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Staatsrecht.
delivre ensuite de faillite qu'il conteste dans l'opposition
son retour a. meilleure fortune (cf. consid. 2). La. Cour de
juatice de Geneve. qui reconnait la pertinence de ces rai-
sons dans la premiere hypothese, ne saurait, sans commettre
arbitraire, la nier dans Ia seconde. L'exigence d'une oppo-
sition motivee ne peut etre, dans un cas, compatible avec
l'art. 75 LP, et ne point l'etre dans l'autre. La decheance
du droit d'invoquer I'art. 265 al. 2 LP, faute de mention
dans l'opposition, apparait d'autant plus justifiee que, non
seulement la question du retour a. meilleure fortune doit
faire l'objet d'une procedure speciaIe, Ia procedure acce-'
leree de l'art. 265 al. 3 LP, mais que, en exer/}ant une
poursuite basee sur un acte de defaut de biens delivre apres
faillite,Ie creancier manüeste qu'il tient son debiteur pour
revenu a meilleure fortune (RO 45 III p. 234). Par ailleurs,
la jurisprudence de la Cour de justice, relative a. I'obliga-
tion pour le debiteur poursuivi en realisation d'un gage
mobilier de contester le gage dans l'opposition, semble bien
etablie. Elle est encore rappelee dans l'arret Wuille du
10 septembre 1932 (Semaine judiciaire 1933, p. 189), dont
font etat les jugements attaques. Cette pratique est rai-
sonnable et elle a eM dans l'intervalle sanctionnee par le
Tribunal federal (cf. l'arret deja. ciM RO 57 III 21). La
Cour cantonale ne seI:ait done pas fondee a. s'en eearter
pour se ranger a. la solu,tion adopte~ en matiere de eontes-
tation de nou,velle fortune.
Dans ces conditions, la Cour de justice ne pouvait
eehapper au, reproche d'ineonsequenee et, partant, d'arbi-
traire qu'en reformant, pour fausse applieation de la loi,
le prononce du premier juge qui avait admis le debiteu,r a
invoquer dans l'instance de mainlevee le defaut de nouvelle
fortune.
Par ces motif8, le Tribunal f6Ural prononce
Le recours est admis et les jugements attaques sont
annules.
Niederlassungsfreiheit. N° 38.
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H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 40. -
Voir n° 40.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
38. Auszug aus dem Urteil vom 28. Mai 1945 i. S. Kanton Wallis
gegen Kanton Zürich.
N iederla88Ungsfreiheit, interkantonales Armenrecht.
Bei bloss vorübe~gehender Unterstützungsbedürftigkeit des Nie-
derge~senen Ist der ~ohnkanton zu dessen Unterstützung
verpflic~tet, ohne gegenuber dem Heimatkanton einen Anspruch
auf HeJmschaffung oder Ersatz seiner Auslagen zu haben'
Bestätigung. der Rechtsprechung (Erw. 2).
'
Recht des HeImatkantons, sich einer ungerechtfertigten Heim-
schaffung wegen Verarmung durch staatsrechtliche Klage
(Art. 83 lit. bOG) zu widersetzen (Erw. 1).
Liberte d:~ta~li8sement. AS~8tance publique intercantonale.
En cas. d. mdigence passaper~ de l!t personne etablie, le canton du
domlCIle ~t t.enu de lasslster, sans pouvoir exiger le rapatrie-
ment d!" I mdlgent ou le remboursement des frais occasionnes.
Confirmation de la jurisprudence. (Consid. 2.)
.
FaculM du cant on d'origine de s'opposer par une demande de
droit pubJic au renvoi injustifie pour cause d'indigence (art. 83
lettre b OJ). (Consid. l.)
Libertti di domicilio; a88istenza pubblica intercantonale.
In c.as0 d~ ~i.so~o d'~sistenza di natura temporanea, il cantone
dI. domlCl.ho . e obbl!-gato ~ assistere il domiciliato senza poter
eslgerne II runpatrlO 0 chIedere il rimborso delle sovvenzioni .
.~urisprudenza confermata (consid. 2).
'
Dmtto deI cantone d'insorgere contro un rimpatrio ingiustificato
dell'mdigente, mediante azione di diritto pubblico: art. 83
lett. b OGF (consid. 1).
AU8 dem Tatbestand :
A. -
Die in Biel-Goms (Kt. Wallis) heimatberechtigte
Konstanze Zeiter hat sich Mitte August 1944 in Zürich
niedergelassen. Am 7. November 1944 wurde sie wegen
234
Staatsreoht.
eine Unterleibsleidens in die kantonale Frauenklinik
aufgenommen. Da sie die Pflegekosten von Fr. 5.- täglich
nieht bezahlen konnt~, ersuchte die zürcherische Armen-
direktion das Departement des Innern des Kantons
Wallis, die zuständige Armenbehörde zur übernahme
der heimatlichen Versorgung zu veranlassen, falls sie es
nicht vorziehe, für die Kosten aufzukommen, für welche
die Heimatbehörde auf jeden Fall ab 20. Dezember 1944
in Anspruch genommen werde. Das Departement des
Innern des Kantons Wallis wies das Gesuch ab, da es
sich um eine vorübergehende und daher nach der BV
vom Wohnkanton zu leistende Unterstützung handle.
Darauf teilte der Regierungsrat des Kantons Zürich dem
Staatsrat des Kantons Wallis mit, dass er am ll. Januar
1945 gestützt auf Art. 45 Ahs. 3 BV die armenrechtliehe
Heimschaffung und Wegweisung der Konstanze Zeiter
beschlossen habe und diese Massnahme unverzüglich
vollziehen lassen werde.
Bevor dies geschah, hat Konstanze Zeiter am 2. Februar
1945 die Klinik verlassen und sich zu ihren Eltern nach
Visp begeben.
B. -
Mit staatsrechtlicher «Beschwerde» vom 10. Fe-
bruar 1945 hat der Staatsrat des Kantons Wallis beim
Bundesgericht das Begehren gestellt, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Januar
1945 sei aufzuheben. Gemäss Art. '45 Abs. 3 BV könne
die Niederlassung nur bei dauernder Unterstützungs-
bedürftigkeit entzogen werden. Solche liege hier nicht
vor. Es handle sich bei Konstanze Zeiter um eine akute
Erkrankung, nicht um ein dauerndes Leiden. Der Kanton
Zürich sei daher nicht berechtigt, sie auszuweisen und
damit die Kosten ihrer Unterstützung auf den Kanton
Wallis zu überwälzen.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt
in der Antwort :
1. Das Begehren des Kantons Wallis sei abzuweisen;
2. Der Kanton Wallis sei widerklagsweise zu ver-
Niederlassungsfreiheit. N° 38.
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pflichten, für die seit 20. Dezember 1944 im Kanton
Zürich entstandenen Kosten aufzukommen.
Zur Begründung wird vorgebracht: Die BV von 1874
stehe armenrechtlich vollständig auf dem Boden des
Heima1Jprinzips. Die heimatliche Unterstützungspflicht
sei unabhängig davon, ob eine dauernde oder nur vor"
übergehende Unterstützungsbedürftigkeit ·vorliege.Das
Bundesgericht habe dies zu Unrecht verkannt. Art. 45
Abs. 3 BV regle lediglich die Voraussetzungen des Nieder-
lassungsentzugs und greife nicht in die heimatliche Unter-
stützungspflicht ein. Die heimatliohe Spitalversorgung
brauche auch nicht notwendig mit dem Entzug der Nieder-
lassung verbunden zu sein; möglich sei auch eine blosse
Übergabe des Bedürftigen an die Heimatbehörde mit
forml9ser Rückkehr in den Wohnkanton nach der Heilung.
Es werde auf den Aufsatz von Dr. NAEGELI im « Armen-
pfleger » (1941 S. 74 ff.) verwiesen. Die praktischen Aus-
wirkungen der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichts seien unbefriedigend. Die Armenfürsorge ein-
zelner, dem Konkordat nicht angehöriger Kantone be-
schränke sich auf die Ablehnung einer Unterstützung
ihrer auswärtigen Bürger und das Abwarten der Heim-
schaffung, was nicht im Interesse der Hilfsbedürftigen
liege. Andrerseits würden die Kantone vom Anschluss
an das Konkordat abgehalten, solange sie die Möglichkeit~
hätten, Unterstützungskosten einfach auf den Wohn-
kantOR abzuwälzen. Die strenge Befolgung der bundes-
gerichtlichen Praxis durch den Kanton Zürich hätte
schliesslich eine erhebliche Mehrbelastung der west-
schweizerichen Kantone zur Folge, da die Zahl der Zürcher
Bürger in der Westschweiz ein Vielfaches der Westschweizer
im Kanton Zürich betrage.
D. -
Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt in
der Replik Abweisung der Widerklage und hält an
seinen früheren Ausführungen fest.
E. -
In der Duplik macht der Regierungsrat des
Kantons
~ürich wiederum geltend, dass die bisherige
236
Staa.macht.
bundesgerichtliche Praxis dem in der BV klar verankerten
Heimatprinzip widerspreche. Bisher seien Unterstützungs-
fälle ausser Konkordat nach altbewährter Regel so abge-
wickelt worden, dass der Wohnkanton von dem Tage
an, da er einen Krankenfall dem Heimatkantorl gemeldet,
noch eine sogenannte « Übernahmefrist » von 14 Tagen
gewährt habe. Mit der darauf folgenden Übergabe des
Bedürftigen an den Heimatkanton sei keine Ausweisung
verbunden worden. An diese Regelung hätten sich bisher
alle Kantone gehalten, auch Wallis. Es bestehe somit
die eigenartige Situation, dass eine bundesgerichtliche
Praxis bestehe, dIe allgemein als unzutreffend abgelehnt
und nicht beachtet werde.
Das Bundesgericht hat den Standpunkt des Kantons
Wallis geschützt aus folgenden
Erwägungen:
1. -
Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde
ist nur legitimiert,
wer durch den angefochtenen
Entscheid in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt
ist. Art. 45 BV gewährleistet dem einzelnen Schweizer-
bürger das Recht, an jedem beliebigen Orte der Schweiz
zu verweilen und zu wohnen. Durch ungerechtfertigte
Verweigerung oder Entziehung der Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung ist daher nur der Betroffene
selbst in seinem verlassungsmässigen Rechte verletzt.
Macht er von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch
so kann es nicht etwa der Heimatkanton oder die Heimat~
gemeinde ausüben. Diese werden von Verweigerung oder
Entzug der Niederlassung unmittelbar nicht berührt. An
der Ausweisung aus armenrechtlichen Gründen immerhin
ist der Heimatkanton insofern beteiligt, als die Ausweisung
erst zulässig ist, nachdem eine amtliche Aufforderung zu
~ngemessener Unterstützung an ihn ergangen ist; auch
ISt der Vollzug der Ausweisung wegen Verarmung der
heimatlichen Regierung im voraus anzuzeigen (Art. 45
Abs. 3 und 5 BV). Im Hinblick hierauf und auf die im
Niederlassungsfreiheit. N0 38.
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folgenden darzulegende Bedeutung von Art. 45 Abs. 3
BV als Norm des interkantonalen Armenunterstützungs-
rechts muss dem Heimatkanton das Recht zugestanden
werden, sich, sofern nicht jegliches praktische Interesse
dafür fehlt oder dahingefallen ist, dem Entzug der Nieder-
lassung zu widersetzen, und zwar durch staatsrechtliche
Klage beim Bundesgericht (Art. 83 lit. bOG) mit dem
Begehren um Feststellung, dass die beabsichtigte oder
bereits beschlossene Ausweisung wegen Fehlens der ver-
fassungsmässigen Voraussetzungen ungerechtfertigt sei
(vgl. BGE 49 I 335 Erw. I). Soweit die als staatsrechtliche
« Beschwerde» bezeichnete Eingabe des Kantons Wallis
auf solche Feststellung gerichtet ist, ist daher. auf sie
einzutreten. Unzulässig ist lediglich das Begehren um
Aufhebung des Ausweisungsbeschlusses, das nur von der
ausgewiesenen Konstanze Zeiter selbst hätte gestellt
werden können.
Mit der Widerklage verlangt der Kanton Zürich vom
Kanton Wallisden Ersatz eines Teils der ihm erwachsenen
Unterstützungskosten. Zur Beurteilung dieser staats-
rechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 83 lit. b OG
ist gleichfalls das Bund~sgericht zuständig, da nicht
beide Kantone dem Konkordat über die wohnörtliche
Unterstützung vom 1. Juli 1937 angehören und deshalb
dessen Schiedsklausel (Art. 17 f.) ausser Betracht fällt.
2. -
Das Bundesgericht hat im Anschluss' an die
Praxis des Bundesrates (SALIS II Nr. 631) in ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass aus dem Verbot des
Niederlassungsentzugs bei nur vorübergehender Unter-
stützungsbedürltigkeit des Niedergelassenen folge, dass
der Wohnkanton selber zur Unterstützung verpfl.icht~t sei
und gegenüber dem Heimatkanton keinen Anspruch auf
Heimschaffung oder Ersatz seiner Auslagen erheben könne
(BGE 40 I 414, 49 I 449 f., 58 I 44, 66 I 66 f.). Gegen
diese Rechtsprechung, die in dem ebenfalls Zürich betreffen-
den Falle Raschle (Urteil vom 9. Mai 1941) nochmals
ausdrücklich bestätigt wurde, sucht der Regierungsrat des
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Staatsrecht.
Kantons Zürich neuerdings anzukämpfen. Er vermag
jedoch für seine Behauptung, dass die BV vollständig auf
dem in ihr « klar verankerten » Heimatprinzip stehe und
dass Art. 45 Abs. 3 BV lediglich eine Niederlassungs- und
nicht eine Unterstützungsfrage regle, keinerlei neue
Gründe ins Feld zu führen, und hat es insbesondere unter-
lassen, sich mit der Entstehungsgeschichte der einschlägi-
gen Vorschriften· auseinanderzusetzen. Diese spricht aber
durchaus gegen seinen Standpunkt. Aus den Beratungen
der eidgenössischen Räte und ihrer Kommissionen (vgl.
BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 361/3 und dort zitierte
Protokolle) geht klar hervor, dass man sich bewusst war,
mit der Regelung des Niederlassungsentzugs bei Ver-
armung gleichzeitig auch über den Unterstützungswohn-
sitz, d. h. über die Abgrenzung der Unterstützungspflicht
zwischen Heimat- und Wohngemeinde zu entscheiden. In
dieser Frage standen sich Vertreter des althergebrachten
Heimatprinzips und Anhänger des Grundsatzes der wohn-
örtlichen Unterstützung gegenüber. Die schliesslich ange-
nommene Fassung von Art. 45 Abs. 3 BV ist ein Kompro-
miss zwischen diesen beiden Auffassungen. Dass damit
der Wohnsitzgemeinde eine bloss vorübergehende Unter-
stützung des Niedergelassenen auf eigene Kosten zur
Pflicht gemacht wurde, ist schon in den ersten Jahren
nach Inkrafttreten der BV ausdrücklich· festgestellt
worden (VON PLANTA, Die Schweiz in ihrer Entwicklung
zum Einheitsstaat, 1877, S. 57; Entscheid des Bundes-
rates vom 12. Novembre 1878, SALlS II Nr. 631). Diese
in der Folge vom Bundesgericht übernommene Auffassung
ist auch von der Rechtslehre von jeher vertreten worden
(SCHOLLENBERGER, Die Freizügigkeit, 1891, S. 21/2;
BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 402; GUBLER, Inter-
kantonales Armenrecht S. 22). Es besteht weder eine
eidgenössische Verfassungs- oder Gesetzesvorschrift noch
ein ungeschriebener Rechtssatz, wonach die Kantone
verpflichtet wären, ihre auswärts niedergelassenen Ange-
hörigen dauernd oder vorübergehend an deren Wohnort
zu unterstützen; sie sind lediglich verpflichtet, bei Vor-
NiederIassungsfreiheit. N° 38.
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liegen der verfassungsmässigen Voraussetzungen zum
Niederlassungsentzug die Heimschaffung ihrer' Ange-
hörigen zu dulden. Unter diesen Umständen könnte der
Heimatkanton zum Ersatz von Unterstützungsauslagen des
Wöhnkantons höchstens dann verhalten werden, wenn
er I sich einer gerechtfertigten Heimschaffung widersetzt
oder sie missbräuchlich verzögert hat (BGE 49 I 450).
Der vom Regierungsrat des Kantons Zürich hervorgeho-
bene Unterschied zwischen der Ausweisung und der
Heimschaffung ohne Niederlassungsentzug zu bloss vor-
übergehender ärztlicher Behandlung oder Spitalpfiege ist
belanglos; wesentlich für die hier zu beurteilende Frage
ist einzig, dass für den Heimatkanton eine Rechtspflickt,
die Heimschaffung zu dulden, nur besteht, wenn die
Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges gegeben sind.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich übersieht sodann
oder übergeht mit Stillschweigen, dass die Rechtsprechung,
wonach die Kosten vorübergehender Unterstützung zu
Lasten des Niederlassungskantons fallen, sich nicht nur
auf Art. 45 Abs. 3, sondern gleichfalls auf Art. 43 Abs.4
BV stützt. Nach dieser letzteren Vorschrift geniesst der
niedergelassene Schweizerbürger an seinem Wohnsitz
alle Rechte des Kantons- und Gemeindebürgers. Dieser
Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung gilt, wie in
BGE 49 I 337 18 näher ausgeführt worden ist, für das
gesamte Staats- und Verwaltungsrecht und lässt keine
ande~ als die in der BV selbst erwähnten Ausnahmen zu.
Eine solche besteht aber nur für dauernde Armenunter-
stützung (Art. 45 Abs. 3), nicht für bloss vorübergehende,
weshalb diese schon auf Grund von Art. 43 Abs. 4 BV
gleichermassen an eigßll.e Bürger wie an Angehörige
anderer Kantone auszurichten ist.
Zu Unrecht glaubt der Regierungsrat des Kantons
Zürich schliesslich, die einzige Verfassungsvorschrift, auf
die sich eine eidgenössische Regelung des Unterstützungs-
wohnsitzes stützen könnte, sei Art. 48 BV. Durch diese
Vorschrift sollte, trotz ihres weiteren Wortlautes, der
Bund lediglich ermächtigt werden, über die bisher durch
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Staatsrecht.
ein Konkordat geregelte Frage der Verpflegung und
Beerdigung transportunfähiger Schweizerbürger ein Bun-
~sgesetz zu erlassen. Hierauf hat sich dann auch das Bun-
desgesetz vom 22. Juli 1875 beschränkt. Dass dieses Gesetz
den aus Art. 45 Abs. 3 BV folgenden Grundsatz, wonach
vorübergehende Unterstützung Niedergelassener zu Lasten
des Wohnkantons geht, nicht berühre, hat das Bundes-
gericht bereits im Entscheid BGE 66 I 66/67 ausgeführt.
Da allein diese Lösung den massgebenden Verfassungs-
bestimmungen entspricht, kann nichts ankommen auf
ihre angeblich unbefriedigenden Auswirkungen. Übrigens
ist nicht einzusehen, wieso die bundesgerichtliche Recht-
sprechung einer weiteren Verbreitung des Konkordats
entgegenstehen soll, wenn sie, wie der Regierungsrat
erklärt, von den Kantonen allgemein nicht befolgt wird
und sich für diejenigen, die sich darauf berufen und dem
Konkordat nicht beitreten, nachteilig auswirkt.
39. Urteil vom 11. Juni 1943 i. S. Hauptlin
und Ortsbflrgergemeinde St. Gallen gegen Ba.sel-Landschaft.
1. Die H e~m8chaffung eines N ied~rgela88enen wegen Verarmung
kann mcht durch staatsrechtlIche Beschwerde der Heimat·
gemein?-e, wohl aber d~ch staatsrechtliche Klage der Regierung
des Hennatkanto.ns belm.~undesgericht angefochten werden.
2. N~r dau.ernde, nIcht vorubergehende. Unterstützungsbedürftig-
keit kann den Entzug der Niederlassung rechtfertigen. Dauernde
Unterst~tzungsbedürftig~eit liegt in der Regel vor, wenn die
Unterstut~:ungen wegen emer tuberkulösen Erkrankung geleistet
werden mussen.
3. l!.nte~tützungsbedürftig~.eit ~ines unmündigen Kindes; Folgen
fur die Eltern und unmundlgen Geschwister
4. ~ie H~imsch~g wegen Verarmung darf n~ erfolgen, wenn
dIe Helmatgememde oder der Heimatkanton für die Zeit nach
d~r Aufforderung zu. angemessener Unterstützung solche nicht
leIsten.
5. Berücksichtigung neuer Tatsachen bei Beurteilung einer Be·
schwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
1. Rapatriement pour indigence d'un citoyen etabli. Cette mesure
ne peut pas faire l'objet d'un recours de droit public de la
commune d'origine, mais bien d'une action de droit public du
ca.nton d'origine.
Niederlassungsfreiheit. N° 39.
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2. Seule l'indigence permanente, non l'indigence tempor.a.ire peut
justifier le retrait de l'etablissement. Il y a en regle generale
indigence permanente lorsque l'assistance est fournie a. cause
d'une ma.la.die de ca.ra.ctere tuberculeux.
3. Besoin d'assistance d'un enfant mineur: consequences pour las
parents et les freres et sreurs mineurs.
4. La rapatriement pour indigence ne peut avoir lieu que si la
commune ou Ie oanton d'origine n'accordent pas une assis-.
tance suffisante pour la. periode consecutive a. l'invitation
officielle qui leur en a ete faite.
5. Le Tribunal fMeral appele a. statuer sur un recours de droit
public pour violation de Ia liberte d'etablissement tient compte
des faits nouveaux.
1. Rimpatrio d'un cittadino domiciliato per causa d'indigenza.
Il comune d'origine non pub impugnare questo provvedimento
mediante un ricorso di diritto plibblico, ma il govern~ deI can-
tone d'origlne pub fario mediante un'azione di diritto pubblico.
2. La revoca deI permesso di domicilio e giustificata solo in caso
d'indigenza permanente, ma non d'indigenza temporanea..
Di regola, esiste indigenza permanent~ quando l'assistenza e
fornita a motivo d'una. malattia di natura tubercolosa.
3. Bisogno d'assistenza d'un minorenne: conseguenze per i geni-
tori e i fratelli e le sorelle minorenni.
4. Il rimpatrio per indigenza pub aver luogo soltanto se il comune
o il cantone d'origine. non accordano un'assistenza sufficiente
pel periodo consecutivo all'invito ufficiale loro fatto.
5. Il Tribunale federrue chiamato a statuire su un ricorso di
diritto pubblico per violazione delIa liberta di domicilio tien
contc\ dei fatti nuovi.
A. -
Der Rekurrent W. Hauptlin-Martin, Bürger von
St. Gallen, ist mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in
Frenkendorf (Baselland) niedergelassen, wo er als Barrieren-
wärter bei den Bundesbahnen angestellt 'ist. In seiner
Familie traten häufig Krankheitsfälle auf. Da er. ausser-
stande war, die daraus entstehenden Heilungs- und Pflege-
kosten zu bestreiten, musste er seit dem Jahre 1933 hiefür
jeweilen öffentliche Unterstützling in Anspruch nehmen.
Die Armenpflege von Frenkei1dorf oder der Kanton Basel-
land leistete diese, erhielt aber in der Regel die Kosten
ersetzt von der Ortsbürgergemeinde St. Gallen.
Im Somttler 1944 fühlte ein Sohn des Rekurrenten,
Walter, geb. 1927, der als Magazinergehilfe arbeitete,
Schmerzen in einem Knie. Der Arzt stellte Tuberkulose
fest. Hievon gab die Armenpflege von Frenkendorf der
Direktion der Städtischen Armenfürsorge in St. Gallen
durch Schreiben vom 23. August 1944 Kenntnis und fügte
16
AB 71 I -
1945