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Staatsrecht.
beschränkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft
X. grundbuchrechtlich zulässig sei. Der rechtsverbindliche
Entscheid hierjiber steht erstinstanzlich dem Grundbuch-
führer, zweitinstanzlich der kantonalen Aufsichtsbehörde
in Grundbuchsachen und letztinstanzlich dem Bundes-
gericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art.
99 Ziff. I lit. c OG) zu. Auf die vorliegende staatsrechtliche
Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit
derselben geltend gemacht wird, dass die von den Unter-
suchungsbehörden vorgesehene Eintragung einer Verfü-
gungsbeschränkung grundbuchrechtlich unzulässig sei, da
§ 85 der zürch. StPO, der als Mittel für die Durchführung
der strafrechtlichen Beschlagnahme eine Grundbuchsperre
vorsehe, gegen Art. 960 ZGB verstosse.
V. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
18. Urteil vom 5. Juli 1950 i. S. Kanton Waadt gegen
Kanton St. Gallen.
Niederlassungsfreiheit, inteJrkantonales Armenrecht.
Ein Trunksü(lhtiger, den die Verwaltungsbehörden des Wohn.
sitzkantons begrÜDdetermassen für längere Zeit in eine Trinker-
heilanstalt einweisen, darf wegen Verarmung ausgewiesen und
heimgeschafft werden, wenn er für die Versorgungskosten
nicht aufkommen kann und der Heimatkanton die Übernahme
dieser Kosten ablehnt.
Liberte d'etablissement, assistance publique intercantonale.
Un aleoolique que les autoriMs du canton de son domicile ont
interne, par une decision justifiee et pour une longue periode,
dans un asile pour buveurs, peut etre expulse pour cause d'indi-
genee et renvoye dans son canton d'origine lorsqu'il ne peut
payer les frais de son internement et que le canton d'origine
refuse d'assumer ces frais.
Libertd di domicilio, assistenza pubblica intercantonale.
Un alcoolizzato, ehe le autorita deI cantone deI suo domicilio
hanno internato, mediante una decisione ben fondata, per un
lungo periodo di tempo, in un asilo per bevitori, puo essere
Interkantona.les Armenunterstützungsrecht. N0 18.
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espulso a motivo d'indigenza e rimandato al suo cantone di
origine, quando non puo pagare le spese deI suo internamento
e il cantone d'origine rifiuta di prenderle a suo carico.
A. -
Der in Ste Croix (VD) heimatberechtigte X. hat
sich im Jahre 1931 mit seiner 1888 geborenen Ehefrau in
St. Gallen niedergelassen. Frau X. hat sich seit vielen
Jahren übermässig dem Trunk ergeben. Die st. gallischen
Fürsorgebehörden befassten sich seit 1934 immer wieder
mit ihr; sie verwarnten sie wiederholt, verboten ihr den
Genuss alkoholischer Getränke und wiesen sie 1942 für
ein Jahr in die Trinkerheilanstalt Wysshölzli in Herzogen-
buchsee und am 4. April 1947 für die Dauer von zwei
Jahren in die Heilanstalt B6thesda in Lausanne ein. Am
28. April 1948 aus dieser Anstalt vorzeitig mit einer Probe-
zeit von zwei Jahren bedingt entlassen, wurde Frau X.
bald wieder rückfällig, sodass die st. gallischen Behörden
eine neue Versorgung in Aussicht nahmen. Da der Ehe-
mann M. nicht in der Lage ist, die gesamten Versorgungs-
kosten zu tragen, ersuchte das st. gallische Justiz- und
Sanitätsdepartement mit Schreiben vom 10. März 1950
den Kanton Waadt um Übernahme der durch den Beitrag
des Ehemanns nicht gedeckten Kosten. Der Kanton Waadt
lehnte dies jedoch ab. Darauf beschloss der Regierungsrat
des Kantons St. Gallen am 4. April 1950 gestützt auf das
st. gallische Gesetz vom 22. Juni 1925 betreffend die Be-
kämpfung der Trunksucht:
«1. Frau X. wird für die Dauer von vorläufig zwei Jahren in
die Trinkerversorgung zurückversetzt.
2. Mangels Deckung der Versorgungskosten durch den Hei-
matkanton wird die Heimschaffung der Frau X. verfügt
und ihr die Rückkehr in den Kanton St. Gallen für die
Dauer von zwei Jahren verboten.»
Da der Kanton Waadt sich weiterhin weigerte, an die
Versorgungskosten beizutragen, wurde Frau X. am
12. April 1950 heimgeschafft. Sie befindet sich seither im
Altersasyl von Ste Croix.
B. -
l\-Iit staatsrechtlicher Klage vom 25. April 1950
beantragt der Kanton Waadt, den Beschluss des Regie-
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Staatsrecht.
rungsrats des Kantons St. Gallen vom 4. April 1950 aufzu-
heben, soweit er Frau X. die Niederlassungsbewilligung
entziehe. Zur :ijegrundung wird geltend gemacht:
Nach Art. 45 Abs. 3 BV könne die Niederlassung den-
jenigen entzogen werden, die dauernd der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last fallen. Dies treffe nur zu, wenn
jemand zufällig oder doch unabhängig vom Willen der
Behörden des Aufenthaltskantons unterstützungsbedürftig
werde, also bei Personen, die -
obschon im Genusse ihrer
Freiheit -
aus Gründen wie Krankheit oder Alter für
ihren Unterhalt nicht aufzukommen vermöchten, nicht
dagegen bei solchen, denen dies deshalb unmöglich sei,
weil sie infolge gerichtlicher Bestrafung oder einer admi-
nistrativen Massnahme ihrer Freiheit beraubt seien.
Ein Kanton sei nicht verpflichtet, für die Kosten der
Internierung eines Bürgers aufzukommen, wenn die Inter-
nierung von einem andern Kanton angeordnet worden sei.
Da eine administrative Versorgung auf Grund des kanto-
nalen Rechts erfolge und dieses nur für das Gebiet des
betreffenden Kantons gelte, habe dieser auch die Kosten
der Versorgung zu tragen. Es finde hier der gleiche Grund-
satz Anwendung, den die Art. 374 StGB und 2 des
Konkordats vom 23. Juni 1944 über die Kost~m des Straf-
vollzugs aufstellten. Der vorliegende Streitfall habe grosse
Ähnlichkeit mit dem in BGE 74 I 25 beurteilten.
Wenn Frau X. nicht administrativ versorgt worden
wäre, würde sie bei ihrem Ehemann leben, dieser für ihren
Unterhalt aufkommen und die Öffentlichkeit in keiner
Weise belastet werden. Der Niederlassungsentzug erscheine
daher eher als Ausweisung denn als Heimschaffung, ohne
dass aber die Voraussetzungen für erstere gegeben seien.
O. -
Der Kanton St. Gallen beantragt die Abweisung
der Klage und führt u. a. aus: An die täglich Fr. 3.80
betragenden Kosten der Versorgung von Frau X. könne
der Ehemann nur Fr. 2.- leisten. Für den Rest habe die
öffentliche Fürsorge aufzukommen. Diese Hilfe müsse als
dauernd bezeichnet werden, denn die ohne weiteres mit
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Interkantonales Armenunterstütz1IDgsrecht. N° 18.
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einer chronischen Krankheit vergleichbare schwere Trunk-
sucht der Frau X. könne nur durch eine länger dauernde
Kur geheilt oder herabgemindert werden. Da der Kanton
Waadt die Übernahme der Kosten ablehne, seien alle
Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3 BV erfüllt. Art. 374
StGB und das Konkordat von 1944 (dem der Kanton
St. Gallen übrigens nicht beigetreten sei) seien nicht
anwendbar, auch nicht analogieweise, denn sie bezögen
sich auf Strafen und gestützt auf das StGB verhängte
Massnahmen, während es sich hier um eine auf Grund
der st. gallischen Gesetzgebung getroffene Fürsorgemass-
nahme handle.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Bei ungerechtfertigter Entziehung der Niederlas-
sung ist nur der Betroffene selber in seinen verfassungs-
mässigen Rechten verletzt und daher zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert. Macht er von seinem Beschwerde-
recht keinen Gebrauch, so kann es nicht etwa der Heimat-
kanton oder die Heimatgemeinde ausüben. Im Hinblick
auf das nach Art. 45 Abs. 3 und 5 bei Ausweisung wegen
Verarmung zu beachtende Verfahren und auf die Bedeu-
tung von Art. 45 Abs. 3 BV als Norm des interkantonalen
Armenunterstützungsrechtes steht indessen dem Heimat-
kanton das Recht zu, sich dem Entzug der Niederlassung
zu widersetzen, und zwar durch staatsrechtliche Klage im
Sinne von Art. 83lit. b OG (BGE 71 1236 und 244, 74 I 28).
Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten.
2. -
Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung
denjenigen entzogen werden, welche dauernd der öffent-
lichen Wohltätigkeit zur Last fallen, sofern die Heimat-
gemeinde oder der Heimatkanton eine angemessene Unter-
stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewähren.
a) Der öffentlichen Wohltätigkeit fällt der Nieder-
gelassene zur Last, wenn ihm aus öffentlichen Mitteln im
Sinne der Armenunterstützung geholfen werden muss. Aus
welchen Gründen die Unterstützung notwendig wird, ist
lOS
Staatsrecht.
dabei unerheblich; in Frage kommen die verschiedensten
Umstände wie gros se Familienlasten, Alter, Krankheit,
verschuldete oder unverschuldete Erwerbslosigkeit usw.
Nicht erforderlich ist sodann, dass der Niedergelassene die
Unterstützung ausdrücklich verlangt; es genügt, dass er
ohne diese körperlich oder geistig verwahrlosen würde und
die Behörden deshalb aus Gründen der Menschlichkeit
berechtigt und verpflichtet sind, in seinem Interesse das
Notwendige vorzukehren.
Frau X., deren Ausweisung und Heimschaffung Gegen-
stand des vorliegenden Rechtsstreites bildet, ist trunk-
süchtig und hat dadurch den Fürsorgebehörden ihres
Wohnsitzkantons seit Jahren immer wieder Anlass zum
Einschreiten gegeben. Trunksucht wird heute als Krank-
heit aufgefasst und als solche behandelt (vgl. EGGER N. 32
zu Art. 370 ZGB). In schweren Fällen bedarf es zu ihrer
Heilung, sofern diese überhaupt noch möglich ist, eines
längeren Aufenthaltes in einer Trinkerheilanstalt. Bei
Frau X. handelt es sich, wie aus dem Gutachten des Be-
zirksarztes von St. Gallen hervorgeht, um einen sehr
schweren Fall von chronischem Alkoholismus; sie hat sich
seit Jahrzehnten dauernd übermässigem Trunke ergeben
und ist bereits beim Genuss von Spiritus (Wachholder)
angelangt, was nach dem Gutachten annähernd die sohwer-
ste Form der Krankheit darstellt. Zu der deshalb ver-
fügten Versorgung bemerkt der Regierungsrat des Kantons
Waadt lediglich, wenn sie nicht angeordnet worden wäre,
würde Frau X. bei ihrem Ehemann leben und von ihm
unterhalten werden, der Öffentlichkeit also nicht zur Last
fallen. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Anders
verhielte es sich, wenn geltend gemacht würde, es bestehe
vom medizinischen Gesichtspunkt oder aus andern Grün-
den kein Anlass zur Einweisung in eine Trinkerheilanstalt.
Das wird jedoch nicht behauptet, augenscheinlich mit
Recht nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, betrinkt sich
Frau X. immer wieder bis zur Sinnlosigkeit, zieht sich in
diesem Zustand gelegentlich Verletzungen zu und vernach-
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Interkantonales Armenunterstützungsrecht. :No 18.
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lässigt den Haushalt und sich aufs schlimmste. Da der Ehe-
mann nicht in der Lage ist, sie durch eine Pflegerin ständig
überwachen und betreuen zu lassen, würde sie offenbar
völlig verwahrlosen, wenn sie nicht versorgt und dabei
nochmals der Versuch einer Heilung gemacht würde.
Erscheint aber die Versorgung dergestalt gleich der Ein-
weisung in einen Spital wegen eines körperlichen Leidens
als geboten und können die Kosten dafür weder von Frau X.
selber noch von ihrem Ehemann aufgebracht werden, so
muss ihr aus öffentlichen Mitteln geholfen werden. Sie
lallt also der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last.
b) Dass sie dauernd und nicht nur vorübergehend unter-
stützungsbedürftig ist, wird in der Klage nicht ernsthaft
bestritten und kann nicht zweifelhaft sein. Nachdem- bei
Frau X. durch zweimalige Einweisung in eine Trinkerheil-
anstalt für ein Jahr keine Besserung erzielt werden konnte,
muss eine neue Entwöhnungskur mindestens zwei Jahre
dauern, wenn sie erfolgreich sein soll. Wer aber wegen
gesundheitlioher Störungen einer so langen Pflege und
Behandlung bedarf, gilt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts als dauernd unterstützungsbedürftig
(vgl. BGE 71 I 246/47).
c) Da der Heimatkanton es trotz amtlicher Auffor-
derung abgelehnt hat, für die vom Ehemann X. nicht auf-
zubringenden Kosten der Versorgung Gutsprache zu lei-
sten, sind alle in Art. 45 Abs. 3 BVaufgestellten Voraus-
setzungen der Ausweisung wegen Verarmung erfüllt. Zu
prüfen bleibt lediglich noch der Einwand, dass es sich bei
der administrativen Versorgung um eine auf die kantonale
Gesetzgebung gegründete Massnahme handle, die keine
Wirkung über den Kanton hinaus äussern könne, weshalb
der Kanton, der sie angeordnet, auch für die Kosten aufzu-
kommen habe.
d) Der Regierungsrat des Kantons Waadt erachtet die
in Art. 374 StGB und in Art. 2 des Konkordats vom 23. Juni
1944 enthaltenen Grundsätze für analog anwendbar und
beruft sich auf BGE 74 I 28 ff. Der Art. 374 StGB (wie auch
llO
Staatsrecht.
das Konkordat, dem der Kanton St; Gallen übrigens nicht
beigetreten ist) gilt jedoch ausschliesslich für die von
Strafgerichten auf Grund des schweiz. StGB ausgespro-
chenen Strafen und Massnahmen. Da die Kantone danach
die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selber zu
vollziehen, also auch die Kosten des Vollzugs zu tragen
haben, hat das Bundesgericht in BGE 74 I 28 ff. entschie-
den, dass ein Kanton, dessen Strafgericht ein im Kanton
niedergelassenes Kind in eine Erziehungsanstalt einge-
wiesen hat, nicht befugt sei,· vom Heimatkanton die Über-
nahme der Versorgungskosten zu verlangen und im Wei-
gerungsfalle das Kind heimzuschaffen; die daherigen
Kosten seien nach Bundesrecht vom Niederlassungskanton
zu tragen. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kanton
St. Gallen die Kosten der Versorgung zu tragen, wenn
Frau X. eine strafbare Handlung begangen und der Straf-
richter sie gemäss Art. 44 StGB in eine Trinkerheilanstalt
eingewiesen hätte. Die administrative Versorgung Trunk-
süchtiger kann der gerichtlichen, die ein Ausfluss der
Justizhoheit ist, nicht gleichgestellt werden. Sie stellt,
wie die Einweisung eines Kranken in ein Spital, eine Mass-
nahme der sozialen Fürsorge dar, deren Kosten, wenn sie
zufolge Bedürftigkeit des Betroffenen vom Gemeinwesen
getragen werden müssen, als Armenunterstützung zu
betrachten sind. Sofern ein Vergleich der nach kantonalem
Recht angeordneten administrativen Versorgung Trunk-
süchtiger mit einer bundesrechtlichen Einrichtung als
zulässig erscheint, so einzig mit einer entsprechenden
vormundschaftlichen Massnahme, wie denn auch Trunk-
sucht nach Art. 370 ZGB EntmÜlldigungsgrund ist und
zu Anstaltsversorgung nach Art. 406 ZGB Anlass geben
kann (EGGER N. 32/33 zu Art. 406 ZGB). Die Kosten not-
wendig gewordener vormundschaftlicher Massnahmen aber
gelten als Armenunterstützung, weshalb der Niederlas-
sungskanton vom Heimatkanton Gutsprache verlangen
und, sofern diese nicht geleistet wird, zur Heimschaffung
schreiten kann (vgl. das in BGE 74 131 Erw. 4 angeführte
Staatsverträge. No 19.
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Urteil vom 8. März 1940 i. S. Canonica [66 I 32 ff.], ferner
EGGER N. 31 zu Art. 405 ZGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
19. Urteil vom 7. Juni 1950 i. S. Wolle gegen Frei und Mit-
beteiligte und Obergericht des Kantons Thurgau.
Stellung des Ausländers in der Schweiz. Unentgeltliche PrOZe8S-
führung.
Steht der bundesrechtliche, aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung auch dem im Ausland wohn-
haften Ausländer zu ? (Erw. 2).
Nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850/55 hat der (in
der Schweiz oder im Ausland wohnhafte) Amerikaner in den
Kantonen grundsätzlich Anspruch auf gleiche Behandlung wie
SchweizerbÜTger anderer Kantone, weshalb ihm auch der
bundesrechtliche Armenrechtsanspruch zusteht (Erw. 3).
Situation de l'etranger en SUMse. Assistance iudiciaire gratuite.
Le droit a l'assistance judiciaire gratuite, derivant de l'art. 4 Cst.,
appartient-il aussi a l'etranger domicilie a l'etranger ? (con-
sid. 2).
D'apres l'art. l er du traite entre la Suisse et les Etats·Unis de
l'Amerique du Nord de 1850/1855, le citoyen americain (domi-
cilie en Suisse ou a l'etranger) a Ie droit d'etre traite dans un
canton de la meme maniere que les Confederes d'autres cantons.
C'est pourquoi il doit benMicier aussi de l'assistance judiciaire
gratuite de droit federal (consid. 3).
Situazione dello straniero in Isvizzera. Assistenza giudiziaria
gratuita.
Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita derivante dall'art. 4
CF spatta anche allo straniero domiciliato all'estero ? (consid. 2).
Giusta l'art. 1 deI trattato deI 1850/1855 tra Ia Svizzera e gli
Stati Uniti dell'America deI Nord, il cittadino americano
(domiciliato in Isvizzera 0 all'estero) ha il diritto di essere
trattato in un Cantone nello stesso modo che i Confederati
d'altri Cantoni; deve quindi beneficiare anche dell'assistenza
giudiziaria gratuita garantita dal diritto federale (consid. 3).