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51_I_272

BGE 51 I 272

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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272

Staatsrecht.

ont, des lors, un caractere exceptionnel; elles n'existent

que pour autant qu'un texte legalles a consacrees; elle

ne peuvent avoir d'autre signification que celle qui leur

• a ete donnee par la legislation federale et elles doivent.

dans le doute, etre interpretees restrictivement, le prin-

cipe de la souverainete federale dominant toute la ma-

tiere.

n suit de lä. que le Conseil federal, auquel est confie

la haute surveillance de la gestion des Chemins de fer

federaux (art. 6 de la loi du 1 er fevrier 1923), est compe-

tent pour veiller ä. la mise en reuvre de ladite loi et pour

statuer sur les differends que cette application pourrait

faire surgir. En admettant, dans le cas concret, que

l'arrete du Conseil d'Etat du canton de Geneve, du 12

decembre 1924, viole l'art. 23 de la loi en question,

le Conseil federal n'a, des lors, point excede les pouvoirs

qui lui sont conferes et sa decision ne saurait, par

consequent, etre annulee.

Le Tribunal tederal prononce:

Les conclusions prises par le Conseil d'Etat du canton

de Geneve sont rejetees.

VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE.

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE.

34. trrteil vom 7. Kärz 1926

i. S. Kirtitsch gegen Graubünden Xa.ntonsgerichtsa.usSChuBB.

Kautionsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme für

die Aufenthaltsbewilligung an einen schriftenlosen Aus-

länder. Natur des dadurch begründeten Verhältnisses

zwischen dem KaUtionsbesteller und dem Gemeinwesen.

Rückgabe an den Aufenthalter statt an den dritten Hinter-

I

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34.

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leger nach Erledigung des AUfenthaltsverhältnisses, und

Abweisung der Klage des Hinterlegers auf Erstattung

gegen den Kanton. Anfechtung des Urteils durch staats-

rechtlichen Rekurs, weil zu Unrecht kantonales öffentliches

Recht statt Bundeszivilrecht (Art. 884 ff. ZGB) anwend-

bar erklärt worden sei. Nichteintreten wegen Möglichkeit

der zivilrechtlichen Beschwerde.

A. -

Die graubÜlldnerische Verordnung über die

Fremdenpolizei bestimmt:

« Art. 1 2: Sowohl die Gemeindevorstände als die

Bezirkskommissäre dürfen von sicb aus nur gegen Hinter-

lage eines für die Dauer des Aufenthalts vollkommen

gültigen Passes oder Wanderbuchs oder Heimatscheins

oder einer andern gleicbbedeutenden Ausweisscbrift

Aufenthaltsbewilligungen erteilen. In Ermangelung sol-

cher Ausweisschriften kann die Aufenthaltsbewilligung,

jedoch nur auf jedesmalige Ermächtigung des Kleinen

Rats, auch gegen eine genügende Real- oder Personal-

kaution erteilt werden. Diesfällige Gesuche sind von dem

betreffenden Bezirkskommissär an die Polizeidirektion

zu richten, welche dieselben dem Kleinen Rat zur Ent-

scheidung und beziehungsweise zu gleichzeitiger Fest-

setzung des Betrags der zu leistenden Kaution vorlegen

wird. »

«Art.14 Absatz 2:

Kautionen, wenn solche als Ersatz der Ausweis-

schriften zugelassen werden, haben zum Zwecke, den

Kanton sowohl als die Aufenthaltsgemeinde gegen die

Folgen einer allfälligen Nichtannahme des Fremden in

seiner Heimat, sowie auch gegen die Nachteile einer

möglichen Verarmung sicher zu stellen, und sollen daher

in dem Masse geleistet werden, als die Erreichung dieses

Zweckes erfordert. »

Im Jahre 1912 bewarb sich ein R. Druml, Schreiner,

österreichischer Staatsangehöriger, in Arosa um die

Bewilligung zum Aufenthalt. Sie wurde ihm gegen

Stellung einer Kaution von 500 Fr. zugesichert. Am

4. August 1912 wendete sich infolgedessen der heutige

274

Staatsrecht.

Rekurrent Leopold Mirtitsch, Finanzbeamter in Klagen-

furt, dessen Frau eine Verwandte des Druml ist, an das

bündnerische Justiz- und Polizeidepartement mit der

• Anfrage, ob Druml die Kaution aus eigenen Mitteln auf-

bringen müsse oder ob sie durch eine andere Person

geleistet werden könne und daher im Besitze derselben

bleibe. Das Departement antwortete am 8. August,

dass die Kautionsleistung durch Hinterlegung von Geld

oder annehmbaren Wertschriften geschehen könne;

als Bürgen würden nur im Inlande wohnende Personen

angenommen; der Kanton und die Aufenthaltsgemeinde

sollten dadurch für die in Art. 14 der Fremdenpolizeiver-

ordnung erwähnten Fälle sichergestellt werden. Darauf

übermittelte der Rekurrent am 31. August 1912 dem

Departement durch die Post 500 Fr., als « für R. Druml,

Schreiner in Arosa erforderliche Kaution» und ersuchte

um Ausstellung einer Empfangsbestätigung: « darin

bitte ich den Namen meiner Frau Josefine Mirtitsch in

Klagenfurt als Erlegerin anzuführen, da sie die Kaution

geleistet hat und daher Besitzerin derselben ist. Weiter

erlaube ich mir die Bitte zu stellen, mich über ein Vor-

kommnis, das den Verfall der Kaution zur Folge haben

könnte, sofort zu benachrichtigen.» Die Standeskasse

von Gra:ubünden, der der Betrag vom Departement über-

wiesen wurde, stellte am 3. September 1912 dem Rekur-

renten eine Quittung zu, worin sie bestätigte « durch

Herrn Leopold Mir,itsch k. k: Finanzrechnungsrevident

in Klagenfurt 500 Fr. als Kaution für schriftenlose

Duldung des R. Druml, Schreiner in Arosa erhalten zu

haben. »

Druml erhielt dann die Aufenthaltsbewilligung. Kurz

nachher verzog er nach Celerina und von dort im April

1917 nach Zürich, wo ihm unter Voraussetzung der

Kautionsleistung der Aufenthalt bewilligt wurde. Im

April 1919 meldete er sich hier nach Österreich ab.

Seither ist sein Aufenthalt unbekannt. Auf Begehren des

Kreisbureaus 7 Zürich hatte die Standeskasse Grau-

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34.

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bünden am 14. Juni 1917 die bei ihr liegende Kaution

zur Verwendung für den gleichen Zweck der Finanz-

kanzlei der Stadt Zürich übermittelt, ohne dabei zu be-

merken, dass der Betrag nicht von Drum! selbst, sondern

von einem Dritten, dem Rekurrenten, geleistet worden

sei. Die Stadtkasse schrieb infolgedessen die Summe,

mit weiteren von Druml selbst geleisteten Zahlungen,

diesem persönlich auf seinem Hinterlegungsschein~ gut

und händigte bei der Abmeldung am 11. April 1919,

gestützt auf eine Verfügung des städtischen Polizeivor-

standes, worin festgestellt wurde, dass keine aus der

Kaution zu deckenden Ansprüche bestehen, das Ganze

an Druml aus.

Nachdem der Rekurrent auf eingezogene Erkundi-

gungen von diesem Sachverhalt erfahren hatte, ver-

langte er von der graubündnerischen und stadtzürche-

rischen Behörde die Erstattung des von ihm ~nterlegten

Betrages. Die zürcherische Behörde nahm jedoch den

Standpunkt ein, dass sie keine Verantwortlichkeit treffe,

nachdem sie iufolge des Verhaltens der bündnerischen

Standeskasse von dem Anspruche des Rekurrenten keine

Kenntnis gehabt habe und die Summe als von Druml

geleistet habe ansehen müssen. Ebenso leimte der Kanton

Graubünden die Ersatzpflicht ab.

Der Rekurrent betrat darauf gegenüber demselben

den Prozessweg mit dem Begehren, der Beklagte sei

zur Zahlung von 500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 3. Sep-

tember 1912 an den Kläger zu verurteilen. Der Bezirks-

gerichtsausschuss Plessur wies indessen die Klage durch

Urteil vom 29. Februar 1924 ab. Eine dagegen erhobene

Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten hat der Kan-

tonsgerichtsausschuss von Graubünden am 1. Juli 1924

verworfen.

B. -

Mit dem vorliegenden, am 27. Dezember 1924 er-

hobenen staatsrechtlichen Rekurse verlangt der Rekur-

rent die Aufhebung des am 29. Oktober 1924 zugestellten

Urteils des Kantonsgerichtsauschusses und die Gut-

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Staatsrecht.

heissung der Klage unter Kostenfolge. Als Beschwerde-

grund wird Verl~tzung von Art. 4 BV (Willkür und Ver-

letzung klaren Rechtes) geltend gemacht.

C. -

Der Kanton Graubünden und der Kantonsge-

richtsausschuss haben die Abweisung des Rekurses

beantragt.

Der Inhalt der Rekursbegründung und der Antwort

des Kantons ist, soweit nötig, aus den nachstehenden

Erwägungen ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Klage gegen den Kanton Graubünden auf

Zahlung von 500 Fr. nebst Zins seit 3. September 1912

ist vom Rekurrenten als Anspruch auf Rückgabe des

Pfandes wegen Erlösehens des Pfandrechts begründet

worden. Sie beruht auf der Voraussetzung, dass mit der

Hingabe der entsprechenden Geldsumme durch den

Rekurrenten und der Annahme durch die Organe

des Kantons im Sinne der vorangegangenen Korres-

pondenz und des darüber ausgestellten Empfangscheins

ein Pfandvertrag zwischen dem Rekurrenten als Ver-

pfänder und dem Kanton als Empfänger des Geldes und

Pfandgläubiger zustandegekommen sei. Nachdem das

Verhält~s, im Hinblick auf das die Verpfändung er-

folgte, nämlich die Aufenthaltsbewilligung an Druml

ein Ende gefunden habe, ohne dass daraus Ansprüche

des Staates oder der Aufenthaltsgemeinde entstanden

wären, für die auf das Pfand gegriffen werden könnte,

habe daher der Kanton gemäss Art. 889 ZGB dem Re-

kurrenten den hinterlegten Betrag nebst den Zinsen, die

er daraus gezogen habe oder hätte ziehen können, heraus-

zugeben. Die durch Vermittlung der zürcherischen

Behörde erfolgte Aushingabe an Druml könne den

Kanton Graubünden nicht befreien, weil sie an eine zum

Empfange nicht berechtigte Person erfolgt sei.

Beide kantonalen Instanzen haben diese Auffassung

abgelehnt. Sie folgern aus der Natur der Aufenthaltsbe-

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34.

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willigung als eines öffentlich rechtlichen (Administrativ-)

Aktes, dass auch die Pflicht zur Kautionsstellung. als

Voraussetzung des Aktes im Falle der Schriftenlosigkeit~

und das durch eine solche Kautionsleistung begründete

Verhältnis zum Staate ausschliesslich dem öffentlichen

Rechte angehörten. Der Kanton könne deshalb daraus

nicht nach den Regeln des· zivilen Pfandrechts noch,

weil er sich nicht in der Stellung eines Gewerbebetriebs-

inhabers (OR Art. 61) befinde, im Falle einer zu Unrecht

erfolgten Verfügung über die Kaution, wodurch dem

Kautionsbesteller Schaden erwachse, mit einer Schaden-

ersatzklage nach Art. 41 ff. OR belangt werden. Viel-

mehr bestimme sich seine Haftung ausschliesslich nach

kantonalem Recht. Demnach- Gesetz über die Verant-

wortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen

Angestellten vom 1. Januar 1903 -

seien aber Klagen

wegen Schadens, der bei Ausübung der öffentlichen

Gewalt entstanden sei, gegen die fehlbaren Beamten

oder Behördemitglieder zu richten und auch diese hätten

dafür bloss im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahr-

lässigen Amtspflichtverletzung einzustehen. Der Kan-

ton hafte nur insoweit, als der

Schadenersa~z trotz

festgestellter Verantwortlichkeit von den betreffenden

Beamten oder Behördemitglledern nicht beigetrieben

werden könne. In einer weiteren eventuellen Erwägung

wird beigefügt, dass auch eine Verantwortllchkeitsklage

auf Grund des Gesetzes von 1903 keinen Erfolg haben

könnte. Der Zweck der Kautionsleistung für Toleranz-

bewilligungen sei umschrieben durch Art. 12 und 14

der Fremdenpolizeiverordnung. Er lasse sich nur dadurch

erreichen, dass die Kaution der Behörde zu freier Ver-

fügung überlassen werde. Nebenbestimmungen bei der

Kautionsleistung, die damit im Widerspruch stehen,

dürften, weil gegen die zitierten öffentlichrechtlichen Vor-

schriften verstossend, nicht zugelassen und müssten als

nichtig betrachtet werden. Dazu würdt? aber die Ein-

räumung eines Mitbestimmungsrechts über die Ver-

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Staatsrecht.

wendung der Kaution an den Aufenthalter oder den

Dritthinterleger gehören, wie es der Rekurrent in seinem

Briefe vom 4. August 1912 beansprucht habe. Der

. Kleine Rat habe daher darauf nicht eingehen dünen,

sondern die Sendung nur in der Weise verwenden können,

dass er sie {(als gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung für Druml » und demnach als

für Rechnung des Druml, als dessen « eigene Leistung

enolgt akzeptiert» habe, wenn er nicht die Annahme

verweigern wollte, mit der Begründung, dass eine nur

bedingte Kautionsleistung dem Gesetze nicht entspreche.

Sei demnach durch die gegen Kaution enolgte Aufent-

haltsbewilligung ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem

Kanton und Druml entstanden, so würde dem Rekurren-

ten aber schon die Aktivlegitimation zur Verantwortlich-

keitsklage fehlen. Es ergebe sich daraus weiter, dass in der

Entgegennahme der Kaution durch den Kleinen Rat und

in deren Überweisung an die Kasseverwaltung zur Ver~

wahrung im erwähnten Sinne, als Eigentum des Druml,

keine Gesetzesverletzung gelegen habe. Dann mangle aber

auch einem auf die Tatsache der Rückgabe der Sicherheit

an einen Unberechtigten, nämlich Druml, gestützten An-

spruche des Rekurrenten dierecht~che Grundlage. Immer-

hin lass~ sich fragen, ob es nicht richtiger gewesen wäre,

den Rekurrenten darüber aufzuklären, dass die von

ihm gemachten Vorbehalte rechtlich ungiltig seien und,

sofern er sie nicht fallen lasse, die Kautionsleistung

nicht angenommen und die Aufenthaltsbewilligung an

Druml nicht erteilt werden könne. Dem Kanton müsse

es anheimgegeben bleiben zu untersuchen, ob sich mit

Rücksicht hierauf billigkeitshalber ein gewisser Schadens-

ausgleich gegenüber dem Kläger rechtfertige.

Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse be-

hauptet der Rekurrent nicht, dass die Verneinung einer

Haftung des Kantons für den eingeklagten Betrag auf

Grund des kantonalen öffentlichen Rechts unrichtig und

willkürlich sei. Vielmehr richtet sich die Beschwerde aus-

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 34.

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schliesslich gegen die Annahme, es seien auf die Bezie-

hungen zwischen den Parteien diese kantonalen Vor-

schriften anwendbar. Es wird darauf beharrt, dass durch

die Hinterlage des Geldes der Rekurrent zum Kanton

in ein zivilrechtliches Verhältnis, nämlich dasjenige des

Pfandvertrages, getreten sei, weshalb auch die Pflichten

des Kantons gegenüber dem Rekurrenten sich nach den

entsprechenden Vorschriften des ZGB (Art. 884 ff.)

richten, und in der abweichenden Auffassung des Kan-

tonsgerichtsausschusses eine Willkür und Verletzung

klaren Rechts erblickt. Die Rechtsverweigerung, die

dem kantonalen Richter zur Last gelegt wird, würde

demnach in der Anwendung kanton'alen statt des in

Wirklichkeit massgebenden eidgenössischen Rechts bei

Beurteilung der Streitsache bestehen. Nach Art. 87

Ziff. 1 OG ist aber diese Rüge gegenüber letztinstanz-

lichen kantonalen Entscheiden in einer Zivilsache durch

zivilrecbtliche Beschwerde geltend zu machen. Um

eine solche Sache handelt es sich hier, nachdem mit

der Klage ein zivilrechtlicher Anspruch an den Be-

klagten behauptet und zur Beurteilung gestellt wird.

Auch ist es nach der unzweifelhaften Fassung, der Be-

stimmung gleichgiltig, ob der angebliche Verstoss in der

Anwendung kantonalen Z i v i Ire c h t s statt des

eidgenössischen bestehen soll, oder ob gerügt wird, dass

das eidg. Zivilrecht zu Unrecht zu Gunsten kantonalen

ö f f e n t I ich e n Rechts beiseitegeschoben worden

sei (vgl. z. B. AS 43 11 S. 124 ff., wo die Anwendung

kantonalen öffentlichen Rechts statt der Vorschriften

des Rückkaufsgesetzes auf die Prozessführungsbefugnis

der Beamten der SBB in Betracht kam). Die Zulässigkeit

jenes ordentlichen Rechtsmittels schliesst nach fest-

stehender Praxis den ausserordentlichen und subsidiären

Rechtsbehelf des staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver-

letzung von Art. 4 BV oder von Art. 2 Übergangsbe-

stimmungen zur BV (Missachtung der derogatorischen

Kraft des Bundesrechts) aus, sodass auf den vorliegenden

280

Staatsrecht.

staatsrechtlichen Rekurs, der sich ausschliesslich auf den

erwähnten Beschwerdegrund stützt und zu stützen

vermag, nicht eingetreten werden kann. Als zivilrecht-

• liche Beschwerde aber erscheint die Eingabe, abgesehen

davon, dass sie ausdrücklich und nur an den Staatsge-

richtshof des Bundesgerichts gerichtet ist, weil nicht

innert der Frist des Art. 90 OG eingereicht, verspätet.

Zu Banden der kantonalen Verwaltung mag immerhin

bemerkt werden, dass bei Ergreifung des zutreffenden

eidgenössischen Rechtsmittels die Beschwerde hätte

geschützt und das angefochtene Urteil aufgehoben werden

müssen. Wenn, gleich der Aufenthaltsbewilligung, anch

die Pflicht zur Kautionsleistung dafür, soweit die Be-

willigung bei Schriftenlosigkeit von einer solchen Sicher-

steIlung gesetzlich abhängt, dem öffentlichen Rechte

angehören mag, so folgt- daraus noch nicht, dass das-

selbe auch hinsichtlich der durch die e r f 0 I g t e

Kautionsleistung begründeten rechtlichen Beziehungen,

des Rechtsverhältnisses an der Kaution zutreffe, sowenig

wie bei dem analogen Falle der Kautionen der Kassen-

und Materialverwaltungsbeamten für Schädigungen des

Staates durch ihre Amtsführung, wo die Frage insbe-

sondere zur Erörterung gekomIl)en ist. Vielmehr ist,

auch i~ der Staatsrechtslehre, allgemein anerkannt,

dass wie die Sicherstellungspflicht in den Formen des

Zivilrechts, nämlich der Verpfändung zu e r füll e n

ist, auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und

dem Verpfänder hinsichtlich des bestellten Pfandes ein

privatrechtliches, dasjenige eines zur Sicherung gewisser

Vermögensinteressen des Gemeinwesens zu dem öffent-

lichrechtlichen Akte der Aufenthaltsbewilligung, An-

stellung im Staatsdienste usw. hinzutretenden privat-

rechtlichen Nebenvertrages ist und dass daher daraus

beim Untergange des Pfandrechts infolge Dahinfaliens

jenes öffentlichrechtlichen Verhältnisses, ohne dass es

pfandgesicherte Forderungen zur Folge gehabt hätte,

ein Recht des Bestellers auf Rückgabe der Kaution nach

Organisation der Bundesrechtspflege. No 34.

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den Regeln des Zivilrechts entspringt (vgl. OTTO MA YER,

Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Aufl. II S. 262, 2. Aufl.

II S. 378; LABAND, Reichstaatsrecht, 3. Auf I. I S. 410;

BORNHAK, Preuss. Staatsrecht, 2. Aufl. n S. 38; ferner

hinsichtlich der ProzesskostenbÜfgschaft, BGE 43 I

S. 38). Das ist von vorneherein klar, wenn ein Dritter

die~Kaution für den Aufenthalter, Beamten usw. be-

stellt, da zwischen dem Dritten und dem Staate ein

öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis, kraft dessen er zu

einer solchen Leistung angehalten werden könnte, über-

haupt nicht besteht. Es kann aber auch dann nicht

anders sein, wenn die Kautionsleistung vom Kautions-

pflichtigen selbst (hier dem Bewerber um die Aufent-

haltsbewilligung) ausgeht. Nur diese Auffassung führt

denn auch zu befriedigenden Ergebnissen, während die

Unterstellung der Haftung de(,Staates aus der Pfand-

annahme unter die öffentlichrechtlichen .vorschriften

über Schadenszufügung bei Ausübung der Staatsgewalt

da, wo der Staat wie in Graubünden eine Haftung für

solchen Schaden nur in sehr beschränktem Umfange

anerkennt, Folgen hätte, die sich mit den Anforderungen

der Gerechtigkeit und der guten Treue augeuscheinlich

nicht vertragen. Als Verpfändungsvertrag, Pfandrechts-

begründung aufgefasst, untersteht aber die Kautionsbe-

stellung durch Hinterlegung von Geld oder Wertsachen

in Bezug auf die daraus sich ergebenden Rechte und

Pflichten, weil i das Pfandrecht ein durch das eidgenös-

sische Recht geregeltes Rechtsinstitut ist, den einschlä-

gigen Vorschriften des ZGB, insbesondere Art. 884 ff.

Öffentlichrechtlicher Natur ist dabei höchstens die Frage,

ob eine Forderung des Gemeinwesens der in Art. 14 der

Fremdenpolizeiverordnung erwähnten Art, für die auf

die;,. Kaution (das Pfand) gegriffen werden kann, ent-

standen sei. Eine Entscheidung der zuständigen Ver-

waltungsbehörde, die die Existenz einer solchen Forde-

rung (wegen Auslagen, die für den Aufenthalter aus

öffentlichen Mitteln gemacht werden mussten) feststellt,

AS 51 1-1925

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282

Staatsrecht.

wird daher für den mit der Klage auf Rückgabe des

Pfandes befassten Zivilrichter verbindlich sein und zur

Abweisung der Klage führen müssen. An der zivilrecht-

lichen Natur dieser Klage und des durch die Kautions-

bestellung begründeten Verhältnisses selbst und damit an

der Haftung des Kantons für die Rückgabe bei Dahinfallen

des Pfandrechts nach zivil-(pfand-)rechtlichen Regeln

und nicht nur nach dtm Grundsätzen des öffentlichrecht-

lichen Schadensausgleichs wird dadurch nichts geändert.

Mit der Ablehnung der öffentlichrechtlichen Natur des

Bestellungsaktes fällt zugleich die vom Kantonsgeric~t

aus dieser Konstruktion gezogene Folgerung, dass dIe

Zahlung des Kautionsbetrages durch einen Dritten vom

Kanton nur als für Rechnung des Aufenthalters als

Kautionspflichtigen, als dessen Leistung erfol~ ange:

nommen werden könne und dass eine vom Dntten bel

der Zahlung getroffene abweichende Bestimmung nich-

tig sei. Aus dem Zwecke der nach dem Gesagten in der

Hinterlegung liegenden privatrechtlichen Verpfändung

(bei Geld in Gestalt des sog. pignus irregulare), zur

Sichenmg gewisser öffentlichrechtlicher Forderungen des

Gemeinwesens zu dienen, ergibt sich jene Folgerung

keineswegs. Ihm ist Genüge get~n, sobald dem Kanton

an dem. hinterlegten Betrage dieselben Sicherungs-

rechte eingeräumt werden, wie sie ihm an einer vom

Aufenthalter selbst gestellten Kaution zugestanden haben

würden, was hier der Fall Wal". Tatsächlich hat übrigens

die kantonale Verwaltung die Zahlung des Rekurrenten

beim Empfange im September 1921 nicht als Leistung

des Druml behandelt; sie hat den Empfangschein darüber

nicht dem Druml, sondern dem Rekurrenten zugestellt

und den Betrag ausdrücklich als von ihm für die schrif-

tenlose Duldung des Druml geleistete Kaution bezeich-

net, worin unzweideutig die Anerkennung lag, dass er

und nicht Druml als der Verpfänder anzusehen sei. Nach

den vorangegangenen Korrespondenzen, insbesondere

dem Briefe des Rekurrenten vom 31. August 1912

Organisation der Bundesrechtspflege. No 35.

283

wäre auch eine Annahme in anderem Sinne, falls man

sich auf den richtigen Boden des privatrechtlichen

Charakters des Geschäftes stellt, gar nicht möglich ge-

wesen, wenn überhaupt die für den Pfandvertrag not-

wendige Willensübereinstimmung und damit ein Recht

des Kantons an der Summe zustande kommen sollte.

Die Weiterleitung der Kautionssumme an die Behör·

den der Stadt Zürich hätte daher den Kanton Grau-

bünden von den Pflichten aus dem Pfandvertrage höch-

stens befreien können, wenn sie unter Bezeichnung des

Rekurrenten als Bestellers der Kaution und Ansprechers

daran erfolgt wäre. Schon das Kantonsgericht hat denu

auch der kantonalen Verwaltung eine gewisse Schadlos-

haltung aus Billigkeitsgründen nahegelegt. Nach den

vorstehenden Erwägungen würde es sich bei der Er-

stattung der 500 Fr. nebst üblichen Depotzinsen an den

Rekurrenten nicht bloss um einen Akt der Billigkeit,

sondern um die Erfüllung einer einfachen· und klaren

Rechtspflicht handeln.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

35. Urten vom 15. Juli 1925

i. S. Jochum gegen Kleiner Ra.t von Graubünden.

Art. 160 u. 162 OG : « Endurteil» = letztinstanzliches kanto-

nales Sachurteil. (Erw. 1 i. f.)

-

Die Kassationsbeschwerde ist gegen das Sachurteil zu

richten, auch wenn die betreffenden Rügen mit ausser-

ordentlichem kantonalem Rechtsmittel gegen dieses Sach-

urteil hätten geltend gemacht werden können; (Art. 170 OG

(Erw. 1 i. f.)

-

insoweit ist gegenüber dem Rechtsmittelentscheid auch

der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen. Art. 182 OG

(Erw. 2.)