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Staatsrecht.
vom Berechtigten zu erwarten war und nach der
~ah~r der Sache gefordert werden muss. Im übrigen
Ist
In der Verwaltungsrechtswissenschaft anerkannt,
dass wenn ein allgemeiner Verzicht des Bürgers auf
ein öffentliches Recht, die Beobachtung einer öffentlich-
rechtlichen Vorschrift ihm gegenüber nicht möglich ist,
der Berechtigte doch die Möglichkeit hat, von der Aus-
übung dieses Rechts im einzelnen Falle abzusehen und
dadurch auf den einzelnen aktuellen Anspruch zu ver-
zichten (s. das Urteil in Sachen Elektrizitätswerk Lonza
gegen Kanton Wallis vom 10. März 1923 insbes. Erw. :1
mit Zitaten).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
43. Urteil vom 2S. April 1923 -i. S. Eern gegen Solothurn.
Unzulässigkeit der Heimschaffung einer Familie in den Heimat-
kanton, weil sie -
infolge gewisser Charaktereigellschaften
der Familienglieder und grosser Kinderzahl- um bisheri"cn
'Wohnort keine 'Wohnung mehr findet. Pflieht der ~ieder
lassungsgemei.nde für die Unterkunft der Familie zu sorgen.
Recht des Heimatkantons, sich einer nach Art. 45 u. 43 BV
unzulässigen Heimschaffung durch Klage nach Art. 173
Ziff. 2 OG zu widersetzen.
A. -
Durch Zuschrift vom 26. Januar 1923 teilte
der Regierungsrat von Solothurn demjenigen von Bern
mit, dass er sich « erlauben werde, die in Trimbach
niedergelassene Familie Ernst Steiner-von Arx, VOll
Oeschenbach Kantons Bern am 15. Februar 1923 zwecks
Niederlassungsfreiheit • N0 43.
3S1
heimatlicher Versorgung» den bernischen Behörden zu-
zuführen.
«Die Familie Steiner)) -- so wjrd in dem Schreiben
ausgeführt -
« welche heute aus den Eltern und elf
Kindern im Alter von 2 bis 18 Jahren besteht, kam im
Jahre 1916 nach Trimbach. Seit ihrem dortigen Auf-
enthalt ist sie bereits bei fünf verschiedenen Haus-
eigentümern in Miete gewesen. Mit Ausnahme eines
einzigen Falles, in welchem das von ihr bewohnte Haus
weiterveräussert wurde, führte jeweilen das unerträg-
liche Benehmen der Familie Steiner zur Auflösung des
Mietverhältnisses. Die zuletzt innegehabte Wohnung
ist ihr bereits im Jahre 1921 gekündigt worden. Da' da-
mals keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Unterbrin-
gung dieser Familie bestand, wurde die Kündigung
durch die Mieterschutzkommission von Olten nicht gut-
geheisseil. Schliesslich musste jedoch dem berechtigten
Begehren des Vermieters um Exmission der missliebigen
MietfamiIie, deren Angehörige die übrigen Hausbewohner
sowie Nachbarn und Passanten mit unflätigen Beschim-
pfungen überhäuften, entsprochen werden, dies umso-
mehr, als. zu jener Zeit in Trimbach mehrere Wohnungen
leer standen. Die Exmission erfolgte am 6. Dezember
1922; auf diesen Zeitpunkt fand die Familie Steiner
keine Unterkunft. Es wird ihr nach übereinstimmenden
Berichte« des Oberamtes von Olten-Gösgen, der Ge-
meindebehörden und der Kantonspolizei von Trimbach
nicht mehr möglich sein, in der Gemeinde Trimbach
oder deren Umgebung ein Logis zu mieten, da sich vor-
aussichtlich kein Hauseigentümer bereit erklären wird,
die wegen ihrer schlechten Aufführung und Streitsucht
überall bekannte Familie in sein Haus aufzunehmen. Die
Gemeinde Trimbach sah sich vorläufig gezwungen, der
Familie Steiner zur Unterbringung ihrer Möbel ein Schul-
zimmer im alten Schulhaus zur Verfügung zu stellen.
Steiner erweiterte jedoch sofort die ihm eingeräumten
Rechte; er richtete sich im Schullokal häuslich ein.
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Staatsrecht.
Die 13köpfige Familie haust nun seit Wochen in dem
ihr zur Verfügung gestellten Zimmer, ohne sich auch nur
im geringsten um eine andere Unterkunft zu bekümmern.
Abgesehen von der durch die Kocherei bedingten Feuers-
gefahr kann dieser Zustand auch aus hygienischen und
sittlichen Grilnden nicht länger geduldet werden. Im
gleichen Schulhause sind noch zwei Primar- und zwei
Arbeitsschulen, sowie der Kindergarten untergebracht.
Frau Stehler lebt nun mit dem Lehrpersonal in bestän-
digem Unfrieden und insultiert dasselbe vor den Schul-
kindern und auf offener Strasse in grober, unflätiger
Weise. Die Behörden der Gemeinde Trimbach ver-
langen, dass diesem unhaltbaren Zustande so rasch als
möglich ein Ende bereitet und dass vor allem das Schul-
haus geräumt werde. D~ die Familie Steiner von sich aus
kein Logis mieten kann und den Behörden die Befugnis
nicht mehr zusteht, für deren Unterbringung eine
Wohnung zu beschlagnahmen, bleibt nichts anderes
übrig, als sie der Heimatgemeinde zuführen zu lassen.
({ Wir stellen ausdrücklich fest, dass es sich um keinen
Konkordatsfall handelt, da die Familie Steiner-von Arx
keine Unterstützungen bezieht. ') Aus den angerufenen
Berichten des Gemeinderats Trimbach und des Ober-
amts Olten-Gösgen ergibt sic4, dass neben dem Vater
Steiner drei Kinder bereits in Stellung stehen und ver:-
dienen, während der älteste Sohn zur Zeit arbeitslos ist:
die übrigen Kinder befinden sich noch im schulpflichtigen
Alter oder darunter. Bei keiner der bisherigen Mieten
ist die Auflösung des Vertrages wegen Nichtbezahlung
des Mietzinses erfolgt : der Gemeinderat stellt vielmehr
in seinen Eingaben an die Kantonsregierung ausdrück-
lich fest, dass die Familie jeweilen in der Lage gewesen sei,
dafür rechtzeitig von sich aus aufzukommen. Der letzte
Vermieter Stettler hatte erstmals im Jahre 1921 ge-
kündigt, war aber damals von der Mieterschutzkom-
mission mangels Beweises für seine Klagen über das Be-
tragen des Mieters abgewiesen worden; dagegen erklärte
die Kommission eine zweite Kündigung vom Jahre 1922
Niedel'lassungsfreibeit. N0 43.
auf den August dieses Jahres für berechtigt. Die Um-
zugsfrist wurde dann vom Oberamt auf den 1. Oktober
1922 verlängert und auf dessen Verlangen gestand der
Vermieter selbst noch eine weitere Erstreckung bis Ende
Oktober zu; länger wollte er die Familie auf keinen Fall
behalten, worauf die zwangsweise Exmission erfolgte.
Das Konkordat, das zum Schlusse des Schreibens vom
26. Januar 1922 als nicht anwendbar bezeichnet wird,
ist dasjenige vom 9. Januar 1920 betr. die wohnörtliche
Armenunterstützung, dem sowohl Bern als Solothurn bei-
getreten sind. Es erklärt in Art. 2 und 5 den Wohnkanton
für unterstützungspflichtig gegenüber den Angehörigen
anderer Konkordatskantone, welche seit mindestsns
zwei Jahren ununterbrochen auf seinem Gebiete ge-
wohnt haben, ohne im letzten Jahre vor ihrem Einzug
der öffentlichen Wohltätigkeit in dauernder Weise zur
Last gefallen zu sein, wobei jedoch der Heimatkanton
dem Wohnkanton an die Unterstützungskosten einen
nach der Dauer des Wohnsitzes des Unterstützten im
letzteren bemessenen Bruchteil zu ersetzen hat. Art. 13
lautet :
{(Durch den Beitritt zum Konkordat ver-
zichtet der Wohnkanton gegenüber den Angehörigen
eines Konkordatskantons, welche im Sinne des Art. 2
Abs. 1 im Wohnkanton unterstützungsberechtigt sind,
auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung der öffent-
lichen Wohltätigkeit die Wohnberechtigung gemäss
Art. 45 der BV zu entziehen. Die armenpolizeiliche Heim-
schaffung wird indessen ausnahmsweise zugelassen in dem
Falle, wo nachweisbar die Unterstützungsbedürftigkeit
herbeigeführt wird durch fortgesetzte arge Misswirt-
schaft, unverbesserliche Liederlichkeit oder gänzliche
Verwahrlosung. Für das Verfahren gilt Art. 45 Abs. 3
und 5 der BV.» Bei Streitigkeiten der Behörden eines
Konkordatskantons mit denjenigen eines anderen KOll-
kordatskantons über die Anwendung des Konkordats
ist zunächst der Entscheid der Regierung dieses Kantons
anzurufen: gegen ihn kann an den Bundesrat rekurriert
werden (Art. 18).
334
Staatsrecht.
B. -
Mit {(staatsrechtlicher Beschwerde » vom 18. Fe-
bruar 1923 hat der Regierungsrat von Bern beim Bundes-
gericht den Antrag gestellt, die Verfügung des solo-
thurnischen Regierungsrats vom 26. Januar 1923 in
Sachen der Familie Ernst Steiner-von Arx sei als ver-
fassungswidrig aufzunehmen. Er macht geltend, dass
nach dem eigenen Zugeständnis der beschwerdebeklagten
Behörde keiner der Fälle vorliege, in welchen Art. 45
Abs. 3 BV die Niederlassung zu entziehen gestatte und
die Massnahnle auch nicht etwa auf die im Bundesrats-
beschluss betr. Bekämpfung der Miet- und Wohnungs-
not vom 9. April. 1920 Art. 43 ff. vorgesehenen Beschrän-
kungen der Freizügigkeit zu stützen versucht werde.
Weder sei Steiner wegen schwerer Vergehen wieder-
holt gerichtlich bestraft worden, noch werde behauptet,
dass Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnört-
liche Armenunterstützung (Herbeiführung der Unter-
stützungsbedürftigkeit durch arge :Misswirtschaft usw.)
zutreffe. Nach dem klaren Wortlaute des Art. 45 Abs. 3
BV dürfe aber die Niederlassung nur wegen solcher
Bestrafungen oder wegen dauernder Inanspruchnahme
der öffentlichen \Vohltätigkeit entzogen werden, und'
im letzteren Falle zudem nur dann, wenn der Heimat-
kanton die ihm obliegende angemessene Unterstützung
trotz amtlicher Aufforderung nicht gewähre. Der einzige
Grund, den Solothurn für seine Verfügung anführe,
nämlich dass die Familie Steiner keine Wohnung finde
und ihre Obdachlosigkeit zum Teil selber verschuldet
habe, genüge dafür nicht, weil dieses Verhalten nicht
derart sei, dass es unter Art. 45 Abs. 3 BV fallen würde
und weil die Obdachlosigkeit allein keinen Ausweisungs-
tatbestand im Sinne dieser Vorschrift bilde.
C. -
Der Regierungsrat von Solothurn weist in
seiner Antwort auf die Beschwerde darauf hin, dass
eine zwangsweise behördliche Beschaffung von Unter-
kunftsgelegenheiten für obdachlose Familien heute in-
folge der Aufhebung der Abschnitte 11, 111 und IV
der bundesrätlichen Verordnung vom 9. April 1920,
Niederlassungsfreiheit. N0 43.
:J35
insbesondere der Vorschriften über die Beschlagnahme
von Wohnungen, durch den BRB vom 28. Juli 1922
nicht mehr möglich sei. Es frage sich deshalb, was mit
Familien geschehen solle, die durch Selbstverschulden
ihr Obdach verlieren, sich selbst keine andere Unter-
kunft verschaffen können und denen auch die Behörden
wegen mangelnder Befugnisse keine Wohnung anweisen
können. In einem ähnlichen Falle, der einen Bürger
des Kantons Basel-Land betroffen habe, sei die Heimats-
behörde von seiner durch die Obdachlosigkeit bedingten
Heimkehr in Kenntnis gesetzt worden mit dem Bei-
fügen, dass der betreffenden Person damit die Nieder-
lassung nicht entzogen werden solle, sondern sie in ihrer
bisherigen Wohngemeinde bleiben oder in eine andere
solothurnische Gemeinde übersiedeln könne, wenn es
ihr gelinge, eine Wohnung zu findeIl. Auch die heute an-
gefochtene Verfügung habe nur diese Bedeutung, was dem
Vertreter der bernischen Armendirektion, der in der
Sache vor der Beschwerdeeinführung eine Untersuchung
vorgenommen habe, vom solothurnischen Polizeideparte-
ment bereits erklärt worden sei. Es handle sich demnach
weder um einen Entzug der Niederlassung gestützt auf
Art. 45 BV, noch um eine Heimschaffung gestützt auf die
Bestimmungen des Konkordates über die wohnörtliche
Armenunterstützung, da die nötigen Voraussetzungen
hiezu fehlen, noch könnte die lVIassnahme auf Art. 43 ff.
des BRB vom 9. April 1920 gestützt werden, weil in
Trimbach keine Wohnungsnot mehr herrsche. Die Heim-
schaffung oder besser gesagt, die Heimkehr der Familie
Steiner in ihre Heimatgemeinde sei vielmehr lediglich
die Folge ihrer selbstverschuldeten Obdachlosigkeit und
ihres Unvermögens, eine andere Unterkunft zu finden.
Ein bestimmter Antrag auf Abweisung der Beschwerde
wird nicht gestellt, sondern die Entscheidung der Streit-
frage dem Bundesgericht ((überlassen ».
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Art. 45 Abs. 3 und 5 BV enthält neben der
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Staatsrecht.
Gewährleistung eines individuellen Rechts zu Gunsten
des einzelnen Schweizerbürgers zugleich eine Ordnung
der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Nieder-
lassungs-
und dem Heimatkanton, insofern als .. der
~iederlassungskanton vom Heimatkanton die Uber-
!lahme eines Bürgers und der mit dessen Heimschaffung
verbundenen Lasten nur beim Vorliegen der hier für
den Entzug der Niederlassung aufgestellten Voraus-
setzungen verlangen, der Heimatkanton sich also einem
solchen Ansinnen widersetzen kann, wenn diese Vor-
aussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beachtung dieser
Norm des interkantonalen Staatsrechts und nicht des
HUS Art. 45 BV fliessenden individuellen Anspruchs
seiner Bürger auf weitere Gewährung der Niederlassung
ist es, was Bern von So)othurn verlangt. Die Eingabe,
womit dies geschieht, hat demnach, obwohl als staats-
rechtliche « Beschwerde») bezeichnet, doch in Wirklich-
keit nicht sowohl den Charakter einer solchen im Sinne
von Art. 175 Ziff. 3, 178 OG als den einer Klage in'
einer staatsrechtlichen Streitigkeit zwischen Kantonen
im Sinne von Ziff. 2 der ersteren Vorschrift, womit
Huch die formelle Legitimation des Kantons Bern zu
dem von ihm gestellten Begehren gegeben ist.
2.-Die durch Art. 45in Verbindung mit Art. 43BV ge-
währleistete Niederlassungsfreil1eit ist das unbeschränkte
Recht des Schweizerbürgers, ausserhalb seines Heimats-
orts in irgend ei ner anderen Gemeinde seines eigenen
oder eines fremden Kantons zu verweilen, wenn und so-
lange er die durch die BV dafür aufgestellten Erforder-
nisse erfüllt. Sie kann demnach nicht nur durch den Ent-
zug jener Befugnis für ein bestimmtes Gebiet schlecht-
hin verletzt werden, sondern auch schon dadurch, dass
deren weitere Ausübung vom Vorliegen einer bestimmtffi
durch den Niedergelassenen herzustellenden tatsäch-
lichen Bedingung abhängig gemacht wird (wie z. B. dass
('r an Stelle der bisher innegehabten eine andere 'Vohnung
um Orte finde). Auch die Androhung der Heimschaffung
J
Niederlassungsfreiheit. N° 43.
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bei Nichteintritt einer solchen Bedingung innert Frist
ist unzulässig und muss den Heimatkanton zu dem ihm
nach Erwägung 1 zustehenden Widerspruch gegen die
Massnahme berechtigen, wenn die fragliche Bedingung
für die tatsächliche Ausübung des Niederlassungs-
rechtes in der verfassungsrechtlichen Ordnung der Ma-
terie keine Grundlage findet. Mit einem solchen Falle
hat man es hier zu tun.
Nach Art. 43 Abs. 4 BV geniesst der niedergelassene
Schweizerbfirger an seinem Wohnsitze alle Rechte der
Kantonsbürger und damit auch der Gemeindebürger.
Der Ausdruck Rechte ist dabei, wie aus der Entstehungs-
geschichte der Vorschrift unzweideutig hervorgeht und
in Doktrin und Praxis anerkannt ist (vgl. BURKHARDT,
Komm. 2. Anfl. S. 382; BLOCH, Das Niederlassungs-
recht der Schweizer nach internem Bundesrecht S. 62 ff.
mit Zitaten), nicht eh va nur im beschränkten Sinne
der politischen Rechte oder von eigentlichen subjektiven
öffentlichen Rechten allgemein, sondern von (recht-
licher Stellung» dem Staate und der Gemeinde gegen-
über überhaupt zu verstehen (während für die zivil-
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen Art. 46 BV
und die in dessen Ausführung erlassenen Spezialnormen
Recht schaffen). Es soll damit dem Niedergelassenen -
unter Vorbehalt der durch die Verfassung selbst vorge-
sehenen Ausnahmen -
die Gleichstellung mit dem Kan-
tons- und Gemeindebürger für alle Beziehungen gewähr-
leistet werden, in denen der Einzelne zum Staate und zur
Gemeinde in ein öffentlichrechtliches Verhältnis treten
kann. Die Gleichbehandlung hat sich demnach insbe-
sondere auch auf die Mitbenützung aller staatlichen und
kommunalen Einrichtungen und Anstalten zu erstrecken,
crleichvielob der betreffende Benützungsanspruch für die
~igenen Bürger zu einem eigentlichen klagbaren Rechte
gegenüber dem Gemeinwesen ausgestaltet ist oder ~ie
Pflicht der Verwaltungsbehörden, die betreffenden LCIs-
tungen und Vorteile zu gewähren, sich lediglich als Folge
338
Staatsrecht.
(Reflex) der darüber bestehenden objektiven Gesetzes-
normen und der allgemeinen Verpflichtung zu deren
Vollziehung ergibt, wie schon daraus erhellt, dass u. a.
auch die Armenunterstützung in Fällen bloss vorüber-
gehender Bedürftigkeit nach dem aus Art. 45 Abs.3 BV
per argument um e contrariQ zwingend folgenden Schlusse
dem Niederlassungs- und nicht dem Heimatkanton ob-
liegt, obwohl sie regelmässig auch für den Kantons- und
Gemeindebürger nicht zum Gegenstande eines klagbaren
individuellen Rechtes gemacht ist. Eine Ausnahme von
dem so aufzufassenden Grundsatze der Gleichbehand-
lung im gesamten Staats- und Verwaltungsrecht aber
wird von der Verfassung (abgesehen von der dreimonat-
lichen Karenzfrist für die Ausübung des Stimmrechts in
kantonalen und Gemeindeangelegenheiten) nur insofern
gemacht, als ein e r sei t s darin nach Art. 44 Abs. 4
Satz 2 der
« Mitanteil an Bürger- und Korporatious-
gütern und das Stimmrecht in rein bürgerlichen Ange-
legenheiten » und nach Art. 45 Abs. -3 der Anspruch auf
dauernde Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht
inbegriffen sind, a n der e r sei t s beim Vorliegen
einer solchen dauernden Unterstützungsbedürftigkeit
oder der beiden anderen in Art. .45 Abs. 2 und 3 vorbe-
haltenen Tatbestände dem Niedergelassenen die Vlohn-
berechtigung entzogen werden kann, während gegenüber
dem Bürger ein solcher Entzug nach Art. 4<-1 ausge-
schlossen ist, ihm die Aufnahme und das dauernde Ver-
weilen in seiner Heimatgemeiude stets und unter allen
Umständen gewährt werden muss. Wenn zufolge des
im oben zitierten Artikel ausgesprochenen absoluten
Verbannungs- und Ausweisungsverbotes dem Bürger
dieses Verweilen demnach auch im Falle der Obdach-
losigkeit nicht untersagt werden kann, sondern es
nötigenfalls Aufgabe der Gemeinde ist, für eine geeignete
Unterkunft zu sorgen, sie zu beschaffen, wo sich aus
jener Tatsache Zustände ergeben, die im öffentlichen
Interesse nicht geduldet werden können, so muss aber
Xiederlassungsfreiheit. N° 43.
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dasselbe auch gegenüber dem Niedergelassenen gel-
ten, inbezug auf den die beiden ersten in Art. 45 Abs. 2
und 3 erwähnten Gründe für den Entzug der Nieder-
lassung -
Verlust der bürgerlichen Rechte und Ehren
durch gerichtliches Urteil und mehrfache Bestrafung
wegen schweren Vergehen -
nicht zutreffen, es wäre
denn dass es sich dabei um Leistungen handelte, die
unter den Begriff der Unterstützung im Sinne der glei-
chen Vorschrift zu bringen sind.
Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Heimschaf -
fung auch durch Konkordat nicht giltig vorgesehen wer-
den, da die Kantone durch Vereinbarung unter sich wohl
die durch die BV zugelassenen Fälle des Niederlassungs-
entzuges einengen, nicht aber sie über den Rahmen der
Verfassung ausdehnen können. Tatsächlich hat denn
auch Art. 13 Abs. 2 des Konkordates von 1920 über die
wohnörtliche Armenunterstützung keineswegs den letz-
teren Zweck. Es wird darin vielmehr im Geg~nteil neben
der
«(Beanspruchung der öffentlichen Wohltätigkeit»
und der Verweigerung einer angemessenen Unterstützung
durch den Heimatkanton noch eine weitere Voraus-
setzung für die Heimschaffung des Inhalts aufgestellt,
dass die Unterstützungsbedürftigkeit die Folge « fort-
gesetzter arger Misswirtschaft, unverbesserlicher Lieder-
lichkeit oder gänzlicher Verwahrlosung » sein muss. Wo
dies zutrifft, soll ausnahmsweise die Entziehung der
Niederlassung auen gegenüber den unter Art. 2 Abs. 1
des Konkordats fallenden Niedergelassenen zulässig sein,
während im übrigen die Konkordatskantone auf die
ihnen verfassungsrechtlich zustehende Befugnis zu jener
Massnahme gegenüber dieser Kategorie von Personen
verzichten.
Nun fällt aber unter den Begriff der Beanspruchung
der öffentlichen Wohltätigkeit und der Unterstützung
im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV nicht schon jeder Für-
sorge akt, den der Kanton oder die Wohn gemeinde im
Interesse einer Person wegen ihres Unvermögens, sich
3to
Staatsrecht.
gewisse zu den notwendigen Lebeusbedürfnissell ge-
hörende Leistungen, wie z. B. die Wohnung zu verschaf-
fen, zu treffen gezwungen sieht .. Das Unvermögen muss
die Folge einer Ver arm u n g, des Nichtbesitzes der
Geldmittel sein, deren es bedarf um die betreffenden
Güter und Rechte selbst auf dem üblichen Wege zu er-
werhen, sodass als Folge das Gemeinwesen, wenn es die
Beschaffung für den Bedürftigen übernimmt, die daraus
erwachsenden Kosten auf sich nehmen muss, sie nicht
dem Begünstigten überbürden kann. Die Verhütung einer
solchen Belastung der öffentlichen Kassen des Nieder-
lassungskantons und der Wohngemeinde und die Auf-
rechterhaltung des Heimatprinzips in der Armenpflege
und nicht& anderes ist es, was Art. 45 Abs. 3 BV bezweckt,
wie, abgesehen von der Entstehungsgeschichte, in der
Fassung des anschliessenden Abs. 5 (<< Jede Ausweisung
wegen Ver arm u n g muss usw. ») in einer jed~
Zweifel au~chliessenden Weise zum Ausdruck kommt'
(vgl. auch BURCKHARDT S. 412/3; BLÖCH a. a. O. S. 52 ff.).
Es steht aber fest, dass die gegenwärtige Obdachlosigkeit
der, Familie Steiner-von Arx nicht auf ihr Unvermögen
die Wohnungsmiete zu bezahlen -
sie ist bisher dafür
immer aufgekommen -
sondern ausschliesslich auf die
in den persönlichen Eigenschaften gewisser Familien-
glieder (und wohl auch in der- grossen Kinderzahl) be-
gründete Abneigung der Vermieter am Orte zurückzu-
führen ist, die Familie bei sich aufzunehmen. Wenn und
soweit die letztere die öffentliche Fürsorge für sich in
Anspruch nimmt, geschieht es nur in dem Sinne, dass ihr
eine geeignete Unterkunft verschafft werde, nicht dass die
Öffentlichkeit die Kosten dafür trage. Solange aber ein
solcher als dauernd anzusehender Mangel an Subsistellz-
mitteln nicht dargetan ist, kann auch die Tatsache der
(unverschuldeten oder verschuldeten) Obdachlosigkeit
eine Ausweisung und Heimschaffung nach Art. 45 Abs. 3
BV nicht begründen, sondern ist es Sache des Nieder-
lassungskantons bezw. der Wohngemeinde, wenn sie nach
..
Niederlassungsfreiheit. N° 43.
341
dem internen kantonalen Recht als die zunächst Ver-
pflichtete erscheint, die zur Beseitigung dieses Tatbe-
standes geeigneten fürsorglichen Schritte zu unterneh-
men, in dem gleichen Umfange und unter den gleichen
Voraussetzungen, wie es gegenüber einem Gemeindebürger
geschehen müsste, wobei ihr das Recht zusteht, von der
Familie bezw. vom Familienhaupte die Entrichtung des
Äquivalentes für die beschaffte Unterkunft in Gestalt
des entsprechenden Mietzinses zu verlangen. Die prak-
tischen Schwierigkeiten, auf die diese Fürsorge stossen
mag, vermögen eine andere Lösung nicht zu rechtfer-
tigen. Sie bestehen in gleicher Weise auch für die Unter-
bringung von Gemeindebürgern und ihrer Familie. So-
wenig sie aber bei solchen dazu führen können, sich den
betreffenden Massnahmen durch Entzug der Wohn-
berechtigung zu entziehen, so wenig kann das der Wohn-
gemeinde gegenüber einem Niedergelassenen zustehen,
wenn die Beanspruchung des Tätigwerdens der Verwal-
tung für den Niedergelassenen nach der gedachten Rich-
tung nicht unter einen der Tatbestände des Art. 45 Abs. 3
BV gebracht werden kann. Die Mühewaltung, die damit
den Behörden des Wohnkantons und der Wohngemeinde
zugemutet wird. ist die notwendige Folge der in Art. 43
Abs. 4 ebenda ausgesprochenen Gleichstellung des Nie-
dergelassenen mit einem Kantons- und Gemeindebürger,
die mit den durch die Verfassung selbst in anderen Be-
stimmungen vorgesehenen Beschränkungen eben auch
die positiven Leistungen und Vorteile umfasst, die der
Kanton und die Gemeinde unter im übrigen gleichen
Voraussetzungen ihren Bürgern zukommen lassen und
lassen müssen. Sollte sich in der Folge zeigen, dass die
Familie Steiner nicht imstande ist, den Mietzins für eine
für sie gemietete oder sonst beschaffe ne Unterkunft ohne
Beanspruchung der öffentlichen Wohltätigkeit zu be-
gleichen, sodass dafür die öffentlichen Kassen aufkom-
men müssen, und sich dieses Unvermögen nach seinem
Grunde als « dauerndes» darstellen, so wird damit eine
AS 49 I -
1923
24
342
Staatsrecht.
neue Sachlage geschaffen sein, die eine entsprechende
Verfügung rechtfertigt.
Da die Ausweisung auch dann nur aus dem Gesichts-
punkte der Verarmung und Unterstützungsbedürftig-
keit im Sinne von Art. 45 BV und Art. 13 des Konkor-
dates über die wohnörtliche Armenunterstützung er-
folgen könnte, würde, solange das Konkordat besteht,
auch dieser Tatbestand allein dazu noch nicht genügen,
sondern der Nachweis zu erbringen sein, dass ausserdem
die weiteren besonderen Bedingungen des Art. 13 Abs. 2
ebenda vorliegen, worüber im Streitfalle nach Art. 18
des Konkordates der Bundesrat zu entscheiden haben
wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen und die vom Regierungs-
rat des Kantons Solothurn am 26. Januar 1923 verfügte
Heimschaffung der Familie Steiner-von Arx als unzu-
lässig erklärt.
,I
Doppelbesteuerung. N0 44.
343
VI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
44. t1rteU vom 13. Oktober 1923
i. S. Gemeind.e Xeggen gegen Schwyz.
Art. 46 Abs. 2 BV. Zulässigkeit der Doppelbesteuerungsbe-
schwerde trotz Hängigkeit eines kantonalen Steuerprozesses.
Besteuerung der 'Vasserversorgungsanlage einer ausser-
kantonalen Gemeinde; Schuldenabzug. Prüfung der Frage,
ob in der für die Erstellung der Anlage erforderlichen Kon-
zession die Verweigerung des Schuldenabzuges und damit
in der Annahme der Konzessionsbedingungen ein wirksamer
Verzicht auf diesen Abzug liege.
A. -- Die Gemeinde Meggen erstellte in den Jahren
1909 und 1910 eine 'Wasserversorgungsanlage, womit
sie 'Wasser aus der schwyzerischen Gemeinde Lauerz
nach Meggen leitete. Der Regierungsrat des Kantons
Schwyz hatte ihr durch eine Konzession vom 21, August
1909 das Recht erteilt, für die Leitung gewisse Kantons-
strassen zu benützen, und dafür u. a. « eine Gebühr von
2 Fr. pro laufenden Meter Röhrenleitung, welche in das
Kantonsstrassengebiet eingelegt wird», verlangt. Nach
Ziff. 1 litt. 12 des Konzessionsbeschlusses ist die Rekurrentin
verpflichtet, « das im Unternehmen auf Schwyzergebiet
für Quellenankauf, Reservoirs und Leitung etc. aufge-
wendete Kapital dem Kanton und nach Treffnis auch in
den Bezirken Schwyz und Küssnacht und in den Gemein-
den Lauerz und Arth zu versteuern ». Nachdem der Ge-
meinderat von Meggen den Konzessionsbeschluss erhalten
hatte, schrieb er am 8. September dem Regierungsrat,
dass er die « in benanntem Konzessionsakt niedergelegten
Bedingungen in der· Voraussetzung» anerkenne, «dass
der Regierungsrat mit nachbenannten Bemerkungen einig