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51_I_283

BGE 51 I 283

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

wird daher für den mit der Klage auf Rückgabe des

Pfandes befassten Zivilrichter verbindlich sein und zur

Abweisung der Klage führen müssen. An d:r zivilr~cht­

lichen' Natur dieser Klage und des durch dIe Kautions-

bestellung begründeten Verhältnisses selbst und d~t an

der Haftung des Kantons für die Rückgabe bei Dahinfallen

des Pfandrechts nach zivil-(pfand-)rechtlichen Regeln

und nicht nur nach dtm Grundsätzen des öffentlichrecht-

lichen Schadensausgleichs wird dadurch nichts geändert.

Mit der Ablehnung der öffentlichrechtlichen Natur des

Bestellungsaktes fällt zugleich die vom Kantonsgeric~t

aus dieser Konstruktion gezogene Folgerung, dass die

Zahlung des Kautionsbetrages durch einen Dritten vom

Kanton nur als für Rechnung des Aufenthalters als

Kautionspflichtigen, als dessen Leistung erfol~ ange~

nommen werden könne und dass eine vom Dntten bel

der Zahlung getroffene abweichende Bestimmung. nich-

tig sei. Aus dem Zwecke der nach ~em Gesagte~. m der

Hinterlegung liegenden privatrechtlichen Verpfandung

(bei Geld in Gestalt des sog. pignus irregulare), zur

Sicherung gewisser öffentlichrechtlicher Forderungen des

Gemeinwesens zu dienen, ergibt sich jene Folgerung

keineswegs. Ibm ist Genüge getan, sobald dem Kanton

an dem. hinterlegten Betrage dieselben Sicherungs-

rechte eingeräumt werden, wie sie ihm an einer vom

Aufenthalter selbst gestellten Kaution zugestanden haben

würden, was hier der Fall wa:r. Tatsächlich hat übrigens

die kantonale Verwaltung die Zahlung des Rekurrenten

beim Empfange im September 1921 nicht als Leistung

des Druml behandelt; sie hat den Empfangschein darüber

nicht dem Druml, sondern dem Rekurrenten zugestellt

und den Betrag ausdrücklich als von ihm für die schrif-

tenlose Duldung des Druml geleistete Kaution bezeich-

net worin unzweideutig die Anerkennung lag, dass er

und nicht Druml als der Verpfänder anzusehen sei. Nach

den vorangegangenen Korrespondenzen, insbesondere

dem Briefe des Rekurrenten vom 31. August 1912

Organisation der Bundesrechtspflege. No 35.

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wäre auch eine Annahme in anderem Sinne, falls man

sich auf den richtigen Boden des privatrechtlichen

Charakters des Geschäftes stellt, gar nicht möglich ge-

wesen, wenn überhaupt die für den Pfandvertrag not-

wendige Willensübereinstimmung und damit ein Recht

des Kantons an der Summe zustande kommen sollte.

Die Weiterleitung der Kautionssumme an die Behör-

den der Stadt Zürich hätte daher den Kanton Grau-

bünden von den Pflichten aus dem Pfandvertrage höch-

stens befreien können, wenn sie unter Bezeichnung des

Rekurrenten als Bestellers der Kaution und Ansprechers

daran erfolgt wäre. Schon das Kantonsgericht hat denIl

auch der kantonalen Verwaltung eine gewisse Schadlos-

haltung aus Billigkeitsgründen nahegelegt. Nach den

vorstehenden Erwägungen würde es sich bei der Er-

stattung der 500 Fr. nebst üblichen Depotzinsen an den

Rekurrenten nicht bloss um einen Akt der Billigkeit,

sondern um die Erfüllung einer einfachen und klaren

Rechtspflicht handeln.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

35. tJ'rten vom 16. Juli 1926

i. S. Joch11m gegen :Kleiner Eat von Graubünden.

Art. 160 u. 162 OG : ~ Endurteil» = letztinstanzliches kanto-

nales Sachurteil. (Erw. 1 i. f.)

-

Die Kassationsbeschwerde ist gegen das Sachurteil zu

richten, auch wenn die betreffenden Rügen mit ausser-

ordentlichem kantonalem Rechtsmittel gegen dieses Sach-

urteil hätten geltend gemacht werden können; (Art. 170 oe

(Erw. 1 i. f.)

-

insoweit ist gegenüber dem Rechtsmittelentscheid auch

der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen. Art. 182 OG

(Erw. 2.)

Staatsrecht

Art. 163 OG: Eidgenössische Rechtsvorschrlft = auch wenn

das kantonale Gesetz sie wiederholt und das kantouale

Gericht sich auf das, letztere berufen hat.

Art. 4 BV: Willkür in der Anwendung des Satzes, dass ein

prozessualer Verstoss nur dann zur Kassation des Urteils

führe, wenn er auf dieses von Einfluss gewesen sei.

A. -

Der Kreisgerichtsausschuss Puschlav hatte

am 25. Februar 1925 den Rekurrenten des Jagdfrevels

(Jagen Im Bannbezirk) schuldig erklärt und ihn gemäss

Art. 30 Ziff. 3 b und Art. 32 des kantonalen Jagdge-

setzes zu 400 Fr. Busse, dreijährigem Patententzug und

den Kosten verurteilt. Dagegen erhob der Rekurrent

die kantonale Kassationsbeschwerde, weil das Gericht

die Strafe auf Grund nicht schlüssiger Belastungsbe-

weise ausgesprochen uJ;ld schlüssige Entlastungsbeweise

ausser Acht gelassen habe. Im besondern sei das Zeugnis

Carisch, nach welchem der Rekurrent in der kritischen

Zeit zu Hause gewesen sei, ohne haltbare Begründung

unberücksichtigt geblieben. Der Kleine Rat von Grau-

bünden wies am 9. April 1925 die Kassationsbeschwerde

ab. Das Zeugnis Carisch wurde ungültig erklärt, weil

es entgegen zwingendem Recht schriftlich abgegeben

worden sei. Ein Grund zur Kassation des Kreisgerichts-

urteils liege aber auch darin nicht. Denn der Formfehler

habe auf den Entscheid keinen Einfluss ausgeübt.

B. -

Gegen diesen, am 25. April 1925 eröffneten Ent-

scheid erhebt Jochum am 24. Juni 1925 staatsrechtliche

Beschwerde. Er macht geltend, die gegen die Beweis-

würdigung erhobenen Rügen seien willkürlich als un-

begründet abgewiesen worden. Mit der Aufhebung des

Zeugnisses Carisch hätte das Urteil selbst kassiert

und die Sache zur Neuaufnahme dieses Beweises und zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgeschickt

werden sollen. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 21 Ziff. 2 litt. b des Bundesgesetzes

vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz wird « das

Organisation der Bundesrechtspftege. No 35.

2g5

Jagen in den Bannbezirken (Art. 15 und 7) » mit Busse

von 100 bis 400 Fr. bestraft. Als Bannbezirk gelten nach

dem ausdrücklichen Hinweis nicht nur die in Art. 15

BG vom Bund, sondern auch die gestützt auf Art.

7 BG von, den Kantonen bezeichneten, Schonreviere.

Die dem Rekurrenten zugeschriebene Strafhandlung

fiel also jedenfalls unter die Strafbestimmungen des

eidgenössischen

Jagdgesetzes. Der Kreisgerichtsaus-

schuss Puschlav hat sich nun allerdings für sein Urteil

auf das kantonale Jagdgesetz (Art. 30 Ziff. 3 bund

Art. 32) berufen. Allein Art. 30 Ziff. 3 litt. bist bloss

die wörtliche Wiedergabe von Art. 21 Ziff. 2 litt. b des

Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, wie auch

Art. 32 des kantonalen Gesetzes (Entzug der Jagd

berechtigung auf drei bis sechs Jahre bei Rückfall) nur

den Art. 23 BG im Wortlaut wiederholt~ Den im KreiS-

gerichtsurteil angerufenen kantonalen Bestimmungen

kommt also keine selbständige Bedeutung zu. Der

Rekurrent ist tatsächlich auf Grund des eidgenössischen

Jagdgesetzes verurteilt worden. Damit war das Urteil

des Kreisgerichtsausschusses Puschlav als letztinstanz-

liches, d. h. mit keinem ordentlichen kantonalen Rechts-

mittel weiterziehbares Sachurteil (BGE 36 I 303}, ge-

mäss Art. 160 und 162 OG wegen Verletzung einer

eidgenössischen Rechtsvorschrift mit bundesrechtlicher

Kassationsbeschwerde anfechtbar. Und zwar ist die

Beschwerde, wie aus

Art.

170

OG

folgt, . auch

dann unmittelbar. gegen das letztinstanzliche Sachurteil

zu erheben, wenn die Rüge der Verletzung einer eid-

genössischen Vorschrift noch mit einem ausserordent-

lichen kantonalen Rechtsmittel geltend gemacht werden

kann.

2. -

Nach Art. 182 OG ist der staatsrechtlicbe Rekurs

insoweit ausgeschlossen, als die Kassationsbeschwerde

ans Bundesgericht zulässig ist. (BGE 43 I 63; 49 I

284.) Diese Vorschrift kann nicht dadurch umgangen

werden, dass die Verletzung einer eidgenössischen Rechts-

286

Staatsrecht.

vorschrift zuerst mit dem ausserordentlichen kantonalen

Rechtsmittel geltend gemacht und dann der hierüber

• ergangene abweisende Rechtsmittelentscheid mit staats-

rechtlicher Beschwerde angefochten wird. Damit hätte

der Staatsgerichtshof letzterends doch über Einreden

gegen das Sachurteil zu entscheiden, deren Beurteilung

in die ausschliessliche Kompetenz des Kassationshofs

fällt. Sofern also dem Kleinratsentscheid die Abweisung

solcher Rügen vorgeworfen wird, ist auf den staats-

rechtlichen Rekurs nicht einzutreten.

Der Kassationshof hat nach seiner Rechtssprechung

den vom kantonalen Richter festgestellten Tatbestand

auf Aktenwidrigkeit hin zu überprüfen (BGE 32 I 554

Erw. 2). Die Behauptung, das Urteil sei auf Grund

nicht schlüssiger Belastungsbeweise und unter Ausser-

achtlassung schlüssiger Entlastungsbeweise gefällt wor-

den, hätte mithin (als Rüge der Aktenwidrigkeit) gegen-

über dem Kreisgerichtsurteil mit bundesrechtlicher Kas-

sationsbeschwerde geltend gemacht werden können.

In diesem Punkt kann deshalb auf den vorliegenden

Rekurs nicht eingetreten werden.

3. -

Dagegen ist der Vorwurf der Rechtsverweige-

rung, weil der Kleine Rat die' Zeugenaussage Carisch

aufgehoben habe, ohne gleichzeitig auch das Sachurteil

zu kassieren, materiell zu behandeln. Die Rüge richtet

sich ausschliesslich gegen den Entscheid des Kleinen

Rates und betrifft eine Frage des kantonalen Prozess-

rechts. Aus bei den Gründen konnte sie nicht vor Kassa-

tionshof erhoben werden.

Nach § 70 bünd. StPO führt eine Formverletzung zur

Kassation des Urteils selbst, wenn sie auf dieses von

Einfluss war, das Urteil ohne die Formverletzung anders

ausgefallen wäre. Der bei der Zeugenaufnahme Carisch

unterlaufene Formfehler hat nach dem Kleinratsent-

scheid zur Nichtberücksichtigung dieses Zeugnisses ge-

führt. Wäre es an sich geeignet gewesen, den Rekur-

renten zu entlasten, so würde der Formfehler, eben

Organisation der Bundesreehtspflege. N° 35.

28';'

weil er zur Ausschaltung des Zeugnisses führte, auf das

Urteil von Einfluss gewesen sein. Das letztere hätte mit

der Zeugenaussage kassiert werden müssen. -:- Die

Zeugin Carisch hatte in ihrer schriftlichen Aussage be-

hauptet, den Rekurrenten kurz nach dem (um 1 % Uhr

des 28. Oktober begangenen) Jagdfrevel in seinem Haus

gesehen zu haben. Vorher -

zwei Tage nach der Be-

gehung der Tat -

hatte sie dagegen dem Polizeikorporal

Peng erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können, wanll

sie den Rekurrenten gesehen habe, um schliesslich bei-

zufügen, es könnte am 28. Oktober zwischen 4 und

5 Uhr gewesen sein. Nach der nicht aktenwidrigen

Feststellung der Vorinstanz wäre es aber dem Rekur-

renten möglich gewesen, um diese Zeit vom Begehungs-

ort wieder zu Hause zu sein.. Die erste Aussage der

Zeugin Carisch gegenüber Korporal Peng hätte also

den Rekurrenten nicht entlasten können. Wenn nun der

Kleine Rat die spätere schriftliche Aussage der Carisch

gerade deshalb als unglaubwürdig bezeichnete, weil

sie mit der ersten mündlichen Erklärung in Widerspruch

stand, so ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung

nicht zu erblicken, schon weil die Carisch als Mieterin des

Rekurrenten diesem gegenüber als befangen angesehen

werden konnte. Die Vorinstanz durfte also wohl anneh-

men, dass das Zeugnis Carisch, selbst wenn es in gesetz-

licher Form abgelegt würde, au.f das Urteil ohne Einfluss

bliebe. Auch der Kreisgerichtsausschuss hatte ihm ja,

trotzdem er es formell berücksichtigte, keine Bedeutung

beigelegt. Die Nichtkassation des Kreisgerichtsurteils

zugleich mit derjenigen der Zeugenaussage Carisch be-

ruht also nicht auf Rechtsverweigerung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wer-

denkanu, abgewiesen.

Val. auch Nr. 29, 31 und 33. -

Voir aussi n° 29,31 et 33.

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