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49_I_293

BGE 49 I 293

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

40. Urteil vom 18. Kai 19S5

i. S. Einwohnergemeinde Bem gegen Bern, Begierungsrat.

Verletzung der Rechtsgleichheit erblickt im Widerspruch des

angefochtenen Entscheides zu der bisherigen Praxis der Be-

,

hörde inbe7 ug auf die Auslegung der nämlichen Gesetzes-

bestimmung. Aus Art. 4 BV folgende Voraussetzungen für

die Zulässigkeit einer Änderung der Rechtsprechung.

A. -

Das bernische Gesetz betreffend die Aufstellung

von Alignementsplänen und von baupolizeilichen Vor-

schriften durch die Gemeinden vom 15. Juli 1894 er-

mächtigt in § 1 die Gemeinden, für ihr Gebiet oder für

einzelne Teile desselben Alignementspläne und Baupoli-

zeivorschriften mit allgemeiner Verbindlichkeit aufzu-

stellen. In den Alignementsplänen werden die für die Ort-

schaft oder für den betreffenden Teil derselben erfor-

derlichen öffentlichen Strassen, Plätze und Anlagen die

für Bauten an vorhandenen und zu erstellenden öffent-

lichen Strassen, Plätzen und Anlagen geltenden Bau-

linien und die Höhenlage der Strassen eingezeichnet (§§ 2

und 3). Sie unterliegen nach öffentlicher Auflage zur Er-

hebung von Einsprachen und Annahme durch die Ein-

wohnergemeinde der Genehmigung des Regierungsrates

(§§ 6 und 7). Wer innerhalb der durch die genehmigten

AS i9 1- 1928

21

294

Staatsrecht.

Alignementspläne umfassten Gebietsteile Bauten irgend

einer Art (Neubauten, Um- und Ausbauten) ausführen

will, hat sich an die in diesen Plänen festgesetzten Bau-

linien, sowie an die Linien, welche die Höhenlage der

Strassen bestimmen, zu halten : insbesondere darf das

zu künftigen Strassen, Plätzen und Anlagen mitbestimmte

Land nicht überbaut werden (§ 10). Inbezug auf Bau-

gesuche für noch nicht durch einen Alignementsplan be-

troffenes Gebiet bestimmt § 14: « Gegen die Ausfüh-

rung von Bauten auf Grundstücken, für die keine Aligne-

mentspläne bestehen, kann der Gemeinderat Einsprache

erheben. Er ist jedoch gehalten, sofern die Baulinie nicht

gütlich vereinbart werden kann, innerhalb 20 Tagen einen

Alignementsplan über den betreffenden Teil des Ge-

meindegebietes öffentlich. aufzulegen, ansonst die Ein-

sprache dahinfällt. »

Das vom Grossen Rat in Ausführung des § 19 des Ge-

setzes am 13. März 1900 erlassene Dekret «über das Ver-

fahren zur Erlangung von Baubewilligungen und zur

Beurteilung von Einsprachen gegen Bauten» sieht die

öffentliche Bekanntmachung und Auflegung der Bauge-

suche durch die zuständige Gemeindebehörde unter An-

setzung einer Einsprachefrist vor. Die Entscheidung über

das Gesuch steht, wenn keine Einsprachen eingegangen

sind, dem Regierungsstatthalter, andernfalls, je nach der

Natur der Einsprachegründe, der kantonalen Baudirek-

tion oder der Direktion des inhern auf den Bericht des

Regierungsstatthalters zu. Gegen den Entscheid des

Regierungsstatthalters oder der Direktion kann an den

Regierungsrat rekurriert werden. § 9 des Dekretes lautet:

({ Sind Einsprachen gegen das Bauvorhaben erhoben

worden, so hat der Gemeinderat den Gesuchsteller und

den Opponenten einzuvernehmen und die diesbezüg-

lichen Verhandlungen zu protokollieren. Das Protokoll ist

sodann samt dem Gesuch und den übrigen zudienenden

Akten dem Regierungsstatthalter zu übermitteln. » Die

hier vorgesehene «Überweisung jedes hängigen Baube-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40.

295

wi1ligungsgesuches an das Regierungsstatthalteramt hat»

gemäss § 14 « spätestens binnen 30 Tagen nach Ablauf

der Einsprachefrist zu erfolgen. »

Gemäss der vom Regierungsrat am 28. Oktober 1911

zu § 83 des EG zum ZGB erlassenen Verordnung «be-

treffend den Schutz und die Sicherung der Landschaften,

Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte im Kanton»

kann die Errichtung neuer sowie die Erweiterung und

Erhöhung bestehender Gebäude u. a. auch aus ästhe-

tischen Gründen untersagt werden,

({ wenn dadurch

Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte ver-

unstaltet werden». Baugesuche, die auf Grund dieser

Vorschrift beanstandet werden, sind «in dem durch

§§ 11 Abs. 1 und 12 bis 14 des Dekretes vom 13. März

1900 vorgesehenen Verfahren », d. h. durch die kantonale

Baudirektion unter Rekurs an den Regierungsrat zu

erledigen.

B. -

Durch Beschluss vom 5. August 1919 erklärte

sich der Regierungsrat des Kantons Bern grundsätzlich

bereit, dem Grossen Rat die Förderung des geplanten

Neubaues des Schweiz. Schulmuseums in Bern durch un-

entgeltliche Einräumung eines Baurechts auf deI: Grossen

Schanze in Bern und sonstige finanzielle Unterstützung

zu beantragen, und gestattete dem Schulmuseum, unter

Vorbehalt der weiteren Entschliessungen der Staatsbe-

hörden, das Verfahren zur Erlangung der Baubewilligung

einzuleiten. Die in Frage kommende Fläche der Grossen

Schanze, die dem Staate Bern gehört, bildet einen Teil

der an diesem Orte von der Stadt auf Grund einer Ver-

einbarung mit dem Staate s. Z. auf ihre Kosten erstellten

Gartenanlage (Promenade). Das Bekanntwerden des Bau-

vorhabens des Schulmuseums rief wegen der damit ver-

bundenen Verkümmerung dieser Promenade und be-

fürchteter Beeinträchtigung der Aussicht und des Ort-

schaftsbildes zahlreichen Protesten in der Presse, und es

gingen gegen das Gesuch innert Frist verschiedene Ein-

sprachen ein, worunter eine solche der städtischen Bau-

296

Staatsrecht.

direktion « aus Auftrag » des Gemeinderates, die sich auf

§ 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1911 und den daran

anschliessenden Art. 51 der städtischen Bauverordnung

stützte.

Nachdem die am 16. Oktober 1919 gemäss § 9 des

Dekretes vom 13. März 1900 abgehaltene Verständigungs-

verhandlung zwischen den Gesuchstellern und den Ein-

sprechern ergebnislos verlaufen war, beschloss der Ge-

meinderat am 28. Oktober die Aufstellung eines Aligne-

mentsplanes im Sinne von § 14 des Gesetzes vom 15. Juli

1894 für das Gebiet der Grossen Schanze, der, abgesehen

von der Festsetzung bestimmter Baulinien, den zur Zeit

als Promenade dienenden Teil des Areals mit Einschluss

der für den Bau des Schulmuseums in Aussicht genom-

menen Fläche als öffentliche Anlage mit einem Bauver-

bot belegt. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses im

städtischen Amtsblatt fand am 29. Oktober und die öffent-

liche Auflegung des Plans vom 1. bis 20. November 1919

statt, während die Bekanntmachung des Baubegehrens

des Schulmuseums vom 16. September und die Einsprache

des Gemeinderates gegen dasselbe vom 26. September

1919 datierte. In der Gemeindeabstimmung vom 20. u. 21.

März 1920 wurde der Plan mit 13,799 gegen 2671 Stimmen

angenommen und am 15. April 1920 durch Vermittlung

des Regierungsstatthalteramtes dem Regierungsrat zur

Genehmigung übermittelt.

Am 12. Februar 1922 ging dem Gemeinderat nach-

stehender Beschluss des Regierungsrates vom 8. De-

zember 1921 zu: « Der Alignementsplan vom 20. u. 21.

März 1920 der Gemeinde Bern betreffend die Grosse

Schanze in Bern wird nicht genehmigt, weil er nicht

binnen der Frist von 20 Tagen aufgelegen hat, wie § 14

des Gesetzes vom 15. Juli 1894 dies vorsieht. Die Ein-

sprache des Gemeinderates ist somit dahingefallen. Das

Baubegehren des Schweizerischen Schulmuseums und

die Einsprachen, die sich dagegen richten, werden, ge-

stützt auf § 2 der Verordnung vom 28. Oktober 1911 und

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40.

297

auf § 11 Abs. 1 des Dekrets vom 13. März 1900 betref-

fend das Verfahren zur Erlangung von Baubewilligun-

gen, der kantonalen Baudirektion zur Behandlung über-

wiesen. »

Die Annahme verspäteter Auflegung des Planes be-

ruht auf der Voraussetzung, dass die Frist des § 14 des

Gesetzes vom 15. Juli 1894 für den Gemeinderat mit der

Erhebung der Einsprache gegen das Bauvorhaben zu

laufen beginne und daher hier zur Zeit der Bekannt-

machung des Auflegungsbeschlusses (29. Oktober 1919)

bereits abgelaufen gewesen sei, während es in der bis-

herigen Praxis als genügend erklärt worden war, dass

die Auflegung innert 20 Tagen nach dem Scheitern der

Einigungsversuche mit dem Bauherrn erfolge.

Die Auslegung des Gesetzes in diesem Punkte war

erstmals im Jahre 1897 gegenüber dem Baumeister

Häuptli in Bern streitig geworden. In· dem Beschlusse

vom 29. Oktober 1897, womit er den betreffenden Aligne-

mentsplan genehmigte, führte der Regierungsrat aus,dass

das Gesetz nach seinem Wortlaute und nach seinem

Grundgedanken nur die zweitangeführte Auffassung zu-

lasse. Er hielt daran auch gegenüber einem von Häuptli

eingereichten staatsrechtlichen Rekurs fest, worin jener

zur Unterstützung der anderen _. dem Entscheide im

heutigen Falle zu Grunde liegenden -

Interpretation

u. a. auf die Bemerkungen des Berichterstatters des Re-

gierungsrates im Grossen Rate bei der Beratung der Ge-

setzesvorlage, Lienhard zu der Vorschrift verwiesen

hatte, lautend: « Der Art. 14 sieht den Fall vor, dass

eine Gemeinde es unterliess, einen Alignementsplan auf-

zustellen. Nun wird sie aber durch ein Baugesuch darauf

aufmerksam gemacht, dass jemand ein Haus an einer

Stelle bauen oder dasselbe in einer Weise erstellen will,

welche die ganze künftige Entwicklung eines Teiles der

Gemeinde unzweckmässiggestalten würde. In einem

solchen Falle soll die Geineinde Einspruch erheben und

erklären können, sie wolle für das betreffende Gebiet

298

Staatsrecht.

einen Alignementsplan aufstellen; sie soll aber den Eigen-

tümer nicht lange aufhalten dürfen, sondern nur 20 Tage.

Wird innerhalb dieser 20 Tage der Alignementsplan nicht

öffentlich aufgelegt, so muss dem Betreffenden die Bau-

bewilligung erteilt werden. Die Gemeinde wird also rasch

einen solchen Plan aufstellen müssen und sie kann dies

auch, indem sie ja nur das Alignement des betreffenden

Terrains, im Anschluss an das übrige Alignement, zu

ordnen braucht. » Das Votum, so wurde damals in der

Beschwerdeantwort geltend gemacht, entkräfte die auf

den 'Vortlaut des, Gesetzes sich stützende Auslegung in

keiner Weise: Herr Lienhard habe sich darin lediglich

über die Dauer der gesetzlichen Frist zur Planauflage

und die Folgen der Nichtbenutzung der Frist geäussert,

dagegen die Frage, von welchem Zeitpunkte an die Frist

zu laufen beginne, mit keinem Worte berührt. Seither war

an dieser Praxis unbestrittenermassen stets festgehalten

worden, so u. a. auch gegenüber dem Versuche einer er-

neuten Anfechtung, durch den Bauherru in einem Be-

schlusse vom 28. Juli 1912 in Sachen Schneider & Leu-

tenegger. Der Beschluss vom 8. Dezember 1921 und

12. Februar 1922 enthält eine Begründuug für die neue.

abweichende Auslegung nicht.

C. -'Mit der vorliegenden, am 17. März 1922 er-

hobenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt der Ge-

meinderat von Beru namens' der Einwohnergemeinde

die Aufhebung des gedachten Beschlusses in seinem

ersten, die Nichtgenehmigung des Alignementsplans für

die Grosse Schanze wegen verspäteter Auflegung betref-

fenden Teile. Er erblickt in der Aufgabe der bisherigen

ständigen Praxis durch den Regierungsrat in einem Falle,

wo der Staat als Eigentümer des betreffenden Areals

Partei sei, einen Akt der Willkür und eine Verletzung

der Rechtsgleichheit und sucht darzutun, dass sich der

Regierungsrat dabei, wie schon die Unterlassung jedes

Versuches, die neue Auslegung irgendwie zu motivieren,

zeige, einfach von dem Bestreben habe leiten lassen, den

, .

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 40.

299

ihm nicht genehmen Plan und das daraus erwachsende

Hindernis für die Verwirklichung seiner Absichten unter

allen Umständen zu beseitigen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Beru hat Ab-

weisung der Beschwerde beantragt. Er macht geltend :

der angefochtene Beschluss sei auf einen (der Antwort

beigelegten) Vortrag der Justizdirektion vom 30. No-

vember 1920 gefasst worden, worin diese die der bisheri-

gen Praxis widersprechende Auslegung des Gesetzes ein-

gehend begründet habe. Die Behörde habe sich dabei

ausschliesslich von den dort auseinandergesetzten sach-

lichen Erwägungen leiten lassen, die sich etwas ergänzt,

wie folgt zusammenfassen liessen : Die Aufstellung eines

Alignementsplanes bedeute für den Grundeigentümer

eine Eigentumsbeschränkung. Nach Art. 89 KV sei aber

das Eigentum unverletzlich und unterliege nur den durch

Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Bestehen über den

Sinn einer solchen beschränkenden Bestimmung Zweifel

-

und die Rekurrentin gebe selbst zu, dass solche hier

vor der Lösung der Frage durch den Entscheid Häuptli

hätten auftauchen können -, so sei im Hinblick auf den

verfassungsmässigen Grundsatz der Eigentum.sfreiheit

die für den Bürger günstigere Lösung zu wählen, was

auch für den Streit über die Fristbestimmung nach § 14

des Alignementsgesetzes gelten müsse. Aus dem Wortlaut

der erwähnten Vorschrift ergebe sich aber kein Anhalts-

punkt dafür, dass die 20 Tage zu den Verhandlungen mit

dem Gesuchsteller und zu deren Misslingen in Beziehung

gesetzt werden sollen. Die wörtliche Auslegung des § 14

führe vielmehr dazu, diese 20 Tage mit der Einsprache des

Gemeinderates in Beziehung zu bringen. Während dieses

Datum eindeutig bestimmt werden könne, werde es sehr

oft schwer halten, festzustellen, wann die Verständigungs-

verhandlungen endgiltig gescheitert seien. Es würde da~

her, wenn man darauf abstellen wollte, zum Teil in das

Belieben des Gemeinderates gestellt, von wann an er

die 20tägige Frist laufen lassen wolle. Für die engere

300

Staatsrecht.

Auslegung spreche so dann neben dem Wortlaut auch

die (oben wiedergegebene) Äusserung des Berichterstatters

des Regierungsrates in den Verhandlungen des Grossen

Rates vom 31. Januar 1892 : wenn es danach der Sinn

des Gesetzes sei, dass die Gemeinde durch ihren mit der

beabsichtigten Aufstellung eines Alignementsplanes be-

gründeten Einspruch den Eigentümer nicht länger als

20 Tage solle « aufhalten» dürfen, so müsse dieser Zeit-

raum notwendigerweise von der Einsprache an berechnet

werden. Lasse man ihm die Verständigungsverhand-

lungen vorausgehen, so könnte sich das Hinaushalten

des Gesuchstellers unter Umständen auf mehrere Monate

ausdehnen. Die Abänderung einer bestehenden Rechts-

sprechung aus sachlichen Erwägungen, wie sie danach dem

angefochtenen Beschlusse zu Grunde lägen, zum Zwecke,

die Praxis mit dem richtig verstandenen Willen des Ge-

setzes in Einklang zu bringen, sei aber zulässig und

könne nicht wegen Verletzung der formellen Rechts-

gleichheit angefochten werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Vorschrift des Art. 4 BV, die alle Schweizer vor

dem Gesetze gleichstellt, enthält ein Gebot nicht nur für

den Gesetzgeber, sondern auch fürdie rechtsanwendenden

(richterlichen und Verwaltungs-) Behörden. Sie fordert,

dass ein Rechtssatz bei gleichen tatsächlichen Verhält-

nissen gegenüber allen Bürgern gleich, nicht das eine

Mal so, ein anderes Mal anders ausgelegt werde. Eine

Einschränkung des daraus folgenden Anspruchs auf

gleiche Behandlung kann sich immerhin daraus ergeben,

dass die ihm entsprechende Verpflichtung der Behörde,

sich an die von ihr einmal einer bestimmten Rechtsfrage

gegebene Lösung zu halten, zu dem anderen Postulate

der sachlichen Übereinstimmung der Entscheidung mit

dem positiven Rechte in Widerspruch tritt. Das Gebot

gleicher Rechtsanwendung würde streng durchgeführt

zur Folge haben, dass auch in einem solchen Falle an der

GleichheIt vor dem Gesetz. N° 40.

301

früheren Praxis festgehalten werden müsste, während die

Rücksicht auf die materielle Gerechtigkeit -

denn es

muss davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche

Regelung eines bestimmten Verhältnisses zugleich auch

die materiell gerechteste sei -

eine Abweichung von der

Praxis fordern würde. Wenn bei einem solchen Konflikte

im allgemeinen die letztere Rücksicht als die höhere,

wichtigere anzusehen sein wird, vor der das Prinzip der

formellen Gleichheit zurückzutreten hat, und wenn

das Bundesgericht deshalb die Änderung der bisher

befolgten Rechtsprechung hinsichtlich einer an sich

verschiedener Auslegung fähigen Gesetzesbestimmung

g run d sät z I ich als zulässig und nicht gegen Art. 4

BV verstossend erklärt hat, so heisst dies immerhin noch

nicht, dass es genüge, irgendwelche der Fassung des

Gesetzes oder anderen Auslegungsmitteln entnommene

Gründe anzuführen, um den Widerspruch eines kon-

kreten Entscheides zu der bisherigen Praxis zu recht-

fertigen und die urteilende Behörde vor jenem Vorwurfe

zu schützen. Die geänderte Auslegung muss sich jedenfalls

da, wo es sich nicht nur um die Abweichung von einem

vereinzelten Präzedenzfalle, sondern von einer konstanten

langjährigen Praxis der Behörde handelt, als das Ergebnis

einer ernsthaften, gründlichen neuen Untersuchung der

Frage darstellen und auf Gründe stützen, die nach allge-

meinen Auslegungsregeln geeignet sind, die Annahme,

dass der wirkliche Wille des Gesetzes ein anderer sei als

der bisher angenommene, d. h. eines Irrtums in der Aus-

legung zu stützen, wobei sobald dies bejaht werden

muss, dem Bundesgericht im staatsrechtlichen Rekurs-

verfahren allerdings eine weitere Nachprüfung der

Schlüssigkeit jener Gründe, d. h. der Frage, ob die kan-

tonale Behörde sie mit Recht gegenüber der früheren Aus-

legung als durchschlagend erachtet habe, nach der Um-

schreibung seiner Kognition durch Art. 113 Ziff. 3 BV,

Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG nicht mehr zukommen kann.

Um solche Fälle handelt es sich denn auch regelmäss4;!

302

Staatsrecht.

in den neueren Urteilen, wo die auf den Widerspruch der

angefochtenen Verfügung zu der früheren Rechtspre-

chung derselben Behörde gegründete Rüge der Ver-

letzung von Art. 4 BV als unstichhaltig verworfen wurde.

Eine noch weitergehende Zurückhaltung wird ferner der

kantonalen Behörde da zur Pflicht gemacht werden

dürfen und müssen, wo nicht die Auslegung materieller

rechtlicher Gesetzesvorschriften, sondern prozessualer

Fristbestimmungen im Streite liegt, die an die Nichtvor-

llahme einer Handlung innert eines gewissen Zeitraumes

in einem bestimmten zivilprozessualen oder Verwaltungs-

verfahren Verwirkungsfolgen knüpfen. Die Entschei-

dungen. welche die Anwendung solcher Bestimmungen

betreffen, besitzen insofern eine erhöhte unmittelbar prak-

tische Bedeutung, als die. Parteien notwendiger- und be-

rechtigterweise danach ihr Verhalten in einer solchen

Prozedur einrichten werden, wenn sie nicht geradezu ge-

zwungen sind. Das Gebot gleicher Anwendung des Ge-

setzes gegenüber allen Bürgern dient daher hier zugleich

in hervorragendem Masse der Wahrung der Rechtssicher-

heit, so dass ein höheres Interesse, welches den Einbruch

darein rechtfertigt, nicht schon wegen der an sich vor-

liegenden Möglichkeit, dass eine· andere Auslegung die

richtigere wäre, sondern nur da wird anerkannt werden

können, wo entweder die bisherige Deutung sich bei

näherer Prüfung nach der Fassung des Gesetzes und

seinem Zusammenhang als ganz offenbar falsch und un-

haltbar erweist oder, sofern dies nicht zutrifft, doch

gewichtige praktische Nachteile und Gefahren der bis-

herigen Praxis dringend gebieten, der anderen ebenfalls

möglichen Deutung den Vorzug zu geben.

Von diesem Standpunkt aus erweist sich aber zunächst

im vorliegenden Falle der Hinweis auf das Votum des

Gesetzesredaktors im Grossen Rate zu der streitigen

Vorschrift (§ 14 des Alignementsgesetzes) als unbeheIf-

lieh. Es könnte ihm ein gewisses Gewicht zweifellos dann

nicht abgesprochen werden, wenn es sich um die erst-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40.

303

malige Anwendung der Bestimmung handelte. Zur Be-

gründung der Änderung einer während 25 Jahren kon-

sequent durchgeführten Rechtsprechung in einer Materie

wie der vorliegenden vermag er bei der ohnehin stets nur

mehr akzessorischen, unterstützenden Bedeutung, der

solchem den parlamentarischen Beratungen entnom-

menem Auslegungsmaterial nach allgemeinen Auslegungs-

regeln überhaupt beigemessen werden kann, umsoweniger

auszureichen, als man es dabei nicht etwa mit einer neu

entdeckten, sondern mit einer Tatsache zu tun hat, die

dem Regierungsrat schon bei seinen früheren Entschei-

dungen bekannt war, damals aber von ihm als die heute

vertretene Auslegung nicht schlüssig bezeichnet worden

ist. Das weitere zu Gunsten der letzteren heute vorge-

brachte Hauptargument aber, dass das Gesetz selbst nach

seinem Wortlaut die Frist ausschliesslich in Beziehung

zur Erhebung der Baueinsprache durch den Gemeinderat

und in keiner Weise zu dem Scheitern des Versuches einer

gütlichen Vereinbarung der Baulinie bringe, ist nicht nur

diskutabel, sondern augenscheinlich falsch und unhalt-

bar. Nach dem Wortlaut des § 14 Satz 2 des Gesetzes

vom 15. Juli 1894 ist der Gemeinderat -

zur Wirksam-

keit der nach Satz 1 erhobenen Einsprache -

nur dann

« gehalten » einen Alignementsplan für das betreffende,

bisher noch nicht von einem solchen umfasste Gebiet

aufzulegen, « wenn die Baulinie nicht gütlich vereinbart

werden kann ». Diese Ausdrucksweise lässt aber sehr wohl

die Folgerung zu, ja scheint sie zunächst geradezu aufzu-

drängen, dass das Ergebnis solcher gütlichen Verhand-

lungen abgewartet werden darf, heyor zur Auflegung ge-

schritten wird; sonst würde dieselbe ohne Rücksicht auf

die Möglichkeit einer Einigung sozusagen immer statt-

finden müssen, da der Gemeinderat es bei der Kürze der

20tägigen Frist, wenn er nicht die Interessen der Gemeinde

aufs Spiel setzen will, nicht würde darauf ankommen

lassen können, dass die Verhandlungen bis dann zu einer

Verständigung führen werden. Vermöchte dieser aus dem

304

Staatsreeht.

'N ortlaut der Vorschrift gezogene Schluss auch nicht

hinzureichen, um die andere, dem angefochtenen Ent-

scheide zu Grunde liegende Auslegung auszuschliessen -

wie denn der Rekurrent zugibt, dass trotz dieser Fassung

anfänglich Zweifel über die wahre Meinung des Gesetzes

möglich gewesen seien -

so kann doch umgekehrt noch

viel weniger davon die Rede sein, dass der Text des Ge-

setzes nur die heute vertretene Deutung zulasse oder

sie nach den Regeln der grammatikalischen Interpreta-

tion zwingend fordere (wie übrigens schon daraus erhellt,

dass der frühere Entscheid in Sachen Häuptli mit der-

selben Bestimmtheit die damalige entgegengesetzte Inter-

pretation als die grammatikalisch allein mögliche be-

zeichnete). Auch die andere oben ins Auge gefasste Alter-

native -

gewichtige praktische Nachteile und Gefahren

der bisherigen Praxis, die gebieten würden, sie zu Gunsten

der anderen, ebenso möglichen Auslegung aufzugeben -

trifft nicht zu. Der Regierungsrat verweist in diesem Zu-

sammenhang auf den Zweck der Bestimmung: zu ver-

hüten. dass der Grundeigentümer in der Verwertung

seines Grundstücks während längerer Zeit wegen der Ab-

sicht der Aufstellung eines Alignements aufgehalten

werde, das dann möglicherweise nachher von der Ober-

behörde nicht genehmigt wird. Dieser Zweck werde aber

gefährdet. wenn man die Frist zur Auflegung des Plans

erst vom Scheitern der Verständigungsverhandlungen

laufen lasse, indem es einerseits oft Schwierigkeiten be-

reiten könne, den Zeitpunkt des endgiltigen Scheiterns

dieser Verhandlungen festzustellen, andererseits der Ge-

meinderat durch deren Hinausziehung den Beginn des

Fristenlaufs mehr oder minder nach seinem Belieben,

unter Umständen um Monate verzögern könnte. Dabei

wird jedoch die wichtige Tatsache vollständig über-

gangen, dass nach dem oben angeführten § 14 des De-

kretes vom 13. März 1900 iedes Baubewilligungsgesuch

binnen 30 Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist, mit

dem Protokoll über die in § 9 ebenda vorgesehene Ver-

Gleichheit vor dem Gesetz. No 40.

305

handlung zwischen den Einsprechern und dem Gesuch-

steller, der zuständigen kantonalen Behörde zur Ent-

scheidung übermittelt werden muss. Der Gesuchsteller

hat es daher in der Hand, die beschleunigte Auflegung

des Planes dadurch zu erzwingen, dass er an dieser Ver-

handlung die ihm von der Gemeinde zugemutete Ein-

schränkung in der Überbauung und eine allfällige Ab-

machung darüber ein für alle Mal zu Protokoll ablehnt.

Er wird, wenn ihm selbst die durch das Laufen der Auf-

legungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an bewirkte un-

bedeutende Verzögerung noch als zu lang erscheint, auch

sie dadurch vermeiden können, dass er sich nach Ablauf

der Einsprachefrist über die Erhebung oder Nichterhe-

bung einer Einsprache durch den Gemeinderat nach § 14

Satz 1 des Alignementsgesetzes erkundigt und im ersteren

Falle dem Gemeinderat schriftlich seinen Willen kund-

gibt, auf dem Bauvorhaben zu beharren und sich auf

eine andere Festsetzung der Baulinie unter keinen Um-

ständen einzulassen.

In seiner Beschwerdeantwort an das Bundesgericht

im Fall Häuptli hatte denn auch der Regierungsrat das

eben erörterte Bedenken gegen die heute von ihm auf-

gegebene Auslegung des Gesetzes mit den Worten als

unzutreffend zurückgewiesen: « Für den Bauunter-

nehmer dagegen bringt die Anerkennung der (damaligen)

regierungsrätlichen Interpretation keine nachteiligen

Konsequenzen mit sich. Er kann sich gegen die aufschie-

benden Wirkungen der gütlichen Verhandlungen jeder-

zeit leicht in der Weise schützen, dass er im Zeitpunkte

des Ablaufs der Einsprachefrist oder auch schon früher

kategorisch erklärt, sich in keine Verhandlungen ein-

lassen zu wollen. Dadurch wird er -

entsprechend der

Gesetzesauslegung des Rek. -

bewirken, dass die

20tägige Planauflagefrist sofort nach dem Verflusse der

Einsprachefrist zu laufen beginnt. » Andererseits wurde

in jener Vernehmlassung mit Recht darauf aufmerksam

gemacht, dass die vom damaligen Rekurrenten ver-

306

Staatsrecht.

tretene, heute vom Regierungsrat aufgenommene Inter-

pretation des § 14 diese Vorschrift für die Gemeinde

häufig wertlos machen könnte: «Der Bauunternehmer

brauchte nur bis zum Ablaufe der 20tägigen Frist den

Gemeinderat durch Scheinverhandlungen hinzuhalten,

so wäre der letztere in die absolute Unmöglichkeit ver-

setzt, die öffentliche Planauflage rechtzeitig zu be-

sorgen. » Geht man hievon aus, so kann aber auch von

einer irgendwie erheblichen Mehrbeschränkung des Eigen-

tümers, die aus der bisherigen Praxis gegenüber der

heute vertretenen Auslegung folgen würde und dazu

führen müsste, im Hinblick auf die verfassungsmässige

Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Vermu-

tung für die Freiheit des Eigentums die letztere Aus-

legung zu adoptieren, ernstlich nicht gesprochen werden,

während umgekehrt die neue Interpretation geeignet

wäre, die öffentlichen Interessen der Gemeinde zu ge-

fährden, deren Wahrung durch Einführung g e set z-

1 ich e r Beschränkungen des Eigentumsinhalts, insbe-

sondere der Baufreiheit anerkanntermassen durch jene

Garantie nicht berührt und in Art. 702 ZGB ausdrücklich

vorbehalten wird.

Zur Begründung der Notwendigkeit einer Änderung

der bisherigen Praxis wegen ihrer praktischen Folgen

hätte daher auch die Auseinandersetzung mit diesen

Einwendungen und den eigenen früheren bezüglichen

Ausführungen der Behörde; eine Erörterung darüber

gehört, dass und weshalb sie bei erneuter Prüfung nicht

als zutreffend anerkannt werden können. \Venn sowohl

der Vortrag der Justizdirektion als die Beschwerdeant-

wort daran einfach vorbeigegangen und sich mit der

summarischen Aufstellung einer entgegengesetzten B e-

hau p tun g begnügen, so muss dies notwendigerweise

die Vermutung wachrufen, es sei in \Virklichkeit doch

nicht so sehr die Überzeugung von der Unrichtigkeit der

bisher befolgten Auslegung als die Tatsache, dass sie

im konkreten Falle dem Staate in seiner Eigenschaft als

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 41.

307

Eigentümer überbauungsfähigen Landes nachteilig zu

werden drohte, gewesen, was die neue Interpretation ver-

anlasste, und der Entscheid wäre anders ausgefallen,

wenn der Gemeinde ein gewöhnlicher privater Grund-

eigentümer als Interessent gegenübergestanden hätte.

Gerade gegen ein Schwanken in der Rechtsprechung aus

solchen Rücksichten will Art. 4 BV schützen.

Der angefochtene Beschluss ist deshalb in der Meinung

aufzuheben, dass die Genehmigung des von der Ein-

wohnergemeinde Bern beschlossenen Alignementsplans

für die Grosse Schanze nicht wegen Nichteinhaltung der

Auflegungsfrist des § 14 des Alignementsgesetzes ver-

weigert werden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-

tene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern

vom 8. Dezember 1921 aufgehoben.

Vgl. auchNr. 41,43,45u.46. - Voiraussi nOS41,43, 45 et 46.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LlliERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

41. Urteil vom 11. Mai 1923 i. S. Zofinger Tagblatt A.. G.

und Ringier & Cie gegen Aargau Begierungsrat.

Verbot der öffentlichen Empfehlung zu brieflicher Behandlung

von Krankheiten, der Veröffentlichung von Zeugnissen über

Heilung von Krankheiten zu Reklamezwecken und der An-

preisung medizinischer Apparate ohne Bewilligung. Anfech-

tung aus Art. 31 BV und aus Art. 4 ebenda wegen mangelnder

Grundlage im kantonalen Recht.

A. -

Die Verordnung des aargauischen Regierungs-

rats vom 14. Juli 1900 betr. die Auskündung und den