Volltext (verifizierbarer Originaltext)
272
Staatsrecht.
ont, des lors, un caractere exceptionnel; elles n'existent
que pour autant qu'un texte legalles a consacrees; elle
ne peuvent avoir d'autre signification que celle qui leur
• a ete donnee par la legislation federale et elles doivent.
dans le doute, etre interpretees restrictivement, le prin-
cipe de la souverainete federale dominant toute la ma-
tiere.
n suit de lä. que le Conseil federal, auquel est confie
la haute surveillance de la gestion des Chemins de fer
federaux (art. 6 de la loi du 1 er fevrier 1923), est compe-
tent pour veiller ä. la mise en reuvre de ladite loi et pour
statuer sur les differends que cette application pourrait
faire surgir. En admettant, dans le cas concret, que
l'arrete du Conseil d'Etat du canton de Geneve, du 12
decembre 1924, viole l'art. 23 de la loi en question,
le Conseil federal n'a, des lors, point excede les pouvoirs
qui lui sont conferes et sa decision ne saurait, par
consequent, etre annulee.
Le Tribunal tederal prononce:
Les conclusions prises par le Conseil d'Etat du canton
de Geneve sont rejetees.
VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE.
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE.
34. trrteil vom 7. Kärz 1926
i. S. Kirtitsch gegen Graubünden Xa.ntonsgerichtsa.usSChuBB.
Kautionsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme für
die Aufenthaltsbewilligung an einen schriftenlosen Aus-
länder. Natur des dadurch begründeten Verhältnisses
zwischen dem KaUtionsbesteller und dem Gemeinwesen.
Rückgabe an den Aufenthalter statt an den dritten Hinter-
I
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34.
273
leger nach Erledigung des AUfenthaltsverhältnisses, und
Abweisung der Klage des Hinterlegers auf Erstattung
gegen den Kanton. Anfechtung des Urteils durch staats-
rechtlichen Rekurs, weil zu Unrecht kantonales öffentliches
Recht statt Bundeszivilrecht (Art. 884 ff. ZGB) anwend-
bar erklärt worden sei. Nichteintreten wegen Möglichkeit
der zivilrechtlichen Beschwerde.
A. -
Die graubÜlldnerische Verordnung über die
Fremdenpolizei bestimmt:
« Art. 1 2: Sowohl die Gemeindevorstände als die
Bezirkskommissäre dürfen von sicb aus nur gegen Hinter-
lage eines für die Dauer des Aufenthalts vollkommen
gültigen Passes oder Wanderbuchs oder Heimatscheins
oder einer andern gleicbbedeutenden Ausweisscbrift
Aufenthaltsbewilligungen erteilen. In Ermangelung sol-
cher Ausweisschriften kann die Aufenthaltsbewilligung,
jedoch nur auf jedesmalige Ermächtigung des Kleinen
Rats, auch gegen eine genügende Real- oder Personal-
kaution erteilt werden. Diesfällige Gesuche sind von dem
betreffenden Bezirkskommissär an die Polizeidirektion
zu richten, welche dieselben dem Kleinen Rat zur Ent-
scheidung und beziehungsweise zu gleichzeitiger Fest-
setzung des Betrags der zu leistenden Kaution vorlegen
wird. »
«Art.14 Absatz 2:
Kautionen, wenn solche als Ersatz der Ausweis-
schriften zugelassen werden, haben zum Zwecke, den
Kanton sowohl als die Aufenthaltsgemeinde gegen die
Folgen einer allfälligen Nichtannahme des Fremden in
seiner Heimat, sowie auch gegen die Nachteile einer
möglichen Verarmung sicher zu stellen, und sollen daher
in dem Masse geleistet werden, als die Erreichung dieses
Zweckes erfordert. »
Im Jahre 1912 bewarb sich ein R. Druml, Schreiner,
österreichischer Staatsangehöriger, in Arosa um die
Bewilligung zum Aufenthalt. Sie wurde ihm gegen
Stellung einer Kaution von 500 Fr. zugesichert. Am
4. August 1912 wendete sich infolgedessen der heutige
274
Staatsrecht.
Rekurrent Leopold Mirtitsch, Finanzbeamter in Klagen-
furt, dessen Frau eine Verwandte des Druml ist, an das
bündnerische Justiz- und Polizeidepartement mit der
• Anfrage, ob Druml die Kaution aus eigenen Mitteln auf-
bringen müsse oder ob sie durch eine andere Person
geleistet werden könne und daher im Besitze derselben
bleibe. Das Departement antwortete am 8. August,
dass die Kautionsleistung durch Hinterlegung von Geld
oder annehmbaren Wertschriften geschehen könne;
als Bürgen würden nur im Inlande wohnende Personen
angenommen; der Kanton und die Aufenthaltsgemeinde
sollten dadurch für die in Art. 14 der Fremdenpolizeiver-
ordnung erwähnten Fälle sichergestellt werden. Darauf
übermittelte der Rekurrent am 31. August 1912 dem
Departement durch die Post 500 Fr., als « für R. Druml,
Schreiner in Arosa erforderliche Kaution» und ersuchte
um Ausstellung einer Empfangsbestätigung: « darin
bitte ich den Namen meiner Frau Josefine Mirtitsch in
Klagenfurt als Erlegerin anzuführen, da sie die Kaution
geleistet hat und daher Besitzerin derselben ist. Weiter
erlaube ich mir die Bitte zu stellen, mich über ein Vor-
kommnis, das den Verfall der Kaution zur Folge haben
könnte, sofort zu benachrichtigen.» Die Standeskasse
von Gra:ubünden, der der Betrag vom Departement über-
wiesen wurde, stellte am 3. September 1912 dem Rekur-
renten eine Quittung zu, worin sie bestätigte « durch
Herrn Leopold Mir,itsch k. k: Finanzrechnungsrevident
in Klagenfurt 500 Fr. als Kaution für schriftenlose
Duldung des R. Druml, Schreiner in Arosa erhalten zu
haben. »
Druml erhielt dann die Aufenthaltsbewilligung. Kurz
nachher verzog er nach Celerina und von dort im April
1917 nach Zürich, wo ihm unter Voraussetzung der
Kautionsleistung der Aufenthalt bewilligt wurde. Im
April 1919 meldete er sich hier nach Österreich ab.
Seither ist sein Aufenthalt unbekannt. Auf Begehren des
Kreisbureaus 7 Zürich hatte die Standeskasse Grau-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34.
275
bünden am 14. Juni 1917 die bei ihr liegende Kaution
zur Verwendung für den gleichen Zweck der Finanz-
kanzlei der Stadt Zürich übermittelt, ohne dabei zu be-
merken, dass der Betrag nicht von Drum! selbst, sondern
von einem Dritten, dem Rekurrenten, geleistet worden
sei. Die Stadtkasse schrieb infolgedessen die Summe,
mit weiteren von Druml selbst geleisteten Zahlungen,
diesem persönlich auf seinem Hinterlegungsschein~ gut
und händigte bei der Abmeldung am 11. April 1919,
gestützt auf eine Verfügung des städtischen Polizeivor-
standes, worin festgestellt wurde, dass keine aus der
Kaution zu deckenden Ansprüche bestehen, das Ganze
an Druml aus.
Nachdem der Rekurrent auf eingezogene Erkundi-
gungen von diesem Sachverhalt erfahren hatte, ver-
langte er von der graubündnerischen und stadtzürche-
rischen Behörde die Erstattung des von ihm ~nterlegten
Betrages. Die zürcherische Behörde nahm jedoch den
Standpunkt ein, dass sie keine Verantwortlichkeit treffe,
nachdem sie iufolge des Verhaltens der bündnerischen
Standeskasse von dem Anspruche des Rekurrenten keine
Kenntnis gehabt habe und die Summe als von Druml
geleistet habe ansehen müssen. Ebenso leimte der Kanton
Graubünden die Ersatzpflicht ab.
Der Rekurrent betrat darauf gegenüber demselben
den Prozessweg mit dem Begehren, der Beklagte sei
zur Zahlung von 500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 3. Sep-
tember 1912 an den Kläger zu verurteilen. Der Bezirks-
gerichtsausschuss Plessur wies indessen die Klage durch
Urteil vom 29. Februar 1924 ab. Eine dagegen erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten hat der Kan-
tonsgerichtsausschuss von Graubünden am 1. Juli 1924
verworfen.
B. -
Mit dem vorliegenden, am 27. Dezember 1924 er-
hobenen staatsrechtlichen Rekurse verlangt der Rekur-
rent die Aufhebung des am 29. Oktober 1924 zugestellten
Urteils des Kantonsgerichtsauschusses und die Gut-
276
Staatsrecht.
heissung der Klage unter Kostenfolge. Als Beschwerde-
grund wird Verl~tzung von Art. 4 BV (Willkür und Ver-
letzung klaren Rechtes) geltend gemacht.
C. -
Der Kanton Graubünden und der Kantonsge-
richtsausschuss haben die Abweisung des Rekurses
beantragt.
Der Inhalt der Rekursbegründung und der Antwort
des Kantons ist, soweit nötig, aus den nachstehenden
Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Klage gegen den Kanton Graubünden auf
Zahlung von 500 Fr. nebst Zins seit 3. September 1912
ist vom Rekurrenten als Anspruch auf Rückgabe des
Pfandes wegen Erlösehens des Pfandrechts begründet
worden. Sie beruht auf der Voraussetzung, dass mit der
Hingabe der entsprechenden Geldsumme durch den
Rekurrenten und der Annahme durch die Organe
des Kantons im Sinne der vorangegangenen Korres-
pondenz und des darüber ausgestellten Empfangscheins
ein Pfandvertrag zwischen dem Rekurrenten als Ver-
pfänder und dem Kanton als Empfänger des Geldes und
Pfandgläubiger zustandegekommen sei. Nachdem das
Verhält~s, im Hinblick auf das die Verpfändung er-
folgte, nämlich die Aufenthaltsbewilligung an Druml
ein Ende gefunden habe, ohne dass daraus Ansprüche
des Staates oder der Aufenthaltsgemeinde entstanden
wären, für die auf das Pfand gegriffen werden könnte,
habe daher der Kanton gemäss Art. 889 ZGB dem Re-
kurrenten den hinterlegten Betrag nebst den Zinsen, die
er daraus gezogen habe oder hätte ziehen können, heraus-
zugeben. Die durch Vermittlung der zürcherischen
Behörde erfolgte Aushingabe an Druml könne den
Kanton Graubünden nicht befreien, weil sie an eine zum
Empfange nicht berechtigte Person erfolgt sei.
Beide kantonalen Instanzen haben diese Auffassung
abgelehnt. Sie folgern aus der Natur der Aufenthaltsbe-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34.
277
willigung als eines öffentlich rechtlichen (Administrativ-)
Aktes, dass auch die Pflicht zur Kautionsstellung. als
Voraussetzung des Aktes im Falle der Schriftenlosigkeit~
und das durch eine solche Kautionsleistung begründete
Verhältnis zum Staate ausschliesslich dem öffentlichen
Rechte angehörten. Der Kanton könne deshalb daraus
nicht nach den Regeln des· zivilen Pfandrechts noch,
weil er sich nicht in der Stellung eines Gewerbebetriebs-
inhabers (OR Art. 61) befinde, im Falle einer zu Unrecht
erfolgten Verfügung über die Kaution, wodurch dem
Kautionsbesteller Schaden erwachse, mit einer Schaden-
ersatzklage nach Art. 41 ff. OR belangt werden. Viel-
mehr bestimme sich seine Haftung ausschliesslich nach
kantonalem Recht. Demnach- Gesetz über die Verant-
wortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen
Angestellten vom 1. Januar 1903 -
seien aber Klagen
wegen Schadens, der bei Ausübung der öffentlichen
Gewalt entstanden sei, gegen die fehlbaren Beamten
oder Behördemitglieder zu richten und auch diese hätten
dafür bloss im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Amtspflichtverletzung einzustehen. Der Kan-
ton hafte nur insoweit, als der
Schadenersa~z trotz
festgestellter Verantwortlichkeit von den betreffenden
Beamten oder Behördemitglledern nicht beigetrieben
werden könne. In einer weiteren eventuellen Erwägung
wird beigefügt, dass auch eine Verantwortllchkeitsklage
auf Grund des Gesetzes von 1903 keinen Erfolg haben
könnte. Der Zweck der Kautionsleistung für Toleranz-
bewilligungen sei umschrieben durch Art. 12 und 14
der Fremdenpolizeiverordnung. Er lasse sich nur dadurch
erreichen, dass die Kaution der Behörde zu freier Ver-
fügung überlassen werde. Nebenbestimmungen bei der
Kautionsleistung, die damit im Widerspruch stehen,
dürften, weil gegen die zitierten öffentlichrechtlichen Vor-
schriften verstossend, nicht zugelassen und müssten als
nichtig betrachtet werden. Dazu würdt? aber die Ein-
räumung eines Mitbestimmungsrechts über die Ver-
278
Staatsrecht.
wendung der Kaution an den Aufenthalter oder den
Dritthinterleger gehören, wie es der Rekurrent in seinem
Briefe vom 4. August 1912 beansprucht habe. Der
. Kleine Rat habe daher darauf nicht eingehen dünen,
sondern die Sendung nur in der Weise verwenden können,
dass er sie {(als gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung für Druml » und demnach als
für Rechnung des Druml, als dessen « eigene Leistung
enolgt akzeptiert» habe, wenn er nicht die Annahme
verweigern wollte, mit der Begründung, dass eine nur
bedingte Kautionsleistung dem Gesetze nicht entspreche.
Sei demnach durch die gegen Kaution enolgte Aufent-
haltsbewilligung ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem
Kanton und Druml entstanden, so würde dem Rekurren-
ten aber schon die Aktivlegitimation zur Verantwortlich-
keitsklage fehlen. Es ergebe sich daraus weiter, dass in der
Entgegennahme der Kaution durch den Kleinen Rat und
in deren Überweisung an die Kasseverwaltung zur Ver~
wahrung im erwähnten Sinne, als Eigentum des Druml,
keine Gesetzesverletzung gelegen habe. Dann mangle aber
auch einem auf die Tatsache der Rückgabe der Sicherheit
an einen Unberechtigten, nämlich Druml, gestützten An-
spruche des Rekurrenten dierecht~che Grundlage. Immer-
hin lass~ sich fragen, ob es nicht richtiger gewesen wäre,
den Rekurrenten darüber aufzuklären, dass die von
ihm gemachten Vorbehalte rechtlich ungiltig seien und,
sofern er sie nicht fallen lasse, die Kautionsleistung
nicht angenommen und die Aufenthaltsbewilligung an
Druml nicht erteilt werden könne. Dem Kanton müsse
es anheimgegeben bleiben zu untersuchen, ob sich mit
Rücksicht hierauf billigkeitshalber ein gewisser Schadens-
ausgleich gegenüber dem Kläger rechtfertige.
Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse be-
hauptet der Rekurrent nicht, dass die Verneinung einer
Haftung des Kantons für den eingeklagten Betrag auf
Grund des kantonalen öffentlichen Rechts unrichtig und
willkürlich sei. Vielmehr richtet sich die Beschwerde aus-
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 34.
279
schliesslich gegen die Annahme, es seien auf die Bezie-
hungen zwischen den Parteien diese kantonalen Vor-
schriften anwendbar. Es wird darauf beharrt, dass durch
die Hinterlage des Geldes der Rekurrent zum Kanton
in ein zivilrechtliches Verhältnis, nämlich dasjenige des
Pfandvertrages, getreten sei, weshalb auch die Pflichten
des Kantons gegenüber dem Rekurrenten sich nach den
entsprechenden Vorschriften des ZGB (Art. 884 ff.)
richten, und in der abweichenden Auffassung des Kan-
tonsgerichtsausschusses eine Willkür und Verletzung
klaren Rechts erblickt. Die Rechtsverweigerung, die
dem kantonalen Richter zur Last gelegt wird, würde
demnach in der Anwendung kanton'alen statt des in
Wirklichkeit massgebenden eidgenössischen Rechts bei
Beurteilung der Streitsache bestehen. Nach Art. 87
Ziff. 1 OG ist aber diese Rüge gegenüber letztinstanz-
lichen kantonalen Entscheiden in einer Zivilsache durch
zivilrecbtliche Beschwerde geltend zu machen. Um
eine solche Sache handelt es sich hier, nachdem mit
der Klage ein zivilrechtlicher Anspruch an den Be-
klagten behauptet und zur Beurteilung gestellt wird.
Auch ist es nach der unzweifelhaften Fassung, der Be-
stimmung gleichgiltig, ob der angebliche Verstoss in der
Anwendung kantonalen Z i v i Ire c h t s statt des
eidgenössischen bestehen soll, oder ob gerügt wird, dass
das eidg. Zivilrecht zu Unrecht zu Gunsten kantonalen
ö f f e n t I ich e n Rechts beiseitegeschoben worden
sei (vgl. z. B. AS 43 11 S. 124 ff., wo die Anwendung
kantonalen öffentlichen Rechts statt der Vorschriften
des Rückkaufsgesetzes auf die Prozessführungsbefugnis
der Beamten der SBB in Betracht kam). Die Zulässigkeit
jenes ordentlichen Rechtsmittels schliesst nach fest-
stehender Praxis den ausserordentlichen und subsidiären
Rechtsbehelf des staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver-
letzung von Art. 4 BV oder von Art. 2 Übergangsbe-
stimmungen zur BV (Missachtung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts) aus, sodass auf den vorliegenden
280
Staatsrecht.
staatsrechtlichen Rekurs, der sich ausschliesslich auf den
erwähnten Beschwerdegrund stützt und zu stützen
vermag, nicht eingetreten werden kann. Als zivilrecht-
• liche Beschwerde aber erscheint die Eingabe, abgesehen
davon, dass sie ausdrücklich und nur an den Staatsge-
richtshof des Bundesgerichts gerichtet ist, weil nicht
innert der Frist des Art. 90 OG eingereicht, verspätet.
Zu Banden der kantonalen Verwaltung mag immerhin
bemerkt werden, dass bei Ergreifung des zutreffenden
eidgenössischen Rechtsmittels die Beschwerde hätte
geschützt und das angefochtene Urteil aufgehoben werden
müssen. Wenn, gleich der Aufenthaltsbewilligung, anch
die Pflicht zur Kautionsleistung dafür, soweit die Be-
willigung bei Schriftenlosigkeit von einer solchen Sicher-
steIlung gesetzlich abhängt, dem öffentlichen Rechte
angehören mag, so folgt- daraus noch nicht, dass das-
selbe auch hinsichtlich der durch die e r f 0 I g t e
Kautionsleistung begründeten rechtlichen Beziehungen,
des Rechtsverhältnisses an der Kaution zutreffe, sowenig
wie bei dem analogen Falle der Kautionen der Kassen-
und Materialverwaltungsbeamten für Schädigungen des
Staates durch ihre Amtsführung, wo die Frage insbe-
sondere zur Erörterung gekomIl)en ist. Vielmehr ist,
auch i~ der Staatsrechtslehre, allgemein anerkannt,
dass wie die Sicherstellungspflicht in den Formen des
Zivilrechts, nämlich der Verpfändung zu e r füll e n
ist, auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und
dem Verpfänder hinsichtlich des bestellten Pfandes ein
privatrechtliches, dasjenige eines zur Sicherung gewisser
Vermögensinteressen des Gemeinwesens zu dem öffent-
lichrechtlichen Akte der Aufenthaltsbewilligung, An-
stellung im Staatsdienste usw. hinzutretenden privat-
rechtlichen Nebenvertrages ist und dass daher daraus
beim Untergange des Pfandrechts infolge Dahinfaliens
jenes öffentlichrechtlichen Verhältnisses, ohne dass es
pfandgesicherte Forderungen zur Folge gehabt hätte,
ein Recht des Bestellers auf Rückgabe der Kaution nach
Organisation der Bundesrechtspflege. No 34.
281
den Regeln des Zivilrechts entspringt (vgl. OTTO MA YER,
Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Aufl. II S. 262, 2. Aufl.
II S. 378; LABAND, Reichstaatsrecht, 3. Auf I. I S. 410;
BORNHAK, Preuss. Staatsrecht, 2. Aufl. n S. 38; ferner
hinsichtlich der ProzesskostenbÜfgschaft, BGE 43 I
S. 38). Das ist von vorneherein klar, wenn ein Dritter
die~Kaution für den Aufenthalter, Beamten usw. be-
stellt, da zwischen dem Dritten und dem Staate ein
öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis, kraft dessen er zu
einer solchen Leistung angehalten werden könnte, über-
haupt nicht besteht. Es kann aber auch dann nicht
anders sein, wenn die Kautionsleistung vom Kautions-
pflichtigen selbst (hier dem Bewerber um die Aufent-
haltsbewilligung) ausgeht. Nur diese Auffassung führt
denn auch zu befriedigenden Ergebnissen, während die
Unterstellung der Haftung de(,Staates aus der Pfand-
annahme unter die öffentlichrechtlichen .vorschriften
über Schadenszufügung bei Ausübung der Staatsgewalt
da, wo der Staat wie in Graubünden eine Haftung für
solchen Schaden nur in sehr beschränktem Umfange
anerkennt, Folgen hätte, die sich mit den Anforderungen
der Gerechtigkeit und der guten Treue augeuscheinlich
nicht vertragen. Als Verpfändungsvertrag, Pfandrechts-
begründung aufgefasst, untersteht aber die Kautionsbe-
stellung durch Hinterlegung von Geld oder Wertsachen
in Bezug auf die daraus sich ergebenden Rechte und
Pflichten, weil i das Pfandrecht ein durch das eidgenös-
sische Recht geregeltes Rechtsinstitut ist, den einschlä-
gigen Vorschriften des ZGB, insbesondere Art. 884 ff.
Öffentlichrechtlicher Natur ist dabei höchstens die Frage,
ob eine Forderung des Gemeinwesens der in Art. 14 der
Fremdenpolizeiverordnung erwähnten Art, für die auf
die;,. Kaution (das Pfand) gegriffen werden kann, ent-
standen sei. Eine Entscheidung der zuständigen Ver-
waltungsbehörde, die die Existenz einer solchen Forde-
rung (wegen Auslagen, die für den Aufenthalter aus
öffentlichen Mitteln gemacht werden mussten) feststellt,
AS 51 1-1925
20
282
Staatsrecht.
wird daher für den mit der Klage auf Rückgabe des
Pfandes befassten Zivilrichter verbindlich sein und zur
Abweisung der Klage führen müssen. An der zivilrecht-
lichen Natur dieser Klage und des durch die Kautions-
bestellung begründeten Verhältnisses selbst und damit an
der Haftung des Kantons für die Rückgabe bei Dahinfallen
des Pfandrechts nach zivil-(pfand-)rechtlichen Regeln
und nicht nur nach dtm Grundsätzen des öffentlichrecht-
lichen Schadensausgleichs wird dadurch nichts geändert.
Mit der Ablehnung der öffentlichrechtlichen Natur des
Bestellungsaktes fällt zugleich die vom Kantonsgeric~t
aus dieser Konstruktion gezogene Folgerung, dass dIe
Zahlung des Kautionsbetrages durch einen Dritten vom
Kanton nur als für Rechnung des Aufenthalters als
Kautionspflichtigen, als dessen Leistung erfol~ ange:
nommen werden könne und dass eine vom Dntten bel
der Zahlung getroffene abweichende Bestimmung nich-
tig sei. Aus dem Zwecke der nach dem Gesagten in der
Hinterlegung liegenden privatrechtlichen Verpfändung
(bei Geld in Gestalt des sog. pignus irregulare), zur
Sichenmg gewisser öffentlichrechtlicher Forderungen des
Gemeinwesens zu dienen, ergibt sich jene Folgerung
keineswegs. Ihm ist Genüge get~n, sobald dem Kanton
an dem. hinterlegten Betrage dieselben Sicherungs-
rechte eingeräumt werden, wie sie ihm an einer vom
Aufenthalter selbst gestellten Kaution zugestanden haben
würden, was hier der Fall Wal". Tatsächlich hat übrigens
die kantonale Verwaltung die Zahlung des Rekurrenten
beim Empfange im September 1921 nicht als Leistung
des Druml behandelt; sie hat den Empfangschein darüber
nicht dem Druml, sondern dem Rekurrenten zugestellt
und den Betrag ausdrücklich als von ihm für die schrif-
tenlose Duldung des Druml geleistete Kaution bezeich-
net, worin unzweideutig die Anerkennung lag, dass er
und nicht Druml als der Verpfänder anzusehen sei. Nach
den vorangegangenen Korrespondenzen, insbesondere
dem Briefe des Rekurrenten vom 31. August 1912
Organisation der Bundesrechtspflege. No 35.
283
wäre auch eine Annahme in anderem Sinne, falls man
sich auf den richtigen Boden des privatrechtlichen
Charakters des Geschäftes stellt, gar nicht möglich ge-
wesen, wenn überhaupt die für den Pfandvertrag not-
wendige Willensübereinstimmung und damit ein Recht
des Kantons an der Summe zustande kommen sollte.
Die Weiterleitung der Kautionssumme an die Behör·
den der Stadt Zürich hätte daher den Kanton Grau-
bünden von den Pflichten aus dem Pfandvertrage höch-
stens befreien können, wenn sie unter Bezeichnung des
Rekurrenten als Bestellers der Kaution und Ansprechers
daran erfolgt wäre. Schon das Kantonsgericht hat denu
auch der kantonalen Verwaltung eine gewisse Schadlos-
haltung aus Billigkeitsgründen nahegelegt. Nach den
vorstehenden Erwägungen würde es sich bei der Er-
stattung der 500 Fr. nebst üblichen Depotzinsen an den
Rekurrenten nicht bloss um einen Akt der Billigkeit,
sondern um die Erfüllung einer einfachen· und klaren
Rechtspflicht handeln.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
35. Urten vom 15. Juli 1925
i. S. Jochum gegen Kleiner Ra.t von Graubünden.
Art. 160 u. 162 OG : « Endurteil» = letztinstanzliches kanto-
nales Sachurteil. (Erw. 1 i. f.)
-
Die Kassationsbeschwerde ist gegen das Sachurteil zu
richten, auch wenn die betreffenden Rügen mit ausser-
ordentlichem kantonalem Rechtsmittel gegen dieses Sach-
urteil hätten geltend gemacht werden können; (Art. 170 OG
(Erw. 1 i. f.)
-
insoweit ist gegenüber dem Rechtsmittelentscheid auch
der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen. Art. 182 OG
(Erw. 2.)