Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A.STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG).
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE).
Vgl. Nr. 36, 39 u. 49. -
Voir nOS 36, 39 et 49.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
36. Orten vom 93. Oktober 1996
i. S. ImGl'f gegen Statthalteramt aes Bezirkes Zürich.
Es verstösst nicht gegen Art. 4 und 31 BY, wenn im Kanton
Zürich ein auswärts ansässiger Werttitelhändler deswegen
bestraft wird, weil er, ohne die zürcherische Bewilligung
für den Wertpapierhandel zu besitzen, in der • Neuen
Zürcher Zeitung)). bekannt gemacht hat, er wolle ge-
wisse Werttitel kaufen. Oberprüfungsbefugnis des Bundes-
gerichts.
A. -
Der Rekurrent machte durch ein Inserat in der
« Neuen Zürcher Zeitung» bekannt, dass er gewisse
Werttitel kaufen wolle. Da er die staatliche Bewilligung
nicht besitzt, die nach § 2 des zürch. Gesetzes betr. den
gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22.
Dezember 1912 derjenige haben muss, der « gewerbs-
mässig den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an
AS 51 J -
1925
2t
29)
Staatsrecht.
der Börse oder ausserhalb derselben betreiben oder ver-
mitteln will », so verurteilte ihn die III. Kammer des
. Obergerichts des Kantons· Zürich am 16. Dezember 1924
wegen übertretung dieser Vorschrift zu 50 Fr. Busse.
Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervor-
zuheben: « In einer Eingabe des Genfer Vertreters des
Gebüssten ist die Frage aufgeworfen worden, ob § 2
des züreh. Wertpapiergesetzes vor Art. 31 BV stand-
halte. Dies ist zu bejahen. Die Kantone sind nach litt. e
des genannten Verfassungsartikels berechtigt, Verfügun-
gen über die Ausübung von Handel und Gewerbe zu
treffen, unter dem Vorbehalt, dass dieselben den Grund-
satz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht be-
einträchtigen. Eine im Rahmen dieser Verfassungs-
bestimmung und gemäsS konstanter bundesgerichtlicher
Praxis zulässige Vorschrift gewerbepolizeilicher Natur
liegt in § 2 des Wertpapiergesetzes vor. Dieselbe be-
zweckt, den Handel mit Wertpapieren unter staatliche
Kontrolle zu stellen und an bestimmte Normen zu
binden, um einer allfälligen Übervorteilung des Publi-
kums oder sonstigen Missbräuchen entgegentreten zu
können. Nach feststehender zürcherischer Gerichtspraxis
ist die Bestimmung von § 2 des Wettpapiergesetzes
auf jede im Kanton Zürich vorgenommene, auf den
An- oder Verkauf von Wertpapieren gerichtete Tätig-
keit anwendbar. Als solche einer staatlichen Bewilligung
bedürftige Tätigkeit wird insbesondere auch die auf dem
Gebiete des Wertpapierhandels vorgenommene Anwer-
betätigkeit durch im Kanton Zürich erlassene Zeitungs-
inserate betrachtet (BI. für Zürcher. Rechtssprechung
Bd. VII Nr. 97 Erw. 3, XV Nr. 102 S. 184 u. 185). Dabei
ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 2 ergibt,
gleichgültig, ob infolge der Inserate tatsächlich Ge-
schäfte im Kanton Zürich realisiert worden sind oder
nicht (Z. R. VII Nt. 97 Erw. 3, XVII Nr. 54)... Nun
ist die « Neue Zürcher Zeitung» ein Blatt, das in Zürich
herauskommt und im Kanton Zürich sein erstes und
HandelS- und Gewerbefreiheit. No 36.
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hauptsächlichstes Verbreitungszentrum besitzt. Wer sich
in der « Neuen Zürcher Zeitung» zum Ankauf von
Werttiteln empfiehlt, wird von vornherein damit rech-
nen und es sogar darauf abgesehen haben, auch aus
der Stadt und dem Kanton Zürich Verkaufsangebote
zu erhalten. Dies ist bei dem Gebüssten umso eher an-
zunehmen, als er sich zum Ankauf von österreichischen
Papieren erbot, von denen schon nj}ch ihrem Ausgabeort
zu erwarten war, dass sie in der Schweiz am ehesten im
deutschsprechenden Landesteil und hier wieder ganz
besonders bei der. zahlreichen, mit Handel und Gewerbe
sich abgebenden Bevölkerung des Kantons Zürich zu
finden seien. Wenn also nach der Praxis davon auszu-
gehen ist, dass schon das Inserieren zur Erfüllung des
im vorliegenden Falle in Frage kommenden Tatbestandes
ausreiche, so kann nicht daran gezweifelt werden, dass
der Gebüsste diesen verwirklicht hat, vorausgesetzt, dass
er gewerbsmässig mit solchen Papieren handelt. Letz-
teres war von vorneherein anzunehmen und ist in der
Berufungsverhandlung auch zugestanden worden. » Eine
vom Rekurrenten gegen dieses Urteil erhobene Nichtig-
keitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich am 6. April 1925 ab.
B. -
Gegen dieses Urteil hat Emery am 3. Juni 1925
die staatsrechtliche Beschwerde . an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, « es sei wegen Verletzung der
Art. 4 und 31 der Bundesverfassung das angefochtene
Urteil und damit auch das Urteil des Obergerichtes
aufzuheben unter gleichzeitiger Aufhebung der über den
Rekurrenten ausgesprochenen Polizeibusse von 50 Fr. »
Es wird ausgeführt: Die Auslegung des Art. 2 des
Gesetzes über den Wertpapierhandel, wonach schon in
einem zürcherischen Blatte erscheinende Kaufsinserate,
nicht erst im Kanton Zürich abgeschlossene Geschäfte
der staatlichen Bewilligung bedürften, sei willkürlich
und verstosse gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit.
Das erwähnte Gesetz könne nur die im Kanton Zürich
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Staatsrecht.
betriebene Handelstätigkeit erfassen und einschränken,
sich nur auf hier « getätigte» Geschäfte beziehen. Ins-
. besondere gelte _eS für den sich in andern Kantonen
abspielenden Wertpapierhandel, für dort gestellte Offer-
ten zweifellos nicht (vgl. BGE 46 I S. 211). Der Rekur-
rent habe im Kanton Genf « Käufe tätigen» wollen und
die Zürcher Zeitung nur als Publikationsorgan benutzt;
die in Genf wohnenden Deutschschweizer Hessen sich in
vielen Fällen bloss durch das Mittel der deutschschwei-
zerischen Presse erreichen. Die Annahme, der Rekurrent
habe in Zürich Handel mit Wertpapieren treiben wollen,
sei willkürlich. In den Zürcher Blättern erschienen zudem
vielfach Prospekte für die Emission von Anleihen mit
der Einladung zur Zeichnung, die von einer Menge ausser-
kantonaler Banken unterzeichnet seien. Diese besässen
meistens die von § 2 des zürch. Gesetzes über den Wert-
papierhandel geforderte Bewilligung nicht und würden
trotzdem nicht gebüsst. Es liege daher auch ungleiche
Behandlung vor.
.
C. -
Die BI. Kammer des Obergerichts und das
Kassationsgericht haben auf Gegenbemerkungen ver-
zichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Rekurrent macht -
mit Recht -
nicht
geltend, dass das zürcherische Gesetz über den wert-,
papierhandel, insoweit es in § 2 diese gewerbliche Tätig-
keit an eine staatliche Bewilligung knüpft und eine I
Übertretung dieser Vorschrift mit Strafe bedroht, ver-
fassungswidrig sei. Er erblickt eine Verfassungsverletzung
lediglich in der Auslegung und Anwendung des Gesetzes
im vorliegenden Fall, indem es seiner Ansicht nach
gegen Art. 4 und 31 BV verstösst, dass die Zürcher
Gerichte sein Inserat als Ausübung des Wertpapier-
handels im Sinne des § 2 des Gesetzes behandelt und ihn
daher mangels einer dafür eingeholten Bewilligung be-
straft haben.
Handels- und Gewerbefreibeit. N° 36.
293
2. -
Das Erfordernis einer solchen Bewilligung für
den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren be-
. zweckt, eine gewisse Garantie dafür zu schaffen,· dass
sich dieser Handel innert den im Interesse der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit -bestehenden Schranken
hält, dabei Treu· und Glauben gewahrt, das Publikum
nicht betrogen oder durch Täuschung ausgebeutet wird,
und lässt sich auch lediglich mit Rücksicht auf diesen
gewerbepolizeilichen Zweck vor Art. 31 BV rechtfer-
tigen (vgl. Entscheid d. Bundesger. i. S. Dreifus & Sös-
man g. Zürich v. 22. Okt. 1921). Die Anwendung des'"1
Gesetzes über den Wertpapierhandel im vorliegenden
Falle verletzte daher dann die Garantie der Gewerbe-
freilleit, wenn sie auf einer Überspannung des Erforder-
nisses der staatlichen Bewilligung beruhte, die über den
erwähnten gewerbepolizeilichen Zweck hinausginge. Ob
diese Voraussetzung zutreffe, ist vom Bundesgericht frei
zu prüfen (vgl. BGE 38 I S. 72 u. 433; 39 I S. 16;
42 I S. 255 f.; 43 I S. 15 ff.; 4G I S. 328 ff.; 47 I S.
401 ff.; 48 I S. 151 f. und 462 ff.; 49 I S. 91 u. 493 f.;
50 I S. 173 ff.).
SI! '3 fS
J
Der genannte Zweck erfordert es nun zweifellos;
dass derjenige. der mit Werttiteln handeln will, die
staatliche Bewilligung einholt, bevor er sich durch
Zeitungsinserate, Firmatafeln oder Bureauaufschriften
an das Publikum wendet, um es einzuladen, mit ihm
in geschäftliche Verbindung zu treten. Allerdings bildet
die öffentliche Bekanntmachung eines Gewerbebetriebes
im Verhältnis zu diesem nur eine Vorbereitungs- oder
Unterstützungshandlung; sie bezweckt aber, Geschäfts-
abschlüsse mit bestimmten einzelnen Personen aus dem
Publikum herbeizuführen und hat solche auch regel-
mässig zur Folge. Zudem kann die öffentliche Einladung
an das Publikum von den Verwaltungspolizeibehörden
leicht überwacht werden, während es für diese in der
Regel ausserordentlich schwierig oder unmöglich wäre,
mit Sicherheit festzustellen, wann der Gewerbetreibende
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Staatsrecht.
zum ersten Mal mit einer bestimmten Person aus dem
Publikum ein Geschäft abgeschlossen hat. In einem
Fall wie dem vorliegenden ist es insbesondere für die
Polizei kaum möglich, herauszufinden, ob der Werttitel-
händler durch sein Inserat Kantonseinwohner veranlasst
hat, ihm solche Titel zu verkaufen. Das öffentliche
Interesse damn, dass das Erfordernis der staatlichen
Bewilligung wirksam durchgeführt und nicht umgangen
wird, rechtfertigt es daher, dieses schon für die öffent-
liche Bekanntmachung des Wertpapierhandels und nicht
erst für bestimmte Geschäftsabschlüsse zu verlangen.
Sodann erfordert es der Zweck der erwähnten gewerbe-
polizeilichen Beschränkung, ihr alle Bekanntmachungen
des Werttitelhandels, die in den im Kanton erscheinen-
den Zeitungen erfolgen, zu unterstellen, ohne Rücksicht
darauf, ob sich der Sitz des die Anzeige machenden
Geschäftes ausserhalb oder innerhalb des Kantons be-
findet; denn da das Erfordernis der staatlichen Bewilli-
gung im wesentlichen zum Schutze' des Publikums vor
wider die öffentliche Ordnung verstossender Ausbeutung
dient, so muss es zweckmässiger Weise auch auf ausser-
kantonale Händler Anwendung finden, die durch solche
Inserate in erster Linie mit den Einwohnern des Kantons
Geschäfte zu machen suchen (vgl. BGE 42 I S. 7 ff.,
16 und 83; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Krauer-
Kundert gegen Zürich vom 23. Dezember 1918).
Es verstösst somit nicht gegen Art. 31 BV. dass der
Rekurrent, der in Genf seinen Wohn- und Geschäfts-
sitz hat und unbestrittenermassen gewerbsmässig mit
Werttiteln handelt, bestraft worden ist, weil er ohne
die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgesehene
Bewilligung durch ein: Inserat in der «Neuen Zürcher
Zeitung» bekannt machte, er wolle gewisse Werttitel
kaufen.
3. -
Gleichwie sich aus den angeführten Gründen
ergibt, dass Art. 31 BV nicht verletzt ist, so geht daraus
ohne weiteres auch hervor, dass der Vorwurf der Willkür
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.
295
unbegründet ist (vgl. BGE 46 I S. 333; 48 I S. 152 u. 469;
Entscheid des Bundesgerichts i. S. Thurnheer & Eglofi
gegen Aargau vom 10. Juli 1925). Obwohl § 2 des Wert-
papierhandelsgesetzes nach seinem Wortlaut die Bewilli-
gung nur für den « Kauf oder Verkauf von Wertpapieren»
oder dessen Vermittlung verlangt, so lässt sich doch
aus dem Grund und Zweck der darin Iiegendengewerbe-
polizeilichen Beschränkung schliessen, dass sie sich auch
auf die öffentliche Bekanntmachung des Handels mit
Wertpapieren oder dessen Vermittlung beziehe. Und
ebenso kann ohne Willkür angenommen werden, dass
die erwähnte Gesetzesbestimmung auf diejenigen An-
wendung finde, die, wenn sie auch ausserhalb des Kan-
tons Zürich ihren Geschäftssitz haben, doch durch
Bekanntmachungen in Zürcher Blättern sich in erster
Linie an die Einwohner dieses Kantons wenden, um sie
zu Geschäftsabschlüssen zu veranlassen, zumal da die
kantonalen Gerichte in feststehender Praxis sich auf die-
sen Standpunkt stellen. Der Rekurrent geht fehl, wenn
er glaubt, diese Annahme sei nach dem Entscheid des
Bundesgerichtes i. S. Pfister gegen Glarus. vom 16. Juli
1920 (BGE 46 I S. 211) ausgeschlossen. Damals bandelte
es sieb um die Bekanntmachung eines Ausverkaufes,
der in ausserhalb des Kantons· befindlichen Geschäfts-
räumen veranstaltet worden war, und in Beziehung auf
eine solche Publikation erklärte das Bundesgericht die
Anwendung des Bewilligungszwanges nach den glarne-
rischen polizeilichen Bestimmungen über die Ausver-
käufe, die einen wesentlich andern Inhalt haben als
das zürcherische Wertpapierhandelsgesetz. für unzu-
lässig.
4. -
Der Vorwurf der ungleichen Behandlung ist
ebenfalls unbegründet,. da der Rekurrent nicht behauptet
und darzutun versucht, dass das Ober- oder das Kassa-
tionsgericht in einem andern Fall trotz wesentlich glei-
cher Sachlage anders entschieden habe. Wenn das Statt-
halteramt oder andere untere Instanzen in andern Fällen
296
Staatsrecht.
gleicher Art nicht eingeschritten sind, so lässt sich damit
der Vorwurf ungleicher Behandlung gegenüber dem
Ober- und dem Kassationsgericht, deren Entscheide an-
'gefochten sind, nicht begründen (vgl. BGE 38 I S. 74
und 434; 39 I S. 25; 48 I S. 469). Übrigens mag bemerkt
werden, dass auf den im Kanton Zürich erscheinenden
Emissionsprospekten für Anleihen wohl stets im Kanton
befindliche Banken, die die zürcherische Bewilligung für
. den Wertpapierhandel besitzen, als ZeichnungssteUen für
die Kantonseinwohner angegeben sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
37. Arrit du a7 novembre 19a5
dans la cause Da.me Courvoisier-BernoulU et consorts
c.ontre Geneve, Bale-Campagne et Bale-Ville.
Double imposition. -
Loi cantonale imposant pour l'annt!e en-
tiere le revenu et la fortune du contribuable decede dans le
courant de l'annee. Disposition 'inadmissible pour l'epoque
posterieure au deces, lorsqu'il s'agit de biens mobiliers
devolus ades heritiers domicilies dans un autre canton.
Le 17 avril 1924 est decedee a Versoix (Canton de
Geneve) Dame veuve Bernoulli-Siegfried, qui a laisse
comme beritiers Dame Mathilde Courvoisier-Bernoulli,
a Versoix. Carl-Albrecht Bernoulli, domicilie a Arlesheim
(BaIe-Campagne), et Dame Gertrude Schulthes&'-Ber-
noulli, domiciliee a Bale.
Par borderau du 30 juin 1925, l'Etat de Geneve reclama
a l'hoirie Bernoulli le payement des impöts sur le revertu
Doppelbesteuerung. N° 37.
297
et la fortune de la defunte pour toute l'annee 1924, par
899 fr. 60. II fondait ses pretentions sur l'art. 12 al. 3
de la loi genevoise du 24 mars 1923 snr les contributions
publiques, lequel dispose : « Lorsqu'un contribuable
decede dans le courant de l'annee, les impöts sur son
revenu et sur sa fortune sont dus pour l'annee entiere.
Ses heritiers en sont solidairement responsables. Dans
ce cas, la partde la succession et des revenus afferente
a chacun des heritiers n'est imposable dans le canton
qu'a partir de l'annee suivante. »
Estimant ne devoir a l'Etat de Geneve lesimpöts recla-
mes pour 1924 que jusqu'au 17 avril1924, jour du deces
de leur mere, Dame Bernoulli-Siegfried, les heritiers
Bernoulli exposerent leur point de vue dans un memoire
du 31 juillet 1925, adresse au Departement des Finances
du Canton de Geneve, et payerent une part proportion-
neUe des contributions, par 267 fr. 41. Mais le 18 aoftt
1925, la Direction des Contributions publiques refusa
d'entrer dans leurs vues, en invoquant l'art. 12 al. 3 de
la 10i precitee.
Les heritiers Bernoulli ont interjete un recours de droit
public en temps utile. Ils demandent au Tribunat federal:
1. principalement, de prononcer qu'ils ne sanraient
etre astreints, en tant qu'beritiers de Dame Bernoulli-
Siegfried, a payer des impöts a l'Etat de Geneve.
2. subsidiairement, de fixer dans quelle mesnre les
parts de succession a eux devolues sont imposables dans
les cantons de Geneve, Bale-Campagne et Bale-Ville.
3. pour l'eventualite Oll, contre toute attente, le
Canton de Geneve serait admis a percevoir la totalite
des contributions rec1amees, d'ordonner aux Cantons
de Bale-Campagne et BaIe-Ville, ainsi qu'a la Commune
d'Arlesheim, de restituer a Carl-Albrecht Bernoulli et
a Dame Schulthess-Bernoulli les impöts payes par ceux-
ci aux dits cantons et commune sur leur part d'heritage,
a compter du 17 avril 1924.
Les recourants font valoir que les biens de Dame