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51_I_289

BGE 51 I 289

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A.STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG).

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE).

Vgl. Nr. 36, 39 u. 49. -

Voir nOS 36, 39 et 49.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

36. Orten vom 93. Oktober 1996

i. S. ImGl'f gegen Statthalteramt aes Bezirkes Zürich.

Es verstösst nicht gegen Art. 4 und 31 BY, wenn im Kanton

Zürich ein auswärts ansässiger Werttitelhändler deswegen

bestraft wird, weil er, ohne die zürcherische Bewilligung

für den Wertpapierhandel zu besitzen, in der • Neuen

Zürcher Zeitung)). bekannt gemacht hat, er wolle ge-

wisse Werttitel kaufen. Oberprüfungsbefugnis des Bundes-

gerichts.

A. -

Der Rekurrent machte durch ein Inserat in der

« Neuen Zürcher Zeitung» bekannt, dass er gewisse

Werttitel kaufen wolle. Da er die staatliche Bewilligung

nicht besitzt, die nach § 2 des zürch. Gesetzes betr. den

gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22.

Dezember 1912 derjenige haben muss, der « gewerbs-

mässig den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an

AS 51 J -

1925

2t

29)

Staatsrecht.

der Börse oder ausserhalb derselben betreiben oder ver-

mitteln will », so verurteilte ihn die III. Kammer des

. Obergerichts des Kantons· Zürich am 16. Dezember 1924

wegen übertretung dieser Vorschrift zu 50 Fr. Busse.

Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervor-

zuheben: « In einer Eingabe des Genfer Vertreters des

Gebüssten ist die Frage aufgeworfen worden, ob § 2

des züreh. Wertpapiergesetzes vor Art. 31 BV stand-

halte. Dies ist zu bejahen. Die Kantone sind nach litt. e

des genannten Verfassungsartikels berechtigt, Verfügun-

gen über die Ausübung von Handel und Gewerbe zu

treffen, unter dem Vorbehalt, dass dieselben den Grund-

satz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht be-

einträchtigen. Eine im Rahmen dieser Verfassungs-

bestimmung und gemäsS konstanter bundesgerichtlicher

Praxis zulässige Vorschrift gewerbepolizeilicher Natur

liegt in § 2 des Wertpapiergesetzes vor. Dieselbe be-

zweckt, den Handel mit Wertpapieren unter staatliche

Kontrolle zu stellen und an bestimmte Normen zu

binden, um einer allfälligen Übervorteilung des Publi-

kums oder sonstigen Missbräuchen entgegentreten zu

können. Nach feststehender zürcherischer Gerichtspraxis

ist die Bestimmung von § 2 des Wettpapiergesetzes

auf jede im Kanton Zürich vorgenommene, auf den

An- oder Verkauf von Wertpapieren gerichtete Tätig-

keit anwendbar. Als solche einer staatlichen Bewilligung

bedürftige Tätigkeit wird insbesondere auch die auf dem

Gebiete des Wertpapierhandels vorgenommene Anwer-

betätigkeit durch im Kanton Zürich erlassene Zeitungs-

inserate betrachtet (BI. für Zürcher. Rechtssprechung

Bd. VII Nr. 97 Erw. 3, XV Nr. 102 S. 184 u. 185). Dabei

ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 2 ergibt,

gleichgültig, ob infolge der Inserate tatsächlich Ge-

schäfte im Kanton Zürich realisiert worden sind oder

nicht (Z. R. VII Nt. 97 Erw. 3, XVII Nr. 54)... Nun

ist die « Neue Zürcher Zeitung» ein Blatt, das in Zürich

herauskommt und im Kanton Zürich sein erstes und

HandelS- und Gewerbefreiheit. No 36.

291

hauptsächlichstes Verbreitungszentrum besitzt. Wer sich

in der « Neuen Zürcher Zeitung» zum Ankauf von

Werttiteln empfiehlt, wird von vornherein damit rech-

nen und es sogar darauf abgesehen haben, auch aus

der Stadt und dem Kanton Zürich Verkaufsangebote

zu erhalten. Dies ist bei dem Gebüssten umso eher an-

zunehmen, als er sich zum Ankauf von österreichischen

Papieren erbot, von denen schon nj}ch ihrem Ausgabeort

zu erwarten war, dass sie in der Schweiz am ehesten im

deutschsprechenden Landesteil und hier wieder ganz

besonders bei der. zahlreichen, mit Handel und Gewerbe

sich abgebenden Bevölkerung des Kantons Zürich zu

finden seien. Wenn also nach der Praxis davon auszu-

gehen ist, dass schon das Inserieren zur Erfüllung des

im vorliegenden Falle in Frage kommenden Tatbestandes

ausreiche, so kann nicht daran gezweifelt werden, dass

der Gebüsste diesen verwirklicht hat, vorausgesetzt, dass

er gewerbsmässig mit solchen Papieren handelt. Letz-

teres war von vorneherein anzunehmen und ist in der

Berufungsverhandlung auch zugestanden worden. » Eine

vom Rekurrenten gegen dieses Urteil erhobene Nichtig-

keitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons

Zürich am 6. April 1925 ab.

B. -

Gegen dieses Urteil hat Emery am 3. Juni 1925

die staatsrechtliche Beschwerde . an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrag, « es sei wegen Verletzung der

Art. 4 und 31 der Bundesverfassung das angefochtene

Urteil und damit auch das Urteil des Obergerichtes

aufzuheben unter gleichzeitiger Aufhebung der über den

Rekurrenten ausgesprochenen Polizeibusse von 50 Fr. »

Es wird ausgeführt: Die Auslegung des Art. 2 des

Gesetzes über den Wertpapierhandel, wonach schon in

einem zürcherischen Blatte erscheinende Kaufsinserate,

nicht erst im Kanton Zürich abgeschlossene Geschäfte

der staatlichen Bewilligung bedürften, sei willkürlich

und verstosse gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit.

Das erwähnte Gesetz könne nur die im Kanton Zürich

292

Staatsrecht.

betriebene Handelstätigkeit erfassen und einschränken,

sich nur auf hier « getätigte» Geschäfte beziehen. Ins-

. besondere gelte _eS für den sich in andern Kantonen

abspielenden Wertpapierhandel, für dort gestellte Offer-

ten zweifellos nicht (vgl. BGE 46 I S. 211). Der Rekur-

rent habe im Kanton Genf « Käufe tätigen» wollen und

die Zürcher Zeitung nur als Publikationsorgan benutzt;

die in Genf wohnenden Deutschschweizer Hessen sich in

vielen Fällen bloss durch das Mittel der deutschschwei-

zerischen Presse erreichen. Die Annahme, der Rekurrent

habe in Zürich Handel mit Wertpapieren treiben wollen,

sei willkürlich. In den Zürcher Blättern erschienen zudem

vielfach Prospekte für die Emission von Anleihen mit

der Einladung zur Zeichnung, die von einer Menge ausser-

kantonaler Banken unterzeichnet seien. Diese besässen

meistens die von § 2 des zürch. Gesetzes über den Wert-

papierhandel geforderte Bewilligung nicht und würden

trotzdem nicht gebüsst. Es liege daher auch ungleiche

Behandlung vor.

.

C. -

Die BI. Kammer des Obergerichts und das

Kassationsgericht haben auf Gegenbemerkungen ver-

zichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Rekurrent macht -

mit Recht -

nicht

geltend, dass das zürcherische Gesetz über den wert-,

papierhandel, insoweit es in § 2 diese gewerbliche Tätig-

keit an eine staatliche Bewilligung knüpft und eine I

Übertretung dieser Vorschrift mit Strafe bedroht, ver-

fassungswidrig sei. Er erblickt eine Verfassungsverletzung

lediglich in der Auslegung und Anwendung des Gesetzes

im vorliegenden Fall, indem es seiner Ansicht nach

gegen Art. 4 und 31 BV verstösst, dass die Zürcher

Gerichte sein Inserat als Ausübung des Wertpapier-

handels im Sinne des § 2 des Gesetzes behandelt und ihn

daher mangels einer dafür eingeholten Bewilligung be-

straft haben.

Handels- und Gewerbefreibeit. N° 36.

293

2. -

Das Erfordernis einer solchen Bewilligung für

den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren be-

. zweckt, eine gewisse Garantie dafür zu schaffen,· dass

sich dieser Handel innert den im Interesse der öffent-

lichen Ordnung und Sicherheit -bestehenden Schranken

hält, dabei Treu· und Glauben gewahrt, das Publikum

nicht betrogen oder durch Täuschung ausgebeutet wird,

und lässt sich auch lediglich mit Rücksicht auf diesen

gewerbepolizeilichen Zweck vor Art. 31 BV rechtfer-

tigen (vgl. Entscheid d. Bundesger. i. S. Dreifus & Sös-

man g. Zürich v. 22. Okt. 1921). Die Anwendung des'"1

Gesetzes über den Wertpapierhandel im vorliegenden

Falle verletzte daher dann die Garantie der Gewerbe-

freilleit, wenn sie auf einer Überspannung des Erforder-

nisses der staatlichen Bewilligung beruhte, die über den

erwähnten gewerbepolizeilichen Zweck hinausginge. Ob

diese Voraussetzung zutreffe, ist vom Bundesgericht frei

zu prüfen (vgl. BGE 38 I S. 72 u. 433; 39 I S. 16;

42 I S. 255 f.; 43 I S. 15 ff.; 4G I S. 328 ff.; 47 I S.

401 ff.; 48 I S. 151 f. und 462 ff.; 49 I S. 91 u. 493 f.;

50 I S. 173 ff.).

SI! '3 fS

J

Der genannte Zweck erfordert es nun zweifellos;

dass derjenige. der mit Werttiteln handeln will, die

staatliche Bewilligung einholt, bevor er sich durch

Zeitungsinserate, Firmatafeln oder Bureauaufschriften

an das Publikum wendet, um es einzuladen, mit ihm

in geschäftliche Verbindung zu treten. Allerdings bildet

die öffentliche Bekanntmachung eines Gewerbebetriebes

im Verhältnis zu diesem nur eine Vorbereitungs- oder

Unterstützungshandlung; sie bezweckt aber, Geschäfts-

abschlüsse mit bestimmten einzelnen Personen aus dem

Publikum herbeizuführen und hat solche auch regel-

mässig zur Folge. Zudem kann die öffentliche Einladung

an das Publikum von den Verwaltungspolizeibehörden

leicht überwacht werden, während es für diese in der

Regel ausserordentlich schwierig oder unmöglich wäre,

mit Sicherheit festzustellen, wann der Gewerbetreibende

294

Staatsrecht.

zum ersten Mal mit einer bestimmten Person aus dem

Publikum ein Geschäft abgeschlossen hat. In einem

Fall wie dem vorliegenden ist es insbesondere für die

Polizei kaum möglich, herauszufinden, ob der Werttitel-

händler durch sein Inserat Kantonseinwohner veranlasst

hat, ihm solche Titel zu verkaufen. Das öffentliche

Interesse damn, dass das Erfordernis der staatlichen

Bewilligung wirksam durchgeführt und nicht umgangen

wird, rechtfertigt es daher, dieses schon für die öffent-

liche Bekanntmachung des Wertpapierhandels und nicht

erst für bestimmte Geschäftsabschlüsse zu verlangen.

Sodann erfordert es der Zweck der erwähnten gewerbe-

polizeilichen Beschränkung, ihr alle Bekanntmachungen

des Werttitelhandels, die in den im Kanton erscheinen-

den Zeitungen erfolgen, zu unterstellen, ohne Rücksicht

darauf, ob sich der Sitz des die Anzeige machenden

Geschäftes ausserhalb oder innerhalb des Kantons be-

findet; denn da das Erfordernis der staatlichen Bewilli-

gung im wesentlichen zum Schutze' des Publikums vor

wider die öffentliche Ordnung verstossender Ausbeutung

dient, so muss es zweckmässiger Weise auch auf ausser-

kantonale Händler Anwendung finden, die durch solche

Inserate in erster Linie mit den Einwohnern des Kantons

Geschäfte zu machen suchen (vgl. BGE 42 I S. 7 ff.,

16 und 83; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Krauer-

Kundert gegen Zürich vom 23. Dezember 1918).

Es verstösst somit nicht gegen Art. 31 BV. dass der

Rekurrent, der in Genf seinen Wohn- und Geschäfts-

sitz hat und unbestrittenermassen gewerbsmässig mit

Werttiteln handelt, bestraft worden ist, weil er ohne

die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgesehene

Bewilligung durch ein: Inserat in der «Neuen Zürcher

Zeitung» bekannt machte, er wolle gewisse Werttitel

kaufen.

3. -

Gleichwie sich aus den angeführten Gründen

ergibt, dass Art. 31 BV nicht verletzt ist, so geht daraus

ohne weiteres auch hervor, dass der Vorwurf der Willkür

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.

295

unbegründet ist (vgl. BGE 46 I S. 333; 48 I S. 152 u. 469;

Entscheid des Bundesgerichts i. S. Thurnheer & Eglofi

gegen Aargau vom 10. Juli 1925). Obwohl § 2 des Wert-

papierhandelsgesetzes nach seinem Wortlaut die Bewilli-

gung nur für den « Kauf oder Verkauf von Wertpapieren»

oder dessen Vermittlung verlangt, so lässt sich doch

aus dem Grund und Zweck der darin Iiegendengewerbe-

polizeilichen Beschränkung schliessen, dass sie sich auch

auf die öffentliche Bekanntmachung des Handels mit

Wertpapieren oder dessen Vermittlung beziehe. Und

ebenso kann ohne Willkür angenommen werden, dass

die erwähnte Gesetzesbestimmung auf diejenigen An-

wendung finde, die, wenn sie auch ausserhalb des Kan-

tons Zürich ihren Geschäftssitz haben, doch durch

Bekanntmachungen in Zürcher Blättern sich in erster

Linie an die Einwohner dieses Kantons wenden, um sie

zu Geschäftsabschlüssen zu veranlassen, zumal da die

kantonalen Gerichte in feststehender Praxis sich auf die-

sen Standpunkt stellen. Der Rekurrent geht fehl, wenn

er glaubt, diese Annahme sei nach dem Entscheid des

Bundesgerichtes i. S. Pfister gegen Glarus. vom 16. Juli

1920 (BGE 46 I S. 211) ausgeschlossen. Damals bandelte

es sieb um die Bekanntmachung eines Ausverkaufes,

der in ausserhalb des Kantons· befindlichen Geschäfts-

räumen veranstaltet worden war, und in Beziehung auf

eine solche Publikation erklärte das Bundesgericht die

Anwendung des Bewilligungszwanges nach den glarne-

rischen polizeilichen Bestimmungen über die Ausver-

käufe, die einen wesentlich andern Inhalt haben als

das zürcherische Wertpapierhandelsgesetz. für unzu-

lässig.

4. -

Der Vorwurf der ungleichen Behandlung ist

ebenfalls unbegründet,. da der Rekurrent nicht behauptet

und darzutun versucht, dass das Ober- oder das Kassa-

tionsgericht in einem andern Fall trotz wesentlich glei-

cher Sachlage anders entschieden habe. Wenn das Statt-

halteramt oder andere untere Instanzen in andern Fällen

296

Staatsrecht.

gleicher Art nicht eingeschritten sind, so lässt sich damit

der Vorwurf ungleicher Behandlung gegenüber dem

Ober- und dem Kassationsgericht, deren Entscheide an-

'gefochten sind, nicht begründen (vgl. BGE 38 I S. 74

und 434; 39 I S. 25; 48 I S. 469). Übrigens mag bemerkt

werden, dass auf den im Kanton Zürich erscheinenden

Emissionsprospekten für Anleihen wohl stets im Kanton

befindliche Banken, die die zürcherische Bewilligung für

. den Wertpapierhandel besitzen, als ZeichnungssteUen für

die Kantonseinwohner angegeben sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

37. Arrit du a7 novembre 19a5

dans la cause Da.me Courvoisier-BernoulU et consorts

c.ontre Geneve, Bale-Campagne et Bale-Ville.

Double imposition. -

Loi cantonale imposant pour l'annt!e en-

tiere le revenu et la fortune du contribuable decede dans le

courant de l'annee. Disposition 'inadmissible pour l'epoque

posterieure au deces, lorsqu'il s'agit de biens mobiliers

devolus ades heritiers domicilies dans un autre canton.

Le 17 avril 1924 est decedee a Versoix (Canton de

Geneve) Dame veuve Bernoulli-Siegfried, qui a laisse

comme beritiers Dame Mathilde Courvoisier-Bernoulli,

a Versoix. Carl-Albrecht Bernoulli, domicilie a Arlesheim

(BaIe-Campagne), et Dame Gertrude Schulthes&'-Ber-

noulli, domiciliee a Bale.

Par borderau du 30 juin 1925, l'Etat de Geneve reclama

a l'hoirie Bernoulli le payement des impöts sur le revertu

Doppelbesteuerung. N° 37.

297

et la fortune de la defunte pour toute l'annee 1924, par

899 fr. 60. II fondait ses pretentions sur l'art. 12 al. 3

de la loi genevoise du 24 mars 1923 snr les contributions

publiques, lequel dispose : « Lorsqu'un contribuable

decede dans le courant de l'annee, les impöts sur son

revenu et sur sa fortune sont dus pour l'annee entiere.

Ses heritiers en sont solidairement responsables. Dans

ce cas, la partde la succession et des revenus afferente

a chacun des heritiers n'est imposable dans le canton

qu'a partir de l'annee suivante. »

Estimant ne devoir a l'Etat de Geneve lesimpöts recla-

mes pour 1924 que jusqu'au 17 avril1924, jour du deces

de leur mere, Dame Bernoulli-Siegfried, les heritiers

Bernoulli exposerent leur point de vue dans un memoire

du 31 juillet 1925, adresse au Departement des Finances

du Canton de Geneve, et payerent une part proportion-

neUe des contributions, par 267 fr. 41. Mais le 18 aoftt

1925, la Direction des Contributions publiques refusa

d'entrer dans leurs vues, en invoquant l'art. 12 al. 3 de

la 10i precitee.

Les heritiers Bernoulli ont interjete un recours de droit

public en temps utile. Ils demandent au Tribunat federal:

1. principalement, de prononcer qu'ils ne sanraient

etre astreints, en tant qu'beritiers de Dame Bernoulli-

Siegfried, a payer des impöts a l'Etat de Geneve.

2. subsidiairement, de fixer dans quelle mesnre les

parts de succession a eux devolues sont imposables dans

les cantons de Geneve, Bale-Campagne et Bale-Ville.

3. pour l'eventualite Oll, contre toute attente, le

Canton de Geneve serait admis a percevoir la totalite

des contributions rec1amees, d'ordonner aux Cantons

de Bale-Campagne et BaIe-Ville, ainsi qu'a la Commune

d'Arlesheim, de restituer a Carl-Albrecht Bernoulli et

a Dame Schulthess-Bernoulli les impöts payes par ceux-

ci aux dits cantons et commune sur leur part d'heritage,

a compter du 17 avril 1924.

Les recourants font valoir que les biens de Dame