opencaselaw.ch

49_I_286

BGE 49 I 286

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafreeht.

B.STRAFRECHT -

DROIT PENAL

JAGD POLIZEI -- LOI SUR LA CHASSE

39. Urteil des Itasaa.tionshofes vom 7. Juni 1923

i. S. lIodel gegen St&a.tsanwa.ltschaft Luzern.

Eidg. JagdG. Art. 23 Ziff. 2. Abgrenzung zwischen Ja g d-

fr e v e I und gewöhnlichen J ag d übe r t,r e tun gen.

Kantonalrechtliche Jagddelikte, die nicht unter den Kata-

log des Art. 21 fallen, sind keine Jagdfrevel. Für den qnali-

fizierten Rückfall genügt es nicht, dass nur das neue Delikt

ein Jagdfrevel ist.

A. -

Am 20. August 1921 trafen der Kassations-

kläger Hodel, Josef Fellmann und Adolf Stocker per

Automobil in Sörenberg ein, von wo aus sie sich zu

Fuss nach der etwa 1 Y2 Stunde entfernten Laubersmad

begaben. Dem Kassationskläger,,,,eIcher einen Gems-

stutzer (Kugelbüchse) und einen Görzfeldstecher bei

sich trug, gelang es, den in der Laubersmad sich aufent-

haltenden Franz Josef Pfulg von Flühli nach einigem

Zureden zu bewegen, mit ihm. auf die Gernsjagd zu

gehen. Wie die beiden in der Richtung Käsbodenfluh

die ersten Gemsen erblickten, trennten sie sich: der

Kassationskläger ging rechts,' Pfulg links auf einem

Fluhsatz. Gegen 11 Uhr Vormittags wurden 4 Schüsse

rasch aufeinander abgegeben. Laut Aussage Pfulgs

vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Kassations-

kläger, er habe vermutlich zwei Gemsen geschossen,

Pfulg solle ihm suchen helfen. Pfulg fand nach einiger

Zeit eine tote Gemse. Das erlegte Tier wurde ausge-

weidet, und Pfulg trug es in seinem Rucksack nach

Sörenberg. Abends nahm es der Kassationskläger dann

per Automobil nach Sursee mit.

E. -

Die gegen den Kassationskläger und Pfulg

durchgeführte Strafuntersuchung endete mit der über-

weisung derselben an den Strafrichter wegen Jagdfrevels.

Jagdpolizei. N°;)9.

287

c. -

Durch Urteil des Obergerichts des Kantons

Luzern vom 12. Februar 1923 wurde der Kassations-

kläger der Übertretung des Art. 12 eidg. JagdG so-

wie der kant. JagdVO pro 1921 durch Jagd auf Gemsen

während geschlossener Jagdzeit schuldig erklärt, und

in Anwendung von Art. 21 Ziff. cl litt. bund 23 Ziff. 2

eidg. JagdG verurteilt zu 200 Fr. Geldbusse, eventuell

entsprechender Gefängnisstrafe, mit der Bestimmung,

dass ihm «(wegen Rückfalls die Jagdberechtigung auf

drei Jahre zu verweigern sei ».

Die Annahme des Rückfal1s wurde im Urteil wie

folgt begründet: Hode] sei am 23. Januar 1918 vom

Statthalteramt Sursee wegen Übertretung der kanto-

nalen Jagdverordnung durch verbotene Verwendung

von Motorbooten bei der Entenjagd mit einer Geld-

busse von 10 Fr. belegt worden. Darin liege eine

Vorstrafe im Sinne des Gesetzes. Denn Alt. 10 eidg.

JagdG übertrage die Regelung der Jagd auf Schwimm-

vögel auf Seen den Kantonen. Art. 21 eidg. JagdG

enthalte die Strafnormen für die Übertretungen des

Bundesgesetzes, sowie der gestützt auf dasselbe getrof-

fenen eidgenössischen und kantonalen

Verfügungen,

und Zifr. 13 der kantonalen Jagdverordnung für das

Jahr 1921 untersage die Verwendung von Motorbooten

bei der Entenjagd. Die kantonalen Jagdverordnungen

enthalten keine Strafbestimmungen, sondern verweisen

im Ingress jeweilen auf das eidgenössische Jagdgesetz.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat der

Kassatiollskläger

die Kassationsbeschwerde

an

das

Bundesgericht ergriffen, insofern als er

« im ersten

Rückfall» des Jagdfrevels schuldig befunden worden

sei: er beantragt Ermässigung der Busse auf 100 Fr.

und Aufhebung der Verweigerung der Jagdberechti-

gung auf drei Jahre.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Art. 21 eidg. JagdG enthält die Strafandrohung

für Übertretungen des Bundesgesetzes und der ge-

stützt auf dieses erlassenen kantonalen Verfügungen.

288

Strafrecht.

Da hiebei die Tatbestände~ auf welche sich die ~inzelne

Strafandrohung bezieht, genau angegeben sind, können

nur solche kantonale Jagdübertretungstatbestände nach

Art. 21 bestraft werden, die auf einen der hier ange-

führten Tatbestände passen. Das trifft z. B. zu für

Schutzbestimmungen, welche die Kantone gestützt auf

die in Art. 7 näher umschriebene Ermächtigung er-

lassen. Nach Art. 7 und 10 sind aber auch kantonale

Schutzbestimmungen denkbar und zulässig, die unter

keinen der in Art. 21 angeführten Tatbestände passen,

und für die daher hier eine Strafandrohung nicht ent-

halten ist.

Mit einer Bestimmung letzterer Art, die sich auf

Art. 10 des BG stützt, hatte man es bei der ersten Be-

strafung des Kassationsklägers zu tun: nämlich mit

dem Verbot der Verwendung von Motorbooten bei

der Entenjagd laut Ziff. 11 der luzern. JagdVO pro

1917. Dafür enthält Art. 21 des Bundesgesetzes keine

Strafsanktion, denn diese Übertretung lässt sich unter

keinen der dort angeführten Tatbestände bringen. Das

bei den Akten liegende Urteil erwähnt zwar Art. 21

Ziff. 6 litt. c, welcher den Gebrauch von andern als

Hühnerhunden auf der Flugjagd. vor Eröffnung der all-

g~meinen J~gd unter Strafe stellt. Diese Bestimmung

tnfft aber rucht zu, und eine analoge Anwendung der-

selben auf einen anderen Übertretungstatbestand ist nach

allgemeinen Strafrechtsgnmdsatzen ausgeschlossen. Eine

andere Bestimmung des Art. 21, die auf das gedachte

Verbot passen würde, ist nicht ersichtlich. Es kann daher

nicht richtig sein, wenn die Vorinstanz und die Kassa-

tionsbeklagte ausführen, der Kassationskläger sei damals

nach Art. 21 des Bundesgesetzes bestraft worden. Die

Strafe müsste sich auf eine kantonale Strafandrohung

stützen können, oder dann ist sie überhaupt ohne solche

erlassen worden.

2. -

Der Kassationskläger ficht nun das oberge-

richtliche Urteil insofern an, als die Vorinstanz ange-

nommen hat, er befinde sich im ersten Rückfall, und

demgemäss in Anwendung des Art. 23 Ziff. 2 eidg.

Jagdpol1zei. Ne> 39.

289

JagdG die Busse erhöht und ihm insbesondere die

Jagdberechtigung auf drei Jahre verweigert hat.

Nach Art. 31 litt. d BStR, auf dessen allgemeinen

Teil das JagdG in Art. 22 verweist, ist Rückfall die

Begehung eines neuen Delikts, das gleicher rechts-

widriger Neigung entspringt, wie

das frühere, für

welches Bestrafung erfolgte. Dabei ist der Rückfall

Straf erhöhungs-, nicht Strafschärfungsgrund, d. h. die

Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Straf-

rahmens zu erfolgen. Auf dem Boden des BStR läge

hier wohl Rückfall vor; denn das erste Delikt des Kas-

sationsklägers ist eine Jagdübertretung, wt'nn auch

kantonalen Rechts, was offenbar genügt.

Allein nach Art. 23 Ziff. 2 JagdG ist der Rückfall

Strafschärfungsgrund, indem die Bussen bis auf das

Doppelte erhöht werden können, und er löst eine sonst

nicht zulässige, sehr empfindliche Nebenstrafe aus:

den Entzug oder die Verweigerung der J agdberech-

tigung auf 3 bis 6 Jahre; diese Nebenstrafe mus s

bei Rückfall ausgesprochen werden, und sie darf es

nur dann. Es fragt sich, ob dieser andern Wirkung

auch ein anderer Begriff des Rückfalls entspreche,

sei es nur in Bezug auf die Nebenstrafe, oder auch auf

die Busse? Ob für die Verschärfung der Busse der

gewöhnliche Rückfall genügt. oder ein qualifizierter

Rückfall vorliegen muss, kann deswegen dahingestellt

bleiben, weil hier eine Verschärfung nicht stattgefunden

hat; der kantonale Richter konnte schon aus allgemeinen

Strafzumessungsgründen in Berücksichtigung des frü-

heren Urteils auf das Maximum der in Art. 21 Ziff. 4

litt. b JagdG angedrohten Busse von 50 bis 200 Fr.

gehen. In Bezug auf die Bemessung der Busse ist daher

die Kassationsbeschwerde von vorneherein abzuweisen.

3. -

Dagegen setzt nach dem klaren Gesetzestext

die Nebenstrafe einen qualifizierten Rückfall voraus,

indem sie nur den «Frevler)' treffen soll, wobei Art. 23

JagdG bestimmt, dass die in Art. 21 Ziff. 7 aufgeführten

Übertretungen nicht als Jagdfrevel gelten sollen. Da-

nach muss zwar nicht dasselbe Delikt wieder begangen

Strafrecht.

worden sein (vergl. Urteil vom 25. September 1912

i. S. Bretscher, Pr 1 Nr. 248), wohl aber muss der

Täter als Frevler rückfällig sein, die mehreren Delikte

müssen also Frevel, nicht gewöhnliche Übertretungen

sein. Die von der Kassationsbeklagten vertretene Auf-

fassung, es bleibe dem richterlichen Ermessen anheim-

gestellt, schon bei erstmaliger Übertretung des Ge-

setzes von jener Strafe Gebrauch zu machen, sofern

die besondere Schwere des Falles es rechtfertige, ist

rechtsirrtümlich. Es könnte sich höchstens fragen, ob

es genüge, dass das zweite Delikt einen Jagdfrevel

darstelle. Wenn l1un auch der Wortlaut an sich diese

Annahme nicht ausschliesst, so widerspricht sie doch

dem Sinn und Geist des Gesetzes, indem man gerade

vermeiden wollte, dass . sich an die leichteren Über-

tretungen nach Art. 21 Ziff. 7 diese schwere RückfaJl-

wirkung knüpfe.

Das erste Delikt des Kassationsklägers fällt aber

nicht unter diese Kategorie von Übertretungen; es

ist, wie in Erwägung 1 ausgeführt wurde, nicht nach

eidgenössischem Recht strafbar, sondern nach kantonalem.

Da es aber auch nicht auf einen der in Ziff. 1 bis 6 des

Art. 21 JagdG aufgeführten Tatbestände passt, erhebt

sich die Frage, ob überhaupt nur diese Fälle, oder auch

andere, nicht unter Ziff. 1 bis 6 des Art. 21 fallende

kantonalrechtliche Delikte Jagdfrevel im Sinne von

Art. 23 Ziff. 2 JagdG seien ?' Hiezu ist zu bemerken:

Die Bestimmung in Art. 2.~ Ziff. 2, wonach die in Art. 21

Ziff. 7 aufgeführten Übertretungen nicht als Jagd-

frevel gelten, kann sich nur aus dem Gegensatz erklären,

der zwischen den Delikten in Ziff. 1 bis 6 des Art. 21

einerseits und Ziff. 7 andrerseits besteht, und nicht

etwa aus einem Gegensatz von Ziff. 7 zu anderen, eid-

genössischen oder kantonalen Jagddelikten. Denn das

Bundesgesetz konnte und wollte offenbar nicht alle

kantonalen Jagdübertretungen in globo als Jagdfrevel

bezeichnen; umsoweniger als der Gesetzgeber wohl

der Auffassung war, dass er wenn nicht .alle, so doch

.'

JagdpoDzei. N° 39.

291

jedenfalls die wichtigeren Tatbestände erwähnt und

mit Strafsanktionen versehen habe. Die kantonalen

Tatbestände, die nicht in den Katalog des Art. 21 pas-

sen, brauchen nicht alle schwerer Natur zu sein; auch

hier müsste daher zwischen Frevel und gewöhnlichen

Übertretungen

unterschieden werden, was

im Ge-

setz nicht geschehen konnte, da ja die kantonalrecht-

lichen Tatbestände nicht bekannt waren. Die Ab-

grenzung von Frevel und Übertretung ist aber etwas

so unsicheres und willkürliches, dass sie notwendig

das Gesetz machen muss, und sie nicht dem Richter

überlassen werden kann.

4. -

Da die frühere Bestrafung des Kassations-

klägers wegen eines rein kantonalen Deliktstatbe-

stands, ohne Anwendung von Art. 21 des Bundesge-

setzes, erfolgt ist, und der Kassationshof daran, dass

das Urteil- unzutreffenderweise -

Art. 21 Ziff. 6 litt. c

erwähnte, umsoweniger gebunden ist, als dieser Hin-

weis sich nur in den Motiven befindet, denen keine

Rechtskraftwirkung zukommt, so folgt aus dem Ge-

sagten, dass die Vorinstanz zu Unrecht dem Kassations-

kläger die Jagdberechtigung auf drei Jahre verweigert

hat. Das betreffende Urteilsdispositiv ist deshalb auf-

zuheben und die Sache gemäss Art. 172 OG zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zUliickzuweisen.

Demnach. erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne teil-

weise gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts

des Kantons Luzern vom 12. Februar 1923 aufgehoben

wird, soweit es auf die Verweigerung der Jagdberech-

tigung auf drei Jahre Bezug hat, und die Sache zu

neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde abge-

wiesen.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bero