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32_I_531

BGE 32 I 531

Bundesgericht (BGE) · 1906-07-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Vertrag mit Russland. — Traité avec la Russie.

76. Arteil vom 18. Juli 1906 in Sachen Belenzow. Instieferung wegen Raubes (« vol avec violence ») ; Art. 1627 russi¬ sches StGB, § 163 zürch. StGB. Der Raub ist Auslieferungsdelikt nach dem Ausl.-Vertr. mit Russland, indem er unter Art. 3 Ziffer 7 daselbst (Diebstahl) fällt. — Politisches Verbrechen ? Art. 6 Abs. 1 Ausl.-Vertr. (Beraubung der Moskauer Handelsbank zwecks Be¬ schaffung von Geldmitteln für die sozial-revolutionäre Bewegung in Russland). Freie Würdigung des Tatbestandes durch das Bundesge¬ richt als Auslieferungsrichter. A. Am 3. April 1906 wurde auf dem Bahnhof Zürich ein Russe, Alexander Paulsohn Belenzow, der völlig betrunken mit einem Zug aus Wien angekommen war, in polizeilichen Gewahr¬ sam genommen. Man fand bei ihm in einer Neisetasche zirka 37,000 Rubel und sonstige Effekten. Es wurde festgestellt, daß er auf der Reise nach Zürich im Speisewagen dem Alkohol in einer Weise zugesprochen hatte, daß er in einen an Tobsucht grenzenden Zustand der Trunkenheit (delirium tremens) geriet. Bei seiner Einvernahme vom 5. April erklärte Belenzow: Das bei ihm gefundene Geld rühre von der Beraubung der Moskauer Handelsbank auf Gegenseitigkeit her, die er mit 18 Komplizen am 20. März (a. St.) ausgeführt habe. Diese Tat sei drei Wochen vorher in einer Versammlung der sozial=revolutionären Partei von Moskau, deren Mitglied er sei, beschlossen worden, um Geld für die Zwecke der Parlei und zur Unterstützung der Opfer der Revolution und der Streike zu beschaffen. Die Täter seien, mit Revolvern und zum Teil auch mit Bomben, die sie noch von den Barrikadenkämpfen her gehabt hätten, bewaffnet, durch verschiedene Türen in die Bank eingedrungen, hätten den Beamten und Angestellten der Bank erklärt, daß sie verhaftet seien und daß jeder, der sich vom Platze rühre, über den Haufen geschossen werde. Dann hätten sie sich das Schatzgewölbe zeigen lassen und diesem in Noten und Metall 875,000 Rubel ent¬ nommen. Das Geld sei nachher unter die Teilnehmer verteilt

worden. Er, Belenzow, sei am folgenden Tage mit zirka 43,000 Rubel abgereist. In Charkow habe er 2000 Rubel den Sozial¬ Revolutionären und 3000 Rubel dem revolutionären Komitee der Post= und Telegraphenangestellten und in Odessa den Sozial¬ Revolutionären 1000 Rubel zurückgelassen. Der Rest seines An¬ teils sei dazu bestimmt gewesen, zum Zwecke der Revolution Waffen im Ausland zu kaufen. Zu diesem Behufe habe er nach Nizza zu einem gewissen Michael Raphaelsohn Hotz reisen wollen. Belenzow wurde in Zürich in Haft behalten. Mit einer allfälli¬ gen Auslieferung an Rußland erklärte er sich von vornherein nicht einverstanden. Er gab der zürcherischen Polizei Auftrag, von dem bei ihm gefundenen Gelde einem Russen, mit dem er in Zürich angekommen war und dessen Bekanntschaft er zufällig auf der Reise gemacht hatte, 300 Rubel auszuzahlen (was na¬ türlich nicht geschah B. Mit Note vom 20. April 1906 hat die kaiserlich=russische Gesandtschaft in Bern, gestützt auf den schweizerisch=russischen Auslieferungsvertrag vom 5./17. November 1873 beim Bundes¬ rat das Begehren um Auslieferung des in Zürich verhafteten Alexander Paulsohn Belenzow gestellt. Das Begehren erstreckt sich auf die bei der Verhaftung dem Belenzow abgenommenen Gelder und Effekten. Dem Auslieferungsgesuch ist beigelegt der Haft¬ befehl des Moskauer Untersuchungsrichters für wichtige Straf¬ sachen vom 30. März (a. St.), worin ausgeführt ist, daß Belen¬ zow mit andern die Handelsbank auf Gegenseitigkeit in Moskau um 875,000 Rubel beraubt und sich dadurch des Verbrechens im Sinne des Art. 1627 des russischen StGB (Diebstahl mit Ge¬ waltanwendung, Raub) schuldig gemacht habe, weshalb er nach Art. 1629 und 1632 ibid. zu bestrafen sei. Diese Bestimmungen lauten in der dem Auslieferungsgesuch beigegebenen französischen Übersetzung: Art. 1627. « Comme vol avec violence est révélée chaque » attaque faite contre quelque individu dans le but de lui » enlever le bien, lui appartenant ou se trouvant chez lui, » quand cette attaque est commise à l'aide de violence et » avec l’usage d’armes ou bien sans l’usage d’armes, mais » pourtant ayant pour suite un meurtre ou une tentative de » meurtre ou quand la violence, à l'aide de laquelle le vol » a été commis, a laissé des traces de blessures, de coups, » de contusions ou d’autres lésions corporelles ou que l’at¬ » taque a été suivie de telles menaces ou d'actions d'où venait un danger visible pour la vie, la santé ou la liberté » de la personne ou des personnes attaquées. » Art. 1629. « Les coupables, qui pour commettre un vol » avec violence attaquent une maison ou un autre édifice » servant à l’habitation, ou un village entier, seront punis » de la déchéance de tous les droits civils et des travaux forcés pour le temps de 10 ans à 12 années. » Art. 1632. « Les peines fixées dans les articles précé¬ » dents seront élevées chacune à un degré encore : quand » les coupables de vol fait à l’aide de violence ont volé la poste ou une voiture ou tout autre transport fondé par » le gouvernement, par des sociétés ou par des particuliers pour les voyageurs, ou pour transporter les charges ou quand par surcroît on a porté à une personne quelconque des coups, des contusions, des blessures ou des autres lésions ou des tortures, ou quand le vol avec violence est commis par plusieurs personnes de leur commun accord, quoique sans qu’elles ayant formé dans ce but une associa¬ tion, dont parlent les art. 924 et 925 de ce code. » C. Das Gutachten der schweizerischen Bundesanwaltschaft geht dahin, es sei die Auslieferung des Belenzow zu bewilligen, da dessen Einwand, es handle sich um ein politisches Verbrechen, nicht zutreffe. Die Beraubung einer Privatbank sei an sich ein gemeines Delikt. Zum Nachweise dafür, daß ein an sich gemeines Verbrechen politischen Charakter habe, genüge im Einzelfall nicht die bloße Behauptung des Täters, daß er einen politischen Zweck verfolgt habe, sondern es müsse dieser außergewöhnliche Charakter der Tat durch die besondern Umstände, unter denen sie verübt wurde, glaubhaft gemacht werden; dies sei hier nicht geschehen. Was über das Verhalten des Belenzow aktenmäßig festgestellt sei, spreche nicht für die Annahme eines politischen Verbrechens, sondern geradezu dagegen, wie näher ausgeführt wird. D. Der Verteidiger des Belenzow hat den Antrag gestellt, die

Auslieferung sei zu verweigern; eventuell sei sie an die Be¬ dingung zu knüpfen: a) daß Belenzow vor kein Ausnahmegericht, insbesondere vor kein Kriegs=, Stand=, oder Feldgericht, sondern nur vor das für Strafsachen ordentliche Gericht gestellt werde:

b) daß er auf Grund des ordentlichen Strafgesetzbuches und nicht gemäß Kriegsrecht abgeurteilt werde; c) daß er wegen keines vor der Auslieferung begangenen politischen Verbrechens oder Vergehens weder von einer Gerichts= noch von einer Administra¬ tiv= oder Militärbehörde verfolgt oder bestraft werden dürfe und ebensowenig wegen einer Tatsache, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Verbindung stehe. Es wird in erster Linie gel¬ tend gemacht, daß kein Auslieferungsdelikt vorliege. Die Handlung des Belenzow sei als Raub zu bezeichnen. Dieses Verbrechen sei in Art. 3 des schweizerisch=russischen Auslieferungsvertrages nicht aufgeführt. Unter Diebstahl (Ziff. 7) könne es nicht gebracht werden, weil die Delikte des Raubes und des Diebstahles zwei durchaus selbständige Verbrechen seien, sowohl nach den schwei¬ zerischen Strafgesetzbüchern, als auch nach dem russischen Straf¬ gesetzbuch. Auch das Auslieferungsgesetz von 1892 zähle das Delikt des Raubes und des Diebstahles — wie auch dasjenige der Erpressung — als selbständige Verbrechen auf und in zahl¬ reichen schweizerischen Auslieferungsverträgen seien Raub und Er¬ pressung neben Diebstahl aufgeführt. Ebensowenig könne es sich um ein Verbrecherkomplott im Sinne der Ziff. 7 des Vertrages handeln, schon weil das zürcherische Strafrecht diesen Tatbestand als selbständiges Delikt nicht kenne, sondern nur als allgemeinen Schärfungs= oder Auszeichnungsgrund beim Diebstahl oder Raub. Übrigens sei der Begriff des Verbrecherkomplotts im Sinne des Vertrages dahin zu verstehen, daß damit das Komplott zur Be¬ gehung von im Vertrag vorgesehenen Delikten gemeint sei, wozu der Raub, wie bemerkt, nicht gehöre. In der Hauptsache wird ausgeführt, daß die Auslieferung des Belenzow deshalb zu ver¬ weigern sei, weil man es mit einer während einer Revolution zu revolutionären Zwecken begangenen Handlung, d. h. mit einem politischen Delikt im Sinne des Art. 6 des Vertrages zu tun Gegen¬ habe. Die Beraubung der Moskauer Handelsbank auf seitigkeit sei ausschließlich deshalb erfolgt, um Mittel für den revolutionären Kampf zu beschaffen, speziell um Waffen zu diesem Zwecke kaufen zu können; sie sei z. B. mit der zwangsweisen Erhebung einer Revolutionssteuer auf eine Stufe zu stellen und erscheine, weil sie zwar den Tatbestand eines gemeinen Verbrechens erfülle, aber ihrem Zweck oder bestimmenden Beweggrund nach durchaus politischen Charakter an sich trage, als sogenanntes rela¬ tiv=politisches Delikt, bei dem nach der Praxis, auch des Bundes¬ gerichts, die Auslieferung ausgeschlossen sei. Dafür, daß Belenzow wirklich aus politischen Motiven und zu politischen Zwecken ge¬ handelt habe, beruft sich die Verteidigung u. a. auf eine von Elie Roubanowitsch, wohnhaft in Paris, am 2. Juni 1906 vor einem Zürcher Notar abgegebene Erklärung, die wie folgt lautet: „Ich, Elie Roubanowitsch, bin Vertreter der Russischen sozial¬ „revolutionären Partei im internationalen sozialistischen Bureau in „Brüssel, bin Redaktor der « Tribune russe » in Paris und „Vertrauensmann der russischen sozial=revolutionären Partei fürs „Ausland. Ich bin dank meiner Beziehungen genau mit den „revolutionären Verhältnissen in Rußland vertraut. Der in Zürich „verhaftete Alexander Pawlow Belenzow von Sliawiansk ist mir „persönlich nicht bekannt. Es ist mir aber bekannt, daß Belenzow „an der revolutionären Bewegung in Rußland eifrig teilgenommen „hat. Belenzow war auch in seiner Eigenschaft als Postange¬ „stellter eifrig beteiligt am Streik der Postangestellten im No¬ „vember 1905. Ebenfalls ist mir bekannt, daß Belenzow an¬ „läßlich der Barrikadenkämpfe beim Aufstand in Moskau im „Dezember 1905 energisch und heldenmütig mitkämpfte. Im „weitern ist mir folgende Tatsache bekannt: Innerhalb der Re¬ „volutionäre Rußlands bildete sich unter dem Eindrucke der grau¬ „samen Unterdrückung der revolutionären Bewegung eine oppo¬ „sitionelle Minderheit heraus, die in der Absicht, den revolutio¬ „nären Kampf zu beschleunigen, das Delikt der Beraubung der „Handelsbank auf Gegenseitigkeit in Moskau beschlossen habe „um der revolutionären Bewegung die Mittel zum Zwecke des „revolutionären Kampfes, insbesondere zum Ankauf von Waffen „zu verschaffen. Es ist mir ebenfalls bekannt, daß Belenzow im „Auftrage dieser Minderheit am Delikte der Beraubung der Han¬ „delsbank beteiligt gewesen sei, um für das Geld Waffen zu AS 32 1 — 1906

„kaufen. Ich bemerke, daß die sozial=revolutionäre Partei Ru߬ „lands die Taktik dieser oppositionellen Richtung nicht billigte „und auch jetzt nicht billigt. Sie hat auch gegen diese Taktik „öffentlich protestiert. Ich bin bereit, diese Aussage vor einem „jedem Gerichte in der Schweiz als Zeuge zu wiederholen.“ Nach¬ träglich hat der Vertreter des Belenzow auch noch drei wesentlich gleichlautende beglaubigte Erklärungen von der Zürcher Sektion der Lettischen sozialdemokratischen Arbeiterpartei, vom Allgemeinen jüdischen Arbeiterbund in Lithauen, Polen und Rußland, Zürcher Gruppe, und von der sozialdemokratischen Arbeiterpartei Rußlands, Zürcher Gruppe, vom 14./16. Juni 1906 eingereicht, welche Er¬ klärungen dahin gehen: Obwohl die Tat des Belenzow der Taktik der genannten Organisationen widerspreche, müsse doch pflichtge¬ mäß bezeugt werden, daß Belenzow, wie den Ausstellern der Er¬ klärungen bekannt, Mitglied der russischen sozialistisch=revolutio¬ nären Partei und zwar einer innerhalb der Partei entstandenen oppositionellen Minderheit sei; als Postangestellter habe er sich eifrig am Post= und Telegraphenstreik beteiligt, als Revolutionär auf den Barrikaden Moskaus gefochten und überhaupt im poli¬ tischen Leben eine tätige Rolle gespielt; der Überfall auf der Moskauer Handelsbank sei von der genannten oppositionellen Gruppe beschlossen worden, um Mittel für die Revolution zu erlangen, und Belenzow habe als Mitglied der Organisation am Überfall teilgenommen; das erlangte Geld werde ausschließlich für den revolutionären Kampf und besonders für Anschaffung von Waffen gebraucht. E. Die kaiserlich=russische Gesandtschaft, der die Verteidigungs¬ schrift des Belenzow zur allfälligen Vernehmlassung mitgeteilt worden war, hat durch Note vom 4. Juli 1906 bemerkt, daß der Raub (brigandage, vol à main armée, vol avec violence) unter den allgemeinen Begriff des Diebstahls (vol) nach Art. 3 Ziff. 7 des Ausl.=Vertr. falle, der alle Arten der Aneignung fremden Eigentums umfasse. Die Beraubung eines Privaten, wie sie hier vorliege, könne nicht als politisches Delikt betrachtet wer¬ den, selbst wenn bewiesen wäre, daß der Täter bezweckt habe, sich die Mittel zum revolutionären Kampf zu beschaffen. Ferner wird erklärt, die Gesandtschaft sei beauftragt, beizufügen, daß Belenzow nach erfolgter Auslieferung von den gewöhnlichen Gerichten wegen Raubes nach dem Strafgesetzbuch von 1885 beurteilt, und daß er gemäß Art. 6 des Vertrages wegen eines vor der Auslieferung begangenen politischen Vergehens oder einer mit einem solchen Vergehen in Verbindung stehenden Tatsache weder verfolgt noch bestraft werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem schweizerisch=russischen Auslieferungsvertrage vom

17. November 1873 ist „die Auslieferung zu bewilligen in Fällen von Verurteilung, Anklage oder Verfolgung wegen eines in Art. 3 aufgezählten Delikts, insofern es nach den Gesetzen beider Staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefangen¬ schaft nach sich zieht. Das letztere Erfordernis erscheint hier ohne weiteres als erfüllt. Der dem Belenzow zur Last gelegte (und von ihm übrigens zugestandene) Tatbestand fällt unter Art. 1627 des geltenden russischen StGB von 1885, der, nach der dem Auslieferungsgesuch beiliegenden französischen Übersetzung, vom vol avec violence handelt. (In der dem Bundesgericht außerdem vorliegenden deutschen Übersetzung von G. v. Glasenapp [2. Aufl. Dorpat 1892] heißt es: gewalttätiger Raub.) Das Verbrechen des Art. 1627 ist in Art. 1929 mit schwerer Zwangsarbeit von 10 bis 12 Jahren bedroht, welche Strafe nach Art. 1632 noch verschärft wird, wenn das Delikt von mehreren Personen auf Verabredung begangen worden ist. Nach dem StGB des Zu¬ fluchtskantons Zürich ist die Strafe des Raubes, wenn keine Person verletzt oder mißhandelt, sondern nur Drohungen ange¬ wendet wurden, Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 8 Jahren (§ 163); sie kann sogar bis zu 15 Jahren Zuchthaus erhöht werden, wenn der Raub von mehreren Teilnehmern auf vorher¬ gegangene Abrede verübt worden ist oder der oder die Räuber mit Waffen versehen waren. Was sodann die Frage anbetrifft, ob man es mit einem Auslieferungsdelikt im Sinne des russischen Auslieferungsvertrages zu tun habe, so ist richtig, daß in der Liste des Art. 3 der Raub, oder der Diebstahl mit Gewaltan¬ wendung nicht figuriert, während in Ziff. 7 Diebstahl aufgeführt ist. Es kann aber gewiß von vornherein nicht angenommen wer¬ den, daß die Vertragsstaaten wegen gemeinen Diebstahls sich die

Auslieferung zusichern wollten und nicht zugleich auch wegen Raubes, der im Vergleich zu ersterem eine qualifizierte, gemein¬ gefährlichere Art der Aneignung fremden Eigentums ist. Die scheinbare Lücke erklärt sich daraus, daß der russische Vertrag nach dem Vorbilde des französischen und belgischen abgefaßt ist (siehe Botschaft des Bundesrates zum Vertrag, BBl. 1873 IV S. 449), die beide im Katalog das Auslieferungsdelikt « vol et soustraction frauduleuse » anführen und den Raub nicht er¬ wähnen, wobei der « vol » nach französischer Auffassung (Code pénal, Art. 379) allgemein als widerrechtliche Aneignung einer fremden Sache zu verstehen ist, von welchem Deliksbegriff der Raub (vol avec violence, Art. 382) lediglich eine qualifizierte Unter¬ art bildet. In diesem weitern, den Raub mitumfassenden Sinn ist zweifellos auch der Diebstahl nach dem russischen Vertrag gemeint. wie denn auch im russischen Strafgesetzbuch die Bestimmungen über Raub und Diebstahl (mit denjenigen über die betrügerische Entwendung) unter dem Obertitel „Vom Entwenden fremden Eigentums“ vereinigt sind.

2. Darnach sind die staatsvertraglichen Voraussetzungen für die Auslieferung des Belenzow gegeben, insofern es sich nicht, wie der Angeklagte geltend macht, um ein politisches Delikt nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrages handelt. Wenn nach dieser Bestim¬ mung die polilischen Verbrechen und Vergehen vom Vertrage ausgeschlossen sind, so darf dies nicht in dem engen Sinne aus¬ gelegt werden, daß damit nur die schlechthin politischen Verbrechen und Vergehen gemeint seien — Hochverrat, Aufruhr, rc. — bei denen der Angriff gegen den Staat und dessen Institutionen zum objektiven Tatbestand gehört, und die von der Auslieferung schon deshalb ausgeschlossen sind, weil sie in der Deliktsliste des Art. 3 keine Aufnahme gefunden haben; auch zeigt bereils der Vorbehalt des Abs. 2 von Art. 6, wonach der Ausgelieferte wegen einer mit einem politischen Delikt konnexen Handlung nicht ver¬ folgt werden darf, daß jener Begriff des Vertrags in einer wei¬ tern Bedeutung aufzufassen ist. Vielmehr ist darunter gemäß der Rechtsanschauung, wie sie in der Schweiz sich herausgebildet hat, auch in einer Reihe von Auslieferungsverträgen, z. B. den¬ jenigen mit Deutschland, den Vereinigten Staaten von Nord¬ Amerika und England zum deutlichen Ausdruck gekommen ist und schließlich ihren Niederschlag in Art. 10 des Ausl.=Ges. von 1892 gefunden hat, neben den schlechthin politischen Delikten und den konnexen Tatbeständen auch das Verbrechen oder Vergehen mit (überwiegend) politischem Charakter zu verstehen, so daß also unter die vom Vertrage ausgeschlossenen politischen Delikte auch solche Handlungen fallen können, die an sich die Merkmale eines gemeinen, im Katalog der Auslieferungsdelikte aufgezählten Ver¬ gehens aufweisen, aber infolge der begleitenden Umstände politische Färbung haben und deshalb als politische Delikte erscheinen. (S. auch die Ausführungen des Bundesgerichtes in den Fällen Mala¬ testa, 17 S. 455 f. und Jaffei, 27 I S. 64, speziell über die Auslegung des mit Art. 6 des russischen Vertrages wesentlich gleichlautenden Art. 3 des italienischen Vertrages.) Doch hat es die schweizerische Doktrin und Praxis stets abgelehnt, das Delikt mit politischem Charakter näher zu definieren, von der Auffassung ausgehend, daß angesichts der Verschiedenartigkeit der einzelnen Fälle eine prinzipielle Zusammenfassung nach allgemeinen Unter¬ scheidungsmerkmalen nicht möglich ist, sondern daß alles von den Umständen des einzelnen Falles abhängt, und daß daher die ent¬ scheidende Behörde nach freiem Ermessen zu urteilen hat, ob diese Umstände geeignet sind, einem gemeinen Verbrechen den politischen Charakter zu verleihen, welche Auffassung dann auch im Ausl.=Ges., Art. 10, ihren gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat, indem darnach das Bundesgericht im einzelnen Falle nach freiem Er¬ messen über die Natur der strafbaren Handlung auf Grund des Tatbestandes entscheidet. (S. z. B. Protokoll der 18. Jahresver¬ sammlung des schweiz. Juristenvereins, 1881, Botschaft des Bun¬ desrates z. Ausl.=Ges., BBl. 1890, III S. 353; Schwarzen¬ bach, Das materielle Auslieferungsrecht der Schweiz, S. 108, 132 ff., 165.) Es soll dadurch dem Grundgedanken, auf dem nach schweizerischer Auffassung der politische Asylschutz (neben dem Gedanken der Nichteinmischung in die innern Kämpfe frem¬ der Staaten) ursprünglich beruht, daß nämlich dem des Mitge¬ fühls werten Fremdling, der um seine politischen Überzeugungen gekämpft hat und deshalb verfolgt wird, Asyl zu geben ist, Rech¬ nung getragen und in den Fällen, wo im Gegensatz zum schlecht¬

hin politischen und wohl auch konneren Delikt für eine behörd¬ liche Würdigung der Umstände Raum bleibt, der Äsylschutz wo¬ möglich nur solchen Personen gewährt werden, die seiner auch würdig sind, welches Ziel kaum zu erreichen wäre, wenn die entscheidende Behörde, an Stelle der Abwägung der begleitenden Umstände des einzelnen Falles, an bestimmte feste Regeln gebun¬ den wäre.

3. Wird darnach geprüft, ob die Tat des Belenzow sich als politisches Verbrechen im Sinne des Art. 6 des russischen Ver¬ trages und der schweizerischen Rechtsanschauungen darstelle, so leuchtet ohne weiteres ein, daß man es nicht mit einem schlechthin politischen Delikt zu tun hat, da die fragliche Handlung objektiv alle Merkmale eines gemeinen Verbrechens — Raub und nur diese aufweist. Aber auch ein sogenannter konnexer Tatbe¬ stand, wie er nach Abs. 2 des Art. 6 von der Auslieferung wohl gleichfalls von vorneherein ausgeschlossen wäre, liegt nicht vor, weil ein politisches Delikt, mit dem die Beraubung der Moskauer Handelsbank in innerem Zusammenhange stünde, gar nicht be¬ gangen worden ist: es ist nicht ersichtlich, daß die Hingabe von Geld an sozial=revolutionäre Gruppen nach russischem Strafrecht ein politisches Vergehen sei, und von der bloßen Absicht, Waffen für die Zwecke der Revolution zu kaufen, ist dies vollends aus¬ geschlossen; etwas weiteres ist aber nach der eigenen Darstellung des Belenzow, der über das seitherige Verhalten seiner Komplizen keinerlei Auskunft gegeben hat, mit dem geraubten Gelde bis zur Stunde nicht geschehen. Es kann sich somit nur fragen, ob es sich um ein dem objektiven Tatbestand nach zwar isoliertes gemeines Delikt handle, das aber durch besondere Umstände, die nur auf subjektiver Seite liegen können, zum politischen gestem¬ pelt wird, indem darnach der politische Charakter den gemeinen überwiegt. Nimmt man die Angaben des Belenzow über Motive und Zweck des Raubes für einmal als richtig an, so läßt sich nicht verkennen, daß die Tat insofern ein politisches Element in sich trägt, als Motiv und Zweck darin bestanden, Mittel für die gegenwärtige revolutionäre Bewegung in Rußland, die auf den Umsturz der bestehenden Staatsordnung gerichtet ist, zu beschaffen: Das zu raubende Geld sollte in der Hauptsache zum Ankauf von Waffen für den revolutionären Kampf, nebenbei auch Unterstützung der Opfer der Revolution, verwendet werden. kann also, immer die Darstellung des Belenzow als richtig vor¬ ausgesetzt, wohl gesagt werden, daß Motive und Endzweck Verbrechens eine politische Beziehung hatten. Sowenig nun aber politischer Beweggrund und Endzweck nach schweizerischer Auffas¬ sung an sich schon genügen, um ein Delikt zum politischen zu machen, so wenig kann diesen Momenten jede Bedeutung für die Qualifikation einer Handlung als gemeiner oder politischer Ver¬ fehlung abgesprochen werden. (S. z. B. Botschaft des Bundes¬ rates betreffend den österreichischen Vertragsentwurf, BBl. 1889, I S. 847, und zum Ausl.=Ges.; ibid. 1890, III S. 345.) Sondern gerade hier hat jene behördliche Würdigung Platz zu greifen, vermittelst der unter Abwägung aller Umstände des Falles zu bestimmen ist, ob die Missetat (vorwiegend) politischen Cha¬ rakter habe und deshalb asylwürdig sei. Nun ist zu beachten, daß Belenzow und seine Genossen nicht eine staatliche oder sonstwie öffentliche Kasse, sondern eine Pri¬ vatbank beraubt haben, daß sie also das Eigentum von Pri¬ vatpersonen, von denen zudem nicht behauptet ist, daß sie im Kampfe der Revolutionäre gegen die Staatsgewalt etwa Partei für die letztere ergriffen hätten, sondern die diesem Kampfe offen¬ ir fern standen, angetastet haben. Die Beraubung der Moskauer Handelsbank erscheint auch nicht etwa als bloßer Inzidentpunkt im eigentlichen revolutionären Kampfe, da ja die lokale Insur¬ rektion in Moskau im Dezember 1905 stattgefunden hatte und im März 1906 längst niedergeschlagen war, und es auch seither zu keiner neuen ähnlichen Bewegung gekommen ist. Die Tat wurde nicht von der offiziellen revolutionären Partei angeordnet und auf deren Befehl ausgeführt, sondern sie wurde von einer kleinen, unverantwortlichen oppositionellen Gruppe innerhalb der Partei, über deren Ziele nichts näheres bekannt ist, beschlossen und vollbracht. Schon aus diesem Grunde kann sie nicht, wie es seitens der Verteidigung geschieht, mit einer Revolutionssteuer ver¬ glichen werden, ganz abgesehen davon, daß letztere, woran es hier fehlt, eine ordentliche gleichmäßige Erhebung und eine bis zu einem gewissen Grade wenigstens geordnete Verwaltung und plan¬

mäßige Verwendung voraussetzen würde. Wollte man auf den vorliegenden Fall die Regeln des Kriegsrechts analog anwenden, so könnte kein Zweifel sein, daß man es mit einer durch das Völkerrecht verpönten Gewalttat zu tun hätte, weil es sich nicht um eine von der Parteileitung ausgehende und durch den revolu¬ tionären Kampfzweck dringend geforderte Konfiskation von Privat¬ eigentum, sondern um den Akt einer auf eigene Faust, ohne Auf¬ trag, ja sogar gegen den Willen der Parteileitung vorgehenden kleinen Gruppe handeln würde. Der äußere Tatbestand sodann enthält kaum etwas, das auf das subjektive politische Moment der Tat hindeuten würde. Zwar sind die Umstände der letztern derart, daß sie nur in einem Staatswesen mit geschwächter öffent¬ licher Gewalt in dieser Weise begangen werden konnten, und sie bedürfen daher zu ihrer Erklärung der heutigen durch die revo¬ lutionäre Bewegung in Rußland geschaffenen Zustände. Allein solche der Anarchie sich nähernde Verhältnisse werden erfahrungs¬ gemäß vielfach von gewöhnlichen Übeltätern zu eigennützigen Zwecken ausgebeutet, und nichts im äußern Verlauf der Aktion zeigt nun an, daß dies vorliegend nicht der Fall war, sondern daß die Teilnehmer aus nicht egoistischen Beweggründen ge¬ handelt haben. Anders lägen etwa die Dinge, wenn die Täter nicht Geld, um daraus u. a. Waffen zu kaufen, fondern die Waffen selbst geraubt hätten; hier gäbe der objektive Tatbestand doch schon einen gewissen Anhaltspunkt dafür, daß der Raub als Mittel zur Förderung der revolutionären Bewegung gedacht war und ausgeführt wurde. Weiterhin darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der Raub von Geld unter den Umständen, wie sie hier vorliegen, auch vom Standpunkt der Revolutionspartei aus als ein wirklich geeignetes Kampfmittel nicht angesehen werden kann. Mochte auch bei den Führern das revolutionäre Motiv der Tat tatsächlich bestehen, so konnte doch keine Garantie dafür vorhan¬ den sein, daß bei den Teilnehmern nicht mehr oder weniger selbst¬ süchtige Beweggründe überwogen oder mitspielten, und daß der Einzelne seinen Anteil nicht ganz oder teilweise für sich selber statt im Interesse der Partei verwende. In der Tat scheint das erbeutete Geld- und zwar offenbar auch nicht etwa den ur¬ sprünglichen Absichten entgegen — in einer Weise planlos zer¬ splittert worden zu sein, daß der reelle Gewinn für die revolutio¬ näre Bewegung zweifellos in keinem Verhältnis mehr zu dem schweren, unbeteiligten Personen zugefügten Schaden und Unrecht steht. Indem das Bundesgericht diese Momente in ihrer Gesamtheit in Betracht zieht, gelangt es in freier Würdigung des Falles zum Schlusse, daß bei der Tat des Belenzow der gemeine Delikts¬ charakter überwiegt, und daß sie daher keinen Anspruch auf Asyl¬ schutz erheben kann. Dieses Ergebnis drängt sich umsomehr auf wenn man erwägt, daß die russische revolutionäre Partei, in deren Interesse angenommenermaßen die Beraubung der Moskauer Handelsbank vollführt wurde, diese Tat, wie sich aus verschiedenen von der Verteidigung vorgelegten Aktenstücken ergibt, als ihrer Taktik widersprechend nicht gebilligt, sondern sogar öffentlich da¬ gegen protestiert hat. Selbst die weitgehenden schweizerischen Rechts¬ anschauungen über den politischen Asylschutz verlangen gewiß nicht, daß ein in dieser Weise von der eigenen Partei repro¬ bierter Tatbestand als asylwürdig anerkannt werde. Man kann sich vorstellen, daß eine ähnliche, in der Schweiz begangene Ge¬ walttat Anlaß zu einem interkantonalen Auslieferungsfall geben würde und wird dabei trotz der Bestimmung in Art. 3 des Bun¬ desgesetzes von 1852 keinen Augenblick darüber im Zweifel sein, daß die Auslieferung nicht mit der Begründung, es liege ein politisches Delikt vor, versagt werden könnte. Auch hierin liegt eine Gewähr dafür, daß das Bundesgericht, indem es die Hand¬ lung des Belenzow als Missetat mit vorwiegend gemeinem Cha¬ rakter qualifiziert, den Fall im Sinne und Geist schweizerischer Rechtsauffassung würdigt.

4. Nach diesen Ausführungen muß die Tat des Belenzow als vorwiegend gemeines und somit nicht asylwürdiges Delikt ange¬ sehen werden, selbst wenn man annimmt, daß der revolutionäre Beweggrund und Endzweck nicht bloß vorgeschützt wurde, sondern auch tatsächlich vorhanden war. Die Auslieferung darf nun aber um so unbedenklicher bewilligt werden, als gerade in dieser Be¬ ziehung die ernstlichsten Zweifel bestehen. Freilich kann im gegen¬ wärtigen Moment, wo die Strafuntersuchung noch nicht durch¬ geführt ist, eine definitive Feststellung des Tatbestandes in diesem

Punkt, soweit sie nach der Sachlage überhaupt möglich sein wird, nicht erwartet werden. Doch enthalten jetzt schon die Auslie¬ ferungsakten und namentlich auch die eigene Darstellung des Belenzow verschiedene Momente, die dessen Angaben über Motive und Zweck der Tat keineswegs als glaubwürdig erscheinen lassen. So ist es höchst auffallend, daß die oppositionelle Gruppe der revolutionären Partei, die den Bankraub beschlossen und ausge¬ führt haben soll, angeblich um Mittel für die Revolutionsbewe¬ gung zu beschaffen, das erbeutete Geld einfach unter die Teil¬ nehmer verteilt hat, ohne daß über dessen zweckentsprechende Ver¬ wendung — wenigstens hat Belenzow nichts derartiges behauptet — irgendwie disponiert und eine gewisse Kontrolle festgesetzt wurde. Es scheint, daß jeder Einzelne über seinen Anteil frei verfügen konnte, ohne daß er über die bestimmungsgemäße Verwendung Rechenschaft hätte ablegen müssen. Dieser Mangel jeder plan¬ mäßigen Verwertung des Geldes legt die dringende Vermutung nahe, daß jener revolutionäre Zweck des Verbrechens, falls er überhaupt vorhanden war, zum mindesten nicht im Vordergrund stand, sondern daß es in erster Linie darauf abgesehen war, den Genossen Geld für ihren Unterhalt und zu beliebiger Verwendung zu verschaffen. Wenn wirklich die geraubten Mittel in der Haupt¬ sache zur Anschaffung von Waffen dienen sollten, so ist schwer erklärlich, daß Belenzow gerade nur mit dem Reste seines An¬ teils vorgeblich zu diesem Behufe ins Ausland gereist ist, denn es kann doch wiederum kaum angenommen werden, daß jedem Teilnehmer überlassen worden wäre, selbständig in dieser Hinsicht vorzugehen. Schließlich deuten auch die Tatsachen, daß Belenzow mit seinem Anteil am gestohlenen Geld sich auf der Reise sinn¬ losen Exzessen hingegeben hat, daß er einem Landsmann, den er zufällig unterwegs kennen gelernt hatte, ein Geschenk von 300 Rubel machen wollte, daraufhin, daß er das Geld nicht sowohl als fremdes, ihm anvertrautes Gut, sondern viel eher als eigenen, nach Gutfinden zu verwendenden Besitz betrachtet hat. Diesen gegen die Angaben des Belenzow über Motiv und Zweck des Raubes sprechenden Anhaltspunkten gegenüber kann den von der von auswärtigen Vertretern Verteidigung vorgelegten Zeugnissen der russischen sozial=revolutionären Partei kein besonderes Gewicht beigelegt werden; denn die Aussteller kennen die betreffenden Vor¬ gänge nicht aus eigener Anschauung und können über die wahren Motive, die zur Beraubung der Moskauer Handelsbank auf Gegenseitigkeit geführt haben, unmöglich zuverlässige Auskunft geben.

5. Der Eventualantrag der Verteidigung, die Auslieferung des Belenzow sei an die Bedingung zu knüpfen, daß er von den ordentlichen Gerichten auf Grund des ordentlichen Strafge¬ setzbuches beurteilt und wegen keines vor der Auslieferung be¬ gangenen politischen oder mit einem solchen konneren Vergehens verfolgt werde, erscheint als durch die in Fakt. E angeführte Er¬ klärung der russischen Regierung, von der im Dispositiv Akt zu nehmen ist, erledigt.

6. Mit der Auslieferung des Belenzow ist gemäß gestelltem Begehren und in Anwendung von Art. 12 des Vertrages auch diejenige der bei der Verhaftung dem Angeklagten abgenommenen Gelder und Effekten zu bewilligen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Belenzow wird abgewiesen und dieser ist gemäß den von der russischen Regierung gestellten Begehren samt den ihm bei der Verhaftung abgenommenen Geldern und Effekten an die russische Regierung auszuliefern, wobei Akt davon ge¬ nommen wird, daß die russische Regierung sich ausdrücklich ver¬ pflichtet hat, Belenzow wegen Raubes durch die ordentlichen Gerichte nach dem ordentlichen Strafgesetzbuch von 1885 abur¬ teilen zu lassen, und ihn wegen keines vor der Auslieferung be¬ gangenen politischen oder eines mit einem solchen konnexen Ver¬ gehens zu verfolgen.