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104 Staatsrecht. beschränkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft X. grundbuchrechtlich zulässig sei. Der rechtsverbindliche Entscheid hierjiber steht erstinstanzlich dem Grundbuch- führer, zweitinstanzlich der kantonalen Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen und letztinstanzlich dem Bundes- gericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art. 99 Ziff. I lit. c OG) zu. Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit derselben geltend gemacht wird, dass die von den Unter- suchungsbehörden vorgesehene Eintragung einer Verfü- gungsbeschränkung grundbuchrechtlich unzulässig sei, da § 85 der zürch. StPO, der als Mittel für die Durchführung der strafrechtlichen Beschlagnahme eine Grundbuchsperre vorsehe, gegen Art. 960 ZGB verstosse. V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
18. Urteil vom 5. Juli 1950 i. S. Kanton Waadt gegen Kanton St. Gallen. Niederlassungsfreiheit, inteJrkantonales Armenrecht. Ein Trunksü(lhtiger, den die Verwaltungsbehörden des Wohn. sitzkantons begrÜDdetermassen für längere Zeit in eine Trinker- heilanstalt einweisen, darf wegen Verarmung ausgewiesen und heimgeschafft werden, wenn er für die Versorgungskosten nicht aufkommen kann und der Heimatkanton die Übernahme dieser Kosten ablehnt. Liberte d' etablissement, assistance publique intercantonale. Un aleoolique que les autoriMs du canton de son domicile ont interne, par une decision justifiee et pour une longue periode, dans un asile pour buveurs, peut etre expulse pour cause d'indi- genee et renvoye dans son canton d'origine lorsqu'il ne peut payer les frais de son internement et que le canton d'origine refuse d'assumer ces frais. Libertd di domicilio, assistenza pubblica intercantonale. Un alcoolizzato, ehe le autorita deI cantone deI suo domicilio hanno internato, mediante una decisione ben fondata, per un lungo periodo di tempo, in un asilo per bevitori, puo essere Interkantona.les Armenunterstützungsrecht. N0 18. 105 espulso a motivo d'indigenza e rimandato al suo cantone di origine, quando non puo pagare le spese deI suo internamento e il cantone d'origine rifiuta di prenderle a suo carico. A. - Der in Ste Croix (VD) heimatberechtigte X. hat sich im Jahre 1931 mit seiner 1888 geborenen Ehefrau in St. Gallen niedergelassen. Frau X. hat sich seit vielen Jahren übermässig dem Trunk ergeben. Die st. gallischen Fürsorgebehörden befassten sich seit 1934 immer wieder mit ihr ; sie verwarnten sie wiederholt, verboten ihr den Genuss alkoholischer Getränke und wiesen sie 1942 für ein Jahr in die Trinkerheilanstalt Wysshölzli in Herzogen- buchsee und am 4. April 1947 für die Dauer von zwei Jahren in die Heilanstalt B6thesda in Lausanne ein. Am
28. April 1948 aus dieser Anstalt vorzeitig mit einer Probe- zeit von zwei Jahren bedingt entlassen, wurde Frau X. bald wieder rückfällig, sodass die st. gallischen Behörden eine neue Versorgung in Aussicht nahmen. Da der Ehe- mann M. nicht in der Lage ist, die gesamten Versorgungs- kosten zu tragen, ersuchte das st. gallische Justiz- und Sanitätsdepartement mit Schreiben vom 10. März 1950 den Kanton Waadt um Übernahme der durch den Beitrag des Ehemanns nicht gedeckten Kosten. Der Kanton Waadt lehnte dies jedoch ab. Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. April 1950 gestützt auf das st. gallische Gesetz vom 22. Juni 1925 betreffend die Be- kämpfung der Trunksucht: «1. Frau X. wird für die Dauer von vorläufig zwei Jahren in die Trinkerversorgung zurückversetzt.
2. Mangels Deckung der Versorgungskosten durch den Hei- matkanton wird die Heimschaffung der Frau X. verfügt und ihr die Rückkehr in den Kanton St. Gallen für die Dauer von zwei Jahren verboten.» Da der Kanton Waadt sich weiterhin weigerte, an die Versorgungskosten beizutragen, wurde Frau X. am
12. April 1950 heimgeschafft. Sie befindet sich seither im Altersasyl von Ste Croix. B. - l\-Iit staatsrechtlicher Klage vom 25. April 1950 beantragt der Kanton Waadt, den Beschluss des Regie- 106 Staatsrecht. rungsrats des Kantons St. Gallen vom 4. April 1950 aufzu- heben, soweit er Frau X. die Niederlassungsbewilligung entziehe. Zur :ijegrundung wird geltend gemacht: Nach Art. 45 Abs. 3 BV könne die Niederlassung den- jenigen entzogen werden, die dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen. Dies treffe nur zu, wenn jemand zufällig oder doch unabhängig vom Willen der Behörden des Aufenthaltskantons unterstützungsbedürftig werde, also bei Personen, die - obschon im Genusse ihrer Freiheit - aus Gründen wie Krankheit oder Alter für ihren Unterhalt nicht aufzukommen vermöchten, nicht dagegen bei solchen, denen dies deshalb unmöglich sei, weil sie infolge gerichtlicher Bestrafung oder einer admi- nistrativen Massnahme ihrer Freiheit beraubt seien. Ein Kanton sei nicht verpflichtet, für die Kosten der Internierung eines Bürgers aufzukommen, wenn die Inter- nierung von einem andern Kanton angeordnet worden sei. Da eine administrative Versorgung auf Grund des kanto- nalen Rechts erfolge und dieses nur für das Gebiet des betreffenden Kantons gelte, habe dieser auch die Kosten der Versorgung zu tragen. Es finde hier der gleiche Grund- satz Anwendung, den die Art. 374 StGB und 2 des Konkordats vom 23. Juni 1944 über die Kost~m des Straf- vollzugs aufstellten. Der vorliegende Streitfall habe grosse Ähnlichkeit mit dem in BGE 74 I 25 beurteilten. Wenn Frau X. nicht administrativ versorgt worden wäre, würde sie bei ihrem Ehemann leben, dieser für ihren Unterhalt aufkommen und die Öffentlichkeit in keiner Weise belastet werden. Der Niederlassungsentzug erscheine daher eher als Ausweisung denn als Heimschaffung, ohne dass aber die Voraussetzungen für erstere gegeben seien. O. - Der Kanton St. Gallen beantragt die Abweisung der Klage und führt u. a. aus: An die täglich Fr. 3.80 betragenden Kosten der Versorgung von Frau X. könne der Ehemann nur Fr. 2.- leisten. Für den Rest habe die öffentliche Fürsorge aufzukommen. Diese Hilfe müsse als dauernd bezeichnet werden, denn die ohne weiteres mit i I I Interkantonales Armenunterstütz1IDgsrecht. N° 18. 107 einer chronischen Krankheit vergleichbare schwere Trunk- sucht der Frau X. könne nur durch eine länger dauernde Kur geheilt oder herabgemindert werden. Da der Kanton Waadt die Übernahme der Kosten ablehne, seien alle Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3 BV erfüllt. Art. 374 StGB und das Konkordat von 1944 (dem der Kanton St. Gallen übrigens nicht beigetreten sei) seien nicht anwendbar, auch nicht analogieweise, denn sie bezögen sich auf Strafen und gestützt auf das StGB verhängte Massnahmen, während es sich hier um eine auf Grund der st. gallischen Gesetzgebung getroffene Fürsorgemass- nahme handle. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Bei ungerechtfertigter Entziehung der Niederlas- sung ist nur der Betroffene selber in seinen verfassungs- mässigen Rechten verletzt und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Macht er von seinem Beschwerde- recht keinen Gebrauch, so kann es nicht etwa der Heimat- kanton oder die Heimatgemeinde ausüben. Im Hinblick auf das nach Art. 45 Abs. 3 und 5 bei Ausweisung wegen Verarmung zu beachtende Verfahren und auf die Bedeu- tung von Art. 45 Abs. 3 BV als Norm des interkantonalen Armenunterstützungsrechtes steht indessen dem Heimat- kanton das Recht zu, sich dem Entzug der Niederlassung zu widersetzen, und zwar durch staatsrechtliche Klage im Sinne von Art. 83lit. b OG (BGE 71 1236 und 244, 74 I 28). Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten.
2. - Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche dauernd der öffent- lichen Wohltätigkeit zur Last fallen, sofern die Heimat- gemeinde oder der Heimatkanton eine angemessene Unter- stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewähren.
a) Der öffentlichen Wohltätigkeit fällt der Nieder- gelassene zur Last, wenn ihm aus öffentlichen Mitteln im Sinne der Armenunterstützung geholfen werden muss. Aus welchen Gründen die Unterstützung notwendig wird, ist lOS Staatsrecht. dabei unerheblich; in Frage kommen die verschiedensten Umstände wie gros se Familienlasten, Alter, Krankheit, verschuldete oder unverschuldete Erwerbslosigkeit usw. Nicht erforderlich ist sodann, dass der Niedergelassene die Unterstützung ausdrücklich verlangt; es genügt, dass er ohne diese körperlich oder geistig verwahrlosen würde und die Behörden deshalb aus Gründen der Menschlichkeit berechtigt und verpflichtet sind, in seinem Interesse das Notwendige vorzukehren. Frau X., deren Ausweisung und Heimschaffung Gegen- stand des vorliegenden Rechtsstreites bildet, ist trunk- süchtig und hat dadurch den Fürsorgebehörden ihres Wohnsitzkantons seit Jahren immer wieder Anlass zum Einschreiten gegeben. Trunksucht wird heute als Krank- heit aufgefasst und als solche behandelt (vgl. EGGER N. 32 zu Art. 370 ZGB). In schweren Fällen bedarf es zu ihrer Heilung, sofern diese überhaupt noch möglich ist, eines längeren Aufenthaltes in einer Trinkerheilanstalt. Bei Frau X. handelt es sich, wie aus dem Gutachten des Be- zirksarztes von St. Gallen hervorgeht, um einen sehr schweren Fall von chronischem Alkoholismus; sie hat sich seit Jahrzehnten dauernd übermässigem Trunke ergeben und ist bereits beim Genuss von Spiritus (Wachholder) angelangt, was nach dem Gutachten annähernd die sohwer- ste Form der Krankheit darstellt. Zu der deshalb ver- fügten Versorgung bemerkt der Regierungsrat des Kantons Waadt lediglich, wenn sie nicht angeordnet worden wäre, würde Frau X. bei ihrem Ehemann leben und von ihm unterhalten werden, der Öffentlichkeit also nicht zur Last fallen. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Anders verhielte es sich, wenn geltend gemacht würde, es bestehe vom medizinischen Gesichtspunkt oder aus andern Grün- den kein Anlass zur Einweisung in eine Trinkerheilanstalt. Das wird jedoch nicht behauptet, augenscheinlich mit Recht nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, betrinkt sich Frau X. immer wieder bis zur Sinnlosigkeit, zieht sich in diesem Zustand gelegentlich Verletzungen zu und vernach- j I I I I i I Interkantonales Armenunterstützungsrecht. :No 18. 109 lässigt den Haushalt und sich aufs schlimmste. Da der Ehe- mann nicht in der Lage ist, sie durch eine Pflegerin ständig überwachen und betreuen zu lassen, würde sie offenbar völlig verwahrlosen, wenn sie nicht versorgt und dabei nochmals der Versuch einer Heilung gemacht würde. Erscheint aber die Versorgung dergestalt gleich der Ein- weisung in einen Spital wegen eines körperlichen Leidens als geboten und können die Kosten dafür weder von Frau X. selber noch von ihrem Ehemann aufgebracht werden, so muss ihr aus öffentlichen Mitteln geholfen werden. Sie lallt also der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last.
b) Dass sie dauernd und nicht nur vorübergehend unter- stützungsbedürftig ist, wird in der Klage nicht ernsthaft bestritten und kann nicht zweifelhaft sein. Nachdem- bei Frau X. durch zweimalige Einweisung in eine Trinkerheil- anstalt für ein Jahr keine Besserung erzielt werden konnte, muss eine neue Entwöhnungskur mindestens zwei Jahre dauern, wenn sie erfolgreich sein soll. Wer aber wegen gesundheitlioher Störungen einer so langen Pflege und Behandlung bedarf, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als dauernd unterstützungsbedürftig (vgl. BGE 71 I 246/47).
c) Da der Heimatkanton es trotz amtlicher Auffor- derung abgelehnt hat, für die vom Ehemann X. nicht auf- zubringenden Kosten der Versorgung Gutsprache zu lei- sten, sind alle in Art. 45 Abs. 3 BVaufgestellten Voraus- setzungen der Ausweisung wegen Verarmung erfüllt. Zu prüfen bleibt lediglich noch der Einwand, dass es sich bei der administrativen Versorgung um eine auf die kantonale Gesetzgebung gegründete Massnahme handle, die keine Wirkung über den Kanton hinaus äussern könne, weshalb der Kanton, der sie angeordnet, auch für die Kosten aufzu- kommen habe.
d) Der Regierungsrat des Kantons Waadt erachtet die in Art. 374 StGB und in Art. 2 des Konkordats vom 23. Juni 1944 enthaltenen Grundsätze für analog anwendbar und beruft sich auf BGE 74 I 28 ff. Der Art. 374 StGB (wie auch llO Staatsrecht. das Konkordat, dem der Kanton St; Gallen übrigens nicht beigetreten ist) gilt jedoch ausschliesslich für die von Strafgerichten auf Grund des schweiz. StGB ausgespro- chenen Strafen und Massnahmen. Da die Kantone danach die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selber zu vollziehen, also auch die Kosten des Vollzugs zu tragen haben, hat das Bundesgericht in BGE 74 I 28 ff. entschie- den, dass ein Kanton, dessen Strafgericht ein im Kanton niedergelassenes Kind in eine Erziehungsanstalt einge- wiesen hat, nicht befugt sei,· vom Heimatkanton die Über- nahme der Versorgungskosten zu verlangen und im Wei- gerungsfalle das Kind heimzuschaffen ; die daherigen Kosten seien nach Bundesrecht vom Niederlassungskanton zu tragen. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kanton St. Gallen die Kosten der Versorgung zu tragen, wenn Frau X. eine strafbare Handlung begangen und der Straf- richter sie gemäss Art. 44 StGB in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen hätte. Die administrative Versorgung Trunk- süchtiger kann der gerichtlichen, die ein Ausfluss der Justizhoheit ist, nicht gleichgestellt werden. Sie stellt, wie die Einweisung eines Kranken in ein Spital, eine Mass- nahme der sozialen Fürsorge dar, deren Kosten, wenn sie zufolge Bedürftigkeit des Betroffenen vom Gemeinwesen getragen werden müssen, als Armenunterstützung zu betrachten sind. Sofern ein Vergleich der nach kantonalem Recht angeordneten administrativen Versorgung Trunk- süchtiger mit einer bundesrechtlichen Einrichtung als zulässig erscheint, so einzig mit einer entsprechenden vormundschaftlichen Massnahme, wie denn auch Trunk- sucht nach Art. 370 ZGB EntmÜlldigungsgrund ist und zu Anstaltsversorgung nach Art. 406 ZGB Anlass geben kann (EGGER N. 32/33 zu Art. 406 ZGB). Die Kosten not- wendig gewordener vormundschaftlicher Massnahmen aber gelten als Armenunterstützung, weshalb der Niederlas- sungskanton vom Heimatkanton Gutsprache verlangen und, sofern diese nicht geleistet wird, zur Heimschaffung schreiten kann (vgl. das in BGE 74 131 Erw. 4 angeführte Staatsverträge. No 19. 111 Urteil vom 8. März 1940 i. S. Canonica [66 I 32 ff.], ferner EGGER N. 31 zu Art. 405 ZGB). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX
19. Urteil vom 7. Juni 1950 i. S. Wolle gegen Frei und Mit- beteiligte und Obergericht des Kantons Thurgau. Stellung des Ausländers in der Schweiz. Unentgeltliche PrOZe8S- führung. Steht der bundesrechtliche, aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung auch dem im Ausland wohn- haften Ausländer zu ? (Erw. 2). Nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850/55 hat der (in der Schweiz oder im Ausland wohnhafte) Amerikaner in den Kantonen grundsätzlich Anspruch auf gleiche Behandlung wie SchweizerbÜTger anderer Kantone, weshalb ihm auch der bundesrechtliche Armenrechtsanspruch zusteht (Erw. 3). Situation de l'etranger en SUMse. Assistance iudiciaire gratuite. Le droit a l'assistance judiciaire gratuite, derivant de l'art. 4 Cst., appartient-il aussi a l'etranger domicilie a l'etranger ? (con- sid. 2). D'apres l'art. l er du traite entre la Suisse et les Etats·Unis de l'Amerique du Nord de 1850/1855, le citoyen americain (domi- cilie en Suisse ou a l'etranger) a Ie droit d'etre traite dans un canton de la meme maniere que les Confederes d'autres cantons. C'est pourquoi il doit benMicier aussi de l'assistance judiciaire gratuite de droit federal (consid. 3). Situazione dello straniero in Isvizzera. Assistenza giudiziaria gratuita. Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita derivante dall'art. 4 CF spatta anche allo straniero domiciliato all'estero ? (consid. 2). Giusta l'art. 1 deI trattato deI 1850/1855 tra Ia Svizzera e gli Stati Uniti dell'America deI Nord, il cittadino americano (domiciliato in Isvizzera 0 all'estero) ha il diritto di essere trattato in un Cantone nello stesso modo che i Confederati d'altri Cantoni; deve quindi beneficiare anche dell'assistenza giudiziaria gratuita garantita dal diritto federale (consid. 3).