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Staatsrecht.
tretene, heute vom Regierungsrat aufgenommene I~ter
pretation des § 14 diese Vorschrift für die Gememde
häufig wertlos machen könnte: «Der Bauunternehmer
brauchte nur bis zum Ablaufe der 20tägigen Frist den
Gemeinderat durch Scheinverhandlungen hinzuhalten,
so wäre der letztere in die absolute Unmöglichkeit ver-
setzt, die öffentliche Planauflage rechtzeitig zu be-
sorgen.)) Geht man hievon aus, so kann aber auch von
einer irgendwie erheblichen Mehrbeschränkung des Eigen-
tümers, die aus der bisherigen Praxis gegenüber der
heute vertretenen Auslegung folgen würde und dazu
führen müsste, im Hinblick auf die verfassungsmässige
Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Vermu-
tung für die Freiheit des Eigentums die letztere Aus-
legung zu adoptieren, eI:nstlich nicht gesprochen werden,
während umgekehrt die neue Interpretation geeignet
wäre, die öffentlichen Interessen der Gemeinde zu ge-
fährden, deren Wahrung durch Einführung g e set z-
1 ich e r Beschränkungen des Eigentumsinhalts, insbe-
sondere der Baufreiheit anerkanntermassen durch jene
Garantie nicht berührt und in Art. 702 ZGB ausdrücklich
vorbehalten wird.
Zur Begründung der Notwendigkeit einer Änderung
der bish.erigen Praxis wegen ihrer praktischen Folgen
hätte daher auch die Auseinandersetzung mit diesen
Einwendungen und den eigenen früheren bezüglichen
Ausführungen der Behörde; eine Erörterung darüber
gehört, dass und weshalb sie bei erneuter Prüfung nicht
als zutreffend anerkannt werden können. Wenn sowohl
der Vortrag der Justizdirektion als die Beschwerdeant-
wort daran einfach vorbeigegangen und sich mit der
summarischen Aufstellung einer entgegengesetzten B e-
hau p tun g begnügen, so muss dies notwendigerweise
die Vermutung wachrufen, es sei in Wirklichkeit doch
nicht so sehr die Überzeugung von der Unrichtigkeit der
bisher befolgten Auslegung als die Tatsache, dass sie
im konkreten Falle dem Staate in seiner Eigenschaft als
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 41.
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Eigentümer überbauungsfähigen Landes nachteilig zu
werden drohte, gewesen, was die neue Interpretation ver-
anlasste, und der Entscheid wäre anders ausgefallen,
wenn der Gemeinde ein gewöhnlicher privater Grund-
eigentümer als Interessent gegenübergestanden hätte.
Gerade gegen ein Schwanken in der Rechtsprechung aus
solchen Rücksichten will Art. 4 BV schützen.
Der angefochtene Beschluss ist deshalb in der Meinung
aufzuheben, dass die Genehmigung des von der Ein-
wohnergemeinde Bern beschlossenen Alignementsplans
für die Grosse Schanze nicht wegen Nichteinhaltung der
Auflegungsfrist des § 14 des Alignementsgesetzes ver-
weigert werden darf.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-
tene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern
vom 8. Dezember 1921 aufgehoben.
Vgl. auchNr. 41,43,45u.46. - Voiraussinos41,43,45et46.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
41. Urteil vom ll. Mai 1923 i. S. Zofinger 'l'agbla.tt A. G.
und IUngier & Oie gegen Aargau Itegierungsrat.
Verbot der öffentlichen Empfehlung zu brieflicher Behandlung
von Krankheiten, der Veröffentlichung von Zeugnissen über
Heilung von Krankheiten zu Reklamezwecken und der An-
preisung medizinischer Apparate ohne Bewilligung. Anfech-
tung aus Art. 31 BV und aus Art. 4 ebenda wegen mangelnder
Grundlage im kantonalen Recht.
A. -
Die Verordnung des aargauischen Regierungs-
rats vom 14. Juli 1900 betr. die Auskündung und den
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Staatsrecht.
Verkauf von Geheimmitteln, medizinischen Speziali-
täten usw., macht in Art. 2 die Auskundung und den
Verkauf von Geheimmitteln und medizinischen Spezia-
litäten von einer besondern Bewilligung der kantonalen
Sanitätsbehörde abhängig. Die Bewilligung ist nach
Art. 3 zu verweigern, wenn das Mittel gesundheits-
schädlich oder dessen Zusammensetzung widersinnig
ist, wenn Annonce, Etiquette. Prospekt und dergl. als
schwindelhaft zu betrachten sind oder wenn das Mittel
fiir Krankheitsfälle empfohlen wird, welche ärztliche
Behandlung erfordern, ferner wenn der Verkaufspreis
den Wert unverhältnismässig ubersteigt. Art. 8 er-
mächtigt « die kantonale Sanitätsbehörde, gegen schwin-
delhafte Anpreisung medizinischer Apparate, unreelle
Offerten brieflicher Behandlung von Krankheiten und
Publikationen von Zeugnissen uber angebliche Heilun-
gen spezielle Verbote zu erlassen ». Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen der Verordnung und gegen
bezugliche Verbote der kantonalen Samtätsbehörde sollen
nach
dem Strafgesetz über Sanitätspolizeivergehen
vom 23. Mai 1804, insbesondere § 4 desselben verfolgt
werden: die Verleger bezw. Drucker von Zeitungen,
Broschüren usw. sind fiir verbotene Auskündungen
in gleicher Weise strafbar (Art. 8).
Das letztgenannte Gesetz von 1804 und das es er-
gänzende vom 15. Dezember 1836 über die Organisation
des Sanitätswesens, auf die sich die Verordnung stützte,
sind inzwischen durch das neue Gesetz über das öffent-
liche Gesundheitswesen des Kantons Aargau vom 28. No-
vember 1919 ersetzt und aufgehoben worden. Es be-
stimmt in § 2 Abs. 1 : « Soweit die einzelnen Zweige
der öffentlichen Gesundheitspflege nicht durch eid-
genössische Gesetze und Verordnungen und die dazu
gehörenden kantonalen Vollziehungsbestimmungen ge-
ordnet sind, sollen sie durch Verordnungen des Grossen
Rates geordnet werden. »Bis zum Erlass der neuen Ver-
ordnungen sollen nach § 47 Abs. 2 die bisherigen Ver-
r
I
HandeJs... und Gewerbefreiheit. No 41.
ordnungen im Gesundheitswesen in Kraft
bleiben~
sofern sie nicht mit dem Gesetz in Widerspruch stehen.
Gestützt hierauf hat der Grosse Rat am 8. November
1920 eine «Verordnung über die Oragnisation und
Aufgaben der Gesundheitsbehörden» erlassen, deren
§ 4 lautet : « Die Direktion des Gesundheitswesens
als . Oberaufsichtsbehörde und Leiterin des gesamten
Gesundheitswesens ordnet im Rahmen der Gesetze und
Verordnungen die nötigen Massnahmen an zur Verhütung
und Beseitigung aller die öffentliche Gesundheit be-
drohenden Übelstände........ Sie hat insbesondere fol-
gende Befugnisse: 1-11 ........ 12. Bewilligung zum
Verkauf von Geheimmitteln und Bekämpfung des Medi-
zinalschwindels. »
Am 1. August 1922 stellte die kantonale Direktion
des Gesundheitswesens den aargauischen Zeitungsver-.
legern und -druckern « gestützt auf Art. 7 der Ver-
ordnung vom 14. Juli 1900 und § 4 Ziff. 12 der Gross-
ratsverordnung vom 8. November 1920)} nachstehendes
« Verbot » zu : « Die Anpreisung schwindelhafter medi-
zinischer Apparate, die Empfehlung zu brieflicher Be-
handlung von Krankheiten und die Veröffentlichung
von Zeugnissen über angebliche Heilungen von Krank-
heiten und Gebrechen sind verboten. Bei Zuwider-
handlungen gegen dieses Verbot werden sowohl die
Aufgeber eines bezüglichen Inserates als auch der Ver-
leger des Blattes, das ein solches Inserat veröffentlicht,
nach Massgabe des '§ 40 des Gesetzes über das öffentliche
Gesundheitswesen vom 28. November 1919 bestraft.»
In der Folge scheinen die heutigen Rekurrentinnen,
die A.-G. Zofinger Tagblatt und die Buchdruckerei
Ringier & Oe in Zofingen von den Organen der Direk-
tion des Gesundheitswesens mehrfach wegen Übertre-
tung dieses Verbotes verzeigt worden zu sein. Eine
dadurch veranlasste Beschwerde der Rekurrentinnen an
den Regierungsrat, worin sie die Rechtsbeständigkeit
des Verbotes bestritten, weil die Direktion des Gesund ...
AS 49 I -
1923
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Staatsrecht.
heitswesens damit ihre Kompetenzen überschritten habe
und die Anordnungen zum Teil auch einen unzuläs-
sigen Eingriff in die Gewerbefreiheit enthielten, wurde
am 23. Februar 1923 abgewiesen mit der Begründung:
,(Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich nicht um
eine « Verfügung J) der Direktion des Gesundheitswesens,
sondern um ein Verbot handelt, das sich ausdrücklich
nicht auf Art. 7 der Verordnung von 1900 stützt, sondern
daneben auch auf § 4 Ziff. 12 der Grossratsverordnung
betr. die Organisation und Aufgaben der Gesundheitsbe-
hörden vom 8. November 1920, wonach der Direktion
des Gesundheitswesens ausdrücklich die Befugnis ein-
tJeräumt wird zur l(Bewilligung zum Verkauf von Ge-
heimmitteln und Bekämpfung des Medizinalschwindels ».
Die Direktion des Gesundheitswesens stund also beim
Erlass ihres Verbotes vom 1. August 1922, das allen aar-
gauischen Zeitungsverlegern zugestellt w~rden ist, auf
aesetzlichem Boden. Die EntstehungsgeschIchte des Ver-
botes ist in Kürze folgende: In der bei der Firma Sauer-
länder & Oe in Aarau erscheinenden « Tierwelt) er-
scmen im Februar 1922 ein Inserat, das Heilung von
Hautausschlägen, Geschwüren usw. durch briefliche Be-
handlung versprach und von einem « Spezialarzt Sanitas
Grub (Appenzell)) unterzeichnet war. Der Kantons~rzt
beantragte hierauf bei der Direktion des GesundheIts-
wesens Überweisung an das Bezirksamt zur Bestrafung
des Inserenten und des Verlegers wegen Übertretung
des § 12 al. 2 des Gesetzes über das öffentliche Gesund-
heitswesen und Art. 2 der Geheimmittelverordnung.
Im Monat Juli erhielt dann der Kantonsarzt Kenntnis
von der Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach
der Inserent, weil im Kanton Appenzell wohnhaft, ~icht
belangt werden könne, desgleichen der Verleger nIcht,
weil bei ihm keine böse Absicht vorgelegen habe. Be-
strafung wäre nur möglich, wenn die Direktion des. Ge-
sundheitswesens ein besonderes Verbot gegen dIeses
Inserat im Sinne von Art. 7 der Geheimmittelverord-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 41.
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nung erlassen hätte. Der Kantonsarzt beantragte hierauf
unterm 21. Juli 1922 der Direktion des Gesundheitswesens
den Erlass eines Kreisschreibens an die aargauischen Ver-
leger, das gestützt auf Art. 7 der erwähnten Verordnung
verbieten sollte: « Die Anpreisung schwindelhafter medizi-
nischer Apparate, die Empfehlung zu brieflicher Be-
handlung von Krankheiten und die Veröffentlichung von
Zeugnissen über angebliche Heilungen von Krankheiten
oder Gebrechen. » Die Staatsanwaltschaft erklärte sich
mit dem ihr vorgelegten Entwurfe einverstanden, em-
pfahl aber, das Verbot auch noch auf § 4 Ziff. 12 der
Grossratsverordnung zu stützen, was dann auch ge-
schehen ist. Daraus ergibt sich, dass der vom Beschwerde-
führer erhobene Vorwurf der Willkür ohne weiteres
dahinfällt. In Bezug auf den behaupteten Verstoss
gegen die Gewerbefreiheit und die Einschränkung der
aargauischen Presse ist nicht in Abrede zu stellen, dass
es sich um einen Eingriff in die Interessensphäre der
Verleger handelt, wenn ihnen die Veröffentlichungen
der Kurpfuscher entzogen werden. Andererseits jedoch
muss daran festgehalten werden, dass ein solcher Ein-
griff erlaubt, ja sogar Pflicht der Gesundheitsbehörden
ist, weil er zum Schutze der Allgemeinheit unternommen
wird. Die Empfehlung brieflicher Behandlung stellt den
Arzt, der sie erlässt, in ein höchst bedenkliches Licht.
Ein gewissenhafter Arzt wird die Kranken zuerst unter-
suchen und erst dann behandeln. Wer brieflich behandelt,
kann, ob er diplorriiert oder nicht diplomiert ist, nicht
als gewissenhafter Arzt gelten, denn er hat es zweifellos
nicht auf die Heilung der brieflich Behandelten, sondern
auf deren Geld abgesehen. Es ist daher durchaus am
Platze, das Publikum vor solchen « Ärzten) zu schützen
und wenn der Kantonsarzt diesen Schutz im vorlie-
genden Falle übernommen hat, handelte er im Rahmen
strenger Plichterfüllung. Der ihm gegenüber vom Ver-
fasser der Beschwerde erhobene Vorwurf, es sei ihm
lediglich um die Wahrung der Interessen eines Teils der
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Staatsrecht.
Ärzteschaft zu tun und er wolle seinen Gegnern den
Existenzkampf erschweren, ist daher mit aller Ent-
schiedenheit zurückzuweisen. »
B. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats
haben die A.-G. Zofinger Tagblatt und die Buchdruckerei
Ringier & Oe rechtzeitig beim Bundesgericht staats-
rechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es
sei in Aufhebung des Entscheides das von der aargaui-
sehen Gesundheitsdirektion am 1. August 1922 er-
lassene Verbot als verfassungswidrig zu erklären. Es
wird ausgeführt : Nach § 4 der Grossratsverordnung
vom 8. November 1920 sei die Direktion des Gesund-
heitswesens zum Handeln in den in Ziff. 1-12 ebenda
aufgezählten Angelegenheiten nur « im Rahmen der
Gesetze und Verordnungen berechtigt», m. a. W. ihre
Aufgabe beschränke sich auf den Erlass von Vollziehungs-
massregeln zu den bestehenden Verordnungen. Art. 7
der Verordnung vom 14. Juli 1900 ermächtige aber die
Gesundheitsdirektion nur, gegen bestimmte Fälle
schwindelhafter Anpreisung medizinischer Apparate,
unreeller Offerten brieflicher Behandlung von Krank-
heiten und Publikation von Zeugnissen einzuschreiten,
indem sie wenn in dem betreffenden konkreten Inserate
eine Gefährdung der Volksgesundheit zu erblicken sei,
den Verlegern dessen Publikation durch
« spezielles
Verbot » untersagen könne. Ein allgemeines Verbot, wie
das hier in Frage stehende, gehe demnach über
den Rahmen einer biossen
Vollziehungsmassnahme
im Sinne von § 4 der Grossratsverordnung von 1920
offensichtlich hinaus und stelle sich als Willkürakt dar:
indem der Regierungsrat den Kompetenzftbergriff der
Gesundheitsdirektion geschützt, habe er sich ebenfalls
der Willkür schuldig gemacht. Hinsichtlich der Anprei-
sung « schwindelhafter Apparate» sei die Verfügung
auch deshalb nicht haltbar, weil die Verleger unmög-
lich beurteilen könnten, wann der Kantonsarzt jene
Voraussetzung der « Schwindelhaftigkeit» als gegeben
ansehen werde, und daher, wenn sie nicht Bestrafung
Handels- und Gewerbefref11eit. N° 41.
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befürchten wollten, gezwungen seien, von der Auf-
nahme solcher Inserate über Apparate überhaupt ab-
zusehen. Und das Verbot der Veröffentlichung von
Empfehlungen zu brieflicher Behandlung von Krank-
heiten verstosse gegen die Gewerbefreiheit und Rechts-
gleichheit. Der Arzt sei in der Wahl der Behandlungs-
methode frei; er könne sich deshalb, wenn er es für
ausreichend erachte, auch der brieflichen Methode
bedienen. Der Staat habe es noch nie für notwendig
erachtet, ihm dies wegen Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit zu verbieten. Solange aber die Anwendung
der Methode selbst nicht verboten werde, könne auch
der Presse die Reklame dafür nicht untersagt werden,
zumal wenn sich ein solches Verbot nur gegen sie und
nicht auch gegen das übrige Reklamegewerbe richte.
C. -
Der Regierungsrat von Aargau hat Abweisung
der Beschwerde beantragt und dabei hinsichtlich des
Verbots der Anpreisung schwindelhafter med. Apparate
bemerkt : « Medizinische Apparate können wie Geheim-
mittel und andere medizinische Spezialitäten der in-
terkantonalen KontrollsteIle in Zürich zur Begutachtung
unterstellt und es können dafür Bewilligungen eingeholt
werden. Sie fallen unter den Begriff der medizinischen
Spezialitäten. Vergl. z. B. die letzten Berichte betref-
fend Untersuchungen der interkantonalen KontrollsteIle
Nr. 1701, 1718, 1626, 1633, 1667, 1668 usw., die sich
alle auf Apparate beziehen. Das « schwindelhaft» be-
deutet also so viel als « nicht bewilligt ». Das Verbot der
Anpreisung schwindelhafter medizinischer Apparate ist
im Verbot der Anpreisung von nicht bewilligten medi-
zinischen Spezialitäten enthalten und wurde nur noch
direkt genannt, um darauf hinzuweisen, dass auch
die medizinischen Apparate bewilligt sein müssen,
um angepriesen und verkauft werden zu können. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da die Beschwerde an den Regierungsrat durch
konkrete Verfügungen (Strafanzeigen) veranlasst wor-
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Staatsrecht.
den ist, die auf Grund des allgemeinen Verbotes der
Gesundheitsdirektion vom 1. August 1922 gegen die
Rekurrenten getroffen worden sind, kann diesen auch
nach der Praxis das Recht nicht abgesprochen werden,
trotz Ablaufs der Rekursfrist gegenüber dem Verbote
selbst dessen Verfassungsmässigkeit insoweit durch
staatsrechtlichen Rekurs anzufechten, als sie einen
Präjudizial punkt für die Rechtsbeständigkeit jener spä-
teren Verfügungen bildet.
2. -
In der Sache selbst erweist sich zunächst die
erste, auf Art. 4 BV gestützte Rüge des Rekurses ohne
weiteres als unbegründet. Der Vorbehalt des § 4 der
Grossratsverordming vom 8. November 1920, der die
Direktion des Gesundheitswesens für die von ihr zu
treftenden Massnahmen zur Verhütung der öffentlichen
Gesundheit drohender Übelstände in die Schranken
der
« Gesetze und Verordnungen)) weist, kann sich
naturgemäss auf solche Bestimmungen ä I t er e I' Ver-
ordnungen nicht beziehen, an deren Stelle die Verord-
nung vom 8. November 1920 selbst eine neue andere
Regelung gesetzt hat, wie denn § 47 des Gesetzes über das
öffentliche Gesundheitswesen von 1919 die « bisherigen
Verordnungen im Gesundheitswesen» nur bis zum
Erlass der in § 2 eben da vorgesehenen neuen Verord-
nungen des Grossen Rates in Kraft bleiben lässt. Eine
solche neue Regelung enthält aber eben der § 4 der
Verordnung vom 8. Noyemlrer 1920 hinsichtlich der
Zuscheidung der formellen Kompetenzen in der Tat, in-
dem er unter den selbständigen Befugnissen, welche
künftig der Direktion des Gesundheitswesens nament-
lich zustehen sollen, .in Ziff. 12 die « Bewilligung des
Verkaufs von Geheimmitteln») und die Massnahmen
" zur Bekämpfung des Medizinalschwindels ») aufführt,
worin, da eine Beschränkung hinsichtlich der Art des
formellen Vorgehens damit nicht verbunden wird, auch
die Kompetenz zu Verfügungen inbegriffen ist, wo-
durch bestimmte Handlungen oder Veröffentlichungen
Handels- und Gewerbefreiheit. N° H.
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bestimmten Inhalts ein für alle Mal untersagt werden,
und eine allenfalls aus Art. 7 der früheren Verordnung
von 1900 zu folgernde Schranke in dieser Hinsicht als
hinfällig geworden anzusehen ist. Jedenfalls kann die
Vorschrift ohne Willkür so verstanden und ausgelegt
werden. Eine Anfechtung des Verbots vom 1. August
1922 wegen Verstosses gegen den erwähnten Vorbe-
halt könnte daher nur damit begründet werden, dass
es m a t e r i e I I (inhaltlich), hinsichtlich des Kreises
der dadurch verbotenen Handlungen über bestimmte,
durch andere noch in Kraft stehende Verordnungs-
bestimmungen gezogene Grenzen hinausgehe oder den
Begriff des Medizinalschwindels im Sinne des § 4 Ziff. 12
der Grossratsverordnung von 1920 selbst in offenbar
unzulässiger, willkürlicher Weise ausdehne. Dies be-
haupten aber die Rekurrentinnen selbst nicht. Die Be-
hauptung, dass die Verleger durch die allgemeine Un-
tersagung der Reklame für
« schwindelhafte» medizi-
nische Apparate ohne gellauere Umschreibung dieses
Begriffs der Willkür der Sanitätsbehörden preisgegeben
würden, erledigt sich durch die Erklärung der Be-
schwerdeantwort, wonach darunter solche Apparate
zu verstehen sind, für die eine Bewilligung der Direktion
des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 2 der Ver-
ordnung vom 14. Juli 1900 nicht eingeholt worden ist.
3. -
So aufgefasst, ist aber das Verbot in diesem
Punkte, wie in den zwei anderen auch vom Stand-
punkte der bundesrechtlich geWährleisteten Gewerbe-
freiheit nicht zu beanstanden. Nach der vom Bundes-
gericht im Urteil i. S. Jahn vom 16. Dezember 1922
(AS ~8 I S. 462) bestätigten Praxis des Bundesrates
~ls früherer Rekursbehörde kann der Vertrieb und das
Auskünden von Heilmitein, denen die in der kantonalen
Verordnung vom 14. Juli 1900 und im Verbot der
Gesundheitsdirektion vom 1. August 1922 genannten
medizinischen Apparate gleichzustellen sind, ohne Ver-
letzung von Art. 31 BV von einer behördlichen Bewilli-
316
Staatsrecht.
gung abhängig gemacht und unter Umständen, wenn
hinreichende Gründe dafür sprechen, untersagt werden.
Als solche Gründe kommen nicht nur die Schädlichkeit
oder völlige Wertlosigkeit eines Mittels und übersetzte
Preise. sondern auch eine masslose, dem Werte nicht
entsprechende oder unreelle, marktschreierische Art
der. Anpreisung in Betracht. Im erwähnten Urteile,
von dem abzugehen kein Anlass vorliegt, ist ausgeführt
worden, dass zu diesen unzulässigen AnpreisungsmiteIn
insbesondere die Empfehlung durch Veröffentlichung
von Zeugnissen über angeblich mit einem bestimmten
Mittel erzielte H~ilungen, Danksagungen von Patienten
und dergleichen gerechnet werden darf.
Die nämlichen polizeilichen Gründe, welche hier
beschränkende und prohibitive Massregeln rechtfertigen,
stehen aber dem Verbote auch in dem weitem speziell
angefochtenen Punkte -
Untersagung der Veröffent-
lichung von Empfehlungen zu brieflicher Behandlung
von Krankheiten -
zur Seite. Wenn es Fälle geben
mag, wo die Erteilung solcher brieflicher Ratschläge
nichts Ungehöriges und Schwindelhaftes an sich trägt-
ein Patient, der von einem Arzt während ·längerer Zeit
wegen eines Leidens direkt behandelt worden ist, er-
bittet von ihm aus der Ferne eine bestimmte Weisung
für sein ferneres Verhalten, ein Arzt spricht einem
Kollegen an einem anderen Orte gestützt auf eine genaue
wissenschaftliche Beschreibung des Falles seine Ansicht
darüber aus -
so wird es sich doch dabei immer nur um
Ausnahmen handeln können. Das allgemeine öffentliche
Anerbieten zu brieflicher Behandlung trägt stets etwas
Unreelles an sich und darf als eine Gefährdung der
Volksgesundheit verboten werden, weil den auf diesem
Wege erteilten Ratschlägen die einzige zuverlässige
Grundlage, die nur durch Untersuchung zu gewinnende
persönliche Kenntnis des wirklichen Zustandes des
Patienten und seines Übels fehlt. Der Vorwurf, dass
das Verbot, wenn überhaupt zulässig, auch gegen die
\ j
Rechte des niedergalassenen Scn~eizerbürgers.
317
Ärzte selbst, nicht nur gegen die Zeitungsverleger,
welche entsprechende Annoncen aufnehmen, gerichtet
werden müsste, ist unverständlich, da die Verfolgung
wegen Übertretung desselben darin ausdrücklich auch
den Ir Aufgebern . der Inserate)) angedroht ist. Dass es
im übrigen zunächst nur gegenüber den Verlegern und
Druckern von
Z e i tun gen erlassen worden ist,
erklärt sich einfach daraus, dass die Veröffentlichung in
solchen wenn nicht der einzige, so doch der regelmässige
und wirksamste Weg für entsprechende Reklamen ist.
Von einer Verletzung der Rechtsgleichheit könnte dem-
nach· erst gesprochen werden, wenn der Nachweis er-
bracht würde, dass auch auf anderem Wege im Kanton
mit Kenntnis der Sanitätsbehörde eine ähnliche Pro-
paganda entfaltet worden wäre, ohne dass die Direktion
des Gesundheitswesens sich deshalb zum Einschreiten
mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln veran-
lasst gesehen hätte. Etwas derartiges ist aber nicht dar-
zutun versucht worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IH. RECHTE
DES NIEDERGELASSENEN SCHWEIZERBÜRGERS
DROITS DU SUISSE ETABLI
Vgl. Nr. 43. -
Voir No -13.