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74_I_25

BGE 74 I 25

Bundesgericht (BGE) · 1947-05-08 · Français CH
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24 Staatsrecht. du Departement de justice et police du canton de Geneve du II octobre 1947. Oatte deoision a eM confirmee par le Oonseil d'Etat du meme canton le 6 decembre 1947 pour les motifs suivants : « Oonsiderantque, par jugement du 8 mai 1947, le recountnt a 13M condamne a dix-huit . mois dereolusion et a trois ans de privation des droits civiques pour attentat a la pudeur sur des enfants ; que dans ces conditions la mesure d'expulsion prise par le Departement de justice et police est fondee tant en fait qu'en droit ; vu l'art. 45 al. 2 de la Oonstitution fooerale. » B. - Python a interjete contre l'arreM du Oonseil d'Etat un recours de droit public aux. termes duquel il conclut a l'annulation de cette decision. Oonsiderant en droit : L'argumentation du -recourant se ramene a ·pretendre qu'il ne suffit pas, pour permettre a l'autorite cantonale d'ordonner l'expulsion d'un citoyen suisse, que ce dernier soit prive de ses droits civiques, mais qu'il f~ut en outre - ainsi qu'll ressort du mot « exceptioIineIlement » dont se sert fart. 45 al. 2 Ost. - que cette mesure puisse trou- ver sa justification dans les circonstan,ces particulieres du cas, teIles que la nature du delit qui a motive la pri':' vation des droits civiques ou la gravite de la faute, et, selon lui, cette condition n'etait pas realisee en l'espooe. OettetMse a deja eM refutee a plusieurs reprises par le Tribunal fooeral. Ainsi qu~on ta dit, en effet, le mot (( exceptionnellement» qui introduit le second alinea de . l'art. 45 Ost. ne signifie pas que la privation des droits civiques ne permette qu' exceptionnellement de retirer ou refuser le droit de s'etablir dans un canton, mais veut dire simplement que le principe de la liberte d'etablisse- ment promulgue au premier alinea de l'art. 45 souffre exception dans le cas du second alinea, c'est-a-dire pre- cisement dans le cas OU l'interesse est prive de ses droits civiques (cf. arret Kölliker contre Vaud du 19 janvier 1942, non publie, ainsi que les arrets qui y sont cites). i i .1. -t ! Nie~Ia.ssungsfreiheit. N° 9. 25 Du moment par consequent que le recourant etait prive de ses droits civiques au moment de son expulsion - ce qu'il ne conteste pas -,la decision du Oonseil d'Etat . n'est pas critiquable et elle demeurera justifiee aussi longtemps que le recourant n'aura pas recouvre l'exercice de ces droits. Le P;ibunal fe,deral prononce : Le recours est rejeM.

9. Urteil vom 24. März 1948 i. S. Kanton AarlJau gegen Kanton Appenzell AfRh. Art. 45 BV, 374 StGB, 83 lit. bOG. _ Zuständigkeit des Bundesgerichts zur. B':.handlung yon ~gen betr. Heimschaffungvon Personen, die fur Kosten emer gencht~ lich verfügten Massnahme im Sinne des StGB nicht aufkommen können (Erw. 1);. . Kostentragungspfiicht des Kantons für ~~snaJ;men se~er Gerichte in Anwendung des StGB ; .Dnzulasslgkelt der ~enn­ schaffung eines ausserkantonalen Kindes! wenn .der Hennat- kanton die ttbernahme des Vollzuges nIcht ZUSIchert (Erw. 3 und 4); Art. 4508t., 374 OP et 83 litt. b oj. Competence du Tribu:mI fMeral pour statuex: sur des ,demandes relatives au rapatnement de personnoo 9,Ul ne peuvent payer les frais d'une mesure ordonnee par le Juge en vertu du CP (consid. 1); La canton est tenu da supporter 100 frais d'une teUe mes\U'C ordon- nee par ses tribunaux ; il n'a pas le droit de renyoyer un enfant originaire d'un autre canton, parce que ce dermer ne se charge pas de l'execution (consid. 3 et 4). Art. 45 OF, 3U OP e 83 Zett. b OGF. . Competenza deI Tribunale federale per st!1tmre su domande concernenti il rimpatrio ~ persone cJ:te !l0n. po~ono pagare 16 spese d'una Inisura ordinata da! gmdice m virtu deI CP (consid. 1). . TI Cantone e tenuto a sopportare le spese d'una siffa.~ta IDl~ ordinata. dai suoi tribunali ; non ha ildiritto de nmpatnare un fanciullo attinente d'un altro Cantone pel fatto che questo non vuol sopportare dette spese (consid. 3 e 4). A. - Mit Beschluss vom 5. September 1947 hat das Jugendgericht des Kantons Appenzell AjRh. den 1934 geborenen Knaben Rene der Eheleute Weber-Knöpfler

26 Staatsrooht. wegen fortgesetzten Diebstahls gestützt auf das Reglement vom 27. Oktober 1942 über die strafrechtliche Behandlung von Kindern in die Erziehungsanstalt OberuzwU eingewie- sen. Art. 23 des Reglementes erklärt die Bestimmungen desjenigen vom gleichen Tage für das Jugendstrafverfah- ren über die Tragung der Kosten des Vollzuges auch für die strafrechtliche Behandlung von Kindern anwendbar. Art. 72 dieses Reglementes bestimmt: « •••••• Für die Kosten, die durch die Einschliessung, Verwahrung, Versorgung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen entstehen, haften in erster Linie das Kind oder der Jugendliche, auf welchen die Massnahme angewendet wird, in zweiter Linie dessen Eltern •.. Stehen die Zahlungspßicht und die Zahlungsbereitschaft der Pfiichtigen nicht von votneherein fest, so sind die betreffenden Fälle, nach den Bestimmungen über die Armenpflege zu behandeln, soweit nicht wohltätige oder gemeinnützige Vereinigungen oder Institutionen freiwillig für die Kosten aufkommen. Wird die :Massnahme auf ein Kind oder einen J\lgendlichen angewendet, welche nicht im Kanton Appenzell A/Rh. armen- -I'eChtlich zuständig sind, so bleibt als letztes Mittel die Heim- scha.f:fung vorbehalten.· Das Jugendgericht sorgt womöglich dafür, da.ss die Massnahme nach der . Reimschaffung ausserhalb des Kantons durchgeführt wird; .~.» Der Vater des Rene ist in Veltheim (AG) heimatberech~ tigt. Die. Familie wird vom Heimatkanton unterstützt. Im Hinblick darauf ersuchte das Jugendgericht von Appenzell AjRh. die heimatlichen Behörden am 4. Oktober 1947, die Ko!!ten der Einweisung zu übernehmen, widri- genfalls die armenrechtliehe lIeimschaffung des Kindes ins Auge gefasst würde. Als die Direktion des Innern des Kantons Aargau das Begehren ablehnte, beschloss der Regierungsrat von Appenzell AjRh. die armenrecht- liehe . Heimschaffung des Kindes und gab hievon dem Regierungsrat des Kantons Aargau am li. November 1947 Kenntnis. B. - Mit st~atsrechtlicher Klage vom 21. Januar 1948 beantragt . der Kanton Aarg.au, den Heimsphaffungsbe- schluss des Regierungsrates des KantoD!! Appenzell AjRh. aufzuheben (Ziff. 1) und den Kanton Appenzell AjRh. t i Niederlassungsfreiheit. No 9. zu verhalten, die Anstaltskosten .für den vo~ den appen~ zellischen Behörden in die Anstalt eingewiesenen Knaben allein zu übernehmen (Ziff. 2). Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen folgendes ausgeführt : Der örtliche Geltungsbereichdes appenzellischen EG, StGB, auf das sich das Reglement stütze,. sei auf das Gebiet des Kantons Appenzell A/Rh. beschränkt. Art. 373 StGBgebe den Kantonen wohl die Befugnisc zu bestimmen, wer die Versorgungskosten von Jugendlichen und Kindern zu tragen habe, wenn weder der Versorgte selbst, noch dessen Eltern für die Kosten aufkommen. Doch seien die bezüg- lichen kantonalen Erlasse nur für das betreffende Hoheits- gebiet anwendbar. Erlasse, die vorsähen, dass die Kosten der Anstaltseinweisung eines in einem aIidem Kanton heimatberechtigten Kindes vom Heimatkanton getragen werden müssten, seien für den letztern nicht verbindlich. Die Kantone könnten verbindlich nur innerkantonal, nicht auch interkantonal bestimmen, wer die Kosten zu tragen habe. die aus dem' Vollzug einer gestützt auf das . StGB gerichtlich verfügten Einweisung eines Kindes oder Jugendlichen entstehen. Sie dürften die Kosten auch nicht als Armenunterstützung behandeln. Eine Kostenteilung hätte nur stattzufinden, soweit darüber eine Vereinbarung. oder ein Konkordat bes~iinden. Der Kanton Appenzell A/Rh. sei aber dem Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs nicht beigetreten.' . Da die Kosten der Anstaltseinweisung keine ,Armen'-· unterstützungskosten seien, sei der Heinischaffungsbe- schluss verfassungswidrig; dies auch deshalb, weil die Massnahme .im Falle der HeimschafIung nicht durchge- führt werden könnte. G. ~ Der Kanton AppeJiZeli AjRh. beantl."agt, auf die Klage nicht ein~treten, eventuell sie abzuweis~n. Es wird ausgeführt : Der Heimschaffungsbeschluss seI dem aargauischen Regierungsrat am 13. November 1947 er- öffnet worden und hätte nur innert der 30tätigen Be- schwerdefrist des Art. 89 OG mit staatsrechtlicher Klage

28 Staatsrecht. angefochten werden können. Die Klage sei daher verspätet. Das unter Zifi. 2 gestellte Klagebegehren sei unzulässig. ~er ~äger.,kö~nte sich mit der Klage höchstens gegen- uber emem übergrifi des Beklagten zur Wehr setzen nicht aber verlangen, dass dieser zur alleinigen Tragun~ der Anstaltskosten verpflichtet werde. Das Reglement sei in, Ausführung des StGB erlassen worden und enthalte ni?ht bloss eine innerkantonal gültige Ordnung, sondern seI von allgemeiner Verbindlichkeit für alle Straffälle die in den Zuständigkeitsbereich des appenzellische~ ~ugen~gerichtes fielen. Die Vorschriften des Reglementes 'uber di~ Tragung von Versorgungskosten widersprächen auch . mcht dem, Bundesrecht. Für Aufwendungen, die aus emer Versorgung entstünden, habe daher, wenn die Eltern des Kindes dazu ausserstande seien, der Heimat- kanton aufzukommen. 'Tue er das 'nicht, so entstehe ein Anwendungsfall von Art. 45 BV, d. h. die Familie würde dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen. Der Heimschaffungsbeschluss ' sei also begründet. Wohl könne der Heimatkanton nicht verpflichtet werden, die Versorgu~skosten zu übernehmen. Aber die Ablehnung' schaffe emen Grund zur Heimschaffung. In die Hoheit des Heimatkantons werde nicht übergegriffen . vielmehr werde damit ein Anspruch gegenüber dem Urt~ilskanton begründeterweise zurückgewiesen. Übrigens kenne der Ka~ton Aargau in § 58 EG StGB selbst eine der appen- zellischen entsprechende Ordnung, soweit nicht ein Kon- kordat vorbehalten werde. ' Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ~ Wenn über die Frage, ob die von d~r Regierung des NIederlassungskantons gegenüber einem kantons- r:e~d~n Niedergelassenen verfügte Heimschaffung zu- lasslg 1st, unter Kantonen ein Anstand entsteht so kann , dieser nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde ~ Geltung gebracht werden, sondern nur Gegenstand einer staats- rechtlichen Klage im Sinne von Art. 83 lit. b OG bilden i I J ! I Niederle.ssungsfreiheit. N° 9. (BGE 71 I 236 Erw. 1, 244 Eriv. 1). Zuständig für deren Behandlung ist das Bundesgericht. Der Bundes- rat könnte es nur dann sein, wenn seine Zuständigkeit sich aus der besondern Vorschrift eines Bundesgeset~ ergäbe. Das trifft für Klagen wegen Heimschaffung nicht zu. Staatsrechtliche Klagen sind grundsätzlich unbefristet (BGE 45 I 40, 226, 46 I 50, 268, 61 I 349, 65 I 101). Die Frist des Art. 89 OG gilt dafür nicht. Auf die Klage ist aus diesen Gründen einzutreten. 2; - Neben dem Antrag auf Unzulässigerklärung der Heimschaffung kommt demjenigen auf Verurteilung des Kantons Appenzell AjRh. zur alleinigen Übernahme der aus der Versorgung des Kindes erwachsenden Anstalts- kosten keine selbständige Bedeutung 'zu. Wäre nämlich das erste Begehren abzuweisen, die Heimschaffung also zulässig, so folgte. daraus, dass das Urteil des Jugend- gerichtes nicht durch den Kanton Appenzell vollzogen werden müsste. Erweist sich dagegen die gegen den Heimschaffungsbeschluss gerichtete Klage als begründet, so ergibt sich daraus von selbst die Pflicht des Urteils- kantons zum Vollzug der Massna~ein eigenen Kosten. Es liegt somit keine Frage des Urteilsvollzuges im Streit. Der Kanton Appenzell stellt denn auch für den Fall, dass die Heimschaffung unzulässig ist, nicht in Abrede, dass ihm die Pflicht zum Urteilsvollzug obliegt. . 3~ - Nach Art~ 374 StGB haben die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selbst zu voll- ziehen. Zu den Urteilen in diesem Sinne gehören nicht mir solche, die eine Strafe aussprechen, sondern auch diejenigen, die auf eine sichernde oder eine andere 1\:Iass- nahme gegen Kinder und Jugendliche erkennen (THOR- MANN-OVERBEOK zu Art. 374 StGB Note 3, HAFTER, Lehrbuch 2. Aufl. S. 486 Zifi. TII, 1). ,Es macht, was die Person des Verurteilten betrifft, auch keinen Unterschied aus, ob das Urteil einen KantoIisangehörigen, einen kantonsfremden Niedergelassenen oder einen Ausländer

30 Sta~tarecht., betrifft. Kein Kanton ist befugt, von einem andern Kanton (oder VOm Ausland) denVollz.ug der eigenen Urteile zu verlangen. Eine Ausnahme besteht nur mit Bezug auf Bussen, Verfahrenskosten, Einziehung von Gegenständen, Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen sowie Schadenersatz. Denn diese Leistungen sind von Bundes- rechtswegen in der ganzen Schweiz vollstreckbar (BGE 68 IV 94). Der· Urteilskanton hat daher grundsätzlich auch die Kosten selbst zu tragen, die sich aus dem Vollzug von Strafen und Massnahmen seiner eigenen Gerichte ergeben. Das Gesetz billigt ihm, wenn das Urteil an Per- sonen zu vollziehen ist, die ni6ht im Urteilskanton heimat- berechtigt sind, keinen Ersatz- oder Regressanspruch zu. :pas folgt e contrarioaus Satz 2 von Absatz 1, wonach Ersatz der Kosten des Vollzuges nur bei Urteilen der Bundesstrafbehörden verlangt werden kann. 'Wäre es anders; und könnte der' Urteilskanton die Vollstreckung in Fällen, wo das Urteil nicht einen Kantonsangehörigen betrifft, ablehnen' und den Verurteilten in den Heimat- kanton oder in . das, Ausland abschieben, so wäre der Vollzug illusorisch, ein Zustand, den der Bundesgesetz- geber gerade. vermeiden wollte (THORMANN-QVERBECK zu . Art. 374 Note 2).. . Das StGB überlässt es in Art. 373 allerdings den Kan- tonen, unter Vorbeh~lt der Verwandtenunterstützungs- pflicht zu bestimmen, wer die Kostender Versorgung von Kindern oder von, Jugendlich~ zu tragen hat, wenn weder das versorgte Kind noch die Eltern die Kosten bestreiten kömien. Der Urteilskanton ist· also nicht gehAlten, die Kosten des Vqllzuges von Massnahmen denjenigen des Strafvollzuges gleichzustellen und sie aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Er kann bestimmen, dass die Ko- sten von den Eltern des Kindes, von diesem selbst oder von unterstützungspflichtigen Verwandten zu tragen sind, und dass erst dann, wenn diese die erforderlichen Mittel mcht haben, ein bestimmtes Gemeinwesen, der Staat oder die' Armenkasse für die' Kosten aufzukommen haben. j 1 Niederl~ungsfreiheit. N° 9. 31 Doch gilt für derartige kantonale Vorschriften der selbst- verständliehe Vorbehalt, dass sie Bundesrecht nicht ver- letzendürfen. Das wäre aber der Fäll, wenn eine Heim- schaffung erfolgen könnte, auch wenn der Heimatkanton die Übernahme des Vollzuges nicht zusichern würde. Da er zum Vollzuge nicht verpflichtet ist, würde durch die Heimschaffung die in Art. 374 StGB dem Urteilskanton auferlegte Pflicht zum Vollzug der Urteile seiner eigenen Gerichte in Frage gestellt. Bei der nach Art. 401 StGB dem Bundesrat obliegenden Genehmigung der kantonalen Ausführungserlasse hat dieser daher gemäss einem Bericht des. eidgen. Jus..tiz- undPolizeidepartementes an das Bundesgericht gegenüber Vorschriften, .die die Heim- schaffung vorsehen, wie das in Einführungserlassen ver- schiedener, Kantone zutrifft, jeweils den Vorbehalt ge- macht, dass die Heimschaffung, nur durchgeführt werden dürfe, wenn der Heimatkanton den Vollzug übernehme. Dass dies bei den in Frage stehenden Reglementen des_ Kantons Appenzell deshalb nicht geschehen ist, weil der K8tnton die Qenehmigung dafür nicht eingeholt hat, verm:ag diesem natürlich keine andere Rechtsste11,ung zu geben .

4. - Handelt es sich nach dem Ausgeführten bei den'· Kosten einer gestützt auf das StGB gegenüber einem Kind oder einem Jugendlichen verfügten Anstaltsversor- gung um Aufwendungen, die nach dem Bundesrecht ,dem Urteilskanton obliegen, ohne dass dieser gegenüber dem Reimatkanton oder der Heimatgemeinde' einen Ersatz- ansp~ch oder Regress geltend machen könnte, s~ folgt daraus, dass eine derartige Versorgung einer durch die Vormundschaftsbehörde auf Grund von Art._ 284 ZGB angeordneten MaSSll!\hme (siehe BGE 66 I 34) nicht gleichgestellt werden darf, und dass die Behandlung der Kosten als ArmeIiunterstützung von Bundesrechtswegen ausgeschlossen ist. Darauf, dass die Kantone befugt sind, die Kosten innerkantonal als Armenunterstütz:ungzu behandeln, kommt nichts an. Entscheidend ist vielmehr,

32 Staatsreoht. dass die Aufwendungen nach Bundesrecht vom Nieder- lassungskanton zu tragen sind. Auch unter dein Gesichts- puilkt des Art. 45 BV ist somit eine Heimschaffung des~ wegen, weil der Heimatkanton die Kostenübernahme ablehnt; unzulässig.

5. - Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, dass die Kantone durch Gegenrechtserklärung oder im Wege des Konkordates vorsehen, dass die Versorgungskosten zwi- schen Urteils- und Heimatkanton in bestimmter Weise geteilt werden, und dass sie bestimmen, dass der Heimat~ kanton das einzuweisende Kind übernimmt und die Massnahme selbst vollzieht. Das ist geschehen im Kon- kordat über die Kosten des Strafvollzuges vom 23. Juni 1944 (AS 60, 43i). Es steht jedoch fest, ist übrigens unbe- stritten, dass der Kanton Appenzell AjRh. dem Kon- kordat nicht beigetreten ist (AS 64, 192). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird gutgeheissenund festgestellt, dass der Kanton Appenzell AjRh. nicht befugt ist, das Kind Rene Weber heimzuschaffen.

10. Urteil vom 24. März 1948 i. S. Berger gegen Gemeinde Frenkendorf und Regierungsrat. des Kantons Basel-Landschaft. Beschränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 20 BMW. Anspruch auf Niederlassung in der Nachbargemeinde des Arbeitsortes ; Vora.ussetzungen. Restriction de la liberte d 'etablissement ou de sejour en raison de la peniuie de logements, article 20 APL. Droit a l'etablisse· ment clans une commune voisine de celle OU le requerant exerce son activite; conditions. . Restrizione della liberta di domicilio 0 di' soggiorno a motivo della penuria di alloggi (art. 2~ deI D.CF t;h:e isti~uisce .~ür,: per rimediare aHa penuria degIi alloggI). Dll'ltto di dOmIClIiarsl in un comune vicino a quello in, cui il richiedente svolge 1a sua attivita; condizioni. Niederlassungsfreiheit. N0 10. 33 A. - Der Beschwerdeführer war bisher in der Straf- anstalt Witzwil tätig. Auf den 15. März 1948 wurde er als Schuhmachermeister und Aufseher in die Strafanstalt Liestal gewählt. Da er in Liestal keine Wohnung fand, mietete er im benachbarten Frenkendorf, etwa 600 m von der Gemeindegrenze entfernt, eine Wohnung. Doch verweigerte ihm der Gemeinderat von Frenkendorf die Niederlassung. Einen Rekurs hiegegen hat der Regierungs- rat des Kantons Basel-Landsohaft abgewiesen, weil sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Niederlassung grundsätzlich nur gegen den Arbeitsort, nicht auch gegen eine Nachbargemeinde richten könne. B. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Berger, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Die in Frenkendorf gemietete Wohnung sei zwar . zur Zeit noch vom bisherigen Mieter besetzt. Doch habe dieser eine andere Wohnung und wolle die vom Beschwerde- führer gemietete Wohnung verlassen. Die Arbeitsstelle sei von der Wohnung aus in 7 Minuten mit dem Velo zu erreichen. Die Voraussetzungen lägen vor, unter denen die Niederlassung in einer Nachbargemeinde ver- langt werden könne. O. - Der Regierungsrat von Basel~Landschaft bean~' tragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in, Erwägung:

1. - Nach Art. 19 f. BMW richtet sich der Anspruch auf Niederlassung in erster 'Linie gegen die Gemeinde des Arbeitsortes. Doch handelt es sich dabei nicht um eine starre Regel. Abgesehen davon, dass sie sich dann nicht durchführen lässt, wenn die Tätigkeit des Gesuchstellers . sich 'nicht auf eine einzelne Gemeinde beschränkt, wie etwa bei einem Reisenden (BGE73 I 294), kann sich der Ansp~ch auf Niederlassung auch bei Ausübung der Berufstätigkeit in einer bestimmten Gemeinde unter gewissen Voraussetzungen gegen eine andere, insbesondere eine Nachbargemeinde des gleichen Kantons richten. 3 AS74 I - 1948