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32_I_546

BGE 32 I 546

Bundesgericht (BGE) · 1906-09-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

77. Arteil vom 15. September 1906 in Sachen Belenzow. Einsprachen Dritter gegen den Vollzug der Auslieferung der einem Auszuliefernden abgenommenen Gegenstände (Art. 12 Ausl.-Vertrag mit Russtand). — Kompetenz des Bundesgerichts zum Entscheid über solche Einsprachen. — Die Auslieferung der Gegenstände hat ohne Rücksicht auf die Einsprachen Dritter und einen von solchen er¬ wirkten Arrest stattzufinden. SchKG Art. 271 Abs. 3; Art. 44. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: Mit Eingabe ans Bundesgericht vom 28. August 1906 hat das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement ausgeführt: Nachdem durch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 1906 die Auslieferung des Belenzow samt den ihm bei der Verhaftung abgenommenen Geldern und Effekten bewilligt worden sei, habe das Departement die zürcherischen Behörden eingeladen, ihm die dem Belenzow abgenommene Summe von 37,000 Rubel zu Handen der russischen Gesandtschaft zu übersenden. Hierauf habe die Justiz= und Polizeidirektion des Kantons Zürich folgendes mitgeteilt: Es sei nach den vom Polizeikommando Zürich ge¬ machten Erhebungen seitens der von Belenzow und Genossen be¬ raubten Bank in Moskau eine Belohnung von 10 % des Be¬ trages, welcher von dem gestohlenen Gelde wieder beigebracht werde, ausgesetzt worden, und es erhebe die zürcherische Polizei Anspruch auf diese Belohnung; einen gleichen Anspruch mache Advokat Dr. Th. in Zürich geltend, der durch die zürcherische Polizei als Dolmetsch für die Abhörung des verhafteten Belen¬ zow beigezogen worden sei und hiebei diesen des Diebstahls an der in Frage kommenden Bank in Moskau überführt habe; von Dr. Th. sei auf die entsprechende Summe von 3700 Rubel ein Arrestbefehl des Audienzrichters in Zürich erwirkt worden. Dem¬ gemäß habe die zürcherische Justiz= und Polizeidirektion von dem beschlagnahmten Gelde nur 33,300 Rubel dem Departement für die russische Gesandtschaft eingesandt und den Rest zurückbehalten. Der Gesandtschaft sei bis anhin nichts bekannt geworden

* Nr. 76 S. 531 hievor. (Anm. d. Red. f. Publ.) über die Aussetzung der fraglichen Belohnung von 10 %; habe indessen ihre Regierung darüber befragt und ihre Zustim¬ mung gegeben, daß der Betrag von 3700 Rubel einstweilen beim Departement hinterlegt bleibe, dagegen erachte sie dessen Zürück¬ haltung und die Arrestlegung darauf in Zürich als unzulässig. Das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement stehe demgemäß vor der Tatsache, daß ihm von dritter Seite verunmöglicht werde, das Erkenntnis des Bundesgerichts in Sachen Belenzow, soweit es sich um die Auslieferung der diesem bei der Verhaftung abge¬ nommenen Gelder handle, zu vollziehen und zwar in Anbetracht eines Umstandes, der erst nachträglich zur Kenntnis gelangt und mit Rücksicht auf den sich hierauf stützenden Anspruch der zürcherischen Polizei, sowie den von Dr. Th. auf das Geld er¬ wirkten Arrest. Demzufolge sehe sich das Departement veranlaßt, dem Bundesgericht die Angelegenheit Belenzow neuerdings unterbreiten, damit das Bundesgericht darüber entscheide, ob an¬ gesichts seines Urteils der Arrestbefehl des Audienzrichters in Zürich berücksichtigt zu werden brauche, oder ob nicht vielmehr die Justiz= und Polizeidirektion des Kantons Zürich verpflichtet sei, dem Departement die bei Belenzow beschlagnahmte Summe herauszugeben. Eventuell werde um einen Entscheid darüber er¬ sucht, ob und in welchem Umfang das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Juli 1906 auf Grund der erwähnten neuen Tatsachen modifiziert werde Mit Zuschrift vom 6. September 1906 hat sodann das eid¬ genössische Justiz= und Polizeidepartement dem Bundesgericht noch Kenntnis von einer Note der russischen Gesandtschaft vom

5. September gegeben, worin die Gesandtschaft ausführt, daß von dem dem Belenzow abgenommenen Gelde 10 % durch die zür¬ cherische Polizei erst zurückbehalten werden könnten, nachdem durch ein kompetentes russisches Gericht festgestellt sei, daß das Geld wirk¬ lich Eigentum der Moskauer Handelsbank auf Gegenseitigkeit sei. Bis zu einem solchen richterlichen Entscheide dürfe keinerlei Abzug an den polizeilich beschlagnahmten 37,000 Rubel gemacht werden. Es werde sodann Sache der erwähnten Bank sein, ob sie ihre Zustimmung dazu gebe, daß 10 % des Geldes an allfällige Be¬ rechtigte ausbezahlt werden;-

in Erwägung:

1. Da das Bundesgericht als entscheidende Behörde in Aus¬ lieferungssachen auch darüber zu befinden hat, ob die im Besitz des Angeschuldigten betroffenen Gegenstände mitauszuliefern sind (Art. 24 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 und Art. 12 des Auslieferungsvertrages mit Rußland), ist es zwei¬ fellos auch zuständig, über allfällige Einsprachen Dritter zu erkennen, die gegen den Vollzug der Auslieferung hinsichtlich solcher Gegenstände erhoben werden (vergl. auch AS 31 1 S. 502).

2. Art. 12 des schweizerisch=russischen Auslieferungsvertrages bestimmt, daß die im Besitz des reklamierten Individuums fundenen Gegenstände, wenn die kompetente Behörde des um Auslieferung angegangenen Staates die Rückgabe verfügt hat, in dem Zeitpunkt abgeliefert werden, in welchem die Auslieferung des Individuums vor sich geht. Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1906 entschieden hat, daß Belenzow samt den ihm bei der Verhaftung abgenommenen Geldern und Effekten der russischen Regierung auszuliefern sei, besteht nun¬ mehr für die Schweiz Rußland gegenüber die bedingungslose staatsvertragliche Verpflichtung, das dem Belenzow abgenommene Geld in vollem Betrage herauszugeben. Auf diese staatsvertragliche Pflicht kann der Umstand nicht von Einfluß sein, daß seitens dritter Personen privatrechtliche Ansprüche auf einen Teil des Geldes geltend gemacht werden und daß von einem Ansprecher zur Sicherung seines Anspruchs ein entsprechender Betrag mit Arrest belegt ist. Denn die Rechte Dritter hinsichtlich der be¬ schlagnahmten Gegenstände werden zwar als solche durch die Aus¬ lieferung nicht berührt, aber sie müssen als Privatrechte hinter der öffentlichrechtlichen Pflicht des Staates zur Auslieferung zu¬ rücktreten, und sie können daher nicht in einer Weise verfolgt werden, die der Auslieferung im Wege stehen würde. Dies müßte auch dann gelten, wenn im Vertrag mit Rußland, wie z. B. in demjenigen mit Deutschland, Art. 9 i. f., und im Auslieferungs¬ gesetz, Art. 27 letzter Absatz, die Rechte Dritter auf die auszu¬ liefernden Gegenstände ausdrücklich vorbehalten wären, weil dadurch nur bestimmt ist, daß die Rechte Dritter durch die Auslieferung nicht geändert werden — was schon aus allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen folgt —, nicht aber, daß das Auslieferungsverfahren ein¬ gestellt werden müßte, bis über die Rechte Dritter entschieden ist. Auch jener Vorbehalt könnte also nicht hindern, daß die Aus¬ lieferung ohne Rücksicht auf die vorliegend erhobenen Ansprüche von Drittpersonen ihren Fortgang nimmt und daß erst nach vollzogener Auslieferung über dieselben, falls sie bestritten sind, durch den kompetenten Richter entschieden wird und deren Vollzug betrieben werden kann (vergl. auch v. Maritz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen). Was speziell den Arrest anbetrifft, der auf einen Teil des an Rußland auszuliefernden Geldes gelegt ist und der nach dem ge¬ sagten angesichts des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. Juli 1906 keine Wirkungen ausüben kann, so ist noch daran zu er¬ innern, daß in Art. 271 letzter Absatz SchKG dem Arreste gegenüber Staatsverträge ausdrücklich vorbehalten sind und daß nach Art. 44 ibid. strafrechtlich mit Beschlag belegte Gegen¬ stände nicht der Verwertung auf dem Betreibungswege unter¬ liegen; — beschlossen: Das Auslieferungsverfahren hat seinen Fortgang zu nehmen ohne Rücksicht auf die von Drittpersonen erhobenen Ansprüche und ohne Rücksicht auf den von Dr. Th. in Zürich heraus¬ genommenen Arrest. Die 3700 Rubel sind der russischen Gesandt¬ schaft gemäß ihrem in ihrer Note vom 18. August 1906 ausge¬ sprochenen Wunsche zur Verfügung zu halten.