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49_I_330

BGE 49 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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330

Staatsrecht.

vom Berechtigten zu erwarten war und nach der

~ah~r der Sache gefordert werden muss. Im übrigen

Ist

In der Verwaltungsrechtswissenschaft anerkannt,

dass wenn ein allgemeiner Verzicht des Bürgers auf

ein öffentliches Recht, die Beobachtung einer öffentlich-

rechtlichen Vorschrift ihm gegenüber nicht möglich ist,

der Berechtigte doch die Möglichkeit hat, von der Aus-

übung dieses Rechts im einzelnen Falle abzusehen und

dadurch auf den einzelnen aktuellen Anspruch zu ver-

zichten (s. das Urteil in Sachen Elektrizitätswerk Lonza

gegen Kanton Wallis vom 10. März 1923 insbes. Erw. :1

mit Zitaten).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

43. Urteil vom 2S. April 1923 -i. S. Eern gegen Solothurn.

Unzulässigkeit der Heimschaffung einer Familie in den Heimat-

kanton, weil sie -

infolge gewisser Charaktereigellschaften

der Familienglieder und grosser Kinderzahl- um bisheri"cn

'Wohnort keine 'Wohnung mehr findet. Pflieht der ~ieder­

lassungsgemei.nde für die Unterkunft der Familie zu sorgen.

Recht des Heimatkantons, sich einer nach Art. 45 u. 43 BV

unzulässigen Heimschaffung durch Klage nach Art. 173

Ziff. 2 OG zu widersetzen.

A. -

Durch Zuschrift vom 26. Januar 1923 teilte

der Regierungsrat von Solothurn demjenigen von Bern

mit, dass er sich « erlauben werde, die in Trimbach

niedergelassene Familie Ernst Steiner-von Arx, VOll

Oeschenbach Kantons Bern am 15. Februar 1923 zwecks

Niederlassungsfreiheit • N0 43.

3S1

heimatlicher Versorgung» den bernischen Behörden zu-

zuführen.

«Die Familie Steiner)) -- so wjrd in dem Schreiben

ausgeführt -

« welche heute aus den Eltern und elf

Kindern im Alter von 2 bis 18 Jahren besteht, kam im

Jahre 1916 nach Trimbach. Seit ihrem dortigen Auf-

enthalt ist sie bereits bei fünf verschiedenen Haus-

eigentümern in Miete gewesen. Mit Ausnahme eines

einzigen Falles, in welchem das von ihr bewohnte Haus

weiterveräussert wurde, führte jeweilen das unerträg-

liche Benehmen der Familie Steiner zur Auflösung des

Mietverhältnisses. Die zuletzt innegehabte Wohnung

ist ihr bereits im Jahre 1921 gekündigt worden. Da' da-

mals keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Unterbrin-

gung dieser Familie bestand, wurde die Kündigung

durch die Mieterschutzkommission von Olten nicht gut-

geheisseil. Schliesslich musste jedoch dem berechtigten

Begehren des Vermieters um Exmission der missliebigen

MietfamiIie, deren Angehörige die übrigen Hausbewohner

sowie Nachbarn und Passanten mit unflätigen Beschim-

pfungen überhäuften, entsprochen werden, dies umso-

mehr, als. zu jener Zeit in Trimbach mehrere Wohnungen

leer standen. Die Exmission erfolgte am 6. Dezember

1922; auf diesen Zeitpunkt fand die Familie Steiner

keine Unterkunft. Es wird ihr nach übereinstimmenden

Berichte« des Oberamtes von Olten-Gösgen, der Ge-

meindebehörden und der Kantonspolizei von Trimbach

nicht mehr möglich sein, in der Gemeinde Trimbach

oder deren Umgebung ein Logis zu mieten, da sich vor-

aussichtlich kein Hauseigentümer bereit erklären wird,

die wegen ihrer schlechten Aufführung und Streitsucht

überall bekannte Familie in sein Haus aufzunehmen. Die

Gemeinde Trimbach sah sich vorläufig gezwungen, der

Familie Steiner zur Unterbringung ihrer Möbel ein Schul-

zimmer im alten Schulhaus zur Verfügung zu stellen.

Steiner erweiterte jedoch sofort die ihm eingeräumten

Rechte; er richtete sich im Schullokal häuslich ein.

332

Staatsrecht.

Die 13köpfige Familie haust nun seit Wochen in dem

ihr zur Verfügung gestellten Zimmer, ohne sich auch nur

im geringsten um eine andere Unterkunft zu bekümmern.

Abgesehen von der durch die Kocherei bedingten Feuers-

gefahr kann dieser Zustand auch aus hygienischen und

sittlichen Grilnden nicht länger geduldet werden. Im

gleichen Schulhause sind noch zwei Primar- und zwei

Arbeitsschulen, sowie der Kindergarten untergebracht.

Frau Stehler lebt nun mit dem Lehrpersonal in bestän-

digem Unfrieden und insultiert dasselbe vor den Schul-

kindern und auf offener Strasse in grober, unflätiger

Weise. Die Behörden der Gemeinde Trimbach ver-

langen, dass diesem unhaltbaren Zustande so rasch als

möglich ein Ende bereitet und dass vor allem das Schul-

haus geräumt werde. D~ die Familie Steiner von sich aus

kein Logis mieten kann und den Behörden die Befugnis

nicht mehr zusteht, für deren Unterbringung eine

Wohnung zu beschlagnahmen, bleibt nichts anderes

übrig, als sie der Heimatgemeinde zuführen zu lassen.

({ Wir stellen ausdrücklich fest, dass es sich um keinen

Konkordatsfall handelt, da die Familie Steiner-von Arx

keine Unterstützungen bezieht. ') Aus den angerufenen

Berichten des Gemeinderats Trimbach und des Ober-

amts Olten-Gösgen ergibt sic4, dass neben dem Vater

Steiner drei Kinder bereits in Stellung stehen und ver:-

dienen, während der älteste Sohn zur Zeit arbeitslos ist:

die übrigen Kinder befinden sich noch im schulpflichtigen

Alter oder darunter. Bei keiner der bisherigen Mieten

ist die Auflösung des Vertrages wegen Nichtbezahlung

des Mietzinses erfolgt : der Gemeinderat stellt vielmehr

in seinen Eingaben an die Kantonsregierung ausdrück-

lich fest, dass die Familie jeweilen in der Lage gewesen sei,

dafür rechtzeitig von sich aus aufzukommen. Der letzte

Vermieter Stettler hatte erstmals im Jahre 1921 ge-

kündigt, war aber damals von der Mieterschutzkom-

mission mangels Beweises für seine Klagen über das Be-

tragen des Mieters abgewiesen worden; dagegen erklärte

die Kommission eine zweite Kündigung vom Jahre 1922

Niedel'lassungsfreibeit. N0 43.

auf den August dieses Jahres für berechtigt. Die Um-

zugsfrist wurde dann vom Oberamt auf den 1. Oktober

1922 verlängert und auf dessen Verlangen gestand der

Vermieter selbst noch eine weitere Erstreckung bis Ende

Oktober zu; länger wollte er die Familie auf keinen Fall

behalten, worauf die zwangsweise Exmission erfolgte.

Das Konkordat, das zum Schlusse des Schreibens vom

26. Januar 1922 als nicht anwendbar bezeichnet wird,

ist dasjenige vom 9. Januar 1920 betr. die wohnörtliche

Armenunterstützung, dem sowohl Bern als Solothurn bei-

getreten sind. Es erklärt in Art. 2 und 5 den Wohnkanton

für unterstützungspflichtig gegenüber den Angehörigen

anderer Konkordatskantone, welche seit mindestsns

zwei Jahren ununterbrochen auf seinem Gebiete ge-

wohnt haben, ohne im letzten Jahre vor ihrem Einzug

der öffentlichen Wohltätigkeit in dauernder Weise zur

Last gefallen zu sein, wobei jedoch der Heimatkanton

dem Wohnkanton an die Unterstützungskosten einen

nach der Dauer des Wohnsitzes des Unterstützten im

letzteren bemessenen Bruchteil zu ersetzen hat. Art. 13

lautet :

{(Durch den Beitritt zum Konkordat ver-

zichtet der Wohnkanton gegenüber den Angehörigen

eines Konkordatskantons, welche im Sinne des Art. 2

Abs. 1 im Wohnkanton unterstützungsberechtigt sind,

auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung der öffent-

lichen Wohltätigkeit die Wohnberechtigung gemäss

Art. 45 der BV zu entziehen. Die armenpolizeiliche Heim-

schaffung wird indessen ausnahmsweise zugelassen in dem

Falle, wo nachweisbar die Unterstützungsbedürftigkeit

herbeigeführt wird durch fortgesetzte arge Misswirt-

schaft, unverbesserliche Liederlichkeit oder gänzliche

Verwahrlosung. Für das Verfahren gilt Art. 45 Abs. 3

und 5 der BV.» Bei Streitigkeiten der Behörden eines

Konkordatskantons mit denjenigen eines anderen KOll-

kordatskantons über die Anwendung des Konkordats

ist zunächst der Entscheid der Regierung dieses Kantons

anzurufen: gegen ihn kann an den Bundesrat rekurriert

werden (Art. 18).

334

Staatsrecht.

B. -

Mit {(staatsrechtlicher Beschwerde » vom 18. Fe-

bruar 1923 hat der Regierungsrat von Bern beim Bundes-

gericht den Antrag gestellt, die Verfügung des solo-

thurnischen Regierungsrats vom 26. Januar 1923 in

Sachen der Familie Ernst Steiner-von Arx sei als ver-

fassungswidrig aufzunehmen. Er macht geltend, dass

nach dem eigenen Zugeständnis der beschwerdebeklagten

Behörde keiner der Fälle vorliege, in welchen Art. 45

Abs. 3 BV die Niederlassung zu entziehen gestatte und

die Massnahnle auch nicht etwa auf die im Bundesrats-

beschluss betr. Bekämpfung der Miet- und Wohnungs-

not vom 9. April. 1920 Art. 43 ff. vorgesehenen Beschrän-

kungen der Freizügigkeit zu stützen versucht werde.

Weder sei Steiner wegen schwerer Vergehen wieder-

holt gerichtlich bestraft worden, noch werde behauptet,

dass Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnört-

liche Armenunterstützung (Herbeiführung der Unter-

stützungsbedürftigkeit durch arge :Misswirtschaft usw.)

zutreffe. Nach dem klaren Wortlaute des Art. 45 Abs. 3

BV dürfe aber die Niederlassung nur wegen solcher

Bestrafungen oder wegen dauernder Inanspruchnahme

der öffentlichen \Vohltätigkeit entzogen werden, und'

im letzteren Falle zudem nur dann, wenn der Heimat-

kanton die ihm obliegende angemessene Unterstützung

trotz amtlicher Aufforderung nicht gewähre. Der einzige

Grund, den Solothurn für seine Verfügung anführe,

nämlich dass die Familie Steiner keine Wohnung finde

und ihre Obdachlosigkeit zum Teil selber verschuldet

habe, genüge dafür nicht, weil dieses Verhalten nicht

derart sei, dass es unter Art. 45 Abs. 3 BV fallen würde

und weil die Obdachlosigkeit allein keinen Ausweisungs-

tatbestand im Sinne dieser Vorschrift bilde.

C. -

Der Regierungsrat von Solothurn weist in

seiner Antwort auf die Beschwerde darauf hin, dass

eine zwangsweise behördliche Beschaffung von Unter-

kunftsgelegenheiten für obdachlose Familien heute in-

folge der Aufhebung der Abschnitte 11, 111 und IV

der bundesrätlichen Verordnung vom 9. April 1920,

Niederlassungsfreiheit. N0 43.

:J35

insbesondere der Vorschriften über die Beschlagnahme

von Wohnungen, durch den BRB vom 28. Juli 1922

nicht mehr möglich sei. Es frage sich deshalb, was mit

Familien geschehen solle, die durch Selbstverschulden

ihr Obdach verlieren, sich selbst keine andere Unter-

kunft verschaffen können und denen auch die Behörden

wegen mangelnder Befugnisse keine Wohnung anweisen

können. In einem ähnlichen Falle, der einen Bürger

des Kantons Basel-Land betroffen habe, sei die Heimats-

behörde von seiner durch die Obdachlosigkeit bedingten

Heimkehr in Kenntnis gesetzt worden mit dem Bei-

fügen, dass der betreffenden Person damit die Nieder-

lassung nicht entzogen werden solle, sondern sie in ihrer

bisherigen Wohngemeinde bleiben oder in eine andere

solothurnische Gemeinde übersiedeln könne, wenn es

ihr gelinge, eine Wohnung zu findeIl. Auch die heute an-

gefochtene Verfügung habe nur diese Bedeutung, was dem

Vertreter der bernischen Armendirektion, der in der

Sache vor der Beschwerdeeinführung eine Untersuchung

vorgenommen habe, vom solothurnischen Polizeideparte-

ment bereits erklärt worden sei. Es handle sich demnach

weder um einen Entzug der Niederlassung gestützt auf

Art. 45 BV, noch um eine Heimschaffung gestützt auf die

Bestimmungen des Konkordates über die wohnörtliche

Armenunterstützung, da die nötigen Voraussetzungen

hiezu fehlen, noch könnte die lVIassnahme auf Art. 43 ff.

des BRB vom 9. April 1920 gestützt werden, weil in

Trimbach keine Wohnungsnot mehr herrsche. Die Heim-

schaffung oder besser gesagt, die Heimkehr der Familie

Steiner in ihre Heimatgemeinde sei vielmehr lediglich

die Folge ihrer selbstverschuldeten Obdachlosigkeit und

ihres Unvermögens, eine andere Unterkunft zu finden.

Ein bestimmter Antrag auf Abweisung der Beschwerde

wird nicht gestellt, sondern die Entscheidung der Streit-

frage dem Bundesgericht ((überlassen ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art. 45 Abs. 3 und 5 BV enthält neben der

336

Staatsrecht.

Gewährleistung eines individuellen Rechts zu Gunsten

des einzelnen Schweizerbürgers zugleich eine Ordnung

der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Nieder-

lassungs-

und dem Heimatkanton, insofern als .. der

~iederlassungskanton vom Heimatkanton die Uber-

!lahme eines Bürgers und der mit dessen Heimschaffung

verbundenen Lasten nur beim Vorliegen der hier für

den Entzug der Niederlassung aufgestellten Voraus-

setzungen verlangen, der Heimatkanton sich also einem

solchen Ansinnen widersetzen kann, wenn diese Vor-

aussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beachtung dieser

Norm des interkantonalen Staatsrechts und nicht des

HUS Art. 45 BV fliessenden individuellen Anspruchs

seiner Bürger auf weitere Gewährung der Niederlassung

ist es, was Bern von So)othurn verlangt. Die Eingabe,

womit dies geschieht, hat demnach, obwohl als staats-

rechtliche « Beschwerde») bezeichnet, doch in Wirklich-

keit nicht sowohl den Charakter einer solchen im Sinne

von Art. 175 Ziff. 3, 178 OG als den einer Klage in'

einer staatsrechtlichen Streitigkeit zwischen Kantonen

im Sinne von Ziff. 2 der ersteren Vorschrift, womit

Huch die formelle Legitimation des Kantons Bern zu

dem von ihm gestellten Begehren gegeben ist.

2.-Die durch Art. 45in Verbindung mit Art. 43BV ge-

währleistete Niederlassungsfreil1eit ist das unbeschränkte

Recht des Schweizerbürgers, ausserhalb seines Heimats-

orts in irgend ei ner anderen Gemeinde seines eigenen

oder eines fremden Kantons zu verweilen, wenn und so-

lange er die durch die BV dafür aufgestellten Erforder-

nisse erfüllt. Sie kann demnach nicht nur durch den Ent-

zug jener Befugnis für ein bestimmtes Gebiet schlecht-

hin verletzt werden, sondern auch schon dadurch, dass

deren weitere Ausübung vom Vorliegen einer bestimmtffi

durch den Niedergelassenen herzustellenden tatsäch-

lichen Bedingung abhängig gemacht wird (wie z. B. dass

('r an Stelle der bisher innegehabten eine andere 'Vohnung

um Orte finde). Auch die Androhung der Heimschaffung

J

Niederlassungsfreiheit. N° 43.

337

bei Nichteintritt einer solchen Bedingung innert Frist

ist unzulässig und muss den Heimatkanton zu dem ihm

nach Erwägung 1 zustehenden Widerspruch gegen die

Massnahme berechtigen, wenn die fragliche Bedingung

für die tatsächliche Ausübung des Niederlassungs-

rechtes in der verfassungsrechtlichen Ordnung der Ma-

terie keine Grundlage findet. Mit einem solchen Falle

hat man es hier zu tun.

Nach Art. 43 Abs. 4 BV geniesst der niedergelassene

Schweizerbfirger an seinem Wohnsitze alle Rechte der

Kantonsbürger und damit auch der Gemeindebürger.

Der Ausdruck Rechte ist dabei, wie aus der Entstehungs-

geschichte der Vorschrift unzweideutig hervorgeht und

in Doktrin und Praxis anerkannt ist (vgl. BURKHARDT,

Komm. 2. Anfl. S. 382; BLOCH, Das Niederlassungs-

recht der Schweizer nach internem Bundesrecht S. 62 ff.

mit Zitaten), nicht eh va nur im beschränkten Sinne

der politischen Rechte oder von eigentlichen subjektiven

öffentlichen Rechten allgemein, sondern von (recht-

licher Stellung» dem Staate und der Gemeinde gegen-

über überhaupt zu verstehen (während für die zivil-

rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen Art. 46 BV

und die in dessen Ausführung erlassenen Spezialnormen

Recht schaffen). Es soll damit dem Niedergelassenen -

unter Vorbehalt der durch die Verfassung selbst vorge-

sehenen Ausnahmen -

die Gleichstellung mit dem Kan-

tons- und Gemeindebürger für alle Beziehungen gewähr-

leistet werden, in denen der Einzelne zum Staate und zur

Gemeinde in ein öffentlichrechtliches Verhältnis treten

kann. Die Gleichbehandlung hat sich demnach insbe-

sondere auch auf die Mitbenützung aller staatlichen und

kommunalen Einrichtungen und Anstalten zu erstrecken,

crleichvielob der betreffende Benützungsanspruch für die

~igenen Bürger zu einem eigentlichen klagbaren Rechte

gegenüber dem Gemeinwesen ausgestaltet ist oder ~ie

Pflicht der Verwaltungsbehörden, die betreffenden LCIs-

tungen und Vorteile zu gewähren, sich lediglich als Folge

338

Staatsrecht.

(Reflex) der darüber bestehenden objektiven Gesetzes-

normen und der allgemeinen Verpflichtung zu deren

Vollziehung ergibt, wie schon daraus erhellt, dass u. a.

auch die Armenunterstützung in Fällen bloss vorüber-

gehender Bedürftigkeit nach dem aus Art. 45 Abs.3 BV

per argument um e contrariQ zwingend folgenden Schlusse

dem Niederlassungs- und nicht dem Heimatkanton ob-

liegt, obwohl sie regelmässig auch für den Kantons- und

Gemeindebürger nicht zum Gegenstande eines klagbaren

individuellen Rechtes gemacht ist. Eine Ausnahme von

dem so aufzufassenden Grundsatze der Gleichbehand-

lung im gesamten Staats- und Verwaltungsrecht aber

wird von der Verfassung (abgesehen von der dreimonat-

lichen Karenzfrist für die Ausübung des Stimmrechts in

kantonalen und Gemeindeangelegenheiten) nur insofern

gemacht, als ein e r sei t s darin nach Art. 44 Abs. 4

Satz 2 der

« Mitanteil an Bürger- und Korporatious-

gütern und das Stimmrecht in rein bürgerlichen Ange-

legenheiten » und nach Art. 45 Abs. -3 der Anspruch auf

dauernde Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht

inbegriffen sind, a n der e r sei t s beim Vorliegen

einer solchen dauernden Unterstützungsbedürftigkeit

oder der beiden anderen in Art. .45 Abs. 2 und 3 vorbe-

haltenen Tatbestände dem Niedergelassenen die Vlohn-

berechtigung entzogen werden kann, während gegenüber

dem Bürger ein solcher Entzug nach Art. 4<-1 ausge-

schlossen ist, ihm die Aufnahme und das dauernde Ver-

weilen in seiner Heimatgemeiude stets und unter allen

Umständen gewährt werden muss. Wenn zufolge des

im oben zitierten Artikel ausgesprochenen absoluten

Verbannungs- und Ausweisungsverbotes dem Bürger

dieses Verweilen demnach auch im Falle der Obdach-

losigkeit nicht untersagt werden kann, sondern es

nötigenfalls Aufgabe der Gemeinde ist, für eine geeignete

Unterkunft zu sorgen, sie zu beschaffen, wo sich aus

jener Tatsache Zustände ergeben, die im öffentlichen

Interesse nicht geduldet werden können, so muss aber

Xiederlassungsfreiheit. N° 43.

339

dasselbe auch gegenüber dem Niedergelassenen gel-

ten, inbezug auf den die beiden ersten in Art. 45 Abs. 2

und 3 erwähnten Gründe für den Entzug der Nieder-

lassung -

Verlust der bürgerlichen Rechte und Ehren

durch gerichtliches Urteil und mehrfache Bestrafung

wegen schweren Vergehen -

nicht zutreffen, es wäre

denn dass es sich dabei um Leistungen handelte, die

unter den Begriff der Unterstützung im Sinne der glei-

chen Vorschrift zu bringen sind.

Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Heimschaf -

fung auch durch Konkordat nicht giltig vorgesehen wer-

den, da die Kantone durch Vereinbarung unter sich wohl

die durch die BV zugelassenen Fälle des Niederlassungs-

entzuges einengen, nicht aber sie über den Rahmen der

Verfassung ausdehnen können. Tatsächlich hat denn

auch Art. 13 Abs. 2 des Konkordates von 1920 über die

wohnörtliche Armenunterstützung keineswegs den letz-

teren Zweck. Es wird darin vielmehr im Geg~nteil neben

der

«(Beanspruchung der öffentlichen Wohltätigkeit»

und der Verweigerung einer angemessenen Unterstützung

durch den Heimatkanton noch eine weitere Voraus-

setzung für die Heimschaffung des Inhalts aufgestellt,

dass die Unterstützungsbedürftigkeit die Folge « fort-

gesetzter arger Misswirtschaft, unverbesserlicher Lieder-

lichkeit oder gänzlicher Verwahrlosung » sein muss. Wo

dies zutrifft, soll ausnahmsweise die Entziehung der

Niederlassung auen gegenüber den unter Art. 2 Abs. 1

des Konkordats fallenden Niedergelassenen zulässig sein,

während im übrigen die Konkordatskantone auf die

ihnen verfassungsrechtlich zustehende Befugnis zu jener

Massnahme gegenüber dieser Kategorie von Personen

verzichten.

Nun fällt aber unter den Begriff der Beanspruchung

der öffentlichen Wohltätigkeit und der Unterstützung

im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV nicht schon jeder Für-

sorge akt, den der Kanton oder die Wohn gemeinde im

Interesse einer Person wegen ihres Unvermögens, sich

3to

Staatsrecht.

gewisse zu den notwendigen Lebeusbedürfnissell ge-

hörende Leistungen, wie z. B. die Wohnung zu verschaf-

fen, zu treffen gezwungen sieht .. Das Unvermögen muss

die Folge einer Ver arm u n g, des Nichtbesitzes der

Geldmittel sein, deren es bedarf um die betreffenden

Güter und Rechte selbst auf dem üblichen Wege zu er-

werhen, sodass als Folge das Gemeinwesen, wenn es die

Beschaffung für den Bedürftigen übernimmt, die daraus

erwachsenden Kosten auf sich nehmen muss, sie nicht

dem Begünstigten überbürden kann. Die Verhütung einer

solchen Belastung der öffentlichen Kassen des Nieder-

lassungskantons und der Wohngemeinde und die Auf-

rechterhaltung des Heimatprinzips in der Armenpflege

und nicht& anderes ist es, was Art. 45 Abs. 3 BV bezweckt,

wie, abgesehen von der Entstehungsgeschichte, in der

Fassung des anschliessenden Abs. 5 (<< Jede Ausweisung

wegen Ver arm u n g muss usw. ») in einer jed~

Zweifel au~chliessenden Weise zum Ausdruck kommt'

(vgl. auch BURCKHARDT S. 412/3; BLÖCH a. a. O. S. 52 ff.).

Es steht aber fest, dass die gegenwärtige Obdachlosigkeit

der, Familie Steiner-von Arx nicht auf ihr Unvermögen

die Wohnungsmiete zu bezahlen -

sie ist bisher dafür

immer aufgekommen -

sondern ausschliesslich auf die

in den persönlichen Eigenschaften gewisser Familien-

glieder (und wohl auch in der- grossen Kinderzahl) be-

gründete Abneigung der Vermieter am Orte zurückzu-

führen ist, die Familie bei sich aufzunehmen. Wenn und

soweit die letztere die öffentliche Fürsorge für sich in

Anspruch nimmt, geschieht es nur in dem Sinne, dass ihr

eine geeignete Unterkunft verschafft werde, nicht dass die

Öffentlichkeit die Kosten dafür trage. Solange aber ein

solcher als dauernd anzusehender Mangel an Subsistellz-

mitteln nicht dargetan ist, kann auch die Tatsache der

(unverschuldeten oder verschuldeten) Obdachlosigkeit

eine Ausweisung und Heimschaffung nach Art. 45 Abs. 3

BV nicht begründen, sondern ist es Sache des Nieder-

lassungskantons bezw. der Wohngemeinde, wenn sie nach

..

Niederlassungsfreiheit. N° 43.

341

dem internen kantonalen Recht als die zunächst Ver-

pflichtete erscheint, die zur Beseitigung dieses Tatbe-

standes geeigneten fürsorglichen Schritte zu unterneh-

men, in dem gleichen Umfange und unter den gleichen

Voraussetzungen, wie es gegenüber einem Gemeindebürger

geschehen müsste, wobei ihr das Recht zusteht, von der

Familie bezw. vom Familienhaupte die Entrichtung des

Äquivalentes für die beschaffte Unterkunft in Gestalt

des entsprechenden Mietzinses zu verlangen. Die prak-

tischen Schwierigkeiten, auf die diese Fürsorge stossen

mag, vermögen eine andere Lösung nicht zu rechtfer-

tigen. Sie bestehen in gleicher Weise auch für die Unter-

bringung von Gemeindebürgern und ihrer Familie. So-

wenig sie aber bei solchen dazu führen können, sich den

betreffenden Massnahmen durch Entzug der Wohn-

berechtigung zu entziehen, so wenig kann das der Wohn-

gemeinde gegenüber einem Niedergelassenen zustehen,

wenn die Beanspruchung des Tätigwerdens der Verwal-

tung für den Niedergelassenen nach der gedachten Rich-

tung nicht unter einen der Tatbestände des Art. 45 Abs. 3

BV gebracht werden kann. Die Mühewaltung, die damit

den Behörden des Wohnkantons und der Wohngemeinde

zugemutet wird. ist die notwendige Folge der in Art. 43

Abs. 4 ebenda ausgesprochenen Gleichstellung des Nie-

dergelassenen mit einem Kantons- und Gemeindebürger,

die mit den durch die Verfassung selbst in anderen Be-

stimmungen vorgesehenen Beschränkungen eben auch

die positiven Leistungen und Vorteile umfasst, die der

Kanton und die Gemeinde unter im übrigen gleichen

Voraussetzungen ihren Bürgern zukommen lassen und

lassen müssen. Sollte sich in der Folge zeigen, dass die

Familie Steiner nicht imstande ist, den Mietzins für eine

für sie gemietete oder sonst beschaffe ne Unterkunft ohne

Beanspruchung der öffentlichen Wohltätigkeit zu be-

gleichen, sodass dafür die öffentlichen Kassen aufkom-

men müssen, und sich dieses Unvermögen nach seinem

Grunde als « dauerndes» darstellen, so wird damit eine

AS 49 I -

1923

24

342

Staatsrecht.

neue Sachlage geschaffen sein, die eine entsprechende

Verfügung rechtfertigt.

Da die Ausweisung auch dann nur aus dem Gesichts-

punkte der Verarmung und Unterstützungsbedürftig-

keit im Sinne von Art. 45 BV und Art. 13 des Konkor-

dates über die wohnörtliche Armenunterstützung er-

folgen könnte, würde, solange das Konkordat besteht,

auch dieser Tatbestand allein dazu noch nicht genügen,

sondern der Nachweis zu erbringen sein, dass ausserdem

die weiteren besonderen Bedingungen des Art. 13 Abs. 2

ebenda vorliegen, worüber im Streitfalle nach Art. 18

des Konkordates der Bundesrat zu entscheiden haben

wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird gutgeheissen und die vom Regierungs-

rat des Kantons Solothurn am 26. Januar 1923 verfügte

Heimschaffung der Familie Steiner-von Arx als unzu-

lässig erklärt.

,I

Doppelbesteuerung. N0 44.

343

VI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

44. t1rteU vom 13. Oktober 1923

i. S. Gemeind.e Xeggen gegen Schwyz.

Art. 46 Abs. 2 BV. Zulässigkeit der Doppelbesteuerungsbe-

schwerde trotz Hängigkeit eines kantonalen Steuerprozesses.

Besteuerung der 'Vasserversorgungsanlage einer ausser-

kantonalen Gemeinde; Schuldenabzug. Prüfung der Frage,

ob in der für die Erstellung der Anlage erforderlichen Kon-

zession die Verweigerung des Schuldenabzuges und damit

in der Annahme der Konzessionsbedingungen ein wirksamer

Verzicht auf diesen Abzug liege.

A. -- Die Gemeinde Meggen erstellte in den Jahren

1909 und 1910 eine 'Wasserversorgungsanlage, womit

sie 'Wasser aus der schwyzerischen Gemeinde Lauerz

nach Meggen leitete. Der Regierungsrat des Kantons

Schwyz hatte ihr durch eine Konzession vom 21, August

1909 das Recht erteilt, für die Leitung gewisse Kantons-

strassen zu benützen, und dafür u. a. « eine Gebühr von

2 Fr. pro laufenden Meter Röhrenleitung, welche in das

Kantonsstrassengebiet eingelegt wird», verlangt. Nach

Ziff. 1 litt. 12 des Konzessionsbeschlusses ist die Rekurrentin

verpflichtet, « das im Unternehmen auf Schwyzergebiet

für Quellenankauf, Reservoirs und Leitung etc. aufge-

wendete Kapital dem Kanton und nach Treffnis auch in

den Bezirken Schwyz und Küssnacht und in den Gemein-

den Lauerz und Arth zu versteuern ». Nachdem der Ge-

meinderat von Meggen den Konzessionsbeschluss erhalten

hatte, schrieb er am 8. September dem Regierungsrat,

dass er die « in benanntem Konzessionsakt niedergelegten

Bedingungen in der· Voraussetzung» anerkenne, «dass

der Regierungsrat mit nachbenannten Bemerkungen einig