Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
40. Urteil vom 18. Kai 19S5
i. S. Einwohnergemeinde Bem gegen Bern, Begierungsrat.
Verletzung der Rechtsgleichheit erblickt im Widerspruch des
angefochtenen Entscheides zu der bisherigen Praxis der Be-
,
hörde inbe7 ug auf die Auslegung der nämlichen Gesetzes-
bestimmung. Aus Art. 4 BV folgende Voraussetzungen für
die Zulässigkeit einer Änderung der Rechtsprechung.
A. -
Das bernische Gesetz betreffend die Aufstellung
von Alignementsplänen und von baupolizeilichen Vor-
schriften durch die Gemeinden vom 15. Juli 1894 er-
mächtigt in § 1 die Gemeinden, für ihr Gebiet oder für
einzelne Teile desselben Alignementspläne und Baupoli-
zeivorschriften mit allgemeiner Verbindlichkeit aufzu-
stellen. In den Alignementsplänen werden die für die Ort-
schaft oder für den betreffenden Teil derselben erfor-
derlichen öffentlichen Strassen, Plätze und Anlagen die
für Bauten an vorhandenen und zu erstellenden öffent-
lichen Strassen, Plätzen und Anlagen geltenden Bau-
linien und die Höhenlage der Strassen eingezeichnet (§§ 2
und 3). Sie unterliegen nach öffentlicher Auflage zur Er-
hebung von Einsprachen und Annahme durch die Ein-
wohnergemeinde der Genehmigung des Regierungsrates
(§§ 6 und 7). Wer innerhalb der durch die genehmigten
AS i9 1- 1928
21
294
Staatsrecht.
Alignementspläne umfassten Gebietsteile Bauten irgend
einer Art (Neubauten, Um- und Ausbauten) ausführen
will, hat sich an die in diesen Plänen festgesetzten Bau-
linien, sowie an die Linien, welche die Höhenlage der
Strassen bestimmen, zu halten : insbesondere darf das
zu künftigen Strassen, Plätzen und Anlagen mitbestimmte
Land nicht überbaut werden (§ 10). Inbezug auf Bau-
gesuche für noch nicht durch einen Alignementsplan be-
troffenes Gebiet bestimmt § 14: « Gegen die Ausfüh-
rung von Bauten auf Grundstücken, für die keine Aligne-
mentspläne bestehen, kann der Gemeinderat Einsprache
erheben. Er ist jedoch gehalten, sofern die Baulinie nicht
gütlich vereinbart werden kann, innerhalb 20 Tagen einen
Alignementsplan über den betreffenden Teil des Ge-
meindegebietes öffentlich. aufzulegen, ansonst die Ein-
sprache dahinfällt. »
Das vom Grossen Rat in Ausführung des § 19 des Ge-
setzes am 13. März 1900 erlassene Dekret «über das Ver-
fahren zur Erlangung von Baubewilligungen und zur
Beurteilung von Einsprachen gegen Bauten» sieht die
öffentliche Bekanntmachung und Auflegung der Bauge-
suche durch die zuständige Gemeindebehörde unter An-
setzung einer Einsprachefrist vor. Die Entscheidung über
das Gesuch steht, wenn keine Einsprachen eingegangen
sind, dem Regierungsstatthalter, andernfalls, je nach der
Natur der Einsprachegründe, der kantonalen Baudirek-
tion oder der Direktion des inhern auf den Bericht des
Regierungsstatthalters zu. Gegen den Entscheid des
Regierungsstatthalters oder der Direktion kann an den
Regierungsrat rekurriert werden. § 9 des Dekretes lautet:
({ Sind Einsprachen gegen das Bauvorhaben erhoben
worden, so hat der Gemeinderat den Gesuchsteller und
den Opponenten einzuvernehmen und die diesbezüg-
lichen Verhandlungen zu protokollieren. Das Protokoll ist
sodann samt dem Gesuch und den übrigen zudienenden
Akten dem Regierungsstatthalter zu übermitteln. » Die
hier vorgesehene «Überweisung jedes hängigen Baube-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40.
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wi1ligungsgesuches an das Regierungsstatthalteramt hat»
gemäss § 14 « spätestens binnen 30 Tagen nach Ablauf
der Einsprachefrist zu erfolgen. »
Gemäss der vom Regierungsrat am 28. Oktober 1911
zu § 83 des EG zum ZGB erlassenen Verordnung «be-
treffend den Schutz und die Sicherung der Landschaften,
Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte im Kanton»
kann die Errichtung neuer sowie die Erweiterung und
Erhöhung bestehender Gebäude u. a. auch aus ästhe-
tischen Gründen untersagt werden,
({ wenn dadurch
Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte ver-
unstaltet werden». Baugesuche, die auf Grund dieser
Vorschrift beanstandet werden, sind «in dem durch
§§ 11 Abs. 1 und 12 bis 14 des Dekretes vom 13. März
1900 vorgesehenen Verfahren », d. h. durch die kantonale
Baudirektion unter Rekurs an den Regierungsrat zu
erledigen.
B. -
Durch Beschluss vom 5. August 1919 erklärte
sich der Regierungsrat des Kantons Bern grundsätzlich
bereit, dem Grossen Rat die Förderung des geplanten
Neubaues des Schweiz. Schulmuseums in Bern durch un-
entgeltliche Einräumung eines Baurechts auf deI: Grossen
Schanze in Bern und sonstige finanzielle Unterstützung
zu beantragen, und gestattete dem Schulmuseum, unter
Vorbehalt der weiteren Entschliessungen der Staatsbe-
hörden, das Verfahren zur Erlangung der Baubewilligung
einzuleiten. Die in Frage kommende Fläche der Grossen
Schanze, die dem Staate Bern gehört, bildet einen Teil
der an diesem Orte von der Stadt auf Grund einer Ver-
einbarung mit dem Staate s. Z. auf ihre Kosten erstellten
Gartenanlage (Promenade). Das Bekanntwerden des Bau-
vorhabens des Schulmuseums rief wegen der damit ver-
bundenen Verkümmerung dieser Promenade und be-
fürchteter Beeinträchtigung der Aussicht und des Ort-
schaftsbildes zahlreichen Protesten in der Presse, und es
gingen gegen das Gesuch innert Frist verschiedene Ein-
sprachen ein, worunter eine solche der städtischen Bau-
296
Staatsrecht.
direktion « aus Auftrag » des Gemeinderates, die sich auf
§ 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1911 und den daran
anschliessenden Art. 51 der städtischen Bauverordnung
stützte.
Nachdem die am 16. Oktober 1919 gemäss § 9 des
Dekretes vom 13. März 1900 abgehaltene Verständigungs-
verhandlung zwischen den Gesuchstellern und den Ein-
sprechern ergebnislos verlaufen war, beschloss der Ge-
meinderat am 28. Oktober die Aufstellung eines Aligne-
mentsplanes im Sinne von § 14 des Gesetzes vom 15. Juli
1894 für das Gebiet der Grossen Schanze, der, abgesehen
von der Festsetzung bestimmter Baulinien, den zur Zeit
als Promenade dienenden Teil des Areals mit Einschluss
der für den Bau des Schulmuseums in Aussicht genom-
menen Fläche als öffentliche Anlage mit einem Bauver-
bot belegt. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses im
städtischen Amtsblatt fand am 29. Oktober und die öffent-
liche Auflegung des Plans vom 1. bis 20. November 1919
statt, während die Bekanntmachung des Baubegehrens
des Schulmuseums vom 16. September und die Einsprache
des Gemeinderates gegen dasselbe vom 26. September
1919 datierte. In der Gemeindeabstimmung vom 20. u. 21.
März 1920 wurde der Plan mit 13,799 gegen 2671 Stimmen
angenommen und am 15. April 1920 durch Vermittlung
des Regierungsstatthalteramtes dem Regierungsrat zur
Genehmigung übermittelt.
Am 12. Februar 1922 ging dem Gemeinderat nach-
stehender Beschluss des Regierungsrates vom 8. De-
zember 1921 zu: « Der Alignementsplan vom 20. u. 21.
März 1920 der Gemeinde Bern betreffend die Grosse
Schanze in Bern wird nicht genehmigt, weil er nicht
binnen der Frist von 20 Tagen aufgelegen hat, wie § 14
des Gesetzes vom 15. Juli 1894 dies vorsieht. Die Ein-
sprache des Gemeinderates ist somit dahingefallen. Das
Baubegehren des Schweizerischen Schulmuseums und
die Einsprachen, die sich dagegen richten, werden, ge-
stützt auf § 2 der Verordnung vom 28. Oktober 1911 und
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40.
297
auf § 11 Abs. 1 des Dekrets vom 13. März 1900 betref-
fend das Verfahren zur Erlangung von Baubewilligun-
gen, der kantonalen Baudirektion zur Behandlung über-
wiesen. »
Die Annahme verspäteter Auflegung des Planes be-
ruht auf der Voraussetzung, dass die Frist des § 14 des
Gesetzes vom 15. Juli 1894 für den Gemeinderat mit der
Erhebung der Einsprache gegen das Bauvorhaben zu
laufen beginne und daher hier zur Zeit der Bekannt-
machung des Auflegungsbeschlusses (29. Oktober 1919)
bereits abgelaufen gewesen sei, während es in der bis-
herigen Praxis als genügend erklärt worden war, dass
die Auflegung innert 20 Tagen nach dem Scheitern der
Einigungsversuche mit dem Bauherrn erfolge.
Die Auslegung des Gesetzes in diesem Punkte war
erstmals im Jahre 1897 gegenüber dem Baumeister
Häuptli in Bern streitig geworden. In· dem Beschlusse
vom 29. Oktober 1897, womit er den betreffenden Aligne-
mentsplan genehmigte, führte der Regierungsrat aus,dass
das Gesetz nach seinem Wortlaute und nach seinem
Grundgedanken nur die zweitangeführte Auffassung zu-
lasse. Er hielt daran auch gegenüber einem von Häuptli
eingereichten staatsrechtlichen Rekurs fest, worin jener
zur Unterstützung der anderen _. dem Entscheide im
heutigen Falle zu Grunde liegenden -
Interpretation
u. a. auf die Bemerkungen des Berichterstatters des Re-
gierungsrates im Grossen Rate bei der Beratung der Ge-
setzesvorlage, Lienhard zu der Vorschrift verwiesen
hatte, lautend: « Der Art. 14 sieht den Fall vor, dass
eine Gemeinde es unterliess, einen Alignementsplan auf-
zustellen. Nun wird sie aber durch ein Baugesuch darauf
aufmerksam gemacht, dass jemand ein Haus an einer
Stelle bauen oder dasselbe in einer Weise erstellen will,
welche die ganze künftige Entwicklung eines Teiles der
Gemeinde unzweckmässiggestalten würde. In einem
solchen Falle soll die Geineinde Einspruch erheben und
erklären können, sie wolle für das betreffende Gebiet
298
Staatsrecht.
einen Alignementsplan aufstellen; sie soll aber den Eigen-
tümer nicht lange aufhalten dürfen, sondern nur 20 Tage.
Wird innerhalb dieser 20 Tage der Alignementsplan nicht
öffentlich aufgelegt, so muss dem Betreffenden die Bau-
bewilligung erteilt werden. Die Gemeinde wird also rasch
einen solchen Plan aufstellen müssen und sie kann dies
auch, indem sie ja nur das Alignement des betreffenden
Terrains, im Anschluss an das übrige Alignement, zu
ordnen braucht. » Das Votum, so wurde damals in der
Beschwerdeantwort geltend gemacht, entkräfte die auf
den 'Vortlaut des, Gesetzes sich stützende Auslegung in
keiner Weise: Herr Lienhard habe sich darin lediglich
über die Dauer der gesetzlichen Frist zur Planauflage
und die Folgen der Nichtbenutzung der Frist geäussert,
dagegen die Frage, von welchem Zeitpunkte an die Frist
zu laufen beginne, mit keinem Worte berührt. Seither war
an dieser Praxis unbestrittenermassen stets festgehalten
worden, so u. a. auch gegenüber dem Versuche einer er-
neuten Anfechtung, durch den Bauherru in einem Be-
schlusse vom 28. Juli 1912 in Sachen Schneider & Leu-
tenegger. Der Beschluss vom 8. Dezember 1921 und
12. Februar 1922 enthält eine Begründuug für die neue.
abweichende Auslegung nicht.
C. -'Mit der vorliegenden, am 17. März 1922 er-
hobenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt der Ge-
meinderat von Beru namens' der Einwohnergemeinde
die Aufhebung des gedachten Beschlusses in seinem
ersten, die Nichtgenehmigung des Alignementsplans für
die Grosse Schanze wegen verspäteter Auflegung betref-
fenden Teile. Er erblickt in der Aufgabe der bisherigen
ständigen Praxis durch den Regierungsrat in einem Falle,
wo der Staat als Eigentümer des betreffenden Areals
Partei sei, einen Akt der Willkür und eine Verletzung
der Rechtsgleichheit und sucht darzutun, dass sich der
Regierungsrat dabei, wie schon die Unterlassung jedes
Versuches, die neue Auslegung irgendwie zu motivieren,
zeige, einfach von dem Bestreben habe leiten lassen, den
, .
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 40.
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ihm nicht genehmen Plan und das daraus erwachsende
Hindernis für die Verwirklichung seiner Absichten unter
allen Umständen zu beseitigen.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Beru hat Ab-
weisung der Beschwerde beantragt. Er macht geltend :
der angefochtene Beschluss sei auf einen (der Antwort
beigelegten) Vortrag der Justizdirektion vom 30. No-
vember 1920 gefasst worden, worin diese die der bisheri-
gen Praxis widersprechende Auslegung des Gesetzes ein-
gehend begründet habe. Die Behörde habe sich dabei
ausschliesslich von den dort auseinandergesetzten sach-
lichen Erwägungen leiten lassen, die sich etwas ergänzt,
wie folgt zusammenfassen liessen : Die Aufstellung eines
Alignementsplanes bedeute für den Grundeigentümer
eine Eigentumsbeschränkung. Nach Art. 89 KV sei aber
das Eigentum unverletzlich und unterliege nur den durch
Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Bestehen über den
Sinn einer solchen beschränkenden Bestimmung Zweifel
-
und die Rekurrentin gebe selbst zu, dass solche hier
vor der Lösung der Frage durch den Entscheid Häuptli
hätten auftauchen können -, so sei im Hinblick auf den
verfassungsmässigen Grundsatz der Eigentum.sfreiheit
die für den Bürger günstigere Lösung zu wählen, was
auch für den Streit über die Fristbestimmung nach § 14
des Alignementsgesetzes gelten müsse. Aus dem Wortlaut
der erwähnten Vorschrift ergebe sich aber kein Anhalts-
punkt dafür, dass die 20 Tage zu den Verhandlungen mit
dem Gesuchsteller und zu deren Misslingen in Beziehung
gesetzt werden sollen. Die wörtliche Auslegung des § 14
führe vielmehr dazu, diese 20 Tage mit der Einsprache des
Gemeinderates in Beziehung zu bringen. Während dieses
Datum eindeutig bestimmt werden könne, werde es sehr
oft schwer halten, festzustellen, wann die Verständigungs-
verhandlungen endgiltig gescheitert seien. Es würde da~
her, wenn man darauf abstellen wollte, zum Teil in das
Belieben des Gemeinderates gestellt, von wann an er
die 20tägige Frist laufen lassen wolle. Für die engere
300
Staatsrecht.
Auslegung spreche so dann neben dem Wortlaut auch
die (oben wiedergegebene) Äusserung des Berichterstatters
des Regierungsrates in den Verhandlungen des Grossen
Rates vom 31. Januar 1892 : wenn es danach der Sinn
des Gesetzes sei, dass die Gemeinde durch ihren mit der
beabsichtigten Aufstellung eines Alignementsplanes be-
gründeten Einspruch den Eigentümer nicht länger als
20 Tage solle « aufhalten» dürfen, so müsse dieser Zeit-
raum notwendigerweise von der Einsprache an berechnet
werden. Lasse man ihm die Verständigungsverhand-
lungen vorausgehen, so könnte sich das Hinaushalten
des Gesuchstellers unter Umständen auf mehrere Monate
ausdehnen. Die Abänderung einer bestehenden Rechts-
sprechung aus sachlichen Erwägungen, wie sie danach dem
angefochtenen Beschlusse zu Grunde lägen, zum Zwecke,
die Praxis mit dem richtig verstandenen Willen des Ge-
setzes in Einklang zu bringen, sei aber zulässig und
könne nicht wegen Verletzung der formellen Rechts-
gleichheit angefochten werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorschrift des Art. 4 BV, die alle Schweizer vor
dem Gesetze gleichstellt, enthält ein Gebot nicht nur für
den Gesetzgeber, sondern auch fürdie rechtsanwendenden
(richterlichen und Verwaltungs-) Behörden. Sie fordert,
dass ein Rechtssatz bei gleichen tatsächlichen Verhält-
nissen gegenüber allen Bürgern gleich, nicht das eine
Mal so, ein anderes Mal anders ausgelegt werde. Eine
Einschränkung des daraus folgenden Anspruchs auf
gleiche Behandlung kann sich immerhin daraus ergeben,
dass die ihm entsprechende Verpflichtung der Behörde,
sich an die von ihr einmal einer bestimmten Rechtsfrage
gegebene Lösung zu halten, zu dem anderen Postulate
der sachlichen Übereinstimmung der Entscheidung mit
dem positiven Rechte in Widerspruch tritt. Das Gebot
gleicher Rechtsanwendung würde streng durchgeführt
zur Folge haben, dass auch in einem solchen Falle an der
GleichheIt vor dem Gesetz. N° 40.
301
früheren Praxis festgehalten werden müsste, während die
Rücksicht auf die materielle Gerechtigkeit -
denn es
muss davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche
Regelung eines bestimmten Verhältnisses zugleich auch
die materiell gerechteste sei -
eine Abweichung von der
Praxis fordern würde. Wenn bei einem solchen Konflikte
im allgemeinen die letztere Rücksicht als die höhere,
wichtigere anzusehen sein wird, vor der das Prinzip der
formellen Gleichheit zurückzutreten hat, und wenn
das Bundesgericht deshalb die Änderung der bisher
befolgten Rechtsprechung hinsichtlich einer an sich
verschiedener Auslegung fähigen Gesetzesbestimmung
g run d sät z I ich als zulässig und nicht gegen Art. 4
BV verstossend erklärt hat, so heisst dies immerhin noch
nicht, dass es genüge, irgendwelche der Fassung des
Gesetzes oder anderen Auslegungsmitteln entnommene
Gründe anzuführen, um den Widerspruch eines kon-
kreten Entscheides zu der bisherigen Praxis zu recht-
fertigen und die urteilende Behörde vor jenem Vorwurfe
zu schützen. Die geänderte Auslegung muss sich jedenfalls
da, wo es sich nicht nur um die Abweichung von einem
vereinzelten Präzedenzfalle, sondern von einer konstanten
langjährigen Praxis der Behörde handelt, als das Ergebnis
einer ernsthaften, gründlichen neuen Untersuchung der
Frage darstellen und auf Gründe stützen, die nach allge-
meinen Auslegungsregeln geeignet sind, die Annahme,
dass der wirkliche Wille des Gesetzes ein anderer sei als
der bisher angenommene, d. h. eines Irrtums in der Aus-
legung zu stützen, wobei sobald dies bejaht werden
muss, dem Bundesgericht im staatsrechtlichen Rekurs-
verfahren allerdings eine weitere Nachprüfung der
Schlüssigkeit jener Gründe, d. h. der Frage, ob die kan-
tonale Behörde sie mit Recht gegenüber der früheren Aus-
legung als durchschlagend erachtet habe, nach der Um-
schreibung seiner Kognition durch Art. 113 Ziff. 3 BV,
Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG nicht mehr zukommen kann.
Um solche Fälle handelt es sich denn auch regelmäss4;!
302
Staatsrecht.
in den neueren Urteilen, wo die auf den Widerspruch der
angefochtenen Verfügung zu der früheren Rechtspre-
chung derselben Behörde gegründete Rüge der Ver-
letzung von Art. 4 BV als unstichhaltig verworfen wurde.
Eine noch weitergehende Zurückhaltung wird ferner der
kantonalen Behörde da zur Pflicht gemacht werden
dürfen und müssen, wo nicht die Auslegung materieller
rechtlicher Gesetzesvorschriften, sondern prozessualer
Fristbestimmungen im Streite liegt, die an die Nichtvor-
llahme einer Handlung innert eines gewissen Zeitraumes
in einem bestimmten zivilprozessualen oder Verwaltungs-
verfahren Verwirkungsfolgen knüpfen. Die Entschei-
dungen. welche die Anwendung solcher Bestimmungen
betreffen, besitzen insofern eine erhöhte unmittelbar prak-
tische Bedeutung, als die. Parteien notwendiger- und be-
rechtigterweise danach ihr Verhalten in einer solchen
Prozedur einrichten werden, wenn sie nicht geradezu ge-
zwungen sind. Das Gebot gleicher Anwendung des Ge-
setzes gegenüber allen Bürgern dient daher hier zugleich
in hervorragendem Masse der Wahrung der Rechtssicher-
heit, so dass ein höheres Interesse, welches den Einbruch
darein rechtfertigt, nicht schon wegen der an sich vor-
liegenden Möglichkeit, dass eine· andere Auslegung die
richtigere wäre, sondern nur da wird anerkannt werden
können, wo entweder die bisherige Deutung sich bei
näherer Prüfung nach der Fassung des Gesetzes und
seinem Zusammenhang als ganz offenbar falsch und un-
haltbar erweist oder, sofern dies nicht zutrifft, doch
gewichtige praktische Nachteile und Gefahren der bis-
herigen Praxis dringend gebieten, der anderen ebenfalls
möglichen Deutung den Vorzug zu geben.
Von diesem Standpunkt aus erweist sich aber zunächst
im vorliegenden Falle der Hinweis auf das Votum des
Gesetzesredaktors im Grossen Rate zu der streitigen
Vorschrift (§ 14 des Alignementsgesetzes) als unbeheIf-
lieh. Es könnte ihm ein gewisses Gewicht zweifellos dann
nicht abgesprochen werden, wenn es sich um die erst-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40.
303
malige Anwendung der Bestimmung handelte. Zur Be-
gründung der Änderung einer während 25 Jahren kon-
sequent durchgeführten Rechtsprechung in einer Materie
wie der vorliegenden vermag er bei der ohnehin stets nur
mehr akzessorischen, unterstützenden Bedeutung, der
solchem den parlamentarischen Beratungen entnom-
menem Auslegungsmaterial nach allgemeinen Auslegungs-
regeln überhaupt beigemessen werden kann, umsoweniger
auszureichen, als man es dabei nicht etwa mit einer neu
entdeckten, sondern mit einer Tatsache zu tun hat, die
dem Regierungsrat schon bei seinen früheren Entschei-
dungen bekannt war, damals aber von ihm als die heute
vertretene Auslegung nicht schlüssig bezeichnet worden
ist. Das weitere zu Gunsten der letzteren heute vorge-
brachte Hauptargument aber, dass das Gesetz selbst nach
seinem Wortlaut die Frist ausschliesslich in Beziehung
zur Erhebung der Baueinsprache durch den Gemeinderat
und in keiner Weise zu dem Scheitern des Versuches einer
gütlichen Vereinbarung der Baulinie bringe, ist nicht nur
diskutabel, sondern augenscheinlich falsch und unhalt-
bar. Nach dem Wortlaut des § 14 Satz 2 des Gesetzes
vom 15. Juli 1894 ist der Gemeinderat -
zur Wirksam-
keit der nach Satz 1 erhobenen Einsprache -
nur dann
« gehalten » einen Alignementsplan für das betreffende,
bisher noch nicht von einem solchen umfasste Gebiet
aufzulegen, « wenn die Baulinie nicht gütlich vereinbart
werden kann ». Diese Ausdrucksweise lässt aber sehr wohl
die Folgerung zu, ja scheint sie zunächst geradezu aufzu-
drängen, dass das Ergebnis solcher gütlichen Verhand-
lungen abgewartet werden darf, heyor zur Auflegung ge-
schritten wird; sonst würde dieselbe ohne Rücksicht auf
die Möglichkeit einer Einigung sozusagen immer statt-
finden müssen, da der Gemeinderat es bei der Kürze der
20tägigen Frist, wenn er nicht die Interessen der Gemeinde
aufs Spiel setzen will, nicht würde darauf ankommen
lassen können, dass die Verhandlungen bis dann zu einer
Verständigung führen werden. Vermöchte dieser aus dem
304
Staatsreeht.
'N ortlaut der Vorschrift gezogene Schluss auch nicht
hinzureichen, um die andere, dem angefochtenen Ent-
scheide zu Grunde liegende Auslegung auszuschliessen -
wie denn der Rekurrent zugibt, dass trotz dieser Fassung
anfänglich Zweifel über die wahre Meinung des Gesetzes
möglich gewesen seien -
so kann doch umgekehrt noch
viel weniger davon die Rede sein, dass der Text des Ge-
setzes nur die heute vertretene Deutung zulasse oder
sie nach den Regeln der grammatikalischen Interpreta-
tion zwingend fordere (wie übrigens schon daraus erhellt,
dass der frühere Entscheid in Sachen Häuptli mit der-
selben Bestimmtheit die damalige entgegengesetzte Inter-
pretation als die grammatikalisch allein mögliche be-
zeichnete). Auch die andere oben ins Auge gefasste Alter-
native -
gewichtige praktische Nachteile und Gefahren
der bisherigen Praxis, die gebieten würden, sie zu Gunsten
der anderen, ebenso möglichen Auslegung aufzugeben -
trifft nicht zu. Der Regierungsrat verweist in diesem Zu-
sammenhang auf den Zweck der Bestimmung: zu ver-
hüten. dass der Grundeigentümer in der Verwertung
seines Grundstücks während längerer Zeit wegen der Ab-
sicht der Aufstellung eines Alignements aufgehalten
werde, das dann möglicherweise nachher von der Ober-
behörde nicht genehmigt wird. Dieser Zweck werde aber
gefährdet. wenn man die Frist zur Auflegung des Plans
erst vom Scheitern der Verständigungsverhandlungen
laufen lasse, indem es einerseits oft Schwierigkeiten be-
reiten könne, den Zeitpunkt des endgiltigen Scheiterns
dieser Verhandlungen festzustellen, andererseits der Ge-
meinderat durch deren Hinausziehung den Beginn des
Fristenlaufs mehr oder minder nach seinem Belieben,
unter Umständen um Monate verzögern könnte. Dabei
wird jedoch die wichtige Tatsache vollständig über-
gangen, dass nach dem oben angeführten § 14 des De-
kretes vom 13. März 1900 iedes Baubewilligungsgesuch
binnen 30 Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist, mit
dem Protokoll über die in § 9 ebenda vorgesehene Ver-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 40.
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handlung zwischen den Einsprechern und dem Gesuch-
steller, der zuständigen kantonalen Behörde zur Ent-
scheidung übermittelt werden muss. Der Gesuchsteller
hat es daher in der Hand, die beschleunigte Auflegung
des Planes dadurch zu erzwingen, dass er an dieser Ver-
handlung die ihm von der Gemeinde zugemutete Ein-
schränkung in der Überbauung und eine allfällige Ab-
machung darüber ein für alle Mal zu Protokoll ablehnt.
Er wird, wenn ihm selbst die durch das Laufen der Auf-
legungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an bewirkte un-
bedeutende Verzögerung noch als zu lang erscheint, auch
sie dadurch vermeiden können, dass er sich nach Ablauf
der Einsprachefrist über die Erhebung oder Nichterhe-
bung einer Einsprache durch den Gemeinderat nach § 14
Satz 1 des Alignementsgesetzes erkundigt und im ersteren
Falle dem Gemeinderat schriftlich seinen Willen kund-
gibt, auf dem Bauvorhaben zu beharren und sich auf
eine andere Festsetzung der Baulinie unter keinen Um-
ständen einzulassen.
In seiner Beschwerdeantwort an das Bundesgericht
im Fall Häuptli hatte denn auch der Regierungsrat das
eben erörterte Bedenken gegen die heute von ihm auf-
gegebene Auslegung des Gesetzes mit den Worten als
unzutreffend zurückgewiesen: « Für den Bauunter-
nehmer dagegen bringt die Anerkennung der (damaligen)
regierungsrätlichen Interpretation keine nachteiligen
Konsequenzen mit sich. Er kann sich gegen die aufschie-
benden Wirkungen der gütlichen Verhandlungen jeder-
zeit leicht in der Weise schützen, dass er im Zeitpunkte
des Ablaufs der Einsprachefrist oder auch schon früher
kategorisch erklärt, sich in keine Verhandlungen ein-
lassen zu wollen. Dadurch wird er -
entsprechend der
Gesetzesauslegung des Rek. -
bewirken, dass die
20tägige Planauflagefrist sofort nach dem Verflusse der
Einsprachefrist zu laufen beginnt. » Andererseits wurde
in jener Vernehmlassung mit Recht darauf aufmerksam
gemacht, dass die vom damaligen Rekurrenten ver-
306
Staatsrecht.
tretene, heute vom Regierungsrat aufgenommene Inter-
pretation des § 14 diese Vorschrift für die Gemeinde
häufig wertlos machen könnte: «Der Bauunternehmer
brauchte nur bis zum Ablaufe der 20tägigen Frist den
Gemeinderat durch Scheinverhandlungen hinzuhalten,
so wäre der letztere in die absolute Unmöglichkeit ver-
setzt, die öffentliche Planauflage rechtzeitig zu be-
sorgen. » Geht man hievon aus, so kann aber auch von
einer irgendwie erheblichen Mehrbeschränkung des Eigen-
tümers, die aus der bisherigen Praxis gegenüber der
heute vertretenen Auslegung folgen würde und dazu
führen müsste, im Hinblick auf die verfassungsmässige
Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Vermu-
tung für die Freiheit des Eigentums die letztere Aus-
legung zu adoptieren, ernstlich nicht gesprochen werden,
während umgekehrt die neue Interpretation geeignet
wäre, die öffentlichen Interessen der Gemeinde zu ge-
fährden, deren Wahrung durch Einführung g e set z-
1 ich e r Beschränkungen des Eigentumsinhalts, insbe-
sondere der Baufreiheit anerkanntermassen durch jene
Garantie nicht berührt und in Art. 702 ZGB ausdrücklich
vorbehalten wird.
Zur Begründung der Notwendigkeit einer Änderung
der bisherigen Praxis wegen ihrer praktischen Folgen
hätte daher auch die Auseinandersetzung mit diesen
Einwendungen und den eigenen früheren bezüglichen
Ausführungen der Behörde; eine Erörterung darüber
gehört, dass und weshalb sie bei erneuter Prüfung nicht
als zutreffend anerkannt werden können. \Venn sowohl
der Vortrag der Justizdirektion als die Beschwerdeant-
wort daran einfach vorbeigegangen und sich mit der
summarischen Aufstellung einer entgegengesetzten B e-
hau p tun g begnügen, so muss dies notwendigerweise
die Vermutung wachrufen, es sei in \Virklichkeit doch
nicht so sehr die Überzeugung von der Unrichtigkeit der
bisher befolgten Auslegung als die Tatsache, dass sie
im konkreten Falle dem Staate in seiner Eigenschaft als
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 41.
307
Eigentümer überbauungsfähigen Landes nachteilig zu
werden drohte, gewesen, was die neue Interpretation ver-
anlasste, und der Entscheid wäre anders ausgefallen,
wenn der Gemeinde ein gewöhnlicher privater Grund-
eigentümer als Interessent gegenübergestanden hätte.
Gerade gegen ein Schwanken in der Rechtsprechung aus
solchen Rücksichten will Art. 4 BV schützen.
Der angefochtene Beschluss ist deshalb in der Meinung
aufzuheben, dass die Genehmigung des von der Ein-
wohnergemeinde Bern beschlossenen Alignementsplans
für die Grosse Schanze nicht wegen Nichteinhaltung der
Auflegungsfrist des § 14 des Alignementsgesetzes ver-
weigert werden darf.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-
tene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern
vom 8. Dezember 1921 aufgehoben.
Vgl. auchNr. 41,43,45u.46. - Voiraussi nOS41,43, 45 et 46.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LlliERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
41. Urteil vom 11. Mai 1923 i. S. Zofinger Tagblatt A.. G.
und Ringier & Cie gegen Aargau Begierungsrat.
Verbot der öffentlichen Empfehlung zu brieflicher Behandlung
von Krankheiten, der Veröffentlichung von Zeugnissen über
Heilung von Krankheiten zu Reklamezwecken und der An-
preisung medizinischer Apparate ohne Bewilligung. Anfech-
tung aus Art. 31 BV und aus Art. 4 ebenda wegen mangelnder
Grundlage im kantonalen Recht.
A. -
Die Verordnung des aargauischen Regierungs-
rats vom 14. Juli 1900 betr. die Auskündung und den