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Staatsrecht.
IV. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
42. lJ'rteil vom 22. Juni 1923 i. S. Gut und. Genoslen
gegen Lusern, Grolaen Bat und Begierangarat.
Vorschrift eines kantonalen Gesetzes über 'Vahlen und Ab-
stimmungen, wonach jeder Stimmberechtigte vom Bureau
ein Stimmcouvert erhält und die Stimmkarte in diesem in die
Urne zu legen ist. Ordnungs- oder wesentliche Verfahrens-
vorschrift ? Kriterien für die Entscheidung dieser Frage.
Lösung im letzteren Sinne. Verwirkung des Rechts, das Ab-
stimmungsergebnis wegen Nichtbeachtung der Vorschrift
anzufechten, wenn der Rekurrent eine in Verordnungsform
publizierte, ihm bekannte Anordnung des Regierungsrats,
dass «bei der dermaligen Abstimmung keine Stimmcouverts
verabfolgt werden »,
widerspruchslos hingenommen hat.
A. -
Am 22. September 1922 erliess der Grosse Rat des
Kantons Luzern ein neues Steuergesetz. Nachdem gegen
dieses Gesetz das Referendum ergriffen und zustande-
gekommen war (KV Art. 39), ordnete der Regierungsrat
durch Beschluss vom 6. Dezember, veröffentlicht im
kantonalen Amtsblatt vom 8. Dezember, die Volks-
abstimmung auf den 28. Januar 1923 an, wobei er
u. a., abweichend vom Gesetz über Wahlen und Ab-
stimmungen vom 31. Dezember 1918, bestimmte, dass
bei der
« dermaHgen» Abstimmung keine Stimmcou-
verts verabfolgt werden. § 47 des genannten Gesetzes
schreibt in Art. 1 vor : « Am Bureau erhält jeder Stimm-
berechtigte ein verschliessbares Couvert, worauf der
Gegenstand und der Tag der Verhandlung vorgemerkt
sind, sowie eine Stimmkarte mit entsprechendem Auf-
druck. ») Nach § 48 darf, wer Stimmkarte und Stimm-
couvert bezogen hat, das Urnenlokal nicht verlassen,
bis er dieselben eingelegt hat. Die Stimmkarte wird vom
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Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 42.
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Stimmberechtigten in das Couvert gelegt : letzteres ist
unter Kontrolle des Bureaus in die Urne zu legen (§ 49
Abs. 4). Stimmkarten, welche nicht im Stimmcouvert
in die Urne. gelegt werden, haben keine Gültigkeit
(§ 49 Abs. 5). Mehrere verschieden lautende Stimmkarte'il
in einem Couvert sind ungültig, mehrere gleichlautende
zählen als eine Stimme (§ 54).
Die Volksabstimmung vom 28. Januar 1923 ergab für
das Steuergesetz 13.651 Ja und 13,688 Nein; 142 Stimm-
karten waren leer und 51 ungültig. Einschliesslich der
leeren und ungültigen Karten war das absolute Mehr
13,767. Durch Beschluss vom 2. Februar stellte der Re-
gierungsrat fest, dass nicht die absolute Mehrheit der
an der Abstimmung teilnehmenden Aktivbürger (KV
Art. 40) sich für Verwerfung des Gesetzes ausgesprochen
habe; dieses trete daher auf den in seinem Schluss-
paragraphen vorgesehenen Zeitpunkt, den 1. Januar
1924, in Kraft und sei in die amtliche Sammlu,ng der Ge-
setze und Dekrete aufzunehmen.
Mit Eingabe vom 8. Februar 1923 stellten Louis Gut
in Sursee und 6 weitere stimmberechtigte Bürger des
Kantons Luzern beim Grossen Rat das Gesuch : « Es
sei die Volksabstimmung über das Steuergesetz vom
22. September 1922, die am 28. Januar 1923 abhin statt-
gefunden hat, infolge Nichtbeachtung gesetzlicher Vor-
schriften als ungültig zu erklären. ») In der Begründung
stützten sie sich darauf, dass bei der fraglichen Ab-
stimmung ein wesentliches gesetzliches Gültigkeitserfor-
dernis, nämlich die Verwendung von Stimmcouverts.
nicht beobachtet worden sei. Der Regierungsrat bean-
tragte in seinem Bericht vom 26. Februar, es sei dem
Kassationsgesuch, bezw. der Beschwerde keine Folge
zu geben. Der Grosse Rat beschloss in diesem Sinne am
7. März. Der Entscheid wurde den Rekurrenten am
24. März mit schriftlicher Begründung zugestellt, aus
der hier folgendes hervorzuheben ist : Der Grosse Rat
sei nicht kompetent, die Eingabe der Rekurrenten als
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Kassationsbegehren zu behandeln. Aus § 85 Abs. 1 Wahi-
gesetz, wonach bei Einsprüchen gegen die Wahl der Ver-
fassungs- und Grossräte, sowie gegen die ordentliche Neu-
wahl der Regierungsräte, der Grosse Rat entscheidet, lasse
sich diese Kompetenz nicht durch ausdehnende Aus-
legung ableiten, nachdem andererseits Abs. 2 desselben
Paragraphen für die Wahlen der Ständeräte, die Ersatz-
wahlen in den Regierungsrat usw. den Regierungsrat
als Rekursbehörde bezeichne und die §§ 38 und 39
WahlG ihm die Erledigung von Abstimmungsrekursen
zuwiesen. Auch könne die Rekurskompetenz des Gros-
sen Rates nicht auf das ihm in Art. 51 Abs. 2 KV einge-
räumte Oberaufsichtsrecht über den Regierungsrat und
das Obergericht gestützt werd~n. Abgesehen hievon seien
auch keine gesetzlichen Kassationsgründe geltend ge-
macht. Es werde nicht behauptet, dass in den einzelnen
Gemeinden oder bei Erwahrung des Abstimmungsre-
sultates durch den Regierungsrat Unregelmässigkeiten
vorgekommen seien und dass solche Unregelmässig-
keiten das Abstimmungsresultat beeinflusst hätten.
was festgestellt sein müsste, damit nach der bundes-
gerichtlichen Praxis Ungültigkeitsgründe angenommen
werden könnten. Die Eingabe 'der Rekurrenten könne
nur als .B e s c h wer d e im Sinne des kantonalen Ver-
antwortlichkeitsgesetzes behandelt werden. Wiewohl die
Rekurrenten in dieser Beziepung schon die regierungs-
rätliche Abstimmungsanordnung vom 6. Dezen1ber 1922
hätten anfechten können und nicht erst die AbstiI:1.mungs-
verhandlung vom 28. Januar 1923 -
nur auf die erstere
finde das Verantwortlichkeitsgesetz Anwendung -
so
sei gleichwohl zu der aufgeworfenen Frage materien
Stellung zu nehmen. Ob der Grosse Rat der Beschwerde
Folge zu geben habe, hänge auch hier davon ab, ob die
Nichtabgabe von Couverts auf das Ergebnis der Verhand-
lung von Einfluss gewesen sei. Je mehr eine Vorschrift
über das Wahl- und Abstimmungsverfahren geeignet sei,
ein von unerlaubten Beeinflussungen oder störenden Vor-
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kommnissen freies Ergebnis zu sichern, um so mehr
werde sie als solche zwingender Natur aufzufassen sein.
Die Bestimmung betreffend Abgabe von Couverts habe
zweifellos grosse Bedeutung bei Wahlen, bei denen ge-
druckte Kandidatenlisten verwendet werden könnten;
hier solle die Verwendung des Couverts verhinderu,
dass ein Wähler mehr als eine Liste einlege und hier
habe daher das Stimmcouvert entscheidende Bedeutung,
um Missbräuche auszuschliessen. Anders liege die Sache
bei Abstimmungen, bei denen nur die amtliche Stimm-
karte zulässig sei, welche der Teilnehmer vom Bureau
mit dem Stimmcouvert erhalte. Es sei darum ausge-
schlossen, dass ein Stimmender mit der Stimmkarte
Missbrauch treiben könne. Somit komme dem Couvert
bei Abstimmungen keine praktische Bedeutung zu und
der Regierungsrat sei berechtigt gewesen, auf die An-
wendung der bedeutungslosen Vorschrift zu verzichten.
Es sei dies aus Sparsamkeitsgründen geschehen und
zwar bei der Abstimmung über das Steuergesetz nicht
zum ersten Mal, sondern bei allen Abstimmungen seit
Herbst 1918. Irgendwelche Störungen seien deshalb nicht
vorgekommen; auch die Rekurrenten könnten keine
solchen anführen. Es sei auch auf § 39 WahlG zu ver-
weisen, welche Vorschrift selbst eigentliche Rechtsver-
letzungen bei Wahl- und Abstimmungsverhandlungen·
nur dann als Voraussetzung der Kassation behandle, wenn
sie das Ergebnis der Verhandlungen beeinflusst hätten,
auf welchem Standpunkt auch die Praxis der Bundes-
behörden stehe.
B. -
Am 29. März haben Louis Gut und Genossen
den staatsrechtlichen Rekurs gegen den Entscheid
des Grossen Rates ergriffen, indem sie den Antrag
stellen: « Es sei in Gutheissung des Rekurses die Volks-
abstimmung vom 28. Januar 1923 als ungültig zu er-
klären und der Regierungsrat einzuladen, über das
Steuergesetz vom 22. September 1922 eine neue Volks-
abstimmung anzuordnen und dabei die §§ 47 und 49 des
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Gesetzes über 'Vahlen und Abstimmungen vom 31. De-
zember 1918 zu beobachten. \)
Es wird ausgeführt:
Der Standpunkt, dass die in der Nichtverwendung der
Stimmcouverts bei der Abstimmung vom 28. Januar
liegende Gesetzesverletzung bel anglos sei und keinen
Einfluss auf das Wahlresultat ausgeübt habe, sei will-
kürlich. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 42
I [11; SALIS III Nr. 1179) spiele die Frage eines solchen
Einflusses eine Rolle nur bei Beeinträchtigung des in-
dividuellen Stimm- und \Vahlrechts. Hier aber habe man
cs mit einer Verfahrensvorschrift zu tun, deren Beach-
tung grundsätzlich als wesentliche Voraussetzung für das
Zustandekommen einer gültigen Wahl oder Abstimmung
betrachtet werden müsse, wie sich schon aus dem Wort-
laut des WahlG und insbesondere aus der Bestimmung
in § 49 Abs. 5 ergebe. Ein Unterschied zwischen \Vahlen
und Abstimmungen dürfe dabei nicht gemacht werden,
weil auch das Gesetz ihn nicht mache. Er wäre auch nach
der ratio der Vorschrift nicht berechtigt. Die Verwendung
von Couverts solle vor allem die Geheimheit der Stimm-
abgabe sichern. Dieser Schutz sei aber bei Abstim-
mungen ebenso wichtig wie hei ";"ahlen. Dass bei den
letzteren, wo der Stimmende ·sich einer gedruckten
Kandidatenliste bedienen könne, dem Couvert noch
eine andere Funktion zukomme, sei demgegenüber
unerheblich. Als heilbar könnte der Verstoss unter
diesen Umständen nur angesehen werden, wenn die
Möglichkeit der Beeinflussung des Abstimmungsergeb-
nisses durch ihn schlechterdings ausgeschlossen wäre,
was man hier, angesichts des Ausgangs der Abstimmung,
doch gewiss nicht sagen könne. Dass auch schon bei frü-
heren Abstimmungen aus Sparsamkeitsgründen Stimm-
couverts nicht verabfolgt worden seien, spiele keine Rolle.
In einem Bericht an den Grossen Rat vom Jahre 1922
über die Sanierung des Staatshaushalts empfehle der
Regierungsrat als eine der Sparmassnahmen die Revision
des Wahlgesetzes in dem Sinne, dass bei biossen Ab-
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stimmungen keine Couverts mehr verabfolgt würden.
Auch er halte also hierfür eine Änderung des Gesetzes
für notwendig. Und für die Abstimmung vom 15. April
1923 über das Armengesetz habe er die Verwendung von
Stimmcouverts wiederum angeordnet. Es wird sodann
noch darzutun versucht, dass der Grosse Rat seine
Kompetenz als Rekursinstanz in w i 1 1 kür I ich e r
\Veise verneint habe.
C. -
Mit Ermächtigung des Grossen Rates hat dessen
Bureau den Antrag gestellt, es sei auf den Rekurs nicht
einzutreten, eventuell sei er als unbegründet abzuweisen.
Die Anfechtung, so wird in der Begründung ausgeführt,
richte sich materiell allein gegen die Abstimmungsan-
ordnung des Regierungsrates vom 6. Dezember 1922.
Der Regierungsrat sei in kantonalen Abstimmungssachen
einzige kantonale Rekursinstanz (WahiG § 39). Diese
Instanz hätten die Rekurrenten nicht angegangen.
Gegen den genannten Beschluss des Regierungsrates
habe den Rekurrenten auch die Beschwerde nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz offen gestanden. Dabei sei
(§27) der Regierungsrat selber wiederum erste Be-
schwerdeinstanz, und der Grosse Rat könne erst ange-
rufen werden, nachdem der Regierungsrat gesprochen
habe. In dieser Beziehung seien somit die Rekurrenten
unter Umgehung des Regierungsrates an den Grossen
Rat gelangt. Daher sei der kantonale Instanzenzug nicht
erschöpft worden; der Regierungsrat als allein zuständige
kantonale Rekursinstanz und als erstinstanzliehe Be-
schwerdeinstanz sei nicht begrüsst worden. Gegenüber
dem materiell angefochtenen Beschluss des Regierungs-
rates vom 6. (8.) Dezember wäre der staatsrechtliche
Rekurs auch verspätet. Die Anrufung einer unzuständigen
Behörde habe die Frist nicht unterbrechen können.
Nachdem der Grosse Rat sich als Rekursim;tanz unzu-
ständig erklärt habe, könnte zudem, falls diese Auf-
fassung sich als anfechtbar erwiese, höchstens die Auf-
hebung seines Entscheides und die Rückweisung der
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Sache an ihn zur materiellen Erledigung in Betracht
kommen. welcher Antrag im staatsrechtlichen Rekurse
gar nicht gestellt werde. Die materiellen Ausführungen
der Antwort decken sich im wesentlichen mit denjenigen
des grossrätlichen Entscheides.
Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung
auf die Antwort für den Grossen Rat verwiesen uud die
dort gestellten Anträge aufgenommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da die Rekursschrift am 29. März zur Post ge-
geben wurde, ist die sechzigtägige Rekursfrist des
Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber dem Abstimmungsakte
vom 28. Januar 1923, dessen Aufhebung beantragt wird.
auch dann gewahrt, wenn man sie vom Abstimmungs-
tage und nicht erst vom Entscheide des Grossen Rates
über die Eingabe der Rekurrenten vom 8. Februar be-
rechnet. Zu den Einwendungen, welche die Rekurs-
antwort des Grossen Rates im übrigen gegen die formelle
Zulässigkeit des Rekurses erhebt, braucht deshalb nicht
Stellung genommen zu werden, weil dieser auf alle Fälle
aus einem anderen Grunde verworfen werden muss.
2. -
Zwar glauben der grossrätliche Beschluss und die
~ekursa~twort zu Unrecht au.s der angeblichen prak-
tischen Bedeutungslosigkeit der in Betracht kommenden
Vorschrift des Wahlgesetzes für Abstimmungen herlei-
ten zu können, dass der R:egierungsrat berechtigt ge-
wesen sei, auf deren Durchführung zu verzichten. Die
Verwendung von Stimmcouverts wird in Art. 47 H. des
Wahlgesetzes unbestrittenermassen allgemein, sowohl
für Wahlen als für Abstimmungen vorgeschrieben, ohne
dass Ausnahmen vorgesehen oder die Behörden er-
mächtigt würden in einzelnen Fällen davon abzusehen.
Ob die Bestimmung eine biosse Ordnungsvorschrift
oder aber eine wesentliche Verfahrensvorschrift sei,
spielt in diesem Zusammenhange keine Rolle. Auch als
bIosse Ordnungsvorschrift ist sie für die vollziehenden
Politisches Stillllll- undWahirecht. N° 42.
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Behörden als Befehl einer übergeordneten, der gesetz-
gebenden Gewalt schlechthin verbindlich und von ihnen
ohne Rücksicht auf die materielle Berechtigung und
Zweckmässigkeit der damit getroffenen Anordnung zu
beachten. Die überzeugung, die Vorschrift habe bei
Abstimmungen keinen Wert, mag zu einer Revision des
Gesetzes führen (die der Regierungsrat denn bereits
auch angeregt hat), kann aber die Behörden, solange
die Vorschrift besteht, nicht von ihrer Beobachtung ent-
binden.
War somit das Verfahren bei der Abstimmung vom
28. Januar 1923 insofern offenbar gesetzwidrig, so
folgt daraus freilich noch nicht ohne weiteres die Un-
giltigkeit der Abstimmung selbst. Nicht jeder Ver-
stoss gegen das gesetzliche Verfahren macht den aus
diesem Verfahren hervorgegangenen staatlichen Akt
rechts unwirksam. Hier wird vielmehr zu unterscheiden
sein, ob man es mit einer bIossen Ordnungsvorschrift
zu tun hat oder aber mit einer wesentlichen Verfahrens-
vOrsclllift, die eine Voraussetzung für das Zustande-
kommen des Aktes selbst bilden soll, und insofern wird
daher diese Frage auch im vorliegenden F;tlle von
Bedeutung. lVlassgebend muss dabei in erster Linie das
kantonale Recht, die Tragweite sein, welche es der Be-
stimmung beimisst, wobei wenn eine ausdliickliche ge-
setzliche Anordnung hierüber fehlt, auf die ratio der
Bestimmung, den mit ihr verfolgten Zweck zurückzu-
gehen sein wird. Die Vorschrift, wonach dem Stimmbe-
rechtigten neben der Stimmkarte ein Stimmcouvert zu
verabfolgen, die Karte von ihm in das Couvert und
letzteres in die Urne zu legen ist, kann verschieden~n
Zwecken dienen. Sie richtet sich zunächst gegen den
Wahlbetrug, indem sie verhindern will, dass jemand mehr
als eine Stimmkarte einlege. Insofern ist sie in der Tat
bei Abstimmungen weniger wichtig als bei Wahlen.
Da bei jenen nur die ein e, amt li ehe Stimmkarte
verwendet werden darf, die der Stimmberechtigte vom
AS 49 I -
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Bureau erhält, und der Empfänger einer solchen das
Stimmlokal erst verlassen darf, nachdem er die Karte
eingelegt hat (§ 48), ist die Möglichkeit mehrfacher
Stimmabgabe hier in der Tat sehr gering : die Stimm-
berechtigten müssten sich die anderen Karten schon zu-
vor in rechtswidriger "Weise verschaffen und wer dies tut,
kann sich gerade so gut auch in den Besitz mehrerer
Couverts setzen und diese einlegen. Hieraus allein zu
schliessen, dass der Bestimmung bei Abstimmungen
lediglich die Bedeutung einer Ordllungsvorschrift zu-
komme, geht indessen nicht an. Deun einmal ist ihr
Zweck offenbar,nicht nur der eben erörterte, vielmehr
darf angenommen werden, dass sie daneben, wenn nicht
vielleicht sogar in erster Linie auch dem Schutze des
Wahl-
und
Abstimmungsgeheimnisses
dienen,
dem
Stimmberechtigten eine Gewähr dafür, dass die Art,
wie er von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht hat,
unhekannt bleibe, bieten und damit der Gefahr VOll
Willensbeeinflussungen entgegentreten soll, wie denn
schon der Bundesrat die Vorschrift des früheren lu-
zernischen \Vahlgesetzes, wonach die Couverts ve r-
s chI 0 s sen in die Urne gelegt werden mussten,
so aufgefasst und deshalb als ·wesentliche Verfahrens-
vorschrift erklärt hat (S.-\.LIS, ~. Auf I. III NI'. 1179). Es
spricht dafür, dass das Gesetz auch sonst auf die Verwirk-
lichung jenes Postulates Gewicht legt, indem es in § 50
für jedes Abstimmungslokal « geeignete Vorrichtungen)),
verlangt durch die dafür « gesorgt» wird, « dass der
Stimmende das Beschreiben der Stimmkarte ganz un-
kontrolliert vornehmen kann». Die Verwendung von
Couverts würde dann als weitere Garantie hinzutreten,
um zu verhüten, dass die Stimm abgabe beim Einlegen
der offenen Karte den Mitgliedern des Bureaus irgend-
wie bekannt wird. Von diesem Gesichtspunkte aus ist
aber die Bedeutung der Vorschrift bei Abstimmungen
kaum geringer als bei Wahlen. Sodaull kann auch eine
Betrachtung, wie die im grossrätlicheIl Beschluss an-
Politisches Slimll1- und Wahlrecht. NQ 42.
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gestellte offenbar nicht dazu führen, den Verstoss als
materiell unerheblich zu behandeln, wenn der Gesetz-
geber selbst die Frage nach den Wirkungen desselben
positiv in einem anderen, die Auffassung der Bestim-
mung als blosse Ordnungsvorschrift ausschliessenden
Sinne geregelt hat. Dies trifft aber eben hier zu, indem
§ 49 letzter Absatz des Wahlgesetzes ausdrücklich be-
stimmt, dass « Stimmkarten, welche nicht im Stimm-
couvert in die Urne gelegt werden, keine Gültigkeit
haben ») und damit der Einlegung der Karte ohne Cou-
vert die Bedeutung einer rechtswirksamen Stimm-
abgabe abspricht. Da die vorangehenden Vorschriften,
welche die Verwenduri.g eines Stimmcouverts neben der
Stimmkarte und die Einlegung der letzteren im Cou-
vert fordern, sich unbestrittenermassen nach der Fassung
des Gesetzes auf alle Abstimmungsakte, 'Wahlen wie Ab-
stimmungen im engeren Sinne beziehen, wie sie denn
auch in dem vom « Verfahren bei Wahlen und Ab-
stimmungen») handelnden IV. Abschnitte des Gesetzes
stehen, muss auch die Sanktion des § 49 Abs. 5 mangels
einer Einschränkung im Gesetze selbst notwendiger-
weise auf beide bezogen werden. Der darin unzweideutig
zum Ausdruck kommende Wille aber, für beide Ope-
rationen nicht nur hinsichtlich des Verfahrens selbst,
sondern auch hinsichtlich der Wirkungen seiner Nicht-
beachtung in dieser Beziehung einheitliche Vorschriften
aufzustellen, muss auch dann massgebend sein, wenn
man die Sanktion in ihrer Anwendung auf die Abstim-
mungen im cngeren Sinne als zu rigoros und weit-
gehend ansehen wollte, was übrigens, sobald man der
Verwendung der Stimmcouverts ausser der vom Grossen
Rat vorausgesetzten noch die andere oben erörterte
Funktion zuschreibt, keineswegs ohne weiteres gesagt
werden kann. Aus diesem weiteren Zweckgedanken der
Vorschrift und dem nahen Zusammengehen der Stimmen
bei der vorliegenden Abstimmung (das Gesetz konnte
nur so als nicht verworfen erklärt werden, dass zur
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Berechnung des « absoluten Mehrs f· die ungiltigell und
leeren Stimmkarten den Ja und Nein hinzugezählt
wurden) folgt auch, dass die Beschwerde nicht etwa
deshalb abgewiesen werden kann, weil eine Beeinflussung
des Abstimmungsergebnisses durch den gerügten Ver-
fahrensmangel nach den Umständen schlechterdings als
ausgeschlossen erscheine (nur unter dieser Voraussetzung
und nicht schon wegen mangelnden Beweises für einen
solchen Einfluss hat die bundesrechtliche Praxis bisher
die Anfechtung des Abstimmungsergebnisses wegen
Ver f a h I' e n s m ä n gel als unzulässig erklärt).
Läge daher die Sache so, dass bei der Abstimmung
vom 28. Januar 1923 einfach Stimmcouverts von den
Wahlbureaux mangels Zurverfügungsstellung durch das
Justizdepartement (§ 65 des 'Vahlgesetzes) nicht aus-
geteilt worden waren, so müsste der staatsrechtliche
Rekurs, beim Vorliegen der formellen Voraussetzungen
für die Ergreifung des Rechtsmittels, gutgeheissen
werden. Der vorliegende Fall bietet· nun aber die
Besonderheit, dass die Abweichung vom vorgeschrie-
benen Abstimmungsverfahren vom Regierungsrat in
der Abstimmungsordnung, d. h. bei Anlass der Voll-
ziehungsmassnahmen, die er für jede Abstimmung zu
treffen ~at, von yorneherein .ausdriicklich angekündigt
und für den ganzen Kanton angeordnet und mit dem
übrigen Inhalt jenes Beschlusses im kantonalen Amts-
blatt am 8. Dezember 1922, 7 Wochen vor dem Ab-
stimmungstage, bekannt gemacht worden ist. Wenn auch
eine solche Anordnung nach dem Gesagten unzulässig
und materiell gesetzwidrig war, so würde es doch zu
weitgehen. ihr deshalb jede Rechtswirkung abzusprechen,
auch. da, wo sich die verfügte Abweichung vom ge-
setzlIchen Verfahren, wie hier, nicht auf Formalitäten
bezieht, die als
unerlässliche Voraussetzungen be:"
trachtet werden müssen, um der Abstimmung über-
haupt die Bedeutung einer Feststellung des Volks-
willens beimessen zu können, sondern bloss auf eine Vor-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. No 42.
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schrift, die obschon sie dazu beitragen mag, diesen Willen
nQch sicherer hervortreten zu lassen. doch nicht als
schlechtweg notwendige Garantie dafür betrachtet wer-
den kann (wie schon die Umgangnahme davon in zahl-
reichen anderen Kantonen beweist). Vom Bürger. der
von einer solchen Weisung erfährt -
und die Rekurren-
ten behaupten nicht, dass sie um die fragliche Bekannt-
machung nicht gewusst hätten, weshalb ununtersucht
bleiben kann, ob nicht auch in diesem Falle die durch
die amtliche Veröffentlichung gebotene Möglichkeit der
Kenntnisnahme die wirkliche Kenntnis ersetzen müsste
-
muss vielmehr verlangt werden, dass er im Falle seines
:Nichteinverständnisses mit der betreffenden Anordnung
zum mindesten bei der Behörde, von der sie ausgeht,
dagegen Einsprache erhebt und ihr so Gelegenheit
gibt, darauf zurückzukommen. Unterlässt er dies, so
gibt er damit zu erkennen, dass er auf die Beachtung der
betreffenden Formvorschriften selbst kein Gewicht legt,
ihnen keine Bedeutung zumisst und kann es ihm, nach-
dem er so in der Behörde die Überzeugung allgemeinen
Einverständnisses mit ihrem Vorgehen hervorgerufen
hat, nicht mehr zustehen, hinterher die Abstlmmung
wegen Formmangels anzufechten, weil ihm deren Er-
gebnis nicht passt. Es handelt sich dabei nicht sowohl
um den Verzicht. auf einen öffentlichrechtlichen An-
spruch als um eine prozessuale Bedingung für die
Geltendmachung desselben, deren Nichterfüllung die
Verwirkung des Anspruchs im einzelnen Falle nach sich
zieht. Gleichwie die Verletzung wesentlicher Verfahrens-
vorschriften nicht die absolute Nichtigkeit der betref-
fenden kantonalen Verfügung zur Folge hat, sondern
diese vom Standpunkte des Bundesrechts aus unanfecht-
bar wird, wenn sie nicht innert der Frist des Art. 178
OG durch staatsrechtlichen Rekurs angefochten wird, so
kann eine solche Verwirkung des Anfechtungsrechtes
aber auch schon aus vorhergehenden Unterlassungen fol-
gen, falls ein Handeln zur Geltendmachung des Rechtes
Staatsrecht.
vom Berechtigten zu erwarten war und nach der
~at~r der Sache gefordert werden muss. Im übrigen
Ist m der Verwaltungsrechtswissenschaft anerkannt
dass wenn ein allgemeiner Verzicht des Bürgers auf
ein öffentliches Recht, die Beobachtung einer öffentlich-
rechtlichen ~orschrift ihm gegenüber nicht möglich ist,
der BerechtIgte doch die Möglichkeit hat, von der Aus-
übung dieses Rechts im einzelnen Falle abzusehen und
dadurch auf den einzelnen aktuellen Anspruch zu ver-
zichten (s. das Urteil in Sachen Elektrizitätswerk Lonza
gegen Kanton Wallis vom 10. März 1923 insbes. Erw.;:3
mit Zitaten). .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wil'd abgewiesen.
V. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIDERTE D'ETABLISSEMENT
43. Urteil vom 28. April 1923 -i. S. 13ern gegen Solothurn.
Unzulässigkeit der Heimschaffung einer Familie in den Heimat-
kanton, weil sie -
infolge gewisser Charaktereigenschaften
der Familienglieder und grosser Kinderzahl- mn hisherigcn
'Wohnort keine '""ohnung mehr findet. Pflieht der ~ieder
lassungsgemeinde für die Unterkunft dcI' Familie zu sorgen.
Recht des Heimatkantons, sich einer nach Art. 45 u. 43 BV
unzulässigen Heimschaffung durch Klage nach Art. 17.1
Ziff. 2 OG zu widersetzen.
A. -
Durch Zuschrift vom 26. Januar 1923 teilte
der Regierungsrat von Solothurn demjenigen von Bern
mit, dass er sich « erlauben werde, die in Trimbach
niedergelassene Familie Ernst Steiner-von Arx, VOll
Oeschenbach Kantons Bern am 15. Februar 1923 zwecks
Niederlassungsfreiheit . No 43.
381
heimatlicher Versorgung» den bernischen Behörden zu-
zuführen.
« Die Familie Steiner) -- so wjrd in dem Schreiben
ausgeführt -
« welche heute aus den Eltern und elf
Kindern im Alter von 2 bis 18 Jahren besteht, kam im
Jahre 1916 nach Trimbach. Seit ihrem dortigen Auf-
enthalt ist sie bereits bei fünf verschiedenen Haus-
eigentümern in Miete gewesen. Mit Ausnahme eines
einzigen Falles, in welchem das von ihr bewohnte Haus
weiterveräussert wurde, führte jeweilen das unerträg-
liche Benehmen der Familie Steiner zur Auflösung des
Mietverhältnisses. Die
zuletzt innegehabte Wohnung
ist ihr bereits im Jahre 1921 gekündigt worden. Da da-
mals keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Unterbrin-
gung dieser Familie bestand, wurde die Kündigung
durch die Mieterschutzkommission von Olten nicht gut-
geheisseIl. Schliesslich musste jedoch dem berechtigten
Begehren des Vermieters um Exmission der missliebigen
Mietfamilie, deren Angehörige die übrigen Hausbewohner
sowie Nachbarn und Passanten mit unflätigen Beschim-
pfungen überhäuften, entsprochen werden, dies umso-
mehr, als. zu jener Zeit in Trimbach mehrere Wohnungen
leer standen. Die Exmission erfolgte am 6. Dezember
1922; auf diesen Zeitpunkt fand die Familie Stehler
keine Unterkunft. Es wird ihr nach übereinstimmenden
Berichte.tl des Oberamtes von Olten-Gösgen, der Ge-
meindebehörden und der Kantonspolizei von Trimbach
nicht mehr möglich sein, in der Gemeinde Trimbach
oder deren Umgebung ein Logis zu mieten, da sich vor-
aussichtlich kein Hauseigentümer bereit erklären wird,
die wegen ihrer schlechten Aufführung und Streitsucht
überall bekannte Familie in sein Haus aufzunehmen. Die
Gemeinde Trimbach sah sich vorläufig gezwungen, der
Familie Steiner zur Unterbringung ihrer Möbel ein Schul-
zimmer im alten Schulhaus zur Verfügung zu stellen.
Steiner erweiterte jedoch sofort die ihm eingeräumten
Rechte; er richtete sich im Schullokal häuslich ein.