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Staatsrecht.
wird daher für den mit der Klage auf Rückgabe des
Pfandes befassten Zivilrichter verbindlich sein und zur
Abweisung der Klage führen müssen. An d:r zivilr~cht
lichen' Natur dieser Klage und des durch dIe Kautions-
bestellung begründeten Verhältnisses selbst und d~t an
der Haftung des Kantons für die Rückgabe bei Dahinfallen
des Pfandrechts nach zivil-(pfand-)rechtlichen Regeln
und nicht nur nach dtm Grundsätzen des öffentlichrecht-
lichen Schadensausgleichs wird dadurch nichts geändert.
Mit der Ablehnung der öffentlichrechtlichen Natur des
Bestellungsaktes fällt zugleich die vom Kantonsgeric~t
aus dieser Konstruktion gezogene Folgerung, dass die
Zahlung des Kautionsbetrages durch einen Dritten vom
Kanton nur als für Rechnung des Aufenthalters als
Kautionspflichtigen, als dessen Leistung erfol~ ange~
nommen werden könne und dass eine vom Dntten bel
der Zahlung getroffene abweichende Bestimmung. nich-
tig sei. Aus dem Zwecke der nach ~em Gesagte~. m der
Hinterlegung liegenden privatrechtlichen Verpfandung
(bei Geld in Gestalt des sog. pignus irregulare), zur
Sicherung gewisser öffentlichrechtlicher Forderungen des
Gemeinwesens zu dienen, ergibt sich jene Folgerung
keineswegs. Ibm ist Genüge getan, sobald dem Kanton
an dem. hinterlegten Betrage dieselben Sicherungs-
rechte eingeräumt werden, wie sie ihm an einer vom
Aufenthalter selbst gestellten Kaution zugestanden haben
würden, was hier der Fall wa:r. Tatsächlich hat übrigens
die kantonale Verwaltung die Zahlung des Rekurrenten
beim Empfange im September 1921 nicht als Leistung
des Druml behandelt; sie hat den Empfangschein darüber
nicht dem Druml, sondern dem Rekurrenten zugestellt
und den Betrag ausdrücklich als von ihm für die schrif-
tenlose Duldung des Druml geleistete Kaution bezeich-
net worin unzweideutig die Anerkennung lag, dass er
und nicht Druml als der Verpfänder anzusehen sei. Nach
den vorangegangenen Korrespondenzen, insbesondere
dem Briefe des Rekurrenten vom 31. August 1912
Organisation der Bundesrechtspflege. No 35.
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wäre auch eine Annahme in anderem Sinne, falls man
sich auf den richtigen Boden des privatrechtlichen
Charakters des Geschäftes stellt, gar nicht möglich ge-
wesen, wenn überhaupt die für den Pfandvertrag not-
wendige Willensübereinstimmung und damit ein Recht
des Kantons an der Summe zustande kommen sollte.
Die Weiterleitung der Kautionssumme an die Behör-
den der Stadt Zürich hätte daher den Kanton Grau-
bünden von den Pflichten aus dem Pfandvertrage höch-
stens befreien können, wenn sie unter Bezeichnung des
Rekurrenten als Bestellers der Kaution und Ansprechers
daran erfolgt wäre. Schon das Kantonsgericht hat denIl
auch der kantonalen Verwaltung eine gewisse Schadlos-
haltung aus Billigkeitsgründen nahegelegt. Nach den
vorstehenden Erwägungen würde es sich bei der Er-
stattung der 500 Fr. nebst üblichen Depotzinsen an den
Rekurrenten nicht bloss um einen Akt der Billigkeit,
sondern um die Erfüllung einer einfachen und klaren
Rechtspflicht handeln.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
35. tJ'rten vom 16. Juli 1926
i. S. Joch11m gegen :Kleiner Eat von Graubünden.
Art. 160 u. 162 OG : ~ Endurteil» = letztinstanzliches kanto-
nales Sachurteil. (Erw. 1 i. f.)
-
Die Kassationsbeschwerde ist gegen das Sachurteil zu
richten, auch wenn die betreffenden Rügen mit ausser-
ordentlichem kantonalem Rechtsmittel gegen dieses Sach-
urteil hätten geltend gemacht werden können; (Art. 170 oe
(Erw. 1 i. f.)
-
insoweit ist gegenüber dem Rechtsmittelentscheid auch
der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen. Art. 182 OG
(Erw. 2.)
Staatsrecht
Art. 163 OG: Eidgenössische Rechtsvorschrlft = auch wenn
das kantonale Gesetz sie wiederholt und das kantouale
Gericht sich auf das, letztere berufen hat.
Art. 4 BV: Willkür in der Anwendung des Satzes, dass ein
prozessualer Verstoss nur dann zur Kassation des Urteils
führe, wenn er auf dieses von Einfluss gewesen sei.
A. -
Der Kreisgerichtsausschuss Puschlav hatte
am 25. Februar 1925 den Rekurrenten des Jagdfrevels
(Jagen Im Bannbezirk) schuldig erklärt und ihn gemäss
Art. 30 Ziff. 3 b und Art. 32 des kantonalen Jagdge-
setzes zu 400 Fr. Busse, dreijährigem Patententzug und
den Kosten verurteilt. Dagegen erhob der Rekurrent
die kantonale Kassationsbeschwerde, weil das Gericht
die Strafe auf Grund nicht schlüssiger Belastungsbe-
weise ausgesprochen uJ;ld schlüssige Entlastungsbeweise
ausser Acht gelassen habe. Im besondern sei das Zeugnis
Carisch, nach welchem der Rekurrent in der kritischen
Zeit zu Hause gewesen sei, ohne haltbare Begründung
unberücksichtigt geblieben. Der Kleine Rat von Grau-
bünden wies am 9. April 1925 die Kassationsbeschwerde
ab. Das Zeugnis Carisch wurde ungültig erklärt, weil
es entgegen zwingendem Recht schriftlich abgegeben
worden sei. Ein Grund zur Kassation des Kreisgerichts-
urteils liege aber auch darin nicht. Denn der Formfehler
habe auf den Entscheid keinen Einfluss ausgeübt.
B. -
Gegen diesen, am 25. April 1925 eröffneten Ent-
scheid erhebt Jochum am 24. Juni 1925 staatsrechtliche
Beschwerde. Er macht geltend, die gegen die Beweis-
würdigung erhobenen Rügen seien willkürlich als un-
begründet abgewiesen worden. Mit der Aufhebung des
Zeugnisses Carisch hätte das Urteil selbst kassiert
und die Sache zur Neuaufnahme dieses Beweises und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgeschickt
werden sollen. '
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 21 Ziff. 2 litt. b des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz wird « das
Organisation der Bundesrechtspftege. No 35.
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Jagen in den Bannbezirken (Art. 15 und 7) » mit Busse
von 100 bis 400 Fr. bestraft. Als Bannbezirk gelten nach
dem ausdrücklichen Hinweis nicht nur die in Art. 15
BG vom Bund, sondern auch die gestützt auf Art.
7 BG von, den Kantonen bezeichneten, Schonreviere.
Die dem Rekurrenten zugeschriebene Strafhandlung
fiel also jedenfalls unter die Strafbestimmungen des
eidgenössischen
Jagdgesetzes. Der Kreisgerichtsaus-
schuss Puschlav hat sich nun allerdings für sein Urteil
auf das kantonale Jagdgesetz (Art. 30 Ziff. 3 bund
Art. 32) berufen. Allein Art. 30 Ziff. 3 litt. bist bloss
die wörtliche Wiedergabe von Art. 21 Ziff. 2 litt. b des
Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, wie auch
Art. 32 des kantonalen Gesetzes (Entzug der Jagd
berechtigung auf drei bis sechs Jahre bei Rückfall) nur
den Art. 23 BG im Wortlaut wiederholt~ Den im KreiS-
gerichtsurteil angerufenen kantonalen Bestimmungen
kommt also keine selbständige Bedeutung zu. Der
Rekurrent ist tatsächlich auf Grund des eidgenössischen
Jagdgesetzes verurteilt worden. Damit war das Urteil
des Kreisgerichtsausschusses Puschlav als letztinstanz-
liches, d. h. mit keinem ordentlichen kantonalen Rechts-
mittel weiterziehbares Sachurteil (BGE 36 I 303}, ge-
mäss Art. 160 und 162 OG wegen Verletzung einer
eidgenössischen Rechtsvorschrift mit bundesrechtlicher
Kassationsbeschwerde anfechtbar. Und zwar ist die
Beschwerde, wie aus
Art.
170
OG
folgt, . auch
dann unmittelbar. gegen das letztinstanzliche Sachurteil
zu erheben, wenn die Rüge der Verletzung einer eid-
genössischen Vorschrift noch mit einem ausserordent-
lichen kantonalen Rechtsmittel geltend gemacht werden
kann.
2. -
Nach Art. 182 OG ist der staatsrechtlicbe Rekurs
insoweit ausgeschlossen, als die Kassationsbeschwerde
ans Bundesgericht zulässig ist. (BGE 43 I 63; 49 I
284.) Diese Vorschrift kann nicht dadurch umgangen
werden, dass die Verletzung einer eidgenössischen Rechts-
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Staatsrecht.
vorschrift zuerst mit dem ausserordentlichen kantonalen
Rechtsmittel geltend gemacht und dann der hierüber
• ergangene abweisende Rechtsmittelentscheid mit staats-
rechtlicher Beschwerde angefochten wird. Damit hätte
der Staatsgerichtshof letzterends doch über Einreden
gegen das Sachurteil zu entscheiden, deren Beurteilung
in die ausschliessliche Kompetenz des Kassationshofs
fällt. Sofern also dem Kleinratsentscheid die Abweisung
solcher Rügen vorgeworfen wird, ist auf den staats-
rechtlichen Rekurs nicht einzutreten.
Der Kassationshof hat nach seiner Rechtssprechung
den vom kantonalen Richter festgestellten Tatbestand
auf Aktenwidrigkeit hin zu überprüfen (BGE 32 I 554
Erw. 2). Die Behauptung, das Urteil sei auf Grund
nicht schlüssiger Belastungsbeweise und unter Ausser-
achtlassung schlüssiger Entlastungsbeweise gefällt wor-
den, hätte mithin (als Rüge der Aktenwidrigkeit) gegen-
über dem Kreisgerichtsurteil mit bundesrechtlicher Kas-
sationsbeschwerde geltend gemacht werden können.
In diesem Punkt kann deshalb auf den vorliegenden
Rekurs nicht eingetreten werden.
3. -
Dagegen ist der Vorwurf der Rechtsverweige-
rung, weil der Kleine Rat die' Zeugenaussage Carisch
aufgehoben habe, ohne gleichzeitig auch das Sachurteil
zu kassieren, materiell zu behandeln. Die Rüge richtet
sich ausschliesslich gegen den Entscheid des Kleinen
Rates und betrifft eine Frage des kantonalen Prozess-
rechts. Aus bei den Gründen konnte sie nicht vor Kassa-
tionshof erhoben werden.
Nach § 70 bünd. StPO führt eine Formverletzung zur
Kassation des Urteils selbst, wenn sie auf dieses von
Einfluss war, das Urteil ohne die Formverletzung anders
ausgefallen wäre. Der bei der Zeugenaufnahme Carisch
unterlaufene Formfehler hat nach dem Kleinratsent-
scheid zur Nichtberücksichtigung dieses Zeugnisses ge-
führt. Wäre es an sich geeignet gewesen, den Rekur-
renten zu entlasten, so würde der Formfehler, eben
Organisation der Bundesreehtspflege. N° 35.
28';'
weil er zur Ausschaltung des Zeugnisses führte, auf das
Urteil von Einfluss gewesen sein. Das letztere hätte mit
der Zeugenaussage kassiert werden müssen. -:- Die
Zeugin Carisch hatte in ihrer schriftlichen Aussage be-
hauptet, den Rekurrenten kurz nach dem (um 1 % Uhr
des 28. Oktober begangenen) Jagdfrevel in seinem Haus
gesehen zu haben. Vorher -
zwei Tage nach der Be-
gehung der Tat -
hatte sie dagegen dem Polizeikorporal
Peng erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können, wanll
sie den Rekurrenten gesehen habe, um schliesslich bei-
zufügen, es könnte am 28. Oktober zwischen 4 und
5 Uhr gewesen sein. Nach der nicht aktenwidrigen
Feststellung der Vorinstanz wäre es aber dem Rekur-
renten möglich gewesen, um diese Zeit vom Begehungs-
ort wieder zu Hause zu sein.. Die erste Aussage der
Zeugin Carisch gegenüber Korporal Peng hätte also
den Rekurrenten nicht entlasten können. Wenn nun der
Kleine Rat die spätere schriftliche Aussage der Carisch
gerade deshalb als unglaubwürdig bezeichnete, weil
sie mit der ersten mündlichen Erklärung in Widerspruch
stand, so ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung
nicht zu erblicken, schon weil die Carisch als Mieterin des
Rekurrenten diesem gegenüber als befangen angesehen
werden konnte. Die Vorinstanz durfte also wohl anneh-
men, dass das Zeugnis Carisch, selbst wenn es in gesetz-
licher Form abgelegt würde, au.f das Urteil ohne Einfluss
bliebe. Auch der Kreisgerichtsausschuss hatte ihm ja,
trotzdem er es formell berücksichtigte, keine Bedeutung
beigelegt. Die Nichtkassation des Kreisgerichtsurteils
zugleich mit derjenigen der Zeugenaussage Carisch be-
ruht also nicht auf Rechtsverweigerung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wer-
denkanu, abgewiesen.
Val. auch Nr. 29, 31 und 33. -
Voir aussi n° 29,31 et 33.
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