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57_II_472

BGE 57 II 472

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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472

Obligationenrocht. N° 76.

hätte unternommen werden sollen und wenn den Geschä-

digten oder Getöteten an der Vornahme ein wesentliches

Mitverschulden trifft.

Diese Grundsätze führen nun ohne Weiteres zur

Abweisung der Genugtuungsansprüche der Hauptberu-

fungskläger und zur Gutheissung der Anschlussberufung.

Die Würdigung der besondern Umstände des einzelnen

Falles, die Art. 47 OR dem Richter zur Pflicht macht,

lässt es nicht zu, den Hinterbliebenen hier Genugtuungs-

summen zuzusprechen, wo den Getöteten eine beträchtliche.

wenn nicht die Hauptschuld daran trifft, dass nach Mitter-

nacht und trotz der Wirkungen des Zechens auf die

Beteiligten diese gefährliche Fahrt insceniert wurde. Das

Bundesgericht hat es schon in ähnlichen Fällen abgelehnt,

Genugtuungssummen zu gewähren (vgl. das zit. Urteil

i. S. Jütz gegen Bill und dasjenige i. S. Neumann c. Gek-

hardt vom 14. Septewber 1927), denn wenn auch ein

Mitverschulden eine (Jenugtuung nicht schlechthin aus·

schliesst, kommt es doch auf das Mass' des Mitverschuldens

an, das im vorliegenden Fall nicht gering war.

Ausserdem bleibt zu beachten, dass die Ansprecher

nicht Ehegatten, Kinder oder Eltern des Getöteten sind,

sondern

Geschwister

und

Geschwisterkinder,

deren

Hchmerz wegen Verlustes eines nahen Verwandten doch

nicht demjenigen der nächSten Verwandten gerader

Liuie gleichgestelJt werden kann.

76. Auszug a,U3 dem Urtell der I. ZivilabteUung

vom G. Oktober 1931 i. S. Ritter gegen Beglinger.

Unfall eines an einer elekt.rischen Starkstromleitung beschäftigten

Monteurs zufolge - unerwarteter Stromeinschaltung. Haftung

tlO>i

L<:~iter$ lIes -st.romempfangendel1 \Verkes dafür, dass das

stromliefernde 'Vork VOll den botl·. Arbeiten nicht in Kenntnis

~(J:,;etzt worllen wal'. Grobo 1<~ahrläRsigkeit.

Obliga.tiolll'nrecht. ~o 7ti.

AU8 dem Tatbestand:

A. -

Der Beklagte, Ingenieur Walter l{'ittel', bekleidet(·

vom 1. l\IäJ:z 1922 bis 1. März 1924 die Stelle eines Direktors

des Gas- und Elektrizitätswerkes Uster. In dieser Eigen-

schaft erhielt er am 8. November 1923 vom Iüeisburcltu

Obel'land in Wetzikon der Elektrizitätswerke des Kalltoll:-<

Zürich (E. K. Z.) eine vom 7. gleichen Monats datierende

Meldung (in Form einer Postkarte), da.ss wegen vorzu-

nehmender Arbeiten die Stromlieferung zum }1~lcktrizität:-<­

werk Uster « Sonntag, den 11. November IH23 von ca.

13 * Uhr bis ca. 14 Uhr l) unterbrochen werden müs:,;e.

Die Karte enthielt auf der Adress-Seite den vorgedrucktclI

Vermerk: « NB. Die E. K. Z. behalten sich für bcsondcr~

dringende Fälle Änderungen an den umstehend genannten

Zeiten vor. Es dürfen daher auf Grund vorliegender

Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchen Alllage-

teilen in Hoch-

und Niederspannung vorgenommen

werden, ohne dass diese noch für sich allein an Ort. und

Stelle abgeschaltet werden. Ist letzteres nicht möglich,

so hat b e S 0 n der e Ver s t ä n d i gun g mit dem

Kreisbureau über die genauen und ver bin d I i ehe n

Z ei te n der Schaltungen stattzufinden. Die E. K. X.

lehnen jede Verantwortung für Unfälle und Hchaden

ab, welche aus Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift

entstehen sollten ll. Der Beklagte beschloss, diesen Strom-

unterbruch zu benützen, um einige Ausbessel'ungen in

der Mess-

und in der

Transformatorenstation

des

Elektrizitätswerkes Uster vornehmen zu lassen, welche

Arbeiten ohne Benachrichtigung und Verständigung mit

den Organen der E. K; Z. ausgeführt werden konnten,

weil eine Abschaltung der in Frage kommenden Anlage-

teile vor der Zuleitung des Stromes der E. K. Z. (von

Aathal her) im Werke selbst möglich war. Der Beklagte

erteilte seinem Chefmonteur Schnelli den Auftrag zu

diesen Arbeiten am 10. November Mittags, wobei er

ihn von der Meldung der E. K. Z. betreffend den in

474

Oblig .. t.iononrecht. Nu 76.

Aussicht gestellten Strom unterbruch unterrichtete, ohne

ihm jedoch die betreffende Karte auszuhändigen oder

vorzuweisen. Als er im Laufe des Nachmittags die

Anordnungen für diese Arbeiten nachprüfte, machte

ihn Monteur Pfister auf einen defekten Isolator im Blitz-

schutzraum der Messtation aufmerksam. Er stieg deshalb

mit Pfister in den genannten Raum hinauf und ordnete

nach Besichtigung des fraglichen Isolators an,

dass

dieser ebenfalls am 11. November ausgewechselt werde.

Hierauf begab er sich noch am gleichen Abend zu seinem

Chefmonteur Schnelli, um ihn von der Anordnung

der fraglichen Ergänzungsarbeit (der Auswechslung des

Isolators) in Kenntnis zu setzen. Er teilte ihm mit, dass

er am 11. November abwesend sei und dabeI' bei der

Ausführung der angeordneten Arbeiten nicht zugegen

Kein werde. Doch unterliess er, ihn anzuweisen, die E. K. Z.

von dieser Arbeit zu benachrichtigen, wie er auch selber

von einer solchen Verständigung Umgang nahm, obwohl

nach Art. 7 der Vorschriften des Bundesrates betreffend

Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Stark-

stromanlagen vom 14. Februar 1908 der Besitzer oder

Betriebsinhaber einer Starkstromanlage dann, wenn daran

"Arbeiten ausgeführt werden sollen, ... bei welchen das

die Arbeiten ausführende Personal... gefährdet werden

kann ... die Betriebsinhaber der andern Anlagen recht-

zeitig von seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen» hat.

A Hch händigte er, wie dies· unter dem früheren Leiter

des Werkes zu geschehen pflegte, dem Chefmonteur

kein Schaltprogramm aus.

In der Folge wurden dann am 11. November zur fest-

gCl:letzten Zeit, Mittags 1 Uhr, in Abwesenheit des

Beklagten die Arbeiten in Angriff genommen. Schnelli,

der diese leitete, nahm davon Umgang, vor Arbeitsbeginn

die E. K. Z. telephonisch hievon zu verständigen, weil

er angenommen haben will, dies sei bereits durch den

Beklagten geschehen; auch unterliess er, die Erdung

der Lf'itung anzuordnen. Da der Grund für den Strom-

Obliw.tioncul'echt. ~o 7ti.

unterbruch früher als vorgesehen weggefallen und die

E. K. Z. von den Arbeiten in Uster, mangels Benach-

richtigung, keine Kenntnis hatten, schalteten sie (im

Unterwerk Rack-Aathal) den Strom schon um 13.25 Uill:

wieder ein. Dies bewirkte, dass der mit der Auswechslung

des fraglichen Isolators betraute Kläger, Rudolf Beglinger,

der in jenem Zeitpunkte die bezüglichen Arbeiten noch

nicht völlig boondet hatte, hievon getroffen und schwer

verletzt wurde.

B. -

Gestützt hierauf wurde eine Strafuntersuchung

gegen den Beklagten eingeleitet, auf Grund derer er vom

Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 1926 der

fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahr-

lässiger Amtspflichtverletzung schuldig erklärt und bedingt,

mit fünf J abren Probezeit, zu einer Geldbusse von 500 Fr.

verurteilt wurde.

O. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

vom Beklagten Ersatz des ihm aus dem fraglichen Unfall

entstandenen Schadens -

soweit ihm dieser nicht durch

die SUV AL, bei der er versichert war, bereits vergütet

wurde -

im Betrage VOll 27,398 Fr. 40 nebst Zins und

Kosten.

D. -

Mit Urteil vom 26. November 1930 hat daH

Obergericht des Kantons Zürich die Klage im Betrag<.'

von 3500 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1930 gutge-

heissen, im Mehrbetrage jedoch -

teils zufolge kon-

kurrierenden Mitverschuldens des Chefmonteurs Schnelli

-

abgewiesen.

E. -

Hiegegen hat der Beklagte am 29. Januar 1931

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Begehren um gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen.

A U8 den E1'wiigungen :

1. -

Der Unfall. der den heute streitigen Schaden

zur Folge hatte, ist darauf zurückzuführen, dass die

E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal den Strom ein-

ObJ;gBlionenrecht. N° 7t}.

schalteten in einem Momente, da der Kläger noch mit

den Auswechslungsarbeiten am Isolator im Blitzschutz-

raum beschäftigt war .. Die Haftbarkeit des Beklagten

hängt daher davon ab, ob er für diese vorzeitige Ein-

schaltung, die auf den Mangel einer Verständigung der

E. K. Z. von den in Uster vorgenommenen Arbeiten

zurückzuführen ist, verantwortlich erklärt werden muss.

Der Beklagte hat vor den Vorinstanzen zu seiner Ent-

schuldigung geltend gemacht, er habe, als er den Auftrag

zur Auswechslung des Isolators erteilte, zufolge Unüber-

sichtlichkeit der Schaltanordnung nicht erkannt, dass

dieser Isolator direkt an der Zuleitung der E. K. Z.

angeschlossen gewesen sei. Heute stellt er mit Recht

hierauf nicht mehr entscheidend ab; denn wenn wirklich

dies dcr Grund gewesen sein sollte, warlIDl die Benach-

richtigung (leI' :K K. Z. unterblieb, so vermöchte dies

den Beklagten nicht zu entlasten, da er über die Schalt-

anordnungen in seinem \Yerke orientiert sein musste.

Die VOl'instanz hat für das Bundesgericht verbindlich

fest.gesteHt, dass die fragliche Anlage zwar etwas gedrängt

nngeordnet sei, dass aber von Unühersichtlichkeit keine

H.ede sein könne; insbesondere sei selbst für den Laien

erkennhaI', dass der fragliche. Isolator ausserhalb der

Trennmesser liege. Daraus ergibt sich, dass dieser Umstand

dem Beklagten alsl!~achmann, wenn er bei der Prüfung

der Anlage mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen wäre,

nicht hätte entgehen können. Auch der vom Beklagten

erhobene Einwand, es hätte ein Stangenschalter vor-

handen sein müssen, ist nicht stichhaltig, da dieser

:\langel ihm ja bekannt war und er, wenn darin eine

vermehrte Gefahrenquelle lag, gerade deshalb zu erhöhter

Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung

der Mitteilung an die E. K. Z. kann aber auch nicht

damit. entschuldigt werden, dass die fraglichen Arbeiten

J'.ll einpr Zeit in Angriff genommen \vurden, da der Strom

von den E. K. Z. ohnehin ausge.schaltet war. In der

.\Ie1dekartc der E. K. 1.. war nur von einer Zirka-Zeit

die Rede, und zudem enthielt die Ka.rte noch den aus-

drücklichen, unmissverständlichen Vermerk, dass auf Grund

dieser Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchel\

Anlageteilen in Hoch- und Niederspannung vorgenomml'll

werden dürften, ohne dass diese noch für sich allein ItIl Ort

und Stelle abgeschaltet werden; wo letzteres nicht möglich

sei, habe besondere Verständigung mit dem Kreisbureau

über die genauen und verbindlichen Zeiten der Rchaltungen

stattzufinden. Der Beklagte behauptet nun aber, di('sp

Benachrichtigung sei nicht seine Sache gewescn, sondern

hätte vom Chefmonteur Schnelli unmittelbar vor Beginn

der fraglichen Arbeiten vorgenommen werden soHpu.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Bestim-

mungen des Art. 7 der bundesrätlichen Vorschriftf'l1

betreffend Erstellung und Instandhaltung der elektrischpll

Starkstrom anlagen vom 14. Februar 1908 und Art. 6lit. b

des Verwaltungsreglementes für das Gas- und Elektrizi-

tätswerk Uater vom 16. März 1918. Erstere schreibt

vor, dass die fragliche Mitteilung vom ((Betriebsinhaher "

der in Reparatur befindlichen Anlagen zu erlassen sei.

und letztere bezeichnet ausdrücklich den Direktor all'

diejenige Person, die « den Verkehr zwischen den \Yerkcn)!

zu vermitteln hat. Der Beklagte hat in langen Ausführun-

gen darzutun versucht, dass nur eine vom Leiter der

betreffenden Arbeiten unmittelbar vor deren Beginn

erlassene Mitteilung als geeignete und wirksame Schub~­

massnahme erachtet werden könne. Diese rein persönliche

Auffassung berechtigte ihn nun aber nicht, von der ihm

ausdrücklich persönlich vorgeschriebenen Mitteilung von

sich aus abzusehen. Gerade der vorliegende Unfall 7.eigt,

dass es sich bei dieser Verständigung um eine Schutz-

massnahme von ausserordentlich weittragender Bedeutung

handelt. Es war daher zweifellos kein Zufall, wenn man

ausdrücklich den Betriebsleiter mit deren Anordnung

betraute und diese nicht einfach untergeordneten Organen

überliess. Es mag angezeigt erscheinen, dass der Leiter

der bezüglichen Arbeiten sich unmittelbar vor ArbeitR-

478

Obligationenrecht.. N° 76.

beginn mit dem betreffenden Werk in Verbindung setzt,

um sich zu vergewissern, dass die notwendigen Anord-

nungen (insbesondere Abschaltung und Erdung) getroffen

wurden. Allein diese weitere Vorsichtsmassnahme hebt

die primäre Mitteilungspflicht des Betriebsleiters, die

die Grundlage für die von den betreffenden Werken

gegenseitig zu treffenden Schutzmassnahmen bildet, nicht

auf. Der Beklagte kann sich auch nicht etwa darauf

berufen, dass man im Elektrizitätswerk Uster bis anhin

diese Verständigung mit den E. K. Z. in solchen Fällen

immer dem Chefmonteur überlassen habe. Aus den Akten

ergibt sich gegenteils, dass jeweils sogar schriftliche

Programme ausgearbeitet worden sind, wo jede der zu

treffenden Massnahmen einzeln aufgeführt war.

Der

Beklagte behauptet allerdings, dass bei plötzlichen Be-

triebsstörungen, wo eine Reparatur sofort ausgeführt

werden müsse, eine derartige schriftliche Vorverständigung

nicht möglich sei. Das wird nicht in Abrede gestellt

werden können; allein dies kann nicht dazu führen, dass

sich in solchen Fällen der Betriebsleiter um die zu treffenden

~chutztnassnahmen überhaupt nicht zu kümmern hat.

Gerade dann, wenn· zufolge Zeitmangels eine ruhige

Vorbereitung nicht möglich ist, erscheint es in erhöhtem

Ma.'lse erforderlich, dass der Betriebsleiter sich zwecks

Anordnung der notwendigen Massnahmen selber mit

dem betreffenden Werk in Verbindung setze. Übrigens

war, wie sich aus den Akten ergibt, die Auswechslung

des hier in Frage stehenden Isolators keineswegs dringend.

Der Beklagte hat nun aber nicht nur jeden derartigen

;-{chritt unterlassen, sondern er hat seinen Chefmonteur

anlässlieh der Auftragselteilung nicht einmal darüber

mlfgeldärt, dass nach dieser Richtung noch nichts vorge-

kehlt sei. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als er

;.\chnelli vorher von der beabsichtigten Stromabschaltung

der E. K. Z. in Kenntnis gesetzt hatte. Die Gefahr,

daHs ~chnelli bei Rtill!'!chweigen des Beklagten annehmen

\H'rde, es .. ei hierüber eine beidseitig verbindliche Ver-

I

.1

Obligationenrecht. N° 76.

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ständigung getroffen worden, lag daher klar am Tage,

zumal als der Beklagte ihm die Meldekarte der E. K. Z.,

aus der das Gegenteil ersichtlich war, nicht vorgewiesen

hatte. Der Beklagte konnte auch, nachdem er selber

behauptet, die fragliche Anlage sei unübersichtlich und

daher geeignet, Irrtümer zu erwecken, nicht annehmen,

dass sein Untergebener ohne weiteres die Notwendigkeit

einer Benachrichtigung der E. K. Z. erkennen werde.

Der Beklagte hat ferner noch darzutun verRucht, dass

die Vereinbarung über die Schaltzeit allein ohnehin

keinen genügenden Schutz für das arbeitende Personal

darstelle, vielmehr müsse auch eine Verständigung über die

vorzunehmende Erdung getroffen werden; denn selbst nach

Ausschaltung des Stromes könne eine Leitung, z. B.

zufolge Vorhandenseins statischer Elektrizität, gefährlich

sein. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es

braucht hier auf die Frage der Zweckmässigkeit und

Notwendigkeit der Erdung, die -

wie sich aus den bei

den Akten liegenden Gutachten ergibt -

in Fachkreisen

umstritten ist, nicht näher eingetreten zu werden; denn

einmal ist erwiesen, dass der vorliegend zu beurteilende

Unfall nicht darauf zurückzuführen ist, dass die ausge-

schaltete Leitung aus irgendeinem Grunde noch mit

Elektrizität geladen war; sonst wäre der Kläger schon

bei der ersten Berührung der fraglichen Anlage und nicht

erst, nachdem die E. K. Z. den Strom wieder eingeschaltet

hatten, verunfallt. Zudem lliegt auf der Hand, dass,

falls die Erdung eine übliche Massnahme darstellen sollte,

auch diese von den E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal

vorgenommen worden wäre, wenn der Beklagte sie, wie

es seine Pflicht gewesen wäre, von der geplanten Aus-

wechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt hätte. Auch

diesbezüglich könnte einer Verständigung durch den

Chefmonteur unmittelbar vor Arbeitsbeginn nur subsi-

diäre Bedeutung zukommen. Es mag schliesslich noch

darauf hingewiesen werden, dass die Abgrenzung der

Pflichtenkreise der einzelnen Organe eines Betriebes in der

AS 57 II -

1931

32

480

Obligatiouenrecht. N° 76.

Hauptsache ohnehin eine Frage organisationstechnischer

Natur darstellt, so dass für das Bundesgericht ein Grund

mehr daffu. besteht, mit Bezug auf die Mitteilv.ngspflicht

des Beklagten nicht vom Entscheide der Vorinstanz,

der sich nach dieser Richtung auf :ein Gutachten des

Starkstrominspektorates stützt, abzuweichen.

2. -

Aus all diesen Gründen ist somit erwiesen, dass

den Beklagten ein für den Unfall des Klägers kausales

Verschulden trifft, da, wenn er pflichtgemäss die E. K. Z.

von der Auswechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt

hätte, diese den Strom zweifellos nicht vor Beendigung

dieser Arbeit eingeschaltet hätten. Richtig ist allerdings,

dass auch den Chefmonteur Schnelli ein Verschulden

trifft; allein dadurch wird der Beklagte -

wie von der

Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist -

zum

mindesten grundsätzlich, nicht entlastet.

Von einer

Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann keine

Rede sein. Da der Kläger bei der SUV AL versichert

war, besteht jedoch eine Haftpflicht des Beklagten für

den entstandenen Schaden gemäss Art. 129 KUVG nur,

wenn Seine Unterlassung sich als grobe Fahrlässigkeit

(Absicht kommt nicht in Frage) erweist. Eine solche

liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster

Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem ver-

ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen

Umständen hätte einleuchten müssen (vgl. auch BGE

54 II S. 403). Diese Vora\Issetzungen sind aber hier

erfüllt. Zwar ist zuzugeben, dass der Unfall voraussichtlich

nicht eingetreten wäre, wenn nicht gleichzeitig auch

Schnelli versagt hätte; auch kann nicht geleugnet werden,

dass die frühe Wiedereinschaltung des Stromes durch

die E. K. Z., trotzdem ein voraussichtlicher Unterbruch

von zirka %. Stunden gemeldet worden war, etwas Ausser-

gewöhnliches darstellt. Dies vermag indessen am Ver-

schulden des Beklagten nichts zu ändern. Ihm musste als

Betriebsleiter bewusst sein, dass eine derartige Arbeit

im Blitzschutzraum gefährlich war, und es ist ihm daher

Obligl\tionl'llret"ht. ~o 7 •.

,181

als grobes VerschnIden anzurechnen, wenn Cl' trotzdem

die elementarste Vorsichtsmassnahme einer Verständigung

der E. K. Z., deren Notwendigkeit jedermann in die

Augen springt, unterlassen hat. Auf Schnelli durfte er

sich, abgesehen davon, dass er ihn auch gar nicht ent-

sprechend instruierte, schon deshalb nicht verlassen,

weil er -

",ie aus den Akten ersichtlich i:'lt -- wusste,

dass dieser nicht zuverlässig war.

3 ...

4. -

Ob es zutreffend war, den Beklagten im Hinblick

auf das konkurrierende MItve1'Schulden flchnellis nur für

einen Viertel des eingetretenen Schadens haften zu la .. "sen,

braucht, da der Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht

anficht, nicht untersucht zu werden; denn, selbst wenn

auch dieser Umstand einen Abzug grundsätzlich rechtfer-

tigen würde, so könnte jedenfalls von einer noch weiter-

gehenden Reduktion auf keinen Fall die Rede sein.

77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom

13. Oktober 1931 i. S. Tb. u. B. Diener gegen ltandwerker-

und Gewerbeverband lern und Schweiz. Metall- und

t1hrenarbeiterverband.

Boy kot t

zweier Berufsverbände zur l\:fa.<;Hl'egelung

oinc;<

Aussenseiters, der im Konkurrenzkampf eine Offerte gefiilR{·1l!.

hat. Grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Boyko1 t,eH,

doch strenge Beurteilung des :I\1asses und der Dauer (]~rw. 1

und 2).

Widerrechtlichkeit eines Mit tel s der Boykottdurchführullf:!;:

Eindringen von Arbeitern in eine Werkstatt und Abspenstig.

machen eines Arbeiters vom Vertrag unter Drohungen und

Beschimpfungen (Erw. 3).

Kreditschädigung und Ehrverletzung durch die Presse: Verall·

gemeinerung des öffentlich erhobenen Vorwurfes der Schmutz·

konkurrenz und der unseriösen Kalkulation. Wann ist Unter·

bietung Schmutzko~kurrenz, Beweisthema ? (Erw.5).

OR Art. 41, 49.

A. -

Im Frühling 1927 eröffnete die Inselkorporation

Bern, vertreten durch die Architekten Salvisberg und