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76_I_104

BGE 76 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1950-07-05 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

beschränkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft

X. grundbuchrechtlich zulässig sei. Der rechtsverbindliche

Entscheid hierjiber steht erstinstanzlich dem Grundbuch-

führer, zweitinstanzlich der kantonalen Aufsichtsbehörde

in Grundbuchsachen und letztinstanzlich dem Bundes-

gericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art.

99 Ziff. I lit. c OG) zu. Auf die vorliegende staatsrechtliche

Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit

derselben geltend gemacht wird, dass die von den Unter-

suchungsbehörden vorgesehene Eintragung einer Verfü-

gungsbeschränkung grundbuchrechtlich unzulässig sei, da

§ 85 der zürch. StPO, der als Mittel für die Durchführung

der strafrechtlichen Beschlagnahme eine Grundbuchsperre

vorsehe, gegen Art. 960 ZGB verstosse.

V. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

18. Urteil vom 5. Juli 1950 i. S. Kanton Waadt gegen

Kanton St. Gallen.

Niederlassungsfreiheit, inteJrkantonales Armenrecht.

Ein Trunksü(lhtiger, den die Verwaltungsbehörden des Wohn.

sitzkantons begrÜDdetermassen für längere Zeit in eine Trinker-

heilanstalt einweisen, darf wegen Verarmung ausgewiesen und

heimgeschafft werden, wenn er für die Versorgungskosten

nicht aufkommen kann und der Heimatkanton die Übernahme

dieser Kosten ablehnt.

Liberte d'etablissement, assistance publique intercantonale.

Un aleoolique que les autoriMs du canton de son domicile ont

interne, par une decision justifiee et pour une longue periode,

dans un asile pour buveurs, peut etre expulse pour cause d'indi-

genee et renvoye dans son canton d'origine lorsqu'il ne peut

payer les frais de son internement et que le canton d'origine

refuse d'assumer ces frais.

Libertd di domicilio, assistenza pubblica intercantonale.

Un alcoolizzato, ehe le autorita deI cantone deI suo domicilio

hanno internato, mediante una decisione ben fondata, per un

lungo periodo di tempo, in un asilo per bevitori, puo essere

Interkantona.les Armenunterstützungsrecht. N0 18.

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espulso a motivo d'indigenza e rimandato al suo cantone di

origine, quando non puo pagare le spese deI suo internamento

e il cantone d'origine rifiuta di prenderle a suo carico.

A. -

Der in Ste Croix (VD) heimatberechtigte X. hat

sich im Jahre 1931 mit seiner 1888 geborenen Ehefrau in

St. Gallen niedergelassen. Frau X. hat sich seit vielen

Jahren übermässig dem Trunk ergeben. Die st. gallischen

Fürsorgebehörden befassten sich seit 1934 immer wieder

mit ihr; sie verwarnten sie wiederholt, verboten ihr den

Genuss alkoholischer Getränke und wiesen sie 1942 für

ein Jahr in die Trinkerheilanstalt Wysshölzli in Herzogen-

buchsee und am 4. April 1947 für die Dauer von zwei

Jahren in die Heilanstalt B6thesda in Lausanne ein. Am

28. April 1948 aus dieser Anstalt vorzeitig mit einer Probe-

zeit von zwei Jahren bedingt entlassen, wurde Frau X.

bald wieder rückfällig, sodass die st. gallischen Behörden

eine neue Versorgung in Aussicht nahmen. Da der Ehe-

mann M. nicht in der Lage ist, die gesamten Versorgungs-

kosten zu tragen, ersuchte das st. gallische Justiz- und

Sanitätsdepartement mit Schreiben vom 10. März 1950

den Kanton Waadt um Übernahme der durch den Beitrag

des Ehemanns nicht gedeckten Kosten. Der Kanton Waadt

lehnte dies jedoch ab. Darauf beschloss der Regierungsrat

des Kantons St. Gallen am 4. April 1950 gestützt auf das

st. gallische Gesetz vom 22. Juni 1925 betreffend die Be-

kämpfung der Trunksucht:

«1. Frau X. wird für die Dauer von vorläufig zwei Jahren in

die Trinkerversorgung zurückversetzt.

2. Mangels Deckung der Versorgungskosten durch den Hei-

matkanton wird die Heimschaffung der Frau X. verfügt

und ihr die Rückkehr in den Kanton St. Gallen für die

Dauer von zwei Jahren verboten.»

Da der Kanton Waadt sich weiterhin weigerte, an die

Versorgungskosten beizutragen, wurde Frau X. am

12. April 1950 heimgeschafft. Sie befindet sich seither im

Altersasyl von Ste Croix.

B. -

l\-Iit staatsrechtlicher Klage vom 25. April 1950

beantragt der Kanton Waadt, den Beschluss des Regie-

106

Staatsrecht.

rungsrats des Kantons St. Gallen vom 4. April 1950 aufzu-

heben, soweit er Frau X. die Niederlassungsbewilligung

entziehe. Zur :ijegrundung wird geltend gemacht:

Nach Art. 45 Abs. 3 BV könne die Niederlassung den-

jenigen entzogen werden, die dauernd der öffentlichen

Wohltätigkeit zur Last fallen. Dies treffe nur zu, wenn

jemand zufällig oder doch unabhängig vom Willen der

Behörden des Aufenthaltskantons unterstützungsbedürftig

werde, also bei Personen, die -

obschon im Genusse ihrer

Freiheit -

aus Gründen wie Krankheit oder Alter für

ihren Unterhalt nicht aufzukommen vermöchten, nicht

dagegen bei solchen, denen dies deshalb unmöglich sei,

weil sie infolge gerichtlicher Bestrafung oder einer admi-

nistrativen Massnahme ihrer Freiheit beraubt seien.

Ein Kanton sei nicht verpflichtet, für die Kosten der

Internierung eines Bürgers aufzukommen, wenn die Inter-

nierung von einem andern Kanton angeordnet worden sei.

Da eine administrative Versorgung auf Grund des kanto-

nalen Rechts erfolge und dieses nur für das Gebiet des

betreffenden Kantons gelte, habe dieser auch die Kosten

der Versorgung zu tragen. Es finde hier der gleiche Grund-

satz Anwendung, den die Art. 374 StGB und 2 des

Konkordats vom 23. Juni 1944 über die Kost~m des Straf-

vollzugs aufstellten. Der vorliegende Streitfall habe grosse

Ähnlichkeit mit dem in BGE 74 I 25 beurteilten.

Wenn Frau X. nicht administrativ versorgt worden

wäre, würde sie bei ihrem Ehemann leben, dieser für ihren

Unterhalt aufkommen und die Öffentlichkeit in keiner

Weise belastet werden. Der Niederlassungsentzug erscheine

daher eher als Ausweisung denn als Heimschaffung, ohne

dass aber die Voraussetzungen für erstere gegeben seien.

O. -

Der Kanton St. Gallen beantragt die Abweisung

der Klage und führt u. a. aus: An die täglich Fr. 3.80

betragenden Kosten der Versorgung von Frau X. könne

der Ehemann nur Fr. 2.- leisten. Für den Rest habe die

öffentliche Fürsorge aufzukommen. Diese Hilfe müsse als

dauernd bezeichnet werden, denn die ohne weiteres mit

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Interkantonales Armenunterstütz1IDgsrecht. N° 18.

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einer chronischen Krankheit vergleichbare schwere Trunk-

sucht der Frau X. könne nur durch eine länger dauernde

Kur geheilt oder herabgemindert werden. Da der Kanton

Waadt die Übernahme der Kosten ablehne, seien alle

Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3 BV erfüllt. Art. 374

StGB und das Konkordat von 1944 (dem der Kanton

St. Gallen übrigens nicht beigetreten sei) seien nicht

anwendbar, auch nicht analogieweise, denn sie bezögen

sich auf Strafen und gestützt auf das StGB verhängte

Massnahmen, während es sich hier um eine auf Grund

der st. gallischen Gesetzgebung getroffene Fürsorgemass-

nahme handle.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Bei ungerechtfertigter Entziehung der Niederlas-

sung ist nur der Betroffene selber in seinen verfassungs-

mässigen Rechten verletzt und daher zur staatsrechtlichen

Beschwerde legitimiert. Macht er von seinem Beschwerde-

recht keinen Gebrauch, so kann es nicht etwa der Heimat-

kanton oder die Heimatgemeinde ausüben. Im Hinblick

auf das nach Art. 45 Abs. 3 und 5 bei Ausweisung wegen

Verarmung zu beachtende Verfahren und auf die Bedeu-

tung von Art. 45 Abs. 3 BV als Norm des interkantonalen

Armenunterstützungsrechtes steht indessen dem Heimat-

kanton das Recht zu, sich dem Entzug der Niederlassung

zu widersetzen, und zwar durch staatsrechtliche Klage im

Sinne von Art. 83lit. b OG (BGE 71 1236 und 244, 74 I 28).

Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten.

2. -

Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung

denjenigen entzogen werden, welche dauernd der öffent-

lichen Wohltätigkeit zur Last fallen, sofern die Heimat-

gemeinde oder der Heimatkanton eine angemessene Unter-

stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewähren.

a) Der öffentlichen Wohltätigkeit fällt der Nieder-

gelassene zur Last, wenn ihm aus öffentlichen Mitteln im

Sinne der Armenunterstützung geholfen werden muss. Aus

welchen Gründen die Unterstützung notwendig wird, ist

lOS

Staatsrecht.

dabei unerheblich; in Frage kommen die verschiedensten

Umstände wie gros se Familienlasten, Alter, Krankheit,

verschuldete oder unverschuldete Erwerbslosigkeit usw.

Nicht erforderlich ist sodann, dass der Niedergelassene die

Unterstützung ausdrücklich verlangt; es genügt, dass er

ohne diese körperlich oder geistig verwahrlosen würde und

die Behörden deshalb aus Gründen der Menschlichkeit

berechtigt und verpflichtet sind, in seinem Interesse das

Notwendige vorzukehren.

Frau X., deren Ausweisung und Heimschaffung Gegen-

stand des vorliegenden Rechtsstreites bildet, ist trunk-

süchtig und hat dadurch den Fürsorgebehörden ihres

Wohnsitzkantons seit Jahren immer wieder Anlass zum

Einschreiten gegeben. Trunksucht wird heute als Krank-

heit aufgefasst und als solche behandelt (vgl. EGGER N. 32

zu Art. 370 ZGB). In schweren Fällen bedarf es zu ihrer

Heilung, sofern diese überhaupt noch möglich ist, eines

längeren Aufenthaltes in einer Trinkerheilanstalt. Bei

Frau X. handelt es sich, wie aus dem Gutachten des Be-

zirksarztes von St. Gallen hervorgeht, um einen sehr

schweren Fall von chronischem Alkoholismus; sie hat sich

seit Jahrzehnten dauernd übermässigem Trunke ergeben

und ist bereits beim Genuss von Spiritus (Wachholder)

angelangt, was nach dem Gutachten annähernd die sohwer-

ste Form der Krankheit darstellt. Zu der deshalb ver-

fügten Versorgung bemerkt der Regierungsrat des Kantons

Waadt lediglich, wenn sie nicht angeordnet worden wäre,

würde Frau X. bei ihrem Ehemann leben und von ihm

unterhalten werden, der Öffentlichkeit also nicht zur Last

fallen. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Anders

verhielte es sich, wenn geltend gemacht würde, es bestehe

vom medizinischen Gesichtspunkt oder aus andern Grün-

den kein Anlass zur Einweisung in eine Trinkerheilanstalt.

Das wird jedoch nicht behauptet, augenscheinlich mit

Recht nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, betrinkt sich

Frau X. immer wieder bis zur Sinnlosigkeit, zieht sich in

diesem Zustand gelegentlich Verletzungen zu und vernach-

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Interkantonales Armenunterstützungsrecht. :No 18.

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lässigt den Haushalt und sich aufs schlimmste. Da der Ehe-

mann nicht in der Lage ist, sie durch eine Pflegerin ständig

überwachen und betreuen zu lassen, würde sie offenbar

völlig verwahrlosen, wenn sie nicht versorgt und dabei

nochmals der Versuch einer Heilung gemacht würde.

Erscheint aber die Versorgung dergestalt gleich der Ein-

weisung in einen Spital wegen eines körperlichen Leidens

als geboten und können die Kosten dafür weder von Frau X.

selber noch von ihrem Ehemann aufgebracht werden, so

muss ihr aus öffentlichen Mitteln geholfen werden. Sie

lallt also der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last.

b) Dass sie dauernd und nicht nur vorübergehend unter-

stützungsbedürftig ist, wird in der Klage nicht ernsthaft

bestritten und kann nicht zweifelhaft sein. Nachdem- bei

Frau X. durch zweimalige Einweisung in eine Trinkerheil-

anstalt für ein Jahr keine Besserung erzielt werden konnte,

muss eine neue Entwöhnungskur mindestens zwei Jahre

dauern, wenn sie erfolgreich sein soll. Wer aber wegen

gesundheitlioher Störungen einer so langen Pflege und

Behandlung bedarf, gilt nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts als dauernd unterstützungsbedürftig

(vgl. BGE 71 I 246/47).

c) Da der Heimatkanton es trotz amtlicher Auffor-

derung abgelehnt hat, für die vom Ehemann X. nicht auf-

zubringenden Kosten der Versorgung Gutsprache zu lei-

sten, sind alle in Art. 45 Abs. 3 BVaufgestellten Voraus-

setzungen der Ausweisung wegen Verarmung erfüllt. Zu

prüfen bleibt lediglich noch der Einwand, dass es sich bei

der administrativen Versorgung um eine auf die kantonale

Gesetzgebung gegründete Massnahme handle, die keine

Wirkung über den Kanton hinaus äussern könne, weshalb

der Kanton, der sie angeordnet, auch für die Kosten aufzu-

kommen habe.

d) Der Regierungsrat des Kantons Waadt erachtet die

in Art. 374 StGB und in Art. 2 des Konkordats vom 23. Juni

1944 enthaltenen Grundsätze für analog anwendbar und

beruft sich auf BGE 74 I 28 ff. Der Art. 374 StGB (wie auch

llO

Staatsrecht.

das Konkordat, dem der Kanton St; Gallen übrigens nicht

beigetreten ist) gilt jedoch ausschliesslich für die von

Strafgerichten auf Grund des schweiz. StGB ausgespro-

chenen Strafen und Massnahmen. Da die Kantone danach

die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selber zu

vollziehen, also auch die Kosten des Vollzugs zu tragen

haben, hat das Bundesgericht in BGE 74 I 28 ff. entschie-

den, dass ein Kanton, dessen Strafgericht ein im Kanton

niedergelassenes Kind in eine Erziehungsanstalt einge-

wiesen hat, nicht befugt sei,· vom Heimatkanton die Über-

nahme der Versorgungskosten zu verlangen und im Wei-

gerungsfalle das Kind heimzuschaffen; die daherigen

Kosten seien nach Bundesrecht vom Niederlassungskanton

zu tragen. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kanton

St. Gallen die Kosten der Versorgung zu tragen, wenn

Frau X. eine strafbare Handlung begangen und der Straf-

richter sie gemäss Art. 44 StGB in eine Trinkerheilanstalt

eingewiesen hätte. Die administrative Versorgung Trunk-

süchtiger kann der gerichtlichen, die ein Ausfluss der

Justizhoheit ist, nicht gleichgestellt werden. Sie stellt,

wie die Einweisung eines Kranken in ein Spital, eine Mass-

nahme der sozialen Fürsorge dar, deren Kosten, wenn sie

zufolge Bedürftigkeit des Betroffenen vom Gemeinwesen

getragen werden müssen, als Armenunterstützung zu

betrachten sind. Sofern ein Vergleich der nach kantonalem

Recht angeordneten administrativen Versorgung Trunk-

süchtiger mit einer bundesrechtlichen Einrichtung als

zulässig erscheint, so einzig mit einer entsprechenden

vormundschaftlichen Massnahme, wie denn auch Trunk-

sucht nach Art. 370 ZGB EntmÜlldigungsgrund ist und

zu Anstaltsversorgung nach Art. 406 ZGB Anlass geben

kann (EGGER N. 32/33 zu Art. 406 ZGB). Die Kosten not-

wendig gewordener vormundschaftlicher Massnahmen aber

gelten als Armenunterstützung, weshalb der Niederlas-

sungskanton vom Heimatkanton Gutsprache verlangen

und, sofern diese nicht geleistet wird, zur Heimschaffung

schreiten kann (vgl. das in BGE 74 131 Erw. 4 angeführte

Staatsverträge. No 19.

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Urteil vom 8. März 1940 i. S. Canonica [66 I 32 ff.], ferner

EGGER N. 31 zu Art. 405 ZGB).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

19. Urteil vom 7. Juni 1950 i. S. Wolle gegen Frei und Mit-

beteiligte und Obergericht des Kantons Thurgau.

Stellung des Ausländers in der Schweiz. Unentgeltliche PrOZe8S-

führung.

Steht der bundesrechtliche, aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung auch dem im Ausland wohn-

haften Ausländer zu ? (Erw. 2).

Nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den

Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850/55 hat der (in

der Schweiz oder im Ausland wohnhafte) Amerikaner in den

Kantonen grundsätzlich Anspruch auf gleiche Behandlung wie

SchweizerbÜTger anderer Kantone, weshalb ihm auch der

bundesrechtliche Armenrechtsanspruch zusteht (Erw. 3).

Situation de l'etranger en SUMse. Assistance iudiciaire gratuite.

Le droit a l'assistance judiciaire gratuite, derivant de l'art. 4 Cst.,

appartient-il aussi a l'etranger domicilie a l'etranger ? (con-

sid. 2).

D'apres l'art. l er du traite entre la Suisse et les Etats·Unis de

l'Amerique du Nord de 1850/1855, le citoyen americain (domi-

cilie en Suisse ou a l'etranger) a Ie droit d'etre traite dans un

canton de la meme maniere que les Confederes d'autres cantons.

C'est pourquoi il doit benMicier aussi de l'assistance judiciaire

gratuite de droit federal (consid. 3).

Situazione dello straniero in Isvizzera. Assistenza giudiziaria

gratuita.

Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita derivante dall'art. 4

CF spatta anche allo straniero domiciliato all'estero ? (consid. 2).

Giusta l'art. 1 deI trattato deI 1850/1855 tra Ia Svizzera e gli

Stati Uniti dell'America deI Nord, il cittadino americano

(domiciliato in Isvizzera 0 all'estero) ha il diritto di essere

trattato in un Cantone nello stesso modo che i Confederati

d'altri Cantoni; deve quindi beneficiare anche dell'assistenza

giudiziaria gratuita garantita dal diritto federale (consid. 3).