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Prozess .... "ht. No 86.
86. T1rten der I. ZlTilabteilug vom aa. Duember 1936
i. S. Itener gegen !ezirkagerichtswrstand
und Obergericht Zürich.
Z i viI r e c h t 1 ich e B es c h wer d e, Art. 87 OG, in pro-
zessrecht.Iichen Inzidentstreitigkeiten kann nur von den Par-
teien des Hauptprozesses ergriffen werden.
A. -
Der Beschwerdeführer Keller sollte auf Ersuchen
des Kreisgerichts Brünn (Tschechoslowakei) in einem dort
anhängigen Zivilprozess zwischen den Eheleuten Hecht als
Zeuge einvernommen werden. In der Verhandlung vor
der Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Februar 1936 verweigerte Keller jedoch das Zeugnis
unter Berufung darauf, dass ihm Art. 47 lit. b des BG über
die Banken und Sparkassen über seine berufliche Tätig-
keit eine Schweigepflicht auferlege.
B. -
Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes
Zürich entschied jedoch, dass die vom Beschwerdeführer
angerufene Bestimmung kein Zeugnisverweigerungsrecht
gegenüber einem kantonalen Gerichte begründe, und lud
den Zeugen unter Androhung von Ordnungsbusse neuer-
dings vor.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies einen hiegegen
gerichteten Rekurs Kellers mit Entscheid. vom 9. Juni
1936 ab.
O. -
Gegen den Entscheid des Obergerichtes hat Keller
neben einer kantonalrechtllchen Kassationsbeschwerde
-
welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich am
2. Oktober 1936 abwies, soweit es darauf eintrat -
sowohl
einen staatsrechtlichen Rekurs, wie eine zivilrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht.
Die zivilrechtliche Beschwerde stützt sich darauf, dass
im angefochtenen Entscheid kantonales Recht, nämlich
die prozessrechtlichen Bestimmungen über da.s Zeugnis-
verweigerungsrecht, an Stelle der massgebendl"'" bundes-
rechtlichen Bestimmungen des Bankengesetzes angewendet
worden sei. (Art. 87 Zifier 1 00).
Prozessrecht. No 86.
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D. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ver-
nehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach dem Ingress von Art. 87 OG ist die zivilrechtliche
Beschwerde nur zulässig gegen letztinstanzliehe, der Be-
rufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in
Z iv i Isa c h e n. In' ständiger . Rechtsprechung hat das
Bundesgericht indes die Beschwerde auch als zulässig
erklärt gegen nicht weiterziehbare Entscheide in Inzident-
streitigkeiten prozessrechtlicher, also öffentlichrechtlicher
Natur, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhält-
nis dem Zivilrecht angehört (BGE 54 11 131 und dort
erwähnte frühere Entscheide). Allein selbstverständliche
Voraussetzung ist dabei, dass sich dieser Inzidentstreit
ebenfalls zwischen den Parteien des Hauptprozesses ab-
spiele; denn nur dann ist es denkbar, dass auf das Grund-
verhältnis zwischen ihnen zurückgegriffen werden kann.
Der vorliegende Streit über die Frage des Zeugnisverwei-
gerungsrechtes dagegen spielt sich zwischen dem Zeugen
und dem Gerichte ab, und der Zeuge, nicht etwa die eine
Partei des zivilrechtlichen Hauptprozesses, tritt als Be-
schwerdeführer auf. Das schliesst aber eine Berufung auf
das dem Inzidentstreit zu Grunde liegende materielle
Rechtsverhältnis aus. Damit fällt eine wesentliche Voraus-
setzung für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwer-
de, nämlich das Vorliegen einer Zivilstreitigkeit, dahin, so
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.