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57_II_472

BGE 57 II 472

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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472 Obligationenrocht. N° 76. hätte unternommen werden sollen und wenn den Geschä- digten oder Getöteten an der Vornahme ein wesentliches Mitverschulden trifft. Diese Grundsätze führen nun ohne Weiteres zur Abweisung der Genugtuungsansprüche der Hauptberu- fungskläger und zur Gutheissung der Anschlussberufung. Die Würdigung der besondern Umstände des einzelnen Falles, die Art. 47 OR dem Richter zur Pflicht macht, lässt es nicht zu, den Hinterbliebenen hier Genugtuungs- summen zuzusprechen, wo den Getöteten eine beträchtliche. wenn nicht die Hauptschuld daran trifft, dass nach Mitter- nacht und trotz der Wirkungen des Zechens auf die Beteiligten diese gefährliche Fahrt insceniert wurde. Das Bundesgericht hat es schon in ähnlichen Fällen abgelehnt, Genugtuungssummen zu gewähren (vgl. das zit. Urteil

i. S. Jütz gegen Bill und dasjenige i. S. Neumann c. Gek- hardt vom 14. Septewber 1927), denn wenn auch ein Mitverschulden eine (Jenugtuung nicht schlechthin aus· schliesst, kommt es doch auf das Mass' des Mitverschuldens an, das im vorliegenden Fall nicht gering war. Ausserdem bleibt zu beachten, dass die Ansprecher nicht Ehegatten, Kinder oder Eltern des Getöteten sind, sondern Geschwister und Geschwisterkinder, deren Hchmerz wegen Verlustes eines nahen Verwandten doch nicht demjenigen der nächSten Verwandten gerader Liuie gleichgestelJt werden kann.

76. Auszug a,U3 dem Urtell der I. ZivilabteUung vom G. Oktober 1931 i. S. Ritter gegen Beglinger. Unfall eines an einer elekt.rischen Starkstromleitung beschäftigten Monteurs zufolge - unerwarteter Stromeinschaltung. Haftung tlO>i L<:~iter$ lIes -st.romempfangendel1 \Verkes dafür, dass das stromliefernde 'Vork VOll den botl·. Arbeiten nicht in Kenntnis ~(J:,;etzt worllen wal'. Grobo 1<~ahrläRsigkeit. Obliga.tiolll'nrecht. ~o 7ti. AU8 dem Tatbestand: A. - Der Beklagte, Ingenieur Walter l{'ittel', bekleidet(· vom 1. l\IäJ:z 1922 bis 1. März 1924 die Stelle eines Direktors des Gas- und Elektrizitätswerkes Uster. In dieser Eigen- schaft erhielt er am 8. November 1923 vom Iüeisburcltu Obel'land in Wetzikon der Elektrizitätswerke des Kalltoll:-< Zürich (E. K. Z.) eine vom 7. gleichen Monats datierende Meldung (in Form einer Postkarte), da.ss wegen vorzu- nehmender Arbeiten die Stromlieferung zum }1~lcktrizität:-<­ werk Uster « Sonntag, den 11. November IH23 von ca. 13 * Uhr bis ca. 14 Uhr l) unterbrochen werden müs:,;e. Die Karte enthielt auf der Adress-Seite den vorgedrucktclI Vermerk: « NB. Die E. K. Z. behalten sich für bcsondcr~ dringende Fälle Änderungen an den umstehend genannten Zeiten vor. Es dürfen daher auf Grund vorliegender Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchen Alllage- teilen in Hoch- und Niederspannung vorgenommen werden, ohne dass diese noch für sich allein an Ort. und Stelle abgeschaltet werden. Ist letzteres nicht möglich, so hat b e S 0 n der e Ver s t ä n d i gun g mit dem Kreisbureau über die genauen und ver bin d I i ehe n Z ei te n der Schaltungen stattzufinden. Die E. K. X. lehnen jede Verantwortung für Unfälle und Hchaden ab, welche aus Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift entstehen sollten ll. Der Beklagte beschloss, diesen Strom- unterbruch zu benützen, um einige Ausbessel'ungen in der Mess- und in der Transformatorenstation des Elektrizitätswerkes Uster vornehmen zu lassen, welche Arbeiten ohne Benachrichtigung und Verständigung mit den Organen der E. K; Z. ausgeführt werden konnten, weil eine Abschaltung der in Frage kommenden Anlage- teile vor der Zuleitung des Stromes der E. K. Z. (von Aathal her) im Werke selbst möglich war. Der Beklagte erteilte seinem Chefmonteur Schnelli den Auftrag zu diesen Arbeiten am 10. November Mittags, wobei er ihn von der Meldung der E. K. Z. betreffend den in 474 Oblig .. t.iononrecht. Nu 76. Aussicht gestellten Strom unterbruch unterrichtete, ohne ihm jedoch die betreffende Karte auszuhändigen oder vorzuweisen. Als er im Laufe des Nachmittags die Anordnungen für diese Arbeiten nachprüfte, machte ihn Monteur Pfister auf einen defekten Isolator im Blitz- schutzraum der Messtation aufmerksam. Er stieg deshalb mit Pfister in den genannten Raum hinauf und ordnete nach Besichtigung des fraglichen Isolators an, dass dieser ebenfalls am 11. November ausgewechselt werde. Hierauf begab er sich noch am gleichen Abend zu seinem Chefmonteur Schnelli, um ihn von der Anordnung der fraglichen Ergänzungsarbeit (der Auswechslung des Isolators) in Kenntnis zu setzen. Er teilte ihm mit, dass er am 11. November abwesend sei und dabeI' bei der Ausführung der angeordneten Arbeiten nicht zugegen Kein werde. Doch unterliess er, ihn anzuweisen, die E. K. Z. von dieser Arbeit zu benachrichtigen, wie er auch selber von einer solchen Verständigung Umgang nahm, obwohl nach Art. 7 der Vorschriften des Bundesrates betreffend Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Stark- stromanlagen vom 14. Februar 1908 der Besitzer oder Betriebsinhaber einer Starkstromanlage dann, wenn daran "Arbeiten ausgeführt werden sollen, ... bei welchen das die Arbeiten ausführende Personal... gefährdet werden kann ... die Betriebsinhaber der andern Anlagen recht- zeitig von seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen» hat. A Hch händigte er, wie dies· unter dem früheren Leiter des Werkes zu geschehen pflegte, dem Chefmonteur kein Schaltprogramm aus. In der Folge wurden dann am 11. November zur fest- gCl:letzten Zeit, Mittags 1 Uhr, in Abwesenheit des Beklagten die Arbeiten in Angriff genommen. Schnelli, der diese leitete, nahm davon Umgang, vor Arbeitsbeginn die E. K. Z. telephonisch hievon zu verständigen, weil er angenommen haben will, dies sei bereits durch den Beklagten geschehen; auch unterliess er, die Erdung der Lf'itung anzuordnen. Da der Grund für den Strom- Obliw.tioncul'echt. ~o 7ti. unterbruch früher als vorgesehen weggefallen und die E. K. Z. von den Arbeiten in Uster, mangels Benach- richtigung, keine Kenntnis hatten, schalteten sie (im Unterwerk Rack-Aathal) den Strom schon um 13.25 Uill: wieder ein. Dies bewirkte, dass der mit der Auswechslung des fraglichen Isolators betraute Kläger, Rudolf Beglinger, der in jenem Zeitpunkte die bezüglichen Arbeiten noch nicht völlig boondet hatte, hievon getroffen und schwer verletzt wurde. B. - Gestützt hierauf wurde eine Strafuntersuchung gegen den Beklagten eingeleitet, auf Grund derer er vom Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 1926 der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahr- lässiger Amtspflichtverletzung schuldig erklärt und bedingt, mit fünf J abren Probezeit, zu einer Geldbusse von 500 Fr. verurteilt wurde. O. - Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Ersatz des ihm aus dem fraglichen Unfall entstandenen Schadens - soweit ihm dieser nicht durch die SUV AL, bei der er versichert war, bereits vergütet wurde - im Betrage VOll 27,398 Fr. 40 nebst Zins und Kosten. D. - Mit Urteil vom 26. November 1930 hat daH Obergericht des Kantons Zürich die Klage im Betrag<.' von 3500 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1930 gutge- heissen, im Mehrbetrage jedoch - teils zufolge kon- kurrierenden Mitverschuldens des Chefmonteurs Schnelli - abgewiesen. E. - Hiegegen hat der Beklagte am 29. Januar 1931 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen. A U8 den E1'wiigungen :

1. - Der Unfall. der den heute streitigen Schaden zur Folge hatte, ist darauf zurückzuführen, dass die E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal den Strom ein- ObJ;gBlionenrecht. N° 7t}. schalteten in einem Momente, da der Kläger noch mit den Auswechslungsarbeiten am Isolator im Blitzschutz- raum beschäftigt war .. Die Haftbarkeit des Beklagten hängt daher davon ab, ob er für diese vorzeitige Ein- schaltung, die auf den Mangel einer Verständigung der E. K. Z. von den in Uster vorgenommenen Arbeiten zurückzuführen ist, verantwortlich erklärt werden muss. Der Beklagte hat vor den Vorinstanzen zu seiner Ent- schuldigung geltend gemacht, er habe, als er den Auftrag zur Auswechslung des Isolators erteilte, zufolge Unüber- sichtlichkeit der Schaltanordnung nicht erkannt, dass dieser Isolator direkt an der Zuleitung der E. K. Z. angeschlossen gewesen sei. Heute stellt er mit Recht hierauf nicht mehr entscheidend ab ; denn wenn wirklich dies dcr Grund gewesen sein sollte, warlIDl die Benach- richtigung (leI' :K K. Z. unterblieb, so vermöchte dies den Beklagten nicht zu entlasten, da er über die Schalt- anordnungen in seinem \Yerke orientiert sein musste. Die VOl'instanz hat für das Bundesgericht verbindlich fest.gesteHt, dass die fragliche Anlage zwar etwas gedrängt nngeordnet sei, dass aber von Unühersichtlichkeit keine H.ede sein könne ; insbesondere sei selbst für den Laien erkennhaI', dass der fragliche. Isolator ausserhalb der Trennmesser liege. Daraus ergibt sich, dass dieser Umstand dem Beklagten alsl!~achmann, wenn er bei der Prüfung der Anlage mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen wäre, nicht hätte entgehen können. Auch der vom Beklagten erhobene Einwand, es hätte ein Stangenschalter vor- handen sein müssen, ist nicht stichhaltig, da dieser :\langel ihm ja bekannt war und er, wenn darin eine vermehrte Gefahrenquelle lag, gerade deshalb zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung der Mitteilung an die E. K. Z. kann aber auch nicht damit. entschuldigt werden, dass die fraglichen Arbeiten J'.ll einpr Zeit in Angriff genommen \vurden, da der Strom von den E. K. Z. ohnehin ausge.schaltet war. In der .\Ie1dekartc der E. K. 1.. war nur von einer Zirka-Zeit die Rede, und zudem enthielt die Ka.rte noch den aus- drücklichen, unmissverständlichen Vermerk, dass auf Grund dieser Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchel\ Anlageteilen in Hoch- und Niederspannung vorgenomml'll werden dürften, ohne dass diese noch für sich allein ItIl Ort und Stelle abgeschaltet werden; wo letzteres nicht möglich sei, habe besondere Verständigung mit dem Kreisbureau über die genauen und verbindlichen Zeiten der Rchaltungen stattzufinden. Der Beklagte behauptet nun aber, di('sp Benachrichtigung sei nicht seine Sache gewescn, sondern hätte vom Chefmonteur Schnelli unmittelbar vor Beginn der fraglichen Arbeiten vorgenommen werden soHpu. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Bestim- mungen des Art. 7 der bundesrätlichen Vorschriftf'l1 betreffend Erstellung und Instandhaltung der elektrischpll Starkstrom anlagen vom 14. Februar 1908 und Art. 6lit. b des Verwaltungsreglementes für das Gas- und Elektrizi- tätswerk Uater vom 16. März 1918. Erstere schreibt vor, dass die fragliche Mitteilung vom (( Betriebsinhaher " der in Reparatur befindlichen Anlagen zu erlassen sei. und letztere bezeichnet ausdrücklich den Direktor all' diejenige Person, die « den Verkehr zwischen den \Yerkcn )! zu vermitteln hat. Der Beklagte hat in langen Ausführun- gen darzutun versucht, dass nur eine vom Leiter der betreffenden Arbeiten unmittelbar vor deren Beginn erlassene Mitteilung als geeignete und wirksame Schub~­ massnahme erachtet werden könne. Diese rein persönliche Auffassung berechtigte ihn nun aber nicht, von der ihm ausdrücklich persönlich vorgeschriebenen Mitteilung von sich aus abzusehen. Gerade der vorliegende Unfall 7.eigt, dass es sich bei dieser Verständigung um eine Schutz- massnahme von ausserordentlich weittragender Bedeutung handelt. Es war daher zweifellos kein Zufall, wenn man ausdrücklich den Betriebsleiter mit deren Anordnung betraute und diese nicht einfach untergeordneten Organen überliess. Es mag angezeigt erscheinen, dass der Leiter der bezüglichen Arbeiten sich unmittelbar vor ArbeitR- 478 Obligationenrecht.. N° 76. beginn mit dem betreffenden Werk in Verbindung setzt, um sich zu vergewissern, dass die notwendigen Anord- nungen (insbesondere Abschaltung und Erdung) getroffen wurden. Allein diese weitere Vorsichtsmassnahme hebt die primäre Mitteilungspflicht des Betriebsleiters, die die Grundlage für die von den betreffenden Werken gegenseitig zu treffenden Schutzmassnahmen bildet, nicht auf. Der Beklagte kann sich auch nicht etwa darauf berufen, dass man im Elektrizitätswerk Uster bis anhin diese Verständigung mit den E. K. Z. in solchen Fällen immer dem Chefmonteur überlassen habe. Aus den Akten ergibt sich gegenteils, dass jeweils sogar schriftliche Programme ausgearbeitet worden sind, wo jede der zu treffenden Massnahmen einzeln aufgeführt war. Der Beklagte behauptet allerdings, dass bei plötzlichen Be- triebsstörungen, wo eine Reparatur sofort ausgeführt werden müsse, eine derartige schriftliche Vorverständigung nicht möglich sei. Das wird nicht in Abrede gestellt werden können ; allein dies kann nicht dazu führen, dass sich in solchen Fällen der Betriebsleiter um die zu treffenden ~chutztnassnahmen überhaupt nicht zu kümmern hat. Gerade dann, wenn· zufolge Zeitmangels eine ruhige Vorbereitung nicht möglich ist, erscheint es in erhöhtem Ma.'lse erforderlich, dass der Betriebsleiter sich zwecks Anordnung der notwendigen Massnahmen selber mit dem betreffenden Werk in Verbindung setze. Übrigens war, wie sich aus den Akten ergibt, die Auswechslung des hier in Frage stehenden Isolators keineswegs dringend. Der Beklagte hat nun aber nicht nur jeden derartigen ;-{chritt unterlassen, sondern er hat seinen Chefmonteur anlässlieh der Auftragselteilung nicht einmal darüber mlfgeldärt, dass nach dieser Richtung noch nichts vorge- kehlt sei. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als er ;.\chnelli vorher von der beabsichtigten Stromabschaltung der E. K. Z. in Kenntnis gesetzt hatte. Die Gefahr, daHs ~chnelli bei Rtill!'!chweigen des Beklagten annehmen \H'rde, es .. ei hierüber eine beidseitig verbindliche Ver- I .1 Obligationenrecht. N° 76. 479 ständigung getroffen worden, lag daher klar am Tage, zumal als der Beklagte ihm die Meldekarte der E. K. Z., aus der das Gegenteil ersichtlich war, nicht vorgewiesen hatte. Der Beklagte konnte auch, nachdem er selber behauptet, die fragliche Anlage sei unübersichtlich und daher geeignet, Irrtümer zu erwecken, nicht annehmen, dass sein Untergebener ohne weiteres die Notwendigkeit einer Benachrichtigung der E. K. Z. erkennen werde. Der Beklagte hat ferner noch darzutun verRucht, dass die Vereinbarung über die Schaltzeit allein ohnehin keinen genügenden Schutz für das arbeitende Personal darstelle, vielmehr müsse auch eine Verständigung über die vorzunehmende Erdung getroffen werden; denn selbst nach Ausschaltung des Stromes könne eine Leitung, z. B. zufolge Vorhandenseins statischer Elektrizität, gefährlich sein. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es braucht hier auf die Frage der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Erdung, die - wie sich aus den bei den Akten liegenden Gutachten ergibt - in Fachkreisen umstritten ist, nicht näher eingetreten zu werden; denn einmal ist erwiesen, dass der vorliegend zu beurteilende Unfall nicht darauf zurückzuführen ist, dass die ausge- schaltete Leitung aus irgendeinem Grunde noch mit Elektrizität geladen war; sonst wäre der Kläger schon bei der ersten Berührung der fraglichen Anlage und nicht erst, nachdem die E. K. Z. den Strom wieder eingeschaltet hatten, verunfallt. Zudem lliegt auf der Hand, dass, falls die Erdung eine übliche Massnahme darstellen sollte, auch diese von den E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal vorgenommen worden wäre, wenn der Beklagte sie, wie es seine Pflicht gewesen wäre, von der geplanten Aus- wechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt hätte. Auch diesbezüglich könnte einer Verständigung durch den Chefmonteur unmittelbar vor Arbeitsbeginn nur subsi- diäre Bedeutung zukommen. Es mag schliesslich noch darauf hingewiesen werden, dass die Abgrenzung der Pflichtenkreise der einzelnen Organe eines Betriebes in der AS 57 II - 1931 32 480 Obligatiouenrecht. N° 76. Hauptsache ohnehin eine Frage organisationstechnischer Natur darstellt, so dass für das Bundesgericht ein Grund mehr daffu. besteht, mit Bezug auf die Mitteilv.ngspflicht des Beklagten nicht vom Entscheide der Vorinstanz, der sich nach dieser Richtung auf :ein Gutachten des Starkstrominspektorates stützt, abzuweichen.

2. - Aus all diesen Gründen ist somit erwiesen, dass den Beklagten ein für den Unfall des Klägers kausales Verschulden trifft, da, wenn er pflichtgemäss die E. K. Z. von der Auswechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt hätte, diese den Strom zweifellos nicht vor Beendigung dieser Arbeit eingeschaltet hätten. Richtig ist allerdings, dass auch den Chefmonteur Schnelli ein Verschulden trifft ; allein dadurch wird der Beklagte - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist - zum mindesten grundsätzlich, nicht entlastet. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann keine Rede sein. Da der Kläger bei der SUV AL versichert war, besteht jedoch eine Haftpflicht des Beklagten für den entstandenen Schaden gemäss Art. 129 KUVG nur, wenn Seine Unterlassung sich als grobe Fahrlässigkeit (Absicht kommt nicht in Frage) erweist. Eine solche liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem ver- ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (vgl. auch BGE 54 II S. 403). Diese Vora\Issetzungen sind aber hier erfüllt. Zwar ist zuzugeben, dass der Unfall voraussichtlich nicht eingetreten wäre, wenn nicht gleichzeitig auch Schnelli versagt hätte ; auch kann nicht geleugnet werden, dass die frühe Wiedereinschaltung des Stromes durch die E. K. Z., trotzdem ein voraussichtlicher Unterbruch von zirka %. Stunden gemeldet worden war, etwas Ausser- gewöhnliches darstellt. Dies vermag indessen am Ver- schulden des Beklagten nichts zu ändern. Ihm musste als Betriebsleiter bewusst sein, dass eine derartige Arbeit im Blitzschutzraum gefährlich war, und es ist ihm daher Obligl\tionl'llret"ht. ~o 7 •. ,181 als grobes VerschnIden anzurechnen, wenn Cl' trotzdem die elementarste Vorsichtsmassnahme einer Verständigung der E. K. Z., deren Notwendigkeit jedermann in die Augen springt, unterlassen hat. Auf Schnelli durfte er sich, abgesehen davon, dass er ihn auch gar nicht ent- sprechend instruierte, schon deshalb nicht verlassen, weil er - ",ie aus den Akten ersichtlich i:'lt -- wusste, dass dieser nicht zuverlässig war. 3 ...

4. - Ob es zutreffend war, den Beklagten im Hinblick auf das konkurrierende MItve1'Schulden flchnellis nur für einen Viertel des eingetretenen Schadens haften zu la .. "sen, braucht, da der Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht anficht, nicht untersucht zu werden ; denn, selbst wenn auch dieser Umstand einen Abzug grundsätzlich rechtfer- tigen würde, so könnte jedenfalls von einer noch weiter- gehenden Reduktion auf keinen Fall die Rede sein.

77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom

13. Oktober 1931 i. S. Tb. u. B. Diener gegen ltandwerker- und Gewerbeverband lern und Schweiz. Metall- und t1hrenarbeiterverband. Boy kot t zweier Berufsverbände zur l\:fa.<;Hl'egelung oinc;< Aussenseiters, der im Konkurrenzkampf eine Offerte gefiilR{·1l!. hat. Grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Boyko1 t,eH, doch strenge Beurteilung des :I\1asses und der Dauer (]~rw. 1 und 2). Widerrechtlichkeit eines Mit tel s der Boykottdurchführullf:!;: Eindringen von Arbeitern in eine Werkstatt und Abspenstig. machen eines Arbeiters vom Vertrag unter Drohungen und Beschimpfungen (Erw. 3). Kreditschädigung und Ehrverletzung durch die Presse: Verall· gemeinerung des öffentlich erhobenen Vorwurfes der Schmutz· konkurrenz und der unseriösen Kalkulation. Wann ist Unter· bietung Schmutzko~kurrenz, Beweisthema ? (Erw.5). OR Art. 41, 49. A. - Im Frühling 1927 eröffnete die Inselkorporation Bern, vertreten durch die Architekten Salvisberg und