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32_I_550

BGE 32 I 550

Bundesgericht (BGE) · 1906-03-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78. Arteil des Kassationshofes vom 17. Juli 1906 in Sachen O., Kassat.=Kl., gegen Staatsanwaltschaft Aargau, Kassat.=Bekl. Art. 7 Abs. 5 FG. Pflicht des Fabrikherrn, über die guten Sitten in der Fabrik zu wachen. — Tragweite der Norm. — Wer ist « Fabrik¬ besitzer » im Sinne derselben? Stellung des Kassationshofes gegen¬ über der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz. A. Durch Urteil vom 3. März 1906 hat das Bezirksgericht Aarau erkannt „1. Der Beanzeigte G. A. O., Kaufmann, wird eines Ver¬ „gehens gegen die öffentliche Sittlichkeit (§ 1 des ZPG), sowie „der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften von Art. 7 Abs. 5 „des BG betreffend die Arbeit in den Fabriken (vom 23. März „1877) schuldig erkannt.

2. Er wird hiefür verurteilt:

a) zu einer Gefangenschaftsstrafe von 4 Wochen;

b) gemäß Art. 19 des zitierten Bundesgesetzes zu einer Geld¬ buße von 500 Fr., eventuell, im Falle Nichtbezahlens, zu weitern 100 Tagen Gesangenschaft.

3. (Kosten.) Die vom Verurteilten ergriffene Beschwerde ist vom Obergericht des Kantons Aargau, Abteilung für Strafsachen, mit Entscheid vom 18. Mai 1906 abgewiesen worden. B. Der Verurteilte hat rechtzeitig und in gesetzlicher Form die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrage: „Es fei das Urteil des aargauischen „Obergerichtes vom 18. Mai 1906 und damit auch dasjenige „des Bezirksgerichtes Aarau vom 3. März 1906 aufzuheben und „die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Behörde „zurückzuweisen.“ C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau trägt in ihrer Antwort auf Abweisung der Kassationsbeschwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Tatsachen Grunde: Der Kassationskläger ist der älteste Sohn des Fabrik¬ besitzers G. O. in Aarau und hat in dessen Fabrik die Buch¬ haltung, Korrespondenz und Kalkulation zu führen und zu leiten. Er ist geständig, in den Jahren 1904 und 1905 mit den in der Fabrik O. angestellten Arbeiterinnen R. F., K. M. und L. R. in den Fabriklokalitäten wiederholt geschlechtlich verkehrt und die Arbeiterin B. S. unzüchtig angegriffen zu haben.

2. Die Kassationsbeschwerde richtet sich, trotz dem allgemein gehaltenen Antrage, und konnte sich nur richten gegen denjenigen Teil des angefochtenen Urteils, der den Kassationskläger der Übertretung des Fabrikgesetzes schuldig erklärt und ihn wegen dieser Übertretung zu einer Geldbuße von 500 Fr., eventuell 100 Tagen Gefangenschaft, verurteilt hat. Nur in dieser Richtung liegt Anwendung eidgenössischen Rechtes vor und kann daher die Verletzung eidgenössischen Rechtes, auf welche einzig die Kassa¬ tionsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ge¬ stützt werden kann (Art. 163 OG), in Frage kommen. Über die Anwendbarkeit des Fabrikgesetzes hatte die I. Instanz ausge¬ Abs. 5 des Gesetzes habe der Fabrikbesitzer führt: Gemäß Art. die Pflicht, über die guten Sitten und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern zu wachen. Das könne nur dann geschehen, wenn der Fabrikbesitzer in erster Linie gegenüber den in der Arbeiterinnen in sittlicher Beziehung ein Fabrik beschäftigten AS 32 I — 1906

tadelloses Beispiel gebe. Diese Vorschrift sei nun verletzt worden. Auf den Kassationskläger Sohn O. treffe diese Bestimmung, ob¬ schon er nicht eigentlicher Fabrikbesitzer sei, doch zu, da unter Fabrikbesitzer im Sinne dieser Bestimmung nicht nur der Eigen¬ tümer, sondern jede andere Person, welcher im Geschäfte eine leitende Rolle zufalle, zu verstehen sei; in concreto finde die Be¬ stimmung um so eher Anwendung, als es sich um den ältesten Sohn des Fabrikbesitzers handle, welcher den letztern zudem in dessen Abwesenheit als Geschäftsleiter vertrete. Die zweite Instanz har sich diesen Ausführungen angeschlossen und bemerkt: „Eine leitende „Funktion ist dem Beanzeigten in der väterlichen Fabrik zweifel¬ „los zugekommen. Er vertrat seinen Vater bei dessen Abwesen¬ „heit im Bureau und hatte den Arbeitern Arbeit zuzureichen. „Einer Arbeiterin, die sich ihm gefällig erwies, erhöhte er den „Lohn (fol. 4) und einer andern drohte er mit Entlassung, als „sie sich nicht fügen wollte (fol. 4 und 12).“ Der Kassations¬ kläger, der an sich zugibt, daß ein Fabrikbesitzer, der mit seinen Arbeiterinnen geschlechtlich verkehre, die Vorschrift des Art. Abs. 5 FG übertrete, erblickt in der Anwendung der Norm auf ihn eine unzulässige ausdehnende Interpretation dieser Norm; er bestreitet, irgendwie eine leitende Stellung im Geschäfte seines Vaters einzunehmen, er sei bloßer Angestellter, und zwar nicht einmal employé intéressé. Hierfür beruft er sich (wie schon vor den kantonalen Instanzen) auf die Einvernahme seines Va¬ ters als Zeugen und auf die Bücher der Fabrik. Das Schicksal der Kassationsbeschwerde — bei deren Prüfung der Kassationshof nicht an die Rechtsbegründung des Kassationsklägers gebunden „Art. 171 Abs. 2 OG — hängt hiernach von der Beantwor¬ tung folgender Fragen ab: erstens, welches objektiv der Sinn der Norm des Art. 7 Abs. 5 FG sei, ob sie sich insbesondere auch auf eigene unzüchtige Handlungen des Fabrikbesitzers beziehe, zwei¬ tens, wer unter „Fabrikbesitzer“ zu verstehen sei, drittens, ob dem Kassationskläger in der Fabrik seines Vaters eine derartige Stelle zukomme, daß er als „Fabrikbesitzer“, an den sich jene Norm richte, zu betrachten sei. Indem das Gesetz (Art. 7 Abs. 5 FG) an die Fabrikbe¬ sitzer das Gebot richtet, über die guten Sitten und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen in der Fabrik zu wachen, stellt es in erster Linie eine Überwachungspflicht der Fabrikbesitzer auf. Bei diesem Überwachungsgebot wird nun aber stillschweigend vorausgesetzt, daß der Fabrikbesitzer selber Anstand und gute Sitten nicht verletze, und es muß in jenem Gebot a fortiori das Gebot an den Fabrikbesitzer selber liegen, Anstand und gute Sitten nicht zu verletzen; denn der Zweck des Gebotes: Wahrung von Anstand und guter Sitte, wird offensichtlich nicht erreicht, wenn der Fabrikbesitzer selber sich Verstöße gegen Anstand und gute Sitten zu Schulden kommen läßt. Es liegt daher kein Rechtsirrtum in der Annahme der Vorinstanzen, daß Art. Abs. 5 FG auch ein Gebot an den Fabrikbesitzer enthalte, An¬ stand und gute Sitten seinerseits zu wahren, und speziell auch unzüchtige Handlungen des Fabrikbesitzers mit seinen Arbeiterinnen in den Fabriklokalitäten verbiete.

4. Der Kassationskläger legt denn auch das Schwergewicht seiner Kassationsbegründung auf die zweite Frage. Hierüber ist zu bemerken: Es ist allerdings ein anerkannter Grundsatz des Strafrechtes, daß Strafgesetze nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen. Allein es ist zu beachten, daß Art. 7 Abs. 5 — wie auch die andern Gebote und Verbote des Fabrikgesetzes, die an den Fabrikbesitzer gerichtet sind — nicht selber das Strafgesetz enthalten, sondern daß dieses sich generell in Art. 19 FG findet; Art. 7 Abs. 5 FG ist nur die Norm, deren Strafsanktion erst Art. 19 ausspricht. Jene Norm nun ist, wie schon in Erwägung 3 geschehen, aus ihrem Zweck zu erklären, und aus diesem Zweck ist namentlich auch zu eruiren, an wen sich die Norm richtet. ir den Satz von der einschränkenden Interpretation des Straf¬ gesetzes oder vom Verbote der analogen Anwendung desselben ist hier kein Raum. Aus jenem Zweck nun folgt, daß der Ausdruck „Fabrikbesitzer“ nicht im buchstäblichen Sinne zu nehmen ist und daß das Gebot sich nicht nur an den eigentlichen Fabrikbesitzer richten kann. Das ist einmal ganz klar für den Fall, daß Fabrikbesitzer nicht eine physische, sondern eine juristische Person, z. B. eine Aktiengesellschaft, ist; neben den Organen der Aktiengesellschaft (die wohl z. B. für das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen, ferner für die Erstellung einer Fabrikordnung direkt verantwortlich

sein mögen) muß hier als verantwortlich, namentlich auf für die Überwachungspflicht des Art. 7 Abs. 5, erklärt werden der leitende Direktor. Ganz ähnlich aber muß es sich überall dort verhalten, wo nicht der Fabrikbesitzer selber die Leitung hat, sondern hiermit ein besonderer Angestellter betraut ist. An diesen, den Fabrik¬ leiter, werden in der Regel die schriftlichen Anweisungen der Auf¬ sichtsbehörden, von denen Art. 19 FG spricht, gerichtet sein; er ist zur Handhabung der Ordnung in der Fabrik, im weitesten Sinne des Wortes, berufen, an ihn richtet sich auch das Gebot des Art. 7 Abs. 5 in seinem ganzen in Erw. 3 umschriebenen Umfange. Und zwar ist hierbei nicht einmal notwendig, daß der betreffende Angestellte alleiniger Leiter sei; es kommt nur darauf an, ob er in gewissen Richtungen tatsächlich die Stellung eines Leitenden eingenommen hat, denn jenes Gebot muß sich an Jeden richten, der irgendwie eine leitende Stelle tatsächlich ein¬ nimmt.

5. Es fragt sich daher nur noch, ob dem Kassationskläger in der Fabrik seines Vaters in der Tat eine derart leitende Stellung zugekommen sei, daß er als „Fabrikbesitzer“ im Sinne der eben gemachten Ausführungen, also als Fabrikleiter, angesehen werden könne. Die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sich dieser Schluß aufzubauen hat, sind nun aber vom Kassationshof nicht zu überprüfen. Dem Bundesgericht als Kassationshof in Straf¬ sachen kann die Überprüfung von Tatfragen jedenfalls nicht weiter zukommen als ihm diese Überprüfung zusteht als Berufungsin¬ stanz in Zivilsachen; da das Bundesgericht dort, als Berufungs¬ instanz, auf die Prüfung der Aktenwidrigkeit der Tatsachen be¬ schränkt ist, falls diese behauptet und gehörig geltend gemacht ist, kann ihm als Kassationsinstanz unmöglich eine weitere Kogni¬ tionsbefugnis hinsichtlich der Tatfragen zukommen. Die vom Kassationskläger in der Kassationsschrift angeführten Umstände: er sei in der Regel auf dem Bureau mit kaufmännischen Ange¬ stellten beschäftigt gewesen und habe wenig mit den Arbeiterinnen zu verkehren gehabt, auch sei er einfacher Angestellter, nicht ein¬ mal employé intéressé, vermögen die Feststellungen der Vorin¬ stanz nicht umzustoßen, sie sind aber auch nicht geeignet, die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 5 auf den Kassationskläger aus¬ zuschließen. Auch ein Direktor kann bloßer salarierter Angestellter, ohne Gewinnbeteiligung (Tantième), sein, und doch richtet sich die mehrzitierte Norm zweifellos an ihn. Aus den von der Vor¬ instanz unanfechtbar festgestellten Tatsachen aber folgt der Schluß darauf, daß der Kassationskläger als Fabrikbesitzer im Sinne des Art. 7 Abs. 5 FG anzusehen sei, ohne weiteres. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.