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Obligationenrocht. N° 76.
hätte unternommen werden sollen und wenn den Geschä-
digten oder Getöteten an der Vornahme ein wesentliches
Mitverschulden trifft.
Diese Grundsätze führen nun ohne Weiteres zur
Abweisung der Genugtuungsansprüche der Hauptberu-
fungskläger und zur Gutheissung der Anschlussberufung.
Die Würdigung der besondern Umstände des einzelnen
Falles, die Art. 47 OR dem Richter zur Pflicht macht,
lässt es nicht zu, den Hinterbliebenen hier Genugtuungs-
summen zuzusprechen, wo den Getöteten eine beträchtliche.
wenn nicht die Hauptschuld daran trifft, dass nach Mitter-
nacht und trotz der Wirkungen des Zechens auf die
Beteiligten diese gefährliche Fahrt insceniert wurde. Das
Bundesgericht hat es schon in ähnlichen Fällen abgelehnt,
Genugtuungssummen zu gewähren (vgl. das zit. Urteil
i. S. Jütz gegen Bill und dasjenige i. S. Neumann c. Gek-
hardt vom 14. Septewber 1927), denn wenn auch ein
Mitverschulden eine (Jenugtuung nicht schlechthin aus·
schliesst, kommt es doch auf das Mass' des Mitverschuldens
an, das im vorliegenden Fall nicht gering war.
Ausserdem bleibt zu beachten, dass die Ansprecher
nicht Ehegatten, Kinder oder Eltern des Getöteten sind,
sondern
Geschwister
und
Geschwisterkinder,
deren
Hchmerz wegen Verlustes eines nahen Verwandten doch
nicht demjenigen der nächSten Verwandten gerader
Liuie gleichgestelJt werden kann.
76. Auszug a,U3 dem Urtell der I. ZivilabteUung
vom G. Oktober 1931 i. S. Ritter gegen Beglinger.
Unfall eines an einer elekt.rischen Starkstromleitung beschäftigten
Monteurs zufolge - unerwarteter Stromeinschaltung. Haftung
tlO>i
L<:~iter$ lIes -st.romempfangendel1 \Verkes dafür, dass das
stromliefernde 'Vork VOll den botl·. Arbeiten nicht in Kenntnis
~(J:,;etzt worllen wal'. Grobo 1<~ahrläRsigkeit.
Obliga.tiolll'nrecht. ~o 7ti.
AU8 dem Tatbestand:
A. -
Der Beklagte, Ingenieur Walter l{'ittel', bekleidet(·
vom 1. l\IäJ:z 1922 bis 1. März 1924 die Stelle eines Direktors
des Gas- und Elektrizitätswerkes Uster. In dieser Eigen-
schaft erhielt er am 8. November 1923 vom Iüeisburcltu
Obel'land in Wetzikon der Elektrizitätswerke des Kalltoll:-<
Zürich (E. K. Z.) eine vom 7. gleichen Monats datierende
Meldung (in Form einer Postkarte), da.ss wegen vorzu-
nehmender Arbeiten die Stromlieferung zum }1~lcktrizität:-<
werk Uster « Sonntag, den 11. November IH23 von ca.
13 * Uhr bis ca. 14 Uhr l) unterbrochen werden müs:,;e.
Die Karte enthielt auf der Adress-Seite den vorgedrucktclI
Vermerk: « NB. Die E. K. Z. behalten sich für bcsondcr~
dringende Fälle Änderungen an den umstehend genannten
Zeiten vor. Es dürfen daher auf Grund vorliegender
Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchen Alllage-
teilen in Hoch-
und Niederspannung vorgenommen
werden, ohne dass diese noch für sich allein an Ort. und
Stelle abgeschaltet werden. Ist letzteres nicht möglich,
so hat b e S 0 n der e Ver s t ä n d i gun g mit dem
Kreisbureau über die genauen und ver bin d I i ehe n
Z ei te n der Schaltungen stattzufinden. Die E. K. X.
lehnen jede Verantwortung für Unfälle und Hchaden
ab, welche aus Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift
entstehen sollten ll. Der Beklagte beschloss, diesen Strom-
unterbruch zu benützen, um einige Ausbessel'ungen in
der Mess-
und in der
Transformatorenstation
des
Elektrizitätswerkes Uster vornehmen zu lassen, welche
Arbeiten ohne Benachrichtigung und Verständigung mit
den Organen der E. K; Z. ausgeführt werden konnten,
weil eine Abschaltung der in Frage kommenden Anlage-
teile vor der Zuleitung des Stromes der E. K. Z. (von
Aathal her) im Werke selbst möglich war. Der Beklagte
erteilte seinem Chefmonteur Schnelli den Auftrag zu
diesen Arbeiten am 10. November Mittags, wobei er
ihn von der Meldung der E. K. Z. betreffend den in
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Oblig .. t.iononrecht. Nu 76.
Aussicht gestellten Strom unterbruch unterrichtete, ohne
ihm jedoch die betreffende Karte auszuhändigen oder
vorzuweisen. Als er im Laufe des Nachmittags die
Anordnungen für diese Arbeiten nachprüfte, machte
ihn Monteur Pfister auf einen defekten Isolator im Blitz-
schutzraum der Messtation aufmerksam. Er stieg deshalb
mit Pfister in den genannten Raum hinauf und ordnete
nach Besichtigung des fraglichen Isolators an,
dass
dieser ebenfalls am 11. November ausgewechselt werde.
Hierauf begab er sich noch am gleichen Abend zu seinem
Chefmonteur Schnelli, um ihn von der Anordnung
der fraglichen Ergänzungsarbeit (der Auswechslung des
Isolators) in Kenntnis zu setzen. Er teilte ihm mit, dass
er am 11. November abwesend sei und dabeI' bei der
Ausführung der angeordneten Arbeiten nicht zugegen
Kein werde. Doch unterliess er, ihn anzuweisen, die E. K. Z.
von dieser Arbeit zu benachrichtigen, wie er auch selber
von einer solchen Verständigung Umgang nahm, obwohl
nach Art. 7 der Vorschriften des Bundesrates betreffend
Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Stark-
stromanlagen vom 14. Februar 1908 der Besitzer oder
Betriebsinhaber einer Starkstromanlage dann, wenn daran
"Arbeiten ausgeführt werden sollen, ... bei welchen das
die Arbeiten ausführende Personal... gefährdet werden
kann ... die Betriebsinhaber der andern Anlagen recht-
zeitig von seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen» hat.
A Hch händigte er, wie dies· unter dem früheren Leiter
des Werkes zu geschehen pflegte, dem Chefmonteur
kein Schaltprogramm aus.
In der Folge wurden dann am 11. November zur fest-
gCl:letzten Zeit, Mittags 1 Uhr, in Abwesenheit des
Beklagten die Arbeiten in Angriff genommen. Schnelli,
der diese leitete, nahm davon Umgang, vor Arbeitsbeginn
die E. K. Z. telephonisch hievon zu verständigen, weil
er angenommen haben will, dies sei bereits durch den
Beklagten geschehen; auch unterliess er, die Erdung
der Lf'itung anzuordnen. Da der Grund für den Strom-
Obliw.tioncul'echt. ~o 7ti.
unterbruch früher als vorgesehen weggefallen und die
E. K. Z. von den Arbeiten in Uster, mangels Benach-
richtigung, keine Kenntnis hatten, schalteten sie (im
Unterwerk Rack-Aathal) den Strom schon um 13.25 Uill:
wieder ein. Dies bewirkte, dass der mit der Auswechslung
des fraglichen Isolators betraute Kläger, Rudolf Beglinger,
der in jenem Zeitpunkte die bezüglichen Arbeiten noch
nicht völlig boondet hatte, hievon getroffen und schwer
verletzt wurde.
B. -
Gestützt hierauf wurde eine Strafuntersuchung
gegen den Beklagten eingeleitet, auf Grund derer er vom
Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 1926 der
fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahr-
lässiger Amtspflichtverletzung schuldig erklärt und bedingt,
mit fünf J abren Probezeit, zu einer Geldbusse von 500 Fr.
verurteilt wurde.
O. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
vom Beklagten Ersatz des ihm aus dem fraglichen Unfall
entstandenen Schadens -
soweit ihm dieser nicht durch
die SUV AL, bei der er versichert war, bereits vergütet
wurde -
im Betrage VOll 27,398 Fr. 40 nebst Zins und
Kosten.
D. -
Mit Urteil vom 26. November 1930 hat daH
Obergericht des Kantons Zürich die Klage im Betrag<.'
von 3500 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1930 gutge-
heissen, im Mehrbetrage jedoch -
teils zufolge kon-
kurrierenden Mitverschuldens des Chefmonteurs Schnelli
-
abgewiesen.
E. -
Hiegegen hat der Beklagte am 29. Januar 1931
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Begehren um gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen.
A U8 den E1'wiigungen :
1. -
Der Unfall. der den heute streitigen Schaden
zur Folge hatte, ist darauf zurückzuführen, dass die
E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal den Strom ein-
ObJ;gBlionenrecht. N° 7t}.
schalteten in einem Momente, da der Kläger noch mit
den Auswechslungsarbeiten am Isolator im Blitzschutz-
raum beschäftigt war .. Die Haftbarkeit des Beklagten
hängt daher davon ab, ob er für diese vorzeitige Ein-
schaltung, die auf den Mangel einer Verständigung der
E. K. Z. von den in Uster vorgenommenen Arbeiten
zurückzuführen ist, verantwortlich erklärt werden muss.
Der Beklagte hat vor den Vorinstanzen zu seiner Ent-
schuldigung geltend gemacht, er habe, als er den Auftrag
zur Auswechslung des Isolators erteilte, zufolge Unüber-
sichtlichkeit der Schaltanordnung nicht erkannt, dass
dieser Isolator direkt an der Zuleitung der E. K. Z.
angeschlossen gewesen sei. Heute stellt er mit Recht
hierauf nicht mehr entscheidend ab; denn wenn wirklich
dies dcr Grund gewesen sein sollte, warlIDl die Benach-
richtigung (leI' :K K. Z. unterblieb, so vermöchte dies
den Beklagten nicht zu entlasten, da er über die Schalt-
anordnungen in seinem \Yerke orientiert sein musste.
Die VOl'instanz hat für das Bundesgericht verbindlich
fest.gesteHt, dass die fragliche Anlage zwar etwas gedrängt
nngeordnet sei, dass aber von Unühersichtlichkeit keine
H.ede sein könne; insbesondere sei selbst für den Laien
erkennhaI', dass der fragliche. Isolator ausserhalb der
Trennmesser liege. Daraus ergibt sich, dass dieser Umstand
dem Beklagten alsl!~achmann, wenn er bei der Prüfung
der Anlage mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen wäre,
nicht hätte entgehen können. Auch der vom Beklagten
erhobene Einwand, es hätte ein Stangenschalter vor-
handen sein müssen, ist nicht stichhaltig, da dieser
:\langel ihm ja bekannt war und er, wenn darin eine
vermehrte Gefahrenquelle lag, gerade deshalb zu erhöhter
Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung
der Mitteilung an die E. K. Z. kann aber auch nicht
damit. entschuldigt werden, dass die fraglichen Arbeiten
J'.ll einpr Zeit in Angriff genommen \vurden, da der Strom
von den E. K. Z. ohnehin ausge.schaltet war. In der
.\Ie1dekartc der E. K. 1.. war nur von einer Zirka-Zeit
die Rede, und zudem enthielt die Ka.rte noch den aus-
drücklichen, unmissverständlichen Vermerk, dass auf Grund
dieser Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchel\
Anlageteilen in Hoch- und Niederspannung vorgenomml'll
werden dürften, ohne dass diese noch für sich allein ItIl Ort
und Stelle abgeschaltet werden; wo letzteres nicht möglich
sei, habe besondere Verständigung mit dem Kreisbureau
über die genauen und verbindlichen Zeiten der Rchaltungen
stattzufinden. Der Beklagte behauptet nun aber, di('sp
Benachrichtigung sei nicht seine Sache gewescn, sondern
hätte vom Chefmonteur Schnelli unmittelbar vor Beginn
der fraglichen Arbeiten vorgenommen werden soHpu.
Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Bestim-
mungen des Art. 7 der bundesrätlichen Vorschriftf'l1
betreffend Erstellung und Instandhaltung der elektrischpll
Starkstrom anlagen vom 14. Februar 1908 und Art. 6lit. b
des Verwaltungsreglementes für das Gas- und Elektrizi-
tätswerk Uater vom 16. März 1918. Erstere schreibt
vor, dass die fragliche Mitteilung vom ((Betriebsinhaher "
der in Reparatur befindlichen Anlagen zu erlassen sei.
und letztere bezeichnet ausdrücklich den Direktor all'
diejenige Person, die « den Verkehr zwischen den \Yerkcn)!
zu vermitteln hat. Der Beklagte hat in langen Ausführun-
gen darzutun versucht, dass nur eine vom Leiter der
betreffenden Arbeiten unmittelbar vor deren Beginn
erlassene Mitteilung als geeignete und wirksame Schub~
massnahme erachtet werden könne. Diese rein persönliche
Auffassung berechtigte ihn nun aber nicht, von der ihm
ausdrücklich persönlich vorgeschriebenen Mitteilung von
sich aus abzusehen. Gerade der vorliegende Unfall 7.eigt,
dass es sich bei dieser Verständigung um eine Schutz-
massnahme von ausserordentlich weittragender Bedeutung
handelt. Es war daher zweifellos kein Zufall, wenn man
ausdrücklich den Betriebsleiter mit deren Anordnung
betraute und diese nicht einfach untergeordneten Organen
überliess. Es mag angezeigt erscheinen, dass der Leiter
der bezüglichen Arbeiten sich unmittelbar vor ArbeitR-
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Obligationenrecht.. N° 76.
beginn mit dem betreffenden Werk in Verbindung setzt,
um sich zu vergewissern, dass die notwendigen Anord-
nungen (insbesondere Abschaltung und Erdung) getroffen
wurden. Allein diese weitere Vorsichtsmassnahme hebt
die primäre Mitteilungspflicht des Betriebsleiters, die
die Grundlage für die von den betreffenden Werken
gegenseitig zu treffenden Schutzmassnahmen bildet, nicht
auf. Der Beklagte kann sich auch nicht etwa darauf
berufen, dass man im Elektrizitätswerk Uster bis anhin
diese Verständigung mit den E. K. Z. in solchen Fällen
immer dem Chefmonteur überlassen habe. Aus den Akten
ergibt sich gegenteils, dass jeweils sogar schriftliche
Programme ausgearbeitet worden sind, wo jede der zu
treffenden Massnahmen einzeln aufgeführt war.
Der
Beklagte behauptet allerdings, dass bei plötzlichen Be-
triebsstörungen, wo eine Reparatur sofort ausgeführt
werden müsse, eine derartige schriftliche Vorverständigung
nicht möglich sei. Das wird nicht in Abrede gestellt
werden können; allein dies kann nicht dazu führen, dass
sich in solchen Fällen der Betriebsleiter um die zu treffenden
~chutztnassnahmen überhaupt nicht zu kümmern hat.
Gerade dann, wenn· zufolge Zeitmangels eine ruhige
Vorbereitung nicht möglich ist, erscheint es in erhöhtem
Ma.'lse erforderlich, dass der Betriebsleiter sich zwecks
Anordnung der notwendigen Massnahmen selber mit
dem betreffenden Werk in Verbindung setze. Übrigens
war, wie sich aus den Akten ergibt, die Auswechslung
des hier in Frage stehenden Isolators keineswegs dringend.
Der Beklagte hat nun aber nicht nur jeden derartigen
;-{chritt unterlassen, sondern er hat seinen Chefmonteur
anlässlieh der Auftragselteilung nicht einmal darüber
mlfgeldärt, dass nach dieser Richtung noch nichts vorge-
kehlt sei. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als er
;.\chnelli vorher von der beabsichtigten Stromabschaltung
der E. K. Z. in Kenntnis gesetzt hatte. Die Gefahr,
daHs ~chnelli bei Rtill!'!chweigen des Beklagten annehmen
\H'rde, es .. ei hierüber eine beidseitig verbindliche Ver-
I
.1
Obligationenrecht. N° 76.
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ständigung getroffen worden, lag daher klar am Tage,
zumal als der Beklagte ihm die Meldekarte der E. K. Z.,
aus der das Gegenteil ersichtlich war, nicht vorgewiesen
hatte. Der Beklagte konnte auch, nachdem er selber
behauptet, die fragliche Anlage sei unübersichtlich und
daher geeignet, Irrtümer zu erwecken, nicht annehmen,
dass sein Untergebener ohne weiteres die Notwendigkeit
einer Benachrichtigung der E. K. Z. erkennen werde.
Der Beklagte hat ferner noch darzutun verRucht, dass
die Vereinbarung über die Schaltzeit allein ohnehin
keinen genügenden Schutz für das arbeitende Personal
darstelle, vielmehr müsse auch eine Verständigung über die
vorzunehmende Erdung getroffen werden; denn selbst nach
Ausschaltung des Stromes könne eine Leitung, z. B.
zufolge Vorhandenseins statischer Elektrizität, gefährlich
sein. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es
braucht hier auf die Frage der Zweckmässigkeit und
Notwendigkeit der Erdung, die -
wie sich aus den bei
den Akten liegenden Gutachten ergibt -
in Fachkreisen
umstritten ist, nicht näher eingetreten zu werden; denn
einmal ist erwiesen, dass der vorliegend zu beurteilende
Unfall nicht darauf zurückzuführen ist, dass die ausge-
schaltete Leitung aus irgendeinem Grunde noch mit
Elektrizität geladen war; sonst wäre der Kläger schon
bei der ersten Berührung der fraglichen Anlage und nicht
erst, nachdem die E. K. Z. den Strom wieder eingeschaltet
hatten, verunfallt. Zudem lliegt auf der Hand, dass,
falls die Erdung eine übliche Massnahme darstellen sollte,
auch diese von den E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal
vorgenommen worden wäre, wenn der Beklagte sie, wie
es seine Pflicht gewesen wäre, von der geplanten Aus-
wechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt hätte. Auch
diesbezüglich könnte einer Verständigung durch den
Chefmonteur unmittelbar vor Arbeitsbeginn nur subsi-
diäre Bedeutung zukommen. Es mag schliesslich noch
darauf hingewiesen werden, dass die Abgrenzung der
Pflichtenkreise der einzelnen Organe eines Betriebes in der
AS 57 II -
1931
32
480
Obligatiouenrecht. N° 76.
Hauptsache ohnehin eine Frage organisationstechnischer
Natur darstellt, so dass für das Bundesgericht ein Grund
mehr daffu. besteht, mit Bezug auf die Mitteilv.ngspflicht
des Beklagten nicht vom Entscheide der Vorinstanz,
der sich nach dieser Richtung auf :ein Gutachten des
Starkstrominspektorates stützt, abzuweichen.
2. -
Aus all diesen Gründen ist somit erwiesen, dass
den Beklagten ein für den Unfall des Klägers kausales
Verschulden trifft, da, wenn er pflichtgemäss die E. K. Z.
von der Auswechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt
hätte, diese den Strom zweifellos nicht vor Beendigung
dieser Arbeit eingeschaltet hätten. Richtig ist allerdings,
dass auch den Chefmonteur Schnelli ein Verschulden
trifft; allein dadurch wird der Beklagte -
wie von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist -
zum
mindesten grundsätzlich, nicht entlastet.
Von einer
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann keine
Rede sein. Da der Kläger bei der SUV AL versichert
war, besteht jedoch eine Haftpflicht des Beklagten für
den entstandenen Schaden gemäss Art. 129 KUVG nur,
wenn Seine Unterlassung sich als grobe Fahrlässigkeit
(Absicht kommt nicht in Frage) erweist. Eine solche
liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster
Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem ver-
ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen
Umständen hätte einleuchten müssen (vgl. auch BGE
54 II S. 403). Diese Vora\Issetzungen sind aber hier
erfüllt. Zwar ist zuzugeben, dass der Unfall voraussichtlich
nicht eingetreten wäre, wenn nicht gleichzeitig auch
Schnelli versagt hätte; auch kann nicht geleugnet werden,
dass die frühe Wiedereinschaltung des Stromes durch
die E. K. Z., trotzdem ein voraussichtlicher Unterbruch
von zirka %. Stunden gemeldet worden war, etwas Ausser-
gewöhnliches darstellt. Dies vermag indessen am Ver-
schulden des Beklagten nichts zu ändern. Ihm musste als
Betriebsleiter bewusst sein, dass eine derartige Arbeit
im Blitzschutzraum gefährlich war, und es ist ihm daher
Obligl\tionl'llret"ht. ~o 7 •.
,181
als grobes VerschnIden anzurechnen, wenn Cl' trotzdem
die elementarste Vorsichtsmassnahme einer Verständigung
der E. K. Z., deren Notwendigkeit jedermann in die
Augen springt, unterlassen hat. Auf Schnelli durfte er
sich, abgesehen davon, dass er ihn auch gar nicht ent-
sprechend instruierte, schon deshalb nicht verlassen,
weil er -
",ie aus den Akten ersichtlich i:'lt -- wusste,
dass dieser nicht zuverlässig war.
3 ...
4. -
Ob es zutreffend war, den Beklagten im Hinblick
auf das konkurrierende MItve1'Schulden flchnellis nur für
einen Viertel des eingetretenen Schadens haften zu la .. "sen,
braucht, da der Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht
anficht, nicht untersucht zu werden; denn, selbst wenn
auch dieser Umstand einen Abzug grundsätzlich rechtfer-
tigen würde, so könnte jedenfalls von einer noch weiter-
gehenden Reduktion auf keinen Fall die Rede sein.
77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom
13. Oktober 1931 i. S. Tb. u. B. Diener gegen ltandwerker-
und Gewerbeverband lern und Schweiz. Metall- und
t1hrenarbeiterverband.
Boy kot t
zweier Berufsverbände zur l\:fa.<;Hl'egelung
oinc;<
Aussenseiters, der im Konkurrenzkampf eine Offerte gefiilR{·1l!.
hat. Grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Boyko1 t,eH,
doch strenge Beurteilung des :I\1asses und der Dauer (]~rw. 1
und 2).
Widerrechtlichkeit eines Mit tel s der Boykottdurchführullf:!;:
Eindringen von Arbeitern in eine Werkstatt und Abspenstig.
machen eines Arbeiters vom Vertrag unter Drohungen und
Beschimpfungen (Erw. 3).
Kreditschädigung und Ehrverletzung durch die Presse: Verall·
gemeinerung des öffentlich erhobenen Vorwurfes der Schmutz·
konkurrenz und der unseriösen Kalkulation. Wann ist Unter·
bietung Schmutzko~kurrenz, Beweisthema ? (Erw.5).
OR Art. 41, 49.
A. -
Im Frühling 1927 eröffnete die Inselkorporation
Bern, vertreten durch die Architekten Salvisberg und