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72_II_293

BGE 72 II 293

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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292

Obligationenrecht. N° 44.

sie berechtigt, die Aktien während der Vertragsdauer

jederzeit in ihre unmittelbare Gewalt zu bringen. Prak-

tisch, wenn auch indirekt, sind die Aktien ihr zugewiesen.

Dad~rch fiel der Gruppe Th. die Mehrheit der in den beiden

Generalversammlungen vertretenen Aktien zu. Überdies

hat sie die absolute Mehrheit aller im Umlauf befindlichen

Aktien inne, da sie zusammen mit denjenigen des B. ins-

gesamt über 31 181 Stück gebietet.

Mittels der Verträge wurde also die Mehrheitsstellung

einer einzelnen Aktionärgruppe herbeigeführt. Das muss

als unstatthaft erklärt werden. Andernfalls könnte der

Verwaltungsrat durch die formelle Aktivierung gesell-

schaftseigener Aktien die Stimmverhältnisse ermessens-

weise reglieren und es wäre der dauernden Vergewaltigung

der Generalversammlung offene Bahn gegeben. Das würde

allem, was oben über die Bedeutung und die Funktionen

dieses obersten Gesellschaftsorgans ausgeführt wurde,

widersprechen. Gewiss kann sich in jeder Gesellschaft eine

Mehrheit natürlich herausbilden, die dann in der Lage ist,

der Minderheit ihren Willen aufzuzwingen. Derart zustan-

degekommene ·Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn

erwiesenermassen die Mehrheit sich von unsachlichen

Motiven leiten liess (BGE 69 II 257). Von diesem Stand-

punkte aus könnte man die Kläger verhalten, einen ent-

sprechenden Beschluss abzuwarten. Bezüglich der Auf-

nahme von zwei angesehenen schweizerischen Persönlich-

keiten in den Verwaltungsrat dürfte die genannte Voraus-

,setzung kaum zutreffen. Den Klägern liegt aber offen-

sichtlich weniger an der Umstossung der an sich harm-

losen Wahlen als daran, die Zulassung der 7700 von B.

gehaltenen Aktienstimmen ein für allemal zu verhindern.

Hier geht es um das Prinzip. Denn bei Mitwirkung dieser

Stimmen sehen sich die Kläger eben nicht vor eine auf

natürlichem Wege entstandene, sondern vor eine künst-

lich gemachte Majorität gestellt. Und Verschiebungen der

vorliegenden Art hat sich die Minderheit in der Tat nicht

gefallen zu lassen. Sie ist berechtigt, gegen eine so gestal-

Obligat.ionenrecht. N° 45.

293

tete Übermacht aufzutreten und jeden von ihr gefassten

Beschluss anzufechten. Im internen Leben der Gesell-

schaft soll sich die letzte Auseinandersetzung unter den

Aktionären vollziehen, lmd zwar im unbeeinflussten Spiel

der Kräfte auf Grund wirklicher Machtverhältnisse. Die

freie Willensbildung der Generalversammlung ist nur

gewährleistet, wenn jede künstliche Mehrheitsbildung durch

die Verwaltung, wie sie hier mit der Verschiebung eigener

Aktien ohne reale Interessen- und Risikobelastung erfolgt

ist, verunmöglicht wird. Das muss, soweit die Aktienver-

schiebung als solche rechtlich erhalten bleibt, durch Ver-

sagen des Stimmrechts geschehen.

5. -

Sonach ist die Rechtslage zusammengefasst die,

dass trotz Bestandes der Verträge und ihrer Wirkungen

in bezug auf Eigentum oder Besitz der 7700 Aktien deren

Stimmrecht zu ruhen hat. Das führt zur Gutheissung der

Klagebegehren.Denn die angefochtenen Generalversamm-

lungsbeschlüsse sind erstelltermassen nur durch die Mit-

wirkung der nicht stimmberechtigten Aktien zustande-

gekommen, deshalb ungültig.

45. Urteil der I. Zivilabtcilung vom 21. lIai 1946 i. S. Witschi

gegen A.-G. Elektrische Bahn Steffisburg-Thun-Interlaken.

Anfechtung eines Ge;neralversammlungsbeschlus8es betr. Abnahtne

der Jahresrechnung wege;n Verletzung de8 Di'IJ'idendenanspnwhes.

1. Grundsätzliches zum Anfechtungsrecht des Aktionärs; Art. 706

in Verbindung mit Art. 698 Ziff. 3 und 662 ff. OR (Erw.I).

2. Das gesetz- und statuteumässige Dividendenbezugsrecht des

(Prioritäts-) Aktionärs im Verhältnis zu dtm in Art. 674 Abs. 2

und 3 OR umschriebenen Kompetenzen der Generalversamm-

lung (Erw. II, 1, 2, 4).

Vorrang angemessener Abschreibungen in Form von Einlagen

in einen «Erneuenmgsfonds », Art. 674 Abs. 1 lmd 665 OR

(Erw. II, 3).

DkiBion de l'a.ssemblOO generale approuvant le8 ComPU8 annuels

attaquee pour violation du droit au dividende.

1. Droit d'attaquer les decisions de l'assemblee generale; art. 706

combine avec les art. 698 eh. 3 et 662 BS CO (consid. I).

2. Rapport entre les attributions que l'art. 674 aI. 2 et 3 CO

confere a l'assemblee generale et le droit de l'actionnaire a un

294

Obligationenrecht. N° 45.

dividende en vertu de 10. loi et des statuts (consid. II 1, 2 et 4).

Priorite d'amortissements raisonnables sous forme de verse-

ments dans un ({ fonds de renouvellement»; art. 674 0.1. 1 et

655 CO (consid. TI, 3).

Diriuo di contestare, perehe lesiva della prete8a al dividendQ, la

deliberazione deU'a8semblea generale ehe approva i conti annuali.

l. Diritto d'impugnare le deliberazioni delI'assemblea generale;

art. 706 combinato con gli art. 698, cifra 3, e 662 seg. CO

(consid. I).

2. Relazione tra le attribuzioni conferite all'assemblea generale

dall'art. 674 cp. 2 e 3 CO e il diritto dell'azionista ad un divi-

dendo in virtiI della legge e degli statuti (consid. TI 1,2 e 4).

Priorita d'ammortamenti ragionevoli sotto forma di versa-

menti ad un «fondo di riunovo J); an. 674 cp. 1 e 655 CO

(consid. H, 3).

A. -

Die Aktiengesellschaft Elektrische Bahn Steffis-

burg-Thun-Interlaken (STI) hatte bei Anlass einer im

Jahre 1938 durchgeführten Sanierung 80% ihres Obliga-

tionenkapitals in Prioritätsaktien I. Ranges zu nominell

je Fr. 100.- umgewandelt. Während der Kriegsjahre

erzielte das Unternehmen gute Betriebsergebnisse. Für

das Jahr 1943 ergab sich ein Überschuss von Fr. 193,600.61

aus dem Bahnbetrieb und von Fr. 4716.34 aus dem Auto-

busbetrieb. Auf Antrag des Verwaltungsrates beschloss

die Generalversammlung der STI am 24. Juni 1944 die

Aufnahme von Fr. 401,296. -

in die Bilanz als Fehlbetrag

im Erneuerungsfonds und die Einsetzung von Fr. 48,252.-

in die Gewinn- und Verlustrechnung als Tilgung an

diesen Erneuerungljfonds; ferner eipe ausserordentliche

Zuwendung von Fr. 86,212.10 an die Personalfürsorge-

kasse; schliesslich einen ausserordentlichen Beitrag von

Fr. 13,113.- an die Pensionsversicherung.

B. -

Notar Witschi in Sigriswil ist Inhaber von 1517

Prioritätsaktien I. Ranges der STI. Er nahm an der

Generalversammlung vom 24. Juni 1944 nicht teil. Am

16. August 1944 erhob er beim Appellationshof des Kan-

tons Bern Klage gegen die STI mit nachstehenden Rechts-

begehren :

{(1. Der Beschluss der Generalversammlung der beklagten Aktien-

gesellschaft vom 24. Juni 1944 betr. Genehmigung der Jahres-

Obligationenrecht. N° 45.

295

rechnung für das Betriebsjahr 1943 sei als ungültig zu erklären

und gerichtlich aufzuheben, insoweit er betrifft :

a) die Aufnahme eines Betrages von Fr. 401,296.- in die

Bilanz als Fehlbetrag im Erneuerungsfonds;

b) die Einsetzung eines Betrages von Fr. 48,252.- in die

Gewinn-

UJ;ld Verlustrechnung als Tilgung an diesen

angeblichen Fehlbetrag des Erneuerungsfonds;

c) die Verwendung eines Betrages von Fr. 86,212.10 als

ausserordentliche Zuwendung an die Personalfürsorge.

kassen;

d) die

Genehmigung

einer

weiteren

Zuwendung

von

Fr. 13,113.- als ausserordentlicher Beitrag an die Pen.

sionsversicherung.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, gemäss Art. 9 und 34 ihrer

Statuten pro 1943 eine Dividende von 5 % an die drei Aktien·

Kategorien in der Reihenfolge ihres Ranges auszuriehten;

ein allfälliger Überschuss sei im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 der

Statuten zur Ausrichtung einer Superdividende zu ver-

wenden. »

Der Appellationshof nahm eine Partei- und Zeugen-

befragung vor. Ausserdem holte er einen Bericht des

Amtes für Verkehr im Eidg. Post- und Eisenbahndepartec.

ment ein und ordnete eine Expertise durch den Direktor

der Solothurn-Zollikofen-Bern-Bahn (R. Amstutz) an.

In der Schlussverhandlung vom 14. Dezember 1945 liess

der Kläger das Rechtsbegehren unter Zifi. 1 lit. d fallen.

Im übrigen wurde seine Klage durch Urteil vom gleichen

Tage abgewiesen.

O. -

Witschi erklärte die Berufung an das Bundes-

gericht. Er beantragt die Gutheissung der Klage in dem

vor der kantonalen Instanz aufrechterhaltenen Umfange.

Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen

Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Zu den Klagebegehren Zifi. 1 lit. a und b führt

die Vorinstanz aus, massgebend für die Ermittlung des

Betriebsergebnisses und des Reingewimis, damit auch

für die Festsetzung der Dividende, sei die Gewinn- und

Verlustrechnung. Sie allein, nicht aber die Bilanz berühre

daher die finanziellen Rechte des Aktionärs. Folglich

müsse der Anspruch aus lit. a ohne .weiteres abgewiesen

296

Obligationenrecht. No 45.

werden, während bei' Beurteilung desjenigen aus lit. b

« die rein technische Frage nach der Zweckmässigk~it der

Aufnahme eines fiktivEm Postens in die Bilanz zu prüfen»

sei. Damit wird dem Aktionär die Befugnis zur Anfechtung

der Bilanzgenehmigung abgesprochen.

Diese Auffassung ist nicht haltbar. In die Kompetenz

der Generalversammlung fällt u. a. die Abnahme der

Bilanz. (Art. 698 ZifI. 3 OR). Sie ist ausdrücklich zu geneh-

migen oder zu verwerfen. Hierin liegt ein Aufsichtsrecht,

aber auch eine Aufsichtspflicht des obersten Gesellschafts-

organs. Die Generalversammlung hat Stellung zu nehmen

zur Frnge, ob die statutarischen und gesetzlichen (Art.

662 fI OR) Bilanzierungsvorschriften eingehalten und die

Prinzipien einer gesunden Finanzpolitik beachtet wurden.

Dergestalt sollen der Vermögensstand, der innere finan-

zielle Aufbau sowie die wirtschaftliche Lebens- und Trag-

fähigkeit der Gesellschaft alljährlich erwahrt werden.

Findet der einzelne Aktionär, dass ein bezüglicher Ver-

sammlungsbeschluss gegen Statuten oder Gesetz ver-

stosse, so steht ihm die Anfechtungsklage zu (Art. 706

OB), gleichgültig, ob die Bilanz seine rein finanziellen

Rechte tangiert oder nicht (WIELAND, Handelsrecht 11

S. 133; STAUB, zu § 260 DHGB Anm. 2).

Ebenso unrichtig ist die Annahme der Vorinstanz, die

Dividende hänge unmittelbar nur vom Ergebnis der

Gewinn- und Verlustrechnung ab. Nach Art. 662 Abs. I

OR ist der Reingewinn auf Grund der Jahresbilanz zu

errechnen. Der Reingewinn ist der Überschuss der Aktiven

über die Passiven, bezogen auf Ende des Geschäftsjahres.

Und die Bilanz « enthält die Ausscheidung der verteil-

baren Reinvermögensvermehrung aus dem Rohgewinn»

(WIELAND, a. a. O. S. 216). Erst wenn die Werte von

Aktiven und Passiven bestimmt und die Abschreibungen

vorgenommen sind, lässt sich erkennen, ob überhaupt

und in welcher Höhe ein Reingewinn vorhanden ist. Aller-

dings beeinflussen die Gewinn-und Verlustrechnung und

deren Abschluss ihrerseits die Bilanz. Diese bildet indessen

Obligationenrecht. N0 45.

297

die Grundlage für die Gewinnermittlung und Dividenden-

festsetzung. Deshalb kann der Aktionär grundsätzlich

auch zur Wahrnehmung seiner finanziellen Rechte einen

Beschluss auf Genehmigung der Bilanz beanstanden. Im

vorliegenden Fall ist übrigens das Klagebegehren ZifI. 1

lit. b nur durch die Gestaltung der Bilanz bedingt, sodass

sich die Anfechtung in erster Linie gegen diese richten

muss. Mithin ist das Begehren ZifI. 1 lit. a selbständig

zu behandeln.

11. -

Zur Begründung des Rechtsbegehrens ZifI. I

macht der Kläger geltend, sein Anspruch auf einen ver-

hältnismässigen Anteil am Reingewinn gehe den von der

Generalversammlung beschlossenen Finanzmassnahmen

vor.

Der gesetz- und statutenmässige Dividendenanspruch

des Aktionärs wird zwar als ein wohlerworbenes Recht

angesehen (BGE 47 11 436, 41 n 618). Indessen besteht

dieses Recht nicht unbedingt. Es setzt einen Reingewinn

voraus, der nach Gesetz und Statuten zur Verteilung

gelangen kann. Hierüber befindet die Generalversammlung.

Und nur soweit sie bei der Beschlussfassung Gesetz und

Statuten missaChtet oder bei Handhabung der Bilanzie-

rungsgrundsätze willkürlich vorgeht, ist das Recht auf

Dividende verletzt. Allein unter diesen Gesichtspunkten

also ist der angefochtene Generalversammlungsbeschluss

grundsätzlich und dem Masse nach zu überprüfen.

1. -,- Von den gesetzlichen Vorschrüten sollen nach

Meinung des Klägers die Art. 660 Abs. 1 und 674 OR

verletzt worden sein. Die Beklagte rechtfertigt die Ab-

nahme der Jahresrechnung mit dem Hinweis auf die

Abs. 2 und 3 des Art. 674 OR. Sie geht davon aus, dass

es sich bei den in die Bilanz und in die Gewinn- und Ver-

lustJ:echnung eingesetzten Beträgen um Reserveanlagen,

bei der Zuwendung an die Personalfürsorgekassen um

die Unterstützung einer Wohlfahrtseinrichtung für Arbei-

ter und Angestellte handle. Dem hält der Kläger entge-

gen, nach Art. 674 Abs. 2 OR dürfe eineausserordentliche

298

Obligationenrecht. N° 45.

Reserveanlage nur ({ bei Festsetzung der Dividende»

beschlossen werden. Vorerst müsse also aus dem Rein-

gewinn den Aktionären. « etwas in Form einer Dividende »

zukommen. Gleiches gelte, gemäss dem einleitenden Wort

({ ebenso)1 in Abs. 3 des Art. 674 OR, auch für die Unter-

stützung von Wohlfahrtseinrichtungen.

Die. These des Klägers läuft darauf hinaus, dass in den

Fällen des Art. 674 Abs. 2 und 3 OR die Generalversamm-

ung stets und vorab eine Dividende zu beschliessen hat.

Eine gesetzliche Vorschrift, dass und wann eine Dividende

ausgeschüttet werden muss, wäre aber ganz ungewöhnlich.

Denn sie würde sich gegen die Autonomie der General-

versammlung richten und käme einer Einmischung in

die internen Angelegenheiten der Gesellschaft gleich. Eine

derartige Absicht hätte der Gesetzgeber zweifellos in eine

klare und. positive Weisung gefasst. Sie nur mittelbar

aus dem Gesetzestext abzuleiten geht umso weniger an,

als die Anordnung keinen massgebenden Inhalt hätte.

Mindestens müsste für die obligatorische Dividende eine

untere Grenze festgelegt sein. Darüber ist nichts gesagt.

Also wäre es denkbar, dass die Versammlung die Dividende

auf % % oder weniger bestimmt, um die vom Kläger

als notwendig erachtete Bedingung zu schaffen. Dass es

darum bei der fraglichen Vorschrift nicht gehen kann,

ist offenkundig.

Nach Wortlaut und Sinn ist die Formel « bei Fest-

setzung der Dividende» nichts anderes als eine Zeit-

bestimmung. Sie besagt einfach, wann, d. h. unter wel-

chem Traktandum die Generalversammlung über ausser-

ordentliche Reserveanlagen zu bestimmen hat; nämlich,

präziser ausgedrückt, bei der Beschlussfassung darüber,

ob und welche Dividende ausgerichtet werden soll. Diese

Auslegung allein entspricht der ratio legis. Nach Art.

674 Abs. 2 können ausserordentliche Reserven angelegt

werden aus Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des

Unternehmens oder auf die Verteilung einer möglichst

gleichmässigen Dividende. Besonders der ers:tgenannte

Obligationenrecht. No 45.

299

Grund mag es angezeigt erscheinen lassen, für ein Jahr

oder für länger überhaupt keine Dividende auszuschütten.

Die Versammlung hat daher primär nicht über die Höhe

der Dividende, sondern grundsätzlich darüber zu befinden

ob aus dem Reingewinn eine Dividende ausgerichtet

werden will oder nicht. Entscheidet sie sich für letzteres

so liegt auch darin ein Beschluss über die Festsetzun~

der Dividende, lediglich mit negativem Ergebnis. Und

ein solcher Beschluss besteht von Gesetzes wegen zu

Recht, so lange er den Rahmen der vorbehaltenen Zwecke

nicht überschreitet und auf vernünftigen wirtschaftli-

chen Erwägungen beruht. Denn das Recht des Aktionärs

auf Dividendenzuteilung ist den im Interesse des Unter~

nehmens aufgestellten Kompetenzen der Generalversamm-

lung untergeordnet. So war schon Art. 631 Ahs. 2 des a.

OR zu verstehen (vgl. BGE 29 II 465). Die Gesetzes-

revision hat daran nichts geändert. Art. 674 Abs. 2 des

geltenden OR weist gegenüber der entsprechenden früheren

Bestimmung einen verbesserten Wortlaut und eine Erwef.:

terung in den Befugnissen der Generalversammlung, jedoch

keine prinzipielle Neuerung auf. Und die nämliche Bedeu-

tung wie in Abs. 2 hat der Passus « bei Festsetzung der

Dividende » auch mit Bezug auf Abs. 3 des Art. 674 OR.

F~ die abweichende Rechtsauffassungdes Klägers findet

sich weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien

ein Anhalt.

2. -

Art. 34 der Statuten der Beklagten sieht für den

« nach Abzug aller Unkosten, Deckung der Obligationen-

zinse, Dotierung des Erneuerungsfonds, allfälliger Amorti-

sationen und Speisung des Reservefonds » verbleibenden

Reinertrag folgende Verwendung vor :

« 1. Ausrichtung einer Dividende bis zu 5% an die drei

Aktienkategorien in der Reihenfolge ihres Ranges.

2. Der Überschuss steht zur Verfügung der General-

versammlung zur Ausrichtung einer Superdividende,

sowie zur Bildung von ausserordentlichen Reserve-

fonds. »

300

Obligationenrecht. N0 45.

Was unter « Erneuerungsfonds }) und « Reservefonds »

zu verstehen ist, und wie diese Fonds zu äufnen sind, wird

in Art. 33 erläutert.

.

Die Frage, ob die Generalversammlungsbeschlüsse gegen

diese Bestimmungen verstossen, ruft einer grundsätzlichen

Erörterung darüber,in welchem Verhältnis die Statuten

zu Art. 674 Abs. 2 und 3 OR stehen. Dieser Abklärung

bedarf es immerhin nur insoweit, als die einzelnen Vor-

kehren überhaupt ausserordentliche Reserveanlagen oder

Verwendungen darstellen, und damit unter Art. 34 Ziff. 2

der Statuten bezw. Art. 674 Abs. 2 und 3 OR fallen.

3. -

Als Reserven können nur eigentliche Reinver-

mögensvermehrungen gelten, welche durch Aufsparungen

aus dem Reingewinn oder durch Einlagen, die nicht auf

das Grundkapital entfallen, entstehen. Derartige Rückstel-

lungen erscheinen buchtechnisch unter den verschiedensten

Bezeichnungen (Verlustreservefonds, Baureserve, Dividen-

deausgleichsfonds usw.). Stets handelt es sich um die

Bereitstellung von Mitteln im Hinblick auf künftige

Bedürfnisse. Keine Reserve dagegen ist der Erneuerungs-

fonds, sofern er mit Rücksicht auf die Abnützung und

daherige Entwertung der Einrichtungen angelegt wird.

In solchem Falle bildet er vielmehr ein Korrekturkonto

zu Aktivposten und ist mit deren Amortisationskonto

identisch. Erst wenn die Dotierung des Erneuerungsfonds

über das erforderliche Mass hinausgeht, ergeben sich

stille Reserven, während die ordentlichen Einlagen Ab-

schreibungen darstellen und als solche zu behandeln

sind (vgl. BACHMANN, Kommentar zum a. OR S. 193

und 195; STAUB, zu § 262 DHGB Anm. 27; BGE 28 II

486 ff.). Vorliegend sind die überweisungen in den Reserve-

fonds tatsächlich reine Amortisationen. Sie treten inl

Rechnungswesen der Beklagten an die Stelle der Ab-

schreibungen. Das ergibt sich einwandfrei aus dem Urteil

der Vorinstanz und aus den ihm zugrundeliegenden Akten.

a) -

Gemäss Art. 33 der Statuten ist der Erneuerungs-

fonds vorgesehen « für die einer wesentlichen Abnutzung

Obligationenrecht. No 45.

301

unterworfenen Anlagen und Einrichtungen, als Oberbau,

elektrische Einrichtungen, Rollmaterial, Mobiliar und

Gerätschaften}). Die Bestimmung. entspricht im wesent-

lichen der Weisung in Art. 11 des Bundesgesetzes vom

27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen.

Der in die Bilanz der Beklagten aufgenommene Fehlbetrag

im Erneuerungsfonds (Ziff. 1 lit. ades Rechtsbegehrens)

betrifft der Sache nach den Unterbau in den Strassen,

den Hochbau, die eisernen Brücken und die Einrichtungen

im Freien. Diese Anlagen sind von Art. 33 der Statuten

nicht ausdrücklich erfasst, und nach dem erwähnten

Bundesgesetz war es nicht klar, ob sie der obligatorischen

Abschreibung unterworfen sind. Deshalb stellte das

Eidg. POst- und Eisenbahndepartement in einem « Regle-

ment über den Erneuerungsfonds der schweizerischen

Privatbahnen» vom 29. April 1940 den Unternehmuilgen

anheim, jene Einrichtungen in die Abschreibungsordnung

einzubeziehen.·Über die betriebswirtschaftliehe Notwendig-

keit solcher Amortisationen konnte indessen kein Zweifel

bestehen. Sie wurde denn auch den Bahnverivaltungen

durch das Eidg. Amt für Verkehr nachdrücklich empfohlen

und ihre Durchführung ist unerlässliche Bedingung für

jegliche Hilfeleistung des Bundes.

. Die Beklagte hat sich nun auf Empfehlung des Eidg.

Amtes für Verkehr erstmals für das Jahr 1942 entschlossen,

die nach dem Eisenbahnrecht fakultativen Abschreibungen

vorzunehmen. In der Jahresrechnung 1943 wurde dann der

Sollbestand im Erneuerungsfonds hergestellt, was buch-

technisch eben durch die Aufnahme des Fehlbetrages

von Fr. 401,296.- in die Bilanz geschah. Es handelt sich

also nicht um die Bildung eines ausserordentlichen Reserve-

fonds gemäss Art. 34 Ziff. 2 der Statuten oder Art. 674

Abs. 2 OR, sondern um eine finanztechnische Massnahme

zum Zwecke der Amortisation eines Teiles der Anlagen.

Nach Ansicht der von der Vorinstanz befragten Fach-

leute war die Rücklage grundsätzlich und im Quantitativ

unerlässlich. Sie fand denn auch die Zustimmung des

302

Obligationenrecht. N° 45.

Eidg. Amtes für Verkehr. Überdies drängte sie sich in

zeitlicher Hinsicht deswegen auf, weil sie nach dem Ge-

sagten die VoraussetzWlg für die Genehmigung eines

von 'der Beklagten bereits gestellten Subventionsgesuches

an den Bund bildete.

Rechtlich muss somit die Bilanzabnahme unter den

Gesichtspunkten der Art. 665 und 674 Abs. 1 OR gewür-

digt werden. Denn das OR gelangt, wie das Eidg. Amt

für Verkehr in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz

zutreffend bemerkt, neben dem Eisenbahnrechnungsge-

setz und dem Reglement subsidiär zur Anwendung. Die

genannten Bestimmungen sind zwingend. Sie wurden

aufgestellt nicht nur im Interesse der Aktiengesellschaft

selbst, sondern auch im Interesse und zum Schutze der

Gesamtheit der Aktionäre und .Gläubiger. Aus dem Vor-

stehenden erhellt, dass die Herstellung des Sollbestandes

im Erneuerungsfonds als « den Umständen angemessene»

Abschreibung (Art. 665 Abs. 1 OR) gewertet werden

muss. Die Generalversammlung hat also den nicht zu

umgehenden Gesetzesvorschriften nachgelebt und damit

ist ihr Beschluss rechtsgültig, auch wenn dessen Gegenstand

in den Statuten nicht eigens vorgesehen ist.

b) -

Die Einsetzung eines Tilgungsbetrages in die

Gewinn- und Verlustrechnung (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit.

b) ist nur die notwendige Folge der besprochenen Bilanzie-

rungsmassnahme. Buchtechnisch wär~ die Sachlage aller-

dings klarer zum Ausdruck gekommen, wenn die Beklagte

den gegebenen Fehlbetrag von Fr. 401,296.- auf einmal

über die Gewinn- und Verlustrechnung pro 1943 abge-

schrieben hätte. Dann wäre ein Passivsaldo entstanden,

der im Laufe der nächsten Jahre sukzessive hätte abge-

tragen werden müssen. Nachdem aber die Beklagte in

der Bilanz unter den Aktiven mit dem Titel Erneuerungs-

fonds ein besonderes Konto « Zu tilgende Verwendungen »

einführte, ist sie gezwungen, dieses Konto in gleicher

Weise wie einen Passivsaldo zu liquidieren. Das hat aus

den Betriebsergebnissen zu geschehen, und zwar nach

Obligationenrecht. N0 45.

303

Meinung der Sachverständigen so bald wie möglich,

solange der Geschäftsgang noch befriedigend bleibt. Eine

Dividendenzahlung kann selbstverständlich· nicht in Be-

tracht kommen, bevor dieser ein Non-valeur darstellende

Posten aus den Aktiven der Bilanz verschwunden ist.

Für das Jahr 1943 wurden Fr. 48,252.- abgeschrieben.

Das entspricht einer Tilgungsquote von ca. 1/8, die nach

dem Gesagten durchaus angebracht erscheint. Der Be-

schluss ist somit weder grundsätzlich noch dem Masse

nach zu ·beanstanden.

4. -

Die ausserordentliche Zuwendung an die Personal-

Fürsorgekassen (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c) kann in

keinem Sinn als « Reserveanlage » gelten, auch nicht als

« ausserordentlicher Reservefonds » gemäss Art. 34 Ziff. 2

der Statuten. Denn Reserven, ob ordentlicher oder ausser-

ordentlicher Natur,. bleiben Aktiven des Unternehmens

und dienen seiner finanziellen Stärkung. Beiträge an

Wohlfahrtseinrichtungen dagegen scheiden aus dem Gesell-

schaftsvermögen aus und werden eigenen Zwecken zuge-

führt (Art. 673 Abs. 2 OR). Auch der Versuch der Beklag-

ten, die Vergabungen bei den « Unkosten» unterzubringen,

ist unbeheIflich. Der Begriff Unkosten lässt sich weder

kaufmännisch noch bilanztechnisch so ausdehnen, dass

davon Überweisungen an fremde Vermögen erfasst würden,

welche durch die Generalversammlung erst nach Ablauf des

Geschäftsjahres noch eigens beschlossen werden müssen.

Zum Wesen der Unkosten gehört gerade, dass sie während

des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit dem Betrieb

des Unternehmens entstehen. In den Statuten findet der

Zuwendungsbeschluss somit keinen Rückhalt. Er kann

allein auf Art. 674 Abs. 3 OR gestützt werden. Daher

ist hier zu untersuchen, ob diese gesetzliche Vorschrift

neben oder eventuell trotz der Statuten Geltung hat;

namentlich, ob nicht Art. 34 der Statuten der Vergabung

insofern entgegensteht, als sie erst erlaubt ist, nachdem

eine Dividende von mindestens 5% ausgeschüttet wurde.

Die durch das revidierte Aktienrecht an die General-

304

Obligationenrecht. N° 45.

versammlung verliehene Befugnis, Beiträge zugunsten von

Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal zu entrichten,

ist ein Ausschllitt aus' der eidgenössischen Sozialgesetz-

gebting mit der Besonderheit, dass der Staat auf Eingriffe

verzichtet und es dem einzelnen Unternehmen überlässt,

die zweckdienlichen Anordnungen zu trefien. Diesem

Vertrauen in den sozialen Sinn der Aktiengesellschaft

muss entsprechen, dass sie nicht durch ihre Satzung die

erhaltene Kompetenz wegbedingen darf. Art. 674 Abs. 3

OR enthält also unnachgiebiges Recht und würde auch

dann gelten, wenn die Statuten seine Anwendung aus-

schliessen sollten. Indessen geht letzteres aus den Satzun~

gen der Beklagten keineswegs hervor. Wohl stellt Art.

34 Weisungen über die Ermittlung und Verwendung des

Reinertrages auf, ohne die Dotierung von Wohlfahrts-

institutionen zu erwähnen. In Art. 19 aber ist unter den

Geschäften der Generalversammlung auch die Beschluss-

fassung über die ihr durch gesetzliche Bestimmungen

vorbehaltenen Gegenstände aufgeführt. Da die Statuten

aus dem Jahre 1938 stammen und somit unter der Herr-

schaft des revidierten Aktienrechts abgefasst sind, darf

mangels einer ausdrücklich dahingehenden Vorschrift

nicht als ihr Sinn angenommen werden, man habe die

Sozialleistungen einem Anspruch der Aktionäre aller

Kategorien auf eine Dividende von mindestens 5 %

hintanstellen wollen.

Art. 674 Abs. 3 OR knüpft den Zuwendungsbeschluss

an keine besonderen Voraussetzungen. Er schreibt ledig-

lich vor, dass Beiträgy an Wohlfahrtseinrichtungen dem

erzielten Reingewinn zu entnehmen sind. Ob und in wel-

chem Umfange von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wer-

den soll, entscheidet die Generalversammlung grundsätzlich

nach freiem Ermessen, wobei sie sich immerhin an ver-

nünftige überlegungen zu halten hat und den Rahmen

des gesetzlich umschriebenen Zweckes nicht willkürlich

überschreiten darf.

Für den vorliegenden Fall kann das jedoch nur bedingt

Obligationenrecht. N° 45.

306

gelten. Es ist zu beachten, dass anlässlich der Sanierung

der Beklagten im Jahre 1938 die Inhaber von 80% des

Obligationenkapitals mit Prioritätsaktien 1. Ranges abge-

funden wurden. Diese Aktien geniessen gemäss Art. 9

und 34 Zifi. 1 der 'Statuten ein Dividendenvorzugsrecht,

über das die Generalversammlung nicht ohne weiteres

hinweggehen darf. Dem muss bei überprüfung eines

Beschlusses, der unter Wegfall jeglicher Dividende Ver-

gabungen aus dem Reingewinn festsetzt, Rechnung getra-

gen werden. Die Verfügungsfreiheit der Generalversamm-

lung unterliegt einer Einschränkung insofern, als die

entgegenstehenden Interessen ernstlich abzuwägen sind,

und den Bedürfnissen von Wohlfahrtseinrichtungen nur

aus einleuchtenden Gründen der Vorzug vor dem Divi-

dendenanspruch der Prioritätsaktionäre zu geben ist

(vgl. BGE 53 II 260 fi).

Indessen hält der angefochtene Beschluss auch der

strengeren Betrachtungsweise stand. Der Betrag von

Fr. 86,212.10 ging nicht an eine einzelne Wohlfahrts-

institution, sondern war nach dem gerichtlichen Gut-

achten aufgeteilt wie folgt :

Fr. 13,1l3.- wurden verwendet für den Einkauf des 11.

Versicherungsmonats bei der Pensionskasse;

Fr. 51,574.- sind für eine weitere Verbesserung der

Pensionsversicherung bestimmt, ob durch

Einkauf des 12. Monats oder auf andere

Weise ist noch nicht entschieden;

Fr. 21,525.10 wurden den Sparversich,erteil zugesprochen,

um sie nicht schlechter zu stellen als die

Pensionsversicherten.

Bei Beurteilung dieser Verwendung ist gemäss den ver-

bindlichen Feststellungen der Vorlnstanz zu berücksichti-

gen, dass die Löhne des Personals der Beklagten bescheiden

sind. Sie liegen im allgemeinen unter den Löhnen der

SBB und der räumlich nächst in Betracht kommenden

bel1lischen Bahnen. Der Ausbau der Personalversicherung

20

AS 72 II -

1946

306

Obligat,ionenreoht. N° 45.

soll daher in erster Linie' einen Ausgleich für das verhältnis-

mässig tiefe Gehaltsniveau schaffen. Er dient aber auch

dem Unternehmen. Denn so wird es möglich, Pensio-

nier~gen zur richtigen Zeit vorzunehmen und den Per-

sonalkörper ohne stossende Härten zu verjüngen. Die

Beklagte zieht daraus in der Regel finanzielle Vorteile,

indem sie die älteren, höher besoldeten Angestellten durch

jüngere und geringer entlöhnte ersetzen kann. Der Experte

bezeichnet die Dotierung der Versicherungskassen als

angemessen und für die Beklagte tragbar. Dass der so

erreichte Fürsorgegrad noch keineswegs übersetzt ist,

wird von der Vorinstanz an einem Zahlen beispiel über-

zeugend dargetan. Die Generalversammlung hat also nur

einer dringlichen sozialen Pflicht gegenüber dem Personal

in anständiger und vorsorgender Weise genügt. Es han-

delt sich nicht um eine Liberalität oder um einen biossen

Wohltätigkeitsakt, sondern der Beschluss rechtfertigt

sich als eine gutüberlegte Massnahme im wohlverstandenen

Interesse sowohl der Beklagten wie des auf ihre Fürsorge

angewiesenen Personals. Vor der Wahrung solcher Inte-

ressen muss der Dividendenanspruch auch des bevorzugten

Prioritätsaktionärs zurücktreten. Offensichtlich hat sich

eine grosse Zahl von Prioritätsaktionären dieser Einsicht

nicht verschlossen. Denn anders wäre der Beschluss nicht

zustandegekommen, da die Prioritätsaktien I. Ranges mit

total Fr. 1,710,600.- den weitüberwiegenden Teil des ge-

samten Aktienkapitals der Beklagten von Fr. 2,080,600.-

ausmachen.

IH. -

Da der Kläger mit seinen Anfechtungsgrüllden

nicht durchdringt, bestehen die Beschlüsse der General-

versammlung zu Recht. Alsdann verbleibt für das Ge-

schäftsjahr 1943 kein Reinge~, der in Form einer

Dividende zur Verteilung gelangen könnte. Damit erweist

sich auch Ziff. 2 des Klagebegehrens ohne weiteres als

unbegründet.

ProzBSsrocht. N° 46.

307

Demnach erkennt das Bundesget'icht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Dezember

1945 wird bestätigt.

V gl. auch Nr. 39, 40, 47. -

Voir aussi nOS 39, 40, 47.

IV. PROZESSRECHT

PROcEDURE

46. Urteil der I. ZivUabteilUDg vom 19. Juni 1946

i. S. Müller und Grögli gegen Glsler.

Art. 68 Abs. 1 lit. a OG.

« Zivilsache» im Sinne dieser Bestimmung.

Bundesrechtswidrige kantonale Prozessvorschrift.

Art. 68 al. 1 lettre a OJ.

« Affaire civile» dans le sens de cette disposition.

Disposition de procedure cantonale contraire au droit federal.

Art. 68, ap. 1 leU: ? OGlf.

..

.,

.

«Procedimento ClvIle» a senSI di questa dlSposlZlOne~

Norma di procedura cantonale contraria al diritto federale. '

A. -

Im März 1942liess ein gewisser Henri Kübler bei

der Buchdruckerei Müller und Grögli in Winterthur-

Wülflingen ein Flugblatt drucken, das sich auf die bevor-

stehenden Gemeinderatswahlen in Flaach bezog, und für

dessen Inhalt er schriftlich die Verantwortung übernahm.

Die Publikation hatte einen von Amold Gisler in Flaach

angestrengten Ehrverletzungsprozess zur Folge. Kübler

wurde wegen übler Nachrede zu einem Monat Gefängnis

verurteilt und verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen

sowie dem Strafkläger eine Entschädigung von Fr. 2260.25