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62_II_354

BGE 62 II 354

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Prozess .... "ht. No 86.

86. T1rten der I. ZlTilabteilug vom aa. Duember 1936

i. S. Itener gegen !ezirkagerichtswrstand

und Obergericht Zürich.

Z i viI r e c h t 1 ich e B es c h wer d e, Art. 87 OG, in pro-

zessrecht.Iichen Inzidentstreitigkeiten kann nur von den Par-

teien des Hauptprozesses ergriffen werden.

A. -

Der Beschwerdeführer Keller sollte auf Ersuchen

des Kreisgerichts Brünn (Tschechoslowakei) in einem dort

anhängigen Zivilprozess zwischen den Eheleuten Hecht als

Zeuge einvernommen werden. In der Verhandlung vor

der Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

12. Februar 1936 verweigerte Keller jedoch das Zeugnis

unter Berufung darauf, dass ihm Art. 47 lit. b des BG über

die Banken und Sparkassen über seine berufliche Tätig-

keit eine Schweigepflicht auferlege.

B. -

Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes

Zürich entschied jedoch, dass die vom Beschwerdeführer

angerufene Bestimmung kein Zeugnisverweigerungsrecht

gegenüber einem kantonalen Gerichte begründe, und lud

den Zeugen unter Androhung von Ordnungsbusse neuer-

dings vor.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies einen hiegegen

gerichteten Rekurs Kellers mit Entscheid. vom 9. Juni

1936 ab.

O. -

Gegen den Entscheid des Obergerichtes hat Keller

neben einer kantonalrechtllchen Kassationsbeschwerde

-

welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich am

2. Oktober 1936 abwies, soweit es darauf eintrat -

sowohl

einen staatsrechtlichen Rekurs, wie eine zivilrechtliche

Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht.

Die zivilrechtliche Beschwerde stützt sich darauf, dass

im angefochtenen Entscheid kantonales Recht, nämlich

die prozessrechtlichen Bestimmungen über da.s Zeugnis-

verweigerungsrecht, an Stelle der massgebendl"'" bundes-

rechtlichen Bestimmungen des Bankengesetzes angewendet

worden sei. (Art. 87 Zifier 1 00).

Prozessrecht. No 86.

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D. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ver-

nehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach dem Ingress von Art. 87 OG ist die zivilrechtliche

Beschwerde nur zulässig gegen letztinstanzliehe, der Be-

rufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in

Z iv i Isa c h e n. In' ständiger . Rechtsprechung hat das

Bundesgericht indes die Beschwerde auch als zulässig

erklärt gegen nicht weiterziehbare Entscheide in Inzident-

streitigkeiten prozessrechtlicher, also öffentlichrechtlicher

Natur, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhält-

nis dem Zivilrecht angehört (BGE 54 11 131 und dort

erwähnte frühere Entscheide). Allein selbstverständliche

Voraussetzung ist dabei, dass sich dieser Inzidentstreit

ebenfalls zwischen den Parteien des Hauptprozesses ab-

spiele; denn nur dann ist es denkbar, dass auf das Grund-

verhältnis zwischen ihnen zurückgegriffen werden kann.

Der vorliegende Streit über die Frage des Zeugnisverwei-

gerungsrechtes dagegen spielt sich zwischen dem Zeugen

und dem Gerichte ab, und der Zeuge, nicht etwa die eine

Partei des zivilrechtlichen Hauptprozesses, tritt als Be-

schwerdeführer auf. Das schliesst aber eine Berufung auf

das dem Inzidentstreit zu Grunde liegende materielle

Rechtsverhältnis aus. Damit fällt eine wesentliche Voraus-

setzung für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwer-

de, nämlich das Vorliegen einer Zivilstreitigkeit, dahin, so

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.