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72_II_307

BGE 72 II 307

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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306

Obligationcnl'ccht. N° 45.

soll daher in erster Linie einen Ausgleich für das verhältnis-

mässig tiefe Gehaltsniveau schaffen. Er dient aber auch

dem Unternehmen. Denn so wird es möglich, Pensio-

nier~ngen zur richtigen Zeit vorzunehmen und den Per-

sonalkörper ohne stossende Härten zu verjüngen. Die

Beklagte zieht daraus in der Regel finanzielle Vorteile,

indem sie die älteren, höher besoldeten Angestellten durch

jüngere und geringer entlöhnte ersetzen kann. Der Experte

bezeichnet die Dotierung der Versicherungskassen als

angemessen und für die Beklagte tragbar. Dass der so

erreichte Fürsorgegrad noch keineswegs übersetzt ist,

wird von der Vorinstanz an einem Zahlenbeispiel über-

zeugend dargetan. Die Generalversammlung hat also nur

einer dringlichen sozialen Pflicht gegenüber dem Personal

in anständiger und vorsorgender Weise genügt. Es han-

delt sich nicht um eine Liberalität oder um einen bIossen

Wohltätigkeitsakt, sondern der Beschluss rechtfertigt

sich als eine gutüberlegte Massnahme im wohlverstandenen

Interesse sowohl der Beklagten wie des auf ihre Fürsorge

angewiesenen Personals. Vor der Wahrung solcher Inte-

ressen muss der Dividendenanspruch auch des bevorzugten

Prioritätsaktionärs zurücktreten. Offensichtlich hat sich

eine grosse Zahl von Prioritätsaktionären dieser Einsicht

nicht verschlossen. Denn anders wäre der Beschluss nicht

zustandegekommen, da die Prioritätsaktien I. Ranges mit

total Fr. 1,710,600.- den weitüberwiegenden Teil des ge-

samten Aktienkapitals der Beklagten von Fr. 2,080,600.-

ausmachen.

IH. -

Da der Kläger mit seinen Anfechtungsgründen

nicht durchdringt, bestehen die Beschlüsse der General-

versammlung zu Recht. Alsdann verbleibt für das Ge-

schäftsjahr 1943 kein Reingew~, der in Form einer

Dividende zur Verteilung gelangen könnte. Damit erweist

sich auch Ziff. 2 des Klagebegehrens ohne weiteres als

unbegründet.

Prozessrecht. N° 46.

307

Demnach erkennt das Bundesge1'icht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Dezember

1945 wird bestätigt.

Vgl. auch Nr. 39,40,47. -

Voir aussi nOS 39, 40,47.

IV. PROZESSRECHT

PROcEDURE

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. luni 1946

i. S. Müller und Grögli gegen Gisler.

Art. 68 Abs. 1 lit. a OG.

« Zivilsache» im Sinne dieser Bestimmung.

Bnndesrechtswidrige kantonale Prozessvorschrift.

Art. 68 al. 1 letere a OJ.

«Affaire civile » dans le sens de cette disposition.

Disposition de procedure cantonale contraire an droit f6d6ral.

Art. 68, cp. 1 lett. a OGF.

. .

« Procedimento civile» a' sensi di questa disposlZlone,

Norma di procedura cantonale contraria al diritto federale.

0

A. -

Im März 1942 liess ein gewisser Henri Kübler bei

der Buchdruckerei Müller und Grögli in Winterthur-

Wülflingen ein Flugblatt drucken, das sich auf die bevor-

stehenden Gemeinderatswahlen in Flaach bezog, und für

dessen Inhalt er schriftlich die Verantwortung übernahm.

Die Publikation hatte einen von Arnold Gisler in Flaach

angestrengten Ehrverletzungsprozess zur Folge. Kübler

wurde wegen übler Nachrede zu einem Monat Gefängnis

verurteilt und verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen

sowie dem Strafkläger eine Entschädigung von Fr. 2260.25

308

Prozessreeht. N0 46.

zu zahlen. Gisler setzte ·diese Forderung in Betreibung. Er

erhielt einen definitiven Verlustschein über Fr. 2010.80.

B. -

Nunmehr belangte Gisler gestützt auf § 308 a

der zürcherischen StPO die Firma Müller und Grögli als

Druckerin des Flugblattes für den von Kübler nicht

gedeckten Entschädigungsbetrag. Die Klage wurde vom

Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 13. Dezember

1944, vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil

vom 23. Februar 1945 gutgeheissen.

O. -

Die Beklagte reichte beim Bundesgericht eine zivil-

rechtliche Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68

Abs. 1 lit. a OG ein. Gleichzeitig machte sie beim Kassa-

tionsgericht des Kantons Zürich eine Kassationsbeschwerde

anhängig. Diese blieb erfolglos. Vor Bundesgericht bean-

tragt die Beklagte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben

und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, § 008 a

StPO des Kantons Zürich widerspreche dem Bundesrecht.

Der Kläger schliesst auf Bestätigung des kantonalen Er-

kenntnisses. Das Obergericht Zürich verzichtet auf Ver-

nehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für eine strafbare Handlung, die durch das Mittel

der Druckerpresse begangen wird und. sich in dem Presse-

erzeugnis erschöpft, ist dem Grundsatze nach der Verfasser

allein verantwortlich (Art. 27 Abs. 1 StGB). Kann indessen

bei nicht periodischen Druckschriften der Verfasser nicht

ermittelt werden, oder hat die Veröffentlichung ohne sein

Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der

Verleger, und wenn ein solcher fehlt, der Drucker als

Täter strafbar (Art. 27 Abs. 2 StGB). Hieran anknüpfend

bestimmt § 308 a StPO des Kantons Zürich:

«Für die Prozesskosten und die Prozessentschädigungen,

welche von dem Verurteilten nicht erhältlich sind, haften die

ihm nachgehenden Personen subsidiär nach Massgabe des Art. 27

Prozessreeht. N° 46.

3011

des StGB. Dem Zahlenden steht der Rückgriff auf den ihm voran-

gehenden Haftpflichtigen zu. »

Die Vorschrift fand sich in ähnlicher Form in § 239 des

frühem zürcherischen StGB. Sie wurde anlässlich der An-

passung des kantonalen Verfahrensrechtsan das schwei-

zerische StGB der StPO eingefügt.

2. -

Gemäss Art. 68 OG ist die Nichtigkeitsbeschwerde

zulässig gegen letztinstanzliche, der Berufung nicht nnter-

liegende kantonale Entscheide « in Zivilsachen». Eine

Zivilsache ist gegeben, wenn das dem Entscheid zu Grun,de

liegende Streitverhältnis dem Zivilrecht angehört (BGE

62 II 355). Und diese Voraussetzung ist verwirklicht,

sobald ein Streit richtigerweise nach eidgenössischem Zivil-

recht zu beurteilen gewesen wäre, gleichgültig, ob kanto-

nales Privatrecht oder kantonales öffentliches Recht statt

Bundesrecht angewendet wurde (BGE 63 II 399, 6Q II 487,

51 I 279). Somit kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde

geltend gemacht werden, eine kantonale Prozessbestim-

mung greife in den dem schweizerischen Gesetzgeber vor-

behaltenen Bereich des Obligationenrechtes ein und habe

keine Anwendung finden dürfen.

3. -

Am Strafverfahren gegen den Verfasser eines

Presseerzeugnisses ist der Drucker nicht beteiligt. Deshalb

können ihm auch nach zürcherischem Recht im Strafurteil

keine Kosten überbunden werden. Er muss für diese, oder

für einen Teil davon in einem neuen Verfahren, das sich

in den Formen des Zivilprozesses abwickelt, belangt wer-

den, nachdem gegenüber dem Verfasser die Uneinbring-

lichkeit der Forderung festgestellt ist. Damit aber ist dar-

getan, dass gegen den Drucker nicht ein strafprozessualer

Anspruch durchgesetzt wird, weil er eben gar nicht in

einem strafrechtlichen Verhältnis zum Verletzten steht.

Vielmehr handelt es sich einfach um die Geltendmachung

eines verselbständigten einzelnen Schadenspostens, das

heisst eines Teiles des Schadens, der dem durch das Presse-

erzeugnis Angegriffenen erwachsen ist. Und ob der Drucker

dergestalt zum Ersatz herangezogen werden kann, ist eine

310

Prozessrecllt.. N° 46.

Frage des eidgenössischen Privatrechtes (Art. 41 ff. OR;

BGE 53 I 388).

~s liegt also unzweifelhaft eine Zivilsache vor. Die wei-

teren in Art. 68 OG für die Zulässigkeit der Nichtigkeits-

beschwerde gesetzten Bedingungen (letztinstanzliches und

der Berufung nicht unterliegendes kantonales Urteil) sind

erfüllt. Auf die Rechtsvorkehr ist daher einzutreten. Ihr

Schicksal hängt nur davon ab, ob § 308 a StPO des Kan-

tons Zürich neben Art. 41 ff. OR Bestand hat. Das ist zu

verneinen. Nach der verfassungsmässigen Abgrenzung der

Staatshoheit zwischen dem Bund und den Kantonen

(Art. 3 und 64 BV, Art. 2 üb. Best. zur BV) steht jenem

die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz auf dem

ganzen Gebiet des Zivilrechtes zu. Die Anwendung kan-

tonaler Privatrechtsnormen ist nur möglich, soweit der

eidgenössische Gesetzgeber sie ausdrücklich vorbehalten

hat. Einen solchen- Vorbehalt kennen die Art. 41 ff. OR

nicht. Deshalb kann § 308 a der zürcherischen StPO für

den Entscheid im Streitverhältnis der Partejen nicht mass-

gebend sein. Die Besonderheit, dass die Bestimmung in

einem an sich öffentlichrechtIichen Gesetz enthalten ist,

vermag ihr . keine Geltung zu verschaffen. Denn obgleich

die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen

durch das Bundeszivilrecht nicht eingeschränkt sind, dür-

fen sie doch für den von diesem geordneten. Bereich nur

mit öffentlich-rechtlichen Mitteln und ohne Änderung des

Zivilrechtes legiferieren. Gegenteiliges käme der Aufstel-

lung eigener Rechtssätze privatrechtlichen Inhaltes gleich

(BGE 70 II 224, 65 I 80, 64 127, 63 I 173). Gerade das aber

ist geschehen mit dem Erlass einer Prozessvorschrift, wel-

che neben dem verurteilten Verfasser eines Presseerzeug-

nisses für die diesem auferlegten Kosten und Entschädi-

gungen den am Strafverfahren nicht beteiligten und straf-

rechtlich überhaupt nicht fassbaren Drucker, unabhängig

von der Frage seiner Verantwortlichkeit im Sinne der

Art. 41 ff. OR, als subsidiär haftbar erklärt.

Kranken· und Unfallversicherung. N0 47.

311

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-

scheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

V. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG

ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS

47. Urteil der J. Zivilabteilung vom 21. Mai 1946 i. S. Eugster

gegen Holzverzuckerungs A.-G. Ems.

Art. 58 und 339 OR, 129 KUVa.

1. Bei obligatorisch versicherten Betriebsunfällen ist Art. 58 OR,

gleicherweise wie die Art. 55, 101 und 339 OR, in den Grenzen

des Art. 129 Abs. 2 KUVG anwendbar.

2. Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG greift

Platz gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz, nicht aber

gegenüber demjenigen auf Genugtuung.

3. Aus einer Verletzung von Art. 339 OR können, falls sie den

Tod des Dienstpflichtigen zur Folge hat, auch dessen Angehö-

rige Rechte ableiten.

4. Der Dienstherr kann sich der Verantwortung aus Art. 339 OR

nicht mit der Berufung auf eigene Unkenntnis entschlagen."

Art. 58 $I 339 00, 129 LAMA.

1. En cas d'accidents professionnels soumis a l'assurance obli-

gatoire, l'art. 58 CO, de meme que les art. 55, 101 et 339, ne·

s'applique que dans les limites de l'art. 129 a1. 2 LAMA.

2. La limitation de responsabiIite statuee par l'art. 129 a1. 2 LAMA

ne conceme que l'action en dommages.interets; elle nevise

pas la reparation du tort moral.

3. Las proches de la victime peuvent aussi se prevaloir d'ÜBe

violation de l'art. 339 CO qui a entraine la mort de l'employe.

4. L'employeur ne degage pas la responsabiliM qu'll encourt en

vertu de Part. 339 CO en arguant de sa propre ignorance.

Art. 58 6 339 00, 129 LAMI.

1. In caso d'infortuni professionali soggetti all'assicurazione

obbligatoria, l'art. 58 CO, come pure gIi art. 55, 101 e 339 CO,

si appIica soltanto entro iI quadro dell'art. 129 cp. 2 LAMI.

2. La limitazione della responsabilita secondo l'art. 129 cp. 2 LAMI

conceme soltanto l'azione di risarcimento dei danni; non

riguardaquindi la riparazione deI torto morale.