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72_II_311

BGE 72 II 311

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Prozessrecht.. N° 46.

Frage des eidgenössischen Privatrechtes (Art. 41 ff. OR;

BGE 53 I 388).

~s liegt also unzweifelhaft eine Zivilsache vor. Die wei-

teren in Art. 68 OG für die Zulässigkeit der Nichtigkeits-

beschwerde gesetzten Bedingungen (letztinstanzliches und

der Berufung nicht unterliegendes kantonales Urteil) sind

erfüllt. Auf die Rechtsvorkehr ist daher einzutreten. Ihr

Schicksal hängt nur davon ab, ob § 308 a StPO des Kan-

tons Zürich neben Art. 41 ff. OR Bestand hat. Das ist zu

verneinen. Nach der verfassungsmässigen Abgrenzung der

Staatshoheit zwischen dem Bund und den Kantonen

(Art. 3 und 64 BV, Art. 2 Üb. Best. zur BV) steht jenem

die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz auf dem

ganzen Gebiet des Zivilrechtes zu. Die Anwendung kan-

tonaler Privatrechtsnormen ist nur möglich, soweit der

eidgenössische Gesetzgeber sie ausdrücklich vorbehalten

hat. Einen solchen .. Vorbehalt kennen die Art. 41 ff. OR

nicht. Deshalb kann § 308 a der zürcherischen StPO für

den Entscheid im Streitverhältnis der Parteien nicht mass-

gebend sein. Die Besonderheit, dass die Bestimmung in

einem an sich öffentlichrechtlichen Gesetz enthalten ist,

vermag ihr.keine Geltung zu verschaffen. Denn obgleich

die Kantone in ihren öfIentlichrechtlichen Befugnissen

durch das Bundeszivilrecht nicht eingeschränkt sind, dür-

fen sie doch für den von diesem geordneten Bereich nur

mit öffentlich-rechtlichen Mitteln und ohne Änderung des

Zivilrechtes legiferieren. Gegenteiliges käme der Aufstel-

lung eigener Rechtssätze privatrechtlichen Inhaltes gleich

(BGE 70 II 224,65 180,64 127,63 1173). Gerade das aber

ist geschehen mit dem Erlass einer Prozessvorschrift, wel-

che neben dem verurteilten Verfasser eines Presseerzeug-

nisses für die diesem auferlegten Kosten und Entschädi-

gungen den am Strafverfahren nicht beteiligten und straf-

rechtlich überhaupt nicht fassbaren Drucker, unabhängig

von der Frage seiner Verantwortlichkeit im Sinne der

Art. 41 ff. OR, als subsidiär haftbar erklärt.

Kranken· und Unfallversioherung. N0 47.

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Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache' zu neuer Ent-

scheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück-

'gewiesen.

V. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG

ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Mai 1946 i. S. Eugster

gegen Holzverzuckerungs A.-G. Ems.

Art. 58 und 339 OR, 129 KUVG.

1. Bei obligatorisch versicherten Betriebsunfällen ist Art. 58 OR,

gleicherweise wie die Art. 55, 101 und 339 OR, in den Grenzen

des Art. 129 Abs. 2 KUVG anwendbar.

2. Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG greift

Platz gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz, nicht aber

gegenüber demjenigen auf Genugtuung.

3. Aus einer Verletzung von Art. 339 OR können, falls sie den

Tod des Dienstpflichtigen zur Folge hat, auch dessen Angehö-

rige Rechte ableiten.

4. Der Dienstherr kann sich der Verantwortung aus Art. 339 OR

nicht mit der Berufung auf eigene Unkenntnis entschlagen."

Art. 58 $I 339 00, 129 LAMA.

1. En cas d'accidents professionnels soumis a l'assurance obli-

gatoire, rart. 58 CO, de meme que les aft. 55, 101 et 339, ne·

s'applique que dans les limites de l'art. 129 1.1.1. 2 LAMA.

2. La limitation de responsabiliM statuee par rart. 129 1.1.1. 2 LAMA

ne conceme que l'action an dommages-inMrets; elle nevise

pas la reparation du tort moral.

3. Les proches de 11.1. victime peuvent aussi se prevaloir d'line

"iolation de l'art. 339 CO qui 1.1. entraine 11.1. mort de l'employe.

4. L'employeur ne degage pas 11.1. responsabiIiM qu'il encourt en

vertu de rart. 339 CO en arguant de sa propre ignorance.

Art. 58 e 339 00, 129 LAMI.

1. In caso d'infortuni professionaIi soggetti all'assicurazione

obbligatoria, l'art. 58 CO, come pure gIi art. 55, 101 e 339 CO,

si appIica soltanto entro il quadro dell'art. 129 cp. 2 LAMI.

2. La limitazione della responsabilita secondo l'art. 129 cp. 2 LAMI

conceme soltanto l'azione di risarcimento dei danni; . non

riguardaquindi la riparazione deI torto morale.

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Kranken· und Unfallversicherung. N° 47.

3. Anehe i eongiunti della vittima possono prevalersi d'nna, vio-

lazione dell'art. 339 CO ehe ha eausato 1a morte dell ope-

raio.

4. TI padrone non si libera d~lla responsabiIita. ~~. gli incombe

a. motivo deU'8.l't. 339 CO, mvoeando 1a proprIa IgnOranza.

A. -

Zum Betrieb der Holzverzuckerungs A.-G. in Ems

(Hovag) gehört eine Kläranlage. Sie ist in einem Gebäude

untergebracht und besteht im wesentlichen aus Holz-

bottichen von ca. 50 m3 Inhalt, in welchen eine Rohwürze

mittels Beimischung von Kalksteinmehl neutralisi~rt wird.

Die Zuführung der Rohwürze geschieh,t durch Rohr-

leitungen. Das Kalksteinmehl wird auf dem oberen

Gebäudeboden von den Arbeitern über einen senkrechten

Holzkanal direkt in die Bottiche geschüttet. Diese sind

mit einem Rührwerk ausgestattet, das eine möglichst

homogene Vermengung der Reaktionsstoffegewährleisten

soll. Zwischen zwei Reihen von Bottichen, ungefähr auf

halber Mannshöhe unter deren oberem Rand, ist ein

Laufsteg für die Bedienungsmannschaft angebracht~ Beim

Neutralisationsvorgang werden grosse Mengen Kohlen-

säure abgespalten. Die Gasentwicklung zusammen mit der

natürlichen Beschaffenheit der Lösung kann zu mehr oder

weniger starker Schaumbildung und dadurch gelegentlich

zum überfliessen der Bottiche führen.

B. -

Valentin Eugster trat am 11. Januar 1943 als

unge1ernter Arbeiter in den Dienst der Hovag. In der

Nacht vom 28. auf den 29. Janua:t; war er im Neutrali-

sierungswerk beschäftigt. Während er sich zur Durch-

führung. von Reinigungsarbeiten auf dem Gebäudeboden

unter dem Laufsteg befand, quoll plötzlich aus einem der

Bottiche die heisse Würze eruptionsartig hervor und ver-

brühte ihn am ganzen Körper derart, dass er kurz nach

der überführung ins Spital verschied. Seine Mitarbeiter,

die auf dem Laufsteg geblieben waren, konnten sich ohne

grossen Schaden in Sicherheit bringen.

O. -:- Der Verstorbene war bei der SUV Aversichert.

Diese gewährte den Eltern eine Hinterlassenenrente von

monatlich ·Fr. 61.- und zahlte Fr. 138.55 an die Kosten

Kranken· und Unfallversicherung. N0 47.

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für Arzt, Spital, Bes.tattung usw. Sie verzichtete auf

Regressnahme gegenüber der Hovag.

D. -

In der Folge belangten die Eltern Eugster die

Hovag vor dem Kantonsgericht Graubünden auf Ersatz

des durch die Versicherungsleistung nicht gedeckten

Versorgerschadens und auf Genugtuung. Während des

Vorverfahrens starb die Mutter. Vater Eugstersetzte den

Prozess allein fort. Er präzisierte seine Forderung auf

Fr.5126.- für Versorgerschaden und Fr.5000.-,- für

Genugtuung. Die Beklagte bestritt diese Ansprüche sowohl

dem Grundsatz wie dem~ Masse nach.

Das Kantonsgericht ordnete unter anderen Beweis-

vorkehren eine technische Expertise (Prof. Guyer, Zürich)

an, die verschiedene Werkmängel ergab. Es verneinte

aber die Verantwortlichkeit der Beklagten und wies die

Klage mit Urteil vom 15. November 1945 ab.

E. -

. Der Kläger erklärte die Berufung an das Bundes-

gericht. Er beantragt Aufhebung des kantonalen Urteils

und Zuspruch von Fr.4914.- an Versorgerschaden,

Fr. 500.65 als Ersatz für Aufwendungen im Sinne von

Art. 45 Abs. 1 OR und Fr. 3000.- an Genugtuung. Die

Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen

Erkenntnisses.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 128 und 129 KUVG ist mit Inkraft-

treten dieses Gesetzes u. a. das Bundesgesetz von 1881

betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb aufgehoben

und durch die Bestimmungen des OR (Art. 41 ff. und

Spezialvorschriften wie Art. 339) ersetzt worden. Diese

sind jedoch durch Art. 129 Abs. 2 KUVG wesentlich ein-

geschränkt. F.ür den Unfallschaden eines 15ei der SUV A

Versicherten haftet dessen Arbeitgeber, falls er die ihm

obliegenden Prämienzahlungen geleistet hat, nur dann,

wenn er den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbei-

führte.

Die Ordnung des Art. 129 KUVG gilt für Betriebs-

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Kranken- und UnfallversiQherung. N0 47.

unfälle (BGE 67 II 231). Sie lässt erkennen, dass die

Haftungsbeschränkung unabhängig ist vom Rechtsgrund,

aus· dem die Verantwortlichkeit nach gemeinem Recht

abgeleitet wird'. Denn es ist in Abs. 1 schlechthin die

Anwendbarkeit des OR vorausgesetzt und in Abs_ 2 die

Einschränkung generell für dieses Rechtsgebiet eingeführt.

Das· Bundesgericht hat das bereits festgestellt in bezug

auf die Art. 55, 101 und 339 OR (BGE 62 II 347, 68 II

287). Gleiches muss gelten für die Werkhaftung gemäss

Art_ 58 OR, sofern der Werkmangel einen obligatorisch

versicherten Betriebsunfall verursacht. Die EinschXänkung

des Art. 129 Abs. 2 KUVG ist in der Tatsache begründet,

dass der Verunfallte bzw. seine Hinterbliebenen die Vor-

teile der gesetzlichen Versicherung geniessen und der

Arbeitgeber dafür Leistungen· entrichtet. Die deswegen

eingeführte Begünstigung des Arbeitgebers kann nicht

abhängig sein von der besonderen Natur des verletzten

Rechtsgebotes. Trotz der in Art. 58 OR niedergelegten

Kausalhaftung wird also der Werkeigentümer, der zugleich

Arbeitgeber ist, bei obligatorisch versicherten Betriebs-

unfällen nur dann verantwortlich, wenn er' absichtlich

oder grobfahrlässig einen Werkmangel zur Unfallursache

werden liess.

2. -

Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 129

KUVG erfüllt. Es handelt sich um einen Betriebsunfall

in der obligatorischen Versicherung,. für welche 'die Be-

klagte die gesetzlichen Prämien bezahlt hat. Die Hafttmgs-

beschränkung greUt Platz, soweit SchadenersatzansPrüche

eingeklagt sind. Sie wurde von der Vorinstanz ohne nähere

Begründung auch auf die Genugtuungsforderung aus-

gedehnt. Die obligatorische Unfallversicherung erfasst

aber nur dEm ökonomischen Schaden. Entsprechend

bestehen nach Art. 72 KUVG die Veciicherungsleistungen

in Krankenpflege und Krankengeld, den Invalidenrenten,

der Bestattungsentschädigung und den Hinterlassenen-

renten. Beruht nach dem Gesagten die. Privilegierung des

Arbeitgebers auf dessen Beiträgen an die Versicherung,

Kranken- und Unfallversicherung. N0 47.

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so ist sie nur für das dem KUVG eigene Gebiet anwendbar

und erstreckt sich nicht auf Haftungsverhältnisse, die

diesem Gesetz fremd sind. Das ergibt sich indirekt auch

aus Art. 100 KUVG, wonach die Suva gegenüber Dritten,

die für den Unfall haften, bis zur Höhe ihrer Leistungen

in die Rechte des Versicherten und seiner Hinterlassenen

eintritt; Da eine Genugtuung nie Leistung der Anstalt ist,

wird der Anspruch darauf durch die Versicherung nicht

abgelöst. Er bleibt, nach Massgabe von Art. 47 OR, stets

beim Versicherten oder seinen Angehörigen und ist somit

nicht nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

3. -

Nach Ansicht des Experten ist der Unfall durch

einen einfachen Manipulationsfehler bei Bedienung der

Nentralisationsanlage entstanden. Der Grossteil des Kalk-

steinmehls sei bei abgestelltem Rührwerk eingefüllt

worden und deshalb praktisch unberührt auf den Boden

des Bottichs gefallen. Entsprechend habe die Flüssigkeits~

probe sauer reagiert. Nachdem dann der Schichtführer

die Zuschüttung neuen Kalks angeordnet habe, sei das

Rührwerk in Betrieb gesetzt worden. Dadurch seien die

plötzliche Neutralisation und eine gewaltige Gasentwick-

lung namentlich im unteren Teil des Bottichs eingetreten,

was die bekannten Folgen ausgelöst habe. Es liege,. so

führt der Experte weiter ans, in der Natur des Neutrali-

sationsprozesses, dass je nach der Menge de!' verwendeten

Reaktionsstoffe ein grösserer oder kleinerer Überdruck

an Kohlendioxyd entstehe. Dieser Überdruck könne zu

Explosionen führen, wenn das Gas nicht durch besondere

Kanäle zu entweichen vermöge, oder wenn die Reaktions-

stoffe nicht mit der erforderlichen Intensität durch den

Rührer vermengt würden.

Abzngskanäle mit genügendem Ausmass waren in der

Anlage der Beklagten eingebaut. Dagegen vermisst der

Experte andere Sicherheitsvorrichtungen. Notwendig wäre

vor allem die automatische Kuppelung der Kalkzufuhr

mit dem Rührwerk gewesen. Ferner hätte die Kontrolle

darüber, ob das Rührwerk in Betrieb ist, durch optische

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Kra.nken· und Unfallversicherung. N° 47.

oder akustische Signale erleichtert werden sollen. Schliess-

lieh beanstandet der Experte auch, dass am einen Ende

des ~aufstegs und zu 'ebener Erde keine Notausgänge

vorhanden waren.

Diese Mängel sind beachtlich unter den Gesichtspunkten

sowohl des Art. 58 wie des Art. 339 OR. In der Berufungs-

begründung stützt sich der Kläger nur noch auf die

letztgenannte Bestimmung. Sie ordnet die vertragliche

Verpflichtung des Dienstherrn, für hinreichende Schutz-

massregeln gegen Betriebsgefahren zu sorgen. Anspruchs-

berechtigt ist daher grun9-sätzlich die Vertragspartei.

Art. 339 OR hat aber weitergehende Bedeutung. Die dem

Dienstherrn auferlegte Schutzpflicht entspricht einem all-

gemeinen Rechtsgebot, das ähnlich formuliert in Art. 65

KUVG und Art. 5 des Fabrikgesetzes Ausdruck gefunden

hat~ Wird dieses Gebot vom Dienstherrn verletzt, so liegt

gleichzeitig eine unerlaubte Handlung bzw. Unterlassung

vor, aus welcher, falls sie den Tod des Dienstpflichtigen

zur Folge hat, auch die mittelbar betroffenen Angehörigen

Rechte der eingeklagten Art ableiten können (OSER-

ScHÖNENBERGER, zu Art. 339 ORN. 13 ff., 18). Welche

Schutzmassregelnvom Dienstherrn zu treffen sind be-

stimmt sich nach den Gefahren, denen die im Betrieb

Tätigen ausgesetzt sind. Das massgebende Kriterium ist

also in erster Linie ein objektives. Es kommt nicht darauf

an, welche Vorstellung der Dienstherr selber von den

Betriebsgefahren hat und ob ihm zweckdienliche Schutz-

vorkehrenbekannt waren (OSER-ScHöNENBERGER, a. a. O.

N. ll). Immerhin hat er nur anzuordnen, « was ihm

billigerweise zugemutet werden darf ». Je grösser aber die

Risiken für Leben und Gesundheit im Betriebe sind, desto

grösser sind auch die Anforderungen an die Sorgfalt und

Umsicht des Dienstherrn.

4. -Die Vorinstanz erklärt, « dass die Neutralisation

der Rohwürzelösung in den Dimensionen, wie sie im

beklagtischen Betriebe vorherrschen, ganz erhebliche Ge-

fahren erzeugt ». Sie anerkennt auch, dass die Werkanlage

Kranken· und Unfallversicherung. N° 47.

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objektiv mangelhaft war. Sie verneint aber ein rechts-

erhebliches Verschulden der Beklagten. Weder habe diese

den Unfall absichtlich herbeigeführG, noch falle ihr grobe

Fahrlässigkeit im Sinne der geltenden Begriffbestimmung

(BGE 57 II 480) zur Last. Die Neutralisierungsanlage sei,

als einzige in der Schweiz, erst knapp drei Monate vor der

Unglücksnacht eröffnet worden. Inländische Betriebs-

erfahrungen hätten daher nicht zur Verfügung gestanden

und ausländische seien in Anbetracht der Kriegsverhält-

nisse kaum erhältlich gewesen. Die Beklagte habe die

EntwicklUng von Kohlendioxyd berücksichtigt und inden

Bottichen ausreichende Abzugskanäle angebracht. Im"

übrigen habe sie mit einem normalen Ablauf der· Dinge,

insbesondere damit. rechnen dürfen, dass das Rührwerk

funktioniere und dass ein Überdruck, der sich in mässigen

Grenzen halte, abfliessenkönne ohne eine eigentliche

Eruption des ganzen Bottichinhaltes hervorzurufen. Zu-

sätzliche Sicherungen wären zwar, wie die Ereignisse

zeigten, wünschbar gewesen. Sie hätten sich aber keines-

wegs schon zum vorneherein als selbstverständlich auf-

gedrängt.

Angesichts der « ganz erheblichen» Betriebsgefahren

erschöpfte sich nun aber die Sorgfaltspflicht der Beklagten

kj;)ineawegs in der Anordnung· dessen, was ihr als selbst-

verständlich erschienen sein mag. Vielmehr hatte die

Beklagte vorzukehren, was objektiv geboten und möglich

war. Es steht fest, dass die vom Experten als notwendig

erachteten Sicherungen technisch schon im Jahre 1943

hätten konstruiert werden können. Wenn die Beklagte

das mangels eigener oder fremder Erfahrungen nicht

wusste, so enthob sie das nicht der Pflicht, sachverstän-

digen Rat über die Errichtung eines wirksamen Arbeiter-

schutzes einzuholen (BGE 57 II 65 f., OSER~ScHÖNEN­

BElWIIllR, zu Art. 339 OR N. ll). Solange sie das nicht

getah und die erhältenen Empfehlungen im Rahmen des

ZumutbaNIl nicht befolgt hatte, war sie nicht berechtigt,

eifim störungsfreien Produktionsablauf zu erwarten. Die

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Kranken- und Unfallversicherung. N° 47.

eingebauten Gasabzugskanäle boten dafür keine Gewähr.

Denn obzwar sie ausreichend dimensioniert sind, können

sie illren Zweck nur unter der Voraussetzung erfüllen,.

dass 'der Neutralisationsprozess normal vor sich geht. Und

letzteres hängt wesentlich vom richtigen Funktionieren

des Rührwerkes ab. Dessen war sich die Beklagte bewusst.

Das erhellt aus ihren Instruktionen für die Bedienung

der Anlage. Es wird darin an erster Stelle die Betätigung

des Rührwerkes vorgeschrieben und sodann untersagt, es

während der Neutralisation 'abzustellen. Indessen hat sich

die Beklagte mit diesen Weisungen begnügt und für alles

Weitere auf die Zuverlässigkeit der Belegschaft vertraut.

Menschliches Versagen sowohl wie eventuelle mechanische

Defekte liess sie völlig ausser Acht. Mit beidem musste

aber unter den obwaltenden, Verhältnissen gerechnet

werden, und beides konnte, wenn nicht rechtzeitig be-

merkt, die schlimmsten Folgen zeitigen. Deshalb erscheint

der Verzicht auf jede automatische. Sicherung als eine

sohwerwiegende Unterlassung. Gleiches trifft zu in bezug.

auf die fehlenden Notausgänge. Gerade weil ein anderer

Schutz nicht vorhanden war hätte es umso näher gelegen,

der Bedienungsmannsohaft für den Bedarfsfall wenigstens

den Weg ins Freie offen zu halten, und zwar nicht nur

auf der Höhe des Laufsteges, sondern auoh' zu ebener

Erde. Denn der Gebäudeboden, auf dem die Bottiohe

ruhen und der Laufsteg seine Stütz!l hat, gehört zum

Arbeitsraum und musste daher in die Werksicherung ein-

bezogen werden.

Es ergibt sich also, dass die Beklagte praktisch nichts

zum Schutze ihrer Arbeiter unternommen hat. Unter den

besprochenen Umständen ist ihr das, entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz, als grobes Verschulden anzurech-

nen. Wer ohne zureichende Fachkenntnisse und Erfah-

rUngen einen Betrieb eröffnet und die objektiv unerläss-

lichen Schutzmassregeln nicht trifft, kann sich seiner

sozialen Verantwortung nicht mit der Berufung auf eigene

Unkenntnis entschlagen. Auch der Hinweis darauf, dass

Kranken- und Unfallversicherung. N° 47.

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der Verunfallte die ihm übertragene Reinigungsarbeit

vom Laufsteg aus hätte verrichteIl können, vermag die

Beklagte nicht zu entlasten. Selbst wenn Eugster unnötiger-

weise vom Laufsteg auf den Boden hinuntergestiegen

sein sollte, so hat ihn,dieses Verhalten doch nicht aus dem

Bereich der betriebseigenen Gefahren gebracht. Fraglich

könnte höchstens sein; ob ihn deswegen ein ge~ses Mit-

verschulden am Unfall trifft.

5. -

Bei dieser Rechtslage hängt die Haftung der

Beklagten grundsätzlich davon ab, ob der Unfall ursächlich

auf den mangelnden Arbeiterschutz zurückzuführen ist.

Die Vorinstanz spricht sich darüber nicht aus. Sie hat das,

weil es sich um eine tatbeständliehe Fests~ellung handelt,

nunmehr ergänzend nachzuholen. Bejaht sie den Kausal-

zusammenhang, so werden ausserdem die geltend gemach-

ten Anspruche auf illre besonderen Voraussetzungen

gemäss Art. 45 Abs. I und 3 und Art. 47 OR zu über-

prüfen sein.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache

zur tatbeständlichen Ergänzung und neuen Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.