~~. gli incombe
a. motivo deU'8.l't. 339 CO, mvoeando 1a proprIa IgnOranza.
A. -
Zum Betrieb der Holzverzuckerungs A.-G. in Ems
(Hovag) gehört eine Kläranlage. Sie ist in einem Gebäude
untergebracht und besteht im wesentlichen aus Holz-
bottichen von ca. 50 m3 Inhalt, in welchen eine Rohwürze
mittels Beimischung von Kalksteinmehl neutralisi~rt wird.
Die Zuführung der Rohwürze geschieh,t durch Rohr-
leitungen. Das Kalksteinmehl wird auf dem oberen
Gebäudeboden von den Arbeitern über einen senkrechten
Holzkanal direkt in die Bottiche geschüttet. Diese sind
mit einem Rührwerk ausgestattet, das eine möglichst
homogene Vermengung der Reaktionsstoffegewährleisten
soll. Zwischen zwei Reihen von Bottichen, ungefähr auf
halber Mannshöhe unter deren oberem Rand, ist ein
Laufsteg für die Bedienungsmannschaft angebracht~ Beim
Neutralisationsvorgang werden grosse Mengen Kohlen-
säure abgespalten. Die Gasentwicklung zusammen mit der
natürlichen Beschaffenheit der Lösung kann zu mehr oder
weniger starker Schaumbildung und dadurch gelegentlich
zum überfliessen der Bottiche führen.
B. -
Valentin Eugster trat am 11. Januar 1943 als
unge1ernter Arbeiter in den Dienst der Hovag. In der
Nacht vom 28. auf den 29. Janua:t; war er im Neutrali-
sierungswerk beschäftigt. Während er sich zur Durch-
führung. von Reinigungsarbeiten auf dem Gebäudeboden
unter dem Laufsteg befand, quoll plötzlich aus einem der
Bottiche die heisse Würze eruptionsartig hervor und ver-
brühte ihn am ganzen Körper derart, dass er kurz nach
der überführung ins Spital verschied. Seine Mitarbeiter,
die auf dem Laufsteg geblieben waren, konnten sich ohne
grossen Schaden in Sicherheit bringen.
O. -:- Der Verstorbene war bei der SUV Aversichert.
Diese gewährte den Eltern eine Hinterlassenenrente von
monatlich ·Fr. 61.- und zahlte Fr. 138.55 an die Kosten
Kranken· und Unfallversicherung. N0 47.
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für Arzt, Spital, Bes.tattung usw. Sie verzichtete auf
Regressnahme gegenüber der Hovag.
D. -
In der Folge belangten die Eltern Eugster die
Hovag vor dem Kantonsgericht Graubünden auf Ersatz
des durch die Versicherungsleistung nicht gedeckten
Versorgerschadens und auf Genugtuung. Während des
Vorverfahrens starb die Mutter. Vater Eugstersetzte den
Prozess allein fort. Er präzisierte seine Forderung auf
Fr.5126.- für Versorgerschaden und Fr.5000.-,- für
Genugtuung. Die Beklagte bestritt diese Ansprüche sowohl
dem Grundsatz wie dem~ Masse nach.
Das Kantonsgericht ordnete unter anderen Beweis-
vorkehren eine technische Expertise (Prof. Guyer, Zürich)
an, die verschiedene Werkmängel ergab. Es verneinte
aber die Verantwortlichkeit der Beklagten und wies die
Klage mit Urteil vom 15. November 1945 ab.
E. -
. Der Kläger erklärte die Berufung an das Bundes-
gericht. Er beantragt Aufhebung des kantonalen Urteils
und Zuspruch von Fr.4914.- an Versorgerschaden,
Fr. 500.65 als Ersatz für Aufwendungen im Sinne von
Art. 45 Abs. 1 OR und Fr. 3000.- an Genugtuung. Die
Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen
Erkenntnisses.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 128 und 129 KUVG ist mit Inkraft-
treten dieses Gesetzes u. a. das Bundesgesetz von 1881
betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb aufgehoben
und durch die Bestimmungen des OR (Art. 41 ff. und
Spezialvorschriften wie Art. 339) ersetzt worden. Diese
sind jedoch durch Art. 129 Abs. 2 KUVG wesentlich ein-
geschränkt. F.ür den Unfallschaden eines 15ei der SUV A
Versicherten haftet dessen Arbeitgeber, falls er die ihm
obliegenden Prämienzahlungen geleistet hat, nur dann,
wenn er den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbei-
führte.
Die Ordnung des Art. 129 KUVG gilt für Betriebs-
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Kranken- und UnfallversiQherung. N0 47.
unfälle (BGE 67 II 231). Sie lässt erkennen, dass die
Haftungsbeschränkung unabhängig ist vom Rechtsgrund,
aus· dem die Verantwortlichkeit nach gemeinem Recht
abgeleitet wird'. Denn es ist in Abs. 1 schlechthin die
Anwendbarkeit des OR vorausgesetzt und in Abs_ 2 die
Einschränkung generell für dieses Rechtsgebiet eingeführt.
Das· Bundesgericht hat das bereits festgestellt in bezug
auf die Art. 55, 101 und 339 OR (BGE 62 II 347, 68 II
287). Gleiches muss gelten für die Werkhaftung gemäss
Art_ 58 OR, sofern der Werkmangel einen obligatorisch
versicherten Betriebsunfall verursacht. Die EinschXänkung
des Art. 129 Abs. 2 KUVG ist in der Tatsache begründet,
dass der Verunfallte bzw. seine Hinterbliebenen die Vor-
teile der gesetzlichen Versicherung geniessen und der
Arbeitgeber dafür Leistungen· entrichtet. Die deswegen
eingeführte Begünstigung des Arbeitgebers kann nicht
abhängig sein von der besonderen Natur des verletzten
Rechtsgebotes. Trotz der in Art. 58 OR niedergelegten
Kausalhaftung wird also der Werkeigentümer, der zugleich
Arbeitgeber ist, bei obligatorisch versicherten Betriebs-
unfällen nur dann verantwortlich, wenn er' absichtlich
oder grobfahrlässig einen Werkmangel zur Unfallursache
werden liess.
2. -
Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 129
KUVG erfüllt. Es handelt sich um einen Betriebsunfall
in der obligatorischen Versicherung,. für welche 'die Be-
klagte die gesetzlichen Prämien bezahlt hat. Die Hafttmgs-
beschränkung greUt Platz, soweit SchadenersatzansPrüche
eingeklagt sind. Sie wurde von der Vorinstanz ohne nähere
Begründung auch auf die Genugtuungsforderung aus-
gedehnt. Die obligatorische Unfallversicherung erfasst
aber nur dEm ökonomischen Schaden. Entsprechend
bestehen nach Art. 72 KUVG die Veciicherungsleistungen
in Krankenpflege und Krankengeld, den Invalidenrenten,
der Bestattungsentschädigung und den Hinterlassenen-
renten. Beruht nach dem Gesagten die. Privilegierung des
Arbeitgebers auf dessen Beiträgen an die Versicherung,
Kranken- und Unfallversicherung. N0 47.
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so ist sie nur für das dem KUVG eigene Gebiet anwendbar
und erstreckt sich nicht auf Haftungsverhältnisse, die
diesem Gesetz fremd sind. Das ergibt sich indirekt auch
aus Art. 100 KUVG, wonach die Suva gegenüber Dritten,
die für den Unfall haften, bis zur Höhe ihrer Leistungen
in die Rechte des Versicherten und seiner Hinterlassenen
eintritt; Da eine Genugtuung nie Leistung der Anstalt ist,
wird der Anspruch darauf durch die Versicherung nicht
abgelöst. Er bleibt, nach Massgabe von Art. 47 OR, stets
beim Versicherten oder seinen Angehörigen und ist somit
nicht nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit gegeben.
3. -
Nach Ansicht des Experten ist der Unfall durch
einen einfachen Manipulationsfehler bei Bedienung der
Nentralisationsanlage entstanden. Der Grossteil des Kalk-
steinmehls sei bei abgestelltem Rührwerk eingefüllt
worden und deshalb praktisch unberührt auf den Boden
des Bottichs gefallen. Entsprechend habe die Flüssigkeits~
probe sauer reagiert. Nachdem dann der Schichtführer
die Zuschüttung neuen Kalks angeordnet habe, sei das
Rührwerk in Betrieb gesetzt worden. Dadurch seien die
plötzliche Neutralisation und eine gewaltige Gasentwick-
lung namentlich im unteren Teil des Bottichs eingetreten,
was die bekannten Folgen ausgelöst habe. Es liege,. so
führt der Experte weiter ans, in der Natur des Neutrali-
sationsprozesses, dass je nach der Menge de!' verwendeten
Reaktionsstoffe ein grösserer oder kleinerer Überdruck
an Kohlendioxyd entstehe. Dieser Überdruck könne zu
Explosionen führen, wenn das Gas nicht durch besondere
Kanäle zu entweichen vermöge, oder wenn die Reaktions-
stoffe nicht mit der erforderlichen Intensität durch den
Rührer vermengt würden.
Abzngskanäle mit genügendem Ausmass waren in der
Anlage der Beklagten eingebaut. Dagegen vermisst der
Experte andere Sicherheitsvorrichtungen. Notwendig wäre
vor allem die automatische Kuppelung der Kalkzufuhr
mit dem Rührwerk gewesen. Ferner hätte die Kontrolle
darüber, ob das Rührwerk in Betrieb ist, durch optische
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Kra.nken· und Unfallversicherung. N° 47.
oder akustische Signale erleichtert werden sollen. Schliess-
lieh beanstandet der Experte auch, dass am einen Ende
des ~aufstegs und zu 'ebener Erde keine Notausgänge
vorhanden waren.
Diese Mängel sind beachtlich unter den Gesichtspunkten
sowohl des Art. 58 wie des Art. 339 OR. In der Berufungs-
begründung stützt sich der Kläger nur noch auf die
letztgenannte Bestimmung. Sie ordnet die vertragliche
Verpflichtung des Dienstherrn, für hinreichende Schutz-
massregeln gegen Betriebsgefahren zu sorgen. Anspruchs-
berechtigt ist daher grun9-sätzlich die Vertragspartei.
Art. 339 OR hat aber weitergehende Bedeutung. Die dem
Dienstherrn auferlegte Schutzpflicht entspricht einem all-
gemeinen Rechtsgebot, das ähnlich formuliert in Art. 65
KUVG und Art. 5 des Fabrikgesetzes Ausdruck gefunden
hat~ Wird dieses Gebot vom Dienstherrn verletzt, so liegt
gleichzeitig eine unerlaubte Handlung bzw. Unterlassung
vor, aus welcher, falls sie den Tod des Dienstpflichtigen
zur Folge hat, auch die mittelbar betroffenen Angehörigen
Rechte der eingeklagten Art ableiten können (OSER-
ScHÖNENBERGER, zu Art. 339 ORN. 13 ff., 18). Welche
Schutzmassregelnvom Dienstherrn zu treffen sind be-
stimmt sich nach den Gefahren, denen die im Betrieb
Tätigen ausgesetzt sind. Das massgebende Kriterium ist
also in erster Linie ein objektives. Es kommt nicht darauf
an, welche Vorstellung der Dienstherr selber von den
Betriebsgefahren hat und ob ihm zweckdienliche Schutz-
vorkehrenbekannt waren (OSER-ScHöNENBERGER, a. a. O.
N. ll). Immerhin hat er nur anzuordnen, « was ihm
billigerweise zugemutet werden darf ». Je grösser aber die
Risiken für Leben und Gesundheit im Betriebe sind, desto
grösser sind auch die Anforderungen an die Sorgfalt und
Umsicht des Dienstherrn.
4. -Die Vorinstanz erklärt, « dass die Neutralisation
der Rohwürzelösung in den Dimensionen, wie sie im
beklagtischen Betriebe vorherrschen, ganz erhebliche Ge-
fahren erzeugt ». Sie anerkennt auch, dass die Werkanlage
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objektiv mangelhaft war. Sie verneint aber ein rechts-
erhebliches Verschulden der Beklagten. Weder habe diese
den Unfall absichtlich herbeigeführG, noch falle ihr grobe
Fahrlässigkeit im Sinne der geltenden Begriffbestimmung
(BGE 57 II 480) zur Last. Die Neutralisierungsanlage sei,
als einzige in der Schweiz, erst knapp drei Monate vor der
Unglücksnacht eröffnet worden. Inländische Betriebs-
erfahrungen hätten daher nicht zur Verfügung gestanden
und ausländische seien in Anbetracht der Kriegsverhält-
nisse kaum erhältlich gewesen. Die Beklagte habe die
EntwicklUng von Kohlendioxyd berücksichtigt und inden
Bottichen ausreichende Abzugskanäle angebracht. Im"
übrigen habe sie mit einem normalen Ablauf der· Dinge,
insbesondere damit. rechnen dürfen, dass das Rührwerk
funktioniere und dass ein Überdruck, der sich in mässigen
Grenzen halte, abfliessenkönne ohne eine eigentliche
Eruption des ganzen Bottichinhaltes hervorzurufen. Zu-
sätzliche Sicherungen wären zwar, wie die Ereignisse
zeigten, wünschbar gewesen. Sie hätten sich aber keines-
wegs schon zum vorneherein als selbstverständlich auf-
gedrängt.
Angesichts der « ganz erheblichen» Betriebsgefahren
erschöpfte sich nun aber die Sorgfaltspflicht der Beklagten
kj;)ineawegs in der Anordnung· dessen, was ihr als selbst-
verständlich erschienen sein mag. Vielmehr hatte die
Beklagte vorzukehren, was objektiv geboten und möglich
war. Es steht fest, dass die vom Experten als notwendig
erachteten Sicherungen technisch schon im Jahre 1943
hätten konstruiert werden können. Wenn die Beklagte
das mangels eigener oder fremder Erfahrungen nicht
wusste, so enthob sie das nicht der Pflicht, sachverstän-
digen Rat über die Errichtung eines wirksamen Arbeiter-
schutzes einzuholen (BGE 57 II 65 f., OSER~ScHÖNEN
BElWIIllR, zu Art. 339 OR N. ll). Solange sie das nicht
getah und die erhältenen Empfehlungen im Rahmen des
ZumutbaNIl nicht befolgt hatte, war sie nicht berechtigt,
eifim störungsfreien Produktionsablauf zu erwarten. Die
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eingebauten Gasabzugskanäle boten dafür keine Gewähr.
Denn obzwar sie ausreichend dimensioniert sind, können
sie illren Zweck nur unter der Voraussetzung erfüllen,.
dass 'der Neutralisationsprozess normal vor sich geht. Und
letzteres hängt wesentlich vom richtigen Funktionieren
des Rührwerkes ab. Dessen war sich die Beklagte bewusst.
Das erhellt aus ihren Instruktionen für die Bedienung
der Anlage. Es wird darin an erster Stelle die Betätigung
des Rührwerkes vorgeschrieben und sodann untersagt, es
während der Neutralisation 'abzustellen. Indessen hat sich
die Beklagte mit diesen Weisungen begnügt und für alles
Weitere auf die Zuverlässigkeit der Belegschaft vertraut.
Menschliches Versagen sowohl wie eventuelle mechanische
Defekte liess sie völlig ausser Acht. Mit beidem musste
aber unter den obwaltenden, Verhältnissen gerechnet
werden, und beides konnte, wenn nicht rechtzeitig be-
merkt, die schlimmsten Folgen zeitigen. Deshalb erscheint
der Verzicht auf jede automatische. Sicherung als eine
sohwerwiegende Unterlassung. Gleiches trifft zu in bezug.
auf die fehlenden Notausgänge. Gerade weil ein anderer
Schutz nicht vorhanden war hätte es umso näher gelegen,
der Bedienungsmannsohaft für den Bedarfsfall wenigstens
den Weg ins Freie offen zu halten, und zwar nicht nur
auf der Höhe des Laufsteges, sondern auoh' zu ebener
Erde. Denn der Gebäudeboden, auf dem die Bottiohe
ruhen und der Laufsteg seine Stütz!l hat, gehört zum
Arbeitsraum und musste daher in die Werksicherung ein-
bezogen werden.
Es ergibt sich also, dass die Beklagte praktisch nichts
zum Schutze ihrer Arbeiter unternommen hat. Unter den
besprochenen Umständen ist ihr das, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz, als grobes Verschulden anzurech-
nen. Wer ohne zureichende Fachkenntnisse und Erfah-
rUngen einen Betrieb eröffnet und die objektiv unerläss-
lichen Schutzmassregeln nicht trifft, kann sich seiner
sozialen Verantwortung nicht mit der Berufung auf eigene
Unkenntnis entschlagen. Auch der Hinweis darauf, dass
Kranken- und Unfallversicherung. N° 47.
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der Verunfallte die ihm übertragene Reinigungsarbeit
vom Laufsteg aus hätte verrichteIl können, vermag die
Beklagte nicht zu entlasten. Selbst wenn Eugster unnötiger-
weise vom Laufsteg auf den Boden hinuntergestiegen
sein sollte, so hat ihn,dieses Verhalten doch nicht aus dem
Bereich der betriebseigenen Gefahren gebracht. Fraglich
könnte höchstens sein; ob ihn deswegen ein ge~ses Mit-
verschulden am Unfall trifft.
5. -
Bei dieser Rechtslage hängt die Haftung der
Beklagten grundsätzlich davon ab, ob der Unfall ursächlich
auf den mangelnden Arbeiterschutz zurückzuführen ist.
Die Vorinstanz spricht sich darüber nicht aus. Sie hat das,
weil es sich um eine tatbeständliehe Fests~ellung handelt,
nunmehr ergänzend nachzuholen. Bejaht sie den Kausal-
zusammenhang, so werden ausserdem die geltend gemach-
ten Anspruche auf illre besonderen Voraussetzungen
gemäss Art. 45 Abs. I und 3 und Art. 47 OR zu über-
prüfen sein.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache
zur tatbeständlichen Ergänzung und neuen Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.