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72_II_311

BGE 72 II 311

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

310 Prozessrecht.. N° 46. Frage des eidgenössischen Privatrechtes (Art. 41 ff. OR; BGE 53 I 388). ~s liegt also unzweifelhaft eine Zivilsache vor. Die wei- teren in Art. 68 OG für die Zulässigkeit der Nichtigkeits- beschwerde gesetzten Bedingungen (letztinstanzliches und der Berufung nicht unterliegendes kantonales Urteil) sind erfüllt. Auf die Rechtsvorkehr ist daher einzutreten. Ihr Schicksal hängt nur davon ab, ob § 308 a StPO des Kan- tons Zürich neben Art. 41 ff. OR Bestand hat. Das ist zu verneinen. Nach der verfassungsmässigen Abgrenzung der Staatshoheit zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 64 BV, Art. 2 Üb. Best. zur BV) steht jenem die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz auf dem ganzen Gebiet des Zivilrechtes zu. Die Anwendung kan- tonaler Privatrechtsnormen ist nur möglich, soweit der eidgenössische Gesetzgeber sie ausdrücklich vorbehalten hat. Einen solchen .. Vorbehalt kennen die Art. 41 ff. OR nicht. Deshalb kann § 308 a der zürcherischen StPO für den Entscheid im Streitverhältnis der Parteien nicht mass- gebend sein. Die Besonderheit, dass die Bestimmung in einem an sich öffentlichrechtlichen Gesetz enthalten ist, vermag ihr.keine Geltung zu verschaffen. Denn obgleich die Kantone in ihren öfIentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht eingeschränkt sind, dür- fen sie doch für den von diesem geordneten Bereich nur mit öffentlich-rechtlichen Mitteln und ohne Änderung des Zivilrechtes legiferieren. Gegenteiliges käme der Aufstel- lung eigener Rechtssätze privatrechtlichen Inhaltes gleich (BGE 70 II 224,65 180,64 127,63 1173). Gerade das aber ist geschehen mit dem Erlass einer Prozessvorschrift, wel- che neben dem verurteilten Verfasser eines Presseerzeug- nisses für die diesem auferlegten Kosten und Entschädi- gungen den am Strafverfahren nicht beteiligten und straf- rechtlich überhaupt nicht fassbaren Drucker, unabhängig von der Frage seiner Verantwortlichkeit im Sinne der Art. 41 ff. OR, als subsidiär haftbar erklärt. Kranken· und Unfallversioherung. N0 47. 311 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache' zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück- 'gewiesen. V. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Mai 1946 i. S. Eugster gegen Holzverzuckerungs A.-G. Ems. Art. 58 und 339 OR, 129 KUVG.

1. Bei obligatorisch versicherten Betriebsunfällen ist Art. 58 OR, gleicherweise wie die Art. 55, 101 und 339 OR, in den Grenzen des Art. 129 Abs. 2 KUVG anwendbar.

2. Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG greift Platz gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz, nicht aber gegenüber demjenigen auf Genugtuung.

3. Aus einer Verletzung von Art. 339 OR können, falls sie den Tod des Dienstpflichtigen zur Folge hat, auch dessen Angehö- rige Rechte ableiten.

4. Der Dienstherr kann sich der Verantwortung aus Art. 339 OR nicht mit der Berufung auf eigene Unkenntnis entschlagen." Art. 58 $I 339 00, 129 LAMA.

1. En cas d'accidents professionnels soumis a l'assurance obli- gatoire, rart. 58 CO, de meme que les aft. 55, 101 et 339, ne· s'applique que dans les limites de l'art. 129 1.1.1. 2 LAMA.

2. La limitation de responsabiliM statuee par rart. 129 1.1.1. 2 LAMA ne conceme que l'action an dommages-inMrets; elle nevise pas la reparation du tort moral.

3. Les proches de 11.1. victime peuvent aussi se prevaloir d'line "iolation de l'art. 339 CO qui 1.1. entraine 11.1. mort de l'employe.

4. L'employeur ne degage pas 11.1. responsabiIiM qu'il encourt en vertu de rart. 339 CO en arguant de sa propre ignorance. Art. 58 e 339 00, 129 LAMI.

1. In caso d'infortuni professionaIi soggetti all'assicurazione obbligatoria, l'art. 58 CO, come pure gIi art. 55, 101 e 339 CO, si appIica soltanto entro il quadro dell'art. 129 cp. 2 LAMI.

2. La limitazione della responsabilita secondo l'art. 129 cp. 2 LAMI conceme soltanto l'azione di risarcimento dei danni; . non riguardaquindi la riparazione deI torto morale. 312 Kranken· und Unfallversicherung. N° 47.

3. Anehe i eongiunti della vittima possono prevalersi d'nna, vio- lazione dell'art. 339 CO ehe ha eausato 1a morte dell ope- raio.

4. TI padrone non si libera d~lla responsabiIita. ~~. gli incombe

a. motivo deU'8.l't. 339 CO, mvoeando 1a proprIa IgnOranza. A. - Zum Betrieb der Holzverzuckerungs A.-G. in Ems (Hovag) gehört eine Kläranlage. Sie ist in einem Gebäude untergebracht und besteht im wesentlichen aus Holz- bottichen von ca. 50 m3 Inhalt, in welchen eine Rohwürze mittels Beimischung von Kalksteinmehl neutralisi~rt wird. Die Zuführung der Rohwürze geschieh,t durch Rohr- leitungen. Das Kalksteinmehl wird auf dem oberen Gebäudeboden von den Arbeitern über einen senkrechten Holzkanal direkt in die Bottiche geschüttet. Diese sind mit einem Rührwerk ausgestattet, das eine möglichst homogene Vermengung der Reaktionsstoffegewährleisten soll. Zwischen zwei Reihen von Bottichen, ungefähr auf halber Mannshöhe unter deren oberem Rand, ist ein Laufsteg für die Bedienungsmannschaft angebracht~ Beim Neutralisationsvorgang werden grosse Mengen Kohlen- säure abgespalten. Die Gasentwicklung zusammen mit der natürlichen Beschaffenheit der Lösung kann zu mehr oder weniger starker Schaumbildung und dadurch gelegentlich zum überfliessen der Bottiche führen. B. - Valentin Eugster trat am 11. Januar 1943 als unge1ernter Arbeiter in den Dienst der Hovag. In der Nacht vom 28. auf den 29. Janua:t; war er im Neutrali- sierungswerk beschäftigt. Während er sich zur Durch- führung. von Reinigungsarbeiten auf dem Gebäudeboden unter dem Laufsteg befand, quoll plötzlich aus einem der Bottiche die heisse Würze eruptionsartig hervor und ver- brühte ihn am ganzen Körper derart, dass er kurz nach der überführung ins Spital verschied. Seine Mitarbeiter, die auf dem Laufsteg geblieben waren, konnten sich ohne grossen Schaden in Sicherheit bringen. O. -:- Der Verstorbene war bei der SUV Aversichert. Diese gewährte den Eltern eine Hinterlassenenrente von monatlich ·Fr. 61.- und zahlte Fr. 138.55 an die Kosten Kranken· und Unfallversicherung. N0 47. 313 für Arzt, Spital, Bes.tattung usw. Sie verzichtete auf Regressnahme gegenüber der Hovag. D. - In der Folge belangten die Eltern Eugster die Hovag vor dem Kantonsgericht Graubünden auf Ersatz des durch die Versicherungsleistung nicht gedeckten Versorgerschadens und auf Genugtuung. Während des Vorverfahrens starb die Mutter. Vater Eugstersetzte den Prozess allein fort. Er präzisierte seine Forderung auf Fr.5126.- für Versorgerschaden und Fr.5000.-,- für Genugtuung. Die Beklagte bestritt diese Ansprüche sowohl dem Grundsatz wie dem~ Masse nach. Das Kantonsgericht ordnete unter anderen Beweis- vorkehren eine technische Expertise (Prof. Guyer, Zürich) an, die verschiedene Werkmängel ergab. Es verneinte aber die Verantwortlichkeit der Beklagten und wies die Klage mit Urteil vom 15. November 1945 ab. E. - . Der Kläger erklärte die Berufung an das Bundes- gericht. Er beantragt Aufhebung des kantonalen Urteils und Zuspruch von Fr.4914.- an Versorgerschaden, Fr. 500.65 als Ersatz für Aufwendungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 OR und Fr. 3000.- an Genugtuung. Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Gemäss Art. 128 und 129 KUVG ist mit Inkraft- treten dieses Gesetzes u. a. das Bundesgesetz von 1881 betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb aufgehoben und durch die Bestimmungen des OR (Art. 41 ff. und Spezialvorschriften wie Art. 339) ersetzt worden. Diese sind jedoch durch Art. 129 Abs. 2 KUVG wesentlich ein- geschränkt. F.ür den Unfallschaden eines 15ei der SUV A Versicherten haftet dessen Arbeitgeber, falls er die ihm obliegenden Prämienzahlungen geleistet hat, nur dann, wenn er den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbei- führte. Die Ordnung des Art. 129 KUVG gilt für Betriebs- 314 Kranken- und UnfallversiQherung. N0 47. unfälle (BGE 67 II 231). Sie lässt erkennen, dass die Haftungsbeschränkung unabhängig ist vom Rechtsgrund, aus· dem die Verantwortlichkeit nach gemeinem Recht abgeleitet wird'. Denn es ist in Abs. 1 schlechthin die Anwendbarkeit des OR vorausgesetzt und in Abs_ 2 die Einschränkung generell für dieses Rechtsgebiet eingeführt. Das· Bundesgericht hat das bereits festgestellt in bezug auf die Art. 55, 101 und 339 OR (BGE 62 II 347, 68 II 287). Gleiches muss gelten für die Werkhaftung gemäss Art_ 58 OR, sofern der Werkmangel einen obligatorisch versicherten Betriebsunfall verursacht. Die EinschXänkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG ist in der Tatsache begründet, dass der Verunfallte bzw. seine Hinterbliebenen die Vor- teile der gesetzlichen Versicherung geniessen und der Arbeitgeber dafür Leistungen· entrichtet. Die deswegen eingeführte Begünstigung des Arbeitgebers kann nicht abhängig sein von der besonderen Natur des verletzten Rechtsgebotes. Trotz der in Art. 58 OR niedergelegten Kausalhaftung wird also der Werkeigentümer, der zugleich Arbeitgeber ist, bei obligatorisch versicherten Betriebs- unfällen nur dann verantwortlich, wenn er' absichtlich oder grobfahrlässig einen Werkmangel zur Unfallursache werden liess.

2. - Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 129 KUVG erfüllt. Es handelt sich um einen Betriebsunfall in der obligatorischen Versicherung,. für welche 'die Be- klagte die gesetzlichen Prämien bezahlt hat. Die Hafttmgs- beschränkung greUt Platz, soweit SchadenersatzansPrüche eingeklagt sind. Sie wurde von der Vorinstanz ohne nähere Begründung auch auf die Genugtuungsforderung aus- gedehnt. Die obligatorische Unfallversicherung erfasst aber nur dEm ökonomischen Schaden. Entsprechend bestehen nach Art. 72 KUVG die Veciicherungsleistungen in Krankenpflege und Krankengeld, den Invalidenrenten, der Bestattungsentschädigung und den Hinterlassenen- renten. Beruht nach dem Gesagten die. Privilegierung des Arbeitgebers auf dessen Beiträgen an die Versicherung, Kranken- und Unfallversicherung. N0 47. 315 so ist sie nur für das dem KUVG eigene Gebiet anwendbar und erstreckt sich nicht auf Haftungsverhältnisse, die diesem Gesetz fremd sind. Das ergibt sich indirekt auch aus Art. 100 KUVG, wonach die Suva gegenüber Dritten, die für den Unfall haften, bis zur Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintritt; Da eine Genugtuung nie Leistung der Anstalt ist, wird der Anspruch darauf durch die Versicherung nicht abgelöst. Er bleibt, nach Massgabe von Art. 47 OR, stets beim Versicherten oder seinen Angehörigen und ist somit nicht nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

3. - Nach Ansicht des Experten ist der Unfall durch einen einfachen Manipulationsfehler bei Bedienung der Nentralisationsanlage entstanden. Der Grossteil des Kalk- steinmehls sei bei abgestelltem Rührwerk eingefüllt worden und deshalb praktisch unberührt auf den Boden des Bottichs gefallen. Entsprechend habe die Flüssigkeits~ probe sauer reagiert. Nachdem dann der Schichtführer die Zuschüttung neuen Kalks angeordnet habe, sei das Rührwerk in Betrieb gesetzt worden. Dadurch seien die plötzliche Neutralisation und eine gewaltige Gasentwick- lung namentlich im unteren Teil des Bottichs eingetreten, was die bekannten Folgen ausgelöst habe. Es liege,. so führt der Experte weiter ans, in der Natur des Neutrali- sationsprozesses, dass je nach der Menge de!' verwendeten Reaktionsstoffe ein grösserer oder kleinerer Überdruck an Kohlendioxyd entstehe. Dieser Überdruck könne zu Explosionen führen, wenn das Gas nicht durch besondere Kanäle zu entweichen vermöge, oder wenn die Reaktions- stoffe nicht mit der erforderlichen Intensität durch den Rührer vermengt würden. Abzngskanäle mit genügendem Ausmass waren in der Anlage der Beklagten eingebaut. Dagegen vermisst der Experte andere Sicherheitsvorrichtungen. Notwendig wäre vor allem die automatische Kuppelung der Kalkzufuhr mit dem Rührwerk gewesen. Ferner hätte die Kontrolle darüber, ob das Rührwerk in Betrieb ist, durch optische 316 Kra.nken· und Unfallversicherung. N° 47. oder akustische Signale erleichtert werden sollen. Schliess- lieh beanstandet der Experte auch, dass am einen Ende des ~aufstegs und zu 'ebener Erde keine Notausgänge vorhanden waren. Diese Mängel sind beachtlich unter den Gesichtspunkten sowohl des Art. 58 wie des Art. 339 OR. In der Berufungs- begründung stützt sich der Kläger nur noch auf die letztgenannte Bestimmung. Sie ordnet die vertragliche Verpflichtung des Dienstherrn, für hinreichende Schutz- massregeln gegen Betriebsgefahren zu sorgen. Anspruchs- berechtigt ist daher grun9-sätzlich die Vertragspartei. Art. 339 OR hat aber weitergehende Bedeutung. Die dem Dienstherrn auferlegte Schutzpflicht entspricht einem all- gemeinen Rechtsgebot, das ähnlich formuliert in Art. 65 KUVG und Art. 5 des Fabrikgesetzes Ausdruck gefunden hat~ Wird dieses Gebot vom Dienstherrn verletzt, so liegt gleichzeitig eine unerlaubte Handlung bzw. Unterlassung vor, aus welcher, falls sie den Tod des Dienstpflichtigen zur Folge hat, auch die mittelbar betroffenen Angehörigen Rechte der eingeklagten Art ableiten können (OSER- ScHÖNENBERGER, zu Art. 339 ORN. 13 ff., 18). Welche Schutzmassregelnvom Dienstherrn zu treffen sind be- stimmt sich nach den Gefahren, denen die im Betrieb Tätigen ausgesetzt sind. Das massgebende Kriterium ist also in erster Linie ein objektives. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellung der Dienstherr selber von den Betriebsgefahren hat und ob ihm zweckdienliche Schutz- vorkehrenbekannt waren (OSER-ScHöNENBERGER, a. a. O. N. ll). Immerhin hat er nur anzuordnen, « was ihm billigerweise zugemutet werden darf ». Je grösser aber die Risiken für Leben und Gesundheit im Betriebe sind, desto grösser sind auch die Anforderungen an die Sorgfalt und Umsicht des Dienstherrn.

4. -Die Vorinstanz erklärt, « dass die Neutralisation der Rohwürzelösung in den Dimensionen, wie sie im beklagtischen Betriebe vorherrschen, ganz erhebliche Ge- fahren erzeugt ». Sie anerkennt auch, dass die Werkanlage Kranken· und Unfallversicherung. N° 47. 317 objektiv mangelhaft war. Sie verneint aber ein rechts- erhebliches Verschulden der Beklagten. Weder habe diese den Unfall absichtlich herbeigeführG, noch falle ihr grobe Fahrlässigkeit im Sinne der geltenden Begriffbestimmung (BGE 57 II 480) zur Last. Die Neutralisierungsanlage sei, als einzige in der Schweiz, erst knapp drei Monate vor der Unglücksnacht eröffnet worden. Inländische Betriebs- erfahrungen hätten daher nicht zur Verfügung gestanden und ausländische seien in Anbetracht der Kriegsverhält- nisse kaum erhältlich gewesen. Die Beklagte habe die EntwicklUng von Kohlendioxyd berücksichtigt und inden Bottichen ausreichende Abzugskanäle angebracht. Im" übrigen habe sie mit einem normalen Ablauf der· Dinge, insbesondere damit. rechnen dürfen, dass das Rührwerk funktioniere und dass ein Überdruck, der sich in mässigen Grenzen halte, abfliessenkönne ohne eine eigentliche Eruption des ganzen Bottichinhaltes hervorzurufen. Zu- sätzliche Sicherungen wären zwar, wie die Ereignisse zeigten, wünschbar gewesen. Sie hätten sich aber keines- wegs schon zum vorneherein als selbstverständlich auf- gedrängt. Angesichts der « ganz erheblichen» Betriebsgefahren erschöpfte sich nun aber die Sorgfaltspflicht der Beklagten kj;)ineawegs in der Anordnung· dessen, was ihr als selbst- verständlich erschienen sein mag. Vielmehr hatte die Beklagte vorzukehren, was objektiv geboten und möglich war. Es steht fest, dass die vom Experten als notwendig erachteten Sicherungen technisch schon im Jahre 1943 hätten konstruiert werden können. Wenn die Beklagte das mangels eigener oder fremder Erfahrungen nicht wusste, so enthob sie das nicht der Pflicht, sachverstän- digen Rat über die Errichtung eines wirksamen Arbeiter- schutzes einzuholen (BGE 57 II 65 f., OSER~ScHÖNEN­ BElWIIllR, zu Art. 339 OR N. ll). Solange sie das nicht getah und die erhältenen Empfehlungen im Rahmen des ZumutbaNIl nicht befolgt hatte, war sie nicht berechtigt, eifim störungsfreien Produktionsablauf zu erwarten. Die 318 Kranken- und Unfallversicherung. N° 47. eingebauten Gasabzugskanäle boten dafür keine Gewähr. Denn obzwar sie ausreichend dimensioniert sind, können sie illren Zweck nur unter der Voraussetzung erfüllen,. dass 'der Neutralisationsprozess normal vor sich geht. Und letzteres hängt wesentlich vom richtigen Funktionieren des Rührwerkes ab. Dessen war sich die Beklagte bewusst. Das erhellt aus ihren Instruktionen für die Bedienung der Anlage. Es wird darin an erster Stelle die Betätigung des Rührwerkes vorgeschrieben und sodann untersagt, es während der Neutralisation 'abzustellen. Indessen hat sich die Beklagte mit diesen Weisungen begnügt und für alles Weitere auf die Zuverlässigkeit der Belegschaft vertraut. Menschliches Versagen sowohl wie eventuelle mechanische Defekte liess sie völlig ausser Acht. Mit beidem musste aber unter den obwaltenden, Verhältnissen gerechnet werden, und beides konnte, wenn nicht rechtzeitig be- merkt, die schlimmsten Folgen zeitigen. Deshalb erscheint der Verzicht auf jede automatische. Sicherung als eine sohwerwiegende Unterlassung. Gleiches trifft zu in bezug. auf die fehlenden Notausgänge. Gerade weil ein anderer Schutz nicht vorhanden war hätte es umso näher gelegen, der Bedienungsmannsohaft für den Bedarfsfall wenigstens den Weg ins Freie offen zu halten, und zwar nicht nur auf der Höhe des Laufsteges, sondern auoh' zu ebener Erde. Denn der Gebäudeboden, auf dem die Bottiohe ruhen und der Laufsteg seine Stütz!l hat, gehört zum Arbeitsraum und musste daher in die Werksicherung ein- bezogen werden. Es ergibt sich also, dass die Beklagte praktisch nichts zum Schutze ihrer Arbeiter unternommen hat. Unter den besprochenen Umständen ist ihr das, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz, als grobes Verschulden anzurech- nen. Wer ohne zureichende Fachkenntnisse und Erfah- rUngen einen Betrieb eröffnet und die objektiv unerläss- lichen Schutzmassregeln nicht trifft, kann sich seiner sozialen Verantwortung nicht mit der Berufung auf eigene Unkenntnis entschlagen. Auch der Hinweis darauf, dass Kranken- und Unfallversicherung. N° 47. 319 der Verunfallte die ihm übertragene Reinigungsarbeit vom Laufsteg aus hätte verrichteIl können, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Selbst wenn Eugster unnötiger- weise vom Laufsteg auf den Boden hinuntergestiegen sein sollte, so hat ihn,dieses Verhalten doch nicht aus dem Bereich der betriebseigenen Gefahren gebracht. Fraglich könnte höchstens sein; ob ihn deswegen ein ge~ses Mit- verschulden am Unfall trifft.

5. - Bei dieser Rechtslage hängt die Haftung der Beklagten grundsätzlich davon ab, ob der Unfall ursächlich auf den mangelnden Arbeiterschutz zurückzuführen ist. Die Vorinstanz spricht sich darüber nicht aus. Sie hat das, weil es sich um eine tatbeständliehe Fests~ellung handelt, nunmehr ergänzend nachzuholen. Bejaht sie den Kausal- zusammenhang, so werden ausserdem die geltend gemach- ten Anspruche auf illre besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 45 Abs. I und 3 und Art. 47 OR zu über- prüfen sein. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur tatbeständlichen Ergänzung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.