opencaselaw.ch

71_I_233

BGE 71 I 233

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

232

Staatsrecht.

delivre ensuite de faillite qu'il conteste dans l'opposition

son retour a. meilleure fortune (cf. consid. 2). La. Cour de

juatice de Geneve. qui reconnait la pertinence de ces rai-

sons dans la premiere hypothese, ne saurait, sans commettre

arbitraire, la nier dans Ia seconde. L'exigence d'une oppo-

sition motivee ne peut etre, dans un cas, compatible avec

l'art. 75 LP, et ne point l'etre dans l'autre. La decheance

du droit d'invoquer I'art. 265 al. 2 LP, faute de mention

dans l'opposition, apparait d'autant plus justifiee que, non

seulement la question du retour a. meilleure fortune doit

faire l'objet d'une procedure speciaIe, Ia procedure acce-'

leree de l'art. 265 al. 3 LP, mais que, en exer/}ant une

poursuite basee sur un acte de defaut de biens delivre apres

faillite,Ie creancier manüeste qu'il tient son debiteur pour

revenu a meilleure fortune (RO 45 III p. 234). Par ailleurs,

la jurisprudence de la Cour de justice, relative a. I'obliga-

tion pour le debiteur poursuivi en realisation d'un gage

mobilier de contester le gage dans l'opposition, semble bien

etablie. Elle est encore rappelee dans l'arret Wuille du

10 septembre 1932 (Semaine judiciaire 1933, p. 189), dont

font etat les jugements attaques. Cette pratique est rai-

sonnable et elle a eM dans l'intervalle sanctionnee par le

Tribunal federal (cf. l'arret deja. ciM RO 57 III 21). La

Cour cantonale ne seI:ait done pas fondee a. s'en eearter

pour se ranger a. la solu,tion adopte~ en matiere de eontes-

tation de nou,velle fortune.

Dans ces conditions, la Cour de justice ne pouvait

eehapper au, reproche d'ineonsequenee et, partant, d'arbi-

traire qu'en reformant, pour fausse applieation de la loi,

le prononce du premier juge qui avait admis le debiteu,r a

invoquer dans l'instance de mainlevee le defaut de nouvelle

fortune.

Par ces motif8, le Tribunal f6Ural prononce

Le recours est admis et les jugements attaques sont

annules.

Niederlassungsfreiheit. N° 38.

233

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgl. Nr. 40. -

Voir n° 40.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

38. Auszug aus dem Urteil vom 28. Mai 1945 i. S. Kanton Wallis

gegen Kanton Zürich.

N iederla88Ungsfreiheit, interkantonales Armenrecht.

Bei bloss vorübe~gehender Unterstützungsbedürftigkeit des Nie-

derge~senen Ist der ~ohnkanton zu dessen Unterstützung

verpflic~tet, ohne gegenuber dem Heimatkanton einen Anspruch

auf HeJmschaffung oder Ersatz seiner Auslagen zu haben'

Bestätigung. der Rechtsprechung (Erw. 2).

'

Recht des HeImatkantons, sich einer ungerechtfertigten Heim-

schaffung wegen Verarmung durch staatsrechtliche Klage

(Art. 83 lit. bOG) zu widersetzen (Erw. 1).

Liberte d:~ta~li8sement. AS~8tance publique intercantonale.

En cas. d. mdigence passaper~ de l!t personne etablie, le canton du

domlCIle ~t t.enu de lasslster, sans pouvoir exiger le rapatrie-

ment d!" I mdlgent ou le remboursement des frais occasionnes.

Confirmation de la jurisprudence. (Consid. 2.)

.

FaculM du cant on d'origine de s'opposer par une demande de

droit pubJic au renvoi injustifie pour cause d'indigence (art. 83

lettre b OJ). (Consid. l.)

Libertti di domicilio; a88istenza pubblica intercantonale.

In c.as0 d~ ~i.so~o d'~sistenza di natura temporanea, il cantone

dI. domlCl.ho . e obbl!-gato ~ assistere il domiciliato senza poter

eslgerne II runpatrlO 0 chIedere il rimborso delle sovvenzioni .

.~urisprudenza confermata (consid. 2).

'

Dmtto deI cantone d'insorgere contro un rimpatrio ingiustificato

dell'mdigente, mediante azione di diritto pubblico: art. 83

lett. b OGF (consid. 1).

AU8 dem Tatbestand :

A. -

Die in Biel-Goms (Kt. Wallis) heimatberechtigte

Konstanze Zeiter hat sich Mitte August 1944 in Zürich

niedergelassen. Am 7. November 1944 wurde sie wegen

234

Staatsreoht.

eine Unterleibsleidens in die kantonale Frauenklinik

aufgenommen. Da sie die Pflegekosten von Fr. 5.- täglich

nieht bezahlen konnt~, ersuchte die zürcherische Armen-

direktion das Departement des Innern des Kantons

Wallis, die zuständige Armenbehörde zur übernahme

der heimatlichen Versorgung zu veranlassen, falls sie es

nicht vorziehe, für die Kosten aufzukommen, für welche

die Heimatbehörde auf jeden Fall ab 20. Dezember 1944

in Anspruch genommen werde. Das Departement des

Innern des Kantons Wallis wies das Gesuch ab, da es

sich um eine vorübergehende und daher nach der BV

vom Wohnkanton zu leistende Unterstützung handle.

Darauf teilte der Regierungsrat des Kantons Zürich dem

Staatsrat des Kantons Wallis mit, dass er am ll. Januar

1945 gestützt auf Art. 45 Ahs. 3 BV die armenrechtliehe

Heimschaffung und Wegweisung der Konstanze Zeiter

beschlossen habe und diese Massnahme unverzüglich

vollziehen lassen werde.

Bevor dies geschah, hat Konstanze Zeiter am 2. Februar

1945 die Klinik verlassen und sich zu ihren Eltern nach

Visp begeben.

B. -

Mit staatsrechtlicher «Beschwerde» vom 10. Fe-

bruar 1945 hat der Staatsrat des Kantons Wallis beim

Bundesgericht das Begehren gestellt, der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Januar

1945 sei aufzuheben. Gemäss Art. '45 Abs. 3 BV könne

die Niederlassung nur bei dauernder Unterstützungs-

bedürftigkeit entzogen werden. Solche liege hier nicht

vor. Es handle sich bei Konstanze Zeiter um eine akute

Erkrankung, nicht um ein dauerndes Leiden. Der Kanton

Zürich sei daher nicht berechtigt, sie auszuweisen und

damit die Kosten ihrer Unterstützung auf den Kanton

Wallis zu überwälzen.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt

in der Antwort :

1. Das Begehren des Kantons Wallis sei abzuweisen;

2. Der Kanton Wallis sei widerklagsweise zu ver-

Niederlassungsfreiheit. N° 38.

236

pflichten, für die seit 20. Dezember 1944 im Kanton

Zürich entstandenen Kosten aufzukommen.

Zur Begründung wird vorgebracht: Die BV von 1874

stehe armenrechtlich vollständig auf dem Boden des

Heima1Jprinzips. Die heimatliche Unterstützungspflicht

sei unabhängig davon, ob eine dauernde oder nur vor"

übergehende Unterstützungsbedürftigkeit ·vorliege.Das

Bundesgericht habe dies zu Unrecht verkannt. Art. 45

Abs. 3 BV regle lediglich die Voraussetzungen des Nieder-

lassungsentzugs und greife nicht in die heimatliche Unter-

stützungspflicht ein. Die heimatliohe Spitalversorgung

brauche auch nicht notwendig mit dem Entzug der Nieder-

lassung verbunden zu sein; möglich sei auch eine blosse

Übergabe des Bedürftigen an die Heimatbehörde mit

forml9ser Rückkehr in den Wohnkanton nach der Heilung.

Es werde auf den Aufsatz von Dr. NAEGELI im « Armen-

pfleger » (1941 S. 74 ff.) verwiesen. Die praktischen Aus-

wirkungen der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichts seien unbefriedigend. Die Armenfürsorge ein-

zelner, dem Konkordat nicht angehöriger Kantone be-

schränke sich auf die Ablehnung einer Unterstützung

ihrer auswärtigen Bürger und das Abwarten der Heim-

schaffung, was nicht im Interesse der Hilfsbedürftigen

liege. Andrerseits würden die Kantone vom Anschluss

an das Konkordat abgehalten, solange sie die Möglichkeit~

hätten, Unterstützungskosten einfach auf den Wohn-

kantOR abzuwälzen. Die strenge Befolgung der bundes-

gerichtlichen Praxis durch den Kanton Zürich hätte

schliesslich eine erhebliche Mehrbelastung der west-

schweizerichen Kantone zur Folge, da die Zahl der Zürcher

Bürger in der Westschweiz ein Vielfaches der Westschweizer

im Kanton Zürich betrage.

D. -

Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt in

der Replik Abweisung der Widerklage und hält an

seinen früheren Ausführungen fest.

E. -

In der Duplik macht der Regierungsrat des

Kantons

~ürich wiederum geltend, dass die bisherige

236

Staa.macht.

bundesgerichtliche Praxis dem in der BV klar verankerten

Heimatprinzip widerspreche. Bisher seien Unterstützungs-

fälle ausser Konkordat nach altbewährter Regel so abge-

wickelt worden, dass der Wohnkanton von dem Tage

an, da er einen Krankenfall dem Heimatkantorl gemeldet,

noch eine sogenannte « Übernahmefrist » von 14 Tagen

gewährt habe. Mit der darauf folgenden Übergabe des

Bedürftigen an den Heimatkanton sei keine Ausweisung

verbunden worden. An diese Regelung hätten sich bisher

alle Kantone gehalten, auch Wallis. Es bestehe somit

die eigenartige Situation, dass eine bundesgerichtliche

Praxis bestehe, dIe allgemein als unzutreffend abgelehnt

und nicht beachtet werde.

Das Bundesgericht hat den Standpunkt des Kantons

Wallis geschützt aus folgenden

Erwägungen:

1. -

Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde

ist nur legitimiert,

wer durch den angefochtenen

Entscheid in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt

ist. Art. 45 BV gewährleistet dem einzelnen Schweizer-

bürger das Recht, an jedem beliebigen Orte der Schweiz

zu verweilen und zu wohnen. Durch ungerechtfertigte

Verweigerung oder Entziehung der Niederlassungs- oder

Aufenthaltsbewilligung ist daher nur der Betroffene

selbst in seinem verlassungsmässigen Rechte verletzt.

Macht er von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch

so kann es nicht etwa der Heimatkanton oder die Heimat~

gemeinde ausüben. Diese werden von Verweigerung oder

Entzug der Niederlassung unmittelbar nicht berührt. An

der Ausweisung aus armenrechtlichen Gründen immerhin

ist der Heimatkanton insofern beteiligt, als die Ausweisung

erst zulässig ist, nachdem eine amtliche Aufforderung zu

~ngemessener Unterstützung an ihn ergangen ist; auch

ISt der Vollzug der Ausweisung wegen Verarmung der

heimatlichen Regierung im voraus anzuzeigen (Art. 45

Abs. 3 und 5 BV). Im Hinblick hierauf und auf die im

Niederlassungsfreiheit. N0 38.

237

folgenden darzulegende Bedeutung von Art. 45 Abs. 3

BV als Norm des interkantonalen Armenunterstützungs-

rechts muss dem Heimatkanton das Recht zugestanden

werden, sich, sofern nicht jegliches praktische Interesse

dafür fehlt oder dahingefallen ist, dem Entzug der Nieder-

lassung zu widersetzen, und zwar durch staatsrechtliche

Klage beim Bundesgericht (Art. 83 lit. bOG) mit dem

Begehren um Feststellung, dass die beabsichtigte oder

bereits beschlossene Ausweisung wegen Fehlens der ver-

fassungsmässigen Voraussetzungen ungerechtfertigt sei

(vgl. BGE 49 I 335 Erw. I). Soweit die als staatsrechtliche

« Beschwerde» bezeichnete Eingabe des Kantons Wallis

auf solche Feststellung gerichtet ist, ist daher. auf sie

einzutreten. Unzulässig ist lediglich das Begehren um

Aufhebung des Ausweisungsbeschlusses, das nur von der

ausgewiesenen Konstanze Zeiter selbst hätte gestellt

werden können.

Mit der Widerklage verlangt der Kanton Zürich vom

Kanton Wallisden Ersatz eines Teils der ihm erwachsenen

Unterstützungskosten. Zur Beurteilung dieser staats-

rechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 83 lit. b OG

ist gleichfalls das Bund~sgericht zuständig, da nicht

beide Kantone dem Konkordat über die wohnörtliche

Unterstützung vom 1. Juli 1937 angehören und deshalb

dessen Schiedsklausel (Art. 17 f.) ausser Betracht fällt.

2. -

Das Bundesgericht hat im Anschluss' an die

Praxis des Bundesrates (SALIS II Nr. 631) in ständiger

Rechtsprechung entschieden, dass aus dem Verbot des

Niederlassungsentzugs bei nur vorübergehender Unter-

stützungsbedürltigkeit des Niedergelassenen folge, dass

der Wohnkanton selber zur Unterstützung verpfl.icht~t sei

und gegenüber dem Heimatkanton keinen Anspruch auf

Heimschaffung oder Ersatz seiner Auslagen erheben könne

(BGE 40 I 414, 49 I 449 f., 58 I 44, 66 I 66 f.). Gegen

diese Rechtsprechung, die in dem ebenfalls Zürich betreffen-

den Falle Raschle (Urteil vom 9. Mai 1941) nochmals

ausdrücklich bestätigt wurde, sucht der Regierungsrat des

238

Staatsrecht.

Kantons Zürich neuerdings anzukämpfen. Er vermag

jedoch für seine Behauptung, dass die BV vollständig auf

dem in ihr « klar verankerten » Heimatprinzip stehe und

dass Art. 45 Abs. 3 BV lediglich eine Niederlassungs- und

nicht eine Unterstützungsfrage regle, keinerlei neue

Gründe ins Feld zu führen, und hat es insbesondere unter-

lassen, sich mit der Entstehungsgeschichte der einschlägi-

gen Vorschriften· auseinanderzusetzen. Diese spricht aber

durchaus gegen seinen Standpunkt. Aus den Beratungen

der eidgenössischen Räte und ihrer Kommissionen (vgl.

BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 361/3 und dort zitierte

Protokolle) geht klar hervor, dass man sich bewusst war,

mit der Regelung des Niederlassungsentzugs bei Ver-

armung gleichzeitig auch über den Unterstützungswohn-

sitz, d. h. über die Abgrenzung der Unterstützungspflicht

zwischen Heimat- und Wohngemeinde zu entscheiden. In

dieser Frage standen sich Vertreter des althergebrachten

Heimatprinzips und Anhänger des Grundsatzes der wohn-

örtlichen Unterstützung gegenüber. Die schliesslich ange-

nommene Fassung von Art. 45 Abs. 3 BV ist ein Kompro-

miss zwischen diesen beiden Auffassungen. Dass damit

der Wohnsitzgemeinde eine bloss vorübergehende Unter-

stützung des Niedergelassenen auf eigene Kosten zur

Pflicht gemacht wurde, ist schon in den ersten Jahren

nach Inkrafttreten der BV ausdrücklich· festgestellt

worden (VON PLANTA, Die Schweiz in ihrer Entwicklung

zum Einheitsstaat, 1877, S. 57; Entscheid des Bundes-

rates vom 12. Novembre 1878, SALlS II Nr. 631). Diese

in der Folge vom Bundesgericht übernommene Auffassung

ist auch von der Rechtslehre von jeher vertreten worden

(SCHOLLENBERGER, Die Freizügigkeit, 1891, S. 21/2;

BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 402; GUBLER, Inter-

kantonales Armenrecht S. 22). Es besteht weder eine

eidgenössische Verfassungs- oder Gesetzesvorschrift noch

ein ungeschriebener Rechtssatz, wonach die Kantone

verpflichtet wären, ihre auswärts niedergelassenen Ange-

hörigen dauernd oder vorübergehend an deren Wohnort

zu unterstützen; sie sind lediglich verpflichtet, bei Vor-

NiederIassungsfreiheit. N° 38.

239

liegen der verfassungsmässigen Voraussetzungen zum

Niederlassungsentzug die Heimschaffung ihrer' Ange-

hörigen zu dulden. Unter diesen Umständen könnte der

Heimatkanton zum Ersatz von Unterstützungsauslagen des

Wöhnkantons höchstens dann verhalten werden, wenn

er I sich einer gerechtfertigten Heimschaffung widersetzt

oder sie missbräuchlich verzögert hat (BGE 49 I 450).

Der vom Regierungsrat des Kantons Zürich hervorgeho-

bene Unterschied zwischen der Ausweisung und der

Heimschaffung ohne Niederlassungsentzug zu bloss vor-

übergehender ärztlicher Behandlung oder Spitalpfiege ist

belanglos; wesentlich für die hier zu beurteilende Frage

ist einzig, dass für den Heimatkanton eine Rechtspflickt,

die Heimschaffung zu dulden, nur besteht, wenn die

Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges gegeben sind.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich übersieht sodann

oder übergeht mit Stillschweigen, dass die Rechtsprechung,

wonach die Kosten vorübergehender Unterstützung zu

Lasten des Niederlassungskantons fallen, sich nicht nur

auf Art. 45 Abs. 3, sondern gleichfalls auf Art. 43 Abs.4

BV stützt. Nach dieser letzteren Vorschrift geniesst der

niedergelassene Schweizerbürger an seinem Wohnsitz

alle Rechte des Kantons- und Gemeindebürgers. Dieser

Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung gilt, wie in

BGE 49 I 337 18 näher ausgeführt worden ist, für das

gesamte Staats- und Verwaltungsrecht und lässt keine

ande~ als die in der BV selbst erwähnten Ausnahmen zu.

Eine solche besteht aber nur für dauernde Armenunter-

stützung (Art. 45 Abs. 3), nicht für bloss vorübergehende,

weshalb diese schon auf Grund von Art. 43 Abs. 4 BV

gleichermassen an eigßll.e Bürger wie an Angehörige

anderer Kantone auszurichten ist.

Zu Unrecht glaubt der Regierungsrat des Kantons

Zürich schliesslich, die einzige Verfassungsvorschrift, auf

die sich eine eidgenössische Regelung des Unterstützungs-

wohnsitzes stützen könnte, sei Art. 48 BV. Durch diese

Vorschrift sollte, trotz ihres weiteren Wortlautes, der

Bund lediglich ermächtigt werden, über die bisher durch

240

Staatsrecht.

ein Konkordat geregelte Frage der Verpflegung und

Beerdigung transportunfähiger Schweizerbürger ein Bun-

~sgesetz zu erlassen. Hierauf hat sich dann auch das Bun-

desgesetz vom 22. Juli 1875 beschränkt. Dass dieses Gesetz

den aus Art. 45 Abs. 3 BV folgenden Grundsatz, wonach

vorübergehende Unterstützung Niedergelassener zu Lasten

des Wohnkantons geht, nicht berühre, hat das Bundes-

gericht bereits im Entscheid BGE 66 I 66/67 ausgeführt.

Da allein diese Lösung den massgebenden Verfassungs-

bestimmungen entspricht, kann nichts ankommen auf

ihre angeblich unbefriedigenden Auswirkungen. Übrigens

ist nicht einzusehen, wieso die bundesgerichtliche Recht-

sprechung einer weiteren Verbreitung des Konkordats

entgegenstehen soll, wenn sie, wie der Regierungsrat

erklärt, von den Kantonen allgemein nicht befolgt wird

und sich für diejenigen, die sich darauf berufen und dem

Konkordat nicht beitreten, nachteilig auswirkt.

39. Urteil vom 11. Juni 1943 i. S. Hauptlin

und Ortsbflrgergemeinde St. Gallen gegen Ba.sel-Landschaft.

1. Die H e~m8chaffung eines N ied~rgela88enen wegen Verarmung

kann mcht durch staatsrechtlIche Beschwerde der Heimat·

gemein?-e, wohl aber d~ch staatsrechtliche Klage der Regierung

des Hennatkanto.ns belm.~undesgericht angefochten werden.

2. N~r dau.ernde, nIcht vorubergehende. Unterstützungsbedürftig-

keit kann den Entzug der Niederlassung rechtfertigen. Dauernde

Unterst~tzungsbedürftig~eit liegt in der Regel vor, wenn die

Unterstut~:ungen wegen emer tuberkulösen Erkrankung geleistet

werden mussen.

3. l!.nte~tützungsbedürftig~.eit ~ines unmündigen Kindes; Folgen

fur die Eltern und unmundlgen Geschwister

4. ~ie H~imsch~g wegen Verarmung darf n~ erfolgen, wenn

dIe Helmatgememde oder der Heimatkanton für die Zeit nach

d~r Aufforderung zu. angemessener Unterstützung solche nicht

leIsten.

5. Berücksichtigung neuer Tatsachen bei Beurteilung einer Be·

schwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit.

1. Rapatriement pour indigence d'un citoyen etabli. Cette mesure

ne peut pas faire l'objet d'un recours de droit public de la

commune d'origine, mais bien d'une action de droit public du

ca.nton d'origine.

Niederlassungsfreiheit. N° 39.

241

2. Seule l'indigence permanente, non l'indigence tempor.a.ire peut

justifier le retrait de l'etablissement. Il y a en regle generale

indigence permanente lorsque l'assistance est fournie a. cause

d'une ma.la.die de ca.ra.ctere tuberculeux.

3. Besoin d'assistance d'un enfant mineur: consequences pour las

parents et les freres et sreurs mineurs.

4. La rapatriement pour indigence ne peut avoir lieu que si la

commune ou Ie oanton d'origine n'accordent pas une assis-.

tance suffisante pour la. periode consecutive a. l'invitation

officielle qui leur en a ete faite.

5. Le Tribunal fMeral appele a. statuer sur un recours de droit

public pour violation de Ia liberte d'etablissement tient compte

des faits nouveaux.

1. Rimpatrio d'un cittadino domiciliato per causa d'indigenza.

Il comune d'origine non pub impugnare questo provvedimento

mediante un ricorso di diritto plibblico, ma il govern~ deI can-

tone d'origlne pub fario mediante un'azione di diritto pubblico.

2. La revoca deI permesso di domicilio e giustificata solo in caso

d'indigenza permanente, ma non d'indigenza temporanea..

Di regola, esiste indigenza permanent~ quando l'assistenza e

fornita a motivo d'una. malattia di natura tubercolosa.

3. Bisogno d'assistenza d'un minorenne: conseguenze per i geni-

tori e i fratelli e le sorelle minorenni.

4. Il rimpatrio per indigenza pub aver luogo soltanto se il comune

o il cantone d'origine. non accordano un'assistenza sufficiente

pel periodo consecutivo all'invito ufficiale loro fatto.

5. Il Tribunale federrue chiamato a statuire su un ricorso di

diritto pubblico per violazione delIa liberta di domicilio tien

contc\ dei fatti nuovi.

A. -

Der Rekurrent W. Hauptlin-Martin, Bürger von

St. Gallen, ist mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in

Frenkendorf (Baselland) niedergelassen, wo er als Barrieren-

wärter bei den Bundesbahnen angestellt 'ist. In seiner

Familie traten häufig Krankheitsfälle auf. Da er. ausser-

stande war, die daraus entstehenden Heilungs- und Pflege-

kosten zu bestreiten, musste er seit dem Jahre 1933 hiefür

jeweilen öffentliche Unterstützling in Anspruch nehmen.

Die Armenpflege von Frenkei1dorf oder der Kanton Basel-

land leistete diese, erhielt aber in der Regel die Kosten

ersetzt von der Ortsbürgergemeinde St. Gallen.

Im Somttler 1944 fühlte ein Sohn des Rekurrenten,

Walter, geb. 1927, der als Magazinergehilfe arbeitete,

Schmerzen in einem Knie. Der Arzt stellte Tuberkulose

fest. Hievon gab die Armenpflege von Frenkendorf der

Direktion der Städtischen Armenfürsorge in St. Gallen

durch Schreiben vom 23. August 1944 Kenntnis und fügte

16

AB 71 I -

1945