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49_I_307

BGE 49 I 307

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

tretene, heute vom Regierungsrat aufgenommene I~ter­

pretation des § 14 diese Vorschrift für die Gememde

häufig wertlos machen könnte: «Der Bauunternehmer

brauchte nur bis zum Ablaufe der 20tägigen Frist den

Gemeinderat durch Scheinverhandlungen hinzuhalten,

so wäre der letztere in die absolute Unmöglichkeit ver-

setzt, die öffentliche Planauflage rechtzeitig zu be-

sorgen.)) Geht man hievon aus, so kann aber auch von

einer irgendwie erheblichen Mehrbeschränkung des Eigen-

tümers, die aus der bisherigen Praxis gegenüber der

heute vertretenen Auslegung folgen würde und dazu

führen müsste, im Hinblick auf die verfassungsmässige

Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Vermu-

tung für die Freiheit des Eigentums die letztere Aus-

legung zu adoptieren, eI:nstlich nicht gesprochen werden,

während umgekehrt die neue Interpretation geeignet

wäre, die öffentlichen Interessen der Gemeinde zu ge-

fährden, deren Wahrung durch Einführung g e set z-

1 ich e r Beschränkungen des Eigentumsinhalts, insbe-

sondere der Baufreiheit anerkanntermassen durch jene

Garantie nicht berührt und in Art. 702 ZGB ausdrücklich

vorbehalten wird.

Zur Begründung der Notwendigkeit einer Änderung

der bish.erigen Praxis wegen ihrer praktischen Folgen

hätte daher auch die Auseinandersetzung mit diesen

Einwendungen und den eigenen früheren bezüglichen

Ausführungen der Behörde; eine Erörterung darüber

gehört, dass und weshalb sie bei erneuter Prüfung nicht

als zutreffend anerkannt werden können. Wenn sowohl

der Vortrag der Justizdirektion als die Beschwerdeant-

wort daran einfach vorbeigegangen und sich mit der

summarischen Aufstellung einer entgegengesetzten B e-

hau p tun g begnügen, so muss dies notwendigerweise

die Vermutung wachrufen, es sei in Wirklichkeit doch

nicht so sehr die Überzeugung von der Unrichtigkeit der

bisher befolgten Auslegung als die Tatsache, dass sie

im konkreten Falle dem Staate in seiner Eigenschaft als

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 41.

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Eigentümer überbauungsfähigen Landes nachteilig zu

werden drohte, gewesen, was die neue Interpretation ver-

anlasste, und der Entscheid wäre anders ausgefallen,

wenn der Gemeinde ein gewöhnlicher privater Grund-

eigentümer als Interessent gegenübergestanden hätte.

Gerade gegen ein Schwanken in der Rechtsprechung aus

solchen Rücksichten will Art. 4 BV schützen.

Der angefochtene Beschluss ist deshalb in der Meinung

aufzuheben, dass die Genehmigung des von der Ein-

wohnergemeinde Bern beschlossenen Alignementsplans

für die Grosse Schanze nicht wegen Nichteinhaltung der

Auflegungsfrist des § 14 des Alignementsgesetzes ver-

weigert werden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-

tene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern

vom 8. Dezember 1921 aufgehoben.

Vgl. auchNr. 41,43,45u.46. - Voiraussinos41,43,45et46.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

41. Urteil vom ll. Mai 1923 i. S. Zofinger 'l'agbla.tt A. G.

und IUngier & Oie gegen Aargau Itegierungsrat.

Verbot der öffentlichen Empfehlung zu brieflicher Behandlung

von Krankheiten, der Veröffentlichung von Zeugnissen über

Heilung von Krankheiten zu Reklamezwecken und der An-

preisung medizinischer Apparate ohne Bewilligung. Anfech-

tung aus Art. 31 BV und aus Art. 4 ebenda wegen mangelnder

Grundlage im kantonalen Recht.

A. -

Die Verordnung des aargauischen Regierungs-

rats vom 14. Juli 1900 betr. die Auskündung und den

308

Staatsrecht.

Verkauf von Geheimmitteln, medizinischen Speziali-

täten usw., macht in Art. 2 die Auskundung und den

Verkauf von Geheimmitteln und medizinischen Spezia-

litäten von einer besondern Bewilligung der kantonalen

Sanitätsbehörde abhängig. Die Bewilligung ist nach

Art. 3 zu verweigern, wenn das Mittel gesundheits-

schädlich oder dessen Zusammensetzung widersinnig

ist, wenn Annonce, Etiquette. Prospekt und dergl. als

schwindelhaft zu betrachten sind oder wenn das Mittel

fiir Krankheitsfälle empfohlen wird, welche ärztliche

Behandlung erfordern, ferner wenn der Verkaufspreis

den Wert unverhältnismässig ubersteigt. Art. 8 er-

mächtigt « die kantonale Sanitätsbehörde, gegen schwin-

delhafte Anpreisung medizinischer Apparate, unreelle

Offerten brieflicher Behandlung von Krankheiten und

Publikationen von Zeugnissen uber angebliche Heilun-

gen spezielle Verbote zu erlassen ». Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen der Verordnung und gegen

bezugliche Verbote der kantonalen Samtätsbehörde sollen

nach

dem Strafgesetz über Sanitätspolizeivergehen

vom 23. Mai 1804, insbesondere § 4 desselben verfolgt

werden: die Verleger bezw. Drucker von Zeitungen,

Broschüren usw. sind fiir verbotene Auskündungen

in gleicher Weise strafbar (Art. 8).

Das letztgenannte Gesetz von 1804 und das es er-

gänzende vom 15. Dezember 1836 über die Organisation

des Sanitätswesens, auf die sich die Verordnung stützte,

sind inzwischen durch das neue Gesetz über das öffent-

liche Gesundheitswesen des Kantons Aargau vom 28. No-

vember 1919 ersetzt und aufgehoben worden. Es be-

stimmt in § 2 Abs. 1 : « Soweit die einzelnen Zweige

der öffentlichen Gesundheitspflege nicht durch eid-

genössische Gesetze und Verordnungen und die dazu

gehörenden kantonalen Vollziehungsbestimmungen ge-

ordnet sind, sollen sie durch Verordnungen des Grossen

Rates geordnet werden. »Bis zum Erlass der neuen Ver-

ordnungen sollen nach § 47 Abs. 2 die bisherigen Ver-

r

I

HandeJs... und Gewerbefreiheit. No 41.

ordnungen im Gesundheitswesen in Kraft

bleiben~

sofern sie nicht mit dem Gesetz in Widerspruch stehen.

Gestützt hierauf hat der Grosse Rat am 8. November

1920 eine «Verordnung über die Oragnisation und

Aufgaben der Gesundheitsbehörden» erlassen, deren

§ 4 lautet : « Die Direktion des Gesundheitswesens

als . Oberaufsichtsbehörde und Leiterin des gesamten

Gesundheitswesens ordnet im Rahmen der Gesetze und

Verordnungen die nötigen Massnahmen an zur Verhütung

und Beseitigung aller die öffentliche Gesundheit be-

drohenden Übelstände........ Sie hat insbesondere fol-

gende Befugnisse: 1-11 ........ 12. Bewilligung zum

Verkauf von Geheimmitteln und Bekämpfung des Medi-

zinalschwindels. »

Am 1. August 1922 stellte die kantonale Direktion

des Gesundheitswesens den aargauischen Zeitungsver-.

legern und -druckern « gestützt auf Art. 7 der Ver-

ordnung vom 14. Juli 1900 und § 4 Ziff. 12 der Gross-

ratsverordnung vom 8. November 1920)} nachstehendes

« Verbot » zu : « Die Anpreisung schwindelhafter medi-

zinischer Apparate, die Empfehlung zu brieflicher Be-

handlung von Krankheiten und die Veröffentlichung

von Zeugnissen über angebliche Heilungen von Krank-

heiten und Gebrechen sind verboten. Bei Zuwider-

handlungen gegen dieses Verbot werden sowohl die

Aufgeber eines bezüglichen Inserates als auch der Ver-

leger des Blattes, das ein solches Inserat veröffentlicht,

nach Massgabe des '§ 40 des Gesetzes über das öffentliche

Gesundheitswesen vom 28. November 1919 bestraft.»

In der Folge scheinen die heutigen Rekurrentinnen,

die A.-G. Zofinger Tagblatt und die Buchdruckerei

Ringier & Oe in Zofingen von den Organen der Direk-

tion des Gesundheitswesens mehrfach wegen Übertre-

tung dieses Verbotes verzeigt worden zu sein. Eine

dadurch veranlasste Beschwerde der Rekurrentinnen an

den Regierungsrat, worin sie die Rechtsbeständigkeit

des Verbotes bestritten, weil die Direktion des Gesund ...

AS 49 I -

1923

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310

Staatsrecht.

heitswesens damit ihre Kompetenzen überschritten habe

und die Anordnungen zum Teil auch einen unzuläs-

sigen Eingriff in die Gewerbefreiheit enthielten, wurde

am 23. Februar 1923 abgewiesen mit der Begründung:

,(Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich nicht um

eine « Verfügung J) der Direktion des Gesundheitswesens,

sondern um ein Verbot handelt, das sich ausdrücklich

nicht auf Art. 7 der Verordnung von 1900 stützt, sondern

daneben auch auf § 4 Ziff. 12 der Grossratsverordnung

betr. die Organisation und Aufgaben der Gesundheitsbe-

hörden vom 8. November 1920, wonach der Direktion

des Gesundheitswesens ausdrücklich die Befugnis ein-

tJeräumt wird zur l(Bewilligung zum Verkauf von Ge-

heimmitteln und Bekämpfung des Medizinalschwindels ».

Die Direktion des Gesundheitswesens stund also beim

Erlass ihres Verbotes vom 1. August 1922, das allen aar-

gauischen Zeitungsverlegern zugestellt w~rden ist, auf

aesetzlichem Boden. Die EntstehungsgeschIchte des Ver-

botes ist in Kürze folgende: In der bei der Firma Sauer-

länder & Oe in Aarau erscheinenden « Tierwelt) er-

scmen im Februar 1922 ein Inserat, das Heilung von

Hautausschlägen, Geschwüren usw. durch briefliche Be-

handlung versprach und von einem « Spezialarzt Sanitas

Grub (Appenzell)) unterzeichnet war. Der Kantons~rzt

beantragte hierauf bei der Direktion des GesundheIts-

wesens Überweisung an das Bezirksamt zur Bestrafung

des Inserenten und des Verlegers wegen Übertretung

des § 12 al. 2 des Gesetzes über das öffentliche Gesund-

heitswesen und Art. 2 der Geheimmittelverordnung.

Im Monat Juli erhielt dann der Kantonsarzt Kenntnis

von der Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach

der Inserent, weil im Kanton Appenzell wohnhaft, ~icht

belangt werden könne, desgleichen der Verleger nIcht,

weil bei ihm keine böse Absicht vorgelegen habe. Be-

strafung wäre nur möglich, wenn die Direktion des. Ge-

sundheitswesens ein besonderes Verbot gegen dIeses

Inserat im Sinne von Art. 7 der Geheimmittelverord-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 41.

311

nung erlassen hätte. Der Kantonsarzt beantragte hierauf

unterm 21. Juli 1922 der Direktion des Gesundheitswesens

den Erlass eines Kreisschreibens an die aargauischen Ver-

leger, das gestützt auf Art. 7 der erwähnten Verordnung

verbieten sollte: « Die Anpreisung schwindelhafter medizi-

nischer Apparate, die Empfehlung zu brieflicher Be-

handlung von Krankheiten und die Veröffentlichung von

Zeugnissen über angebliche Heilungen von Krankheiten

oder Gebrechen. » Die Staatsanwaltschaft erklärte sich

mit dem ihr vorgelegten Entwurfe einverstanden, em-

pfahl aber, das Verbot auch noch auf § 4 Ziff. 12 der

Grossratsverordnung zu stützen, was dann auch ge-

schehen ist. Daraus ergibt sich, dass der vom Beschwerde-

führer erhobene Vorwurf der Willkür ohne weiteres

dahinfällt. In Bezug auf den behaupteten Verstoss

gegen die Gewerbefreiheit und die Einschränkung der

aargauischen Presse ist nicht in Abrede zu stellen, dass

es sich um einen Eingriff in die Interessensphäre der

Verleger handelt, wenn ihnen die Veröffentlichungen

der Kurpfuscher entzogen werden. Andererseits jedoch

muss daran festgehalten werden, dass ein solcher Ein-

griff erlaubt, ja sogar Pflicht der Gesundheitsbehörden

ist, weil er zum Schutze der Allgemeinheit unternommen

wird. Die Empfehlung brieflicher Behandlung stellt den

Arzt, der sie erlässt, in ein höchst bedenkliches Licht.

Ein gewissenhafter Arzt wird die Kranken zuerst unter-

suchen und erst dann behandeln. Wer brieflich behandelt,

kann, ob er diplorriiert oder nicht diplomiert ist, nicht

als gewissenhafter Arzt gelten, denn er hat es zweifellos

nicht auf die Heilung der brieflich Behandelten, sondern

auf deren Geld abgesehen. Es ist daher durchaus am

Platze, das Publikum vor solchen « Ärzten) zu schützen

und wenn der Kantonsarzt diesen Schutz im vorlie-

genden Falle übernommen hat, handelte er im Rahmen

strenger Plichterfüllung. Der ihm gegenüber vom Ver-

fasser der Beschwerde erhobene Vorwurf, es sei ihm

lediglich um die Wahrung der Interessen eines Teils der

312

Staatsrecht.

Ärzteschaft zu tun und er wolle seinen Gegnern den

Existenzkampf erschweren, ist daher mit aller Ent-

schiedenheit zurückzuweisen. »

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats

haben die A.-G. Zofinger Tagblatt und die Buchdruckerei

Ringier & Oe rechtzeitig beim Bundesgericht staats-

rechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es

sei in Aufhebung des Entscheides das von der aargaui-

sehen Gesundheitsdirektion am 1. August 1922 er-

lassene Verbot als verfassungswidrig zu erklären. Es

wird ausgeführt : Nach § 4 der Grossratsverordnung

vom 8. November 1920 sei die Direktion des Gesund-

heitswesens zum Handeln in den in Ziff. 1-12 ebenda

aufgezählten Angelegenheiten nur « im Rahmen der

Gesetze und Verordnungen berechtigt», m. a. W. ihre

Aufgabe beschränke sich auf den Erlass von Vollziehungs-

massregeln zu den bestehenden Verordnungen. Art. 7

der Verordnung vom 14. Juli 1900 ermächtige aber die

Gesundheitsdirektion nur, gegen bestimmte Fälle

schwindelhafter Anpreisung medizinischer Apparate,

unreeller Offerten brieflicher Behandlung von Krank-

heiten und Publikation von Zeugnissen einzuschreiten,

indem sie wenn in dem betreffenden konkreten Inserate

eine Gefährdung der Volksgesundheit zu erblicken sei,

den Verlegern dessen Publikation durch

« spezielles

Verbot » untersagen könne. Ein allgemeines Verbot, wie

das hier in Frage stehende, gehe demnach über

den Rahmen einer biossen

Vollziehungsmassnahme

im Sinne von § 4 der Grossratsverordnung von 1920

offensichtlich hinaus und stelle sich als Willkürakt dar:

indem der Regierungsrat den Kompetenzftbergriff der

Gesundheitsdirektion geschützt, habe er sich ebenfalls

der Willkür schuldig gemacht. Hinsichtlich der Anprei-

sung « schwindelhafter Apparate» sei die Verfügung

auch deshalb nicht haltbar, weil die Verleger unmög-

lich beurteilen könnten, wann der Kantonsarzt jene

Voraussetzung der « Schwindelhaftigkeit» als gegeben

ansehen werde, und daher, wenn sie nicht Bestrafung

Handels- und Gewerbefref11eit. N° 41.

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befürchten wollten, gezwungen seien, von der Auf-

nahme solcher Inserate über Apparate überhaupt ab-

zusehen. Und das Verbot der Veröffentlichung von

Empfehlungen zu brieflicher Behandlung von Krank-

heiten verstosse gegen die Gewerbefreiheit und Rechts-

gleichheit. Der Arzt sei in der Wahl der Behandlungs-

methode frei; er könne sich deshalb, wenn er es für

ausreichend erachte, auch der brieflichen Methode

bedienen. Der Staat habe es noch nie für notwendig

erachtet, ihm dies wegen Gefährdung der öffentlichen

Gesundheit zu verbieten. Solange aber die Anwendung

der Methode selbst nicht verboten werde, könne auch

der Presse die Reklame dafür nicht untersagt werden,

zumal wenn sich ein solches Verbot nur gegen sie und

nicht auch gegen das übrige Reklamegewerbe richte.

C. -

Der Regierungsrat von Aargau hat Abweisung

der Beschwerde beantragt und dabei hinsichtlich des

Verbots der Anpreisung schwindelhafter med. Apparate

bemerkt : « Medizinische Apparate können wie Geheim-

mittel und andere medizinische Spezialitäten der in-

terkantonalen KontrollsteIle in Zürich zur Begutachtung

unterstellt und es können dafür Bewilligungen eingeholt

werden. Sie fallen unter den Begriff der medizinischen

Spezialitäten. Vergl. z. B. die letzten Berichte betref-

fend Untersuchungen der interkantonalen KontrollsteIle

Nr. 1701, 1718, 1626, 1633, 1667, 1668 usw., die sich

alle auf Apparate beziehen. Das « schwindelhaft» be-

deutet also so viel als « nicht bewilligt ». Das Verbot der

Anpreisung schwindelhafter medizinischer Apparate ist

im Verbot der Anpreisung von nicht bewilligten medi-

zinischen Spezialitäten enthalten und wurde nur noch

direkt genannt, um darauf hinzuweisen, dass auch

die medizinischen Apparate bewilligt sein müssen,

um angepriesen und verkauft werden zu können. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da die Beschwerde an den Regierungsrat durch

konkrete Verfügungen (Strafanzeigen) veranlasst wor-

314

Staatsrecht.

den ist, die auf Grund des allgemeinen Verbotes der

Gesundheitsdirektion vom 1. August 1922 gegen die

Rekurrenten getroffen worden sind, kann diesen auch

nach der Praxis das Recht nicht abgesprochen werden,

trotz Ablaufs der Rekursfrist gegenüber dem Verbote

selbst dessen Verfassungsmässigkeit insoweit durch

staatsrechtlichen Rekurs anzufechten, als sie einen

Präjudizial punkt für die Rechtsbeständigkeit jener spä-

teren Verfügungen bildet.

2. -

In der Sache selbst erweist sich zunächst die

erste, auf Art. 4 BV gestützte Rüge des Rekurses ohne

weiteres als unbegründet. Der Vorbehalt des § 4 der

Grossratsverordming vom 8. November 1920, der die

Direktion des Gesundheitswesens für die von ihr zu

treftenden Massnahmen zur Verhütung der öffentlichen

Gesundheit drohender Übelstände in die Schranken

der

« Gesetze und Verordnungen)) weist, kann sich

naturgemäss auf solche Bestimmungen ä I t er e I' Ver-

ordnungen nicht beziehen, an deren Stelle die Verord-

nung vom 8. November 1920 selbst eine neue andere

Regelung gesetzt hat, wie denn § 47 des Gesetzes über das

öffentliche Gesundheitswesen von 1919 die « bisherigen

Verordnungen im Gesundheitswesen» nur bis zum

Erlass der in § 2 eben da vorgesehenen neuen Verord-

nungen des Grossen Rates in Kraft bleiben lässt. Eine

solche neue Regelung enthält aber eben der § 4 der

Verordnung vom 8. Noyemlrer 1920 hinsichtlich der

Zuscheidung der formellen Kompetenzen in der Tat, in-

dem er unter den selbständigen Befugnissen, welche

künftig der Direktion des Gesundheitswesens nament-

lich zustehen sollen, .in Ziff. 12 die « Bewilligung des

Verkaufs von Geheimmitteln») und die Massnahmen

" zur Bekämpfung des Medizinalschwindels ») aufführt,

worin, da eine Beschränkung hinsichtlich der Art des

formellen Vorgehens damit nicht verbunden wird, auch

die Kompetenz zu Verfügungen inbegriffen ist, wo-

durch bestimmte Handlungen oder Veröffentlichungen

Handels- und Gewerbefreiheit. N° H.

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bestimmten Inhalts ein für alle Mal untersagt werden,

und eine allenfalls aus Art. 7 der früheren Verordnung

von 1900 zu folgernde Schranke in dieser Hinsicht als

hinfällig geworden anzusehen ist. Jedenfalls kann die

Vorschrift ohne Willkür so verstanden und ausgelegt

werden. Eine Anfechtung des Verbots vom 1. August

1922 wegen Verstosses gegen den erwähnten Vorbe-

halt könnte daher nur damit begründet werden, dass

es m a t e r i e I I (inhaltlich), hinsichtlich des Kreises

der dadurch verbotenen Handlungen über bestimmte,

durch andere noch in Kraft stehende Verordnungs-

bestimmungen gezogene Grenzen hinausgehe oder den

Begriff des Medizinalschwindels im Sinne des § 4 Ziff. 12

der Grossratsverordnung von 1920 selbst in offenbar

unzulässiger, willkürlicher Weise ausdehne. Dies be-

haupten aber die Rekurrentinnen selbst nicht. Die Be-

hauptung, dass die Verleger durch die allgemeine Un-

tersagung der Reklame für

« schwindelhafte» medizi-

nische Apparate ohne gellauere Umschreibung dieses

Begriffs der Willkür der Sanitätsbehörden preisgegeben

würden, erledigt sich durch die Erklärung der Be-

schwerdeantwort, wonach darunter solche Apparate

zu verstehen sind, für die eine Bewilligung der Direktion

des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 2 der Ver-

ordnung vom 14. Juli 1900 nicht eingeholt worden ist.

3. -

So aufgefasst, ist aber das Verbot in diesem

Punkte, wie in den zwei anderen auch vom Stand-

punkte der bundesrechtlich geWährleisteten Gewerbe-

freiheit nicht zu beanstanden. Nach der vom Bundes-

gericht im Urteil i. S. Jahn vom 16. Dezember 1922

(AS ~8 I S. 462) bestätigten Praxis des Bundesrates

~ls früherer Rekursbehörde kann der Vertrieb und das

Auskünden von Heilmitein, denen die in der kantonalen

Verordnung vom 14. Juli 1900 und im Verbot der

Gesundheitsdirektion vom 1. August 1922 genannten

medizinischen Apparate gleichzustellen sind, ohne Ver-

letzung von Art. 31 BV von einer behördlichen Bewilli-

316

Staatsrecht.

gung abhängig gemacht und unter Umständen, wenn

hinreichende Gründe dafür sprechen, untersagt werden.

Als solche Gründe kommen nicht nur die Schädlichkeit

oder völlige Wertlosigkeit eines Mittels und übersetzte

Preise. sondern auch eine masslose, dem Werte nicht

entsprechende oder unreelle, marktschreierische Art

der. Anpreisung in Betracht. Im erwähnten Urteile,

von dem abzugehen kein Anlass vorliegt, ist ausgeführt

worden, dass zu diesen unzulässigen AnpreisungsmiteIn

insbesondere die Empfehlung durch Veröffentlichung

von Zeugnissen über angeblich mit einem bestimmten

Mittel erzielte H~ilungen, Danksagungen von Patienten

und dergleichen gerechnet werden darf.

Die nämlichen polizeilichen Gründe, welche hier

beschränkende und prohibitive Massregeln rechtfertigen,

stehen aber dem Verbote auch in dem weitem speziell

angefochtenen Punkte -

Untersagung der Veröffent-

lichung von Empfehlungen zu brieflicher Behandlung

von Krankheiten -

zur Seite. Wenn es Fälle geben

mag, wo die Erteilung solcher brieflicher Ratschläge

nichts Ungehöriges und Schwindelhaftes an sich trägt-

ein Patient, der von einem Arzt während ·längerer Zeit

wegen eines Leidens direkt behandelt worden ist, er-

bittet von ihm aus der Ferne eine bestimmte Weisung

für sein ferneres Verhalten, ein Arzt spricht einem

Kollegen an einem anderen Orte gestützt auf eine genaue

wissenschaftliche Beschreibung des Falles seine Ansicht

darüber aus -

so wird es sich doch dabei immer nur um

Ausnahmen handeln können. Das allgemeine öffentliche

Anerbieten zu brieflicher Behandlung trägt stets etwas

Unreelles an sich und darf als eine Gefährdung der

Volksgesundheit verboten werden, weil den auf diesem

Wege erteilten Ratschlägen die einzige zuverlässige

Grundlage, die nur durch Untersuchung zu gewinnende

persönliche Kenntnis des wirklichen Zustandes des

Patienten und seines Übels fehlt. Der Vorwurf, dass

das Verbot, wenn überhaupt zulässig, auch gegen die

\ j

Rechte des niedergalassenen Scn~eizerbürgers.

317

Ärzte selbst, nicht nur gegen die Zeitungsverleger,

welche entsprechende Annoncen aufnehmen, gerichtet

werden müsste, ist unverständlich, da die Verfolgung

wegen Übertretung desselben darin ausdrücklich auch

den Ir Aufgebern . der Inserate)) angedroht ist. Dass es

im übrigen zunächst nur gegenüber den Verlegern und

Druckern von

Z e i tun gen erlassen worden ist,

erklärt sich einfach daraus, dass die Veröffentlichung in

solchen wenn nicht der einzige, so doch der regelmässige

und wirksamste Weg für entsprechende Reklamen ist.

Von einer Verletzung der Rechtsgleichheit könnte dem-

nach· erst gesprochen werden, wenn der Nachweis er-

bracht würde, dass auch auf anderem Wege im Kanton

mit Kenntnis der Sanitätsbehörde eine ähnliche Pro-

paganda entfaltet worden wäre, ohne dass die Direktion

des Gesundheitswesens sich deshalb zum Einschreiten

mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln veran-

lasst gesehen hätte. Etwas derartiges ist aber nicht dar-

zutun versucht worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

IH. RECHTE

DES NIEDERGELASSENEN SCHWEIZERBÜRGERS

DROITS DU SUISSE ETABLI

Vgl. Nr. 43. -

Voir No -13.